Der Hessische Verwaltungsgerichtshof am 5. Februar 1999: Kein
Vernichtungsprogramm im Kosovo Verfolgungswahrscheinlichkeit zurückkehrender
Kosovo- Albaner beträgt 1,7%
»Der beschließende Senat ist (
) aufgrund (
)
der in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen zu der
Überzeugung gelangt, daß die Kläger als albanische
Volkszugehörige aus dem Kosovo weder im Zeitpunkt ihrer Ausreise
noch im Falle ihrer jetzigen Rückkehr einer asylerheblichen
Gruppenverfolgung ausgesetzt waren bzw. wären (1.1.) und
daß ihnen - bezogen auf die beiden vorgenannten Zeitpunkte
- auch keine politische Verfolgung aus individuellen Gründen
drohte bzw. drohen würde (1.2.). (
)
Die gegenwärtige Situation läßt sich als eine
solche vorläufiger, aber äußerst labiler Deeskalation
charakterisieren
(
)
Die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung gebotene Würdigung
der zur Situation der albanischen Volkszugehörigen aus dem
Kosovo getroffenen Feststellungen hat den Senat nicht hinreichend
davon zu überzeugen vermocht, daß alle Kosovo- Albaner
oder wenigstens ein sachlich oder persönlich begrenzter Kreis
von ihnen als Zielgruppe eines - landes- oder kosovoweit oder
begrenzt auf Teilgebiete des Kosovos angelegten - staatlichen
Verfolgungsprogramms gruppenverfolgt sind. Denn die gewonnenen
Erkenntnisse lassen für die Zeit von 1990 bis heute den Schluß
auf das Bestehen eines entsprechenden staatlichen Verfolgungsprogramms,
das bereits verwirklicht wird oder dessen Verwirklichung mindestens
alsbald bevorsteht, nicht zu.
Das Vorliegen eines staatlichen Verfolgungsprogramms kann nur
festgestellt werden, wenn Eckpunkte eines zumindest in Ansätzen
koordinierten und organisierten Vorgehens, für das
eine gewisse Regel- oder Gleichmäßigkeit kennzeichnend
ist, sichtbar sind, wenn dieses Programm auf einem entsprechenden
Willensakt staatstragender Stellen oder Personen beruht und wenn
die geplanten Maßnahmen darauf abzielen, die in den Blick
genommene Bevölkerungsgruppe in ihrer Gesamtheit physisch
zu vernichten, gewaltsam zu vertreiben oder sonst asylerheblich
zu beeinträchtigen (
). Der Senat hat sich nicht davon
überzeugen können, daß alle diese Voraussetzungen
in bezug auf die albanischen Volkszugehörigen aus dem Kosovo
oder eine Teilgruppe von ihnen seit 1990 vorgelegen haben oder
jetzt vorliegen. (
)
Hinreichend gesicherte Anhaltspunkte für die Annahme eines
staatlichen Programms mit dem Ziel einer physischen Vernichtung,
gewaltsamen Vertreibung oder sonst asylerheblichen Beeinträchtigungen
der gesamten oder eines sachlich oder persönlich begrenzten
Teils der albanischen Bevölkerung im ganzen Kosovo oder in
Teilgebieten davon bestehen demgegenüber nicht
(
)
Denn zum einen haben sich die Diskriminierungsund Verfolgungsformen
in den letzten Jahren zumindest außerhalb der von den seit
Ende Februar/ Anfang März 1998 zu verzeichnenden bewaffneten
Auseinandersetzungen betroffenen Gebiete in qualitativer Hinsicht
nicht maßgeblich verändert; vielmehr ist eine Stagnation
der Repression auf hohem Niveau bei im wesentlichen unveränderter
politischer Zielsetzung seit etwa 1989/ 90 festzustellen (
).
Auch die asylrelevanten Übergriffe der serbischen Sicherheitskräfte
im Verlaufe der bewaffneten Auseinandersetzungen seit Ende Februar/
Anfang März 1998 stellen sich nach der Erkenntnislage zur
Überzeugung des Senats nicht als Ausdruck und begonnene Umsetzung
eines Verfolgungsprogramms im vorgenannten Sinne dar, weil das
auf die Abwehr von gewaltsamen Sezessionsbestrebungen der UCK
gerichtete Vorgehen der serbischen Sicherheitsbehörden -
in dessen Gefolge die fraglichen Übergriffe verübt worden
sind - dem Grunde nach legitim ist und es zu den allein asylerheblichen
überschießend harten
Maßnahmen jedenfalls weder generell gekommen ist noch hinreichende
Anzeichen dafür vorliegen, daß derartige Maßnahmen
generell beabsichtigt (gewesen) sind, (
).
Und zum anderen beläßt der serbische Staat den Kosovo-
Albanern nach wie vor den Raum, den sie benötigen, um ihre
existenziellen Grundbedürfnisse zu decken; insbesondere geht
er nicht systematisch gegen die entstandenen Parallelstrukturen
vor, ohne daß dafür zwingende Hinderungsgründe
ersichtlich wären
(
)
Nicht unerhebliche Bedeutung kommt in diesem Zusammenhang dem
Umstand zu, daß die albanischen Volkszugehörigen im
Kosovo keine Minderheit, sondern die weit überwiegende Bevölkerungsmehrheit
darstellen mit der Folge, daß sie selbst - nicht zuletzt
durch ihren Zusammenhalt im Widerstand gegen die serbischen Behörden
- das moralische, religiöse und gesellschaftliche Klima prägen
oder wenigstens erträglicher gestalten können
(
)
Kann danach von der für 1994 mit 25.000 Menschenrechtsverletzungen
angegebenen Höchstzahl ausgegangen werden, weil diese (
)
bei der Ausblendung der untypischen Spitzen auch 1998 nicht überschritten
worden ist, und setzt man diese zu der weiter oben (
) ermittelten
kleinstmöglichen Zahl der kosovo- albanischen Bevölkerung
von gut 1,5 Millionen in Beziehung (
), so ergibt sich für
jeden kosovo- albanischen Volkszugehörigen im Kosovo lediglich
eine statistische Wahrscheinlichkeit von knapp 1,7% pro Jahr,
von einem asylrelevanten Verfolgungsschlag getroffen zu werden...(...)
(
) Die Wahrscheinlichkeit, in einem überschaubaren
Zeitraum nicht von solchen Maßnahmen betroffen zu werden,
war und ist für KosovoAlbaner - und zwar auch für Angehörige
in Betracht zu ziehender Teilgruppen - seit 1990 bis in eine absehbare
Zukunft vielmehr deutlich höher als die gegenteilige.«
Das Urteil ist rechtskräftig. AZ: 7 UE 587/ 98. A (Hervorhebungen
von PRO ASYL)
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