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Grusswort des UNHCR zum Tag des Flüchtlings am 1. Oktober 1999
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Die Ereignisse im Kosovo haben mit fast betäubender Wirkung
der Weltöffentlichkeit ins Gedächtnis gerufen, daß
am Ende dieses Jahrhunderts immer noch möglich ist, was längst
überwunden schien: Die menschliche Würde ist ausweisbar.
Auf bedrückende Weise wurde so auch noch einmal bestätigt,
daß viele Argumente für eine restriktive Asyl- und
Flüchtlingspolitik nun endlich neu überdacht werden
müssen. Dazu gehört vor allem die weitverbreitete These, die Genfer Flüchtlingskonvention sei veraltet, ein Produkt des Kalten Krieges und als Bezugspunkt für die Bewältigung der aktuellen Flüchtlingsproblematik ungeeignet. Kurz: Die heutigen Fluchtursachen seien grundverschieden zu jenen vor knapp 50 Jahren, als die Genfer Flüchtlingskonvention verabschiedet wurde.
Diese Auffassung ist historisch unhaltbar. Die Auflösung
von Vielvölkerstaaten und innerstaatliche Auseinandersetzungen
sind kein neues Phänomen. Im Gegenteil: Die wichtigen epochalen
Einschnitte des 20. Jahrhunderts sind durch
den Zusammenbruch von Imperien und die daraus resultierenden gewalttätigen
politischen und ethnischen Konflikte gekennzeichnet. Das internationale
Flüchtlingsrecht hat sich im Schatten des Ersten Weltkrieges
entwickelt, der den Zusammenbruch des Russischen wie des Osmanischen
Reiches verursachte bzw. beschleunigte. In den 20er Jahren wurden
daraufhin zwischenstaatliche Vereinbarungen getroffen, um Aufnahme
und Schutz bestimmter Flüchtlingsgruppen sicherzustellen.
Sie galten z. B. für russische und armenische Flüchtlinge,
später für spanische, österreichische und deutsche
Flüchtlinge - Menschen also, die ihr Heimatland vor dem Hintergrund
sich auflösender Vielvölkerstaaten, Bürgerkrieg,
religiös, ethnisch oder politisch motivierter Verfolgung
verlassen mußten.
Die Erfahrung des Zweiten Weltkrieges verstärkte das Bewußtsein,
daß diese Regelungen nicht ausreichten. Vor diesem Hintergrund
ist die Genfer Flüchtlingskonvention zu sehen. Mit ihrem
allgemeingültigen, individuellen Flüchtlingsbegriff
steht sie in engem Zusammenhang mit den internationalen Menschenrechtsdokumenten,
die nach 1945 den Schutz der Rechte des Individuums zu einer internationalen
Aufgabe erklärten.
Die Kosovo- Tragödie zeigt: Die Behauptung, die Flüchtlingskonvention
biete nicht den geeigneten Rahmen für Flüchtlinge aus
Kriegs- und Krisensituationen, ist schlichtweg irreführend.
Die Realität spricht eine andere Sprache: Kriegführung
und die dadurch erzeugte Gewalt können Mittel einer religiös,
eth nisch oder politisch motivierten Gewalt
sein. Sinn und Zweck der Konvention war und ist es, Menschen,
die in ihrem Heimatland keinen Schutz vor Verfolgung finden, ersatzweise
internationalen Schutz zu gewähren, solange dieser erforderlich
ist.
Gewiss: Nicht jeder Bürgerkriegsflüchtling kann die
Konvention für sich in Anspruch nehmen. Aber wenn, wie im
Kosovo, die gezielte Vertreibung von Menschen, nur weil sie einer
bestimmten Volksgruppe angehören, praktisch oder erklärtermaßen
zum Kriegsziel erhoben wird, dann können sich Zufluchtsuchende
auf den Schutz der Genfer Flüchtlingskonvention berufen.
Daß potentiell viele Personen hiervon betroffen sind, macht
die Verfolgung nicht weniger »individuell«.
Ein Umdenken ist also erforderlich, um dem Flüchtlingsschutz
und damit der Institution des Asyls seinen moralisch unabdingbaren
Stellenwert in einer angemessenen rechtlichen Interpretation zum
Ausdruck zu bringen. Das Schicksal der Kosovo- Flüchtlinge
solte hierfür Mahnung genug sein.
Jean- Noël Wetterwald |
