|
Zum 50. Jahrestag eines geschundenen Grundrechts: Auszüge aus gesammelten Übertreibungen Victor Pfaff | |
m Hauptausschuß des Parlamentarischen Rates wurde am 19.
Januar
1949 vom späteren deutschen Außenminister Dr. Heinrich
von Brentano beantragt, nur Deutschen Asylrecht zu gewähren.
Natürlich nicht allen Deutschen, sondern nur solchen, die
wegen ihres Eintretens für eine freiheitliche Staatsordnung
ein anderes Land verlassen mußten. Nachzulesen im Schriftlichen
Bericht zum Entwurf des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland,
S. 12. Dr. von Brentano begründete seinen Antrag so: »Der
Antrag spiegelt letzten Endes die ganze Tragik unserer staatsrechtlichen
Situation wider, daß wir kein Deutschland haben.«
Da haben wir schon eine Übertreibung. Die ganze Tragik, daß
wir kein Deutschland haben? Ein winziges bißchen Tragik,
daß Deutschland keine Juden mehr hatte - hätte das
nicht unter Heinrichs Tränen durchschimmern können?
Als Dr. von Brentano 1955 Chef des Auswärtigen Amtes wurde,
hatte er seine Auffassung mit ins Amt genommen. So lesen wir damals
und heute Lageberichte und spüren in allen Zipfeln einen
Hauch dieses Geistes. Wir erfahren von friedvollen, in Rechtsstaatlichkeit
gebadeten Ländern, aus denen gerade die Deutschen evakuiert
und nach Deutschland in Sicherheit gebracht werden, ins Asyl sozusagen.
Es kam mit dem Asylrecht anders, als von Dr. von Brentano beantragt.
Das ist bekannt. Politisch Verfolgte genießen Asylrecht,
ohne Wenn und Aber, weil, wie das CDU- Mitglied Dr. von Mangoldt
im Parlamentarischen Rat erläutert hatte,
derartige Beschränkungen eine Prüfung der Flüchtigen
an der Grenze zur Folge haben müßten und dadurch das
Asylrecht vollkommen entwertet würde.
Schon die nächste Übertreibung. Heute prüfen unsere
Grenzbeamten die Flüchtigen an der Grenze. Die liegt heute
bereits in Karachi, Bangkok und Istanbul, aber das Asylrecht ist
dadurch nicht vollkommen entwertet, nur unvollkommen. Man muß
bei der Wahrheit bleiben.
Also: Seit 1949 das absolute Asylrecht in der Verfassung - aber
jahrelang weit und breit keiner, der auf die Idee gekommen
wäre, es in Anspruch zu nehmen. Außer den 12 Millionen
deutschen Flüchtigen und Vertriebenen. Vielleicht, weil Zirndorf
so schwer zu finden war? Nein. Zirndorf war damals noch ein makelloses
Dorf. Ausländerfrei und ohne Bundesamt. Erst 1953 wurde die
Asylverordnung verabschiedet und in Zirndorf die Bundesdienststelle
für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge errichtet.
Das war ein Sammellager für Geheimdienste, und, wenn diese
einverstanden waren, eine Stelle zur Anerkennung eines Flüchtlings
als Konventionsflüchtling nach Art. 1A GFK. § 5 der
AsylVO lautete: Als ausländische Flüchtlinge im Sinne
dieser VO
werden Personen anerkannt, die Flüchtlinge
im Sinne von Art. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 sind. Die Dienststellen
für das Befragungswesen, in- und ausländische, drängelten
sich in der Zirndorfer Baracke auf so engem Raum, daß für
unser Grundrecht auf Asyl kein Zimmer frei war. Die Bundesdienststelle
hatte bis 1965 nichts mit dem Asylrecht zu tun und hat in den
ersten 12 Jahren ihres Daseins auch keine Person als asylberechtigt
nach Art. 16 II 2 GG anerkannt.
Natürlich passierte es ab und zu, daß bei einer - wie
sie damals hieß - Ausländerpolizeibehörde ein
durch den Eisernen Vorhang Geschlüpfter vorstellig wurde
und sich auf das Grundrecht berief. Dann hatte der Bedienstete
der Ausländerbehörde als Vorfrage des Abschiebungsverbotes
zu prüfen, ob ein politisch Verfolgter vor ihm stand. Auf
welcher Rechtsgrundlage? Ausländerpolizeiverordnung vom 22.8.1938.
Die AuslPolVO hat das Kriegsende um zwanzig Jahre überlebt,
zwar entnazifiziert durch begriffliche Reinigung (Rassezugehörigkeit,
Zigeuner, Zigeunerart, arbeitsscheu, der Gastfreundschaft würdig),
ihrem Geiste nach aber genau so schnell amnestiert wie die im
Nürnberger Prozeß verurteilten Kriegsverbrecher. Insbesondere
die ihr zugrunde liegende Vorstellung, hier ihr Lebtag lebende
und arbeitende Ausländer seien Gäste, gehört bis
heute zu den volkstümelnden Grundüberzeugungen deutscher
Politiker.
1964, im Rahmen der Debatte des Entwurfs eines Ausländergesetzes,
plante die
Bundesregierung, die Prüfung der Anträge nach Art. 16
II 2 GG der Bundesdienststelle in Zirndorf zu übertragen,
denn, so Ministerialrat Breull am 30.4.1964 in der Sitzung des
AK 1 der AG der Bundesländer in Bremen: Es gehe nicht an,
das Asylrecht als Ermessensgrundlage einer Ausländerpolizeibehörde
zu deklarieren, weil dann eine dem rechtsstaatlichen Denken fremde
Vermischung von Rechtsansprüchen des einzelnen und Ermessensentscheidungen
der jeweiligen Behörde eintreten würde. Die Entscheidungen
über das Asylrecht müßten versachlicht werden.
Hoppla! Da kommt einer aus Bonn und wirft den Ausländerpolizeibeamten
vor, sie seien Kinderschänder: Sie mißhandelten unseren
Asylgrundrechts- Säugling, bevor er gelernt hatte, auf eigenen
Beinen zu stehen. Das ließ ein gewisser Herr Kanein, damals
Ministerialrat im Bayerischen Staatsministerium des Innern (später,
als er Rechtsanwalt war, der Paulus des Kommentars zum Ausländergesetz),
nicht auf sich beruhen. Der Landesministerialrat zog mit einer
Philippika gegen den Bundesministerialrat zu Felde. Er schleuderte
seinen bayerischen Zorn gen Zirndorf! Den Bundesländern war
die dortige Behörde ein Dorn im Auge. Da wurden vom Bund
Konventionsflüchtlinge gebacken und dann auf die Bundesländer
losgelassen. Politische homunculi, die sich mit blauem Paß
niederlassen konnten, immun gegen bayerisches Polizeiwesen. Und
wo bleibt da die Landeshoheit? Und jetzt sollte Zirndorf auch
noch Brutstätte für »Asylanten« werden? Herr
Kanein: Die Bundesdienststelle habe durch ihre Spruchpraxis unter
Beweis gestellt, daß sie für eine Entscheidung dieser
letztlich sehr politischen Frage wenig Eignung besitze, was anhand
einiger typischer Fälle auch nachgewiesen werden könnte.
Da haben wir wieder solch eine Übertreibung: Wenig Eignung wird den Zirndorfer Bundesbediensteten vorgeworfen. Hätte nicht genügt zu sagen: Gelegentlich fehlt das Fingerspitzengefühl, die leidgeplagte Spreu vom politisch verfolgten Weizen zu scheiden? Sorgfältiger sieben | |
Weite Auslegung | |
Wie man sieht, enthielt sich nicht einmal das Bundesverfassungsgericht
der Übertreibung. Nach dieser weiten Auslegung hätten
wir ja die halbe Welt aufnehmen müssen. Freilich, heute lesen
wir »weite Auslegung« mit ganz anderen Augen.
Wir legen unser Grundrecht auf Asyl so weit aus - bis Portugal,
Kreta, Finnland - , daß die Flüchtlinge gar nicht mehr
zu uns kommen müssen. Ihr Schicksal liegt uns so am Herzen,
daß wir schon dort draußen für ihre Sicherheit
sorgen. Wir vergewissern uns normativ, daß sie schon dort
sicher sind. Sie brauchen nicht mehr so weit zu laufen. Ganz weit
haben wir das Grundrecht ausgelegt. Am liebsten machen wir daraus
ein globales Netz.
Damals dagegen war das noch ein »reines Asyltheater«:
So nannte es 1966 auf einer »staatspolitischen Dienstversammlung«
der bayerischen Landpolizei Mittelfranken in Neustadt an der Aisch
ein Oberregierungsrat. Kimminich (a. a. O.) ist zu danken, daß
am Kern des Beitrages des Oberregierungsrates heute noch gelutscht
werden kann: Der Rechtsschutz für asylsuchende Ausländer
sei in keinem Land der Erde so ausgedehnt wie in der Bundesrepublik
Deutschland. Ein Ausländer könne jahrelang prozessieren,
auch wenn er von vornherein weiß, daß ihm das Asylrecht
nicht zusteht. Das Bundesamt und das Lager Zirndorf kosteten jährlich
4 Millionen Mark, die praktisch nutzlos vertan würden, da
in Wirklichkeit nur 5 % der Asylsuchenden echte politische Verfolgte
seien. Allein diese Zahl beweise, wie »überflüssig
das ganze Asylverfahren« sei.
Da haben wir sie, die nächste Übertreibung: Ganz überflüssig
war das Asylverfahren nicht. Braucht man für die »5
%« nicht ein bißchen Verfahren? Und für die sogenannte
Ungarnaktion im Jahr 1956/ 57, als knapp 14.000 Ungarnflüchtlinge
aufgenommen wurden, von der Bundesdienststelle - außerhalb
des reinen Asyltheaters - »vorläufig anerkannt«
bis zum Jahr 1959? Hauskrach | |
Um wen es ging? Um Flüchtlinge, die unter dem Eisernen Vorhang
durchgeschlüpft waren. Für diese wurde, zwar nicht »morgen
oder übermorgen«, aber am 26.8.1966 ein Beschluß
gefaßt: »Angehörige
der Ostblockstaaten (außer Jugoslawien), die illegal einreisen,
erhalten, soweit nicht einer der Ausweisungstatbestände des
§ 10 Abs. 1 AuslG vorliegt
eine Duldung. Besteht ein
Interesse an dem weiteren Aufenthalt des Ausländers in der
Bundesrepublik Deutschland, kann eine (befristete) Aufenthaltserlaubnis
erteilt werden.«
War das humanitäre Zeitalter angebrochen? Nein. Das Zeitalter
des Arbeitskräftemangels und der Anwerbung von Arbeitskräften
war heraufgezogen. Ihm haben wir die Ablösung der Ausländerpolizeiverordnung
durch das Ausländergesetz zu verdanken, ihm auch den sog.
Ostblock- Beschluß vom August 1966, in dessen Ziff. 2 es
hieß: »Nach Ablauf eines Jahres wird die Situation
erneut überprüft, um das hier vorgeschlagene Verfahren
möglichen neuen Entwicklungen anzupassen. Begründung:
muß abgewartet werden, ob der Arbeitskräftebedarf
der deutschen Wirtschaft weiterhin eine steigende Tendenz aufweist.«
Aha, so war das also. Für die Oma die Duldung, den Papa die
Aufenthaltserlaubnis. Keine Abschiebung der Flüchtlinge aus
dem sowjetrussischen Herrschaftsbereich mehr. Die deutsche Wirtschaft
kann sie gebrauchen. Die Flüchtlinge, die abgeschoben waren,
das waren Wirtschaftsflüchtlinge, die die bleiben durften
Gastarbeiter. Was lehren uns die ersten zwanzig Jahre der Geschichte des Asylgrundrechtes? Die Abwehrpolitik ist zahlenunabhängig. Ran an Art. 16 | |
Nach der Wahl im Oktober, sagte er dem SPIEGEL 1980, müssen
wir an Art. 16 ran. Das Asylgrundrecht, dieser rachitische Mythos,
nach der Geburt erst völlig mißachtet, dann durch Nacht-
und Nebel- Abschiebungen politisch Verfolgter traktiert - jetzt
war ihm ein Leids getan.
Kanzler Schmidt hielt Wort: Visumzwang und Transitvisumzwang,
u. a. gegen politisch verfolgte Afghanen, Verfahrensbeschleunigung,
Beschneidung der Rechtsmittel, Zwang zur Lagerunterbringung. Und
es gab Avantgardisten wie die Richter der 2. Kammer des VG Wiesbaden.
Von 1981 an sprachen sie Unrecht, das heute Recht ist. Wer auch
nur einen Fuß auf sicheres Territorium gesetzt hatte, hatte
sich seiner Schutzbedürftigkeit begeben (der legendäre
afghanische Fuß auf pakistanischem Boden: VG WI, U. v. 17.12.1981,
II/ 1E 5835/ 81). Von da war es ein hartes Stück Arbeit.
Zwei Schritte vor, einer zurück, aber irgendwann war Nikolaus
und mit dem Asyl war's aus. Nach Asylkompromiß und Verfassungsänderung
wurde das Asylgrundrecht am 14. Mai 1996 nach tapferem Kampf von
seinem langen Leiden erlöst.
Zugegeben, das ist eine Übertreibung: Ab und zu hauchen ihm
ausgerechnet die Karlsruher Richter ein bißchen Leben ein.
Aber dann fällt es wieder in den Dämmerzustand eines
antifaschistischen Grundrechtes.
Übrigens, das mit dem antifaschistischen Grundrecht war auch
eine Übertreibung.
|
