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Infoservice Nr. 91 - Juni 2004

INHALT

PRO ASYL zur politischen Einigung zum Zuwanderungsbegrenzungsgesetz: „Der Etikettenschwindel wird Gesetz“

Die politische Einigung zum Zuwanderungsbegrenzungsgesetz zwischen Regierung und Opposition hat PRO ASYL in einer Presseerklärung vom 18. Juni 2004 kommentiert: „Der Etikettenschwindel wird Gesetz.“ Kaum eines der politischen Versprechen der Vergangenheit wird eingelöst. Entgegen aller Einigungspropaganda wird die Praxis der Kettenduldungen nicht abgeschafft. Eine Analyse der jetzt gefundenen Regelungen durch PRO ASYL ergibt, dass die Voraussetzungen, um zu einem rechtmäßigen Aufenthalt zu kommen, im Vergleich zum geltenden Ausländerrecht teilweise sogar verschärft werden.

Das Gesetz habe eine historische Dimension, so schallt es nun von allen Seiten, nachdem Otto Schily schon frühzeitig vom modernsten Zuwanderungsgesetz Europas gesprochen hatte. Das Spiel ist damit aber immer noch nicht aus, um an die historische Falschbehauptung des grünen Bundesvorsitzenden Bütikofer anzuknüpfen: Die Union hat weiteres Nachkarten im Sicherheitsbereich bereits angekündigt.

Freier Fall der Asylbewerberzugangszahlen und der Asylanerkennungsquoten

Historisch zu nennen ist auf jeden Fall die Entwicklung der Asylbewerberzugangszahlen und der Asylanerkennungsquoten, deren freier Fall die Zuwanderungsdebatte begleitet haben. Gerade einmal 1.534 Personen hat die Textbausteinfabrik des Bundesamtes für die „Anerkennung ausländischer Flüchtlinge“ als asylberechtigt im Jahr 2003 anerkannt, 1.602 Personen erhielten den Flüchtlingsstatus nach der Genfer Flüchtlingskonvention. Diese positive Entwicklung, so Bundesinnenminister Schily im Verlauf der Zuwanderungsdebatte, werde die laufenden Verhandlungen zum Zuwanderungsgesetz sichtlich erleichtern. Eine Zukunft ohne Flüchtlinge erleichtert vieles, unter anderem den Wandel des Bundesamtes „von der reinen Asylbehörde zum migrationspolitischen Kompetenzzentrum Deutschlands“, so Bundesamtspräsident Schmid zum 50. Geburtstag seiner Behörde. Wie intensiv daran gearbeitet wird, beschreibt PRO ASYL-Referent Bernd Mesovic in einem Artikel im Heft zum Tag des Flüchtlings 2004 unter der Überschrift „Asylbundesamt: Zukunft ohne Flüchtlinge .

Auf die gerade einmal 3.100 positiven Asylentscheidungen des Jahres 2003 kommen ca. 6.000 Widerrufsverfahren, die das Bundesamt im gleichen Zeitraum eingeleitet hat. Wo gehobelt wird, fallen offensichtlich Späne. So widerrief das Bundesamt vor kurzem das Asylrecht eines zu 100 Prozent schwerbehinderten Afghanen ohne ernsthafte Prüfung. PRO ASYL hat dies in einer Presseerklärung vom 16. Juni 2004 kommentiert: „Man kann einen Menschen mit einem Textbaustein erschlagen.“

Interessanter Einblick in das Weltbild einer Bundesamtsentscheiderin

Der Erledigungsdruck ist einer der Faktoren für die mangelhafte Qualität von Bundesamtsentscheidungen. Dass eine Qualitätskontrolle offenbar kaum stattfindet, macht es möglich, dass vorurteilsbehaftete Einzelentscheider und –innen Bescheide verfassen und verschicken, für die das Bundesamt sich schämen müsste. Bei der immer wieder negativ auffallenden Außenstelle des Bundesamtes im Frankfurter Flughafen verließ ein Anhörungsprotokoll über die Anhörung eines äthiopischen Asylantragstellers das Haus, das mehrfach Auslassungszeichen enthält. Die auf diese Weise gekennzeichneten Lücken stehen für Daten, Namen und Fakten sowie die Sprache, in der die Anhörung durchgeführt wurde. In einer Presseerklärung vom 3. Juni 2004 hat PRO ASYL den Fall als eine Mischung aus Schlamperei, unfairer Anhörung und absurder Schlusslogik der Entscheiderin kritisiert. Die brachte es nämlich fertig, ohne dass die Fehler des Protokolls berichtigt worden wären, den Asylantrag abzulehnen. Der Bescheid bringt einen interessanten Einblick in das Weltbild einer Bundesamtsentscheiderin. Dort heißt es: „Zudem ist es extrem unglaubwürdig, wenn er (der Asylantragsteller, PRO ASYL) einerseits vorträgt, den Tod zu befürchten, andererseits aber dennoch angeblich nicht von der Politik lassen zu können. Jemand, der um sein Leben fürchtet, tut alles, um dies sich zu erhalten, auch wenn er dabei auf seine politische Tätigkeit verzichten müsste.“ Nach dieser Logik ist die Menschheit zu feige, um unter gefährlichen Umständen politisch aktiv zu werden.

Überarbeitete UNHCR-Stellungnahme zur Auslegung und Reichweite des Art. 31 Abs.1 des Abkommens über die Rechtstellung der Flüchtlinge

UNHCR Deutschland hat im Mai 2004 eine „Überarbeitete UNHCR-Stellungnahme zur Auslegung und Reichweite des Art. 31 Abs.1 des Abkommens über die Rechtstellung der Flüchtlinge“ veröffentlicht. Nach Art. 31 Abs. 1 GFK werden die Vertragsstaaten wegen unrechtmäßiger Einreise oder Aufenthalts keine Strafen gegen Flüchtlinge verhängen, „die unmittelbar aus einem Gebiet kommen, in dem ihr Leben oder ihre Freiheit im Sinne von Art. 1 bedroht waren und die ohne Erlaubnis in das Gebiet der vertragsschließenden Staaten einreisen oder sich dort aufhalten, vorausgesetzt, dass sie sich unverzüglich bei den Behörden melden und Gründe darlegen, die ihre unrechtmäßige Einreise oder ihren unrechtmäßigen Aufenthalt rechtfertigen.“ Angesichts der Erfahrung des zweiten Weltkrieges, so UNHCR, sei es den Verfassern der GFK bewusst gewesen, dass es für politisch Verfolgte oft unmöglich ist, die Voraussetzungen für eine legale Einreise in ein schutzbietendes Land zu erfüllen. Deshalb sollte nach Auffassung der Verfasser der GFK die Beachtung von Rechtsvorschriften über die legale Einreise unter bestimmten Voraussetzungen hinter den Schutz der Rechtsgüter Leben, Leib und Freiheit des Flüchtlings zurücktreten. Nach Auffassung von UNHCR erfordert Artikel 31 Abs. 1 GFK nicht, dass die Flüchtlingseigenschaft des Asylsuchenden bereits in einem formellen Verfahren rechtskräftig festgestellt wurde. Eine Bestrafung wegen illegaler Einreise sollte selbst dann ausgeschlossen sein, wenn der Asylantrag des Asylbewerbers schließlich abgelehnt wird, soweit nicht eine offensichtlich missbräuchliche Asylantragstellung vorliegt. Eine rechtsvergleichende Analyse der Gesetze und der Praxis einiger EU-Staaten durch UNHCR habe ergeben, dass in der Regel Flüchtlinge nicht wegen Urkundsdelikten im Zusammenhang mit der Einreise bestraft würden.

Das UN-Komitee für die Rechte des Kindes hat den zweiten periodischen Staatenbericht Deutschlands angenommen

Das UN-Komitee für die Rechte des Kindes hat den zweiten periodischen Staatenbericht Deutschlands auf seinen Sitzungen am 16. Januar 2004 geprüft und auf einer Sitzung am 30. Januar 2004 angenommen. Der Deutschland betreffende Teil liegt inzwischen in deutscher Übersetzung vor. Das Komitee bleibt besorgt über den Mangel an Bereitschaft in der Mehrheit der (Bundes-) Länder, die Zurücknahme der Erklärungen und Vorbehalte zur Kinderrechtskonvention zu akzeptieren. Das Komitee bleibt besorgt darüber, dass die Kinderrechtskonvention nicht in das Grundgesetz eingearbeitet worden ist, wie es zur Zeit des ersten Berichts vorgesehen war. Das Komitee empfiehlt unter anderem, dass Deutschland einen adäquaten ständigen nationalen Mechanismus zur Koordinierung der Kinderrechtskonvention auf Bundesebene, zwischen dem Bund und den Ländern und zwischen den Ländern einrichtet. Das Komitee ermutigt Deutschland, die Einrichtung einer unabhängigen Menschenrechtsinstitution zu erwägen, die die Fortschritte bei der Durchführung der Konvention auf der nationalen und lokalen Ebene zu überwachen und einzuschätzen hätte.

Im Kapitel „Besondere Schutzmaßnahmen“ erklärt das Komitee seine Besorgnis über die Situation der Flüchtlingskinder, die zumindest im Alter zwischen 16 und 18 Jahren von den Rechten aus dem Jugendwohlfahrtsgesetz nicht profitieren. Besorgt ist das Komitee auch über die Behandlung von Roma-Kindern, die Nichtanerkennung der kinderspezifischen Verfolgung von Kindersoldaten im Asylverfahren, die zu lange Dauer von Familienzusammenführungsverfahren für Flüchtlingsfamilien und die Praxis im Lande Berlin, einigen Kindern von Asylbewerbern das Recht auf eine Geburtsurkunde wegen unvollständiger Vorlage von Unterlagen durch die Eltern zu verweigern. Das Komitee leitet aus dieser Diagnose entsprechende Empfehlungen ab.

Rechtsprechungsübersicht aktualisiert

Georg Classen vom Flüchtlingsrat Berlin hat seine Rechtsprechungsübersicht zum Flüchtlingssozialrecht im Juni 2004 aktualisiert.

Liebfrauenberg-Erklärung der Kirchen am Rhein zu den Herausforderungen von Flucht und Migration

Als Ergebnis einer Konsultation der Konferenz der Kirchen am Rhein und der Gemeinschaft evangelischer Kirchen in Europa / Leuenberger Kirchengemeinschaft, die vom 10. bis zum 12. Mai 2004 im Elsass stattgefunden hat, haben die Beteiligten die „Liebfrauenberg-Erklärung der Kirchen am Rhein zu den Herausforderungen von Flucht und Migration“ veröffentlicht. Sie beinhaltet unter anderem Erwartungen der Kirchen an die Regelungen der Europäischen Union und detaillierte Forderungen zum Flüchtlingsschutz.

Report der International Crisis Group (ICG): „Collapse in Kosovo“

Die Situation im Kosovo hat sich als gefährlich instabil erwiesen, wie die gewalttätige Eskalation der Situation im März 2004 belegt. Insbesondere die Sicherheitslage für Angehörige von Minderheiten hat sich dramatisch verschärft. Unter der Oberfläche einer scheinbaren Normalität war bereits in der Vergangenheit das Potential für Eskalationen dieser Art gegeben. Es wird auf absehbare Zeit vorhanden sein. Ein Report der International Crisis Group (ICG) „Collapse in Kosovo“ vom 22. April 2004 macht die Ursachen für die Situation ebenso deutlich wie den fortbestehenden Zustand eines Sicherheitssystems am Rande des Zusammenbruchs. Unter den von den Pogromen Betroffenen befanden sich auch Ashkali, die erst in den Monaten vor der Eskalation aus Deutschland abgeschoben worden waren. Sie wurden genau der Situation ausgesetzt, die sie Jahre zuvor bereits einmal erlebt hatten und die sie fürchteten. Das Vertrauen der Angehörigen ethnischer Minderheiten in die Sicherheitskräfte ist erschüttert, so die Bewertung der Schweizerischen Flüchtlingshilfe in ihrem „Update zur Situation der ethnischen Minderheiten nach den Ereignissen vom März 2004“ , veröffentlicht am 24. Mai 2004. Darin heißt es: „Alles was zu den Mindestvoraussetzungen für ein Leben in Sicherheit und Würde gehört – Unterkunft, Infrastruktur, Bewegungsfreiheit, gleichberechtigte Teilnahme am Leben – sind entweder zerstört oder in Frage gestellt. Auch ein Wiederaufbau der Häuser und Kirchen wird bei den Vertriebenen kein Vertrauen schaffen, solange die Ursachen der Vertreibung bestehen bleiben. Zu den Ursachen zählen die ungelöste Statusfrage, zunehmende nationalistische und extremistische Tendenzen in Serbien und Kosovo sowie eine desolate wirtschaftliche Situation weiter Kreise der kosovarischen Bevölkerung. (...) Die scheinbare Normalisierung der letzten Jahre war in erster Linie dem Umstand zu verdanken, dass der größte Teil der Vertriebenen immer noch im Ausland, vor allem in Serbien-Montenegro geblieben ist. Eine Rückkehr großer Zahlen von Vertriebenen erscheint im Moment undenkbar.“

Der Ombudsmann des Kosovo hat in einem Schreiben vom 28. Mai 2004 an den Sonderbeauftragten des Generalsekretärs der UN für das Kosovo auf die Sicherheitslage für das Kosovo aufmerksam gemacht und ihn aufgefordert, eine Lösung für die ethnischen Minderheiten im Kosovo zu finden, die ihren Schutz in Drittländern einschließe, denn sie könnten im Kosovo selbst keinen Schutz finden. Angesichts dieser Faktenlage muss die Innenministerkonferenz des Bundes und der Länder am 7. / 8. Juli 2004 Konsequenzen ziehen, da Abschiebungen auf absehbare Zeit unzumutbar sind. Darüber hinaus fordert PRO ASYL, vor dem Hintergrund des weitgehenden Zusammenbruchs der Sicherheitsarchitektur im Kosovo die Praxis des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, Widerrufsverfahren gegen anerkannte Flüchtlinge aus dem Kosovo in großer Zahl einzuleiten, sofort zu beenden.

Antwort des thüringischen Innenministers Andreas Trautvetter auf eine Kleine Anfrage zur Situation von Personen aus dem Kosovo

Am 6. Mai 2004 hat der thüringische Innenminister Andreas Trautvetter eine Kleine Anfrage des Abgeordneten Dittes (PDS) zur Situation von Personen aus dem Kosovo beantwortet. Die Antwort enthält einige interessante Zahlenangaben zum Beispiel zur Zusammensetzung des Personenkreises (334 Personen sind ethnische Albaner, 167 Roma, 59 Ashkali, 9 Serben und 21 Angehörige sonstiger Volksgruppen). Trotz der gewalttätigen Eskalation der Situation im Kosovo hält der Minister an den Beschlüssen der Innenministerkonferenz auch in Bezug auf die Minderheiten aus dem Kosovo fest. Das ergebe sich aus den Sicherheitsbedingungen im Kosovo, die sich lokal beträchtlich unterschieden. Deshalb erfordere die Rückführung von Minderheitenangehörigen ein behutsames Vorgehen, das durch Prüfungen von UNMIK vor Ort gewährleistet werden könne.

UNHCR Genf zur Situation von Asylsuchenden und Flüchtlingen aus der Russischen Föderation

UNHCR Genf hat im Mai ein umfassendes Papier zur Situation von Asylsuchenden und Flüchtlingen aus der Russischen Föderation vorgelegt, das sich allerdings überwiegend mit der Situation von Nicht-Tschetschenen beschäftigt. Das Papier mit dem Titel „Basis of Claims and Background Information on Asylum-seekers and Refugees from the Russian Federation“ enthält umfangreiches Material über die zentralen Inhalte von Asylanträgen von Asylsuchenden aus der Russischen Föderation, rechtliche Überlegungen zur Situation bestimmter Personengruppen, wie Wehrdienstverweigerer, Deserteure, Journalisten, Menschenrechtsverteidiger, politischer Opponenten, ethnische und religiöse Minoritäten.

Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH): „Tschetschenien und die tschetschenische Bevölkerung in der Russischen Föderation“

Die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) hat am 24. Mai 2004 ein Dossier unter dem Titel „Tschetschenien und die tschetschenische Bevölkerung in der Russischen Föderation“ veröffentlicht. Der Autor Klaus Ammann hatte zuvor im April 2004 Russland bereist und mit Tschetscheninnen und Tschetschenen sowie Russinnen und Russen gesprochen. Der Bericht stellt unter anderem fest, dass vor dem Hintergrund der fortschreitenden Verwahrlosung und der militärischen Erfolglosigkeit der russischen Streitkräfte systematische Übergriffe der Sicherheitskräfte bei regelmäßig durchgeführten sogenannten Säuberungen an der Tagesordnung sind. Mitglieder der russischen Sicherheitskräfte agierten in Tschetschenien in einem quasi straffreien Raum. Der Bericht nimmt umfassend Stellung zur Frage der innerstaatlichen Fluchtalternativen in anderen Teilen der Russischen Föderation, die in der deutschen Asylpraxis den Betroffenen zumeist entgegengehalten wird, zur Praxis russischer (Zwangs-) Repatriierungspolitik und der ebenfalls im deutschen Asylverfahren oft unzureichend behandelten Frage der Registrierungspraxis. Faktisch lebten die meisten Tschetschenen, so die SFH, in Russland als Touristen, die sich in Ein- bis Dreimonatsabständen registrieren lassen müssen. Nicht selten würden sie dabei auch Opfer willkürlicher Verhaftungen. Die SFH kritisiert das Schweigen der internationalen Gemeinschaft zur Situation in Tschetschenien und das Versagen der UNO-Menschenrechtskommission, die die massiven Menschenrechtsverletzungen vor kurzem nicht verurteilt hat. Die USA beispielsweise hatten ihre Unterstützung verweigert, weil Russland als wichtiger Partner im Krieg gegen den Terrorismus gilt und letztlich verhindert werden soll, dass internationale Gremien über Menschenrechtsverstöße der USA befinden. Auch in der deutschen Politik herrscht überwiegend ein Konsens des Schweigens. So hat die Innenministerkonferenz aufenthaltsrechtliche Fragen tschetschenischer Flüchtlinge in den letzten Jahren regelmäßig nicht auf die Tagesordnung gesetzt.

Entschließung des 107. Deutschen Ärztetages zu Gutachten oder Stellungnahmen zur Rückführungsfähigkeit von Ausländern, die zur Ausreise verpflichtet sind

Der 107. Deutsche Ärztetag, der vom 18. – 21. Mai 2004 in Bremen getagt hat, hat in einer Entschließung den Vorstand der Bundesärztekammer beauftragt, Empfehlungen zur Erstellung von Gutachten oder Stellungnahmen zur (gesundheitlichen) Rückführungsfähigkeit von Ausländern, die zur Ausreise verpflichtet sind, zu erarbeiten. In diesem Zusammenhang sei die Beschränkung einer medizinischen Begutachtung auf bloße „Reisefähigkeit“ eindeutig abzulehnen, da sie nicht mit den ethischen Grundsätzen ärztlichen Handeln vereinbar sei. Der Gesetzgeber wird aufgefordert, die rechtliche Grundlage für eine kompetente, umfassende und der ärztlichen Sorgfalt entsprechende Begutachtung sicherzustellen. Hingewiesen wird auf den Versuch der Innenministerkonferenz, die Ärzteschaft im Sinne bedarfsgerechter Erstellung von Flugtauglichkeitsbegutachtungen zu instrumentalisieren. Auch die kommende Innenministerkonferenz in Kiel wird sich vermutlich mit dem Thema auseinandersetzen, nach den bisherigen Erfahrungen allerdings mit der ihr eigenen Ethik.

Posttraumatische Belastungsstörung als mögliches Abschiebungshindernis ?

Der Einzelentscheiderbrief des Bundesamtes, die Handreichung für den ablehnungsgeneigten Einzelentscheider, verantwortet von Redaktionsleiter Roland Bell, setzt sich in seiner Ausgabe Nr. 4/04 wieder einmal mit der Frage einer posttraumatischen Belastungsstörung als eines möglichen Abschiebungshindernisses auseinander. Zur Lieblingsrechtsprechung des Bundesamtes avanciert ist ein Beschluss des OVG Hamburg vom 2. April 2003 (OVG HH, B.v. 02.04.2003 - 3 Bs 439/02), der in der Einschätzung kulminiert, sofern der betroffene Ausländer durch den Vorgang der Abschiebung retraumatisiert werden sollte, werde dies den Heilungsprozess verzögern, aber letztlich nicht in Frage stellen. Er müsse sich gegebenenfalls darauf verweisen lassen, eine durch die Abschiebung herbeigeführte wesentliche Verschlechterung seines Gesundheitszustands durch eine therapeutische Behandlung im Zielstaat der Abschiebung beheben zu lassen.

Dr. Roland Bell: „Zur Suizidgefahr als Abschiebungshindernis“

Die Rechtsprechung des OVG Hamburg stellt Dr. Roland Bell auch in den Mittelpunkt eines Aufsatzes mit dem Titel „Zur Suizidgefahr als Abschiebungshindernis“, erschienen im Informationsbrief Ausländerrecht Nr. 5/2004. Schließlich, so das OVG Hamburg, könne eine Abschiebung auch zu einer Besserung der Gesamtsymptomatik führen. Eine drohende Abschiebung sei nämlich geeignet, auch seelisch gesunde Menschen aufs Stärkste zu belasten, zumal nach langjährigem Auslandsaufenthalt. Diese Belastung aber entfalle mit dem Vollzug. Neben Peter van Krieken hat das Bundesamt jetzt einen schweizer Experten aufgetan, der dazu rät, eine (zwangsweise) Rückkehr nach Möglichkeit nicht herauszuzögern, um diese schwierige Phase abzukürzen. Bei der Suche nach älteren Literaturstellen, die diese Auffassung stützen können, ist Dr. Bell jetzt im Jahr 1997 angekommen (Zuckschwerdt, Die Problematik medizinischer Vorbringung im Asyl- und Wegweisungsverfahren, Asylon Special Bern, November 1997).

Von erfrischender Polemik sind Bells Fußnoten, in denen er sich mit der PRO ASYL-Kritik, immer häufiger werde versucht, Krankheit als Abschiebungshindernis nicht durch eine adäquate ärztliche Behandlung, sondern durch eine Verschiebung der ethischen Grenzen zu beseitigen, auseinandersetzt. Müsse nach dieser Logik, so Bell, die „Ethik“ mancher Ärzte, die ihren Patienten in möglicherweise berufsständig wie strafrechtlich grenzwertiger Weise – das bescheinigten, was sie wollten, nicht zur Nothilfe verklärt werden? Dies unterstellt, dass sich Bundesamt und Ausländerbehörden zuvor sachgerecht mit gesundheitsbedingten Problematiken im Kontext ihrer jeweiligen Zuständigkeit auseinandergesetzt hätten und dann durch „Gefälligkeitsatteste“ ausgebremst werden. Ethische Probleme entstehen, wo das gerade nicht der Fall ist. Das Thema der Suizidgefahr als Abschiebungshindernis wird in vielen Fällen durch vorangegangene Mängel im asyl- und ausländerrechtlichen Verfahren zum Problem. Für den eigenen Bereich weiß das Bundesamt dies auch, würde es sonst versuchen, etwa durch die Kooperation mit wissenschaftlichen Instituten Anhaltspunkte für eine möglichst frühzeitige Feststellung des Vorliegens einer posttraumatischen Belastungsstörung im Asylverfahren zu gewinnen? Da die entsprechenden Forschungen aber offenbar nicht die vom Bundesamt gewünschten Ergebnisse bringen, sucht man den Schulterschluss mit weiteren Wissenschafttlern und der restriktivsten Rechtsprechung zum Thema. Den vom rechtspolitischen Referenten von PRO ASYL, Bernd Mesovic, erhobenen Vorwurf, beim Bundesamt, Gerichten und Ausländerbehörden seien Vulgärtheorien beim Thema der gesundheitsbedingten Abschiebungshindernisse populär, kritisiert Bell als Klientelpopulismus angesichts „Der intensiven Auseinandersetzung nicht zuletzt von Bundesamt und vielen Gerichten.“ Er verweist auf den Band 7 der Schriftenreihe des Bundesamtes zur Asylpraxis, der dem Thema gewidmet ist. Sicher, das Bundesamt müsste zum Teil die eigenen Schriften nur lesen und sich auf dem fachlichen Stand der Auseinandersetzung halten.

Die posttraumatische Belastungsstörung im Rahmen von Asylverfahren

Die fachliche Diskussion zum selben Thema geht weiter, nachdem die Professoren Ebert und Kindt in den Verwaltungsblättern Baden-Württemberg Nr. 2/04 einen Aufsatz mit dem Titel „Die posttraumatische Belastungsstörung im Rahmen von Asylverfahren“ vorgelegt haben. Darin wird unter anderem die Ansicht vertreten, dass PTBS-Patienten ihre Erinnerungen relativ konstant vor sich hätten, eine bei Einzelentscheidern des Bundesamtes weit verbreitete Ansicht. Dr. Ferdinand Haenel und Dr. Angelika Birck vom Behandlungszentrum für Folteropfer in Berlin haben sich im Rahmen einer „Entgegnung zum Beitrag von Prof. Dieter Ebert und Prof. Dr. Hildburg Kindt“ mit deren Argumentationen auseinandergesetzt. Der Artikel erscheint in der September-Ausgabe der Verwaltungsblätter Baden-Württemberg. Den Ausführungen von Ebert und Kindt zur relativ konstanten Erinnerungsfähigkeit von PTBS-Patientinnen und –Patienten widersprechen Haenel und Birck. Nach klinischer Erfahrung sowie aktuellem wissenschaftlichem Stand könnten gerade bei tatsächlich durch Folter- und Bürgerkriegsfolgen traumatisierten Personen die Fähigkeiten zur Beantwortung bestimmter Fragen zu ihrer Vorgeschichte, speziell der Traumageschichte, nicht regelmäßig erwartet werden. Manchen Betroffenen könne es gelingen, anderen störungsbedingt nicht oder nicht ohne Widersprüche. Wenn ein Asylantragsteller bzw. Kläger in einem aufenthaltsrechtlichen Verfahren erst im Nachhinein eine mögliche Traumatisierung und ihre Folgen geltend machten, könne dies sehr viele unterschiedliche Gründe haben, die die Autoren im Einzelnen aufzählen. Sie weisen darauf hin, dass sich eine folterbedingte Traumatisierung in der Regel in ihrer Symptomatik deutlich von der Traumatisierung durch andere Ursachen unterscheide und dies auch den Krankheitsverlauf beeinflusse. Hinsichtlich psychisch reaktiver Folter- und Bürgerkriegsfolgen gebe es allerdings aus politischen Gründen keine größeren epidemiologischen Untersuchungen.

Folter: eine zulässige polizeiliche Präventionsmaßnahme?

Anlässlich einer Tagung der Katholischen Akademie in Trier hat der Frankfurter Rechtsanwalt Dr. Reinhard Marx am 11. März 2004 als Vertreter von amnesty international einen Vortrag gehalten, in dem er sich mit dem heftigen Diskurs über die Zulässigkeit der Folter im Rechtsstaat, insbesondere ausgelöst durch den Fall des Frankfurter Vizepolizeipräsidenten Wolfgang Daschner, beschäftigt. Sein inzwischen schriftlich vorliegender Vortrag „Folter: eine zulässige polizeiliche Präventionsmaßnahme?“ kommt zu dem Schluss: „Das absolute Folterverbot als sinnfälliger Ausdruck der unantastbaren Menschenwürde genießt jedoch Artenschutz, jedenfalls für jene, deren Menschenbild auf der Vision einer Welt freier Menschen in freien Gesellschaften in demokratisch verfassten Staaten beruht und die nicht wollen, dass der Mensch den Menschen vernichtet. Wer das absolute Folterverbot einschränken will, will ein anderes Menschenbild, eine andere Gattung und eine andere Gesellschaftsordnung und sollte den Mut besitzen, dies auch zuzugeben oder seine Meinung überprüfen.“ Die Menschenrechtsbewegung müsse jedoch im Rahmen der Debatte für die Öffentlichkeit plausibel und nachvollziehbar machen, warum das unbeirrbare Festhalten am absoluten Folterverbot so überaus zwingend für das friedliche Miteinanderleben der Menschen und der Menschheit insgesamt sei. Das absolute Folterverbot sei unabdingbarer Bestandteil des allgemeinen Menschenrechtsschutzes und des humanitären Völkerrechts und aller internationalen und nationalen Rechtsordnungen. Diametral zum erreichten Entwicklungsfortschritt des absoluten Folterverbotes habe sich jedoch die Folter seit 1945 systematischer Weise über den Globus verbreitet und zahlreiche Rechtsordnungen von innen heraus zersetzt. Auch demokratisch verfasste Gesellschaften seien gegen die Versuchungen einfacher und effektiv erscheinender Problemlösungen nicht gefeit. Schutznormen seien kein Geschenk des Himmels oder der Vereinten Nationen, sondern müssten fortwährend auch in pluralistischen Gesellschaften verteidigt werden. Die Entwicklung der demokratischen Verfassungsstaaten nach dem 11. September 2001 in Richtung eines Modells der „Präventionsstaaten“ belege, dass die Ausnahmen vom Folterverbot unumkehrbare Auswirkungen haben und die demokratische Substanz der Verfassungsstaaten von innen heraus zerfressen wird. Grund- und Menschenrechten sei der Bezug auf die voraussetzungslose Würde der Person eigen. Wegen ihrer Unverfügbarkeit könne diese Würde auch nicht gegen andere Größen, etwa die Würde einer bedrohten Person, aufgewogen werden, weil beide je für sich „bilanzierungsfeindlich“ seien.

Erster europäischer Großcharter zur Abschiebung

In der Nacht vom 25. auf den 26. Mai 2004 verwandelte sich der BGS- und Charterflugbereich des Hamburger Flughafens in eine Polizeifestung, so die Karawane für die Rechte der Flüchtlinge und MigrantInnen in einer Presseerklärung vom 26. Mai 2004. Entgegen vorangegangener Behauptungen von Seiten der Hamburger Ausländerbehörde wurde ein erster europäischer Großcharter zur Abschiebung nach Togo über Amsterdam im Schutze der Dunkelheit durchgeführt. Eine halbe Stunde nach Beginn des für den Hamburger Flughafen geltenden Nachtflugverbotes sei ein Flugzeug, nach Augenzeugenberichten der niederländischen KLM, in Hamburg gelandet. Danach seien in einer riesigen Polizeiaktion unter Beteiligung von mindestens sechs Bundesländern die Abzuschiebenden zum Flugzeug gebracht und um 2.00 Uhr nachts ausgeflogen worden. Der Hamburger Flüchtlingsrat hat in einer Presseerklärung „Hamburg – Tor zur Welt?!“ gegen die Aktion sowie europäische Sammelabschiebungen protestiert. Aus einer Pressemitteilung des niederländischen Justizministeriums geht hervor, dass die Aktion der Auftakt zu einer Reihe weiterer europäischer Sammelabschiebungen war. Die Europäische Kommission hatte im Januar 2004 30 Mio. Euro für gemeinsame Abschiebungen im EU-Verbund für die Jahre 2005 und 2006 bereitgestellt. Dieses Geld ist für die logistische Vorbereitung der Verbundcharter und für die Flüge selbst bestimmt. Nach Auffassung des niederländischen Justizministeriums seien gemeinsame Abschiebeflüge effizienter und vergrößerten die Anzahl der Länder, in die abgeschoben werden könne. Gemeinsam mit vielen anderen europäischen Flüchtlingsorganisationen hat sich PRO ASYL einer Petition der französischen Flüchtlingsorganisation CIMADE gegen diese Eurocharter angeschlossen. Die Hamburger Nacht- und Nebelaktion macht deutlich, was von dieser Praxis zu erwarten ist: Die systematische Umgehung jeder Art von Öffentlichkeit inklusive Falschinformationen im Vorfeld. In europäischer Kooperation vergrößern sich die Grauzonen der no go areas auf den Flughäfen, so dass auch Fälle der Anwendung exzessiver Gewalt bei Abschiebungen noch weniger bekannt werden dürften als bisher. Hatte das Modell einer Abschiebungsbeobachtung auf dem Flughafen Düsseldorf den Eindruck erweckt, Innenministerien und BGS seien nach den Todesfällen bei Abschiebungen in den 90er Jahren zu dem Schluss gekommen, mehr Transparenz sei sinnvoll, so verdeutlicht der Hamburger Nachtflug, dass der europäische Trend in die Gegenrichtung geht. Völlig unklar ist, ob die deutschen Bestimmungen über Rückführungen auf dem Luftwege, die die Grenzen der Anwendung unmittelbaren Zwanges einigermaßen klar definieren, für den Einsatz deutscher Beamter auf den Eurocharterflügen gelten. Überprüfbar ist das ohnehin nicht. Mehrere europäische Staaten sind für Todesfälle beim Vollzug von Luftabschiebungen verantwortlich (Großbritannien, Belgien, Frankreich, Österreich, Deutschland). Die juristische Aufarbeitung war zumeist schleppend und unzureichend. Es lässt sich voraussagen: Der erste Eurochartertodesfall ist eine Frage der Zeit. Ob die Öffentlichkeit davon erfahren wird, ist zweifelhaft.

24. Kammer des Verwaltungsgerichts München hält das sogenannte Bayerische Aufnahmegesetz für verfassungswidrig

Die 24. Kammer des Verwaltungsgerichts München hält das Gesetz über die Aufnahme und Unterbringung von Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, das sogenannte Bayerische Aufnahmegesetz, mangels Gesetzgebungskompetenz des Freistaats für verfassungswidrig. Im Rahmen eines Eilverfahrens gab die Kammer einem Iraner Recht, der sich nicht von Augsburg aus in eine abseits gelegene staatliche Unterkunft zwangsverlegen lassen wollte. Nach § 4 Abs. 1 Aufnahmegesetz sollen geduldete Flüchtlinge in Bayern „in der Regel in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht werden.“ Der Auszug aus der Gemeinschaftsunterkunft ist gemäß § 4 Abs. 4 Aufnahmegesetz lediglich „im begründeten Ausnahmefall“ möglich, in der Praxis fast niemals (vgl. Infoservice 83). Zum Erlass des Art. 4 Aufnahmegesetz habe dem Freistaat Bayern, so die 24. Kammer des VG München, die Gesetzgebungskompetenz gefehlt. Diese liege gemäß Art. 74 GG beim Bund. Außerdem habe man den Iraner zumindest anhören müssen (AZ.: M24S03 60568).

Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes zur Sammelunterbringung im Fall eines HIV-positiven Uganders

Wie rigide bayerische Verwaltungsgerichte zum Teil das Bayerische Aufnahmegesetz auslegen und mit welchen zum Teil haarsträubenden Begründungen auch Ausnahmen von der Dauerunterbringung im Lager nicht zugelassen werden, zeigt ein Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vom 24. Mai 2004 im Fall eines HIV-positiven Uganders, der sich bereits seit November 1990 in der Bundesrepublik Deutschland aufhält und bei dem in Hinblick auf seine Infektion Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 AuslG vorliegen. Seitdem in Besitz fortlaufender Duldungen war er bisher in einer städtischen Obdachlosenunterkunft in München untergebracht. Der Kläger hatte gegen die Zwangsverbringung in eine staatliche Unterkunft geltend gemacht, dass sein Duldungsgrund unverschuldet vorliege und auf Dauer nicht beseitigt werden könne. Der psychische Hintergrund seiner Erkrankung müsse berücksichtigt werden. Es lägen humanitäre Gründe vor, die ein Absehen von der Regeleinweisung in die staatliche Gemeinschaftsunterkunft rechtfertigten. Auch könne er sich auf Vertrauensschutz berufen, weil ihm der Umzug in die bisherige Unterkunft aufgrund seines Gesundheitszustandes gestattet worden sei. Der Bayerische VGH folgte der Vorinstanz, die einen Ausnahmefall nicht gegeben sah, unter anderem, weil der Unterkunftswechsel die Menschenwürde nicht verletze und sich aus den Akten nicht entnehmen lasse, dass der Gesundheitszustand des Uganders sich durch den Unterkunftswechsel nachhaltig verschlechtern könnte. Der Bayerische VGH legt in seinem Beschluss nach: Auf die Rechtmäßigkeit der unanfechtbar gewordenen Duldungsbescheinigung komme es nicht an. Bereits durch die Annahme der ihm aufgrund Asylbewerberleistungsgesetzes gezahlten Sozialleistungen zeige der Antragsteller zudem, dass er sich auch selbst zu dem Kreis der nach Asylbewerberleistungsgesetz Leistungsberechtigten zähle. Kommentar von PRO ASYL: Wer die einzig verbliebene Sozialleistung annimmt, will wohl in erster Linie nicht verhungern. Aus diesem verständlichen Wunsch kann überhaupt nichts geschlossen werden.

Der Antragsteller hatte unter Hinweis auf seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen, seine psychische Belastung und unter Vorlage eines ärztlichen Attestes, das sein eingeschränktes Immunsystem und die ständige antiretrovirale Therapie belegt, die Ausnahme von der Sammelunterbringung angestrebt. Bayerns VGH lässt keine Gnade walten: „Solche mit der aus Kostengründen notwendigen Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften verbundene Bequemlichkeitseinschränkungen für die nur geduldeten Bewohner sind nicht nur generell hinzunehmen, sondern – von Ausnahmefällen abgesehen – auch von kranken Personen. Eine Ausnahme kommt hier nicht in Betracht, da nach dem unbestrittenen Vorbringen des Antraggegners die Unterbringung auch von chronisch kranken HIV-infizierten Personen und beinverletzter Leistungsberechtigter in derartigen Zimmern der Gemeinschaftsunterkünfte in der Praxis ohne Schwierigkeiten vorgenommen werden konnte. Die notwendigen intensiven therapeutischen Behandlungen können zudem jederzeit durchgeführt werden. Die behauptete besondere psychische Beeinträchtigung wegen `Abgeschriebenseins´, die nicht behandelbar sei, erscheint schon nicht glaubhaft. Das vom Antragsteller vorgelegte Attest legt insoweit keine spezielle psychische Befindlichkeit dar, die ihm einen Umzug unzumutbar machen würde. Darüber hinaus ist auch nicht ersichtlich, warum nicht auch dem durch die vorhandenen therapeutischen Behandlungen wirksam entgegen gewirkt werden könnte.“ Kommentar von PRO ASYL: Mögen die Richter der Kammer nie im Falle einer ernsthaften Erkrankung von dem betroffen sein, was sie eine „Bequemlichkeitseinschränkung“ nennen. Aber für gut abgesicherte deutsche Richter dürfte dies trotz aller Gesundheitsreformgesetze auch nicht zur Debatte stehen. Und wenn die Richter allzeit die Bequemlichkeitserwägungen der Bayerischen Staatsregierung nachvollziehen, werden sie es noch weit bringen. Die weitere Beschlussbegründung zeigt, dass eine HIV-Infektion in Bayern immer noch ein Stigma ist. Die folgenden Sätze der Beschlussbegründung sind so unglaublich, dass man sich daran infizieren könnte: „Selbst wenn sich der Antragsteller, was hier in keiner Weise glaubhaft gemacht ist, seine HIV-Infektion ohne sein Verschulden zugezogen haben sollte, spielt dies für das Vorliegen eines begründeten Ausnahmefalls im Sinne des Art. 4 Abs. 4 S. 1 AufnG keine entscheidende Rolle. Die Belastungen aus diesem verwirklichten allgemeinen Lebensrisiko kann der Antragsteller nicht in vollem Umfang auf den ihm schon durch die Duldung im humanitären Sinn entgegenkommenden deutschen Staat, in den er sich grundlos und illegal den Eintritt verschafft hatte, abwälzen, sondern muss alle erforderlichen Einschränkungen zur Kostenminimierung, die die notwendigen Grundbedürfnisse noch wahren lassen, hinnehmen. Dies gilt gerade auch bei eventuell langandauerndem Fortbestand des Duldungsgrundes, wodurch umso höhere Kosten entstehen. Ein nur geduldeter Ausländer kann sich nicht zu Lasten der deutschen Sozialsysteme einen kostenintensiven Vorteil für sein illegales Verhalten verschaffen. Er hat vielmehr die aus Kostengründen notwendigen Beschränkungen in seiner Unterbringung und seinen sonstigen Lebensumständen auf lange Dauer hinzunehmen.“ Die insbesondere von CDU und CSU immer wieder vorgetragene These einer „Zuwanderung in die Sozialsysteme“ wird vom Bayerischen VGH zur Keule gegen den Kranken. Der wird, obwohl mit Visum eingereist, dargestellt wie ein Einbrecher („grundlos und illegal den Eintritt verschafft“). Die Kammer möchte zwar offenbar gerne wissen - zwecks höherer moralischer Erwägungen - ob der Betroffene ein Kondom benutzt hat und wäre an der Verschuldensfrage in einem anderen Kontext offenbar interessiert. Nicht aber hinsichtlich des Ausnahmefalls im Sinne des Bayerischen Aufnahmegesetzes. Denn die höheren Eingebungen der Bayerischen Staatsregierung entsprechen Volkes Stimme: Ein verwirklichtes allgemeines Lebensrisiko kann man nicht auf den im Prinzip entgegenkommenden Vater Staat abwälzen. Das größte allgemeine Lebensrisiko stellt es wohl dar, in Bayern zu leben, ob selbstverschuldet oder nicht.

Sammelunterbringung in Bayern (II)

Auch ein Beschwerdeführer aus Afghanistan hat sein allgemeines Lebensrisiko verwirklicht, im Einzugsbereich des 21. Senats des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs mit seiner Familie zu leben. Die Antragsteller waren 1997 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge hatte Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 AuslG festgestellt. Seit 1998 erhält die Familie regelmäßig Duldungen. Mit Bescheid vom 8. Oktober 2003 mutete ihnen die Regierung von Oberbayern den Umzug in eine staatliche Gemeinschaftsunterkunft zu. Die Ehefrau und Mutter zweier Kinder ist schwer psychisch erkrankt und steht in ständiger ärztlicher Behandlung. Dennoch sollen sie aus ihrer vertrauten Umgebung herausgerissen werden. Aus der Begründung: „Auch nicht selten mit einem Umzug verbundene gesundheitliche Beeinträchtigungen von nicht völlig gesunden Personen, denen in der neuen staatlichen Gemeinschaftsunterkunft nur durch entsprechende ärztliche und sonstige Betreuung entgegengewirkt werden kann und die nur damit nicht zu einer dauerhaften gewichtigen Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Betroffenen führen, stellen daher keine gewichtige, einer Umzugsaufforderung zwingend entgegensetzbare gesundheitliche Beeinträchtigung dar. Denn der Gesetzgeber wollte mit der Erwähnung der Krankheit eines Familienmitglieds in der Gesetzesbegründung nicht die zuvor festgelegte Einschränkung auf absolute Einzelfälle wieder für Krankheitsfälle zurücknehmen und jede Erkrankung als begründeten Ausnahmefall anerkennen, sondern nur so schwere Erkrankungen, dass eine Umverteilung bzw. Umzugsaufforderung unter humanitären Erwägungen, insbesondere dem von Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG auch gegenüber Ausländern gebotenen staatlichen Mindestschutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit, als nicht mehr zumutbar beurteilt werden muss. Für die Zumutbarkeit bei vorliegender Krankheit und damit für das Gewicht der insoweit für einen Ausnahmefall zu berücksichtigenden privaten Interessen des Betroffenen spielt angesichts der vom Gesetzgeber selbst betonten Bedeutung der Kostenfrage (...), die angesichts der weiter abnehmenden Staatseinnahmen seit Erlass des AufnG noch an Bedeutung gewonnen hat, auch der Gesichtspunkt der für den Staat durch eine Gestattung, nicht in einer Gemeinschaftsunterkunft untergebracht zu werden, entstehenden Mehrkosten eine erhebliche Rolle, so dass von einem begründeten Ausnahmefall nicht ausgegangen werden kann, wenn bei Unterbringung in einer staatlichen Gemeinschaftsunterkunft und zusätzlich für eine gesundheitliche Beeinträchtigung anfallenden Betreuungskosten gegenüber den durch eine solche Gestattung entstehenden Kosten immer noch Ersparnisse erzielt werden können.“ Es müsse „immer auch berücksichtigt werden, dass den Betroffenen von Vornherein generell kein dauerhaftes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet zusteht, sondern ihnen trotz ihrer illegalen und grundlosen Einreise, die durch die Ablehnung ihres Asylantrages und des Antrages auf Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 51 AuslG feststeht, nur aus humanitären Gründen ein vorübergehender Abschiebungsschutz gewährt wird ...“ Die Einreise der Familie als illegal und grundlos zu bezeichnen ist angesichts der Verhältnisse in Afghanistan im Jahre 1997, dem Fluchtjahr der Familie, schon obszön. Dass die aktuelle Entwicklung der bayerischen Steuereinnahmen als entscheidungserheblicher Gesichtspunkt in die Begründung mit eingestellt wird, die allemal über die Interessen der vom Gericht zu „Illegalen“ Erklärten überwiegen, zeigt die Neoliberalitas Bavariae des Gerichtes. Angesichts dieser Rechtsprechung dürfte es auch bayerischen Sozialhilfeempfängern davor grausen, dass mit weiteren Steuergeschenken an die Industrie und Besserverdienende die bayerischen Staatseinnahmen weiter sinken könnten.

Die afghanische Familie hatte außerdem geltend gemacht, für die im selben Haus lebende hilfebedürftige 73-järige Mutter und die ebenfalls beistandsbedürftige Schwester in der Vergangenheit unterstützend tätig geworden zu sein und dies auch weiter tun zu wollen. Der Bayerische VGH hält es an dieser Stelle für nötig, eine Lektion zum Spracherwerb zu erteilen: „Allein der auch hier wieder erfolgende Hinweis auf Sprachschwierigkeiten bei den hilfsbedürftigen Familienmitgliedern vermag diese Notwendigkeit einer Beistandsleistung gerade auch durch die Antragsteller nicht zu begründen. Auch bezüglich dieser Personen gilt, dass es ihre Aufgabe und ihnen zumutbar war, angesichts ihres bereits langjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet wenigstens die Grundzüge der deutschen Sprache zu erlernen, um sich verständlich machen zu können. Wenn sie dies ebenfalls versäumt haben, können sie sich auch bezüglich der Erbringung von Beistandsleistungen nicht darauf berufen, dass diese ihnen deshalb unter Inkaufnahme erhöhter Kosten für die öffentliche Hand bezüglich deren Unterbringung allein durch die Antragsteller erbracht werden können.“ Telefon gibt es ja auch, so der weitere Hinweis der Kammer. Ein Hinweis zu diesen Vorschlägen: Die bisher im selben Haus wie die afghanische Familie lebende Schwester ist erwerbsunfähig, pflege- und betreuungsbedürftig. Im Verfahren vorgelegte ärztliche Bescheinigungen wurden vom Gericht als „Gefälligkeitsatteste“ abgetan, ohne dass ein rechtlicher Hinweis gegeben worden wäre, weitere Atteste vorzulegen oder eine Begutachtung verlangt worden wäre. Die Richter entschieden aus eigener Sachkunde, dass auf die attestierte psychische Erkrankung der Antragstellerin und den Hinweis, man solle sie unbedingt in ihrer gewohnten Umgebung leben lassen, um unnütze stationäre Behandlungen zu vermeiden, keine Rücksicht genommen werden müsse. Dieses Vorbringen sei vage durch keinerlei nähere Aussagen aus der bisherigen Krankengeschichte oder wissenschaftliche Untermauerung glaubhaft gemacht.

Ein Stück aus dem Kuriositätenkabinett der behördlichen Ausländerfeindlichkeit

Der Putativmissbrauch von Asylbewerberleistungen wird jetzt schon mit deren Kürzungen geahndet – jedenfalls beim Landratsamt Döbeln (Sachsen). Ein Stück aus dem Kuriositätenkabinett der behördlichen Ausländerfeindlichkeit. Der Sachverhalt: Ein Asylsuchender wollte sich von seinem Bekleidungsgutschein ein Billigarmband kaufen. Da ihm nicht klar war, ob er den Bekleidungsgutschein hierfür verwenden dürfe, erkundigte er sich beim Landratsamt, worauf ihm Bekleidungsgutscheine im Wert von 25,- Euro einbehalten wurden. Der beabsichtigte Kauf des Armbandes war gar nicht zustande gekommen, weil der gesetzestreue Asylsuchende vorher anfragte. Eine Liste, was von den Bekleidungsgutscheinen gekauft werden darf und was nicht, liegt im örtlichen Asylbewerberwohnheim nicht aus. Der Asylsuchende bat daraufhin schriftlich um die Aushändigung der eingezogenen Marken. Eine klare Sache, sollte man denken. Nicht so für das Landratsamt Döbeln, Dezernat 3 – Rechts- und Ordnungsamt – Ausländer- und Vertriebenenbehörde. Von dort kam auf das „als Beschwerde titulierte Schreiben“ eine Antwort, mit der leistungsrechtliches Neuland betreten wird. Darin heißt es: „Bei dem von Ihnen beabsichtigten Kauf eines versilberten Armbandes handelt es sich weder um einen Gegenstand des täglichen Bedarfs noch um Bekleidung. Dies zu erkennen, bedarf keiner besonderen Anstrengung (Hervorhebung im Original, PRO ASYL). Dass der beabsichtigte Kauf nicht zustande gekommen ist, spielt keine Rolle. Wenn Sie sich in der Lage sehen, die doch recht knapp bemessenen Mittel für einen Luxusartikel einzusetzen, so ergibt sich daraus, dass mindestens im Umfang des Gegenwertes des Luxusartikels kein Bedarf besteht. Somit erfolgte die Leistungskürzung in Form des teilweisen Einbehalts der Wertgutscheine zurecht. Das Asylbewerberleistungsgesetz ist mit der Betonung des Nachranges so konzipiert, dass ein Hilfesuchender, der sich selbst helfen kann, keinen Anspruch auf die von der Gemeinschaft der Steuerzahler finanzierte Hilfe hat (...) Die zu bewilligenden Leistungen sind am tatsächlichen Bedarf auszurichten. Durch Ihr Verhalten ist offenbar geworden, dass es offensichtlich nicht notwendig ist, dass Sie die Wertgutscheine voll umfänglich für Bekleidungsgegenstände einsetzen. Da sie aber dafür nur gedacht sind, entfällt der Bedarf im vorgenannten Umfang und ein Anspruch auf Erhalt ungekürzter Leistungen ist zu verneinen. Einen Bestandsschutz gibt es im Sozialhilferecht nicht. Sozialhilfe ist nach der Rechtsprechung auf die Beseitigung aktueller Notlagen gerichtet. Im Übrigen ist der Einbehalt das verhältnismäßig mildeste Mittel, da die Behörde ihr Ermessen dahingehend ausübt, dass die Kürzung auf diesen konkreten Einzelfall, wenn auch unter Vorbehalt, beschränkt bleibt. Der beabsichtigte Verkauf des versilberten (Hervorhebung im Original, PRO ASYL) Armbandes lässt darauf schließen, dass der Widerspruchsführer zumindest im Umfang des Gegenwertes dieses Schmuckstückes nicht hilfebedürftig im Sinne des Asylbewerberleistungsgesetzes ist. Von daher muss es bei der Kürzung der Grundleistung wegen des o.g. Kaufversuches bleiben. Mit freundlichen Grüßen“ (Unterschrift des Sachgebietsleiters).

Es bleibt unerfindlich, wie man mit derart mangelhaften Kenntnissen des Sozialhilfe- bzw. Asylbewerberleistungsrechts Sachgebietsleiter werden kann. Umstandslos wird die Nachfrage des Betroffenen, ob er einen Artikel kaufen dürfe, zum Kaufversuch stilisiert. Schon wer bei der Behörde anfragt, ist ein Missbraucher. Allein schon der Gedanke an ein versilbertes Armband, der Behörde offenbart, zieht Sanktionen nach sich. Die auf eine Art tatsachengestützte Gefahrenprognose, dass jemand die Bekleidungsgutscheine falsch verwenden könnte, führt zu solchen Reaktionen. Offenbar hat in diesem Landratsamt jemand im Zusammenhang mit der Terrorismusbekämpfungsdiskussion etwas falsch verstanden. Oder werden hier rechtliche Argumente für behördliche Ausländerfeindlichkeit zusammengeklaubt? Eine Nachschulung am PC täte dem Sachgebietsleiter auch gut. Wie kommt dessen Steuernummer auf den Bescheid, der im Übrigen nicht die notwendige Rechtsbehelfsbelehrung enthält? Frage ans Rechtsamt: Machen Ihre Mitarbeiter die Einkommenserklärung auf dem Dienst-PC? Oder speichert Ihr Amt die Personaldaten der Mitarbeiter zusammen mit den Asylbewerberleistungsdaten ab?

Flüchtlingsrat Brandenburg verurteilt Zustände in der Abschiebehaftanstalt in Eisenhüttenstadt

Der Flüchtlingsrat Brandenburg hat in einer Pressemitteilung vom 19. Mai 2004 erneut die Zustände in der Abschiebehaftanstalt in Eisenhüttenstadt verurteilt. Zum Teil stundenlanges Fixieren von Häftlingen sei dort an der Tagesordnung. Kritisiert wird auch die Betreuung der Inhaftierten durch Mediziner. Da im Bereich der medizinischen Versorgung kaum Statistiken geführt wurden, blieben hierzu viele Fragen offen.

Hintergrund der Pressemitteilung ist die Antwort des Brandenburgischen Innenministers Jörg Schönbohm auf eine Kleine Anfrage der PDS im Landtag . Aus dieser geht hervor, dass zwischen März 2001 und Januar 2004 19 Personen in einer so genannten Beruhigungszelle fixiert wurden: „Mit Hilfe eines Gurtsystems der aus dem hygienischen Bereich bekannte Herstellerfirma Segufix an einem ebenerdigen Bett festgegurtet.“ Wesentliche Fragen zur medizinischen Versorgung wurden nicht beantwortet, großenteils unter Hinweis auf die Schweigepflicht der mit der medizinischen Betreuung befassten Ärzte. Mit diesem Hinweis kann aber kaum begründet werden, dass dem zuständigen Ministerium weder Erkenntnisse zu bestimmten Erkrankungen noch statistisches Vergleichsmaterial, etwa dazu, wie sich Gesundheitszustand und Haftdauer zueinander verhalten, vorliegen. So will die Landesregierung offenbar nicht die Frage beantworten, wie häufig Inhaftierte außerhalb der Einrichtung medizinisch versorgt wurden und wie oft invasive oder operative Maßnahmen notwendig waren. Auch die wichtige Frage, in wie vielen Fällen die Abschiebungshaft aus medizinischen Gründen beendet werden musste, bleibt im Dunkeln: zu dieser Frage wird keine Statistik geführt.

Die Fesselung von Abschiebungshäftlingen in Eisenhüttenstadt hat Innenminister Jörg Schönbohm gegenüber den Medien als notwendige Ausnahmen verteidigt. Die Fixierung geschehe nur „in Fällen zwingender Notwendigkeit“.

Beirat des Bremer Abschiebegewahrsams hat Bericht für den Zeitraum Oktober 2002 bis Dezember 2003 vorgestellt

Der Beirat des Bremer Abschiebegewahrsams hat im März seinen Bericht für den Zeitraum Oktober 2002 bis Dezember 2003 vorgestellt. In seinen abschließenden Bemerkungen kritisiert der Beirat „die hinter den baulichen Gegebenheiten, aber auch hinter vielen Vorschriften stehende Sicherheitsphilosophie.“ Sie sei völlig anders als beispielsweise in einer geschlossenen Psychiatrie. Der Sicherungs- und Sauberkeitsaspekt habe ein einseitiges Übergewicht gegenüber den Aspekten des menschenwürdigen Aufenthalts und der Betreuung. Auch angesichts der offenbar gewordenen sexuellen Übergriffe in der Vergangenheit werde es darauf ankommen, nicht nur kurzfristige Schadensbegrenzung zu betreiben, sondern Antworten auf die Frage zu geben, was ein Abschiebegewahrsam brauche.

Anlässlich einer Tagung zur Abschiebungshaft im Februar 2004 hat Katja Bramert zur „Situation in der GFA Ingelheim“ referiert. Es handelt sich um einen sehr plastischen Bericht, der auch Erfahrungsberichte von Inhaftierten zu Gehör bringt.

Das Innenministerium Rheinland-Pfalz hat mit Datum vom 7. Mai 2004 einen Erlass zu den aufenthaltsrechtlichen Konsequenzen bei einem Widerruf bei der Asylanerkennung, der Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und der Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 53 AuslG veröffentlicht. Er gibt vor, welche Erwägungen die Ausländerbehörden nach einer rechtskräftigen Widerrufsentscheidung des Bundesamtes anzustellen haben.

Der hannoveraner Rechtsanwalt Heinrich Freckmann hat eine Petition für Kurdinnen und Kurden aus dem Libanon an den Niedersächsischen Landtag gerichtet. Es könne nicht weiter zugesehen werden, wie Menschen, die schon heute 15 Jahre oder länger hier leben, nunmehr samt ihrer Kinder auf unabsehbare Zeit einzig deshalb von Abschiebung bedroht seien, weil sie kurdischer Volkszugehörigkeit seien und bis zu ihrer Flucht nach Deutschland im Libanon lebten. Es möge zwar juristisch zu rechtfertigen sein, sei aber unmenschlich, hier groß gewordene Kinder, die faktisch nur Deutschland kennen und kein Türkisch sprechen, in die Türkei abzuschieben, selbst wenn sich unterdessen herausstelle, dass ihre Eltern, ob sie davon Kenntnis hätten oder nicht, die türkische Staatsangehörigkeit besitzen und die Kinder diese durch Geburt damit ebenfalls erworben hätten. Die Petition beinhaltet umfangreiche Hinweise zur Geschichte der Personengruppe, zu einzelnen Fallkonstellationen, die sehr unterschiedlich sind, und zur Rechtsprechung.

 

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