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wird
vom Europäischen Flüchtlingsfonds gefördert | |
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Infoservice Nr. 91 - Juni 2004 |
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INHALT
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Die politische Einigung zum Zuwanderungsbegrenzungsgesetz zwischen
Regierung und Opposition hat PRO ASYL in einer Presseerklärung
vom 18. Juni 2004 kommentiert: „Der Etikettenschwindel wird Gesetz.“
Kaum eines der politischen Versprechen der Vergangenheit wird eingelöst. Entgegen
aller Einigungspropaganda wird die Praxis der Kettenduldungen nicht
abgeschafft. Eine Analyse der jetzt gefundenen Regelungen durch PRO ASYL
ergibt, dass die Voraussetzungen, um zu einem rechtmäßigen Aufenthalt zu
kommen, im Vergleich zum geltenden Ausländerrecht teilweise sogar verschärft
werden.
Historisch zu nennen ist auf
jeden Fall die Entwicklung der Asylbewerberzugangszahlen und der
Asylanerkennungsquoten, deren freier Fall die Zuwanderungsdebatte
begleitet haben. Gerade einmal 1.534 Personen hat die Textbausteinfabrik
des Bundesamtes für die „Anerkennung ausländischer Flüchtlinge“ als
asylberechtigt im Jahr 2003 anerkannt, 1.602 Personen erhielten den
Flüchtlingsstatus nach der Genfer Flüchtlingskonvention. Diese positive
Entwicklung, so Bundesinnenminister Schily im Verlauf der
Zuwanderungsdebatte, werde die laufenden Verhandlungen zum
Zuwanderungsgesetz sichtlich erleichtern. Eine Zukunft ohne Flüchtlinge
erleichtert vieles, unter anderem den Wandel des Bundesamtes „von der
reinen Asylbehörde zum migrationspolitischen Kompetenzzentrum
Deutschlands“, so Bundesamtspräsident Schmid zum 50. Geburtstag seiner
Behörde. Wie intensiv daran gearbeitet wird, beschreibt PRO ASYL-Referent Bernd
Mesovic in einem Artikel im Heft zum Tag des Flüchtlings 2004
unter der Überschrift „Asylbundesamt: Zukunft ohne
Flüchtlinge“ .
Der Erledigungsdruck ist
einer der Faktoren für die mangelhafte Qualität von Bundesamtsentscheidungen.
Dass eine Qualitätskontrolle offenbar kaum stattfindet, macht es möglich,
dass vorurteilsbehaftete Einzelentscheider und –innen Bescheide verfassen
und verschicken, für die das Bundesamt sich schämen müsste. Bei der immer
wieder negativ auffallenden Außenstelle des Bundesamtes im Frankfurter
Flughafen verließ ein Anhörungsprotokoll über die Anhörung eines
äthiopischen Asylantragstellers das Haus, das mehrfach Auslassungszeichen
enthält. Die auf diese Weise gekennzeichneten Lücken stehen für Daten, Namen
und Fakten sowie die Sprache, in der die Anhörung durchgeführt wurde. In
einer Presseerklärung vom 3. Juni 2004 hat PRO
ASYL den Fall als eine Mischung aus Schlamperei, unfairer Anhörung und
absurder Schlusslogik der Entscheiderin kritisiert. Die brachte es nämlich
fertig, ohne dass die Fehler des Protokolls berichtigt worden wären, den
Asylantrag abzulehnen. Der Bescheid bringt einen interessanten Einblick in
das Weltbild einer Bundesamtsentscheiderin. Dort heißt es: „Zudem ist es
extrem unglaubwürdig, wenn er (der Asylantragsteller, PRO ASYL) einerseits
vorträgt, den Tod zu befürchten, andererseits aber dennoch angeblich nicht
von der Politik lassen zu können. Jemand, der um sein Leben fürchtet, tut
alles, um dies sich zu erhalten, auch wenn er dabei auf seine politische
Tätigkeit verzichten müsste.“ Nach dieser Logik ist die Menschheit zu
feige, um unter gefährlichen Umständen politisch aktiv zu werden.
UNHCR Deutschland hat im Mai 2004 eine „Überarbeitete UNHCR-Stellungnahme zur Auslegung und
Reichweite des Art. 31 Abs.1 des Abkommens über die Rechtstellung der
Flüchtlinge“ veröffentlicht. Nach Art. 31 Abs. 1 GFK werden die
Vertragsstaaten wegen unrechtmäßiger Einreise oder Aufenthalts keine
Strafen gegen Flüchtlinge verhängen, „die unmittelbar aus einem Gebiet
kommen, in dem ihr Leben oder ihre Freiheit im Sinne von Art. 1 bedroht
waren und die ohne Erlaubnis in das Gebiet der vertragsschließenden
Staaten einreisen oder sich dort aufhalten, vorausgesetzt, dass sie sich
unverzüglich bei den Behörden melden und Gründe darlegen, die ihre
unrechtmäßige Einreise oder ihren unrechtmäßigen Aufenthalt
rechtfertigen.“ Angesichts der Erfahrung des zweiten Weltkrieges, so
UNHCR, sei es den Verfassern der GFK bewusst gewesen, dass es für
politisch Verfolgte oft unmöglich ist, die Voraussetzungen für eine legale
Einreise in ein schutzbietendes Land zu erfüllen. Deshalb sollte nach
Auffassung der Verfasser der GFK die Beachtung von Rechtsvorschriften über
die legale Einreise unter bestimmten Voraussetzungen hinter den Schutz der
Rechtsgüter Leben, Leib und Freiheit des Flüchtlings zurücktreten. Nach
Auffassung von UNHCR erfordert Artikel 31 Abs. 1 GFK nicht, dass die
Flüchtlingseigenschaft des Asylsuchenden bereits in einem formellen
Verfahren rechtskräftig festgestellt wurde. Eine Bestrafung wegen
illegaler Einreise sollte selbst dann ausgeschlossen sein, wenn der
Asylantrag des Asylbewerbers schließlich abgelehnt wird, soweit nicht eine
offensichtlich missbräuchliche Asylantragstellung vorliegt. Eine
rechtsvergleichende Analyse der Gesetze und der Praxis einiger EU-Staaten
durch UNHCR habe ergeben, dass in der Regel Flüchtlinge nicht wegen
Urkundsdelikten im Zusammenhang mit der Einreise bestraft würden.
Das UN-Komitee für die Rechte
des Kindes hat den zweiten periodischen Staatenbericht Deutschlands auf
seinen Sitzungen am 16. Januar 2004 geprüft und auf einer Sitzung am 30.
Januar 2004 angenommen. Der Deutschland betreffende Teil liegt inzwischen in deutscher Übersetzung vor. Das Komitee bleibt
besorgt über den Mangel an Bereitschaft in der Mehrheit der (Bundes-)
Länder, die Zurücknahme der Erklärungen und Vorbehalte zur
Kinderrechtskonvention zu akzeptieren. Das Komitee bleibt besorgt
darüber, dass die Kinderrechtskonvention nicht in das Grundgesetz
eingearbeitet worden ist, wie es zur Zeit des ersten Berichts vorgesehen
war. Das Komitee empfiehlt unter anderem, dass Deutschland einen adäquaten
ständigen nationalen Mechanismus zur Koordinierung der
Kinderrechtskonvention auf Bundesebene, zwischen dem Bund und den Ländern
und zwischen den Ländern einrichtet. Das Komitee ermutigt Deutschland, die
Einrichtung einer unabhängigen Menschenrechtsinstitution zu erwägen, die
die Fortschritte bei der Durchführung der Konvention auf der nationalen
und lokalen Ebene zu überwachen und einzuschätzen hätte.
Georg Classen vom Flüchtlingsrat Berlin hat
seine Rechtsprechungsübersicht zum Flüchtlingssozialrecht im Juni 2004 aktualisiert.
Als Ergebnis einer Konsultation
der Konferenz der Kirchen am Rhein und der Gemeinschaft evangelischer
Kirchen in Europa / Leuenberger Kirchengemeinschaft, die vom 10. bis zum
12. Mai 2004 im Elsass stattgefunden hat, haben die Beteiligten die „Liebfrauenberg-Erklärung der Kirchen am Rhein zu den
Herausforderungen von Flucht und Migration“ veröffentlicht. Sie
beinhaltet unter anderem Erwartungen der Kirchen an die Regelungen der
Europäischen Union und detaillierte Forderungen zum Flüchtlingsschutz.
Die Situation im Kosovo hat
sich als gefährlich instabil erwiesen, wie die gewalttätige Eskalation der Situation
im März 2004 belegt. Insbesondere die Sicherheitslage für Angehörige von
Minderheiten hat sich dramatisch verschärft. Unter der Oberfläche einer
scheinbaren Normalität war bereits in der Vergangenheit das Potential für
Eskalationen dieser Art gegeben. Es wird auf absehbare Zeit vorhanden
sein. Ein Report der International Crisis Group (ICG) „Collapse
in Kosovo“ vom 22. April 2004 macht die Ursachen für die Situation
ebenso deutlich wie den fortbestehenden Zustand eines Sicherheitssystems
am Rande des Zusammenbruchs. Unter den von den Pogromen Betroffenen
befanden sich auch Ashkali, die erst in den Monaten vor der Eskalation aus
Deutschland abgeschoben worden waren. Sie wurden genau der Situation
ausgesetzt, die sie Jahre zuvor bereits einmal erlebt hatten und die sie
fürchteten. Das Vertrauen der Angehörigen ethnischer Minderheiten in die
Sicherheitskräfte ist erschüttert, so die Bewertung der Schweizerischen
Flüchtlingshilfe in ihrem „Update zur Situation
der ethnischen Minderheiten nach den Ereignissen vom März 2004“ ,
veröffentlicht am 24. Mai 2004. Darin heißt es: „Alles was zu den
Mindestvoraussetzungen für ein Leben in Sicherheit und Würde gehört –
Unterkunft, Infrastruktur, Bewegungsfreiheit, gleichberechtigte Teilnahme
am Leben – sind entweder zerstört oder in Frage gestellt. Auch ein
Wiederaufbau der Häuser und Kirchen wird bei den Vertriebenen kein
Vertrauen schaffen, solange die Ursachen der Vertreibung bestehen bleiben.
Zu den Ursachen zählen die ungelöste Statusfrage, zunehmende
nationalistische und extremistische Tendenzen in Serbien und Kosovo sowie
eine desolate wirtschaftliche Situation weiter Kreise der kosovarischen
Bevölkerung. (...) Die scheinbare Normalisierung der letzten Jahre war in
erster Linie dem Umstand zu verdanken, dass der größte Teil der
Vertriebenen immer noch im Ausland, vor allem in Serbien-Montenegro
geblieben ist. Eine Rückkehr großer Zahlen von Vertriebenen erscheint im
Moment undenkbar.“
Am 6. Mai 2004 hat der
thüringische Innenminister Andreas Trautvetter eine Kleine Anfrage des
Abgeordneten Dittes (PDS) zur Situation von Personen aus dem Kosovo
beantwortet.
Die Antwort enthält einige interessante
Zahlenangaben zum Beispiel zur Zusammensetzung des Personenkreises (334
Personen sind ethnische Albaner, 167 Roma, 59 Ashkali, 9 Serben und 21
Angehörige sonstiger Volksgruppen). Trotz der gewalttätigen Eskalation der
Situation im Kosovo hält der Minister an den Beschlüssen der
Innenministerkonferenz auch in Bezug auf die Minderheiten aus dem Kosovo
fest. Das ergebe sich aus den Sicherheitsbedingungen im Kosovo, die sich
lokal beträchtlich unterschieden. Deshalb erfordere die Rückführung von
Minderheitenangehörigen ein behutsames Vorgehen, das durch Prüfungen von
UNMIK vor Ort gewährleistet werden könne.
UNHCR Genf hat im Mai ein
umfassendes Papier zur Situation von Asylsuchenden und Flüchtlingen aus
der Russischen Föderation vorgelegt, das sich allerdings überwiegend mit
der Situation von Nicht-Tschetschenen beschäftigt. Das Papier mit dem
Titel „Basis of Claims and Background Information
on Asylum-seekers and Refugees from the Russian Federation“
enthält umfangreiches Material über die zentralen Inhalte von Asylanträgen
von Asylsuchenden aus der Russischen Föderation, rechtliche Überlegungen
zur Situation bestimmter Personengruppen, wie Wehrdienstverweigerer,
Deserteure, Journalisten, Menschenrechtsverteidiger, politischer
Opponenten, ethnische und religiöse Minoritäten.
Die Schweizerische
Flüchtlingshilfe (SFH) hat am 24. Mai 2004 ein Dossier unter dem Titel „Tschetschenien und die tschetschenische Bevölkerung in
der Russischen Föderation“ veröffentlicht. Der Autor Klaus Ammann hatte
zuvor im April 2004 Russland bereist und mit Tschetscheninnen und
Tschetschenen sowie Russinnen und Russen gesprochen. Der Bericht stellt
unter anderem fest, dass vor dem Hintergrund der fortschreitenden
Verwahrlosung und der militärischen Erfolglosigkeit der russischen Streitkräfte
systematische Übergriffe der Sicherheitskräfte bei regelmäßig
durchgeführten sogenannten Säuberungen an der Tagesordnung sind.
Mitglieder der russischen Sicherheitskräfte agierten in Tschetschenien in
einem quasi straffreien Raum. Der Bericht nimmt umfassend Stellung zur
Frage der innerstaatlichen Fluchtalternativen in anderen Teilen der
Russischen Föderation, die in der deutschen Asylpraxis den Betroffenen
zumeist entgegengehalten wird, zur Praxis russischer (Zwangs-)
Repatriierungspolitik und der ebenfalls im deutschen Asylverfahren oft
unzureichend behandelten Frage der Registrierungspraxis. Faktisch lebten
die meisten Tschetschenen, so die SFH, in Russland als Touristen, die sich
in Ein- bis Dreimonatsabständen registrieren lassen müssen. Nicht selten
würden sie dabei auch Opfer willkürlicher Verhaftungen. Die SFH kritisiert
das Schweigen der internationalen Gemeinschaft zur Situation in
Tschetschenien und das Versagen der UNO-Menschenrechtskommission, die die
massiven Menschenrechtsverletzungen vor kurzem nicht verurteilt hat. Die
USA beispielsweise hatten ihre Unterstützung verweigert, weil Russland als
wichtiger Partner im Krieg gegen den Terrorismus gilt und letztlich
verhindert werden soll, dass internationale Gremien über
Menschenrechtsverstöße der USA befinden. Auch in der deutschen Politik
herrscht überwiegend ein Konsens des Schweigens. So hat die
Innenministerkonferenz aufenthaltsrechtliche Fragen tschetschenischer
Flüchtlinge in den letzten Jahren regelmäßig nicht auf die Tagesordnung
gesetzt.
Der 107. Deutsche Ärztetag, der
vom 18. – 21. Mai 2004 in Bremen getagt hat, hat in einer Entschließung den Vorstand der Bundesärztekammer
beauftragt, Empfehlungen zur Erstellung von Gutachten oder Stellungnahmen
zur (gesundheitlichen) Rückführungsfähigkeit von Ausländern, die zur
Ausreise verpflichtet sind, zu erarbeiten. In diesem Zusammenhang sei die
Beschränkung einer medizinischen Begutachtung auf bloße „Reisefähigkeit“
eindeutig abzulehnen, da sie nicht mit den ethischen Grundsätzen
ärztlichen Handeln vereinbar sei. Der Gesetzgeber wird aufgefordert, die
rechtliche Grundlage für eine kompetente, umfassende und der ärztlichen
Sorgfalt entsprechende Begutachtung sicherzustellen. Hingewiesen wird auf
den Versuch der Innenministerkonferenz, die Ärzteschaft im Sinne
bedarfsgerechter Erstellung von Flugtauglichkeitsbegutachtungen zu
instrumentalisieren. Auch die kommende Innenministerkonferenz in Kiel wird
sich vermutlich mit dem Thema auseinandersetzen, nach den bisherigen
Erfahrungen allerdings mit der ihr eigenen Ethik.
Der Einzelentscheiderbrief
des Bundesamtes, die Handreichung für den ablehnungsgeneigten
Einzelentscheider, verantwortet von Redaktionsleiter Roland Bell, setzt
sich in seiner Ausgabe Nr. 4/04 wieder
einmal mit der Frage einer posttraumatischen Belastungsstörung als eines
möglichen Abschiebungshindernisses auseinander. Zur
Lieblingsrechtsprechung des Bundesamtes avanciert ist ein Beschluss des
OVG Hamburg vom 2. April 2003 (OVG HH, B.v. 02.04.2003 - 3 Bs 439/02), der
in der Einschätzung kulminiert, sofern der betroffene Ausländer durch den
Vorgang der Abschiebung retraumatisiert werden sollte, werde dies den
Heilungsprozess verzögern, aber letztlich nicht in Frage stellen. Er müsse
sich gegebenenfalls darauf verweisen lassen, eine durch die Abschiebung
herbeigeführte wesentliche Verschlechterung seines Gesundheitszustands
durch eine therapeutische Behandlung im Zielstaat der Abschiebung beheben
zu lassen.
Die Rechtsprechung des OVG
Hamburg stellt Dr. Roland Bell auch in den Mittelpunkt eines
Aufsatzes mit dem Titel „Zur Suizidgefahr als Abschiebungshindernis“,
erschienen im Informationsbrief Ausländerrecht Nr. 5/2004.
Schließlich, so das OVG Hamburg, könne eine Abschiebung auch zu einer Besserung
der Gesamtsymptomatik führen. Eine drohende Abschiebung sei nämlich
geeignet, auch seelisch gesunde Menschen aufs Stärkste zu belasten, zumal
nach langjährigem Auslandsaufenthalt. Diese Belastung aber entfalle mit
dem Vollzug. Neben Peter van Krieken hat
das Bundesamt jetzt einen schweizer Experten aufgetan, der dazu rät, eine
(zwangsweise) Rückkehr nach Möglichkeit nicht herauszuzögern, um diese
schwierige Phase abzukürzen. Bei der Suche nach älteren Literaturstellen,
die diese Auffassung stützen können, ist Dr. Bell jetzt im Jahr 1997
angekommen (Zuckschwerdt, Die Problematik medizinischer Vorbringung im
Asyl- und Wegweisungsverfahren, Asylon Special Bern, November 1997).
Die
fachliche Diskussion zum selben Thema geht weiter, nachdem die Professoren
Ebert und Kindt in den Verwaltungsblättern Baden-Württemberg Nr. 2/04
einen Aufsatz mit dem Titel „Die posttraumatische Belastungsstörung im
Rahmen von Asylverfahren“ vorgelegt haben. Darin wird unter anderem
die Ansicht vertreten, dass PTBS-Patienten ihre Erinnerungen relativ
konstant vor sich hätten, eine bei Einzelentscheidern des Bundesamtes weit
verbreitete Ansicht. Dr. Ferdinand Haenel und Dr. Angelika Birck
vom Behandlungszentrum für Folteropfer in Berlin haben sich im
Rahmen einer „Entgegnung zum Beitrag von Prof. Dieter Ebert und Prof.
Dr. Hildburg Kindt“ mit deren Argumentationen auseinandergesetzt. Der
Artikel erscheint in der September-Ausgabe der Verwaltungsblätter
Baden-Württemberg. Den Ausführungen von Ebert und Kindt zur relativ
konstanten Erinnerungsfähigkeit von PTBS-Patientinnen und –Patienten
widersprechen Haenel und Birck. Nach klinischer Erfahrung sowie aktuellem
wissenschaftlichem Stand könnten gerade bei tatsächlich durch Folter- und
Bürgerkriegsfolgen traumatisierten Personen die Fähigkeiten zur
Beantwortung bestimmter Fragen zu ihrer Vorgeschichte, speziell der
Traumageschichte, nicht regelmäßig erwartet werden. Manchen Betroffenen
könne es gelingen, anderen störungsbedingt nicht oder nicht ohne
Widersprüche. Wenn ein Asylantragsteller bzw. Kläger in einem
aufenthaltsrechtlichen Verfahren erst im Nachhinein eine mögliche Traumatisierung
und ihre Folgen geltend machten, könne dies sehr viele unterschiedliche
Gründe haben, die die Autoren im Einzelnen aufzählen. Sie weisen darauf
hin, dass sich eine folterbedingte Traumatisierung in der Regel in ihrer
Symptomatik deutlich von der Traumatisierung durch andere Ursachen
unterscheide und dies auch den Krankheitsverlauf beeinflusse. Hinsichtlich
psychisch reaktiver Folter- und Bürgerkriegsfolgen gebe es allerdings aus
politischen Gründen keine größeren epidemiologischen Untersuchungen.
Anlässlich
einer Tagung der Katholischen Akademie in Trier hat der Frankfurter
Rechtsanwalt Dr. Reinhard Marx am 11. März 2004 als
Vertreter von amnesty international einen Vortrag gehalten, in dem
er sich mit dem heftigen Diskurs über die Zulässigkeit der Folter im
Rechtsstaat, insbesondere ausgelöst durch den Fall des Frankfurter
Vizepolizeipräsidenten Wolfgang Daschner, beschäftigt. Sein inzwischen
schriftlich vorliegender Vortrag „Folter: eine zulässige
polizeiliche Präventionsmaßnahme?“ kommt zu dem Schluss: „Das
absolute Folterverbot als sinnfälliger Ausdruck der unantastbaren
Menschenwürde genießt jedoch Artenschutz, jedenfalls für jene, deren
Menschenbild auf der Vision einer Welt freier Menschen in freien
Gesellschaften in demokratisch verfassten Staaten beruht und die nicht
wollen, dass der Mensch den Menschen vernichtet. Wer das absolute
Folterverbot einschränken will, will ein anderes Menschenbild, eine andere
Gattung und eine andere Gesellschaftsordnung und sollte den Mut besitzen,
dies auch zuzugeben oder seine Meinung überprüfen.“ Die
Menschenrechtsbewegung müsse jedoch im Rahmen der Debatte für die
Öffentlichkeit plausibel und nachvollziehbar machen, warum das unbeirrbare
Festhalten am absoluten Folterverbot so überaus zwingend für das
friedliche Miteinanderleben der Menschen und der Menschheit insgesamt sei.
Das absolute Folterverbot sei unabdingbarer Bestandteil des allgemeinen
Menschenrechtsschutzes und des humanitären Völkerrechts und aller
internationalen und nationalen Rechtsordnungen. Diametral zum erreichten
Entwicklungsfortschritt des absoluten Folterverbotes habe sich jedoch die
Folter seit 1945 systematischer Weise über den Globus verbreitet und
zahlreiche Rechtsordnungen von innen heraus zersetzt. Auch demokratisch
verfasste Gesellschaften seien gegen die Versuchungen einfacher und
effektiv erscheinender Problemlösungen nicht gefeit. Schutznormen seien
kein Geschenk des Himmels oder der Vereinten Nationen, sondern müssten fortwährend
auch in pluralistischen Gesellschaften verteidigt werden. Die Entwicklung
der demokratischen Verfassungsstaaten nach dem 11. September 2001 in
Richtung eines Modells der „Präventionsstaaten“ belege, dass die Ausnahmen
vom Folterverbot unumkehrbare Auswirkungen haben und die demokratische
Substanz der Verfassungsstaaten von innen heraus zerfressen wird. Grund-
und Menschenrechten sei der Bezug auf die voraussetzungslose Würde der
Person eigen. Wegen ihrer Unverfügbarkeit könne diese Würde auch nicht
gegen andere Größen, etwa die Würde einer bedrohten Person, aufgewogen
werden, weil beide je für sich „bilanzierungsfeindlich“ seien.
In der Nacht vom 25. auf den
26. Mai 2004 verwandelte sich der BGS- und Charterflugbereich des
Hamburger Flughafens in eine Polizeifestung, so die Karawane für die
Rechte der Flüchtlinge und MigrantInnen in einer Presseerklärung vom 26.
Mai 2004. Entgegen vorangegangener Behauptungen von Seiten der Hamburger
Ausländerbehörde wurde ein erster europäischer Großcharter zur
Abschiebung nach Togo über Amsterdam im Schutze der Dunkelheit
durchgeführt. Eine halbe Stunde nach Beginn des für den Hamburger
Flughafen geltenden Nachtflugverbotes sei ein Flugzeug, nach
Augenzeugenberichten der niederländischen KLM, in Hamburg gelandet. Danach
seien in einer riesigen Polizeiaktion unter Beteiligung von mindestens
sechs Bundesländern die Abzuschiebenden zum Flugzeug gebracht und um 2.00
Uhr nachts ausgeflogen worden. Der Hamburger Flüchtlingsrat hat in
einer Presseerklärung „Hamburg – Tor zur Welt?!“
gegen die Aktion sowie europäische Sammelabschiebungen protestiert. Aus
einer Pressemitteilung des niederländischen Justizministeriums geht
hervor, dass die Aktion der Auftakt zu einer Reihe weiterer europäischer
Sammelabschiebungen war. Die Europäische Kommission hatte im Januar 2004
30 Mio. Euro für gemeinsame Abschiebungen im EU-Verbund für die Jahre 2005
und 2006 bereitgestellt. Dieses Geld ist für die logistische Vorbereitung
der Verbundcharter und für die Flüge selbst bestimmt. Nach Auffassung des
niederländischen Justizministeriums seien gemeinsame Abschiebeflüge
effizienter und vergrößerten die Anzahl der Länder, in die abgeschoben
werden könne. Gemeinsam mit vielen anderen europäischen
Flüchtlingsorganisationen hat sich PRO ASYL einer Petition der
französischen Flüchtlingsorganisation CIMADE gegen diese Eurocharter
angeschlossen. Die Hamburger Nacht- und Nebelaktion macht deutlich, was
von dieser Praxis zu erwarten ist: Die systematische Umgehung jeder Art
von Öffentlichkeit inklusive Falschinformationen im Vorfeld. In
europäischer Kooperation vergrößern sich die Grauzonen der no go areas auf
den Flughäfen, so dass auch Fälle der Anwendung exzessiver Gewalt bei
Abschiebungen noch weniger bekannt werden dürften als bisher. Hatte das
Modell einer Abschiebungsbeobachtung auf dem Flughafen Düsseldorf den
Eindruck erweckt, Innenministerien und BGS seien nach den Todesfällen bei
Abschiebungen in den 90er Jahren zu dem Schluss gekommen, mehr Transparenz
sei sinnvoll, so verdeutlicht der Hamburger Nachtflug, dass der
europäische Trend in die Gegenrichtung geht. Völlig unklar ist, ob die
deutschen Bestimmungen über Rückführungen auf dem Luftwege, die die
Grenzen der Anwendung unmittelbaren Zwanges einigermaßen klar definieren,
für den Einsatz deutscher Beamter auf den Eurocharterflügen gelten.
Überprüfbar ist das ohnehin nicht. Mehrere europäische Staaten sind für
Todesfälle beim Vollzug von Luftabschiebungen verantwortlich
(Großbritannien, Belgien, Frankreich, Österreich, Deutschland). Die
juristische Aufarbeitung war zumeist schleppend und unzureichend. Es lässt
sich voraussagen: Der erste Eurochartertodesfall ist eine Frage der Zeit.
Ob die Öffentlichkeit davon erfahren wird, ist zweifelhaft.
Die
24. Kammer des Verwaltungsgerichts München hält das Gesetz über
die Aufnahme und Unterbringung von Leistungsberechtigten nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz, das sogenannte Bayerische Aufnahmegesetz,
mangels Gesetzgebungskompetenz des Freistaats für verfassungswidrig.
Im Rahmen eines Eilverfahrens gab die Kammer einem Iraner Recht, der sich
nicht von Augsburg aus in eine abseits gelegene staatliche Unterkunft
zwangsverlegen lassen wollte. Nach § 4 Abs. 1 Aufnahmegesetz sollen
geduldete Flüchtlinge in Bayern „in der Regel in
Gemeinschaftsunterkünften untergebracht werden.“ Der Auszug aus der
Gemeinschaftsunterkunft ist gemäß § 4 Abs. 4 Aufnahmegesetz lediglich „im
begründeten Ausnahmefall“ möglich, in der Praxis fast niemals (vgl. Infoservice 83). Zum Erlass des Art. 4
Aufnahmegesetz habe dem Freistaat Bayern, so die 24. Kammer des VG
München, die Gesetzgebungskompetenz gefehlt. Diese liege gemäß Art. 74 GG
beim Bund. Außerdem habe man den Iraner zumindest anhören müssen (AZ.:
M24S03 60568).
Wie rigide bayerische
Verwaltungsgerichte zum Teil das Bayerische Aufnahmegesetz auslegen und
mit welchen zum Teil haarsträubenden Begründungen auch Ausnahmen von der
Dauerunterbringung im Lager nicht zugelassen werden, zeigt ein Beschluss
des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vom 24. Mai 2004 im Fall eines
HIV-positiven Uganders, der sich bereits seit November 1990 in der Bundesrepublik
Deutschland aufhält und bei dem in Hinblick auf seine Infektion
Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 AuslG vorliegen. Seitdem in
Besitz fortlaufender Duldungen war er bisher in einer städtischen
Obdachlosenunterkunft in München untergebracht. Der Kläger hatte gegen die
Zwangsverbringung in eine staatliche Unterkunft geltend gemacht, dass sein
Duldungsgrund unverschuldet vorliege und auf Dauer nicht beseitigt werden
könne. Der psychische Hintergrund seiner Erkrankung müsse berücksichtigt
werden. Es lägen humanitäre Gründe vor, die ein Absehen von der
Regeleinweisung in die staatliche Gemeinschaftsunterkunft rechtfertigten.
Auch könne er sich auf Vertrauensschutz berufen, weil ihm der Umzug in die
bisherige Unterkunft aufgrund seines Gesundheitszustandes gestattet worden
sei. Der Bayerische VGH folgte der Vorinstanz, die einen Ausnahmefall
nicht gegeben sah, unter anderem, weil der Unterkunftswechsel die
Menschenwürde nicht verletze und sich aus den Akten nicht entnehmen lasse,
dass der Gesundheitszustand des Uganders sich durch den Unterkunftswechsel
nachhaltig verschlechtern könnte. Der Bayerische VGH legt in seinem Beschluss
nach: Auf die Rechtmäßigkeit der unanfechtbar gewordenen
Duldungsbescheinigung komme es nicht an. Bereits durch die Annahme der ihm
aufgrund Asylbewerberleistungsgesetzes gezahlten Sozialleistungen zeige
der Antragsteller zudem, dass er sich auch selbst zu dem Kreis der nach
Asylbewerberleistungsgesetz Leistungsberechtigten zähle. Kommentar von PRO
ASYL: Wer die einzig verbliebene Sozialleistung annimmt, will wohl in
erster Linie nicht verhungern. Aus diesem verständlichen Wunsch kann
überhaupt nichts geschlossen werden.
Auch ein Beschwerdeführer aus
Afghanistan hat sein allgemeines Lebensrisiko verwirklicht, im Einzugsbereich
des 21. Senats des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs mit seiner Familie
zu leben. Die
Antragsteller waren 1997 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Das
Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge hatte
Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 AuslG festgestellt. Seit 1998
erhält die Familie regelmäßig Duldungen. Mit Bescheid vom 8. Oktober 2003
mutete ihnen die Regierung von Oberbayern den Umzug in eine staatliche
Gemeinschaftsunterkunft zu. Die Ehefrau und Mutter zweier Kinder ist
schwer psychisch erkrankt und steht in ständiger ärztlicher Behandlung.
Dennoch sollen sie aus ihrer vertrauten Umgebung herausgerissen werden.
Aus der Begründung: „Auch nicht selten mit einem Umzug verbundene
gesundheitliche Beeinträchtigungen von nicht völlig gesunden Personen,
denen in der neuen staatlichen Gemeinschaftsunterkunft nur durch
entsprechende ärztliche und sonstige Betreuung entgegengewirkt werden kann
und die nur damit nicht zu einer dauerhaften gewichtigen Verschlechterung
des Gesundheitszustandes der Betroffenen führen, stellen daher keine
gewichtige, einer Umzugsaufforderung zwingend entgegensetzbare
gesundheitliche Beeinträchtigung dar. Denn der Gesetzgeber wollte mit der
Erwähnung der Krankheit eines Familienmitglieds in der Gesetzesbegründung
nicht die zuvor festgelegte Einschränkung auf absolute Einzelfälle wieder
für Krankheitsfälle zurücknehmen und jede Erkrankung als begründeten
Ausnahmefall anerkennen, sondern nur so schwere Erkrankungen, dass eine
Umverteilung bzw. Umzugsaufforderung unter humanitären Erwägungen,
insbesondere dem von Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG auch gegenüber Ausländern
gebotenen staatlichen Mindestschutz von Leben und körperlicher
Unversehrtheit, als nicht mehr zumutbar beurteilt werden muss. Für die
Zumutbarkeit bei vorliegender Krankheit und damit für das Gewicht der
insoweit für einen Ausnahmefall zu berücksichtigenden privaten Interessen
des Betroffenen spielt angesichts der vom Gesetzgeber selbst betonten
Bedeutung der Kostenfrage (...), die angesichts der weiter abnehmenden
Staatseinnahmen seit Erlass des AufnG noch an Bedeutung gewonnen hat, auch
der Gesichtspunkt der für den Staat durch eine Gestattung, nicht in einer
Gemeinschaftsunterkunft untergebracht zu werden, entstehenden Mehrkosten
eine erhebliche Rolle, so dass von einem begründeten Ausnahmefall nicht
ausgegangen werden kann, wenn bei Unterbringung in einer staatlichen
Gemeinschaftsunterkunft und zusätzlich für eine gesundheitliche
Beeinträchtigung anfallenden Betreuungskosten gegenüber den durch eine
solche Gestattung entstehenden Kosten immer noch Ersparnisse erzielt
werden können.“ Es müsse „immer auch berücksichtigt werden, dass
den Betroffenen von Vornherein generell kein dauerhaftes Aufenthaltsrecht
im Bundesgebiet zusteht, sondern ihnen trotz ihrer illegalen und
grundlosen Einreise, die durch die Ablehnung ihres Asylantrages und des
Antrages auf Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 51 AuslG
feststeht, nur aus humanitären Gründen ein vorübergehender
Abschiebungsschutz gewährt wird ...“ Die Einreise der Familie als
illegal und grundlos zu bezeichnen ist angesichts der Verhältnisse in
Afghanistan im Jahre 1997, dem Fluchtjahr der Familie, schon obszön. Dass
die aktuelle Entwicklung der bayerischen Steuereinnahmen als entscheidungserheblicher
Gesichtspunkt in die Begründung mit eingestellt wird, die allemal über die
Interessen der vom Gericht zu „Illegalen“ Erklärten überwiegen, zeigt die
Neoliberalitas Bavariae des Gerichtes. Angesichts dieser Rechtsprechung
dürfte es auch bayerischen Sozialhilfeempfängern davor grausen, dass mit
weiteren Steuergeschenken an die Industrie und Besserverdienende die
bayerischen Staatseinnahmen weiter sinken könnten.
Der Putativmissbrauch von Asylbewerberleistungen wird jetzt schon mit
deren Kürzungen geahndet – jedenfalls beim Landratsamt Döbeln
(Sachsen). Ein Stück aus dem Kuriositätenkabinett der behördlichen
Ausländerfeindlichkeit. Der Sachverhalt: Ein Asylsuchender wollte sich von
seinem Bekleidungsgutschein ein Billigarmband kaufen. Da ihm nicht klar
war, ob er den Bekleidungsgutschein hierfür verwenden dürfe, erkundigte er
sich beim Landratsamt, worauf ihm Bekleidungsgutscheine im Wert von 25,-
Euro einbehalten wurden. Der beabsichtigte Kauf des Armbandes war gar
nicht zustande gekommen, weil der gesetzestreue Asylsuchende vorher
anfragte. Eine Liste, was von den Bekleidungsgutscheinen gekauft werden
darf und was nicht, liegt im örtlichen Asylbewerberwohnheim nicht aus. Der
Asylsuchende bat daraufhin schriftlich um die Aushändigung der
eingezogenen Marken. Eine klare Sache, sollte man denken. Nicht so für das
Landratsamt Döbeln, Dezernat 3 – Rechts- und Ordnungsamt – Ausländer- und
Vertriebenenbehörde. Von dort kam auf das „als Beschwerde titulierte
Schreiben“ eine Antwort, mit der leistungsrechtliches Neuland betreten
wird. Darin heißt es: „Bei dem von Ihnen beabsichtigten Kauf eines
versilberten Armbandes handelt es sich weder um einen Gegenstand des
täglichen Bedarfs noch um Bekleidung. Dies zu erkennen, bedarf keiner
besonderen Anstrengung (Hervorhebung im Original, PRO ASYL). Dass der
beabsichtigte Kauf nicht zustande gekommen ist, spielt keine Rolle. Wenn
Sie sich in der Lage sehen, die doch recht knapp bemessenen Mittel für
einen Luxusartikel einzusetzen, so ergibt sich daraus, dass mindestens im
Umfang des Gegenwertes des Luxusartikels kein Bedarf besteht. Somit
erfolgte die Leistungskürzung in Form des teilweisen Einbehalts der
Wertgutscheine zurecht. Das Asylbewerberleistungsgesetz ist mit der
Betonung des Nachranges so konzipiert, dass ein Hilfesuchender, der sich
selbst helfen kann, keinen Anspruch auf die von der Gemeinschaft der
Steuerzahler finanzierte Hilfe hat (...) Die zu bewilligenden Leistungen
sind am tatsächlichen Bedarf auszurichten. Durch Ihr Verhalten ist
offenbar geworden, dass es offensichtlich nicht notwendig ist, dass Sie
die Wertgutscheine voll umfänglich für Bekleidungsgegenstände einsetzen.
Da sie aber dafür nur gedacht sind, entfällt der Bedarf im vorgenannten
Umfang und ein Anspruch auf Erhalt ungekürzter Leistungen ist zu
verneinen. Einen Bestandsschutz gibt es im Sozialhilferecht nicht.
Sozialhilfe ist nach der Rechtsprechung auf die Beseitigung aktueller
Notlagen gerichtet. Im Übrigen ist der Einbehalt das verhältnismäßig
mildeste Mittel, da die Behörde ihr Ermessen dahingehend ausübt, dass die
Kürzung auf diesen konkreten Einzelfall, wenn auch unter Vorbehalt,
beschränkt bleibt. Der beabsichtigte Verkauf des versilberten
(Hervorhebung im Original, PRO ASYL) Armbandes lässt darauf schließen,
dass der Widerspruchsführer zumindest im Umfang des Gegenwertes dieses
Schmuckstückes nicht hilfebedürftig im Sinne des
Asylbewerberleistungsgesetzes ist. Von daher muss es bei der Kürzung der
Grundleistung wegen des o.g. Kaufversuches bleiben. Mit freundlichen
Grüßen“ (Unterschrift des Sachgebietsleiters).
Der Flüchtlingsrat Brandenburg hat in einer Pressemitteilung vom 19. Mai 2004 erneut die Zustände
in der Abschiebehaftanstalt in Eisenhüttenstadt verurteilt. Zum Teil
stundenlanges Fixieren von Häftlingen sei dort an der Tagesordnung.
Kritisiert wird auch die Betreuung der Inhaftierten durch Mediziner. Da im
Bereich der medizinischen Versorgung kaum Statistiken geführt wurden,
blieben hierzu viele Fragen offen.
Der
Beirat des Bremer Abschiebegewahrsams hat im März seinen Bericht für den Zeitraum Oktober 2002 bis Dezember 2003
vorgestellt. In seinen abschließenden Bemerkungen kritisiert der
Beirat „die hinter den baulichen Gegebenheiten, aber auch hinter vielen
Vorschriften stehende Sicherheitsphilosophie.“ Sie sei völlig anders
als beispielsweise in einer geschlossenen Psychiatrie. Der Sicherungs- und
Sauberkeitsaspekt habe ein einseitiges Übergewicht gegenüber den Aspekten
des menschenwürdigen Aufenthalts und der Betreuung. Auch angesichts der
offenbar gewordenen sexuellen Übergriffe in der Vergangenheit werde es
darauf ankommen, nicht nur kurzfristige Schadensbegrenzung zu betreiben,
sondern Antworten auf die Frage zu geben, was ein Abschiebegewahrsam
brauche. Anlässlich
einer Tagung zur Abschiebungshaft im Februar 2004 hat Katja
Bramert zur „Situation in der GFA Ingelheim“
referiert. Es handelt sich um einen sehr plastischen Bericht, der auch
Erfahrungsberichte von Inhaftierten zu Gehör bringt. Das
Innenministerium Rheinland-Pfalz hat mit Datum vom 7. Mai 2004
einen Erlass zu den aufenthaltsrechtlichen
Konsequenzen bei einem Widerruf bei der Asylanerkennung, der Feststellung
des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und der
Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 53 AuslG veröffentlicht.
Er gibt vor, welche Erwägungen die Ausländerbehörden nach einer
rechtskräftigen Widerrufsentscheidung des Bundesamtes anzustellen haben. Der
hannoveraner Rechtsanwalt Heinrich Freckmann hat eine Petition für Kurdinnen und Kurden aus dem Libanon an
den Niedersächsischen Landtag gerichtet. Es könne nicht weiter
zugesehen werden, wie Menschen, die schon heute 15 Jahre oder länger hier
leben, nunmehr samt ihrer Kinder auf unabsehbare Zeit einzig deshalb von
Abschiebung bedroht seien, weil sie kurdischer Volkszugehörigkeit seien
und bis zu ihrer Flucht nach Deutschland im Libanon lebten. Es möge zwar
juristisch zu rechtfertigen sein, sei aber unmenschlich, hier groß
gewordene Kinder, die faktisch nur Deutschland kennen und kein Türkisch
sprechen, in die Türkei abzuschieben, selbst wenn sich unterdessen
herausstelle, dass ihre Eltern, ob sie davon Kenntnis hätten oder nicht,
die türkische Staatsangehörigkeit besitzen und die Kinder diese durch
Geburt damit ebenfalls erworben hätten. Die Petition beinhaltet
umfangreiche Hinweise zur Geschichte der Personengruppe, zu einzelnen
Fallkonstellationen, die sehr unterschiedlich sind, und zur
Rechtsprechung.
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Sie haben die Möglichkeit, sich bei PRO ASYL für die Aufnahme in den e-mail-Verteiler des Infoservice anzumelden. |
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