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Infoservice Nr. 83 - Oktober 2003
 

* Die Bleiberechtskampagne von PRO ASYL hat von vielen Seiten Unterstützung erfahren. Zum Tag des Flüchtlings, am 3. Oktober, forderten an vielen Orten Menschen ein Bleiberecht für langjährig Geduldete.
Ein von Dr. Christian Schwarz-Schilling, Bundesminister a.D., und PRO ASYL initiierter Aufruf „Wer lange hier lebt, muss bleiben dürfen!“ wurde von einer Vielzahl prominenter Erstunterzeichner unterstützt. Sie appellieren an die Bundesregierung, die Bundesländer und die Mitglieder der Vermittlungsausschusses sowie die Fraktionen des Bundestages, eine Bleiberechtsregelung im Zuwanderungsgesetz zu verankern und erfüllbare Voraussetzung für einen Übergang von der Duldung zum Aufenthaltsrecht zu schaffen.

* PRO ASYL hat sich darüber hinaus in einer Petition an den Bundestag am 9. Oktober 2003 für ein Bleiberecht für langjährig Geduldete eingesetzt. Der Petitionsausschuss wird gebeten, sich dafür einzusetzen, dass im Zuwanderungsgesetz eine Bleiberechtsregelung verankert wird und die Regelungen des geplanten Zuwanderungsgesetzes für den Übergang von einer Duldung zur Aufenthaltserlaubnis präzisiert und ergänzt werden.

* Die Hartz-Reformpakete werfen ihre Schatten voraus. Es handelt sich um einen sozialpolitischen Kahlschlag, der Deutsche, aber auch Migrant(innen) und Flüchtlinge trifft. Mit einer Stellungnahme zum „Entwurf eines Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt“ unter Berücksichtung seiner Auswirkungen auf Migrant(innen) und Flüchtlinge vom 2. Oktober 2003 hat PRO ASYL auf die negativen Auswirkungen des Gesetzvorhabens für diese Personengruppen hingewiesen und konkrete Forderungen für Nachbesserungen gestellt. Zur Behandlung der Hartzpakete III und IV im Bundestagssausschuss für Wirtschaft und Arbeit wies PRO ASYL erneut auf die katastrophalen Folgen hin, die bei einer Verabschiedung der Gesetze entstehen könnten. „Wer als Arbeitnehmer nicht den deutschen Pass besitzt, für den droht bei Arbeitslosigkeit künftig noch schneller die soziale Verelendung“, so Marei Pelzer von PRO ASYL. Für bestimmte Personengruppen ergibt sich eine erhöhte Gefahr, mit dem Verlust des Arbeitsplatzes auch das Aufenthaltsrecht in Deutschland zu verlieren, wenn die Formulierungen des Gesetzentwurfes nicht präzisiert werden. Hingewiesen wird auch auf gefährliche Folgen, die das Hartz-Paket IV im Zusammenspiel mit dem Zuwanderungsgesetz haben könnte. Denn unter anderem sieht das Zuwanderungsgesetz vor, den Anwendungsbereich des Asylbewerberleistungsgesetzes auszuweiten.

* Für eine Ausweitung des Asylbewerberleistungsgesetzes hat sich auch die CDU/CSU-Bundestagsfraktion beim Thema der Zusammenlegung der Arbeitslosen- und Sozialhilfe ausgesprochen und eine Streichung des § 2 Asylbewerberleistungsgesetz gefordert. Die Streichung des § 2 Asylbewerberleistungsgesetz würde für die Praxis schwerwiegende Konsequenzen zur Folge haben. Statt wie bisher für einen Zeitraum von max. 36 Monaten würde der Vorrang von Sachleistungsversorgung, Zwangsunterbringung in Gemeinschaftsunterkünften und defizitärer Medizin dann zeitlich unbeschränkt gelten. Damit verbunden wäre vermutlich auch die zeitlich unbefristete Einweisung einer immer größer werdenden Zahl von Migrant(inn)en, keineswegs nur Asylsuchenden, in Sammellager mit Sachleistungsversorgung. In Bayern ist die Praxis bereits durch Verwaltungsrichtlinien weitgehend eingeführt. Auch das Innenministerium Niedersachsen plant bereits Lagerschulen. Eine Folge der Hartzgesetze wären verschärfte Zumutbarkeitsanforderungen für alle Arbeitslosen. Dies würde den ohnehin engen Arbeitsmarkt für Ausländer mit nachrangigem Arbeitsmarktzugang bundesweit versperren und noch mehr Ausländer in Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz drängen. Künftig soll praktisch jede Arbeit zumutbar sein und die Ablehnung eines Jobangebots mit drastischen Sanktionen bestraft werden.

* Im Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge wächst der Druck auf die Einzelentscheider, Asylanträge schneller zu bearbeiten, wie aus internen E-Mails hervorgeht. Nach einem Bericht der Frankfurter Rundschau vom 25. September 2003 legt das Schreiben auch den Schluss nahe, dass wegen der gesunkenen Asylbewerberzahlen künftig verstärkt Widerrufsverfahren betrieben werden könnten. Offenbar, so die Frankfurter Rundschau, habe ein frustrierter Mitarbeiter des Bundesamtes das Dokument verbreitet. In einem Begleitschreiben beklagt er: „Viele Kollegen sind der Meinung, dass ein solcher Druck (...) einer dem Einzelfall gerecht werdenden Entscheidungsfindung zuwiderläuft.“ Demgegenüber weigerte sich die Pressesprecherin des Bundesamtes, interne Arbeitsanweisungen zu kommentieren.

Inzwischen liegen PRO ASYL weitere amtsinterne Schreiben vor, mit denen Einzelentscheider vom offenbar besonders beflissenen Gruppenleiter 45, dem leitenden Regierungsdirektor Kleinhans, zum Jagen getragen werden. Seine Gruppe liege in diesem Jahr, so ein Rundschreiben vom 8. Mai 2003, deutlich hinter den Zielvorgaben bezüglich Anhörungen und Entscheidungen zurück. Weiter heißt es: „Ich weise vorsorglich für manche Ihrer Mitarbeiter(innen) nochmals darauf hin, dass ein Zurückhalten von Arbeit wegen der niedrigen Zugänge äußerst schädlich wäre. Wenn zu den niedrigen Zugangszahlen auch noch niedrige Erledigungszahlen kämen, müssten wir mit Stellenkürzungen rechnen, bevor die neuen Aufgaben die niedrigen Zugangszahlen ausgleichen. Auch werden vorzugsweise die leistungsstarken ASen (Außenstellen, PRO ASYL) mit den neuen Aufgaben auf dem Gebiet der Sprach- und Integrationskurse betraut werden.“ Im Klartext: Außenstellen, die sich eine möglichst große Zahl von Fällen vom Hals schaffen, werden mit dem Einsatz beim Positivthema Integrationskurse geködert.

Ein anderes Rundschreiben vom 11. Juni 2003 liest sich wie eine Motivationsaktion für Versicherungsvertreter. Festgestellt wird zunächst, dass die Gruppe mit ihren Erledigungszahlen auffällig deutlich hinter anderen Außenstellen zurückliege. Weiter heißt es: „Dadurch wird der gute Ruf unserer Gruppe, den wir gerade in letzter Zeit durch den 1. Platz bei den Erledigungszahlen im April und den 2. Platz im Mai dieses Jahres gefestigt hatten, beeinträchtigt und die Zielerreichung gefährdet“.

Da die Gruppe offenbar noch nicht olympiareif ist, macht Herr Kleinhans Druck: „Da ich mir – außer eventuell Aktenmangel – die Gründe hierfür nicht erklären kann, bitte ich Sie bis morgen Mittag um Mitteilung, wie viel entscheidbare Verfahren aktuell in Ihrer AS vorhanden sind. Bitte teilen Sie diese Zahl wie folgt auf:
- Afghanistan-Verfahren lt übersandten Listen
- bearbeitbare Kosovo-Widerrufsverfahren (auch wenn förmliche Einleitungsermächtigung durch VPräs noch aussteht)
- sonstige weitere entscheidungsreife Verfahren (...).“


Auch am 5. September 2003 hat Gruppenleiter Kleinhans wieder einen sportlichen Tag: „Nach dem Endspurt im letzten Monat war es zu erwarten, dass wir in den ersten ein bis zwei Tagen dieses Monats weniger entscheiden als üblich. Warum wir aber bis gestern noch immer so geringe Tageswerte haben, verstehe ich nicht. Hauptferienzeit war in Bayern und NRW auch schon in den vorigen Wochen, in denen wir weit bessere Arbeitsergebnisse hatten. Im Vergleich zu den Erledigungen der beiden anderen Gruppen hätten wir in diesem Monat bisher das Doppelte (!) schaffen müssen. Um unangenehmen Berichtspflichten vorzubeugen, bitte ich Sie, die EE (Einzelentscheider, PRO ASYL) Ihrer AS noch heute persönlich nach den Ursachen hierfür zu fragen und auf eine schnelle Leistungssteigerung ggf. durch Mengen- und Zeitvorgaben hinzuwirken.“

Die Übersichtstafel zu den Arbeitsergebnissen der Gruppe 45 sieht denn auch aus wie eine Ehrentafel aus den Zeiten des sozialistischen Wettbewerbs in der DDR. Überdurchschnittlich emsige Außenstellen werden mit zwei fetten Sternen gekennzeichnet.

Opfer der Leistungssteigerungspolitik des Bundesamtes sind u.a. Flüchtlinge aus Afghanistan. PRO ASYL wurde in den vergangenen Monaten aus allen Ecken der Bundesrepublik von Rechtsanwälten auf die schlechte Qualität der Entscheidungen des Bundesamtes hinsichtlich Afghanistan aufmerksam gemacht. Selektive und tendenziöse Auswertung der Erkenntnisquellen zu Afghanistan, mangelnde Sorgfalt in der individuellen Begründung und zum Teil regelrechte Schlamperei sind an der Tagesordnung. Vorgabe ist offenbar, afghanische Asylantragsteller „abschiebungsfähig“ für den Fall zu machen, dass Abschiebungen technisch möglich werden. Kabul heißt der potentielle Zielort künftiger Abschiebungen, wenn man schon für den Rest des Landes keine ernsthaften Indizien für eine einigermaßen sichere Lage finden kann.

* Zum Hintergrund der Afghanistan-Entscheidungen des Bundesamtes:
Mit Weisung vom 23. Mai 2003 wurde der bis dahin bestehende Entscheidungsstopp für afghanische Asylsuchende beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge aufgehoben. Seitdem trifft das Bundesamt zu den inzwischen vorliegenden Fällen überwiegend standardisierte Entscheidungen. Die ablehnenden Asylentscheidungen bestehen weitgehend aus identischen Textbausteinen, die sich zum Teil auf veraltete Quellen stützen. Das individuelle Verfolgungsschicksal spielt kaum eine Rolle. Eine mögliche Gefährdung unter den mit dem Sturz der Taliban veränderten Verhältnissen wird auch nicht durch eine Nachbefragung der Asylantragsteller, die sich aufdrängen würde, ermittelt. Betroffen sind auch unbegleitete minderjährige Flüchtlinge.
Kabul wird ihnen als inländische Fluchtalternative empfohlen.

Mit seiner bagatellisierenden Darstellung der Lage in Afghanistan stellt sich das Bundesamt gegen den aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amtes sowie vorangegangene Ad-hoc-Lageberichte.

Auch vor einer Desavouierung des UN-Sonderbeauftragten Lakhdar Brahimi schreckt das Bundesamt nicht zurück. Der hatte Anfang Mai 2003 vor einer zunehmenden Verschlechterung der Sicherheitslage gewarnt. Diese auch vom Auswärtigen Amt geteilte Einschätzung des UN-Sonderbeauftragten wird mit dem Hinweis entwertet, seine Äußerung müsse im Zusammenhang mit dem Interesse an der Ausweitung des ISAF-Mandates über Kabul hinaus gesehen werden. Der zum Zeitpunkt der Entscheidungen vorliegende Ad-hoc-Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 6. August 2003 wird lediglich selektiv zitiert. Unter Hinweis auf die angeblich allgemein sichere Lage in Kabul wird eine Rückkehrgefährdung ausgeschlossen. Dabei bedient man sich einer grotesken Bagatellisierung. So heißt es in mehreren Entscheidungen: „Es kommt zwar gelegentlich zu Bombenexplosionen oder Raketenbeschuss von ISAF-Lagern, die i.d.R. jedoch nur Sachschäden verursachen und auch in anderen Ländern oder Städten vorkommen können.“

Zur Einschätzung des Auswärtigen Amtes, dass es selbst im Westen der Stadt Kabul neben sporadischen Bombenexplosionen eine problematische Sicherheitslage gebe, sagt das Bundesamt: „Der Antragsteller ist nicht gezwungen, hier seinen Wohnsitz zu nehmen“.

Die Verfolgung von ethnischen Minderheiten und Personengruppen, die bereits der Ad-hoc-Lagebericht des Auswärtigen Amtes erwähnt hat, wird weitgehend ignoriert.

Gegen eine Einschätzung der Lage als „extrem gefährlich“ spreche die Tatsache, so das Bundesamt, dass laut UNHCR in der Zeit vom 1. März 2002 bis zum 15. April 2003 mehr als 1,8 Millionen Afghanen in ihr Heimatland zurückgekehrt sind, davon 660.000 in die Provinz Kabul. Verschwiegen wird allerdings, dass die massiven Pressionen der Nachbarstaaten die afghanischen Flüchtlinge dazu bewegen „freiwillig“ zurückzukehren. Deutliche Hinweise hierauf finden sich in aktuellen Lageberichten des Auswärtigen Amtes sowohl zu Afghanistan als auch zum Iran.

In die Erwägungen des Bundesamtes wird ebenso nicht mit einbezogen, dass es einen kontinuierlichen Flüchtlingsstrom in fünfstelliger Größenordnung aus Afghanistan gibt.

In Fällen Minderjähriger werden Abschiebungshindernisse vom Bundesamt nicht ernsthaft geprüft. Ihnen wird entgegen gehalten, zu menschenrechtlichen Abschiebungshindernissen hätten sie nichts vorgetragen. In Fällen Erwachsener erfolgt der Hinweis, sie gehörten nicht zu dem Personenkreis, der aufgrund der individuellen Situation besonders schutzbedürftig sei, wie etwa Minderjährige.

Da die Erstanhörung der betroffenen Afghanen oftmals bereits Jahre zurückliegt, wäre es Aufgabe des Bundesamtes, durch erneute Anhörungen genau zu prüfen, wie sich das einzelne Verfolgungsschicksal im Lichte der veränderten Verhältnisse darstellt. Mit der Entmachtung der Taliban sind nicht zwangsläufig alle asylrelevanten Fluchtgründe entfallen. Ein kürzlich erschienener Bericht von Human Rights Watch  schildert ausführlich die Herausbildung neuer Verfolgungsmuster selbst im Einflussbereich der Regierung Karzai. Abschiebungshindernisse müssen insbesondere für Minderjährige und andere besonders schutzbedürftige Personengruppen genauestens geprüft werden.

In vielen Bescheiden tritt ganz offen zu Tage, dass eine Prüfung des Einzelfalles gar nicht erfolgt ist. Statt einer individualisierten Begründung der Ablehnung enthält der Begründungstext ausschließlich Textbausteine. An den Stellen, an denen offenbar ein individueller Text zum Einzelfall eingefügt werden sollte, befinden sich Platzhalter (**). In einem Bescheid taucht der absurde Satz auf: „Der Antragsteller kann eventuelle Beeinträchtigungen in Kabul vermeiden, indem er sich in Kabul niederlässt ...“

* Die internationale Gemeinschaft und die afghanische Übergangsregierung haben sich als unfähig erwiesen, die afghanischen Frauen zu schützen. Dies ist eine zentrale Feststellung aus einem kürzlich erschienenen Bericht von amnesty international mit dem Titel „Afghanistan: No one listens to us and no one treats us as human beings. Justice denied to women“  Amnesty kritisiert in dem Bericht den hohen Grad der Gewalt gegen Frauen und Mädchen in Afghanistan, Zwangsverheiratungen Minderjähriger und häusliche Gewalt gegen Frauen. Afghanistans Justizsystem sei unfähig, das Recht von Frauen auf Leben und physische Sicherheit durchzusetzen. Gewaltverbrechen geschehen mit der aktiven Unterstützung oder passiven Komplizenschaft von staatlichen Akteuren, bewaffneten Gruppen, Familien und Gemeinschaften. AI wirft Staaten, die sich am Reformprozess mit Polizei und Justiz in Afghanistan beteiligen, vor, kaum auf den Schutz der Rechte von Frauen geachtet zu haben und fordert für die internationale Schutztruppe ISAF ein spezielles Mandat für den Schutz von Frauen vor bewaffneten Gruppen.

* Auf das Ausmaß der Gewalt gegen Frauen in Afghanistan und die begünstigenden Strukturen haben bereits andere Menschenrechtsorganisationen hingewiesen. Beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge scheint das Ganze noch nicht angekommen zu sein. Zitiert werden zur Situation der Frauen in Afghanistan selektiv UNHCR, das Auswärtige Amt und die beiden Gutacher Mostafa Danesch und Bernt Glatzer. An einer differenzierten Darstellung der Situation von Frauen in Gesamtafghanistan scheint das Bundesamt nicht interessiert, kommt es ihm doch ersichtlich darauf an, Kabul als ausreichend sicher für potentiell alle Rückkehrer darzustellen. So behauptet das Bundesamt in einem Bescheid vom 30. September 2003: „Der Antragstellerin droht zudem auch keine generelle landesweite Verfolgung wegen ihres Geschlechts und ihrer westlichen Prägung, da sie zumindest im Raum Kabul hiervor hinreichend sicher ist.“ Es sei einer afghanischen Staatsangehörigen grundsätzlich zumutbar, die dort allgemein geltenden Vorschriften zu beachten, unabhängig davon, ob die Betroffene in Afghanistan oder nach ihrer Flucht in Deutschland von westlichen Idealen geprägt gelebt und diese verinnerlicht habe. Der Bescheid betrifft eine alleinstehende junge Frau ohne enge Verwandte in Kabul, die im Alter von 15 Jahren nach Deutschland eingereist ist. Sie stammt aus einer bekannten kommunistischen Intellektuellenfamilie, in der Frauenemanzipation bereits lange gelebt worden ist. Sie gehört damit zu einer Gruppe, für die auch UNHCR ein Rückkehrrisiko unterstellt, wie das Bundesamt sogar selbst zitiert: „Vor diesem Hintergrund sieht UNHCR alleinstehende Frauen ohne wirksame männliche Unterstützung und/oder Unterstützung der Gemeinschaft, sowie Frauen, von denen angenommen werde, dass sie soziale Normen verletzten oder dies tatsächlich täten, als potentiell gefährdet an. Besonders betroffen könnten Frauen sein (...), bei denen die Annahme eines westlichen Lebensstils ein solch wesentlicher Bestandteil ihrer Identität geworden sei, dass es für sie eine Verfolgung bedeuten würde, diese Lebensweise unterdrücken zu müssen.“ (UNHCR-Stellungnahme zur Frage der Flüchtlingseigenschaft afghanischer Asylsuchender vom Juli 20034

Dies hält das Bundesamt nicht davon ab, der betreffenden Frau im Rahmen einer „Gesamtschau der vorliegenden Erkenntnisse“ vorzuhalten, dass sich für Frauen in Kabul keine Gefährdung ergibt, so lange sie sich an den Moralkodex halten. Außerdem heißt es an anderer Stelle: „Die Antragstellerin hat bereits früher in Kabul gelebt und dürfte daher noch mit den dortigen Verhältnissen vertraut sein.“

* Entgegen der eindeutig klingenden Erlasslage wurde in Niedersachsen ein afghanischer Staatsangehöriger nach Afghanistan abgeschoben. Der junge Afghane war als Minderjähriger in die Bundesrepublik eingereist und kein Straftäter. Die Abschiebung fand die Billigung des Verwaltungsgerichtes Braunschweig in Form eines Beschlusses vom 9. September 2003. Mit Beschluss vom 10. September 2003 interpretierte das niedersächsische OVG den niedersächsischen Erlass, dem die Beschlusslage der Innenministerkonferenz zugrunde liegt: „So weit der Antragsteller meint, dem Erlass des nds. Innenministeriums vom 10.9.2002 auch einen zu seinen Gunsten wirkenden allgemeinen Abschiebestopp entnehmen zu können, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Dem Erlass ist lediglich die Einschätzung zu entnehmen, dass angesichts der zivilen und militärischen Lage sowie des Fehlens ausreichender Flugverbindungen die zwangsweise Rückführung ausreisepflichtiger afghanischer Staatsangehöriger derzeit grundsätzlich nicht in Betracht komme. (...) Dieser Erlass vermittelt unmittelbare Ansprüche ohnehin nicht; ihm kommt allenfalls ermessenssteuernde Wirkung zu. Auf den Einwand des Antragstellers, er sei kein Straftäter, weil das Strafverfahren nach Mitteilung der zuständigen Staatsanwaltschaft eingestellt werde, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Das Verwaltungsgericht hat nicht auf die Straftätereigenschaft des Antragstellers, sondern maßgeblich darauf abgestellt, dass auch sonst in begründeten Ausnahmefällen Abschiebungen nach Afghanistan vollzogen werden könnten. Damit gibt das Verwaltungsgericht dem Erlass eine Deutung, die zumindest vertretbar ist und von dem Erlassgeber geteilt wird. Das nds. Innenministerium hat nämlich im Zusammenhang mit der Beantwortung der Landtagseingabe des Antragstellers gegenüber der Bezirksregierung Braunschweig zum Ausdruck gebracht, dass es die Aufenthaltsbeendigung nach Abschluss des Asylverfahrens unter den hier gegebenen Umständen für geboten halte. Der Antragsteller hat demgegenüber nicht aufgezeigt, dass und warum diese Anwendung des Erlasses rechtliche Bedenken auslösen könne.“ Nach dieser Rechtsauslegung ist der Erlass das Papier nicht wert, auf dem er geschrieben wurde. Je nach Auslegung kann potentiell jeder afghanische Staatsangehörige im Ermessenswege abgeschoben werden. Die Kriterien der Ermessensausübung dürften faktisch kaum überprüfbar sein, somit ein faktischer Abschiebungsschutz nicht existieren. Gleichzeitig allerdings dürfte damit auch feststehen, dass der Erlass keinen wirksamen Abschiebungsschutz bietet und damit ein Rechtsschutzbedürfnis besteht, Abschiebungshindernisse gemäß § 53 Absatz 6 Ausländergesetz feststellen zu lassen.

* Ein sechsseitiges Schreiben des niedersächsischen Innenministeriums vom 18. August 2003 an den Niedersächsichen Flüchtlingsrat das Lager Bramsche betreffend stellt klar, dass es ausdrückliches politisches Konzept und Interesse der Landesregierung ist, Flüchtlinge für die Dauer des Asylverfahrens möglichst in Lagern unterzubringen und nicht mehr auf die Kommunen zu verteilen. Ein erheblicher Nachteil der dezentralen Unterbringung, so die Argumentation des Schreibens, werde damit vermieden: Das Leben in einer Gemeinde führe erfahrungsgemäß zu einer faktischen Verfestigung des Aufenthalts und der Aufenthalt müsse dann zwangsweise beendet werden. Bramsche biete mit seiner hervorragenden Infrastruktur die Chance zu einer deutlichen Verbesserung. Dort könne man Personen unterbringen, die aufgrund der Prognoseaussage des Bundesamtes keine Perspektive für eine Anerkennung als Asylberechtigte hätten. Sie können, so der Euphemismus des unterzeichnenden Referenten, „sehr viel wirkungsvoller als bei einer dezentralen Unterbringung zum freiwilligen Verlassen des Landes veranlasst werden.“ Man verspreche sich eine Reduzierung zwangsweiser Aufenthaltsbeendigungen und von Abschiebungshaft und sehe sich damit im Interesse abgelehnter Asylbewerber handelnd. Auch der angestrebte Zustand ergibt sich aus dem Schreiben. Die Vorgehensweise „würde es nämlich erlauben, mehr und mehr auf eine Verteilung der Asylbewerber auf die Kommunen zu verzichten. Damit würde das Land sich Schritt für Schritt dem Zustand nähern, der allein dem Willen des Gesetzgebers (...) entspricht: Alle dem Land Niedersachsen zur Unterbringung zugewiesenen Asylbewerber könnten während der gesamten Dauer des Asylverfahrens in landeseigenen Gemeinschaftsunterkünften untergebracht werden.“

* Der Caritasverband für die Diözese Osnabrück e.V. fordert die Schließung des Lagers Bramsche. Dies ergibt sich aus einer Pressemitteilung vom 7. Oktober 2003. Er fordert eine Fortführung der dezentralen Verteilung von Asylsuchenden und lehnt die dauerhafte Kasernierung von Flüchtlingen ab. Insbesondere wendet sich die Caritas auch gegen Pläne, innerhalb des Lagers Bramsche eine Schule einzurichten. Damit werde einer weiteren menschenunwürdigen und kinderfeindlichen Gettoisierung Vorschub geleistet.

* Was in Niedersachsen „nur“ für die komplette Dauer des Asylverfahrens geplant ist, wird in Bayern durch die praktische Handhabung der seit 1. Juli 2002 geltenden Regelungen des bayrischen Aufnahmegesetzes und der Asyldurchführungsverordnung längst weiter getrieben. In der Praxis wenden die bayrischen Bezirksregierungen die gesetzlichen Bestimmungen so an, dass jeder, der zum Personenkreis des § 1 Asylbewerberleistungsgesetz gehört, in Gemeinschaftsunterkünfte eingewiesen wird. Zur Zeit ergehen in großer Zahl Umzugsaufforderungen. Menschen, die zum Teil schon lange in Privatwohnungen oder in kommunalen Unterkünften leben, werden zwangsweise in Sammelunterkünften untergebracht. Dies betrifft nicht nur Asylbewerber, sondern auch Personenkreise mit Aufenthaltsbefugnis oder langfristig Geduldete, bei denen nicht absehbar ist, dass das Abschiebungshindernis in überschaubarer Zeit wegfallen könnte. Haushaltsgemeinschaften werden gesprengt, schwerkranke Hochrisikopatienten ins Lager gezwungen. Wer über eine Duldung verfügt, egal über wie viele Jahre hinweg, muss in Bayern damit rechnen, dass er sein ganzes Leben lang rechtlich gesehen „vorübergehend“ in einer Flüchtlingsunterkunft leben muss. Ein ganzes Leben im Lager?“ Unter dieser Überschrift kritisiert Rechtsanwalt Hubert Heinhold, Vorstandsmitglied von PRO ASYL das bayerische Aufnahmegesetz und seine Folgen als Verletzung der Menschenwürde.

* Anläßlich einer Demonstration am 12. Juli 2003 vor der Abschiebehaftanstalt im rheinland-pfälzischen Ingelheim hielt der ehemalige Sprecher von PRO ASYL Herbert Leuninger eine Rede,die sich mit den neuen weltweiten Entwicklungen der Unterminierung der Achtung der Menschenrechte auseinandersetzt. In gewohnter Eloquenz und Scharfsicht benennt Herbert Leuninger die Mißstände; seien es der Hochsicherheitstrakt Ingelheim, die exterritorialen Lager in Guantánamo oder der britische Angriff auf den internationalen Flüchtlingsschutzes.

* Der EKD-Ratsvorsitzende Manfred Kock hat anlässlich des „Tag des Flüchtlings“ am 3. Oktober 2003 die mangelnde Umsetzung der UN-Kinderrechtskonvention in Deutschland beklagt. Dies ergibt sich aus einer Pressemitteilung der EKD. Kock kritisierte, dass Flüchtlingskinder über 16 Jahre im Asylverfahren wie Erwachsene behandelt werden und unbetreut in Sammelunterkünften ohne vollen Anspruch auf Schulbildung leben. Dies stehe im Widerspruch zum Maßstab des Kindeswohls in Deutschland. Der EKD-Ratsvorsitzende erhob eine Reihe weiterer Forderungen zur Behandlung von Flüchtlingskindern in Deutschland.

* Ein neuer Bericht von Human Rights Watch mit dem Titel „Spreading Dispair: Russian abuses in Ingushetia“  dokumentiert, dass sich der Konflikt in Tschetschenien auf die Nachbarrepublik Inguschetien ausweitet und die dorthin vertriebenen Tschetschenen von Angehörigen der russischen Streitkräfte belästigt und verfolgt werden. Unschuldige Personen werden willkürlich festgenommen, in Gefangenschaft gehalten, misshandelt und ihr Privateigentum geplündert. Derartiger Missbrauch werde von den russischen Behörden als Taktik eingesetzt, um Vertriebene zur Rückkehr nach Tschetschenien zu zwingen.

* Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem Urteil vom 10. Juli 2003 (Az. 1 C 21.02) entschieden, dass eine Abschiebungsandrohung in einen bestimmten Zielstaat in der Regel nur dann rechtmäßig sei, wenn das Vorliegen zwingender Abschiebungshindernisse bezogen auf diesen Zielstaat geprüft worden seien. In dem konkreten vorliegenden Fall eines staatenlosen yezidischen Kurden aus Syrien hatte sich das Berufungsgericht nicht an diesen Maßstab gehalten. Es erklärte einerseits die Androhung der Abschiebung nach Syrien für rechtmäßig. Andererseits hielt es eine Prüfung von Abschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG für überflüssig, da aufgrund des Einreiseverbots eine Abschiebung des Klägers nach Syrien auf unabsehbare Zeit ausgeschlossen sei. Hier hätte das Gericht prüfen müssen, ob Abschiebungshindernisse vorliegen.

Liste


 

Sie haben die Möglichkeit, sich bei PRO ASYL für die Aufnahme in den e-mail-Verteiler des Infoservice anzumelden.