Die Bleiberechtskampagne von PRO ASYL hat
von vielen Seiten Unterstützung erfahren. Zum Tag des Flüchtlings, am 3.
Oktober, forderten an vielen Orten Menschen ein Bleiberecht für langjährig
Geduldete.
Ein von Dr. Christian Schwarz-Schilling, Bundesminister a.D., und PRO ASYL
initiierter Aufruf
„Wer lange hier lebt, muss bleiben dürfen!“ wurde von einer Vielzahl
prominenter Erstunterzeichner unterstützt. Sie appellieren an die
Bundesregierung, die Bundesländer und die Mitglieder der
Vermittlungsausschusses sowie die Fraktionen des Bundestages, eine
Bleiberechtsregelung im Zuwanderungsgesetz zu verankern und erfüllbare
Voraussetzung für einen Übergang von der Duldung zum Aufenthaltsrecht zu
schaffen.
PRO ASYL hat
sich darüber hinaus in einer Petition an den Bundestag am 9. Oktober 2003
für ein Bleiberecht für langjährig Geduldete eingesetzt. Der Petitionsausschuss
wird gebeten, sich dafür einzusetzen, dass im Zuwanderungsgesetz eine
Bleiberechtsregelung verankert wird und die Regelungen des geplanten
Zuwanderungsgesetzes für den Übergang von einer Duldung zur
Aufenthaltserlaubnis präzisiert und ergänzt werden.
Die Hartz-Reformpakete werfen ihre
Schatten voraus. Es handelt sich um einen sozialpolitischen Kahlschlag, der
Deutsche, aber auch Migrant(innen) und Flüchtlinge trifft. Mit einer Stellungnahme zum „Entwurf eines Vierten Gesetzes für moderne
Dienstleistungen am Arbeitsmarkt“ unter Berücksichtung seiner
Auswirkungen auf Migrant(innen) und Flüchtlinge vom 2. Oktober 2003 hat PRO
ASYL auf die negativen Auswirkungen des Gesetzvorhabens für diese
Personengruppen hingewiesen und konkrete Forderungen für Nachbesserungen
gestellt. Zur Behandlung der Hartzpakete III und IV im Bundestagssausschuss für
Wirtschaft und Arbeit wies PRO ASYL erneut auf die katastrophalen Folgen hin,
die bei einer Verabschiedung der Gesetze entstehen könnten. „Wer als
Arbeitnehmer nicht den deutschen Pass besitzt, für den droht bei
Arbeitslosigkeit künftig noch schneller die soziale Verelendung“, so Marei
Pelzer von PRO ASYL. Für bestimmte Personengruppen ergibt sich eine erhöhte
Gefahr, mit dem Verlust des Arbeitsplatzes auch das Aufenthaltsrecht in
Deutschland zu verlieren, wenn die Formulierungen des Gesetzentwurfes nicht
präzisiert werden. Hingewiesen wird auch auf gefährliche Folgen, die das
Hartz-Paket IV im Zusammenspiel mit dem Zuwanderungsgesetz haben könnte. Denn
unter anderem sieht das Zuwanderungsgesetz vor, den Anwendungsbereich des
Asylbewerberleistungsgesetzes auszuweiten.
Für eine Ausweitung des
Asylbewerberleistungsgesetzes hat sich auch die CDU/CSU-Bundestagsfraktion
beim Thema der Zusammenlegung der Arbeitslosen- und Sozialhilfe
ausgesprochen und eine Streichung des § 2 Asylbewerberleistungsgesetz
gefordert. Die Streichung des § 2 Asylbewerberleistungsgesetz würde für die
Praxis schwerwiegende Konsequenzen zur Folge haben. Statt wie bisher für einen
Zeitraum von max. 36 Monaten würde der Vorrang von Sachleistungsversorgung,
Zwangsunterbringung in Gemeinschaftsunterkünften und defizitärer Medizin dann
zeitlich unbeschränkt gelten. Damit verbunden wäre vermutlich auch die zeitlich
unbefristete Einweisung einer immer größer werdenden Zahl von Migrant(inn)en,
keineswegs nur Asylsuchenden, in Sammellager mit Sachleistungsversorgung. In
Bayern ist die Praxis bereits durch Verwaltungsrichtlinien weitgehend
eingeführt. Auch das Innenministerium Niedersachsen plant bereits Lagerschulen.
Eine Folge der Hartzgesetze wären verschärfte Zumutbarkeitsanforderungen für
alle Arbeitslosen. Dies würde den ohnehin engen Arbeitsmarkt für Ausländer mit
nachrangigem Arbeitsmarktzugang bundesweit versperren und noch mehr Ausländer
in Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz drängen. Künftig soll
praktisch jede Arbeit zumutbar sein und die Ablehnung eines Jobangebots mit
drastischen Sanktionen bestraft werden.
Im Bundesamt für die Anerkennung
ausländischer Flüchtlinge wächst der Druck auf die Einzelentscheider,
Asylanträge schneller zu bearbeiten, wie aus internen E-Mails hervorgeht. Nach
einem Bericht der Frankfurter Rundschau vom 25. September 2003 legt das
Schreiben auch den Schluss nahe, dass wegen der gesunkenen Asylbewerberzahlen
künftig verstärkt Widerrufsverfahren betrieben werden könnten. Offenbar, so die
Frankfurter Rundschau, habe ein frustrierter Mitarbeiter des Bundesamtes das
Dokument verbreitet. In einem Begleitschreiben beklagt er: „Viele Kollegen
sind der Meinung, dass ein solcher Druck (...) einer dem Einzelfall gerecht
werdenden Entscheidungsfindung zuwiderläuft.“ Demgegenüber weigerte sich
die Pressesprecherin des Bundesamtes, interne Arbeitsanweisungen zu
kommentieren.
Inzwischen liegen PRO ASYL weitere amtsinterne Schreiben vor, mit denen
Einzelentscheider vom offenbar besonders beflissenen Gruppenleiter 45, dem
leitenden Regierungsdirektor Kleinhans, zum Jagen getragen werden. Seine Gruppe
liege in diesem Jahr, so ein Rundschreiben vom 8. Mai 2003, deutlich hinter den
Zielvorgaben bezüglich Anhörungen und Entscheidungen zurück. Weiter heißt es: „Ich
weise vorsorglich für manche Ihrer Mitarbeiter(innen) nochmals darauf hin, dass
ein Zurückhalten von Arbeit wegen der niedrigen Zugänge äußerst schädlich wäre.
Wenn zu den niedrigen Zugangszahlen auch noch niedrige Erledigungszahlen kämen,
müssten wir mit Stellenkürzungen rechnen, bevor die neuen Aufgaben die
niedrigen Zugangszahlen ausgleichen. Auch werden vorzugsweise die
leistungsstarken ASen (Außenstellen, PRO ASYL) mit den neuen Aufgaben auf dem
Gebiet der Sprach- und Integrationskurse betraut werden.“ Im Klartext:
Außenstellen, die sich eine möglichst große Zahl von Fällen vom Hals schaffen,
werden mit dem Einsatz beim Positivthema Integrationskurse geködert.
Ein anderes Rundschreiben vom 11. Juni 2003 liest sich wie eine
Motivationsaktion für Versicherungsvertreter. Festgestellt wird zunächst, dass
die Gruppe mit ihren Erledigungszahlen auffällig deutlich hinter anderen
Außenstellen zurückliege. Weiter heißt es: „Dadurch wird der gute Ruf
unserer Gruppe, den wir gerade in letzter Zeit durch den 1. Platz bei den
Erledigungszahlen im April und den 2. Platz im Mai dieses Jahres gefestigt
hatten, beeinträchtigt und die Zielerreichung gefährdet“.
Da die Gruppe offenbar noch nicht olympiareif ist, macht Herr Kleinhans Druck:
„Da ich mir – außer eventuell Aktenmangel – die Gründe hierfür nicht
erklären kann, bitte ich Sie bis morgen Mittag um Mitteilung, wie viel
entscheidbare Verfahren aktuell in Ihrer AS vorhanden sind. Bitte teilen Sie
diese Zahl wie folgt auf:
- Afghanistan-Verfahren lt übersandten Listen
- bearbeitbare Kosovo-Widerrufsverfahren (auch wenn förmliche
Einleitungsermächtigung durch VPräs noch aussteht)
- sonstige weitere entscheidungsreife Verfahren (...).“
Auch am 5. September 2003 hat Gruppenleiter Kleinhans wieder einen sportlichen
Tag: „Nach dem Endspurt im letzten Monat war es zu erwarten, dass wir in den
ersten ein bis zwei Tagen dieses Monats weniger entscheiden als üblich. Warum
wir aber bis gestern noch immer so geringe Tageswerte haben, verstehe ich
nicht. Hauptferienzeit war in Bayern und NRW auch schon in den vorigen Wochen,
in denen wir weit bessere Arbeitsergebnisse hatten. Im Vergleich zu den
Erledigungen der beiden anderen Gruppen hätten wir in diesem Monat bisher das
Doppelte (!) schaffen müssen. Um unangenehmen Berichtspflichten vorzubeugen,
bitte ich Sie, die EE (Einzelentscheider, PRO ASYL) Ihrer AS noch heute
persönlich nach den Ursachen hierfür zu fragen und auf eine schnelle
Leistungssteigerung ggf. durch Mengen- und Zeitvorgaben hinzuwirken.“
Die Übersichtstafel zu den Arbeitsergebnissen der Gruppe 45 sieht denn auch aus
wie eine Ehrentafel aus den Zeiten des sozialistischen Wettbewerbs in der DDR.
Überdurchschnittlich emsige Außenstellen werden mit zwei fetten Sternen
gekennzeichnet.
Opfer der Leistungssteigerungspolitik des Bundesamtes sind u.a. Flüchtlinge
aus Afghanistan. PRO ASYL wurde in den vergangenen Monaten aus allen Ecken
der Bundesrepublik von Rechtsanwälten auf die schlechte Qualität der
Entscheidungen des Bundesamtes hinsichtlich Afghanistan aufmerksam gemacht.
Selektive und tendenziöse Auswertung der Erkenntnisquellen zu Afghanistan,
mangelnde Sorgfalt in der individuellen Begründung und zum Teil regelrechte
Schlamperei sind an der Tagesordnung. Vorgabe ist offenbar, afghanische
Asylantragsteller „abschiebungsfähig“ für den Fall zu machen, dass
Abschiebungen technisch möglich werden. Kabul heißt der potentielle Zielort
künftiger Abschiebungen, wenn man schon für den Rest des Landes keine
ernsthaften Indizien für eine einigermaßen sichere Lage finden kann.
Zum Hintergrund der
Afghanistan-Entscheidungen des Bundesamtes:
Mit Weisung vom 23. Mai 2003 wurde der bis dahin bestehende Entscheidungsstopp
für afghanische Asylsuchende beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer
Flüchtlinge aufgehoben. Seitdem trifft das Bundesamt zu den inzwischen
vorliegenden Fällen überwiegend standardisierte Entscheidungen. Die ablehnenden
Asylentscheidungen bestehen weitgehend aus identischen Textbausteinen, die sich
zum Teil auf veraltete Quellen stützen. Das individuelle Verfolgungsschicksal
spielt kaum eine Rolle. Eine mögliche Gefährdung unter den mit dem Sturz der
Taliban veränderten Verhältnissen wird auch nicht durch eine Nachbefragung der
Asylantragsteller, die sich aufdrängen würde, ermittelt. Betroffen sind auch
unbegleitete minderjährige Flüchtlinge.
Kabul wird ihnen als inländische Fluchtalternative empfohlen.
Mit seiner bagatellisierenden Darstellung der Lage in Afghanistan stellt sich
das Bundesamt gegen den aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amtes sowie
vorangegangene Ad-hoc-Lageberichte.
Auch vor einer Desavouierung des UN-Sonderbeauftragten Lakhdar Brahimi
schreckt das Bundesamt nicht zurück. Der hatte Anfang Mai 2003 vor einer
zunehmenden Verschlechterung der Sicherheitslage gewarnt. Diese auch vom
Auswärtigen Amt geteilte Einschätzung des UN-Sonderbeauftragten wird mit dem
Hinweis entwertet, seine Äußerung müsse im Zusammenhang mit dem Interesse an
der Ausweitung des ISAF-Mandates über Kabul hinaus gesehen werden. Der zum
Zeitpunkt der Entscheidungen vorliegende Ad-hoc-Lagebericht des Auswärtigen
Amtes vom 6. August 2003 wird lediglich selektiv zitiert. Unter Hinweis auf die
angeblich allgemein sichere Lage in Kabul wird eine Rückkehrgefährdung
ausgeschlossen. Dabei bedient man sich einer grotesken Bagatellisierung. So
heißt es in mehreren Entscheidungen: „Es kommt zwar gelegentlich zu
Bombenexplosionen oder Raketenbeschuss von ISAF-Lagern, die i.d.R. jedoch
nur Sachschäden verursachen und auch in anderen Ländern oder Städten vorkommen
können.“
Zur Einschätzung des Auswärtigen Amtes, dass es selbst im Westen der Stadt
Kabul neben sporadischen Bombenexplosionen eine problematische Sicherheitslage
gebe, sagt das Bundesamt: „Der Antragsteller ist nicht gezwungen, hier seinen
Wohnsitz zu nehmen“.
Die Verfolgung von ethnischen Minderheiten und Personengruppen, die bereits
der Ad-hoc-Lagebericht des Auswärtigen Amtes erwähnt hat, wird weitgehend
ignoriert.
Gegen eine Einschätzung der Lage als „extrem gefährlich“ spreche die Tatsache,
so das Bundesamt, dass laut UNHCR in der Zeit vom 1. März 2002 bis zum 15.
April 2003 mehr als 1,8 Millionen Afghanen in ihr Heimatland zurückgekehrt
sind, davon 660.000 in die Provinz Kabul. Verschwiegen wird allerdings, dass
die massiven Pressionen der Nachbarstaaten die afghanischen Flüchtlinge dazu
bewegen „freiwillig“ zurückzukehren. Deutliche Hinweise hierauf finden sich in
aktuellen Lageberichten des Auswärtigen Amtes sowohl zu Afghanistan als auch
zum Iran.
In die Erwägungen des Bundesamtes wird ebenso nicht mit einbezogen, dass es
einen kontinuierlichen Flüchtlingsstrom in fünfstelliger Größenordnung aus
Afghanistan gibt.
In Fällen Minderjähriger werden Abschiebungshindernisse vom Bundesamt nicht
ernsthaft geprüft. Ihnen wird entgegen gehalten, zu menschenrechtlichen
Abschiebungshindernissen hätten sie nichts vorgetragen. In Fällen Erwachsener
erfolgt der Hinweis, sie gehörten nicht zu dem Personenkreis, der aufgrund der
individuellen Situation besonders schutzbedürftig sei, wie etwa Minderjährige.
Da die Erstanhörung der betroffenen Afghanen oftmals bereits Jahre zurückliegt,
wäre es Aufgabe des Bundesamtes, durch erneute Anhörungen genau zu prüfen, wie
sich das einzelne Verfolgungsschicksal im Lichte der veränderten Verhältnisse
darstellt. Mit der Entmachtung der Taliban sind nicht zwangsläufig alle
asylrelevanten Fluchtgründe entfallen. Ein kürzlich erschienener Bericht von Human Rights Watch schildert ausführlich die Herausbildung neuer
Verfolgungsmuster selbst im Einflussbereich der Regierung Karzai.
Abschiebungshindernisse müssen insbesondere für Minderjährige und andere
besonders schutzbedürftige Personengruppen genauestens geprüft werden.
In vielen Bescheiden tritt ganz offen zu Tage, dass eine Prüfung des
Einzelfalles gar nicht erfolgt ist. Statt einer individualisierten Begründung
der Ablehnung enthält der Begründungstext ausschließlich Textbausteine. An den
Stellen, an denen offenbar ein individueller Text zum Einzelfall eingefügt
werden sollte, befinden sich Platzhalter (**). In einem Bescheid taucht der
absurde Satz auf: „Der Antragsteller kann eventuelle Beeinträchtigungen in
Kabul vermeiden, indem er sich in Kabul niederlässt ...“
Die internationale Gemeinschaft und die
afghanische Übergangsregierung haben sich als unfähig erwiesen, die
afghanischen Frauen zu schützen. Dies ist eine zentrale
Feststellung aus einem kürzlich erschienenen Bericht von amnesty
international mit dem Titel „Afghanistan: No one
listens to us and no one treats us as human beings. Justice denied to women“
Amnesty kritisiert in dem Bericht
den hohen Grad der Gewalt gegen Frauen und Mädchen in Afghanistan,
Zwangsverheiratungen Minderjähriger und häusliche Gewalt gegen Frauen.
Afghanistans Justizsystem sei unfähig, das Recht von Frauen auf Leben und
physische Sicherheit durchzusetzen. Gewaltverbrechen geschehen mit der aktiven
Unterstützung oder passiven Komplizenschaft von staatlichen Akteuren,
bewaffneten Gruppen, Familien und Gemeinschaften. AI wirft Staaten, die sich am
Reformprozess mit Polizei und Justiz in Afghanistan beteiligen, vor, kaum auf
den Schutz der Rechte von Frauen geachtet zu haben und fordert für die
internationale Schutztruppe ISAF ein spezielles Mandat für den Schutz von
Frauen vor bewaffneten Gruppen.
Auf das Ausmaß der Gewalt gegen Frauen in
Afghanistan und die begünstigenden Strukturen haben bereits andere
Menschenrechtsorganisationen hingewiesen. Beim Bundesamt für die Anerkennung
ausländischer Flüchtlinge scheint das Ganze noch nicht angekommen zu
sein. Zitiert werden zur Situation der Frauen in Afghanistan selektiv UNHCR,
das Auswärtige Amt und die beiden Gutacher Mostafa Danesch und Bernt Glatzer.
An einer differenzierten Darstellung der Situation von Frauen in
Gesamtafghanistan scheint das Bundesamt nicht interessiert, kommt es ihm doch
ersichtlich darauf an, Kabul als ausreichend sicher für potentiell alle
Rückkehrer darzustellen. So behauptet das Bundesamt in einem Bescheid vom 30.
September 2003: „Der Antragstellerin droht zudem auch keine generelle
landesweite Verfolgung wegen ihres Geschlechts und ihrer westlichen Prägung, da
sie zumindest im Raum Kabul hiervor hinreichend sicher ist.“ Es sei einer
afghanischen Staatsangehörigen grundsätzlich zumutbar, die dort allgemein geltenden
Vorschriften zu beachten, unabhängig davon, ob die Betroffene in Afghanistan
oder nach ihrer Flucht in Deutschland von westlichen Idealen geprägt gelebt und
diese verinnerlicht habe. Der Bescheid betrifft eine alleinstehende junge Frau
ohne enge Verwandte in Kabul, die im Alter von 15 Jahren nach Deutschland
eingereist ist. Sie stammt aus einer bekannten kommunistischen
Intellektuellenfamilie, in der Frauenemanzipation bereits lange gelebt worden
ist. Sie gehört damit zu einer Gruppe, für die auch UNHCR ein Rückkehrrisiko
unterstellt, wie das Bundesamt sogar selbst zitiert: „Vor diesem Hintergrund
sieht UNHCR alleinstehende Frauen ohne wirksame männliche Unterstützung
und/oder Unterstützung der Gemeinschaft, sowie Frauen, von denen angenommen
werde, dass sie soziale Normen verletzten oder dies tatsächlich täten, als
potentiell gefährdet an. Besonders betroffen könnten Frauen sein (...), bei
denen die Annahme eines westlichen Lebensstils ein solch wesentlicher
Bestandteil ihrer Identität geworden sei, dass es für sie eine Verfolgung
bedeuten würde, diese Lebensweise unterdrücken zu müssen.“
(UNHCR-Stellungnahme zur Frage der Flüchtlingseigenschaft afghanischer
Asylsuchender vom Juli 20034
Dies hält das Bundesamt nicht davon ab, der betreffenden Frau im Rahmen einer „Gesamtschau
der vorliegenden Erkenntnisse“ vorzuhalten, dass sich für Frauen in Kabul
keine Gefährdung ergibt, so lange sie sich an den Moralkodex halten. Außerdem
heißt es an anderer Stelle: „Die Antragstellerin hat bereits früher in Kabul
gelebt und dürfte daher noch mit den dortigen Verhältnissen vertraut sein.“
Entgegen der eindeutig klingenden
Erlasslage wurde in Niedersachsen ein afghanischer Staatsangehöriger nach
Afghanistan abgeschoben. Der junge Afghane war als
Minderjähriger in die Bundesrepublik eingereist und kein Straftäter. Die
Abschiebung fand die Billigung des Verwaltungsgerichtes Braunschweig in Form
eines Beschlusses vom 9. September 2003. Mit Beschluss vom 10. September 2003
interpretierte das niedersächsische OVG den niedersächsischen Erlass, dem die
Beschlusslage der Innenministerkonferenz zugrunde liegt: „So weit der
Antragsteller meint, dem Erlass des nds. Innenministeriums vom 10.9.2002 auch
einen zu seinen Gunsten wirkenden allgemeinen Abschiebestopp entnehmen zu
können, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Dem Erlass ist lediglich die
Einschätzung zu entnehmen, dass angesichts der zivilen und militärischen Lage
sowie des Fehlens ausreichender Flugverbindungen die zwangsweise Rückführung
ausreisepflichtiger afghanischer Staatsangehöriger derzeit grundsätzlich nicht
in Betracht komme. (...) Dieser Erlass vermittelt unmittelbare Ansprüche
ohnehin nicht; ihm kommt allenfalls ermessenssteuernde Wirkung zu. Auf den
Einwand des Antragstellers, er sei kein Straftäter, weil das Strafverfahren
nach Mitteilung der zuständigen Staatsanwaltschaft eingestellt werde, kommt es
in diesem Zusammenhang nicht an. Das Verwaltungsgericht hat nicht auf die
Straftätereigenschaft des Antragstellers, sondern maßgeblich darauf abgestellt,
dass auch sonst in begründeten Ausnahmefällen Abschiebungen nach Afghanistan
vollzogen werden könnten. Damit gibt das Verwaltungsgericht dem Erlass eine
Deutung, die zumindest vertretbar ist und von dem Erlassgeber geteilt wird. Das
nds. Innenministerium hat nämlich im Zusammenhang mit der Beantwortung der
Landtagseingabe des Antragstellers gegenüber der Bezirksregierung Braunschweig
zum Ausdruck gebracht, dass es die Aufenthaltsbeendigung nach Abschluss des
Asylverfahrens unter den hier gegebenen Umständen für geboten halte. Der
Antragsteller hat demgegenüber nicht aufgezeigt, dass und warum diese Anwendung
des Erlasses rechtliche Bedenken auslösen könne.“ Nach dieser
Rechtsauslegung ist der Erlass das Papier nicht wert, auf dem er geschrieben
wurde. Je nach Auslegung kann potentiell jeder afghanische Staatsangehörige im
Ermessenswege abgeschoben werden. Die Kriterien der Ermessensausübung dürften
faktisch kaum überprüfbar sein, somit ein faktischer Abschiebungsschutz nicht
existieren. Gleichzeitig allerdings dürfte damit auch feststehen, dass der
Erlass keinen wirksamen Abschiebungsschutz bietet und damit ein
Rechtsschutzbedürfnis besteht, Abschiebungshindernisse gemäß § 53 Absatz 6
Ausländergesetz feststellen zu lassen.
Ein sechsseitiges Schreiben des
niedersächsischen Innenministeriums vom 18. August 2003 an den
Niedersächsichen Flüchtlingsrat das Lager Bramsche betreffend stellt klar, dass
es ausdrückliches politisches Konzept und Interesse der Landesregierung ist,
Flüchtlinge für die Dauer des Asylverfahrens möglichst in Lagern
unterzubringen und nicht mehr auf die Kommunen zu verteilen. Ein
erheblicher Nachteil der dezentralen Unterbringung, so die Argumentation des
Schreibens, werde damit vermieden: Das Leben in einer Gemeinde führe erfahrungsgemäß
zu einer faktischen Verfestigung des Aufenthalts und der Aufenthalt müsse dann
zwangsweise beendet werden. Bramsche biete mit seiner hervorragenden
Infrastruktur die Chance zu einer deutlichen Verbesserung. Dort könne man
Personen unterbringen, die aufgrund der Prognoseaussage des Bundesamtes keine
Perspektive für eine Anerkennung als Asylberechtigte hätten. Sie können, so der
Euphemismus des unterzeichnenden Referenten, „sehr viel wirkungsvoller als
bei einer dezentralen Unterbringung zum freiwilligen Verlassen des Landes
veranlasst werden.“ Man verspreche sich eine Reduzierung zwangsweiser
Aufenthaltsbeendigungen und von Abschiebungshaft und sehe sich damit im
Interesse abgelehnter Asylbewerber handelnd. Auch der angestrebte Zustand
ergibt sich aus dem Schreiben. Die Vorgehensweise „würde es nämlich
erlauben, mehr und mehr auf eine Verteilung der Asylbewerber auf die Kommunen
zu verzichten. Damit würde das Land sich Schritt für Schritt dem Zustand
nähern, der allein dem Willen des Gesetzgebers (...) entspricht: Alle dem Land
Niedersachsen zur Unterbringung zugewiesenen Asylbewerber könnten während der
gesamten Dauer des Asylverfahrens in landeseigenen Gemeinschaftsunterkünften
untergebracht werden.“
Der Caritasverband für die Diözese
Osnabrück e.V. fordert die Schließung des Lagers Bramsche.
Dies ergibt sich aus einer Pressemitteilung vom 7.
Oktober 2003. Er fordert eine Fortführung der dezentralen Verteilung
von Asylsuchenden und lehnt die dauerhafte Kasernierung von Flüchtlingen ab.
Insbesondere wendet sich die Caritas auch gegen Pläne, innerhalb des Lagers
Bramsche eine Schule einzurichten. Damit werde einer weiteren
menschenunwürdigen und kinderfeindlichen Gettoisierung Vorschub geleistet.
Was in Niedersachsen „nur“ für die komplette
Dauer des Asylverfahrens geplant ist, wird in Bayern durch die praktische
Handhabung der seit 1. Juli 2002 geltenden Regelungen des bayrischen
Aufnahmegesetzes und der Asyldurchführungsverordnung längst weiter getrieben.
In der Praxis wenden die bayrischen Bezirksregierungen die gesetzlichen
Bestimmungen so an, dass jeder, der zum Personenkreis des § 1
Asylbewerberleistungsgesetz gehört, in Gemeinschaftsunterkünfte eingewiesen
wird. Zur Zeit ergehen in großer Zahl Umzugsaufforderungen. Menschen, die zum
Teil schon lange in Privatwohnungen oder in kommunalen Unterkünften leben,
werden zwangsweise in Sammelunterkünften untergebracht. Dies betrifft nicht nur
Asylbewerber, sondern auch Personenkreise mit Aufenthaltsbefugnis oder
langfristig Geduldete, bei denen nicht absehbar ist, dass das
Abschiebungshindernis in überschaubarer Zeit wegfallen könnte.
Haushaltsgemeinschaften werden gesprengt, schwerkranke Hochrisikopatienten ins
Lager gezwungen. Wer über eine Duldung verfügt, egal über wie viele Jahre
hinweg, muss in Bayern damit rechnen, dass er sein ganzes Leben lang rechtlich
gesehen „vorübergehend“ in einer Flüchtlingsunterkunft leben muss. „Ein ganzes Leben im Lager?“ Unter dieser
Überschrift kritisiert Rechtsanwalt Hubert Heinhold, Vorstandsmitglied von PRO
ASYL das bayerische Aufnahmegesetz und seine Folgen als Verletzung der
Menschenwürde.
Anläßlich einer Demonstration am 12. Juli 2003
vor der Abschiebehaftanstalt im rheinland-pfälzischen Ingelheim hielt der ehemalige
Sprecher von PRO ASYL Herbert Leuninger eine Rede,die
sich mit den neuen weltweiten Entwicklungen der Unterminierung der Achtung der
Menschenrechte auseinandersetzt. In gewohnter Eloquenz und Scharfsicht benennt
Herbert Leuninger die Mißstände; seien es der Hochsicherheitstrakt Ingelheim,
die exterritorialen Lager in Guantánamo oder der britische Angriff auf den
internationalen Flüchtlingsschutzes.
Der EKD-Ratsvorsitzende Manfred Kock hat
anlässlich des „Tag des Flüchtlings“ am 3. Oktober 2003 die mangelnde Umsetzung
der UN-Kinderrechtskonvention in Deutschland beklagt. Dies
ergibt sich aus einer Pressemitteilung der EKD. Kock
kritisierte, dass Flüchtlingskinder über 16 Jahre im Asylverfahren wie
Erwachsene behandelt werden und unbetreut in Sammelunterkünften ohne vollen
Anspruch auf Schulbildung leben. Dies stehe im Widerspruch zum Maßstab des
Kindeswohls in Deutschland. Der EKD-Ratsvorsitzende erhob eine Reihe weiterer
Forderungen zur Behandlung von Flüchtlingskindern in Deutschland.
Ein neuer Bericht von Human Rights Watch mit
dem Titel „Spreading Dispair: Russian abuses in
Ingushetia“ dokumentiert, dass
sich der Konflikt in Tschetschenien auf die Nachbarrepublik Inguschetien
ausweitet und die dorthin vertriebenen Tschetschenen von Angehörigen der
russischen Streitkräfte belästigt und verfolgt werden. Unschuldige Personen
werden willkürlich festgenommen, in Gefangenschaft gehalten, misshandelt und
ihr Privateigentum geplündert. Derartiger Missbrauch werde von den russischen
Behörden als Taktik eingesetzt, um Vertriebene zur Rückkehr nach Tschetschenien
zu zwingen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem Urteil vom 10. Juli 2003 (Az.
1 C 21.02) entschieden, dass eine Abschiebungsandrohung
in einen bestimmten Zielstaat in der Regel nur dann rechtmäßig sei, wenn das
Vorliegen zwingender Abschiebungshindernisse bezogen auf diesen Zielstaat
geprüft worden seien. In dem konkreten vorliegenden Fall eines staatenlosen
yezidischen Kurden aus Syrien hatte sich das Berufungsgericht nicht an diesen
Maßstab gehalten. Es erklärte einerseits die Androhung der Abschiebung nach
Syrien für rechtmäßig. Andererseits hielt es eine Prüfung von
Abschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG für überflüssig, da aufgrund des
Einreiseverbots eine Abschiebung des Klägers nach Syrien auf unabsehbare Zeit
ausgeschlossen sei. Hier hätte das Gericht prüfen müssen, ob Abschiebungshindernisse
vorliegen.