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Flüchtlingsfonds gefördert

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Infoservice Nr.75 - Februar 2003

Ein breites Bündnis aus Wohlfahrtsverbänden, Richter- und Anwaltsvereinigungen und Menschenrechtsorganisationen hat in einem am 13. Februar 2003 vorgestellten Positionspapier Erwartungen an den Gesetzgebungsprozess zum Zuwanderungsgesetz formuliert. Das Positionspapier umfasst 35 Eckpunkte, die im Rahmen der anstehenden Gesetzesberatungen Berücksichtigung finden sollten. Anlässlich der Präsentation des Papiers hat PRO ASYL erneut Befürchtungen bekräftigt, dass sich mit den über 137 Änderungsvorschlägen, die die CDU/CSU im Bundesrat beschlossen sehen wollte, ein Rückfall in die migrationspolitische Steinzeit droht.

Die 137 Änderungsvorschläge wurden von den Ausschüssen des Bundesrates mit der Mehrheit der CDU/CSU-Stimmen beschlossen. Da für die Abstimmung im Bundesratsplenum die Zustimmung der FDP notwendig war (anders als in den Ausschüssen) und diese sich quer stellte, verzichtete die Union schließlich darauf, die Änderungsanträge in das Plenum einzubringen. Die Stellungnahme des Bundesrates fiel daher sehr kurz aus: Der Gesetzesentwurf bedürfe insgesamt einer umfassenden Überarbeitung.
Da aber die Unionsanträge spätestens bei Einrichtung einer Vermittlungsausschusses wieder aktuell würden, empfiehlt sich einen Blick in das Arsenal des Schreckens. Die Änderungsanträge der Union lassen von den positiven Aspekten des Zuwanderungsgesetzes fast nichts übrig. Im Gegenteil: Die Union sattelt gegenüber früheren Vorschlägen nochmals drauf. Selbst der Bereich der Arbeitsmigration Hochqualifizierter und Selbstständiger bleibt nicht unangetastet. Auch den der deutschen Wirtschaft genehmen Einwanderern will man den Daueraufenthalt erschweren. Weit schlimmer trifft es den Integrationsbereich. Ein ganzes Bündel von Verschärfungsanträgen zum Familiennachzug und die Forderung nach einer weiteren Senkung des Kindernachzugsalters sowie eine verschärfte aufenthaltsrechtliche Sanktionierung der Nichtteilnahme an Integrationskursen sprechen für sich. Die fortschrittlichen Elemente im Flüchtlingsbereich sollen auf Null gefahren werden. Die Vorschläge:

Nichtstaatliche und geschlechtsspezifische Verfolgung: streichen.
Härtefallregelung: streichen.
GFK-Flüchtlinge: Aufenthaltsfestigung nur im Ermessen. Kein gleichrangiger Zugang zum Arbeitsmarkt.
Asylbewerberleistungsgesetz: Weitere Verschärfung (Abschaffung der Anhebung auf das Niveau der Leistung des Bundessozialhilfegesetzes spätestens nach drei Jahren; abgesenkte Leistungen auch für Flüchtlinge im Sinne der Europäischen Menschenrechtskonvention;
verschärfte Möglichkeit, bestimmte Personengruppen auf Null-Leistung zu setzen).
Humanitärer Schutzstatus: Die Voraussetzungen sollen so verschärft werden, dass die Regelung praktisch wirkungslos bleibt.
Besonderen Zynismus beweist die Union mit dem Vorschlag, Beugehaft zu ermöglichen. Nachdem der Entwurf des Zuwanderungsgesetzes das exzessive deutsche Abschiebungshaftsystem um das Element der Ausreiseeinrichtungen ergänzt hatte, will die Union die ausländerrechtliche Beugehaft einführen. Sie soll angeblich zur Durchsetzung der Mitwirkungspflicht bei der Passbeschaffung erforderlich sein. Beugehaft soll auch ohne vorherige Unterbringung in einer Ausreiseeinrichtung zulässig sein. Wir erinnern uns: Besonders intensiv wurde das Thema Beugehaft zuletzt im Fall Helmut Kohl und der berühmten ungenannten Spender diskutiert.

 

UNHCR hat in einem Mitte Februar 2003 veröffentlichtem Papier zum geänderten Entwurf der Bundesregierung für das Zuwanderungsgesetz zu den Punkten Stellung genommen, die das Mandat des UNHCR, also die Regelungen der Genfer Flüchtlingskonvention, betreffen.

 

"Nach dem Zuwanderungsgesetz = vor dem Zuwanderungsgesetz!?" lautete das Thema der diesjährigen Hohenheimer Tage zum Ausländerecht. Die am ersten Februarwochenende auf der Tagung in Stuttgart gehaltenen Referate werden von der Akademie online veröffentlicht, die Seitelaufend ergänzt.

Bei der Debatte unter führenden Experten des Ausländer- und Asylrechts wurden unter anderem gravierende handwerkliche Mängel des Gesetzentwurfs bemängelt - die beispielsweise das Verfahren zur Erteilung von Arbeitserlaubnissen in der Praxis gegenüber dem geltenden Recht erheblich erschweren.

Vorgetragen wurden zudem äußerst negative Prognosen zur "Abschaffung der Duldung" - nur in wenigen Fällen - genannt wurde eine Größenordnung von 10 - 15 % - dürfte es demnach gelingen, an Stelle der Duldung eine Aufenthaltserlaubnis zu erhalten. Für die große Mehrzahl der derzeit etwa 230.000 Geduldeten droht demnach der Status der "Bescheinigung" - ein weitestgehend rechtloser, illegaler Status. Deutlich wurde zudem, dass es eine ganze Reihe von Konstellationen gibt, in denen zwar bisher eine Duldung - etwa aus humanitären Gründen - erteilt werden konnte, künftig jedoch weder eine Aufenthaltserlaubnis noch eine "Bescheinigung" erteilt werden darf, folglich vollständige Illegalisierung droht. Die rechtlichen und praktischen Hindernisse, die der Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen für die große Mehrzahl der bisher Geduldeten verhindern, der weitestgehend rechtlose Status der "Bescheinigten" und die diesbezüglich sehr skeptischen Prognosen wurden vor allem in einem Vortrag von Paul Middelbeck, Ausländerreferent im Niedersächischen Ministerium des Innern, deutlich. .

Am 13. Januar 2003 hat die Bundesregierung mit BT-Drucksache 15/289  eine Kleine Anfrage der CDU/CSU-Fraktion beantwortet, die unter dem programmatisch-provokativen Titel „Keine Einbürgerung von Extremisten und mutmaßlichen Terroristen“ der Bundesregierung Versäumnisse unterstellt hatte. In ihrer Antwort verweist die Bundesregierung darauf, dass es eine leichtfertige Einbürgerungspolitik nicht gebe und etwaige Vollzugsdefizite in den Verantwortungsbereich der Länder fallen. Die Antwort der Bundesregierung fällt im übrigen janusköpfig aus. Einerseits finden sich deutliche Worte zum provokativen Charakter der Unionsanfrage: „Die Bundesregierung hält es für äußerst bedenklich, dass – aus welchen Gründen auch immer – die Hinnahme von Mehrstaatlichkeit im Kontext zu extremistischen Gruppierungen oder gar Terroristen genannt wird und dadurch ganze Gruppen von eingebürgerten Deutschen unter pauschalen Generalverdacht gestellt werden. Der Umstand, dass sich Deutsche auf eigene Faust an ausländischen Konflikten – etwa in Tschetschenien – beteiligen, hängt von ihrer politischen oder weltanschaulichen Überzeugung ab, jedoch nicht davon, ob sie Mehrstaatler sind...“ Andererseits stellt die Bundesregierung in ihrer Randbemerkung das ganze problematische Instrumentarium der Einbürgerungsausschlussgründe, wie es sich in der letzten Legislaturperiode unter rotgrüner Verantwortung weiter entwickelt hat, völlig unkritisch auf.


Welches Instrumentarium mit dem Terrorismusbekämpfungsgesetz geschaffen wurde, um Ausländer verdachtsunabhängig zu kontrollieren und zu befragen, ergibt sich aus einer Antwort des Bayerischen Staatsministeriums des Innern auf eine schriftliche Anfrage der Grünen-Abgeordneten Elisabeth Köhler (Landtagsdrucksache 14/11340) . Ausgehend von Berichten, dass allein die Ausländerbehörde der Stadt Augsburg ca. 3.000 Personen verpflichtet, einen Fragebogen zur sicherheitsrechtlichen Befragung aufgrund des Terrorismusbekämpfungsgesetzes auszufüllen, hatte sich die Landtagsabgeordnete nach dem Inhalt der Fragebögen, den Umständen der Befragung und dem Umgang mit den Ergebnissen erkundigt.

Das Bayerische Innenministerium lehnte die Veröffentlichung des Fragebogens ab mit der Begründung, dieser lasse Rückschlüsse auf Erkenntnisse und deren Bedeutung für die Beurteilung der Sicherheitslage zu, so dass Fragebögen und Anlagen dem Dienstgeheimnis unterliegen müssten. Die Sicherheitsinteressen würden auch dadurch gewahrt, dass die zur Ausfüllung verpflichteten Ausländer den Fragebogen nicht ausgehändigt bekommen und nicht verbreiten können. Befragt werden Personen, die bei bayerischen Ausländerbehörden die Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsgenehmigung beantragen, insbesondere Personen aus Staaten, „bei denen mit erhöhter Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden muss, dass aus ihnen mögliche Täter terroristischer Anschläge einreisen“ und Personen mit angeblich ungeklärter Identität oder Staatsangehörigkeit. Die zugrundeliegende Liste der Problemstaaten, die das BMI im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt gemäß § 64 a Ausländergesetz erstellt, ist als Verschlusssache eingestuft. Gefragt wird u.a. nach Voraufenthalten in Staaten, in denen im Vorfeld des 11. September verstärkte Aktivitäten der Al Qaida stattgefunden haben und nach sonstigen Umständen, „die als indiziell für ein erhöhtes Sicherheitsrisiko gelten können (z.B. bestimmte Funktionen im Herkunftsstaat und bestimmte Tätigkeiten) oder dazu beitragen können, ein solches Risiko abzuschätzen.“ Mittelbar, so das Bayerische Innenministerium folge die Sicherheitsbefragung auch dem Kontext des Ausweisungsrechts, denn gemäß § 47 AuslG werde in der Regel ausgewiesen, wer gegenüber der Ausländerbehörde frühere Aufenthalte in Deutschland oder anderen Staaten verheimlicht und in wesentlichen Punkten falsche oder unvollständige Angaben über Verbindungen zu Personen oder Organisationen macht, die der Unterstützung des internationalen Terrorismus verdächtigt sind.
Man wird annehmen dürfen, dass die aufwendige bayerische Behördenpraxis zur Verminderung des Terrorismusrisikos wenig beitragen wird, sich aber betroffene Ausländer häufig mit dem Problem konfrontiert sehen werden, diffuse Verdachtsmomente auszuräumen, wenn sie eine Aufenthaltsgenehmigung beantragen.


Asylbewerberunterkünfte sind keine rechtsfreien Räume, in denen Behörden ohne Achtung der Privatsphäre der Untergebrachten nach eigenem Gutdünken agieren können. Trotzdem kommt es in Asylbewerberunterkünften immer wieder zu schikanösen Kontrollen, Razzien unter fragwürdigen Umständen und Eingriffen in die Privatsphäre der Betroffenen, die u.a. die Frage aufwerfen, inwieweit der Schutz des Artikels 13 Abs. 1 GG, der die Unverletzlichkeit der Wohnung garantiert, für Asylsuchende gilt. Mit dieser Frage setzt sich Ekkehart Hollmann unter der Überschrift Der Schutz der Wohnung in Asylbewerberunterkünften in einem Beitrag für das Asylmagazin 1/2003 auseinander. Er kommt zu dem Schluss, dass sich die Bewohner von Asylbewerberunterkünften sehr wohl auf den Schutz der Wohnung aus Artikel 13 GG berufen und sich gegen unzulässige Durchsuchungen – insbesondere Durchsuchungen ohne richterliche Anordnungen – wehren können. Auch private Betreiber von Unterkünften sind durch § 123 StGB (Hausfriedensbruch) am willkürlichen Betreten der Zimmer ohne Ankündigung gehindert, es sei denn, Gefahr ist im Verzug.


Das rheinland-pfälzische Ausreisezentrum, die Landesunterkunft für Ausreisepflichtige (LufA) ist von Ingelheim nach Trier umgezogen. Der Arbeitskreis Asyl Rheinland-Pfalz kritisiert in einer Presseerklärung die Umstände des Umzugs als eine unkoordinierte Hau-Ruck-Aktion unter Verletzung rechtsstaatlicher Prinzipien.


Mit der Rechtmäßigkeit einer Einweisung in das alte Ausreisezentrum in Ingelheim hat sich das OVG Rheinland-Pfalz in einem Urteil vom 19. November 2002 (Aktenzeichen:7 A 10768/02.OVG - 3 K 1346/01.KO) befasst. Der Kläger, ein ausreisepflichtiger Iraner, dessen Identität niemals bezweifelt worden war, sollte durch die Unterbringung im Ausreisezentrum dazu gebracht werden, den Antrag für Passersatzpapiere zu unterschreiben. In seiner rechtskräftigen Entscheidung hat das OVG die ausländerbehördliche Auflage zur Einweisung in die Unterkunft aufgehoben. Die Maßnahme erweise sich im konkreten Fall als bloße Sanktion und strafähnliche Maßnahme für die es an einer hinreichenden gesetzlichen Ermächtigung fehle.


Mit der deutschen Rechtsprechung zur „Anerkennung irakischer Asylbewerber“ setzen sich Anja Klug, Rechtsberaterin beim UNHCR Berlin, und Kora Betz, Rechtsreferendarin, in einem Beitrag für die ZAR 1/2003 auseinander. Kritisch setzt sich der Beitrag insbesondere mit der Beurteilung des Nordirak als inländische Fluchtalternative auseinander. Das Konzept der internen Fluchtalternative finde sich nicht in der Genfer Flüchtlingskonvention. Als Ausnahme von dem Grundsatz, dass Personen, die aus Gründen der GFK verfolgt werden, einen Flüchtlingsstatus erhalten, müsse das Konzept eng ausgelegt werden. Zweifelhaft sei unter anderem der Maßstab der deutschen obergerichtlichen Rechtsprechung, nachdem es allein auf die faktische Verfolgungsfreiheit ankommt. Nach der Genfer Flüchtlingskonvention müssten Verfolgte in der Regel den „Schutz des Herkunftslandes“, also staatlichen Schutz, in Anspruch nehmen können. Adressaten menschenrechtlicher Verpflichtungen seien in der Regel Staaten. „Selbst wenn man jedoch angesichts der Tatsache, dass auch nichtstaatliche Entitäten in zunehmendem Maße völkerrechtliche Verantwortlichkeiten auferlegt werden, von diesem traditionellen Grundsatz abweicht, kann deren ‚Schutz’ nur dann ausreichend sein, wenn er im konkreten Fall dem staatlichen Schutz gleichkommt. Ob die kurdischen de facto-Autoritäten die völkerrechtlichen Schutzverpflichtungen eines Staates über die in ihrem Herrschaftsgebiet lebenden Personen wahrnehmen, müsste anhand dieser Kriterien geprüft werden.“ Die Autorinnen kritisieren auch, dass die Prüfung der Zumutbarkeit der internen Fluchtalternative sich bei einigen Gerichten lediglich auf die Frage beschränkt, ob der Flüchtling Zugang zum wirtschaftlichen Existenzminimum hat. Damit werde Flüchtlingen zugemutet, ihrer Verfolgung dadurch zu entgehen, dass sie auf unabsehbare Dauer ein Leben in Flüchtlingslagern am Rande des Existenzminimums führen. Lege man etwa die an den sogenannten „Leitlinien zur Binnenvertreibung“ aus dem Jahre 1998 niedergelegten grundlegenden Menschenrechte als Maßstab zugrunde, so hätten Verfolgte aus dem Zentralirak, die dauerhaft auf ein Leben am Rande des Existenzminimums im Nordirak in Lagern angewiesen sind, dort keine interne Fluchtalternative. Bedauerlich ist, dass die Autorinnen mit der Frage der Dauerhaftigkeit der inländischen Fluchtalternative Nordirak als ein zusätzliches Kriterium, das sich in älteren UNHCR-Papieren noch findet, nicht beschäftigen. Nach Meinung von PRO ASYL kann wirksamer Schutz nicht durch prekäre nichtstaatliche Entitäten gewährt werden, deren Schicksal ständig ungewiss ist.


Das VG Lüneburg hat mit Urteil vom 12. Juni 2002 (Az.: 2 A 50/02) einem Aserbaidschaner ein Abschiebungshindernis gemäß § 53 Abs. 6 AuslG wegen Epilepsie zugesprochen, weil ohne die notwendige Medikation eine drastische Verschlechterung seines Gesundheitszustandes droht und eine ärztliche Begleitung mit der notwendigen Behandlung in Aserbaidschan nicht sicherzustellen ist. Dass sich der Einzelentscheider-Brief des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom Januar 2003 damit befasst, hat nichts mit dem zentralen Gehalt dieser Entscheidung zu tun, sondern dürfte damit zusammenhängen, dass der verantwortliche Redaktionsleiter des Einzelentscheider-Briefes, Dr. Roland Bell, die vom VG Lüneburg vorgebrachte Fundamentalkritik an der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes politisch fruchtbar zu machen versucht. Das Urteil des VG Lüneburg eignet sich hierfür, weil Verwaltungsrichter Dr. Schulz als Einzelrichter es nicht lassen kann, beim Räsonieren über nicht entscheidungserhebliche Sachverhalte CDU-Wahlkampfterminologie zu benutzen, indem er dem Bundesverwaltungsgericht geradezu vorwirft, mit seiner Rechtsprechung die „Zuwanderung in die Sozialsysteme“ zu fördern. Die Judikatur des Bundesverwaltungsgerichts werfe zahlreiche Fragen auf, die bisher nicht oder unzulänglich beantwortet sind: „Sie betreffen zunächst die rechtliche Ableitung des Aufenthaltsrechts erkrankter oder erkrankungsgefährdeter Personen im Widerspruch zu der vom Gesetzgeber i Ausländerrecht verfolgten Zielsetzung, eine Zuwanderung in die Sozialsysteme  zu verhindern (vgl. § 7 Abs. 2 AuslG), die den Schutz der finanziellen Grundlagen der Sozialversicherungssysteme bezweckt und damit überragende – ebenfalls verfassungsrechtlich abgesicherte (Art. 20 Abs. 1 GG – Sozialstaatsprinzip) – Gemeinschaftsgüter schützt, so dass sie nicht ohne weiteres durch eine ‚verfassungskonforme Auslegung’ des § 53 Abs. 6 AuslG überspielt werden kann.

Mit diesem Hinweis, das Bundesverwaltungsgericht möge doch überlegen, ob der Schutz des deutschen Sozialversicherungssystems nicht eventuell wichtiger sein könnte als der Schutz von Leib und Leben von Ausländern, lässt es der Einzelrichter nicht bewenden: „Es knüpft sich daran, zumal angesichts der sich abzeichnenden Breitenwirkung dieser Rechtsprechung, die weitere Frage, ob aufgrund der betroffenen gesundheits- und ausländerpolitischen Aspekte (Verbreitung vererbarer Krankheiten innerhalb der Bevölkerung der Bundesrepublik Deutschland, Möglichkeit von Ansteckungen, Integration von Ausländern in die Lebensverältnisse der Bundesrepublik Deutschland, Bereitstellung von Wohnung und Arbeitsplätzen, Akzeptanz des Zuzugs innerhalb der Bevölkerung) die faktische Schaffung eines Einwanderungsrechts für erkrankte und erkrankungsgefährdete Personen sowie deren Angehörige nicht eine Entscheidung von so erheblicher Tragweite darstellt, dass sie – ebenso wie die Frage der Zuwanderung aus wirtschaftspolitischen Gründen – generell und nicht nur bei ‚verbreiteten Krankheiten’ dem Gesetzgeber vorbehalten bleiben sollte.“

Der Ruf nach diesem Gesetzgeber an dieser Stelle ist schierer Populismus. Nicht das Krankheitsrisiko der Betroffenen interessiert das VG, sondern die imaginierte Bedrohung der deutschen Bevölkerung durch „Erbkrankheiten“ und Ansteckungen. Das so konstruierte Risiko soll dann der Gesetzgeber auch noch am Maßstab der Akzeptanz innerhalb der Bevölkerung messen. Dass sich die Lüneburger Richter offenbar mitten in der Zuwanderungsdebatte zu einem eigenständigen Beitrag mit Hautgout bemüßigt gefühlt haben, ist das Eine. Die Tatsache, dass das Bundesamtsblättchen nun gerade diese Entscheidung ohne jede kritische Bemerkung abdruckt, ist das eigentliche Politikum.


Die ärztliche Begutachtung von ausreisepflichtigen Menschen steht in vielen Bundesländern im Mittelpunkt. Versucht wird vielerorts, Gutachtenaufträge lediglich auf die Feststellung der Reisetauglichkeit zu beschränken. Auf welche Weise auch in Nordrhein-Westfalen versucht wird, Einfluss auf Ärzte zu nehmen, mit Scheuklappen zu begutachten und ethische Fragen auszublenden, zeigt ein Erlass des nordrhein-westfälischen Innenministeriums vom 22. Januar 2003, dessen Problematik ein Protokoll des Kölner Flüchtlingsrates darstellt.

Am konsequentesten werden restriktive Vorstellungen zur Begutachtung von ausreisepflichtigen Ausländern in Köln umgesetzt, wo zu diesem Zweck seit dem 1. November 2002 eine Allgemeinmedizinerin beim Amt für öffentliche Ordnung eingestellt und mit einem Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie ein Werkvertrag abgeschlossen wurde. Angeblich, so ein Antwortschreiben des nordrhein-westfälischen Innenministers, Dr. Fritz Behrens, an Landeskirchenrat Jörn-Erik Gutheil, wird der Schutz der unabhängigen Tätigkeit der Ärzte in vollem Umfang gewahrt und die Ausländerbehörde nimmt weder Einfluss auf die Art und Weise noch auf das Ergebnis der medizinischen Begutachtung.


Karin Hopfmann, die flüchtlingspolitische Sprecherin der PDS-Fraktion im Abgeordnetenhaus von Berlin hat im Dezember 2002 eine Recherchereise nach Belgrad unternommen. Ziel war es, die Rückkehrmöglichkeiten von Roma-Flüchtlingen in die Bundesrepublik Jugoslawien zu untersuchen. Unter der Überschrift Kein Land – nirgendwo? wurden Reisebericht und Schlussfolgerungen veröffentlicht.


Am 5. Februar 2003 hat sich Rüdiger Veit (SPD MdB) in einem Schreiben an die parlamentarische Staatssekretärin im Bundesinnenministerium Ute Vogt gewandt und darauf hingewiesen, dass die Situation für Roma, die in die Bundesrepublik Jugoslawien zurückkehren müssen, nach den ihm vorliegenden Informationen katastrophal ist.


Algeria-Watch hat im Januar 2003 die Infomappe 22 vorgelegt. Im Mittelpunkt stehen Enthüllungen eines hochrangigen Leiters des algerischen Geheimdienstes, die erneut auf eine tiefe Verstrickung des algerischen Staates in einen Großteil des den islamistischen Gruppen zugeschriebenen Terrors deuten. Ex-Geheimdienstmitarbeiter Abdelkader Tigha behauptet u.a., die algerische Sécurité militaire sei auch in die spektakuläre Entführung und Ermordung der 7 Mönche von Tibherin im Jahre 1996 verwickelt gewesen. Tigha berichtet auch, dass etwa seit 1996 hochrangige algerische Geheimdienstler begonnen hätten, sich vor internationalen Gerichten zu fürchten. Das Gesetz der zivilen Eintracht mit seinen Amnestieregelungen habe auch dazu gedient, Menschenrechtsverletzungen gegenüber der Menschenrechtskommission der UNO zu vertuschen und Verurteilungen durch Organisationen wie amnesty international zu entgehen.

Die Infomappe von algeria-watch beschäftigt sich auch mit aktuellen Menschenrechtsverletzungen in Algerien.


Die Schweizerische Flüchtlingshilfe hat mit Datum vom 13. Februar 2003 eine aktuelle Lageanalyse zur Demokratischen Republik Kongo, betreffend das Regierungs- und das Gebiet des Mouvement de Libération Congolaise (MLC) vorgelegt. Die Analyse umfasst den Zeitraum von Januar 2000 bis Dezember 2002. Im zusammenfassenden Schlusswort heißt es: „In der vorliegenden Lageanalyse wurde aufgezeigt, dass die DRC über keine Verfassung verfügt und die staatlichen Machthaber ihre Herrschaft insbesondere um die verschiedenen Sicherheitskräfte wahrnehmen. Eine demokratische Legitimation und Kontrolle ihrer Machtausübung durch den Einbezug der Zivilgesellschaft in die Regierung und durch eine Gewaltenteilung des Machtapparates fehlen. [...] Die verschiedenen Sicherheitskräfte der Regierung unterdrücken die grundlegenden Rechte und Freiheiten der Zivilbevölkerung aufs massivste. Die BürgerInnen haben kein Recht, die Regierung mit friedlichen Mitteln zu ändern und die grundlegenden demokratischen Rechte wie Meinungs- und Versammlungsfreiheit oder die Bildung politischer Oppositionsparteien wahrzunehmen. Verschiedene BürgerInnen, die die zivilen Grundrechte trotzdem wahrnahmen wurden willkürlich verhaftet und während längerer Zeit ohne Angabe des Haftgrundes gefangen gehalten. Die Bedingungen in den Gefängnissen unter Regierungskontrolle sind hart und lebensgefährlich. Vielen Festgenommenen blieb die Aussicht auf ein faires Gerichtsverfahren und die Möglichkeit, sich vor Gericht zu verteidigen. Der Justizapparat steht unter dem Einfluss der Exekutive. Er verfügt über ungenügende Geldmittel, ist ineffizient und korrupt. Eine dominante Rolle spielt dabei der militärische Spezialgerichtshof. Dieser verurteilt immer wieder ZivilistInnen wegen politischer Vergehen, ohne dass dabei ein faires Gerichtsverfahren eingehalten würde. [...] Bei ihren Kampfhandlungen und Säuberungsaktionen verletzen sowohl die Regierungsstreitkräfte als auch die MLC-Rebellen in schwerwiegendem Masse das humanitäre Völkerrecht und Menschenrechte. Zwangsrekrutierungen von Erwachsenen und Kindern in den von den verschiedenen Streitkräften kontrollierten Gebieten sind an der Tagesordnung. Ziel der bewaffneten Übergriffe der verschiedenen Streitkräfte sind zusehends die lokale Zivilbevölkerung, die gefügig gemacht und in ihre Abhängigkeit gezwungen werden soll. Die Sicherheitskräfte machen sich dabei verantwortlich für extralegales Umbringen und das Verschwindenlassen von Personen, für Folter, Schlagen und Vergewaltigung. Für alle diese Menschenrechtsverletzungen wurden die Sicherheitskräfte bisher nicht zur Rechenschaft gezogen.


Am 8. Februar wurde eine seit 12 Jahren in Deutschland lebende Togoerin vom Flughafen München nach Togo abgeschoben – trotz feststehenden Heiratstermins. Nicht nur diesen Sachverhalt macht eine Presseerklärung des Bayerischen Flüchtlingsrats, Karawane für die Rechte der Flüchtlinge und MigrantInnen vom 10. Februar 2003 öffentlich. Wiedergegeben wird auch eine Aussage der Schwester der Abgeschobenen, die behauptet, von Begleitbeamten sei der Abgeschobenen im Flugzeug der Arm gebrochen worden. Zudem habe sie am ganzen Körper schwere Blutergüsse gehabt. Kritisiert wird das Verhalten der Fluggesellschaft Air France und ihres Personals. Von einer Menschenrechtsgruppe frühzeitig über die Umstände der Abschiebung informiert, habe man die Mitwirkung nicht verweigert. Air France steht damit zum dritten Mal in diesem Jahr im Mittelpunkt des öffentlichen Interesses, nachdem in Maschinen der Air France im Januar zwei Menschen bei Abschiebungen zu Tode kamen.


Dieselbe Fluggesellschaft, ein anderes Verhalten des verantwortlichen Piloten. Nach einer Meldung der Frankfurter Rundschau vom 17. Februar weigerte sich ein Air France-Pilot, eine abgelehnte Asylbewerberin nach Kamerun auszufliegen. Mitglieder des Asylkreises Friedrichsdorf hatten rechtzeitig vor Abflug am Schalter der Air France auf die Umstände der Abschiebung aufmerksam gemacht und den Piloten darüber informiert, dass sich die Frau gegen ihren Willen in der Maschine befinde. Unter Berufung auf die Gefährdung der Flugsicherheit verweigerte der Flugkapitän ihre Mitnahme.


Im heiklen Geschäft der Flugbegleitung mit medizinischem Personal tummeln sich zunehmend Privatunternehmer. Nicht nur Ausländerbehörden, sondern auch gemeinnützigen Organisationen dient die Firma MELONET Christmann + Schermer GbR ihren Service an; in Schreiben zumindest an die gemeinnützigen Organisationen mit dem ausdrücklichen Hinweis auf die Freiwilligkeit der begleiteten Reisen. „Terminabsprachen, Visumbeschaffung, Bereitstellung des Personals, Flugtauglichkeitsprüfungen, Flugbuchung oder Vorhaltung eines eigenen Flugzeuges – MELONET übernimmt zentral die gesamte Koordination, so wie die Durchführung des Transportes bis zum Heimatort des Patienten.“ Anfragen zur Leistungsfähigkeit und zum Ethos der Firma unter Telefonnummer: 0228/97 66 362.

In der Abschiebungshaftanstalt Köpenick hat ein weiterer Hungerstreikender versucht, sich das Leben zu nehmen. Das geht aus der Presseerklärung der Antirassistischen Initiative e.V. vom 15. Februar 2003 hervor. Der 31-jährige Russe befindet sich seit fast 8 Monten in Abschiebungshaft und gehört zu einer Gruppe von Gefangenen, die mit einem Hungerstreik seit dem 20. Januar gegen die Zustände in der Haftanstalt protestieren. Ihr Protest richtet sich gegen lange Bearbeitungszeiten und Haftdauer, die Ungewissheit über den Stand ihres Verfahrens, schlechte medizinische Versorgung und Behandlung durch das Gefängnispersonal.

Der Kurdistan-Rundbrief Nummer 1/03 vom 15. Februar 2003 beschäftigt sich in einem zusammenfassenden Artikel mit den ersten sichtbaren Folgen der neuen Politik der neuen türkischen Regierung nach dem Wahlsieg vom November 2002. Unter der Überschrift „Nach der Wahl. Die neue Politik der neuen AKP-Regierung in Ankara“ wird die Diskrepanz zwischen Vorsätzen und Absichtserklärungen von Seiten der neuen Regierung und der Realität dargestellt. Allerdings ist es noch zu früh, die Wirksamkeit der seit Januar angepackten Reformvorhaben, die zum Beispiel die Strafverfolgung von Folterern erleichtern sollen, zu bewerten.

Vor kurzem erschienen ist die 10. aktualisierte Ausgabe der Dokumentation „Bundesdeutsche Flüchtlingspolitik und ihre Folgen. Sie umfasst den Zeitraum von 1993 bis 2002. Die Dokumentation ist auf Papier (DIN A4- 265 Seiten, Ringbindung) und demnächst auf CD-Rom erhältlich zum Preis von 10 Euro (bei Versand plus 1,60 Euro + Verpackung) bei Antirassistische Initiative e.V. Yorckstr. 59, 10965 Berlin, Telefon 030/785 72 81, Fax 030/786 99 84, e-mail

Das Schweizerische Bundesamt für Flüchtlinge hat offenbar Zeit, Geld und einen makabren Humor. Unter kann man in verschiedenen Rollen ein virtuelles Asylverfahren durchlaufen.

Liste

 

Sie haben die Möglichkeit, sich bei PRO ASYL für die Aufnahme in den e-mail-Verteiler des Infoservice anzumelden.