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vom Europäischen Flüchtlingsfonds gefördert | |
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Infoservice Nr.75 - Februar 2003 |
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![]() | Ein breites Bündnis aus
Wohlfahrtsverbänden, Richter- und Anwaltsvereinigungen und
Menschenrechtsorganisationen hat in einem am 13. Februar 2003 vorgestellten Positionspapier Erwartungen an den Gesetzgebungsprozess
zum Zuwanderungsgesetz formuliert. Das Positionspapier umfasst 35
Eckpunkte, die im Rahmen der anstehenden Gesetzesberatungen Berücksichtigung
finden sollten. Anlässlich der Präsentation des Papiers hat PRO ASYL erneut
Befürchtungen bekräftigt, dass sich mit den über 137 Änderungsvorschlägen, die
die CDU/CSU im Bundesrat beschlossen sehen wollte, ein Rückfall in die
migrationspolitische Steinzeit droht. Nichtstaatliche und geschlechtsspezifische
Verfolgung: streichen.
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![]() | UNHCR hat in einem Mitte Februar 2003 veröffentlichtem Papier zum geänderten Entwurf der Bundesregierung für das Zuwanderungsgesetz zu den Punkten Stellung genommen, die das Mandat des UNHCR, also die Regelungen der Genfer Flüchtlingskonvention, betreffen.
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![]() | "Nach dem Zuwanderungsgesetz = vor dem Zuwanderungsgesetz!?" lautete das Thema der diesjährigen Hohenheimer Tage zum Ausländerecht. Die am ersten Februarwochenende auf der Tagung in Stuttgart gehaltenen Referate werden von der Akademie online veröffentlicht, die Seitelaufend ergänzt. Bei der Debatte unter führenden Experten des Ausländer- und Asylrechts wurden unter anderem gravierende handwerkliche Mängel des Gesetzentwurfs bemängelt - die beispielsweise das Verfahren zur Erteilung von Arbeitserlaubnissen in der Praxis gegenüber dem geltenden Recht erheblich erschweren. Vorgetragen wurden zudem äußerst negative Prognosen
zur "Abschaffung der Duldung" - nur in wenigen Fällen - genannt wurde
eine Größenordnung von 10 - 15 % - dürfte es demnach gelingen, an Stelle der
Duldung eine Aufenthaltserlaubnis
zu erhalten. Für die große Mehrzahl der derzeit etwa
230.000 Geduldeten droht demnach der Status der "Bescheinigung" - ein
weitestgehend rechtloser, illegaler Status. Deutlich wurde zudem, dass
es eine ganze Reihe von Konstellationen gibt, in denen zwar bisher eine
Duldung - etwa aus humanitären Gründen - erteilt werden konnte,
künftig
jedoch weder eine Aufenthaltserlaubnis noch eine "Bescheinigung"
erteilt
werden darf, folglich vollständige Illegalisierung droht.
Die
rechtlichen und praktischen Hindernisse, die der Erteilung von
Aufenthaltserlaubnissen
für die große Mehrzahl der bisher Geduldeten
verhindern,
der weitestgehend rechtlose Status der "Bescheinigten" und
die
diesbezüglich sehr skeptischen Prognosen wurden vor allem in einem
Vortrag
von Paul Middelbeck, Ausländerreferent im Niedersächischen
Ministerium
des Innern, deutlich.
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![]() | Am 13. Januar 2003 hat die
Bundesregierung mit BT-Drucksache 15/289 eine Kleine
Anfrage der CDU/CSU-Fraktion beantwortet, die unter dem
programmatisch-provokativen Titel „Keine Einbürgerung von Extremisten und
mutmaßlichen Terroristen“ der Bundesregierung Versäumnisse unterstellt
hatte. In ihrer Antwort verweist die Bundesregierung darauf, dass es eine
leichtfertige Einbürgerungspolitik nicht gebe und etwaige Vollzugsdefizite in
den Verantwortungsbereich der Länder fallen. Die Antwort der Bundesregierung
fällt im übrigen janusköpfig aus. Einerseits finden sich deutliche Worte zum
provokativen Charakter der Unionsanfrage: „Die Bundesregierung hält es für
äußerst bedenklich, dass – aus welchen Gründen auch immer – die Hinnahme von
Mehrstaatlichkeit im Kontext zu extremistischen Gruppierungen oder gar
Terroristen genannt wird und dadurch ganze Gruppen von eingebürgerten Deutschen
unter pauschalen Generalverdacht gestellt werden. Der Umstand, dass sich
Deutsche auf eigene Faust an ausländischen Konflikten – etwa in Tschetschenien
– beteiligen, hängt von ihrer politischen oder weltanschaulichen Überzeugung
ab, jedoch nicht davon, ob sie Mehrstaatler sind...“ Andererseits stellt
die Bundesregierung in ihrer Randbemerkung das ganze problematische
Instrumentarium der Einbürgerungsausschlussgründe, wie es sich in der letzten
Legislaturperiode unter rotgrüner Verantwortung weiter entwickelt hat, völlig
unkritisch auf. | |
![]() | Welches Instrumentarium mit dem
Terrorismusbekämpfungsgesetz geschaffen wurde, um Ausländer verdachtsunabhängig
zu kontrollieren und zu befragen, ergibt sich aus einer Antwort des
Bayerischen Staatsministeriums des Innern auf eine schriftliche Anfrage der
Grünen-Abgeordneten Elisabeth Köhler (Landtagsdrucksache
14/11340) . Ausgehend von
Berichten, dass allein die Ausländerbehörde der Stadt Augsburg ca. 3.000
Personen verpflichtet, einen Fragebogen zur sicherheitsrechtlichen Befragung
aufgrund des Terrorismusbekämpfungsgesetzes auszufüllen, hatte sich die
Landtagsabgeordnete nach dem Inhalt der Fragebögen, den Umständen der Befragung
und dem Umgang mit den Ergebnissen erkundigt. | |
![]() | Asylbewerberunterkünfte sind
keine rechtsfreien Räume, in denen
Behörden ohne Achtung der Privatsphäre der Untergebrachten nach eigenem
Gutdünken agieren können. Trotzdem kommt es in Asylbewerberunterkünften immer
wieder zu schikanösen Kontrollen, Razzien unter fragwürdigen Umständen und
Eingriffen in die Privatsphäre der Betroffenen, die u.a. die Frage aufwerfen,
inwieweit der Schutz des Artikels 13 Abs. 1 GG, der die Unverletzlichkeit der
Wohnung garantiert, für Asylsuchende gilt. Mit dieser Frage setzt sich Ekkehart
Hollmann unter der Überschrift „Der Schutz der Wohnung
in Asylbewerberunterkünften“ in einem Beitrag für das Asylmagazin
1/2003 auseinander. Er kommt zu dem Schluss, dass sich die Bewohner von
Asylbewerberunterkünften sehr wohl auf den Schutz der Wohnung aus Artikel 13 GG
berufen und sich gegen unzulässige Durchsuchungen – insbesondere Durchsuchungen
ohne richterliche Anordnungen – wehren können. Auch private Betreiber von
Unterkünften sind durch § 123 StGB (Hausfriedensbruch) am willkürlichen
Betreten der Zimmer ohne Ankündigung gehindert, es sei denn, Gefahr ist im
Verzug. | |
![]() | Das rheinland-pfälzische
Ausreisezentrum, die
Landesunterkunft für Ausreisepflichtige (LufA) ist von Ingelheim nach
Trier umgezogen. Der Arbeitskreis Asyl Rheinland-Pfalz kritisiert in einer Presseerklärung die Umstände des Umzugs als eine
unkoordinierte Hau-Ruck-Aktion unter Verletzung rechtsstaatlicher Prinzipien. | |
![]() | Mit der Rechtmäßigkeit einer
Einweisung in das alte Ausreisezentrum in Ingelheim hat sich
das OVG Rheinland-Pfalz in einem Urteil vom 19. November
2002 (Aktenzeichen:7 A 10768/02.OVG - 3 K 1346/01.KO) befasst. Der Kläger,
ein ausreisepflichtiger Iraner, dessen Identität niemals bezweifelt worden war,
sollte durch die Unterbringung im Ausreisezentrum dazu gebracht werden, den
Antrag für Passersatzpapiere zu unterschreiben. In seiner rechtskräftigen
Entscheidung hat das OVG die ausländerbehördliche Auflage zur Einweisung in die
Unterkunft aufgehoben. Die Maßnahme erweise sich im konkreten Fall als bloße
Sanktion und strafähnliche Maßnahme für die es an einer hinreichenden
gesetzlichen Ermächtigung fehle. | |
![]() | Mit der deutschen Rechtsprechung
zur „Anerkennung irakischer Asylbewerber“ setzen sich Anja Klug,
Rechtsberaterin beim UNHCR Berlin, und Kora Betz, Rechtsreferendarin, in
einem Beitrag für die ZAR 1/2003 auseinander. Kritisch setzt sich der
Beitrag insbesondere mit der Beurteilung des Nordirak als inländische
Fluchtalternative auseinander. Das Konzept der internen Fluchtalternative finde
sich nicht in der Genfer Flüchtlingskonvention. Als Ausnahme von dem Grundsatz,
dass Personen, die aus Gründen der GFK verfolgt werden, einen Flüchtlingsstatus
erhalten, müsse das Konzept eng ausgelegt werden. Zweifelhaft sei unter anderem
der Maßstab der deutschen obergerichtlichen Rechtsprechung, nachdem es allein
auf die faktische Verfolgungsfreiheit ankommt. Nach der Genfer
Flüchtlingskonvention müssten Verfolgte in der Regel den „Schutz des
Herkunftslandes“, also staatlichen Schutz, in Anspruch nehmen können.
Adressaten menschenrechtlicher Verpflichtungen seien in der Regel Staaten. „Selbst
wenn man jedoch angesichts der Tatsache, dass auch nichtstaatliche Entitäten in
zunehmendem Maße völkerrechtliche Verantwortlichkeiten auferlegt werden, von
diesem traditionellen Grundsatz abweicht, kann deren ‚Schutz’ nur dann
ausreichend sein, wenn er im konkreten Fall dem staatlichen Schutz gleichkommt.
Ob die kurdischen de facto-Autoritäten die völkerrechtlichen
Schutzverpflichtungen eines Staates über die in ihrem Herrschaftsgebiet
lebenden Personen wahrnehmen, müsste anhand dieser Kriterien geprüft werden.“
Die Autorinnen kritisieren auch, dass die Prüfung der Zumutbarkeit der internen
Fluchtalternative sich bei einigen Gerichten lediglich auf die Frage
beschränkt, ob der Flüchtling Zugang zum wirtschaftlichen Existenzminimum hat.
Damit werde Flüchtlingen zugemutet, ihrer Verfolgung dadurch zu entgehen, dass
sie auf unabsehbare Dauer ein Leben in Flüchtlingslagern am Rande des
Existenzminimums führen. Lege man etwa die an den sogenannten „Leitlinien zur
Binnenvertreibung“ aus dem Jahre 1998 niedergelegten grundlegenden
Menschenrechte als Maßstab zugrunde, so hätten Verfolgte aus dem Zentralirak,
die dauerhaft auf ein Leben am Rande des Existenzminimums im Nordirak in Lagern
angewiesen sind, dort keine interne Fluchtalternative. Bedauerlich ist, dass
die Autorinnen mit der Frage der Dauerhaftigkeit der inländischen
Fluchtalternative Nordirak als ein zusätzliches Kriterium, das sich in älteren
UNHCR-Papieren noch findet, nicht beschäftigen. Nach Meinung von PRO ASYL kann
wirksamer Schutz nicht durch prekäre nichtstaatliche Entitäten gewährt werden,
deren Schicksal ständig ungewiss ist. | |
![]() | Das VG Lüneburg hat mit
Urteil vom 12. Juni 2002 (Az.: 2 A 50/02) einem Aserbaidschaner ein Abschiebungshindernis
gemäß § 53 Abs. 6 AuslG wegen Epilepsie zugesprochen, weil ohne die
notwendige Medikation eine drastische Verschlechterung seines
Gesundheitszustandes droht und eine ärztliche Begleitung mit der notwendigen
Behandlung in Aserbaidschan nicht sicherzustellen ist. Dass sich der Einzelentscheider-Brief
des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom Januar 2003 damit befasst, hat nichts mit dem zentralen Gehalt dieser
Entscheidung zu tun, sondern dürfte damit zusammenhängen, dass der
verantwortliche Redaktionsleiter des Einzelentscheider-Briefes, Dr. Roland
Bell, die vom VG Lüneburg vorgebrachte Fundamentalkritik an der Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichtes politisch fruchtbar zu machen versucht. Das
Urteil des VG Lüneburg eignet sich hierfür, weil Verwaltungsrichter Dr. Schulz
als Einzelrichter es nicht lassen kann, beim Räsonieren über nicht
entscheidungserhebliche Sachverhalte CDU-Wahlkampfterminologie zu benutzen,
indem er dem Bundesverwaltungsgericht geradezu vorwirft, mit seiner
Rechtsprechung die „Zuwanderung in die Sozialsysteme“ zu fördern. Die Judikatur
des Bundesverwaltungsgerichts werfe zahlreiche Fragen auf, die bisher nicht
oder unzulänglich beantwortet sind: „Sie betreffen zunächst die rechtliche
Ableitung des Aufenthaltsrechts erkrankter oder erkrankungsgefährdeter Personen
im Widerspruch zu der vom Gesetzgeber i Ausländerrecht verfolgten Zielsetzung,
eine Zuwanderung in die Sozialsysteme zu verhindern (vgl. § 7 Abs. 2 AuslG),
die den Schutz der finanziellen Grundlagen der Sozialversicherungssysteme
bezweckt und damit überragende – ebenfalls verfassungsrechtlich abgesicherte
(Art. 20 Abs. 1 GG – Sozialstaatsprinzip) – Gemeinschaftsgüter schützt, so dass
sie nicht ohne weiteres durch eine ‚verfassungskonforme Auslegung’ des § 53
Abs. 6 AuslG überspielt werden kann.“ | |
![]() | Die ärztliche Begutachtung
von ausreisepflichtigen Menschen steht in vielen Bundesländern im
Mittelpunkt. Versucht wird vielerorts, Gutachtenaufträge lediglich auf die
Feststellung der Reisetauglichkeit zu beschränken. Auf welche Weise auch in
Nordrhein-Westfalen versucht wird, Einfluss auf Ärzte zu nehmen, mit
Scheuklappen zu begutachten und ethische Fragen auszublenden, zeigt ein Erlass
des nordrhein-westfälischen Innenministeriums vom 22. Januar 2003, dessen
Problematik ein Protokoll
des Kölner Flüchtlingsrates darstellt. | |
![]() | Karin Hopfmann, die
flüchtlingspolitische Sprecherin der PDS-Fraktion im Abgeordnetenhaus von
Berlin hat im Dezember 2002 eine Recherchereise nach Belgrad
unternommen. Ziel war es, die Rückkehrmöglichkeiten von Roma-Flüchtlingen in
die Bundesrepublik Jugoslawien zu untersuchen. Unter der Überschrift „Kein Land – nirgendwo?“ wurden Reisebericht und
Schlussfolgerungen veröffentlicht. | |
![]() | Am 5. Februar 2003 hat sich Rüdiger
Veit (SPD MdB) in einem Schreiben an die
parlamentarische Staatssekretärin im Bundesinnenministerium Ute Vogt gewandt
und darauf hingewiesen, dass die Situation für Roma, die in die
Bundesrepublik Jugoslawien zurückkehren müssen, nach den ihm vorliegenden
Informationen katastrophal ist. | |
![]() | Algeria-Watch hat im Januar 2003 die Infomappe 22 vorgelegt. Im Mittelpunkt stehen
Enthüllungen eines hochrangigen Leiters des algerischen Geheimdienstes, die
erneut auf eine tiefe Verstrickung des algerischen Staates in einen Großteil
des den islamistischen Gruppen zugeschriebenen Terrors deuten.
Ex-Geheimdienstmitarbeiter Abdelkader Tigha behauptet u.a., die algerische
Sécurité militaire sei auch in die spektakuläre Entführung und Ermordung der 7
Mönche von Tibherin im Jahre 1996 verwickelt gewesen. Tigha berichtet auch,
dass etwa seit 1996 hochrangige algerische Geheimdienstler begonnen hätten,
sich vor internationalen Gerichten zu fürchten. Das Gesetz der zivilen
Eintracht mit seinen Amnestieregelungen habe auch dazu gedient,
Menschenrechtsverletzungen gegenüber der Menschenrechtskommission der UNO zu
vertuschen und Verurteilungen durch Organisationen wie amnesty international zu
entgehen. | |
![]() | Die Schweizerische
Flüchtlingshilfe hat mit Datum vom 13. Februar 2003 eine aktuelle Lageanalyse zur Demokratischen Republik Kongo,
betreffend das Regierungs- und das Gebiet des Mouvement de Libération
Congolaise (MLC) vorgelegt. Die Analyse umfasst den Zeitraum von Januar
2000 bis Dezember 2002. Im zusammenfassenden Schlusswort heißt es: „In
der vorliegenden Lageanalyse wurde aufgezeigt, dass die DRC über keine
Verfassung verfügt und die staatlichen Machthaber ihre Herrschaft insbesondere
um die verschiedenen Sicherheitskräfte wahrnehmen. Eine demokratische
Legitimation und Kontrolle ihrer Machtausübung durch den Einbezug der
Zivilgesellschaft in die Regierung und durch eine Gewaltenteilung des
Machtapparates fehlen. [...] Die verschiedenen Sicherheitskräfte der Regierung
unterdrücken die grundlegenden Rechte und Freiheiten der Zivilbevölkerung aufs
massivste. Die BürgerInnen haben kein Recht, die Regierung mit friedlichen
Mitteln zu ändern und die grundlegenden demokratischen Rechte wie Meinungs- und
Versammlungsfreiheit oder die Bildung politischer Oppositionsparteien
wahrzunehmen. Verschiedene BürgerInnen, die die zivilen Grundrechte trotzdem
wahrnahmen wurden willkürlich verhaftet und während längerer Zeit ohne Angabe
des Haftgrundes gefangen gehalten. Die Bedingungen in den Gefängnissen unter
Regierungskontrolle sind hart und lebensgefährlich. Vielen Festgenommenen blieb
die Aussicht auf ein faires Gerichtsverfahren und die Möglichkeit, sich vor
Gericht zu verteidigen. Der Justizapparat steht unter dem Einfluss der
Exekutive. Er verfügt über ungenügende Geldmittel, ist ineffizient und korrupt.
Eine dominante Rolle spielt dabei der militärische Spezialgerichtshof. Dieser
verurteilt immer wieder ZivilistInnen wegen politischer Vergehen, ohne dass
dabei ein faires Gerichtsverfahren eingehalten würde. [...] Bei ihren
Kampfhandlungen und Säuberungsaktionen verletzen sowohl die
Regierungsstreitkräfte als auch die MLC-Rebellen in schwerwiegendem Masse das
humanitäre Völkerrecht und Menschenrechte. Zwangsrekrutierungen von Erwachsenen
und Kindern in den von den verschiedenen Streitkräften kontrollierten Gebieten
sind an der Tagesordnung. Ziel der bewaffneten Übergriffe der verschiedenen
Streitkräfte sind zusehends die lokale Zivilbevölkerung, die gefügig gemacht
und in ihre Abhängigkeit gezwungen werden soll. Die Sicherheitskräfte machen
sich dabei verantwortlich für extralegales Umbringen und das Verschwindenlassen
von Personen, für Folter, Schlagen und Vergewaltigung. Für alle diese
Menschenrechtsverletzungen wurden die Sicherheitskräfte bisher nicht zur Rechenschaft
gezogen.“ | |
![]() | Am 8. Februar wurde eine seit
12 Jahren in Deutschland lebende Togoerin vom Flughafen München nach Togo abgeschoben
– trotz feststehenden Heiratstermins. Nicht nur diesen Sachverhalt macht
eine Presseerklärung
des Bayerischen Flüchtlingsrats, Karawane für die Rechte der Flüchtlinge
und MigrantInnen vom 10. Februar 2003 öffentlich. Wiedergegeben wird auch
eine Aussage der Schwester der Abgeschobenen, die behauptet, von Begleitbeamten
sei der Abgeschobenen im Flugzeug der Arm gebrochen worden. Zudem habe sie am
ganzen Körper schwere Blutergüsse gehabt. Kritisiert wird das Verhalten der
Fluggesellschaft Air France und ihres Personals. Von einer Menschenrechtsgruppe
frühzeitig über die Umstände der Abschiebung informiert, habe man die
Mitwirkung nicht verweigert. Air France steht damit zum dritten Mal in diesem
Jahr im Mittelpunkt des öffentlichen Interesses, nachdem in Maschinen der Air
France im Januar zwei Menschen bei Abschiebungen zu Tode kamen. | |
![]() | Dieselbe Fluggesellschaft, ein
anderes Verhalten des verantwortlichen Piloten. Nach einer Meldung der
Frankfurter Rundschau vom 17. Februar weigerte sich ein Air France-Pilot,
eine abgelehnte Asylbewerberin nach Kamerun auszufliegen. Mitglieder des
Asylkreises Friedrichsdorf hatten rechtzeitig vor Abflug am Schalter der Air
France auf die Umstände der Abschiebung aufmerksam gemacht und den
Piloten darüber informiert, dass sich die Frau gegen ihren Willen in der
Maschine befinde. Unter Berufung auf die Gefährdung der Flugsicherheit
verweigerte der Flugkapitän ihre Mitnahme. | |
![]() | Im heiklen Geschäft der Flugbegleitung
mit medizinischem Personal tummeln sich zunehmend Privatunternehmer.
Nicht nur Ausländerbehörden, sondern auch gemeinnützigen Organisationen dient
die Firma MELONET Christmann + Schermer GbR
ihren Service an; in Schreiben zumindest an die gemeinnützigen Organisationen
mit dem ausdrücklichen Hinweis auf die Freiwilligkeit der begleiteten Reisen.
„Terminabsprachen, Visumbeschaffung, Bereitstellung des Personals,
Flugtauglichkeitsprüfungen, Flugbuchung oder Vorhaltung eines eigenen
Flugzeuges – MELONET übernimmt zentral die gesamte Koordination, so wie die
Durchführung des Transportes bis zum Heimatort des Patienten.“ Anfragen zur
Leistungsfähigkeit und zum Ethos der Firma unter Telefonnummer: 0228/97 66 362. |
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In der
Abschiebungshaftanstalt Köpenick hat ein weiterer Hungerstreikender versucht,
sich das Leben zu nehmen. Das geht
aus der Presseerklärung der Antirassistischen Initiative e.V. vom
15. Februar 2003 hervor. Der 31-jährige Russe befindet sich seit fast 8 Monten
in Abschiebungshaft und gehört zu einer Gruppe von Gefangenen, die mit einem
Hungerstreik seit dem 20. Januar gegen die Zustände in der Haftanstalt
protestieren. Ihr Protest richtet sich gegen lange Bearbeitungszeiten und
Haftdauer, die Ungewissheit über den Stand ihres Verfahrens, schlechte
medizinische Versorgung und Behandlung durch das Gefängnispersonal. | |
![]() |
Der Kurdistan-Rundbrief Nummer 1/03
vom 15. Februar 2003 beschäftigt sich in einem zusammenfassenden Artikel mit
den ersten sichtbaren Folgen der neuen Politik der neuen türkischen Regierung
nach dem Wahlsieg vom November 2002. Unter der Überschrift „Nach der Wahl.
Die neue Politik der neuen AKP-Regierung in Ankara“ wird die Diskrepanz
zwischen Vorsätzen und Absichtserklärungen von Seiten der neuen Regierung und
der Realität dargestellt. Allerdings ist es noch zu früh, die Wirksamkeit der
seit Januar angepackten Reformvorhaben, die zum Beispiel die Strafverfolgung
von Folterern erleichtern sollen, zu bewerten. |
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![]() | Vor kurzem erschienen ist die 10. aktualisierte Ausgabe der
Dokumentation „Bundesdeutsche Flüchtlingspolitik und ihre Folgen“. Sie umfasst den Zeitraum von 1993 bis 2002. Die
Dokumentation ist auf Papier (DIN A4- 265 Seiten, Ringbindung) und demnächst auf
CD-Rom erhältlich zum Preis von 10 Euro (bei Versand plus 1,60 Euro +
Verpackung) bei Antirassistische Initiative e.V. Yorckstr. 59, 10965 Berlin,
Telefon 030/785 72 81, Fax 030/786 99 84, e-mail
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![]() | Das Schweizerische Bundesamt
für Flüchtlinge hat offenbar Zeit, Geld und einen makabren Humor. Unter
kann man in verschiedenen Rollen ein virtuelles
Asylverfahren durchlaufen. | |
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Sie haben die Möglichkeit, sich bei PRO ASYL für die Aufnahme in den e-mail-Verteiler des Infoservice anzumelden. |
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