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Flüchtlingsfonds gefördert

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Infoservice Nr. 72- November 2002

Das Rückführungs- und Übernahmeabkommen zwischen Deutschland und Jugoslawien, über dessen Unterzeichnung die Medien vor Wochen berichtet haben, ist inzwischen im Wortlaut bekannt geworden. Es handelt sich in weiten Teilen um ein mit anderen Rückübernahmeabkommen identisches Standardabkommen. Mit dem Inkrafttreten des Abkommens endet die vorläufige Anwendung des Abkommens vom 10. Oktober 1996 zwischen den beiden Regierungen über die Rückführung und Rückübernahme reisepflichtiger jugoslawischer und deutscher Staatsangehöriger. Gemäß Artikel 12 Absatz 1 und 2 des Rückübernahmeabkommens bleiben die Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention und die Verpflichtungen der Vertragsparteien aus sonstigen völkerrechtlichen Übereinkünften unberührt. Artikel 12 Absatz 3 regelt, dass dies auch für „Vereinbarungen mit den Vereinten Nationen über die Rückkehr“ gilt. Nach Angaben von UNHCR Deutschland hat das Bundesinnenministerium auf Nachfrage deutlich gemacht, dass man Artikel 12 Absatz 3 so auslege, dass Personen aus dem Kosovo nicht in die Bundesrepublik Jugoslawien abgeschoben werden. Das Abkommen wird ab 1. November 2002 umgesetzt. Die Zustimmung zur Übernahme gilt nach den Bestimmungen des Abkommens erteilt, wenn die jugoslawische Seite nicht innerhalb eines Monats Hinderungsgründe genannt hat. Wesentliche „Verbesserungen“ des Abkommens aus deutscher Behördensicht sind u.a., dass Minderjährige zusammen mit ihren volljährigen Familienmitgliedern zurückgenommen werden. Dies gilt auch für im Ausland geborene Kinder jugoslawischer Eltern, die nicht in das jugoslawische Geburten- und Staatsangehörigkeitsregister eingetragen sind, sofern eine internationale Geburtsurkunde vorgelegt wird. Weiterhin sollen auch Kinder und Ehepartner anderer Staatsangehörigkeit, sowie unter den Voraussetzungen des Artikel 4 des Abkommens auch Drittstaatsangehörige und Staatenlose übernommen werden.
Zu befürchten ist, dass das Abkommen als Instrument zur beschleunigten Abschiebung Zehntausender von Roma aus der Bundesrepublik Jugoslawien benutzt werden soll.
Die Situation der Roma und anderer Minderheiten in Jugoslawien ist weiterhin – trotz aller Absichtserklärungen und Gesetzgebungsaktivitäten der jugoslawischen Regierung – äußerst problematisch.


Der Berliner Innensenator Körting hat auf der Sitzung des Berliner Abgeordnetenhaus am 26. September 2002 zugesagt, auf der Innenministerkonferenz im Dezember sich für ein Bleiberecht für langjährig hier lebende Roma einzusetzen.


Die Schweizerische Flüchtlingshilfe hat mit Stand September 2002 ein Kurzinfo zu Roma in Rumänien herausgegeben. Fazit: Zwar finden Pogrome wie in den frühen 90er Jahren nicht mehr statt. Doch ist die Lebenssituation der Roma geprägt durch Polizeibrutalität, Diskriminierung, miserable Wohn- und Lebensverhältnisse. Die Schweizerische Flüchtlingshilfe weist darauf hin, dass auch UNHCR mit Besorgnis feststellt, dass ein rumänischer Erlass eine Bestrafung von Personen vorsieht, denen das illegale Betreten oder Verlassen des Staatsgebietes vorgeworfen wird. Zwar gibt es informelle Zusicherungen von behördlicher Seite, dass das bloße unerlaubte Überqueren der Landesgrenze noch keine Freiheitsstrafe nach sich zieht, dennoch liefert der Erlass eine weitere Möglichkeit, gegen Roma vorzugehen.

Hauptherkunftsland von Asylsuchenden in Hessen war im September 2002 plötzlich Bulgarien. Die Asyl-Nachrichten, der Informationsdienst des Frankfurter Flüchtlingsbeirats, weist in der Ausgabe 119 vom Oktober 2002 darauf hin, dass die Asylantragsteller wohl Roma und andere Minderheitenangehörige aus Vidin, einer Stadt an der Donau im Nordwesten Bulgariens, sind. Dort kam es Ende Juni nach einem Mord an einem Jugendlichen zu Unruhen zwischen verschiedenen Romafamilien, die einen weiteren Toten und mehrere Verletzte forderten. Die Gewalttätigkeiten sollen durch den Einsatz von 350 schwer bewaffneten Polizisten beendet worden sein, wobei die Härte des Polizeieinsatzes die Kritik von Menschenrechtlern ausgelöst hat. Eine der in den Konflikt verwickelten Romafamilien soll darauf zwangsweise aus Vidin deportiert worden sein und vergebens versucht haben, eine neue Bleibe in anderen bulgarischen Städten zu finden. Aus Protest gegen diese Behandlung soll sich ein Rom am 26. Juli 2002 in Sofia angezündet haben.

Dieselbe Ausgabe der Asyl-Nachrichten kommentiert unter dem Titel Wo ein Wille (der Behörden) ist, ist auch eine Fluchtalternative für Flüchtlinge, was der Einzelentscheider-Brief des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom August 2002 über die inländische Fluchtalternative für Tschetscheninnen und Tschetschenen in der russischen Föderation zu sagen wusste. Nach einem Länderseminar der Origin Determination Expert Group im Juni hatten sich Vertreter von Flüchtlingsbehörden aus neun Staaten auf die Sichtweise verständigt, „dass derzeit – nicht zuletzt wegen der Größe der russischen Föderation – eine inländische Fluchtalternative nicht generell verneint werden könnte.“ Besonders verharmlosend wirkt, nach all dem, was jetzt an Jagdszenen gegen „Menschen kaukasischen Aussehens“ an die Öffentlichkeit dringt, die Formulierung, aufgrund der restriktiven Haltung der russischen Behörden könnten Tschetschenen in Moskau und Sankt Petersburg „kein normales Leben führen“. Die europäischen Experten und das Bundesamt dürften allerdings im Meinungstrend auch dieser Bundesregierung liegen: Schärfste Verurteilung des Terrorismus bei gleichzeitiger Verharmlosung einer russischen Kriegsführung mit staatsterroristischem Charakter. Karl Grobe hat die Bigotterie im Feuilleton der Frankfurter Rundschau vom 5. November 2002 unter der Überschrift „Gelähmte Zunge“ kommentiert.

Die nächste turnusmäßige Sitzung der Innenministerkonferenz findet vom 4.- 6. Dezember 2002 in Bremen statt. Beraten werden die Innenminister des Bundes und der Länder voraussichtlich u.a. über die Lage der Minderheiten aus dem Kosovo die aufenthaltsrechtlichen Konsequenzen, Rückkehrmöglichkeiten nach Afghanistan und Bleiberechtsforderungen für Roma aus Jugoslawien. Roma und Staatenlose aus dem Libanon beabsichtigen, zur Innenministerkonferenz vor Ort zu demonstrieren. Zur Demonstration am 5. Dezember 2002 nachmittags ruft der Arbeitskreis Asyl in Göttingen auf.

Voraussichtlich wird die Innenministerkonferenz auch über die Frage eines Abschiebestopps für Tschetscheninnen und Tschetschenen beraten müssen. Ende Mai 2002 hatte das Berliner Abgeordnetenhaus eine Abschiebestoppregelung beschlossen (vgl. Infoservice Nr. 66). Nur wenn gesichert ist, dass ein Abzuschiebender in Russland bei Verwandten unterkommt, darf abgeschoben werden. Insgesamt haben sich die Chancen tschetschenischer Flüchtlinge in Deutschland mit der Aufhebung eines Entscheidungsstopps beim Bundesamt im Mai 2001 verschlechtert. Es setzte sich die Ansicht durch, sie hätten in Russland eine inländische Fluchtalternative mit ausreichender Lebensgrundlage. Was damit gemeint ist, erklärte ein Sprecher des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge gegenüber afp mit wünschenswerter Deutlichkeit: „Die Anforderungen sind da sehr gering. Essen, Wasser, Zelt“. (afp vom 25. Oktober 2002)

Der Deutsche Bundestag hat sich für den weiteren Aufenthalt einer russischen Staatsangehörigen tschetschenischer Volkszugehörigkeit eingesetzt, deren Asylantrag vom Bundesamt und vom Verwaltungsgericht Berlin im Eilverfahren abgelehnt worden war (Petitions-Nr.1-14-06-266-047790). Das Votum des Petitionsausschusses geriet zu einer umfassenden Rüge des Bundesamtes- und Gerichtsverfahrens. Der Petitionsausschuss teilt auch nicht die Ansicht des Bundesamtes und des Bundesinnenministeriums, dass es für die tschetschenische Petentin eine inländische Fluchtalternative in der Russischen Förderation gebe. Hierfür führt der Petitionsausschuss eine Reihe von die Petentin individuell betreffenden Gründen an. Darüber hinaus wird auf den Lagebericht des Auswärtigen Amtes zur Russischen Föderation (Tschetschenien) vom 7. Mai 2002 und den Bericht der Kommission gegen Rassismus und Intoleranz des Europarates (ECRI) vom 16. März 2001 hingewiesen, die auf ein erhöhtes Risiko einer besonderen Gefährdung für bestimmte Personengruppen hinweisen.
Die vom Bundesamt immer wieder behauptete größere Sensibilität in Fällen, in denen geschlechtsspezifische Verfolgungstatbestände vorgetragen werden, scheint es in diesem Fall nicht gegeben zu haben. „Der Petitionsausschuss hält es für sehr bedenklich, den Vortrag der Petentin, sie habe sich durch den männlichen Einzelentscheider eingeschüchtert gefühlt und im Beisein ihres Sohnes keine Angaben zu ihrer Vergewaltigung machen wollen, mit dem Hinweis zurückzuweisen, die Petentin haben keinen Sachverhalt vorgetragen, dem geschlechtsspezifische Verfolgungsmaßnahmen zu entnehmen gewesen wären. Dass der männliche Einzelentscheider keine Anzeichen für geschlechtsspezifische Verfolgungsmaßnahmen im Vortrag der Petentin wahrgenommen haben will, ist nicht verwunderlich, da die Petentin nach eigenen Angaben aus Scham dieses Thema aus ihrem Vortrag ausgeklammert hat. Nach Ansicht des Ausschusses kann zudem von einer Asylbewerberin, die vor ihrer Anhörung keine Verfahrensberatung durch einen Rechtsanwalt oder eine andere Stelle wahrgenommen hat, nicht erwartet werden, dass sie von sich aus den Wunsch nach einer weiblichen Einzelentscheiderin äußert. Der Ausschuss kann ebenso wenig der Argumentation des VG Berlin folgen, der Petentin hätte es sich aufdrängen müssen, nach einer weiblichen Einzelentscheiderin zu fragen. Es erscheint vielmehr einleuchtend, dass die Petentin nicht nur aus Unkenntnis über eine solche Möglichkeit, sondern auch aufgrund ihrer Absicht, dem Einzelentscheider die schriftlichen Äußerungen abzugeben, nicht von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht hat.“ Der Ausschuss kritisiert, dass das BAFl in vorliegendem Fall nicht bereit war, eine erneute Anhörung der Petentin durch eine weibliche Einzelentscheiderin durchzuführen. Neben dem knappen Anhörungsprotokoll habe insbesondere die fehlende Personenidentität zwischen dem Anhörer und dem den Bescheid erstellenden Einzelentscheider zu einer gravierenden Verschlechterung des Asylverfahrens geführt. „Dem Petitionsausschuss ist nicht nachvollziehbar, wie ein Einzelentscheider die Glaubwürdigkeit eines Asylbewerbers – eine der zentralen Fragen des Asylverfahrens – beurteilen kann, wenn er mit dem Asylbewerber nie persönlich Kontakt hatte.“ Das Argument des Bundesinnenministeriums, hierfür gebe es zwar keine gesetzliche Vorgabe, das Bundesamt sei aber bestrebt, eine Identität von Anhörer und Entscheider nach Möglichkeit zu gewährleisten, vermochte den Petitionsausschuss nicht zu überzeugen. „Diese Petition sollte daher Anregung sein, eine gesetzliche Grundlage zu schaffen, bzw. zunächst im Wege einer Dienstanweisung festzulegen, dass Anhörer und Einzelentscheider immer die gleiche Person sind.
 
Der Petitionsausschuss bzw. der die Beschlussempfehlung übernehmende Bundestag setzt sich für ein Wiederaufgreifen des Asylverfahrens ein. Dann könnten auch die von der Petentin vorgetragenen und in ärztlichen Gutachten belegten posttraumatischen Belastungsstörungen eher untersucht werden. Es wird abzuwarten sein, wie BMI und Bundesamt mit dem Votum des Bundestag umgehen. Der Fall wird damit zur Nagelprobe für die Bereitschaft des Bundesamtes, seine behaupteten Qualitätsstandards gerade in Sachen geschlechtsspezifischer Verfolgung einzulösen.

Der Trend geht seit langem bei der Durchsetzung von Abschiebungen zum Facharzt für Abschiebungen und Abschiebungsbegleitung. Darauf hat PRO ASYL mehrmals hingewiesen. Auch in Köln stellt nun das Ausländeramt eigens Ärzte für Abschiebegutachten ein, wie die Ärztezeitung vom 25. Oktober 2002 berichtet. Zwei Abschiebungsärzte sollen in Zukunft begutachten, ob die Gesundheit eines Flüchtlings die Abschiebung erlaubt und zu diesem Zweck die Atteste niedergelassener Ärzte überprüfen. Bislang hat dies das Gesundheitsamt übernommen. Der Leiter des Kölner Gesundheitsamtes weigert sich, die Fachaufsicht über die im Ausländeramt tätigen Mediziner zu übernehmen, obwohl sie außerhalb seines Bereichs tätig sind. Zu hoffen ist, dass individuelle Verweigerungen dieser Art auch flankiert werden durch ein klares Verhalten der Ärztekammern und Ärzteorganisationen. Die Praktiken der örtlichen Gesundheitsämter im Umgang mit Attesten niedergelassener Ärzte sind unterschiedlich. In Köln haben sich die Gutachter des Gesundheitsamtes in mehr als 95 % der Fälle der Meinung der niedergelassenen Ärzte angeschlossen – offenbar ein Dorn im Auge der Ausländerbehörde. An einigen anderen Orten sind die Gesundheitsämter „kooperationsbereit“ im Sinne der Ausländerbehörden.

Mit Erlass vom 4. September 2002 hat das Innenministerium Rheinland-Pfalz geregelt, dass mittellose Personen bei Abschiebung ein Handgeld erhalten können. Immer wieder kommt es vor, so die Begründung, dass bei einer Abschiebung die Abzuschiebenden auf dem Zielflughafen mittellos ankommen und nicht in der Lage sind, an ihren Herkunftsort weiter zu reisen oder sich  zu verpflegen. Künftig sollen Abzuschiebende, die glaubhaft machen, nicht über finanzielle Mittel in ausreichender Höhe zu verfügen, als freiwillige Leistung des Landes ein Handgeld erhalten. Im Falle kontrollierter Rückführung soll dies 70 Euro betragen, bei zwangsweiser Rückführung 50 Euro.

Die Bundesregierung hat den Entwurf einer Ausländerbeschäftigungsverordnung – einer der ausstehenden Rechtsverordnungen zum Zuwanderungsgesetz – vorgelegt (Stand 24.7.2002). Die Ausländerbeschäftigungsverordnung soll sowohl die Arbeitsgenehmigungsverordnung als auch die Anwerbestoppausnahmeverordnung ersetzen. Sie ergänzt die Bestimmungen des Zuwanderungsgesetzes zur Ausländerbeschäftigung (§ 39 Aufenthaltsgesetz).
Der unter Federführung des Bundesarbeitsministeriums entstandene Entwurf entspricht in vieler Hinsicht den schlimmsten Erwartungen. Das Machwerk scheint ein Testballon, um die innerkoalitionäre Schmerzgrenze auszuloten und zu testen, ob die Nichtregierungsorganisationen die Taschenspielertricks erkennen. PRO ASYL hat die Probleme der Verordnung in Schreiben an verschiedene Politiker offengelegt und an frühere Absichtserklärungen erinnert. Die Kritikpunkte sind einer Stellungnahme vom 28. Oktober 2002 zu entnehmen.

Im Rahmen der Beantwortung einer kleinen Anfrage der Abgeordneten Friedel Grützmacher (Bündnis 90/Die Grünen) hat die Landesregierung Rheinland-Pfalz Auskunft gegeben zur Abschiebehaft in Rheinland-Pfalz. Die Landtagsdrucksache 14/1331 vom 16. August 2002 liefert Daten zur Zahl der Menschen in Abschiebungshaft, zu Haftdauer und Herkunftsstaaten der Menschen in Abschiebungshaft.

Staat und die Dr. Mabuses der Medizin haben in Hamburg ein besonders kuscheliges Verhältnis. Am 9. September 2001 kam im dortigen Institut für Rechtsmedizin der wegen Verdacht auf Drogen festgenommene Achidi J. bei einem Brechmitteleinsatz ums Leben. Wie die Staatsanwaltschaft mit dem Fall umgeht, enthüllt eine Informationskampagne gegen den Brechmitteleinsatz. Nicht zum ersten Mal bei einem Todesfall in staatlicher „Obhut“ finden wir als Ergebnis medizinischer Gutachten die Feststellung eines schicksalhaften Todes des Betroffenen wegen einer bestehenden Herzerkrankung, der von der beteiligten Ärztin auch bei Einleitung von Reanimationsmaßnahmen angeblich nicht zu verhindern gewesen war. Kritikerinnen und Kritiker sehen hier nicht zum ersten Mal Exkulpationsstrategien für Ärzte, die an umstrittenen Einsätzen beteiligt sind. Die haben ihre Apologeten. Bei einer Veranstaltung der Evangelischen Akademie am 30. April 2002 erklärte der Leiter des Hamburger Instituts für Rechtsmedizin, Professor Dr. Püschel, unter dem Beifall des anwesenden leitenden Oberstaatsanwaltes Köhnke: „Zur Aufrechterhaltung des Staates werden Mediziner benötigt, die nicht nur dazu da sind, Menschen zu helfen. Aus großer innerlicher Überzeugung sage ich: Der Staat wird die Sicherheit und die Freiheit nicht gewährleisten können, wenn er nicht von Medizinern dabei unterstützt wird.“ Kommentar des Moderators: „Wie weit kann ein Arzt gehen in der Durchsetzung der Ansprüche des Staates? An die Grenze zur Folter, die in Hamburg vielleicht schon überschritten ist?“ Die Kampagne gegen Brechmitteleinsätze fragt weiter, „ob hier unter dem Schutz der Justiz wieder eine Ärzteschaft heranwächst, der die Grundprinzipien ärztlicher Ethik fremd sind.“ Nichts ist den Püschels unter den Ärzten so im Wege wie die Öffentlichkeit. Die Bürgerschaft der Hansestadt Hamburg hat konsequenterweise vor kurzem 50.000 Euro für gesonderte Räumlichkeiten für den Einsatz von Brechmitteln bewilligt. Diese Stadt kennt nicht nur ein Brechmittel.

Die Arbeitsgemeinschaft kirchlicher Flüchtlingsarbeit in Hamburg hat in einer Presseerklärung vom 4. Oktober 2002 eine alarmierende Bilanz der Hamburger Flüchtlingspolitik gezogen. Man lerne dieser Tage, „dass kein Schrecken groß genug ist, als dass er nicht noch steigerungsfähig wäre“. Alarmierende Zustände würden erreicht bei der amtlichen Unterbringung von Flüchtlingen, bei der Abschiebungspolitik, bei der Entscheidungspraxis der zentralen Ausländerbehörde, im Umgang mit Menschen ohne Papiere, bei der defizitären Betreuung von Kinderflüchtlingen. In einem Positionspapier hatten die Arbeitsgemeinschaft und der Flüchtlingsbeauftragte der nordelbischen Kirche im September die Defizite der einzelnen Bereiche aufgeführt.

Bei einem Aktionstag gegen Abschiebungshaft und Ausreisezentren am 2. November 2002 wurde an vielen Orten in Deutschland die Existenz von Abschiebungshaftanstalten und Ausreisezentren angeprangert. Mit den im Zuwanderungsgesetz vorgesehenen Ausreisezentren wird das System der Abschiebungshaft um ein Element erweitert. Noch mehr Menschen sollen künftig in Haft oder unterhaftähnlichen Umständen leben müssen. Diesem Trend stellen sich Flüchtlingsinitiativen und andere Organisationen entgegen. Immerhin haben einige Bundesländer erklärt, auf Ausreisezentren verzichten zu wollen. Zuletzt erklärte eine Mitarbeiterin des sächsischen Innenministeriums bei einer Veranstaltung in Leipzig, dass nach einem Beschluss des sächsischen Innenministers Rasch in Sachsen kein Ausreisezentrum eingerichtet werden soll.

In Bayern hat die Menschenrechtsorganisation res publica anlässlich eines Aktionstages gegen Abschiebelager 30 m Unterschriften gegen Ausreisezentren an das Innenministerium übergeben. Res publica hat in einer bei gleicher Gelegenheit vorgestellten Untersuchung „Ausreisezentren. Eine Untersuchung unter dem Blickpunkt der Menschenwürde und der Menschenrechte“ eine Vielzahl von Verstößen gegen die Menschenrechte aufgelistet und angekündigt, man werde sich deshalb an die Menschenrechtskontrollausschüsse der Vereinten Nationen wenden.

Bereits am 10. Oktober 2002 hatte sich der Bayerische Flüchtlingsrat in einem offenen Brief an die Kirchen und Wohlfahrtsverbände in Bayern gewandt. In diesem Brief wurde Besorgnis darüber geäußert, „dass sich eine Reihe von VertreterInnen der Kirchen und Wohlfahrtsverbände in Bayern gegenüber der Errichtung von sogenannten Ausreiseeinrichtungen bisher nur mit zurückhaltender Kritik äußerten, die eine Kooperation kirchlicher Wohlfahrtsverbände bei der Umsetzung nicht ausschließt.“ Der Brief schließt mit einem Appell an die beiden großen Kirchen, sich deutlich gegen Ausreisezentren auszusprechen. Die Wohlfahrtsverbände werden aufgefordert, sich nicht am Modell Ausreiseeinrichtung zu beteiligen und Beratungsaktivitäten außerhalb der Einrichtungen stattfinden zu lassen.

Der nationale geistige Rat der Bahá‘í-Vertretung Berlin hat im Oktober 2002 einen Bericht zur Lage der Bahá‘í im Iran – aktuelle Verfolgung und deren Hintergründe vorgelegt. Der nationale geistige Rat weist darauf hin, dass sich die Lage der Religionsgemeinschaft, die ca. 350.000 Anhänger im Iran haben soll, seit Scheitern der Iran-Resolution der UN-Menschenrechtskommission im April 2002 verschlechtert hat und Übergriffe gegen Angehörige der Minderheit zunehmen. Die deutsche Bahá’í-Gemeinde richtet konkrete Forderungen an die Bundesregierung. Sie soll darauf drängen, dass die EU bei der 57. Sitzung der UN-Generalversammlung eine Resolution zur Menschenrechtslage im Iran unter Berücksichtigung der Lage Bahá’í einbringt, im Menschenrechtsdialog zwischen der EU und dem Iran konkrete benchmarks in Richtung auf eine schrittweise Gleichstellung der Bahá’í gesetzt werden und technische Kooperationsprogramme mit dem Iran von Seiten der Bundesregierung nur unterstützt werden, wenn ein Monitoring der Menschenrechtslage im Land möglich ist.

Im Einzelentscheider-Brief des Bundesamtes vom Oktober 2002 findet sich ein Überblicksartikel von Maria Schäfer mit dem Titel „Zur Rückkehr nach Afghanistan“. Er enthält kurzgefasste Informationen über die Rückkehrsituation, die Asylverfahrenspraxis in verschiedenen europäischen Ländern und die deutsche Rechtsprechung.

Das bereits einmal verlegte Irak-Experten-Hearing des Bundesamtes ist nunmehr kurzfristig ganz abgesagt worden. Während sich in den Ausladungsschreiben an die Referentinnen und Referenten keine Begründung findet, verlautete aus Kreisen des Bundesamtes, die Absage gehe auf eine Intervention des Auswärtigen Amtes zurück, dem zur Zeit daran gelegen sei, alles zu vermeiden, was die deutsch-amerikanischen Beziehungen weiter belasten könnte. Warum dies allerdings gerade ein Irak-Experten-Hearing des Bundesamtes sein soll, bleibt unerfindlich.

Das Südbadische Aktionsbündnis gegen Abschiebungen (SAGA) hat am 6. Oktober 2002 über einen weiteren Brand im Flüchtlingslager „Stieg“ bei Albbruck berichtet und dessen Schließung gefordert. Die Unterkunft war durch mehrfache Brände und zwei Selbstmorde innerhalb von zwei Jahren in die Schlagzeilen geraten.

Eine bereits beschlossene oder konkretisiert unmittelbar bevorstehende Rechtsänderung kann ein Abschiebungsverbot auslösen, sofern sie den betroffenen Ausländer begünstigt. Dies ergibt sich aus einem Beschluss der 1. Kammer des 2. Senats des Bundesverfassungsgerichts (AZ: 2 BvR 283/99) vom 24. Februar 1999. Wir zitieren diese Entscheidung, da das Zuwanderungsgesetz eine Härtefallregelung beinhaltet, deren Umsetzung allerdings bislang nicht konkretisiert ist. Im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts heißt es: „Sollte allerdings bis zum Zeitpunkt der vorgesehenen Abschiebung der Beschwerdeführerin eine auch sie erfassende Altfall- oder Härtefallregelung beschlossen werden oder konkretisiert unmittelbar bevorstehen, so müsste – etwa durch den Verzicht auf den Vollzug aufenthaltsbeendender Maßnahmen – sicher gestellt werden, dass sie auch der Beschwerdeführerin effektiv zugute kommt.
Dementsprechend hat das Innenministerium von Schleswig-Holstein bereits im Juli 2002 im Vorgriff auf das Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes einen Erlass an die Ausländerbehörden gerichtet, in dem es diese auffordert, von der Einleitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen abzusehen, wenn die Betroffenen unter die neue Härtefallregelung fallen könnten.

Wenn Richter ihre richterliche Lebenserfahrung an die Stelle medizinischer Sachkunde treten lassen, dann führt das nicht selten zu kruden Ergebnissen. Besonders exotische Erwägungen finden sich in einem Urteil der 10. Kammer des VG Gießen (AZ.: 10 E 293/02.A). Mit Urteil vom 27. September 2002 wies der Richter am Verwaltungsgericht Höfer als Einzelrichter die Klage einer kurdischen Familie aus der Türkei auf die Feststellung von Abschiebungshindernissen ab. Die Urteilsbegründung setzt sich ausführlich mit der für die Mutter vorgetragenen, durch ärztliche Atteste untermauerten, posttraumatischen Belastungsstörung auseinander. Der behandelnde Arzt hat als Zeuge in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, seine Anamnese beruhe im wesentlichen auf den Angaben der Klägerin und er habe versucht herauszufinden, ob die Angaben mit den festzustellenden Symptomen wissenschaftlich in Übereinklang zu bringen seien. Von Bedeutung für ihn seien dabei insbesondere Sprache und Mimik. Da er weder türkisch noch kurdisch spreche, könne er nicht sagen, ob alle bis dahin existierenden Befundberichte unmittelbar auf die Angaben der Betroffenen oder die Übersetzung zurückzuführen seien. In seinen Ausführungen bewegt sich Richter Höfer irgendwo zwischen Volkskunde und Theaterkritik. Insbesondere vermochte er nicht nachzuvollziehen, dass die von dem ärztlichen Zeugen als bedeutsam eingeschätzte Mimik zu dem dem Gericht vorliegenden Befundbericht geführt haben könnte: „Entgegen der Auffassung des Zeugen ist die Mimik nämlich nicht immer gleich. Aus einer Vielzahl verhandelter Verfahren anderer Volksgruppen hat das Gericht Kenntnis, dass die Mimik auch bei Schilderung eines annähernd gleichen Ereignisses nichts bei allen Bevölkerungsgruppen gleich ist. So ergeben sich zum Beispiel erhebliche Abweichungen bei der Schilderung gleichartiger Ereignisse in der Mimik europäischer, osteuropäischer, arabischer afrikanischer und kurdischstämmiger Asylbewerber. Diese Abweichungen in der Mimik haben zudem einen Niederschlag in einer entsprechenden Theatralik der vorgetragenen Ereignisse. Von daher kann das Gericht nicht nachvollziehen, dass die von dem Zeugen als Qual empfundene Darstellung durch die Klägerin zu 1. unbedingt auch eine Qual aufgrund eines traumatisierenden Ereignisses sein muss. Die Darstellungsformen in den verschiedenen Volksgruppen weichen derart voneinander ab, dass die Angaben des Zeugen hierzu für das Gericht nicht ohne weiteres nachvollziehbar sind. Von einer gleichförmigen Mimik oder einen gleichförmigen Theatralik bei der Darstellung als quälend empfundener traumatisierender Ereignisse kann keineswegs ausgegangen werden.“

Obwohl der Richter nicht vom Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung ausgeht, erachtete er es für nötig, ausführlich seine Überzeugung vorzutragen, dass eine erfolgreiche Behandlung posttraumatisierter Asylbewerber in Deutschland grundsätzlich nicht möglich ist. Der haarsträubende Begründungszusammenhang ausführlich: „Darüber hinaus erachtet es das Gericht, wie auch zunächst der Zeuge R. in der mündlichen Verhandlung, für erforderlich, dass bei traumatisierenden Ereignissen eine Behandlung mit muttersprachlichen Therapeuten durchgeführt wird. Derartige muttersprachliche Therapeuten für zaza dürften in der Bundesrepublik Deutschland aber nur so vereinzelt zur Verfügung stehen, dass eine adäquate psychiatrische Betreuung in der Türkei eher möglich erscheint als in Deutschland. Soweit der Zeuge dies auf Befragen des Bevollmächtigten der Klägerin zu 1. dahingehend relativiert, eine qualifizierte Traumatherapie sei auch mit Hilfe eines qualitativ hochwertigen Dolmetschers möglich, vermag das Gericht dem nicht zu folgen. Wie der Zeuge nämlich in der mündlichen Verhandlung weiter ausführt, sind bei einer erfolgreichen Traumatherapie gerade Sprache und Mimik durchaus wichtig. Unter Verwendung eines Dolmetschers kommt es aber zu einem zeitlichen Auseinanderfallen von gezeigter Mimik und Sprache. Im Zeitpunkt der Mimik sind dem Therapeuten die sprachlichen Äußerungen noch unbekannt. Diese erfolgen vielmehr erst später zu einem Zeitpunkt, wo die Mimik bereits überholt ist. Gleiches gilt auch für die mit der Mimik verbundene Theatralik der Darstellung. Von daher ist das Gericht überzeugt, dass bei posttraumatischen Belastungsstörungen eine fundierte und erfolgversprechende Traumatherapie nur durch muttersprachliche Therapeuten erfolgreich erscheint.
Zudem ist das Gericht überzeugt, dass die erfolgreiche Behandlung posttraumatisierter Asylbewerber in Deutschland nicht möglich ist
. Wie nämlich der Zeuge R. ausführt, setzt eine erfolgreiche Behandlung zur Gesundung die Sicherung des Aufenthalts voraus. Zwar mag dies aus fachärztlicher Sicht zutreffend sein, indes ist das Gerichts aus rechtlichen Gründen der Überzeugung, dass selbst bei Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung eine Gesundung in Deutschland nicht möglich erscheint. Diese Überzeugung ist dadurch begründet, dass gerade die Behandlungsbedürftigkeit der Erkrankung und die im Heimatland nicht mögliche oder nicht adäquate Versorgung des Krankheitsbildes Voraussetzung für die Feststellung eines Abschiebungshindernisses ist. Das bedeutet im Umkehrschluss, dass eine Gesundung eo ipso und kraft Gesetzes ein ggf. bestehendes Abschiebungshindernis mit dem Zeitpunkt des Eintritts der Gesundung entfallen lässt, denn ab diesem Zeitpunkt besteht keine medizinisch indizierte Behandlungsbedürftigkeit und keinerlei gesundheitliche Gefahrenlage mehr. Ist aber die Intention zielgerichtet  auf ein dauerndes Bleiberecht in der Bundesrepublik Deutschland angelegt, so würde diese durch eine heilende Behandlung gleichsam zunichte gemacht, und mit der Gesundung wären aufenthaltsbeendende Maßnahmen möglich. Einer Rückkehr stünde nichts mehr im Wege, mit der Folge, dass ggf. erneut eine Retraumatisierung erfolgt, die wiederum Behandlungsbedarf auslöst. Von daher verbietet sich rechtlich die Annahme einer zur dauerhaften Gesundung führenden Behandlungsmöglichkeit in Deutschland
.“

Selbst wenn man nach einem Delegationsbericht davon ausgehen könnte, eine kostenlose staatliche Gesundheitsvorsorge sei in der Türkei insbesondere in Bezug auf psychopathologische Erkrankungen nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen zugänglich, stellt dies kein Abschiebungshindernis gemäß § 53 Absatz 6 Satz 1 Ausländergesetz dar, so das Gericht weiter: „Dem Gericht ist aus einer Vielzahl anhängiger Klageverfahren bekannt, dass insbesondere in Asylfolgeverfahren, aber auch vermehrt in Erstverfahren, auf posttraumatische oder sonstige Belastungsstörungen abgestellt wird. Damit stellt sich die Frage einer Behandlungsmöglichkeit derartiger Krankheitsbilder für eine ganze Bevölkerungsgruppe im Sinne des § 53 Absatz 6 Satz 2 AuslG. Damit bedarf es einer Entscheidung der obersten Landesbehörde nach § 54 AuslG.“ Nach Auffassung des Gerichts könnte es also nur einen Abschiebestop des jeweiligen Bundeslandes für Traumatisierte geben, die „als Bevölkerungsgruppe“ begriffen werden. Besonders relevant findet der Richter seine diesbezüglichen Erwägungen auch wieder nicht. Denn im Falle der Klägerin könne nicht davon ausgegangen werden, dass sie im Falle der Rückkehr gleichsam sehenden Auges schwersten Rechtsgutsbeeinträchtigungen ausgesetzt würde. „Der von dem Zeugen in der mündlichen Verhandlung und seinen nervenärztlichen Befundberichten attestierten Suizidgefahr kann durch entsprechende Information der deutschen Auslandsvertretung in der Türkei und eine Inobhutnahme der Klägerin zu 1. bzw. durch eine begleitete Rückkehr Rechnung getragen werden.“
Unser Vorschlag: Begleitete Rückkehr des Richters ins juristische Proseminar, da sich kein aufnahmebereiter Drittstaat finden lässt.

Dass das richterliche Vorurteil integraler Bestandteil des Urteils werden kann, belegt auch ein Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 30. Mai 2001 (AZ.: RO 11 K 01.30071). Richter am Verwaltungsgericht Chaborski als Einzelrichter der 11. Kammer wies die Klage eines Iraners gegen die Ablehnung seines Asylantrags durch das Bundesamt ab. Im Kern ging es um die Frage, welche Gefahren dem Kläger, der in Deutschland zum christlichen Glauben übergetreten ist, bei einer Abschiebung in den Iran drohen. Denn, so auch das Gericht, der Abfall vom Islam ist nach nicht kodifiziertem islamischem Recht theoretisch mit der Todesstrafe bedroht.
Bereits das Resümee des Tatbestandes weist auf die Voreingenommenheit des Richters hin: „Der Kläger ist angeblich iranischer Staatsangehöriger persischer Volkszugehörigkeit. Er hat sich nicht ausgewiesen. Seinen Personalausweis und seinen Reisepass hat er angeblich zuhause gelassen, da er keine Zeit gehabt habe, die Dokumente mitzunehmen.“ Begründete Zweifel an der Staatsangehörigkeit des Betroffenen hatte es bis dahin nicht gegeben.

Eine Gefährdung sieht das Gericht auch nicht für den Fall, dass der Tatbestand des Glaubensübertritts im Iran bekannt würde, „denn man wird diesen Schritt nicht als Apostasie bewerten, sondern als Maßnahme zur Sicherung des Aufenthalts in Deutschland. Die ‚Taquieh‘, d.h. die Täuschung  zur Erreichung eines bestimmten Zwecks, ist im Iran erlaubt und entspricht dort einer weitverbreiteten Praxis. Dasselbe gilt für die missionarische Tätigkeit des Klägers, die er angeblich – kaum in Deutschland angekommen und mit dem Christentum in Berührung gekommen – bereits aufgenommen hat und zwar mit so durchschlagendem Erfolg, dass einige der von ihm zum christlichen Glauben Bekehrten bereits getauft wurden, wie er in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat. Auch insoweit wird man seine Bemühungen nicht als echte missionarische Tätigkeit werten, sondern als Hilfestellung im Asylanerkennungsverfahren seiner Landsleute, was in der Erwartung auf den künftigen Devisenzufluss durch diesen Personenkreis lobende Anerkennung bei den Machthabern im Iran finden wird.“ Zwischenwertung dieser Ausführungen: Der Iraner, gelegentlich zu religiösen Exzessen neigend, ist im Grund ein Schlitzohr wie der Bayer auch. Für die Täuschung zur Erreichung eines bestimmten Zwecks hat man in Bayern Verständnis, sofern sie keine ausländerrechtlichen Folgen hat. Missionarische Tätigkeit benötigt ein verwaltungsgerichtliches Echtheitssiegel, sonst wird sie als bloße Hilfestellung im Asylanerkennungsverfahren für die Landsleute gewertet. Die aber finden die Machthaber im Iran gut, weil Asylberechtigte angeblich ihre Devisen in den Iran überweisen. Der iranische Kläger gehört nach der Auffassung des Gerichts, man darf dies wohl als rassistisches Vorurteil bewerten, einer kompletten Szene an, die die Täuschung zur Erreichung eines bestimmten Zwecks kultiviert. Im Urteil: „Wie dem Gericht aus zahlreichen anderen Verfahren bekannt ist, bilden die iranischen Asylbewerberszene und deren Umfeld eine eingeschworene Gemeinschaft, die sich gegenseitig jede nur erdenkliche Hilfestellung leistet, um das begehrte Aufenthaltsrechts in Deutschland zu erlangen. Es liegt auf der Hand, dass der Kläger nur gegenüber solchen Personen missionarisch tätig wird, die dieser Gemeinschaft zugerechnet werden können. Von diesen Leuten droht dem Kläger keinerlei Gefahr.“ Die „iranische Asylbewerberszene“ setzt sich aus Personen fast jeder denkbaren politischen Couleur, von Monarchisten über Volksmudjahedin bis zu eingeschleusten Spitzeln zusammen. Diese heterogenen Gruppen und ihr „Umfeld“ zu einer eingeschworenen Gemeinschaft zu machen und ihr einheitliches Handeln zu unterstellen, hat einen rassistischen Beigeschmack.

Eine neue Studie des Ausländerrates Dresden e.V. belegt: Das Sachleistungsprinzip im Asylbewerberleistungsgesetz ist teuer, ungerecht und überflüssig. Das ergibt sich aus einer Pressemitteilung des Ausländerbeirates Dresden e.V. Grundlage dieses Urteils ist eine Studie von Michaela Bär mit dem Titel „Probleme der Versorgung von Personen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz in Dresden“. Die Studie belegt u.a., dass die durch die für die Sachleistungsversorgung zuständigen Firmen gelieferten Waren im Vergleich zum Einzelhandel um mehr als 30 % teurer sind. Die Autorin behauptet, dass die Firmen statt des auf 15 % der Summe des Verpflegungsgeldes festgeschriebenen Entgeltes für ihre Arbeit den doppelten Betrag einbehalten. Das alles führe zu gravierenden Problemen bei der Versorgung. Fazit: Verzicht auf das überflüssige und kostspielige Sachleistungssystem.

Der UNHCR hat vor wenigen Tagen sein erstes Statistical Yearbook veröffentlicht. Das Jahrbuch enthält eine zahlenmäßige Übersicht über weltweite Vertreibungen während der letzten 10 Jahre, darin ausführliche Daten über die Aufnahmetrends in den Industriestaaten sowie über Flüchtlingszahlen auf der ganzen Welt. Das Buch macht deutlich, dass gegenüber sinkenden Zahlen von Flüchtlingen, die internationale Grenzen überschreiten, die Zahl der Binnenvertriebenen angestiegen ist. Unter dem Vorbehalt, dass es grundsätzlich schwierig ist, verlässliche Daten über die Zahl der Binnenvertriebenen zu erhalten, geht man dennoch von weltweit schätzungsweise 25 Millionen Menschen aus, die dieser Flüchtlingsgruppe angehören.

Die Schweizerische Flüchtlingshilfe hat im September 2002 ein 17seitiges Themenpapier von Jenny Pieth zur Situation der Frauen im regierungskontrollierten Gebiet der Demokratischen Republik Kongo veröffentlicht. Das Papier macht deutlich, dass Frauen, verstärkt durch ihre benachteiligte gesellschaftliche Stellung, ganz besonders unter der prekären humanitären und medizinischen Versorgungslage in der DR Kongo leiden.

„Kinder als Opfer von Krieg und Verfolgung“ ist der Titel einer Dokumentation zur Ausstellung „Ich hab‘ den Krieg gezeichnet“, für die sich der Verein Cultur Cooperation e.V., Nernstweg 32-34 in 22765 Hamburg verantwortlich zeichnet. Ausstellung und Dokumentation zeigen, wo und wie Kinder in besonderem Maße Opfer bewaffneter Konflikte und auch zu Flüchtlingen werden, deren Rechte in Deutschland systematisch verletzt werden. Die Dokumentation kann unter der angegebenen Adresse für € 8 zzgl. Versandkosten bestellt werden.


Europa

Am 27. September 2002 hat UNHCR Genf eine Statistik zur Zahl der Asylanträge, die von unbegleiteten oder von der Familie getrennten Kindern im Jahr 2001 gestellt wurden, veröffentlicht. Die deutschen Zahlen wären höher, wenn sie die 16- bis 18jährigen einschlössen, die nach deutscher Lesart und Statistik ausländerrechtlich handlungsfähig sind. Statistiken im Flüchtlingsbereich sind auch aus anderen Gründen, zum Beispiel wegen unterschiedlicher Registrierungspraktiken, mit Zurückhaltung zu verwerten. Deutlich wird allerdings, dass die Niederlande und Großbritannien im Jahre 2001 mit weitem Abstand die europäischen Hauptaufnahmeländer für unbegleitete Minderjährige gewesen sind.

Österreich:

Die Zahl der Asylanträge in Österreich sind im Oktober 2002 zurückgegangen. Nach Angaben des Innenministeriums wurden im Oktober 31,7 Prozent weniger Asylanträge gestellt als noch im September. In absoluten Zahlen waren es im September 4.527 Anträge, im Oktober nur 3.090.

Österreich:
Der österreichische Innenminister Ernst Strasser privatisiert die Rückkehrberatung von Asylbewerbern
. Nachdem er mit den österreichischen Wohlfahrtsverbänden keine Einigung erzielen konnte, wurde die Aufgabe dem deutschen Privatunternehmen „European Homecare“ übertragen. Die Kosten für die Beratung betragen etwa 100.000 Euro pro Monat. Die Firma European Homecare mit Sitz in Essen betreibt in Deutschland 16 Flüchtlingsunterkünfte. Wie diese private Rückkehrberatung laufen soll, macht ein Schreiben des österreichischen Innenministeriums deutlich: „Es würde nicht schaden, wenn bei den Beratenen der Eindruck eines zügig abgewickelten Asylverfahrens entstünde, an dessen (baldigem) Ende (erwartungsgemäß rechtskräftige Antragsabweisung) die entsprechenden fremdenrechtlichen Verfügungen bzw. Zwangsmaßnahmen stehen. . . “ Dann ist von Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung die Rede, berichtet die Zeitung Kurier. Alles mit dem Hinweis versehen: . . . „wie telefonisch besprochen, bitte diskret behandeln, insbesondere keine schriftlichen Instruktionen für die Mitarbeiter aufzunehmen.“ Der Verfasser dieser internen Anweisung an den bundesdeutschen Kooperationspartner European Homecare, Sektionschef Wolf Szymanski, verteidigt sich gegenüber der österreichischen Tageszeitung KURIER: „Wenn man sagt, dass Asylverfahren jedenfalls zwei Jahre oder länger dauern und währenddessen keine Abschiebung möglich ist, wäre das zwar richtig, aber einer Rückkehrberatung nicht dienlich.
Das Projekt soll von Ende Oktober 2002 bis zunächst zum Jahresende laufen – in der österreichischen Bundesbetreuungsstelle Traiskirchen. Nach österreichischen Medienmeldungen erwartet sich das Innenministerium von der deutschen Firma über die oben dargestellte Entmutigungsstrategie hinaus Ähnliches wie bei der bislang in Österreich üblichen Rückkehrhilfe für Kosovo-Albaner: Hinweise auf minimales Taschengeld, Flugticket, Heimkehr. Dass es mit dem Beratungsaspekt nicht allzu weit her ist, ergibt sich auch aus einer Aussage der Firma, dass das Hauptaugenmerk auf der Versorgung der Betroffenen sowie auf der reinen Rückkehrorganisation liegen werde. Der Präsident des österreichischen Rechtsanwaltsvereins hatte mit dem Hinweis, Rechtsberatung sei in Österreich nur durch Anwälte zulässig, die Klarstellung von European Homecare ausgelöst, man werde keinerlei Rechtsberatung durchführen. UNHCR hat angekündigt, die Tätigkeit von European Homecare genau beobachten zu wollen. Es sei allerdings bedauerlich, dass das österreichische Innenministerium immer betone, für zusätzliche Asylentscheider sei kein Geld da, andererseits jedoch kurzfristig große Beträge für die Rückkehrberatung zur Verfügung gestellt würden.

Österreich:

Die Caritas Österreich klagt beim Verfassungsgerichtshof gegen eine neue Asylrichtlinie des Innenministeriums. Die Richtlinie schließt Asylbewerber aus bestimmten Herkunftsstaaten von der sogenannten Bundesbetreuung, und damit der Unterbringung und Versorgung von staatlicher Seite aus. Ein Gutachten des Verfassungsjuristen Gerhard Muzak kommt zu dem Schluss, ein solches Verfahren sei „verfassungsrechtlich bedenklich“. Denn für die Versorgung von Asylsuchenden gelten die Regeln des Bundesbetreuungsgesetzes. Das verknüpfe die Gewährung von Unterkunft und Versorgung während des Asylverfahrens nicht mit der Staatsangehörigkeit. Eine Länderliste der von der Versorgung Auszuschließenden widerspreche dem Gleichheitsgrundsatz. Demnach dürfen Angehörige verschiedener Staaten nur dann unterschiedlich behandelt werden, wenn es hierfür sachliche Gründe gibt.

Neben der Verfassungsklage kommt auf den österreichischen Innenminister weiterer Ärger zu: Eine Wiener Rechtsanwältin will eine Zivilklage anhängig machen. Ihr Klient sollte am 1. November 2002 auf die Straße gesetzt werden. Dagegen richtet sich eine einstweilige Verfügung. Grund: Ein bestehender Vertrag sei damit rechtswidrig gelöst worden. Im Bundesbetreuungsgesetz sei die Gewährung von Unterkunft und Versorgung geregelt. Einen Vertrag könne man nicht aus beliebigen Gründen, sondern nur am Ende des Asylverfahrens lösen.

Österreich:

Eine weitere Lehre hat der unabhängige Bundesasylsenat, das Berufungsgericht für Asylbewerber in Österreich, dem österreichischen Innenminister Strasser erst vor kurzem erteilt. Nach einer Entscheidung vom 17. Oktober 2002 ist Italien im konkreten Fall eines Kurden aus der Türkei nicht als sicherer Drittstaat anzusehen. Der Betroffene, nach eigenen Angaben als PKK-Unterstützer zuhause von Folter und Haft bedroht, gab an, die italienischen Behörden hätten ihn bereits aufgefordert, Italien binnen einer Woche zu verlassen. Italien habe auch bereits mehrere kurdische Asylbewerber ohne Asylverfahren in Italien in die Türkei zurückgeschoben. Der unabhängige Bundesasylsenat holte Gutachten von UNHCR Italien und von italienischen Rechtsanwälten ein. Der Vorsitzende des Asylsenats selbstbewusst: „In Fällen des Dubliner Übereinkommens haben wir den Auftrag des Verfassungs- und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, den Rückschiebeschutz zu prüfen. Bei uns hat die Menschenrechtskonvention Verfassungsrang.“

Frankreich:

Ein Drei-Parteien-Abkommen über die freiwillige Rückkehr von Afghanen wurde am 28. September 2002 von der afghanischen Regierung, der französischen Regierung und UNHCR unterzeichnet. Das Abkommen hat „die unterstützte freiwillige Rückkehr von Afghanen in Frankreich“ zum Ziel. Die in der französischen Koordination für das Recht auf Asyl (CFDA) zusammengeschlossenen Flüchtlingsorganisationen zeigen sich besorgt, insbesondere über Artikel 3 des Abkommens. Dort findet sich neben dem Hinweis, dass die Rückführung auf der Basis der Freiwilligkeit und unter der Beachtung der Genfer Flüchtlingskonvention stattfinden wird, eine zweite Verfahrensweise „bezüglich der Afghanen, die keinen Schutz genießen oder die keinen zwingenden humanitären Bedarf haben, der ihr Bleiben auf französischem Territorium rechtfertigt, die aber dennoch beharrlich das freiwillige Rückführprogramm ablehnen, das im Abkommen dargestellt wird.“ Für diese Personengruppe sollen „andere Lösungen als die freiwillige Rückkehr, die im Hinblick auf internationales Recht als akzeptabel anerkannt werden, ins Auge gefasst werden.“ Die französischen Flüchtlingsorganisationen der Koordination für das Recht auf Asyl fragen in einer Stellungnahme vom 24. Oktober 2002 nach der Bedeutung dieser Kategorisierung, und zwar „um so schärfer, als uns scheint, dass der UNHCR dazu aufgefordert wurde, eine entscheidende Rolle bei der Identifizierung von Personen zu spielen, die sich in Sangatte befinden, und zwar von ‚Afghanen, die keinen Schutz genießen oder die keinen zwingenden humanitären Bedarf haben, der ihr Bleiben auf französischem Territorium rechtfertigt.‘“

Liste

 

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