wird vom Europäischen
Flüchtlingsfonds gefördert

Suche

Infoservice Nr. 68 - August 2002

Mit einem am 16. Juli 2002 in einer Pressemitteilung veröffentlichten Beschluss vom 15. Mai 2002 hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgericht entschieden, dass ein Ausländer grundsätzlich nicht ohne richterliche Entscheidung in Abschiebegewahrsam genommen werden darf (Az: 2 BvR 2292/00). Dies gilt auch dann, wenn die Haft nur einen halben Tag dauert. Eine Freiheitsentziehung ohne richterliche Billigung ist demnach nur in Ausnahmefällen zulässig, diese muss jedoch unverzüglich nachgeholt werden. Von der Justiz muss sichergestellt werden, dass tagsüber ein Richter zu erreichen sei. Damit gibt das BVerfG einem gambischen Staatsangehörigen Recht, der am 21. Januar 1999 nach Gambia abgeschoben worden war. Der Mann war am Vortag um 15.30 Uhr von Polizisten festgenommen worden, die daraufhin vergeblich versucht hatten, beim niedersächsischen Amtsgericht einen Haftrichter zu erreichen. Dennoch hielten sie den Betroffenen bis 3 Uhr morgens in Gewahrsam und übergaben ihn anschließend dem Bundesgrenzschutz, der ihn um 7.30 Uhr in Hannover zur Abschiebung in ein Flugzeug nach Gambia setzte. Aus Sicht des BVerfG liege hier ein Verstoß gegen Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG, wonach die Freiheit der Person unverletzlich sei, vor. In dieses besonders hohe Rechtsgut dürfe nur aus wichtigen Gründen eingegriffen werden. Freiheitsentziehung müsse daher im Voraus von einem Richter angeordnet werden. „Für den Staat folgt daraus die verfassungsrechtliche Verpflichtung, die Erreichbarkeit eines zuständigen Richters – jedenfalls zur Tageszeit – zu gewährleisten“, so der Wortlaut des Beschlusses. Die richterliche Entscheidung sei „unverzüglich“ nachzuholen. Ein Aufschub sei nur durch unvermeidbare Verzögerungen, wie die „Länge des Weges, Schwierigkeiten beim Transport, renitentes Verhalten des Festgenommenen oder vergleichbare Umstände“ zu rechtfertigen. Den Hinweis der niedersächsischen Polizei auf den Dienstschluss des Amtsgerichts in Syke lassen die Verfassungsrichter jedoch nicht ohne weiteres als „unvermeidbares Hindernis“ gelten, da es keine allgemein festgelegten Dienstzeiten für Richter gebe.
Das niedersächsische Justizministerium gab an, dass die Dauer von Abschiebungsmaßnahmen in der Regel zwischen drei und zwölf Stunden liege. Normalerweise werde ein Richter eingeschaltet, wenn ein Ausländer wegen eines früheren Flugtermins in Gewahrsam genommen werde.

Das Innenministerium Nordrhein-Westfalen hat die Richtlinien zur Vorbereitungs- und Sicherungshaft nach § 57 AuslG, Bezug nehmend auf seinen Erlass vom 25. April 1996 – 1 B 5/6.1, aktualisiert. In dem entsprechenden Rundschreiben an die Bezirksregierungen vom 17. Juli 2002 teilt das Ministerium mit, dass es „den Belangen von Kindern, Jugendlichen, Frauen und Alleinerziehenden noch stärker als bisher gerecht werden“ will. Zu begrüßen ist u.a, dass bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit von Abschiebehaft in Zukunft insbesondere das Kindeswohl umfassend zu berücksichtigen ist. Die Inhaftierung von Jugendlichen (16- und 17-Jährige) wird zwar nicht vollständig abgeschafft, jedoch ist hier besonders darauf zu achten, ob nicht ein „milderes Mittel“ als die Abschiebungshaft für die Betroffenen in Frage kommen kann. Grundsätzlich darf die Abschiebungshaft bei unter 18 Jährigen in Zukunft nur noch für sechs Wochen beantragt werden. Bei Haftverlängerungsanträgen für Personen unter 18 Jahren ist zu belegen, dass die Abschiebung innerhalb der regelmäßig höchst zulässigen Haftdauer von 3 Monaten voraussichtlich durchgeführt werden kann. Das Alter von Kindern Alleinerziehender, für die ein Inhaftnahmeverbot gilt, wurde von sieben auf vierzehn Jahre heraufgesetzt. Bei Schwangeren bzw. Müttern und stillenden Frauen ist innerhalb der gesetzlichen Mutterschutzfristen grundsätzlich von Abschiebungshaft abzusehen.

Das Innenministerium Schleswig-Holstein hat mit Rundschreiben  an alle Ausländerbehörden vom 16. Juli 2002 seine Anordnung nach § 54 Abs. 1 AuslG vom 23. November 2001 hinsichtlich eines Abschiebungsstopps bzw. Bleiberechts für junge volljährige Ausländer, deren Eltern/Elternteil Abschiebeschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG genießen und deren Restfamilie ein Bleiberecht im Rahmen des § 31 AuslG erhält, bis zum 31. Dezember 2002 verlängert. Grundlage für die Anordnung ist der IMK-Beschluss vom 8. November 2001, demnach die Aufenthaltsbeendigung von Personen, die zum o.a. Kreis gehören und als Minderjährige eingereist sind, „unter humanitären Gesichtspunkten als unbefriedigend anzusehen ist“. Die Anordnung geht insofern über den Beschluss hinaus, als von ihr auch junge Erwachsene begünstigt sind, für die selbst kein Asylverfahren durchgeführt worden ist, sie als Minderjährige mit nur einem Elternteil oder unbegleitet eingereist und kein weiterer Elternteil oder keine minderjährigen Geschwister vorhanden sind.

Der Senator für Inneres, Kultur und Sport des Landes Bremen hat mit Erlass vom 2. Juli 2002 mitgeteilt, dass für als Minderjährige eingereiste und inzwischen volljährig gewordene Kinder von staatenlosen Kurden aus dem Libanon in eng begrenzten Ausnahmefällen eine Einbeziehung in die Altfallregelung möglich ist. Damit reagiert der Innensenator auf einen Beschluss des OVG Bremen, vom 11. Juni 2002 (Az.: OVG: 1 B 228/02). Das Gericht stellte fest, dass für den Innensenator ein Handlungsspielraum bestehe bezüglich der o.g. Personengruppe. Nach Festlegung „sachgerechter Kriterien“ könne eine Einbeziehung in die Altfallregelung und damit ein Aufenthaltsrecht ermöglicht werden. Das OVG hatte diesen Beschluss im Rahmen eines Eilverfahrens getroffen. Bislang wurde diese Personengruppe aus der Altfallregelung ausgeschlossen, mit der Begründung, „dass aufgrund falscher oder unterdrückter Angaben über die wahre Identität erlangte Aufenthaltszeiten kein Aufenthaltsrecht nach der Altfallregelung“ in Frage käme „ – unabhängig davon, ob dem Ausländer die falsche oder unterdrückte Angabe z.B. aufgrund seines Alters vorzuwerfen ist.(...) Kinder müssten sich das Verhalten der Eltern zurechnen lassen und könnten kein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach der Altfallregelung erwerben.“ Das OVG hat diese Ansicht zwar insoweit bestätigt, als „das aufenthaltsrechtliche Schicksal minderjähriger Kinder aus Gründen der Familieneinheit grundsätzlich an das der Eltern geknüpft“ sei, bezüglich der inzwischen volljährig gewordenen Kinder vertritt das OVG jedoch die Auffassung, dass der Innensenat nach dem Wortlaut der Altfallregelung nicht daran gehindert wäre, „einen volljährigen erwerbstätigen Ausländer, der den Lebensunterhalt der Familie selbst bestreiten kann und nicht wegen der Begehung von Straftaten von der Altfallreglung ausgeschlossen ist“, in die Regelung einzubeziehen. Der Bremer Innensenator folgt dem Beschluss des OVG Bremen, dass ein Ausschluss von der Altfallregelung für gerade volljährig gewordene Erwachsene, die als Minderjährige eingereist sind, „die einen ganz wesentlichen Teil ihrer Sozialisation im Bundesgebiet erfahren haben, inzwischen das Elternhaus verlassen und oft selbst bereits eine Familie gegründet und erhebliche Integrationsleistungen erbracht haben, eine besondere Härte“ darstelle.

Wegen Gewährung von Kirchenasyl für eine kurdische Familie aus der Türkei mussten sich zwei Pastoren der Matthäus-Gemeinde in Hildesheim am 31. Juli 2002 vor dem Amtsgericht Hildesheim verantworten. Rund 200 Besucher, Presse- und KirchenvertreterInnen beobachteten den Prozess. Nach einer Presseerklärung  des Niedersächsischen Flüchtlingsrates vom 25. Juli 2002 stellte die Staatsanwaltschaft im Januar 2002 gegen die Pastoren, die mit ihrer Gemeinde der Familie seit April 2001 Schutz vor Abschiebung gewähren, Strafbefehle in Höhe von jeweils mehreren Tausend Euro. Die Staatsanwaltschaft bezieht sich dabei auf den sogenannten Schlepperparagrafen im Ausländergesetz, § 92a AuslG, wonach „mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe„ belegt werden kann, wer „wiederholt oder zugunsten von mehreren Ausländern“ beim illegalen Aufenthalt Hilfe leistet. Die Kriminalisierung in Form von strafrechtlicher Verfolgung von Kirchenasyl ist bislang eher die Ausnahme. Erst vor kurzem wurde ein katholischer Pastor aus Papenburg wegen „Beihilfe“ zum Verstoß gegen das Ausländergesetz zu einer Strafe in Höhe von 2.045 Euro verurteilt. Dem jüngsten Strafbefehl der Hildesheimer Staatsanwaltschaft, die hiermit offensichtlich eine abschreckende Wirkung erzielen möchte, dürfte insofern Präzedenzcharakter zukommen.
Der zuständige Richter am Amtsgericht Hildesheim beschloss am 31. Juli, den Strafprozess zunächst auszusetzen, bis über ein seit April 2002 anhängiges Asylfolgeverfahren der im Kirchenasyl befindlichen Kurden entschieden sei. Nach Abschluss des Folgeverfahrens werden sich die beiden Pastöre möglicherweise erneut wegen Beihilfe zum illegalen Aufenthalt von Ausländern verantworten müssen. Die Aussetzung des Verfahrens ist dennoch ein Erfolg, hatte doch der zuständige Staatsanwalt vergeblich versucht, die Pastöre über den juristischen Weg zu einem Abbruch des Kirchenasyls zu zwingen.

Vertreterinnen und Vertreter von Kirchen, Verbänden, Flüchtlingsinitiativen sowie der grünen Partei in NRW haben als Ergebnis eines Fachgesprächs im Nordrhein-westfälischen Landtag, am 21. Juni 2002 zum Thema „Illegalität von Flüchtlingen“ eine „Düsseldorfer Erklärung zur Illegalität von Flüchtlingen“ verfasst. Unter dem Motto „Illegalität hat viele Gesichter“ einigten sich die Teilnehmer und Teilnehmerinnen darauf, dass die Vermeidung von Illegalität und die Hilfe für bereits hier lebende Menschen Ziel einer künftigen Politik sein muss. Der Forderungskatalog wiederholt Gesetzesänderungsvorschläge, die im Zuwanderungsgesetz ausgeblendet wurden, u.a. die (gesetzliche) Entkriminalisierung von Helferinnen und Helfern Illegaler, die Ermöglichung des Zugangs zu medizinischer Grundversorgung, Beschulung und der Klage auf Lohnansprüche sowie das Aufzeigen von Wegen aus der Illegalität.

In ihrer Antwort (Bundestagsdrucksache 14/9507) vom 20. Juni 2002 auf eine Kleine Anfrage der PDS-Bundestagsfraktion nimmt die Bundesregierung zu verschärften Kontrollen vor der Visaerteilung bei Staatsangehörigen bestimmter Länder Stellung. Die Anfrage ging auf Pressemitteilungen vom Juni 2002 zurück, denen zufolge das Bundesministerium des Innern in Absprache mit dem Auswärtigen Amt eine Liste von 22 Staaten aufgestellt hat, deren Bürgerinnen und Bürger künftig nur nach besonderen Überprüfungen ein Visum für die Bundesrepublik Deutschland erhalten sollen. Zwar gibt die Bundesregierung auf Nachfrage keine Auskunft darüber, welche Staaten aus welchen Gründen in der Liste aufgeführt werden. Aufschlussreich sind jedoch die Angaben darüber, welche besonderen Überprüfungen von Antragstellern und Einladern zur Feststellung von Visumversagungsgründen nach § 8 Abs.1 Ausländergesetz vorgenommen werden und welche Rechtsmittel gegebenenfalls von den Betroffenen gegen die Verweigerung eines Visums eingelegt werden können.

Im Juli 2000 wurde das Forum Flughäfen in Nordrhein-Westfalen (FFiNW), dem Wohlfahrtsverbände, Kirchen, Behörden und Flüchtlingshilfsorganisationen angehören, zur Erörterung von Fragen bei der „zwangsweisen Durchsetzung von Ausreiseverpflichtungen“ gegründet. Im August 2001 wurde eine Stelle für die Beobachtung von Flugabschiebungen an Flughäfen in NRW eingerichtet. Haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in der Flüchtlings- und Ausländerarbeit oder Betreuerinnen und Betreuern in Haftanstalten können diese bei bevorstehenden Abschiebungen kontaktieren. Bei akuten Veränderungen der persönlichen Situation des/der Abzuschiebenden oder im Falle noch ausstehender Entscheidungen über eingelegte Rechtsmittel, kann die Abschiebungsbeobachtung zwischen Beratungsstellen und Behörden vermitteln und in Einzelfällen gegebenenfalls auch bei Abschiebungen vor Ort sein. Ansprechpartner der Abschiebungsbeobachtung des FfiNW ist Uli Sextro, zu erreichen unter: Forum Flughäfen in Nordrhein-Westfalen, Abschiebungsbeobachtung, Gabelsberger Str. 2, 474414 Moers, Tel.: 02841 / 100-179, Fax: 02814 / 100-180, Mobil: 0160 / 7086403.

In der 100. Ausgabe des Einzelentscheiderbriefes informiert das am 1. Juli 2002 frisch in Bundesamt für Migration und Flüchtlinge umbenannte ehemalige Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge über seine neuen Aufgaben, Organisationsänderungen und das Inkrafttreten bedeutsamer Regelungen des Zuwanderungsgesetzes – vor allem in Hinblick auf Änderungen im Asylverfahren. Einige Regelungen des voraussichtlich am 1. Januar 2003 in Kraft tretenden Zuwanderungsgesetzes, wie die Aufhebung der Weisungsungebundenheit der Einzelentscheiderinnen und Einzelentscheider sowie die Abschaffung des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten gelten bereits ab dem 1. Juli 2002.
Neben Zahlen und Fakten zu Asylverfahren und –entscheidungen, finden sich jetzt auch aktuelle ausführliche Daten zu - Migration und Zuwanderung auf der Homepage des Bundesamtes auch.


Mit den „Chancen und Grenzen im Umgang mit traumatisierten Flüchtlingen im aufenthaltsrechtlichen Verfahren“ hat sich Rechtsanwalt Wolfgang Schild aus Köln in seinem Vortrag bei der 2. Fachtagung „Traumatisierte Flüchtlinge“ in Rheinland-Pfalz am 18. Juni 2002 ausführlich auseinandergesetzt. Der Vortrag befasst sich praxisnah mit den materiellrechtlichen und formellrechtlichen Voraussetzungen der Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 3 AuslG aufgrund einer posttraumatischen Belastungsstörung.

Meldungen aus Europa:


Großbritannien:

Am Dienstag, den 30. Juli 2002 hat, Berichten der Frankfurter Rundschau und der Neuen Zürcher Zeitung zufolge, eine richterliche Berufungskommission in London befunden, dass die unbefristete Internierung von mutmaßlichen ausländischen Terroristen ohne Prozess gegen die Europäische Menschenrechtskonvention verstoße. Mit dieser Entscheidung werden Teile der Anti-Terror-Gesetzgebjung, die die britische Regierung nach den Terroranschlägen vom 1. September 2001 eingeführt hatte, für rechtswidrig und diskriminierend erklärt. Die zuständigen Richter sprachen sich vor allem dagegen aus, dass bei verdächtigen Briten und Ausländern mit zweierlei Maß gemessen wird. Das Gesetz erlaubte dem britischen Innenminister bislang, Terrorismusverdächtige Ausländer für unbegrenzte Zeit ohne Verhör, ohne Anklage und ohne die Einleitung eines Verfahrens inhaftieren zu lassen. Die derzeit neun inhaftierten Terrorismusverdächtige kommen dennoch nicht frei. Das Innenministerium hat gegen den Spruch der drei Richter Berufung eingelegt.


Großbritannien

Am 12. Juni 2002 wurde das neue Immigrations- und Asylrecht in einer dritten Lesung vom Parlament angenommen. 362 Abgeordnete stimmten dafür, 74 dagegen. Das Gesetz wird nun dem House of Lords übermittelt. Einer der Hauptstreitpunkt ist das Vorhaben von Innenminister Blunkett, in Zukunft Kindern von Asylsuchenden Unterricht nur in den Aufnahmezentren zu gewähren, anstatt ihnen wie bisher den Schulbesuch auf lokaler Ebene zu ermöglichen. Um den großen Widerstand von Seiten der Nichtregierungsorganisationen zu entkräften, verwies Blunkett auf verschiedene Garantien. Zum einen würde nach seiner Auffassung die Mehrheit der Asylsuchenden nach zwei Monaten schon ihren Asylbescheid erhalten. Es sei vorgesehen, dass die Asylsuchenden sechs Monate, maximal neun Monate, in diesen Aufnahmeeinrichtungen verbringen müssten. Danach würde eine Verteilung auf die Kommunen stattfinden. Die Kinder könnten somit spätestens nach neun Monaten normale Schulen besuchen. Blunkett wies auch den Vorwurf zurück, die neuen Aufnahmezentren seien Abschiebungszentren. Die Asylsuchenden könnten sich frei bewegen. Es gibt aber so etwas wie eine Aufenthalts- und Berichtsnotwendigkeit, d.h. Asylsuchende werden sanktioniert, wenn sie nicht zu einer bestimmten Uhrzeit nachts zu ihren Aufnahmezentren zurückkehren. Die Sanktionen reichen bis zur Zurückweisung im Asylverfahren wegen mangelnder Kooperation. Außerdem ist geplant, die Rechtsberatung neu zu ordnen. Vorgesehen ist, dass in Zukunft Anwälte, die Fälle akzeptieren, die keine Aussicht auf Erfolg haben, nicht mehr für ihre Dienste bezahlt werden. Wenn nach Auffassung des Gerichtes in dem jeweiligen Einzelfall keine Aussicht auf Erfolg besteht, muss der Anwalt in Zukunft ohne die Möglichkeit im Zweifelsfall aus der Rechtshilfe bezahlt zu werden, auskommen. Das Anliegen des Innenministeriums ist klar. Neben dem Kostenersparniseffekt sollen damit vor allem die Verfahren beschleunigt werden, sprich: es soll erreicht werden, dass Asylsuchende ohne ausreichende Rechtshilfe nicht den Verfahrensweg bestreiten können.


Italien

Am 5. Juni 2002 wurde im Parlament mit 293 Stimmen gegen 279 Stimmen das neue Einwanderungsgesetz verabschiedet. Vom Senat wurde es am 11. Juli 2002 ebenfalls angenommen. Im Gegensatz zu den spanischen und portugiesischen Ankündigungen soll es in Italien auch in Zukunft Formen der Regularisierung geben. Das neue Gesetz will spezielle Maßnahmen ergreifen, um den Aufenthalt derjenigen irregulären MigrantInnen zu legalisieren, die in der Altenpflege und im Haushalt tätig sind. Ansonsten geht im Asylbereich, wie überall in den nationalstaatlichen Gesetzgebungsprozessen der EU-Staaten um drastische Verschärfungen: neue Schnellverfahren (innerhalb von 20 Tagen sollen die meisten Verfahren beendet werden), verschärfte Abschiebungshaftmöglichkeiten (Verdopplung der Abschiebungshaft von 30 auf 60 Tagen und Erweiterung der Abschiebungshaftgründe) und effizientere Abschiebepraktiken.


Niederlande

Die Dreier-Koalition aus Christdemokraten, Liberalen und der Liste Pim Fortuyn plant drastische Verschärfungen im Migrations- und Asylrecht. Dem europäischen Trend folgend sind Verschärfungen bei der Familienzusammenführung geplant. Das Nachzugsalter für Kinder im Migrationsbereich wird von aktuell 18 Jahre auf 16 Jahre künftig gesenkt. Außerdem soll die Familienzusammenführung innerhalb von sechs Monaten nach Anspruch stattfinden und nicht, wie aktuell im Gesetz vorgesehen, innerhalb von fünf Jahren.
Dem Asylverfahren soll zukünftig ein Verfahren vorgeschaltet werden, das bis zu drei Monate dauern kann, in dem Asylsuchende, die ohne ausreichende Dokumente Anträge stellen, ihre Identität nachweisen müssen. Die rechtskonservative Regierung möchte die Abschiebungspraxis in Zukunft effizienter gestalten. Eine spezielle Polizeieinheit soll sich ausschließlich mit Abschiebung und Repatriierung befassen. Die Abschiebungshaftgründe werden erweitert. Im Regierungsprogramm ist außerdem auch noch die Rede von einer Neuformulierung oder Abänderung der Genfer Flüchtlingskonvention. Dieser Gedanke ist nicht neu. Bereits die Innenminister in Deutschland, Österreich, Dänemark oder England mussten feststellen, dass sich dieser Ansatz auf Grund völkerrechtlicher Verpflichtungen nicht in der gewünschten Form umsetzen lässt. Trotzdem wird diese Passage im Regierungsprogramm die bereits angelaufenen Verhandlungen zum Richtlinienvorschlag der Europäischen Kommission zum Flüchtlingsbegriff und zum sogenannten ergänzenden Schutz erschweren. Zu erwarten ist eher, dass eine Bestandsaufnahme in den Niederlanden stattfinden wird unter dem Blickwinkel; wo besitzen die Niederlande aktuell noch höhere Standards als das bestehende internationale Recht und Staatenpraxis gewährleisten? So könnte es könnte bei der Frage des ergänzenden Schutzes zu Einschränkungen kommen - bei der Definition und vor allem bei den sozialen Rechten, die mit diesem ergänzenden Schutzstatus verbunden sind. Momentan gewähren die Niederlande ihnen die gleichen Rechte wie GFK-Flüchtlingen.


Rumänien

Am 15. Juni kündigte der Chef der rumänischen Grenzpolizei, Aurel Nejagu, an, dass zur Grenzsicherung weitere 50 Millionen Euro investiert würden. Verstärkt werden soll insbesondere der Grenzabschnitt zwischen Rumänien und Moldawien, da dieser als Haupttransitroute für irreguläre Migranten gilt. Die Hälfte dieser immensen Summe, also 25 Millionen, werden – so der Chef der Grenzbehörde – von der europäischen Union aufgebracht. Darüber hinaus kündigte Nejagu an, dass in Anlehnung an die EU-Projekte, gemeinsame Grenzschutzeinheiten zu bilden, auch Rumänien demnächst mit Bulgarien und Ungarn gemeinsame Grenzkontrollen vornehmen werden. Eine Kooperation mit der ukrainischen Grenzpolizei wurde bereits am 18. Juni 2002 unterzeichnet.


Schweiz

Die beiden Walliser Kantonspolizisten, die im Mai 2001 den Tod von Samson Chukwu, Asylsuchender aus Nigeria, herbeiführten, müssen nicht mit strafrechtlichen Konsequenzen rechnen. Wie aus einem Urteil vom 23.Juli hervorgeht, lehnte das Bundesgericht „eine staatsrechtliche und Nichtigkeitsbeschwerde der Angehörigen“ (Tagblatt vom 27.Juli 2002) des Verstorbenen ab. Der Asylsuchende war am 1. Mai 2001 in einem Walliser Gefängnis umgekommen. Chukwu wurde, als er sich der Abschiebung widersetzte, bäuchlings auf den Boden gedrückt und eine Hand auf dem Rücken fixiert. Ein Beamter saß auf ihm und drückte seinen Brustkorb nach unten. Erst nach Anlegen der Handschellen bemerkten die Polizisten, dass sich Chukwu nicht mehr regte. In einer Autopsie stellte das Rechtsmedizinische Institut Lausanne alle typischen Merkmale für einen „Todesfall, der anlässlich einer Festnahme eingetreten sind, in deren Verlauf der Festgenommene in eine Zwangshaltung gebracht wurde", fest. Der Untersuchungsrichter des Zentralwallis entschied im September 2001, gegen die Beamten keinen Strafprozess zu eröffnen, mit dem Argument, sie hätten sich aufgrund ihrer Ausbildung der Gefährlichkeit der von ihnen angewandten Arretiermethode nicht bewusst sein können. Im März 2002 wies das Kantonsgericht die dagegen erhobene Beschwerde der Familie des Verstorbenen ab. Daraufhin reichten die Angehörigen beim Bundesgericht eine staatsrechtliche und eine Nichtigkeitsbeschwerde ein.

Spanien

Auch die Regierung Aznar bereitet eine erneute Änderung des Ausländerrechtes vor. Der spanische Innenminister kündigte an, dass in einem künftigen Ausländerrecht die Familienzusammenführung restriktiver gefasst wird. Mit Verweis auf das deutsche Zuwanderungsgesetz möchte Spanien in Zukunft auch das Recht auf Familienzusammenführung für Kinder restriktiver fassen: Das Nachzugsalter von Migrantenkinder soll von 18 auf 16 Jahre reduziert werden. Künftig sollen auch Formen der Legalisierung nicht mehr stattfinden. Aktuell besteht für irreguläre MigrantInnen die Möglichkeit, eine Aufenthaltserlaubnis nach fünf Jahren oder nach drei Jahren für diejenigen, die nachweisen können, dass sie ein sicheres Einkommen und Familienbindungen nach Spanien haben, zu erlangen.


Portugal

Eine ähnliche Entwicklung zeichnet sich in Portugal ab. Anfang Juni kündigte der neue Innenminister Antonio Lopez an, dass es in Zukunft nicht länger möglich sein werde, für MigrantInnen, die illegal einreisen, ihren Status zu legalisieren. Jede/r, der illegal nach dem 30. November 2001 eingereist ist, wird in Zukunft nicht mehr von diesem Vorteil der außergewöhnlichen Legalisierung Gebrauch machen können. Lopez betonte, dass in Zukunft legale Immigration die einzige Tür sein wird, die offen bleibt. Knapp 180.000 Menschen konnten in den letzten Jahren aufgrund dieser Regelung im Ausländergesetz einen Aufenthaltsstatus erlangen.


Italien/Spanien

Abschiebecharter:
Am 12. Juni 2002 realisierte Italien eine Massenabschiebung nach Nigeria. 56 Personen, darunter 26 Frauen, wurden abgeschoben.
Drei Tage später, am 15. Juni 2002 wurden von den spanischen Behörden 38 NigerianerInnen aus dem Abschiebungshaftzentrum in Murcia nach Lagos verfrachtet. Vor ihrer Abschiebung wurden sie von einem nigerianischen Konsulatsbeamten in der Haft besucht, der die jeweilige Staatsangehörigkeit bestätigte.

Frankreich

Die neue Regierung in Frankreich will die „laxe“ Asylgesetzgebung, so Innenminister Sarkozy, reformieren. Auch Staatspräsident Chirac beurteilt eine Änderung der Asylgesetzgebung als „ganz wesentlich“. Das Hauptziel sei, das Verfahren zu beschleunigen. Gegenwärtig ergehen die Bescheide zwischen 9 und 18 Monaten nach Antragstellung. Anvisiert ist in Zukunft ein Zeitraum von weniger als einem Monat. Ein ehrgeiziges Projekt, so Le Monde in einem Artikel vom 31. Juli 2002. Weitere Veränderungen, von denen die Rede ist:
- Die Anträge auf Territorialasyl sollen jetzt auch beim OFPRA (vergleichbar BAFl) gestellt werden (vorher bei den Präfekturen)
– Bei negativen Bescheiden bzgl. Territorialasyl soll es eine Rechtsmittelmöglichkeit geben (bisher nicht gegeben, bzw. nur bei Antrag auf „konventionelles Asyl“).
– Der OFPRA ist verpflichtet, die Asylbewerber anzuhören (dies ist bis jetzt keine gesetzliche Verpflichtung; nur 60 % der Asylantragsteller wurden angehört).
– Die Dauer der Abschiebungshaft - bisher begrenzt auf 12 Tage - soll verlängert werden.
– Die Zahl der Abschiebungen soll erhöht werden, deshalb werden die einst  heftig kritisierten Charterflüge wieder ins Auge gefasst.
Ein Gesetzentwurf soll Ende August 2002 vorgelegt werden. (Informationen aus Le Monde vom 31. Juli 2002)


Frankreich

Im Info-Service Nr. 61 vom März 2002 wiesen wir auf die Veröffentlichung der deutschsprachigen Ausgabe des Buches „Schmutziger Krieg in Algerien“ von Habib Souaïdia (Ex-Offizier der Spezialkräfte der algerischen Armee, lebt als Flüchtling in Frankreich) hin. Inzwischen hat der ehemalige Verteidigungsminister Algeriens, General Khaled Nezzar, der laut afp (Meldung vom 28.6.2002) einer der Hauptakteure für die Unterbrechung des Wahlprozesses von 1991 in Algerien war, einen Prozess wegen Diffamierung gegen den Autor des Buches angestrengt, nachdem dieser in einer Fernsehsendung u.a. gesagt hatte „Seit zehn Jahren gibt es keinen Präsidenten mehr in Algerien. Generäle gab es und sie haben entschieden, sie sind es, die diesen Krieg geführt haben. Sie sind es, die Tausende von Leuten wegen nichts getötet haben. Sie sind es, die entschieden haben, den Wahlprozess zu  beenden, sie sind die wirklich Verantwortlichen. Ich kann General Massu* und General Aussaresses* die Verbrechen, die sie begangen haben, nicht verzeihen, genau so wenig wie ich General Nezzar verzeihen kann“. Dieser Prozess fand Ende Juni/Anfang Juli 2002 vor einem Pariser Gericht statt. General Nezzar selbst war gekommen, um „ eine breite Darstellung dessen zu geben, was sich in den letzten Jahren in Algerien ereignet hat“, so einer seiner Anwälte bzw., wie einer der Anwälte Souaïdias es nennt „mit der Verurteilung Souaïdias den Freispruch für die algerische Armee erreichen“

* französische Generäle, denen u.a. Folterungen an algerischen Gefangenen während der französischen Kolonialherrschaft in Algerien bzw. während des algerischen Befreiungskampfes vorgeworfen wird.

Zum Thema Ausschnitte aus einem Artikel in der französischen Zeitung
Libération, 4. Juli 2002:

„Der GIA ist eine Schöpfung der Sicherheitsdienste“

Dazu muss man erst mal in der Lage sein, mit offenem Visier vor einem Gericht und fast erschreckend ruhig zu sagen: „Unsere Aufgabe war es, den FIS zu zerschlagen, ihn zu infiltrieren, den Islamisten gewalttätige Aktionen anzuhängen. Der GIA ist eine Schöpfung der algerischen Sicherheitsdienste.“ Mohamed Samraoui, Oberst der allmächtigen militärischen Sicherheit, nach Europa geflüchtet, verkörpert zweifellos den Moment, an dem genau der Prozess gegen Habib Souaïdia gestern kippte. Vergessen die Höflichkeit, die politischen Feinheiten oder die Frage, ob Souaïdia, der Ex-Offizier, der den Machtmissbrauch der Armee in seinem Buch la Sale Guerre anprangert, 1995 ein Auto gestohlen hat oder nicht. Die Zuhörerschaft ist soeben mitten in die dunklen Bereiche der algerischen Staatsmacht getreten. Und alles ergießt sich in riesigen Mengen vor das Gericht: Geld in Milliarden von Dollars, Gewalt in Gestalt von Hunderttausend Toten, und überall die Undurchsichtigkeit. Gegenüber, allein, General Khaled Nezzar, der Kläger.

Methode: Als erstes Bentalha, mehr als 400 Zivilisten wurden am 23. September 1997, in der Nähe mehrerer Kasernen, vor den Toren Algiers massakriert. Kein einziger Soldat intervenierte vor dem Ende des Gemetzels. Keine einzige Verhaftung, keine Untersuchung. Das bestreitet niemand, nicht einmal die Armee. Vor der Gerichtsschranke stellt sich Mamid Bouamra, Zeuge von Nezzar, als „Chauffeur in Bentalha“ vor. Man erfährt, dass er eine „Gruppe legitimer Verteidigung“ leitet, das sind bewaffnete Zivilisten, die mit den Militärs zusammenarbeiten. Bouamra überschlägt sich: „Die Armee hat sofort interveniert“. In dem Saal, der zwischen Lachen und Beklemmung schwankt, seufzt ein algerischer Student: „Der hat seine Lektion aber schlecht gelernt.“ Und was die Angreifer angeht, da ist Bouamra sich sicher: „Ich habe sie gesehen: Nachbarn, die zu Terroristen geworden sind.“ Nesroulah Yous, ein Überlebender des Massakers und Autor von Qui a tué à Bentalha? wird ärgerlich. „Aber du warst doch an dem Abend gar nicht da. Alle haben dich in einem Restaurant gesehen.“ Nezzar zuckt mit keiner Wimper.
In Algerien waren „Gewalt und Manipulation“ eine Taktik der Staatsmacht, erklärt Offizier Samraoui. 1991, als es noch keine bewaffneten Aktionen gab, „hatten wir eine Liste von 1.100 gefährlichen Islamisten gemacht. Von denen wurde keiner verhaftet, aber Tausende wurden zur Unrecht und ins Blaue hinein verhaftet. Sie wurden gefoltert, hingerichtet. Es wurde versucht, die Bewegung zu radikalisieren.“ Dann gab es „Infiltrationen, man gründete Scheingruppen“. Die GIA zum Beispiel. „Alle Offiziere, die gegen General Lamari opponierten, wurden von den GIA getötet, alle, die ihm nahe standen, haben keinen einzigen Kratzer abbekommen. Die aus Afghanistan zurückkamen, waren bekannt. Sie nahmen alle den Flug über Tunis, 50 % billiger. Sobald sie in Algier landeten, kümmerte man sich um sie. Das war keine Toleranz, sondern eine Arbeitsmethode.“ General Nezzar erhebt sich. Ruhig, fast höflich. „Ich stimme vollkommen mit Samraoui überein. Die Infiltrationen und die Ereignisse von Jarnac, das ist überall.“ Samraoui wundert sich: „Aber immerhin waren da auch die Morde, General...“ Nezzar wischt das mit einer Geste weg und fährt fort: „15.000 Verschwundene, darüber kann man hinweggehen. Aber zu sagen, dass der GIA ein Teil der Sicherheitsdienste ist, das geht zu weit.“ ...

Die Staatsanwaltschaft hat keine Strafe beantragt. Die Vertreterin der Staatsanwaltschaft: „Die Geschichte wird das Urteil fällen.“ Das Urteil soll am 27. September 2002 ergehen.

Im November 2001 haben Angehörige von oppositionellen Algerierinnen und Algeriern General Nezzar wegen Folterungen verklagt. Im April 2002 wurde er deswegen von der französischen Polizei verhört. Das Verfahren gegen ihn wird eingestellt. Noch während der Prozess gegen Souaïdia lief, haben weitere sechs Algerier/innen Klage wegen Folter gegen Nezzar eingereicht. (Frankreich, das die Konvention gegen Folter von 1984 unterzeichnet hat, hat in sein nationales Recht eine Bestimmung aufgenommen, wonach jede Person strafrechtlich verfolgt und verurteilt werden kann, die sich der Folter im Sinne der Konvention schuldig gemacht hat und sich auf französischem Boden befindet).

In einer Presseerklärung der Rechtsanwälte William Bourdon und Antoine Comte (Vertreter der KlägerInnen) heißt es u.a., die Staatsanwaltschaft von Paris habe die Klagen von Folteropfern gegen General Nezzar zurückgewiesen. Diese Entscheidung ließe die ganze Beweisführung, die von den Klägern, in zahlreichen Berichten nationaler und internationaler Menschenrechtsorganisationen sowie in Zeugenaussagen letzte Woche im Prozess gegen Habib Souaïdia entwickelt und dokumentiert wurde, beiseite. Es gäbe genug Aussagen, die zeigten, dass es eine Verantwortung von General Nezzar für Folterverbrechen gibt, weil die Folter auf Befehl geschah, als er Verteidigungsminister bzw. Mitglied von Regierungsgremien war. Das Gericht von Paris scheine – so die Anwälte – der Meinung zu sein, dass bei Folterungen nur die verfolgt werden, die sie ausführen, die Vorgesetzten in der Hierarchie aber davon ausgeschlossen werden. Das sei eine eminent politische Entscheidung. Nezzar müsste nicht mehr fliehen, die Justiz ist vor ihrer Verantwortung geflohen.

Liste

 

Sie haben die Möglichkeit, sich bei PRO ASYL für die Aufnahme in den e-mail-Verteiler des Infoservice anzumelden.