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vom Europäischen Flüchtlingsfonds gefördert | |
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Infoservice Nr. 68 - August 2002 |
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![]() | Mit
einem am 16. Juli 2002 in einer Pressemitteilung
veröffentlichten Beschluss
vom 15. Mai 2002 hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgericht entschieden,
dass ein Ausländer grundsätzlich nicht ohne richterliche Entscheidung in Abschiebegewahrsam
genommen werden darf (Az: 2 BvR 2292/00). Dies gilt auch dann, wenn die
Haft nur einen halben Tag dauert. Eine Freiheitsentziehung ohne richterliche
Billigung ist demnach nur in Ausnahmefällen zulässig, diese muss jedoch unverzüglich
nachgeholt werden. Von der Justiz muss sichergestellt werden, dass tagsüber
ein Richter zu erreichen sei. Damit gibt das BVerfG einem gambischen Staatsangehörigen
Recht, der am 21. Januar 1999 nach Gambia abgeschoben worden war. Der Mann war
am Vortag um 15.30 Uhr von Polizisten festgenommen worden, die daraufhin vergeblich
versucht hatten, beim niedersächsischen Amtsgericht einen Haftrichter zu erreichen.
Dennoch hielten sie den Betroffenen bis 3 Uhr morgens in Gewahrsam und übergaben
ihn anschließend dem Bundesgrenzschutz, der ihn um 7.30 Uhr in Hannover zur
Abschiebung in ein Flugzeug nach Gambia setzte. Aus Sicht des BVerfG liege hier
ein Verstoß gegen Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG, wonach die Freiheit der Person unverletzlich
sei, vor. In dieses besonders hohe Rechtsgut dürfe nur aus wichtigen Gründen
eingegriffen werden. Freiheitsentziehung müsse daher im Voraus von einem Richter
angeordnet werden. „Für den Staat folgt daraus die verfassungsrechtliche Verpflichtung,
die Erreichbarkeit eines zuständigen Richters – jedenfalls zur Tageszeit – zu
gewährleisten“, so der Wortlaut des Beschlusses. Die richterliche Entscheidung
sei „unverzüglich“ nachzuholen. Ein Aufschub sei nur durch unvermeidbare Verzögerungen,
wie die „Länge des Weges, Schwierigkeiten beim Transport, renitentes Verhalten
des Festgenommenen oder vergleichbare Umstände“ zu rechtfertigen. Den Hinweis
der niedersächsischen Polizei auf den Dienstschluss des Amtsgerichts in Syke
lassen die Verfassungsrichter jedoch nicht ohne weiteres als „unvermeidbares
Hindernis“ gelten, da es keine allgemein festgelegten Dienstzeiten für Richter
gebe. | |
![]() | Das
Innenministerium Nordrhein-Westfalen hat die Richtlinien zur Vorbereitungs- und Sicherungshaft nach
§ 57 AuslG, Bezug nehmend auf seinen Erlass vom 25. April 1996 – 1 B 5/6.1,
aktualisiert. In dem entsprechenden Rundschreiben an die Bezirksregierungen
vom 17. Juli 2002 teilt das Ministerium mit, dass es „den Belangen von Kindern,
Jugendlichen, Frauen und Alleinerziehenden noch stärker als bisher gerecht werden“
will. Zu begrüßen ist u.a, dass bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit von
Abschiebehaft in Zukunft insbesondere das Kindeswohl umfassend zu berücksichtigen
ist. Die Inhaftierung von Jugendlichen (16- und 17-Jährige) wird zwar nicht
vollständig abgeschafft, jedoch ist hier besonders darauf zu achten, ob nicht
ein „milderes Mittel“ als die Abschiebungshaft für die Betroffenen in Frage
kommen kann. Grundsätzlich darf die Abschiebungshaft bei unter 18 Jährigen in
Zukunft nur noch für sechs Wochen beantragt werden. Bei Haftverlängerungsanträgen
für Personen unter 18 Jahren ist zu belegen, dass die Abschiebung innerhalb
der regelmäßig höchst zulässigen Haftdauer von 3 Monaten voraussichtlich durchgeführt
werden kann. Das Alter von Kindern Alleinerziehender, für die ein Inhaftnahmeverbot
gilt, wurde von sieben auf vierzehn Jahre heraufgesetzt. Bei Schwangeren bzw.
Müttern und stillenden Frauen ist innerhalb der gesetzlichen Mutterschutzfristen
grundsätzlich von Abschiebungshaft abzusehen. | |
![]() | Das Innenministerium Schleswig-Holstein hat mit Rundschreiben
an alle Ausländerbehörden vom 16. Juli 2002 seine Anordnung
nach § 54 Abs. 1 AuslG vom 23. November 2001 hinsichtlich eines Abschiebungsstopps
bzw. Bleiberechts für junge volljährige Ausländer, deren Eltern/Elternteil
Abschiebeschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG genießen und deren Restfamilie ein Bleiberecht
im Rahmen des § 31 AuslG erhält, bis zum 31. Dezember 2002 verlängert. Grundlage
für die Anordnung ist der IMK-Beschluss vom 8. November 2001, demnach die Aufenthaltsbeendigung
von Personen, die zum o.a. Kreis gehören und als Minderjährige eingereist sind,
„unter humanitären Gesichtspunkten als unbefriedigend anzusehen ist“. Die Anordnung
geht insofern über den Beschluss hinaus, als von ihr auch junge Erwachsene begünstigt
sind, für die selbst kein Asylverfahren durchgeführt worden ist, sie als Minderjährige
mit nur einem Elternteil oder unbegleitet eingereist und kein weiterer Elternteil
oder keine minderjährigen Geschwister vorhanden sind. | |
![]() | Der
Senator für Inneres, Kultur und Sport des Landes Bremen hat mit Erlass vom 2. Juli 2002 mitgeteilt,
dass für als Minderjährige eingereiste und inzwischen volljährig gewordene
Kinder von staatenlosen Kurden aus dem Libanon in eng begrenzten Ausnahmefällen
eine Einbeziehung in die Altfallregelung möglich ist. Damit reagiert
der Innensenator auf einen Beschluss
des OVG Bremen, vom 11. Juni 2002 (Az.: OVG: 1 B 228/02). Das
Gericht stellte fest, dass für den Innensenator ein Handlungsspielraum bestehe
bezüglich der o.g. Personengruppe. Nach Festlegung „sachgerechter Kriterien“
könne eine Einbeziehung in die Altfallregelung und damit ein Aufenthaltsrecht
ermöglicht werden. Das OVG hatte diesen Beschluss im Rahmen eines Eilverfahrens
getroffen. Bislang wurde diese Personengruppe aus der Altfallregelung ausgeschlossen,
mit der Begründung, „dass aufgrund falscher oder unterdrückter Angaben über
die wahre Identität erlangte Aufenthaltszeiten kein Aufenthaltsrecht nach der
Altfallregelung“ in Frage käme „ – unabhängig davon, ob dem Ausländer die falsche
oder unterdrückte Angabe z.B. aufgrund seines Alters vorzuwerfen ist.(...) Kinder
müssten sich das Verhalten der Eltern zurechnen lassen und könnten kein eigenständiges
Aufenthaltsrecht nach der Altfallregelung erwerben.“ Das OVG hat diese Ansicht
zwar insoweit bestätigt, als „das aufenthaltsrechtliche Schicksal minderjähriger
Kinder aus Gründen der Familieneinheit grundsätzlich an das der Eltern geknüpft“
sei, bezüglich der inzwischen volljährig gewordenen Kinder vertritt das OVG
jedoch die Auffassung, dass der Innensenat nach dem Wortlaut der Altfallregelung
nicht daran gehindert wäre, „einen volljährigen erwerbstätigen Ausländer, der
den Lebensunterhalt der Familie selbst bestreiten kann und nicht wegen der Begehung
von Straftaten von der Altfallreglung ausgeschlossen ist“, in die Regelung einzubeziehen.
Der Bremer Innensenator folgt dem Beschluss des OVG Bremen, dass ein Ausschluss
von der Altfallregelung für gerade volljährig gewordene Erwachsene, die als
Minderjährige eingereist sind, „die einen ganz wesentlichen Teil ihrer Sozialisation
im Bundesgebiet erfahren haben, inzwischen das Elternhaus verlassen und oft
selbst bereits eine Familie gegründet und erhebliche Integrationsleistungen
erbracht haben, eine besondere Härte“ darstelle. | |
![]() | Wegen Gewährung von Kirchenasyl für eine kurdische Familie
aus der Türkei mussten sich zwei Pastoren der Matthäus-Gemeinde in Hildesheim
am 31. Juli 2002 vor dem Amtsgericht Hildesheim verantworten. Rund 200
Besucher, Presse- und KirchenvertreterInnen beobachteten den Prozess. Nach einer
Presseerklärung des Niedersächsischen Flüchtlingsrates vom
25. Juli 2002 stellte die Staatsanwaltschaft im Januar 2002 gegen die Pastoren,
die mit ihrer Gemeinde der Familie seit April 2001 Schutz vor Abschiebung gewähren,
Strafbefehle in Höhe von jeweils mehreren Tausend Euro. Die Staatsanwaltschaft
bezieht sich dabei auf den sogenannten Schlepperparagrafen im Ausländergesetz,
§ 92a AuslG, wonach „mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe„
belegt werden kann, wer „wiederholt oder zugunsten von mehreren Ausländern“
beim illegalen Aufenthalt Hilfe leistet. Die Kriminalisierung in Form von strafrechtlicher
Verfolgung von Kirchenasyl ist bislang eher die Ausnahme. Erst vor kurzem wurde
ein katholischer Pastor aus Papenburg wegen „Beihilfe“ zum Verstoß gegen das
Ausländergesetz zu einer Strafe in Höhe von 2.045 Euro verurteilt. Dem jüngsten
Strafbefehl der Hildesheimer Staatsanwaltschaft, die hiermit offensichtlich
eine abschreckende Wirkung erzielen möchte, dürfte insofern Präzedenzcharakter
zukommen. | |
![]() | Vertreterinnen und
Vertreter von Kirchen, Verbänden, Flüchtlingsinitiativen sowie der grünen Partei
in NRW haben als Ergebnis
eines Fachgesprächs im Nordrhein-westfälischen Landtag, am 21. Juni 2002 zum
Thema „Illegalität von Flüchtlingen“ eine „Düsseldorfer Erklärung
zur Illegalität von Flüchtlingen“ verfasst. Unter dem Motto „Illegalität
hat viele Gesichter“ einigten sich die Teilnehmer und Teilnehmerinnen darauf,
dass die Vermeidung von Illegalität und die Hilfe für bereits hier lebende Menschen
Ziel einer künftigen Politik sein muss. Der Forderungskatalog wiederholt Gesetzesänderungsvorschläge,
die im Zuwanderungsgesetz ausgeblendet wurden, u.a. die (gesetzliche) Entkriminalisierung
von Helferinnen und Helfern Illegaler, die Ermöglichung des Zugangs zu medizinischer
Grundversorgung, Beschulung und der Klage auf Lohnansprüche sowie das Aufzeigen
von Wegen aus der Illegalität. | |
![]() | In
ihrer Antwort (Bundestagsdrucksache
14/9507) vom 20. Juni 2002 auf eine Kleine Anfrage der PDS-Bundestagsfraktion
nimmt die Bundesregierung zu verschärften Kontrollen vor der Visaerteilung
bei Staatsangehörigen bestimmter Länder Stellung. Die Anfrage ging auf Pressemitteilungen
vom Juni 2002 zurück, denen zufolge das Bundesministerium des Innern in Absprache
mit dem Auswärtigen Amt eine Liste von 22 Staaten aufgestellt hat, deren
Bürgerinnen und Bürger künftig nur nach besonderen Überprüfungen ein Visum
für die Bundesrepublik Deutschland erhalten sollen. Zwar gibt die Bundesregierung
auf Nachfrage keine Auskunft darüber, welche Staaten aus welchen Gründen in
der Liste aufgeführt werden. Aufschlussreich sind jedoch die Angaben darüber,
welche besonderen Überprüfungen von Antragstellern und Einladern zur Feststellung
von Visumversagungsgründen nach § 8 Abs.1 Ausländergesetz vorgenommen werden
und welche Rechtsmittel gegebenenfalls von den Betroffenen gegen die Verweigerung
eines Visums eingelegt werden können. | |
![]() | Im
Juli 2000 wurde das Forum Flughäfen in Nordrhein-Westfalen (FFiNW),
dem Wohlfahrtsverbände, Kirchen, Behörden und Flüchtlingshilfsorganisationen
angehören, zur Erörterung von Fragen bei der „zwangsweisen Durchsetzung von
Ausreiseverpflichtungen“ gegründet. Im August 2001 wurde eine Stelle für die
Beobachtung von Flugabschiebungen an Flughäfen in NRW eingerichtet. Haupt-
und ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in der Flüchtlings- und
Ausländerarbeit oder Betreuerinnen und Betreuern in Haftanstalten können diese
bei bevorstehenden Abschiebungen kontaktieren. Bei akuten Veränderungen der
persönlichen Situation des/der Abzuschiebenden oder im Falle noch ausstehender
Entscheidungen über eingelegte Rechtsmittel, kann die Abschiebungsbeobachtung
zwischen Beratungsstellen und Behörden vermitteln und in Einzelfällen gegebenenfalls
auch bei Abschiebungen vor Ort sein. Ansprechpartner der Abschiebungsbeobachtung
des FfiNW ist Uli Sextro, zu erreichen unter: Forum Flughäfen in Nordrhein-Westfalen,
Abschiebungsbeobachtung, Gabelsberger Str. 2, 474414 Moers, Tel.: 02841 / 100-179,
Fax: 02814 / 100-180, Mobil: 0160 / 7086403. | |
![]() | In
der 100. Ausgabe des Einzelentscheiderbriefes
informiert das am 1. Juli 2002 frisch in Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
umbenannte ehemalige Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge
über seine neuen Aufgaben, Organisationsänderungen und das Inkrafttreten
bedeutsamer Regelungen des Zuwanderungsgesetzes – vor allem in Hinblick
auf Änderungen im Asylverfahren. Einige Regelungen des voraussichtlich am 1.
Januar 2003 in Kraft tretenden Zuwanderungsgesetzes, wie die Aufhebung der Weisungsungebundenheit
der Einzelentscheiderinnen und Einzelentscheider sowie die Abschaffung des Bundesbeauftragten
für Asylangelegenheiten gelten bereits ab dem 1. Juli 2002. | |
![]() | Mit
den „Chancen und Grenzen im Umgang mit traumatisierten Flüchtlingen im aufenthaltsrechtlichen
Verfahren“ hat sich Rechtsanwalt Wolfgang Schild aus Köln in seinem
Vortrag bei der 2. Fachtagung
„Traumatisierte Flüchtlinge“ in Rheinland-Pfalz am 18. Juni 2002 ausführlich
auseinandergesetzt. Der Vortrag befasst sich praxisnah mit den materiellrechtlichen
und formellrechtlichen Voraussetzungen der Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis
nach § 30 Abs. 3 AuslG aufgrund einer posttraumatischen Belastungsstörung. Meldungen aus Europa: | |
![]() | Großbritannien: Am Dienstag, den 30. Juli 2002 hat, Berichten
der Frankfurter Rundschau und der Neuen Zürcher Zeitung zufolge, eine richterliche
Berufungskommission in London befunden, dass die unbefristete Internierung
von mutmaßlichen ausländischen Terroristen ohne Prozess gegen die Europäische
Menschenrechtskonvention verstoße. Mit dieser Entscheidung werden Teile
der Anti-Terror-Gesetzgebjung, die die britische Regierung nach den Terroranschlägen
vom 1. September 2001 eingeführt hatte, für rechtswidrig und diskriminierend
erklärt. Die zuständigen Richter sprachen sich vor allem dagegen aus, dass bei
verdächtigen Briten und Ausländern mit zweierlei Maß gemessen wird. Das Gesetz
erlaubte dem britischen Innenminister bislang, Terrorismusverdächtige Ausländer
für unbegrenzte Zeit ohne Verhör, ohne Anklage und ohne die Einleitung eines
Verfahrens inhaftieren zu lassen. Die derzeit neun inhaftierten Terrorismusverdächtige
kommen dennoch nicht frei. Das Innenministerium hat gegen den Spruch der drei
Richter Berufung eingelegt. | |
![]() | Großbritannien Am 12. Juni 2002 wurde das neue Immigrations-
und Asylrecht in einer dritten Lesung vom Parlament angenommen. 362
Abgeordnete stimmten dafür, 74 dagegen. Das Gesetz wird nun dem House of Lords
übermittelt. Einer der Hauptstreitpunkt ist das Vorhaben von Innenminister
Blunkett, in Zukunft Kindern von Asylsuchenden Unterricht nur in den Aufnahmezentren
zu gewähren, anstatt ihnen wie bisher den Schulbesuch auf lokaler Ebene
zu ermöglichen. Um den großen Widerstand von Seiten der Nichtregierungsorganisationen
zu entkräften, verwies Blunkett auf verschiedene Garantien. Zum einen würde
nach seiner Auffassung die Mehrheit der Asylsuchenden nach zwei Monaten schon
ihren Asylbescheid erhalten. Es sei vorgesehen, dass die Asylsuchenden sechs
Monate, maximal neun Monate, in diesen Aufnahmeeinrichtungen verbringen müssten.
Danach würde eine Verteilung auf die Kommunen stattfinden. Die Kinder könnten
somit spätestens nach neun Monaten normale Schulen besuchen. Blunkett wies auch
den Vorwurf zurück, die neuen Aufnahmezentren seien Abschiebungszentren. Die
Asylsuchenden könnten sich frei bewegen. Es gibt aber so etwas wie eine Aufenthalts-
und Berichtsnotwendigkeit, d.h. Asylsuchende werden sanktioniert, wenn sie nicht
zu einer bestimmten Uhrzeit nachts zu ihren Aufnahmezentren zurückkehren. Die
Sanktionen reichen bis zur Zurückweisung im Asylverfahren wegen mangelnder Kooperation.
Außerdem ist geplant, die Rechtsberatung neu zu ordnen. Vorgesehen ist, dass
in Zukunft Anwälte, die Fälle akzeptieren, die keine Aussicht auf Erfolg haben,
nicht mehr für ihre Dienste bezahlt werden. Wenn nach Auffassung des Gerichtes
in dem jeweiligen Einzelfall keine Aussicht auf Erfolg besteht, muss der Anwalt
in Zukunft ohne die Möglichkeit im Zweifelsfall aus der Rechtshilfe bezahlt
zu werden, auskommen. Das Anliegen des Innenministeriums ist klar. Neben dem
Kostenersparniseffekt sollen damit vor allem die Verfahren beschleunigt werden,
sprich: es soll erreicht werden, dass Asylsuchende ohne ausreichende Rechtshilfe
nicht den Verfahrensweg bestreiten können. | |
![]() | Italien Am 5. Juni 2002 wurde im Parlament mit 293
Stimmen gegen 279 Stimmen das neue Einwanderungsgesetz verabschiedet.
Vom Senat wurde es am 11. Juli 2002 ebenfalls angenommen. Im Gegensatz zu den
spanischen und portugiesischen Ankündigungen soll es in Italien auch in Zukunft
Formen der Regularisierung geben. Das neue Gesetz will spezielle Maßnahmen ergreifen,
um den Aufenthalt derjenigen irregulären MigrantInnen zu legalisieren, die in
der Altenpflege und im Haushalt tätig sind. Ansonsten geht im Asylbereich, wie
überall in den nationalstaatlichen Gesetzgebungsprozessen der EU-Staaten um
drastische Verschärfungen: neue Schnellverfahren (innerhalb von 20 Tagen
sollen die meisten Verfahren beendet werden), verschärfte Abschiebungshaftmöglichkeiten
(Verdopplung der Abschiebungshaft von 30 auf 60 Tagen und Erweiterung der Abschiebungshaftgründe)
und effizientere Abschiebepraktiken. | |
![]() | Niederlande | |
![]() | Rumänien Am 15. Juni kündigte der Chef der rumänischen
Grenzpolizei, Aurel Nejagu, an, dass zur Grenzsicherung weitere 50 Millionen
Euro investiert würden. Verstärkt werden soll insbesondere der Grenzabschnitt
zwischen Rumänien und Moldawien, da dieser als Haupttransitroute für irreguläre
Migranten gilt. Die Hälfte dieser immensen Summe, also 25 Millionen, werden
– so der Chef der Grenzbehörde – von der europäischen Union aufgebracht. Darüber
hinaus kündigte Nejagu an, dass in Anlehnung an die EU-Projekte, gemeinsame
Grenzschutzeinheiten zu bilden, auch Rumänien demnächst mit Bulgarien und Ungarn
gemeinsame Grenzkontrollen vornehmen werden. Eine Kooperation mit der ukrainischen
Grenzpolizei wurde bereits am 18. Juni 2002 unterzeichnet. | |
![]() | Schweiz Die beiden Walliser Kantonspolizisten, die
im Mai 2001 den Tod von Samson Chukwu, Asylsuchender aus Nigeria, herbeiführten,
müssen nicht mit strafrechtlichen Konsequenzen rechnen. Wie aus einem
Urteil vom 23.Juli hervorgeht, lehnte das Bundesgericht „eine staatsrechtliche
und Nichtigkeitsbeschwerde der Angehörigen“ (Tagblatt vom 27.Juli 2002) des
Verstorbenen ab. Der Asylsuchende war am 1. Mai 2001 in einem Walliser Gefängnis
umgekommen. Chukwu wurde, als er sich der Abschiebung widersetzte, bäuchlings
auf den Boden gedrückt und eine Hand auf dem Rücken fixiert. Ein Beamter saß
auf ihm und drückte seinen Brustkorb nach unten. Erst nach Anlegen der Handschellen
bemerkten die Polizisten, dass sich Chukwu nicht mehr regte. In einer Autopsie
stellte das Rechtsmedizinische Institut Lausanne alle typischen Merkmale für
einen „Todesfall, der anlässlich einer Festnahme eingetreten sind, in deren
Verlauf der Festgenommene in eine Zwangshaltung gebracht wurde", fest.
Der Untersuchungsrichter des Zentralwallis entschied im September 2001, gegen
die Beamten keinen Strafprozess zu eröffnen, mit dem Argument, sie hätten sich
aufgrund ihrer Ausbildung der Gefährlichkeit der von ihnen angewandten Arretiermethode
nicht bewusst sein können. Im März 2002 wies das Kantonsgericht die dagegen
erhobene Beschwerde der Familie des Verstorbenen ab. Daraufhin reichten die
Angehörigen beim Bundesgericht eine staatsrechtliche und eine Nichtigkeitsbeschwerde
ein. | |
![]() | Spanien
Auch die Regierung Aznar bereitet eine erneute Änderung des Ausländerrechtes
vor. Der spanische Innenminister kündigte an, dass in einem künftigen
Ausländerrecht die Familienzusammenführung restriktiver gefasst wird.
Mit Verweis auf das deutsche Zuwanderungsgesetz möchte Spanien in Zukunft auch
das Recht auf Familienzusammenführung für Kinder restriktiver fassen: Das Nachzugsalter
von Migrantenkinder soll von 18 auf 16 Jahre reduziert werden. Künftig sollen
auch Formen der Legalisierung nicht mehr stattfinden. Aktuell besteht
für irreguläre MigrantInnen die Möglichkeit, eine Aufenthaltserlaubnis nach
fünf Jahren oder nach drei Jahren für diejenigen, die nachweisen können, dass
sie ein sicheres Einkommen und Familienbindungen nach Spanien haben, zu erlangen. | |
![]() | Portugal Eine ähnliche Entwicklung zeichnet sich in
Portugal ab. Anfang Juni kündigte der neue Innenminister Antonio Lopez
an, dass es in Zukunft nicht länger möglich sein werde, für MigrantInnen,
die illegal einreisen, ihren Status zu legalisieren. Jede/r, der illegal
nach dem 30. November 2001 eingereist ist, wird in Zukunft nicht mehr von diesem
Vorteil der außergewöhnlichen Legalisierung Gebrauch machen können. Lopez betonte,
dass in Zukunft legale Immigration die einzige Tür sein wird, die offen bleibt.
Knapp 180.000 Menschen konnten in den letzten Jahren aufgrund dieser Regelung
im Ausländergesetz einen Aufenthaltsstatus erlangen. | |
![]() | Italien/Spanien Abschiebecharter: | |
![]() | Frankreich
Die neue Regierung in Frankreich will die „laxe“ Asylgesetzgebung, so Innenminister
Sarkozy, reformieren. Auch Staatspräsident Chirac beurteilt eine Änderung
der Asylgesetzgebung als „ganz wesentlich“. Das Hauptziel sei, das Verfahren
zu beschleunigen. Gegenwärtig ergehen die Bescheide zwischen 9 und 18 Monaten
nach Antragstellung. Anvisiert ist in Zukunft ein Zeitraum von weniger als einem
Monat. Ein ehrgeiziges Projekt, so Le Monde in einem Artikel vom 31. Juli 2002.
Weitere Veränderungen, von denen die Rede ist: | |
![]() | Frankreich
Im Info-Service Nr. 61 vom März 2002 wiesen wir auf die Veröffentlichung
der deutschsprachigen Ausgabe des Buches „Schmutziger Krieg in Algerien“
von Habib Souaïdia (Ex-Offizier der Spezialkräfte der algerischen Armee,
lebt als Flüchtling in Frankreich) hin. Inzwischen hat der ehemalige Verteidigungsminister
Algeriens, General Khaled Nezzar, der laut afp (Meldung vom 28.6.2002) einer
der Hauptakteure für die Unterbrechung des Wahlprozesses von 1991 in Algerien
war, einen Prozess wegen Diffamierung gegen den Autor des Buches angestrengt,
nachdem dieser in einer Fernsehsendung u.a. gesagt hatte „Seit zehn Jahren gibt
es keinen Präsidenten mehr in Algerien. Generäle gab es und sie haben entschieden,
sie sind es, die diesen Krieg geführt haben. Sie sind es, die Tausende von Leuten
wegen nichts getötet haben. Sie sind es, die entschieden haben, den Wahlprozess
zu beenden, sie sind die wirklich Verantwortlichen. Ich kann General Massu*
und General Aussaresses* die Verbrechen, die sie begangen haben, nicht verzeihen,
genau so wenig wie ich General Nezzar verzeihen kann“. Dieser Prozess fand Ende
Juni/Anfang Juli 2002 vor einem Pariser Gericht statt. General Nezzar selbst
war gekommen, um „ eine breite Darstellung dessen zu geben, was sich in den
letzten Jahren in Algerien ereignet hat“, so einer seiner Anwälte bzw., wie
einer der Anwälte Souaïdias es nennt „mit der Verurteilung Souaïdias den Freispruch
für die algerische Armee erreichen“ | |
| Liste |
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Sie haben die Möglichkeit, sich bei PRO ASYL für die Aufnahme in den e-mail-Verteiler des Infoservice anzumelden. |
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