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Flüchtlingsfonds gefördert

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Infoservice Nr. 67 - Juli 2002

Gegen  Abschiebegefängnisse und Ausreisezentren haben mehr als 600 Menschen am 29. Juni 2002 in Ingelheim demonstriert. Ausreisezentren erweisen sich nach Erfahrungen von Flüchtlingsinitiativen in den Bundesländern, wo sie bereits existieren, als eine auf die Zermürbung von Menschen ausgerichtete Ergänzung des Abschiebungshaftsystems. Das neue Zuwanderungsgesetz legalisiert die bisher in einer rechtlichen Grauzone fungierenden Modellprojekte für Ausreiseunterkünfte. Dass Druck auf Flüchtlinge dort Programm ist und mit welchen weiteren Entwicklungen gerechnet werden muss, hat für PRO ASYL Bernd Mesovic in einem Redebeitrag zur Ingelheimer Demonstration thematisiert.

Wie das Leben in einer Ausreiseeinrichtung aus der Sicht eines Betroffenen aussieht, zeigt das Interview mit einem ungenannten Insassen des niedersächsischen Projektes X, das der Infodienst Nummer 3/2002 des Bayerischen Flüchtlingsrates abgedruckt hat.

Wie man in Bayern die Voraussetzungen zu schaffen versucht, letztlich alle Angaben von Flüchtlingen zu ihrer Identität und Staatsangehörigkeit in Zweifel zu ziehen und damit möglicherweise auch die Voraussetzungen schafft, um die betroffenen Menschen in Ausreiseeinrichtungen unterbringen zu können, verdeutlichen Ausschnitte aus Interviews, die der Infodienst 3/2002 des Bayerischen Flüchtlingsrates mit Monika Steinhauser vom Münchner Flüchtlingsrat und mit der Leiterin der Münchner Ausländerbehörde, Claudia Vollmer, unter dem Titel „Angeblich geboren – Angeblich verfolgt“ geführt und veröffentlicht hat. Hintergrund: Auf Weisung des Bayerischen Innenministeriums werden seit Mitte letzten Jahres die Duldungen für eine Reihe von Flüchtlingen mit Zusätzen versehen, welche die Identität der Inhaber in Zweifel ziehen. Vor dem Namen und vor der Staatsangehörigkeit des jeweiligen Flüchtlings findet sich in der Duldung der Vermerk „angeblich... die Identität ist nicht geklärt“, unter der Staatsangehörigkeit findet sich der Vermerk „angeblich..., die Staatsangehörigkeit ist nicht geklärt“. Die so abgewertete Duldung, die auch noch den Hinweis enthält, dass der Inhaber mit ihr nicht der Passpflicht genügt und keinen Ausweisersatz in Händen hält, führt dazu, dass die Betroffenen eine Menge Probleme im Alltag haben.

Dass die Praxis Methode hat, darauf deutet die Antwort des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Frauen auf eine schriftliche Anfrage der Abgeordneten Elisabeth Köhler (Bündnis 90/Die Grünen) im Bayerischen Landtag vom 6. Mai 2002. Darin heißt es, exakte Zahlen dazu, wie hoch die Zahl derjenigen Asylbewerber sei, die ihren Mitwirkungspflichten zur Vorlage bzw. Beschaffung von Passpapieren nicht nachkommen, gebe es nicht. „Schätzungen zufolge liegen diese jedoch bei 85 bis 90 v.H., wobei hinsichtlich der Herkunftsländer Unterschiede bestehen. Bei bestimmten Herkunftsländern ist generell von einer fehlenden Mitwirkungsbereitschaft bei der Passbeschaffung auszugehen. Das dürfte nach der Ansicht des Bayerischen Staatsministeriums des Innern darauf zurückzuführen sein, dass bei ihnen die Einreise fast ausschließlich über organisierte Schleuser erfolgt, die entsprechende Verhaltensweisen zur Vereitelung einer späteren Aufenthaltsbeendigung gezielt vorgeben. Dementsprechend sei die Zahl der Personen, die für die geplanten Ausreiseeinrichtungen in Betracht kommen, relativ hoch. Da zumindest in der Anfangsphase nur sehr begrenzte Aufnahmekapazitäten vorhanden sein werden, sei vorhersehbar, dass zunächst bei weitem nicht alle Ausländer, die nicht mitwirkungsbereit sind, in Ausreiseeinrichtungen untergebracht werden könnten. Das Bayerische Staatsministerium des Innern geht jedoch davon aus, dass bereits durch das Vorhandensein einzelner Ausreiseeinrichtungen die Bereitschaft zur Ausreise gefördert werden kann.“ Man darf dies getrost als Absichtserklärung auffassen, bei bestimmten Herkunftsländern generell von einer fehlenden Mitwirkungsbereitschaft auszugehen und in Ausreiseeinrichtungen einzuweisen, wobei möglicherweise schon der Nichtbesitz eines Passes genügen dürfte.

Am 2. Juli 2002 hat der Bremer Innensenator Kuno Böse (CDU) einen neuen ausländerrechtlichen Erlass vorgestellt, der einen Teil der staatenlosen Kurden aus dem Libanon betrifft. Die erwachsenen Kinder der als „falsche Libanesen“ diskreditierten staatenlosen Kurden aus dem Libanon sollen bleiben dürfen. Nach der Neuregelung können die als Minderjährige eingereisten und inzwischen volljährig gewordenen Kinder unter bestimmten Voraussetzungen eine Aufenthaltsbefugnis nach der Altfallregelung erhalten. Voraussetzung hierfür ist u.a. dass sie ihren Lebensunterhalt bzw. den ihrer inzwischen gegründeten Familien durch legale Erwerbstätigkeit sicherstellen, über ausreichenden Wohnraum verfügen und nicht wegen erheblicher Straftaten in Erscheinung getreten sind. Eine Entscheidung des OVG Bremen hatte die Kehrtwende einige Wochen zuvor eingeleitet. Deren Tenor: Kinder haften ausländerrechtlich nicht in jedem Fall für ihre Eltern. Allein die Täuschung der Eltern über ihre Staatsangehörigkeit zu einem Zeitpunkt, zu dem ein Antragsteller minderjährig war, könne den Ausschluss von der Altfallregelung nicht zwingend begründen.

Wer minderjährig ist, muss allerdings nach wie vor mit seinen Eltern ausreisen, Ausnahmen im Einzelfall nicht ausgeschlossen, so das OVG. Das Fazit der taz Bremen vom 3. Juli 2002: „Dieser Legalismus kann durchaus seine unmenschlichen Seiten haben: Nun ist es die Gnade der frühen Geburt, die das Bleiberecht bringt. Der kleine Bruder haftet nach wie vor für die Eltern, die im übrigen zum großen Teil auch im guten Glauben gehandelt haben dürften, für sich und ihre Familie das Beste zu tun.“

Der Flüchtlingsrat Berlin fordert weiterhin die Abschaffung der Chipkarte, mit der ca. 3.000 Asylbewerber in der Stadt nur in ca. 80 Geschäften in Berlin einkaufen können. Heftige Kritik übt der Flüchtlingsrat Berlin an der PDS-Sozialsenatorin Dr. Knake-Werner. Trotz anderer Möglichkeiten sei der Vertrag des Landes Berlin mit der Firma SODEXHO zum Einsatz der Chipkarte noch am 30. Juni 2002 verlängert worden. Unter dem Motto „Cash – no chips“ fand in Berlin eine Woche der öffentlichen Proteste zur Abschaffung des Chipkartensystems statt. Der Flüchtlingsrat warf der Berliner Sozialverwaltung und der verantwortlichen Sozialsenatorin darüber hinaus vor, mit Hilfe von Rechentricks die Leistungen für Asylbewerber ab 1. Juli 2002 noch weiter zu kürzen.

Die geschlossene Unterbringung von Kindern propagiert ein von der hamburgischen Sozialsenatorin Birgit Schnieber-Jastram (CDU) vorgestelltes Konzept, mit dem gleichzeitig auch eine spezialisierte Abschiebungshaftanstalt für Kinder eingeführt werden soll. Die Kriminologische Initiative Hamburg e.V. hat sich in einer Stellungnahme kritisch mit dem Konzept auseinandergesetzt. Es sei hinreichend nachgewiesen, dass die geschlossene Unterbringung die Probleme schaffe, die zu lösen sie vorgebe. Den Tabubruch einer eigenen Abschiebungshaftanstalt für Minderjährige haben PRO ASYL und der Bundesfachverband für Unbegleitete Minderjährige Flüchtlinge am 5. Juli 2002 in einer Presseerklärung kritisiert. Nunmehr beruft sich die Sozialbehörde gegenüber der Presse auf einen „Formulierungsfehler“. Illegaler Aufenthalt genüge nicht für die Unterbringung.

Eine eigenständige Außenpolitik verfolgt die Freie und Hansestadt Hamburg in Sachen Flüchtlinge nach Auffassung des Abgeordneten Michael Neumann (SPD). Der hatte in zwei schriftlichen kleinen Anfragen vom 20. März und 2. Mai 2002 Auskunft zur Absichtserklärung des Herrn Schill verlangt, auf eigene Faust zu versuchen, Staaten zu finden, die sich bereit erklären, ausreisepflichtige Ausländer aufzunehmen, die sich in Hamburg aufhalten, auch wenn diese nicht Staatsangehörige des jeweiligen Staates sind. Blieb die Antwort auf die erste Kleine Anfrage im wesentlichen unergiebig, so gab der Senat am 10. Mai 2002k zu: „Zur Klärung einer etwaigen Bereitschaft, die Einreise auch von Personen mit ungeklärter Herkunft zu gestatten, hat die zuständige Behörde mit Vertretern afrikanischer Staaten bisher erste informelle Gesprächkontakte aufgenommen. Insofern wäre es verfrüht, zum jetzigen Zeitpunkt Informationen zu publizieren.“ Eine Änderung des Artikels 32 GG als Voraussetzung einer eigenständigen Außen- und Abschiebungspolitik sei weder seitens einzelner Behörden noch des Senats angestrebt. Überlegungen zur Stärkung und Unterstützung der Aufnahmebereitschaft auswärtiger Staaten seien zur Zeit noch nicht hinreichend konkretisierbar. Man darf gespannt sein, welche hochdelikaten Sachverhalte aus dem Schillschen Abschiebungslabor demnächst nach außen dringen.

Der Einzelentscheider-Brief des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge – ab sofort Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – Nummer 6/02 befasst sich u.a. mit dem Thema „Iran: Zur Verfolgungsgefahr bei Konversion und Missionierung“. Zunehmend berufen sich iranische Asylbewerber auf ihre Abwendung vom Islam und die Hinwendung zum Christentum. Die obergerichtliche Rechtsprechung zum Thema ist unterschiedlich. Während eine beachtliche Gefährdung allein wegen der religiösen Konversion verneint wird, wird die Frage von den Oberverwaltungsgerichten unterschiedlich gesehen, wenn die Betroffenen aktiv missionierende Christen sind (vgl. auch die Zusammenfassung der Rechtsprechung durch Theresia Wolf im Asylmagazin 5/2002)

Die Beschlüsse der letzten Innenministerkonferenz zur Rückführung von Minderheiten aus dem Kosovo werden Zug um Zug in Ländererlasse umgesetzt. Spitzenreiter beim rigorosen Vorgehen gegen nicht-albanische Volkzugehörige aus dem Kosovo ist ohne Zweifel das Innenministerium Baden-Württemberg. Zwar sollen Abschiebungen von nicht-albanischen Volkszugehörigen auch dort vorläufig weiterhin nur in Ausnahmefällen geschehen und im Einzelfall mit UNMIK abgeklärt werden. Darüber hinaus heißt es jedoch im Erlass: „Weitere Duldungen dienen lediglich der kurzfristigen Überbrückung bis zur freiwilligen Ausreise bzw. zwangsweise erfolgenden Rückführung. Sie sind daher grundsätzlich nur noch monatlich zu erteilen bzw. zu verlängern. Bis auf weiteres sollen die Duldungen noch nicht mit einem Verbot der Erwerbstätigkeit und der auflösenden Bedingung der Mitteilung des Abschiebungstermins versehen werden.“ Weil die lokalen Ausländerbehörden vor dem Hintergrund des Erlasses eventuell immer noch nicht kapiert haben, wie man richtig Druck auf die Betroffenen ausübt, fügt das Innenministerium dem Erlass gleich ein Musterschreiben an ausreisepflichtige Kosovoflüchtlinge nicht-albanischer Volkszugehörigkeit bei, in dem das Damoklesschwert der drohenden Abschiebung vorgezeigt wird. So sollen die Adressaten des Briefes ihren Arbeitgeber unverzüglich über ihre bevorstehende Rückkehr in das Kosovo berichten. Empfohlen wird, die Rückkehr möglichst rasch vorzubereiten und es nicht darauf ankommen zu lassen, dass die Ausreisepflicht zwangsweise durchgesetzt werden muss.

Während sich das baden-württembergische Innenministerium für weitere Hintergrundinformationen zur Personengruppe nicht interessiert und offenbar davon ausgeht, dass künftig zwangsweise Rückführungen für alle Betroffenen gleichermaßen möglich sind, geht der nordrhein-westfälische Erlass davon aus, dass für Gespräche mit UNMIK über künftige Rückführungen ein umfassender Überblick über den Personenkreis, insbesondere auch über Zahlen und Herkunftsgebiete nötig sein wird. Die Zentrale Ausländerbehörde Bielefeld soll eine Erweiterung bzw. einen Abgleich der bereits gespeicherten Daten mit den örtlichen Ausländerbehörden vornehmen. Der nordrhein-westfälische Erlass fordert wie der entsprechende Erlass des schleswig-holsteinischen Innenministeriums die Ausländerbehörden auf, Rücksicht auf bestehende Arbeitsverhältnisse bzw. auf Erwerbsmöglichkeiten zu nehmen.

Welche Probleme sich aus dem Beschluss der letzten Innenministerkonferenz für Flüchtlinge aus dem Kosovo in der Praxis konkret ergeben und welche Gesichtspunkte der unterschiedlichen Erlasslagen bei der Beratung eine Rolle spielen, zeigt Rechtsanwalt Klaus Peter Stiegeler in einem im ASYLMAGAZIN 7-8/2002 veröffentlichten Artikel auf.

Eine Dienstanweisung des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 7. Juni 2002 an die Einzelentscheider schreibt eine informatorische Anhörung von Asylantragstellern vor, wenn sie vortragen, traumatisiert zu sein. Ergibt sich nach der Anhörung, dass eine Traumatisierung offensichtlich vorliegt oder nicht vorliegt, besteht kein weiterer Ermittlungsbedarf. In allen anderen Fällen sollen weitere Maßnahmen zur Sachverhaltsaufklärung ergriffen werden. Behauptete Traumatisierungen können – wie bisher schon schwere im Herkunftsland nicht behandelbare Krankheiten und die drohende Genitalverstümmelung – Anlass dafür sein, ein Wiederaufgreifen des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen.

Der schleswig-holsteinische Innenminister Klaus Buß hat am 28. Juni 2002 konkrete Vorschläge zur Umsetzung der Härtefallklausel im neuen Zuwanderungsgesetz gemacht und sich dabei positiv auf die Arbeit der seit sechs Jahren arbeitenden Härtefallkommission in Schleswig-Holstein bezogen. Als Einzelfallkonstellationen, die durch die Härtefallregelung künftig gelöst werden sollten, nannte er einen langfristigen Aufenthalt und eine fortgeschrittene Integration sowie gesundheitliche Probleme, die im Heimatland nicht angemessen behandelt werden können.

Mit Fragen der „Umsetzung des Zuwanderungs- und Integrationsgesetzes“ hat sich ein Workshop des Gesprächskreises Migration und Integration der Friedrich-Ebert-Stiftung am 27. Mai 2002 in Berlin auseinandergesetzt. Die Beiträge der Referentinnen und Referenten zu den Themen Arbeitsmigration, Integration und Flüchtlinge sind über die Internetseite der Stiftung abrufbar.

Einen seltenen Einblick in das Grundrechtsverständnis mancher Sachbearbeiter von Ausländerbehörden ermöglicht ein Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 18. Dezember 2001 (AZ.: 17 W 41/01), mit der eine Entscheidung des Landgerichts als Vorinstanz bestätigt wird. Ein zu Unrecht in Abschiebehaft Gehaltener habe ein schützenswertes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit seiner weiteren Inhaftierung. Es bestehe zwar in der höchstrichterlichen Rechtsprechung Streit darüber, ob bei einem erledigten Grundrechtseingriff eine nachträgliche gerichtliche Prüfung möglich sein müsse (das Bundesverfassungsgericht hat dies in einem Beschluss vom 5. Dezember 2001, (Az.: 2 BvR 1777/00) inzwischen für die Abschiebungshaft so gesehen). Wenn die Gefahr von Wiederholungen unzulässiger Maßnahmen, die tiefgreifende Grundrechtseingriffe beinhalten, bestehe, sei ein rechtlich geschütztes Interesse, die Rechtswidrigkeit des Verwaltungshandelns auch nach der Beendigung der jeweiligen Maßnahme feststellen zu lassen, allerdings zu bejahen. Im konkreten Fall habe Wiederholungsgefahr gedroht. „Die Wiederholungsgefahr ergibt sich aus der vom Landgericht zutreffend beanstandeten Behandlung der Angelegenheit durch einen Sachbearbeiter der Ausländerbehörde. Dieser Sachbearbeiter hat, nachdem sich herausgestellt hatte, dass der Betroffene wohl aus Guinea stammt, einen Aktenvermerk mit folgendem Inhalt gefertigt: ‚Anruf Bevollm., kurz Sachverhalt mitgeteilt. Bevollm. erkundigt sich, ob Vorführungstermin GUINEA geplant ist – HA!HA!‘
Danach hat die Beteiligte nichts weiter unternommen.
In der Stellungnahme dieses Sachbearbeiters vom 3. Mai 2001 heißt es u.a.:
Soweit mir in dem Beschluss des Landgerichts vom 25.4.01 vorgehalten wird, nach dem 24.1.2001 nichts mehr unternommen zu haben (außer einen Antrag auf Verlängerung der Abschiebehaft beim Amtsgericht Uelzen gestellt zu haben), um Passersatzpapiere für den Betroffenen zu erlangen, weise ich darauf hin, dass der Betroffene unmittelbar selbst auf die Dauer der Abschiebungshaft hätte Einfluss nehmen können, indem er seine wahre Identität offengelegt hätte. Der Betroffene ist offenbar seit dem 23.3.1999 vollziehbar zur Ausreise verpflichtet, aufgrund fehlender Personaldokumente wird der Betroffene seitdem geduldet. Offensichtlich ist er seiner Verpflichtung, im Falle des Nichtbesitzes eines gültigen Passes oder Passersatzes an der Beschaffung eines Identitätspapieres mitzuwirken, nur unzureichend bzw. überhaut nicht nachgekommen. (...)
Mag sein, dass ich bzw. die Bezreg Lüneburg i.W.D.A. nach dem 24.1.2001 ohne Verzögerung weiter die Beschaffung von Passersatzpapieren bei der Botschaft GUINEAS hätte betreiben können oder ich (durch einen Telefonanruf) die Verlegung in einer JVA im Bereich des LRA Bernburg einleiten können/müssen, andererseits ist es mir zuwider >halbfertige< Vorgänge der – wenn auch originär zuständigen – Ausländerbehörde zu übergeben.‘
Diese Begründung für das Untätigbleiben der Verwaltungsbehörde nach dem 24. Januar 2001 lässt das Verständnis des bearbeitenden Mitarbeiters für die Schwere des Eingriffs in die persönliche Freiheit des Betroffenen sowie für die Aufgaben der Ausländerbehörde, die unabhängig von einer Mitarbeit oder Nichtmitarbeit des Betroffenen bestehen, vermissen.
Es kann nicht hingenommen werden, einen Betroffenen in der Haft zu belassen, weil es einem Sachbearbeiter ‚zuwider‘ ist, ‚halbfertige Vorgänge‘ an eine von ihm als originär zuständig erkannte andere Ausländerbehörde weiterzuleiten. Da der Sachbearbeiter in der genannten Stellungnahme sein Verhalten ausdrücklich mit dieser Begründung rechtfertigt, ist nicht auszuschließen, dass sich solche rechtswidrigen Vorgänge wiederholen.“

Was Sachbearbeiter einiger Ausländerbehörden zum Zwecke erleichterter Abschiebung sonst noch zu treiben bereit sind, beleuchtet ein Beschluss des Oberlandesgerichtes Oldenburg vom 13. Dezember 2001 (AZ.: 6 W 64/01). Der Sachbearbeiter der Ausländerbehörde eines Landkreises hatte anlässlich der Beantragung von Passersatzpapieren bei einer Auslandsvertretung eines in Rede stehenden Herkunftsstaates fiktive Angaben in Formulare eingetragen. Daraufhin war der Betroffene auch noch in Abschiebungshaft genommen worden. Dieses der Behörde zurechenbare rechtswidrige Verhalten ihres Mitarbeiters könne, so das OLG Oldenburg einen Schmerzensgeldanspruch für zu Unrecht erlittene Abschiebungshaft begründen. Der Landkreis habe dafür einzustehen, dass sein Mitarbeiter „bei der Beantragung von Passersatzpapieren für den Antragsteller einen fiktiven Geburtsort und einen fiktiven Wohnort, gelegen in der Demokratischen Republik Kongo, angegeben hat. Dieses Verhalten war ohne Zweifel rechtswidrig.
Die unberechtigten fiktiven Angaben zum Geburts- und Wohnort in dem Antrag auf die Erteilung von Passersatzpapieren dürften dazu geführt haben, dass dem Antrag entsprochen wurde. Dies ist deshalb anzunehmen, weil sonst schwer verständlich ist, weshalb der Antragsgegner zu 2) die fiktiven Angaben gemacht hat. Das mit teilweise fiktiven Angaben erlangte Passersatzpapier hat schließlich dazu geführt, dass dem Antrag auf Abschiebungshaft zum damaligen Zeitpunkt entsprochen wurde
.“
Bei der Bemessung des Rahmens der mit dem Schmerzensgeld erstrebten Genugtuung werde allerdings auch das Verhalten des Antragstellers zu berücksichtigen sein.

Mit der Frage des Verhaltens von Inhaftierten bei der Bemessung eventueller Schmerzensgeldansprüche beschäftigt sich auch ein Beschluss des schleswig-holsteinischen Oberlandesgerichtes vom 26. November 2001 (AZ.: 11 W 23/2001). Im Beschluss wird zunächst festgestellt, das für zu Unrecht erlittene Abschiebungshaft nach dem BGB in Verbindung mit Artikel 34 GG kein Schmerzensgeldanspruch geltend gemacht werden könne, hier greife nämlich der Haftungsausschluss aus Artikel 77 EGBGB in Verbindung mit § 7 des Preußischen Gesetzes über die Haftung des Staates und anderer Verbände für Amtspflichtverletzungen von Beamten bei Ausübung der öffentlichen Gewalt vom 1. August 1909 (Anmerkung von PRO ASYL: Die Unantastbarkeit des preußischen Beamten wäre wohl einmal reformbedürftig. Der 100. Geburtstag des preußischen Haftungsausschlusses ist in Sicht). Es erscheine jedoch zweifelhaft, ob dieser Haftungsausschluss, so das OLG, für einen Anspruch aus Artikel 5 Absatz EMRK gelte. Zur Höhe des möglichen Entschädigungsanspruches weist das OLG jedoch darauf hin, die Situation des Inhaftierten sei zum Zeitpunkt seiner Inhaftierung „dadurch gekennzeichnet gewesen, dass er keinen festen Wohnsitz gehabt habe und ‚untergetaucht‘ sei. Eine mit der Inhaftierung verbundene Belastung seines Rufes im Freundes- und Bekanntenkreis sowie in der Öffentlichkeit und auch eine Beeinträchtigung seines Erwerbs- oder Berufslebens sei nicht feststellbar“.
Der vom Bundesverfassungsgericht in seiner kürzlich ergangenen Entscheidung festgestellte „rufschädigende“ Charakter der Abschiebungshaft gewinnt so kaum praktische Bedeutung. Sollte allerdings ein Schmerzensgeldanspruch aus Artikel 5 Absatz 5 EMRK gegeben sein, weist das OLG darauf hin, dass es mit 20 DM für jeden Tag an einer Freiheitsentziehung als immateriellem Schadenersatz, wie in § 7 Absatz 3 Strafrechtsentschädigungsgesetz vorsieht, nicht sein Bewenden haben kann. Das Strafrechtsentschädigungsgesetz soll nämlich nur die üblichen Unzuträglichkeiten, die die Haft mit sich bringt, ausgleichen. Dagegen gewährt Artikel 5 Absatz 5 EMRK darüber hinaus Schadenersatz für alle weiteren immateriellen Folgen des Vollzuges.

Weitere Erwägungen zur Bemessung eines Schmerzensgeldes für zu Unrecht erlittene Abschiebungshaft finden sich in einem Beschluss des 16. Zivilsenats des OLG Celle (AZ.: 16 W 22/02). Hier ging es nicht um den Fall einer rechtswidrigen Inhaftierung, sondern um die rechtswidrige Fortdauer der Abschiebungshaft. Im Beschluss findet sich folgende Erwägung: „Der Antragsteller wurde durch die 17 Tage lang zu Unrecht fortgesetzte Abschiebehaft nämlich nicht aus seinem sozialen Umfeld gerissen, denn dies war bereits durch die rechtmäßige Verhaftung geschehen, die in Ausführung des Beschlusses des Amtsgerichts Lüneburg vom 14. November 2000 erfolgt war. Er sah sich auch keinem gesonderten Makel ausgesetzt; etwaige Beeinträchtigungen im Hinblick auf die Wiederherstellung seines Rufes waren ebenfalls bereits durch die rechtmäßige Inhaftierung begründet worden.“ PRO ASYL kann den scharfsinnigen Ausführungen des OLG Celle immerhin so weit folgen, als nach unserer Auffassung das Problem der Abschiebungshaft nicht bei ihrer rechtswidrigen Fortdauer beginnt.

Der Rat der europäischen Union hat die im Mai 2002 veröffentlichte Liste von als terroristisch eingestuften Personen und Organisationen mit Ratsbeschluss vom 17. Juni 2002 erweitert. Sie umfasst jetzt 8 Einzelpersonen und 20 Organisationen. Die zugrundeliegende Definition des Terrorismusbegriffs bleibt ebenso unklar wie die Kriterien, die zur Aufnahme in die Liste geführt haben. So hat das Bundeskriminalamt die kurdische Arbeiterpartei (PKK) zuletzt lediglich als kriminelle Organisation, nicht aber als terroristische Organisation eingestuft.

Die Liste gewinnt möglicherweise Bedeutung vor dem Hintergrund des im Rahmen des Terrorismusbekämpfungsgesetzes eingeführten § 51 Abs. 3 Satz 2 AuslG. Demnach soll die – aus schwerwiegenden Gründen gerechtfertigte – Annahme, dass jemand z.B. gegen die Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen verstoßen hat, genügen, um ihn vom Schutz des § 51 Abs. 1 AuslG auszuschließen. Problematisch in diesem Zusammenhang ist auch § 8 Abs. 1 Nummer 5 AuslG, der besondere Versagungsgründe bei der Erteilung von Aufenthaltsgenehmigungen nennt. Die nicht näher definierte Unterstützung einer Vereinigung, die ihrerseits wiederum den internationalen Terrorismus unterstützt, soll zur Versagung der Aufenthaltsgenehmigung führen, auch wenn im übrigen ein Anspruch auf den Aufenthaltstitel besteht. Es geht also nicht um Täter- oder Organisationsmitgliedschaft, sondern um die Unterstützung einer Unterstützerorganisation des internationalen Terrorismus. Zu beachten in diesem Zusammenhang ist auch der neu eingeführte § 129 b StGB. PRO ASYL-Referentin Marei Pelzer hat sich in einem Artikel unter dem Titel „Strafverfolgung mit neuem Terror-Paragrafen 129b“, veröffentlicht im Handbuch „Rechtliche Situation und Integrationsperspektiven von kurdischen MigrantInnen“ (Hrsg. NAVEND – Zentrum für Kurdische Studien e.V.), mit dem Paragrafen 129b auseinandergesetzt: „Der neue Paragraf soll die strafrechtliche Verfolgung weltweit agierender krimineller oder terroristischer Gruppen ermöglichen. Die Vorschrift wurde so gefasst, dass sie u.a. auf die umstrittenen Strafbarkeitsvoraussetzungen des § 129a StGB verweist. Dieser regelt die Strafbarkeit der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung sowie das Werben für eine solche. Handlungen, die nach dem § 129 a strafbar sind, sind – bezogen auf ausländische Vereinigungen – auch nach dem § 129b strafbar. Auf Druck von Bündnis 90/Die Grünen wurde der § 129a StGB modifiziert. Die grünen Verhandlungsführer wollten damit eine Begrenzung auch des §129 b StGB erreichen. Nun ist statt des bloßen „Werbens“ für einen terroristische Vereinigung das „Werben um Unterstützung und Mitgliedschaft“ strafbar. Ob hiermit tatsächlich eine qualitative Verbesserung erreicht wurde, ist fraglich. Wie so oft wird diese Frage in den Händen der Gerichte liegen, die die Norm auszulegen haben.

Kritikwürdig ist, dass die rot-grüne Koalition überhaupt noch auf die Einführung des § 129b StGB bestanden hat. Handelt es sich doch um ein Instrumentarium, das mit rechtsstaatlichen Anforderungen nicht in Einklang zu bringen ist. Das Prinzip der Vorhersehbarkeit der Strafbarkeit ist eines der wichtigsten Ausformungen des Rechtsstaatsprinzip, das im Strafrecht zu gelten hat. Vorhersehbar kann die Strafbarkeit aber nicht sein, wenn die Bestimmung der Strafbarkeitsvoraussetzung „terroristische Vereinigung im Ausland“ denkbar uneindeutig ist. Auch hier stellt sich die Frage, wann eine ausländische Vereinigung eine Befreiungsbewegung und wann eine Terror-Gruppe ist. Die von der Regierungskoalition vorgesehene Regelung, wonach der Justizminister diese Unterscheidung von Fall zu Fall vornehmen soll, verschärft das Problem fehlender Vorhersehbarkeit zusätzlich, ohne die rechtsstaatlichen Bedenken abzumildern.“ Der EU-Ratsbeschluss dürfte den Interpretationsspielraum der Justizminister faktisch einschränken.

In Leipzig darf ein Teil der dort lebenden Asylbewerber und Geduldeten jetzt dezentral wohnen – auch an vielen anderen Orten ein wichtiges Anliegen von Flüchtlingen und Unterstützerorganisationen, die sich gegen die Lagerunterbringung wenden. Allerdings handelt es sich bei der Leipziger Neuregelung um eine Humanität mit Hindernissen, wie Dieter Karg vom Flüchtlingsrat Leipzig in dessen Informationsblatt Flucht und Asyl Nummer 17/Juli 2002 berichtet.

Am 20. Juni 2002 hat die Bundesregierung eine kleine Anfrage der PDS-Fraktion vom 31. Mai 2002 zur Haft und Folterung eines syrischen Flüchtlings nach dessen Abschiebung beantwortet. Es ging dabei um den am 10. Dezember 2000 nach Syrien abgeschobenen Hussein Daoud, den syrische Sicherheitskräfte bereits bei seiner Ankunft am Flughafen von Damaskus in Haft genommen und wegen seiner politischen Aktivitäten in Deutschland verhört hatten. Er verschwand darauf monatelang in verschiedenen Haftanstalten und wurde dort verhört und gefoltert. Erst aufgrund von Nachfragen aus dem Ausland bestätigten syrische Behörden im Mai 2001 die Inhaftierung.

Die Abschiebung eines Menschen in Folter und Inhaftierung wird von der Bundesregierung lapidar unter Verweis auf die vorangegangenen Asylverfahren und die ergangenen verwaltungsgerichtlichen Urteile, die man nicht kommentieren will, heruntergespielt. Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit im Heimatstaat drohender politischer Verfolgung als Voraussetzung für die Gewährung des Asylrechts habe nach dem Vorbringen des Asylbewerbers zu den maßgeblichen Entscheidungszeitpunkten nicht bestanden. Die syrische Regierung hat das Auswärtige Amt inzwischen unterrichtet, dass Daoud im Februar 2002 zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. Das Strafmaß war auch Monate später noch nicht in Erfahrung zu bringen. Vorgeworfen werden Daoud offenbar „mutmaßliche terroristische Aktivitäten und eine angebliche Mitgliedschaft in der kurdischen Arbeiterpartei PKK“. Die Bundesregierung bestätigt, dass es nach ihren Erkenntnissen in Syrien Folter gegen Inhaftierte, insbesondere in Fällen mit politischem Bezug gibt. „Die Bundesregierung hat außer im Fall des Herrn D. keine Hinweise darauf, dass abgeschobene Personen syrisch-kurdischer Herkunft nach ihrer Rückkehr Repressionen ausgesetzt waren.“ Die deutsche Botschaft in Damaskus gehe Hinweisen auf mögliche Repression gegen Abgeschobene nach und beobachte Rückkehrfälle. Auf die Frage der PDS-Fraktion „teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass Abschiebungen von in kurdischen Oppositionsparteien politisch tätigen Kurdinnen und Kurden nach Syrien aufgrund der dortigen Nichtgewährung von Menschen- und Grundrechten nicht zu verantworten sind?“, referiert die Bundesregierung erneut die für den Einzelfall geltende Rechtslage. Mit der gruppenbezogenen Gefährdung will man sich nicht beschäftigen. Es bleibt bei dem bislang in vergleichbaren Fällen immer folgenlos gebliebenen Hinweis, angesichts der aktuellen Lage sei „im Fall der genannten Personengruppe jedenfalls eine sorgfältige Einzelfallprüfung angezeigt.“ Auf die Frage, ob die Bundesregierung sich gegenüber den Ländern bei der Innenministerkonferenz für einen Abschiebestop einsetzen wolle, wird auf das Ergebnis der IMK, die eben keinen Abschiebungsstop nach Syrien beschlossen hat, verwiesen und die eigene Initiativmöglichkeit ignoriert.

Anlässlich der Umtaufe des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge hat der Nordbayerische Kurier seine Leser dazu aufgerufen, sich für den Bundesgrenzschutz einen neuen Namen auszudenken. Auch Otto Schily hat kürzlich über einen neuen Namen nachgedacht. Der Kurier: „Die Resonanz war groß, die Vorschläge zahlreich. Die Namen zum Teil staatstragend bis monströs. Vorschläge wie ‚Bundesschutzgruppe‘ oder ‚Nationales Einsatzkommando‘ wurden zugeschickt. Darunter auch zuweilen kuriose Abkürzungen wie ‚FRED‘ (Friedens-Reserveeinheit Deutschland) oder ‚BASTIA‘ (Bundesangelegenheiten-Schutztruppe für innere Aufgaben, wobei man bei dieser Namensgebung wohl auf der Abkürzung beharren sollte!). Schily nahm’s gelassen, freute sich über die Aktion des Kurier, dankte den Lesern für ihr ‚erstaunliches Interesse‘, sich an der Umtaufe des BGS zu beteiligen und merkte an: Nicht alle Vorschläge fände er geeignet, weil manche doch die neue Rolle des BGS sehr in Richtung Staatsschutz definierten. Der Vorschlag eines BGS-Beamten, der für die Verwendung des alten Begriffes ‚Gendarmerie’ plädiert hatte, fand jedoch des Ministers Gefallen.“ Unser Vorschlag: Inländische Polizeialternative – die mit dem grünen Alternativhauch.


Meldungen aus dem europäischen Ausland:


Österreich
Die österreichische Justiz hat den Fall des bei einer Abschiebung zu Tode geknebelten Markus Omofuma „bewältigt“. Ein Schöffensenat des Landesgerichtes Korneuburg hat gegen drei Polizeibeamte Recht gesprochen. Die Justiz war gewillt, so das österreichische Magazin Falter in seiner Nummer 16/2002 die Wahrheit über die „Problemabschiebung“ des Schubhäftlings und die Verantwortung für seinen Tod herauszufinden. Drei Innenminister, mehrere Beamte, Zeugen aus dem Ausland und Parlamentarier wurden als Zeugen gehört. Die Vorgänge konnten detailliert rekonstruiert werden, „doch dann war die Wahrheit gefunden und musste juristisch auf drei Beamte abgeschoben werden.“ Die drei Fremdenpolizisten erhielten eine Bewährungsstrafe von acht Monaten. Beim Quälen eines Gefangenen mit Todesfolge hätte die Mindeststrafe ein Jahr betragen und den automatischen Jobverlust bedeutet. Verurteilt wurden die Beamten allerdings lediglich wegen fahrlässiger Tötung unter besonders gefährlichen Umständen. Eleganter habe die Justiz über die Polizei schon lange nicht mehr geurteilt, so der bittere Kommentar des Falter. Nun werde bewusst oder unbewusst signalisiert: „Auch wenn ein renitenter Häftling von euch wie ein Paket verschnürt wird, auch wenn er eine halbe Stunde mit zerstörtem, weil mit zu wenig Sauerstoff versorgten Hirn neben euch sitzt, auch wenn er zuvor um Hilfe röchelt und sein Hals so blau angeschwollen ist, dass sich Passagiere ernsthafte Sorgen um sein Leben machen, dann könnt ihr weiter Polizisten sein, denn dann habt ihr nur fahrlässig gehandelt.“ (siehe auch Dokumentation des Prozesses bei amnesty international Österreich)
Es bleibt zu befürchten, dass die justizielle Bewältigung des Falles Omofuma in Österreich auch ein Modell für das sein könnte, was die deutsche Justiz im Fall des bei einer Abschiebung am 28. Mai 1999 in einer Lufthansamaschine zu Tode gekommenen Aamir Ageeb zustande kriegen könnte – wenn es denn, nach nunmehr über drei Jahren, zur Hauptverhandlung kommen sollte. Die relativ sorgfältige Rekonstruktion einer Verantwortungskette muss noch lange nicht dazu führen, dass jemand wirklich ernsthaft zur Verantwortung gezogen wird, so die Lehre aus dem Korneuburger Urteil.

Schweiz
Am Flughafen Zürich-Kloten
wird in Zukunft nicht jeder ankommende Passagier biometrisch erfasst und kontrolliert, wie verschiedene Medien zunächst gemeldet hatten. Es trifft, so verschiedene Agenturmeldungen, lediglich Personen aus afrikanischen oder anderen Migrationsländern. Nach Herkunft oder Ethnie ausgesuchte Personen werden demnächst in Zürich-Kloten von einem Gesichtserkennungssystem erfasst. Damit sollen Erkenntnisse erlangt werden, aus welchem Land die Betroffenen in die Schweiz einzureisen versuchten. Nach einer Testphase sollen mobile Kameras an ausgewählten Gates aufgestellt und die Passagiere bestimmter Flüge erfasst werden. Das noch am Gate gemachte Bild hat zwecks Abgleich mit Photos von Asylbewerbern in eine Datenbank eingegeben. Die umfasst bereits die Fotos derjenigen Asylbewerber, die ihre Papiere angeblich vernichtet haben. Die Schweizer Behörden hoffen damit, in einer relevanten Zahl von Fällen ermitteln zu können, aus welchem Drittstaat Asylbewerber einreisen und damit die Abschiebungsmöglichkeiten dorthin erhöhen zu können.

Liste

 

Sie haben die Möglichkeit, sich bei PRO ASYL für die Aufnahme in den e-mail-Verteiler des Infoservice anzumelden.