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Infoservice Nr. 66 - Juni 2002

Die Innenministerkonferenz in Bremerhaven hat am 6. Juni 2002 ihre Beschlüsse zur Rückführung von Minderheiten in das Kosovo verkündet Ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht für die Minderheitenangehörigen schließt die IMK aus. Die Innenminister appellieren an die Betroffenen, eine freiwillige Rückkehr in Betracht zu ziehen. Sie gehen davon aus, dass die Voraussetzungen für eine zwangsweise Rückführung noch in diesem Jahr gegeben sein werden. Die freiwillige Ausreise von Minderheitenangehörigen soll Vorrang genießen und Abschiebungen in Absprache mit UNMIK durchgeführt werden. Ausreisepflichtige Minderheitenangehörige aus dem Kosovo erhalten Duldungen nur solange, bis im Einzelfall die Rückführung möglich ist.

Im Vorfeld der Innenministerkonferenz haben sich viele Organisationen und Einzelpersonen dafür eingesetzt, dass eine Lösung zustande kommt, die der dauerhaft schwierigen Situation im Kosovo Rechnung trägt. Herausgekommen ist der Versuch, den Ausreisedruck zu erhöhen, indem hinter dem Appell zur freiwilligen Rückkehr die Keule der zwangsweisen Aufenthaltsbeendigung geschwungen wird. Immerhin mussten die Innenminister offenbar zur Kenntnis nehmen, dass die UN-Verwaltung im Kosovo (UNMIK) die Voraussetzungen für die Minderheitenrückführung zur Zeit nicht für gegeben hält. Dies spiegelt sich in der Beschlussformulierung, dergemäß lediglich davon ausgegangen wird, dass die Voraussetzungen für Abschiebungen noch in diesem Jahr gegeben sein werden. Im Beschlussvorschlag der Vorkonferenz der Innenstaatssekretäre vom 29. Mai 2002 hatte es noch apodiktisch geheißen: „Die Innenministerkonferenz stellt fest, dass im Ergebnis dieser Gespräche ein schrittweiser Beginn von Rückführungen ethnischer Minderheiten aus dem Kosovo möglich ist.“

UNHCR Deutschland sieht sich durch den Beschluss der IMK in seiner Auffassung bestätigt, „dass derzeit nur eine freiwillige Rückkehr von Minderheiten in das Kosovo in Frage kommt (...). UNHCR geht davon aus, dass die UNMIK Auffassung, wonach eine zwangsweise Rückführung derzeit ausgeschlossen ist, von den Innenministern akzeptiert wird. UNHCR und UNMIK halten nur eine freiwillige Rückkehr von Minderheiten für tragfähig.“ Dies erklärte UNHCR in einer Presseerklärung vom 6. Juni 2002.

PRO ASYL hat das Ergebnis der IMK in einer Presseerklärung vom 7. Juni 2002 kritisch kommentiert.

Mehrere Hundert Roma haben an mehreren Orten und dann am Tagungsort Bremerhaven dagegen protestiert, „behutsam“ in das Kosovo zurückgeschickt zu werden, wie Bremens Innensenator Kuno Böse (CDU) formulierte.

Auch nach der Innenministerkonferenz in Bremerhaven führten an die 1.000 Roma in Berlin ihren Protest weiter, den viele unter ihnen in Essen, Gelsenkirchen und anderen Orten begonnen hatten. Die protestierenden Romafamilien sind überwiegend in Nordrhein-Westfalen behördlich registriert und besitzen trotz teils über 10-jährigen Aufenthalts in Deutschland nur Duldungsbescheinigungen mit entsprechend sozialrechtlichen Restriktionen. Die Anforderungen bisheriger Altfallregelungen konnten sie zumeist nicht erfüllen. Der Flüchtlingsrat Berlin weist darauf hin, wie die Berliner Polizei mit den Protestierenden umging und fordert aus Anlass der aktuellen Proteste eine wirksame Altfallregelung, deren Voraussetzungen die Betroffenen erfüllen können und die ihnen eine Lebensperspektive bietet. Die Romaorganisation C.I.A.E.R.Roma-Union e.V. Essen hat sich mit ihren Forderungen an die Bürgerinnen und Bürger der Stadt Berlin und der anderen Städte gewandt, durch die ihre Protestkarawane zog.

Schon lange vor der Innenministerkonferenz hat ihr der Bayerische VGH in einem Beschluss vom 8. April 2002 (AZ.: 22 B 01.30898) den Rücken gestärkt und behauptet, für Roma albanischer Sprache und moslemischer Religionszugehörigkeit bestehe im Kosovo keine extreme Gefahrenlage mehr, die einen Schutz nach § 53 Abs. 6 Satz Ausländergesetz erforderlich mache. Zwar sei die Gefahr der Schikanierung und Einschüchterung weiterhin nicht von der Hand zu weisen. Die allgemeine Sicherheitslage für Minderheiten im Kosovo habe sich jedoch merklich stabilisiert und die Zahl der schwerwiegenden Zwischenfälle verringert. Auch Verbesserungen bei der Bewegungsfreiheit hätten registriert werden müssen. Der Bayerische VGH spekulativ: „Diese können dahingehend interpretiert werden, dass die Minderheiten als Reaktion auf diese relativ lange Periode, die weitgehend ohne schwerwiegende Zwischenfälle mit Todesopfern blieb, vorsichtig Vertrauen zu fassen scheinen. Wenn sich derzeit noch Angehörige von Minderheiten entschließen, den Kosovo zu verlassen, hängen ihre Motive vielfach mit der Lebensqualität und insbesondere den Beschäftigungsaussichten, jedoch weniger mit unmittelbaren Sicherheitsbedenken zusammen.“ Im Klartext: Wer jetzt noch geht, ist Wirtschaftsflüchtling. Die Tatsache, dass weiterhin mehr Minderheitenangehörige das Kosovo verlassen, als spontan oder im Rahmen von Rückkehrprogrammen zurückkehren, ist somit für Bayern ausreichend erklärt. Die Besserung der allgemeinen Sicherheitslage möge zwar nicht zwingend eine substantielle und dauerhafte Wende zum Besseren garantieren, so das Gericht, doch stützten stabilitätsfördernde Faktoren wie die zunehmende Wirksamkeit von Polizei und Justiz entsprechende Erwartungen. Dass bereits jetzt verbliebene Minderheitenangehörige zum Teil zu einem Leben in militärisch geschützten Enklaven verurteilt sind, beschäftigt das Gericht in einigen wenigen Sätzen als „eine spezielle Lagebeurteilung für die Siedlungen, in denen die Roma trotz der Verringerung ihrer Zahlen um mehr als 50 % seit 1999 noch immer einen bedeutsamen Bevölkerungsanteil bilden. In solchen Siedlungen werden die speziellen Schutzmaßnahmen für Minderheiten durch KFOR, UNMIK, UNHCR und OSZE wirksam, wenngleich diese nicht immer zuverlässig sein mögen.“ Für das konkrete Opfer einer Gewalttat hätte es also keine extreme Gefahrenlage gegeben, sondern extremes Pech.

UNHCR in Deutschland hat Internetlinks zum Kosovo zusammengestellt. Eine Vielzahl von Internetseiten könnten inzwischen als Ausgangspunkt für weitere Internetrecherchen dienen.

eine klare und bundeseinheitliche Altfallregelung, die möglichst viele Fallgruppen in einen rechtmäßigen Aufenthalt überführen sollte, hat sich auch die diesjährige Bundeskonferenz der Ausländerbeauftragten von Bund, Ländern und Gemeinden am 29. Mai 2002 in einem ausführlichen Beschluss zur Umsetzung des Zuwanderungsgesetzes eingesetzt. Unter dem Vorsitz der Beauftragten der Bundesregierung für Ausländerfragen, Marieluise Beck, diskutierten die Teilnehmerinnen und Teilnehmer die aktuellen Fragen der Ausländer-, Flüchtlings- und Integrationspolitik. Die Beschlussfassungen finden sich hier.

Christa Nickels, Vorsitzende des Ausschusses für Menschenrechte und humanitäre Hilfe (Bündnis 90/Die Grünen), hat sich mit einem Schreiben vom 16. Mai 2002 an die parlamentarische Staatssekretärin im BMI, Dr. Cornelie Sonntag-Wolgast, gewandt und die Entscheidungspraxis des Bundesamtes für die Anerkennungq ausländischer Flüchtlinge bei Tschetschenen kritisiert. Angesichts der dramatischen Menschenrechtssituation für tschetschenische Volkszugehörige müsse die hohe Ablehnungsquote bei Asylanträgen dieses Personenkreises ebenso hinterfragt werden wie die Vielzahl der ablehnenden Bescheide als „offensichtlich unbegründet“. Nach einhelliger Auffassung des Menschenrechtsausschusses bestünden erhebliche Zweifel an der Existenz einer akzeptablen inländischen Fluchtalternative. „Die Aussage im neuen ad hoc-Lagebericht, dass im Raum Moskau eine Aufenthaltsmöglichkeit für Rückkehrer nur gegeben ist, wenn ein Netz von Verwandten und Bekannten vorhanden ist, kann nur so gemeint sein, dass sich diese Möglichkeit auf einen illegalen, nicht auf einen legalen Status bezieht. Ein Flüchtling kann jedoch nur dann auf die inländische Fluchtalternative verwiesen werden, wenn es verlässliche Feststellungen darüber gibt, dass der Betroffene dort nicht in eine ausweglose Lage gerät.“ Das Bundesamt dürfe sich nicht mit der Feststellung begnügen, es sei nach den Angaben des Antragstellers und eigenen Erkenntnissen nichts ersichtlich, warum er nicht irgendwo im Herkunftsstaat leben können sollte.

Berlin hat am 28. Mai 2002 einen bedingten Abschiebungsstopp für Tschetschenen erlassen. Für die Dauer von höchstens 6 Monaten wird von Abschiebungen russischer Staatsangehöriger tschetschenischer Herkunft abgesehen, bei denen von hier aus nicht festgestellt werden kann, dass sie Angehörige der russischen Förderation außerhalb Tschetscheniens haben und durch die eine Unterkunft gewährleistet wird. Entsprechende Entscheidungen anderer Bundesländer wären sinnvoll und würden der Lage der Personengruppe Rechnung tragen (vgl. Infoservice Nummer 64 „Russland – kein Zufluchtsort für Tschetschenen“ von Tim Schröder).
Zuvor hatte sich die Vorsitzende des Ausschusses für Menschenrechte und Humanitäre Hilfe, Christa Nickels, in einem Schreiben vom 15. Mai 2002 an den Berliner Innensenator, Ehrhardt Körting gewandt. Darin bittet sie ihn, sich bei seinen „Innenministerkollegen für einen generellen Abschiebungsstopp einzusetzen und gegebenenfalls für das Land Berlin einseitig tätig zu werden, wie die Bürgerkriegssituation in Tschetschenien in ihrer derzeitigen Intensität anhält“.

Anlässlich eines Workshops der Friedrich-Ebert-Stiftung zur Umsetzung des Zuwanderungsgesetzes am 27. Mai 2002 hat das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung ein Papier vorgestellt mit dem Titel: „Die wichtigsten Fragen und Antworten zur Regelung des Arbeitsmarktzugangs nach dem neuen Aufenthaltsgesetz“. Über die Personengruppen Asylbewerber und bisher Geduldete sieht die Zukunft wie folgt aus: „Wie bisher darf ein Asylbewerber nach einer Wartezeit von einem Jahr eine Beschäftigung nach Vorrangprüfung aufnehmen. Hierfür ist durch das Zuwanderungsgesetz eine neue gesetzliche Regelung im Asylverfahrensgesetz geschaffen worden.“ Bislang Geduldete, die eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen erhalten, haben einen nachrangigen Arbeitsmarktzugang Personen, die keinen Aufenthaltstitel erhalten, ist es auch nicht erlaubt zu arbeiten.

Proteste u.a. gegen die neue Asylbewerberunterkunft auf dem Frankfurter Rhein-Main-Flughafen und die Abschiebungspraxis gab es am 8. Juni 2002 vor dem Terminal des Frankfurter Flughafens. Fast unter den Augen der überall präsenten Polizei gelang es den Demonstrantinnen und Demonstranten, eine Gedenktafel für drei Todesopfer der bisherigen Abschiebungspraxis einzubetonieren, (Naimah Hajar, Aamir Ageeb, Kola Bankole). Kritische Anmerkungen zur neuen Unterkunft finden sich in der von PRO ASYL-Referent Bernd Mesovic gehaltenen Rede.

Psychische Erkrankungen, für deren Behandlung nach § 4 Absatz 1 Asylbewerberleistungsgesetz bzw. § 120 BSHG keine Leistungen zu gewähren sind, können kein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis begründen. Diese Auffassung vertritt das VG Gießen in einem Beschluss vom 10. Januar 2002 (AZ.: 9 G 3890/01.A). Der Antragsteller hatte mit einem psychiatrischen Gutachten eine psychische Erkrankung dargelegt und eine Abänderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Sinne des § 80 Abs. 7 VwGO begehrt. Die gerichtliche Logik ist bestechend: „Wenn der Antragsteller, wie es in dem Gutachten heißt, unter einer prolongierten posttraumatischen Belastungsstörung, Depressivität und einer erlebnisreaktiv abnormen Persönlichkeitsentwicklung leidet, so ist es wahrscheinlich, dass sich sein Krankheitszustand infolge des ablehnenden Beschlusses vom 24. Oktober 2001 und der damit verbundenen Gefahr einer alsbaldigen Abschiebung verschlechtert hat. In dem anwaltlichen Antragsschriftsatz vom 28. November 2001 ist zutreffend ausgeführt, ein ernsthaftes Risiko, dass unmittelbar durch die Abschiebung der Gesundheitszustand des Antragstellers wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtert wird, sei ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis und nicht ein  zielstaatsbezogenes und bei Asylbewerbern allein vom Bundesamt zu prüfenden Abschiebungshindernis nach § 53 AuslG. Aus dem vorgelegten psychiatrischen Gutachten ergibt sich nach Auffassung des Gerichts indessen für den Antragsteller auch kein zielstaatsbezogenes, vom Bundesamt festzustellenden Abschiebungshindernis. Es ist bereits nicht überwiegend wahrscheinlich, dass dem Antragsteller wegen seines psychischen Zustands bei einer Rückkehr in den Kosovo andere und stärkere Gefahren drohen würden als die Gefahren, denen in den Kosovo aus Deutschland nach mehrjährigem Aufenthalt zurückkehrende Kosovo-Albaner im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG allgemein ausgesetzt sind.
Selbst wenn aber für den Antragsteller im Kosovo wegen des vorgebrachten Krankheitszustandes eine individuelle konkrete Gefahr für Leib oder Leben anzunehmen sein sollte, die nicht unter den Geltungsbereich des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG fällt, so bestehen dennoch an der Rechtmäßigkeit der mit dem Bescheid des Bundesamtes getroffenen Regelung, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen, keine ernstlichen Zweifel. Die in dem psychiatrischen Gutachten dargestellten Erkrankungen sind chronische Erkrankungen. Auch das vorgelegte Attest des Internisten vom 14. November 2001 bescheinigt dem Antragsteller chronische Erkrankungen, wegen denen der Antragsteller bereits seit 1993 bei dem Internisten therapiert wird.
Nach § 4 Asylbewerberleistungsgesetz sind für Asylbewerber Leistungen zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände vorgesehen.“

Das Gericht führt weiter aus, dass der Antragsteller weder nach Asylbewerberleistungsgesetz noch nach BSHG Leistungen zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände zu erhalten hätte. Es folgert daraus:Wenn zur Heilung des Antragstellers in Deutschland eine Therapie nicht zu gewähren ist, so kann es keinen Abschiebungsgrund begründen, wenn ihm auch in dem Land, in das abgeschoben werden soll, keine ärztliche Therapie zur Heilung einer posttraumatischen Belastungsstörung oder anderer psychischer Störungen gewährt würde. Was die Behandlung von Schmerzzuständen betrifft, so stehen im Kosovo für eine wirksame medikamentöse Behandlung ausreichend geeignete Schmerzmittel und Antidepressiva zur Verfügung, die von der UN-Verwaltung und den mit ihr zusammenarbeitenden Gesundheitsorganisationen kostenlos an die Apotheken und Arztstationen abgegeben werden. Nach den vorliegenden Erkenntnisquellen gibt es zu wenig Psychiater, Psychotherapeuten oder andere Fachärzte für eine über die medikamentöse Behandlung hinaus gehende und zur Heilung von posttraumatischen Belastungsstörungen oftmals erforderliche therapeutische Behandlungen; nur in akuten Notfällen werden psychische Erkrankungen in einigen Krankenhäusern im Kosovo auch psychiatrisch behandelt.
Aber selbst wenn sich die psychische Erkrankung des Antragstellers bei einer Rückkehr in den Kosovo fortentwickeln würde, könnte das nicht die Annahme eines Abschiebungshindernisses rechtfertigen. Dass die dauerhafte, aber nicht lebensbedrohliche chronische Krankheit eines Asylbewerbers in seinem Heimatland, in das ihm die Abschiebung angedroht ist, nicht behoben werden kann, rechtfertigt nach den dargelegten gesetzlichen Bestimmungen zur ärztlichen Versorgung von Asylbewerbern für sich allein nicht die Anerkennung eines Abschiebungshindernisses.
Im übrigen ist es nach Auffassung des Gerichts (Einzelrichter) nicht wahrscheinlich, dass die Verhältnisse für die Heilung eines psychisch erkrankten Kosovo-Albaners im Kosovo erheblich ungünstiger sind als in Deutschland.


Die unterlassene Hilfeleistung wird propagiert, nachdem der Gesetzgeber mit § 4 AsylbLG die Leistungen zur Krankenbehandlung restriktiv geregelt hat. Wenn jemand hierzulande keinen Anspruch auf die Finanzierung einer Therapie hat, dann kann er auch in ein Land abgeschoben werden, wo es keine Therapiemöglichkeiten gibt. Die UN-Verwaltung und die im Kosovo arbeitenden Gesundheitsorganisationen werden instrumentalisiert zur Verabreichung von Schmerzmitteln und Antidepressiva – die bei ihnen beschäftigten Ärzte müssen ihr Ethos wohl vergessen. Wie bei vielen Verfahren, in denen es um gesundheitsbedingte Abschiebungshindernisse geht, inzwischen üblich, setzt das Gericht fragwürdige eigene Plausibilitätserklärungen an die Stelle einer wirklichen Aufklärung des Sachverhaltes. Was soll der Luxus einer sowieso nicht zu finanzierenden Therapie, wenn die Verhältnisse für die Heilung psychisch Erkrankter im Kosovo nicht ungünstiger sind als in Deutschland? Beim VG Gießen häufen sich die Entscheidungen, mit denen gesundheitsbedingte Abschiebungshindernisse mit juristischer Spitzfindigkeit und Zynismus „wegentschieden“ werden. Die im Falle von Flüchtlingen besonders fragwürdige Theorie, psychische Erkrankungen ließen sich besser im Herkunftsland behandeln hatte bereits Pieter van Krieken in einem im Informationsbrief Ausländerrecht (InfAuslR) 11-12/2000 unter dem Titel "Ethik, Schuld und Verpflichtung" veröffentlichten Artikel vertreten. Krankheit, so van Krieken darin "scheint in Europa eine neue Hintertür des Ausländerrechts geworden zu sein“. Er kommt in seinen Ausführungen zu dem äußerst fragwürdigen Schluss, dass medizinische Behandlungen vor Ort wirkungsvoller seien, den Betroffenen nicht diskriminieren und einen besseren Langzeiteffekt hätten. Fast alle traumatischen Störungen hätten im Herkunftsland die größten Heilungschancen. (vgl. Infoservice Ausgabe Nr. 43).

Die 8. Europäische Konferenz zum Thema Traumatischer Stress wird vom 22. bis zum 25. Mai 2003 in Berlin stattfinden. Das weitgefasste Programm der Konferenz geht aus einer ersten Vorankündigung hervor. Flüchtlinge und ihre Traumata sind lediglich ein Thema unter mehreren.

Der deutsche Ärztetag 2002 hat den Beschluss gefasst, die Bundesärztekammer zu bitten, die Entwicklung von Standards zur Begutachtung psychisch reaktiver Traumafolgen bei ausländischen Flüchtlingen im Asyl – und anderen Verfahren zu unterstützen und ein entsprechendes Weiterbildungscurriculum mit Zertifizierung zur fachgerechten Erstellung spezieller Gutachten zu entwickeln.

Einen Überblick über „die Bedeutung der posttraumatischen Belastungsstörung für Aufenthalt und Rückkehr von Flüchtlingen“ gibt Rechtsanwältin Theresia Wolf in ihrem Rechtssprechungsfokus, abgedruckt im Asylmagazin Nr. 6/2002.

In der selben Ausgabe des Asylmagazins kommentiert Rechtsanwalt Dr. Holger Hoffmann die EU-Richtlinie zu Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern kritisch. Sein Fazit: Zumindest in Deutschland darf (fast) alles so bleiben wie es ist. Der vorangegangene Richtlinienentwurf war in vielen Punkten wesentlich konkreter als das jetzt verabschiedete Dokument. Erwartungen, die soziale Situation von Flüchtlingen werde sich durch die Umsetzung der Richtlinie verbessern, dürften sich nicht erfüllen.

Zum 7. Mal hielten sich Ärztinnen und Ärzte im Auftrag des IPPNW vom 10. bis 23. März 2002 in der Türkei auf. Sie besuchten die Städte Istanbul, Izmir, Adana, Diyarbakir und Nusaybin. Der unter dem Titel „Der dornige Weg zu Demokratie und Frieden – die Paranoia der Mächtigen und die Sehnsucht der Menschen“ im Mai 2002 erschienene Delegationsbericht ist zu beziehen über Dr. med. Gisela Penteker, Türkeibeauftragte des Vorstands der deutschen IPPNW, Am Deich 17, 21784 Geversdorf.

Die Proteste gegen die Einrichtung künftiger Ausreisezentren gehen weiter. In München hat ein Bündnis unter dem Slogan „Deutschland – Lagerland“ eine Demonstration gegen Ausreisezentren und für das Recht auf Freizügigkeit veranstaltet. Die parallel auch von den Grünen im Bayerischen Landtag geäußerte Kritik an den Ausreisezentren konterte Bayerns Innenminister Dr. Beckstein mit dem Hinweis, dass die bayerischen Grünen hier etwas kritisierten, was die Grünen im Bundestag im Rahmen des Zuwanderungsgesetzes selbst mitgetragen hätten.

Forschung in und über die Abschiebehaft haben Ethnologen in Berlin betrieben. Herausgekommen ist eine Ethnographie der Abschiebungshaft, die versucht, neben einer wissenschaftlichen Position auch eine politische einzunehmen. Das Bändchen mit dem Titel „Sind Sie mit der Abschiebung einverstanden?“ ist im Karin Kramer Verlag erschienen und im Buchhandel zum Preis von 7 Euro erhältlich.

Das Auswärtige Amt hat am 20. März 2002 einen neuen Lagebericht zur Türkei vorgelegt, der gegenüber der Vorgängerfassung grundlegend überarbeitet worden ist. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Türkeiprojektes des Niedersächsischen Flüchtlingsrates sehen den Lagebericht kritisch. Unter dem Titel „Misshandlung oder Folter nur noch ‚ganz vereinzelt‘? – Anmerkungen zum neuen Lagebericht des Auswärtigen Amtes zur Türkei“ haben sie in FlüchtlingsratZeitschrift für Flüchtlingspolitik in Niedersachsen Heft 85/86, Mai 2002, den Bericht näher beleuchtet. Menschenrechtsverletzungen in der Türkei würden zwar, so das Fazit, anders als früher beim Namen genannt. Bei den asylrelevanten Fakten sehe es schon schlechter aus. Sie würden teilweise benannt, teilweise auch unterschlagen. Die Rückkehrgefährdung von Flüchtlingen, die in Deutschland Asyl beantragt haben, werde weiterhin verharmlost – trotz des jahrelangen Dialoges mit Menschenrechtsorganisationen. Bei den konkreten Fällen, in denen Behauptungen von Misshandlungen oder Folter in der Türkei nach Abschiebung konkret vorgetragen wurden, verschweige das Auswärtige Amt etwa, dass nach Recherchen des Niedersächsischen Flüchtlingsrates allein in 19 Fällen die abgeschobenen Flüchtlinge aufgrund ihrer Verfolgung und Misshandlung nach einer erneuten Flucht nach Deutschland schließlich als Flüchtlinge anerkannt worden seien. In einem weiteren Fall habe das Gericht Abschiebungshindernisse festgestellt. Neun weitere Flüchtlinge wurden unmittelbar nach ihrer Rückkehr in die Türkei nachweislich festgenommen und inhaftiert, was bei türkischen Behörden hätte recherchiert werden können. 29 der 40 vom Türkeiprojekt dokumentierten Fälle hätten deshalb als behördlich bestätigt gelten müssen. Stattdessen verfolge das Auswärtige Amt weiterhin die Linie, hier lediglich Ausnahmefälle sehen zu wollen.

In derselben Nummer von Flüchtlingsrat hat Dr. Gisela Penteker die Anlage des aktuellen Lageberichtes Türkei zur medizinischen Versorgung unter dem Titel Medizinische Versorgung psychisch kranker Menschen in der Türkei kritisiert.

Liste

 

Sie haben die Möglichkeit, sich bei PRO ASYL für die Aufnahme in den e-mail-Verteiler des Infoservice anzumelden.