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Die Innenministerkonferenz
in Bremerhaven hat am 6. Juni 2002 ihre Beschlüsse zur Rückführung von Minderheiten in das Kosovo
verkündet
Ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht für die Minderheitenangehörigen schließt die
IMK aus. Die Innenminister appellieren an die Betroffenen, eine freiwillige
Rückkehr in Betracht zu ziehen. Sie gehen davon aus, dass die Voraussetzungen
für eine zwangsweise Rückführung noch in diesem Jahr gegeben sein werden. Die
freiwillige Ausreise von Minderheitenangehörigen soll Vorrang genießen und Abschiebungen
in Absprache mit UNMIK durchgeführt werden. Ausreisepflichtige Minderheitenangehörige
aus dem Kosovo erhalten Duldungen nur solange, bis im Einzelfall die Rückführung
möglich ist.
Im Vorfeld der Innenministerkonferenz haben sich viele Organisationen und Einzelpersonen
dafür eingesetzt, dass eine Lösung zustande kommt, die der dauerhaft schwierigen
Situation im Kosovo Rechnung trägt. Herausgekommen ist der Versuch, den Ausreisedruck
zu erhöhen, indem hinter dem Appell zur freiwilligen Rückkehr die Keule der
zwangsweisen Aufenthaltsbeendigung geschwungen wird. Immerhin mussten die Innenminister
offenbar zur Kenntnis nehmen, dass die UN-Verwaltung im Kosovo (UNMIK) die Voraussetzungen
für die Minderheitenrückführung zur Zeit nicht für gegeben hält. Dies spiegelt
sich in der Beschlussformulierung, dergemäß lediglich davon ausgegangen wird,
dass die Voraussetzungen für Abschiebungen noch in diesem Jahr gegeben sein
werden. Im Beschlussvorschlag der Vorkonferenz der Innenstaatssekretäre vom
29. Mai 2002 hatte es noch apodiktisch geheißen: „Die Innenministerkonferenz
stellt fest, dass im Ergebnis dieser Gespräche ein schrittweiser Beginn von
Rückführungen ethnischer Minderheiten aus dem Kosovo möglich ist.“
UNHCR Deutschland sieht sich durch den Beschluss der IMK in seiner Auffassung
bestätigt, „dass derzeit nur eine freiwillige Rückkehr von Minderheiten
in das Kosovo in Frage kommt (...). UNHCR geht davon aus, dass die UNMIK Auffassung,
wonach eine zwangsweise Rückführung derzeit ausgeschlossen ist, von den Innenministern
akzeptiert wird. UNHCR und UNMIK halten nur eine freiwillige Rückkehr von Minderheiten
für tragfähig.“ Dies erklärte UNHCR in einer Presseerklärung
vom 6. Juni 2002.
PRO ASYL hat das Ergebnis der IMK in einer Presseerklärung vom 7. Juni 2002 kritisch kommentiert.
Mehrere Hundert Roma haben an mehreren Orten und dann am Tagungsort Bremerhaven
dagegen protestiert, „behutsam“ in das Kosovo zurückgeschickt zu werden, wie
Bremens Innensenator Kuno Böse (CDU) formulierte.
Auch nach der Innenministerkonferenz in Bremerhaven führten an die 1.000 Roma
in Berlin ihren Protest weiter, den viele unter ihnen in Essen, Gelsenkirchen
und anderen Orten begonnen hatten. Die protestierenden Romafamilien sind überwiegend
in Nordrhein-Westfalen behördlich registriert und besitzen trotz teils über
10-jährigen Aufenthalts in Deutschland nur Duldungsbescheinigungen mit entsprechend
sozialrechtlichen Restriktionen. Die Anforderungen bisheriger Altfallregelungen
konnten sie zumeist nicht erfüllen. Der Flüchtlingsrat Berlin weist darauf
hin, wie die Berliner Polizei mit
den Protestierenden umging und fordert aus Anlass der aktuellen Proteste eine
wirksame Altfallregelung, deren Voraussetzungen die Betroffenen erfüllen können
und die ihnen eine Lebensperspektive bietet. Die Romaorganisation C.I.A.E.R.Roma-Union
e.V. Essen hat sich mit ihren Forderungen an die Bürgerinnen
und Bürger der Stadt Berlin und der anderen Städte gewandt, durch die ihre
Protestkarawane zog.
Schon lange
vor der Innenministerkonferenz hat ihr der Bayerische VGH in einem Beschluss
vom 8. April 2002 (AZ.: 22 B 01.30898) den Rücken gestärkt und behauptet,
für Roma albanischer Sprache und moslemischer Religionszugehörigkeit
bestehe im Kosovo keine extreme Gefahrenlage mehr, die einen Schutz nach
§ 53 Abs. 6 Satz Ausländergesetz erforderlich mache. Zwar sei die Gefahr der
Schikanierung und Einschüchterung weiterhin nicht von der Hand zu weisen. Die
allgemeine Sicherheitslage für Minderheiten im Kosovo habe sich jedoch merklich
stabilisiert und die Zahl der schwerwiegenden Zwischenfälle verringert. Auch
Verbesserungen bei der Bewegungsfreiheit hätten registriert werden müssen. Der
Bayerische VGH spekulativ: „Diese können dahingehend interpretiert werden,
dass die Minderheiten als Reaktion auf diese relativ lange Periode, die weitgehend
ohne schwerwiegende Zwischenfälle mit Todesopfern blieb, vorsichtig Vertrauen
zu fassen scheinen. Wenn sich derzeit noch Angehörige von Minderheiten entschließen,
den Kosovo zu verlassen, hängen ihre Motive vielfach mit der Lebensqualität
und insbesondere den Beschäftigungsaussichten, jedoch weniger mit unmittelbaren
Sicherheitsbedenken zusammen.“ Im Klartext: Wer jetzt noch geht, ist Wirtschaftsflüchtling.
Die Tatsache, dass weiterhin mehr Minderheitenangehörige das Kosovo verlassen,
als spontan oder im Rahmen von Rückkehrprogrammen zurückkehren, ist somit für
Bayern ausreichend erklärt. Die Besserung der allgemeinen Sicherheitslage möge
zwar nicht zwingend eine substantielle und dauerhafte Wende zum Besseren garantieren,
so das Gericht, doch stützten stabilitätsfördernde Faktoren wie die zunehmende
Wirksamkeit von Polizei und Justiz entsprechende Erwartungen. Dass bereits jetzt
verbliebene Minderheitenangehörige zum Teil zu einem Leben in militärisch geschützten
Enklaven verurteilt sind, beschäftigt das Gericht in einigen wenigen Sätzen
als „eine spezielle Lagebeurteilung für die Siedlungen, in denen die Roma
trotz der Verringerung ihrer Zahlen um mehr als 50 % seit 1999 noch immer einen
bedeutsamen Bevölkerungsanteil bilden. In solchen Siedlungen werden die speziellen
Schutzmaßnahmen für Minderheiten durch KFOR, UNMIK, UNHCR und OSZE wirksam,
wenngleich diese nicht immer zuverlässig sein mögen.“ Für das konkrete Opfer
einer Gewalttat hätte es also keine extreme Gefahrenlage gegeben, sondern extremes
Pech.
UNHCR in Deutschland hat Internetlinks
zum Kosovo zusammengestellt. Eine Vielzahl von Internetseiten könnten
inzwischen als Ausgangspunkt für weitere Internetrecherchen dienen.
eine klare und bundeseinheitliche
Altfallregelung, die möglichst viele Fallgruppen in einen rechtmäßigen Aufenthalt
überführen sollte, hat sich auch die diesjährige Bundeskonferenz der Ausländerbeauftragten
von Bund, Ländern und Gemeinden am 29. Mai 2002 in einem ausführlichen Beschluss
zur Umsetzung des Zuwanderungsgesetzes eingesetzt. Unter dem Vorsitz
der Beauftragten der Bundesregierung für Ausländerfragen, Marieluise Beck, diskutierten
die Teilnehmerinnen und Teilnehmer die aktuellen Fragen der Ausländer-, Flüchtlings-
und Integrationspolitik. Die Beschlussfassungen finden sich hier.
Christa Nickels, Vorsitzende des
Ausschusses für Menschenrechte und humanitäre Hilfe (Bündnis 90/Die Grünen), hat
sich mit einem Schreiben vom 16. Mai 2002 an die parlamentarische
Staatssekretärin im BMI, Dr. Cornelie Sonntag-Wolgast, gewandt und die Entscheidungspraxis
des Bundesamtes für die Anerkennungq ausländischer Flüchtlinge bei Tschetschenen
kritisiert. Angesichts der dramatischen Menschenrechtssituation für tschetschenische
Volkszugehörige müsse die hohe Ablehnungsquote bei Asylanträgen dieses Personenkreises
ebenso hinterfragt werden wie die Vielzahl der ablehnenden Bescheide als „offensichtlich
unbegründet“. Nach einhelliger Auffassung des Menschenrechtsausschusses bestünden
erhebliche Zweifel an der Existenz einer akzeptablen inländischen Fluchtalternative.
„Die Aussage im neuen ad hoc-Lagebericht, dass im Raum Moskau eine Aufenthaltsmöglichkeit
für Rückkehrer nur gegeben ist, wenn ein Netz von Verwandten und Bekannten vorhanden
ist, kann nur so gemeint sein, dass sich diese Möglichkeit auf einen illegalen,
nicht auf einen legalen Status bezieht. Ein Flüchtling kann jedoch nur dann
auf die inländische Fluchtalternative verwiesen werden, wenn es verlässliche
Feststellungen darüber gibt, dass der Betroffene dort nicht in eine ausweglose
Lage gerät.“ Das Bundesamt dürfe sich nicht mit der Feststellung begnügen,
es sei nach den Angaben des Antragstellers und eigenen Erkenntnissen nichts
ersichtlich, warum er nicht irgendwo im Herkunftsstaat leben können sollte.
Berlin hat am 28. Mai 2002 einen
bedingten Abschiebungsstopp für Tschetschenen erlassen.
Für die Dauer von höchstens 6 Monaten wird von Abschiebungen russischer Staatsangehöriger
tschetschenischer Herkunft abgesehen, bei denen von hier aus nicht festgestellt
werden kann, dass sie Angehörige der russischen Förderation außerhalb Tschetscheniens
haben und durch die eine Unterkunft gewährleistet wird. Entsprechende Entscheidungen
anderer Bundesländer wären sinnvoll und würden der Lage der Personengruppe Rechnung
tragen (vgl. Infoservice Nummer 64 „Russland – kein Zufluchtsort
für Tschetschenen“ von Tim Schröder).
Zuvor hatte sich die Vorsitzende des Ausschusses für Menschenrechte und Humanitäre
Hilfe, Christa Nickels, in einem Schreiben vom 15. Mai
2002 an den Berliner Innensenator, Ehrhardt Körting gewandt. Darin bittet
sie ihn, sich bei seinen „Innenministerkollegen für einen generellen Abschiebungsstopp
einzusetzen und gegebenenfalls für das Land Berlin einseitig tätig zu werden,
wie die Bürgerkriegssituation in Tschetschenien in ihrer derzeitigen Intensität
anhält“.
Anlässlich
eines Workshops der Friedrich-Ebert-Stiftung zur Umsetzung des Zuwanderungsgesetzes
am 27. Mai 2002 hat das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung
ein Papier vorgestellt mit dem Titel: „Die wichtigsten Fragen und Antworten zur Regelung des Arbeitsmarktzugangs
nach dem neuen Aufenthaltsgesetz“. Über die Personengruppen Asylbewerber
und bisher Geduldete sieht die Zukunft wie folgt aus: „Wie bisher darf ein
Asylbewerber nach einer Wartezeit von einem Jahr eine Beschäftigung nach Vorrangprüfung
aufnehmen. Hierfür ist durch das Zuwanderungsgesetz eine neue gesetzliche Regelung
im Asylverfahrensgesetz geschaffen worden.“ Bislang Geduldete, die eine
Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen erhalten, haben einen nachrangigen
Arbeitsmarktzugang „Personen, die keinen Aufenthaltstitel erhalten, ist
es auch nicht erlaubt zu arbeiten“.
Proteste u.a.
gegen die neue Asylbewerberunterkunft
auf dem Frankfurter Rhein-Main-Flughafen und die Abschiebungspraxis gab es am 8. Juni 2002 vor dem Terminal
des Frankfurter Flughafens. Fast unter den Augen der überall präsenten Polizei
gelang es den Demonstrantinnen und Demonstranten, eine Gedenktafel für drei
Todesopfer der bisherigen Abschiebungspraxis einzubetonieren, (Naimah Hajar,
Aamir Ageeb, Kola Bankole). Kritische Anmerkungen zur neuen Unterkunft finden
sich in der von PRO ASYL-Referent Bernd Mesovic gehaltenen
Rede.
Psychische Erkrankungen, für deren
Behandlung nach § 4 Absatz 1 Asylbewerberleistungsgesetz bzw. § 120 BSHG keine
Leistungen zu gewähren sind, können kein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis
begründen. Diese Auffassung vertritt das VG
Gießen in einem Beschluss vom 10. Januar 2002 (AZ.: 9 G 3890/01.A). Der Antragsteller
hatte mit einem psychiatrischen Gutachten eine psychische Erkrankung dargelegt
und eine Abänderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Sinne des §
80 Abs. 7 VwGO begehrt. Die gerichtliche Logik ist bestechend: „Wenn der
Antragsteller, wie es in dem Gutachten heißt, unter einer prolongierten
posttraumatischen Belastungsstörung, Depressivität und einer erlebnisreaktiv
abnormen Persönlichkeitsentwicklung leidet, so ist es wahrscheinlich, dass sich
sein Krankheitszustand infolge des ablehnenden Beschlusses vom 24. Oktober 2001
und der damit verbundenen Gefahr einer alsbaldigen Abschiebung verschlechtert
hat. In dem anwaltlichen Antragsschriftsatz vom 28. November 2001 ist zutreffend
ausgeführt, ein ernsthaftes Risiko, dass unmittelbar durch die Abschiebung der
Gesundheitszustand des Antragstellers wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtert
wird, sei ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis und nicht ein zielstaatsbezogenes
und bei Asylbewerbern allein vom Bundesamt zu prüfenden Abschiebungshindernis
nach § 53 AuslG. Aus dem vorgelegten psychiatrischen Gutachten ergibt sich nach
Auffassung des Gerichts indessen für den Antragsteller auch kein zielstaatsbezogenes,
vom Bundesamt festzustellenden Abschiebungshindernis. Es ist bereits nicht überwiegend
wahrscheinlich, dass dem Antragsteller wegen seines psychischen Zustands bei
einer Rückkehr in den Kosovo andere und stärkere Gefahren drohen würden als
die Gefahren, denen in den Kosovo aus Deutschland nach mehrjährigem Aufenthalt
zurückkehrende Kosovo-Albaner im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG allgemein
ausgesetzt sind.
Selbst wenn aber für den Antragsteller im Kosovo wegen des vorgebrachten Krankheitszustandes
eine individuelle konkrete Gefahr für Leib oder Leben anzunehmen sein sollte,
die nicht unter den Geltungsbereich des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG fällt, so bestehen
dennoch an der Rechtmäßigkeit der mit dem Bescheid des Bundesamtes getroffenen
Regelung, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen, keine
ernstlichen Zweifel. Die in dem psychiatrischen Gutachten dargestellten Erkrankungen
sind chronische Erkrankungen. Auch das vorgelegte Attest des Internisten vom
14. November 2001 bescheinigt dem Antragsteller chronische Erkrankungen, wegen
denen der Antragsteller bereits seit 1993 bei dem Internisten therapiert wird.
Nach § 4 Asylbewerberleistungsgesetz sind für Asylbewerber Leistungen zur Behandlung
akuter Erkrankungen und Schmerzzustände vorgesehen.“
Das Gericht führt weiter aus, dass der Antragsteller weder nach Asylbewerberleistungsgesetz
noch nach BSHG Leistungen zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände
zu erhalten hätte. Es folgert daraus: „Wenn zur Heilung des Antragstellers
in Deutschland eine Therapie nicht zu gewähren ist, so kann es keinen Abschiebungsgrund
begründen, wenn ihm auch in dem Land, in das abgeschoben werden soll, keine
ärztliche Therapie zur Heilung einer posttraumatischen Belastungsstörung oder
anderer psychischer Störungen gewährt würde. Was die Behandlung von Schmerzzuständen
betrifft, so stehen im Kosovo für eine wirksame medikamentöse Behandlung ausreichend
geeignete Schmerzmittel und Antidepressiva zur Verfügung, die von der UN-Verwaltung
und den mit ihr zusammenarbeitenden Gesundheitsorganisationen kostenlos an die
Apotheken und Arztstationen abgegeben werden. Nach den vorliegenden Erkenntnisquellen
gibt es zu wenig Psychiater, Psychotherapeuten oder andere Fachärzte für eine
über die medikamentöse Behandlung hinaus gehende und zur Heilung von posttraumatischen
Belastungsstörungen oftmals erforderliche therapeutische Behandlungen; nur in
akuten Notfällen werden psychische Erkrankungen in einigen Krankenhäusern im
Kosovo auch psychiatrisch behandelt.
Aber selbst wenn sich die psychische Erkrankung des Antragstellers bei einer
Rückkehr in den Kosovo fortentwickeln würde, könnte das nicht die Annahme eines
Abschiebungshindernisses rechtfertigen. Dass die dauerhafte, aber nicht lebensbedrohliche
chronische Krankheit eines Asylbewerbers in seinem Heimatland, in das ihm die
Abschiebung angedroht ist, nicht behoben werden kann, rechtfertigt nach den
dargelegten gesetzlichen Bestimmungen zur ärztlichen Versorgung von Asylbewerbern
für sich allein nicht die Anerkennung eines Abschiebungshindernisses.
Im übrigen ist es nach Auffassung des Gerichts (Einzelrichter) nicht wahrscheinlich,
dass die Verhältnisse für die Heilung eines psychisch erkrankten Kosovo-Albaners
im Kosovo erheblich ungünstiger sind als in Deutschland.“
Die unterlassene Hilfeleistung wird propagiert, nachdem der Gesetzgeber mit
§ 4 AsylbLG die Leistungen zur Krankenbehandlung restriktiv geregelt hat. Wenn
jemand hierzulande keinen Anspruch auf die Finanzierung einer Therapie hat,
dann kann er auch in ein Land abgeschoben werden, wo es keine Therapiemöglichkeiten
gibt. Die UN-Verwaltung und die im Kosovo arbeitenden Gesundheitsorganisationen
werden instrumentalisiert zur Verabreichung von Schmerzmitteln und Antidepressiva
– die bei ihnen beschäftigten Ärzte müssen ihr Ethos wohl vergessen. Wie bei
vielen Verfahren, in denen es um gesundheitsbedingte Abschiebungshindernisse
geht, inzwischen üblich, setzt das Gericht fragwürdige eigene Plausibilitätserklärungen
an die Stelle einer wirklichen Aufklärung des Sachverhaltes. Was soll der Luxus
einer sowieso nicht zu finanzierenden Therapie, wenn die Verhältnisse für die
Heilung psychisch Erkrankter im Kosovo nicht ungünstiger sind als in Deutschland?
Beim VG Gießen häufen sich die Entscheidungen, mit denen gesundheitsbedingte
Abschiebungshindernisse mit juristischer Spitzfindigkeit und Zynismus „wegentschieden“
werden. Die im Falle von Flüchtlingen besonders fragwürdige Theorie, psychische
Erkrankungen ließen sich besser im Herkunftsland behandeln hatte bereits Pieter
van Krieken in einem im Informationsbrief Ausländerrecht (InfAuslR) 11-12/2000
unter dem Titel "Ethik, Schuld und Verpflichtung" veröffentlichten
Artikel vertreten. Krankheit, so van Krieken darin "scheint in Europa eine
neue Hintertür des Ausländerrechts geworden zu sein“. Er kommt in seinen Ausführungen
zu dem äußerst fragwürdigen Schluss, dass medizinische Behandlungen vor Ort
wirkungsvoller seien, den Betroffenen nicht diskriminieren und einen besseren
Langzeiteffekt hätten. Fast alle traumatischen Störungen hätten im Herkunftsland
die größten Heilungschancen. (vgl. Infoservice
Ausgabe Nr. 43).
Die 8.
Europäische Konferenz zum Thema Traumatischer Stress wird vom 22. bis zum
25. Mai 2003 in Berlin stattfinden. Das weitgefasste Programm der Konferenz
geht aus einer ersten Vorankündigung hervor.
Flüchtlinge und ihre Traumata sind lediglich ein Thema unter mehreren.
Der deutsche Ärztetag 2002
hat den Beschluss gefasst, die Bundesärztekammer zu
bitten, die Entwicklung von Standards zur Begutachtung psychisch reaktiver
Traumafolgen bei ausländischen Flüchtlingen im Asyl – und anderen Verfahren
zu unterstützen und ein entsprechendes Weiterbildungscurriculum mit Zertifizierung
zur fachgerechten Erstellung spezieller Gutachten zu entwickeln.
Einen Überblick
über „die Bedeutung der posttraumatischen Belastungsstörung für Aufenthalt
und Rückkehr von Flüchtlingen“ gibt Rechtsanwältin Theresia Wolf
in ihrem Rechtssprechungsfokus, abgedruckt im Asylmagazin Nr. 6/2002.
In der selben
Ausgabe des Asylmagazins kommentiert Rechtsanwalt Dr. Holger Hoffmann
die EU-Richtlinie zu Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern
kritisch. Sein Fazit: Zumindest in Deutschland darf (fast) alles so bleiben
wie es ist. Der vorangegangene Richtlinienentwurf war in vielen Punkten wesentlich
konkreter als das jetzt verabschiedete Dokument. Erwartungen, die soziale Situation
von Flüchtlingen werde sich durch die Umsetzung der Richtlinie verbessern, dürften
sich nicht erfüllen.
Zum 7. Mal
hielten sich Ärztinnen und Ärzte im Auftrag des IPPNW vom 10. bis 23.
März 2002 in der Türkei auf. Sie besuchten die Städte Istanbul, Izmir,
Adana, Diyarbakir und Nusaybin. Der unter dem Titel „Der dornige Weg zu Demokratie
und Frieden – die Paranoia der Mächtigen und die Sehnsucht der Menschen“ im
Mai 2002 erschienene Delegationsbericht ist zu beziehen über Dr.
med. Gisela Penteker, Türkeibeauftragte des Vorstands der deutschen IPPNW, Am
Deich 17, 21784 Geversdorf.
Die Proteste
gegen die Einrichtung künftiger Ausreisezentren gehen weiter. In München hat ein Bündnis unter
dem Slogan „Deutschland – Lagerland“ eine Demonstration gegen Ausreisezentren
und für das Recht auf Freizügigkeit veranstaltet. Die parallel auch von
den Grünen im Bayerischen Landtag geäußerte Kritik an den Ausreisezentren konterte Bayerns Innenminister
Dr. Beckstein mit dem Hinweis, dass die bayerischen Grünen hier etwas
kritisierten, was die Grünen im Bundestag im Rahmen des Zuwanderungsgesetzes
selbst mitgetragen hätten.
Forschung
in und über die Abschiebehaft haben Ethnologen in Berlin betrieben. Herausgekommen
ist eine Ethnographie der Abschiebungshaft, die versucht, neben einer
wissenschaftlichen Position auch eine politische einzunehmen. Das Bändchen mit
dem Titel „Sind Sie mit der Abschiebung einverstanden?“ ist im Karin
Kramer Verlag erschienen und im Buchhandel zum Preis von 7 Euro erhältlich.
Das Auswärtige Amt hat am 20. März
2002 einen neuen Lagebericht zur Türkei vorgelegt,
der gegenüber der Vorgängerfassung grundlegend überarbeitet worden ist. Die
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Türkeiprojektes des Niedersächsischen Flüchtlingsrates
sehen den Lagebericht kritisch. Unter dem Titel „Misshandlung oder Folter
nur noch ‚ganz vereinzelt‘? – Anmerkungen zum neuen Lagebericht
des Auswärtigen Amtes zur Türkei“ haben sie in Flüchtlingsrat – Zeitschrift
für Flüchtlingspolitik in Niedersachsen Heft 85/86, Mai 2002, den Bericht
näher beleuchtet. Menschenrechtsverletzungen in der Türkei würden zwar, so das
Fazit, anders als früher beim Namen genannt. Bei den asylrelevanten Fakten sehe
es schon schlechter aus. Sie würden teilweise benannt, teilweise auch unterschlagen.
Die Rückkehrgefährdung von Flüchtlingen, die in Deutschland Asyl beantragt haben,
werde weiterhin verharmlost – trotz des jahrelangen Dialoges mit Menschenrechtsorganisationen.
Bei den konkreten Fällen, in denen Behauptungen von Misshandlungen oder Folter
in der Türkei nach Abschiebung konkret vorgetragen wurden, verschweige das Auswärtige
Amt etwa, dass nach Recherchen des Niedersächsischen Flüchtlingsrates allein
in 19 Fällen die abgeschobenen Flüchtlinge aufgrund ihrer Verfolgung und Misshandlung
nach einer erneuten Flucht nach Deutschland schließlich als Flüchtlinge anerkannt
worden seien. In einem weiteren Fall habe das Gericht Abschiebungshindernisse
festgestellt. Neun weitere Flüchtlinge wurden unmittelbar nach ihrer Rückkehr
in die Türkei nachweislich festgenommen und inhaftiert, was bei türkischen Behörden
hätte recherchiert werden können. 29 der 40 vom Türkeiprojekt dokumentierten
Fälle hätten deshalb als behördlich bestätigt gelten müssen. Stattdessen verfolge
das Auswärtige Amt weiterhin die Linie, hier lediglich Ausnahmefälle sehen zu
wollen.
In derselben
Nummer von Flüchtlingsrat hat Dr. Gisela Penteker die Anlage des aktuellen
Lageberichtes Türkei zur medizinischen Versorgung unter dem Titel „Medizinische Versorgung psychisch kranker Menschen in der
Türkei“ kritisiert.
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