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Flüchtlingsfonds gefördert

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Infoservice Nr. 65 - Mai 2002

Weiterhin ganz oben auf der Agenda stehen die drohenden Massenabschiebungen von Minderheitenangehörigen in das Kosovo und nach Serbien/Montenegro. Anlässlich einer Pressekonferenz am 15. Mai 2002 haben der Flüchtlingsrat Nordrhein-Westfalen, der Arbeitskreis Asyl Nordrhein-Westfalen und PRO ASYL die Innenminister des Bundes und der Länder eindringlich davor gewarnt, Angehörige ethnischer Minderheiten aus dem Kosovo unter verstärktem Ausreisedruck setzen oder gar in großer Zahl abschieben zu wollen. Die Innenministerkonferenz am 5. und 6. Juni in Bremerhaven müsse bereit sein, die Tatsachen zur Kenntnis zu nehmen, die gegen eine erzwungene Massenrückkehr sprechen und den Abschiebeschutz für die Betroffenen beibehalten. Darüber hinaus müsse ihnen die Möglichkeit eingeräumt werden, ein Aufenthaltsrecht im Rahmen einer Altfallregelung zu erhalten. Die Reduktion des Flüchtlingsschutzes auf ein Leben in militärisch geschützten Enklaven mit Versorgung am Existenzminimum und einem Leben in weitgehender Rechtlosigkeit wird einhellig abgelehnt. In bislang verwendeten Textbausteinen des Bundesamtes findet sich genau diese Zumutung. Allerdings wurde von Seiten des Bundesamtes angekündigt, die Textbausteine zum Kosovo in Kürze zu überarbeiten. Bei der Pressekonferenz in Düsseldorf wurden exemplarische Fälle von Flüchtlingsfamilien aus dem Kosovo vorgestellt, die die Probleme der Betroffenen deutlich machen.

Amnesty international, die Gesellschaft für bedrohte Völker, PRO ASYL und das Raphaels-Werk haben zur Sitzung der Ständigen Konferenz der Innenminister und –senatoren eine „Gemeinsame Stellungnahme zum Abschiebungsschutz für gefährdete Gruppen aus dem Kosovo“ veröffentlicht. Inzwischen liegen darüber hinaus weitere Materialien zur Situation von Minderheiten im Kosovo vor.

Nach Agenturberichten hat die Schweiz Anfang Mai die vorläufige Aufnahme von Minderheitenangehörigen aus dem Kosovo beendet. Sie sollen von nun an die Schweiz verlassen, nachdem das Bundesamt für Flüchtlinge entgegen der Einschätzung der Schweizerischen Flüchtlingshilfe und anderer Nichtregierungsorganisationen zu dem Schluss gekommen ist, die Sicherheitslage mache eine Rückkehr möglich. Wie in Deutschland werden Berichte von UNMIK und UNHCR selektiv zitiert. Betroffen von dem Beschluss sind in der Schweiz ca. 3.300 Personen. Der Direktor des Schweizerischen Bundesamtes für Flüchtlinge wies darauf hin, dass jeder Fall weiterhin einzeln geprüft werde und deswegen eine massenweise Rückkehr ausbleibe. Dieser Beschwichtigungsrhetorik mit dem Hinweis auf Einzelfallprüfungen könnte sich auch die deutsche Innenministerkonferenz im Juni anschließen. Flüchtlingsorganisationen jedoch wissen aus den Erfahrungen der letzten Jahre, dass die Zusicherung einer individuellen Prüfung der Rückkehrmöglichkeit kaum eingelöst wird.

In einer Sonderausgabe vom Mai 2002 beschäftigt sich die Zeitschrift Fluchtpunkt der Internationalen Liga für Menschenrechte e.V. unter dem Titel „Skandalöser Behördenumgang mit kriegstraumatisierten Flüchtlingen unter Rot-Rot“ mit Menschenrechtsverletzungen in der Berliner Behördenpraxis. Im Mittelpunkt steht u.a. der Umgang mit ärztlichen Attesten über posttraumatische Belastungsstörungen. Die Vorwürfe: Eine ergebnisoffene Prüfung durch die Ausländerbehörde gibt es nicht. Oftmals entfällt eine gewissenhafte Sachverhaltsaufklärung systematisch. Unabhängige Zweitbegutachtungen entfallen entgegen der Weisungslage. Unter dem früheren Innensenator Werthebach (CDU) war beschlossen worden, medizinische Beurteilungen zu komplexen Krankheitsbildern unabhängigen Sachverständigen und ihren Gutachten zu überlassen. Die Internationale Liga für Menschenrechte e.V. fasst den aktuellen Stand zusammen: „Unter der Führung von Innensenator Körting (SPD) setzt die Ausländerbehörde diese – nach langwierigen Verhandlungen mit der Berliner Ärztekammer gefundene – sachgerechte Weisungsregelung und Verfahrensweise wieder außer Kraft.“ Behandlungszentren und die Fachärzteschaft sehen sich erneut der Situation gegenüber, dass ihre Fachkenntnis und ihre Atteste in unzähligen Fällen ignoriert oder massiv in Zweifel gezogen werden. Anders als in früheren Jahren sind es nicht mehr Polizeiärzte und –ärztinnen, die Diagnosen in Zweifel ziehen, sondern sachunkundige und unqualifizierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Ausländerbehörde. Die Internationale Liga für Menschenrechte leitet aus diesen Erfahrungen eine Reihe von Mindestanforderungen auch aus fachlicher Sicht ab und stellt neun Einzelfälle dar, die ihre Kritik belegen.

Schlimmste Befürchtungen bestätigt sieht der Verein „grenzenlos“ in Bremen, der sich um Abschiebehäftlinge kümmert, im Entwurf eines Erlasses des dortigen Innensenators zum Vollzug des Abschiebunggewahrsams. Die Kritik aus bremischen Flüchtlingsinitiativen: Der Erlass sei in wesentlichen Teilen unpräzise und fasse die Rechte der Abschiebehäftlinge eng, die der Leitung des Vollzuges möglichst weit. Der Entwurf lege auch die Vermutung nahe, so die Berichterstattung der taz Bremen vom 22. Mai 2002, dass es künftig eine Polizeisozialarbeit geben werde. Alte Forderungen von Initiativen und Grünen, zumindest Schwangere generell nicht in Abschiebungshaft zu nehmen, will der Innensenator ignorieren. Der entsprechende Passus im Erlassentwurf liest sich wie die Praxisanleitung für ein Gruselkabinett: „Die Fesselung schwangerer Abschiebehäftlinge ist nur durch Anlegen von Handfesseln zulässig.“

Eine ähnliche Tonlage findet sich bei Dr. Körting, dem Berliner Gruselsenator für Inneres, der sich am 27. September 2001 auf eine Anfrage der PDS-Fraktion im Berliner Abgeordnetenhaus zur Abschiebungshaft in Berlin äußerte. Die Frage der Abgeordneten Hopfmann (PDS): „Haben Sie veranlasst, dass die Praxis, dass Abschiebungshäftlingen während der zahnärztlichen Behandlung teilweise die Hände auf dem Rücken gefesselt werden, inzwischen abgeschafft wurde? Haben Sie Anweisung gegeben, dass das unterlassen wird?“
Antwort Dr. Körting: „Wir haben die generelle Regelung, dass Abschiebehäftlinge, wenn sie nicht einzeln begleitet werden können, gegebenenfalls auch zu fesseln sind. Wir werden, soweit es die Zahnarztbehandlung betrifft, künftig eine Zahnärztin haben, die in die Abschiebehaft kommt und dort die Zahnarztbehandlung vornimmt, so dass dann auf derartige Dinge verzichtet werden kann. Wenn Abschiebehäftlinge allerdings auch künftig noch außerhalb der Abschiebehaft behandelt werden müssen in einer Zahnarztpraxis, dann wir auf Sicherungsmaßnahmen nicht völlig verzichtet werden können. Sie müssen einfach die Situation vor Augen haben, dass sich dann der Häftling in einem Behandlungsstuhl befindet, neben ihm eine Vielzahl von gefährlichen Geräten sind, mit denen er sich insbesondere selbst körperlich verletzen kann, aber auch den Zahnarzt verletzten könnte, und die Zahnärztin, die wir bisher eingesetzt haben, es abgelehnt hat, zahnärztliche Behandlungen ohne derartige Schutzmaßnahmen durchzuführen. Ich weiß, das klingt alles schrecklich, aber wir müssen leider auch damit rechnen, dass Abschiebehäftlinge die Gelegenheit benutzen, sich insbesondere selbst erhebliche Verletzungen zuzuführen. Das müssen wir verhindern.“

Nochmals vier Zeilen investigativer Journalismus aus der taz lokal. Diesmal die Ausgabe Hamburg vom 16.5.2002: „Der Senat plant, afrikanische Flüchtlinge auch in andere Länder als ihre Heimat abzuschieben. In der Antwort auf eine entsprechende kleine Anfrage der SPD heißt es, die Ausländerbehörde habe „mit Vertretern afrikanischer Staaten erste informelle Gesprächskontakte aufgenommen“, zur Klärung von deren Bereitschaft, „die Einreise auch von Personen mit ungeklärter Herkunft zu gestatten.“ Die Anfragenden aus der SPD sollten sich zumindest darüber klar sein, dass entsprechende Erwägungen gleichermaßen aus den Köpfen Schills wie Schilys stammen.

Aus dem Norden erreicht uns die Information aus Initiativenkreisen: Die schleswig-holsteinische Landesregierung hat beschlossen, keine Ausreisezentren nach dem Inkrafttreten des neuen Zuwanderungsgesetzes einzurichten.

Die zugehörige Problemnachricht: Im November 2002 wird in Rendsburg eine eigene schleswig-holsteinische Abschiebungshaftanstalt mit 56 Plätzen eröffnet werden. Die Initiative Gegenwind aus Kiel hat dazu einen Reader erstellt. Nichtregierungsorganisationen sollen nach den Vorstellungen des Leiters der Justizvollzugsanstalt Kiel und der Abschiebungshaftanstalt Rendsburg in die Betreuung der Inhaftierten einbezogen werden und im Gefängnisbeirat eine Stimme haben.

Der Einzelentscheider-Brief des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge enthält in seiner Ausgabe Nummer 5/02 vom Mai 2002 eine Bilanz des Dubliner Übereinkommens für das Jahr 2001. Unter der Überschrift „Neue Wege“ wird darauf hingewiesen, dass in zunehmendem Masse Fingerabdrücke von Asylantragstellern aus bestimmten Herkunftsstaaten mit den Asylbehörden verglichen werden. Seit Juni 2001 geschieht dies im Falle von Antragstellern afghanischer Herkunft in Kooperation mit dem österreichischen Asylamt, im Falle von Irakern im Zusammenhang mit dem niederländischen Immigrations- und Naturalisationsdienst. Der Artikel enthält weiter interessante statistische Angaben zu Übernahmeersuchen und Überstellungen. Die Autoren weisen darauf hin, dass mit dem Beitritt der tschechischen Republik und Polen zur EU voraussichtlich im Jahr 2004 die deutsche Drittstaatenregelung in einem anderen Zusammenhang zu sehen wäre. „Da auch die Schweiz mittels eines Parallelabkommens an Dublin II teilnehmen möchte, würde Deutschland nur noch von Dublin II-Staaten umgeben sein. Die Einreise nach Deutschland auf dem Landweg hätte dann zur Folge, dass die Drittstaatenregelung hinter die Dublin II-Verordnung zurückträte (Artikel 16 V GG). Damit stellt sich das Bundesamt die Aufgabe, bereits bei den Verhandlungen des Kommissionsvorschlages für eine Dublin II-Verordnung mit konkreten Vorschläge zu einer effizienten und praktikablen Anwendung dieses Nachfolgers des geltenden Dubliner Übereinkommens beizutragen.“

Dieselbe Ausgabe des Einzelentscheider-Briefs enthält eine Statistik der Intergovernmental Consultations (Genf) zu den Asylentscheidungen diverser europäischer Staaten im Jahre 2001 unter der Überschrift „Westeuropäische Schutzquoten 2001 im Vergleich“. Die Bundesrepublik zählt demnach zu den Staaten mit den höchsten Anerkennungsquoten. Das war keineswegs immer so. Dass das Bundesamt diese Statistik stolz präsentieren kann, dazu hat auch das durch öffentliche Kritik geschärfte Problembewusstsein des Bundesamtes beigetragen. Hauptsache ist: Wer Schutz benötigt, muss diesen bekommen. Und nach wie vor erreichen uns Fälle, in denen auch erlittene Folter unberücksichtigt bleibt. Zur freundlichen Statistik haben nicht unerheblich die überproportionalen Anerkennungen von Flüchtlingen aus Afghanistan und dem Irak beigetragen. Hinsichtlich Afghanistan wird die veränderte Sachlage nicht ohne Auswirkungen auf die Statistik bleiben. Bezüglich des Iraks arbeiten Bundesamt und der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten – während seiner Restlaufzeit – daran, die auch hier im europäischen Vergleich hohen Anerkennungsquoten zu drücken.

In einem Flüchtlingslager in Freiburg hat es gebrannt. Möglicherweise vorsätzliche Brandstiftung verursachte in der Unterkunft Bissierstraße viele Rauchvergiftungen und leichtere Verletzungen sowie beträchtlichen Sachschaden. Nach Informationen der Organisation SAGA aus Freiburg hatte wenige Tage zuvor in dem Lager eine Besprechung zur Sicherheitslage stattgefunden, nachdem dort Untergebrachte ihre Ängste vorgetragen hatten.

< In einer Pressemitteilung vom 21. Mai 2002 informiert die Hamburger Rechtsanwältin Gabriele Heinecke über interessante Details zum Fall des durch die Anwendung eines Brechmittels zu Tode gekommenen Nigerianers Achidi John. Die Staatsanwaltschaft hatte die Akteneinsicht bislang verweigert und bestritten, dass es ein Ermittlungsverfahren in der Sache gebe und eine von den Anwälten vorgelegte Vollmacht des Vaters des Getöteten nicht anerkannt, weil der Verwandtschaftsnachweis fehle. Nach Auskunft der Anwältin haben weder der Hamburger Senat noch die Staatsanwaltschaft Bemühungen unternommen, die Eltern ausfindig zu machen und sie über die Umstände des Todes ihres Sohnes zu unterrichten. Der Verwandtschaftsnachweis konnte – makaber genug – inzwischen durch einen DNA-Test geführt werden.

Im Asylmagazin Nummer 5/2002 des Informationsverbundes Asyl/ZDWF e.V. fasst Rechtsanwältin Theresia Wolff die Rechtsprechung zum Thema „Verfolgung von Christen im Iran“ zusammen. Ausführlich beleuchtet werden u.a. die Frage einer möglichen Gruppen- bzw. Individualverfolgung von Christen sowie die rechtliche Behandlung der Konversion zum christlichen Glauben.

Der Informationsverbund Asyl/ZDWF e.V. hat sein Informationsangebot wesentlich ausgeweitet. Hinzuweisen ist insbesondere auf die bei vielen Themen hilfreiche Informationsberatung zu Herkunfts- und Drittländern. In Zusammenarbeit mit dem österreichischen Partner Accord und UNHCR macht dieser Service die gezielte Recherche und Informationsbeschaffung zur Verfolgungssituation in bestimmten Herkunftsländern oder zum Flüchtlingsschutz in einem Drittland möglich. Die Recherchen sind akribisch und – wichtig insbesondere für Anfragen von Privatpersonen und finanzschwachen Vereinen – seit Anfang dieses Jahres kostenlos.

Weiterhin problematisch ist der Umgang des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Sprachgutachten zur Bestimmung des Herkunftsstaates von Asylantragstellern. Es wird darauf beharrt, dass der Name des Gutachters ungenannt bleibt. Man möchte es bei einer Darstellung der Qualifikationen des jeweiligen Gutachters belassen. Begründet wird dies damit, dass viele der in Frage kommenden Gutachter Feldforschung in den möglichen Herkunftsländern betreiben. Angeblich befürchten die Wissenschaftler Probleme vor Ort, wenn ihre Tätigkeit als Sprachgutachter für Bundesamt bekannt würde. In einer Kurzmeldung im  Asylmagazin Nummer 5/2002 des Informationsverbundes Asyl/ZDWF e.V. wird darauf hingewiesen, dass diese Praxis bei Gerichten und Rechtsanwälten auf Skepsis trifft und auf ein einschlägiges Urteil des VG Ansbach vom 26. Februar 2002 hingewiesen. In der Praxis kann die Qualifikation der vom Bundesamt eingeschalteten Gutachter nicht überprüft werden. dass einige Gutachter bereit sein sollen, im gerichtlichen Verfahren aufzutreten, ändert daran nichts. Entscheidet nämlich das Bundesamt in Fällen, in denen ein Sprachgutachter eingeschaltet wurde, so handelt es sich in der Regel um Ablehnungen als „offensichtlich unbegründet“, auch wenn das Bundesamt behauptet, sich in solchen Fällen nicht allein auf das Ergebnis des Sprachgutachtens zu stützen. Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren treten Gutachter ohnehin nicht auf.

Heimlich still und leise ist im Transitbereich des Frankfurter Rhein-Main-Flughafens eine neue Flüchtlingsunterkunft in Betrieb genommen worden, die das vielfach kritisierte Gebäude aus den Zeiten von Manfred Kanther ablöst. Dass zu diesem Anlass keine Festreden geschwungen oder asylpolitische Absichtserklärungen in der Öffentlichkeit abgegeben wurden, lässt sich vermutlich mit einer Koinzidenz der Interessen von Bund und Land erklären, zu diesem Anlass nicht die Kritiker aus den Nichtregierungsorganisationen und zum Teil den politischen Parteien auf den Plan zu rufen. PRO ASYL hat das Schweigen mit einer Presseerklärung am 30. Mai durchbrochen. Immerhin, anders als noch im Infoservice 64 gemeldet, soll Nichtregierungsorganisationen die Möglichkeit eingeräumt werden, sich einen Eindruck von der neuen (angeblich baulich wesentlich verbesserten) Unterkunft im Rahmen eines Besuchs zu verschaffen. Geschwiegen hat auch die sonst agile Öffentlichkeitsarbeitsabteilung des Flughafenbetreibers FRAPORT, für die die weniger glamourösen Aspekte der Drehscheibe Rhein-Main-Flughafen keine unverzichtbaren Bestandteile der Imagepflege zu sein scheinen.

Die Initiative gegen Abschiebehaft in Berlin fordert die PDS-Gesundheitssenatorin Dr. Knake-Werner in einem offenen Protestbrief auf, angekündigte Verbesserungen, die zum Teil in die Koalitionsvereinbarungen Eingang gefunden haben, endlich umzusetzen. Unter anderem wird die Abschaffung des als rassistisch und diskriminierend bezeichneten Chipkartensystems gefordert. Trotz entsprechender Zusicherungen sei der Vertrag mit der Chipkartenfirma INFRACARD gerade verlängert worden.

Anlässlich des Weltflüchtlingstages am 20. Juni 2002 veranstalten das  Amt des Hohen  Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) und die Evangelische Akademie zu  Berlin zum zweiten Mal  ein Symposium zum Flüchtlingsschutz. In Kooperation mit PRO ASYL, amnesty international,  der Neuen Richtervereinigung, den Wohfahrtsverbänden, der DeutschenStiftung für UNO-Flüchtlingshilfe und dem Informationsverbund Asyl  findet das 2. Berliner Symposium "Asyl in Europa -Verantwortung für die Welt" am 20. und 21. Juni 2002 statt. Verbindliche Anmeldungen  werden  bis zum 10. Juni 2002 erbeten.

     

Europäische Entwicklungen:

Der Rat Justiz und Inneres hat am 25. April 2002 eine politische Einigung – im offiziellen Sprachgebrauch heißt es, „der Rat hat “ eine allgemeine Ausrichtung“ festgelegt - über die Richtlinie zu den Aufnahmebedingungen erzielt. Großbritannien und die Niederlande haben einen Parlamentsvorbehalt eingelegt. An dem beschlossenen Text muss jetzt noch gefeilt und er muss in die EU-Sprachen übersetzt werden. Erst mit der späteren formellen Beschlussfassung im Rat beginnt die zweijährige Umsetzungsfrist in dreizehn von fünfzehn Mitgliedsstaaten. England beteiligt sich, Irland hat nicht von seiner Option Gebrauch gemacht und Dänemark nimmt bis auf weiteres nicht an dem Vergemeinschaftungsprozess teil.

Außerdem erwartet man noch eine Stellungnahme des Europäischen Parlaments. Das Parlament spielt zwar keine Rolle, muss aber zumindest angehört werden und wird deshalb im Ratsdokument zumindest erwähnt.

Bei der Frage des Anwendungsbereiches bleibt es dabei, dass nur Asylsuchende, die ein Schutzgesuch auf Grundlage der Genfer Flüchtlingskonvention gestellt haben, unter diese Richtlinie fallen werden. Den Mitgliedstaaten steht es jedoch frei, darüber hinausgehend auch Schutzersuchen auf Grundlage Ergänzender Schutzformen einzubeziehen. In einem Protokoll wird für die Zukunft die Möglichkeiten erwähnt, beide Gruppen von Schutzsuchenden nach Inkrafttreten der Verfahrensrichtlinie und der Richtlinie zum Flüchtlingsbegriff in die Aufnahmerichtlinie aufzunehmen.

Bezogen auf das heftig umkämpfte Thema Residenzpflicht ( Artikel 7, Wohnsitz und Bewegungsfreiheit) hat sich die Bundesrepublik durchgesetzt. Obwohl die Bundesrepublik im Rat völlig isoliert war, erweist sich die künftige EU-Richtlinie als kompatibel mit dem alten und künftigen bundesdeutschen Recht.

In Artikel 7 heißt es:

(2) Die Mitgliedsstaaten können - aus Gründen des öffentlichen Interesses, der öffentliche Ordnung oder wenn es für eine reibungslose Bearbeitung und wirksamen Überwachung des betreffenden Asylantrags erforderlich ist -- einen Beschluss über den Wohnsitz des Asylbewerbers fassen.

(3) In Fällen, in denen dies zum Beispiel aus rechtlichen Gründen oder aus Gründen der öffentlichen Ordnung erforderlich ist, können die Mitgliedsstaaten dem Asylbewerber nach einzelstaatlichen Recht einen Ort zuweisen.

Der Zugang zum Arbeitsmarkt (Artikel 11, Beschäftigung) bleibt weiterhin völlig im Ermessen der Mitgliedstaaten. Sie bestimmen den Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme. Wenn die Entscheidung in der ersten Asylinstanz nach einem Jahr nicht ergangen ist und der Asylsuchende diese Verzögerung nicht zu verantworten hat, sollen die Mitgliedsstaaten den Zugang zum Arbeitsmarkt gewähren. Die Mitgliedsstaaten dürfen Beschränkungen wie die bundesdeutsche Vorrangigkeitsprüfung auferlegen.

Die Möglichkeit der Einschränkung oder der völlige Entzug der Leistungen findet sich weiterhin in Artikel 16 (Einschränkung oder Entzug im Rahmen der Aufnahmebedingungen gewährten Vorteile).

Neben der Sanktionierung beim Verlassen des zugewiesenen Aufenthaltsortes, können „Sanktionen für grobe Verstöße gegen die Vorschriften der Unterbringungsorte und grob gewalttätiges Verhalten" verhängt werden.

In der vorherigen Fassung sollten den sanktionierten Asylsuchenden zumindest Essen, Bett und medizinische Versorgung gewährt werden. In dem Dokument der politischen Einigung bleibt nur noch der „Zugang zur medizinischen Notversorgung“ erhalten.

Die Niederlande haben zumindest noch unter ihrer alten Regierung auf den Ausschluss der Dublin-Fälle verzichtet. In einer Protokollnotiz weisen die Niederlande auf die notwendige schnellstmögliche Einigung über eine das Dubliner Übereinkommen ersetzende Verordnung hin. Österreich fixiert in einem Protokoll seine Haltung ,zumindest Asylsuchende aus den künftigen EU-Beitrittsstaaten von Sozialleistungen ausschließen zu wollen.

Bei der Frage der unbegleiteten Minderjährigen (Artikel 19) taucht ein in der Bundesrepublik vertrauter Satz auf: „Die Mitgliedsstaaten können unbegleitete Minderjährige ab 16 Jahren in Aufnahmezentren für erwachsene Asylbewerber unterbringen. “Die Frage der medizinischen Untersuchung zur Altersfeststellung soll – so der Rat in einer Protokollnotiz- im Rahmen des demnächst vorliegenden zweiten Richtlinienvorschlages zur Asylverfahren geregelt werden.

UNHCR würdigte in einer Presseerklärung vom 26. April 2002 jene Abschnitte der Richtlinie, durch die der Zugang zur medizinischen Versorgung und zum Bildungswesen geregelt wird. Positiv seien auch die jeweiligen Vorschriften zur Ausstellung von Ausweispapieren sowie zu Informationen zum Asylverfahren - einschließlich Rechtsberatung. Darüber hinaus zeigte sich UNHCR mit jenen Teilen der Richtlinie zufrieden, die die EU-Staaten zu spezifischen Maßnahmen für besonders gefährdete Personen verpflichten, wie z.B. für Opfer von Folter und Gewalt, unbegleitete Minderjährige, schwangere Frauen und Behinderte.

Die Europäische Kommission macht den dritten Anlauf, um die hart umgekämpfte Frage der Familienzusammenführung zu regeln. Nach dem ursprünglichen Vorschlag vom . Dezember 1999, dem geänderten Vorschlag vom Oktober 2000 stellt der zweite geänderte Richtlinienvorschlag vom 2. Mai 2002 quasi den Prototyp für eine Vergemeinschaftung bis 2004 dar.

In den Worten der Kommission: „Ein neuer Ansatz, um den Abschluss der Verhandlungen zu ermöglichen.“ Die Bestandteile des Neuen heißen „Flexibilität“, „Stand-Still- Klausel“ und „Fristenklausel“.

Aus der Sicht des bundesdeutschen Kanzlers und Innenminister, erweist sich die Kommission nunmehr als “vernünftig”. Der Vorschlag ist kompatibel mit dem bundesdeutschen Zuwanderungsgesetz.

„Flexibilität“ heißt ein zentrales Konfliktlösungsmittel, damit die Hauptkontrahenten auf Seiten der Mitgliedsstaaten, den gewünschten „Handlungsspielraum“ bekommen. Zahlreiche „Ausnahmeregeln“ im neuen EU-Ansatz haben das Zuwanderungsgesetz als Vorbild. Damit andere Mitgliedstaaten die „Ausnahmeregeln“ nicht dazu nutzen bzw. missbrauchen, und ebenfalls von diesen Ausnahmen Gebrauch machen und ihre Standards in den Keller fahren, soll eine „Stand-Still-Klausel“ zur Sicherung eingebaut werden.

Und damit es irgendwann zu „echten gemeinsamen Normen“ in der zweiten Etappe der Vergemeinschaftung kommt, möchte die Kommission eine „Fristenklausel“ einbauen. Zwei Jahren nach Umsetzung der Richtlinie in nationalstaatliche Gesetzgebung, sollen die nicht geklärten Streitpunkt - die Ausnahmeregelungen - zur Wiedervorlage kommen.

Die Kommission hofft, ungeklärte Probleme dann im Sinne eines höheren Gemeinschaftsstandards zu regeln. So soll zum Beispiel die Personengruppe, die   Ergänzenden Schutz auf menschenrechtlicher Grundlage beantragt hat, in der zweiten Etappe ebenfalls in den Anwendungsbereich der Richtlinie einbezogen werden.

In Artikel 4 heißt: "abweichend davon" – gemeint ist das geltende Volljährigkeitsalter – kann ein Mitgliedsstaat bei einem Kind über 12 Jahre prüfen, ob dieses eine „vorgesehenes Integrationskriterium” erfüllt.

Nach erfolgter Familienzusammenführung kann gemäß Artikel 8 bei der Verlängerung der Aufenthaltstitel eine erneute Überprüfung der Existenzmittel vorgenommen werden.

Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass der Zusammenführende und sein Ehegatte mindest das Volljährigkeitsalter erreicht haben müssen, um die Nachzugsgenehmigung zu bekommen.

Insgesamt begrenzt sich die Berechtigung zur Familienzusammenführung auf die Kernfamilie. Der Rest wird in Kann - Bestimmungen geregelt.

Das Flüchtlingskapitel geht weitgehend unversehrt in die dritte Verhandlungsrunde. Äußerst problematisch ist, dass die Mitgliedstaaten die Anwendung dieses Kapitel auf Flüchtlinge beschränken können, deren familiäre Bindung bereits vor der Anerkennung ihrer Rechtsstellung bestanden haben. (vgl. Artikel 9)

Wie bisher gibt es für GFK-Flüchtlinge keine zweijährige Wartezeit und nicht den notwendigen Nachweis, dass sie die Bedingungen auf Wohnraum, Krankenversicherung und feste Einkünfte erfüllen müssen. (Vgl. Artikel 12)

Die Kommission arbeit nicht nur zügig das asylrechtliche Programm ab, sondern zwangsläufig auch die repressiven Aspekte ab. So beauftragten die Staats- und Regierungschefs in Laeken Rat und Kommission, ein schlüssiges Konzept zum gemeinsamen Schutz der Außengrenzen vorzulegen. Gewünscht werden „effizientere Kontrollen an den Außengrenzen“ zur „Bekämpfung von Terrorismus, Schleuserkriminalität und Menschenhandel“.

In ihrer Mitteilung vom Mai 2002 zu einem „integrierten Grenzschutz an den Aussengrenzen der EU-Mitgliedsstaaten“ bearbeitet die Kommission diesen hochkomplexen Bereich, der sowohl Maßnahmen der ersten und der dritten Säule umfasst. Die Mitteilung vermittelt einen Einblick in die Übernahme des Schengenbesitzstandes in den institutionellen Rahmen der EU nach Inkrafttreten des Amsterdamer Vertrages. Ein Teil des Besitzstandes wird im Titel IV EG-Vertrag integriert und vergemeinschaftet (wie zum Beispiel Visabestimmungen, Sanktionierung gegen Beförderungsunternehmen, etc.), andere Aspekte werden in dem zwischenstaatlichen Bereich - Titel VI EU-Vertrag -  integriert.

Die Mitteilung fasst diese Aspekte zusammen, und ist schon allein aus diesem Grund lesenswert. Da der Grenzschutz im nationalstaatlichen Rahmen organisiert und nach Schengen-Kriterien umgesetzt wird, bewegen sich die Kommissionsvorschläge kurzfristig vor allem auf der Ebenen der Effizienzsteigerung, größeren Verbindlichkeit der Kooperation auf zwischenstaatlicher Ebene, Weiterentwicklung des Schengen Grenzhandbuches, etc.

Im Kern geht es mittel- und langfristig um die Schaffung eines Europäischen Grenzschutzes oder zumindest um ein  Europäisches Grenzschutzcorps, welches ganz bestimmte Aufgaben übernimmt und bestimmte Grenzsegmente kontrolliert. Dieser Gedanke liegt in der Logik von einem Raum der „Freizügigkeit“ und in der Vergemeinschaftung von Asyl- und Migrationsrecht . Insgesamt bietet die Kommissionsmitteilung keinen Hinweis, dass irgendwelche Abschottungsmassnahmen rückgebaut werden. Der Flüchtlingsschutz wird in einem Halbsatz erwähnt. In den nächsten Etappen werden die anvisierten Massnahmen die Abschottung der Union gegenüber Flucht- und irregulärer Migrationsbewegungen effizienter gestalten.

Das Misstrauen in die Fähigkeit der künftigen EU-Mitgliedsstaaten, die Außengrenzen zu sichern und der 11. September verstärkten das Bedürfnis von Staaten, wie Deutschland, in diesem Feld weiterzukommen. Dieses „Projekt“ stellt perspektivisch einen weitreichenden Eingriff in die letzten Bastionen der Nationalstaaten dar.  Ein irgendwie geartete europäische Grenzpolizei erfordert eine Vertragsänderung.

Da diese Entwicklung massive Auswirkungen auf den zukünftigen Flüchtlingsschutz hat, ist es dringend erforderlich diese Diskussion frühzeitig zu verfolgen und zumindest sich im Rahmen der Möglichkeiten einzumischen. Ein Treffen der EU- Innenminister mit den jeweiligen Resortchefs der 13 Beitrittskandidaten - einschließlich Türkei - am 30. Mai  in Rom zeigt, welch hohe Priorität einer gemeinsamen Grenzpolizei eingeräumt wird. Die EU-Innenminister haben sich grundsätzlich für diesen Ansatz ausgesprochen.

Bis 2007 soll die Grenzpolizei einsatzbereit sein. Eine Grundsatzentscheidung in dieser Frage wird der Europäischen Rat – die Staats- und Regierungschefs der EU - auf seinem nächsten Treffen am 21. und 22. Juni in Sevilla treffen.

Das dänische Parlament hat am Freitag, den 31. Mai 2002, die von der rechtskonservativen Regierung vorgeschlagenen drastischen Verschärfungen des Ausländer- und Asylrechts gebilligt. Zusammen mit der Minderheitsregierung stimmte auch die rechtspopulistische Volkspartei unter Pia Kjærsgaard für das Gesetzespaket. Nach den am 1. Juli in Kraft tretenden Neuregelungen sind in Zukunft Ehen zwischen in Dänemark lebenden Ausländern oder von Dänen mit Ausländern erst nach Vollendung des 24. Lebensjahres erlaubt. Nach Erreichen der Altersgrenze muss ein "engerer Bezug" des Paares zu Dänemark gegenüber dem jeweils anderen Land nachgewiesen werden. Außerdem muss eine Bankgarantie über 7 000 Euro und der Nachweis von ausreichend Wohnraum vorgelegt werden. Das Nachzugsrecht von Eltern von MigrantInnen wird ab dem 60. Lebensjahr abgeschafft. Asylberechtigten wird der bisherige Rechtsanspruch auf Wohnraum nicht mehr gewährt. Die Sozialleistungen in Geld oder anderer Form für alle in Dänemark lebenden Ausländer werden für die ersten sieben Jahre nach der Einreise drastisch gekürzt. Kriegsdienstverweigerung gilt in Dänemark künftig nicht mehr als Asylgrund. Der "De-facto-Flüchtling"- Status wird abgeschafft. Nach Angaben des Dänischen Flüchtlingsrates haben im Jahr 2000 49,2 % und im Jahr 2001 49,8 % aller Asylsuchenden diesen humanitären Status bekommen.

Liste

 

Sie haben die Möglichkeit, sich bei PRO ASYL für die Aufnahme in den e-mail-Verteiler des Infoservice anzumelden.