|
Weiterhin ganz
oben auf der Agenda stehen die drohenden Massenabschiebungen von Minderheitenangehörigen
in das Kosovo und nach Serbien/Montenegro. Anlässlich einer Pressekonferenz am 15. Mai 2002
haben der Flüchtlingsrat Nordrhein-Westfalen, der Arbeitskreis Asyl Nordrhein-Westfalen
und PRO ASYL die Innenminister des Bundes und der Länder eindringlich
davor gewarnt, Angehörige ethnischer Minderheiten aus dem Kosovo unter
verstärktem Ausreisedruck setzen oder gar in großer Zahl abschieben zu
wollen. Die Innenministerkonferenz am 5. und 6. Juni in Bremerhaven müsse
bereit sein, die Tatsachen zur Kenntnis zu nehmen, die gegen eine erzwungene
Massenrückkehr sprechen und den Abschiebeschutz für die Betroffenen beibehalten.
Darüber hinaus müsse ihnen die Möglichkeit eingeräumt werden, ein Aufenthaltsrecht
im Rahmen einer Altfallregelung zu erhalten. Die Reduktion des Flüchtlingsschutzes
auf ein Leben in militärisch geschützten Enklaven mit Versorgung am Existenzminimum
und einem Leben in weitgehender Rechtlosigkeit wird einhellig abgelehnt.
In bislang verwendeten Textbausteinen des Bundesamtes findet sich genau
diese Zumutung. Allerdings wurde von Seiten des Bundesamtes angekündigt,
die Textbausteine zum Kosovo in Kürze zu überarbeiten. Bei der Pressekonferenz
in Düsseldorf wurden exemplarische Fälle von Flüchtlingsfamilien aus dem
Kosovo vorgestellt, die die Probleme der Betroffenen deutlich machen.
Amnesty international, die Gesellschaft für bedrohte
Völker, PRO ASYL und das Raphaels-Werk haben zur Sitzung der Ständigen
Konferenz der Innenminister und –senatoren eine „Gemeinsame
Stellungnahme zum Abschiebungsschutz für gefährdete Gruppen aus dem Kosovo“
veröffentlicht. Inzwischen liegen darüber hinaus weitere Materialien zur
Situation von Minderheiten im Kosovo vor.
Nach Agenturberichten hat
die Schweiz Anfang Mai die vorläufige Aufnahme von Minderheitenangehörigen
aus dem Kosovo beendet. Sie sollen von nun an die Schweiz verlassen, nachdem
das Bundesamt für Flüchtlinge entgegen der Einschätzung
der Schweizerischen Flüchtlingshilfe und anderer
Nichtregierungsorganisationen zu dem Schluss gekommen ist, die Sicherheitslage
mache eine Rückkehr möglich. Wie in Deutschland werden Berichte von UNMIK und UNHCR selektiv zitiert. Betroffen
von dem Beschluss sind in der Schweiz ca. 3.300 Personen. Der Direktor
des Schweizerischen Bundesamtes für Flüchtlinge wies darauf hin, dass
jeder Fall weiterhin einzeln geprüft werde und deswegen eine massenweise
Rückkehr ausbleibe. Dieser Beschwichtigungsrhetorik mit dem Hinweis auf
Einzelfallprüfungen könnte sich auch die deutsche Innenministerkonferenz
im Juni anschließen. Flüchtlingsorganisationen jedoch wissen aus den Erfahrungen
der letzten Jahre, dass die Zusicherung einer individuellen Prüfung der
Rückkehrmöglichkeit kaum eingelöst wird.
In einer Sonderausgabe
vom Mai 2002 beschäftigt sich die Zeitschrift Fluchtpunkt
der Internationalen Liga für Menschenrechte e.V. unter dem Titel „Skandalöser
Behördenumgang mit kriegstraumatisierten Flüchtlingen unter Rot-Rot“ mit
Menschenrechtsverletzungen in der Berliner Behördenpraxis. Im Mittelpunkt
steht u.a. der Umgang mit ärztlichen Attesten über posttraumatische Belastungsstörungen.
Die Vorwürfe: Eine ergebnisoffene Prüfung durch die Ausländerbehörde gibt
es nicht. Oftmals entfällt eine gewissenhafte Sachverhaltsaufklärung systematisch.
Unabhängige Zweitbegutachtungen entfallen entgegen der Weisungslage. Unter
dem früheren Innensenator Werthebach (CDU) war beschlossen worden, medizinische
Beurteilungen zu komplexen Krankheitsbildern unabhängigen Sachverständigen
und ihren Gutachten zu überlassen. Die Internationale Liga für Menschenrechte
e.V. fasst den aktuellen Stand zusammen: „Unter der Führung von Innensenator
Körting (SPD) setzt die Ausländerbehörde diese – nach langwierigen Verhandlungen
mit der Berliner Ärztekammer gefundene – sachgerechte Weisungsregelung
und Verfahrensweise wieder außer Kraft.“ Behandlungszentren und die Fachärzteschaft
sehen sich erneut der Situation gegenüber, dass ihre Fachkenntnis und
ihre Atteste in unzähligen Fällen ignoriert oder massiv in Zweifel gezogen
werden. Anders als in früheren Jahren sind es nicht mehr Polizeiärzte
und –ärztinnen, die Diagnosen in Zweifel ziehen, sondern sachunkundige
und unqualifizierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Ausländerbehörde.
Die Internationale Liga für Menschenrechte leitet aus diesen Erfahrungen
eine Reihe von Mindestanforderungen auch aus fachlicher Sicht ab und stellt
neun Einzelfälle dar, die ihre Kritik belegen.
Schlimmste Befürchtungen
bestätigt sieht der Verein „grenzenlos“ in Bremen, der sich um Abschiebehäftlinge
kümmert, im Entwurf eines Erlasses des dortigen Innensenators zum Vollzug
des Abschiebunggewahrsams. Die Kritik aus bremischen Flüchtlingsinitiativen:
Der Erlass sei in wesentlichen Teilen unpräzise und fasse die Rechte der
Abschiebehäftlinge eng, die der Leitung des Vollzuges möglichst weit.
Der Entwurf lege auch die Vermutung nahe, so die Berichterstattung der
taz Bremen vom 22.
Mai 2002, dass es künftig eine Polizeisozialarbeit
geben werde. Alte Forderungen von Initiativen und Grünen, zumindest Schwangere
generell nicht in Abschiebungshaft zu nehmen, will der Innensenator ignorieren.
Der entsprechende Passus im Erlassentwurf liest sich wie die Praxisanleitung
für ein Gruselkabinett: „Die Fesselung schwangerer Abschiebehäftlinge
ist nur durch Anlegen von Handfesseln zulässig.“
Eine ähnliche Tonlage findet
sich bei Dr. Körting, dem Berliner Gruselsenator für Inneres, der sich
am 27. September 2001 auf eine Anfrage der PDS-Fraktion im Berliner Abgeordnetenhaus
zur Abschiebungshaft in Berlin äußerte. Die Frage
der Abgeordneten Hopfmann (PDS): „Haben Sie veranlasst, dass die Praxis,
dass Abschiebungshäftlingen während der zahnärztlichen Behandlung teilweise
die Hände auf dem Rücken gefesselt werden, inzwischen abgeschafft wurde?
Haben Sie Anweisung gegeben, dass das unterlassen wird?“
Antwort Dr. Körting: „Wir haben die generelle Regelung, dass Abschiebehäftlinge,
wenn sie nicht einzeln begleitet werden können, gegebenenfalls auch zu
fesseln sind. Wir werden, soweit es die Zahnarztbehandlung betrifft, künftig
eine Zahnärztin haben, die in die Abschiebehaft kommt und dort die Zahnarztbehandlung
vornimmt, so dass dann auf derartige Dinge verzichtet werden kann. Wenn
Abschiebehäftlinge allerdings auch künftig noch außerhalb der Abschiebehaft
behandelt werden müssen in einer Zahnarztpraxis, dann wir auf Sicherungsmaßnahmen
nicht völlig verzichtet werden können. Sie müssen einfach die Situation
vor Augen haben, dass sich dann der Häftling in einem Behandlungsstuhl
befindet, neben ihm eine Vielzahl von gefährlichen Geräten sind, mit denen
er sich insbesondere selbst körperlich verletzen kann, aber auch den Zahnarzt
verletzten könnte, und die Zahnärztin, die wir bisher eingesetzt haben,
es abgelehnt hat, zahnärztliche Behandlungen ohne derartige Schutzmaßnahmen
durchzuführen. Ich weiß, das klingt alles schrecklich, aber wir müssen
leider auch damit rechnen, dass Abschiebehäftlinge die Gelegenheit benutzen,
sich insbesondere selbst erhebliche Verletzungen zuzuführen. Das müssen
wir verhindern.“
Nochmals vier Zeilen investigativer
Journalismus aus der taz lokal. Diesmal die Ausgabe Hamburg vom 16.5.2002:
„Der Senat plant, afrikanische Flüchtlinge auch in andere Länder als ihre
Heimat abzuschieben. In der Antwort auf eine entsprechende kleine Anfrage
der SPD heißt es, die Ausländerbehörde habe „mit Vertretern afrikanischer
Staaten erste informelle Gesprächskontakte aufgenommen“, zur Klärung von
deren Bereitschaft, „die Einreise auch von Personen mit ungeklärter Herkunft
zu gestatten.“ Die Anfragenden aus der SPD sollten sich zumindest darüber
klar sein, dass entsprechende Erwägungen gleichermaßen aus den Köpfen
Schills wie Schilys stammen.
Aus dem Norden erreicht
uns die Information aus Initiativenkreisen: Die schleswig-holsteinische
Landesregierung hat beschlossen, keine Ausreisezentren nach dem Inkrafttreten
des neuen Zuwanderungsgesetzes einzurichten.
Die zugehörige Problemnachricht:
Im November 2002 wird in Rendsburg eine eigene schleswig-holsteinische
Abschiebungshaftanstalt mit 56 Plätzen eröffnet werden. Die Initiative
Gegenwind aus Kiel hat dazu einen Reader erstellt.
Nichtregierungsorganisationen sollen nach den Vorstellungen des Leiters
der Justizvollzugsanstalt Kiel und der Abschiebungshaftanstalt Rendsburg
in die Betreuung der Inhaftierten einbezogen werden und im Gefängnisbeirat
eine Stimme haben.
Der Einzelentscheider-Brief
des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge enthält
in seiner Ausgabe Nummer
5/02 vom Mai 2002 eine Bilanz des Dubliner Übereinkommens für das
Jahr 2001. Unter der Überschrift „Neue Wege“ wird darauf hingewiesen,
dass in zunehmendem Masse Fingerabdrücke von Asylantragstellern aus bestimmten
Herkunftsstaaten mit den Asylbehörden verglichen werden. Seit Juni 2001
geschieht dies im Falle von Antragstellern afghanischer Herkunft in Kooperation
mit dem österreichischen Asylamt, im Falle von Irakern im Zusammenhang
mit dem niederländischen Immigrations- und Naturalisationsdienst. Der
Artikel enthält weiter interessante statistische Angaben zu Übernahmeersuchen
und Überstellungen. Die Autoren weisen darauf hin, dass mit dem Beitritt
der tschechischen Republik und Polen zur EU voraussichtlich im Jahr 2004
die deutsche Drittstaatenregelung in einem anderen Zusammenhang zu sehen
wäre. „Da auch die Schweiz mittels eines Parallelabkommens an Dublin II
teilnehmen möchte, würde Deutschland nur noch von Dublin II-Staaten umgeben
sein. Die Einreise nach Deutschland auf dem Landweg hätte dann zur Folge,
dass die Drittstaatenregelung hinter die Dublin II-Verordnung zurückträte
(Artikel 16 V GG). Damit stellt sich das Bundesamt die Aufgabe, bereits
bei den Verhandlungen des Kommissionsvorschlages für eine Dublin II-Verordnung
mit konkreten Vorschläge zu einer effizienten und praktikablen Anwendung
dieses Nachfolgers des geltenden Dubliner Übereinkommens beizutragen.“
Dieselbe
Ausgabe des Einzelentscheider-Briefs enthält eine Statistik der Intergovernmental
Consultations (Genf) zu den Asylentscheidungen diverser europäischer Staaten
im Jahre 2001 unter der Überschrift „Westeuropäische Schutzquoten 2001
im Vergleich“. Die Bundesrepublik zählt demnach zu den Staaten mit den
höchsten Anerkennungsquoten. Das war keineswegs immer so. Dass das Bundesamt
diese Statistik stolz präsentieren kann, dazu hat auch das durch öffentliche
Kritik geschärfte Problembewusstsein des Bundesamtes beigetragen. Hauptsache
ist: Wer Schutz benötigt, muss diesen bekommen. Und nach wie vor erreichen
uns Fälle, in denen auch erlittene Folter unberücksichtigt bleibt. Zur
freundlichen Statistik haben nicht unerheblich die überproportionalen
Anerkennungen von Flüchtlingen aus Afghanistan und dem Irak beigetragen.
Hinsichtlich Afghanistan wird die veränderte Sachlage nicht ohne Auswirkungen
auf die Statistik bleiben. Bezüglich des Iraks arbeiten Bundesamt und
der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten – während seiner Restlaufzeit
– daran, die auch hier im europäischen Vergleich hohen Anerkennungsquoten
zu drücken.
In einem Flüchtlingslager in Freiburg hat es gebrannt.
Möglicherweise vorsätzliche Brandstiftung verursachte in der Unterkunft
Bissierstraße viele Rauchvergiftungen und leichtere Verletzungen sowie
beträchtlichen Sachschaden. Nach Informationen der Organisation SAGA aus Freiburg hatte
wenige Tage zuvor in dem Lager eine Besprechung zur Sicherheitslage stattgefunden,
nachdem dort Untergebrachte ihre Ängste vorgetragen hatten.
< In einer Pressemitteilung
vom 21. Mai 2002 informiert die Hamburger Rechtsanwältin Gabriele Heinecke
über interessante Details zum Fall des durch die Anwendung eines Brechmittels
zu Tode gekommenen Nigerianers Achidi John. Die Staatsanwaltschaft hatte
die Akteneinsicht bislang verweigert und bestritten, dass es ein Ermittlungsverfahren
in der Sache gebe und eine von den Anwälten vorgelegte Vollmacht des Vaters
des Getöteten nicht anerkannt, weil der Verwandtschaftsnachweis fehle.
Nach Auskunft der Anwältin haben weder der Hamburger Senat noch die Staatsanwaltschaft
Bemühungen unternommen, die Eltern ausfindig zu machen und sie über die
Umstände des Todes ihres Sohnes zu unterrichten. Der Verwandtschaftsnachweis
konnte – makaber genug – inzwischen durch einen DNA-Test geführt werden.
Im Asylmagazin Nummer 5/2002
des Informationsverbundes Asyl/ZDWF e.V. fasst Rechtsanwältin Theresia
Wolff die Rechtsprechung zum Thema „Verfolgung von Christen im Iran“ zusammen.
Ausführlich beleuchtet werden u.a. die Frage einer möglichen Gruppen-
bzw. Individualverfolgung von Christen sowie die rechtliche Behandlung
der Konversion zum christlichen Glauben.
Der Informationsverbund
Asyl/ZDWF e.V. hat sein Informationsangebot wesentlich ausgeweitet.
Hinzuweisen ist insbesondere auf die bei vielen Themen hilfreiche Informationsberatung
zu Herkunfts- und Drittländern. In Zusammenarbeit mit dem österreichischen
Partner Accord und UNHCR macht dieser Service die gezielte Recherche und
Informationsbeschaffung zur Verfolgungssituation in bestimmten Herkunftsländern
oder zum Flüchtlingsschutz in einem Drittland möglich. Die Recherchen
sind akribisch und – wichtig insbesondere für Anfragen von Privatpersonen
und finanzschwachen Vereinen – seit Anfang dieses Jahres kostenlos.
Weiterhin problematisch ist der Umgang des Bundesamtes
für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Sprachgutachten zur
Bestimmung des Herkunftsstaates von Asylantragstellern. Es wird darauf
beharrt, dass der Name des Gutachters ungenannt bleibt. Man möchte es
bei einer Darstellung der Qualifikationen des jeweiligen Gutachters belassen.
Begründet wird dies damit, dass viele der in Frage kommenden Gutachter
Feldforschung in den möglichen Herkunftsländern betreiben. Angeblich befürchten
die Wissenschaftler Probleme vor Ort, wenn ihre Tätigkeit als Sprachgutachter
für Bundesamt bekannt würde. In einer Kurzmeldung im Asylmagazin Nummer 5/2002 des Informationsverbundes
Asyl/ZDWF e.V. wird darauf hingewiesen, dass diese Praxis bei Gerichten
und Rechtsanwälten auf Skepsis trifft und auf ein einschlägiges Urteil
des VG Ansbach vom 26. Februar 2002 hingewiesen. In der Praxis kann die
Qualifikation der vom Bundesamt eingeschalteten Gutachter nicht überprüft
werden. dass einige Gutachter bereit sein sollen, im gerichtlichen Verfahren
aufzutreten, ändert daran nichts. Entscheidet nämlich das Bundesamt in
Fällen, in denen ein Sprachgutachter eingeschaltet wurde, so handelt es
sich in der Regel um Ablehnungen als „offensichtlich unbegründet“, auch
wenn das Bundesamt behauptet, sich in solchen Fällen nicht allein auf
das Ergebnis des Sprachgutachtens zu stützen. Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren
treten Gutachter ohnehin nicht auf.
Heimlich still und leise ist im Transitbereich des Frankfurter
Rhein-Main-Flughafens eine neue Flüchtlingsunterkunft in Betrieb genommen
worden, die das vielfach kritisierte Gebäude aus den Zeiten von Manfred
Kanther ablöst. Dass zu diesem Anlass keine Festreden geschwungen oder
asylpolitische Absichtserklärungen in der Öffentlichkeit abgegeben wurden,
lässt sich vermutlich mit einer Koinzidenz der Interessen von Bund und
Land erklären, zu diesem Anlass nicht die Kritiker aus den Nichtregierungsorganisationen
und zum Teil den politischen Parteien auf den Plan zu rufen. PRO ASYL
hat das Schweigen mit einer Presseerklärung am 30. Mai durchbrochen.
Immerhin, anders als noch im Infoservice 64 gemeldet, soll Nichtregierungsorganisationen
die Möglichkeit eingeräumt werden, sich einen Eindruck von der neuen (angeblich
baulich wesentlich verbesserten) Unterkunft im Rahmen eines Besuchs zu verschaffen.
Geschwiegen hat auch die sonst agile Öffentlichkeitsarbeitsabteilung des
Flughafenbetreibers FRAPORT, für die die weniger glamourösen Aspekte der
Drehscheibe Rhein-Main-Flughafen keine unverzichtbaren Bestandteile der
Imagepflege zu sein scheinen.
Die Initiative gegen Abschiebehaft
in Berlin fordert die PDS-Gesundheitssenatorin Dr. Knake-Werner in einem
offenen Protestbrief auf, angekündigte Verbesserungen, die zum Teil
in die Koalitionsvereinbarungen Eingang gefunden haben, endlich umzusetzen.
Unter anderem wird die Abschaffung des als rassistisch und diskriminierend
bezeichneten Chipkartensystems gefordert. Trotz entsprechender Zusicherungen
sei der Vertrag mit der Chipkartenfirma INFRACARD gerade verlängert worden.
Anlässlich des Weltflüchtlingstages
am 20. Juni 2002 veranstalten das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars
der Vereinten Nationen (UNHCR) und die Evangelische Akademie zu Berlin
zum zweiten Mal ein Symposium zum Flüchtlingsschutz.
In Kooperation mit PRO ASYL, amnesty international, der Neuen Richtervereinigung,
den Wohfahrtsverbänden, der DeutschenStiftung für UNO-Flüchtlingshilfe
und dem Informationsverbund Asyl findet das 2. Berliner Symposium "Asyl
in Europa -Verantwortung für die Welt" am 20. und 21. Juni 2002 statt.
Verbindliche Anmeldungen
werden bis zum 10. Juni 2002 erbeten.
Europäische Entwicklungen:
Der Rat Justiz und Inneres hat am 25. April 2002 eine politische Einigung –
im offiziellen Sprachgebrauch heißt es, „der Rat hat “ eine allgemeine
Ausrichtung“ festgelegt - über die Richtlinie zu den Aufnahmebedingungen
erzielt. Großbritannien und die Niederlande haben einen Parlamentsvorbehalt
eingelegt. An dem beschlossenen Text muss jetzt noch gefeilt und er muss
in die EU-Sprachen übersetzt werden. Erst mit der späteren formellen Beschlussfassung
im Rat beginnt die zweijährige Umsetzungsfrist in dreizehn von fünfzehn
Mitgliedsstaaten. England beteiligt sich, Irland hat nicht von seiner
Option Gebrauch gemacht und Dänemark nimmt bis auf weiteres nicht an dem
Vergemeinschaftungsprozess teil.
Außerdem erwartet man noch eine Stellungnahme des Europäischen Parlaments. Das
Parlament spielt zwar keine Rolle, muss aber zumindest angehört werden
und wird deshalb im Ratsdokument zumindest erwähnt.
Bei der Frage des Anwendungsbereiches bleibt es dabei, dass nur Asylsuchende,
die ein Schutzgesuch auf Grundlage der Genfer Flüchtlingskonvention gestellt
haben, unter diese Richtlinie fallen werden. Den Mitgliedstaaten steht
es jedoch frei, darüber hinausgehend auch Schutzersuchen auf Grundlage
Ergänzender Schutzformen einzubeziehen. In einem Protokoll wird für die
Zukunft die Möglichkeiten erwähnt, beide Gruppen von Schutzsuchenden nach
Inkrafttreten der Verfahrensrichtlinie und der Richtlinie zum Flüchtlingsbegriff
in die Aufnahmerichtlinie aufzunehmen.
Bezogen auf das heftig umkämpfte Thema Residenzpflicht ( Artikel 7, Wohnsitz
und Bewegungsfreiheit) hat sich die Bundesrepublik durchgesetzt. Obwohl
die Bundesrepublik im Rat völlig isoliert war, erweist sich die künftige
EU-Richtlinie als kompatibel mit dem alten und künftigen bundesdeutschen
Recht.
In
Artikel 7 heißt es:
(2) Die Mitgliedsstaaten können
- aus Gründen des öffentlichen Interesses, der öffentliche Ordnung oder
wenn es für eine reibungslose Bearbeitung und wirksamen Überwachung des
betreffenden Asylantrags erforderlich ist -- einen Beschluss über den
Wohnsitz des Asylbewerbers fassen.
(3) In Fällen, in denen dies zum Beispiel
aus rechtlichen Gründen oder aus Gründen der öffentlichen Ordnung erforderlich
ist, können die Mitgliedsstaaten dem Asylbewerber nach einzelstaatlichen
Recht einen Ort zuweisen.
Der Zugang zum Arbeitsmarkt (Artikel 11, Beschäftigung) bleibt weiterhin völlig
im Ermessen der Mitgliedstaaten. Sie bestimmen den Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme.
Wenn die Entscheidung in der ersten Asylinstanz nach einem Jahr nicht
ergangen ist und der Asylsuchende diese Verzögerung nicht zu verantworten
hat, sollen die Mitgliedsstaaten den Zugang zum Arbeitsmarkt gewähren.
Die Mitgliedsstaaten dürfen Beschränkungen wie die bundesdeutsche Vorrangigkeitsprüfung
auferlegen.
Die Möglichkeit der Einschränkung oder der völlige Entzug der Leistungen findet
sich weiterhin in Artikel 16 (Einschränkung oder Entzug im Rahmen der
Aufnahmebedingungen gewährten Vorteile).
Neben der Sanktionierung beim Verlassen des zugewiesenen Aufenthaltsortes, können
„Sanktionen für grobe Verstöße gegen die Vorschriften der Unterbringungsorte
und grob gewalttätiges Verhalten" verhängt werden.
In der vorherigen Fassung sollten den sanktionierten Asylsuchenden zumindest
Essen, Bett und medizinische Versorgung gewährt werden. In dem Dokument
der politischen Einigung bleibt nur noch der „Zugang zur medizinischen
Notversorgung“ erhalten.
Die Niederlande haben zumindest noch unter ihrer alten Regierung auf den Ausschluss
der Dublin-Fälle verzichtet. In einer Protokollnotiz weisen die Niederlande
auf die notwendige schnellstmögliche Einigung über eine das Dubliner Übereinkommen
ersetzende Verordnung hin. Österreich fixiert in einem Protokoll seine
Haltung ,zumindest Asylsuchende aus den künftigen EU-Beitrittsstaaten
von Sozialleistungen ausschließen zu wollen.
Bei der Frage der unbegleiteten Minderjährigen (Artikel 19) taucht ein in der
Bundesrepublik vertrauter Satz auf: „Die Mitgliedsstaaten können unbegleitete
Minderjährige ab 16 Jahren in Aufnahmezentren für erwachsene Asylbewerber
unterbringen. “Die Frage der medizinischen Untersuchung zur Altersfeststellung
soll – so der Rat in einer Protokollnotiz- im Rahmen des demnächst vorliegenden
zweiten Richtlinienvorschlages zur Asylverfahren geregelt werden.
UNHCR würdigte in einer Presseerklärung vom 26. April
2002 jene Abschnitte der Richtlinie, durch die der Zugang zur medizinischen
Versorgung und zum Bildungswesen geregelt wird. Positiv seien auch die
jeweiligen Vorschriften zur Ausstellung von Ausweispapieren sowie zu Informationen
zum Asylverfahren - einschließlich Rechtsberatung. Darüber hinaus zeigte
sich UNHCR mit jenen Teilen der Richtlinie zufrieden, die die EU-Staaten
zu spezifischen Maßnahmen für besonders gefährdete Personen verpflichten,
wie z.B. für Opfer von Folter und Gewalt, unbegleitete Minderjährige,
schwangere Frauen und Behinderte.
Die Europäische Kommission macht den dritten Anlauf, um die hart umgekämpfte
Frage der Familienzusammenführung zu regeln. Nach dem ursprünglichen Vorschlag
vom . Dezember 1999, dem geänderten Vorschlag vom Oktober 2000 stellt
der zweite geänderte Richtlinienvorschlag vom 2. Mai
2002 quasi den Prototyp für eine Vergemeinschaftung bis 2004 dar.
In den Worten der Kommission: „Ein neuer Ansatz, um den Abschluss der Verhandlungen
zu ermöglichen.“ Die Bestandteile des Neuen heißen „Flexibilität“, „Stand-Still-
Klausel“ und „Fristenklausel“.
Aus der Sicht des bundesdeutschen Kanzlers und Innenminister, erweist sich die
Kommission nunmehr als “vernünftig”. Der Vorschlag ist kompatibel mit
dem bundesdeutschen Zuwanderungsgesetz.
„Flexibilität“
heißt ein zentrales Konfliktlösungsmittel, damit die Hauptkontrahenten
auf Seiten der Mitgliedsstaaten, den gewünschten „Handlungsspielraum“
bekommen. Zahlreiche „Ausnahmeregeln“ im neuen EU-Ansatz haben das Zuwanderungsgesetz
als Vorbild. Damit andere Mitgliedstaaten die „Ausnahmeregeln“ nicht dazu
nutzen bzw. missbrauchen, und ebenfalls von diesen Ausnahmen Gebrauch
machen und ihre Standards in den Keller fahren, soll eine „Stand-Still-Klausel“
zur Sicherung eingebaut werden.
Und damit es irgendwann zu „echten gemeinsamen Normen“ in der zweiten Etappe
der Vergemeinschaftung kommt, möchte die Kommission eine „Fristenklausel“
einbauen. Zwei Jahren nach Umsetzung der Richtlinie in nationalstaatliche
Gesetzgebung, sollen die nicht geklärten Streitpunkt - die Ausnahmeregelungen
- zur Wiedervorlage kommen.
Die Kommission hofft, ungeklärte Probleme dann im Sinne eines höheren
Gemeinschaftsstandards zu regeln. So soll zum Beispiel die Personengruppe,
die Ergänzenden Schutz auf menschenrechtlicher Grundlage beantragt hat,
in der zweiten Etappe ebenfalls in den Anwendungsbereich der Richtlinie
einbezogen werden.
In Artikel 4 heißt: "abweichend davon" – gemeint ist das geltende
Volljährigkeitsalter – kann ein Mitgliedsstaat bei einem Kind über 12
Jahre prüfen, ob dieses eine „vorgesehenes Integrationskriterium” erfüllt.
Nach erfolgter Familienzusammenführung kann gemäß Artikel 8 bei der Verlängerung
der Aufenthaltstitel eine erneute Überprüfung der Existenzmittel vorgenommen
werden.
Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass der Zusammenführende und sein Ehegatte
mindest das Volljährigkeitsalter erreicht haben müssen, um die Nachzugsgenehmigung
zu bekommen.
Insgesamt begrenzt sich die Berechtigung zur Familienzusammenführung auf die
Kernfamilie. Der Rest wird in Kann - Bestimmungen geregelt.
Das Flüchtlingskapitel geht weitgehend unversehrt in die dritte Verhandlungsrunde.
Äußerst problematisch ist, dass die Mitgliedstaaten die Anwendung dieses
Kapitel auf Flüchtlinge beschränken können, deren familiäre Bindung bereits
vor der Anerkennung ihrer Rechtsstellung bestanden haben. (vgl. Artikel
9)
Wie bisher gibt es für GFK-Flüchtlinge keine zweijährige Wartezeit und nicht
den notwendigen Nachweis, dass sie die Bedingungen auf Wohnraum, Krankenversicherung
und feste Einkünfte erfüllen müssen. (Vgl. Artikel 12)
Die Kommission arbeit nicht nur zügig das asylrechtliche Programm ab, sondern
zwangsläufig auch die repressiven Aspekte ab. So beauftragten die Staats-
und Regierungschefs in Laeken Rat und Kommission, ein schlüssiges Konzept
zum gemeinsamen Schutz der Außengrenzen vorzulegen. Gewünscht werden „effizientere
Kontrollen an den Außengrenzen“ zur „Bekämpfung von Terrorismus, Schleuserkriminalität
und Menschenhandel“.
In ihrer Mitteilung vom Mai 2002
zu einem „integrierten Grenzschutz an den Aussengrenzen der EU-Mitgliedsstaaten“
bearbeitet die Kommission diesen hochkomplexen Bereich, der sowohl Maßnahmen
der ersten und der dritten Säule umfasst. Die Mitteilung vermittelt einen
Einblick in die Übernahme des Schengenbesitzstandes in den institutionellen
Rahmen der EU nach Inkrafttreten des Amsterdamer Vertrages. Ein Teil des
Besitzstandes wird im Titel IV EG-Vertrag integriert und vergemeinschaftet
(wie zum Beispiel Visabestimmungen, Sanktionierung gegen Beförderungsunternehmen,
etc.), andere Aspekte werden in dem zwischenstaatlichen Bereich - Titel
VI EU-Vertrag - integriert.
Die Mitteilung fasst diese Aspekte zusammen, und ist schon allein aus diesem
Grund lesenswert. Da der Grenzschutz im nationalstaatlichen Rahmen organisiert
und nach Schengen-Kriterien umgesetzt wird, bewegen sich die Kommissionsvorschläge
kurzfristig vor allem auf der Ebenen der Effizienzsteigerung, größeren
Verbindlichkeit der Kooperation auf zwischenstaatlicher Ebene, Weiterentwicklung
des Schengen Grenzhandbuches, etc.
Im Kern geht es mittel- und langfristig um die
Schaffung eines Europäischen Grenzschutzes oder zumindest um ein Europäisches
Grenzschutzcorps, welches ganz bestimmte Aufgaben übernimmt und bestimmte
Grenzsegmente kontrolliert. Dieser Gedanke liegt in der Logik von einem
Raum der „Freizügigkeit“ und in der Vergemeinschaftung von Asyl- und Migrationsrecht
. Insgesamt bietet die Kommissionsmitteilung keinen Hinweis, dass irgendwelche
Abschottungsmassnahmen rückgebaut werden. Der Flüchtlingsschutz wird in
einem Halbsatz erwähnt. In den nächsten Etappen werden die anvisierten
Massnahmen die Abschottung der Union gegenüber Flucht- und irregulärer
Migrationsbewegungen effizienter gestalten.
Das Misstrauen in die Fähigkeit der künftigen
EU-Mitgliedsstaaten, die Außengrenzen zu sichern und der 11. September
verstärkten das Bedürfnis von Staaten, wie Deutschland, in diesem Feld
weiterzukommen. Dieses „Projekt“ stellt perspektivisch einen weitreichenden
Eingriff in die letzten Bastionen der Nationalstaaten dar. Ein irgendwie
geartete europäische Grenzpolizei erfordert eine Vertragsänderung.
Da diese Entwicklung massive Auswirkungen auf den zukünftigen Flüchtlingsschutz
hat, ist es dringend erforderlich diese Diskussion frühzeitig zu verfolgen
und zumindest sich im Rahmen der Möglichkeiten einzumischen. Ein Treffen
der EU- Innenminister mit den jeweiligen Resortchefs der 13 Beitrittskandidaten
- einschließlich Türkei - am 30. Mai in Rom zeigt, welch hohe Priorität
einer gemeinsamen Grenzpolizei eingeräumt wird. Die EU-Innenminister haben
sich grundsätzlich für diesen Ansatz ausgesprochen.
Bis 2007 soll die Grenzpolizei einsatzbereit sein. Eine Grundsatzentscheidung
in dieser Frage wird der Europäischen Rat – die Staats- und Regierungschefs
der EU - auf seinem nächsten Treffen am 21. und 22. Juni in Sevilla treffen.
Das dänische Parlament hat am Freitag, den 31. Mai 2002, die von der rechtskonservativen Regierung vorgeschlagenen drastischen Verschärfungen des
Ausländer- und Asylrechts gebilligt. Zusammen mit der Minderheitsregierung
stimmte auch die rechtspopulistische Volkspartei unter Pia Kjærsgaard
für das Gesetzespaket. Nach den am 1. Juli in Kraft tretenden Neuregelungen
sind in Zukunft Ehen zwischen in Dänemark lebenden Ausländern oder von
Dänen mit Ausländern erst nach Vollendung des 24. Lebensjahres erlaubt.
Nach Erreichen der Altersgrenze muss ein "engerer Bezug" des
Paares zu Dänemark gegenüber dem jeweils anderen Land nachgewiesen werden.
Außerdem muss eine Bankgarantie über 7 000 Euro und der Nachweis von ausreichend
Wohnraum vorgelegt werden. Das Nachzugsrecht von Eltern von MigrantInnen
wird ab dem 60. Lebensjahr abgeschafft. Asylberechtigten wird der bisherige
Rechtsanspruch auf Wohnraum nicht mehr gewährt. Die Sozialleistungen in
Geld oder anderer Form für alle in Dänemark lebenden Ausländer werden
für die ersten sieben Jahre nach der Einreise drastisch gekürzt. Kriegsdienstverweigerung
gilt in Dänemark künftig nicht mehr als Asylgrund. Der "De-facto-Flüchtling"-
Status wird abgeschafft. Nach Angaben des Dänischen Flüchtlingsrates haben
im Jahr 2000 49,2 % und im Jahr 2001 49,8 % aller Asylsuchenden diesen
humanitären Status bekommen.
|