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Infoservice Nr. 64 - Mai 2002

Die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) hat mit Datum vom 16. April 2002 ein Update zur Situation der ethnischen Minderheiten mit dem Titel „Kosova – Situation der Minderheiten“ veröffentlicht. Noch immer verlassen mehr Minderheitenangehörige das Kosovo als es Rückkehrer und Rückkehrerinnen gibt. Die SFH sieht als Voraussetzungen für die Rückkehr von Minderheiten u.a. an:
- Bewegungsfreiheit und physische Sicherheit,
– gleichen Zugang zu Beschäftigung und den lebenswichtigen Diensten,
- freie Rückkehr nach Hause in Sicherheit und Würde,
- Gewährleistung der Eigentumsrechte.

Das Update der SFH beruht auf einer Kosovoabklärungreise vom 10. bis 15. März 2002, den Publikationen verschiedener Organisationen und einer kontinuierlichen Lagebeobachtung. Die SFH geht davon aus, dass sowohl Angehörige der serbischen Minderheit als auch Roma, Ashkali und ÄgypterInnen weiterhin gefährdet sind. Die Angehörigen der Minderheiten können sich kaum aus ihrem direkten Umfeld heraus bewegen. Die SFH: „Die fehlende Bewegungsfreiheit in Kosova ist eine direkte Folge fehlender Sicherheit. Sie betrifft alle Minderheiten. Fehlende Bewegungsfreiheit hat Auswirkungen auf sämtliche Bereiche des Lebens, auf Arbeitssuche, Eröffnung von Geschäften und Zugang zu den Ämtern und Spitälern. Die Minderheiten betrachten den unnormalen Zustand einer weitgehenden Begrenzung auf das eigene Dorf, die eigene Stadt oder den eigenen Bezirk als den Preis einer relativen Sicherheit. Von Diskriminierungen und Marginalisierung, Benachteiligungen auf dem Arbeitsmarkt und dem Zugang zu den sozialen Diensten ist nach wie vor die Mehrzahl der Minderheitenangehörigen betroffen.“ Am Ende des Papiers heißt es: „Bestimmte Bezirke für sicher zu erklären und entsprechend eine Rückkehr dorthin als problemlos einzuschätzen, missachtet das Recht auf Bewegungsfreiheit als ein grundlegendes Menschenrecht. Jegliche Zukunftsperspektive ist mit diesem Recht verbunden. Kosova ist als eine Einheit zu betrachten, die nicht in einige sichere ‚Enklaven‘ oder ‚sichere Flecken‘ aufgesplittert werden kann. Bewegungsfreiheit im lokalen Bereich ist keine Bewegungsfreiheit.“

Genau diese Ideologie, die die SFH hier kritisiert, findet sich in Textbausteinen des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, nachdem ein informeller Entscheidungsstopp zu Kosovominderheiten am 26. März 2002 aufgehoben worden ist. Der Tenor: Die Sicherheitslage für Minderheiten sei immer noch schwierig. Ein Anspruch auf Asyl oder Abschiebungsstopp bestehe gleichwohl nicht, weil UNMIK und KFOR im Kosovo die Staats- und Gebietshoheit ausübten. Sie gewährten grundsätzlich allen im Kosovo lebenden Bevölkerungsgruppen mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln Schutz. Gewaltsame Übergriffe hätten zwar nicht verhindert werden können. Trotzdem könne davon ausgegangen werden, dass UNMIK und KFOR zur Schutzgewährung bereit und fähig sind. Der Umstand allein, dass trotz prinzipieller Schutzbereitschaft von KFOR und UNMIK Übergriffe vorkämen, bleibe asylrechtlich außer Acht, weil die asylrechtliche Verantwortlichkeit jenseits der zur Verfügung stehenden Mittel ende.

Hinsichtlich der Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 AuslG wird argumentiert, eine allgemeine extreme Gefahrenlage liege im Kosovo nicht vor. Durch die Zivilpräsenz der UNO, die Hilfsorganisationen und die KFOR werde ein Leben über dem Existenzminimum gewährleistet. Die Grundversorgung sei gesichert. Soziale Unterstützung könne beantragt werden. Berichte des UNHCR und der OSZE zur Situation der ethnischen Minderheiten werden äußerst selektiv zitiert mit dem Hinweis, die Zahl der gewaltsamen Übergriffe habe abgenommen. Die Tatsache, dass viele Minderheitenangehörige in enklavenähnlicher Situation leben, an der Bewegungsfreiheit, am Zugang zum Arbeitsmarkt und anderer Betätigung gehindert sind, sowie große Schwierigkeiten haben, Zugang auch nur zu minimalen sozialen Leistungen zu bekommen, wird bagatellisiert. Das alles bedeute nämlich nicht, dass jeder gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert wäre. Zitat BAFl: „In Enklaven finden sie eine ausreichend sichere Lebensgrundlage. Im übrigen ist es zumutbar, sich unter die Obhut der KFOR zu stellen.“

Eine Klarstellung der Sachlage nach Wiederaufnahme der Entscheidungstätigkeit für Kosovominderheiten aus der Sicht des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge findet sich in dessen Einzelentscheider-Brief Nummer 4/April 2002.

Anfang März hat eine Delegationsreise von Vertretern aus dem BMI, den Länderinnenministerien Baden-Württembergs und Nordrhein-Westfalens in das Kosovo stattgefunden. Ein konkretes Ergebnis ist bislang nicht bekannt geworden. Es verdichten sich jedoch die Hinweise, dass bei der Innenministerkonferenz vom 5. bis 6. Juni in Bremerhaven (Vorkonferenz 28./29. Mai) grünes Licht für den Auftakt einer Rückführung auch von Minderheiten im großen Stil gegeben werden soll. Dr. Cornelie Sonntag-Wolgast, parlamentarische Staatssekretärin im Bundesinnenministerium hat auf eine Anfrage des Bielefelder Flüchtlingsrates am 18. April 2002 darauf verwiesen, dass die Innenminister des Bundes und der Länder sich einig seien, dass für alle Personen aus der Bundesrepublik Jugoslawien, die kein dauerhaftes Aufenthaltsrecht besitzen, die Verpflichtung besteht, in ihre Heimat zurückzukehren. Diesen Grundsatz habe die Innenministerkonferenz zu keinem Zeitpunkt aufgegeben. Daran ändere sich auch nichts, wenn zwischen der Aufnahme und der Möglichkeit der Rückkehr einige Zeit vergangen sei. Offenbar werden große Hoffnungen auf die derzeitigen deutsch-jugoslawischen Verhandlungen zur generellen Rückführung in die BR Jugoslawien gesetzt. Vor diesem Hintergrund ist zu befürchten, dass die Innenministerkonferenz ein Konzept zur Erhöhung des Ausreisedrucks mit einigen flankierenden „Freiwilligkeitselementen“ billigen könnte.

In Deutschland besteht bereits über die Zahl der potentiell Betroffenen Unklarheit. Nach Informationen aus dem BMI sollen sich 10.000 bis 35.000 Betroffene auf der Basis von Ländererlassen geduldet in Deutschland aufhalten. 25.000 Minderheitenangehörige aus dem Kosovo befinden sich im Verfahren vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge. Die hohe Zahl von weit über 100.000 von Abschiebung Bedrohten, wie sie von einigen Flüchtlingsinitiativen genannt wird, entsteht vermutlich daraus, dass hierbei zu den Minderheitenangehörigen aus dem Kosovo diejenigen aus Serbien und Montenegro hinzugezählt werden.

Zur Frage der Rückführung von Minderheiten nach Serbien und Montenegro hat sich der Innenminister Nordrhein-Westfalens Dr. Fritz Behrens mit Schreiben vom 18. März 2002 geäußert. Darin heißt es u.a.: „Bereits mit meinem Schreiben vom 17.12.2001 habe ich darauf hingewiesen, dass sich aus den Darlegungen des Lageberichtes des Auswärtigen Amtes vom Mai 2001 nicht ergibt, dass zurückkehrende Roma und Angehörige anderer Minderheiten in die BR Jugoslawien allgemein einer erheblichen Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt sind. Insbesondere ist dem Lagebericht zu entnehmen, dass es Politik der neuen jugoslawischen Bundesregierung Jugoslawiens ist, alle Anstrengungen zu unternehmen, um die Rechte der Minderheiten durch ein Minderheitengesetz gemäß internationalem Standard zu sichern. Die Berufung eines Angehörigen einer früher diskriminierten Minderheit zum Minderheitenminister zeugt von der Ernsthaftigkeit des politischen Willens, Minderheiten den gebotenen Schutz zu gewähren. Diese Einschätzung wird durch den jüngsten Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom Februar 2002 bestätigt, in welchem bezüglich ethnischer Minderheiten in der BR Jugoslawien ausgeführt wird, dass ‚die Regierung BRJ und der Republiken Serbien und Montenegro keine gezielte Unterdrückung bestimmter Gruppen ausüben, weder nach Merkmalen von ethnischer Zugehörigkeit, Religion, Nationalität noch politischer Überzeugung. Die Lage der Minderheiten in der BRJ entspricht aber nicht internationalen Standards. Betroffen sind v.a. die Sanzak-Moslems, Roma und die Minderheiten in der Vojvodina. Die Pflege der Kultur, Freizügigkeit, Zugang zu Bildung, freie Berufswahl u.a. Rechte sind zwar nicht per Gesetz aber de facto eingeschränkt. Die neue Regierung arbeitet zur Zeit ein neues Minderheitengesetz aus, das den internationalen Standards entsprechen und die genannten Benachteiligungen beenden soll.‘ Hinsichtlich der Roma wird erneut ausgeführt, dass die Bundesregierung Jugoslawien sich bemüht, die Lage der Roma durch eine Minderheitenpolitik zu verbessern. Insbesondere ist im neuen Minderheitengesetz vorgesehen, dass Roma den Status einer nationalen Minderheit erhalten und proportional in öffentlichen Ämtern vertreten sind (v.a. auf der Gemeindeebene). Danach ist die wirtschaftliche und soziale Lage weiterhin zwar als schwierig anzusehen, sie ist aber nicht von einer Qualität, dass eine generelle Aussetzung von Abschiebungen oder eine gesonderte Erlassregelung nach § 32 AuslG geboten oder vertretbar wäre.“

Informationen darüber, welches konkrete Elend sich hinter dem Hinweis des Auswärtigen Amtes auf die Lage der Roma verbirgt, finden sich etwa im Monatsbericht April 2002 des Informationsbüros der deutschen Caritas und Diakonie in Pristina oder auf der Internetseite des Belgrader Menschenrechtszentrums

Auch UNHCR hat im April 2002 eine neue Stellungnahme zum Thema vorgelegt mit dem Titel UNHCR-Position zur fortdauernden Schutzbedürftigkeit von Personen aus dem Kosovo.

Roma-Organisationen aus Niedersachsen, Bremen und anderen Bundesländern bereiten Protestaktionen gegen die drohenden Abschiebungen nach Serbien, Montenegro und Kosovo vor und rufen unter dem Motto „Schutz und Sicherheit für Roma“ zu Protesten anlässlich der Innenministerkonferenz am 4. und 5. Juni 2002 auf.

Systematische Menschenrechtsverletzungen durch russische Soldaten in Tschetschenien hatte eine kleine Anfrage der PDS-Fraktion im Bundestag (Drucksache 14/8596) zum Thema. Die Antwort der Bundesregierung (BT-Drucksache 14/8745) vom 14. April 2002 enthält Angaben zur Zahl der aus Tschetschenien stammenden Asylantragsteller (2.244 von Januar 2001 bis Februar 2002) und zur Anerkennungspraxis, bagatellisiert jedoch die Probleme der Tschetschenen, die sich in Russland außerhalb der Republik Tschetschenien aufhalten. Benachteiligungen und Schwierigkeiten bei der Registrierung ist dort die Regel, während der Begriff Diskriminierung reserviert scheint für die Wiedergabe von Informationen von Menschenrechtsorganisationen. Das Fazit: „Gespräche, die die Botschaft mit der russischen Regierung und mit Menschenrechtsorganisationen, die sich mit Einzelfällen im Zusammenhang mit Tschetschenien befassen, geführt hat, haben bisher keine Hinweise auf eine spezifische Diskriminierung von abgeschobenen Tschetschenen ergeben.“

Tim Schröder, Mitglied von amnesty international in Kiel, beschreibt in einem Aufsatz mit dem Titel Russland – kein Zufluchtsort für Tschetschenen die Situation tschetschenischer Flüchtlinge ungeschminkt und stellt die Haltung der deutschen Rechtsprechung zur Frage der inländischen Fluchtalternative dar. Der Aufsatz erschien in Der Schlepper (Zeitschrift des Flüchtlingsrates Schleswig-Holstein e.V. Nummer 18/2002).

Ob gesundheitliche Risiken wegen mangelnder Anpassungsmöglichkeiten des Immunsystems für RückkehrerInnen/Abzuschiebende in bestimmte Herkunftsstaaten ein Abschiebungshindernis begründen können, ist seit langem umstritten. Dass insbesondere Kindern bei einer Abschiebung zum Beispiel in die demokratische Republik Kongo im nahen zeitlichen Zusammenhang mit der Abschiebung mit hoher Wahrscheinlichkeit schwerwiegende gesundheitliche Schäden und ein drastisch erhöhtes Sterberisiko droht, war etwa Gegenstand eines Gutachtens des Tropenmediziners Dr. med. T. Junghans vom Universitätsklinikum Heidelberg (vgl. Infoservice Ausgabe Nr. 52). Das Bundesverwaltungsgericht hatte sich mit der Frage vor kurzem in einem Berufungsverfahren auseinander zu setzen (vgl. Infoservice Nr. 62). In einem Gutachten für das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 2. April 2002 äußert sich nunmehr Professor Dr. M. Dietrich vom Bernhard-Nocht-Institut für Tropenmedizin zum Risiko einer Malariaerkrankung bei Rückkehr von Asylantragstellern aus der Demokratischen Republik Kongo. Der Gutachter behauptet, Diagnosen und Behandlungsmöglichkeiten einer Malaria bestünden in der Demokratischen Republik Kongo landesweit. Eine gewagte Behauptung unter der Prämisse, dass weite Teile des Landes unter Bürgerkriegsbedingungen in den letzten Jahren kaum zugänglich und von externer Versorgung abgeschnitten waren. Im übrigen äußert sich das Gutachten differenziert zur Frage der sogenannten Semi-Immunität von Personen, die an Malaria erkrankt sind. Deren Risiko der Erkrankung ist im Vergleich zu den in Deutschland geborenen Kindern und Erwachsenen, die ihre Semi-Immunität möglicherweise verloren haben, geringer. Dem Bernhard-Nocht-Institut sind zahlreiche Fälle von Asylbewerbern bekannt, die nach mehrjährigem Auslandsaufenthalt in ihr Heimatland zurückkehren und – wenn keine Präventionsmaßnahmen durchgeführt werden – nach Rückkehr an Malaria erkranken. Dies führt zu der Frage, wie es zu solchen Vorfällen kommt. Das Gutachten dürfte erneut auch die Frage nach der konkreten Erreichbarkeit der benötigten medizinischen Versorgung bei einer Rückkehr im Einzelfall aufwerfen. Der Gutachterstreit, von großer Bedeutung für Betroffene, die lediglich aufgrund gesundheitsbedingter Abschiebungshindernisse geduldet werden, dürfte aufgrund einer Vielzahl offener Fragen weitergehen. Beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge wird dem Thema große Bedeutung geschenkt. Kann man, so könnte man dessen Erkenntnisinteresse verkürzt formulieren, das Abschiebungshindernis nicht doch beseitigen, indem man Abzuschiebenden ein Moskitonetz mitgibt und ihnen einen Jahresvorrat an Malariaprophylaxemitteln in die Tasche steckt?

Die Beseitigung gesundheitsbedingter Abschiebungshindernisse wird von verschiedenen Seiten angegangen. Der willfährige Facharzt für Abschiebungen ist nicht nur aus Hamburg bekannt. Neu ist aber, sich der – preiswerten – Ärzte des Abschiebungszielstaates zu bedienen. Die zentrale Ausländerbehörde Bielefeld plant nach Informationen eines Bielefelder Anwaltsbüros offenbar ein Verfahren, mit dem die Abschiebung georgischer Flüchtlinge, bei denen gesundheitsbedingte Abschiebungshindernisse bestehen, möglich gemacht werden soll. Eine georgische Psychologin soll demnächst zur Betreuung und zur Krisenintervention eingeflogen werden, um die Betroffenen bei den Flugabschiebungen zu begleiten. Ein Krankenhaus in Tiflis soll sich bereit erklärt haben, die Abgeschobenen weiter zu versorgen. Die medikamentöse Versorgung soll gegebenenfalls durch deutsche Sozialämter auf Sachleistungsbasis oder durch die Zurverfügungstellung eines Geldbetrages zur Beschaffung der Medikamente sichergestellt werden. Ins Auge gefasst bei dieser lückenlosen „Behandlungskette“ wird offenbar auch die Abschiebung Ins Auge gefasst wird offenbar auch die Abschiebung psychisch Schwerkranker, etwa solchen mit posttraumatischem Belastungssyndrom. Welche gesundheitlichen Folgen das für die Betroffenen hat, wird nach erfolgten Abflug aus Deutschland kaum noch festzustellen sein. Es handelt sich offenbar um einen weiteren Modellversuch zur Beseitigung gesundheitsbedingter Abschiebungshindernisse, mit dem die ZAB Bielefeld Schule machen könnte. Der mitfliegende „Vertrauensarzt“ aus dem Herkunftsstaat der Abzuschiebenden erspart den inländischen Medizinern kritische Fragen nach ihrem ärztlichen Selbstverständnis. Betroffen sind im vorliegenden Fall nach Schätzungen der Anwälte, die Georgier vertreten, möglicherweise zwischen 80 und 150 Familien, bei denen Angehörige aus Gesundheitsgründen geduldet werden.

Vom 19. bis 21. April 2002 fand in Leipzig das 2. Treffen für in Abschiebungshaft ehrenamtlich Tätige statt. Das beim Flüchtlingsrat Leipzig e.V. angesiedelte Projekt zur Vernetzung von Initiativen und Einzelpersonen, die sich gegen Abschiebungshaft engagieren, das von PRO ASYL unterstützt und finanziell gefördert wird, wird ein weiteres Jahr fortgeführt. (Die gemeinsamen Internetseiten der Abschiebungshaftgruppen ). Beim 2. Vernetzungstreffen verständigten sich die anwesenden Anti-Abschiebungshaft-Initiativen unter anderem darauf, sich öffentlich gegen die das System der Abschiebungshaft ergänzenden Ausreisezentren, wie sie das neue Zuwanderungsgesetz vorsieht, zu engagieren. Weitere Informationen zu den Ergebnissen des Treffens folgen.

Voraussichtlich Ende Mai geht eine neue Unterkunft für Flüchtlinge im Flughafenasylverfahren auf dem Rhein-Main-Flughafen Frankfurt am Main in Betrieb. In unmittelbarer Nachbarschaft entsteht neben der für 100 Personen ausgelegten Unterkunft im Transitbereich ab 2003 eine Rückschiebehaftanstalt für bis zu 60 Personen. Beide Einrichtungen befinden sich im abgelegensten Winkel des Flughafens und lösen das seit langem in Kritik stehende Gebäude C 183 ab. Die Parteien der Regierungskoalition hatten vereinbart, das Flughafenverfahren unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit und seiner Dauer einer Überprüfung zu unterziehen. Dies ist nicht geschehen. Stattdessen ist das neu entstehende Gebäude das technokratische Bekenntnis zur Weiterführung des strukturell unfairen Flughafenasylverfahrens mit seinen verkürzten inakzeptablen Fristen.

Das Aktionsbündnis gegen Abschiebungen veranstaltet am 8. Juni 2002 eine Kundgebung und ein Konzert gegen das „neue Internierungslager mit Abschiebeknast am Flughafen“. Der Versuch einer Musikgruppe, bei den Flughafentransit-Internierten am 8. Juni musikalische Grüße zu überbringen, wurde vom Regierungspräsidium Darmstadt abgelehnt mit dem Hinweis, wie bei jedem Umzug seien organisatorische Schwierigkeiten zu bewältigen und während der Eingewöhnungsphase für alle Beteiligten sollten Störungen unterbleiben. In dem Bescheid heißt es weiter: „Darüber hinaus wird es wie bisher nicht möglich sein, dass Gruppen welcher Art auch immer nach einer Anmeldung die Einrichtung besuchen, Musikvorführungen machen und sich mit den Flüchtlingen unterhalten. Eine solche Möglichkeit ist grundsätzlich lediglich für politische und vergleichbare Gremien sowie für Journalisten aus begründetem Anlass vorgesehen, da die Einrichtung sich im Bereich der FRAPORT AG befindet und im Transitbereich des Flughafens liegt.“ Die Begründung für die Konstruktion einer no-go-area ist dürftig. Die Internierten gehören nicht der FRAPORT und im Transitbereich herrscht auch sonst reges Leben. Oder steht die Schließung des duty free shops durch das Regierungspräsidium Darmstadt kurz bevor?

Asylsuchende haben die Verpflichtung, ihre Fluchtgründe wahrheitsgetreu, chronologisch, widerspruchsfrei, detailreich und vollständig zu schildern. Viele Asylanträge scheitern daran, dass die AntragstellerInnen diese Anforderungen nicht erfüllen können und deshalb nicht für glaubwürdig gehalten werden. Doch oftmals machen es sich Bundesamt und Gerichte zu einfach. Probleme der interkulturellen Kommunikation, Folgen psychischer Traumata, körperlicher Folter und Gedächtnisstörungen wirken sich auf die Fähigkeit, Erlebtes widerspruchsfrei, detailreich und vollständig zu schildern aus. Angelika Birck, wissenschaftliche Mitarbeiterin im Behandlungszentrum für Folteropfer Berlin, hat sich mit diesen Problemen in einem soeben erschienenen Buch mit dem Titel „Traumatisierte Flüchtlinge – wie glaubhaft sind ihre Aussagen?“ beschäftigt. Das Buch ist erschienen im Asanger Verlag und kostet 17 €. Das Buch schließt eine Lücke. Während es zahlreiche Literatur zur Glaubhaftigkeitsbeurteilung etwa von Zeugen im Strafprozess gibt, stand eine umfangreiche forensisch-psychologische Untersuchung zu Fragen der Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Aussagen zu politischer Verfolgung und zur klinischen Einschätzung der „Echtheit“ bzw. des Vortäuschens von psychischen Störungen bislang aus. Pflichtlektüre also für AusländerrechtlerInnen und Bedienstete des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, PsychologInnen, MedizInerinnen und FlüchtlingsberaterInnen.

Der Kurde Hakan Temel, der im August 2000 auf Betreiben des Lahn-Dill-Kreises (Hessen) in die Türkei abgeschoben und danach misshandelt und gefoltert worden ist, soll die Kosten seiner Abschiebung weiterhin erstatten. Als „unübertrefflichen Zynismus“ und „eine Art Realsatire“ bezeichnet der Niedersächsische Flüchtlingsrat in seiner Presseerklärung vom 24. April 2002 das Schreiben, in dem die Ausländerbehörde des Lahn-Dill-Kreises der Aktion der Christen für die Abschaffung der Folter e.V. (ACAT) gegenüber ihren Rechtsstandpunkt erläutert. Dadurch, dass Temel sich entschieden habe, zunächst in Deutschland unterzutauchen, habe er zu verantworten, dass er polizeilich gesucht und letztendlich nach einer Verhaftung in die Türkei abzuschieben war. Damit habe er die entstandenen Kosten selbst verursacht. „Dadurch, dass sich die Einschätzung der zuständigen Behörden und der Verwaltungsgerichte mit den später eintretenden Ereignissen in der Türkei nicht gedeckt haben, sind die Entscheidungen dieser Behörde und der Gerichte nicht im nachhinein rechtswidrig geworden.“ Daraus folge, dass die entstandenen Kosten in rechtmäßiger Weise von Herrn Temel verlangt werden könnten. Als geradezu abwegig bezeichnet der durch nichts zu erschütternde Beamte des Lahn-Dill-Kreises die Auffassung der ACAT, dass das Land Hessen bzw. die Bundesrepublik Herrn Temel für die erlittenen Menschenrechtsverletzungen entschädigen müsse. „Die Abschiebung selbst wurde durch ihn verursacht, da er nicht den rechtmäßigen Weg der freiwilligen Ausreise gewählt hat. Insofern eine Verantwortung der Bundesrepublik Deutschland bzw. des Landes Hessen für die Folterungen der Türkei zu konstruieren, ist nicht nachvollziehbar, so dass Ihre Forderung ohne jede rechtliche, aber auch moralische Grundlage ist.“ Die Unterschrift? Nicht Pontius Pilatus, sondern Strack-Schmalor, Regierungsoberrat.

Vom 30. November bis 2. Dezember 2001 fand in der Evangelischen Akademie Bad Boll eine Tagung statt, zu der nun die Dokumentation erschienen ist mit dem Titel „Kurden im Irak und Iran – Chancen sowie Perspektiven von Autonomie und Selbstverwaltung“. Die Beiträge befassen sich u.a. mit der aktuellen Lage der kurdischen Bevölkerung im Nordirak und Westiran. Vertreter und Vertreterinnen kurdischer Parteien und Minderheiten im Exil kamen zu Wort. Gegenstand der Debatte waren auch die geostrategische und wirtschaftliche Bedeutung Kurdistans und die Folgen einer möglichen militärischen Intervention der USA im Irak. Die Dokumentation kann u.a. beim an der Tagung beteiligten Internationalen Verein für Menschenrechte der Kurden – IMK e.V., Postfach 200738, 53137 Bonn, Telefon: 0228 / 36 28 02, Fax: 0228 / 36 32 97 zum Preis von EUR 4,60 + Versandkosten bezogen werden.

Über die unmenschliche Unterbringung von Asylsuchenden in Ausreisezentren berichtet die Zeitschrift Publik-Forum Nummer 7 / 12. April 2002 unter der Überschrift „Aus Verzweiflung im Hungerstreik“.Gegen die Einführung von Ausreiseeinrichtungen in Bayern und anderen Bundesländern ruft ein breites Bündnis auf. Am 25. Mai 2002 um 12 Uhr soll vom Karlsplatz/Stachus ausgehend eine Demonstration beginnen. Weitere Informationen beim Bayerischen Flüchtlingsrat, Tel. 089/762234, Fax: 089/762236, E-Mail: bfr@gmx.de. Zum Thema Ausreisezentren ist erneut auf die Homepage der Organisation res publica e.V. hinzuweisen.

Was wird aus abgeschobenen staatenlosen Libanesen, die man – nicht nur in Bremen – verstärkt abschiebt? Im Falle der vor Monaten aus Bremen abgeschobenen Familie Al-Zein hat der Weser-Kurier recherchiert und am 22. April 2002 folgendes berichtet: „Flüchtlingshelfer hatten die Innenbehörde stets beschworen: Bei einer Abschiebung in die Türkei stünden viele der so genannten kurdischen Libanesen vor dem Nichts. Im Falle der aus dem Buntentorsteinweg abgeschobenen Familien Al-Zein scheinen sich die Befürchtungen zu bestätigen. In einem Telefonat mit unserer Zeitung beschreiben die Töchter im Alter zwischen sieben und 14 Jahren, wie es ihnen seit ihrer Abschiebung Anfang Februar ergangen ist.
Die Eltern, ihre  vier Töchter und zwei Söhne waren von Istanbul weiter nach Adana gefahren, wo sie sich Arbeit erhofften. Vier Tage lang hätten sie dort in einer aus Tüten gebastelten Notunterkunft im Wald geschlafen, so die Mädchen. Von ihrem letzten Geld habe der Vater schließlich eine Dreizimmerwohnung angemietet. Alle schliefen seitdem auf dem Boden, da für Matratzen kein Geld vorhanden sei. Während die Jungen und der Vater für drei Euro am Tag bei der Feldarbeit hielfen, würden die Mädchen putzen gehe. Keiner ihrer Geschwister gehe bislang zur Schule, erzählt Fatma, da die Familie das Schulgeld nicht aufbringen könne. Außerdem seien die zwölf und 14-jährigen Mädchen schon zu alt, um noch in der Schule aufgenommen zu werden. Schon kleine gesundheitliche Beschwerden würden zum Problem, da Ärzte bar bezahlt werden wollten. ‚Ohne Geld von Freunden aus Bremen wären wir total aufgeschmissen‘, so ihr Fazit.
Die Bremer Innenbehörde hatte im Vorfeld stets betont, bei den Al-Zeins handle es sich um Türken, während die Familie behauptet hatte, staatenlose, kurdische Libanesen zu sein. Ihrer Abschiebung war ein monatelanges, politisches Tauziehen vorausgegangen.

Heimat, deine Sterne! Anlässlich eines zweitägigen Rumänienbesuchs Mitte April wurde Bundesinnenminister Otto Schily vom rumänischen Staatspräsidenten Illiescu mit dem Orden „Stern von Rumänien“ ausgezeichnet. Laut BMI erklärte Bundesinnenminister Schily am Rande der Reise: „Die Aufhebung der Visumspflicht für Rumänen bei Einreise in die EU, die am 1. Januar 2002 in Kraft getreten ist, hat sich als politisch richtig erwiesen. Rumänien hat moderne ausländerrechtliche und grenzpolizeiliche Standards eingeführt – sei es bei der Passkontrolle oder bei der Rückübernahme von Staatenlosen. Die vertrauensvolle Zusammenarbeit des deutschen und rumänischen Innenministeriums hat entscheidend zu diesem erfreulichen Ergebnis beigetragen. Wir werden Rumänien auch weiterhin bei der Bekämpfung von illegaler Migration und bei der Verbesserung grenzpolizeilicher Maßnahmen unterstützen. Deutschland hat wie die EU ein essentielles Interesse daran, die Sicherung der künftigen EU-Außengrenzen in Osteuropa den UN-Standards anzupassen.“

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