DER GENERALBUNDESANWALT
BEIM BUNDESGERICHTSHOF
Merkblatt
zur Entschädigung von Opfern
rechtsextremistischer Ubergriffe
Der Deutsche Bundestag hat im Rahmen des Haushaltsgesetzes 2001 Mittel zur Entschädigung von Opfern rechtsextremistischer Übergriffe zur Verfügung gestellt. Diese freiwillig übernommene Leistung, auf die kein Rechtsanspruch besteht, ist als Akt der Solidarität des Staates und seiner Bürger mit den Betroffenen zu verstehen. Zugleich soll mit ihr ein deutliches Zeichen für die Ächtung derartiger Übergriffe gesetzt werden. Im Einzelfall ist aus humanitären Gründen rasch Hilfe zu leisten.
II.
Die Entscheidung über die Gewährung und die Bemessung von Leistungen erfolgen nach Billigkeitsgrundsätzen.
Leistungen werden als einmalige Kapitalzahlungen gewährt.
Unter rechtsextremistischen Übergriffen sind insbesondere fremdenfeindlich oder antisemitisch motivierte Körperverletzungen zu verstehen. Ein Übergriff kann auch in Fällen massiver Bedrohung oder Ehrverletzung gegeben sein.
Der Härteausgleich kann als Geldentschädigung für Körperschäden und für Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Schmerzensgeld) geleistet werden. Gegenstand der Leistungen können auch Unterhaltsschäden und Nachteile beim beruflichen Fortkommen sein.
Sachschäden werden von der Ausgleichsregelung nicht erfasst.
Opfer
können auch Hinterbliebene und sogenannte Nothelfer sein, also Personen, die bei der Abwehr eines rechtsextremistischen Übergriffs auf Dritte einen gesundheitlichen Schaden erlitten haben.Ein Ersatz kommt in der Regel nur in Betracht, wenn das Opfer insoweit keinerlei Ansprüche gegen Dritte hat oder solche Ansprüche zwar bestehen, aber nicht kurzfristig realisiert werden können.
Härteleistungen können nur gewährt werden, wenn zumindest eine hohe Wahrscheinlichkeit für einen rechtsextremistischen Übergriff spricht.
Entschädigungsleistungen werden grundsätzlich nur auf Antrag und nur bei Übergriffen gewährt, die nach dem 1. Januar 1999 erfolgt sind.
III.
Der Antrag auf Gewährung einer Entschädigung ist zu richten an den
Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof
Postfach 27 20
76014 Karlsruhe.
Die Antragstellung erfolgt mittels eines amtlichen Formulars, das dem Geschädigten auf Anforderung zugesandt wird. In dem Antrag sind Ersatzansprüche gegen Dritte, insbesondere solche gegen den Schädiger, an den Generalbundesanwalt abzutreten, soweit Ersatz geleistet wird.
Karlsruhe, im Januar 2001