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vom Europäischen Flüchtlingsfonds gefördert | |
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Infoservice Nr. 63 - April 2002 |
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Dubiose Methoden bei der Altersbestimmung von
unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen sind seit vielen Jahren
an der Tagesordnung. Durch besonders rigide Praktiken fällt seit längerem
Hamburg auf. Zugespitzt hat sich die Situation nach dem Amtsantritt des
Rechtspopulisten Schill. Conny Gunsser vom Flüchtlingsrat Hamburg
hat den Sachverhalt in einem Papier mit dem Titel "Altersfeststellung
bei jungen Flüchtlingen in Hamburg: Wie aus Jugendlichen ‚Kriminelle‘
gemacht werden"anlässlich
einer Sitzung des Bundesfachverbands Unbegleitete Minderjährige Flüchtlinge
zusammengefasst.
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In einem Interview
mit dem Sender NDR 4 hat Bundesfamilienministerin Christine Bergmann
betont, dass die Kinderrechtskonvention in Deutschland für Flüchtlingskinder
nur eingeschränkt gelte, gleichzeitig aber die Folgen bagatellisiert.
Flüchtlingskinder hätten hierzulande natürlich Rechte, "und
zwar alle Rechte, auch die unbegleiteten Minderjährigen,...".
Im weiteren Fortgang des Interviews reduziert sie diese Behauptung darauf,
dass Flüchtlingskinder, die einen Aufenthaltsstatus haben, wie Bürgerkriegsflüchtlinge,
alle möglichen Rechte bekommen. Damit versucht die Bundesfamilienministerin
der an der von PRO ASYL erneut thematisierten Flüchtlingskinderproblematik
sehr interessierten Öffentlichkeit Sand in die Augen zu streuen. Vielleicht
laden PraktikerInnen die Bundesfamilienministerin demnächst einmal
in Abschiebungshaftanstalten ein, in denen Minderjährige sitzen oder
in Flüchtlingsunterkünfte, in denen unbegleitete Jugendliche
ihr Leben fristen müssen.
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Wenn man tatsächlich zu glauben bereit
wäre, Frau Bergmanns mangelnde Kenntnis der Situation unbegleiteter
minderjähriger Flüchtlinge habe nichts mit der Kabinettsolidarität
mit dem Bundesinnenminister zu tun, der den Handlungsbedarf zu diesem Thema
hartnäckig über die Legislaturperiode verschleppte, sondern mit
wirklichem Mangel an Information, der könnte Frau Bergmann – neben
vielen anderen Materialien – die zwei im November 2001 vom Berliner
Institut für vergleichende Sozialforschung herausgegebenen Arbeitshefte
von Irina Meyer mit dem Titel "Risikogruppe unbegleitete minderjährige
Migranten – Erfahrungen der Betroffenen und politischer Handlungsbedarf
– Das Beispiel Berlin" empfehlen. Darin werden die Defizite noch einmal
sehr übersichtlich dargestellt, wobei auch die Perspektive der Minderjährigen
selbst eingenommen wird. Die Arbeitshefte erschienen vor der Verabschiedung
des Zuwanderungsgesetzes. Die abschließende Frage, ob mit dem Zuwanderungsgesetz
erneut die Chance vergeben werde, die deutsche Gesetzgebung in Einklang
mit völkerrechtlichen Verpflichtungen zum Schutz Minderjähriger
zu bringen, ist inzwischen geklärt – zu Lasten der Minderjährigen.
Die Arbeitshefte des Berliner Instituts für vergleichende Sozialforschung
entstanden im Rahmen des Forschungsprojektes "Unaccompanied Minor Migrants
as a Vulnerable Group". Weitere Materialien zu diesem Thema, insbesondere
auch Länderberichte zu Finnland, Italien und Deutschland finden sich
im Webangebot des Instituts
unter Projekte.
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![]() | Das rheinland-pfälzische Ministerium des Innern und für Sport hat den Mitgliedern des Innenausschusses des Landtags eine Bewertung des Modellprojekts "Landesunterkunft für Ausreisepflichtige" mit Stand vom 31. Dezember 2001 vorgelegt. Fazit: Die Landesunterkunft in Rheinland-Pfalz habe sich bewährt. Ganz anders sieht das der Arbeitskreis
Asyl Rheinland-Pfalz in einer Presseerklärung
vom 20. März 2002
in der er die sofortige Beendigung des "Modellprojektes Ausreisezentrum
Ingelheim" fordert. Die Bilanz sei verheerend und viel schlimmer als man
zuvor angenommen habe. Der Effekt der Einrichtung bestehe darin, dass
die Menschen massenweise in die Illegalität gedrängt würden.
Letztlich seien ganze fünf Personen "freiwillig" ausgereist. Damit
sei das Ausreisezentrum gescheitert. Als Beitrag für eine humanitäre
Ausländerpolitik des Landes, wie von der Landesregierung eigentlich
beabsichtigt, lasse sich der Abschiebekomplex Ingelheim nicht mehr verkaufen.
Die Forderung des Arbeitskreises: Schließung der Einrichtung und
Aufgabe der Abschiebungshaft. Bedeutsam sind die "Erfolgsberichte" zu Ausreisezentren/Ausreiseunterkünften
insbesondere vor dem Hintergrund der Tatsache, dass das neue Zuwanderungsgesetz
(§ 61 AufenthG) eine bundesgesetzlich einheitliche Grundlage für
diese Einrichtungen enthält und damit weitere Einrichtungen dieser
Art entstehen werden. Erfolgsbilanzen auch aus den Ausreisezentren anderer
Bundesländer waren in ähnlicher Weise unseriös, indem das
Abtauchen der Betroffenen und vermutete Ausreisen als Erfolge gewertet
wurden.
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In einem am 15. März 2002 in Berlin gehaltenen
Vortrag mit dem Titel "Menschenrecht und illegaler
Aufenthalt – Herausforderungen an die Humanität" hat Georg
Kardinal Sterzinsky bemerkenswerte Ausführungen gemacht und vor
dem Hintergrund der Zuwanderungsgesetzgebung moniert, dass es grotesk sei,
wenn eine Gesellschaft monatelang über Regelung und Gestaltung von
Zuwanderung diskutiere, dabei aber die Personengruppe der irregulären
Zuwanderer ausklammere. Die Geschicke irregulärer Zuwanderer müssten
im Zuwanderungsgesetz angemessen berücksichtigt werden. Ein Blick
in das verabschiedete Zuwanderungsgesetz zeigt: Dies ist nicht geschehen.
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Mit einer Dreiländer Demonstration gegen
Rassismus und Ausgrenzung wollen Gruppen und Einzelpersonen aus der
Nordwestschweiz, dem Elsass und aus Baden-Württemberg am 15. Juni
2002 in St. Louis (Frankreich), Weil am Rhein (Deutschland) und Basel (Schweiz)
ein Signal für die Menschenrechte setzen. Die Demonstration richtet
sich u.a. gegen den Ausbau des Grenzregimes und den Bau von Abschiebungsgefängnissen.
Die Bewegungen der sans-papiers in Frankreich, Deutschland und der Schweiz
wollen auf die prekäre Situation von Rechtlosen aufmerksam machen.
Aktuelle Informationen und das Dreiländer-Manifest gibt es bei: Südbadisches
Aktionsbündnis gegen Abschiebungen (SAGA), Kronenstraße 16a
bei ADW (Hinterhaus), D-79100 Freiburg-in-Breisgau, Tel. 0761/74003, e-mail:
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Verdienstvollerweise haben die Kolleginnen und
Kollegen von amnesty international eine Übersicht
des Asylverfahrensgesetzes inklusive
der Änderungen, die sich durch
Artikel 12 des Gesetzes zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus
vom 9. Januar 2002 ergeben haben und mit den zukünftig vermutlich
– das letzte Wort hat das Bundesverfassungsgericht – in Kraft tretenden
Änderungen durch Artikel 3 des Zuwanderungsgesetzes zusammengestellt.
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Ein humanes Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts
Regensburg in der Umverteilungsangelegenheit einer werdenden Kleinfamilie
erging am 21. März 2002 (AZ. RN 2K02.30138). Die beklagte Ausländerbehörde
wird darin verpflichtet, die von der Klägerin beantragte Umverteilung
aus Bayern nach Baden-Württemberg vorzunehmen. Die Klägerin kann
damit mit ihrem in Baden-Württemberg lebenden Lebensgefährten
zusammenleben. Ihr Lebensgefährte, mit dem sie nicht verheiratet ist,
ist der Vater des Kindes ist, das sie erwartet. Nach § 51 Abs. 1 AsylVfG
ist einem Antrag auf länderübergreifende Verteilung dann Rechnung
zu tragen, wenn eine Haushaltsgemeinschaft zwischen Ehegatten bzw. Eltern
und ihren minderjährigen ledigen Kindern besteht, oder sonstige humanitäre
Gründe von vergleichbarem Gewicht vorliegen. Unter Berücksichtigung
der vorgeburtlichen Vaterschaftsanerkennung und Sorgeerklärung des
Verlobten der Klägerin, sei ein sonstiger humanitärer Grund von
vergleichbarem Gewicht gegeben, so das Gericht. Auch die nichteheliche
Lebensgemeinschaft sei im Lichte des Artikels 6 GG und Artikel 8 EMRK zu
sehen. Die Vorlage fachärztlicher Atteste sei im vorliegenden
Fall zum Nachweis einer besonderen Betreuungsbedürftigkeit nicht erforderlich
gewesen. Sowohl aufgrund des Eindrucks, den die Klägerin in der gerichtlichen
Verhandlung gemacht habe als auch aufgrund der fortgeschrittenen Schwangerschaft
(siebter Monat) stehe die Schutzbedürftigkeit der Klägerin und
ihr besonderes Angewiesensein auf ihren Verlobten außer Frage. Die
beengte Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft sei für die
physische und psychische Verfassung der Klägerin wenig hilfreich.
Die Klägerin sei auch nicht nur auf einen gelegentlichen Besuch, sondern
auf den ständigen Beistand seitens ihres Verlobten angewiesen. Die
Erteilung einer bloßen Verlassenserlaubnis gemäß §
58 AsylVfG, die bei kurzfristigen Aufenthalten erteilt werden kann, genüge
zur Regelung im vorliegenden Fall nicht. Bleibt der bittere Beigeschmack,
dass menschlich Selbstverständliches in Deutschland erst vor Gericht
durchgesetzt werden kann, wenn restriktive Gesetzgebung und starrsinniges
Behördenhandeln zusammenwirken. Die Ausländerbehörde jedenfalls
hatte im Lauf des Verfahrens die Auffassung vertreten, es sei der Schwangeren
auch zuzumuten, mit der Umverteilung bis zur Geburt des Kindes zu warten.
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Georg Classen vom Flüchtlingsrat Berlin
hat in einer umfassenden Studie die sozialrechtlichen
Auswirkungen des Zuwanderungsgesetzes behandelt.
Eines der schwerwiegenden Probleme ist, dass die Systematik der Aufenthaltstitel
durch das Zuwanderungsgesetz grundlegend verändert wird. Geltende
– meist ohne Bindung an einen Aufenthaltszweck erteilte – Aufenthaltstitel
sollen in zum Größtteil zweckgebundene Aufenthaltstitel nach
neuem Recht übergeleitet werden. Besonders schwierig, so Classen,
wird dies bei der Überleitung von Duldungen in einen humanitären
Aufenthaltstitel oder aber die nach neuem Recht vorgesehene "Bescheinigung"
(über die Aussetzung der Abschiebung). Georg Classens worst case-Szenario:
Die ca. 230.000 bislang geduldeten Ausländer werden zum 1. Januar
2003 in vielen Fällen lediglich mit der Erteilung von "Bescheinigungen"
rechnen können und damit Arbeits- und Ausbildungserlaubnisse verlieren.
In der Folge ergibt sich für die Behörden auch die Möglichkeit,
die Betroffenen unter Verweis auf den dann für drei Jahre geltenden
Bezug von Sachleistungen nach § 3 Asylbewerberleistungsgesetz (Unterkunft
als Sachleistung) oder nach § 61 Aufenthaltsgesetz ("Ausreiseeinrichtung")
auch aus Wohnungen unter sofort vollziehbarer Auflage in Gemeinschaftsunterkünfte
bzw. Ausreisezentren umzusetzen. Erst nach der Überleitung einer geltenden
Aufenthaltsgenehmigung in einen Aufenthaltstitel nach neuem Recht, lässt
sich beurteilen, ob und welche sozialen Leistungen die betreffenden Ausländer
weiterhin beanspruchen können und ob und unter welchen Voraussetzungen
die jeweiligen Aufenthaltstitel verlängert werden können. Aus
dem Umfang der bürokratischen Aufgabe lässt sich schließen,
dass die Weitergewährung von Sozialleistungen ab 1. Januar 2003 in
vielen Fällen nicht gesichert sein wird oder dass es zu Problemen
bei der Verlängerung von Aufenthaltstiteln kommt.
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Die Opferperspektive Brandenburg weist
darauf hin, dass auch in diesem Jahr Entschädigungen an Opfer rechtsextremer
und rassistischer Gewalt durch den Entschädigungsfonds der Bundesregierung
gezahlt werden. Zuständig ist dafür die Bundesanwaltschaft.
Zwar soll insgesamt weniger Geld als im Vorjahr (10 Mio. DM) bereitgestellt
werden, der Betrag konnte aber letztes Jahr nicht ausgeschöpft werden.
Ein Antrag lohnt sich: Das Verfahren ist einfach (Antragsformular
(Word-Datei), Merkblatt),
die Entschädigungen relativ großzügig, gezahlt wird recht
schnell, u.U. auch ins Ausland. Wichtig ist auch, dass – im Gegensatz zur
Zivilklage – auch dann entschädigt wird, wenn die Täter nicht
ermittelt werden konnten. Flüchtlinge, die nicht über ein eigenes
Konto verfügen, können sich nach Absprache mit der Bundesanwaltschaft
die Entschädigung auch auf das Konto einer Beratungsstelle oder des
Rechtsanwalts auszahlen lassen. Für Fragen steht die Opferperspektive
Brandenburg unter e-mail
gerne zur Verfügung. Dort erhältlich ist auch die Broschüre
"Perspektiven nach einem rassistischen Angriff. Ihre Rechte und Möglichkeiten"
von Dezember 2001.
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![]() | Der Bremer Jurist Rolf Gössner untersucht in der Frankfurter Rundschau vom 12. April 2002 die Praxis der Rasterfahndung in Deutschland seit September 2001 und die seitherigen Urteile zur Auswertung von Informationen nach bestimmten Täterprofilen. Hochrangige deutsche Beamte haben im Rat der Europäischen Union bereits vorgefühlt, ob die Rasterfahndung künftig europaweit durchgeführt werden kann. Gössners Fazit: "Die Rasterfahndung ist ein Desaster für Polizei und Bürgerrechte" ist zugleich der Titel seiner Analyse. Obwohl die Rasterfahndung als Instrument der Terrorbekämpfung nicht effizient ist und bürgerrechtlichen Schaden anrichtet, gibt es bereits Bestrebungen, im Zuge nachrüstender Sicherheitspolitik die nur zum Teil restriktive Rechtsprechung zur Rasterfahndung mit Hilfe von Gesetzesnovellierungen zu unterlaufen. Ziel: Der Wegfall des Richtervorbehalts bei der Anordnung dieser Fahndungsmethode, den es in Niedersachen und Bremen in den Polizeigesetzen bereits nicht mehr gibt. Auf das Erfordernis einer gegenwärtigen Gefahr, die zu bekämpfen ist, soll nach dem Willen einiger Innenminister künftig wegfallen, so dass die Rasterfahndung in den Polizeigesetzen schon präventiv zur Verhütung möglicher Straftaten von erheblicher Bedeutung möglich sein soll, wenn "tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen", dass dies zur Verhütung der Straftaten erforderlich ist. Der rechtsstaatsfeindliche Geist, den PRO ASYL und viele andere Nichtregierungsorganisationen dem Terrorbekämpfungsgesetz angekreidet hatten, lebt weiter. Mit Gössner: "Gewaltenteilung in Zeiten ‚nachrüstender‘ Sicherheitspolitik: Sollte sich die Justiz-Gewalt erlauben, der regierenden Exekutiv-Gewalt wegen Gesetzesverstoßes auf die Finger zu klopfen, dann wird das Gesetzesrecht solange zurechtgeboten und entgrenzt, bis es passt." Ausländerinnen und Ausländer sind die Hauptbetroffenen. | |
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Sie haben die Möglichkeit, sich bei PRO ASYL für die Aufnahme in den e-mail-Verteiler des Infoservice anzumelden. |
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