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Flüchtlingsfonds gefördert

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Infoservice Nr. 63 - April 2002


Dubiose Methoden bei der Altersbestimmung von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen sind seit vielen Jahren an der Tagesordnung. Durch besonders rigide Praktiken fällt seit längerem Hamburg auf. Zugespitzt hat sich die Situation nach dem Amtsantritt des Rechtspopulisten Schill. Conny Gunsser vom Flüchtlingsrat Hamburg hat den Sachverhalt in einem Papier mit dem Titel "Altersfeststellung bei jungen Flüchtlingen in Hamburg: Wie aus Jugendlichen ‚Kriminelle‘ gemacht werden"anlässlich einer Sitzung des Bundesfachverbands Unbegleitete Minderjährige Flüchtlinge zusammengefasst.

In einem Interview mit dem Sender NDR 4 hat Bundesfamilienministerin Christine Bergmann betont, dass die Kinderrechtskonvention in Deutschland für Flüchtlingskinder nur eingeschränkt gelte, gleichzeitig aber die Folgen bagatellisiert. Flüchtlingskinder hätten hierzulande natürlich Rechte, "und zwar alle Rechte, auch die unbegleiteten Minderjährigen,...". Im weiteren Fortgang des Interviews reduziert sie diese Behauptung darauf, dass Flüchtlingskinder, die einen Aufenthaltsstatus haben, wie Bürgerkriegsflüchtlinge, alle möglichen Rechte bekommen. Damit versucht die Bundesfamilienministerin der an der von PRO ASYL erneut thematisierten Flüchtlingskinderproblematik sehr interessierten Öffentlichkeit Sand in die Augen zu streuen. Vielleicht laden PraktikerInnen die Bundesfamilienministerin demnächst einmal in Abschiebungshaftanstalten ein, in denen Minderjährige sitzen oder in Flüchtlingsunterkünfte, in denen unbegleitete Jugendliche ihr Leben fristen müssen.

Wenn man tatsächlich zu glauben bereit wäre, Frau Bergmanns mangelnde Kenntnis der Situation unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge habe nichts mit der Kabinettsolidarität mit dem Bundesinnenminister zu tun, der den Handlungsbedarf zu diesem Thema hartnäckig über die Legislaturperiode verschleppte, sondern mit wirklichem Mangel an Information, der könnte Frau Bergmann – neben vielen anderen Materialien – die zwei im November 2001 vom Berliner Institut für vergleichende Sozialforschung herausgegebenen Arbeitshefte von Irina Meyer mit dem Titel "Risikogruppe unbegleitete minderjährige Migranten – Erfahrungen der Betroffenen und politischer Handlungsbedarf – Das Beispiel Berlin" empfehlen. Darin werden die Defizite noch einmal sehr übersichtlich dargestellt, wobei auch die Perspektive der Minderjährigen selbst eingenommen wird. Die Arbeitshefte erschienen vor der Verabschiedung des Zuwanderungsgesetzes. Die abschließende Frage, ob mit dem Zuwanderungsgesetz erneut die Chance vergeben werde, die deutsche Gesetzgebung in Einklang mit völkerrechtlichen Verpflichtungen zum Schutz Minderjähriger zu bringen, ist inzwischen geklärt – zu Lasten der Minderjährigen. Die Arbeitshefte des Berliner Instituts für vergleichende Sozialforschung entstanden im Rahmen des Forschungsprojektes "Unaccompanied Minor Migrants as a Vulnerable Group". Weitere Materialien zu diesem Thema, insbesondere auch Länderberichte zu Finnland, Italien und Deutschland finden sich im Webangebot des Instituts  unter Projekte.

Das rheinland-pfälzische Ministerium des Innern und für Sport hat den Mitgliedern des Innenausschusses des Landtags eine Bewertung des Modellprojekts "Landesunterkunft für Ausreisepflichtige" mit Stand vom 31. Dezember 2001 vorgelegt. Fazit: Die Landesunterkunft in Rheinland-Pfalz habe sich bewährt.

Ganz anders sieht das der Arbeitskreis Asyl Rheinland-Pfalz in einer Presseerklärung vom 20. März 2002 in der er die sofortige Beendigung des "Modellprojektes Ausreisezentrum Ingelheim" fordert. Die Bilanz sei verheerend und viel schlimmer als man zuvor angenommen habe. Der Effekt der Einrichtung bestehe darin, dass die Menschen massenweise in die Illegalität gedrängt würden. Letztlich seien ganze fünf Personen "freiwillig" ausgereist. Damit sei das Ausreisezentrum gescheitert. Als Beitrag für eine humanitäre Ausländerpolitik des Landes, wie von der Landesregierung eigentlich beabsichtigt, lasse sich der Abschiebekomplex Ingelheim nicht mehr verkaufen. Die Forderung des Arbeitskreises: Schließung der Einrichtung und Aufgabe der Abschiebungshaft. Bedeutsam sind die "Erfolgsberichte" zu Ausreisezentren/Ausreiseunterkünften insbesondere vor dem Hintergrund der Tatsache, dass das neue Zuwanderungsgesetz (§ 61 AufenthG) eine bundesgesetzlich einheitliche Grundlage für diese Einrichtungen enthält und damit weitere Einrichtungen dieser Art entstehen werden. Erfolgsbilanzen auch aus den Ausreisezentren anderer Bundesländer waren in ähnlicher Weise unseriös, indem das Abtauchen der Betroffenen und vermutete Ausreisen als Erfolge gewertet wurden.

In einem am 15. März 2002 in Berlin gehaltenen Vortrag mit dem Titel "Menschenrecht und illegaler Aufenthalt – Herausforderungen an die Humanität"  hat Georg Kardinal Sterzinsky bemerkenswerte Ausführungen gemacht und vor dem Hintergrund der Zuwanderungsgesetzgebung moniert, dass es grotesk sei, wenn eine Gesellschaft monatelang über Regelung und Gestaltung von Zuwanderung diskutiere, dabei aber die Personengruppe der irregulären Zuwanderer ausklammere. Die Geschicke irregulärer Zuwanderer müssten im Zuwanderungsgesetz angemessen berücksichtigt werden. Ein Blick in das verabschiedete Zuwanderungsgesetz zeigt: Dies ist nicht geschehen.

Mit einer Dreiländer Demonstration gegen Rassismus und Ausgrenzung wollen Gruppen und Einzelpersonen aus der Nordwestschweiz, dem Elsass und aus Baden-Württemberg am 15. Juni 2002 in St. Louis (Frankreich), Weil am Rhein (Deutschland) und Basel (Schweiz) ein Signal für die Menschenrechte setzen. Die Demonstration richtet sich u.a. gegen den Ausbau des Grenzregimes und den Bau von Abschiebungsgefängnissen. Die Bewegungen der sans-papiers in Frankreich, Deutschland und der Schweiz wollen auf die prekäre Situation von Rechtlosen aufmerksam machen. Aktuelle Informationen und das Dreiländer-Manifest gibt es bei: Südbadisches Aktionsbündnis gegen Abschiebungen (SAGA), Kronenstraße 16a bei ADW (Hinterhaus), D-79100 Freiburg-in-Breisgau, Tel. 0761/74003, e-mail:

Verdienstvollerweise haben die Kolleginnen und Kollegen von amnesty international eine Übersicht des Asylverfahrensgesetzes inklusive der Änderungen, die sich durch Artikel 12 des Gesetzes zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus vom 9. Januar 2002 ergeben haben und mit den zukünftig vermutlich – das letzte Wort hat das Bundesverfassungsgericht – in Kraft tretenden Änderungen durch Artikel 3 des Zuwanderungsgesetzes zusammengestellt.

Ein humanes Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg in der Umverteilungsangelegenheit einer werdenden Kleinfamilie erging am 21. März 2002 (AZ. RN 2K02.30138). Die beklagte Ausländerbehörde wird darin verpflichtet, die von der Klägerin beantragte Umverteilung aus Bayern nach Baden-Württemberg vorzunehmen. Die Klägerin kann damit mit ihrem in Baden-Württemberg lebenden Lebensgefährten zusammenleben. Ihr Lebensgefährte, mit dem sie nicht verheiratet ist, ist der Vater des Kindes ist, das sie erwartet. Nach § 51 Abs. 1 AsylVfG ist einem Antrag auf länderübergreifende Verteilung dann Rechnung zu tragen, wenn eine Haushaltsgemeinschaft zwischen Ehegatten bzw. Eltern und ihren minderjährigen ledigen Kindern besteht, oder sonstige humanitäre Gründe von vergleichbarem Gewicht vorliegen. Unter Berücksichtigung der vorgeburtlichen Vaterschaftsanerkennung und Sorgeerklärung des Verlobten der Klägerin, sei ein sonstiger humanitärer Grund von vergleichbarem Gewicht gegeben, so das Gericht. Auch die nichteheliche Lebensgemeinschaft sei im Lichte des Artikels 6 GG und Artikel 8 EMRK zu sehen. Die Vorlage fachärztlicher Atteste sei im vorliegenden Fall zum Nachweis einer besonderen Betreuungsbedürftigkeit nicht erforderlich gewesen. Sowohl aufgrund des Eindrucks, den die Klägerin in der gerichtlichen Verhandlung gemacht habe als auch aufgrund der fortgeschrittenen Schwangerschaft (siebter Monat) stehe die Schutzbedürftigkeit der Klägerin und ihr besonderes Angewiesensein auf ihren Verlobten außer Frage. Die beengte Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft sei für die physische und psychische Verfassung der Klägerin wenig hilfreich. Die Klägerin sei auch nicht nur auf einen gelegentlichen Besuch, sondern auf den ständigen Beistand seitens ihres Verlobten angewiesen. Die Erteilung einer bloßen Verlassenserlaubnis gemäß § 58 AsylVfG, die bei kurzfristigen Aufenthalten erteilt werden kann, genüge zur Regelung im vorliegenden Fall nicht. Bleibt der bittere Beigeschmack, dass menschlich Selbstverständliches in Deutschland erst vor Gericht durchgesetzt werden kann, wenn restriktive Gesetzgebung und starrsinniges Behördenhandeln zusammenwirken. Die Ausländerbehörde jedenfalls hatte im Lauf des Verfahrens die Auffassung vertreten, es sei der Schwangeren auch zuzumuten, mit der Umverteilung bis zur Geburt des Kindes zu warten.

Georg Classen vom Flüchtlingsrat Berlin hat in einer umfassenden Studie die sozialrechtlichen Auswirkungen des Zuwanderungsgesetzes behandelt. Eines der schwerwiegenden Probleme ist, dass die Systematik der Aufenthaltstitel durch das Zuwanderungsgesetz grundlegend verändert wird. Geltende – meist ohne Bindung an einen Aufenthaltszweck erteilte – Aufenthaltstitel sollen in zum Größtteil zweckgebundene Aufenthaltstitel nach neuem Recht übergeleitet werden. Besonders schwierig, so Classen, wird dies bei der Überleitung von Duldungen in einen humanitären Aufenthaltstitel oder aber die nach neuem Recht vorgesehene "Bescheinigung" (über die Aussetzung der Abschiebung). Georg Classens worst case-Szenario: Die ca. 230.000 bislang geduldeten Ausländer werden zum 1. Januar 2003 in vielen Fällen lediglich mit der Erteilung von "Bescheinigungen" rechnen können und damit Arbeits- und Ausbildungserlaubnisse verlieren. In der Folge ergibt sich für die Behörden auch die Möglichkeit, die Betroffenen unter Verweis auf den dann für drei Jahre geltenden Bezug von Sachleistungen nach § 3 Asylbewerberleistungsgesetz (Unterkunft als Sachleistung) oder nach § 61 Aufenthaltsgesetz ("Ausreiseeinrichtung") auch aus Wohnungen unter sofort vollziehbarer Auflage in Gemeinschaftsunterkünfte bzw. Ausreisezentren umzusetzen. Erst nach der Überleitung einer geltenden Aufenthaltsgenehmigung in einen Aufenthaltstitel nach neuem Recht, lässt sich beurteilen, ob und welche sozialen Leistungen die betreffenden Ausländer weiterhin beanspruchen können und ob und unter welchen Voraussetzungen die jeweiligen Aufenthaltstitel verlängert werden können. Aus dem Umfang der bürokratischen Aufgabe lässt sich schließen, dass die Weitergewährung von Sozialleistungen ab 1. Januar 2003 in vielen Fällen nicht gesichert sein wird oder dass es zu Problemen bei der Verlängerung von Aufenthaltstiteln kommt.

Die Opferperspektive Brandenburg weist darauf hin, dass auch in diesem Jahr Entschädigungen an Opfer rechtsextremer und rassistischer Gewalt durch den Entschädigungsfonds der Bundesregierung gezahlt werden. Zuständig ist dafür die Bundesanwaltschaft. Zwar soll insgesamt weniger Geld als im Vorjahr (10 Mio. DM) bereitgestellt werden, der Betrag konnte aber letztes Jahr nicht ausgeschöpft werden. Ein Antrag lohnt sich: Das Verfahren ist einfach (Antragsformular (Word-Datei), Merkblatt), die Entschädigungen relativ großzügig, gezahlt wird recht schnell, u.U. auch ins Ausland. Wichtig ist auch, dass – im Gegensatz zur Zivilklage – auch dann entschädigt wird, wenn die Täter nicht ermittelt werden konnten. Flüchtlinge, die nicht über ein eigenes Konto verfügen, können sich nach Absprache mit der Bundesanwaltschaft die Entschädigung auch auf das Konto einer Beratungsstelle oder des Rechtsanwalts auszahlen lassen. Für Fragen steht die Opferperspektive Brandenburg unter e-mail gerne zur Verfügung. Dort erhältlich ist auch die Broschüre "Perspektiven nach einem rassistischen Angriff. Ihre Rechte und Möglichkeiten" von Dezember 2001.

Der Bremer Jurist Rolf Gössner untersucht in der Frankfurter Rundschau vom 12. April 2002 die Praxis der Rasterfahndung in Deutschland seit September 2001 und die seitherigen Urteile zur Auswertung von Informationen nach bestimmten Täterprofilen. Hochrangige deutsche Beamte haben im Rat der Europäischen Union bereits vorgefühlt, ob die Rasterfahndung künftig europaweit durchgeführt werden kann. Gössners Fazit: "Die Rasterfahndung ist ein Desaster für Polizei und Bürgerrechte" ist zugleich der Titel seiner Analyse. Obwohl die Rasterfahndung als Instrument der Terrorbekämpfung nicht effizient ist und bürgerrechtlichen Schaden anrichtet, gibt es bereits Bestrebungen, im Zuge nachrüstender Sicherheitspolitik die nur zum Teil restriktive Rechtsprechung zur Rasterfahndung mit Hilfe von Gesetzesnovellierungen zu unterlaufen. Ziel: Der Wegfall des Richtervorbehalts bei der Anordnung dieser Fahndungsmethode, den es in Niedersachen und Bremen in den Polizeigesetzen bereits nicht mehr gibt. Auf das Erfordernis einer gegenwärtigen Gefahr, die zu bekämpfen ist, soll nach dem Willen einiger Innenminister künftig wegfallen, so dass die Rasterfahndung in den Polizeigesetzen schon präventiv zur Verhütung möglicher Straftaten von erheblicher Bedeutung möglich sein soll, wenn "tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen", dass dies zur Verhütung der Straftaten erforderlich ist. Der rechtsstaatsfeindliche Geist, den PRO ASYL und viele andere Nichtregierungsorganisationen dem Terrorbekämpfungsgesetz angekreidet hatten, lebt weiter. Mit Gössner: "Gewaltenteilung in Zeiten ‚nachrüstender‘ Sicherheitspolitik: Sollte sich die Justiz-Gewalt erlauben, der regierenden Exekutiv-Gewalt wegen Gesetzesverstoßes auf die Finger zu klopfen, dann wird das Gesetzesrecht solange zurechtgeboten und entgrenzt, bis es passt." Ausländerinnen und Ausländer sind die Hauptbetroffenen.

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