Hubert Heinhold – Rechtsanwalt –

Rottmannstraße 11 a – 80333 München

Tel: 089 / 542 75 00 – Fax: 089 / 54 27 50 11

–––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––

Verlierer in den Zuwanderungsregelungen ? *

 

Die Frage nach den Verlierern benützt ein Bild aus dem Sport: Die Sieger stehen mit Pokalen in den Händen auf dem Treppchen – die Verlierer drücken sich in eine Ecke. Das Bild ist falsch gewählt, denn wenn ich mich umblicke, kann ich keine strahlenden Sieger finden – und damit gibt es auch keine Verlierer. Dies bedeutet freilich nicht, daß es nicht Profiteure gäbe – wie etwa im Sport die Buchmacher. Otto Schily mag zu ihnen zählen, möglicherweise auch die Wahlkampfmanager von Edmund Stoiber. Das ist jedoch ein politisches Thema, das uns heute weniger beschäftigt.

Mein Blick gilt denen, die es betrifft – also den Ausländern. Und eine Vielzahl von wird sich, sind die Regelungen erst einmal in Kraft, auch im übertragenen Sinne betroffen fühlen.

 

1) Allgemeines

Der Schwung, der mit der Einführung der Greencard-Regelung entstand und durch die Ergebnisse der Süssmuth-Kommisson "Zuwanderung" die Hoffnung eines Paradigmen-Wechsels in der Ausländerpolitik nährte, dauerte bis zur Vorlage des 1. Regierungsentwurfs durch Bundesinnenminister Otto Schily am 01.08.01 an. Seiner Behauptung, der Entwurf schaffe ein "modernes, flexibles, wirtschaftsfreundliches und sozial ausgewogenes Instrumentarium zur bedarfsgerechten Steuerung und Begrenzung von Zuwanderung", wurde bereitwillig Glauben geschenkt. Die ersten Reaktionen waren durchweg positiv bis euphorisch.

Nach einem genauen Studium wurde die Freude durch Enttäuschung abgelöst. Was da vorlag, war zum großen Teil 'alter Wein in neuen Schläuchen', versüßt durch einige aromatische Essenzen, aber getrübt durch die Beimengung von Weinessig. Seitdem das Zuwanderungsgesetz durch das schon in Kraft getretene Terrorismusbekämpfungs-Gesetz (sog. "Anti-Terror-Pakt 2") ergänzt wurde
– und diese Regelungen sind in letzter Minute in den jetzt vorliegenden Entwurf des Zuwanderungsgesetzes eingearbeitet –, enthält die Flasche (um beim Bild zu bleiben) mehr Essig als Wein. Das bisherige Credo, daß Ausländer eine

 

Gefahrenquelle darstellen, das durch ein modernes und weltoffenes Ausländerrecht abgelöst werden sollte, wurde bekräftigt. Die neuen Regelungen des "Anti-Terror-Paktes 2" sehen die Ausländer nicht nur als Gefahrenquelle
– wie das bisherige Recht –, sondern als potentielle Terroristen an. Sie sind deshalb zu gläsernen Menschen gemacht, die möglichst rundum beobachet und kenntlich gemacht werden und denen Datenschutzrechte kaum zugebilligt sind. Das Schlagwort von der "Weltoffenheit" Deutschlands ist dahingehend pervertiert, daß die bisherigen Beschränkungen des Ausländergesetzes im weltweiten Kampf um Spitzenkräfte aufgehoben wurden. Ob dies gelingen kann, muß angesichts der Tatsache, daß der Gesetzesentwurf keinen Paradigmenwechsel vornimmt, sondern daß auch er ein Ausländer-Abwehr-Gesetz oder – im aktuellen Sprachgebrauch – ein "Zuwanderungsbegrenzungs-Gesetz" ist, bezweifelt werden. Welchen Einfluß "Stimmungen", "Emotionen" und damit auch gesetzliche Wertungen in diesem Bereich haben, wurde bei dieser Tagung wiederholt dargelegt.

 

2) Regelungen, die alle Ausländer betreffen

Die allgemeinen Bedingungen für Ausländer sind durch das Anti-Terror-Paket 2 deutlich schlechter geworden. Sie werden durch das Zuwanderungsgesetz nicht verbessert.

2.1 Die Ausweisdokumente für Ausländer, auch die Aufenthaltsgenehmigungen, werden zusätzlich identifizierende Merkmale enthalten. Neben einem Foto und der Unterschrift können sie weitere biometrische Merkmale von Fingern, Händen oder dem Gesicht des Inhabers enthalten – sowie eine Zone für das automatische Lesen. Während die Einführung von Ausweisdokumenten mit biometrischen Merkmalen bei Deutschen durch Bundesgesetz geregelt werden soll und eine strenge Zweckbindung exisitert:

 

 

 

"Im Paß enthaltene verschlüsselte Merkmale und Angaben dürfen nur zur Überprüfung der Echtheit des Dokuments und zur Identitätsprüfung des Paßinhabers ausgelesen und verwendet werden. Auf Verlangen hat die Paßbehörde dem Paßinhaber Auskunft über den Inhalt der verschlüsselten Merkmale und Angaben zu erteilen" (§ 16 VI PassG),

wird diese strenge Zweckbindung bei Ausländern durch eine Generalklausel ersetzt:

"Öffentliche Stellen können die in der Zone für das automatische Lesen enthaltenen Daten zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben speichern, übermitteln und nutzen." (§ 5 VII AuslG)

Da auch Auskunftsrechte nicht existieren, werden Ausländer so zu Objekten der Datensammler. Selbst wenn die vorgesehene Verordnung – eine gesetzliche Regelung wie bei Deutschen sind die Ausländer dem Gesetzgeber offenbar nicht wert! – noch Einschränkungen vorsehen sollte, kann die Schieflage nicht verkannt werden.

2.2 Das grundsätzliche Mißtrauen gegen Ausländer beginnt folgerichtig schon an den Grenzen: Die Auslandsvertretungen sind zur Datenerhebung, Sammlung und Übermittlung an die Sicherheitsdienste angehalten; "Staatsangehörige bestimmer Staaten" – welche dies sind, soll durch Verordnung geregelt werden – werden generell einem Terrorismusverdacht unterstellt. Eine "Visa-Entscheidungsdatei" wird aufgebaut, auf die auch die Polizeibehörden Zugriff haben. Den Sicherheitsdiensten ist generell und auch bei abstrakten Gefahren der Zugriff auf den gesamten Datenbestand, auch dem des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, im automatischen Verfahren erlaubt.

2.3 Ergeben sich hieraus konkrete Anhaltspunkte einer Gefährdung der freiheitlich demokratischen Grundordnung oder der Unterstützung des

 

internationalen Terrorismus oder einer ihn unterstützenden Vereinigung, ist nicht nur eine Aufenthaltserlaubnis zu versagen (§ 8 Abs.1 Nr. 5 AuslG), sondern eine Regelausweisung auszuprechen (§ 47 Abs.2 Nr. 4 AuslG). Gleiches gilt, wenn jemand bei einer Befragung bei der deutschen Auslandsvertretung oder der Ausländerbehörde frühere Aufenthalte in Deutschland oder anderen Staaten verheimlicht oder in wesentlichen Punkten falsche oder unvollständige Angaben über Verbindungen oder Organisationen macht, die der Unterstützung des internationalen Terrorismus verdächtig sind (§ 47 Abs.2 Nr. 5 AuslG). Ausweisungsgründe ergeben sich damit auch aus Tatbeständen ohne jeden Inlandsbezug. Der vage Terrorismus-Begriff – relevant insbesondere beim Begriff der Unterstützung von Vereinigungen, die terroristische Vereinigungen unterstützen – wird nicht weiter erläutert oder hinterfragt, obwohl schon oft aus angeblich terroristischen Vereinigungen später wohlgelittene Gesprächspartner der Staaten wurden (z.B. PLO, UCK oder umgekehrt die Taliban). All dies ist seit 01.01.02 bereits geltendes Recht!

Nach § 54 AufenthGE soll auch schon eine rechtskräftige Verurteilung wegen Einschleusens von Ausländern gem. § 96 AufenthGE zur Regelausweisung führen, auch wenn die eingeschleuste Person beispielsweise das minderjährige Kind eines Asylberechtigten ist.

Ein generelles Ausweisungsverbot für hier geborene und/oder aufgewachsene Kinder existiert auch künftig nicht.

Daß der vorliegende Gesetzesentwurf, der immerhin bereits in 1. Lesung beraten ist, nach wie vor den Sofortvollzug bei Vorliegen einer Ist- oder Regel-Ausweisung vorsieht (§ 84 Abs.1, 2.HS i.V.m. §§ 53, 54 AufenthGE), mag auf einer Schlamperei der GRÜNEN-Fraktion beruhen, die diesen Punkt bei den Koalitionsverhandlungen zum Anti-Terror-Gesetz herausverhandelt hat. Gleichwohl und gerade deshalb ist die im vorliegenden Gesetzentwurf weiter vorgesehene Regelung unakzeptabel und dringend zu ändern.

 

 

2.4 Die Behauptung, der Gesetzesentwurf bringe eine Vereinfachung gegenüber den jetzigen gesetzlichen Regelungen, ist falsch. Die bisherigen fünf Titel (Aufenthaltserlaubnis, Aufenthaltsbewilligung, Aufenthaltsbefugnis, unbefristete Aufenthaltserlaubnis und Aufenthaltsberechtigung) werden zwar grundsätzlich auf zwei (Aufenhaltserlaubnis und Niederlassungserlaubnis) zurückgeführt, doch liegt diesen beiden wiederum eine Vielzahl von unterschiedlichen Aufenthaltszwecken mit unterschiedlichen Rechtsfolgen zugrunde, so daß aus 5 in Wahrheit 17 bis 20 Titel geworden sind. Einfacher wird die Rechtsanwendung hierdurch nicht.

2.5 Die arbeitsrechtlichen Bestimmungen enthalten in den §§ 18 bis 21 AufenthGE und §§ 39 bis 42 AufenthGE bestenfalls und holzschnittartig die Rahmenbedingungen. Näheres soll erst eine noch zu erlassende Rechtsverordnung regeln. Die Abschaffung einer Arbeitserlaubnis und die Bestimmung, daß die Prüfung der Gestattung einer Erwerbstätigkeit in einer internen Abstimmung zwischen Ausländerbehörde und Arbeitsverwaltung erfolgt, hat zwar den Vorteil, daß der Betreffende es nur mit einer Behörde zu tun hat, aber den Nachteil, daß er keinen direkten Einfluß mehr auf die Arbeitsverwaltung nehmen kann. Eine Verweigerung einer Erwerbstätigkeit durch das Arbeitsamt kann nicht mehr direkt angegriffen werden, sondern nur zusammen mit der ausländerrechtlichen Entscheidung. Die Verwaltungsgerichte werden künftig inzident die Rechtmäßigkeit auch der arbeitsrechtlichen Entscheidung zu prüfen haben. Ich fürchte – aufgrund meiner bisherigen Erfahrungen mit der Arbeitsverwaltung –, daß das künftige Procedere inklusive der arbeitsrechtlichen Regelungen, die erst noch verarbeitet werden müssen, eher komplizierter als einfacher werden wird.

2.6 Die Herabsetzung des allgemeinen Nachzugsalters für Kinder auf 14 Jahre stellt ebenfalls eine deutliche Verschlechterung dar. Sie beruht auf der

 

 

unveränderten – durch die bisherige Geschichte des Ausländerrechts widerlegten – Auffassung, durch Repressionsmaßnahmen eine Integration erzwingen zu können. Daß das Gegenteil erreicht wird, weiß jeder, der sich die Mühe macht, mit Ausländern der 2. und 3. Generation zu sprechen.

 

2.7 Auch die Aufenthaltsverfestigung wird erschwert. Zwar kann sie schneller erreicht werden – nach 5 Jahren im Regelfall (§ 9 Abs.2 Nr. 1 AufenthGE), nach 3 Jahren bei politischen Flüchtlingen (§ 26 Abs.3 AufenthGE) und nach 7 Jahren bei einer Aufnahme aus humanitären Gründen (§ 26 Abs.4 AufenthGE) –, noch entsprechen die Voraussetzungen (ausgenommen in den Fällen der politischen Flüchtlinge) weitgehend den Einbürgerungsvoraussetzungen. Erst eine vollendete Integration und "ausreichende Sprachkenntnisse" statt bisher "einfacher Sprachkenntnisse" führt künftig zu einem sicheren Aufenthaltsstatus. Wie hoch die Hürden sind, verrät § 43 Abs.2 Satz 3 AufenthGE, der die Ziele des Integrationskurses benennt:

"Ausländer sollen dadurch mit den Lebensverhältnissen im Bundesgebiet soweit vertraut werden, daß sie ohne die Hilfe oder Vermittlung Dritter in allen Angelegenheiten des täglichen Lebens selbständig handeln können."

Das können auch die meisten Deutschen nicht, wie die Existenz von Mietervereinen, Selbsthilfe-Organisationen oder auch von uns Rechtsanwälten belegt!

Die vorgeschlagenen Integrationsmaßnahmen werden dieses Ziel jedenfalls nicht erreichen – schon wegen der ungenügenden Finanzierung.

 

 

 

3) Personen mit bisherigem Duldungsstatus

Aus der zutreffenden Erkenntnis, daß die Ausländerbehörden in der Vergangenheit das Rechtsinstrument der Duldung mißbrauchten, um auch längerfristige Aufenthalte zu regeln und die bisherigen Möglichkeiten der Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis in § 30 AuslG nur zögerlich nutzten, hat der Gesetzgeber die Konsequenz gezogen, das Rechtsinstrument der Duldung abzuschaffen. Eine Gesamtschau der Regelungen ergibt jedoch den Befund, daß auch künftig nicht viel mehr Personen eine Aufenthaltserlaubnis haben werden, sondern viele – wenn nicht die meisten – der bisher Geduldeten aufenthaltsrechtlich herabgestuft werden. Sie erhalten künftig eine Bescheinigung gem. § 60 Abs.11 AufenthGE.

Diese Bescheinigung stellt ein Zwischending zwischen der bisherigen Duldung und der bisherigen Grenzübertrittsbescheinigung (Ausreiseschein) dar. Wie bislang in § 54 AuslG kann eine Aussetzung der Abschiebung nach einer Bund-Länder-Abstimmung für längstens 6 Monate erfolgen. Im Einzelfall kann die Bescheinigung erteilt werden, wenn die Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und dem Ausländer kein Aufenthaltstitel erteilt wird.

Der Status der Betreffenden entspricht dem der bisherigen Inhaber von Grenzübertrittsbescheinigungen. Eine räumliche Beschränkung ist zwingend vorgeschrieben (§ 61 Abs.1 AufenthGE); sie können verpflichtet werden, in zu schaffenden "Ausreiseeinrichtungen" zu wohnen (§ 61 Abs.2 AufenthGE). Eine Erwerbstätigkeit ist ausgeschlossen. Denn § 4 Abs.3 AufenthGE bestimmt, daß Ausländer eine Beschäftigung nur ausüben dürfen, "wenn der Aufenthaltstitel es erlaubt" – und die Bescheinigung nach § 60 Abs. 11 AufenthGE ist kein Aufenthaltstitel im Sinne des Gesetzes (§ 4 Abs.1 Satz 2 AufenthGE).

 

 

Die Kombination eines Arbeitsverbotes mit einem Zwangsaufenthalt in den Ausreise-Einrichtungen wird die Zahl der Illegalen vervielfachen und das Gegenteil von dem Gewollten erreichen: Denn wer erst einmal untergetaucht ist
– und dies wird das Ergebnis einer derartigen Politik sein –, steht den Bemühungen "durch Betreuung und Beratung die Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise" (§ 61 II AUfenthGE) zu fördern, nicht mehr zur Verfügung.

Wenn es dem Personenkreis ausnahmsweise gelingt, auf der Grundlage einer Bund-Länder-Anordnung nach § 23 Abs.1 AufenthGE eine Aufenthaltserlaubnis zu erhalten (§ 60 Abs.11 Satz 2 AufenthGE), weil die Abschiebung für länger als 6 Monate unmöglich ist, sind sie im Vergleich zum bisherigen Recht ebenfalls schlechter gestellt: Nach § 26 Abs.4 AufenthGE werden nämlich die Zeiten nach § 60 Abs. 11 AufenthGE nicht bei der Verfestigung angerechnet (im Gegensatz zur jetzigen Regelung, bei der die Duldungszeiten nach
§ 54 AuslG teilweise angerechnet werden).

Daß dieser Personenkreis sozialhilferechtlich dem Asylbewerberleistungsgesetz unterliegt und weder Kinder- noch Erziehungsgeld erhält, erscheint nach dem Vorgenannten logisch. Sie sind die Parias unter den Ausländern und sollen durch massiven Druck aus dem Lande getrieben werden.

Mit der Abschaffung des Duldungsstatus entfällt auch die Duldungsfiktion von § 69 Abs.2 AuslG. Eine Aufenthaltsfiktion nach § 81 Abs.3 AufenthGE gibt es künftig nur noch nach erlaubter Einreise oder wenn sich der Antragsteller rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Für besondere Fallkonstellationen, etwa eines nachträglichen Gesinnungswandels, enthält das Gesetz keine Lösung, obwohl § 5 Abs.2 Satz 2, 2. HS AufenthGE bei Vorliegen besonderer Umstände die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht sperrt. Nur in Ausnahmefällen wird § 60 Abs.11 AufenthGE ersatzweise eingreifen, in vielen Fällen ist ein illegaler Aufenthalt vorprogrammiert.

Die Frage nach der Zahl der "Bescheinigten" (im Sinne von § 60 Abs.11 AufenthGE) ist spekulativ. Personen mit einem Status im Sinne von § 53 AuslG

 

werden wohl herausfallen und eine Aufenthaltserlaubnis erhalten. Personen, die bisher nach § 55 AuslG eine Duldung hatten – oder Inhaber von Grenzübertrittsbescheinigungen – werden wohl künftig "Bescheinigte" sein. Wegen des Arbeitsverbotes haben sie kaum eine Aufstiegschance.

Wenn es eine Rangfolge unter den Verlierern dieser Reform gibt, nehmen sie Platz 1 ein.

 

4) Humanitärer Aufenthalt

Auch den Menschen, die bisher aus humanitären Gründen eine Aufenthaltsbefugnis bekommen konnten und künftig eine Aufenthaltserlaubnis besitzen, geht es nach dem neuen Recht nicht grundlegend besser, sondern eher schlechter.

Eine sozialrechtliche Gleichstellung wurde nicht vorgenommen:

Kindergeld erhalten nur Asylberechtigte und GFK-Flüchtlinge, Inhaber einer Niederlassungserlaubnis oder einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Erwerbstätigkeit, nicht aber Inhaber eines Aufenthalts-Titels nach § 25 Abs.3,
4 und 5. Gleiches gilt beim Bundeserziehungsgeld. Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23, 24 und 25 AufenthGE erhalten auch keinen freien Arbeitsmarktzugang. Stattdessen ist die Vorrang-Prüfung mit regionaler Arbeitsmarkt-Prüfung durchzuführen, sofern nicht eine Arbeitserlaubnis nach regionaler Arbeitsmarktprüfung für einzelne Berufsgruppen/Wirtschaftszweige erteilt werden kann (§§ 4, 39 Abs.2 AufenthGE). Dies bedeutet eine massive Schlechterstellung dieser Menschen, wenn sie in Gebieten mit hoher Arbeitslosigkeit leben. Da § 12 Abs. 2 Satz 2 AufenthGE auch räumliche Beschränkungen erlaubt und zu befürchten ist, daß hiervon Gebrauch gemacht wird, ist zu erwarten, daß etliche die bereits erworbene Aufenthaltserlaubnis im Falle der anstehenden Verlängerung wieder verlieren, weil sie die allgemeine Erteilungsvoraussetzung der Lebensunterhaltssicherung (§ 5 Abs.1 Nr. 1 AufenthG T) für längere Zeit nicht nachweisen können.

 

Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach §§ 23, 24 u. 25 Abs. 4 u. 5 AufenthGE fallen unter das Asylbewerberleistungsgesetz, erhalten also (unter Umständen) nur abgesenkte Leistungen. Angesichts des Sachleistungsprinzips müssen sie damit rechnen, mit Essenspaketen abgespeist zu werden und in Sammelunterkünften leben zu müssen.

Der Familiennachzug ist in den Fällen von § 25 Abs.4 u. 5 AufenthGE ausgeschlossen (§ 29 Abs.3 Satz 2 AufenthGE). Dies ist jedenfalls dann unmenschlich und verfassungswidrig, wenn das Abschiebungshindernis ein dauerndes geworden ist.

 

5) Asyl

Von den zahlreichen sachgerechten Forderungen, die teilweise auch von der Süssmuth-Kommission übernommen worden waren, wurden nur zwei oder drei übernommen. Die eine ist die Möglichkeit, die Opfer nichtstaatlicher und geschlechtsspezifischer Verfolgung als politisch Verfolgte im Sinne der GFK anzuerkennen – sofern nicht auch noch dieser zentrale Punkt im Zuge eines Kompromisses mit der CDU/CSU oder einem zustimmungspflichtigen Bundesland in Wegfall kommt. Der andere ist die teilweise Gleichstellung der Flüchtlinge nach der GFK mit Asylberechtigten und schließlich die Abschaffung des Amtes des Bundesbeauftragten.

Diesen Verbesserungen stehen schwerwiegende Verschlechterungen gegenüber:

5.1 Asylberechtigte erhalten nicht mehr von Anfang an eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis, sondern nur noch eine befristete. Sie müssen sich, ebenso wie Flüchtlinge im Sinne der GFK, bereits nach 3 Jahren einer Regelüberprüfung unterziehen, ob nicht ein Widerrufsverfahren durchgeführt wird. Ihre Integration wird also von Anfang an behindert, weil sie auch nach einer positiven Entscheidung für den Zeitraum von 3 Jahren nur auf Abruf in Deutschland leben können.

 

 

 

5.2 Im Bereich des Asylverfahrensrechts gibt es ansonsten nur Verschlechterungen.

5.2.1 Die Abschaffung des Bundesbeauftragten wurde mit der Abschaffung der Weisungsunabhängigkeit erkauft. Auch wenn fraglos ein gewisser Zusammenhang zwischen beiden Reformen besteht, geht die völlige Abschaffung der Weisungsunabhängigkeit zu weit. Die Beurteilung der Glaubwürdigkeit einer Person, die Bewertung von Beweismitteln und generell die Einzelfallentscheidung sind nicht vertretbare Beurteilungsvorgänge, die einer individuellen Einschätzung des konkreten Einzelschicksals bedürfen und einer Weisung nicht zugänglich sind. Um eine einheitliche Entscheidungspraxis des Bundesamtes zu gewährleisten, hätte es genügt, eine (allgemeine) Weisungsmöglichkeit vorzusehen, eventuell gekoppelt mit einem internen Remonstrationsverfahren. Die jetzige Rechtslage birgt die Gefahr einer politischen Einflußnahme!

5.2.2 Im Asylfolgeverfahren sollen künftig "in der Regel" gewillkürte Nachfluchtgründe nicht mehr berücksichtigt werden (§ 28 II AsylVfGE). Der Flüchtling soll also, obwohl er politisch verfolgt wird, auch den Schutz nach der GFK nicht erhalten können. Ihm bleibt allenfalls ein Abschiebungsschutz nach § 60 III, V oder VII AufenthGE.

Dieser generelle Ausschluß des Flüchtlingsstatus nach der GFK bei selbst herbeigeführten Nachfluchtgründen im Asylfolgeverfahren ist mit der GFK nicht vereinbar. Die GFK differenziert nicht danach, ob die Verfolgung durch eigenes Handeln "provoziert" ist oder wann

 

sie entstanden ist, sondern fragt nur nach der Schutzbedürftigkeit des Flüchtlings: Wer aus politischen Gründen verfolgt wird, soll geschützt sein. Von diesem völkerrechtlichen Konsens – der als Bestandteil der GFK rechtlich verbindlich ist – versucht sich das Zuwanderungsgesetz zu verabschieden.

Die Tatsache, daß Ausnahmen für möglich gehalten werden (weil es sich nur um eine Regel-Bestimmung handelt) und daß die schlimmsten Folgen durch die Gewährung von humanitärem Abschiebungsschutz aufgefangen werden, macht deutlich, daß die Verfasser um die Tragweite der Regelung wissen.

5.2.3 In § 20 II und § 23 I AsylVfG-E ist vorgesehen, daß ein Verstoß gegen Mitwirkungspflichten weitreichende, auch materielle Wirkungen hat. Wer nach Stellung eines Asylgesuches nicht rechtzeitig den förmlichen Asylantrag stellt oder wer nach bereits erfolgter Aufnahme in der Aufnahmeeinrichtung nicht unverzüglich den förmlichen Asylantrag beim Bundesamt anbringt, wird den Regeln des Asylfolgeverfahrens unterworfen (§ 20 II, § 23 II AsylVfGE). Das Ergebnis dieser Bestimmungen ist der Ausschluß auch objektiv vorhandener Vorfluchtgründe. Dies ist verfassungsrechtlich unzulässig und mit der GFK nicht zu vereinbaren. Die Regelung ist zudem unbestimmt, weil weder der Begriff "unverzüglich" hinreichend konkretisiert ist noch klar ist, an welchem Zeitpunkt die Ausschlußregelung fixiert sein soll.

Da kein Weg daran vorbeiführt, vorhandene Asylgründe zumindest als Abschiebungshindernisse nach §§ 60 III ff. AufenthGE zu berücksichtigen, bewirkt die neue Vorschrift nicht mehr als eine Herabstufung schutzbedürftiger Menschen.

 

 

5.2.4 Die bisherige Praxis des BAFl bei einer Zuspitzung der Verhältnisse im Heimatland (und damit zugleich einer großen Wahrscheinlichkeit einer positiven Entscheidung), eine Entscheidung auszusetzen, ist durch § 11 a AsylVfGE legalisiert worden. Danach kann der Bundesinnenminister Entscheidungen zu bestimmten Herkunftsländern zunächst für 6 Monate aussetzen. Die Frist kann beliebig verlängert werden, ohne daß eine Verfolgungsprognose getroffen wird. Ein solches Aufschieben der Entscheidung auf unabsehbare Zeit hält die Flüchtlinge in Unsicherheit und behindert ihre Integration.

5.2.5 § 14 a AsylVfGE führt unter der Überschrift der "Familieneinheit" einen Zwangs-Asylantrag für das Kind des Asylbewerbers ein, das das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und hier einreist oder geboren wird. Nach § 14 a Abs.3 a AsylVfGE kann der Vertreter des Kindes auf die Durchführung des Asylverfahrens verzichten, wenn er erklärt, daß dem Kind keine politische Verfolgung droht.

Schon die Überschrift ist ein Etikettenschwindel. Denn mit "Familieneinheit" hat die Regelung wenig zu tun: Hierzu hätte es einer substantiellen Änderung des Familienasyls des § 26 AsylVfG bedurft, insbesondere durch die Aufnahme von Flüchtlingen im Sinne der GFK. Dies unterblieb jedoch trotz eines einschlägigen Gesetzesentwurfs des Bundeamtes.

Die Neuregelung ist vor allem deshalb problematisch, weil sie in Zusammenhang mit § 30 Abs.3 Nr. 7 AsylVfG und § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthGE zu einer Verhinderung der in der Überschrift postulierten Familieneinheit führt.

5.2.6 Nach § 30 Abs. 3 Nr. 7 AsylVfGE ist nämlich ein für einen handlungsunfähigen Ausländer gestellter Asylantrag als

 

 

offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn zuvor die Asylanträge der Eltern unanfechtbar abgelehnt wurden. Eine OU-Entscheidung ist also in vielen Fällen vorprogrammiert. Dies gilt auch dann, wenn Abschiebungshindernisse von § 60 Abs.2 bis 7 AufenthGE vorliegen.

Die Konsequenz der OU-Entscheidung bestimmt
§ 10 Abs.3 Satz 2 AufenthGE. Danach darf, sofern der Asylantrag nach § 30 Abs.3 AsylVfG abgelehnt wurde, "vor der Ausreise kein Aufenthaltstitel erteilt werden". Das unsägliche aktuelle Problem, Kinder auf die Durchführung eines Visumsverfahrens zu verweisen, wird also nicht nur fortgeschrieben, sondern verschärft. Denn bisher konnten diese Fälle durch die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis gelöst werden. Künftig ist dies verboten. Selbst schwerkranke Kinder, bei denen Abschiebungshindernisse bejaht wurden, haben nur die Wahl zwischen einem Aufenthalt auf der Grundlage von
§ 60 Abs.11 AufenthGE oder der Heimreise zum Zwecke einer Visumsantragstellung. Neben minderjährigen Kindern von Asylsuchenden wird diese Vorschrift insbesondere die unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge treffen. Sehr oft stellen bei ihnen die (Amts-)Vormunde einen Asylantrag, oft genötigt von den Ausländerbehörden, obwohl Asylgründe offensichtlich nicht vorliegen (wohl aber sonstige Bleibe-Gründe).

Auch andere Personen, bei denen Abschiebungshindernisse vorliegen, werden oft ins Asylverfahren gedrängt. Sie alle trifft die Bestimmung des § 10 Abs.3 Satz 2 AufenthGE in voller Härte. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nicht erteilt werden. Der repressive Geist des Zuwanderungsgesetzes hat in dieser Bestimmung seinen brutalsten Ausdruck gefunden.

 

 

 

5) Mein Beitrag sollte sich mit den "Verlierern der Zuwanderungsregelung" befassen. Er hat deshalb die Verbesserungen nur gestreift. Das bedeutet nicht, daß es nicht auch positive Aspekte gibt. Sie darzustellen, haben andere übernommen. Der Saldo ist gleichwohl negativ. Die Grundstruktur des bisherigen Ausländerrechts, daß Ausländer potentielle Gefahren darstellen, wird nicht in Frage gestellt, sondern im Gegenteil verstärkt. Eine Integrationspflicht wird den Ausländern als Last auferlegt, den deutschen Behörden aber weitgehend erspart. Die Rahmenbedingungen wurden zu Lasten der Ausländer insgesamt verschlechtert. Eine Integration wird dadurch nicht gefördert, sondern erschwert.

Mit meinen Eingangsworten habe ich die Fragestellung nach dern Verlierern in den Zuwanderungsregelungen als verfehlt kritisiert. Versteht man sie jedoch nicht im Sinne eines Wettkampfes zwischen den Ausländergruppen, sondern bezieht sie auf die Gesamtsituation, ist die Anwort einfach: Wir alle, die deutsche Gesellschaft, sind die Verlierer dieser "Reform". Denn eine einmalige, historische Chance, die sich durch die Reformvorschläge der Süssmuth-Kommission und das entstehende Verständnis der deutschen Gesellschaft überraschend eröffnete, wurde nicht genutzt.

 

––––––––––––––––––––––––––––––––

* Vortrag, gehalten auf den Hohenheimer Tagen zum Ausländerrecht, 25. bis 27.01.02,

Akademie der Diözese Rottenburg-Stuttgart