Der Ausschuss für Menschenrechte und humanitäre Hilfe des Deutschen

Bundestages hat auf seiner 81. Sitzung am 20.2.2002 folgende

Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Steuerung und Begrenzung

der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von

Unionsbürgern und Ausländern (BT-Drs. 14/7387) beschlossen:

>> Aus menschenrechtlicher Sicht empfiehlt der Ausschuss für

Menschenrechte und humanitäre Hilfe dem federführenden Innenausschuss,

im Gesetzentwurf der Bundesregierung sicherzustellen, dass

1. nichtstaatliche und geschlechtsspezifische Verfolgung Gründe für eine

Anerkennung als Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention

sein sollen, wie dies in § 60 Abs. 1 geregelt ist;

2. eine größtmögliche Zahl derer, die gegenwärtig mit einer Duldung in

Deutschland leben, eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 erhalten.

In diesem Zusammenhang ist problematisch, dass die Aufenthaltserlaubnis

nicht erteilt werden soll, wenn die Ausreise in einen anderen Staat

möglich und zumutbar ist. Jedenfalls muss sichergestellt sein, dass die

Möglichkeit und Zumutbarkeit der Ausreise in einen anderen Staat in

jedem Einzelfall sorgfältig geprüft wird. Wenn feststeht, dass die

Ausreise nicht möglich und nicht zumutbar ist, sollte die Erteilung

einer Aufenthaltserlaubnis zwingende Rechtsfolge sein.

Denjenigen, die keine Aufenthaltserlaubnis, sondern über einen längeren

Zeitraum lediglich eine Bescheinigung über die Aussetzung der

Abschiebung erhalten, sollte der Zugang zum Arbeitsmarkt und damit zu

einer aktiven Lebensgestaltung gewährt werden;

3. für besondere Einzelfälle eine gesetzliche Härtefallregelung

vorgesehen wird;

4. das für den Anspruch auf Familiennachzug maßgebliche Alter

minderjähriger Kinder nicht unter 18 Jahre abgesenkt oder über

alternative, vom Alter unabhängige Regelungen nach-gedacht wird, die

beispielsweise eine Zeitspanne festlegen, während der Kinder ihren

Eltern nachgezogen sein müssen;

5. das Kindeswohl hinreichend berücksichtigt wird. Insbesondere sollte

die Situation von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen im Sinne der

Kinderrechtskonvention verbessert werden;

6. die obligatorische Widerrufsprüfung der Anerkennung der

Asylberechtigung nur eine pau-schale Überprüfung der Situation im

Herkunftsland sein soll. Sie darf nicht zur Verunsicherung

schutzbedürftiger Personen führen und ihre Integration erschweren. Ist

die Niederlassungserlaubnis einmal erteilt, sollte dieser

Aufenthaltstitel nicht mehr widerrufen werden können;

7. die beabsichtigte Verpflichtung für vollziehbar Ausreisepflichtige,

in einer Ausreiseeinrichtung als Vorstufe zur Abschiebehaft zu wohnen,

nochmals überprüft wird;

8. die Mitteilungspflicht für Lehrer, die die Kinder illegaler Migranten

und Migrantinnen beschulen, sowie für Schulverwaltung und Schulamt

aufgehoben wird. Dies soll auch für Menschen wie z.B. Ärzten gelten, die

illegalen Migranten humanitäre Hilfe leisten. Um die gesundheitliche

Notversorgung sicherzustellen, müssen auch öffentliche Krankenhäuser,

der Gesundheitsdienst und das Sozialamt von der Mitteilungspflicht bei

humanitären Notfällen entbunden werden. Auf keinen Fall dürfen Menschen,

die humanitäre Hilfe leisten, strafrechtlich verfolgt werden.<<