Der Ausschuss für Menschenrechte und humanitäre Hilfe des Deutschen
Bundestages hat auf seiner 81. Sitzung am 20.2.2002 folgende
Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Steuerung und Begrenzung
der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von
Unionsbürgern und Ausländern (BT-Drs. 14/7387) beschlossen:
>> Aus menschenrechtlicher Sicht empfiehlt der Ausschuss für
Menschenrechte und humanitäre Hilfe dem federführenden Innenausschuss,
im Gesetzentwurf der Bundesregierung sicherzustellen, dass
1. nichtstaatliche und geschlechtsspezifische Verfolgung Gründe für eine
Anerkennung als Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention
sein sollen, wie dies in § 60 Abs. 1 geregelt ist;
2. eine größtmögliche Zahl derer, die gegenwärtig mit einer Duldung in
Deutschland leben, eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 erhalten.
In diesem Zusammenhang ist problematisch, dass die Aufenthaltserlaubnis
nicht erteilt werden soll, wenn die Ausreise in einen anderen Staat
möglich und zumutbar ist. Jedenfalls muss sichergestellt sein, dass die
Möglichkeit und Zumutbarkeit der Ausreise in einen anderen Staat in
jedem Einzelfall sorgfältig geprüft wird. Wenn feststeht, dass die
Ausreise nicht möglich und nicht zumutbar ist, sollte die Erteilung
einer Aufenthaltserlaubnis zwingende Rechtsfolge sein.
Denjenigen, die keine Aufenthaltserlaubnis, sondern über einen längeren
Zeitraum lediglich eine Bescheinigung über die Aussetzung der
Abschiebung erhalten, sollte der Zugang zum Arbeitsmarkt und damit zu
einer aktiven Lebensgestaltung gewährt werden;
3. für besondere Einzelfälle eine gesetzliche Härtefallregelung
vorgesehen wird;
4. das für den Anspruch auf Familiennachzug maßgebliche Alter
minderjähriger Kinder nicht unter 18 Jahre abgesenkt oder über
alternative, vom Alter unabhängige Regelungen nach-gedacht wird, die
beispielsweise eine Zeitspanne festlegen, während der Kinder ihren
Eltern nachgezogen sein müssen;
5. das Kindeswohl hinreichend berücksichtigt wird. Insbesondere sollte
die Situation von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen im Sinne der
Kinderrechtskonvention verbessert werden;
6. die obligatorische Widerrufsprüfung der Anerkennung der
Asylberechtigung nur eine pau-schale Überprüfung der Situation im
Herkunftsland sein soll. Sie darf nicht zur Verunsicherung
schutzbedürftiger Personen führen und ihre Integration erschweren. Ist
die Niederlassungserlaubnis einmal erteilt, sollte dieser
Aufenthaltstitel nicht mehr widerrufen werden können;
7. die beabsichtigte Verpflichtung für vollziehbar Ausreisepflichtige,
in einer Ausreiseeinrichtung als Vorstufe zur Abschiebehaft zu wohnen,
nochmals überprüft wird;
8. die Mitteilungspflicht für Lehrer, die die Kinder illegaler Migranten
und Migrantinnen beschulen, sowie für Schulverwaltung und Schulamt
aufgehoben wird. Dies soll auch für Menschen wie z.B. Ärzten gelten, die
illegalen Migranten humanitäre Hilfe leisten. Um die gesundheitliche
Notversorgung sicherzustellen, müssen auch öffentliche Krankenhäuser,
der Gesundheitsdienst und das Sozialamt von der Mitteilungspflicht bei
humanitären Notfällen entbunden werden. Auf keinen Fall dürfen Menschen,
die humanitäre Hilfe leisten, strafrechtlich verfolgt werden.<<