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Flüchtlingsfonds gefördert

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Infoservice Nr. 60 - Februar 2002

Eine neue Dienstanweisung zum Umgang mit ärztlichen Attesten, die vollziehbar ausreisepflichtige Personen betreffen, gibt es in Hamburg mit Datum vom 11. Dezember 2001. Neu geregelt wird das Verfahren in den Fällen, in denen Betroffene Atteste mit dem Inhalt vorlegen, dass Reiseunfähigkeit besteht und eine Krankheit im Heimatland nicht behandelt werden kann. Was andern Orts eher diplomatisch formuliert wird, findet sich in der Hamburger Dienstanweisung mit aller Deutlichkeit: Das Bekenntnis zu einer rigorosen Abschiebepraxis, die sich eingeschalteter Ärzte als Büttel bedient. So heißt es unter Punkt 6: "Geht es allein um die Frage der Reisefähigkeit, ist zu berücksichtigen, dass diese z. B. für einen Flug von Hamburg ins Heimatland fast immer hergestellt werden kann. In diesen Fällen ist insbesondere an eine ärztliche Begleitung während des Fluges zu denken. Auch können entsprechend erforderliche Medikamente mitgeführt werden, die bei Bedarf mit Einwilligung der betreffenden Person verabreicht werden können. Welche Unterstützung im Einzelfall erforderlich ist, ist zum Teil von – EL/A3 – festzustellen, kann aber auch durch eine entsprechende Begutachtung eines Amtsarztes oder Facharztes abgefragt werden. Dasselbe gilt für die Bestätigung gegenüber dem BGS nach der Best.-Rück-Luft, dass die betroffene Person flugreisetauglich ist. Hier sollte insbesondere zukünftig auf den verstärkten Einsatz kompetente Fachärzte zurückgegriffen werden, die auch in Eilfällen entsprechende Untersuchungen durchführen können, was bei Amtsärzten nicht immer der Fall ist."

Im Klartext: Reisefähig ist derjenige, der mit ärztlicher Begleitung den Flug überlebt. Es gibt offenbar in Hamburg "kompetente Fachärzte", die mit diesem verkürzten Verständnis von ärztlicher Verantwortung bereit sind, ganz eilig entsprechende Untersuchungen durchzuführen. Offenbar sind sie willfähriger als die Amtsärzte.

Auch Selbstmordgefährdete sind Objekt dieser besonderen ärztlichen und ausländerbehördlichen Fürsorge. Zu deren Situation heißt es in der Dienstanweisung: "Eine besondere Situation ist gegeben, wenn von einem behandelnden Arzt eine psychische Erkrankung attestiert wird und einer latente Suizidgefährdung nicht ausgeschlossen werden kann. Hier kann eine Gefährdung der abzuschiebenden Person dadurch begegnet werden, dass lückenlos vom Beginn der Abschiebung bis zur Übergabe in eine Therapieeinrichtung im Heimatland eine ärztliche Überwachung stattfindet. Erforderlich ist in diesen Fällen für die Durchführung der Abschiebung, dass eine frühmorgendliche Begleitung durch – E4 – ohne vorherige Ankündigung des konkreten Reisetermins erfolgt, von Anbeginn bis zur Beendigung der Abschiebung eine ärztliche Begleitung gewährleistet ist, die Übernahme der betroffenen Person in eine entsprechende Therapieeinrichtung im Heimatland erfolgen kann (Platz in einer Therapieeinrichtung ist vorhanden und die Person kann aufgenommen werden) und eine entsprechende Übergabe an den Arzt oder eine andere Betreuungsperson am Heimatflughafen sichergestellt ist."
Im Klartext: Erforderlich für diese "Behandlungskette" für latent Suizidgefährdete ist ihre lückenlose Überwachung. Die beginnt mit dem ärztlich begleiteten Rollkommando im Morgengrauen und endet in einer Therapieeinrichtung im Heimatland. Von letzterem allerdings wird sich niemand überzeugen müssen, wenn eine Übergabe an einen Arzt oder eine andere Betreuungsperson am Flughafen gewährleistet ist. Die Ursache der Suizidgefährdung ist unerheblich, die Verhinderung der Realisierung ist das Ziel und wovor der Betroffene Angst hat, spielt selbstverständlich keine Rolle.

Beim Umgang mit gesundheitsbedingten Abschiebungshindernissen gehört die Hamburger Ausländerbehörde zu den rigidesten. Sie lässt inzwischen selbst Gutachten des Gesundheitsamtes in vielen Fällen überprüfen, wenn die Amtsärzte gesundheitsbedingte Abschiebungshindernisse feststellen. Dabei kommt es zum Teil zu Sammelvorführungen von Flüchtlingen. So berichtet die taz Hamburg vom 8. Februar 2002  darüber, dass sich mindestens sieben Personen einer zusätzlichen Untersuchung durch einen Psychiater des Allgemeinen Krankenhauses Ochsenzoll unterziehen mussten. In der Vergangenheit, so die taz, war das Misstrauen der Ausländerbehörde gegen Ärztinnen sogar so weit gegangen, dass das Amt einzelne MedizinerInnen strafrechtlich angezeigt und bei der Ärztekammer gemeldet hatte, wenn ihre Atteste missliebig waren. Die Flüchtlingsbeauftragte der evangelisch-lutherischen Kirche Nordelbiens, Pastorin Fanny Dethloff, hat in einer Pressemitteilung angekündigt, den Spieß umzudrehen: Sollte das Attest des zusätzlich eingeschalteten Psychiaters von dem des Gesundheitsamtes abweichen, werde sie ihn der Ärztekammer melden wegen des Verdachtes, Gefälligkeitsgutachten erstellt zu haben.


Mit der Erfüllbarkeit der Anforderungen der Asylanhörung für traumatisierte Flüchtlinge aus psychologischer Sicht hat sich die Psychologin Dr. phil. Angelika Birck aus Berlin in der Zeitschrift ZAR, Ausgabe 1/2002 beschäftigt. Darin erörtert sie unter anderem anhand der Auswirkungen posttraumatischer Gedächtnisstörungen, dass die Anforderungen, die das Asylverfahren stellt, von traumatisierten Flüchtlingen aufgrund ihrer psychischen Erkrankungen nur eingeschränkt erfüllt werden können.

Widersprüchliche Angaben von Asylsuchenden zu den Erlebnissen, die sie zur Flucht veranlasst haben, sind nichts Ungewöhnliches. In vielen Fällen führen solche Widersprüche zur Ablehnung des Asylantrages. Britische Wissenschaftler der Traumatic Stress Clinic haben sich mit der Frage beschäftigt, wie es zu solchen Widersprüchen kommen kann und ihre Ergebnisse im British Medical Journal veröffentlicht. Die Netzeitung.de vom 11. Februar 2002 berichtet über das Experiment mit Flüchtlingen, denen bereits ein Bleiberecht in Großbritannien zugestanden worden war. Titel des Artikels: "Asylbewerber: Trauma und Zeit trüben Erinnerungsvermögen".

Neuer Chef des UN-Flüchtlingskommissariats (UNHCR) in Deutschland ist der Finne Stefan Berglund. Dies teilte der UNHCR in einer Presseerklärung vom 8. Februar 2002 mit.

Bayern plant ein neues Asylbewerberaufnahmegesetz. Nach Einschätzung des Bayerischen Flüchtlingsrates soll es sich bei dem entsprechenden Gesetzentwurf der Bayerischen Staatsregierung u.a. um eine vorbereitende Maßnahme zur Errichtung sogenannter Ausreiseeinrichtungen, wie sie auch der Zuwanderungsgesetzentwurf der Bundesregierung vorsieht. Bisher liegt nämlich die Zuständigkeit für die Unterbringung Ausreisepflichtiger bei den Kommunen. Der Bayerische Flüchtlingsrat geht in einer in einer Presseerklärung vom 6. Februar 2002 davon aus, dass damit künftig ein Großteil der bislang in kommunalen Unterkünften Untergebrachten in freistaatliche Ausreiseeinrichtungen umverteilt würde.

Wie es in solchen Ausreiseunterkünften, die als Modellprojekt bereits in zwei Bundesländern gibt, zugeht, belegt ein Artikel über das "Modellprojekt Identitätsfeststellung" – Projekt X, der im Rundbrief 71/72 des Flüchtlingsrates Niedersachsen, Oktober/November 2000 erschienen ist  (vgl. Infoservice Nummer 44).
 

Auf welche menschenfeindlichen Ideen die Bürokratie in und im Umfeld solcher "Ausreiseunterkünfte" kommt, zeigt ein unglaublicher Vorgang aus der Clearingstelle Trier. Dort werden u.a. Passbeschaffungsmaßnahmen und Botschaftsvorführungen für Menschen betrieben, die in der rheinland-pfälzischen Landesunterkunft für Ausreisepflichtige in Ingelheim wohnen müssen. Deutsche Beamte machten es dort möglich: Die Begutachtung des Penis eines Ausreisepflichtigen zum Zwecke der Feststellung der Staatsangehörigkeit. PRO ASYL hat den Vorgang in einer Presseerklärung vom 4. Februar 2002  an die Öffentlichkeit gebracht. Fast ebenso schlimm wie der Vorgang selbst waren zunächst die Exkulpationsversuche des Clearingstellenleiters Martini-Emden, der für die Propagierung rigider Praktiken bekannt ist, und – zunächst - der Trierer Rechtsdezernentin Horsch. Diese erklärte, der eingesetzte Mitarbeiter der Clearingstelle sei mit der Aktion derartig spontan konfrontiert worden, dass er höchstwahrscheinlich überfordert gewesen sei. Immerhin betonte sie, dass sich dieser bisher einmalige Fall nicht mehr wiederholen werde. Man wird gespannt sein dürfen, ob der Vorfall personelle Konsequenzen hat.

Vor dem Hintergrund der bundesweit geplanten Ausreiseeinrichtungen sind Gerichtsentscheidungen zum Thema besonders interessant. Das OVG Rheinland-Pfalz (Az.: 7B11319/01.OVG) hat in einem Beschluss vom 17. Oktober 2001 klare Worte zu den Grenzen dessen gefunden, was durch den Aufenthalt in solchen Unterkünften bewirkt werden darf. Eine rheinland-pfälzische Ausländerbehörde hatte die Duldung eines Ausreisepflichtigen mit der Auflage versehen, dass er seinen Wohnsitz in der Landesunterkunft Ingelheim zu nehmen habe. Dort soll der Antragsteller durch "intensive behördliche Maßnahmen" dazu gebracht werden, seiner Mitwirkungspflicht bei der Passbeschaffung – er hatte die Unterschrift auf dem Antragsformular verweigert – nachzukommen. Das OVG hält eine Beugung des Willens durch psychologische Maßnahmen für rechtsstaatlich nicht vertretbar. Es sei zwar zulässig die Duldung mit Bedingungen und Auflagen zu versehen, die auch die Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft umfassen könnten. Grenzen jedoch ergeben sich aus der absehbaren Mitwirkungsbereitschaft des Betroffenen zu den gesamten Umständen des Verfahrens. Es muss während der Unterbringung eine realistische Chance auf die Beschaffung von Rückreisepapieren bestehen. Die Unterbringung darf sich nicht als Schikane oder strafähnliche Maßnahme gegenüber dem Ausländer darstellen oder auf eine unzulässige Beugehaft hinauslaufen. Nicht näher spezifizierte intensive behördliche Maßnahmen, insbesondere eine psychosoziale Betreuung oder ausländerrechtliche Beratung braucht sich ein in einer Ausreiseunterkunft Untergebrachter nicht aufdrängen zu lassen.

Mehrere europäische Staaten versuchen, irakische Flüchtlinge zur Ausreise in den Nordirak zu nötigen. Angeblich sind die Verhältnisse dort so, dass von einer inländischen Fluchtalternative gesprochen werden kann. Das OVG Magdeburg hat am 6. Dezember 2001 (Az.: 1L2/01 – 9A 298/00 MD) ein im negativen Sinne bahnbrechendes Urteil gefällt, das sich ohne großen Zynismus resümieren lässt: Wer nicht verhungert, wird zurückgeschickt – so auch die Überschrift einer Presseerklärung von PRO ASYL vom 7. Februar 2002. Das vom OVG im Nordirak vermutete Existenzminimum "beschränkt sich dabei auf das zur Aufrechterhaltung der physischen Existenz absolut Notwendige". Das sind im Ernstfall 2.229 Kilokalorien aus Lebensmittelpaketen. Die reichen aus, weil Flüchtlinge, die in den Lagern im Irak ohnehin nicht arbeiten können, keinen zusätzlichen Energieaufwand haben. Das Gericht hat erläuternde Auskünfte von UNHCR in Ergänzung der UNHCR-Stellungnahme zur Situation im Nordirak  "Bietet der Nordirak für irakische Schutzsuchende eine interne Relokationsmöglichkeit?" kaum zur Kenntnis genommen. UNHCR spricht sich weiterhin dagegen aus, den Nordirak für eine bestimmte Gruppe von Schutzsuchenden, beispielsweise aufgrund ihrer ethnischen Herkunft, generell als sicher zu betrachten.

Mit dem Ziel, schwere Menschenrechtsverletzungen an der irakischen Bevölkerung zu ermitteln, war die Recherchegruppe der International Federation for Human Rights und der Human Rights Alliance France Organisationen Mitte Juli 2001 für 2 Wochen nach Syrien und Jordanien gereist. Die Ergebnisse ihrer Recherchen haben die beiden Organisationen in einem umfassenden Bericht mit dem Titel "Iraq: an intolerable, forgotten and unpunished repression" veröffentlicht. Dieser setzt sich ausführlich vor allem mit Menschenrechtsverletzungen an Frauen, verschiedenen Formen der Repression und unmenschlichen Behandlung sowie Exekutionen im Irak auseinander.

Mit der Lebenssituation der Binnenflüchtlinge und Binnenvertriebenen im kurdischen Nordirak und den Zuständen in den Flüchtlingscamps der Region beschäftigt sich eine gutachterliche Auskunft  des Verbandes für Krisenhilfe und solidarische Entwicklungszusammenarbeit Wadi mit Datum vom 27. Januar 2002.

Am 2. Mai 2001 haben verschiedene Flüchtlingshilfsorganisationen und Einzelpersonen in Frankfurt am Main ein Netzwerk zur besseren Koordination der Arbeit für, über und mit Flüchtlingen aus dem Irak und dem kurdischen Nordirak ins Leben gerufen. Das Iraq/Kurdistan Coordination Network (IKCON)  ist eine Antwort auf die politischen und asylrechtlichen Entwicklungen innerhalb Europas, die eine verstärkte Zusammenarbeit, einen regelmäßigen Austausch von Informationen und die gemeinsame Diskussion und Analyse asylrechtlicher, asylpraktischer und politisch-strategischer Probleme notwendig machen. Ziel des Netzwerkes ist es, eine gemeinsame Struktur aufzubauen, um die Arbeit für irakische und irakisch-kurdische Flüchtlinge auf mehreren Ebenen zu verbessern. Hierzu zählen 1. Faktensammlung, Analyse und Darstellung der Situation vor Ort, 2. die konkrete Asylpraxis in Europa und 3. die Analyse flüchtlingspolitischer Konzepte und Entwicklung eigener Ideen. Wie die Arbeit von IKCON im einzelnen aussieht und mit welchen Problemen das Netzwerk konfrontiert ist, erläutert Irene Dulz in einem Artikel in der Ausgabe Nr. 17 / Februar 2002  der Zeitschrift des Flüchtlingsrates Schleswig-Holstein "Der Schlepper".

Die afrikanische Vereinigung für Menschenrechte ASADHO hat einen aktuellen Jahresbericht zur Situation in der Demokratischen Republik Kongo vorgelegt. Eine Übersetzung hat der Flüchtlingsrat Schleswig-Holstein unter dem Titel "Ein Krieg als Vorwand für die Plünderung der Ressourcen und die Verletzung der Menschenrechte"  veröffentlicht.

Die Organisation algeria watchhat im Januar 2002 ihre Infomappe 18/19 vorgelegt. Das Heft enthält u.a. eine Bilanz der Menschenrechtslage zehn Jahre nach dem Putsch der algerischen Militärs, Informationen zu den Aufständen in der Kabylei, die sich inzwischen auf große Teile Algeriens ausgeweitet haben, aktuelle Berichte über Menschenrechtsverletzungen und den "schmutzigen Krieg", an dem die algerischen Militärs beteiligt sind.

Die Ökumenische Bundesarbeitsgemeinschaft Asyl in der Kirche hat mit einer Broschüre mit dem Titel "Rechtliche Aspekte des Kirchenasyls – Ausgewählte Probleme des Flüchtlings- und Ausländerrechts" veröffentlicht. Es handelt sich um eine Erstinformation zum Thema Kirchenasyl für die Kirchengemeinden und die interessierte Öffentlichkeit. Die Schrift behandelt theologische und rechtliche Aspekte des Kirchenasyls. Sie ist allerdings keine praxisorientierte Handreichung für Kirchenasyl gewährende Gemeinden. Bezugsadresse: Ökumenische Bundesarbeitsgemeinschaft "Asyl in der Kirche" e.V., Berliner Freiheit 16, 53111 Bonn, Tel.: 0228/96503-42, Fax: -43, e-mail

Mit der italienischen Flüchtlingspolitik und dem Widerstand dagegen beschäftigt sich das bei Assoziation A herausgegebene Buch "Italien – Legalisierung von Flüchtlingen – Militarisierung der Grenzen?". Die Autoren Dario Azzellini und Judith Gleitze haben das Buch, erschienen als Heft 8 der von der Forschungsgesellschaft Flucht und Migration in Berlin verantworteten Reihe "Gegen die Festung Europa" produziert. Das Fazit: Die italienische Gesellschaft hat sich selbst bis vor kurzem als immigrationsfreundliches Land dargestellt und mehrere Hunderttausend "clandestini" legalisiert. Auch Italien hat seine Einwanderungspolitik innerhalb weniger Jahre dem EU-Migrationsregime angepasst. Unerbittliche staatliche Maßnahmen gegen Flüchtlinge werden von Hetzkampagnen in den Medien begleitet.
Bestelladresse: Forschungsgesellschaft Flucht und Migration (FFM), Gneisenaustr. 2a, 10961 Berlin, Tel. 030/6935670, Fax: 030/69508642/43, e-mail, Preis 9 €, ISBN: 3-9l35936-09-5

Der Flüchtlingsrat Brandenburg hat sich mit einem Schreiben an die Abgeordneten des Brandenburger Landtages und die Mitglieder des Kabinetts gewendet, in dem er die Position des Ministerpräsidenten Stolpe zum Zuwanderungsgesetzentwurf kritisiert. Die von Stolpe geforderten Verschlechterungen am Gesetzentwurf würden zu noch massiveren Verletzungen von Grund- und Menschenrechten bei Flüchtlingen führen und dürften keine Forderung Brandenburgs sein. Die Stimme Brandenburgs im Bundesrat entscheide über das Leben von Tausenden von Menschen. Besonders kritisiert werden müsse, dass Ministerpräsident Stolpe gerade den einzigen unbezweifelbaren Fortschritt des Gesetzes, die Anerkennung nichtstaatlicher Verfolgung, verhindern wolle. Stolpe mache sich mit seinen öffentlichen Äußerungen zum Thema Zuwanderung zum geistigen Brandstifter, wenn er einen Zusammenhang zwischen der Anerkennung nichtstaatlicher Verfolgung und erhöhter Fremdenfeindlichkeit konstruiere.

Der Ausschuss für Menschenrechte und humanitäre Hilfe des Deutschen Bundestages hat auf seiner 81. Sitzung am 20. Februar 2002 eine Stellungnahme zum Zuwanderungsgesetzentwurf beschlossen und als Empfehlung an den Innenausschuss weitergereicht. Der Forderungskatalog deckt sich in vieler Hinsicht mit den Forderungen, die PRO ASYL in seiner Stellungnahme zum Zuwanderungsgesetz formuliert hatte. Es wird in der Stellungnahme u.a. gefordert, nichtstaatliche und geschlechtsspezifische Verfolgung als Asylgrund anzuerkennen, die Situation von unbegleiteten Minderjährigen Flüchtlingen im Sinne der Kinderrechtskonvention zu berücksichtigen, das Nachzugsalter im Rahmen der Familienzusammenführung für Minderjährige nicht unter 18 Jahre festzulegen, für besondere Einzelfälle eine Härtefallregelung vorzusehen, Menschen, die illegalen Migranten humanitäre Hilfe leisten, Straffreiheit zu gewähren sowie der größtmöglichen Zahl derer, die gegenwärtig eine Duldung haben, eine Aufenthaltserlaubnis zu gewähren.

Im Zuge der aktuellen Debatte um das Zuwanderungsgesetz hat sich Rechtsanwältin Kerstin Müller aus Köln mit dem darin innerhalb der Parteien heftig umstrittenen Punkt der nichtstaatlichen und hier im Besonderen der geschlechtsspezifischen Verfolgung auseinandergesetzt. In ihrem Artikel,  der im Asylmagazin 1-2 / 2002 veröffentlicht ist, fasst sie den Sachverhalt im Hinblick auf die derzeitige rechtliche Situation von Flüchtlingsfrauen im deutschen Asylverfahren sehr gut zusammen. Hier wird nochmals deutlich, dass auch der Entwurf des Zuwanderungsgesetzes nicht allen Fällen geschlechtsspezifischer Verfolgung gerecht wird.

Zum Wert des Schutzes von Ehe und Familie hat sich das VG Regensburg mit Beschluss vom 8. Januar 2002 (Az.: RN 9 E 01.2109) geäußert. Mit Hinblick auf die bevorstehende Niederkunft der Ehefrau wurde die Abschiebung ihres Ehemannes bis 4 Wochen nach der Entbindung ausgesetzt. Da es keine Verwandten oder Bekannten gebe, die die Ehefrau unterstützen könnten, erfordere die Versorgung des Haushalts und die Betreuung der beiden kleinen Kinder die tatkräftige Mithilfe des Antragstellers. Im übrigen müsse er für seine Frau als Dolmetscher fungieren können. Die vom VG Regensburg geschilderte Idylle endet allerdings vier Wochen nach der Entbindung, da die richterliche Lebenserfahrung dann den Ehemann für entbehrlich hält: "Spätestens vier Wochen nach der Entbindung hat sich nach allgemeiner Lebenserfahrung unter normalen Umständen das innerfamiliäre Leben dergestalt an die durch das Hinzutreten eines weiteren Familienmitglieds veränderten Umstände angepasst und sich die Ehefrau des Antragstellers körperlich so weit regeneriert, dass sie allein mit drei kleinen Kindern zurecht kommen kann. Ein weitergehender Schutz ist durch Artikel 6 GG, Artikel 8 EMRK nicht geboten. Diese Vorschriften vermitteln einen Anspruch auf Erteilung einer Duldung nur insoweit als selbst eine vorübergehende Trennung der Familienangehörigen unzumutbar erscheint." An den gesetzlichen Mutterschutzfristen müsse man sich nicht orientieren, da die den Schutz werdender Mütter im Rahmen ihrer Berufstätigkeit gewährleisten sollten. Im vorliegenden Falle gehe es jedoch lediglich um eine Schwangerschaft ohne Bezug zu einer beruflichen Tätigkeit. Eine Aussetzung der Abschiebung bis acht Wochen nach der Entbindung oder gar bis zu einer Entscheidung des Gerichts in der Hauptsache sei deshalb abzulehnen.

In deutlichen Worten hat das Bundesverfassungsgericht sich in seiner am 15. Februar 2002 veröffentlichten Entscheidung (Az.: 2 BvR 527/99) zum Charakter der Abschiebungshaft geäußert. Nach diesem Beschluss können in Abschiebehaft genommene Ausländer die Rechtmäßigkeit der Haft auch nachträglich überprüfen lassen. Damit gab das Gericht drei Beschwerdeführern bei der Einschätzung Recht, dass ihr Ansehen unter der Abschiebungshaft leidet. Nach Ansicht des Gerichts sei die Inhaftierung einer Person ein schwerwiegender Eingriff und könne eine diskriminierende Wirkung haben, da der Freiheitsentzug vermuten lasse, dass sich der Betroffene rechtswidrig verhalten habe. Bei einer Inhaftierungsmaßnahme sei der Kern der Persönlichkeit berührt. Der Rechtsschutz könne deshalb in solch einer Frage nicht davon abhängen, ob sich die Haft bereits erledigt habe. Auch im Hinblick auf das Rehabilitierungsinteresse müsse deshalb die Rechtmäßigkeit der Haft festgestellt werden. In allen drei Fällen war die bis zu einem Jahr dauernde Abschiebungshaft rechtswidrig verhängt worden.
Der Flüchtlingsrat Schleswig-Holstein hat das Urteil in einer Presseerklärung vom gleichen Tag begrüßt.

Im Fall des bei der Abschiebung aus Deutschland im Mai 1999 ums Leben gebrachten Sudanesen Aamir Ageeb äußert sich Thomas Sagebiel, Richter am VG Darmstadt, in einem Artikel, der in Hessen-Info Januar 2002 der Neuen Richtervereinigung veröffentlicht wurde, zur Klageerhebung gegen die beiden bei der Abschiebung beteiligten BGS-Beamten. Ihm stelle sich jedoch "auch die Frage nach der Verantwortlichkeit der Vorgesetzten, bis hin zur Behördenspitze, unter dem Gesichtspunkt eines Organisationsverschuldens". Den BGS-Beamten wird u.a. zur Last gelegt, Ageeb zusätzlich zur ohnehin schon stark beeinträchtigenden Sitzhaltung und Fesselung im Flugzeug auch durch das massive Herunterdrücken seines behelmten Kopfes während des Starts verletzt, an der Atmung gehindert und schließlich zum Erstickungstod gebracht zu haben. Des weiteren sollen sie sich geweigert haben, die Fesseln von Herrn Ageeb aufzuschneiden, während ärztliche Passagiere versuchten, ihn nach Feststellung des Atemstillstandes in festgeschnallter Mittelsitzposition wieder zu beleben. Später sei von offizieller Seite aus gegenüber der Presse geäußert worden, die Beamten hätten nicht bemerken können, ab wann die heftige Gegenwehr von Aamir Ageeb in den Todeskampf übergegangen sei. Richter Sagebiel hält diese Stellungnahme für "glatten Hohn", wenn man die Aussagen der Mitpassagiere zur Kenntnis nehme (siehe auch Infoservices Nr. 54 und 57).

 

In einer gemeinsame Stellungnahme unterstützen die Wohlfahrtsverbände, die Neue Richtervereinigung, der Deutsche Anwaltverein, der Republikanische Anwaltsverein, amnesty international und PRO ASYL die Europäische Kommission ausdrücklich in ihren Bemühungen, in der heftig umkämpften Frage der nichtstaatlichen und geschlechtsspezifischen Verfolgung, den gemeinschaftsrechtlichen Standard in Übereinstimmung mit dem internationalen Standard zu bringen. Die Europäische Kommission hat im September 2001 einen (Richtlinienvorschlag für eine gemeinsame Flüchtlingsdefinition und zur Frage des Ergänzenden Schutzes vorgelegt.10) Unter dem Oberbegriff " internationaler Schutz" behandelt der Vorschlag die asylpolitische Kernfrage "Wer ist Flüchtling?" und "Wer braucht so genannten Ergänzenden oder anderweitigen Schutz?" Der vorliegende Richtlinienvorschlag stellt das "Herzstück" eines gemeinsamen Europäischen Asylsystems dar. Er sollte nach Auffassung von PRO ASYL vorrangig mit den Vorschlägen zu Asylverfahren und Aufnahmebedingungen verhandelt und angenommen werden. Unter diesen Voraussetzungen würden die zentralen Schlüsselelemente eines künftigen EU-Asylrechts geschaffen und die "europäische Schutzlotterie" gestoppt werden. Momentan ist auf europäischer Ebene der Verhandlungsbeginn über diese Richtlinie für April 2002 vorgesehen. Bei der Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention sieht die Kommission im Einklang mit der überwiegenden Staatenpraxis explizit die Anerkennung von nichtstaatlicher Verfolgung vor. Verfolgung kann auch von nicht nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, wenn ein Staat nicht in der Lage oder nicht willens ist, einen wirksamen Schutz zu bieten. Mit Ausnahme von Frankreich und Deutschland erkennen 13 von 15 EU-Mitgliedstaaten an, dass die Opfer nichtstaatlicher Verfolgung unter den Anwendungsbereich der Genfer Flüchtlingskonvention fallen, wenn kein Schutz im Herkunftsland möglich sei. PRO ASYL begrüßt, dass die rot-grüne Bundesregierung die bundesdeutsche Schutz- und Statuslücke bei der Frage der nichtstaatlichen Verfolgung schließen will. Außerdem sieht der Kommissionsvorschlag vor, dass die EU-Mitgliedsstaaten auch geschlechts- oder kinderspezifische Formen von Verfolgung berücksichtigen soll. Eine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention kann "durch Anwendung sexueller Gewalt oder sonstige geschlechtsspezifische Übergriffe erfolgen". In der Begründung wird ausgeführt, dass etwa die Genitalverstümmelung einzig und allein aus Gründen des Geschlechts ausgeübt werden könne. Kinderspezifische Formen der Verfolgung seien etwa Zwangsrekrutierungen, sexuelle Ausbeutung und Zwangsarbeit. Nicht akzeptabel ist, dass in dem Kommissionsvorschlag die Schutzfähigkeit "internationaler Organisationen" grundsätzlich unterstellt wird. Die Erfahrungen in der Vergangenheit haben vielmehr gezeigt, dass internationale Friedenstruppen vorrangig auf die Herstellung einer stabilen innerstaatlichen Ordnung bedacht, jedoch nicht in der Lage sind, dem Einzelnen einen effektiven Schutz gegen Verfolgungen und Bedrohungen durch innerstaatliche Behörden, ehemalige Bürgerkriegsparteien und andere mühsam in den Friedensprozess eingebundene interne Kräfte zu gewährleisten. Zu kritisieren ist außerdem die restriktive Behandlung von Nachfluchtgründen. Es geht letztlich um eine jeweils im Einzelfall zu prüfende Glaubwürdigkeit des Flüchtlings und der hierauf beruhenden Prognose eines ernsthaften nicht gerechtfertigten Schadens. Geregelt wird auch der sogenannte Ergänzende Schutz. Diese individuelle Schutzform wird gewährt, wenn jemand nicht unter den Schutzbereich der Genfer Flüchtlingskonvention fällt, aber durch Menschenrechtsabkommen, wie die UN-Antifolterkonvention oder die Europäische Menschenrechtskonvention geschützt wird. Diese Schutzsuchenden erhalten mit Übergangsfristen weitgehend die gleichen sozialen Rechte wie Konventionsflüchtlinge. Die Kommission wünscht, dass beide Schutzformen in einem einheitlichen Asylverfahren geprüft werden. In dem Richtlinienvorschlag werden eine Vielzahl von Schutznormen zugunsten unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge vorgeschlagen. Der besonderen Schutzbedürftigkeit minderjähriger Flüchtlinge wird damit Rechnung getragen. Allen Minderjährigen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, wird zu denselben Bedingungen wie Inländern uneingeschränkter Zugang zum Bildungssystem gestattet. Trotz der insgesamt hohen sozialen Standards beinhaltet der Vorschlag eine erhebliche Regelungslücke bei der Frage der Familieneinheit. Der Vorschlag regelt nur die Rechte von miteingereisten Familienangehörigen. Darüber hinaus ist jedoch auch der Einreiseanspruch der Familienangehörigen von Flüchtlingen und ergänzenden Schutzberechtigten zu regeln. Zu begrüßen ist dennoch, dass die Kommission den Versuch unternimmt, den in den Mitgliedsstaaten in dieser Frage des ergänzenden Schutzes vorherrschenden Flickenteppich der nationalen Regelungen einer einheitlichen gemeinschaftsrechtlichen Regelung zuzuführen. Mit dem Flüchtlingsschutz, dem ergänzenden Schutzstatus wird aber keinesfalls eine erschöpfende Regelung für schutzbedürftige Personen erzielt. In der Praxis ist der Personenkreis der tatsächlich Schutzbedürftigen nämlich weitaus größer als die Personengruppe, welche die zwei genannten Schutzsysteme zu erfassen in der Lage sind. Europa:

Spanien:

In einem 35seitigen Bericht mit dem Titel The other face of the Canary Islands: Rights Violations Against Migrants and Asylum Seekers  hat Human Rights Watch die schlechten Unterbringungsbedingungen für Migranten und Asylsuchende und die unzureichenden Verfahrensrechte, die ihnen bei ihrer Ankunft auf den spanischen Inseln Lanzarote und Fuerteventura eingeräumt werden kritisiert. Die Bedingungen dort fielen hinter den sonstigen nationalen und internationalen Standards weit zurück. Insbesondere beklagt Human Rights Watch die Unterbringung der überwiegend aus Nordafrika stammenden Flüchtlinge in völlig überfüllten Räumen an den Flughäfen der beiden Inseln. Zuweilen hielten sich 500 Personen auf einer Fläche auf, die laut Rotem Kreuz für 50 Personen vorgesehen sei. Dabei seien die Inhaftierten völlig von der Außenwelt abgeschnitten: es gebe keine Telefone und Besucher seien nicht erlaubt. Die Betroffenen dürften die überfüllten Räumlichkeiten nicht verlassen, nicht einmal um frische Luft zu schnappen. Besorgniserregend seien auch die sanitären Bedingungen, zumal die bislang dort freiwillig tätigen Ärzte ihre Arbeit aus Protest gegen die Missstände aufgegeben hätten.
Die Zahl der illegal auf den Kanaren ankommenden Einwanderer hat sich nach Angaben von Human Rights Watch im Jahr 2001 mit ca. 4.000 gegenüber dem Jahr 2000 fast verdoppelt. Die Neuankömmlinge erhielten keinerlei Informationen über ihre Rechte, noch erhielten sie angemessenen Zugang zu Rechtsbeiständen, in den seltensten Fällen würden ihnen Dolmetscher zur Seite gestellt. Asylsuchende seien mit erheblichen Schwierigkeiten konfrontiert, überhaupt einen Asylantrag stellen zu können. Der Untersuchungsbericht von Human Rights Watch basiert auf Interviews mit etwa 30 betroffenen Migranten, sowie Anwälten, Ärzten, Hilfsorganisationen und Regierungsangehörigen aus dem Jahr 2001.

Liste

Sie haben die Möglichkeit, sich bei PRO ASYL für die Aufnahme in den e-mail-Verteiler des Infoservice anzumelden.