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vom Europäischen Flüchtlingsfonds gefördert | |
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Infoservice Nr. 60 - Februar 2002 |
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![]() | Eine neue Dienstanweisung zum Umgang mit ärztlichen Attesten, die vollziehbar ausreisepflichtige Personen betreffen, gibt es in Hamburg mit Datum vom 11. Dezember 2001. Neu geregelt wird das Verfahren in den Fällen, in denen Betroffene Atteste mit dem Inhalt vorlegen, dass Reiseunfähigkeit besteht und eine Krankheit im Heimatland nicht behandelt werden kann. Was andern Orts eher diplomatisch formuliert wird, findet sich in der Hamburger Dienstanweisung mit aller Deutlichkeit: Das Bekenntnis zu einer rigorosen Abschiebepraxis, die sich eingeschalteter Ärzte als Büttel bedient. So heißt es unter Punkt 6: "Geht es allein um die Frage der Reisefähigkeit, ist zu berücksichtigen, dass diese z. B. für einen Flug von Hamburg ins Heimatland fast immer hergestellt werden kann. In diesen Fällen ist insbesondere an eine ärztliche Begleitung während des Fluges zu denken. Auch können entsprechend erforderliche Medikamente mitgeführt werden, die bei Bedarf mit Einwilligung der betreffenden Person verabreicht werden können. Welche Unterstützung im Einzelfall erforderlich ist, ist zum Teil von – EL/A3 – festzustellen, kann aber auch durch eine entsprechende Begutachtung eines Amtsarztes oder Facharztes abgefragt werden. Dasselbe gilt für die Bestätigung gegenüber dem BGS nach der Best.-Rück-Luft, dass die betroffene Person flugreisetauglich ist. Hier sollte insbesondere zukünftig auf den verstärkten Einsatz kompetente Fachärzte zurückgegriffen werden, die auch in Eilfällen entsprechende Untersuchungen durchführen können, was bei Amtsärzten nicht immer der Fall ist." Im Klartext: Reisefähig ist derjenige, der mit ärztlicher Begleitung den Flug überlebt. Es gibt offenbar in Hamburg "kompetente Fachärzte", die mit diesem verkürzten Verständnis von ärztlicher Verantwortung bereit sind, ganz eilig entsprechende Untersuchungen durchzuführen. Offenbar sind sie willfähriger als die Amtsärzte. Auch Selbstmordgefährdete sind Objekt
dieser besonderen ärztlichen und ausländerbehördlichen Fürsorge.
Zu deren Situation heißt es in der Dienstanweisung: "Eine besondere
Situation ist gegeben, wenn von einem behandelnden Arzt eine psychische
Erkrankung attestiert wird und einer latente Suizidgefährdung nicht
ausgeschlossen werden kann. Hier kann eine Gefährdung der abzuschiebenden
Person dadurch begegnet werden, dass lückenlos vom Beginn der Abschiebung
bis zur Übergabe in eine Therapieeinrichtung im Heimatland eine ärztliche
Überwachung stattfindet. Erforderlich ist in diesen Fällen für
die Durchführung der Abschiebung, dass eine frühmorgendliche
Begleitung durch – E4 – ohne vorherige Ankündigung des konkreten Reisetermins
erfolgt, von Anbeginn bis zur Beendigung der Abschiebung eine ärztliche
Begleitung gewährleistet ist, die Übernahme der betroffenen Person
in eine entsprechende Therapieeinrichtung im Heimatland erfolgen kann (Platz
in einer Therapieeinrichtung ist vorhanden und die Person kann aufgenommen
werden) und eine entsprechende Übergabe an den Arzt oder eine andere
Betreuungsperson am Heimatflughafen sichergestellt ist."
Beim Umgang mit gesundheitsbedingten Abschiebungshindernissen
gehört die Hamburger Ausländerbehörde zu den rigidesten.
Sie lässt inzwischen selbst Gutachten des Gesundheitsamtes in vielen
Fällen überprüfen, wenn die Amtsärzte gesundheitsbedingte
Abschiebungshindernisse feststellen. Dabei kommt es zum Teil zu Sammelvorführungen
von Flüchtlingen. So berichtet die taz
Hamburg vom 8. Februar 2002 darüber, dass sich mindestens
sieben Personen einer zusätzlichen Untersuchung durch einen Psychiater
des Allgemeinen Krankenhauses Ochsenzoll unterziehen mussten. In der Vergangenheit,
so die taz, war das Misstrauen der Ausländerbehörde gegen Ärztinnen
sogar so weit gegangen, dass das Amt einzelne MedizinerInnen strafrechtlich
angezeigt und bei der Ärztekammer gemeldet hatte, wenn ihre Atteste
missliebig waren. Die Flüchtlingsbeauftragte der evangelisch-lutherischen
Kirche Nordelbiens, Pastorin Fanny Dethloff, hat in einer Pressemitteilung
angekündigt, den Spieß umzudrehen: Sollte das Attest des zusätzlich
eingeschalteten Psychiaters von dem des Gesundheitsamtes abweichen, werde
sie ihn der Ärztekammer melden wegen des Verdachtes, Gefälligkeitsgutachten
erstellt zu haben.
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Mit der Erfüllbarkeit der Anforderungen
der Asylanhörung für traumatisierte Flüchtlinge aus psychologischer
Sicht hat sich die Psychologin Dr. phil. Angelika Birck aus
Berlin in der Zeitschrift ZAR, Ausgabe 1/2002 beschäftigt. Darin erörtert
sie unter anderem anhand der Auswirkungen posttraumatischer Gedächtnisstörungen,
dass die Anforderungen, die das Asylverfahren stellt, von traumatisierten
Flüchtlingen aufgrund ihrer psychischen Erkrankungen nur eingeschränkt
erfüllt werden können.
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Widersprüchliche Angaben von Asylsuchenden
zu den Erlebnissen, die sie zur Flucht veranlasst haben, sind nichts Ungewöhnliches.
In vielen Fällen führen solche Widersprüche zur Ablehnung
des Asylantrages. Britische Wissenschaftler der Traumatic Stress Clinic
haben sich mit der Frage beschäftigt, wie es zu solchen Widersprüchen
kommen kann und ihre Ergebnisse im British Medical Journal veröffentlicht.
Die Netzeitung.de vom 11. Februar 2002 berichtet über das Experiment
mit Flüchtlingen, denen bereits ein Bleiberecht in Großbritannien
zugestanden worden war. Titel des Artikels: "Asylbewerber:
Trauma und Zeit trüben Erinnerungsvermögen".
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Neuer Chef des UN-Flüchtlingskommissariats
(UNHCR) in Deutschland ist der Finne Stefan Berglund. Dies
teilte der UNHCR in einer Presseerklärung
vom 8. Februar 2002 mit.
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Bayern plant ein neues Asylbewerberaufnahmegesetz.
Nach Einschätzung des Bayerischen Flüchtlingsrates soll es sich
bei dem entsprechenden Gesetzentwurf der Bayerischen Staatsregierung u.a.
um eine vorbereitende Maßnahme zur Errichtung sogenannter Ausreiseeinrichtungen,
wie sie auch der Zuwanderungsgesetzentwurf der Bundesregierung vorsieht.
Bisher liegt nämlich die Zuständigkeit für die Unterbringung
Ausreisepflichtiger bei den Kommunen. Der Bayerische Flüchtlingsrat
geht in einer in einer Presseerklärung vom 6. Februar
2002 davon aus, dass damit
künftig ein Großteil der bislang in kommunalen Unterkünften
Untergebrachten in freistaatliche Ausreiseeinrichtungen umverteilt würde.
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Wie es in solchen Ausreiseunterkünften,
die als Modellprojekt bereits in zwei Bundesländern gibt, zugeht,
belegt ein Artikel über das "Modellprojekt Identitätsfeststellung"
–
Projekt X, der im Rundbrief 71/72 des Flüchtlingsrates Niedersachsen,
Oktober/November 2000 erschienen ist (vgl.
Infoservice Nummer 44).
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Auf welche menschenfeindlichen Ideen die Bürokratie in und im Umfeld
solcher "Ausreiseunterkünfte" kommt, zeigt ein unglaublicher
Vorgang aus der Clearingstelle Trier. Dort werden u.a. Passbeschaffungsmaßnahmen
und Botschaftsvorführungen für Menschen betrieben, die in der
rheinland-pfälzischen Landesunterkunft für Ausreisepflichtige
in Ingelheim wohnen müssen. Deutsche Beamte machten es dort möglich:
Die Begutachtung des Penis eines Ausreisepflichtigen zum Zwecke der
Feststellung der Staatsangehörigkeit. PRO ASYL hat den
Vorgang in einer Presseerklärung
vom 4. Februar 2002
an die Öffentlichkeit gebracht. Fast ebenso schlimm wie der Vorgang
selbst waren zunächst die Exkulpationsversuche des Clearingstellenleiters
Martini-Emden, der für die Propagierung rigider Praktiken bekannt
ist, und – zunächst - der Trierer Rechtsdezernentin Horsch. Diese
erklärte, der eingesetzte Mitarbeiter der Clearingstelle sei mit
der Aktion derartig spontan konfrontiert worden, dass er höchstwahrscheinlich
überfordert gewesen sei. Immerhin betonte sie, dass sich dieser bisher
einmalige Fall nicht mehr wiederholen werde. Man wird gespannt sein dürfen,
ob der Vorfall personelle Konsequenzen hat. | |
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Vor dem Hintergrund der bundesweit geplanten
Ausreiseeinrichtungen
sind Gerichtsentscheidungen zum Thema besonders interessant. Das OVG
Rheinland-Pfalz (Az.: 7B11319/01.OVG) hat in einem Beschluss
vom 17. Oktober 2001 klare
Worte zu den Grenzen dessen gefunden, was durch den Aufenthalt in solchen
Unterkünften bewirkt werden darf. Eine rheinland-pfälzische Ausländerbehörde
hatte die Duldung eines Ausreisepflichtigen mit der Auflage versehen, dass
er seinen Wohnsitz in der Landesunterkunft Ingelheim zu nehmen habe. Dort
soll der Antragsteller durch "intensive behördliche Maßnahmen"
dazu gebracht werden, seiner Mitwirkungspflicht bei der Passbeschaffung
– er hatte die Unterschrift auf dem Antragsformular verweigert – nachzukommen.
Das OVG hält eine Beugung des Willens durch psychologische Maßnahmen
für rechtsstaatlich nicht vertretbar. Es sei zwar zulässig
die Duldung mit Bedingungen und Auflagen zu versehen, die auch die Unterbringung
in einer Gemeinschaftsunterkunft umfassen könnten. Grenzen jedoch
ergeben sich aus der absehbaren Mitwirkungsbereitschaft des Betroffenen
zu den gesamten Umständen des Verfahrens. Es muss während der
Unterbringung eine realistische Chance auf die Beschaffung von Rückreisepapieren
bestehen. Die Unterbringung darf sich nicht als Schikane oder strafähnliche
Maßnahme gegenüber dem Ausländer darstellen oder auf eine
unzulässige Beugehaft hinauslaufen. Nicht näher spezifizierte
intensive behördliche Maßnahmen, insbesondere eine psychosoziale
Betreuung oder ausländerrechtliche Beratung braucht sich ein in einer
Ausreiseunterkunft Untergebrachter nicht aufdrängen zu lassen. | |
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Mehrere europäische Staaten versuchen, irakische Flüchtlinge
zur Ausreise in den Nordirak zu nötigen. Angeblich sind die
Verhältnisse dort so, dass von einer inländischen Fluchtalternative
gesprochen werden kann. Das OVG Magdeburg hat am 6. Dezember
2001 (Az.: 1L2/01 – 9A 298/00 MD) ein im negativen Sinne bahnbrechendes
Urteil gefällt, das sich ohne großen Zynismus resümieren
lässt: Wer
nicht verhungert, wird zurückgeschickt – so auch die
Überschrift einer Presseerklärung von PRO ASYL vom 7. Februar
2002. Das vom OVG im Nordirak vermutete Existenzminimum "beschränkt
sich dabei auf das zur Aufrechterhaltung der physischen Existenz absolut
Notwendige". Das sind im Ernstfall 2.229 Kilokalorien aus Lebensmittelpaketen.
Die reichen aus, weil Flüchtlinge, die in den Lagern im Irak ohnehin
nicht arbeiten können, keinen zusätzlichen Energieaufwand haben.
Das Gericht hat erläuternde Auskünfte von
UNHCR in Ergänzung der UNHCR-Stellungnahme zur Situation
im Nordirak "Bietet
der Nordirak für irakische Schutzsuchende eine interne Relokationsmöglichkeit?"
kaum zur Kenntnis genommen. UNHCR spricht sich weiterhin dagegen aus,
den Nordirak für eine bestimmte Gruppe von Schutzsuchenden, beispielsweise
aufgrund ihrer ethnischen Herkunft, generell als sicher zu betrachten.
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Mit dem Ziel, schwere Menschenrechtsverletzungen an der irakischen
Bevölkerung zu ermitteln, war die Recherchegruppe der International
Federation for Human Rights und der Human Rights Alliance France Organisationen
Mitte Juli 2001 für 2 Wochen nach Syrien und Jordanien gereist. Die
Ergebnisse ihrer Recherchen haben die beiden Organisationen in einem umfassenden
Bericht mit dem Titel "Iraq: an intolerable, forgotten
and unpunished repression" veröffentlicht. Dieser setzt sich
ausführlich vor allem mit Menschenrechtsverletzungen an Frauen, verschiedenen
Formen der Repression und unmenschlichen Behandlung sowie Exekutionen
im Irak auseinander. | |
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Mit der Lebenssituation der Binnenflüchtlinge und Binnenvertriebenen
im kurdischen Nordirak und den Zuständen in den Flüchtlingscamps
der Region beschäftigt sich eine gutachterliche
Auskunft des Verbandes für Krisenhilfe und solidarische
Entwicklungszusammenarbeit Wadi mit Datum vom 27. Januar 2002.
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Am 2. Mai 2001 haben verschiedene Flüchtlingshilfsorganisationen
und Einzelpersonen in Frankfurt am Main ein Netzwerk zur besseren Koordination
der Arbeit für, über und mit Flüchtlingen aus dem Irak
und dem kurdischen Nordirak ins Leben gerufen. Das Iraq/Kurdistan
Coordination Network
(IKCON) ist eine Antwort auf die
politischen und asylrechtlichen Entwicklungen innerhalb Europas, die eine
verstärkte Zusammenarbeit, einen regelmäßigen Austausch
von Informationen und die gemeinsame Diskussion und Analyse asylrechtlicher,
asylpraktischer und politisch-strategischer Probleme notwendig machen.
Ziel des Netzwerkes ist es, eine gemeinsame Struktur aufzubauen, um die
Arbeit für irakische und irakisch-kurdische Flüchtlinge auf mehreren
Ebenen zu verbessern. Hierzu zählen 1. Faktensammlung, Analyse und
Darstellung der Situation vor Ort, 2. die konkrete Asylpraxis in Europa
und 3. die Analyse flüchtlingspolitischer Konzepte und Entwicklung
eigener Ideen. Wie die Arbeit von IKCON im einzelnen aussieht und mit welchen
Problemen das Netzwerk konfrontiert ist, erläutert Irene Dulz in
einem Artikel in der Ausgabe
Nr. 17 / Februar 2002 der
Zeitschrift des Flüchtlingsrates Schleswig-Holstein "Der Schlepper".
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Die afrikanische Vereinigung für Menschenrechte
ASADHO
hat einen aktuellen Jahresbericht zur Situation in der Demokratischen
Republik Kongo vorgelegt. Eine Übersetzung hat der Flüchtlingsrat
Schleswig-Holstein unter dem Titel "Ein
Krieg als Vorwand für die Plünderung der Ressourcen und die Verletzung
der Menschenrechte" veröffentlicht.
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Die Organisation algeria
watchhat im Januar 2002 ihre Infomappe
18/19 vorgelegt. Das Heft enthält u.a. eine Bilanz der Menschenrechtslage
zehn Jahre nach dem Putsch der algerischen Militärs, Informationen
zu den Aufständen in der Kabylei, die sich inzwischen auf große
Teile Algeriens ausgeweitet haben, aktuelle Berichte über Menschenrechtsverletzungen
und den "schmutzigen Krieg", an dem die algerischen Militärs beteiligt
sind.
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Die Ökumenische Bundesarbeitsgemeinschaft
Asyl in der Kirche hat mit einer Broschüre mit dem Titel "Rechtliche
Aspekte des Kirchenasyls – Ausgewählte Probleme des Flüchtlings-
und Ausländerrechts" veröffentlicht. Es handelt sich um eine
Erstinformation
zum Thema Kirchenasyl für die Kirchengemeinden und die interessierte
Öffentlichkeit. Die Schrift behandelt theologische und rechtliche
Aspekte des Kirchenasyls. Sie ist allerdings keine praxisorientierte Handreichung
für Kirchenasyl gewährende Gemeinden. Bezugsadresse: Ökumenische
Bundesarbeitsgemeinschaft "Asyl in der Kirche" e.V., Berliner Freiheit
16, 53111 Bonn, Tel.: 0228/96503-42, Fax: -43, e-mail
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Mit der italienischen Flüchtlingspolitik
und dem Widerstand dagegen beschäftigt sich das bei Assoziation
A herausgegebene Buch "Italien – Legalisierung von Flüchtlingen
– Militarisierung der Grenzen?". Die Autoren Dario Azzellini und
Judith Gleitze haben das Buch, erschienen als Heft 8 der von der Forschungsgesellschaft
Flucht und Migration in Berlin verantworteten Reihe "Gegen die Festung
Europa" produziert. Das Fazit: Die italienische Gesellschaft hat sich selbst
bis vor kurzem als immigrationsfreundliches Land dargestellt und mehrere
Hunderttausend "clandestini" legalisiert. Auch Italien hat seine Einwanderungspolitik
innerhalb weniger Jahre dem EU-Migrationsregime angepasst. Unerbittliche
staatliche Maßnahmen gegen Flüchtlinge werden von Hetzkampagnen
in den Medien begleitet.
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Der Flüchtlingsrat Brandenburg hat
sich mit einem Schreiben an die Abgeordneten des Brandenburger
Landtages und die Mitglieder des Kabinetts gewendet, in dem er
die Position des Ministerpräsidenten Stolpe zum Zuwanderungsgesetzentwurf
kritisiert.
Die von Stolpe geforderten Verschlechterungen am Gesetzentwurf würden
zu noch massiveren Verletzungen von Grund- und Menschenrechten bei Flüchtlingen
führen und dürften keine Forderung Brandenburgs sein. Die Stimme
Brandenburgs im Bundesrat entscheide über das Leben von Tausenden
von Menschen. Besonders kritisiert werden müsse, dass Ministerpräsident
Stolpe gerade den einzigen unbezweifelbaren Fortschritt des Gesetzes, die
Anerkennung nichtstaatlicher Verfolgung, verhindern wolle. Stolpe mache
sich mit seinen öffentlichen Äußerungen zum Thema Zuwanderung
zum geistigen Brandstifter, wenn er einen Zusammenhang zwischen der Anerkennung
nichtstaatlicher Verfolgung und erhöhter Fremdenfeindlichkeit konstruiere.
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Der Ausschuss für Menschenrechte
und humanitäre Hilfe des Deutschen Bundestages hat auf seiner 81.
Sitzung am 20. Februar 2002 eine Stellungnahme zum Zuwanderungsgesetzentwurf
beschlossen und als Empfehlung an den Innenausschuss
weitergereicht. Der Forderungskatalog deckt sich in vieler Hinsicht mit
den Forderungen, die PRO ASYL in seiner Stellungnahme zum Zuwanderungsgesetz
formuliert hatte. Es wird in der Stellungnahme u.a. gefordert, nichtstaatliche
und geschlechtsspezifische Verfolgung als Asylgrund anzuerkennen, die Situation
von unbegleiteten Minderjährigen Flüchtlingen im Sinne der Kinderrechtskonvention
zu berücksichtigen, das Nachzugsalter im Rahmen der Familienzusammenführung
für Minderjährige nicht unter 18 Jahre festzulegen, für
besondere Einzelfälle eine Härtefallregelung vorzusehen, Menschen,
die illegalen Migranten humanitäre Hilfe leisten, Straffreiheit zu
gewähren sowie der größtmöglichen Zahl derer, die
gegenwärtig eine Duldung haben, eine Aufenthaltserlaubnis zu gewähren.
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Im Zuge der aktuellen Debatte um das Zuwanderungsgesetz
hat sich Rechtsanwältin Kerstin Müller aus Köln mit
dem darin innerhalb der Parteien heftig umstrittenen Punkt der nichtstaatlichen
und hier im Besonderen der geschlechtsspezifischen Verfolgung auseinandergesetzt.
In ihrem Artikel,
der im Asylmagazin 1-2 / 2002 veröffentlicht ist, fasst sie den Sachverhalt
im Hinblick auf die derzeitige rechtliche Situation von Flüchtlingsfrauen
im deutschen Asylverfahren sehr gut zusammen. Hier wird nochmals deutlich,
dass auch der Entwurf des Zuwanderungsgesetzes nicht allen Fällen
geschlechtsspezifischer Verfolgung gerecht wird.
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Zum Wert des Schutzes von Ehe und Familie
hat sich das VG Regensburg mit Beschluss vom 8. Januar 2002
(Az.: RN 9 E 01.2109) geäußert. Mit Hinblick auf die bevorstehende
Niederkunft der Ehefrau wurde die Abschiebung ihres Ehemannes bis 4 Wochen
nach der Entbindung ausgesetzt. Da es keine Verwandten oder Bekannten gebe,
die die Ehefrau unterstützen könnten, erfordere die Versorgung
des Haushalts und die Betreuung der beiden kleinen Kinder die tatkräftige
Mithilfe des Antragstellers. Im übrigen müsse er für seine
Frau als Dolmetscher fungieren können. Die vom VG Regensburg geschilderte
Idylle endet allerdings vier Wochen nach der Entbindung, da die richterliche
Lebenserfahrung dann den Ehemann für entbehrlich hält: "Spätestens
vier Wochen nach der Entbindung hat sich nach allgemeiner Lebenserfahrung
unter normalen Umständen das innerfamiliäre Leben dergestalt
an die durch das Hinzutreten eines weiteren Familienmitglieds veränderten
Umstände angepasst und sich die Ehefrau des Antragstellers körperlich
so weit regeneriert, dass sie allein mit drei kleinen Kindern zurecht kommen
kann. Ein weitergehender Schutz ist durch Artikel 6 GG, Artikel 8 EMRK
nicht geboten. Diese Vorschriften vermitteln einen Anspruch auf Erteilung
einer Duldung nur insoweit als selbst eine vorübergehende Trennung
der Familienangehörigen unzumutbar erscheint." An den gesetzlichen
Mutterschutzfristen müsse man sich nicht orientieren, da die den Schutz
werdender Mütter im Rahmen ihrer Berufstätigkeit gewährleisten
sollten. Im vorliegenden Falle gehe es jedoch lediglich um eine Schwangerschaft
ohne Bezug zu einer beruflichen Tätigkeit. Eine Aussetzung der Abschiebung
bis acht Wochen nach der Entbindung oder gar bis zu einer Entscheidung
des Gerichts in der Hauptsache sei deshalb abzulehnen.
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In deutlichen Worten hat das Bundesverfassungsgericht sich in
seiner am 15. Februar 2002 veröffentlichten
Entscheidung
(Az.: 2 BvR 527/99) zum
Charakter der Abschiebungshaft geäußert. Nach diesem Beschluss
können in Abschiebehaft genommene Ausländer die Rechtmäßigkeit
der Haft auch nachträglich überprüfen lassen. Damit
gab das Gericht drei Beschwerdeführern bei der Einschätzung
Recht, dass ihr Ansehen unter der Abschiebungshaft leidet. Nach Ansicht
des Gerichts sei die Inhaftierung einer Person ein schwerwiegender Eingriff
und könne eine diskriminierende Wirkung haben, da der Freiheitsentzug
vermuten lasse, dass sich der Betroffene rechtswidrig verhalten habe.
Bei einer Inhaftierungsmaßnahme sei der Kern der Persönlichkeit
berührt. Der Rechtsschutz könne deshalb in solch einer Frage
nicht davon abhängen, ob sich die Haft bereits erledigt habe. Auch
im Hinblick auf das Rehabilitierungsinteresse müsse deshalb die Rechtmäßigkeit
der Haft festgestellt werden. In allen drei Fällen war die bis zu
einem Jahr dauernde Abschiebungshaft rechtswidrig verhängt worden.
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Im Fall des bei der Abschiebung aus Deutschland im Mai 1999 ums Leben gebrachten Sudanesen Aamir Ageeb äußert sich Thomas Sagebiel, Richter am VG Darmstadt, in einem Artikel, der in Hessen-Info Januar 2002 der Neuen Richtervereinigung veröffentlicht wurde, zur Klageerhebung gegen die beiden bei der Abschiebung beteiligten BGS-Beamten. Ihm stelle sich jedoch "auch die Frage nach der Verantwortlichkeit der Vorgesetzten, bis hin zur Behördenspitze, unter dem Gesichtspunkt eines Organisationsverschuldens". Den BGS-Beamten wird u.a. zur Last gelegt, Ageeb zusätzlich zur ohnehin schon stark beeinträchtigenden Sitzhaltung und Fesselung im Flugzeug auch durch das massive Herunterdrücken seines behelmten Kopfes während des Starts verletzt, an der Atmung gehindert und schließlich zum Erstickungstod gebracht zu haben. Des weiteren sollen sie sich geweigert haben, die Fesseln von Herrn Ageeb aufzuschneiden, während ärztliche Passagiere versuchten, ihn nach Feststellung des Atemstillstandes in festgeschnallter Mittelsitzposition wieder zu beleben. Später sei von offizieller Seite aus gegenüber der Presse geäußert worden, die Beamten hätten nicht bemerken können, ab wann die heftige Gegenwehr von Aamir Ageeb in den Todeskampf übergegangen sei. Richter Sagebiel hält diese Stellungnahme für "glatten Hohn", wenn man die Aussagen der Mitpassagiere zur Kenntnis nehme (siehe auch Infoservices Nr. 54 und 57).
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In einer gemeinsame Stellungnahme unterstützen die Wohlfahrtsverbände,
die Neue Richtervereinigung, der Deutsche Anwaltverein, der Republikanische
Anwaltsverein, amnesty international und PRO ASYL die Europäische
Kommission ausdrücklich in ihren Bemühungen, in der
heftig umkämpften Frage der nichtstaatlichen und geschlechtsspezifischen
Verfolgung, den gemeinschaftsrechtlichen Standard in Übereinstimmung
mit dem internationalen Standard zu bringen. Die Europäische
Kommission hat im September 2001 einen (Richtlinienvorschlag für
eine gemeinsame Flüchtlingsdefinition und zur Frage des Ergänzenden
Schutzes vorgelegt.10) Unter dem Oberbegriff " internationaler Schutz"
behandelt der Vorschlag die asylpolitische Kernfrage "Wer ist Flüchtling?"
und "Wer braucht so genannten Ergänzenden oder anderweitigen Schutz?"
Der vorliegende Richtlinienvorschlag stellt das "Herzstück" eines
gemeinsamen Europäischen Asylsystems dar. Er sollte nach Auffassung
von PRO ASYL vorrangig mit den Vorschlägen zu Asylverfahren und Aufnahmebedingungen
verhandelt und angenommen werden. Unter diesen Voraussetzungen würden
die zentralen Schlüsselelemente eines künftigen EU-Asylrechts
geschaffen und die "europäische Schutzlotterie" gestoppt werden.
Momentan ist auf europäischer Ebene der Verhandlungsbeginn über
diese Richtlinie für April 2002 vorgesehen. Bei der Anwendung der
Genfer Flüchtlingskonvention sieht die Kommission im Einklang mit
der überwiegenden Staatenpraxis explizit die Anerkennung von nichtstaatlicher
Verfolgung vor. Verfolgung kann auch von nicht nichtstaatlichen Akteuren
ausgehen, wenn ein Staat nicht in der Lage oder nicht willens ist, einen
wirksamen Schutz zu bieten. Mit Ausnahme von Frankreich und Deutschland
erkennen 13 von 15 EU-Mitgliedstaaten an, dass die Opfer nichtstaatlicher
Verfolgung unter den Anwendungsbereich der Genfer Flüchtlingskonvention
fallen, wenn kein Schutz im Herkunftsland möglich sei. PRO ASYL begrüßt,
dass die rot-grüne Bundesregierung die bundesdeutsche Schutz- und
Statuslücke bei der Frage der nichtstaatlichen Verfolgung schließen
will. Außerdem sieht der Kommissionsvorschlag vor, dass die EU-Mitgliedsstaaten
auch geschlechts- oder kinderspezifische Formen von Verfolgung berücksichtigen
soll. Eine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention kann
"durch Anwendung sexueller Gewalt oder sonstige geschlechtsspezifische
Übergriffe erfolgen". In der Begründung wird ausgeführt,
dass etwa die Genitalverstümmelung einzig und allein aus Gründen
des Geschlechts ausgeübt werden könne. Kinderspezifische Formen
der Verfolgung seien etwa Zwangsrekrutierungen, sexuelle Ausbeutung und
Zwangsarbeit. Nicht akzeptabel ist, dass in dem Kommissionsvorschlag die
Schutzfähigkeit "internationaler Organisationen" grundsätzlich
unterstellt wird. Die Erfahrungen in der Vergangenheit haben vielmehr
gezeigt, dass internationale Friedenstruppen vorrangig auf die Herstellung
einer stabilen innerstaatlichen Ordnung bedacht, jedoch nicht in der Lage
sind, dem Einzelnen einen effektiven Schutz gegen Verfolgungen und Bedrohungen
durch innerstaatliche Behörden, ehemalige Bürgerkriegsparteien
und andere mühsam in den Friedensprozess eingebundene interne Kräfte
zu gewährleisten. Zu kritisieren ist außerdem die restriktive
Behandlung von Nachfluchtgründen. Es geht letztlich um eine jeweils
im Einzelfall zu prüfende Glaubwürdigkeit des Flüchtlings
und der hierauf beruhenden Prognose eines ernsthaften nicht gerechtfertigten
Schadens. Geregelt wird auch der sogenannte Ergänzende Schutz. Diese
individuelle Schutzform wird gewährt, wenn jemand nicht unter den
Schutzbereich der Genfer Flüchtlingskonvention fällt, aber durch
Menschenrechtsabkommen, wie die UN-Antifolterkonvention oder die Europäische
Menschenrechtskonvention geschützt wird. Diese Schutzsuchenden erhalten
mit Übergangsfristen weitgehend die gleichen sozialen Rechte wie
Konventionsflüchtlinge. Die Kommission wünscht, dass beide Schutzformen
in einem einheitlichen Asylverfahren geprüft werden. In dem Richtlinienvorschlag
werden eine Vielzahl von Schutznormen zugunsten unbegleiteter minderjähriger
Flüchtlinge vorgeschlagen. Der besonderen Schutzbedürftigkeit
minderjähriger Flüchtlinge wird damit Rechnung getragen.
Allen Minderjährigen, denen internationaler Schutz zuerkannt
wurde, wird zu denselben Bedingungen wie Inländern uneingeschränkter
Zugang zum Bildungssystem gestattet. Trotz der insgesamt hohen sozialen
Standards beinhaltet der Vorschlag eine erhebliche Regelungslücke
bei der Frage der Familieneinheit. Der Vorschlag regelt nur die Rechte
von miteingereisten Familienangehörigen. Darüber hinaus ist
jedoch auch der Einreiseanspruch der Familienangehörigen von Flüchtlingen
und ergänzenden Schutzberechtigten zu regeln. Zu begrüßen
ist dennoch, dass die Kommission den Versuch unternimmt, den in den Mitgliedsstaaten
in dieser Frage des ergänzenden Schutzes vorherrschenden Flickenteppich
der nationalen Regelungen einer einheitlichen gemeinschaftsrechtlichen
Regelung zuzuführen. Mit dem Flüchtlingsschutz, dem ergänzenden
Schutzstatus wird aber keinesfalls eine erschöpfende Regelung für
schutzbedürftige Personen erzielt. In der Praxis ist der Personenkreis
der tatsächlich Schutzbedürftigen nämlich weitaus größer
als die Personengruppe, welche die zwei genannten Schutzsysteme zu erfassen
in der Lage sind. Europa: |
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Spanien:
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Sie haben die Möglichkeit, sich bei PRO ASYL für die Aufnahme in den e-mail-Verteiler des Infoservice anzumelden. |
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