FrauenRechtsBüro gegen sexuelle Folter e.V.
Cinsel İşkenceye Karşı Kadın Hukuk
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Betr.:
Statistik Ende Juni 2001 des Istanbuler Projekts:
"Rechtliche Hilfe für Frauen, die von staatlichen Sicherheitskräften vergewaltigt oder auf andere Weise sexuell misshandelt wurden"
Berlin, den 19.11.2001
Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Freundinnen und Freunde,
in der Anlage veröffentlichen wir die überarbeitete und um neue Kategorien ergänzte Statistik des Istanbuler Projekts "Rechtliche Hilfe für Frauen, die von staatlichen Sicherheitskräften vergewaltigt oder auf andere Weise sexuell misshandelt wurden".
Die Statistik wurde im Hinblick auf notwendige Diskussionen hier im Exil im Verhältnis zur Dezemberstatistik 2000 um neue Kategorien ergänzt und aktualisiert. Zur Verdeutlichung einzelner Kategorien werden wir vorab einige erläuternde Anmerkungen vornehmen:
Sämtliche Zahlen orientieren sich an der Gesamtzahl der Anträge, d.h. 140.
Zum Punkt "Hintergrund": Die unter der Kategorie "politischer Art oder kriegsbedingt" spezifizierten Umstände beinhalten immer auch eine Vermischung mit den jeweils anderen Kategorien. So ist "kriegsbedingt" immer auch politisch motiviert oder die frauenspezifischen Komponenten "um Informationen über männliche Angehörige zu erhalten..." oder "als Bestrafung für politisch aktive Angehörige" immer auch kriegsbedingt oder politisch motiviert. Wir haben die "Fälle" der Betroffenen dahingehend gewichtet, welche Komponente im Vordergrund stand. Zu den einzelnen Kategorien:
als "kriegsbedingt" wurden die Situationen eingestuft, in denen Frauen durch bewaffnete Kräfte wie z.B. Dorfschützern oder Militär in Anlehnung an die durch den Staat vermittelte Machtposition in den kurdischen Gebieten nur und ausschließlich zur Demütigung, d.h. ohne Vorwurf, Festnahme oder außer Zerstörung sonstiger Absichten sexuell misshandelt und gefoltert wurden.
Unter dem Punkt "um männliche Familienangehörige zum Sprechen zu bringen...." sind diejenigen Situationen zu verstehen, in denen die betroffene Frau, ohne dass ihr selbst irgendein Vorwurf gemacht würde, zum Mittel einer Absicht degradiert wird: durch die Androhung oder auch Realisierung sexueller Gewalt an ihnen meist vor den Augen männlicher Angehöriger oder Freunde, sollen diese dazu gebracht werden, Aussagen der von ihnen verlangten Art zu machen. In einer solchen Situation wird auf das Verantwortungsbewusstsein und die Gefühle derjenigen Personen abgezielt, die zum Sprechen gebracht werden sollen, während die betroffene Frau selber in totaler Missachtung ihrer Würde und Integrität lediglich "Mittel zum Zweck" ist. Jeder Mensch, der sich selber einmal in einer solchen Situation befunden hat, weiß, welcher Art brutal zerstörerischer Kräfte in einer solchen Situation zum Einsatz gelangen. Die andere Situation besteht darin, dass sich männliche Angehörige nicht in den Händen der staatlichen Kräfte befinden und durch die Androhung oder Realisierung sexueller Gewalt die betroffene Frau dazu gebracht werden soll, von ihnen verlangte tatsächliche oder vorgefertigte Auskünfte über männliche Angehörige oder Freunde zu geben, wie z.B. Aufenthaltsort, Kontakte und Beziehungen, Aktivitäten etc. Diese Situationen kommen sowohl nach Festnahmen als auch rein kriegsbedingt insbesondere in den kurdischen Gebieten bei Hausdurchsuchungen oder Gebietsrazzien vor.
"Bestrafung für tatsächlich oder vermeintlich politisch aktive Angehörige" ist ebenfalls eine frauenspezifische Dimension politischer Verfolgung, die in den Lageberichten des Auswärtigen Amtes bzw. im "Fachjargon" auch als "Sippenhaft" bezeichnet wird: Die betroffene Frau wird mißhandelt und gequält, da sie dafür "büßen" soll, daß Familienangehörige in Opposition gegen den Staat vermeintlich oder tatsächlich tätig wurden. Auch in diesen Situationen wird die betroffene Frau zu einem "Mittel" degradiert, nämlich demjenigen der Rache. Diese Situationen sind häufig kriegsbedingt und ihnen geht oft keine Festnahme voraus, d.h., dieser Art Folter findet in Häusern oder auf offenem Gelände statt.
Die Untersuchung der erneuten Repressionen, denen Frauen ausgesetzt sind, wenn sie den Mut finden, Zeugnis über die von ihnen erlebten Demütigungen und Mißhandlungen abzulegen und die Bestrafung der staatlichen Täter zu forden, haben uns dazu veranlaßt, drei Kategorien zu bilden. In diesen ist die Kategorie der Flucht ins Ausland nicht enthalten, da diese bereits zu Anfang der Statistik aufgeführt ist.
Umsiedlung innerhalb der Türkei bedeutet, daß der Repressionsdruck auf die Betroffene insbesondere nach Anzeigenerstattung in ihrem Siedlungsgebiet so groß wurde, daß keine Lebenssicherheit mehr bestand. Dies betrifft fast ausschließlich Frauen aus den kurdischen Gebieten. Diese Situation hat nicht zur Folge, daß die Betroffenen im Westen Ruhe finden, im Gegenteil. Meist sind sie auch hier erneuter Repression ausgesetzt, zumindest aber sind die sozialen und existenziellen Umstände derart katastrophal, daß sie kaum "überleben" können. Es handelt sich um betroffene Frauen, denen die Flucht ins Ausland nicht gelingt oder die aus anderen Gründen die Flucht ins Ausland scheuen. Sie können nur mit direkter seelischer und materieller Unterstrützung von außen überleben.
Einschüchterung etc. kommt alternativ oder kumulativ vor. Die brutalste Situation, mit der wir konfrontiert waren, ist diejenige eines jungen Mädchens, welches nach Anzeigenerstattung auf dem Weg vom Therapiezentrum "TOHAV" nach Hause erneut durch zivile Beamte überwältigt und vergewaltigt wurde. Während dieser zweiten Vergewaltigung wurde ihr "gesagt": "Du wirst schon sehen, was es heißt, türkische Polizei wegen Vergewaltigung anzuschwärzen". Diese Situation wirft u.a. ein entscheidendes Licht auf die vom Auswärtigen Amt im letzten Lagebericht behauptete "Therapiemöglichkeit" innerhalb der Türkei.
Strafverfahren wegen Anzeigenerstattung meist in Zusammenhang mit Öffentlichkeitsarbeit sind wegen "Verunglimpfung des Staates und seiner Organe" oder "Verleumdung" sowohl gegen Anwältinnen des Projekts als auch gegen betroffene Frauen eingeleitet worden. In der Statistik beziehen wir uns nur auf die Anzahl der Strafverfahren, die gegen Betroffene eingeleitet wurden.
Soweit zur Statistik.
Wir wollen noch auf folgendes hinweisen:
- Der Begriff "Folter" oder "Mißhandlung" als Form der "unmenschlichen Behandlung" wird von uns in Übereinstimmung mit dem internationalen Sprachgebrauch verwandt. Das Urteil des BGH ( 3 StR 372/00 ) vom 21.2.2001, in dessen Leitsätzen es heißt: "Der Begriff der Folter des Art. 147 der IV. Genfer Konvention erfaßt jedes zweckbezogene Zufügen schwerer körperlicher oder seelischer Leiden, das durch staatliche Organe oder mit staatlicher Billigung begangen wird. Die Folter ist gegenüber der "unmenschlichen Behandlung", die keine auf das Quälen eines Menschen gerichtete Absicht voraussetzt, der engere Begriff." weist allerdings auch einen zukünftigen Weg auf, wo es heißt: "Bei der Abgrenzung der Folter von der unmenschlichen Behandlung ist aber zu beachten, daß die zunehmend höheren Anforderungen an den Schutz der Menschenrechte und die Grundfreiheiten es erforderlich machen, die herkömmliche Definition der UN-Aanti-Folterkonvention im "Lichte der heutigen Verhältnisse" auszulegen." Dies ist unsere Aufgabe insbesondere in Bezug auf die spezifischen Umstände frauenspezifischer Folter und Mißhandlung durch staatliche Kräfte.
- Allen Angaben dieser Statistik liegen dokumentierte "Einzelfälle" zugrunde. Wir wünschen, daß dies auch durch das Auswärtige Amt in den Lageberichten berücksichtigt wird, noch dazu, da Dokumentationen der existierenden Menschnrechtsorganisationen bei der Erstellung dieser Berichte zugrunde gelegt werden sollen.
- Wir werden demnächt detaillierte Widersprüche zum letzten Lagebericht des Auswärtigen Amtes über die vorliegende Statistik hinaus veröffentlichen, verweisen aber jetzt schon auf die Pressemitteilung der FrauenFluchtNetze Stuttgart und Tübingen insbesondere zur Therapiesituation in der Türkei, zu beziehen über s.hess@em.uni-frankfurt.de
Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen,
Jutta Hermanns, Vorsitzende
Anlage: Statistik vom 30.6.2001/ Istanbuler Büro
Stand der Verfahren Ende Juni 2001
Anzahl der Anträge 140
- Anzahl der Anträge direkt an das Istanbuler Büro 137
(2 Anträge aus Deutschland, vor Eröffnung des Büros in Berlin)
- Vom Berliner Büro zur Anzeigenerstattung 3
- Gesamtzahl der mittlerweile im Ausland befindlichen Frauen 12
- Von diesen werden durch Berliner Büro nach wie vor betreut 7
- Anzahl der Frauen in der Türkei, die sich in Haft befinden 17
Art der staatlichen Menschenrechtsverletzung:
Folter / Vergewaltigung 48
(Zwei der Frauen begingen nach der Tat Selbstmord;
eine Frau wurde durch die Tat getötet;
ein 14-jähriges Mädchen wurde nach der Tat durch Verwandte
zur «Ehrenrettung» getötet;
eine der Frauen starb im Dezember 1999 an den Langzeitfolgen der Tat;
eine der Frauen starb infolge eines grossen Hungerstreikes in der Türkei.)
Zwangsprostitution 1
Sexuelle Misshandlung und Entführung 2
- Sonstige sexuelle Folter 89
Von obigen Fällen;
- Durch die Foltertat erlittene Fehlgeburten 5
- Gemeinsam mit Kindern im Alter
zwischen 3 ½ -10 Jahren gefoltert 5
- Durch die Tat schwanger geworden 3
(1 Kind lebt, 1 Kind wurde abgetrieben, 1 Kind ist tot geboren)
Alter:
Jüngste 10
Älteste 67
Anzahl der minderjährigen Betroffenen unter 18 Jahren 21
Täterkategorien:
Polizei 102
Gendarmerie / Militär 31
Spezialeinheiten (Özel Tim) 3
Dorfschützer 6
Vollzugsbeamte 9
Abschwörer 2
Herkunft der Frauen:
Kurdisch 105
Türkisch 29
Deutsch 1
Roma 4
Bulgarisch 1
Hintergründe:
Politischer Art oder kriegsbedingt 125
Kriegsbedingt 13
Selber politisch 92
Um männliche Familienangehörige zum Sprechen zu bringen
oder Informationen über (meist) männliche
Familienangehörige zu erhalten 13
- Als Bestrafung für politisch aktive Angehörige 7
A) Rechtlicher Stand der Verfahren:
75
Vor dem EGMR anhängig 25
( 1 Verfahren auch nach Selbstmord anhängig)
Vor innerstaatlichen unteren Gerichtsinstanzen hängig 13
Vor dem Kassationsgerichtshof in Ankara hängig 2
( 1 Verfahren war zuvor dem EGMR mit Urteil zuungunsten der Türkei beendet worden)
Bei den Staatsanwaltschaften hängig 32
( 2 Verfahren nach Einspruch gegen Einstellungsbescheid gewonnen
und nun erneut bei der Staatsanwaltschaft)
Einspruch nach Einstellung des Verfahrens – noch nicht entschieden 3
B) Im Projekt abgeschlossene bzw. zur Dokumentations-
zwecken archivierte Akten
60
Gerichtliche Schritte aus Angst nicht gewollt 27
( In einer Angelegenheit ist der Täter / Militär trotzdem des Amtes enthoben worden)
Im Laufe des Verfahrens von Anzeige zurückgetreten 9
( In einem Fall wegen schwerer Repression nach Eröffnung des Gerichtsverfahren zurückgetreten,
in einem weiteren Fall erfolgte Freispruch, die Betroffene trat jedoch zurück
nachdem der Freispruch durch dem Kassationsgerichtshof aufgehoben und
zur erneuten Verhandlung an die untere Instanz zurückverwiesen worden war)
Nach Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtsweges zurückgetreten 3
Betroffene nicht mehr erreichbar 3
Eigene Anwälte kümmern sich um die Verfahren 6
(2 Verfahren vor dem EUGH anhängig)
Durch Fehler eigene Anwälte keine Rechtsmittel eingelegt 2
Betroffene kümmert sich selber um ihr Verfahren 1
Beweislage schlecht, daher keine Rechtsmittel 4
( 1 Akte aus Deutschland)
Bereits vor Antragstellung innerstaatliche Rechtsmittelwege erschöpft 2
Durch innerstaatliches Gerichtsurteil beendet 1
( 10 Monate auf Bewährung)
Durch Zwangsverheiratung mit dem Täter Verfahren eingestellt 1
Täter (Kommissar) durch Drogenmafia getötet 1
C) Todesfälle
6
Durch Tod der Betroffenen Verfahren beendet 3
Nach Selbstmord der Betroffenen beim EGMR anhängig 1
Verurteilung zur einjährigen Haft wegen fahrlässiger Tötung 1
Im Fall des 14 jähriges Mädchen Strafverfolgung wegen Vergewaltigung durch die Verwandte nicht bewilligt 1
Wegen Anzeigenerstattung
schweren Repressionen ausgesetzt 30
- Infolge Druck und Repression, Umsiedlung innerhalb der Türkei 8
- Einschüchterung, Bedrohung, erneute Festnahme und/oder Folter 15
- Eröffnung von Strafverfahren gegen Folterüberlebende 7