an den Ausschuss für Innere Angelegenheiten Innenausschusses des Bundesrates
Einziger 1Tagesordnungspunkt:
Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus (Terrorismusbekämpfungsgesetz)
Drucksache: 920/01
Beteiligung: In - AS - Fz - G - R - Vk - Wi
Berichterstattung: Niedersachsen
I.
Der Unterausschuss "Terrorismusbekämpfung" schlägt dem Ausschuss für Innere Angelegenheiten
vor, dem Bundesrat zu empfehlen,
zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 1 Nr. 2a - neu - (§ 6 Satz 8 BVerfSchG)
In Artikel 1 ist nach Nummer 2 folgende Nummer 2a einzufügen:
'2a. § 6 Satz 8 wird wie folgt gefasst:
"Die Führung von Textdateien oder Dateien, die weitere als die in Satz 2 genannten Daten enthalten, ist unter den Voraussetzungen dieses Paragraphen in konkret umgrenzten Anwendungsgebieten zur Aufklärung von Bestrebungen und Tätigkeiten nach § 3 Abs. 1 zulässig."'
Begründung:
Die bisherige Regelung des § 6 Satz 8 lässt die Einrichtung von bundesweiten Textdateien der Verfassungsschutzbehörden mit konkreten Informationen zu konkreten Sachverhalten nur zur Aufklärung von sichergefährdenden oder geheimdienstlichen Tätigkeiten für eine fremde Macht sowie für die Aufklärung von Bestrebungen des gewaltorientierten Extremismus zu. Diese Einschränkung hat sich als zu eng erwiesen.
Das aufgrund § 6 Satz 1 bis 7 errichtete bundesweite Informationssystem der Verfassungsschutzbehörden NADIS verweist nur auf Aktenzeichen der Verfassungsschutzbehörden. Mit Hilfe von Textdateien könnten Inhalte der so auffindbaren Akten für den berechtigten Abrufer unmittelbar erschließbar sein. Die Einrichtung gemeinsamer Textdateien zur Erstellung eines anlassbezogenen gemeinsamen Lagebildes scheitert bisher in der Regel daran, dass sich an bestimmten Ereignissen gewaltgeneigte und nicht gewaltgeneigte Personengruppen beteiligen. Aber auch zur bloßen Aufklärung nicht gewaltgeneigter Bestrebungen wäre die Einrichtung gemeinsamer Erkenntnisdateien erforderlich. Auch die Aufklärung von Internetaktivitäten extremistischer Gruppierungen könnte mit Hilfe von gemeinsamen Textdateien der Verfassungsschutzbehörden effizienter gestaltet werden.
Antrag Bayern, Hamburg, Saarland,
Sachsen, Thüringen: 10 : 5 : 1
Gegenstimmen: BE, MV, NW, RP ST
Enthaltung: SH
2. Zu Artikel 1 Nr. 4 (§ 9 Abs. 2 und Absatz 2a - neu - BVerfSchG)
Artikel 1 Nr. 4 ist wie folgt zu fassen:
'4. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
"(2) Der verdeckte Einsatz besonderer technischer Mittel zur Informationsgewinnung im Schutzbereich des Art. 13 des Grundgesetzes in Abwesenheit einer für die Verfassungsschutzbehörde tätigen Person ist unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gemäß Abs. 1 Satz 3 nur zulässig, wenn die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 des Art. 10 Gesetzes vorliegen und die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Der verdeckte Einsatz besonderer technischer Mittel darf sich nur gegen den Verdächtigen oder gegen Personen richten, von denen aufgrund von Tatsachen anzunehmen ist, dass sie für den Verdächtigen bestimmte oder von ihm herrührende Mitteilungen entgegennehmen oder weitergeben oder dass der Verdächtige sich in ihrer Wohnung aufhält."
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
"(3) Der Einsatz besonderer technischer Mittel nach Abs. 2 bedarf der richterlichen Anordnung. Bei Gefahr im Verzug kann der Präsident des Bundesamts für Verfassungsschutz oder dessen Vertreter die Anordnung treffen; in diesem Fall ist eine richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Bundesamt für Verfassungsschutz seinen Sitz hat. Für das Verfahren gelten die Vorschriften über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Die Anordnung ist auf höchstens drei Monate zu befristen. Verlängerungen um jeweils nicht mehr als drei weitere Monate sind auf Antrag zulässig, soweit die Voraussetzungen der Anordnung fortbestehen. Liegen die Voraussetzungen der Anordnung nicht mehr vor oder ist der verdeckte Einsatz technischer Mittel zur Informationsgewinnung nicht mehr erforderlich, ist die Maßnahme unverzüglich zu beenden. Der Vollzug der Anordnung erfolgt unter Aufsicht eines Bediensteten des Bundesamts für Verfassungsschutz, der die Befähigung zum Richteramt hat."
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.'
Begründung:
Die bisherige Befugnis zur Datenerhebung im Schutzbereich des Art. 13 Grundgesetz durch das Bundesamt für Verfassungsschutz mit Hilfe technischer Mittel (Lauschmaßnahmen) in § 9 Abs. 2 ist an Voraussetzungen geknüpft, die in der Praxis kaum jemals eintreten können. Diese Möglichkeit der Informationsgewinnung im Schutzbereich des Art. 13 Grundgesetz konnte deshalb vom Bundesamt für Verfassungsschutz bisher nicht genutzt werden.
Die vorgeschlagene Regelungen orientiert sich weitgehend am Recht des Eingriffs in das Post- und Fernmeldegeheimnis nach Art. 10 Grundgesetz. Beide Eingriffe sind vergleichbar. Deshalb muss auch ein Eingriff in den Schutzbereich des Art. 13 Grundgesetz dann zulässig sein, wenn ein entsprechender Eingriff materiell-rechtlich in den Schutzbereich des Art. 10 Grundgesetz zulässig wäre. Diesen Ansatz hat der bayerische Gesetzgeber in Art. 6 Abs. 4 des Bayer. Verfassungsschutzgesetzes gewählt. Diesem Gesetz entspricht der Änderungsantrag weitgehend. Er sieht insbesondere die von Art. 13 Grundgesetz geforderte richterliche Anordnung vor und bestimmt hierzu das Amtsgericht am Sitz des Bundesamts für Verfassungsschutz. Eilanordnungen durch den Präsidenten des Bundesamts für Verfassungsschutz mit nachträglichen Genehmigungsvorbehalten durch das Amtsgericht sind zur unmittelbaren Gefahrenabwehr zu ermöglichen.
Antrag Bayern, Hamburg, Saarland,
Sachsen, Thüringen: 13 : 2 : 1
Gegenstimmen: MV, SH
Enthaltung: ST
3. Zu Artikel 1 Nr. 4a - neu - (§ 11 Abs. 1 Satz 2 BVerfSchG)
In Artikel 1 ist nach Nummer 4 folgende Nummer 4 a einzufügen:
'4a. In § 11 Abs. 1 Satz 2 wird die Zahl "16" durch die Zahl "14" ersetzt.'
Begründung:
Insbesondere im Bereich des gewaltorientierten Rechtsextremismus, aber auch zunehmend im Bereich des islamischen Fundamentalismus nimmt die Zahl jugendlicher Anhänger und Aktivisten zu. Die bisherige Regelung des § 11 Abs. 1 lässt zwar eine Speicherung von Jugendlichen vor Vollendung des 16. Lebensjahres in personenbezogenen Akten unter bestimmten Voraussetzungen zu, nicht jedoch eine Speicherung Jugendlicher vor Vollendung des 16. Lebensjahres in Dateien. Die Landesgesetze von Bayern und Hamburg lassen dagegen schon die Speicherung von Jugendlichen ab Vollendung des 14. Lebensjahres in Dateien zu. Wenn dem Bundesamt für Verfassungsschutz entsprechende Speicherungen nicht gestattet sind, kann dies zu Informationsverlusten führen.
Antrag Bayern, Hamburg, Saarland,
Sachsen, Thüringen: 14 : 2 : 0
Gegenstimmen: MV, SH
4. Zu Artikel 1 Nr. 6 Buchstabe c (§ 18 Abs. 1a Satz 2 - neu - BVerfSchG)
In Artikel 1 Nr. 6 Buchstabe c § 18 Abs. 1a ist nach Satz 1 folgender Satz einzufügen:
"Soweit die Ausländerbehörden der Länder dem Bundesamt für Verfassungsschutz Informationen nach Satz 1 übermitteln, stellen sie vorher das Benehmen der Landesbehörde für Verfassungsschutz her."
Begründung:
Der Gesetzentwurf begründet eine Berichtspflicht der Ausländerbehörden der Länder unmittelbar an das Bundesamt für Verfassungsschutz. Zudem überlässt er die – oftmals schwierige -Entscheidung, welche Informationen der Verfassungsschutzbehörde des Landes zu übermitteln sind und welche dem Bundesamt für Verfassungsschutz der Ausländerbehörde. Dies begründet die Gefahr, dass die entsprechenden Informationen nicht oder zumindest nicht rechtzeitig zu der Behörde gelangen, die sie benötigt.
Der Änderungsvorschlag stellt sicher, dass eine Stelle – nämlich die Landesbehörde für Verfassungsschutz – alle Informationen kennt, die von der Ausländerbehörde weitergeleitet werden. So wird sichergestellt , dass alle Informationen zu dem Adressaten gelangen, der sie benötigt.
Zudem ist eine Berichtspflicht von Behörden der Länder unmittelbar an das Bundesamt für Verfassungsschutz unter föderalen Gesichtspunkten nur akzeptabel, wenn sie im Benehmen der Landesbehörde für Verfassungsschutz und nicht – wie es nach dem Gesetzentwurf möglich wäre – an dieser vorbei erfüllt wird. Der Änderungsvorschlag orientiert sich an der Vorschrift des § 5 Abs.2 BverfSchG, die die Voraussetzungen für das aktive Tätigwerden des Bundesamtes für Verfassungsschutz in einem Land regelt.
Antrag Nordrhein-Westfalen: 16 : 0 : 0
5. Zu Artikel 1 Nr. 3, Nummer 5a - neu - und Nummer 6a - neu - (§ 8 Abs. 5 bis 9 und §§ 18a bis c BVerfSchG)
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
Nach Nummer 6 ist folgende Nummer 6a einzufügen:
'6a. Nach § 18 werden folgende §§ 18a bis c eingefügt:
"§ 18a
Auskunftsrechte der Verfassungsschutzbehörden von Bund und Ländern gegenüber Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsunternehmen, Finanzunternehmen und Luftfahrtunternehmen
(1) Das Bundesamt für Verfassungsschutz und die Verfassungsschutzbehörden der Länder dürfen bei Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten und Finanzunternehmen unentgeltlich Auskünfte zu Konten, Konteninhabern und sonstigen Berechtigten, sowie weiteren am Zahlungsverkehr Beteiligten und zu Geldbewegungen und Geldanlagen einholen, wenn dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 3 Abs. 1 erforderlich ist und tatsächliche Anhaltspunkte für schwerwiegende Gefahren für die in § 3 Abs. 1 genannten Schutzgüter vorliegen. Die vorgenannten Unternehmen und Personen sind zur Auskunftserteilung verpflichtet. Die Einholung der Auskunft wird vom Leiter der Verfassungsschutzbehörde beziehungsweise dessen Stellvertreter angeordnet. Das Bundesministerium des Innern unterrichtet im Abstand von höchstens sechs Monaten das Parlamentarische Kontrollgremium des Bundes über die von ihm nach Satz 1 eingeholten Auskünfte, wobei alle zur Überprüfung notwendigen Angaben mitzuteilen sind, insbesondere die Anordnungsgründe. Das Gremium erstattet dem Deutschen Bundestag jährlich einen Bericht über die Durchführung sowie Art, Umfang und Anordnungsgründe der Maßnahme; dabei sind die Grundsätze des § 5 Abs. 1 des Kontrollgremiumgesetzes zu beachten. Die Länder gewährleisten eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle. Das Auskunftsersuchen darf dem Betroffenen oder Ditten vom Auskunftsgeber nicht mitgeteilt werden. Das Auskunftsersuchen ist dem Betroffenen durch die anordnende Behörde mitzuteilen, sobald eine Gefährdung ihrer Aufgabenerfüllung durch die Mitteilung nicht mehr zu besorgen ist. Einer Mitteilung bedarf es nicht, wenn die fach- und rechtsaufsichtsführende Oberste Dienstbehörde festgestellt hat, dass diese Voraussetzung auch nach fünf Jahren nach der Auskunftserteilung noch nicht eingetreten ist und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft nicht eintreten wird. Die Daten dürfen die Verfassungsschutzbehörden an andere Behörden übermitteln, soweit dies zur Erfüllung der eigenen oder deren Aufgaben unter Abwägung der Rechtsgüter zwingend erforderlich ist. Der Empfänger darf die übermittelten Daten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur zu dem Zweck verwenden, zu dem sie ihm übermittelt worden sind.
(2) Das Bundesamt für Verfassungsschutz und die Verfassungsschutzbehörden der Länder dürfen bei Luftfahrtunternehmen unentgeltlich Auskünfte zu Namen, Anschriften und zur Inanspruchnahme von Transportleistungen und sonstigen Umständen des Luftverkehrs unter den in Absatz 1 Satz 1 genannten Voraussetzungen einholen. Absatz 1 Sätze 2 bis 11 gelten entsprechend.
§ 18b
Auskunftsrechte der Verfassungsschutzbehörden von Bund und Ländern gegenüber Postdienste-, Telekommunikations- und Telediensteanbietern
(1) Das Bundesamt für Verfassungsschutz und die Verfassungsschutzbehörden der Länder dürfen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 3 Abs. 1 unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 des Artikel 10-Gesetzes bei Personen und Unternehmen, die geschäftsmäßig Postdienstleistungen erbringen, sowie bei denjenigen die an der Erbringung dieser Dienstleistungen mitwirken unentgeltlich Auskünfte zu Namen, Anschriften, Postfächer und sonstigen Umständen des Postverkehrs einholen. § 18 a Abs. 1 Sätze 2 - 11 gelten entsprechend. Das Grundrecht des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
(2) Das Bundesamt für Verfassungsschutz und die Verfassungsschutzbehörden der Länder dürfen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 3 Abs. 1 unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 des Artikel 10-Gesetzes bei Personen und Unternehmen, die geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste oder Teledienste erbringen, oder daran mitwirken unentgeltlich Auskünfte über Telekommunikationsverbindungsdaten und Teledienstenutzungsdaten. einholen. Die Auskunft kann auch in Bezug auf zukünftige Telekommunikation und zukünftige Nutzung von Telediensten verlangt werden.
Telekommunikationsverbindungsdaten und Teledienstenutzungsdaten sind:
1. Berechtigungskennungen, Karten-Nummern, Standortkennung sowie Rufnummer oder Kennung des anrufenden und angerufenen Anschlusses oder der Endeinrichtung;
2. Beginn und Ende der Verbindung nach Datum und Uhrzeit;
3. vom Kunden in Anspruch genommene Telekommunikationsdienstleistungen
4. Endpunkte festgeschalteter Verbindungen, ihr Beginn und ihr Ende nach Datum und Uhrzeit
§ 18 a Abs. 1 Sätze 2 - 11 gelten entsprechend. Das Grundrecht des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
§ 18c
Einsatz besonderer technischer Mittel durch die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder
Das Bundesamt für Verfassungsschutz und die Verfassungsschutzbehörden der Länder dürfen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 3 Abs. 1 unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 des Artikel 10-Gesetzes auch technische Mittel zur Ermittlung des Standortes eines aktiv geschalteten Mobilfunkendgerätes und zur Ermittlung der Geräte- und Kartennummer einsetzen. Die Maßnahme ist nur zulässig, wenn ohne die Ermittlung der Zweck der Überwachungsmaßnahme aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Personenbezogene Daten eines Dritten dürfen anlässlich solcher Maßnahmen nur erhoben werden, wenn dies aus technischen Gründen zur Erreichung des Zwecks nach Satz 1 unvermeidbar ist. Sie dürfen nur zur Verhütung, Unterbindung und Verfolgung von Straftaten im Sinne des § 138 StGB verwendet werden.
§ 18 a Abs. 1 Sätze 2 - 11 gelten entsprechend. Das Grundrecht des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt."'
Als Folge ist in Artikel 1
Nr. 3 wie folgt zu fassen:
'3. Dem § 8 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:
"Ein Ersuchen des Bundesamtes ... (Weiter wie Regierungsvorlage)"'
nach Nummer 5 folgende Nummer 5a einzufügen:
'5a. Die Überschrift des Dritten Abschnitts (vor § 17) wird wie folgt gefasst:
"Übermittlungsvorschriften und Befugnisse der Verfassungsschutzbehörden von Bund und Ländern"'
Begründung:
Allgemein
Der Gesetzesentwurf der Bundesregierung sieht in Art. 1 Nr. 3b verschiedene zusätzliche Auskunftsbefugnisse des Bundesamtes für Verfassungsschutz vor, die als Absätze 5 bis 9 dem § 8 BVerfSchG hinzugefügt werden sollen. Diese Auskunftsrechte gegenüber Finanzdiensteanbietern, Postdienstleistungserbringern, Telekommunikationsdiensteanbietern und Luftverkehrsunternehmern sind grundsätzlich zu begrüßen, aber unter folgenden Gesichtspunkten unzureichend geregelt, bzw. werden den Anforderungen der Praxis nicht gerecht:
Sämtliche in Artikel 1 Nr. 3b (als § 8 Abs. 5 bis 9) geregelten Befugnisse werden im jeweiligen Satz 1 der Absätze 5 bis 8 nur zur Beobachtung des gewaltbereiten Auslandsextremismus eröffnet. Die Auskunftsrechte sind insbesondere nicht zur Beobachtung des gewaltfreien Inlandsextremismus nach § 3 Abs. 1 Nr. 1, also zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, vorgesehen. In Anbetracht der Schwierigkeiten, die bei der trennscharfen Abgrenzung zwischen gewaltfreiem oder –bereitem Inlandsextremismus und Ausländerextremismus entstehen, könnte dies zu nachteiligen Erkenntnislücken führen.
Ferner werden diese Befugnisse ausschließlich dem Bundesamt für Verfassungsschutz zuerkannt. Auch auf Landesebene besteht ein Bedürfnis und eine Notwendigkeit für derartige Auskunftsrechte. Den Landesbehörden müssen diese Auskunftsrechte ebenfalls eingeräumt werden, da sie sonst ihrer verfassungsrechtlichen Zusammenarbeitspflicht aus Art. 73 Nr. 10 b) GG nicht gerecht werden können.
Zu bemängeln ist weiter, dass in den Absätzen keine ausdrückliche Auskunftspflicht der genannten Unternehmen aufgenommen wurde. Dies entspricht nicht dem Gebot der Normenklarheit.
Neben den vorstehenden Kritikpunkten, die sich auf sämtliche Absätze 5 bis 8 des geplanten § 8 beziehen sind in den Absätzen 5 und 7 die Mitteilungsregel und die Übermittlungsregel zu streng und nicht praxistauglich. Wie schon bisher in den Absätzen 6 und 8 vorgesehen, ist ebenfalls eine Regelung aufzunehmen, die es gestattet unter strengen Voraussetzungen auch von einer Mitteilung ganz absehen zu können. Die Übermittlung nur unter den Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 ist ebenfalls nicht akzeptabel.
In den Absätzen 6, 8 und wurde hinsichtlich der Datenverarbeitung auf das viel zu strenge Verfahren bei Maßnahmen nach dem G-10 Gesetz verwiesen. Auch das Anordnungsverfahren in Abs. 9 ist unter Anlehnung an das Verfahren bei G-10 Maßnahmen für die Praxis untauglich und angesichts der geringen Eingriffsintensität in den Schutzbereich des Art. 10 GG auch nicht notwendig. Durch diese Verfahrenserschwernisse werden die Verfassungsschutzbehörden zu stark behindert, diese neuen Rechte zu nutzen.
Der gleiche Kritikpunkt gilt auch hinsichtlich der Regelung zum Einsatz des IMSI-Catchers. Auch dort wurde hinsichtlich der Datenverarbeitung auf § 4 des G-10 Gesetzes verwiesen, was im Hinblick auf die mögliche Datenerhebung, die sich auf die Ermittlung des Standortes eines aktiv geschalteten Mobilfunkendgerätes und auf die Ermittlung der Geräte- und der Kartennummer beschränkt, viel zu streng ist. Auch das Anordnungsverfahren wurde unter Verweis auf § 8 Abs. 9 viel zu restriktiv ausgestaltet.
Die genannten Mängel machen aufgrund ihrer Komplexität eine Überarbeitung der geplanten Auskunftsrechte erforderlich, welche nunmehr anstatt der geplanten Regelungen in §§ 8 und 9 BVerfSchG in den neu einzufügenden §§ 18 a, 18 b und 18 c geregelt werden.
Zu den Vorschriften im Einzelnen:
Zu § 18a und b und zur Folgeänderung
Wegen der oben dargestellten Kritik, dass die Auskunftsrechte nur dem Bundesamt für Verfassungsschutz zustehen soll, war eine Erweiterung auf die Landesverfassungsschutzbehörden aufzunehmen. Dies machte es erforderlich, dies Auskunftsrechte, wie auch die Regelung zum Einsatz des IMSI-Catchers in den 3. Abschnitt zu transferieren. Diese Auskunftsrechte, und komplementär die Auskunftsverpflichtung der Unternehmen (die im Gesetzesentwurf der Bundesregierung fehlt) sind dort gesetzessystematisch korrekt anzusiedeln, da sich der 2. Abschnitt nur mit den Befugnissen des Bundesamtes für Verfassungsschutz befasst. § 18 BVerfSchG normiert bereits die Befugnis auch der Landesbehörden für Verfassungsschutz, andere (Bundes-) Behörden um Informationen zu ersuchen. Es ist systemkonform, im Anschluss daran, in den neu einzufügenden §§ 18a und b diese Befugnisse um Auskunftsrechte gegenüber privaten Unternehmen zu erweitern. Unerlässlich ist es dabei, diese Befugnisse auch den Verfassungsschutzbehörden der Länder zuzubilligen, da ansonsten die in § 1 Abs. 2 BVerfSchG grundsätzlich geregelte, und in § 5 BVerfSchG konkretisierte Verpflichtung der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, zusammen zu arbeiten nur unzureichend erfüllt werden kann, wenn die Befugnisse des Bundesamtes für Verfassungsschutz und der Verfassungsschutzbehörden der Länder inkongruent sind. Diese möglicherweise bei den Landesbehörden entstehenden Erkenntnislücken können nicht durch eine entsprechende Landesgesetzgebung vermieden werden, da durch Landesgesetze nur dort ansässige private Unternehmen verpflichtet werden können.
Da der 3. Abschnitt des Bundesverfassungsschutzgesetzes bislang nur Übermittlungsregelungen enthält ist seine Überschrift, wie im Antrag formuliert, um die Befugnisregelungen zu erweitern.
Dabei dürfen die in § 18 a und b zu regelnden Auskunftsrechte der Bundes- und Landesverfassungsschutzbehörden nicht auf die Aufgabenbereiche des § 3 Abs. 1 Nr.2 bis 4 beschränkt werden, da sie ansonsten zur Beobachtung des gewaltfreien Inlandsextremismus, also zum Schutz der freiheitlich demokratischen Grundordnung nicht zur Verfügung (§ 3 Abs. 1 Nr.1) stehen. Wenn auch der Hauptanwendungsfall dieser Auskunftsregelungen der gewaltorientierte Extremismus von Ausländern sein wird, kann es notwendig sein, diese Auskunftsrechte auch im Grenzbereich zwischen dem gewaltfreien oder gewaltbereiten Inlandsextremismus und dem gewaltorientierten Extremismus von Ausländern einsetzen zu können. Eine trennscharfe Linie zwischen diesen Arten extremistischer Bestrebungen ist in der Praxis nur sehr schwer zu ziehen. Die Auskunftsrechte müssen sich deshalb auch auf diese Fälle beziehen. Als ausreichende Regulative fungieren insoweit das Tatbestandsmerkmal der "erheblichen Gefahren" und der stets zu berücksichtigende Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
Während im Entwurf der Bundesregierung eine gesetzessystematisch saubere Trennung zwischen Auskunftsbefugnissen, die die Post- und Telekommunikationsfreiheit (Art 10 GG) des Betroffenen tangieren, und sonstigen Auskunftsbefugnissen gegenüber Dritten (Finanzdiestleister und Fluggesellschaften) fehlt, wird diese im Antrag durch die Aufteilung auf die §§ 18a und 18 b hergestellt.
Die Anforderungen an das Verwaltungsverfahren bei den Auskünften, die das Grundrecht des Art 10 GG tangieren werden im Entwurf der Bundesregierung im Übermaß geregelt.
Zwar ist es in Anbetracht der Wertigkeit des Post- und Fernmeldegeheimnisses gerechtfertigt, Auskunftsersuchen, die dieses Grundrecht tangieren, an die materiellen Voraussetzungen des Art 3 Abs. 1 des Gesetzes zu Art 10 zu knüpfen. Da allerdings die Einholung von Auskünften einen weniger tiefgreifenden Eingriff in das Grundrecht darstellt als eine G-10-Maßnahme, bei der der Kommunikationsinhalt zur Kenntnis genommen wird, sind Datenverarbeitungsregeln wie in § 4 G 10 in diesem Zusammenhang zu weitgehend. Die Anordnung der Auskunftserteilung und die sich daran anknüpfende Datenverarbeitung kann angesichts der geringen Tiefe des Eingriffs bei allen Auskunftsrechten zur Vereinfachung des Vollzugs einheitlich geregelt werden, ohne in § 18 b ergänzend auf Verfahrensvorschriften des G-10-Verfahrens verweisen zu müssen.
Es genügt rechtsstaatlichen Erfordernissen, dass sämtliche in § 18a und b geregelten Auskunftspflichten durch den Leiter der Verfassungsschutzbehörde bzw. seinen Stellvertreter angeordnet werden müssen, die damit die Gesamtverantwortung übernehmen. Das formale G-10-Verfahren mit Anordnung durch den Minister und Kontrolle durch die G-10-Kommission ist angesichts der geringen Eingriffstiefe nicht erforderlich. Dagegen ist gegen eine ausreichende parlamentarische Kontrolle zum Vollzug dieser Maßnahmen nichts einzuwenden. Die parlamentarische Kontrolle ist im Entwurf der Bundesregierung folgerichtig nur hinsichtlich der Maßnahmen des BfV durch das Parlamentarische Kontrollgremium des Bundes vorgesehen. Da diese neuen Auskunftsrechte auch den Verfassungsschutzbehörden der Länder zustehen müssen, ist auf Landesebene die Regelung einer gleichwertigen parlamentarischen Kontrolle veranlasst.
Die Rechtsweggarantie erfordert zwar im Grundsatz, dass der von dem Auskunftsersuchen Betroffene dann von der Maßnahme unterrichtet wird, wenn durch diese Unterrichtung die Aufgabenerfüllung der Behörde nicht mehr gefährdet ist. Dennoch fehlt im Gesetzesentwurf der Bundesregierung die Möglichkeit, endgültig von der Benachrichtigung abzusehen, was unter bestimmten Voraussetzungen auch unter Berücksichtigung des Art 19 Abs. 4 GG gerechtfertigt ist. Ist nämlich, wie im Antrag formuliert, die endgültige Entscheidung über die nachträgliche Information der Fach- und Rechtsaufsichtsbehörde vorbehalten, und gleichzeitig eine parlamentarische Kontrolle durch die Information des Parlamentarischen Kontrollgremiums gewährleistet, so ist es gerechtfertigt, unter den geregelten Voraussetzungen von der Mitteilungspflicht abzusehen.
Die im Entwurf der Bundesregierung vorgesehene, an § 20 Abs. 1 BVerfSchG anknüpfende Übermittlungsregelung ist zu eng. Sie ließe nicht einmal Übermittlungen von Informationen des Bundesamtes für Verfassungsschutz an die Landesämter für Verfassungsschutz zu. Stattdessen wird eine Übermittlungsregelung den Anforderungen eher gerecht, die bei gleichzeitiger Abwägung der tangierten Rechtsgüter an die Aufgabenerfüllung von übermittelnder und empfangender Behörde anknüpft.
Zu § 18c:
Eine Befugnis, mit technischen Mitteln (sog. IMSI Catchern) unbekannte und anderweitig nicht ermittelbare Rufnummern von Handybesitzern zu ermitteln, um so eine Fernmeldeüberwachung zu ermöglichen, darf aus den o. g. Gründen nicht nur dem Bundesamt für Verfassungsschutz sondern muss auch den Landesverfassungsschutzbehörden zur Verfügung stehen. Deshalb darf sie, nicht wie im Entwurf der Bundesregierung, dem § 9 als Absatz 4 angefügt werden, sondern muss sie als § 18d den Auskunftsbefugnissen nachfolgen. Diese Art des Einsatzes technischer Mittel (IMSI Catcher) zur Ermittlung des Standortes und der Geräte- und Kartennummern eines "aktiv" geschalteten Handys tangiert das Fernmeldegeheimnis des Art. 10 GG, weswegen es gerechtfertigt ist, den Einsatz des IMSI-Catchers an die in § 3 Abs. 1 G-10 geregelten Voraussetzungen für eine G-10 Maßnahme zu knüpfen. Wie bei den in § 18b geregelten Auskunftsrechten erfordert die geringfügige Eingriffstiefe jedoch keine am Art-10-Gesetz orientierten Verfahrensregeln, um den Eingriff in jeder Hinsicht zu rechtfertigen. Auch hier ist die Anordnung und das Datenverarbeitungsverfahren wie bei den Auskunftsrechten vorzusehen. Eine erweiternde Modifizierung ist nur insoweit nötig, als beim Einsatz des IMSI-Catchers unter Umständen Daten Dritter mit erhoben werden müssen, wenn dies aus technischen Gründen zur Erreichung des Einsatzzwecks notwendig ist. Um keinen Wertungswiderspruch zwischen der Straftat § 138 StGB [Nichtanzeige einer Straftat] zu bewirken, ist das unbedingte Verwertungsverbot von Daten Dritter mit der Maßgabe abzuschwächen, dass die Zufallserkenntnisse nur zur Verfolgung von Straftaten, deren Nichtanzeige nach § 138 StGB strafbar ist, verwendet werden dürfen.
Antrag Bayern, Hamburg, Saarland,
Sachsen, Thüringen: 14 : 0 : 2
Enthaltungen: ST, SH
6. Zu Artikel 1 Nr. 7 (§ 19 Abs. 4 Satz 1 und Satz 7 - neu - BVerfSchG)
Artikel 1 Nr. 7 ist wie folgt zu fassen:
'7. § 19 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt:
"Personenbezogene Daten dürfen an andere Stellen nur übermittelt werden, wenn dies zum Schutz der freiheitlich demokratischen Grundordnung, des Bestandes oder der Sicherheit des Bunds oder eines der Länder oder zur Gewährleistung der Sicherheit von Einrichtungen und Unternehmungen, die der allgemeinen Daseinsvorsorge der Bevölkerung dienen, erforderlich ist. Die Übermittlung personenbezogener Daten an sonstige Einrichtungen und Unternehmungen, insbesondere des Sicherheitsgewerbes, der Wissenschaft und Forschung oder der Kredit- und Finanzwirtschaft, ist nur zulässig, wenn dies zur Abwehr schwerwiegender Gefahren erforderlich ist. Die Übermittlung nach Satz 1 und Satz 2 bedarf der vorherigen Zustimmung durch das Bundesministerium des Innern."
b) Folgender Satz wird angefügt:
"Die Sätze 1 bis 4 finden keine Anwendung, wenn personenbezogene Daten zum Zwecke von Datenerhebungen gemäß § 8 Absatz 1 Satz 2 übermittelt werden."'
Begründung:
Zu a):
Der bisherige § 19 Abs. 4 BVerfSchG erlaubt die Übermittlung personenbezogener Daten an andere Stellen, wenn dies zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, des Bestandes und der Sicherheit des Bundes oder eines Landes erforderlich ist und der Bundesminister des Innern seine Zustimmung erteilt. Durch eine entsprechende Gesetzesformulierung soll sichergestellt werden, dass insbesondere an solche Einrichtungen und Unternehmungen personenbezogene Daten weitergegeben werden dürfen, die im Bereich der Daseinsvorsorge z.B. Wasser-, Gas- und Stromversorgung, öffentlicher Verkehr und Beförderung, Telekommunikationsleistungen, Müllabfuhr, Abwasserbeseitigung, Bildungs- und Kultureinrichtungen, Krankenhäuser, Friedhöfe usw. tätig sind. Hierbei spielt ein besondere Rolle, dass zunehmend bislang vom Staat wahrgenommene Aufgaben privatisiert wurden und immer noch werden.
Eine Weitergabe einschlägiger Erkenntnisse kann auch für privat- oder öffentlichrechtlich organisierte Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen aber auch für sonstige Unternehmen von existentieller Bedeutung sein. Dies gilt um so mehr, als auch die Öffentlichkeit zur Abwehr von Gefahren gegen das Wohl der Allgemeinheit ein Interesse an der Übermittlung von Erkenntnissen aus dem Bereich dieser Unternehmen hat, so dass im begrenzten Maße ein Informationsfluss in beide Richtungen statt finden muss. Eine entsprechende Weitergabe an diese Unternehmen wird an die besondere Voraussetzung geknüpft, dass diese zur Abwehr schwerwiegender Gefahren erforderlich ist.
Um einerseits eine einfachere Handhabung zur ermöglichen, andererseits aber eine sorgfältige Abwägung der betroffenen Interessen zu gewährleisten, erscheint die Zustimmung des Bundesministeriums des Innern als ausreichend.
Zu b):
Folgeänderung.
Antrag Baden-Württemberg: 10 : 6 : 0
Gegenstimmen: BE, MV, NW, RP, ST, SH
7. Zu Artikel 2 Nr. 4 Buchstabe b (§ 10 Abs. 3 Satz 1 und 2 MAD-Gesetz)
In Artikel 2 Nr. 4 Buchstabe b ist § 10 Abs. 3 wie folgt zu ändern:
a) In Satz 1 ist die Angabe "§ 8 Abs. 8" durch die Angabe "§ 18 b Abs. 2" zu ersetzen.
b) In Satz 2 ist die Angabe "§ 8 Abs. 9" durch die Angabe "§ 18 a Abs. 1 Satz 2 - 11" zu ersetzen.
Begründung:
Das Auskunftsrecht des MAD ist zwar grundsätzlich zu begrüßen. Es gelten jedoch die Kritikpunkte zu den Auskunftsrechten des Bundesamtes für Verfassungsschutz entsprechend.
Die Eingriffsintensität in den Schutzbereich des Art. 10 GG ist bei den vorgesehenen Auskunftsrechten wesentlich geringer als bei den Maßnahmen nach dem Artikel 10-Gesetz. Deshalb ist es nicht erforderlich, die dortigen strengen Verarbeitungs- und Übermittlungsregeln zu übernehmen. Eine parlamentarische Kontrolle ist jedoch durch den Verweis auf § 18a Abs. 1 Sätze 2-11 BVerfSchG gewährleistet. Deshalb ist auch die Regelung des Absehens von der Mitteilung an den Betroffenen unter den dort genannten Voraussetzungen im Hinblick auf Art. 10 Abs. 2 Satz 2 GG gerechtfertigt.
Im Übrigen wird auf die Begründung zu den entsprechenden Vorschlägen zu § 18 a, b und c BVerfSchG verwiesen.
Antrag Bayern, Hamburg, Saarland,
Sachsen, Thüringen: 14 : 0 : 2
Enthaltungen: ST, SH
8. Zu Artikel 3 Nr. 1 und 2 (§ 2 Abs. 1a Satz 7 - neu - und § 8 Abs. 3a Satz 4 bis 6 BND-Gesetz)
Artikel 3 ist wie folgt zu ändern:
a) In Nummer 1 ist in § 2 Abs. 1a nach Satz 6 folgender Satz einzufügen:
"Einer Mitteilung bedarf es nicht, wenn die fach- und rechtsaufsichtsführende Oberste Dienstbehörde festgestellt hat, dass diese Voraussetzung auch nach fünf Jahren nach der Auskunftserteilung noch nicht eingetreten ist und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft nicht eintreten wird."
b) In Nummer 2 sind in § 8 Abs. 3a die Sätze 4 bis 6 durch folgenden Satz zu ersetzen:
"§ 2 Abs. 1 a Sätze 2 bis 9 gelten entsprechend."
Begründung:
Die Auskunftsrechte des BND sind zwar grundsätzlich zu begrüßen. Es gelten jedoch die Kritikpunkte zu den Auskunftsrechten des Bundesamtes für Verfassungsschutz entsprechend.
Zu Art. 3 Nr. 1:
Da die parlamentarische Kontrolle gewährleistet wird, ist es nach Art 10 Abs. 2 Satz 2 GG auch möglich von der Unterrichtung des Betroffenen abzusehen.
Zu Art. 3 Nr. 2:
Die Eingriffsintensität in den Schutzbereich des Art. 10 GG ist bei den vorgesehenen Auskunftsrechten wesentlich geringer als bei den Maßnahmen nach dem Artikel 10-Gesetz. Deshalb ist es nicht erforderlich, die dortigen strengen Verarbeitungs- und Übermittlungsregeln zu übernehmen. Eine parlamentarische Kontrolle ist jedoch durch den Verweis auf § 2 Abs. 1 a Sätze 2 bis 9 gewährleistet. Deshalb ist auch die Regelung des Absehens der Mitteilung an den Betroffenen unter den dort genannten Voraussetzungen im Hinblick auf Art. 10 Abs. 2 Satz 2 GG gerechtfertigt.
Im übrigen wird auf die Begründung zu den entsprechenden Vorschlägen zu § 18 a, b und c BverfSchG verwiesen.
Antrag Bayern, Hamburg, Saarland,
Sachsen, Thüringen: 14 : 0 : 2
Enthaltungen: ST, SH
9. Zu Artikel 4 Nr. 01 - neu - (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6a Artikel 10-Gesetz)
In Artikel 4 ist der Nummer 1 folgende Nummer 01 voranzustellen:
'01. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6a wird wie folgt gefasst:
"den §§ 129 a, 129 b und 130 des Strafgesetzbuches sowie"'
Begründung:
Im Rahmen des Anti-Terror-Paketes I der Bundesregierung wird § 129 b neu in das Strafgesetzbuch aufgenommen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist § 129 a StGB (Bildung terroristischer Vereinigungen), nur auf Vereinigungen anwendbar, die zumindest in Form einer Teilorganisation im Bundesgebiet bestehen (BGHSt 30, 328, 329 f).
§ 3 Abs. 1 des Artikel 10-Gesetzes enthält die Straftaten, die Beschränkungsmaßnahmen nach sich ziehen können. Die in das erste Sicherheitspaket der Bundesregierung eigens zur Terrorismusbekämpfung aufgenommene Vorschrift zur Strafbarkeit der Unterstützung ausländischer terroristischer Organisationen ist konsequenter Weise in das Artikel 10-Gesetz aufzunehmen. Die ist erforderlich, um einschlägige extremistische Bestrebungen mit allen zulässigen nachrichtendienstlichen Mitteln beobachten zu können.
Antrag Bayern, Hamburg, Saarland,
Sachsen, Thüringen: 16 : 0 : 0
10. Zu Artikel 5 Nr. 1 und 6 (§ 1 Abs. 4 und § 34 Satz 1 und 2 - neu - Sicherheitsüberprüfungsgesetz)
Artikel 5 ist wie folgt zu ändern:
a) In Nummer 1 ist § 1 Abs. 4 wie folgt zu fassen:
"(4) Eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit übt auch aus, wer an einer sicherheitsempfindlichen Stelle einer lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtung beschäftigt ist oder werden soll (vorbeugender personeller Sabotageschutz).
Lebenswichtig sind solche Einrichtungen,
a) deren Ausfall aufgrund ihrer kurzfristig nicht ersetzbaren Produktion oder Dienstleistung oder
b) deren Zerstörung aufgrund der ihnen anhaftenden betrieblichen Eigengefahr in besonderem Maß die Gesundheit oder das Leben großer Teile der Bevölkerung gefährden kann oder
c) die für das Funktionieren des Gemeinwesens unverzichtbar sind.
Verteidigungswichtig sind Einrichtungen, die der Herstellung oder Erhaltung der Verteidigungsbereitschaft und Verteidigungsfähigkeit dienen und deren Ausfall oder schwere Beschädigung aufgrund ihrer fehlenden kurzfristigen Ersetzbarkeit gefährliche oder ernsthafte Beeinträchtigungen der Funktionsfähigkeit, insbesondere der Ausrüstung, Führung und Unterstützung der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte sowie für die zivile Verteidigung verursacht. Zu den verteidigungswichtigen Einrichtungen zählen insbesondere auch die militärischen Sicherheitsbereiche im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung.
Sicherheitsempfindliche Stellen sind solche Teile von Anlagen oder Funktionen, die für die Betriebsabläufe oder die Weiterführung des Gesamtbetriebs von erheblicher Bedeutung sind, so dass im Sabotagefall Teil- oder Totalausfälle mit Folgen für die nach dem Gesetz geschützten Güter drohen.
Die lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen und deren jeweilige sicherheitsempfindlichen Stellen werden durch Rechtsverordnung der Bundesregierung gemäß § 34 festgelegt. Die Bundesregierung kann in der Rechtsverordnung festlegen, dass bei bestimmten lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen die an den sicherheitsempfindlichen Stellen Beschäftigten erst dann einer Sicherheitsüberprüfung zu unterziehen sind, wenn aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage eine Gefahr für Anschläge auf diese Einrichtungen besteht. Wann dies der Fall ist, legt die Bundesregierung durch Erlass fest."
b) Nummer 6 ist wie folgt zu fassen:
'6. § 34 wird wie folgt geändert:
a) In § 34 werden nach dem Wort "wahrnehmen" die Wörter "und welche Behörden oder sonstigen Stellen des Bundes oder nicht öffentliche Stellen lebens- oder verteidigungswichtige Einrichtungen sind und welche Bereiche dort sicherheitsempfindliche Stellen im Sinne des § 1 Abs. 4 sind" eingefügt.
b) Folgender Satz wird angefügt:
"Die Rechtsverordnung bedarf der Zustimmung des Bundesrats, soweit sie nichtöffentliche Stellen betrifft."'
Begründung
Zu Buchstabe a:
Die von den zuständigen Fachgremien erarbeiteten und angenommenen Definitionen sind im Interesse der Normenklarheit der unscharfen Regelung des Gesetzentwurfs vorzuziehen. Es ist nicht ersichtlich, weshalb diese Definitionen in der Begründung, aber nicht im Gesetzestext, wie dies z.B. im Sicherheitsüberprüfungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen geschehen ist, wiedergegeben werden. Satz 5 ist erforderlich, um klarzustellen, dass zur Umsetzung des Gesetzes der Erlass einer Rechtsverordnung nötig ist. Insofern genügt nicht die Ermächtigung der Bundesregierung dazu in § 34.
Die Rechtsverordnung sollte festlegen, bei welchen lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen Sicherheitsüberprüfungen durchführen sind. Bei besonders bezeichneten Objekten sollte offengelassen werden, den Vollzug erst für den Fall zu ermöglichen, dass die Bundesregierung durch Erlass im Einzelfall festlegt, dass eine Gefahr für Anschläge auf diese Einrichtungen besteht. Damit kann einer unnötig großen Zahl von Sicherheitsüberprüfungen vorgebeugt werden.
Zu Buchstabe b
Zu Satz 1:
Wie in der Begründung des Gesetzentwurfs ausgeführt ist, sind aus Gründen der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung auch die sicherheitsempfindlichen Stellen der lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen festzulegen. Insofern ist die Formulierung des Entwurfs zumindest undeutlich.
Zu Satz 2:
Die Rechtsverordnung soll auch nicht öffentliche Stellen als lebens- oder verteidigungswichtige Einrichtungen und die dortigen sicherheitsempfindlichen Stellen im Sinn des § 1 Abs. 4 festlegen können. Der Antrag auf Anfügung dieses Satzes wird gestellt, weil durch diese Festlegungen Interessen der Länder hinsichtlich Belangen der Wirtschaft berührt werden. Die Festlegungen führen u.a. dazu, dass alle Personen, die dort in sicherheitsempfindlichen Bereichen tätig sind, sicherheitsüberprüft werden und bei sich im Rahmen der Prüfung ergebender Unzuverlässigkeit gerade an diesen für ein Unternehmen wichtigen Bereichen nicht beschäftigt werden können. Das hat erhebliche Auswirkungen auf die Personalpolitik der Unternehmen.
Antrag Bayern, Hamburg, Saarland,
Sachsen, Thüringen: 16 : 0 : 0
11. Zu Artikel 7 und 8 (Passgesetz und Gesetz über Personalausweise)
Der Bundesrat stellt fest, dass die Einführung biometrischer Merkmale und Personalangaben in verschlüsselter Form in Pässe und Personalausweise für die öffentliche Sicherheit und Ordnung von größter Bedeutung und Dringlichkeit ist.
Die Bundesregierung wird aufgefordert, zu Artikel 7 (Änderung des Passgesetzes) und Artikel 8 (Änderung des Gesetzes über Personalausweise) des Entwurfs eines Gesetzes zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus (Terrorismusbekämpfungsgesetz) unverzüglich das Gesetzgebungsverfahren fortzuführen.
Die Bundesregierung wird aufgefordert, zu den in Art 7 (§ 4 Abs. 4 PassG) und in Art 8 (§ 1 Abs. 5 PAuswG) vorgesehenen bundesgesetzlichen Regelungen zu den Arten der biometrischen Merkmale, ihrer Einzelheiten und die Einbringung von Merkmalen und Angaben in verschlüsselter Form sowie die Art ihrer Speicherung, ihrer sonstigen Verarbeitung und ihrer Nutzung unverzüglich das Gesetzgebungsverfahren einzuleiten.
Begründung:
Die Aufnahme biometrischer Informationen in Pässe und Personalausweise dient der verbesserten und zweifelsfreien Identifizierung. Mit den Möglichkeiten der computergestützten Identifizierung von Personen auf der Grundlage der Ausweisdokumente sind die Sicherheitsbehörden sofort in der Lage, festzustellen, ob die Identität der betreffenden Person mit den im Dokument abgespeicherten Originaldaten übereinstimmt. Dies stellt ein wesentlicher Beitrag zu Verbesserung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dar. Diese Maßnahmen können und müssen deshalb angesichts der derzeitigen Sicherheitslage unverzüglich umgesetzt werden. Dies gilt insbesondere für die vorgesehenen bundesgesetzlichen Regelungen zu den Arten der biometrischen Merkmale, ihren Einzelheiten und der Einbringung von Merkmalen in verschlüsselter Form sowie zu der Art ihrer Speicherung, ihrer sonstigen Verarbeitung und ihrer Nutzung. Das Gesetzgebungsverfahren zu diesen Bundesgesetzen sollte unverzüglich eingeleitet werden, da sonst die vorgesehenen Änderungen des Passgesetzes und des Personalausweisgesetzes ins Leere gehen.
Antrag Baden-Württemberg,
Bayern: 10 : 0 : 6
Enthaltungen: BE, MV, NI, NW, RP, ST
12. Zu Artikel 9 Nr. 2 Buchstabe a (§ 14 Abs. 2 Vereinsgesetz)
In Artikel 9 Nr. 2 Buchstabe a sind in § 14 Abs. 2 nach den Wörtern "können verboten werden," die Wörter "soweit sie Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung verfolgen, oder" einzufügen.
Begründung:
Für eine hinreichende staatliche Handhabe gegen sicherheitsgefährdende ausländerextremistische Bestrebungen ist es notwendig, eine Verbotsmöglichkeit für ausländerextremistische Betätigungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung zu schaffen. Eine scharfe Abgrenzung zwischen gewaltbereiten und nicht gewaltbereiten Extremisten ist nicht möglich. Es muss sichergestellt sein bereits der konspirativen Vorbereitung terroristischer Aktionen effektiv entgegenwirken zu können.
Die Möglichkeit des Vereinsverbots ist insoweit ein essentielles Instrumentarium, weil es dazu beitragen kann, dass konspirative Strukturen, die der logistischen Planung von Anschlägen dienen, zerschlagen werden.
Nachdem Art 9 GG (Vereinigungsfreiheit) nur für Deutsche nicht aber für Ausländer gilt, ist es verfassungsrechtlich zulässig – wie im Entwurf der Bundesregierung geschehen – die in Art 9 Abs. 2 GG für Deutsche abschließend geregelten Verbotsvoraussetzungen zu erweitern. Möglich und notwendig ist insoweit auch, eine Verbotsmöglichkeit bereits unter der Schwelle der aggressiv kämpferischen Betätigung von Ausländervereinen i.S.d. § 3 Abs. 1 VereinsG, auf den § 14 Abs. 1 VereinsGE verweist, zu schaffen. Die Erweiterung der Verbotsmöglichkeiten in § 14 Abs. 2 des Entwurfs der Bundesregierung schöpft den verfassungsrechtlich gegebenen Spielraum nicht aus. Soweit darin bereits Teilbereiche der freiheitlichen demokratischen Grundordnung tangiert werden, ist die sich durch die Wortwahl "beeinträchtigt", "gefährdet", zuwiderläuft" etc., ergebende Eingriffsschwelle, die bereits auf eine zielgerichtete Tätigkeit abstellt, nicht ausreichend, um Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung mit den notwendigen Mitteln begegnen zu können. Das Vereinsverbot muss bereits bei jeder Bestrebung eines Ausländervereins oder ausländischen Vereins gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung in Betracht kommen können. Ein entsprechender Zusatz ist deshalb in § 14 Abs. 2 einzufügen. Als von Verfassung wegen notwendiges Regulativ ist – wie stets bei Verbotsüberlegungen – der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten.
Antrag Bayern, Hamburg, Saarland,
Sachsen, Thüringen: 11 : 1 : 4
Gegenstimme: SH
Enthaltungen: MV, NI, NW, RP
13. Zu Artikel 9a - neu - (§§ 61 bis 63 und § 71 Abs. 2 BGB)
Nach Artikel 9 ist folgender Artikel 9a einzufügen:
'Artikel 9a
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches
Das Bürgerliche Gesetzbuch vom 18. August 1897 (RGBl. S. 196), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:
1. Nach § 60 werden folgende §§ 61 bis 63 eingefügt:
"§ 61
(1) Wird die Anmeldung zugelassen, so hat das Amtsgericht sie der zuständigen Verwaltungsbehörde mitzuteilen.
(2) Die Verwaltungsbehörde kann gegen die Eintragung Einspruch erheben, wenn der Verein nach dem öffentlichen Vereinsrecht unerlaubt ist oder verboten werden kann.
§ 62
Erhebt die Verwaltungsbehörde Einspruch, so hat das Amtsgericht den Einspruch dem Vorstande mitzuteilen.
§ 63
(1) Die Eintragung darf, sofern nicht die Verwaltungsbehörde dem Amtsgericht mitteilt, dass Einspruch nicht erhoben werde, erst erfolgen, wenn seit der Mitteilung der Anmeldung an die Verwaltungsbehörde zwölf Wochen verstrichen sind und Einspruch nicht erhoben ist oder wenn der erhobene Einspruch seine Wirksamkeit verloren hat.
(2) Der Einspruch wird unwirksam, wenn die nach den Bestimmungen des Vereinsgesetzes zuständige Behörde nicht binnen drei Monaten nach Einspruchserhebung ein Verbot des Vereins ausgesprochen hat oder wenn das rechtzeitig ausgesprochene Verbot zurückgenommen oder unanfechtbar aufgehoben worden ist."
2. In § 71 Abs. 2 wird das Komma durch das Wort "bis" ersetzt.'
Begründung:
Mit dem Justizmitteilungsgesetz und Gesetz zur Änderung kostenrechtlicher Vorschriften und anderer Gesetze (JuMiG) vom 18.06.1997 (BGBl. I S. 1430) wurden die §§ 61 bis 63 BGB gestrichen und § 71 Abs. 2 BGB entsprechend geändert. Der Grund der Streichung lag darin, dass wegen der kurzen Fristen, die für die Einspruchserhebung und die Einleitung eines Verbotsverfahrens zuständigen Verwaltungsbehörden von dieser Möglichkeit in der Praxis nicht Gebrauch gemacht haben. Die Wiederaufnahme der Bestimmungen soll den Verwaltungsbehörden die Möglichkeit einräumen, bereits vor einem aufwändigen Vereinsverbotverfahren Auskünfte über den zu gründenden Verein einzuholen und die mit der Vereinsgründung bezweckten Ziele zu erkennen. Damit der zuständigen Verwaltungsbehörde ausreichend Zeit zur Einholung weiterer Auskünfte bleibt und sie bei Vorliegen der Voraussetzungen das Vereinsverbotsverfahren einleiten kann, ist die Frist in § 63 Absatz 1 BGB von sechs auf zwölf Wochen und in § 63 Absatz 2 BGB von einem auf drei Monate zu verlängern. Damit wird der Tatsache ausreichend Rechnung getragen, dass die alte Regelung aufgrund der knappen zeitlichen Fristen keine praktische Bedeutung erfahren hat. Vor dem Hintergrund der Gründung neuer Vereine mit extremistischen Zielen ist die Wiederaufnahme der §§ 61 bis 63 BGB ein einfaches, aber effizientes Verwaltungsmittel.
Die Änderung in § 71 Abs. 2 BGB ist Folge der Wiederaufnahme der §§ 61 bis 63 BGB.
Antrag Baden-Württemberg: 7 : 6 : 3
Gegenstimmen: BY, BE, MV, RP, ST, SH
Enthaltungen: HH, NI, NW
14. Zu Artikel 10 Nr. 1 und 2 (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und § 7 Abs. 2 BKA-Gesetz)
Artikel 10 ist wie folgt zu ändern:
a) In Nummer 1 ist § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 wie folgt zu fassen:
"5. in den Fällen von Straftaten nach § 303 b des Strafgesetzbuchs, soweit tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Tat sich richtet
a) gegen die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder gegen die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland mit dem Ziel, das innere Gefüge des Gesamtstaates zu beeinträchtigen, oder
b) gegen sicherheitsempfindliche Stellen von lebenswichtigen Einrichtungen, bei deren Ausfall und Zerstörung eine erhebliche Bedrohung für die Gesundheit oder das Leben von Menschen zu befürchten ist oder die für das Funktionieren des Gemeinwesens unverzichtbar sind, und von den möglichen Auswirkungen dieser Tat mehrere Bundesländer betroffen sind."
b) Nummer 2 ist zu streichen.
Begründung
Zu Buchstabe a:
Die von der Bundesregierung vorgeschlagene Änderung bedeutet – ohne jegliche Begrenzung auf internationale bzw. bundesweite Bedeutung - eine beinahe uferlose Ausweitung der Ermittlungszuständigkeit und beeinträchtigt damit die polizeilichen Länderkompetenzen. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Kompetenzerweiterung des BKA auf Taten, die sich gegen die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland richten, kaum mehr Raum für Länderzuständigkeiten lässt.
Die Zuständigkeit des BKA soll vielmehr nur dann gegeben sein, wenn nicht lediglich die innere Sicherheit eines Landes beeinträchtigt ist, sondern das innere Gefüge des Gesamtstaates. In diesem Fall ist die Ermittlungszuständigkeit des BKA hilfreich, um Zeit- und Informationsverluste zu vermeiden.
Zu Buchstabe b:
Um bereits bestehende Erkenntnisse der Länder zu nutzen und überflüssige Doppelbearbeitungen zu vermeiden, ist eine Beteiligung der Länder bei der Datenerhebung durch das BKA erforderlich. Dadurch wird eine Koordination der Aktivitäten des BKA mit denen der Länder sichergestellt und zugleich der Gefahr von Informationsdefiziten bei den zuständigen Länderpolizeien entgegengewirkt.
Antrag Bayern und Baden-Württemberg
- zu Buchstabe a: 12 : 3 : 1
Gegenstimmen: BE, MV, SH
Enthaltung: HB
- zu Buchstabe b: 10 : 5 : 1
Gegenstimmen: BE, MV, NI, NW, SH
Enthaltung: HB
15. Zu Artikel 11 Nr. 2 Buchstabe b (§ 5 Abs. 2 Nr. 4 AuslG)
In Artikel 11 Nr. 2 Buchstabe b sind in § 5 Abs. 2 Nr. 4 die Wörter "des Aufenthaltstitels" durch die Wörter "der Aufenthaltsgenehmigung" zu ersetzen.
Begründung:
§ 5 Abs. 2 Nr. 4 (neu) AuslG verwendet den Begriff des "Aufenthaltstitels", der dem Ausländergesetz fremd ist. Ebenso wie bei § 5 Abs. 5 Nr. 4 (neu) AuslG sollte aus gesetzessystematischen Gründen besser von "Aufenthaltsgenehmigung" als von "Aufenthaltstitel" gesprochen werden.
Antrag Berlin: 14 : 2 : 0
Gegenstimmen: BY, BB
16. Zu Artikel 11 Nr. 2 Buchstabe b (§ 5 Abs. 5 AuslG)
In Artikel 11 Nr. 2 Buchstabe b sind in § 5 Abs. 5 die Wörter "enthält folgende Angaben" durch die Wörter "kann folgende Angaben enthalten" zu ersetzen.
Begründung:
Gegen die ursprüngliche Formulierung bestehen aus verwaltungspraktischen Gründen Bedenken. Nach dem Wortlaut dieser Vorschrift sind mit dem In-Krafttreten des Gesetzes zwingend die dort genannten Daten maschinenlesbar einzufügen. Dies erfordert entweder die entsprechenden Geräte bei den Ausländerbehörden um die Daten aufzutragen oder die Daten müssen – etwa durch die Bundesdruckerei – aufgetragen werden. In diesem Fall müsste der Antragsteller– gegebenenfalls nach Unterrichtung der Ausländerbehörde – erneut vorsprechen. Die dadurch entstehenden Mehrkosten sind beträchtlich.
Die Einzelheiten können bei dieser offeneren Formulierung in der Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 6 AuslG neu getroffen werden.
Antrag Berlin: 10 : 4 : 2
Gegenstimmen: BY, BB, HH, SN
Enthaltungen: HE, ST
17. Zu Artikel 11 Nr. 3 und Artikel 11a - neu - (§ 8 Abs. 1 Nr. 5, Absatz 1a - neu -, Absatz 2 Satz 4 - neu - AuslG und § 15 Aufenthaltsgesetz/EWG)
a) Artikel 11 Nr. 3 ist wie folgt zu fassen:
'§ 8 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird nach Nummer 4 der Punkt nach dem Wort "besitzt" durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 5 angefügt:
"5. wenn aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte die Annahme gerechtfertigt ist, dass ein Ausländer
- die freiheitlich demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet,
- sich bei der Verfolgung politischer Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zu Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder
- einer Vereinigung angehört, die den internationalen Terrorismus unterstützt, oder er eine derartige Vereinigung unterstützt."
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
"(1a) Die deutsche Auslandsvertretung führt in den nach § 64a Abs.4 festzustellenden Fällen eine Befragung des Ausländers zur Klärung von Einreisebedenken durch und belehrt den Ausländer über die Rechtsfolgen falscher oder unrichtiger Angaben gemäß § 46 Nr. 1 und § 47 Abs.2 Nr.6. Ein Einreisevisum darf unbeschadet des § 8 Abs.1 Nr.5 auch dann nicht erteilt werden, wenn der Ausländer seiner Mitwirkungspflicht nicht genügt oder eine Klärung von Einreisebedenken nicht möglich ist."
c) In Absatz 2 wird nach Satz 3 folgender Satz eingefügt:
"Eine Befristung erfolgt nicht, wenn ein Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens, eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder terroristischer Taten von vergleichbarem Gewicht aus dem Bundesgebiet ausgewiesen wurde."'
b) Nach Artikel 11 ist folgender Artikel 11a einzufügen:
'Artikel 11a
Änderung des Aufenthaltsgesetzes/EWG
In § 15 des Aufenthaltsgesetzes/EWG in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1980 (BGBl. I S. 116), zuletzt geändert durch ... werden nach dem Wort "Ausländergesetz" die Wörter "ausgenommen § 8 Abs. 2 S. 4 Ausländergesetz" eingefügt.'
Begründung
Zu Buchstabe a:
Bereits das Vorliegen hinreichend konkreter Verdachtsmomente für die Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, für die Befürwortung von Gewalt oder für die Zugehörigkeit oder Unterstützung terroristischer Vereinigungen muss genügen, um einem Ausländer die Einreise ins Bundesgebiet oder die Gewährung von Aufenthaltsrechten in Deutschland zu verweigern. Unter Sicherheitsgesichtspunkten kann die Abwägung der Interessen der Bundesrepublik Deutschland und der hier lebenden Bevölkerung und die des einreise- bzw. aufenthaltswilligen Ausländers in solchen Fällen nur dahingehen, den Sicherheitsinteressen Deutschlands den Vorrang einzuräumen.
Entsprechendes gilt auch für Ausländer, die sich bislang formal rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben. Soweit in den genannten Fällen hinreichend konkrete Anhaltspunkte für eine Gefährdung bestehen, kann regelmäßig auch ein bis dahin rechtmäßiger Aufenthalt nicht weiter hingenommen werden. Bei Gefahren und Bedrohungen von derartigem Gewicht darf nicht darauf abgestellt werden, ob dem einzelnen Ausländer sein Fehlverhalten ohne jeden Zweifel nachweisbar ist.
Der neue Absatz 1a verpflichtet die Auslandsvertretung, bei Angehörigen bestimmter Staaten oder Personengruppen, bei denen sich aufgrund einer an der allgemeinen Sicherheitslage orientierten (§64a Abs.4 n.F.) Bewertung Sicherheitsbedenken aufdrängen, stets eine Sicherheitsbefragung durchzuführen.
Diese dient zum einen der Klärung von Einreisebedenken. Ergibt sich nach der Einreise, dass einzelne Angaben in wesentlichen Punkten unrichtig oder unvollständig waren (Voraufenthalte in Problemstaaten, Kontakte zu der Unterstützung des Terrorismus verdächtigen Vereinigungen) ist ohne weitere Nachweise im Regelfall die Ausweisung möglich.
Zum anderen wird klargestellt , dass es dem einreisewilligen Ausländer obliegt, Sicherheitsbedenken gegen die Einreise auszuräumen. Bei fehlender Mitwirkungsbereitschaft oder fortbestehenden Sicherheitsbedenken kommt eine Einreise nicht in Betracht.
Nach § 8 Abs. 2 S.2 AuslG wird die in Folge einer Ausweisung kraft Gesetzes eintretende Wiedereinreisesperre auf Antrag in der Regel befristet. Wurde ein Ausländer wegen schwerster Verbrechen oder terroristischer Aktivitäten aus dem Bundesgebiet ausgewiesen, besteht wegen des Gewichts des Ausweisungsgrundes ein erhebliches öffentliches Interesse an der dauerhaften Fernhaltung des Ausländers aus dem Bundesgebiet. Eine Befristung der Wirkung der Ausweisung kommt aus Sicherheitsgründen nicht in Betracht. Dies muss durch die kraft Gesetzes eintretende lebenslange Wiedereinreisesperre sichergestellt werden. Die Regelung ist aber auch aus generalpräventiven Gründen geboten. Der im Gesetzentwurf vorgesehene besondere Versagungsgrund nach § 8 Abs. 1 Nr. 5 reicht zur Abwendung der von diesem Personenkreis ausgehenden Gefahr nicht aus, da er vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung frei gestellte Aufenthalte nicht erfasst.
Zu Buchstabe b:
Die Änderung ist geboten, da die vorgesehene lebenslängliche Wiedereinreisesperre (vgl. vorgeschlagene Änderung des § 8 Abs. 2 AuslG) für Freizügigkeitsberechtigte europarechtlich nicht zulässig wäre.
Antrag Bayern, Hamburg, Saarland,
Sachsen, Thüringen
- zu Buchstabe a
a) 10 : 6 : 0
Gegenstimmen: BE, MV, NW, RP, ST, SH
b) 10 : 6 : 0
Gegenstimmen: BE, MV, NW, RP, ST, SH
c) 10 : 5 : 1
Gegenstimmen: BE, MV, NI, RP, ST
Enthaltung: NW
- zu Buchstabe b 15 : 0 : 1
Enthaltung: ST
18. Zu Artikel 11 Nr. 4 (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 - neu -, Absatz 2 und 3 AuslG)
Artikel 11 Nr. 4 ist wie folgt zu fassen:
'4. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 3 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 4 angefügt:
"4. § 8 Abs. 1 Nr. 5 in begründeten Einzelfällen, wenn sich der Ausländer nach der Einreise gegenüber den zuständigen Behörden offenbart und glaubhaft von seinem bisherigen sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand nimmt."
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
"(2) Das Bundesministerium des Innern ... (weiter wie Regierungsvorlage)"
c) In Absatz 3 werden nach dem Wort "kann" die Wörter "außer in den Fällen des § 8 Abs. 2 Satz 4" angefügt.'
Begründung:
Zu Buchstabe a
Mit dieser Vorschrift wird die Möglichkeit geschaffen, im Einzelfall trotz zwingenden Versagungsgrundes Ausländern ein Aufenthaltsrecht zu gewähren, wenn sie sich bereits im Bundesgebiet aufhalten, jedoch offenbaren und glaubhaft von ihren bisherigen Bestrebungen distanzieren.
Zu Buchstabe c
In den in § 8 Abs. 2 S.4 aufgeführten Fällen muss der Ausländer dauerhaft aus dem Bundesgebiet ferngehalten werden. Dies schließt auch die Erteilung einer Erlaubnis zum kurzfristigen Betreten des Bundesgebiets zwingend aus. Auch dies muss durch eine gesetzliche Regelung sichergestellt werden.
Antrag Bayern, Hamburg, Saarland,
Sachsen, Thüringen: 16 : 0 : 0
19. Zu Artikel 11 Nr. 5 (§ 39 Abs. 1 Satz 3 AuslG)
In Artikel 11 Nr. 5 ist in § 39 Abs. 1 Satz 3 wie folgt zu fassen:
"In dem Vordruckmuster können neben der Bezeichnung von Ausstellungsbehörde, Ausstellungsort und -datum, Gültigkeitszeitraum bzw. -dauer, Name und Vorname des Inhabers, Aufenthaltsstatus sowie Nebenbestimmungen folgende Angaben über die Person des Inhabers vorgesehen sein:
1. Tag und Ort der Geburt,
2. Staatsangehörigkeit,
3. Geschlecht,
4. Größe,
5. Farbe der Augen,
6. Anschrift des Inhabers,
7. Lichtbild,
8. eigenhändige Unterschrift,
9. weitere biometrische Merkmale von Fingern oder Händen oder Gesicht,
10. Anmerkungen."
Begründung:
Ausweislich der Gesetzesbegründung (vgl. S. 130 des Entwurfs) wird nicht gesehen, dass der Ausweisersatz gem. § 39 Abs. 1 AuslG auch dann ausgestellt wird, wenn der Ausländer im Besitz einer Aufenthaltsgenehmigung ist und einen Pass weder besitzt noch in zumutbarer Weise erlangen kann. In diesen Fällen gilt dann aber sowohl § 5 Abs. 3 bis 7 AuslG (neu) als auch § 39 Abs. 1 Sätze 2 bis 5 AuslG (neu). Diese Vorschriften regeln aber, bezogen auf die im Dokument aufgeführten zulässigen Angaben, Unterschiedliches.
Hinzu kommt, dass der Ausweisersatz gem. § 39 Abs. 1 Satz 3 AuslG (neu) künftig auch Angaben über die Seriennummer des zugehörigen Passes oder Passersatzpapiers enthalten soll. Dies ist tatsächlich unmöglich, da ein Ausweisersatz nur ausgestellt werden darf, wenn gerade kein Pass vorhanden ist.
Wichtig ist es auch, Anmerkungen angeben zu können. Gerade bei Duldungsinhabern, bei denen die Personalien häufig nur auf eigenen Angaben beruhen, muss in der Praxis die Anmerkung "Identität nicht nachgewiesen" möglich sein.
Antrag Berlin: 10 : 2 : 4
Gegenstimmen: BB, SN
Enthaltungen: BY, HB, HE, TH
20. Zu Artikel 11 Nr. 6 Buchstabe c (§ 41 Abs. 3 AuslG)
In Nummer 6 Buchstabe c ist § 41 Abs. 3 wie folgt zu ändern:
a) Im einleitenden Satzteil ist das Wort "können" durch das Wort "sollen" zu ersetzen.
b) Nummer 5 ist wie folgt zu fassen:
"5. bei der Beantragung eines Visums für einen Aufenthalt durch Staatsangehörige der Staaten, bei denen Rückführungsschwierigkeiten bestehen oder in den nach § 64a Abs.4 festzulegenden Fällen,"
c) Nach Nummer 5 ist folgende Nummer 6 anzufügen:
"6. bei der Beantragung eines Visums durch Staatsangehörige von Staaten, die nicht in der Anlage I der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes aufgeführt sind."
Begründung
Über den Vorschlag der Bundesregierung hinaus ist klarzustellen, dass in den genannten Fällen Maßnahmen der Identitätsfeststellung und –sicherung nicht nur eine Handlungsmöglichkeit für die zuständigen Behörden darstellen, sondern eine Verpflichtung, von der nur ausnahmsweise abgesehen werden kann.
Darüber hinaus dürfen Maßnahmen der Identitätssicherung und Identitätsfeststellung bei Staaten mit Rückführungsschwierigkeiten und bei Problemstaaten nicht auf Visumsanträge für Aufenthalte über drei Monate beschränkt bleiben. Andernfalls bestünde die Gefahr, dass die betroffenen Personen zur Durchsetzung ihrer Ziele regelmäßig auf kurzfristige Visumsanträge ausweichen. Um ein Ausweichen des genannten Personenkreises auf Schengenvisa anderer Staaten zu verhindern, sind entsprechende Regelungen auf europäischer Ebene umgehend herbeizuführen.
Entgegen der bisherige Fassung muss die Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen künftig den Regelfall bilden. Ausnahmen werden nur für die Angehörigen der sog. Positivstaaten, die für Kurzaufenthalte keiner Aufenthaltsgenehmigung bedürfen, anerkannt.
Im übrigen ist die Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnamen bei Angehörigen von Problemstaaten oder bestimmter Personengruppen mit erhöhtem Sicherheitsrisiko nicht mehr davon abhängig, ob eine ausdrückliche Festlegung vom Bund getroffen wird. Es genügt, dass nach der ebenfalls geänderten Regelung in § 64a Abs.4 eine Festlegung zu treffen ist.
Antrag Bayern, Hamburg, Saarland,
Sachsen, Thüringen
- zu Buchstabe a und b: 13 : 1 : 2
Gegenstimme: BE
Enthaltungen: RP, ST
- zu Buchstabe c: 11 : 1 : 4
Gegenstimme: BE
Enthaltungen: HB, HE, RP, ST
21. Zu Artikel 11 Nr. 6 Buchstabe c (§ 41 Abs. 3 AuslG)
In Artikel 11 Nr. 6 Buchstabe c sind in § 41 Abs. 3 nach den Wörtern "Sicherung der Identität" die Wörter "oder der Staatsangehörigkeit" einzufügen.
Als Folge sind
in Artikel 11 Nr. 1 Buchstabe a und Nummer 6 Buchstabe a jeweils nach den Wörtern "Sicherung der Identität" die Wörter "oder der Staatsangehörigkeit" einzufügen.
Begründung:
Es ist kein Grund ersichtlich, warum die Ermächtigungsgrundlage des § 41 Abs. 3 AuslG (neu) anders als § 41 Abs. 3 AuslG (alt) auf die Feststellung und Sicherung der Identität beschränkt werden sollte und nicht auch die Feststellung und Sicherung der Staatsangehörigkeit mit einbezieht.
Antrag Berlin: 8 : 7 : 1
Gegenstimmen: BB, MV, NI, NW, RP, ST, SH
Enthaltungen: HB
22. Zu Artikel 11 Nr. 7 (§ 46 Nr. 1 und 8 - neu - AuslG)
Artikel 11 Nr. 7 ist wie folgt zu fassen:
'7. § 46 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
"1. in Verfahren nach ... (weiter wie Regierungsvorlage)"
b) In Nummer 7 wird nach dem Wort "aufhalten" der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 8 angefügt:
"8. wer öffentlich in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt."'
Begründung:
Über den Vorschlag der Bundesregierung hinaus wird eine neue Nr. 8 eingefügt.
Es ist nicht hinnehmbar, wenn menschenverachtende Terrorakte, die sich gegen unsere Werteordnung richten, von Ausländern, die mit den Terroristen und ihren Zielen sympathisieren, durch öffentliche Kundgabe gebilligt und damit unterstützt werden. Wer sich so verhält, missbraucht sein Gastrecht in der Bundesrepublik auf eklatante Weise und wendet sich gegen unsere Werteordnung und die freiheitliche demokratische Grundordnung. Ein solches Verhalten muss eindeutige ausländerrechtliche Sanktionen nach sich ziehen können, selbst wenn daraus im Einzelfall noch keine konkrete Gefahr für die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik i.S.v. § 47 Abs. 2 Nr. 4 des Entwurfes abgeleitet werden kann und noch kein Straftatbestand nach dem StGB erfüllt ist. Durch die Begrenzung des Tatbestandes in § 46 Abs.1 Nr.8 auf das besonders öffentlichkeitswirksame und gefährliche Handeln in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften wird der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gewahrt. Der Begriff der Versammlung geht in Anlehnung an die Straftatbestände zum Schutz des demokratischen Rechtsstaates (§§ 84 ff. StGB) dabei weiter als der Versammlungsbegriff des Versammlungsgesetzes. Den jeweiligen Besonderheiten des Einzelfalles kann im Rahmen der Ermessensausübung Rechnung getragen werden.
Antrag Bayern, Hamburg, Saarland,
Sachsen, Thüringen: 10 : 6 : 0
Gegenstimmen: BE, MV, NW, RP, ST, SH
23. Zu Artikel 11 Nr. 8 (§ 47 Abs. 1 Nr. 1 und Nummer 2, Absatz 2 Nr. 1 bis 3 und Nummer 4 bis 6 - neu - AuslG)
Artikel 11 Nr. 8 ist wie folgt zu fassen:
'8. § 47 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden jeweils die Wörter "mindestens drei Jahren" durch die Wörter "mehr als zwei Jahren" ersetzt.
bb) In Nummer 2 werden die Wörter "zu einer Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren oder" gestrichen.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Im einleitenden Satzteil wird das Wort "er" gestrichen.
bb) In Nummer 1 werden die Wörter "zu einer Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren" durch die Wörter "zu einer Jugendstrafe von mehr als einem Jahr" ersetzt und nach den Wörtern "ausgesetzt worden ist" das Wort "er" eingefügt.
cc) In Nummer 2 werden die Wörter "leistet oder" durch die Wörter "leistet, er" ersetzt.
dd) In Nummer 3 werden die Wörter "Teilnehmer beteiligt." durch die Wörter "Teilnehmer beteiligt, er" ersetzt.
ee) Nach Nummer 3 werden folgende Nummern 4 bis 6 angefügt:
"4. die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet oder sich bei der Verfolgung politischer Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht,
5. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört, die den internationalen Terrorismus unterstützt, oder dass er eine derartige Vereinigung unterstützt oder
6. er in einer ... (weiter wie Regierungsvorlage Nummer 5)"'
Begründung:
Ein Ausländer der zu einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren verurteilt wurde stellt eine Bedrohung für die Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik dar und muss zwingend ausgewiesen werden. Auch nach § 56 Abs. 2 StGB kann eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren unter keinen Umständen mehr zur Bewährung ausgesetzt werden. Der Gesetzgeber bringt damit zum Ausdruck, dass bei einer höheren Freiheitsstrafe nicht mehr zu erwarten ist, dass sich der Verurteilte bereits die Verurteilung als solche zur Warnung dienen lässt und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Die derzeitige ausländergesetzliche Wertung greift dies nicht uneingeschränkt auf, in dem sie in § 47 Abs. 1 Nr. 1 eine Ist-Ausweisung erst bei der Verurteilung zu einer mindestens dreijährigen Freiheits- oder Jugendstrafe vorsieht. Diese Diskrepanz wird durch die Gesetzesänderung ausgeglichen. Gleichzeitig erfolgt eine Harmonisierung mit der Neuregelung des § 51 Abs. 3. Dies ist aus gesetzessystematischen Gründen und im Hinblick auf die "ultima ratio"-Funktion des § 51 Abs. 3 zwingend erforderlich.
Bereits der Verdacht der Unterstützung des Terrorismus muss regelmäßig zur Ausweisung führen. Extremismus in der genannten Form muss im Rahmen einer wehrhaften Demokratie regelmäßig das Ende des Aufenthaltsrechts bedeuten. Es kann hier nicht so lange gewartet werden bis Ermittlungen im Einzelfall zweifelsfrei das genannte Fehlverhalten nachweisen können, da das mit einem solchen Zuwarten verbundene Risiko für die Gesellschaft nicht tragbar ist.
Aus diesem Grund werden Formulierungen aus der gemeinsamen Bundesratsinitiative Bayerns und Niedersachsens (BR-Drs. 847/01) aufgegriffen, die einen Verdacht der Unterstützung des Terrorismus genügen lassen. Der Begriff des Verdachts wird nicht ausdrücklich verwendet, da es sich dabei um einen strafprozessualen Begriff handelt und im Sicherheitsrecht anderslautende Formulierungen üblich sind. Die Formulierung " Tatsachen die Annahme rechtfertigen" trägt diesen formalen Einwänden Rechnung, ohne in der Sache auf die Vorverlegung des Ausweisungstatbestandes zu verzichten.
Im übrigen wird davon abgesehen, den Regelausweisungstatbestand der Nr.4 zu ändern, der seinem Wortlaut nach im Gegensatz zu § 8 Abs.1 Nr.5 den Verdachtsfall nicht ausdrücklich erfasst. Insoweit genügt es jedoch, den bisherigen Ermessenstatbestand zur Regelausweisung hoch zu stufen, da in den praktisch bedeutsamen Fällen der Beteiligung an Gewalttaten, des öffentlichen Aufrufs zur Gewaltanwendung oder der Drohung mit Gewaltanwendung regelmäßig auf polizeiliche Ermittlungsergebnisse zurück gegriffen werden kann. Wegen des marginalen Unterschiedes sollte der gefundene länderübergreifende Konsens nicht aufgegeben werden.
Es stellt auch kein Problem dar, dass in diesem Punkt für die erstmalige Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung geringfügig andere Anforderungen gelten. Vielmehr ist die vorgeschlagene Lösung systemkonform, soweit sie an die Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsgenehmigung strengere Anforderungen stellt als an die Ausweisung, die in ein bestehendes Aufenthaltsrecht eingreift.
Antrag Bayern, Hamburg, Saarland,
Sachsen, Thüringen: 10 : 6 : 0
Gegenstimmen: BE, MV, NW, RP, ST, SH
24. Zu Artikel 11 Nr. 9 (§ 51 Abs. 3 Satz 1, Satz 2 und 3 - neu - AuslG)
Artikel 11 Nr. 9 § 51 Abs. 3 ist wie folgt zu fassen:
'9. § 51 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
"(3) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder eines vorsätzlich begangenen besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mehr als zwei Jahren verurteilt worden ist. Das gleiche gilt wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Ausländer ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbaren Gewicht begangen hat oder plant. Auf Absatz 1 kann sich ferner nicht berufen, wer Vereinigungen beitritt oder unterstützt, die eine erhebliche Bedrohung für die innere Sicherheit darstellen, weil sie zu entsprechenden, gegen Deutschland und seine Verbündeten gerichteten Taten aufrufen oder an diesen mitwirken."'
Begründung
Die Bestimmung des § 51 Abs. 3 stellt eine Konkretisierung der Artikel 1 F und 33 Abs. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention dar.
Asylberechtigte und politisch Verfolgte, die schwere Straftaten begehen und dadurch eine Gefahr für die Allgemeinheit begründen, verwirken den in § 51 vorgesehenen Abschiebeschutz. Bei ihnen überwiegt das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung regelmäßig das Interesse, vor einer Abschiebung geschützt zu werden. Der Abschiebeschutz soll daher für diese Fälle auf das verfassungsrechtlich und völkerrechtlich unabdingbare Mindestmaß reduziert werden.
Hinsichtlich der Frage der verfassungsrechtlichen Grenzen der einfach gesetzlichen Festlegung eines Mindestmaßes ist dem Gesetzgeber ein weiter Beurteilungsspielraum zugebilligt, soweit er sich im Rahmen der ultima ratio-Funktion des Absatzes 3 bewegt. Mit der Mindeststrafe des § 51 Abs. 3 muss zum Ausdruck gebracht werden, dass sich der Betroffene in einem Ausmaß und einer Intensität strafrechtlich schuldig gemacht hat, die sich markant vom Durchschnitt kriminellen Unrechts abhebt. Diese Wertung vollzieht der Gesetzgeber in § 56 Abs. 2 StGB, in dem er die schwerste Sanktion, die ohne die Möglichkeit der Bewährung zu vollziehende Freiheitsstrafe, an eine Freiheitsstrafe von "mehr als zwei Jahren" anknüpft. Mit der Änderung des § 51 Abs. 3 soll ein Gleichklang dieser Wertungen erreicht werden.
Die Beschränkung der relevanten strafgerichtlichen Verurteilungen auf solche, die sich auf vorsätzlich begangene Straftaten beziehen, dient dem Zweck, dem ultima-ratio-Grundsatz auch in Bezug auf die Regelung des § 47 Abs. 1 Nr. 1 AuslG Rechnung zu tragen.
In § 51 Abs. 3 Satz 1 zweite Alternative ist im Übrigen bislang nicht berücksichtigt, dass auch von einem nach Jugendstrafrecht verurteilten Ausländer eine entsprechende Gefahr für die Allgemeinheit ausgehen kann. Dies ist zu ergänzen.
Es ist auch deutlich herauszustellen, dass Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbaren Gewicht, auch dann wenn sie bislang nur geplant wurden, einen Abschiebungsschutz für politisch Verfolgte entfallen lassen und insoweit auch nicht zwingend eine strafrechtliche Verurteilung geboten ist. Rechtschutz besteht hinreichend im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Zugleich werden damit die verfassungsimmanenten Grenzen des Grundrechts auf Asyl festgelegt. (vgl. § 30 Abs. 4
AsylVfG). Gleiches gilt für die Zugehörigkeit oder Unterstützung terroristischer Vereinigungen mit erheblichen Bedrohungspotenzial. Es ist in diesem Zusammenhang vom Gesetzgeber auch ein klares Bekenntnis dahingehend gefordert, dass das Asylgrundrecht und die Genfer Flüchtlingskonvention nicht derart ausgelegt werden können, in solchen Fällen den weiteren Aufenthalt des Ausländers hinzunehmen. Die bisherige Fassung für eine Änderung des § 51 Abs. 3 AuslG leistet dies nur unzureichend und im Hinblick auf die Signalwirkung solcher Regelungen nicht in der gebotenen klaren und unmissverständlichen Weise.
Antrag Bayern, Hamburg, Saarland,
Sachsen, Thüringen: 10 : 6 : 0
Gegenstimmen: MV, NI, NW, RP, ST, SH
25. Zu Artikel 11 Nr. 10 (§ 56a AuslG)
Artikel 11 Nr. 10 ist wie folgt zu fassen:
'10. Nach § 56 wird folgender § 56a eingefügt:
"§ 56a
Bescheinigung über die Duldung
Über die Duldung ist dem Ausländer, der über keinen Pass oder Ausweisersatz verfügt, eine Bescheinigung auszustellen, die eine Seriennummer enthält und mit einer Zone für das automatische Lesen versehen sein kann. Die Bescheinigung enthält den Hinweis, dass der Ausländer mit ihr nicht der Passpflicht genügt. Die Bescheinigung darf im übrigen neben den in § 39 Abs. 1 bezeichneten Daten auch einen Hinweis darauf enthalten, dass Personalangaben auf den eigenen Angaben des Ausländers beruhen. § 5 Abs. 5 und 7 gelten entsprechend. Vordruckmuster und Ausstellungsmodalitäten bestimmt das Bundesministerium des Innern durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf."'
Begründung:
Es ist ergänzend zum Vorschlag der Bundesregierung klarzustellen, dass ein Regelungsbedarf nur bei Duldungsinhabern besteht, die trotz Vorliegens der Voraussetzungen keinen Ausweisersatz beantragen oder keinen Ausweisersatz erhalten, weil sie in zumutbarer Weise einen Pass erhalten können.
Der Bundesregierung ist darin beizupflichten, dass ein Bedürfnis besteht, Duldungsinhaber ohne Pass oder Ausweisersatz für Kontrollzwecke mit fälschungssicheren Papieren auszustatten. Diese dürfen jedoch nicht den Eindruck erwecken, dass die Identität geklärt sei, wenn dies in Wirklichkeit nicht der Fall ist und die Personalangaben lediglich auf den Angaben des Duldungsinhabers beruhen. Im Hinblick auf die Strafbarkeit eines Aufenthalts ohne Pass oder Ausweisersatz (§ 92 Abs.1 Nr.2 AuslG) wird ferner klargestellt, dass der Inhaber der Duldungsbescheinigung im Gegensatz zum Inhaber eines Ausweisersatzes nicht der Passpflicht genügt.
Antrag Bayern, Hamburg, Saarland,
Sachsen, Thüringen: 15 : 0 : 1
Enthaltung: SH
26. Zu Artikel 11 Nr. 10a - neu - (§ 57a - neu - AuslG)
In Artikel 11 ist nach Nummer 10 folgende Nummer 10a einzufügen:
'10a. Nach § 57 wird folgender § 57a eingefügt:
"§ 57a
Räumliche Beschränkung , Ausreiseeinrichtung
(1) Der Aufenthalt eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers ist räumlich auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt. Die Ausländerbehörde kann, insbesondere für Zwecke der Ausreise, das Verlassen des Aufenthaltsbereichs gestatten.
(2) Die Länder können Ausreiseeinrichtungen für vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer schaffen. Die Unterbringung kann auch in Gemeinschaftsunterkünften erfolgen.
(3) Ein vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer kann verpflichtet werden, bis zu seiner Ausreise in einer Ausreiseeinrichtung zu wohnen, insbesondere wenn
1. eine ihm gesetzte Ausreisefrist abgelaufen ist,
2. Anhaltspunkte den Verdacht begründen, dass er seiner Ausreisepflicht nicht nachkommen wird,
3. er keinen gültigen Pass besitzt ist, obwohl er in zumutbarer Weise einen Pass erlangen könnte,
4. er seiner Verpflichtung zur Mitwirkung an der Beschaffung von Heimreisedokumenten und an der Klärung der Identität und Staatsangehörigkeit nicht nachkommt oder
5. er einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen, vorsätzlichen Verstoß gegen Strafvorschriften begangen hat.
(4) In den Ausreiseeinrichtungen soll die Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise gefördert und die Erreichbarkeit für Behörden und Gerichte sowie die Durchführung der Ausreise gesichert werden. Zu diesem Zweck kann insbesondere die Erwerbstätigkeit beschränkt oder untersagt oder die Verpflichtung, sich regelmäßig bei einer von der Ausländerbehörde zu bestimmenden Stelle zu melden, angeordnet werden. Weitere Bedingungen und Auflagen, insbesondere zur räumlichen Beschränkung auf den Aufenthaltsort, sind zulässig.
Begründung:
Es muss über den Vorschlag der Bundesregierung hinaus mit allem Nachdruck der Entwicklung entgegen gewirkt werden, dass immer mehr Ausreisepflichtige nicht freiwillig ausreisen und die Rückführung dadurch verhindern, dass sie über ihre Identität und Staatsangehörigkeit täuschen oder an der Beschaffung von Heimreisedokumenten nicht mitwirken. Zudem stellt die immer größere Zahl von ausreisepflichtigen Ausländern ungeklärter Identität ein erhebliches Sicherheitsrisiko dar. Es kann auch nicht angehen und untergräbt die Glaubwürdigkeit staatlichen Handelns, wenn sich derjenige erheblich besser stellt, der die Ausreiseverpflichtung beharrlich ignoriert. Der Vorschlag ermöglicht
es, auch Straftäter in Ausreiseeinrichtungen unterzubringen. Es sollte nicht gewartet werden, ob in einem künftigen Zuwanderungsgesetz eine entsprechende Forderung realisiert wird.
Die Schaffung von Ausreiseeinrichtungen stellt einen neuen erfolgversprechenden Ansatz dar, um bei Ausländern aus bestimmten Herkunftsstaaten den Ausreisedruck zu erhöhen und die Ausreiseverpflichtung durchzusetzen.
Die Einrichtung steht im Ermessen der Länder. Bei abgelehnten Asylbewerbern ist auch eine weitere Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften möglich.
Im Gegensatz zu der im Entwurf eines Aufenthaltsgesetzes getroffenen Formulierung setzt der Vorschlag weniger darauf, die Betroffenen durch eine zielgerichtete Beratung zur freiwilligen Ausreise zu bewegen, als darauf, die Lebensumstände so zu gestalten, dass nicht der Eindruck einer langfristigen Perspektive in Deutschland entsteht und Verfestigungstendenzen entgegen gewirkt wird.
Antrag Bayern, Hamburg, Saarland,
Sachsen, Thüringen: 9 : 6 : 1
Gegenstimmen: BE, MV, NI, RP, ST, SH
Enthaltung: NW
27. Zu Artikel 11 Nr. 10b - neu - (§ 57b - neu - AuslG)
*In Artikel 11 ist nach Nummer 10a folgende Nummer 10b einzufügen:
'10b. Nach § 57 a wird folgender § 57b eingefügt:
"§ 57b
Nachgeholte Grenzkontrolle und sicherheitsrechtliche Überwachung
(1) Das Bundesministerium des Innern kann aus Gründen der inneren Sicherheit und der besseren Bekämpfung der illegalen Einreise und Schleusung durch Rechtsverordnung bestimmen, dass an Angehörige bestimmter Staaten oder Personengruppen, die ohne Visum eingereist sind, eine Aufenthaltserlaubnis oder Duldung auch bei Vorliegen eines Anspruchs erst erteilt werden darf, wenn eine hierzu ermächtigte Stelle die vor der Einreise vorgesehene Überprüfung, Befragung und Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen nachholt (nachgeholte Grenzkontrolle). Im Falle der Asylantragstellung obliegt diese Aufgabe dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge.
(2) In der Rechtsverordnung kann festgelegt werden, dass für die in Absatz 1 genannten Personen, bei denen besondere Sicherheitsrisiken nicht auszuschließen sind, eine sicherheitsbehördliche Überwachung angeordnet werden darf. Besondere Sicherheitsrisiken liegen insbesondere vor, wenn sich Versagungsgründe im Sinne des § 8 Abs.1 Nr.5 AuslG ergeben oder die Identität oder Staatsangehörigkeit nicht geklärt ist.
(3) In der Rechtsverordnung kann die sicherheitsbehördliche Überwachung auch auf sonstige Ausländer ausgedehnt werden, bei denen Versagungsgründe nach § 8 Abs. 1 Nr. 5 oder Ausweisungsgründe nach § 46 Nr.1 und 8, 47 Nr. 4 bis 6 AuslG vorliegen.
(4) Soweit dies aus Gründen der inneren Sicherheit geboten ist, kann die zuständige Behörde bei Ausländern, die der sicherheitsbehördlichen Überwachung unterliegen, insbesondere
- den Aufenthalt auf den Bezirk der Ausländerbehörde oder den Aufenthaltsort beschränken
- anordnen, dass der Ausländer in bestimmten Einrichtungen Wohnsitz zu nehmen hat,
- anordnen, dass sich der Ausländer bei einer von ihr bestimmten Stelle in regelmäßigen Abständen zu melden hat; die Verwendung von Ausweisen, auf denen die personenbezogenen Daten des Ausländers gespeichert sind, für Kontrollzwecke ist zulässig.
- die Erwerbstätigkeit untersagen, wenn sie Sicherheitsbelange beeinträchtigt.
Weitere Bedingungen und Auflagen sind zulässig. Die Vorschriften über die Abschiebungshaft bleiben unberührt."'
Begründung:
Die illegale Einreise stellt ein Sicherheitsrisiko gewaltigen Ausmaßes dar, zumal inzwischen der weitaus überwiegende Teil der illegal Eingereisten über keine Identitätspapiere verfügt.
Stellt der illegal Eingereiste einen Asylantrag, so kann die aus Sicherheitsgründen gebotene Überprüfung beim BAFl durchgeführt werden. Eine immer größere Zahl illegal Eingereister vertraut darauf, nicht abgeschoben werden zu können, und stellt keinen Asylantrag, um der Verteilung zu entgehen. Zwar erfolgt in der Regel eine erkennungsdienstliche Behandlung durch die Polizei; die polizeilichen Maßnahmen dienen aber in erster Linie Zwecken der Strafverfolgung.
Die Vorschrift ermöglicht es, im Verordnungswege festzulegen, dass Angehörige bestimmter Problemstaaten oder der Unterstützung des Terrorismus verdächtiger Personengruppen sich einer gesonderten Sicherheitsüberprüfung (nachgeholte Grenzkontrolle) unterziehen müssen.
Können dabei Sicherheitsbedenken nicht ausgeräumt werden, kann eine sicherheitsbehördliche Überwachung angeordnet werden. Diese ermöglicht es ausdrücklich, eine räumliche Beschränkung auf den Bezirk der Ausländerbehörde oder den Aufenthaltsort, die Wohnsitznahme in bestimmten, leichter zu kontrollierenden Einrichtungen, die regelmäßige Meldung z.B. bei Sicherheitsbehörden und das Verbot der Erwerbstätigkeit, wenn ihr Sicherheitsbelange entgegenstehen, anzuordnen, wenn dies aus Gründen der inneren Sicherheit geboten ist.
Die Rechtsverordnung kann auch vorsehen, dass die sicherheitsrechtliche
Überwachung auf Ausländer ausgedehnt wird, bei denen bestimmte sicherheitsrelevante Versagungs- und Ausweisungsgründe vorliegen, eine Aufenthaltsbeendigung aber noch nicht möglich ist und Abschiebungshaft nicht in Betracht kommt.
Antrag Bayern, Hamburg, Saarland,
Sachsen, Thüringen: 12 : 0 : 4
Enthaltungen: MV, RP, ST, SH
28. Zu Artikel 11 Nr. 12 (§ 64a Abs. 2 Satz 2 - neu -, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 AuslG)
In Artikel 11 Nr. 12 ist § 64a wie folgt zu ändern:
a) Dem Absatz 2 ist folgender Satz anzufügen:
"Vor der Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis oder einer Aufenthaltsberechtigung sind die gespeicherten personenbezogenen Daten den zuständigen Behörden der Polizei und des Verfassungsschutzes sowie den Nachrichtendiensten zu übermitteln, wenn dies zur Feststellung von Versagungsgründen gemäß § 8 Abs.1 Nr.5 oder zur Prüfung von Sicherheitsbedenken geboten ist."
b) In Absatz 3 ist das Wort "Sicherheitsbehörden" durch das Wort "Behörden" zu ersetzen sowie nach den Wörtern "Versagungsgründe nach § 8 Abs. 1 Nr. 5" die Wörter "oder Sicherheitsbedenken nach Absatz 2 Satz 2" einzufügen.
c) In Absatz 4 sind die Wörter "Das Bundesministerium des Innern bestimmt im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und unter Berücksichtigung der aktuellen Sicherheitslage" durch die Wörter "Soweit die Sicherheitslage es erfordert, bestimmt das Bundesministerium des Innern" zu ersetzen.
Begründung:
Der Regelung stellt in Absatz 2 klar, dass bereits vor Erteilung der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis und der Aufenthaltsberechtigung und nicht erst bei der Einbürgerung regelmäßig Anfragen bei den zuständigen Behörden der Polizei und des Verfassungsschutzes durchzuführen sind, wenn aufgrund der Staats- oder Gruppenangehörigkeit oder besonderer Umstände von einer besonderen Sicherheitsgefährdung auszugehen ist.
In Absatz 3 wird klargestellt, dass sich die Übermittlungsbefugnis der Sicherheitsbehörden und Nachrichtendienste neben den Versagungsgründen nach § 8 Abs. 1 Nr. 5 auch auf andere Sicherheitsbedenken erstreckt.
Die Festlegung bestimmter Staaten und Personengruppen gemäß Absatz 4 hat zwingend zu erfolgen, wenn es die allgemeine Sicherheitslage erfordert. Zuständig hierfür ist das Bundesministerium des Innern. Im übrigen wurde die Vorschrift gegenüber der Vorfassung nicht verändert.
Antrag Bayern, Hamburg, Saarland,
Sachsen, Thüringen: 9 : 5 : 2
Gegenstimmen: BE, MV, NW, RP, ST
Enthaltungen: NI, SH
29. Zu Artikel 11 Nr. 14 (§ 72 Abs. 1 AuslG)
In Artikel 11 Nr. 14 ist die Angabe "§ 47 Abs. 1 und 2" durch die Angabe "§§ 47 Abs. 1 und 2, 56 Abs. 3 Satz 2 und 3, 57a Abs. 4 und 57 b Abs. 4" zu ersetzen.
Begründung:
Über den Vorschlag der Bundesregierung hinaus müssen Entscheidungen über Nebenbestimmungen zu Duldungen sofort vollziehbar sein. Ein zeitlicher Aufschub der Wirksamkeit solcher Nebenbestimmungen allein durch Einlegung von Rechtsbehelfen darf nicht erzielt werden können. Gerade bei Beschränkungen der Erwerbstätigkeit für Ausreisepflichtige ist dies von wesentlicher Bedeutung.
Für Entscheidungen bei einer Unterbringung in einer Ausreiseeinrichtung und bei einer sicherheitsrechtlichen Überwachung gilt, insbesondere im Hinblick auf die Einschränkung einer Erwerbstätigkeit, das Gleiche.
Antrag Bayern, Hamburg, Saarland,
Sachsen, Thüringen: 10 : 6 : 0
Gegenstimmen: BE, MV, NW, RP, ST, SH
30. Zu Artikel 11 Nr. 14 (§ 72 Abs. 1 und 2 AuslG)
Artikel 11 Nr. 14 ist wie folgt zu fassen:
'14. § 72 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort "Aufenthaltsgenehmigung" die Wörter "und gegen die Ausweisung nach § 47 Abs. 1 und 2" eingefügt.
b) In Absatz 2 wird vor dem Wort "Ausweisung" das Wort "sonstige" eingefügt.'
Begründung:
Der Gesetzentwurf beachtet nicht die Regelung des § 72 Abs. 2 AuslG. Die Änderung ist aus Gründen der Gesetzesklarheit erforderlich.
Antrag Berlin: 8 : 6 : 2
Gegenstimmen: BW, BY, HB, SL, SN, TH
Enthaltungen: BB, HE
31. Zu Artikel 11 Nr. 17 - neu - (§ 102a AuslG)
Dem Artikel 11 ist folgende Nummer 17 anzufügen:
'17. Dem § 102a wird folgender Satz 2 angefügt:
"Ein Anspruch auf Einbürgerung besteht nicht, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Einbürgerungsbewerber Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Einbürgerungsbewerber macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat."'.
Begründung:
Nach Satz 1 der Vorschrift finden auf Einbürgerungsanträge, die bis zum 16. März 1999 gestellt worden sind, die §§ 85 bis 91 in der vor dem 1. Januar 2000 geltenden Fassung Anwendung. Hieraus folgt die Konsequenz, dass der Einbürgerungsanspruch im Hinblick auf die staatsbürgerlichen Voraussetzungen nur dann versagt werden kann, wenn ein Ausweisungsgrund nach § 46 Nr. 1 gegeben ist.
Bei Einbürgerungsbewerbern mit extremistischem Hintergrund kommt von den Tatbestandsalternativen des § 46 Nr. 1 insbesondere jene der "Gefährdung der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland" in Betracht. Nach der hierzu vorliegenden Rechtsprechung ist eine Sicherheitsgefährdung in diesem Sinne nicht bereits dann gegeben, wenn der Ausländer eine Vereinigung angehört, die ihrerseits wegen Gefährdung der inneren Sicherheit nach Art. 9 Abs. 2 GG oder § 14 Abs. 1 VereinsG verboten worden ist oder verboten werden kann. Der vereinsrechtliche Verbotsgrund muss sich vielmehr nach polizeirechtlichen Grundsätzen in der Person des Ausländers konkretisiert haben. Darüber hinaus fordert die Rechtsprechung, dass der betreffende Ausweisungsgrund objektiv im Zeitpunkt der Entscheidung der Einbürgerungsbehörde noch vorliegen muss.
Diese restriktiven gesetzlichen Voraussetzungen führen im Ergebnis dazu, dass auch Einbürgerungsbewerber mit eindeutig extremistischem Hintergrund eingebürgert werden müssen, sofern sie ihren Antrag vor dem 16. März 1999 gestellt haben und über diesen Antrag noch nicht entschieden worden ist. Dies ist nicht hinnehmbar. Im Hinblick darauf, dass bei den Einbürgerungsbehörden derzeit noch eine erhebliche Zahl entsprechender Einbürgerungsverfahren anhängig ist, muss sichergestellt werden, dass künftig auch in diesen Verfahren § 86 Nr. 2 AuslG in der seit 01.01.2000 geltenden Fassung Anwendung findet.
Die Schließung der insoweit bestehenden Sicherheitslücke ist dringend geboten und duldet keinen Aufschub. Ein Aufgreifen der Problematik erst im Rahmen des geplanten Zuwanderungsgesetzes würde diesem dringenden Handlungsbedarf nicht Rechnung tragen.
Antrag Bayern, Hamburg, Saarland,
Sachsen, Thüringen: 16 : 0 : 0
32. Zu Artikel 12 Nr. 1a - neu - (§ 24 Abs. 1a - neu - Asylverfahrensgesetz)
In Artikel 12 ist nach Nummer 1 folgende Nummer 1a einzufügen:
'1a. In § 24 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt:
"(1a) Das Bundesamt hat im Rahmen der Sachverhaltsaufklärung neben den Umständen, die eine politische Verfolgung rechtfertigen oder Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG begründen können auch Tatsachen zu ermitteln, die für die Sicherheitsbehörden oder für eine spätere Rückführung von Bedeutung sind."'
Begründung
Nachdem das Bundesamt die Erstbefragung von Asylbewerbern durchführt, ist diese Befragung zugleich für sicherheitsrelevante Umstände und für die Erfordernisse einer etwaigen späteren Rückführung zu nutzen. Hierzu gehört insbesondere die Feststellung der Identität und der Herkunft, aber auch die Eruierung von Kontakten zu Extremisten und ähnliches mehr. Ein Verzicht hierauf läßt die Chance ungenutzt zu einem Zeitpunkt, zu dem häufig noch Bereitschaft zur Zusammenarbeit besteht, wertvolle Informationen zu erlangen.
Antrag Bayern, Hamburg, Saarland,
Sachsen, Thüringen: 9 : 5 : 2
Gegenstimmen: BE, MV, NI, NW, SH
Enthaltungen: RP, ST
33. Zu Artikel 13 Nr. 2 Buchstabe b (§ 2 Abs. 2 Nr. 12 - neu - Gesetz über das Ausländerzentralregister)
Artikel 13 Nr. 2 Buchstabe b ist wie folgt zu fassen:
'b) Nach Nummer 10 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummern 11 und 12 werden angefügt:
"11. die wegen einer Straftat nach § 92 Abs. 1 Nr. 6 oder Abs. 2 Nr. 1 des Ausländergesetzes verurteilt worden sind,
12. die sicherheitsrechtlich entsprechend § 47 Abs.2 Nr. 6 befragt wurden."'
Begründung
Es müssen die gesetzlichen Grundlagen für eine generelle Speicherung erkennungsdienstlicher Unterlagen auch ohne konkreten Verdacht geschaffen werden. Gerade im Hinblick auf die vielfältigen Möglichkeiten der Identitätsverschleierung bei Einreisen aus dem Ausland ist bei Problemstaaten und Problemgruppen frühzeitig anzusetzen. Zu diesem Zweck sind auch die Daten der Personen zu erfassen, die nach § 47 Abs. 2 Nr. 6 AuslG befragt wurden. Andernfalls wären unrichtige bzw. widersprüchliche Angaben kaum aufzudecken.
Antrag Bayern, Hamburg, Saarland,
Sachsen, Thüringen: 10 : 6 : 0
Gegenstimmen: BE, MV, NW, RP, ST, SH
34. Zu Artikel 13 Nr. 3 Buchstabe a und b und Nummer 4 (§ 3 Nr. 5 und 7 und § 6 Abs. 1 Nr. 1 Gesetz über das Ausländerzentralregister)
Artikel 13 ist wie folgt zu ändern:
a) Nummer 3 ist wie folgt zu fassen:
'3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 5 werden nach den Wort "Herkunftsland" ein Komma und die Wörter "Religionszugehörigkeit, ethnische Zugehörigkeit, Voraufenthalte in anderen Staaten, Angaben bei Befragungen nach § 2 Nr. 12" eingefügt.
b) In Nummer 7 werden nach der Ziffer "8" die Wörter "11 und 12" eingefügt.'
b) In Nummer 4 ist die Angabe "und 11" durch die Angabe ", 11 und 12" zu ersetzen.
Begründung
Zu Buchstabe a:
Für die sicherheitsrechtliche Beurteilung eines Ausländers sind die genannten Daten von erheblicher Bedeutung. Die Erfassung und Speicherung dieser Daten ist daher sicherzustellen.
Religionszugehörigkeit, ethnische Zugehörigkeit, Voraufenthalte in anderen Staaten sowie Angaben bei Sicherheitsbefragungen sind wesentliche Punkte für die Abschätzung von Risiken im Zusammenhang mit der Gewährung von Einreisemöglichkeiten und Aufenthaltsrechten. Angesichts der erheblichen Gefahren, die mit dem internationalen Terrorismus verbunden sind, kann auf die Verarbeitung der entsprechenden Daten, insbesondere die Übermittlung an die Sicherheits- und Ausländerbehörden, nicht verzichtet werden. Die Ereignisse der letzten Wochen haben gezeigt, dass gerade auch die Religionszugehörigkeit ein wichtiges Merkmal der Risikoabschätzung sein kann. Entsprechendes gilt auch für die ethnische Zugehörigkeit, die einerseits unverzichtbare Hinweise zur Gefahrenlage geben kann, andererseits aber auch häufig für eine spätere Rückführung von Bedeutung ist.
Es liegen insoweit Gründe des öffentlichen Wohls im Sinne von Art. 8 Abs. 4 EU-Datenschutzrichtlinie vor, die die Verarbeitung der genannten Daten ermöglichen. Angemessene Garantien zur Gewährleistung des Datenschutzes sind durch das AZRG gewährleistet.
Zu Buchstabe b:
Folgeänderung.
Antrag Bayern, Hamburg, Saarland,
Sachsen, Thüringen: 11 : 5 : 0
Gegenstimmen: MV, NW, RP, ST, SH
35. Zu Artikel 15 Nr. 1 (§ 4 Ausländerdateienverordnung)
In Artikel 15 Nr. 1 ist in Buchstabe a die Nummer 6 wie folgt zu fassen:
"6. Religionszugehörigkeit, ethnische Zugehörigkeit, Voraufenthalte in anderen Staaten und Angaben bei sicherheitsrechtlichen Befragungen gemäß § 2 Nr. 12 AZR-Gesetz."
Begründung:
Religionszugehörigkeit, ethnische Zugehörigkeit und Voraufenthalte in Problemstaaten sind wichtige Erkenntnisquellen für die Einschätzung eines Risikos in Falle einer erwünschten Einreise. Das entsprechende Datenmaterial muss daher ohne größeren Aufwand zur Verfügung stehen. Gleiches gilt für Angaben im Rahmen sicherheitsrechtlicher Befragungen. Hier muss bei mehrfachen Einreisen auch ein Datenabgleich mit früheren Angaben möglich sein.
Antrag Bayern, Hamburg, Saarland,
Sachsen und Thüringen: 11 : 5 : 0
Gegenstimmen: MV, NW, RP, ST, SH
36. Zu Artikel 15 Nr. 1a - neu - (§ 6 Abs. 1 Ausländerdateienverordnung)
In Artikel 15 ist nach Nummer 1 folgende Nummer 1a einzufügen:
'1a. § 6 Abs.1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter "oder wenn der Ausländer die Rechtsstellung eines Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes erworben hat" gestrichen.
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"In den Fällen, in denen ein Ausländer die Rechtsstellung eines Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs.1 des Grundgesetztes erworben hat, sind die Daten nach Ablauf von fünf Jahren zu löschen."'
Begründung:
Nach der derzeitigen Rechtslage werden die Daten in der Ausländerdatei gelöscht, sobald der Ausländer die Rechtsstellung eines Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs.1 des Grundgesetzes erworben hat. Dadurch gehen für polizeiliche Ermittlungsansätze wichtige Daten verloren, die aber auch nach der Einbürgerung für die Bekämpfung politisch motivierter Ausländerkriminalität unverzichtbar sind. Zudem fehlen dann auch ausländerrechtlich weiterhin wichtige Daten, z.B. im Hinblick auf den Verdacht von Scheinehen oder wenn Anträge auf Aufenthaltsgenehmigungen bzw. Visaanträge zur Familienzusammenführung gestellt werden und anhand der Akten keine Verwandtschaftsverhältnisse mehr festgestellt werden können.
Antrag Bayern, Hamburg, Saarland,
Sachsen und Thüringen: 13 : 1 : 2
Gegenstimme: BE
Enthaltungen: MV, NW
37. Zu Artikel 16 Nr. 5 (§ 19 Satz 1 und 2 AZRG-Durchführungsverordnung)
In Artikel 16 Nr. 5 ist Buchstabe a durch die folgenden Buchstaben a und a1 zu ersetzen:
'a) In Satz 1 werden die Zahl "zwei" durch die Zahl "fünf" und die Angabe "§ 29 Abs.1 oder 3 des AZR-Gesetzes" durch die Angabe "§ 29 Abs.1 des AZR-Gesetzes" ersetzt.
a1) In Satz 2 wird die Zahl "drei" durch die Zahl "zehn" ersetzt.'
Begründung:
Die Aufnahme zusätzlicher Daten in die Visadatei ist nur sinnvoll, wenn diese Daten bei Bedarf auch zur Verfügung stehen. Insbesondere bei Ausländern, die nach Ablauf des ihnen erteilten Visums untertauchen und erst Monate oder Jahre später bei einer polizeilichen Kontrolle wieder aufgegriffen werden, ist zu befürchten, dass die Daten bereits gelöscht sind, bevor sie benötigt werden. Die Löschungsfristen müssen daher entsprechend verlängert werden.
Antrag Bayern, Hamburg, Saarland,
Sachsen und Thüringen: 16 : 0
38. Zu Artikel 19 Nr. 4 (§ 29d Abs. 2, 3 und 5 Luftverkehrsgesetz)
Zu Artikel 19a - neu - ( § 4 Abs. 1 und 4 Luftverkehr-Zuverlässigkeitsüberpfüfungsverordnung)
a) In Artikel 19 Nr. 4 ist § 29d wie folgt zu ändern:
aa) Absatz 2 ist wie folgt zu ändern:
aaa) In Nummer 1 ist das Wort "Prüfung" durch das Wort "Sicherstellung" zu ersetzen.
bbb) Nummer 2 ist wie folgt zu fassen:
"2. Anfragen bei den Polizeibehörden und den Verfassungsschutzbehörden der Länder sowie, soweit erforderlich, dem Bundesnachrichtendienst, dem Militärischen Abschirmdienst und dem Bundesbeauftragten für die Unterlagen der Staatssicherheit der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik nach vorhandenen, für die Beurteilung der Zuverlässigkeit bedeutsamen Erkenntnissen,"
bb) In Absatz 3 ist das Wort "Strafverfolgungsbehörden" durch die Wörter "anderen öffentlichen oder nicht-öffentlichen Stellen" zu ersetzen.
cc) Absatz 5 ist wie folgt zu fassen:
"(5) Die Luftfahrtbehörde darf die nach Absatz 2 erhobenen Daten nur zum Zwecke der Überprüfung der Zuverlässigkeit, zu sonstigen Zwecken der Gefahrenabwehr sowie zur Strafverfolgung verarbeiten und nutzen. Sie unterrichtet den Betroffenen und dessen Arbeitgeber über das Ergebnis der Überprüfung; dem Arbeitgeber dürfen die dem Ergebnis zugrunde liegenden Erkenntnisse nicht mitgeteilt werden. Weitere Informationen dürfen dem Arbeitsgeber mitgeteilt werden, soweit sie für die Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens im Zusammenhang mit der Zuverlässigkeitsüberprüfung erforderlich sind."
b) Nach Artikel 19 ist folgender Artikel 19a einzufügen:
'Artikel 19a
Änderung der Luftverkehr-Zuverlässigkeitsüberprüfungsverordnung
§ 4 der Luftverkehr-Zuverlässigkeitsüberprüfungsverordnung vom 8. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2625)
wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort "Verfassungsschutzbehörden" die Wörter "der Länder" eingefügt.
b) Satz 7 erhält folgende Fassung:
"Die Luftfahrtbehörde holt eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister ein und ersucht, soweit erforderlich, das Bundeskriminalamt, den Bundesnachrichtendienst, den Militärischen Abschirmdienst und dem Bundesbeauftragten für die Unterlagen der Staatssicherheit der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik um Auskunft über bei ihnen vorhandene Unterlagen."
2. In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter "den Militärischen Abschirmdienst und den Bundesnachrichtendienst" durch die Wörter "andere öffentliche und nicht-öffentliche Stellen" ersetzt.'
Als Folge
von Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe bbb ist § 29 Abs. 2 Nr. 5 zu streichen.
von Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe aaa ist § 29 Abs. 2 Nr. 4 zu streichen.
Begründung:
Zu Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe aaa
§ 29d Abs. 2 Nr. 1 des Regierungsentwurfs schreibt eine Prüfung der Identität des Betroffenen durch die Luftfahrtbehörde vor. Diese Prüfung ist für das weitere Verfahren zweifellos von zentraler Bedeutung. Es muss jedoch ausreichen, dass die Luftfahrtbehörde geeignete Maßnahmen ergreift, um sicherzustellen, dass die Identität der Betroffenen geprüft wird. Dies kann z.B. in der Weise geschehen, dass das Personal der Ausweisstelle des Flughafenbetreibers durch die Polizei entsprechend ausgebildet wird, wie dies auf dem Rhein-Main-Flughafen der Fall ist.
Zu Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe bbb
§ 29d sieht ein Verfahren vor, das teilweise nicht mit der Luftverkehrs-Zuverlässigkeitsüberprüfungsverordnung vom 08.10.2001 übereinstimmt. Nach § 4 Abs. 1 der Verordnung sind die Regelanfragen an die nach Landesrecht zuständige Polizeibehörde und die zuständige Landesbehörde für Verfassungsschutz zu richten, ferner an den Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik. Nach § 4 der Verordnung darf die Behörde den Militärischen Abschirmdienst und den Bundesnachrichtendienst um Informationen ersuchen. Nach § 29d Abs. 2 wären dagegen regelmäßig die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und des Landes, der Bundesnachrichtendienst, der Militärische Abschirmdienst, das Bundeszentralregister und der Bundesbeauftragte für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik zu befragen, die Polizeibehörden dagegen nur, "soweit erforderlich". Die Regelanfrage beim Bundeszentralregister soll offensichtlich die Anfrage bei den Polizeibehörden ersetzen, die bisher ihre Erkenntnisse an die Luftfahrtbehörden weitergegeben haben. Diese Änderung des Verfahrens ist unzweckmäßig. Die Erkenntnisse aus den polizeilichen Datenbeständen und dem Bundeszentralregister können sich nicht gegenseitig ersetzen, sondern nur ergänzen. Das Bundeszentralregister speichert grundsätzlich nur Verurteilungen und erfasst damit lediglich einen kleinen Teil der Strafverfahren, diesen aber vollständig. Demgegenüber speichert die Polizei auch Daten über eingestellte Strafverfahren, verfügt aber nicht über vollständige Erkenntnisse aus dem ganzen Bundesgebiet und kann selbst in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich nur solche Verfahren nachweisen, an denen sie beteiligt war.
Die Anfrage bei Bundesnachrichtendienst und Militärischem Abschirmdienst muss im Einzelfall möglich sein, darf aber nicht generell vorgeschrieben werden. Die zu erwartenden Erkenntnisse rechtfertigen den höheren Aufwand und vor allem die voraussichtliche Verlängerung des Prüfungsverfahrens nicht. Die schon jetzt vorgeschriebene Anfrage bei der beim Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik wird die Bearbeitung einzelner Anträge voraussichtlich um mehr als ein halbes Jahr verzögern. Sie wird deshalb auf Fälle beschränkt, in denen die Luftfahrbehörde sie für erforderlich hält, insbesondere weil der Betroffene vor der Wiedervereinigung seinen Wohnsitz im Bereich der Deutschen Demokratischen Republik hatte.
Zu Buchstabe a Doppelbuchstabe bb
§ 29d Abs. 3 gestattet der Luftfahrtbehörde die Erhebung ergänzender Daten bei Zweifeln über die Zuverlässigkeit des Betroffenen. Eine Beschränkung auf Datenerhebungen bei den Strafverfolgungsbehörden ist nicht angebracht und liegt auch nicht im Interesse des Betroffenen. Die Vorschrift wird daher so verändert, dass sie die Datenerhebung bei anderen öffentlichen oder privaten Stellen ermöglicht, was z.B. frühere Arbeitgeber einschließt. Abs. 2 Nr. 4, der in allen Fällen zwingend die bundesweite Streuung von Anfragen an die dort genannten Unternehmen vorschreibt, ist damit entbehrlich.
Zu Buchstabe a Doppelbuchstabe cc
Die Neufassung des § 29d Abs. 5 wird redaktionell vereinfacht. Außerdem wird die Verwendung der Daten der Luftfahrtbehörde nicht nur, wie bisher schon, für das Strafverfahren freigegeben, sondern auch für (sonstige) Zwecke der Gefahrenabwehr. Dies stellt sicher, dass sie für Rasterfahndungen nach Polizeirecht verfügbar sind.
Zu Buchstabe b
Die Verordnung wird durch den neu eingefügten Art. 19a im erforderlichen Umfang angepasst. Eine "Entsteinerungsklausel" ist bereits in Art. 21 des Regierungsentwurfs enthalten.
Antrag Hessen:
- zu Buchstabe a
Doppelbuchstabe aa
Dreifachbuchstabe aaa: 6 : 4 : 6
Gegenstimmen: BW, BY, BE, SL
Enthaltungen: MV, NI, NW, ST, SH, TH
Dreifachbuchstabe bbb: 12 : 0 : 4
Enthaltungen: MV, NI, NW, SH
Doppelbuchstabe bb: 12 : 0 : 4
Enthaltungen: MV, NI, NW, SH
Doppelbuchstabe cc: 10 : 2 : 4
Gegenstimmen: BY, SL
Enthaltungen: MV, NI, NW, SH
- zu Buchstabe b: 12 : 0 : 4
Enthaltungen: MV, NI, NW, SH
39. Zu Artikel 22 (Inkrafttreten)
Artikel 22 Abs. 2 ist zu streichen.
Begründung:
Die geplanten Änderungen sind nicht zu befristen, da sich ihr Zweck nicht in der Bekämpfung einer aktuellen Gefährdungssituation erschöpft.
Die Aufgabenklarstellung hinsichtlich der Beobachtung von Bestrebungen, die sich gegen den Gedanken der Völkerverständigung insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker richten ist ohne Einschränkung zu begrüßen. Da es sich nur um eine Klarstellung handelt, ist nicht einsichtig, warum diese befristet werden soll.
Die begrüßenswerte Klarstellung, dass bei Datenerhebungen nur im unvermeidbaren Umfang personenbezogene Daten übermittelt werden dürfen, ist ebenfalls zur Beachtung des Prinzips der Verhältnismäßigkeit bei Eingriffen in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung zu begrüßen. Warum diese Regelung befristet werden soll, ist nicht nachvollziehbar.
Die Auskunftsrechte dienen zwar zuvörderst der Bekämpfung des islamischen Fundamentalismus; sie sind jedoch auch für die Bekämpfung weiterer Extremismen unerlässlich. Zudem gehen wir davon aus, dass der Kampf gegen den internationalen Terrorismus eine langfristige Strategie erfordert. Befristete Regelungen sind keine Lösung zur Bekämpfung ständig bestehender Gefahren.
Auch die Ausdehnung der Speicherdauer von personenbezogenen Daten hat sich in der Praxis als zu kurz erwiesen. Auch hier ist eine Befristung nicht hinnehmbar.
Auch die Änderungen des MAD-, BND-, des Artikel 10-Gesetzes und des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes sind nicht sinnvoll. Dies gilt einerseits hinsichtlich jeweiligen Aufgabenklarstellungen, wie auch hinsichtlich der erweiterten Befugnisse. Auf die oben genannten Gründe wird verwiesen.
Antrag Bayern, Hamburg, Saarland,
Sachsen und Thüringen: 9 : 6 : 1
Gegenstimmen: BE, MV, NW, RP, ST, SH
Enthaltung: NI
II.
Abgelehnte oder anderweitig erledigte Anträge
1. Zu Artikel 9 Nr. 1, 2 und 3 (§§ 9, 14 und 15 Vereinsgesetz)
a) Artikel 9 Nr. 1 ist ersatzlos zu streichen.
Begründung:
Eine Ausweitung des Kennzeichenverbots verbotener Vereine ist nicht geeignet, den Terrorismus zu bekämpfen.
Die vorgeschlagene Regelung widerspricht im übrigen der von nahezu allen Ländern vertretenen Rechtsauffassung zum Kennzeichenverbot im Fall der "Hells Angels". Danach wirkt das Verbot eines Charters (als Teilverein oder als Verein) ausschließlich für dieses Charter und das Kennzeichenverbot nur für dessen Kennzeichen, wobei der Schriftzug mit der Ortsangabe dieses Charters wesentlich ist. Die durch den Schriftzug mit der Ortsangabe unterscheidbaren Embleme anderer Charter sind Kennzeichen anderer Teilvereine bzw. Vereine und unterliegen damit nicht den Rechtsfolgen des Vereinsverbotes.
Der Verweis auf die Strafvorschrift des § 86a StGB geht insoweit fehl, als davon nur Vereine erfasst werden, die sich gegen die Verfassung oder den Gedanken der Völkerverständigung richten.
Der Gesetzentwurf gibt einem weitreichenden Kennzeichenverbot den absoluten Vorrang. Das bedeutet, dass nicht verbotene Vereine zur Abänderung ihrer Kennzeichen (auch wenn es sich um völlig unverfängliche Symbole handelt) gezwungen sind, nur weil ein verbotener Verein ein "zum Verwechseln ähnliches" Kennzeichen hat. Hier bestehen wegen der Anwendbarkeit auf deutsche Vereine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Regelung im Hinblick auf Art. 9 Abs. 2 GG.
b) Artikel 9 Nr. 2 Buchstabe a) Absatz (1) Satz 2 ist ersatzlos zu streichen. Der bisherige Satz 3 wird Satz 2.
Begründung:
Nach der vorgeschlagenen Regelung sollen Vereine, deren Mitglieder oder Leiter überwiegend Staatsangehörige der EU sind, nicht mehr als Ausländervereine gelten, d.h. die Verbotsmöglichkeiten werden für diese Vereine gegenüber der geltenden Rechtslage eingeschränkt. Im Hinblick auf die Zielsetzung der Terrorismusbekämpfung ist dies nachteilig, da in EU-Staaten zahlreiche, auch extremistische islamische Personen leben, die angesichts der unterschiedlichen Praxis des Staatsangehörigkeitsrechts in der EU nicht selten über EU-Pässe verfügen können und dann vereinsrechtlich schwieriger zu greifen sind.
Die nach § 14 Abs. 2 (neu) Vereinsgesetz erweiterten Verbotsmöglichkeiten sollten für alle Ausländervereine gelten.
c) Artikel 9 Nr. 3 ist ersatzlos zu streichen
Begründung:
Folgeänderung zu Nr. 2 des Änderungsantrages
Antrag Niedersachsen
abgelehnt:
- zu Buchstabe a: 4 : 12 : 0
Dafür: HH, HE, NI, SL
- zu Buchstaben b und c: 6 : 8 : 2
Dafür: BY, HB, HH, NI, SN, TH
Enth.: BW, HE
2. Zu Artikel 10 Nr. 2 (§ 7 Abs. 2 BKA-Gesetz)
§ 7 Abs. 2 BKAG (neu) entfällt.
In § 7 Abs. 2 BKAG wird der folgende Satz 3 eingefügt:
"Abweichend von Satz 1 kann das Bundeskriminalamt Daten im Zusammenhang mit Straftaten nach § 4 Abs. 1 auch mittels Auskünften oder Anfragen bei öffentlichen oder nicht-öffentlichen Stellen erheben."
Der bisherige Satz 3 wird zu Satz 4.
Begründung:
Die unmittelbare Datenerhebung bei öffentlichen und nicht-öffentlichen Stellen durch das Bundeskriminalamt ohne vorherige Abfrage bei den Polizeien des Bundes und der Länder ist nur im Hinblick auf die in § 4 Abs. 1 BKAG genannten Straftaten erforderlich und sinnvoll. Dies umfasst auch die Bekämpfung des Terrorismus.
Darüber hinaus würden durch die thematisch unbeschränkte Befugnis zur unmittelbaren Datenerhebung die polizeilichen Kompetenzen der Länder berührt und die Effizienz der strafverfolgenden und der präventiven Tätigkeit der Polizei nachteilig verändert.
Hilfsantrag Baden-Württemberg
- erledigt durch Annahme des Streichungsantrags zu Artikel 10 Nr. 2
3. Zu Artikel 11 Nr. 6 Buchstabe d (§ 41 Abs. 4 und 5 AuslG)
Art. 11 Nr. 6 d) (§ 41 Absätze 4 und 5 [neu] AuslG) wird gestrichen.
Begründung:
Der Regelungsgehalt des Absatzes 4 (neu) deckt sich mit Art. 8 Abs. 1 der EURODAC- Verordnung, die unmittelbar auch in der Bundesrepublik Deutschland gilt, und ist somit überflüssig. Hinzu kommt, dass der in Abs. 4 (neu) verwandte Begriff des "Drittstaats" dem Ausländergesetz fremd und nicht legaldefiniert ist. Lediglich § 26 a Abs. 3 AsylVfG definiert die sicheren Drittstaaten, die hier aber nicht gemeint sind. Gemeint sind alle Anrainerstaaten der Bundesrepublik Deutschland, die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind. Absatz 5 (neu) geht ins Leere. Fälle von Personen, die dieser Vorschrift unterfallen können, sind nicht ersichtlich. Spricht ein Ausländer vor, der keine Aufenthaltsgenehmigung oder Duldung besitzt und nicht im Besitz eines Passes ist, so wird er bereits nach § 41 Abs. 1 AuslG erkennungsdienstlich behandelt. Stellt er ein Asylgesuch, so gilt Gleiches gem. § 16 Abs. 1 AsylVfG unabhängig davon, ob er einen Pass besitzt. Gerade die Fälle des Art. 11 EURODAC- Verordnung, in denen Anhaltspunkte für einen Asylantrag in einem anderen Mitgliedstaat bestehen, der Betroffene die Rückführung dorthin allerdings zu hindern sucht und aus diesem Grunde zu dulden ist, erfasst der Absatz 5 (neu) aber gerade nicht.
in Folge
sinddie Artikel 11 Nummern 6 e), 11 a) und 16 sowie in der Begründung die
Zu Artikel 11 Nummern 6 Zu Buchstabe e, 11 Zu Buchstabe a und 16
zu streichen.
Antrag Berlin
abgelehnt:
4 : 6 : 6
Dafür: BE, MV, NI, NW
Enth.: BB, HB, HH, HE, RP, ST
4. Zu Artikel 11 Nr. 7 (§ 46 Nr. 1 AuslG)
Art. 11 Nr. 7 (§ 46 Nr. 1 [neu] AuslG) ist zu streichen.
Begründung:
Diese Vorschrift geht ins Leere. So ist bereits jetzt das Machen oder Benutzen falscher oder unvollständiger Angaben zum Zwecke der Erlangung einer Aufenthaltsgenehmigung oder Duldung strafbar und damit Grund für eine Ausweisung (§ 46 Nr. 2 i.V.m. § 92 Abs. 2 Nr. 2 AuslG). Echte Rechtspflichten kennt das Ausländergesetz im Gegensatz zum Asylverfahrensgesetz nicht. § 70 AuslG enthält lediglich eine Mitwirkungsobliegenheit
in Folge
ist die Begründung zu ändern.Zu Artikel 11 Nummer 7 (§ 46 Nr. 1 AuslG)
ist zu streichen.
Antrag Berlin
abgelehnt:
- keine Unterstützung
5. Zu Artikel 11 Nr. 13 (§ 69 Abs. 2 AuslG)
Art. 11 Nr. 13 des Gesetzentwurfes ist wie folgt zu fassen:
"13. § 69 wird wie folgt geändert:
a) Dem Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:
"Dem Ausländer ist eine Bescheinigung über die Wirkung seiner Antragstellung auszustellen, die eine Seriennummer enthält und mit einer Zone für das automatische Lesen versehen sein kann. Darin dürfen nur die in § 39 Abs. 1 bezeichneten Daten enthalten sein. § 5 Abs. 5 und 7 gelten entsprechend. Vordruckmuster und Ausstellungsmodalitäten bestimmt das Bundesministerium des Innern durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf."
b) Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
"Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 und 3 sowie die Sätze 3 bis 6 gelten entsprechend." "
Begründung:
Die Aufenthaltsfiktion ist nicht in § 69 Abs. 2 sondern in Abs. 3 geregelt. Zudem enthält § 69 Abs. 2 AuslG (neu) eine Duldungsfiktion und auch für diese Fallkonstellation ist eine Regelung zur Ausgabe einer fälschungssicheren Bescheinigung notwendig und sinnvoll.
Antrag Berlin
- zurückgezogen
6. Zu Artikel 19 Nr. 4 (Änderung des Luftverkehrsgesetzes)
In Artikel 19 Nr. 4 ist in § 29 d Abs. 4 Satz 4 und 5 zu streichen.
Begründung:
§ 29d Abs. 2 Nr. 1 des Regierungsentwurfs schreibt eine Prüfung der Identität des Betroffenen durch die Luftfahrtbehörde vor. Diese Prüfung ist für das weitere Verfahren zweifellos von zentraler Bedeutung. Es muss jedoch ausreichen, dass die Luftfahrtbehörde geeignete Maßnahmen ergreift, um sicherzustellen, dass die Identität der Betroffenen geprüft wird. Dies kann z.B. in der Weise geschehen, dass das Personal der Ausweisstelle des Flughafenbetreibers durch die Polizei entsprechend ausgebildet wird, wie dies auf dem Rhein-Main-Flughafen der Fall ist.
§ 29d sieht ein Verfahren vor, das teilweise nicht mit der Luftverkehrs-Zuverlässigkeitsüberprüfungsverordnung vom 08.10.2001 übereinstimmt. Nach § 4 Abs. 1 der Verordnung sind die Regelanfragen an die nach Landesrecht zuständige Polizeibehörde und die zuständige Landesbehörde für Verfassungsschutz zu richten, ferner an den Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik. Nach § 4 der Verordnung darf die Behörde den Militärischen Abschirmdienst und den Bundesnachrichtendienst um Informationen ersuchen. Nach § 29d Abs. 2 wären dagegen regelmäßig die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und des Landes, der Bundesnachrichtendienst, der Militärische Abschirmdienst, das Bundeszentralregister und der Bundesbeauftragte für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik zu befragen, die Polizeibehörden dagegen nur, "soweit erforderlich". Die Regelanfrage beim Bundeszentralregister soll offensichtlich die Anfrage bei den Polizeibehörden ersetzen, die bisher ihre Erkenntnisse an die Luftfahrtbehörden weitergegeben haben. Diese Änderung des Verfahrens ist unzweckmäßig. Die Erkenntnisse aus den polizeilichen Datenbeständen und dem Bundeszentralregister können sich nicht gegenseitig ersetzen, sondern nur ergänzen. Das Bundeszentralregister speichert grundsätzlich nur Verurteilungen und erfasst damit lediglich einen kleinen Teil der Strafverfahren, diesen aber vollständig. Demgegenüber speichert die Polizei auch Daten über eingestellte Strafverfahren, verfügt aber nicht über vollständige Erkenntnisse aus dem ganzen Bundesgebiet und kann selbst in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich nur solche Verfahren nachweisen, an denen sie beteiligt war.
Die Anfrage bei Bundesnachrichtendienst und Militärischem Abschirmdienst muss im Einzelfall möglich sein, darf aber nicht generell vorgeschrieben werden. Die zu erwartenden Erkenntnisse rechtfertigen den höheren Aufwand und vor allem die voraussichtliche Verlängerung des Prüfungsverfahrens nicht. Die schon jetzt vorgeschriebene Anfrage bei der beim Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik wird die Bearbeitung einzelner Anträge voraussichtlich um mehr als ein halbes Jahr verzögern. Sie wird deshalb auf Fälle beschränkt, in denen die Luftfahrbehörde sie für erforderlich hält, insbesondere weil der Betroffene vor der Wiedervereinigung seinen Wohnsitz im Bereich der Deutschen Demokratischen Republik hatte.
§ 29d Abs. 2 Nr. 4 entfällt im Hinblick auf die Ergänzung des Abs. 3, Nr. 5 wegen der Neufassung des Abs. 2 Nr. 2.
§ 29d Abs. 3 gestattet der Luftfahrtbehörde die Erhebung ergänzender Daten bei Zweifeln über die Zuverlässigkeit des Betroffenen. Eine Beschränkung auf Datenerhebungen bei den Strafverfolgungsbehörden ist nicht angebracht und liegt auch nicht im Interesse des Betroffenen. Die Vorschrift wird daher so verändert, dass sie die Datenerhebung bei anderen öffentlichen oder privaten Stellen ermöglicht, was z.B. frühere Arbeitgeber einschließt. Abs. 2 Nr. 4, der in allen Fällen zwingend die bundesweite Streuung von Anfragen an die dort genannten Unternehmen vorschreibt, ist damit entbehrlich.
§ 29d Abs. 4 Satz 4 und 5 der Neufassung entspricht Abs. 3 Satz 6 und 7 des geltenden Rechts. Die Einräumung eines Rechts zur Aussageverweigerung ist im Interesse der Sicherheit des Luftverkehrs nicht akzeptabel. Sie ist auch nicht rechtlich geboten, weil das Verfahren insgesamt nur mit Zustimmung des Betroffenen durchgeführt werden darf. Hält der Betroffene die Preisgabe von Informationen für unzumutbar, muss er die Konsequenzen ziehen und seine Zustimmung widerrufen.
Die Neufassung des § 29d Abs. 5 wird redaktionell vereinfacht. Außerdem wird die Verwendung der Daten der Luftfahrtbehörde nicht nur, wie bisher schon, für das Strafverfahren freigegeben, sondern auch für (sonstige) Zwecke der Gefahrenabwehr. Dies stellt sicher, dass sie für Rasterfahndungen nach Polizeirecht verfügbar sind.
Die Verordnung wird durch den neu eingefügten Art. 19a im erforderlichen Umfang angepasst. Eine "Entsteinerungsklausel" ist bereits in Art. 21 des Regierungsentwurfs enthalten.
Antrag Hessen
abgelehnt:
2 : 7 : 7
Dafür: HE, TH
Enth.: BE, HB, HH, MV, SL, SN, ST
III.
Berichterstattung
Die Beratungen wurden auf der Grundlage des nachstehenden Berichts des Vertreters Niedersachsens geführt.
'Der internationale Terrorismus hat sich zu einer weltweiten Bedrohung entwickelt.
Das Ausmaß der Gewalt, die logistische Vernetzung der Täter und ihre langfristig angelegte, grenzüberschreitende Strategie erfordert die Fortentwicklung der gesetzlichen Instrumente.
Zahlreiche Sicherheitsgesetze müssen deshalb der neuen Bedrohungslage angepasst werden. Das Bundeskriminalamtgesetz, das Bundesgrenzschutzgesetz, das Bundesverfassungsschutzgesetz, das MAD-Gesetz, das BND-Gesetz sowie das Ausländergesetz und andere ausländerrechtliche Vorschriften müssen geändert werden, um
Das Sicherheitsüberprüfungsgesetz, der einschlägige Teil des Luftverkehrsgesetzes, das Bundeszentralregistergesetz, das Passgesetz, das Gesetz über Personalausweise, das Vereinsgesetz, das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch und das Energiesicherungsgesetz müssen geändert werden, um
So werden unter anderem die originären Ermittlungskompetenzen des Bundeskriminalamtes erweitert. Zum einen ist nach Schaffung von § 129b StGB die originäre Zuständigkeit des Bundeskriminalamtes auch auf die Verfolgung dieser Straftat zu erstrecken. Darüber hinaus soll die originäre Zuständigkeit des Bundeskriminalamtes aber auch in den Fällen gegeben sein, in denen die Tat lediglich bundesweit organisiert ist. Schließlich soll dem Bundeskriminalamt eine originäre Ermittlungskompetenz für bestimmte schwere Erscheinungsformen von Datennetzkriminalität eingeräumt werden. Zudem werden die Zentralstellenkompetenzen des Bundeskriminalamtes ausgeweitet. Damit soll die Informationsbeschaffung des Bundeskriminalamtes zur Ergänzung vorhandener Sachverhalte und zur Durchführung von Auswerteprojekten verbessert worden.
Für den Bereich des Bundesgrenzschutzes sieht der Entwurf insbesondere eine klarstellende Regelung im Bundesgrenzschutzgesetz für den Einsatz von Sicherheitskräften des Bundesgrenzschutzes an Bord von deutschen Luftfahrzeugen (Flugsicherheitsbegleiter) vor. Darüber hinaus erweitert der Entwurf die Befugnis des Bundesgrenzschutzes, im Rahmen seiner räumlichen und sachlichen Zuständigkeit Personen nicht nur anhalten und befragen, sondern auch die mitgeführten Ausweispapiere überprüfen zu können.
Dem Verfassungsschutz kommt bei der Terrorismusbekämpfung im Rahmen der Vorfeldaufklärung eine wichtige Aufgabe zu. Das Bundesamt für Verfassungsschutz erhält daher das Recht, auch solche Bestrebungen zu beobachten, die sich gegen den Gedanken der Völkerverständigung oder gegen das friedliche Zusammenleben der Völker richten, da sie ein gefährlicher Nährboden für den wachsenden Terrorismus sind. In verschiedenen Landesverfassungsschutzgesetzen sind solche Bestrebungen bereits als Gegenstand der nachrichtendienstlichen Beobachtung genannt. Informationen über Geldströme und Kontobewegungen von Organisationen und Personen, die extremistischer Bestrebungen oder sicherheitsgefährdender bzw. geheimdienstlicher Tätigkeiten verdächtigt werden, können zur Feststellung von Tätern und Hintermännern führen. Zur Erforschung dieser Geldströme und Kontobewegungen erhält das Bundesamt für Verfassungsschutz eine mit einer Auskunftsverpflichtung der Banken und Geldinstitute korrespondierende Befugnis, Informationen über Konten einzuholen. Ferner können Auskünfte auch von Postdienstleister und Luftverkehrsunternehmen eingeholt werden.Die parlamentarische Kontrolle der Ausübung dieser neuen Befugnisse wird gewährleistet.
Zum anderen liegt der Schwerpunkt des Entwurfs in der Schaffung der notwendigen gesetzlichen Voraussetzungen für eine Verbesserung des Informationsaustausches, die Verhinderung der Einreise terroristischer Straftäter nach Deutschland und notwendige identitätssichernde Maßnahmen.
Die notwendigen Änderungen im Ausländergesetz sehen vor, dass Personen keine Visa oder Aufenthaltsgenehmigungen erhalten und einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in Deutschland unterliegen, die die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährden, sich bei der Verfolgung politischer Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligen, öffentlich zur Gewaltanwendung aufrufen oder einer Vereinigung angehören, die den internationalen Terrorismus unterstützt. Darüber hinaus wird die Grundlage für eine Intensivierung der Zusammenarbeit der Auslandsvertretungen mit den Sicherheitsbehörden geschaffen. Die Möglichkeiten der Identitätssicherung, insbesondere durch Schaffung einer Rechtsgrundlage für identitätssichernde Maßnahmen von Auslandsvertretungen im Sichtvermerksverfahren, werden erweitert. Weiterhin sind innerstaatliche Regelungen enthalten zur maschinenlesbaren Zone für die EU-Aufenthaltstitel sowie Duldung und Aufenthaltsgestattung, wobei bei letzterer die Anforderungen hinsichtlich der Fälschungssicherheit deutlich angehoben wurden. Die Einführung von fälschungssicheren Ausweisen wird auch auf Asylbewerber und Duldungsinhaber erstreckt.
Im Asylverfahrensgesetz wird eine gesetzliche Grundlage für eine Sprachaufzeichnung geschaffen, anhand derer eine identitätssichernde Sprachanalyse zur Bestimmung der Herkunftsregion erfolgen kann. Die Erhebung muss für den Ausländer erkennbar sein (offene Datenerhebung). Fingerabdrücke und andere im Zusammenhang mit Asylverfahren gewonnene identitätssichernde Unterlagen werden künftig 10 Jahre ab Unanfechtbarkeit der Asylentscheidung aufbewahrt werden, um den Zugriff der Sicherheitsbehörden langfristig zu ermöglichen. Ebenso werden künftig die Fingerabdrücke von Asylbewerbern automatisch mit dem polizeilichen Tatortspurenbestand des Bundeskriminalamtes abgeglichen werden können.
Schließlich wird die Erkenntnisgewinnung aus dem Ausländerzentralregister durch wichtige Änderungen des Ausländerzentralregistergesetzes verbessert. Die Visadatei wird zu einer Visaentscheidungsdatei ausgebaut, um eine verbesserte Kontrolle des einreisenden Verkehrs zu gewährleisten. Der Zugriff für Polizeibehörden bei abstrakten Gefahren, also z. B. im Rahmen von Personenkontrollen, wird verbessert, damit sie sofort feststellen können, ob sich ein Ausländer legal in Deutschland aufhält. Die Möglichkeit, Gruppenauskünfte einzuholen, wird in Zukunft auch auf Personen mit verfestigtem Aufenthaltstatus erstreckt. Darüber hinaus sind Gruppenauskünfte künftig auch bei abstrakten Gefahren zulässig. Um die Arbeit der Sicherheitsdienste effektiver zu gestalten, erhalten sie die Möglichkeit, künftig den gesamten Datenbestand im automatisierten Verfahren abzurufen.
Weitere gesetzliche Änderungen sieht der Entwurf für das Sicherheitsüberprüfungsgesetz, das Luftverkehrsgesetz, das Bundeszentralregistergesetz, das Passgesetz, das Gesetz über Personalausweise, das Vereinsgesetz, das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch und das Energiesicherungsgesetz vor.
Mit der Änderung des Luftverkehrsgesetzes erfolgt eine Klarstellung, dass der Gebrauch einer Schusswaffe an Bord eines zivilen Luftfahrzeuges Polizeivollzugsbeamten, insbesondere des Bundesgrenzschutzes im Rahmen ihrer Sicherheitsbegleitung, vorbehalten ist. Weitere Regelungen betreffen eine Verbesserung und Klarstellung der gesetzlichen Grundlage für die Zuverlässigkeitsüberprüfungen hinsichtlich des bei Flugplatz- und Luftfahrtunternehmen in sicherheitsrelevanten Bereichen beschäftigten Personals. Mit dem vorliegenden Gesetz wird die Überprüfung auf das beim Flugsicherungsunternehmen beschäftigte Personal sowie auf Personen, die für entsprechende Aufgaben bevollmächtigt sind, ausgedehnt. Im Lichte der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Volkszählungsurteil sowie der Forderung desselben Gerichts, alle Tatbestände, die wesentliche Rechte des Betroffenen berühren, gesetzlich und nicht im Verordnungswege zu regeln (sog. Wesentlichkeitstheorie) wird auch die bestehende Ermächtigungsgrundlage angepasst. Die Folgeänderung des Bundeszentralregistergesetzes ermöglicht den Luftfahrtbehörden die Einholung einer unbeschränkten Auskunft über den im geänderten § 29d LuftVG genannten Personenkreis, der zudem über den bisher erfassten Kreis hinausgeht.
Im Pass- und Personalausweisrecht wird die Grundlage geschaffen, um die Möglichkeiten zur computergestützten Identifizierung von Personen auf der Grundlage der Ausweisdokumente zu verbessern und zu verhindern, dass Personen sich mit fremden Papieren ähnlich aussehender Personen ausweisen. Zur Erreichung dieser Zielsetzung sieht der Entwurf im Wesentlichen vor, dass neben dem Lichtbild und der Unterschrift weitere biometrische Merkmale in den Pass und den Personalausweis - auch in verschlüsselter Form - aufgenommen werden dürfen. Durch besonderes Bundesgesetz können künftig drei weitere Biometriemerkmale eingeführt und deren Verschlüsselung sowie die Verschlüsselung des Lichtbildes, der Unterschrift und anderer Personalangaben angeordnet werden. Damit kann zukünftig zweifelsfrei überprüft werden, ob die Identität der betreffenden Person mit den im Dokument abgespeicherten Originaldaten übereinstimmt.
Nach der Streichung des "Religionsprivilegs" ergänzen die vorgesehenen Änderungen des Vereinsgesetzes die staatlichen Handlungsoptionen zur Bekämpfung extremistischer Vereinigungen mit Auslandsbezug. So kann künftig mit der Neufassung und Ausweitung der Vereinsverbotsgründe für Ausländervereine und ausländische Vereine z.B. verhindert werden, dass gewalttätige oder terroristische Organisationen von Ausländervereinen in Deutschland unterstützt werden. Das Verbot der öffentlichen Verwendung von Kennzeichen verbotener Vereine wird effektiviert.
Die Regelungen zum Bundesverfassungsschutzgesetz, dem BND-Gesetz, dem MAD-Gesetz und dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz werden auf fünf Jahre befristet.'
(Raderschall)