Parallelbericht zum vierten Staatenbericht der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 16 und 17 des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte
Verletzung der im Pakt genannten Rechte gegenüber Asylbewerbern und geduldeten Flüchtlingen in der Bundesrepublik Deutschland
Dieser Parallelbericht wird vorgelegt von:
Südbadisches Aktionsbündnis gegen Abschiebungen, Freiburg, Deutschland
Anschrift: c/o Aktion Dritte Welt, Postfach 5328, 79020 Freiburg
Inhalt
|
Seite |
|
|
I. Einleitung |
4 |
|
Über die Verfasser dieses Berichts |
|
|
Dieser Bericht ergänzt den Parallelbericht des Forum Menschenrechte |
|
|
In welcher Weise reagierte die Bundesregierung auf die Concluding Observations zum dritten Staatenbericht? |
|
|
II. Zur Aufenthaltsdauer der Asylbewerber/innen und Kriegsflüchtlinge in der BRD |
6 |
|
Asylverfahren vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge |
|
|
Gerichtsverfahren |
|
|
Folgeanträge (zweite und dritte Asylanträge) |
|
|
Dauer der Asylverfahren |
|
|
Geduldete Flüchtlinge |
7 |
|
III. Diskriminierung hinsichtlich des Rechts auf Arbeit und des Rechts auf Berufsausbildung - Artikel 6 |
8 |
|
Arbeitsverbot und Arbeitszwang |
|
|
Jugendlichen Flüchtlingen ist die Berufsausbildung verwehrt |
|
|
IV. Diskriminierung hinsichtlich des Artikel 10 (Schutz von Familie, Müttern, Kindern und Jugendlichen) |
10 |
|
Auswirkungen der Gesamtheit der Lebensbedingungen auf die Familie |
|
|
Minderjährige Flüchtlinge ohne Begleitung mit 16 Jahren verfahrensmündig |
|
|
Das vom Flüchtling angegebene Alter wird angezweifelt und verändert |
11 |
|
Ein Beispiel aus Freiburg |
|
|
Nicht medizinisch begründete Röntgenaufnahmen |
|
|
UNICEF: Forderungen an die Bundesregierung |
|
|
Selbstmord eines Jugendlichen in der Abschiebehaft |
12 |
|
V. Diskriminierung hinsichtlich Artikel 11 (Recht auf einen angemessenen Lebensstandard) |
13 |
|
V.1. Sachleistungen statt Geld |
13 |
|
Existenzminimum um mindestens 30% gekürzt |
|
|
Sachleistungen statt Geld |
|
|
Einkaufen für die Bewohner/innen des staatlichen Wohnheims für Flüchtlinge in Freiburg |
14 |
|
LKW-Shop und Punktesystem im Main-Tauber-Kreis |
15 |
|
Hygienepaket für Frauen ab 14 Jahren für drei Monate (München) |
|
|
V.2. Sammelunterkünfte statt Wohnungen |
16 |
|
Flüchtlings-Aufnahme-Gesetz: 4,5 qm pro Person |
|
|
Für Sozialhilfe-Empfänger gelten andere Richtlinien |
|
|
Unterbringung auf 4,5 qm pro Person ist keineswegs auf wenige Monate beschränkt |
|
|
Beispiel: die städtischen Flüchtlingsunterkünfte in Freiburg |
|
|
Die Unterbringung ist krankmachend und menschenunwürdig |
17 |
|
Unterbringung der Asylbewerber vergleichbar der Notunterbringung nach Naturkatastrophen? |
18 |
|
V.3. Völliger Entzug aller Leistungen nach § 1a AsylbLG (Beispiel Berlin) |
19 |
|
Kriegsflüchtlinge: in die BRD eingereist, um hier von Sozialhilfe zu leben? |
|
|
Freiwillige Rückkehr ist zumutbar: Entzug aller Leistungen |
21 |
|
Landesamt für Gesundheit und Soziales verlangt: Familien obdachlos aussetzen |
22 |
|
VI. Diskriminierung hinsichtlich Artikel 12: Eingeschränkte medizinische Versorgung |
23 |
|
Im Krankheitsfall: Nur akute Erkrankungen und Schmerzzustände werden behandelt |
|
|
Stellungnahme von Ärzten und Ärztinnen |
|
|
Beispiel aus Niedersachsen: Folteropfer wird nicht operiert |
24 |
|
Beispiel aus dem Schwarzwald-Baar-Kreis: Hörgeräte und Beschulung für Kinder verweigert |
25 |
|
Medizinische Versorgung durch Ärzte gewährleistet, die gegen das Gesetz verstoßen |
|
|
VII. Zusammenfassung |
26 |
I. Einleitung
Wir sind uns bewusst, dass die Diskussion über die Menschenrechte aus der Gesellschaft selbst kommen muss. Dennoch fühlen wir uns durch die Existenz des Internationalen Paktes und des Ausschusses gestärkt und versäumen deshalb auch dieses Mal nicht, unsere Erfahrungen und Kritik der Darstellung der Bundesregierung entgegenzustellen und Ihnen zur Kenntnis zu bringen.
Über die Verfasser/innen dieses Berichts
Wir, das Südbadische Aktionsbündnis gegen Abschiebungen, sind eine Gruppe von Personen, die sich zur Aufgabe gemacht haben, Flüchtlinge zu unterstützen. Die Gruppe hat sich 1991 gebildet. Auf ehrenamtlicher Grundlage beraten wir Flüchtlinge, die im Asylverfahren stehen. Wir dokumentieren und veröffentlichen Rechtsverletzungen oder fragwürdige Entscheidungen in Asylverfahren. Ein zweiter Schwerpunkt unserer Arbeit sind die Lebensbedingungen der Flüchtlinge. In Zusammenarbeit mit anderen lokalen Unterstützergruppen im südbadischen Raum machen wir diese öffentlich und setzen uns für ihre Verbesserung ein.
Im Jahre 1998 hat FIAN in Zusammenarbeit mit uns einen Parallelbericht zum dritten Staatenbericht der Bundesrepublik verfasst und dem Ausschuss vorgelegt.
Dieser Bericht ergänzt den Parallelbericht des Forum Menschenrechte
Da die Behandlung der Asylbewerber und geduldeten Flüchtlinge im Bericht des Forum Menschenrechte in ihren Grundzügen dargestellt ist, kann sich unser Beitrag auf einige Ergänzungen und Beispiele beschränken.
In welcher Weise reagierte die Bundesregierung auf die Concluding Observations zum dritten Staatenbericht?
Die Situation der Flüchtlinge wurde im Jahr 1998 in einem Parallelbericht zum dritten Staatenbericht vorgestellt und vom Ausschuss kommentiert. Die Delegation der Bundesregierung stellte damals Verbesserungen hinsichtlich der Beachtung der Menschenrechte durch die neue Regierung in Aussicht. Was ist geschehen?
II.
Zur Aufenthaltsdauer der Asylbewerber/innen und Kriegsflüchtlinge in der BRDDie Bundesregierung schreibt im Staatenbericht in Abschnitt 51, dass die Asylverfahren vor dem Bundesamt in der Regel nach drei bis vier Monaten abgeschlossen sind. Beiläufig erwähnt sie, dass sich möglicherweise ein Verfahren vor Gericht anschließt. Wir möchten diese Angaben präzisieren und ergänzen.
Wir entnehmen die folgenden Angaben
a) einer Broschüre des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Asyl in Zahlen, herausgegeben vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, Stand 30.6.2000) und
b) dem Bericht der Kommission "Zuwanderung" des Deutschen Bundestages aus dem Jahr 2001.
Asylverfahren vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge
Im Jahre 1999 wurden über 50 % aller Entscheidungen vom Bundesamt innerhalb von 3 Monaten getroffen, 22 % der Antragsteller warteten 3 bis 6 Monate und fast 25 % warteten länger. Im Jahr 2000 war es ähnlich.
Gerichtsverfahren
Ca. 80 % der ablehnenden Entscheidungen des Bundesamtes werden vor Gericht angefochten. Die folgende Tabelle gibt wieder, wie viele Gerichtsverfahren in Asylsachen am 31.12.2000 anhängig waren und wie lange diese Verfahren schon dauerten. 28% der Verfahren dauerten schon mehr als drei Jahre.
|
Verfahrensdauer |
bis 3 Monate |
3 bis 5 Monate |
6 bis 12 Monate |
1 bis 2 Jahre |
2 bis 3 Jahre |
3 bis 5 Jahre |
mehr als 5 Jahre |
|
Zahl der Verfahren =Personen |
12 139 |
10 678 |
22 480 |
31 234 |
19 934 |
23 159 |
14 430 |
|
in Prozent |
9,06 % |
7,97% |
16,77% |
23,30% |
14,87% |
17,28% |
10,76% |
Quelle: Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, Datenbank Asylon
Folgeanträge (zweite und dritte Asylanträge)
Viele Asylbewerber werden auch vor Gericht abgelehnt und stellen anschließend einen neuen Asylantrag ("Folgeantrag"). Dieser Antrag wird nur dann zugelassen, wenn sich die der ersten Entscheidung zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage zugunsten des Antragstellers geändert hat. Die Zahl dieser Folgeanträge ist hoch.
"Auffällig ist der kontinuierlich hohe Anteil der Folgeanträge an der Gesamtzahl der Asylanträge von mindestens 25 %." (Asyl in Zahlen, S.12)
Mehrjährige Dauer vieler Asylverfahren
Aus den eben dargelegten Informationen geht hervor, dass Asylverfahren in vielen Fällen mehrere Jahre dauern. Die entmündigenden und beschränkenden Lebensbedingungen (Sachleistungen, Sammelunterkunft und anderes mehr) sind den Asylsuchenden während des ganzen Asylverfahrens auferlegt. Während die erste Fassung des Asylbewerberleistungsgesetzes die Zeit seiner Anwendung auf ein Jahr beschränkt, wird es inzwischen mindestens drei Jahre angewendet (genaueres dazu in Abschnitt V.)
Geduldete Flüchtlinge
Eine sogenannte Duldung erhalten Asylbewerber, deren Asylantrag abgelehnt wurde, deren Abschiebung aber aus bestimmten Gründen aufgeschoben ist. Auch Kriegsflüchtlinge, die keinen Asylantrag gestellt haben, erhalten oft eine Duldung. Die Duldung ist lediglich eine befristete Aussetzung der Abschiebung. Gründe für eine Duldung sind:
Die Duldung kann für einen Zeitraum bis zu einem Jahr erteilt werden und kann verlängert werden. In der Praxis wird sie meist für maximal drei Monate ausgesprochen (so jedenfalls in Baden-Württemberg). Für jede Verlängerung muss der geduldete Flüchtling Verwaltungsgebühren bezahlen.
Ende Oktober 2000 waren 266 525 Ausländer im Besitz einer Duldung. Mehr als 40% dieser Personen waren seit nahezu drei Jahren "geduldet", 31% seit nahezu vier Jahren. 116 607 Personen dieser Gruppe waren abgelehnte Asylbewerber, d.h. sie haben zuvor ein Asylverfahren durchlaufen (Angaben aus dem Papier der Kommission "Zuwanderung").
Für geduldete Personen ändern sich die Lebensbedingungen nach dem Ende des Asylverfahrens nur wenig:
Andere geduldete Flüchtlinge geraten in noch größere Bedrängnis, wenn die Behörde sie in die Gruppe einordnet, die durch § 1a des Asylbewerberleistungsgesetzes definiert ist. Dazu mehr in Abschnitt V.
III.
Diskriminierung hinsichtlich des Rechts auf Arbeit und des Rechts auf Berufsausbildung - Artikel 6 des PaktesArbeitsverbot und Arbeitszwang
Das Forum Menschenrechte behandelt im Abschnitt II.1. Arbeitszwang unter dem BSHG den Arbeitszwang für Personen, die Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz erhalten. Auch für Asylbewerber, die dem Arbeitsverbot unterliegen, gibt es den Zwang, sogenannte gemeinnützige Arbeit zu verrichten. Sie können zu Arbeiten in der Einrichtung verpflichtet werden, in der sie untergebracht sind. Aber auch bei staatlichen, kommunalen oder gemeinnützigen Trägern können sie zur Arbeit verpflichtet werden. Sie erhalten 2 DM pro Arbeitsstunde. Lehnen sie eine solche Arbeit ab, kann die Hilfe nach dem Asylbewerberleistungsgesetz gestrichen werden. Dies ist in § 5 des AsylbLG festgelegt.
Wir verweisen auf die Ausführungen in Abschnitt VII. 2.3 "Arbeitsverbot auf ein Jahr beschränkt, aber kein freier Zugang zum Arbeitsmarkt" des Parallelberichts vom Forum Menschenrechte.
Jugendlichen Flüchtlingen ist die Berufsausbildung verwehrt
Das Erlernen eines Berufes ist jugendlichen Flüchtlingen, die sich im Asylverfahren befinden oder eine Duldung haben, nahezu völlig verwehrt.
An berufsvorbereitenden Maßnahmen können diese Jugendlichen nicht teilnehmen. Sie erhalten keine finanziellen Beihilfen zur Berufsausbildung. Aus Programmen der Bundesregierung zur Förderung der Berufsausbildung benachteiligter Jugendlicher sind sie ausgeschlossen: Auch für die Teilnahme an deren Qualifizierungs- und Trainingsmaßnahmen benötigen sie eine Arbeitserlaubnis, die sich über die Dauer der Maßnahme erstreckt.
Die Aufnahme eines Studiums ist in einigen Bundesländern untersagt.
Diese Situation ist für jugendliche Flüchtlinge niederschmetternd. Sie können durch noch so große Leistungsbereitschaft und Anstrengung an ihrer benachteiligten Lage nichts ändern.
UNICEF forderte im Jahre 1999 die Bundesregierung unter anderem dazu auf, Kindern und Jugendlichen statt einer Duldung möglichst eine befristete Aufenthaltsbefugnis zu erteilen, um ihnen den Zugang zu Bildungs- und Ausbildungseinrichtungen zu erleichtern und ihnen damit eine gewisse Zukunftsperspektive zu geben (Pressemitteilung UNICEF vom 19.8.1999).
IV.
Diskriminierung hinsichtlich des Artikel 10 (Schutz von Familie, Müttern, Kindern und Jugendlichen)Auswirkungen der Gesamtheit der Lebensbedingungen auf die Familie
Die Fähigkeit der Eltern, ihren Kindern gute Väter und Mütter zu sein, wird durch die Arbeitslosigkeit, durch die Wohnsituation und die Versorgung mit Sachleistungen erheblich beeinträchtigt. Die Erwachsenen werden entmündigt, untätig und hilflos gemacht. Die gesamten Lebensbedingungen und ihre destabilisierende Wirkung auf die Eltern und das Familienleben gefährden die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen. Hinzu kommt eine soziale Stigmatisierung und Ausgrenzung, die gerade Kinder und Jugendliche besonders tief und prägend erleben, da ihnen andere Erfahrungen fehlen.
Ein Beispiel zur Ausgrenzung der Kinder: Eine Flüchtlingsfamilie beantragte eine einmalige Beihilfe für den Schullandheimaufenthalt eines Kindes. Dabei handelt es sich um eine Reise der Schulklasse für eine Woche. Die Familie war seit 5 Jahren in Deutschland. Das Landratsamt Tuttlingen lehnte ab und begründete die Ablehnung so:
"Ein Schullandheimaufenthalt soll die Integration des einzelnen Schülers im Klassenverband fördern. Da Ihr Aufenthaltsstatus jedoch nur von vorübergehender Dauer ist, ..., ist die Notwendigkeit einer Integration ... nicht gegeben."
Minderjährige Flüchtlinge ohne Begleitung mit 16 Jahren verfahrensmündig
Im Parallelbericht des Forum Menschenrechte ist in Abschnitt IV. 2.3 Minderjährige Flüchtlinge ausgeführt, dass jugendliche Flüchtlinge von 16 Jahren an ausländerrechtlich als "verfahrensmündig" gelten und wie Erwachsene behandelt werden. Sie müssen das Anerkennungsverfahren ohne Vormund durchlaufen. Damit sind sie häufig überfordert. Sie werden unbetreut in großen Sammellagern untergebracht und laufen Gefahr zu verwahrlosen. Sie besuchen keine Schule und erhalten keine Ausbildung. Während einheimische Jugendliche bis zum Alter von 18 Jahren zum Besuch einer allgemeinbildenden oder Berufsschule verpflichtet sind, wird minderjährigen Flüchtlingen von 15 Jahren an kein Schulbesuch mehr ermöglicht.
Das vom Flüchtling angegebene Alter wird angezweifelt und verändert
Geben alleinreisende jugendliche Flüchtlinge ein Alter unter 16 Jahren an, wird dies von den Behörden regelmäßig angezweifelt. Oft wird ein Arzt herangezogen, der das Alter des Kindes schätzen soll. Meistens wird das Alter von der Behörde so korrigiert, dass die Kinder zum Zeitpunkt der Asylantragstellung schon 16 Jahre alt sind.
Ein Beispiel aus Freiburg:
Cherif Bah kam im Jahre 2001 aus Guinea nach Deutschland. Er brachte keine Papiere mit. Er gab an, er sei am 15.5.86 geboren. Ein Arzt schätzte sein Alter auf 16 Jahre und die Behörden schrieben den 31.12.84 als Geburtsdatum in seine Unterlagen. Da er auf diese Weise schon 16 Jahre alt war, musste er ins Asylverfahren und hatte am 11.4.01 eine Anhörung beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, Außenstelle Freiburg. Das Protokoll über diese Anhörung wollte Cherif Bah nicht unterzeichnen, weil es das veränderte Geburtsdatum enthielt. Nach Angaben des Freiburger Polizeisprechers rief das Bundesamt die Polizei, weil Bah eine Straftat begehen wollte, "nämlich eine falsche Altersangabe machen". Die Kripo habe dann den Flüchtling über die rechtlichen Folgen belehrt. Weil Bah dennoch die Beamten von seiner Version überzeugen wollte, drohte ihm eine Anzeige wegen Nötigung.
Nicht medizinisch begründete Röntgenaufnahmen
Mitunter werden Röntgenaufnahmen der Hände gemacht, um die altersproportionale Knochenkernentwicklung zu bestimmen. Anhand von Tabellen, die auf Untersuchungen in den USA aus den sechziger Jahren basieren, wird dann das Alter bestimmt. Durch verschiedene Störungsfaktoren kann die Entwicklung im Einzelfall schneller oder langsamer verlaufen. Auch weiß niemand, ob die in den USA gewonnenen Ergebnisse beispielsweise auf afrikanische Kinder übertragbar sind.
Der Welt-Ärztebund kritisierte 1998, dass Ärzte diagnostische Maßnahmen an jugendlichen Flüchtlingen vornehmen, die nicht medizinisch begründet sind. "Eine potentiell schädliche Untersuchung wird nicht aus medizinischen Gründen, sondern allein aus asylrechtlichen Gründen vorgenommen." (Dr. Montgomery, Menschenrechtsbeauftragter der Bundesärztekammer).
UNICEF: Forderungen an die Bundesregierung
UNICEF verlangte 1999 von der Bundesregierung, den ausländerrechtlichen Vorbehalt zur UN-Kinderrechtskonvention zurückzunehmen und insbesondere allen Jugendlichen unter 18 Jahren im Asylverfahren einen Vormund zur Seite zu stellen.
Selbstmord eines Jugendlichen in der Abschiebehaft
Der folgende Bericht stammt von PRO ASYL, der Bundesweiten Arbeitsgemeinschaft für Flüchtlinge. Er wurde im März 2001 veröffentlicht.
"Im Alter von zwölf Jahren floh Arumugasamany S. aus Sri Lanka allein nach Deutschland. (...) Er lebte in Deutschland in der Obhut seines Onkels. Sein Aufenthalt dort wurde von der Behörde geduldet. Vom Onkel, der die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, sollte er adoptiert werden. Fünf Jahre lang wuchs Arumugasamany in Deutschland auf. Im Dezember 2000 begab er sich zur Ausländerbehörde in Osnabrück, um seine Duldung verlängern zu lassen. Er erhoffte sich einen weiteren Aufenthalt bis zum Abschluss des Adoptionsverfahrens. Doch das Ausländeramt rief stattdessen die Polizei. Die nahm den jungen Mann an Ort und Stelle in "Sicherungshaft". Die Haft und die Angst davor, allein nach Sri Lanka zurückgeschickt zu werden, ertrug der 17-jährige nicht: Am zweiten Morgen im Gefängnis erhängte sich Arumugasamany S. an seinen Schnürsenkeln."
Im ersten Quartal 1998 befanden sich in Berlin 81 Jugendliche im Alter von 14 bis 17 Jahren in Abschiebehaft. UNICEF forderte 1999 von der Bundesregierung, daß Minderjährige nicht in Abschiebehaft genommen werden.
V.
Diskriminierung hinsichtlich Artikel 11 (Recht auf einen angemessenen Lebensstandard)Wir gehen in diesem Abschnitt ein auf
V.1. Sachleistungen statt Geld
Existenzminimum um mindestens 30% gekürzt
Der für die Versorgung eines Flüchtlings angesetzte Geldbetrag ist gegenüber dem Geldbetrag, der gemäß dem Bundessozialhilfegesetz das Existenzminumum gewährleisten soll, um mindestens 30% gekürzt. Die Differenz vergrößert sich, wenn man berücksichtigt, dass Sozialhilfeempfänger gewisse zusätzliche Hilfen bekommen, die den Flüchtlingen nicht gewährt werden: So sind die Kosten für Bekleidung im Falle der Flüchtlinge im Rahmen dieses Geldbetrags zu decken. Sozialhilfeempfänger erhalten dafür zusätzliche Mittel.
Sachleistungen statt Geld
Der notwendige Bedarf soll durch Sachleistungen gedeckt werden. Die Sachleistungen für Ernährung werden in verschiedenen Formen gegeben:
Wir möchten an Beispielen veranschaulichen, unter welchen Bedingungen der Einkauf mit Gutscheinen erfolgt.
Einkaufen für die Bewohner/innen des staatlichen Wohnheims für Flüchtlinge in der Bissierstraße 7 in Freiburg
Die Bewohner der Bissierstraße 7 können zweimal pro Woche in einem Supermarkt in der Nähe einkaufen. Die Zeiten, an denen der Einkauf erfolgen muss, sind festgelegt: montags und donnerstags zwischen 13.00 Uhr und 15.30 Uhr. Während dieser Zeiten sind Mitarbeiter der Wohnheim-Verwaltung im Supermarkt, die Berechtigungsscheine an die Flüchtlinge ausgeben, auf denen steht, für welchen Betrag sie einkaufen dürfen. Außerdem kontrollieren diese Personen, dass keine Waren gekauft werden, die nicht erlaubt sind. Zum Einkauf muss man immer persönlich kommen oder nach einem sehr aufwändigen Verfahren eine andere Person bevollmächtigen.
Lange Zeit wussten die Flüchtlinge nicht, was sie kaufen dürfen und was nicht. So durften sie keine Bleistifte oder Papier für ihre Kinder kaufen, da diese Dinge eigentlich vom "Taschengeld" gekauft werden mussten. Diese Beschränkung konnte durch einen Protest geändert werden. Nicht zu ändern ist, dass keine Socken oder keine Unterwäsche gekauft werden dürfen, auch wenn die Betreffenden sagen, dass sie nicht das gesamte Geld für Lebensmittel brauchen.
Liegt der Betrag, für den die Familie einkauft, unter dem auf dem Berechtigungsschein ausgewiesenen Betrag, bekommt die Familie das Restgeld weder ausgezahlt, noch wird es ihr gutgeschrieben. Es verfällt dann einfach. Die Flüchtlinge müssen also nicht nur sehr gut vorausplanen, sondern beim Einkauf immer mitrechnen.
Als einige Flüchtlinge schon vor 13 Uhr in den Supermarkt gingen und begannen, ihren Einkaufskorb zu füllen, erhielten sie von der Stadtverwaltung folgenden Brief (die Hervorhebungen sind vom Original des Schreibens übernommen):
"Sehr geehrte Familie ...
gemäß der geschlossenen Vereinbarung zwischen der Stadt Freiburg und dem Minimal-Markt werden montags und donnerstags in der Zeit von 13.00 Uhr - 15.30 Uhr Berechtigungsausweise an leistungsberechtigte Personen des Wohnheimes ausgegeben. Somit ist es Ihnen erst ab 13.00 Uhr gestattet, den Lebensmittelmarkt zu betreten. Erst wenn Sie den Berechtigungsausweis in Händen halten, haben Sie die Gewißheit, daß das Sozial- und Jugendamt für diesen Einkaufstag Lebensmittel, Hygiene- und Reinigungsmittel bis zum aufgedruckten Höchstbetrag übernimmt.
Am 27.3.00 hielten Sie sich jedoch bereits um 12.40 Uhr im Minimal-Markt auf. Durch dieses Verhalten wird der gesamte Betrieb des Lebensmittelmarktes massiv gestört, zudem gefährden Sie auf diese Art und Weise die künftige Lebensmittelausgabe, da die Fa. Minimal die mit der Stadt Freiburg geschlossene Vereinbarung aufgrund solchen Verhaltens kündigen kann. In diesem Fall würden alle leistungsgerechtigten Personen wieder - wie es bereits früher praktiziert wurde - Sachleistungen als Lebensmittelpakete erhalten.
Bezüglich Ihres Fehlverhaltens müssen wir Sie schriftlich abmahnen.
Wir fordern Sie hiermit auf, sich sofort entsprechend dieser Anweisung zu verhalten und sich künftig an den Ausgabetagen in der Zeit von 13.00 Uhr - 15.30 Uhr im Minimal-Markt einzufinden und dort kein auffälliges Verhalten an den Tag zu legen.
Sollte sich Ihr Verhalten nicht ändern, sehen wir zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Lebensmittelausgabe im Minimal-Markt keine andere Möglichkeit, als an Sie Essenspakete direkt im Wohnheim auszugeben. Dies würde jedoch eine wesentliche Verschlechterung Ihrer Lebenssituation darstellen und kann nicht in Ihrem Interesse sein. (...)"
Es ist für eine erwachsene Person die normalste Sache der Welt, dass sie den Zeitpunkt, Ort und Inhalt ihres Einkaufs selbst bestimmt. Das Schreiben bringt zum Ausdruck: Die Flüchtlinge haben keinerlei Freiheit, sie müssen sich nach den Anweisungen der Verwaltung verhalten. Die geringste Abweichung von diesen Vorschriften werden zu einem "auffälligen Verhalten" und "Fehlverhalten" erklärt. Sanktionen werden angedroht. Die Anweisungen, die Flüchtlinge bekommen, und die Kontrolle, die sie erfahren, stellen eine Beleidigung oder Demütigung für erwachsene Menschen dar.
LKW-Shop und Punktesystem im Main-Tauber-Kreis
Aus der Veröffentlichung von PRO ASYL zum Tag des Flüchtlings 2001 entnehmen wir folgendes Beispiel aus dem Main-Tauber-Kreis:
Zwei Mal wöchentlich fährt ein LKW zu den Flüchtlingsheimen. Nach einem Punktesystem kaufen Flüchtlinge ihre Waren im LKW-Shop. Was ein Punkt wert ist, weiß niemand so genau. "10 Pfennige", behauptete der LKW-Fahrer in einer lokalen Zeitung. Danach erhielte ein erwachsener Flüchtling wöchentlich Waren im Wert von rund 38 DM, weniger als die Hälfte dessen, was das Asylbewerberleistungsgesetz ihm zugesteht. Das Landratsamt gab die Auskunft, dass ein Punkt "mehr als 10 Pfennige und weniger als 15 wert" sei. Wer den Einkaufstermin verpasst, hat seine Punkte verschenkt. Wer sie alle auf einmal ausgeben will, darf das nicht. Man muss die Punkte auf zwei Einkaufstermine verteilen.
Hygienepaket für Frauen ab 14 Jahren für drei Monate in der Stadt München
2 Stück Seife à 100g
2 Tuben Zahncreme à 75 ml
1 Zahnbürste
1 Flasche Shampoo à 250 ml
4 Päckchen Papiertaschentücher
1 Hautcreme à 150 ml
1 Deoroller à 50 ml
3 Päckchen Damenbinden à 20 Stück
Es handelt sich dabei immer um Produkte von schlechter Qualität. Die Marken sind in Geschäften nicht finden.
V.2. Sammelunterkünfte statt Wohnungen
Flüchtlings-Aufnahme-Gesetz: 4,5 qm pro Person
Das Land Baden-Württemberg hat im Flüchtlings-Aufnahme-Gesetz (1998) festgelegt, dass bei der Unterbringung der Flüchtlinge in Sammelunterkünften für jede Person nur 4,5 qm zur Verfügung gestellt werden dürfen. Stellt eine Kommune mehr als 4,5 qm zur Verfügung, so werden die Kosten der Unterbringung nicht erstattet, selbst wenn sie billiger ist. Es kommt also nicht darauf an, die Flüchtlinge besonders kostengünstig unterzubringen, sondern es kommt darauf an, sie besonders eng zusammenzupferchen, auch wenn dies teurer ist. Dazu äußert sich auch der Parallelbericht des Forum Menschenrechte, Abschnitt VII. 2.2.
Für Sozialhilfe-Empfänger gelten andere Richtlinien
Im Unterschied dazu haben nach dem Bundessozialhilfegesetz Sozialhilfeempfänger Anspruch auf Wohnraum, der um ein Vielfaches größer ist: eine Einzelperson darf eine Wohnung bis zu 45 qm bewohnen, für jedes weitere Familienmitglied kommen maximal 15 qm hinzu. Wählt die Familie eine Wohnung, deren Größe in diesem Rahmen bleibt und deren Miete einen bestimmten Betrag pro Quadratmeter nicht übersteigt, wird die Miete vom Sozialamt erstattet.
Im übrigen weist die Bundesregierung im vierten Staatenbericht darauf hin, dass der Wohnraum pro Person 1997 in den alten Bundesländern durchschnittlich 40 qm, in den neuen Bundesländern 34 qm beträgt (S. 50).
Unterbringung auf 4,5 qm pro Person ist keineswegs auf wenige Monate beschränkt
In den Gemeinschaftsunterkünften leben Flüchtlinge während des gesamten Asylverfahrens, gleichgültig, wie lange es dauert.
Aber auch Flüchtlinge, die nicht mehr im Asylverfahren sind und eine Duldung erhalten haben, müssen in vielen Fällen in den Gemeinschaftsunterkünften bleiben, ohne dass sie dort mehr Räume erhalten.
Beispiel: die städtischen Flüchtlingsunterkünfte in Freiburg
In den vier städtischen Flüchtlingsunterkünften in Freiburg leben 228 Personen seit mehr als drei Jahren, 154 davon seit 7 Jahren und länger. Weit mehr als die Hälfte dieser Gruppe sind Kinder und Jugendliche. Es handelt sich um abgelehnte Asylbewerber, die eine Duldung haben, die sie in der Regel alle drei Monate verlängern lassen müssen. Obwohl der Personenkreis in den städtischen Wohnheimen nicht unter die Vorgaben des Flüchtlings-Aufnahme-Gesetzes fällt, werden die darin vorgegebenen 4,5 qm auch hier angewandt. Familien bis zu 4 Personen leben in einem Raum von 17 qm. Familien mit bis zu 6 Personen leben in zwei Räumen, von denen einer 17 qm groß ist, der andere 11 qm. Familien ab 7 Personen bewohnen zwei Zimmer mit je 17 qm. Zwei bis vier Familien (10 bis 14 Personen) nutzen gemeinsam eine Küche. Es stehen zwei Toiletten zur Verfügung und ein bis zwei Duschkabinen.
Diese Personen haben kaum eine Chance, ihre Wohnsituation zu verbessern. Theoretisch besteht für diesen Personenkreis die Möglichkeit, sich privaten Wohnraum anzumieten. Das Sozialamt würde im Falle einer Anmietung von privatem Wohnraum die Mietkosten übernehmen, wenn sie in einem bestimmten Rahmen bleiben. Weitere Kosten wie Kaution, Vermittlungsgebühren, Einrichtung werden bei anderen Sozialhilfeempfängern übernommen, bei geduldeten Flüchtlingen jedoch nicht. Außerdem ist es sehr schwierig einen privaten Vermieter zu finden, der seine Wohnung einer Familie zur Verfügung stellt, die hier nur geduldet ist. Der Vermieter weiß nicht, ob die Duldung nach drei Monaten wieder verlängert wird.
Die Unterbringung der Flüchtlinge ist krankmachend und menschenunwürdig
Beispiel: Familie I. lebt mit vier Personen in einem Zimmer. Zunächst war die Mutter mit der 13 Jahre alten Tochter und dem 15 Jahre alten Sohn allein eingereist. Der Vater war noch im Gefängnis in der Türkei. Als er ein halbes Jahr später freigelassen wurde, reiste er seiner Familie nach. Infolge von erlittener Folter kann er nachts nicht schlafen, muss umherwandern und kann das Licht nicht ausmachen. Aus diesem und anderen Gründen gibt es viele Konflikte in der Familie. Der Antrag auf ein zweites Zimmer wurde jedoch abgelehnt.
Beispiel: Eine Ehepaar aus Syrien, über 60 Jahre alt. Die Kinder sind verschollen. Der Mann war im Gefängnis und leidet an einem bösartigen Tumor, durch den ein Ohr zerstört wurde. Er ist nicht nur schwerhörig, sondern auch extrem unruhig und oft verwirrt. Das Ehepaar bewohnt ein Zimmer, das 9 qm groß ist. Legt man zwei Matratzen auf dem Boden nebeneinander, kann man im Zimmer nicht mehr gehen. Die Frau leidet unter der Krankheit des Mannes, unter der Ungewissheit über das Schicksal ihrer Kinder, unter den Sprachschwierigkeiten ... Der Antrag auf ein größeres Zimmer oder die Erlaubnis, aus der Unterkunft auszuziehen, wurde fünf Monate nicht bearbeitet. Inzwischen wurde durchgesetzt, dass eine Ärztin der Gesundheitsamtes die Leute besucht. Eine Entscheidung steht noch aus.
Unterbringung der Asylbewerber vergleichbar der Notunterbringung nach Naturkatastrophen ?
Die Bundesregierung argumentiert in den Abschnitten 194 und 195, dass die Unterkünfte für Flüchtlinge den Anforderungen des General Comment 4 über angemessene Wohnbedingungen nicht genügen müssen, weil sie nur für einen vorübergehenden Aufenthalt bestimmt sind. Sie vergleicht die Unterkünfte für Flüchtlinge mit Notunterkünften nach einer Naturkatastrophe.
Von einer vorübergehenden Unterbringung kann man bei einem Aufenthalt von mehreren Jahren gewiss nicht sprechen. Außerdem erhalten die Flüchtlinge nicht deshalb keinen Wohnraum, weil es daran mangelt, sondern weil man ihnen keinen geben möchte.
V.3
Völliger Entzug aller Leistungen nach §1a des AsylbLG (am Beispiel Berlin)Zum ersten September 1998 trat mit der "Missbrauchsklausel" des § 1a AsylbLG die bislang letzte Neuregelung des Asylbewerberleistungsgesetzes in Kraft. Der jetzt gültigen Regelung zufolge sollen Personen, "die in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen" oder "bei denen aus von ihnen zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können" Leistungen nach diesem Gesetz nur noch erhalten, "soweit dies im Einzelfall nach den Umständen unabweisbar geboten ist" (Vergleiche Abschnitt 201 im 4. Staatenbericht).
Diese schwammige Bestimmung wurde und wird von den Behörden in der Weise genutzt, dass Flüchtlinge, die nicht abgeschoben werden können, unter Druck gesetzt werden, das Land "freiwillig" zu verlassen: Druck wird ausgeübt, indem man ihnen keinerlei Bargeld gewährt oder sämtliche Leistungen (Nahrung, Unterkunft und medizinische Versorgung) streicht. Dadurch ist es insbesondere in Berlin zu unglaublichen Situationen gekommen, die wir im folgenden darzustellen versuchen. Es handelt sich dabei keineswegs um Einzelfälle, tausende Menschen haben ähnliches erfahren. Die Ausführungen stützen sich auf Dokumente und Informationen, die wir vom Berliner Flüchtlingsrat erhalten haben.
Kriegsflüchtlinge: in die BRD eingereist, um hier von Sozialhilfe zu leben?
Nach der Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes 1998 wurden in Berlin Flüchtlinge, die schon mehrere Jahre in der Stadt lebten, von den Sozialämtern vorgeladen und erneut nach den Motiven und Wegen ihrer Einreise befragt. In vielen Fällen kamen die Sachbearbeiter zu dem Schluss, dass die Betreffenden deshalb in die Bundesrepublik eingereist waren, um Sozialhilfe zu bekommen.
Ebenso urteilten die Behörden im Falle von Flüchtlingen, die zu dieser Zeit aus dem Kosovo flohen und nach Berlin kamen. So steht in einem Schreiben des Sozialamtes Berlin-Wilmersdorf vom 6.10.98:
"Sie sind nach eigenen Angaben am 19.9.98 wegen der Kriegszustände im Kosovo hierher eingereist, wobei Sie selbst behaupteten, durch Gelegenheitstätigkeiten als Kraftfahrer ihren Lebensunterhalt bestritten zu haben. Durch Ihre hier lebenden Verwandten wußten Sie um die Möglichkeit, den Lebensunterhalt hier aus staatlichen Mitteln zu bestreiten. Folgerichtig erklärten Sie in Ihrem Antrag, den Lebensunterhalt durch die staatliche Unterstützung bestreiten zu wollen. Sie reisten mit einem Geldbetrag von 150,00 DM hierher ein und mußten bewußt davon ausgehen, den Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten zu können.
Einen Asylantrag haben Sie nicht gestellt, so daß Ihre konkrete Gefährdung im Herkunftsland als gering einzuschätzen ist. Dies wird im übrigen dadurch unterstrichen, daß die Ausländerbehörde Sie zum Verlassen der Bundesrepublik Deutschland aufgefordert hat.
Damit darf festgestellt werden, daß das Motiv in Deutschland im weitesten Sinn Sozialhilfe erlangen zu können, Ihren Einreiseentschluß zumindest entscheidend mitgeprägt hat. Danach sind die Tatbestandsvoraussetzungen des § 1a Nr. 1 AsylbLG erfüllt."
Das Sozialamt hält dem Flüchtling hier vor, er hätte keinen Asylantrag gestellt. Ein Asylantrag hätte keine Aussicht auf Erfolg gehabt. Nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes wurden in dieser Zeit die Kosovo-Albaner zwar ein wenig schikaniert, aber nicht in asylerheblichem Maß. Eine Gruppenverfolgung hat man nicht gesehen. Außerdem ist die Flucht vor einer Kriegssituation kein Asylgrund, wie in §30 des Asylverfahrensgesetzes nachzulesen ist.
Die Sozialämter wünschten, dass die Flüchtlinge trotzdem einen Asylantrag stellen. Dann würden sie in eine Aufnahmeeinrichtung gebracht und die Sozialämter müssten nicht mehr für Unterbringung und Versorgung finanziell aufkommen. Für die Flüchtlinge selbst hatte ein Asylantrag einige Nachteile: so können Asylbewerber ihren Aufenthaltsort nicht selbst bestimmen.
Das Sozialamt weist darauf hin, dass die Ausländerbehörde zum Verlassen der BRD aufgefordert hat. Um das zu verstehen, muss man wissen, dass jeder geduldete Flüchtling zum Verlassen der BRD aufgefordert ist. Diese Aufforderung wird durch die Duldung nicht aufgehoben.
Das Verwaltungsgericht Berlin bestätigte die Entscheidung der Behörde am 20.11.98:
"Bei seiner Einreise konnte der Antragsteller auch nicht davon ausgehen, trotz fehlender Sprachkenntnisse und trotz illegaler Einreise seinen Lebensunterhalt hier anders als durch Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten zu können. Deshalb war der Bezug von Leistungen nach dem AsylbLG in besonderer Weise bedeutend und damit prägend für seinen Einreiseentschluß.
Daß demgegenüber andere Motive für den Einreiseentschluß prägend gewesen sind, ist nicht glaubhaft gemacht. Der Krieg im Kosovo vermag als Einreisemotiv nicht zu überzeugen. Dies mag das Motiv gewesen sein, die umkämpfte Region Kosovo zu verlassen, erklären jedoch schon nicht die Ausreise aus der Bundesrepublik Jugoslawien und erst recht nicht die Einreise gerade nach Deutschland, nachdem der Antragsteller Ungarn, die Slowakei und Tschechien durchquert hat, in denen er vor dem Krieg sicher gewesen ist. Für den Weiterreiseentschluß und den Einreiseentschluß in die Bundesrepublik Deutschland kann mangels anderer vorgetragener und glaubhaft gemachter Einreisegründe nur der Bezug von Sozialhilfeleistungen prägend gewesen sein."
Freiwillige Rückkehr ist zumutbar: Entzug aller Leistungen
Ein anderer Flüchtling aus dem Kosovo war nach eigenen Angaben 1993 aus dem Land geflüchtet, weil seine Einberufung zum Militär und der Einsatz im Krieg in Bosnien bevorstand. Das Verwaltungsgericht in Berlin urteilte am 15. September 1999, dass dieser in Wahrheit in die Bundesrepublik gekommen sei, um hier Sozialhilfe zu bekommen. Eine freiwillige Rückkehr in die Bundesrepublik Jugoslawien hält das Gericht zu diesem Zeitpunkt für zumutbar.
"Dass dem Antragsteller eine konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit droht, ist nicht glaubhaft gemacht. Eine allgemeine Gefahrenlage, der die Bevölkerung oder eine Bevölkerungsgruppe allgemein ausgesetzt ist, vermag erst dann eine Unzumutbarkeit freiwilliger Rückkehr zu begründen, wenn sich die Gefahren derart verdichten, dass der Antragsteller bei seiner Rückkehr quasi sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwerster Verletzung ausgeliefert wäre. Dafür spricht hier angesichts des Kriegsendes nichts."
Wohlgemerkt, eine Abschiebung war zu diesem Zeitpunkt nicht durchführbar. Indem man dem betreffenden Flüchtling die Sozialleistungen entzogen hat, zwang man ihn "freiwillig" auszureisen.
Landesamt für Gesundheit und Soziales verlangt: Familien obdachlos aussetzen
Das Landesamt für Gesundheit und Soziales schrieb am 3.2.99 an die Betreiber von Wohnheimen für Flüchtlinge einen Brief, in dem sie diese auffordern, Flüchtlinge aus der Unterkunft rauszuwerfen, wenn das Sozialamt ihnen die Leistungen streicht. Auch wenn es sich um Familien mit Kindern handelt, besteht das Landesamt für "Gesundheit und Soziales" auf dem Rausschmiss. Wir zitieren:
"Uns wurde bekannt, daß durch die Neuregelung des § 1a Asylbewerberleistungsgesetz Sozialämter zunehmend Leistungen für Kriegsflüchtlinge und obdachlose Ausländer einstellen und Sie keine Kostenübernahmeerklärungen mehr erhalten. Vereinzelt soll es dann so sein, daß sich die Betroffenen weigern, aus den Unterkünften auszuziehen.
Da wir in diesen Fällen bereits mehrfach um Hilfe gebeten wurden, geben wir Ihnen hierzu nachfolgende Verfahrenshinweise: (...)
Wird von den Kostenträgern die Kostenübernahmeerklärung nicht ausgestellt, liegt Ihrerseits keine Verpflichtung mehr vor, Obdach anzubieten.
Weigern sich die Betroffenen, freiwillig aus der Unterkunft auszuziehen, müssen Sie als Betreiber auf der Durchsetzung Ihres Hausrechts bestehen. Hierzu kann es erforderlich werden, daß Sie bei der Polizei Strafanzeige wegen Hausfriedensbruch stellen müssen. Erst dann kann die zuständige Polizeibehörde Ihnen bei der Durchsetzung Ihres Hausrechts behilflich sein.
In diesem Zusammenhang weisen wir darauf hin, daß die Bezirksämter von Berlin, wenn sie Leistungen einstellen, den betroffenen Personen regelmäßig Fahrkarten zum Heimatort sowie ausreichend Verpflegung für die Ausreise ins Heimatland zur Verfügung stellen. Das bedeutet, daß die Betroffenen das Eintreten von Obdachlosigkeit durch die Ausreise selbst abwenden können und nicht dadurch obdachlos werden, weil Sie auf der Durchsetzung Ihres Hausrechtes bestehen müssen.
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, daß eine Beherbergung von Personen ohne gültige Kostenübernahmeerklärungen eine erhebliche Vertragsverletzung darstellt, die unter Umständen eine Kündigung des Vertrages nach sich ziehen kann. (...)
Wir wissen, daß das oben beschriebene Verfahren im Einzelfall menschlich - zumal dann, wenn Kinder betroffen sind - äußerst schwierig zu verstehen und umzusetzen ist, dennoch müssen wir auf der Einhaltung unseres Vertrages bestehen, der eine illegale Unterbringung von Personen in unseren Vertragsheimen nicht zuläßt."
Auch nach der neusten Verwaltungsvorschrift des Landes Berlin über die Umsetzung des § 1a AsylbLG vom 13.2.01 bleibt es erlaubt, Menschen nach Ablauf einer Frist von 2 Wochen die Unterbringung zu entziehen, d.h. sie obdachlos auszusetzen.
VI. Diskriminierung hinsichtlich Artikel 12: Eingeschränkte medizinische Versorgung
Im Krankheitsfall: Nur akute Erkrankungen und Schmerzzustände werden behandelt
Nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sollen nur akute Erkrankungen und Schmerzzustände behandelt werden. Versorgung mit Zahnersatz darf nur erfolgen, wenn es aus medizinischen Gründen unaufschiebbar ist. Pflegerische und ärztliche Hilfen für werdende Mütter und Wöchnerinnen, einschließlich der Vorsorgeuntersuchungen, werden geleistet.
Weitere Leistungen können gewährt werden, wenn sie zur Sicherung der Gesundheit unerlässlich sind.
Es ist in Deutschland nicht ohne weiteres möglich, einen Arzt oder ein Krankenhaus aufzusuchen, sich untersuchen und behandeln zu lassen. Man muss dem Arzt einen Krankenschein oder eine Versichertenkarte vorlegen, aus denen hervorgeht, welche Krankenkasse oder welches Sozialamt die Kosten der Behandlung übernimmt. Andernfalls muss man die Untersuchung und Behandlung bar bezahlen.
Menschen, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beziehen, müssen bei körperlichen oder seelischen Beschwerden zuerst (an einem Sprechtag) zum Sozialamt gehen und dort einen Krankenschein verlangen. Der Krankenschein kann verweigert werden. Diagnostiziert der Arzt eine behandlungsbedürftige Krankheit, muss er bestätigen, daß es sich um eine akute Erkrankung handelt, deren Behandlung nicht aufgeschoben werden kann. Erst dann macht das Sozialamt die Zusage, daß die Behandlungskosten übernommen werden. Hat das Sozialamt Zweifel am Urteil des Arztes, so muss die kranke Person noch einen Amtsarzt konsultieren.
Stellungnahme von Ärzten und Ärztinnen
Der Deutsche Ärztetag, der Menschenrechtsbeauftragte der Bundesärztekammer und viele kleinere Initiativen von Ärzten und Ärztinnen haben seit 1993 gegen das Gesetz protestiert. Die Beschränkung der Behandlung von Asylbewerbern auf akute Erkrankungen und Schmerzzustände verstößt nach ihrer Auffassung eindeutig gegen Bestimmungen der Berufsordnung der Ärztinnen und Ärzte, die eine gleiche Behandlung für alle Patienten unter Beachtung der Gebote ärztlicher Ethik und der Menschlichkeit nach ausschließlich medizinischen Gesichtspunkten vorsieht.
Der Menschenrechtsbeauftragte der Bundesärztekammer Dr. Montgomery sagte 1998, dass den Ärzten, die Asylbewerber mit chronischen Krankheiten behandelt haben, häufig ihre Leistung nicht vergütet werde.
Dr. Montgomery berichtete in diesem Zusammenhang von dem Fall einer Bosnierin mit einer schweren Nierenerkrankung, die in ihre Heimat ausreisen sollte. Die Behörden behaupteten, die medizinische Versorgung der Frau sei in Bosnien sichergestellt. Die Recherchen beim einzigen Institut für Nierenerkrankungen in Bosnien brachten allerdings ein anderes Ergebnis: 130 Dialyseplätze gebe es im Institut, erfuhr Montgomery, 500 Patienten würden dort behandelt. Die Einrichtung sei völlig überfordert. Daraufhin konnte die Frau in Deutschland bleiben. Würde man den Wortlaut des Asylbewerberleistungsgesetzes befolgen, so müsste man bei der Frau jedesmal warten, bis ein akutes Nierenversagen eingetreten ist, bevor man sie behandelt.
Beispiel aus Niedersachsen: Folteropfer wird nicht operiert
Vom Flüchtlingsrat Niedersachsen stammt folgender Bericht:
"M. leidet unter Folgezuständen nach Mißhandlungen mit Gewehrkolbenhieben im Gesichts- und Rückenbereich, die er 1990 in irakischen Gefängnissen ertragen mußte. Der behandelnde Arzt Dr. Larseille, ein Facharzt für HNO-Heilkunde, diagnostizierte u.a. eine "Mittelgesichts-Trümmerfraktur" mit chronischen Irritations- und Entzündungszuständen der Nasenschleimhaut. Befund sei u.a. eine traumatische Schief-/Sattelnase mit tiefen Gesichtsnarben, das innere Nasengerüst sei traumatisch deformiert, der Patient leide unter eingeschränktem Nasenatmungsvermögen rechts und kompletter Nasenatmungsbehinderung links. Um eine ausreichende Nasenatmung zu gewährleisten, sei eine Operation erforderlich.
Der Landkreis Celle lehnte die Operation mit Schreiben vom 2.9.97 dennoch ab: Zwar leide der Patient, so der Landkreis, infolge von Folterungen im Irak nicht nur unter einer Wirbelsäulenverkrümmung und einer Schulterverschmächtigung links, sondern auch unter einer traumatischen Schiefnase. "Akute Schmerzzustände, die dringend behandlungsbedürftig sind, liegen jedoch nicht vor." (...)
Daraufhin legte der Betroffene Widerspruch ein und wandte sich gleichzeitig mit einem Eilantrag an das Verwaltungsgericht. Ergänzend trug er vor, es gehe um die akute Behandlung von Folterfolgen, die ihn täglich belasten würden (spontanes Nasenbluten, stetige Kopfschmerzen, Schwierigkeiten beim Atmen ...)
Das Verwaltungsgericht Lüneburg hielt diese Argumente nicht für stichhaltig. Mit Entscheidung vom 18. März 1998 - Az. 6 B 36/98 - stellte das Gericht u.a. fest, daß der Antragsteller "nach eigenen Angaben schon seit 1991 mit dieser Verletzung lebt". Daher bestehe offenbar "kein unaufschiebbarer Behandlungsbedarf". Was die Kopfschmerzen angehe, könne "nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, daß diese ihre Ursache gerade in der Nasenfraktur haben, da der Antragsteller weitere Verletzungen aufweist und zudem über psychische Leiden nach der nach seinem Vortrag erlittenen Folter klagt."
Beispiel aus dem Schwarzwald-Baar-Kreis: Hörgeräte und Beschulung für hörbehinderte Kinder verweigert
Für die beiden stark hörbehinderten Kinder der Familie C. wurden Hörgeräte und die Beschulung in einer teilstationären Einrichtung beantragt. Die beiden Kinder waren damals 12 und 5 Jahre alt. Das Landratsamt hat im Dezember 1999 beides abgelehnt:
"Da für Ihre Kinder keine gesetzliche Schulpflicht besteht, kommt nach den Bestimmungen des AsylbLG eine Förderung ausschließlich wegen des Schulbesuchs nicht in Betracht (...), so dass wir einer teilstationären Unterbringung im Kindergarten bzw. in der Schule für Hörgeschädigte in Schramberg-Heiligenbronn nicht zustimmen können. Wir hoffen, Ihnen mit diesen Angaben geholfen zu haben."
"Nach den uns vorliegenden ärztlichen Gutachten handelt es sich bei den beantragten Hörgeräten für Ihre Kinder nicht um unaufschiebbare, medizinisch notwendige Maßnahmen zur Rehabilitation. Die Voraussetzungen zur Leistungsgewährung sind somit nicht erfüllt."
Im Januar 2001 hat ein Arzt erneut die Hörgeräte beantragt und darauf hingewiesen, dass eine frühzeitige Versorgung von Kindern unbedingt notwendig ist, da sonst die psychische, sprachliche und soziale Entwicklung im höchsten Maße gefährdet ist. Die Hörgeräte sind auch Mitte des Jahres 2001 noch nicht bewilligt.
Richtig ist im übrigen, dass für Kinder von Asylbewerbern keine Schulpflicht besteht.
Medizinische Versorgung wird durch Ärzte gewährleistet, die gegen das Gesetz verstoßen
Durch die Haltung einzelner Ärzte, die in erster Linie gemäß ihrer Berufsethik handeln und sich um das Gesetz nicht scheren, finden viele Flüchtlinge die Behandlung, die sie benötigen. Auch wurden in mehreren Städten Einrichtungen geschaffen, in denen auf ehrenamtlicher Basis kranke und behinderte Flüchtlinge, auch "illegale" Personen, an Ärzte weitervermittelt werden. Es handelt sich um Ärzte, von denen man weiß, dass sie auch dann behandeln, wenn kein Krankenschein vorliegt oder das Sozialamt keine Kostenübernahme zugesagt hat. Diese Einrichtungen unterstützen Flüchtlinge auch, wenn sie vor Gericht gegen die Verweigerung der Kostenübernahme klagen. Die Möglichkeiten zu helfen, sind allerdings in jeder Hinsicht beschränkt. Sehr schwierig ist es, Behinderte mit Prothesen zu versorgen, beispielsweise Kriegsversehrte, aber auch Personen, die Brillen oder Hörgeräte oder Zahnersatz benötigen. Sehr viele Flüchtlinge leiden an psychischen und psychosomatischen Erkrankungen, eine psychotherapeutische Behandlung wird nur selten bezahlt.
VII. Zusammenfassung
Die Situation der Asylbewerber und geduldeten Flüchtlinge in der Bundesrepublik hat sich seit dem Regierungswechsel nicht verbessert. Flüchtlinge ohne sicheren Aufenthaltsstatus werden in der Bundesrepublik weiterhin hinsichtlich der folgenden im Pakt genannten Menschenrechte diskriminiert:
Gesetzliche Grundlage der Diskriminierung ist vor allem das 1993 eingeführte und im Jahre 1998 zuletzt geänderte Asylbewerberleistungsgesetz, das Asylbewerber, Kriegsflüchtlinge und geduldete Flüchtlinge aus dem Bundessozialhilfegesetz ausgrenzt. Weitere Diskriminierung erfolgt auf Grundlage von Landesgesetzen, so in Baden-Württemberg durch das Flüchtlingsaufnahmegesetz aus dem Jahre 1998.
Die Gerichte äußern keine Zweifel an der Vereinbarkeit der diskriminierenden Bestimmungen mit dem Grundgesetz und mit den Menschenrechten. Nur einige Exzesse, in denen die Behörden offensichtlich über die Intention der Gesetze hinausgingen, wurden von höheren Gerichten korrigiert.
Den Flüchtlingen werden Lebensbedingungen auferlegt, von denen bekannt ist, dass sie körperlich und seelisch krank machen:
Insbesondere werden Kindern und Jugendlichen dadurch Schäden zugefügt.
Diese Maßnahmen sind keineswegs für die Durchführung des Asylverfahrens erforderlich. Sie werden umgesetzt, obwohl sie mit erheblichen Kosten verbunden sind, die nicht anfallen würden, wenn die Flüchtlinge selbstbestimmt und in Wohnungen leben dürften. Die Flüchtlinge werden damit gezielt und bewusst unter Druck gesetzt. Es wird damit das Ziel verfolgt, ihnen jede Hoffnung auf einen dauerhaften Schutz und auf ein menschenwürdiges Leben in Deutschland zu nehmen. Man will sie auf diese Weise zu einer "freiwilligen" Ausreise bewegen, wenn es keine Möglichkeit gibt, sie abzuschieben. Um dies zu erreichen, wurde in vielen Fällen jegliche soziale Fürsorge entzogen und wurden Familien obdachlos ausgesetzt.
In der Behandlung der Flüchtlinge verstärkt sich seit Jahren ein menschenverachtender Zug in der Politik der Bundesregierungen, in den Debatten und Entscheidungen der Parlamente und in der Bevölkerung. Flüchtlinge werden als Bedrohung gesehen, die abgewehrt werden muss.
Am 23.10.2000 fand im Ausschuss für Menschenrechte des Deutschen Bundestages eine Anhörung zum Thema "Wirtschaftliche, soziale und kulturelle Grundrechte als Querschnittsaufgabe für die deutsche Politik" statt. Der Deutsche Caritasverband hielt fest, dass Menschenrechte auch für Flüchtlinge gelten, und fragte
"Bleiben die Würde der Flüchtlinge und ihre verfassungsmäßigen Rechte in der Praxis tatsächlich unangetastet?
Fortwährend erleben wir politische Bemühungen, das Asylrecht in Deutschland einzuschränken oder gar abzuschaffen. Da werden mit Unterstellungen wie "Wirtschaftsflüchtlinge" oder "Asylschmarotzer" ganze Flüchtlingsgruppen pauschal diskriminiert. (...) Schutzbedürftige Ausländer werden als Objekte zur Abschreckung anderer benutzt und entwürdigt. Visumpflicht für Asylsuchende bei der Einreise, Unterbringung in Sam-melunterkünften, Einschränkungen der persönlichen Freiheit, Arbeitsverbot, Minimierung von Sozialleistungen, zermürbende Verfahrensprozeduren, defizitärer Rechtsschutz und Rückschiebungen dienen dazu, die Zahl der anerkannten politisch Verfolgten gering zu halten und den Zuzug weiterer Asylbewerber einzuschränken. (...)
Permanenter Behördendruck veranlasst abgelehnte Asylbewerber zur "freiwilligen", aber mangels Zukunftsperspektiven übereilten Ausreise. (...)"