1. Der Vorschlag der EU-Kommission für eine Richtlinie zur Festlegung
von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in der EU
Die EU-Kommission hat am 03.04.01 den "Vorschlag für eine Richtlinie des
Rates zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von
Asylbewerbern in den Mitgliedsstaaten" (KOM 2001-181,
http://europa.eu.int/eur-lex/de/com/pdf/2001/de_501PC0181.pdf , 55
Seiten, 250 KB) - vorgelegt. Die Richtlinie versucht, europaweit
einheitliche Mindestandards für Asylbewerber in den Bereichen
Information, Bewegungsfreiheit, Unterbringung, Inhaftierung, Zugang zu
Schule, Ausbildung und Arbeitsmarkt, Form und Höhe der Sozialhilfe und
der medizinischen Versorgung festzulegen. Im Unterschied zu anderen die
Aufnahme von Flüchtlingen betreffenden Richtlinienvorschlägen der
EU-Kommission ist diese Richtlinie in entscheidenden Punkten deutlich
restriktiver als das geltende deutsche Recht.
In Artikel 22 schlägt die genannte Richtlinie vor, in den folgenden
Fällen die Sozialhilfe wegen "negativem Verhalten" noch während des
Asylverfahrens einzuschränken oder - mit Ausnahme der medizinischen
Versorgung - ganz zu entziehen, und zugleich ein Arbeitsverbot zu
verfügen (Art. 13 Abs. 3):
• wenn der Asylbeweber für mindestens 30 Tage untergetaucht oder seinen
Meldepflichten oder Anhörungsterminen nicht nachgekommen ist,
• wenn der Asylbewerber Einkommen oder Vermögen verschwiegen hat,
• wenn der Asylbewerber eine Bedrohung für die nationale Sicherheit darstellt,
• wenn der Asylbewerber oder ein ihn begleitendes Familienmitglied
gegenüber Mitarbeitern oder Mitbewohnern der Gemeinschaftsunterkunft
wiederholt gewalttätig war oder sie bedroht,
• wenn der Asylbewerber oder ein ihn begleitendes Familienmitglied gegen
die Residenzpflicht verstoßen hat, oder
• wenn der Asylbewerber seine Kinder teilweise oder ganz am Schulbesuch hindert.
Die Sozialhilfe soll außerdem gestrichen werden können, wenn eine
Arbeitserlaubnis erteilt wurde (vgl. Art. 15 Abs. 4). Die Streichung der
Sozialhilfe für Asylbewerber im laufenden Anerkennungsverfahren
(=Aushungern und obdachlos Aussetzen bei gleichzeitigem Arbeitsverbot!)
ist nach deutschem Recht bislang nicht möglich, sie dürfte m.E. auch
gegen das verfassungsmäßig garantierte Asylgrundrecht, das Rechts- und
Sozialstaatsgebot verstoßen. Zudem stehen in den genannten Fällen in der
Regel mildere Sanktionsmöglichkeiten zur Verfügung, so dass die
Maßnahmen auch unverhältnismäßig wären.
2. Die Reaktion des Deutschen Bundesrates
In einer am 13.07.01 beschlossenen, auf einer Initiative
Baden-Württembergs beruhenden Stellungnahme (Bundesrats-Drucksache
436/01 - Beschluss) hat der Bundesrat den Richtlinien-Vorschlag der
EU-Kommission im Grundsatz begrüßt - vgl.
http://www.bundesrat.de/pr/pr176_01.html. Im Vordergrund müsse die
Angleichung der Lebensbedingungen der Asylbewerber innerhalb der EU
stehen, um unerwünschte Binnenwanderungen bzw. Konzentrationen in
einzelnen Mitgliedstaaten zu verhindern.
Dem Bundesrat will mit seiner Stellungnahme allerdings verhindern, dass
die von der Europäischen Union vorgeschlagenen Regelungen zu einer
Verbesserung der sozialen Lage von Asylbewerbern in einzelnen Bereichen
führen könnten. Der Bundesrat begrüßt stattdessen ausdrücklich die in
der Richtlinie der EU-Kommission vorgeschlagene - nach deutschem Recht
bislang nicht mögliche - Möglichkeit einer Streichung der Sozialhilfe
für Asylbewerber im laufenden Anerkennungsverfahren wegen "negativen Verhaltens".
Der Bundesrat hat sich deshalb am 13.07.01 dafür ausgesprochen, dass die
Bundesregierung bei den Beratungen der Richtlinie 2001-181 -
http://europa.eu.int/eur-lex/de/com/pdf/2001/de_501PC0181.pdf - im Rat
der Europäischen Union folgende Standpunkte vertritt:
• Die Mitgliedstaaten sollen auch in Zukunft in eigener Kompetenz
entscheiden können, ob und in welchem Umfang Asylbewerber Zugang zum
Arbeitsmarkt erhalten (die Kommission hatte eine Wartefrist von 6
Monaten vorgeschlagen)
• Außerdem müsse es weiterhin zulässig sein, Asylbewerbern den Zugang
zur Berufsausbildung zu verwehren.
• Da sich die Gemeinschaftsunterbringung bewährt habe, müsse sie bei
durchgehender Gewährung von Sachleistungen zulässig bleiben, um
Anreizwirkungen auszuschließen.
• Umfangreiche Rehabilitierungsmaßnahmen, psychologische Betreuungen
oder qualifizierte psychosoziale Beratungen über den akuten Bedarf
hinaus sollten nicht vorgesehen werden (die Kommission hatte spezifische
Behandlungsangebote für psychisch Traumatisierte vorgeschlagen).
• Die geplanten Möglichkeiten zur Einschränkung bzw. zum Ausschluss von
Leistungen im Fall von Verstößen gegen Mitwirkungs- oder
Verhaltenspflichten der Asylbewerber begrüßt der Bundesrat ausdrücklich
als geeignetes Mittel der Verfahrensbeschleunigung (Artikel 22 des
Richtlinienvorschlags - siehe oben!).
• Ferner wird es für erforderlich gehalten, dass der Aufenthalt der
Asylbewerber auch zukünftig räumlich eingeschränkt werden darf.
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