1. Der Vorschlag der EU-Kommission für eine Richtlinie zur Festlegung

von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in der EU

Die EU-Kommission hat am 03.04.01 den "Vorschlag für eine Richtlinie des

Rates zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von

Asylbewerbern in den Mitgliedsstaaten" (KOM 2001-181,

http://europa.eu.int/eur-lex/de/com/pdf/2001/de_501PC0181.pdf , 55

Seiten, 250 KB) - vorgelegt. Die Richtlinie versucht, europaweit

einheitliche Mindestandards für Asylbewerber in den Bereichen

Information, Bewegungsfreiheit, Unterbringung, Inhaftierung, Zugang zu

Schule, Ausbildung und Arbeitsmarkt, Form und Höhe der Sozialhilfe und

der medizinischen Versorgung festzulegen. Im Unterschied zu anderen die

Aufnahme von Flüchtlingen betreffenden Richtlinienvorschlägen der

EU-Kommission ist diese Richtlinie in entscheidenden Punkten deutlich

restriktiver als das geltende deutsche Recht.

In Artikel 22 schlägt die genannte Richtlinie vor, in den folgenden

Fällen die Sozialhilfe wegen "negativem Verhalten" noch während des

Asylverfahrens einzuschränken oder - mit Ausnahme der medizinischen

Versorgung - ganz zu entziehen, und zugleich ein Arbeitsverbot zu

verfügen (Art. 13 Abs. 3):

• wenn der Asylbeweber für mindestens 30 Tage untergetaucht oder seinen

Meldepflichten oder Anhörungsterminen nicht nachgekommen ist,

• wenn der Asylbewerber Einkommen oder Vermögen verschwiegen hat,

• wenn der Asylbewerber eine Bedrohung für die nationale Sicherheit darstellt,

• wenn der Asylbewerber oder ein ihn begleitendes Familienmitglied

gegenüber Mitarbeitern oder Mitbewohnern der Gemeinschaftsunterkunft

wiederholt gewalttätig war oder sie bedroht,

• wenn der Asylbewerber oder ein ihn begleitendes Familienmitglied gegen

die Residenzpflicht verstoßen hat, oder

• wenn der Asylbewerber seine Kinder teilweise oder ganz am Schulbesuch hindert.

Die Sozialhilfe soll außerdem gestrichen werden können, wenn eine

Arbeitserlaubnis erteilt wurde (vgl. Art. 15 Abs. 4). Die Streichung der

Sozialhilfe für Asylbewerber im laufenden Anerkennungsverfahren

(=Aushungern und obdachlos Aussetzen bei gleichzeitigem Arbeitsverbot!)

ist nach deutschem Recht bislang nicht möglich, sie dürfte m.E. auch

gegen das verfassungsmäßig garantierte Asylgrundrecht, das Rechts- und

Sozialstaatsgebot verstoßen. Zudem stehen in den genannten Fällen in der

Regel mildere Sanktionsmöglichkeiten zur Verfügung, so dass die

Maßnahmen auch unverhältnismäßig wären.

 

2. Die Reaktion des Deutschen Bundesrates

In einer am 13.07.01 beschlossenen, auf einer Initiative

Baden-Württembergs beruhenden Stellungnahme (Bundesrats-Drucksache

436/01 - Beschluss) hat der Bundesrat den Richtlinien-Vorschlag der

EU-Kommission im Grundsatz begrüßt - vgl.

http://www.bundesrat.de/pr/pr176_01.html. Im Vordergrund müsse die

Angleichung der Lebensbedingungen der Asylbewerber innerhalb der EU

stehen, um unerwünschte Binnenwanderungen bzw. Konzentrationen in

einzelnen Mitgliedstaaten zu verhindern.

Dem Bundesrat will mit seiner Stellungnahme allerdings verhindern, dass

die von der Europäischen Union vorgeschlagenen Regelungen zu einer

Verbesserung der sozialen Lage von Asylbewerbern in einzelnen Bereichen

führen könnten. Der Bundesrat begrüßt stattdessen ausdrücklich die in

der Richtlinie der EU-Kommission vorgeschlagene - nach deutschem Recht

bislang nicht mögliche - Möglichkeit einer Streichung der Sozialhilfe

für Asylbewerber im laufenden Anerkennungsverfahren wegen "negativen Verhaltens".

Der Bundesrat hat sich deshalb am 13.07.01 dafür ausgesprochen, dass die

Bundesregierung bei den Beratungen der Richtlinie 2001-181 -

http://europa.eu.int/eur-lex/de/com/pdf/2001/de_501PC0181.pdf - im Rat

der Europäischen Union folgende Standpunkte vertritt:

• Die Mitgliedstaaten sollen auch in Zukunft in eigener Kompetenz

entscheiden können, ob und in welchem Umfang Asylbewerber Zugang zum

Arbeitsmarkt erhalten (die Kommission hatte eine Wartefrist von 6

Monaten vorgeschlagen)

• Außerdem müsse es weiterhin zulässig sein, Asylbewerbern den Zugang

zur Berufsausbildung zu verwehren.

• Da sich die Gemeinschaftsunterbringung bewährt habe, müsse sie bei

durchgehender Gewährung von Sachleistungen zulässig bleiben, um

Anreizwirkungen auszuschließen.

• Umfangreiche Rehabilitierungsmaßnahmen, psychologische Betreuungen

oder qualifizierte psychosoziale Beratungen über den akuten Bedarf

hinaus sollten nicht vorgesehen werden (die Kommission hatte spezifische

Behandlungsangebote für psychisch Traumatisierte vorgeschlagen).

• Die geplanten Möglichkeiten zur Einschränkung bzw. zum Ausschluss von

Leistungen im Fall von Verstößen gegen Mitwirkungs- oder

Verhaltenspflichten der Asylbewerber begrüßt der Bundesrat ausdrücklich

als geeignetes Mittel der Verfahrensbeschleunigung (Artikel 22 des

Richtlinienvorschlags - siehe oben!).

• Ferner wird es für erforderlich gehalten, dass der Aufenthalt der

Asylbewerber auch zukünftig räumlich eingeschränkt werden darf.

 

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