FORUM MENSCHENRECHTE
Umsetzung des
Internationalen Paktes
über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte
in Deutschland
Kommentar zum 4. Staatenbericht
der deutschen Bundesregierung
Mai 2001
FORUM MENSCHENRECHTE
Greifswalderstr. 4
10405 Berlin
verantwortlich
Ute Hausmann, FIAN
Inhaltsverzeichnis
Vorwort 3
Zusammenfassung der Kritik und Forderungen 4
Einleitung 6
I. Artikel 1-5 9
II. Artikel 6 Recht auf Arbeit, Recht auf Berufsausbildung 10
1. Arbeitszwang unter dem Bundessozialhilfegesetz 10
2. Elternunabhängige Finanzierung der Berufsausbildung 11
3. Berufsausbildung unter Asylbewerberleistungsgesetz 11
III. Artikel 7 Recht auf gerechte und günstige Arbeitsbedingungen 12
1. Lohn(un)gleichheit 12
2. Arbeitsbedingungen in besonderen Bereichen 12
2.1. Arbeitsbereich Prostitution 13
2.2. Arbeitsbereich Haushalt 14
2.3. Menschenhandel nach Strafgesetzbuch Umgang mit Zeuginnen 15
IV. Artikel 8 Recht auf Bildung und Beitritt zu einer Gewerkschaft, Streikrecht 17
1. Zugang von Gewerkschaftbeauftragten zum Betrieb 17
2. Recht auf Kollektivverhandlungen (Tarifautonomie) 18
3. Streikrecht 18
3.1. Allgemein zur Auslegung von Art. 8 Buchst. D) des Paktes 18
3.2. Einschränkungen des Streikrechts 19
3.3. Verbot des Beamtenstreikrechts 19
V. Artikel 9 Recht auf soziale Sicherheit 22
1. Pflegeversicherung 22
2. Rentenreform 22
VI. Artikel 10 Schutz von Familie, Müttern und Jugendlichen 23
1. Steigende Kinderarmut 23
2. Diskriminierung von MigrantInnen 24
2.1. Anspruch von MigrantInnen auf Kindergeld 24
2.2. Eigenständiges Aufenthaltsrecht für EhepartnerInnen 25
2.3. Minderjährige Flüchtlinge 26
2.4. Recht auf anonymisierte Behandlung für Schwangere und ihre Kinder 26
VII. Artikel 11 Recht auf einen angemessenen Lebensstandard 28
1. Teilhabe an Entwicklung des Lebensstandards auch für Sozialhilfeempfänger 28
2. Asylbewerberleistungsgesetz 30
2.1. Gesundheitsvorsorge 31
2.2. Sammelunterkünfte 31
2.3. Aufhebung des Arbeitsverbots: Für viele bessert sich nichts 32
2.4. Sachleistungen und das Recht auf angemessene Nahrung 32
2.5. Keine Anpassung der Sozialleistungen für Flüchtlinge 33
3. Recht auf Wohnen 34
3.1. Dimensionen der Wohnungsnot 34
3.2. Wohnungslosigkeit in den neuen Bundesländern 34
3.3. Beitrag der Bundesregierung gegen Wohnungsnot 35
4. Wohnungslosigkeit als mehrfache Rechtsverletzung 35
4.1. Das Recht auf ein Leben in Würde 35
4.2. Jugendliche auf der Straße 36
VIII. Artikel 12 Recht auf körperliche und geistige Gesundheit 38
1. Mangelnder Zugang zu medizinischer Versorgung 38
1.1. Wohnungslose 38
1.2. MigrantInnen ohne Aufenthaltsrecht 39
2. Armut und Gesundheit 40 2.1. Krankheit macht arm 40 2.2. Armut macht krank 40
IX. Artikel 13 Recht auf Bildung 42
1. Studiengebühren 42
X. Artikel 14 und 15 44
Vorwort
Kurz nach der Regierungsübernahme in Herbst 1998 musste die rot-grüne Bundesregierung in Genf einen Bericht über die Lage sozialer Menschenrechte in Deutschland vorstellen, der von der Vorgängerregierung eingereicht wurde. Im Januar 2000 hat die Bundesregierung einen neuen Bericht vorgelegt, der im August 2001 vor dem Ausschuss für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte der UNO behandelt wird. Dieser Bericht stellt im Wesentlichen eine Aktualisierung und Ergänzung des vorhergehenden Berichts dar.
Das FORUM MENSCHENRECHTE möchte dazu einladen, anhand dieses Berichts eine Bestandsaufnahme der Lage sozialer Menschenrechte in Deutschland vorzunehmen, und fordert die Bundesregierung dazu auf, die abschließenden Bemerkungen des Ausschusses öffentlich zu diskutieren. Das FORUM MENSCHENRECHTE begrüßt die Tatsache, dass ausgewählte Organisationen während der Erstellung des Staatenberichts zur Kommentierung aufgefordert wurden, leider jedoch mit einer zu kurzen Frist, die eine Kommentierung für die meisten Organisationen unmöglich machte.
Mit der Veröffentlichung des vorliegenden Kommentars zum 4. Staatenbericht der Bundesregierung möchte das FORUM MENSCHENRECHTE aufzeigen, dass soziale Menschenrechte in Deutschland noch immer nicht voll verwirklicht sind. Der Ausschuss für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte hat in der Vergangenheit immer wieder die mangelnde Umsetzung der im Pakt verankerten Menschenrechte betont. Es ist an der Zeit, dass in Deutschland soziale Rechte als Menschenrechte anerkannt werden.
Der vorliegende Kommentar wird von den einzelnen Trägerorganisationen des FORUM MENSCHENRECHTE entsprechend ihrem jeweiligen Aufgabengebiet und ihrer Zielsetzung getragen, er erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit, sondern konzentriert sich auf Beispiele aus dem Arbeitsbereich der Organisationen. Wir hoffen mit diesem Kommentar dazu beitragen zu können, dass die zukünftige Berichterstattung der Bundesregierung auf die von uns aufgezeigten Zusammenhänge und auf die von der Regierung in Angriff genommenen Maßnahmen deutlicher eingeht.
Zusammenfassung der Kritik und Forderungen
Das FORUM MENSCHENRECHTE kritisiert
Forderungen an die Bundesregierung:
Einleitung
Deutschland ist eines der reichsten Länder der Welt und nach seiner Verfassung ein demokratischer und sozialer Bundesstaat (Art. 20 Grundgesetz). Trotzdem stellt die Forderung nach der vollen Verwirklichung von sozialen Menschenrechten in Deutschland keine Selbstverständlichkeit dar.
Soziale Menschenrechte verkörpern den Anspruch jedes Menschen, ein menschenwürdiges Leben führen zu können. Politische und soziale Teilhabe sind die Voraussetzung für die Verwirklichung aller Menschenrechte. Der Internationale Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte beschreibt Rechte wie das Recht auf Gesundheit und das Recht auf einen angemessenen Lebensstandard als Menschenrechte, die ohne "Diskriminierung hinsichtlich der Rasse, der Hautfarbe, des Geschlechts, der Sprache, der Religion, der politische und sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, des Vermögens, der Geburt oder des sonstigen Status ausgeübt werden". Das Prinzip der Nichtdiskriminierung wird in Deutschland immer wieder verletzt, insbesondere was die Rechte von MigrantInnen angeht. Doch auch die soziale Herkunft bestimmt den Zugang zu Bildung und Arbeit.
JedeR Einzelne ist Träger einer Vielzahl von Menschenrechten. Wird ein Recht verletzt, wirkt sich das unmittelbar auf die Wahrnehmung anderer Rechte aus. So stellt Obdachlosigkeit in erster Linie eine Verletzung des Rechts auf Wohnen dar. Gleichzeitig bleiben Wohnungslose vom Zugang zu Arbeit und zu Gesundheitsdiensten praktisch ausgeschlossen. Dieser Multidimensionalität von Menschenrechtsverletzungen wird in der Berichterstattung der Bundesregierung keine Rechnung getragen. Die Menschen bleiben in der Berichterstattung im Hintergrund dominiert wird das Bild von Statistiken über finanzielle Aufwendungen der Bundesregierung im Sozialbereich. Es wird keine Aussage dazu getroffen, wie die Menschen ihre Rechte wahrnehmen können. In Studien wird immer wieder betont, dass viele Menschen bestimmte soziale Leistungen nicht in Anspruch nehmen, da sie sich schämen, oder den Prozess der Antragsbewilligung als entwürdigend empfinden. Soziale Leistungen stellen letztlich ein Bindeglied im Machtverhältnis zwischen Staat und Menschen dar. Damit der Mensch in diesem Verhältnis nicht zum Verlierer wird, muss er sich auf individuelle Rechtsansprüche beziehen können, ohne dass die Gewährung dieser Ansprüche an Bedingungen geknüpft ist. In Deutschland werden im Rahmen des Bundessozialhilfegesetzes und des Asylbewerberleistungsgesetzes jedoch gezielt Zwangsmaßnahmen in Form von Leistungsentzug zur "Abschreckung" eingesetzt.
Nach den Bestimmungen des Internationalen Paktes müssen die in ihm niedergelegten Menschenrechte "nach und nach, mit allen geeigneten Mitteln, vor allem durch gesetzgeberische Maßnahmen" verwirklicht werden. Die Bestimmung "nach und nach" wird im Englische als "progressively" bezeichnet. Diese Wortwahl trifft den Inhalt der Bestimmung besser, die im Wesentlichen einen stetigen Fortschritt in der Verwirklichung der Menschenrechte darstellt. Mangelnde Finanzierbarkeit kann insbesondere in einem reichen Land wie der Bundesrepublik keine Entschuldigung für mangelnden Fortschritt sein. Vielmehr muss die individuelle Bedarfsorientierung in den Mittelpunkt gerückt werden. Die Verwirklichung der Menschenrechte muss als vordringliche Aufgabe begriffen und darf nicht der Finanzpolitik untergeordnet werden.
Ebenso wenig darf die Verwirklichung von Menschenrechten der Asyl- und Ausländerpolitik untergeordnet werden. Dies geschieht jedoch auch unter der neuen Bundesregierung aus SPD und GRÜNEN. Nach wie vor unbefriedigend ist die Praxis unter dem Asylbewerberleistungsgesetz aus dem Jahre 1993, das für Asylbewerber eine soziale Versorgung unter dem Sozialhilfeniveau, und somit unter dem sozio-kulturellen Existenzminimum, festschreibt. Selbst diese Leistungen können jedoch seit Inkrafttreten der 2. Novelle am 1.9.1998 eingeschränkt werden, mit der Begründung, dass die Person nur nach Deutschland eingereist, um diese Leistungen zu beziehen, oder die aus Gründen, die in ihrer Eigenverantwortung liegen, nicht abgeschoben werden können. Mit Verweis auf die Möglichkeit der Anspruchseinschränkung nach § 1a wird durch die zuständigen Sozialämter das Taschengeld entweder gekürzt und teilweise ganz gestrichen. Die Verweigerung der weiteren Mietkostenübernahme für die Wohnung und die Zuweisung einer Gemeinschaftsunterkunft ist ebenfalls denkbar. In Berlin kommt es seit Inkrafttreten des § 1a in vielen Fällen sogar zur vollständigen Einstellung sämtlicher Leistungen. Die Unterschreitung des sozialstaatlich garantierten Existenzminimums durch die Leistungseinschränkungen nach § 1a, insbesondere der Entzug jeglichen Bargeldes, erst recht aber die Einstellung aller Leistungen stellen eine Verletzung der im Pakt enthaltenen Rechte dar. Eine wachsende Zahl von Menschen wird durch diese Praxis regelrecht ausgehungert und in die Kriminalität und Illegalität gezwungen.
Menschen, die sich illegal in Deutschland aufhalten, verlieren mit dem rechtmäßigen Aufenthaltsstatus auch ihre Rechte. Hieraus ergibt sich eine besondere Herausforderung an die Bundesregierung:
"Dies bedeutet, dass es in Deutschland auch auf absehbare Zeit Menschen ohne Aufenthaltsrecht und ohne Duldung geben wird. Umso dringlicher sind die humanitären Fragestellungen vor allem in den Bereichen der Gesundheitsversorgung, der Beschulung der Kinder und des gerichtlichen Rechtsschutzes. Hier steht die Politik vor einem Dilemma: Wie kann ein Staat solchen Menschen, die kein Recht auf Aufenthalt und auch keine Duldung besitzen, gleichzeitig ein Recht auf Beschulung, Gesundheitsfürsorge und gerichtlichen Rechtsschutz einräumen?
Das Dilemma scheint ressortbedingt. Auf der einen Seite stehen die Interessen der Innenpolitik, auf der anderen Seite die Interessen der (Teil-) Ressorts Gesundheit, Justiz, Landwirtschaft, Familie, Jugend, Bildung, Arbeit und Wirtschaft. Es ist wünschenswert, dass nicht nur diese Ressorts, sondern auch die verschiedenen Kommissionen sowie parteiinterne Arbeitsgruppen, nicht konfrontativ, sondern kompetitiv und kooperativ nach den besten Lösungsansätzen suchen."
Dringender Handlungsbedarf ergibt sich aus der Situation von Flüchtlingen in Abschiebehaft. Die Kriminalisierung von Menschen, die kein Verbrechen begangen haben und die nur aufgrund der Tatsache, dass sie als Flüchtlinge nach Deutschland gekommen sind, inhaftiert werden, ist menschenunwürdig. Besonders schlimm ist die Lage von inhaftierten minderjährigen Flüchtlingen.
In vielen Fällen gehen Menschenrechtsverletzungen nicht auf eine mangelnde Gesetzgebung zurück, sondern entstehen aus der mangelnden Umsetzung dieser Gesetze. Immer wieder erfahren wir Grausames aus Alten- und Pflegeheimen und psychiatrischen Anstalten. Durch die in diesen Heimen bestehenden Abhängigkeitsverhältnissen, sind die Bewohner meistens nicht in der Lage, ihre Rechte einzufordern. Der Staat muss hier seiner besonderen Schutzpflicht nachkommen. Besonderer Handlungsbedarf ergibt sich aus der verschärften Situation in Altenheimen infolge der Einführung der Pflegeversicherung.
Die im Internationalen Pakt verankerten Rechte stellen nicht nur eine Herausforderung für die Realisierung politischer und sozialer Teilhabe von benachteiligten Gruppen dar, sondern stellt uns vor die Frage, wie diese Rechte für alle Menschen realisiert werden können. Eine Analyse der menschenrechtlichen Problemlagen, wie sie in diesem Bericht nur in Ansätzen aufgezeigt werden kann, führt immer wieder zu der Tatsache zurück, dass es zu einer Entkoppelung von sozialer Absicherung und Lohnarbeit kommen muss. Die Höhe und Qualität von Leistungsansprüchen darf nicht an eine mögliche vorhergehende Erwerbstätigkeit geknüpft werden. Dies diskriminiert insbesondere Frauen, die immer noch niedrigere Löhne erhalten und im Haushalt arbeiten. Ein individueller Rechtsanspruch auf einen angemessenen Lebensstandard, der sich am Reichtum der Gesellschaft orientiert, bedeutet auch, dass Kinder, Eltern und Ehepartner aus der "Sippenhaft" entlassen werden müssen, wie es der Seniorenschutzbund "Graue Panther" treffend bezeichnet. Ob Kinder-, Frauen- oder Altersarmut, immer wieder wird die Forderung nach einer Grundsicherung aufgestellt. Eine menschenrechtlich orientierte Politik gewährt diese Grundsicherung allen Menschen, orientiert an ihren Bedürfnissen.
(1) Alle Völker haben das Recht auf Selbstbestimmung. Kraft dieses Rechts entscheiden sie frei über ihren politischen Status und gestalten in Freiheit ihre wirtschaftliche, soziale und kulturelle Entwicklung.
(2) Alle Völker können für ihre eigenen Zwecke frei über ihre natürlichen Reichtümer und Mittel verfügen, unbeschadet aller Verpflichtungen, die aus der internationalen wirtschaftlichen Zusammenarbeit auf der Grundlage des gegenseitigem Wohles sowie aus dem Völkerrecht erwachsen. In keinem Fall darf ein Volk seiner eigenen Existenzmittel beraubt werden.
(3) Die Vertragsstaaten, einschließlich der Staaten, die für die Verwaltung von Gebieten ohne Selbstregierung und von Treuhandgebieten verantwortlich sind, haben entsprechend der Charta der Vereinten Nationen die Verwirklichung des Rechts auf Selbstbestimmung zu fördern und dieses Recht zu achten.
(1) Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, einzeln und durch internationale Hilfe und Zusammenarbeit, insbesondere wirtschaftlicher und technischer Art, unter Ausschöpfung aller seiner Möglichkeiten Maßnahmen zu treffen, um nach und nach mit allen geeigneten Mitteln, vor allem durch gesetzgeberische Maßnahmen, die volle Verwirklichung der in diesem Pakt anerkannten Rechte zu erreichen.
(2) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, zu gewährleisten, dass die in diesem Pakt verkündeten Rechte ohne Diskriminierung hinsichtlich der Rasse, der Hautfarbe, des Geschlechts, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, des Vermögens, der Geburt oder des sonstigen Status ausgeübt werden.
(3) Entwicklungsländer können unter gebührender Berücksichtigung der Menschenrechte und der Erfordernisse ihrer Volkswirtschaft entscheiden, inwieweit sie Personen, die nicht ihre Staatsangehörigkeit besitzen, die in diesem Pakt anerkannten wirtschaftlichen Rechte gewährleisten wollen.
Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die Gleichberechtigung von Mann und Frau bei der Ausübung aller in diesem Pakt festgelegten wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte sicherzustellen.
Die Vertragsstaaten erkennen an, dass ein Staat die Ausübung der von ihm gemäß diesem Pakt gewährleisteten Rechte nur solchen Einschränkungen unterwerfen darf, die gesetzlich vorgesehen und mit der Natur dieser Rechte vereinbar sind und deren ausschließlicher Zweck es ist, das allgemeine Wohl in einer demokratischen Gesellschaft zu fördern.
Artikel 5 - Verbot der Abschaffung weitergehender Rechte
(1) Keine Bestimmung dieses Paktes darf darin ausgelegt werden, dass sie für einen Staat, eine Gruppe oder eine Person das Recht begründet, eine Tätigkeit auszuüben oder eine Handlung zu begehen, die auf die Abschaffung der in diesem Pakt anerkannten Rechte und Freiheiten oder auf weitergehende Beschränkungen dieser Rechte und Freiheiten, als in dem Pakt vorgesehen, hinzielt.
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(1) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht auf Arbeit an, welches das Recht jedes einzelnen auf die Möglichkeit, seinen Lebensunterhalt durch frei gewählte oder angenommene Arbeit zu verdienen, umfasst, und unternehmen geeignete Schritte zum Schutz dieses Rechts.(2) Die von einem Vertragsstaat zur vollen Verwirklichung dieses Rechts zu unternehmenden Schritte umfassen fachliche und berufliche Beratung und Ausbildungsprogramme sowie die Festlegung von Grundsätzen und Verfahren zur Erzielung einer stetigen wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Entwicklung und einer produktiven Vollbeschäftigung unter Bedingungen, welche die politischen und wirtschaftlichen Grundfreiheiten des einzelnen schützen. |
1. Arbeitszwang unter dem Bundessozialhilfegesetz
In Deutschland gilt das Verbot der Zwangsarbeit. Nach § 25 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) hat jedoch "wer sich weigert, zumutbare Arbeit zu leisten (...) keinen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt." Mit dieser Regelung werden immer mehr SozialhilfeempfängerInnen in nahezu unbezahlte Arbeit gezwungen und damit ein neuer Niedrigstlohnsektor geschaffen. Zwangsverpflichtete erhalten neben dem Regelsatz (540 DM) keinen "Lohn", sondern lediglich eine "Entschädigung für Mehraufwendungen", z.B. für Fahrtkosten und Arbeitskleidung sowie eine Aufwandsentschädigung, die sich zwischen 1 und 3 DM pro Arbeitsstunde bewegt. SozialhilfeempfängerInnen können verpflichtet werden zu "gemeinnütziger" und "zusätzlicher" Arbeit. "Gemeinnützig" ist dabei nicht weiter definiert, "zusätzlich" bedeutet nach § 19 BSHG "die Arbeit, die sonst nicht, nicht in diesem Umfang, oder nicht zu diesem Zeitpunkt verrichtet werden würde".
Für die Städte und Kommunen ergibt sich aus dieser Regelung die Möglichkeit, in vielen Bereichen niedrig qualifizierte ArbeiterInnen einzusetzen, ohne den Tariflohn bezahlen zu müssen. Nach Angaben des Deutschen Städtetags wurden 1998 die meisten Sozialhilfeempfänger in den folgenden Bereichen eingesetzt: Grünflächenbereich (18%), Handwerk (17%) und Sozialbereich (12%). In den letzten Jahren ist die Zahl der in dieser Form beschäftigten Sozialhilfeempfänger sprunghaft gestiegen, der Städtetag rechnet mit einem anhaltenden Trend. So belief sich die Zahl 1993 auf 50.000 und im Jahre 1999 schon auf 300.000. Für das Jahr 2004 rechnet der Städtetag mit einem Anstieg auf 700.000 Personen.
Laut § 19 BSHG "wird kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts und kein Beschäftigungsverhältnis im Sinne der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung begründet". Dies bedeutet, dass den ArbeitnehmerInnen kein Streikrecht eingeräumt wird, dass sie nicht über Tarifverträge oder einen Betriebsrat verfügen, und dass sie keinen Anspruch auf eine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und auf eine Rente erwerben. Diese Bedingungen und die skandalös niedrigen Löhne von 1 bis 3 DM pro Arbeitsstunde führen dazu, dass regelmäßige und sozialversicherungspflichtige Stellen verdrängt werden. Beispielsweise sind in Essen 1.200 Sozialhilfeempfänger für das Grünflächenamt vorgesehen. Die langfristigen Vollstellen werden deshalb zwangsläufig gestrichen.
Für die betroffenen Personen gibt es keinen anderen Ausweg als die Arbeit anzunehmen, da ihnen sonst die Sozialhilfe zunächst um 25%, später bis auf Null gekürzt wird. Um ihre Existenz zu sichern, sind Sozialhilfeempfänger auf den vollständigen Regelsatz angewiesen, der sich jedoch auch als unzureichend erweist (siehe Kapitel zu Artikel 11: Recht auf einen angemessenen Lebensstandard). Diese Zwangsmassnahmen stellen somit die Verletzung einer Vielzahl der im Internationalen Pakt aufgeführten Rechte dar.
2. Elternunabhängige Finanzierung der Berufsausbildung
Der Zugang zu beruflicher Ausbildung für Jugendliche wird in Deutschland zu einem großen Teil durch die finanzielle Situation im Elternhaus bestimmt, da kein genereller Anspruch auf Leistungen aus dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAFÖG) besteht, sondern eine Unterstützung von der finanziellen Lage der Eltern abhängig gemacht wird. Für Auszubildende, die keine Unterstützung erhalten, bedeutet dies, dass sie ihren Lebensunterhalt selbst verdienen müssen. Dies bedeutet jedoch eine Mehrfachbelastung, die die Chancengleichheit in der Ausbildung untergräbt. Gleichzeitig erhalten die Auszubildenden niedrigere Löhne als Festangestellte, oftmals auf 630-DM-Basis, und tragen somit zur Bildung eines Niedriglohnsektors im sozialen Bereich bei. Ein genereller Anspruch auf eine Grundsicherung während der Ausbildung würde nicht nur die Unabhängigkeit der Auszubildenden erhöhen und die Eltern aus der "Sippenhaft" entlassen, sondern würde auch die Ausweitung eines Niedriglohnsektors im sozialen Bereich verhindern.
3. Berufsausbildung unter Asylbewerberleistungsgesetz
Dass begrenzte finanzielle Mittel einen faktischen Ausschluss vom Zugang zu einer Berufsausbildung darstellen können, zeigt sich an der Rigidität der Anwendung der Bestimmungen des Asylbewerberleistungsgesetzes. Dies kann am besten an einem Beispiel gezeigt werden:
"Eine in Berlin lebende iranische Asylbewerberfamilie (Mutter und 3 Kinder im Alter von 8, 15 und 17 Jahren) hatte beim Landesamt für Gesundheit und Soziales einen Antrag gestellt auf Beihilfe zur Anschaffung von Schultasche, Schulmaterial und Sportbekleidung für die beiden älteren Kinder, von denen die 15jährige Tochter eine Oberschule und der 17-jährige Sohn ein Berufsvorbereitungs- und Ausbildungszentrum besucht.
Bewilligt wurde diese Beihilfe für die Tochter, jedoch nicht für den Sohn, mit der Begründung, dass dieser nicht mehr der allgemeinen Schulpflicht unterliegt. Auch dem Antrag auf Möglichkeit der Nutzung eines Fahrausweises mit ermäßigtem Tarif wurde nicht entsprochen (es sei "kein unumgänglicher Bedarf erkennbar", der von der Familie nicht aus dem für Fahrtkosten vorgesehenen Anteil der monatlichen Leistungen gedeckt werden könne).
Das Anti-Diskriminierungsbüro wandte sich in dieser Angelegenheit an die Senatverwaltung für Arbeit, Soziales und Frauen, schilderte die Lage der Familie (z.B. dass von 280 DM monatlichen Geldleistungen allein 160 DM für die Fahrtkosten bezahlt werden müssen) und bat unter Hinweis auf §6 Asylbewerberleistungsgesetz (Anspruch auf Leistungen kann bestehen, wenn diese im Einzelfall zur Deckung besonderer Bedürfnisse von Kindern "geboten" sind) um nochmalige Prüfung dieses Einzelfalls. Die Senatsverwaltung nahm Kontakt auf mit der Zentralen Leistungsstelle für Asylbewerber, von der jetzt eine Rückäußerung erwartet wird."
III. Artikel 7: Recht auf gerechte und günstige Arbeitsbedingungen
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Die Vertragsstaaten erkennen das Recht eines jeden auf gerechte und günstige Arbeitsbedingungen an, durch die insbesondere gewährleistet wird a) ein Arbeitsentgelt, das allen Arbeitnehmern mindestens sichert i) angemessenen Lohn und gleiches Entgelt für gleichwertige Arbeit ohne Unterschied; insbesondere wird gewährleistet, dass Frauen keine ungünstigeren Arbeitsbedingungen als Männer haben und dass sie für gleiche Arbeit gleiches Entgelt erhalten, ii) einen angemessenen Lebensunterhalt für sie und ihre Familien in Übereinstimmung mit diesem Pakt; b) sichere und gesunde Arbeitsbedingungen, c) gleiche Möglichkeiten für jedermann, in seiner beruflichen Tätigkeit entsprechend aufzusteigen, wobei keine anderen Gesichtspunkte als Beschäftigungsdauer und Befähigung ausschlaggebend sein dürfen; d) Arbeitspausen, Freizeit, eine angemessene Begrenzung der Arbeitszeit, regelmäßiger bezahlter Urlaub sowie Vergütung gesetzlicher Feiertage. |
Die Bundesregierung geht unter Artikel 3 "Gleichberechtigung von Mann und Frau" auf die Bedeutung der "gleichberechtigten Teilhabe von Frauen in der Wirtschaft und auf dem Arbeitsmarkt" ein und stellt ihren Maßnahmenkatalog vor. Ein Ziel dieser Maßnahmen ist es, "der Einkommens- und Lohndiskriminierung von Frauen entgegenzuwirken". Hierzu sollen "gleichstellungsgesetzliche Regelungen und Instrumente" erarbeitet werden. Bis heute gibt es jedoch kein Gesetz zur Gleichstellung von Männern und Frauen in der Privatwirtschaft. Schon in der Stellungnahme von Nichtregierungsorganisationen zum 3. Staatenbericht war auf die bestehende Lohnungleichheit in der Bundesrepublik zwischen Männern und Frauen ausführlich eingegangen worden. Strukturell hat sich daran seither nichts geändert. So musste das Statistische Bundesamt auch für 1999 feststellen:
"Auch 1999 verdienten Frauen in Deutschland weniger als Männer, So lagen z. B. die durchschnittlichen Bruttostundenverdienste der Arbeiterinnen des Produzierenden Gewerbes im früheren Bundesgebiet um 24,3 % unter denen ihrer männlichen Kollegen, bei den Bruttomonatsverdiensten der Angestellten im Produzierenden Gewerbe waren es 29,1 %. In den neuen Ländern und Berlin-Ost betrug der Unterschied 19,8 bzw. 25,0 %. Diese Verdienstdifferenz hängt besonders mit dem hohen Anteil von Frauen in den unteren Lohn- und Gehaltsgruppen und in Wirtschaftsbereichen, in denen die Verdienste niedrig liegen, zusammen."
2. Arbeitsbedingungen in besonderen Bereichen
Die Bundesregierung geht in ihrem Bericht nicht auf die entrechtete Lage von illegal beschäftigten ArbeitnehmerInnen ein. Dabei ist die Nachfrage nach der Arbeitskraft von "Menschen ohne Papiere" auf dem Schattenmarkt groß in Privathaushalten, im Hotel- und Gaststättengewerbe, in der kleingewerblichen Produktion, in der Landwirtschaft, in Speditionsunternehmen, in der Reinigungs- und Baubranche, nicht zuletzt auch in der (Zwangs-) Prostitution, einschließlich der sogenannten Haushaltsprostitution. Wenn überhaupt, werden von den Arbeitgebern nur außertarifliche Niedrigstlöhne bezahlt, oft wird der vereinbarte Lohn nur zum Teil oder gar nicht ausbezahlt. Baustellenlöhne bewegen sich oft zwischen 3 und 8 DM und werden häufig nicht regelmäßig ausgezahlt, da die ArbeiterInnen absolut rechtlos sind.
An dieser Stelle soll insbesondere auf die Situation von Frauen eingegangen werden, die entweder von Illegalität bedroht sind oder in der Illegalität leben und auf einem geschlechtsspezifischen Arbeitsmarkt um ihr Überleben kämpfen. Immer mehr Frauen sind gezwungen, in der Bundesrepublik ohne Aufenthaltsstatus zu leben oder in Abhängigkeit vom Ehemann. Die (drohende) Illegalität ist ein enormes Druckmittel. Der rechtlose Status, der auch den Zugang zu Gesundheitsversorgung und Schulbildung verwehrt, ist Menschen ohne Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik zunächst einmal gemeinsam. Und doch unterscheiden sich die konkreten Lebenssituationen. Eine Frau mit Kindern oder eine schwangere Frau lebt sicherlich unter anderen Bedingungen als ein alleinstehender Mann. Ausgehend davon, dass Illegalisierung die Erpressbarkeit und damit Ausbeutung und Gewalt fördert, sind Frauen zusätzlich noch von sexualisierter Gewalt bedroht.
2.1. Arbeitsbereich Prostitution
Prostitution ist in Deutschland zwar nicht illegal, aber auch nicht als Beruf anerkannt. Frauen, die ohne Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung in der Prostitution arbeiten, sind der Doppelmoral der Gesellschaft stärker ausgesetzt als ihre deutschen Kolleginnen. Für beide gilt: Sie sorgen für ein Angebot sexueller Dienstleistungen, werden in ihrer Arbeit beruflich jedoch nicht geschützt. Illegalisierte Migrantinnen werden darüber hinaus kriminalisiert, weil ihnen durch die Bestimmungen des Ausländergesetzes die Erwerbstätigkeit nicht gestattet wird. Die meisten Frauen reisen als Touristinnen ein, d.h. die verfügen i.d.R. über ein dreimonatiges Touristenvisum, dürfen aber mit diesem Status nicht arbeiten. Tun sie es dennoch, gilt dies als Verstoß gegen das Ausländergesetz und dient als Ausweisungsgrund.
Die komplizierte Einreise der Frauen und ihre verdeckte Arbeit führen dazu, dass sie in der Regel die "Hilfe" von VermittlerInnen, HändlerInnen in Anspruch nehmen müssen. Dieser Druck, den viele Frauen in der Stärke nicht erwartet haben, macht sie abhängig. Deswegen ist eigenständige und selbstorganisierte Arbeit kaum möglich, auch wenn sich die Frauen bewusst zu dieser Form der Arbeitsmigration entschieden haben. Das Ausländergesetz fördert ihre Abhängigkeit. Wollen sich die Frauen aus diesen Abhängigkeits- oder auch Gewaltverhältnissen befreien, können sie kaum Hilfe von den Behörden erwarten, da als erste ausländerrechtliche Maßnahme meist die Ausweisung erfolgt.
Ein großer Teil der Frauen ist weder über die ausländerrechtlichen Konsequenzen ihrer Handlungen informiert, noch über die harten Arbeits- und Lebensbedingungen. Oft sind die Etablissements heruntergekommen, so dass die Arbeitsbedingungen gesundheitsschädigend sind. Viele Frauen arbeiten isoliert von der Außenwelt und verlassen ihren Arbeitsplatz nur sehr selten. Hohe Kosten für die Zimmermiete, die RechtsanwältInnen, die HändlerInnen etc. verhindern schnell den erhofften Verdienst. In einem Frankfurter Bordell beispielsweise beträgt die Zimmermiete an einem Tag 280,- DM bei Verdiensten zwischen 30,- bis 50,- DM pro Freier. Ihre Rechtlosigkeit verbunden mit fehlenden Informationen und Sprachkenntnissen begünstigt es, sie auszubeuten. Illegalisiert hier zu arbeiten, heißt unter hohem Druck zu stehen, in ständiger Angst vor einer Polizeikontrolle bzw. Razzia. Bei einer Polizeikontrolle erfolgt für Prostituierte häufig eine diskriminierende Behandlung, alles wird durchsucht bis hin zur Leibesvisitation, das Geld wird beschlagnahmt, die Frau erkennungsdienstlich behandelt und danach ausgewiesen oder abgeschoben. Dass die Angst vor einer Abschiebung tödliche Folgen haben kann, zeigen folgende Beispiele:
"Frau N. wurde von einem Freier verfolgt, er drohte sie umzubringen. Zweimal hatte er sie schon zusammengeschlagen, zudem hatte er ihr den Pass abgenommen und verlangte 5.000 DM dafür. Wochenlang versteckte sie sich vor ihm. Verzweifelt, weil sie weiterarbeiten wollte, um Geld zu verdienen, aber Angst hatte, dass er sie wieder findet. Um nicht aufzufallen und Gefahr zu laufen ausgewiesen zu werden, entschied sie sich gegen eine Aussage bei der Polizei."
"Im April 1996 wurde Frau M. in einem Frankfurter Bordell von zwei Männern ermordet. Sie wollte hier Geld verdienen, um ihrer Tochter und ihren Geschwistern zu Hause ein besseres Leben zu ermöglichen. Zwei Wochen vorher überlebte eine andere Landsfrau nur knapp einen Angriff von vermutlich denselben Männern. Ihre große Angst vor der Polizei und ihr illegaler Status verhinderten zunächst, dass sie Anzeige erstattete. Erst nach dem Tod von Frau M. entschied sie sich, zur Polizei zu gehen. Dieselben Männer wurden weiterhin von verschiedenen Frauen im Viertel gesehen. Selbstsicher bewegten sie sich über Monate hinweg in verschiedenen Bordellen in der Annahme, dass sowieso keine Frau zur Polizei gehen würde."
2.2. Arbeitsbereich Haushalt
Ein weiterer informeller Arbeitsbereich, der Frauen in Deutschland "offen steht", ist der Haushalt. Immer mehr Frauen aus Afrika, Asien, Lateinamerika und Osteuropa arbeiten als Dienstbotinnen, Kindermädchen, Putz- und Haushaltshilfe und Pflegekräfte in Deutschland.
Nicht selten handelt es sich um ein "halbfeudales" Arbeitsverhältnis, wenn die Bezahlung weniger durch Geld sondern mehr durch freie Kost und Logis erfolgt. Der dauernde Zugriff auf die Arbeitskraft der Hausangestellten ist garantiert, wenn sie dort wohnen. Eine Interessenorganisierung ist wegen der Entrechtung, Vereinzelung und Isolation besonders schwierig. Fehlende Arbeitsrechte bzw. deren Ignorierung und eine hohe Ersetzbarkeit der Frauen bedingen, dass Bezahlung und Sicherheit nicht garantiert sind. Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten sind nicht vorhanden, in der Regel wird aus diesem deregulierten Arbeitsverhältnis eine Begegnung im Privaten. Die Gefahr der Belästigung und sexualisierten Gewalt ist groß, denn diese findet überall auf der Welt am häufigsten im privaten häuslichen Bereich statt. Sich zur Wehr zu setzen ist relativ schwierig, da die Beweislast auf Seiten des Opfers liegt. Kommt der illegalisierte Status hinzu, hat sich die Frau nicht nur durch den unerlaubten Aufenthalt, sondern auch durch die Arbeitsaufnahme strafbar gemacht. Am Ende droht auch hier wieder die Abschiebung.
Die Erfahrungen unserer Mitgliedsorganisation agisra zeigen, dass in Deutschland immer mehr Frauen ohne Aufenthaltsrecht ungeschützt in diesem informellen Sektor arbeiten. Statistische Angaben liegen hierzu jedoch nicht vor. Einige Frauen arbeiten stundenweise in verschiedenen Haushalten, Büros etc. Das kann für sie bedeuten, ständig den Arbeitsplatz zu wechseln und damit neu zu organisieren und in einem anstrengenden Geflecht von Abhängigkeiten gefangen zu sein. Der Verdienst beträgt nach Schätzungen von agisra durchschnittlich 4-10 DM die Stunde, manche Frauen arbeiten 14 Stunden täglich. Andere leben und arbeiten an einem Ort. Ihr Durchschnittsverdienst ist zwischen 200 und 600 DM monatlich.
"Frau N. kam mit 14 Jahren in die Bundesrepublik, als sie von einer Familie als Hausmädchen mitgenommen wurde. Sie versprachen ihr, nach ihrem 16. Geburtstag ein Visum für sie zu beantragen und sie bei geregelten Arbeitszeiten angemessen zu bezahlen. Hier angekommen stellten sich die Vereinbarungen als nichtig heraus. Frau N. wurde im extremen Maße ausgebeutet, sie durfte das Haus nicht verlassen, weder einen Sprachkurs besuchen noch mit jemanden sprechen, sie hatte keinerlei Freizeit und bekam kein Geld. Auch das versprochene Visum wurde niemals für sie beantragt. Dies sollte sie noch mehr in die Abhängigkeit bringen, denn niemand hätte ihr zugetraut, sich als junges Mädchen illegal in der Bundesrepublik durchzuschlagen. Aber Frau N. entfloh diesen Verhältnissen nach fast zwei Jahren. Eine Anzeige gegen die Familie kam für sie nicht in Frage, da sie in diesem Fall das Land hätte verlassen müssen, zudem fürchtete sie Racheakte. Auch wollte sie nicht in ihr Herkunftsland zurückzukehren, da sie dort in großer Armut und Unterdrückung als Mädchen bzw. Frau leben musste."
2.3. Menschenhandel nach Strafgesetzbuch - Umgang mit Zeuginnen
Im juristischen Sinne bezieht sich Menschenhandel in Deutschland auf die Anwerbung einer Person, um sie unter Ausnutzung ihrer ausländerspezifischen Hilflosigkeit zur Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution zu bringen (§ 180b des Strafgesetzbuches). Schwerer Menschenhandel nach § 181 StGB liegt vor, wenn "mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List eine Person zur Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution gebracht wird." Die Freiheitsstrafe beträgt von einem Jahr bis zu zehn Jahren. Fälschlicherweise wird unter Menschenhandel oft auch die sog. Einschleusung von Ausländern in die Bundesrepublik verstanden.
Vielerorts werden die Frauen direkt nach einer Razzia abgeschoben oder in Abschiebehaft genommen. Denn durch die Arbeitsaufnahme ohne entsprechende Erlaubnis haben sie gegen das Ausländergesetz verstoßen und werden somit kriminalisiert. Vielfach sind Frauen auch großer Gefahr in ihren Herkunftsländern ausgesetzt. Sie fürchten Racheakte an ihnen oder ihren Familien. Die Täter haben i.d.R. mehrfach verlautbaren lassen, dass sie im Falle einer Anzeige, den Kindern oder der Familie zu Hause etwas antun würden. Nicht selten machen Frauen die Erfahrung, nach ihrer Rückkehr massiv eingeschüchtert zu werden, Drohanrufe zu erhalten und unter Druck gesetzt zu werden, die Anzeige zurückzuziehen. Ohnehin schon in schlechter physischer und psychischer Verfassung führt dieser Terror zu einer weiteren Destabilisierung.
Aus genannten Gründen sind die wenigsten Frauen bereit, gegen die TäterInnen auszusagen. Dementsprechend geringe Aussagekraft haben die Statistiken des Bundeskriminalamtes, die im Jahr 1998 bei 318 Ermittlungsverfahren 840 Menschenhandelsopfer (davon drei männlich) in der Bundesrepublik registrieren. 87,5% der Opfer kamen aus Mittel- und Osteuropa. Es gibt eine große Dunkelziffer. Entscheiden sie sich zu einer Anzeige bei der Polizei, bekommen sie allenfalls für die Dauer des Verfahrens ein Duldung. Sie dürfen während dieser Zeit in der Regel nicht arbeiten. In vielen Fällen müssen sie schon nach der richterlichen Vernehmung das Land verlassen. Oft bedeutet dies, dass die Frauen hochverschuldet zurückkehren müssen. Unterstützung erhalten sie nur von NGOs.
Wenn es zu einer Anzeige kommt, so werden die Verfahren häufig im Vorfeld schon eingestellt, die Täter mit sehr geringen Haftstrafen belegt oder freigesprochen. Die Beweisführung vor Gericht ist sehr schwierig und ohne die Zeuginnen, die meist schon lange abgeschoben wurden, nahezu aussichtslos. Geringes Engagement auf Seiten der Richter und Staatsanwälte und Abwertungen bzw. Stigmatisierung der Opferzeuginnen als Huren kommen verschärfend hinzu. Die polizeilichen Maßnahmen konzentrieren sich auf Razzien, unter denen einzig und allein die Frauen zu leiden haben. Die Strafverfolgungsbehörden fördern damit weder die Aussagebereitschaft der Betroffenen, noch belangen sie die Täter. Die Frauen werden aktenkundig und damit ausgewiesen oder abgeschoben, oftmals mit zerstörten Hoffnungen und hohen Schulden und einer großen Perspektivlosigkeit.
Oft droht Gefahr im Heimatland, deshalb muss gelten, dass Frauen, die Opfer von Frauenhandel geworden sind, hier ein gesichertes Aufenthaltsrecht und eine Arbeitserlaubnis erteilt werden. Sie dürfen nicht kriminalisiert und abgeschoben werden. Sie müssen geschützt untergebracht werden und finanziell zunächst durch Sozialhilfe abgesichert sein. Eine weitere Forderung bezieht sich auf eine angemessene psychosoziale Betreuung der Zeuginnen. Von der Polizei wird dies nicht gewährleistet. Angemessener Schutz der Zeugin darf nicht nur daran gekoppelt sein, ob sie für die Strafverfolgungsbehörden von besonderem Interesse ist. Frauen, die Opfer von Frauenhandel wurden, müssen Anspruch auf Schutz und Unterstützung haben, egal ob sie sich zu einer Anzeige entscheiden oder nicht. Einige Beratungsstellen übernehmen diese Aufgabe, bei fast allen Einrichtungen fehlen die personellen und finanziellen Mittel dafür. Die betroffenen Frauen müssen Schadensersatzansprüche, Schmerzensgeld geltend machen können, sowie über ein Nebenklagerecht verfügen. Um dies zu verwirklichen, müssen spezialisierte Beratungsstellen in Deutschland und den Herkunftsländern auf- und ausgebaut werden.
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(1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, folgende Rechte zu gewährleisten:a) das Recht eines jeden, zur Förderung und zum Schutz seiner wirtschaftlichen und sozialen Interessen Gewerkschaften zu bilden oder einer Gewerkschaft eigener Wahl allein nach Maßgabe ihrer Vorschriften beizutreten. Die Ausübung dieses Rechts darf nur solchen Einschränkungen unterworfen worden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer erforderlich sind; b) das Recht der Gewerkschaften, nationale Vereinigungen oder Verbände zu gründen, sowie deren Recht, internationale Gewerkschaftsorganisationen zu bilden oder solchen beizutreten; c) das Recht der Gewerkschaften, sich frei zu betätigen, wobei nur solche Einschränkungen zulässig sind, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer erforderlich sind; d) das Streikrecht, soweit es in Übereinstimmung mit der innerstaatlichen Rechtsordnung ausgeübt wird. (2) Dieser Artikel schließt nicht aus, dass die Ausübung dieser Rechte durch Angehörige der Streitkräfte, der Polizei oder der öffentlichen Verwaltung rechtlichen Einschränkungen unterworfen wird. (3) Keine Bestimmung dieses Artikels ermächtigt die Vertragsstaaten des Übereinkommens der Internationalen Arbeitsorganisation von 1948 über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechts, gesetzgeberische Maßnahmen zu treffen oder Gesetze so anzuwenden, daß die Garantien des oben genannten Übereinkommens beeinträchtigt werden. |
1. Zugang von Gewerkschaftsbeauftragten zum Betrieb
Gewerkschaftliche Betätigung kann nur dann sinnvoll erfolgen, wenn Beauftragte einer Gewerkschaft das Recht auf Zugang zum Betrieb haben. Nur so können sie in der jeweiligen Arbeitsumgebung auf sich aufmerksam machen und vor allem neue Mitglieder werben. Dieses Recht ist gesetzlich nur im Bereich der Betriebsverfassung ausdrücklich garantiert; es ist aber dabei auf die Aufgaben im Rahmen der Betriebsverfassung beschränkt.
In den vom Betriebsverfassungsgesetz nicht erfassten Bereichen (z.B. Religionsgemeinschaften mit ihren karitativen und erzieherischen Einrichtungen) ist das koalitionsmäßige Betätigungsrecht wesentlich eingeschränkt, da die Gewerkschaften z.B. in kirchlichen Betrieben nur durch ihre dort beschäftigten Gewerkschaftsmitglieder tätig werden können. Der Sache nach handelt es sich dabei um das - durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - verweigerte Zutrittsrecht von außerbetrieblichen Gewerkschaftsbeauftragten. Zur praktischen Bedeutung des Problems sei darauf hingewiesen, dass in der Bundesrepublik ca. 31.500 evangelische und katholische Kirchengemeinden/Pfarreien bestehen und dass die Beschäftigtenzahl in den gesamten kirchlichen Einrichtungen - insbesondere im Behinderten- und Altenpflege- sowie Erziehungsbereich (Kindergärten) - demnach wesentlich höher liegt.
Darüber hinaus ist es nicht uneingeschränkt anerkannt, dass externe Gewerkschaftsbeauftragte auch zur Erledigung von anderen als betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben die Betriebe betreten dürfen. Diese Frage stellt sich nicht nur bei der Frage der Werbung von neuen Gewerkschaftsmitgliedern, sondern ganz besonders im Fall von Konflikten (bis hin zu Streiks).
2. Recht auf Kollektivverhandlungen (Tarifautonomie)
Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass in den meisten Bereichen das Recht auf Förderung von Kollektivverhandlungen in der Bundesrepublik eingehalten wird.
Die Stellungnahme von Nichtregierungsorganisationen zum 3. Staatenbericht hatte jedoch auf verschiedene gesetzliche Einschränkungen der Tarifautonomie hingewiesen und sie als mit Art. 8 nicht vereinbar kritisiert. Das Komitee hat sich damit jedoch nicht auseinandergesetzt. Nun ist festzustellen, dass die unter der alten Bundesregierung erfolgten gesetzlichen Einschränkungen der Tarifautonomie im wesentlichen auch unter der neuen Bundesregierung noch nicht wieder zurückgenommen worden sind.
Dabei geht es zum einen um eine abschließende gesetzliche Regelung zur Befristung von Arbeitsverhältnissen im Hochschul- und Forschungsbereich. Dieser Eingriff in die Tarifautonomie war vom Bundesverfassungsgesetz in einer Entscheidung vom 24. April 1996 als mit dem Grundgesetz vereinbar erklärt worden.
Zum anderen schränkt die gesetzliche Regelung zum sog. 'Zweiten Schiffsregister' die Tarifautonomie ein. Auch hier hatte das Bundesverfassungsgericht mit einer Entscheidung vom 10. Januar 1995 diese Regelung als verfassungsgemäß angesehen.
Außerdem bleibt es bei dem grundsätzlichen Problem des Verbots des Abschlusses von Tarifverträgen für Beamtinnen und Beamte. Wenn das Komitee das Beamtenstreikverbot zurecht als zu weitgehend kritisiert (siehe unter 3.), dann würde es nahe liegen auch diese weitreichende Beschränkung der Tarifautonomie zu kritisieren, denn die Ausübung des Streikrechts hängt zu einem großen Teil mit dem Problem der wirksamen Durchsetzung von Forderungen, die möglichst in einem Tarifvertrag geregelt werden sollen, zusammen.
Unabhängig davon wird auf folgendes hingewiesen:
3. Streikrecht
3.1. Allgemein zur Auslegung von Art. 8 Buchst. d) des Pakts
Das FORUM MENSCHENRECHTE ersucht den Ausschuss, bei der Auslegung und Anwendung von Art. 8 Buchst. d) folgende Umstände (noch stärker) zu berücksichtigen:
3.2. Einschränkungen des Streikrechts
Aufgrund der Rechtsprechung des höchsten Arbeitsgerichts in der Bundesrepublik (Bundesarbeitsgericht) bestehen verschiedene weitgehende Einschränkungen des Streikrechts. Hier sollen nur die Aspekte betont werden, die schon von bisher auf internationaler Ebene kritisiert worden sind. So hat auf der Ebene des Europarats nach der ca. 30-jährigen Kritik des dortigen Sachverständigenausschusses, der sich jetzt 'Europäisches Komitee der Sozialen Rechte' nennt, nunmehr das höchste Organ des Europarats, das Ministerkomitee, am 04.02.1998 gegenüber der Bundesregierung eine sog. 'individuelle Empfehlung' im Hinblick auf die Beschränkung des Streikrechts auf
ausgesprochen. Es ist weiterhin keine Tendenz der Bundesregierung zur Lösung dieses Problems erkennbar.
3.3. Verbot des Beamtenstreiks
Hier handelt es sich um ein grundsätzliches Problem.
Der Ausschuss hat deshalb zurecht in seinen abschließenden Bemerkungen zum 3. Staatenbericht der Bundesregierung nicht nur seine Besorgnis über die (zu) weitgehenden Einschränkungen des Streikrechts zum Ausdruck gebracht und ausdrücklich eine Verletzung von Art. 8 Abs. 2 festgestellt (Abs. 19). Er hat der Bundesregierung auch konkret empfohlen, den Beamtinnen und Beamten, die nicht mit lebenswichtigen Diensten ('essential services') befasst sind, das Streikrecht gewährt werden sollte (Abs. 31).
Die Bundesregierung widersetzt sich in ihrem 4. Staatenbericht dieser Einschätzung. Zum einen sieht sie das Streikverbot als von Art. 8 Abs. 2 gedeckt an. Zum anderen verweist sie ausdrücklich auf die inhaltliche Rechtfertigung des Streikverbots.
Diese Bestimmung kann nicht so ausgelegt werden, dass die Vertragsstaaten allen Beamtinnen und Beamten das Streikrecht als Grund- und Menschenrecht vorenthalten können. Auf die einschränkenden Auslegungen der Begriffe 'öffentliche Beamte' oder 'öffentliche Verwaltung' z.B. der IAO (Art. 6 des Übereinkommens Nr. 98) und des Europäischen Gerichtshofs (Art. 48 Abs. 4 des EG-Vertrags, jetzt Art. 39 Abs. 4 EG) sei ausdrücklich hingewiesen.
Um die erheblichen Auswirkungen zu veranschaulichen, sei zunächst kurz ein zahlenmäßiger Überblick gegeben. Danach werden knapp 2 Millionen Beamtinnen und Beamte als 'Personal der öffentlichen Haushalte' beschäftigt. Aufgeschlüsselt nach Beschäftigungsbereichen stellt sich die Situation wie folgt dar:
Beamte/-innen
nach Beschäftigungsbereichen
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30.06.1995 |
30.06.1999 |
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Bund |
343000 |
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Länder |
1256300 |
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Gemeinden/Gemeinde- u. Zweckverbände |
178300 |
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Bundeseisenbahnvermögen |
74000 |
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Unmittelbarer öffentlicher Dienst |
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Mittelbarer öffentlicher Dienst |
51600 |
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Summe |
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Allerdings sind dabei die knapp 300.000 Beamtinnen und Beamte, die bis zum 31.12.1994 bei der 'Deutschen Bundespost' beschäftigt waren und nach der zu diesem Zeitpunkt erfolgten Privatisierung bei den drei Nachfolgeunternehmen (Deutsche Post AG, Deutsche Telekom AG und Deutsche Postbank AG) weiterhin als Beamtinnen und Beamte beschäftigt sind, nicht mitgezählt: Insgesamt belief sich die Gesamtzahl der Beamtinnen und Beamten 1997 auf ca. 2.455.000, 1998 auf ca. 2.406.000 und 1999 auf ca. 2.389.000.
Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung einerseits und die weiterhin ablehnende Haltung der Bundesregierung erscheint es angebracht, dass der Ausschuss - nach seiner grundsätzlichen Kritik zur Streikrechtseinschränkung und nachfolgenden Empfehlung zur Gewährung des Streikrechts - nunmehr diesen Punkt mit größerem Gewicht versieht. Dies erscheint umso wichtiger, als es sich dabei um eine auch von den meisten anderen Internationalen Gremien getragene Auffassung handelt.
So hat aus den Vereinten Nationen auch der UN-Menschenrechtsausschuss zu Art. 22 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte im Hinblick auf die Bundesrepublik seine Besorgnis zum Ausdruck gebracht, dass es ein absolutes Streikverbot für Beamte gibt, die nicht die hoheitliche Befugnisse im Namen des Staats ausüben oder die nicht in lebenswichtigen Diensten beschäftigt sind.
Im Bereich der IAO hatte sich der Ausschuss für Vereinigungsfreiheit der im Fall Nr. 1528 mit dem Streik in einem von beamteten Lehrerinnen und Lehrern in einem Bundesland zu befassen und kam zum Ergebnis, dass das generelle Streikverbot nicht mit den Vorgaben aus dem IAO-Übereinkommen Nr. 87 übereinstimmt. Trotzdem wurden - nach einem erneuten eintägigen Streik von LehrerInnen (1.7.1997) - die sich beteiligenden BeamtInnen gemaßregelt (Missbilligungen, Verweise, Geldbußen). Außerdem musste der betroffene Landesverband der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) ein Zwangsgeld in Höhe von 30.000,- DM bezahlen, weil das Ministerium kurz vor dem Termin den Streik (und seine Vorbereitungen einschließlich der Urabstimmung) ausdrücklich untersagt hatte.
Aktuell im Jahr 2001 hat der Sachverständigenausschuss darauf hingewiesen, dass er diese Situation seit 1959 kritisiert und auf der Bedeutung von Schritten insistieren muss, dass Beamtinnen und Beamte, die nicht hoheitlich in einem eng definierten Sinn ausüben (wie z.B. Postbeamte, Bahnbeamte oder Lehrer), wegen einer Streikteilnahme keinen Sanktionen ausgesetzt werden.
Wie bereits in der Stellungnahme zum 3. Staatenbericht ausgeführt, hat sich das Problem durch die in den letzten Jahren erfolgten Privatisierungen noch verschärft. So ist nach der Privatisierung der Deutschen Bundesbahn auch - wie bereits erwähnt - seit dem 1.1.1995 die Deutsche Bundespost privatisiert worden. Die entsprechenden Beamtinnen und Beamten werden jetzt in privaten Aktiengesellschaften beschäftigt. Diese Beamtinnen und Beamten
Trotzdem wird von der Bundesregierung auch für diese Beamtengruppe die Auffassung vertreten, sie hätten kein Streikrecht.
Gerade diesem Problem hat sich Anfang 2001 das Europäische Komitee der Sozialen Rechte besonders angenommen und diese Situation ebenfalls kritisiert. Das Streikverbot für Beamtinnen und Beamte, die in privaten Aktiengesellschaften beschäftigt sind, stehe nicht in Übereinstimmung mit Art. 6 Abs. 4 der Europäischen Sozialcharta..
Dieses umfassende Streikverbot kann keinen Bestand mehr haben.
V. Artikel 9 - Recht auf soziale Sicherheit
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Die Vertragsstaaten erkennen das Recht eines jeden auf Soziale Sicherheit an; diese schließt die Sozialversicherung ein. |
1. Pflegeversicherung
Der Bericht der Bundesregierung verschleiert die Tatsache, dass es beachtliche Qualitätsprobleme in der Umsetzung der Pflegeversicherung gibt, die zu einer teilweise menschenverachtenden Pflegesituation beitragen. Strukturelle Mängel in der Pflege, die durch die durch die Pflegeversicherung verschärft werden, führen so weit, dass Patienten in Pflegeheimen verhungern und verdursten. Nachgewiesen wurde dies in einem Bericht des Medizinischen Dienstes der Spitzenverbände der Krankenversicherungen (MDS):
"Versicherte, die Einschränkungen in der Fähigkeit haben, ihren Nahrungs- und Flüssigkeitsbedarf selbstständig zu decken, werden häufig unzureichend mit Flüssigkeit und Nahrung versorgt. Die Folge dieses ... Defizits ist nicht selten Unterernährung bzw. Austrocknung, die wiederum eine Akutversorgung notwenig macht. (...) Immer wieder kommt es zur Verabreichung falscher Medikamente oder falscher Dosierungen. Darüber hinaus (...) werden oft nicht ärztlich verordnete Beruhigungsmittel verabreicht, was zu einer erheblichen Einschränkung der Lebensqualität der Bewohner bis hin zu Gesundheitsschädigungen führt. Obwohl manche Bewohner mit Unterstützung des Pflegepersonals in der Lage wären, ausreichend zu essen und zu trinken, wird Sondernahrung verabreicht, um die Pflege für das Personal zu erleichtern. Inkontinenzhilfen (Einlagen und Saugwindeln mit einem Fassungsvermögen von bis zu 3,8 Litern) werden ohne Notwendigkeit gegen den Willen der Pflegebedürftigen als pflegeerleichternde Maßnahmen eingesetzt. Ohne richterliche Genehmigung und ohne rechtfertigenden Notstand werden freiheitseinschränkende bzw. freiheitsberaubende Fixierungen getroffen. Dekubitus-Prophylaxe und -Therapie (bei denen es um das so genannte Wund-Liegen geht), werden kaum praktiziert."
Ein Grund für diese Qualitätsmängel in der Pflege liegt in der durch die Pflegeversicherung verschärfte Orientierung an der Wirtschaftlichkeit. In vielen Heimen stehen die wirtschaftlichen Interessen der Heimbetreiber über den Rechten der alten Menschen. Damit wird die Bundesregierung ihrer Schutzpflicht gegenüber diesen Menschen nicht gerecht.
2. Rentenreform
Die Bundesregierung geht in ihrem Bericht nicht auf die aktuelle Rentenreform ein, da der Bericht schon im Januar 2000 eingereicht wurde. Wir erwarten jedoch, dass die Bundesregierung dem Ausschuss die Grundzüge der Rentenreform vorlegt, mit der Bitte um Begutachtung.
Während der Ausarbeitung der Reform haben sich einige Problemfelder abgezeichnet: zum Beispiel geht die noch nicht abgeschlossene Rentenreform von vollständigen Berufskarrieren aus. Angesichts der großen Arbeitslosigkeit allgemein und zusätzlich der Unterbrechungen durch Erziehungszeiten sind solche Berufskarrieren häufig nicht mehr möglich, vor allem nicht für Frauen. Ein Urteil der Bundesverfassungsgerichts hat aber gerade die Schlechterstellung von Familien gerügt und wird voraussichtlich auch Verbesserungen der derzeit in Angriff genommenen Rentenregelungen erfordern. Welche Verschlechterungen letztlich eintreten, ist noch nicht zu übersehen.
VI. Artikel 10: Schutz von Familie, Müttern und Jugendlichen
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Die Vortragsstaaten erkennen an, 1. dass die Familie als die natürliche Kernzelle der Gesellschaft größtmöglichen Schutz und Beistand genießen soll, insbesondere im Hinblick auf ihre Gründung und solange sie für die Betreuung und Erziehung unterhaltsberechtigter Kinder verantwortlich ist. Eine Ehe darf nur im freien Einverständnis der künftigen Ehegatten geschlossen worden; 2. dass Mütter während einer angemessenen Zeit vor und nach der Niederkunft besonderen Schutz genießen sollen. Während dieser Zeit sollen berufstätige Mütter bezahlten Urlaub oder Urlaub mit angemessenen Leistungen aus der Sozialen Sicherheit erhalten; 3. dass Sondermaßnahmen zum Schutz und Beistand für alle Kinder und jugendlichen ohne Diskriminierung aufgrund der Abstammung oder aus sonstigen Gründen getroffen werden sollen. Kinder und jugendliche sollen vor wirtschaftlicher und sozialer Ausbeutung geschützt werden. Ihre Beschäftigung mit Arbeiten, die ihrer Moral oder Gesundheit schaden, ihr Leben gefährden oder voraussichtlich ihre normale Entwicklung behindern, soll gesetzlich strafbar sein. Die Staaten sollen ferner Altersgrenzen festsetzen, unterhalb derer die entgeltliche Beschäftigung von Kindern gesetzlich verboten und strafbar ist. |
1. Steigende Kinderarmut
Armut bei Kindern und Jugendlichen ist in Deutschland kein marginales Phänomen mehr. Minderjährige stellen vielmehr die am stärksten von Armut betroffenen Bevölkerungsgruppe dar, weshalb zunehmend von einer "Infantilisierung der Armut" gesprochen wird. Eine Studie der Arbeiterwohlfahrt kommt zu folgenden Ergebnissen:
Im Jahr 1998 waren insgesamt etwa drei Millionen Personen auf Sozialhilfe angewiesen, darunter etwa eine Million Kinder und Jugendliche. Hinzu kommt eine etwa gleich große Gruppe, die mit ihrer Familie unterhalb der Sozialhilfegrenze lebt, aber aus verschiedenen Gründen ihren Sozialhilfeanspruch nicht realisiert.
Neuere Analysen gelangen zu dem Ergebnis, dass im Jahr 1998 etwa jedes siebte Kind respektive jeder siebte Jugendliche in einer Familie lebte, die mit weniger als der Hälfte des durchschnittlichen Einkommens auskommen musste und damit als "(einkommen-)arm" bezeichnet wird.
Bezüglich der sozialräumlichen und sozialstrukturellen Verteilung der von Armut betroffenen Kinder und Jugendlichen gilt:
Arme Kinder erfahren unterschiedliche Formen sozialer Ausgrenzung. Die Einschränkung der Teilhabe an den materiellen und immateriellen Ressourcen der Gesellschaft begrenzt insgesamt die Lebenschancen von Kindern und Jugendlichen für die selbstbestimmte Entwicklung, die Einpassung in die gesellschaftlichen Normen und Werte sowie die soziale Positionierung im späteren Berufsleben. Dies gilt besonders für (arme) Kinder und Jugendliche ohne deutschen Pass.
Armut wird zunehmend auch sozialräumlich ausgegrenzt. Immer mehr Kinder und Jugendliche wachsen in Wohnquartieren auf, die weit entfernt sind von Zentren der (Mittelschichts-)Normalität, an deren Normen sie aber gemessen werden. Diese sozialräumliche Segregation entzieht "der Gesellschaft" den Blick auf die alltäglich in ihr stattfindenden Ausgrenzung.
Kinder gleich ob deutsche oder nichtdeutsche haben ein Recht, in ihrer Lebenslage, mit ihren Ressourcen und Problemen eigenständig wahrgenommen und nicht länger als "Teilmenge" von Haushalten, Familien etc. deklariert werden. Die Multidimensionalität von Armut muss wahrgenommen und entsprechend damit umgegangen werden.
Die Vorsitzende der Kinderkommission des Deutschen Bundestags, Ekin Delingöz, hat in diesem Zusammenhang eine Grundsicherung für Kinder vorgeschlagen, um Kinderarmut nachhaltig zu bekämpfen. Dieser Vorschlag wird von mehreren Familien- und Kinderschutzverbänden unterstützt. Das unzureichende öffentliche Angebot und die geringe finanzielle Unterstützung der Kinderbetreuung führt dazu, dass im Regelfall ein Elternteil die Arbeit aufgeben muss. Hierdurch steigt jedoch das Armutsrisiko dieser Familien. Darauf geht die Bundesregierung in ihrem Bericht jedoch nicht ein.
2. Diskriminierung von MigrantInnen
2.1. Anspruch von MigrantInnen auf Kindergeld
Laut Bericht der Bundesregierung gibt es Kindergeld "für alle Kinder bis zum 18. Lebensjahr. Dies ist so nicht korrekt. Seit einer Änderung des Bundeskindergeldgesetzes im Jahre 1994 besteht ein Ausschluss von Kindergeld für Ausländer, die keine Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis besitzen. Ziel der Gesetzesänderung war es, Personen die sich nur vorübergehend in Deutschland aufhalten, von Kindergeld auszuschließen. Die Gesetzgebung schließt jedoch auch viele Ausländer vom Kindergeld aus, die auf Dauer in Deutschland bleiben werden. Hierbei handelt es sich vor allem um Flüchtlinge mit Duldung, aber auch mit Aufenthaltsbefugnis und -bewilligung, oftmals Personen, die in einem voll lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis stehen.
Die Familien verfügen in den meisten Fällen nur über ein geringes Einkommen.
Durch den Wegfall des Kindergeldes erleidet dieser Personenkreis von Ausländern, bei der Berechnung des Wohngelds (Mietzuschuss) nach dem Bundeswohngeldgesetz einen zusätzlichen finanziellen Nachteil. Mit der Gesetzgebung ist ein Teufelskreis entstanden: "Wer mindestens acht Jahre in Deutschland lebt, kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Aufenthaltserlaubnis bekommen. Eine Bedingung dafür ist, dass man keine Sozialhilfe bezieht. Da jedoch eine Familie mit geringem Arbeitseinkommen ohne Kindergeld nicht über die Runden kommen kann, ist sie auf Sozialhilfe angewiesen. Die Folge: keine Aufenthaltserlaubnis, also kein Kindergeld."
Diese Diskriminierung von Menschen, die zum Teil schon ein Jahrzehnt oder länger in Deutschland leben und deren Kinder in Deutschland geboren sind, stellt eine Verletzung des Gleichheitsgebots und des Rechts auf Schutz der Familie dar.
2.2. Eigenständiges Aufenthaltsrecht für EhepartnerInnen
In der Deutschland bindet das Ausländergesetz mit dem § 19 das Aufenthaltsrecht nachgezogener EhepartnerInnen zwei Jahre lang an die eheliche Lebensgemeinschaft. Der Gesetzgeber änderte Mitte 2000 auf jahrelangen massiven Druck hin den Paragraphen, indem er die vier Jahre auf zwei heruntersetzte und die vormals "außergewöhnliche Härte" nun in "besondere Härte" änderte. "Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenen Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht, oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist. Zu den schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Kindes." (§ 19 Ausländergesetz). Gibt es nun eine berechtigte Hoffnung, dass in einigen Fällen psychische und physische Misshandlung durch den Ehemann als Härte anerkannt wird, so liegt die Beweislast weiterhin auf Seiten der Frau. Die Angst vor Ablehnung des Härtefallgesuchs wird auch weiterhin so zeigt die Beratungspraxis Frauen dazu veranlassen, es "sicherheitshalber noch auszuhalten". Weiterhin ist im Gesetz festgehalten, dass Sozialhilfebezug ein Versagungsgrund der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis sein kann.
Die Neuregelung stellt auf jeden Fall eine Verbesserung dar, dennoch bleibt die Entscheidungspraxis der Behörden und Gerichte zu beobachten, vor allem auch in ihrer Einheitlich- bzw. Unterschiedlichkeit.
"Die Ausländerbehörde Köln lehnte einen Härtefallantrag ab. In der Begründung heißt es: "Sie legten ein Attest eines praktischen Arztes vor, aus dem sich ergibt, dass Sie bereits vor Ihrer Trennung wegen diverser Platzwunden und eines Hämatoms behandelt wurden. Dieses Attest datiert jedoch einen Zeitraum, der erheblich vor Ihrer Trennung lag und somit nicht aktuell ist. (...) Des weiteren wurde mir über das Polizeipräsidium bekannt, dass dort keinerlei Strafanzeigen wegen Körperverletzung innerhalb der ehelichen Beziehung bekannt sind." Weiter heißt es in dem Schreiben, dass ihr "Ehemann keinen körperlichen Zugriff auf sie" habe, wenn sie sich in ihrem Herkunftsland befinde. Frau P. hatte es nicht mehr als ein Jahr und drei Monate in der Ehe ausgehalten. Ihr Ehemann schlug und terrorisierte sie. Als Ausländerin hätte sie keine Rechte, die Polizei würde ihr sowieso nicht glauben, so schüchterte der Ehemann sie ein. Die Polizei wurde einmal eingeschaltet, als er erneut gewalttätig war, aber Frau P. wusste nicht, dass sie eine Anzeige hätte erstatten können."
Sowohl Frauen und Männer sind vom "good will" des Ehepartners abhängig, meldet er/sie bei der Ausländerbehörde, die eheliche Lebensgemeinschaft bestünde nicht mehr, kann dies genügen, um gegen ihn/sie aufenthaltsbeendende Maßnahmen einzuleiten. Dies bedeutet entweder hier weiter illegalisiert zu leben oder zurückkehren zu müssen. Eine Rückkehr ins Herkunftsland bedeutet insbesondere für Frauen nicht selten einen sozialen Abstieg, gesellschaftliche Ausgrenzung, familiäre Probleme und auch materielle Not.
Die Bundesregierung ist nun gefragt, der jahrelang erhobenen Forderung, nachgezogenen EhepartnerInnen ab Eheschließung ein eigenständiges Aufenthaltsrecht zu erteilen, nachzukommen.
2.3. Minderjährige Flüchtlinge
Über 10.000 Flüchtlingskinder leben ohne ihre Eltern in Deutschland. Ihnen muss ein besonderer Schutz zuteil werden. Nach Artikel 10 des Internationalen Paktes sollen "Sondermaßnahmen zum Schutz und Beistand für alle Kinder und Jugendlichen ohne Diskriminierung aufgrund von Abstammung oder aus sonstigen Gründen getroffen werden", dies gilt also auch für Flüchtlingskinder. Nach der Kinderrechtskonvention sind Personen bis 18 Jahre als Kinder zu behandeln. Flüchtlingskinder werden in Deutschland jedoch ab 16 Jahren asyl- und ausländerrechtlich als Erwachsene behandelt, und fallen damit nicht mehr unter das Kinder- und Jugendhilfegesetz. Die Bundesregierung stellt hiermit ihre asyl- und ausländerpolitischen Ziele über die Verwirklichung der Rechte dieser Kinder.
Besonders schwerwiegende Verletzungen ihrer wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Menschenrechte erfahren Flüchtlingskinder in Abschiebehaft:
"Im Strafrecht unterliegen Jugendliche einem besonderen Schutz. Sie erhalten einen Rechtsbeistand, eine Inhaftierung erfolgt i.d.R. nur in Ausnahmefällen. Sollte eine Haft nicht vermeidbar sein, werden diese Jugendlichen und Heranwachsenden in Jugendgefängnissen untergebracht. Ihnen werden dort PädagogInnen zur Seite gestellt, es wird ihnen die Möglichkeit einer Weiterbildung (Schul- und Berufsausbildung) eingeräumt.
All dieses ist bei Abschiebehaft nicht der Fall. Schon bei der Inhaftierung steht dem Jugendlichen in der Regel kein Rechtsbeistand zur Seite. Die Amtsgerichte nehmen so gut wie nie Rücksicht auf das Alter des Jugendlichen. Eine Prüfung, ob Jugendliche in anderen, geeigneteren Unterkünften (z.B. Kinder- und Jugendheime) untergebracht werden können, wird nach unseren Beobachtungen nicht vorgenommen. In der Justizvollzugsanstalt Büren werden die Jugendlichen wie "ganz normale" Abschiebegefangene behandelt. Dort ist man nicht in der Lage, auf die besonderen Bedürfnisse der Jugendlichen einzugehen. Es fehlt an PädagogInnen, SozialarbeiterInnen und an PsychologInnen. Die Anstaltsleitung meldet, nach eigenen Angaben, und nach unserer Beobachtung auch erst seit kurzer Zeit, lediglich die Zahl der Jugendlichen dem zuständigen Jugendamt. So verbringen die Jugendlichen, total verängstigt, einen wichtigen Teil ihres Lebens unschuldig hinter Gittern. Ihr psychischer Zustand ist meistens desolat. Das tägliche Warten auf die Abschiebung, die ständige Unsicherheit zermürben die Nerven. Dieses Martyrium kann bis zu 18 Monaten dauern."
2.4. Recht auf anonymisierte Behandlung für Schwangere und ihre Kinder
Wird eine Frau ohne Aufenthaltsstatus schwanger und bringt in der Illegalität ein Kind zur Welt, entstehen daraus die Frage, wie die Frau dieses Kind als ihr Kind legitimieren kann.
In Deutschland gibt es die Regelung, dass Frauen 4 Wochen vor bis 6 Wochen nach der Geburt eine Duldung erhalten, auch wenn sie keine Papiere besitzen. Diese Regelung in Anspruch zu nehmen, bedeutet aber, das Risiko auf sich zu nehmen, nach Ablauf der Duldung bekannt zu sein und wieder "untertauchen" zu müssen, denn sonst droht die Abschiebung. Viele Frauen entscheiden sich deshalb für eine Geburt in der Illegalität, mit den bestehenden gesundheitlichen Risiken. Nach der Geburt stellt sich das Problem der Anerkennung des Kindes. Die Meldung beim Standesamt wird in der Regel an die Ausländerbehörde weitergeleitet, die wiederum die Abschiebung in Gang setzt. Verzichtet die Frau jedoch auf Meldung ihres Kindes, kann sie dann, wenn sie später Behörden gegenüber in Erscheinung tritt, z.B. bei einer Abschiebung, von ihrem Kind getrennt werden.
Um das Recht auf Familie auch für diese Menschen zu sichern, braucht es eine Änderung der Meldepflicht dahingehend, dass eine Frau mittels einer gesetzlich gültigen Geburtsbescheinigung ihr Kind legitimieren kann.
VII. Artikel 11: Recht auf einen angemessenen Lebensstandard
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(1) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht eines jeden auf einen angemessenen Lebensstandard für sich und seine Familie an, einschließlich ausreichender Ernährung, Bekleidung und Unterbringung, sowie auf eine stetige Verbesserung der Lebensbedingungen. Die Vertragsstaaten unternehmen geeignete Schritte, um die Verwirklichung dieses Rechts zu gewährleisten, und erkennen zu diesem Zweck die entscheidende Bedeutung einer internationalen, auf freier Zustimmung beruhenden Zusammenarbeit an.(2) In Anerkennung des grundlegenden Rechts eines jeden, vor Hunger geschützt zu sein, werden die Vertragsstaaten einzeln und im Wege internationaler Zusammenarbeit die erforderlichen Maßnahmen, einschließlich besonderer Programme, durchführen a) zur Verbesserung der Methoden der Erzeugung, Haltbarmachung und Verteilung von Nahrungsmitteln durch volle Nutzung der technischen und wissenschaftlichen Erkenntnisse, durch Verbreitung der ernährungswissenschaftlichen Grundsätze sowie durch die Entwicklung oder Reform landwirtschaftlicher Systeme mit dem Ziel einer möglichst wirksamen Erschließung und Nutzung der natürlichen Hilfsquellen; b) zur Sicherung einer dem Bedarf entsprechenden gerechten Verteilung der Nahrungsmittelvorräte der Welt unter Berücksichtigung der Probleme der Nahrungsmittel einführenden und ausführenden Länder. |
In Deutschland gibt es keine festgelegte Armutsgrenze. Der Bericht begründet dies mit "konzeptionellen und methodischen Schwierigkeiten der Definition und Messung von Armut. Dass es diese Schwierigkeiten gibt, soll hier nicht in Frage gestellt werden. Dennoch existieren vernünftige Vorschläge zur Berechnung der Armutsgrenze (z.B. Wissenschaftszentrum Berlin). Ein politisches Bekenntnis zu Armutsbekämpfung, wie es die Bundesregierung in ihrer Koalitionsvereinbarung abgegeben hat, erfordert jedoch eine Grundaussage darüber, wer als "arm" bezeichnet werden kann. Dies ist vor allem eine politische Entscheidung, nicht eine methodische, wie in der Begründung der Bundesregierung ausgeführt wird.
1. Teilhabe an Entwicklung des Lebensstandards auch für Sozialhilfeempfänger
In ihrem Bericht nennt die Bundesregierung vier Indikatoren für die Entwicklung des Lebensstandards der Bevölkerung, ohne diese jedoch zu kommentieren. Die vorgelegten Indikatoren, Bruttosozialprodukt je Einwohner, verfügbares Einkommen der privaten Haushalte je Einwohner, privater Verbrauch je Einwohner und der Preisindex für die Lebenshaltung zeigen eine positive Entwicklung für die Bevölkerung in ihrer Gesamtheit. Diese Angaben lassen jedoch keine Aussage darüber zu, ob alle Bevölkerungsgruppen gleichermaßen von dieser positiven Entwicklung profitieren. Es ist deshalb dringend erforderlich, dass eine Desaggregation der Daten nach besonders gefährdeten Gruppen vorgenommen wird. Dazu zählen in der Regel Frauen, Kinder, Alte und Arbeitslose. Auch der Unterschied im Einkommen zwischen Ost- und Westdeutschland dürfte ein deutliches Einkommensgefälle aufweisen. Das Recht auf einen angemessenen Lebensstandard beinhaltet aus unserer Sicht auch das Recht auf angemessene Teilhabe an dem steigenden Lebensstandard der Gesamtbevölkerung.
In der Berichterstattung der Bundesregierung über die Rolle der Sozialhilfe in der Verwirklichung des Rechts auf einen angemessenen Lebensstandard wird auf die Frage der Teilhabe an der Entwicklung des Lebensstandards nicht eingegangen. Während der Bericht eine Vielzahl von Beträgen der Ausgaben für Sozialhilfe nennt, drückt sich die Bundesregierung um Aussagen über die Höhe der Ansprüche des Einzelnen. Gerade hier müsste jedoch endlich eine Aussage darüber getroffen werden, was die Bundesregierung unter einem angemessenen Lebensstandard versteht und wie dieser durch Sozialhilfe gesichert werden kann, falls die Sozialhilfe das geeignete Instrument ist.
"Laut § 1 Bundessozialhilfegesetz soll die Sozialhilfe ein menschenwürdiges Dasein ermöglichen was allerdings nicht bedeutet, dass damit der durchschnittliche Lebensstandard in der Bundesrepublik erreicht wird: Die Leistungen der Sozialhilfe als dem letzten Netz unter den Systemen der sozialen Sicherung werden grundsätzlich nur als Hilfe zur Selbsthilfe verstanden. Dem ursprünglichen Ziel, in Not geratene Bürger vorübergehend zu unterstützen, steht entgegen, dass die Ursachen der Bedürftigkeit meistens nicht mehr kurzfristig beseitigt werden können und immer mehr Menschen über Jahre hinweg auf Sozialhilfe angewiesen sind. So formiert sich die Sozialhilfe zunehmend zur Dauereinrichtung."
Wer seinen Lebensunterhalt nicht mehr aus eigener Kraft finanzieren kann, erhält vom Sozialamt laufende Hilfe zum Lebensunterhalt. Diese Unterstützung setzt sich zusammen aus dem Regelsatz sowie aus den Unterkunfts- und Krankenversicherungskosten. Als Regelsatz wird die überwiegend in Geld ausgezahlte Leistung bezeichnet, die alle regelmäßig anfallenden Aufwendungen des notwendigen Bedarfs abdecken soll.
In Berlin beträgt der Regelsatz zur Zeit 550 DM für den Haushaltsvorstand und für Alleinstehende; das sind pro Tag ca. 18 DM.
Familienmitglieder erhalten
- bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres: 275 DM
- bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres
in Haushalten von Alleinerziehenden: 303 DM
- von Beginn des 8. bis zur Vollendung des 14.
Lebensjahres: 358 DM
- vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18.
Lebensjahres: 495 DM
- vom Beginn des 19. Lebensjahres an: 440 DM
Diese Beträge sind in der Regel nicht ausreichend, insbesondere wenn notwendige Ausgaben anfallen, die nicht im Regelsatz enthalten sind, wie z.B. Telefongebühren, Versicherungsbeiträge, Schuldentilgung oder besondere Anschaffungen.
Diese Situation wirkt sich insbesondere negativ auf das Recht auf angemessene Ernährung der Betroffenen aus. Zwar sind etwa 50% des Regelsatzes für Ernährung vorgesehen, gleichzeitig stellt die Ernährung den einzigen flexiblen Posten in der Haushaltsführung dar. In der Praxis scheint es so gut wie unmöglich, sich von weniger als 50% des Regelsatzes vollwertig und bedarfsgerecht zu ernähren.
Im Zusammenhang mit der längst überfälligen Reform des Regelsatzsystems der Sozialhilfe wurden Gutachten erstellt, um zu einer verlässlichen Bemessung des Existenzminimums zu kommen. Diese Gutachten liegen dem Arbeitsministerium vor, politische Entscheidungen stehen aber aus.
Inzwischen kommt es immer mehr zu einer Abkopplung der Sozialhilfe von der Lebensstandardentwicklung. Der Bedarf der Armen und die Entwicklung des Lebensstandards spielen in der Bemessung der Regelsätze keine Rolle mehr. Je nach Kassenlage entscheidet letztlich der Finanzminister. Sozialhilfe kann Armut nicht verringern, wenn sie der Finanzpolitik geopfert wird.
Ein besonderes Beispiel für das Primat der Finanzpolitik über die Armutsbekämpfung zeigt sich in der Entscheidung zum Kindergeld: zum 1.1.99 wurde das Kindergeld um 30 DM pro Monat erhöht auch für die über eine Million auf Sozialhilfe angewiesenen Kinder. Von dieser Kindergelderhöhung ergibt sich aber keine Verbesserung für die Sozialhilfeempfänger, weil Kindergeld fast vollständig auf die Sozialhilfe angerechnet wird und die Kommunen die Sozialhilfe um diesen Betrag kürzen. Folglich führt jede Kindergelderhöhung indirekt zur Entlastung der Kommunalhaushalte und nicht zur Verminderung der Armut von Sozialhilfehaushalten.
2. Asylbewerberleistungsgesetz
In seinen "Abschließenden Bemerkungen" zum 3. Staatenbericht der Bundesregierung hat der Ausschuss seine Besorgnis über die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte von Asylbewerbern zum Ausdruck gebracht. Die Bundesregierung reagiert im ihrem 4. Staatenbericht mit folgender Aussage:
"Die Besorgnisse des Ausschusses im Hinblick auf wirtschaftliche und gesundheitliche Absicherungen von Asylbewerbern während des Asylverfahrens sind unberechtigt, da (...) der Lebensunterhalt während des Asylverfahrens gesichert ist und medizinisch notwendige Hilfen geleistet werden." (S. 62)
Die Organisationen des FORUM MENSCHENRECHTE teilen diese Ansicht nicht. Vielmehr ist es im Berichtszeitraum durch Inkrafttreten der 2. Novelle des Asylbewerberleistungsgesetzes am 1.9.98 zu einer Verschärfung der Situation gekommen. Nach § 1a können nun die Ansprüche aus dem Asylbewerberleistungsgesetz entweder gekürzt oder sogar ganz gestrichen werden. Mit Verweis auf die Möglichkeit der Anspruchseinschränkung nach § 1a wird durch die zuständigen Sozialämter das Taschengeld entweder gekürzt und teilweise ganz gestrichen. Die Verweigerung der weiteren Mietkostenübernahme für die Wohnung und die Zuweisung einer Gemeinschaftsunterkunft ist ebenfalls denkbar. In Berlin kommt es seit Inkrafttreten des § 1a in vielen Fällen sogar zur vollständigen Einstellung sämtlicher Leistungen. Die Unterschreitung des sozialstaatlich garantierten Existenzminimums durch die Leistungseinschränkungen nach § 1a, insbesondere der Entzug jeglichen Bargeldes, erst recht aber die Einstellung aller Leistungen stellen eine Verletzung der im Pakt enthaltenen Rechte dar. Eine wachsende Zahl von Menschen wird durch diese Praxis regelrecht ausgehungert und in die Kriminalität und Illegalität gezwungen.
An dieser Stelle soll ausdrücklich darauf hinweisen werden, dass die Bestimmungen des Asylbewerberleistungsgesetzes nicht nur für Flüchtlinge im Asylverfahren, sondern auch für geduldete Flüchtlinge gilt. Da diese Flüchtlinge oftmals über Jahre in Deutschland leben, kann bei diesen Personen nicht von einer vorübergehenden Einschränkung ihrer Rechte gesprochen werden. Vielmehr ist das Asylbewerberleistungsgesetz ein Bestandteil der deutschen Politik, deren Ziel es ist, durch die restriktive Ausgestaltung der Lebensumstände für Asylsuchende und andere Flüchtlinge in Deutschland andere von der Inanspruchnahme des Grundrechts auf Asyl abschrecken zu wollen. 1999 waren 435.930 Personen Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.
2.1. Gesundheitsversorgung
Eine wesentliche Kritik an der Gesundheitsversorgung unter dem Asylbewerberleistungsgesetz richtet sich an die Tatsache, dass die Entscheidung, ob eine Behandlung finanziert wird oder nicht, also auch die Entscheidung, ob die Krankheit behandelt werden muss, nicht von den behandelnden ÄrztInnen, sondern von den SachbearbeiterInnen im Sozialamt getroffen wird. Außerdem kommt es durch die missverständliche Formulierung der Grundsätze häufig zu einer sehr restriktiven Auslegung des Gesetzes, wodurch kranken Menschen eine Behandlung vorenthalten wird. Auch in Bezug auf die Gesundheitsvorsorge stellt eine Entscheidung nach Art. 1a zur Streichung aller Ansprüche eine eklatante Verletzung des Rechts auf Gesundheit dar.
2.2. Sammelunterkünfte
Die Bundesregierung nimmt zu der Frage der Sammelunterkünfte für Flüchtlinge folgendermaßen Stellung:
"... ist zu bemerken, dass das in Art. 11 des Paktes niedergelegte und im Allgemeinen Kommentar 4 des Ausschusses überzeugend präzisierte Recht auf ausreichende Unterbringung seiner Natur nach die angemessene Versorgung der dauerhaft oder zumindest für längere Zeit in einem Vertragsstaat des Paktes lebenden Bevölkerung mit Wohnraum zum Gegenstand hat. Für von vornherein nur auf vorübergehenden Aufenthalt angelegte Unterbringungsmöglichkeiten (wie etwa Unterkünfte für von Naturkatastrophen betroffene Personen) können naturgemäß die im Allgemeinen Kommentar 4 entwickelten Grundsätze allenfalls mit Einschränkungen gelten. Auch Gemeinschaftsunterkünfte für Asylbewerber dienen nicht dem dauerhaften Wohnen, sondern nur einem vorübergehenden Unterkunftsbedarf. Der Asylbewerber muss daher wie auch in der Verfassungsrechtsprechung in Deutschland geklärt ist die mit der Wohnsitznahme in Gemeinschaftsunterkünften typischerweise verbundenen Nachteile hinnehmen." (S. 60 f)
Im Zusammenhang mit dem 3. Staatenbericht der Bundesregierung haben SAGA (südbadisches Aktionsbündnis gegen Abschiebung) und FIAN (FoodFirst Informations- und Aktionsnetzwerk) darauf hingewiesen, dass Flüchtlinge in Baden-Württemberg einen Anspruch auf 4,5 Quadratmeter Wohnraum pro Person haben, wohingegen das Bundessozialhilfegesetz einer Familie mit zwei Kindern einen Lebensraum von 80 Quadratmetern zuspricht.
Das Asylverfahrensgesetz sieht als Regelform die Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften vor. Der Vergleich der Gemeinschaftsunterkünfte für Asylbewerber mit Unterkünften für von Naturkatastrophen betroffenen Personen ist mehr als zynisch, er ist das Produkt einer Politik, mit der Menschen abgeschreckt werden sollen, einen Asylantrag in Deutschland zu stellen. Eine Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften kann in den meisten Fällen nicht finanziell begründet werden. In Berlin ist es einer 3-köpfigen Familie ohne große Schwierigkeiten möglich, auf dem freien Wohnungsmarkt eine 2-Zimmer-Wohnung für 1,200 DM im Monat zu mieten. Die Kosten für eine Unterbringung in einem Zimmer in einer Gemeinschaftsunterkunft belaufen sich hingegen auf 3,600 DM. Durch die sehr restriktive Auslegung von Art. 1a werden Flüchtlinge außerdem zunehmend in die Obdachlosigkeit und die Illegalität gezwungen, in der Statistik tauchen sie nicht auf.
2.3. Aufhebung des Arbeitsverbots: Für viele bessert sich nichts
Im Dezember 2000 trat die Neuregelung der Arbeitsgenehmigungsverordnung in Kraft. Das Arbeitsverbot für Flüchtlinge ohne gesicherten Aufenthaltsstatus, die nach dem 15. Mai 1997 eingereist sind, wurde aufgehoben. Einen freien Zugang zum Arbeitsmarkt haben Flüchtlinge dennoch nicht. Lediglich anerkannte und jetzt auch traumatisierte Flüchtlinge erhalten eine Arbeitserlaubnis ohne weitere Beschränkungen. Für Asylbewerber und geduldete Flüchtlinge gilt zunächst eine einjährige Wartefrist. Flüchtlinge mit Aufenthaltsbefugnis (z.B. Bürgerkriegsflüchtlinge) sind von der Wartezeit ausgenommen.
Auch nach Ablauf der Wartezeit werden viele Flüchtlinge nicht arbeiten können. Denn nach wie vor erhalten sie eine Arbeitserlaubnis nur "nach Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes". Das heißt konkret: Der Flüchtling muss zunächst einen Betrieb finden, der ihm auf dem Arbeitsamts-Formular per Stempel versichert, ihn anstellen zu wollen. Diese Zusicherung bringt der Flüchtling zum Arbeitsamt, das nun in einer Frist von vier bis sechs Wochen prüft, ob es nicht deutsche oder bevorrechtigte Arbeitnehmer gibt, die auf die nun als "frei" gemeldete Stelle vermittelt werden können. Sind solche Personen in der Kartei des Arbeitsamtes enthalten, lehnt die Behörde den Antrag auf eine Arbeitserlaubnis in der Regel ab. In manchen Bundesländern gibt es darüber hinaus Listen mit bestimmten Arbeiten, die Flüchtlinge grundsätzlich nicht verrichten dürfen. Eine Arbeitserlaubnis wird höchstens so lange erteilt, wie die Aufenthaltsgenehmigung oder Duldung noch gültig ist, also in der Regel wenige Wochen oder Monate. Eine einmal erteilte Erlaubnis kann aber nach neuem Recht ohne nochmalige Vorrangprüfung verlängert werden.
Für Flüchtlinge ist es schwierig, trotz "Vorrangprüfung" eine Arbeit zu finden. In Ostdeutschland und Berlin kommt diese Regelung vielfach einem faktischen Arbeitsverbot gleich, durch die Aufhebung des absoluten Arbeitsverbots ändert sich praktisch nichts. Wenn Flüchtlinge überhaupt die Chance haben, eine Arbeitserlaubnis zu bekommen, dann meist nur für schwere, schmutzige und unterdurchschnittlich schlecht bezahlte Arbeit. Auch hier kommt aber eine weitere Hürde hinzu. In einigen Bundesländern sind die Arbeitsämter angewiesen, grundsätzlich keine Arbeitserlaubnisse mehr für bestimmte Tätigkeiten auszustellen. Die Negativ-Liste der Arbeitsämter umfasst rund 80 überwiegend niedrig qualifizierte und schlecht bezahlte Tätigkeiten wie Lagerhelfer, Straßenreiniger, Müllarbeiter. Die Chance, selbst solche Arbeiten übernehmen zu dürfen, ist also gering.
2.4. Sachleistungen und das Recht auf angemessene Nahrung
Dass die Aussage der Bundesregierung, dass "der Lebensunterhalt während des Asylverfahrens gesicherte" sei, nicht der Realität entspricht, zeigt sich insbesondere an den Folgen der Politik des "Sachleistungsvorrangs". Ein Nebeneffekt des Sachleistungsprinzips ist die faktische Absenkung der ohnehin geminderten Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Die Bundesregierung hält jedoch an dieser Politik fest, da sie in ihr ein Mittel zur Abschreckung sieht:
"Der Sachleistungsvorrang wurde im Asylbewerberleistungsgesetz verankert, um über die Leistungsform sicherzustellen, dass die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz tatsächlich zur Deckung der im Asylbewerberleistungsgesetz genannten Bedarfe verwandt werden. Durch die grundsätzliche Gewährung von Sachleistungen anstelle von Geldleistungen ist die Möglichkeit ausgeschlossen, dass ein Leistungsberechtigter nach dem Asylbewerberleistungsgesetz die empfangenen Leistungen beispielsweise in seine Heimat zur finanziellen Unterstützung dort zurückgebliebener Personen oder zur Zahlung von Geldleistungen an sogenannte Schlepperorganisationen nutzt und so seine eigene Existenz nicht mehr gesichert ist. Ferner trägt die Gewährung unbarer Leistungen dazu bei, dass die Anziehungskraft der Bundesrepublik Deutschland für Flüchtlinge ohne politische, rassische oder religiöse Verfolgung vermindert wird." (S. 61)
Die Initiativgruppe Langenfeld hat eine umfangreiche Untersuchung über die Paketverpflegung durchgeführt. Sechs Wochen lang notierten die Mitglieder der Initiative akribisch Zusammenstellung und Qualität von über 600 Lebensmittelpaketen, führten Preisvergleiche durch und untersuchten die Auswirkungen der Paketverpflegung auf die betroffenen Flüchtlinge. In der Abschlussdokumentation kommt die Initiative u.a. zu folgenden Ergebnissen:
1. Die Lebensmittelpakete werden den spezifischen kulturellen und persönlichen Bedürfnissen der Betroffenen nicht gerecht.
3. Erhebliche Qualitätsmängel wies die Versorgung mit frischem Obst, Gemüse und Brot auf. Für Tiefkühlkost gibt oftmals keine ausreichenden Tiefkühlgeräte. In 68 Fällen waren die Lebensmittel nicht mehr genießbar.
4. Beim Vergleich mit regulären Einkaufspreisen konnte nachgewiesen werden, dass nur knapp über 50% des Geldbetrages, der Flüchtlingen im Asylbewerberleistungsgesetz zusteht, als Lebensmittel von der Firma Weigl an die Flüchtlinge ausgeliefert werden. Das gesetzlich vorgeschriebene Existenzminimum wird so durch die "Hintertür" weiter deutlich heruntergesetzt.
5. Der Stadt Langenfeld entstehen gleichzeitig Mehrkosten von etwa 110.000 DM im Jahr. Nicht eingerechnet sind dabei die zusätzlich Kosten, die durch erhöhten Verwaltungsaufwand entstehen.
Die Ergebnisse dieser Untersuchung zeigen, dass insbesondere das Recht auf angemessene Nahrung von Flüchtlingen durch diese Politik eindeutig verletzt wird.
2.5. Keine Anpassung der Sozialleistungen für Flüchtlinge
Auch im Jahr 2001 wird Flüchtlingen, die unter das Asylbewerberleistungsgesetz fallen, eine Anpassung der Leistungen an die steigenden Lebenshaltungskosten vorenthalten. Dabei war die entsprechende Rechtsverordnung bereits auf den Weg gebracht. Ab 1.1.2001 hätten erwachsene Flüchtlinge statt 80 DM nunmehr 86 DM Bargeld bekommen sollen 20 Pfennig mehr pro Tag. Doch die bescheidene und eigentlich selbstverständliche Erhöhung wurde nicht durchgeführt. Obwohl der Gesetzestext es vorsieht, sind die Leistungen für Asylbewerber seit Inkrafttreten des Gesetzes 1993 nicht ein einziges Mal an die steigenden Lebenshaltungskosten angepasst worden. Zwischen den Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und dem Bundessozialhilfegesetz, dessen Regelsätze seit 1993 um insgesamt knapp 7% stiegen, klafft damit eine immer größer werdende Lücke.
Inzwischen liegen die Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bis zu 30% unterhalb der Regelsätze des Bundessozialhilfegesetzes. Für Ernährung, Kleidung, Hygieneartikel und Haushaltsbedarf soll ein alleinstehender Flüchtling Leistungen im Wert von 440 DM erhalten. Eine Familie mit zwei Kleinkindern soll mit 1350 DM im Monat auskommen. Von diesen Beträgen wird örtlich unterschiedlich für die Bereitstellung von Haushaltswaren und Energie in Wohnheimen meist noch ein Betrag von 40-65 DM pro Person abgezogen. Vom übrig bleibenden Betrag sollen nur 80 DM (Erwachsene) bzw. 40 DM (Kinder) in bar ausgezahlt werden. Den Rest erhalten Flüchtlinge in der Regel als "Sachleistungen".
Seit September 1998 sind nach § 1a Kürzungen dieser Grundleistungen für bestimmte Flüchtlingsgruppen möglich. Dies kann z.B. die Streichung des Barbetrags bedeuten oder sogar den Wegfall sämtlicher Sozialleistungen.
3. Recht auf Wohnen
3.1. Dimension der Wohnungsnot
In der Bundesrepublik Deutschland gibt es nach wie vor keine bundesweite Wohnungsnotfallstatistik. Dies erwähnt auch die Bundesregierung in ihrem Bericht. Was sie nicht erwähnt: Seit 1998 liegt eine Machbarkeitsstudie des Statistischen Bundesamtes vor, es fehlen nur die gesetzlichen Voraussetzungen.
Die Zahl der Wohnungslosen hat sich nach Schätzungen der BAG Wohnungslosenhilfe e.V. im Jahre 1999 deutlich verringert. Für das Jahr 1999 schätzt die BAG die Zahl der Wohnungslosen auf 550.000. Damit hat sich die Gesamtzahl der Wohnungslosen nach Einschätzung der BAG gegenüber dem Vorjahr um ca. 19% reduziert. Die Zahl der Wohnungslosen in Ein- und Mehrpersonenhaushalten ohne Aussiedler in Übergangsunterkünften verringerte sich von 530.000 im Jahr 1998 um ca. 17% auf ca. 440.000 im Jahr 1999. Der deutliche Rückgang in der Gesamtzahl ist zum Teil auf den starken Rückgang der Zahl wohnungsloser Aussiedler zurückzuführen. 1998 lebten ca. 150.000 Aussiedler in Übergangsunterkünften, 1999 nur noch ca. 110.000, dies ist ein Rückgang um ca. 27%.
Der Frauenanteil unter den Wohnungslosen (ohne Aussiedler) insgesamt liegt bei 23%, das sind ca. 100.000 Frauen, die Zahl der Kinder und Jugendlichen liegt bei ca. 24% (110.000 Personen) und die Zahl der Männer bei ca. 55% (230.000 Personen).
Ca. 14% der alleinstehenden Wohnungslosen, also ca. 26.000 Menschen, lebten im Laufe des Jahres 1999 ohne jede Unterkunft auf der Strasse, darunter ca. 2.500 bis 3.000 Frauen.
Von Wohnungsnot sind jedoch nicht nur diejenigen Menschen betroffen, die akut wohnungslos sind. Der Deutsche Städtetag benutzt für diese Menschen die Kategorie "Wohnungsnotfall". In diese Kategorie werden nicht nur akut Wohnungslose einbezogen, sondern auch die Menschen, die unmittelbar von Wohnungsverlust bedroht sind und diejenigen, die in unzumutbaren Wohnverhältnissen leben. Die BAG Wohnungslosenhilfe e.V. schätzt den Anteil der von der Lebenslage "Wohnungsnot" betroffenen Menschen auf mindestens 5% der Gesamtbevölkerung.
3.2. Wohnungslosigkeit in den Neuen Bundesländern
Während bis 1997 die Entwicklung in Ostdeutschland noch ansteigende Zahlen aufwies, so dass man von einer gespaltenen Entwicklung sprechen musste, fallen die Zahlen auch hier seit 1998. So ist die Zahl der Wohnungslosen in Ostdeutschland nach Schätzung der BAG von 63.000 im Jahr 1998 auf 50.000 im Jahr 2000 gefallen. Trotz dieser positiven Entwicklung sollte jedoch auch von Seiten der Bundesregierung deutlich auf die wiedervereinigungsbedingten Problemlagen reagiert werden. So ist das Risiko, die Wohnung zu verlieren mit der Wende in den Neuen Bundesländern erheblich angestiegen. Als Gründe können u.a. geringes Einkommen, Arbeitslosigkeit, Sozialhilfeabhängigkeit und Mietpreissteigerung genannt werden. Viele Betroffenen kennen ihre Ansprüche im Falle persönlicher Notlagen nicht und nehmen bestehende Angebote deshalb nicht wahr. Von Wohnungslosigkeit in den Neuen Ländern besonders betroffen sind Menschen, die wegen Mietschulden gekündigt werden. Eine andere Betroffenengruppe sind Menschen mit besonderen psychosozialen Schwierigkeiten. Dazu gehören neben Entlassenen aus psychiatrischen Kliniken und Justizvollzugsanstalten auch Menschen mit Suchtproblemen und seelisch und körperlich Behindert. Diese Menschen sind als erste von Arbeitslosigkeit betroffen, mit der häufig auch das soziale Netzwerk wegbricht.
3.3. Beitrag der Bundesregierung gegen Wohnungsnot
Der Bericht der Bundesregierung nennt den sozialen Wohnungsbau und das Wohngeld als die wichtigsten Instrumente gegen Wohnungsnot, verweist dabei jedoch auf den 3. Staatenbericht, ohne auf die aktuellen Entwicklungen einzugehen.
In beiden Bereichen hat die Bundesregierung Initiativen ergriffen. Aktuell wird ein Reformgesetz zum sozialen Wohnungsbau diskutiert. Die Initiative wird vom Deutschen Mieterbund grundsätzlich begrüßt. Kritisiert wird aber die im Moment geplante völlig unzureichende finanzielle Ausstattung für die soziale Wohnraumförderung. Eine positive Entwicklung ist die Erhöhung des Wohngeldes zum 1. Januar 2001.
4. Wohnungslosigkeit als mehrfache Rechtsverletzung
Wohnungslosigkeit stellt nicht nur eine Verletzung des Rechts auf Wohnen dar, sondern hindert die betroffenen Menschen daran, weitere Rechte wahrzunehmen. Diese gilt für die Wahrnehmung sozialer Menschenrechte ebenso wie für die Möglichkeit, politischen Einfluss zu nehmen. Mit dem Wohnsitz verliert der Bürger automatisch das Wahlrecht. Im Bericht der Bundesregierung findet dies keine Erwähnung.
4.1. Das Recht auf ein Leben in Würde
Der Ausschuss für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte nennt in seinem General Comment zum Recht auf Wohnen auch "the right not to be subjected to arbitrary or unlawful interference with ones privacy, family, home or correspondence". Dies ist jedoch in vielen Einrichtungen nicht gewährleistet, weshalb Betroffene Angebote nicht in Anspruch nehmen. In einer besonders schwierigen Lage befinden sich Frauen, die kommunale Notunterkünfte aufsuchen, wie eine Studie der BAG Wohnungslosenhilfe feststellte:
"Bei der gemeinsamen Unterbringung von Frauen und Männern in einem Gebäude hält ein knappes Drittel der Einrichtungen nicht einmal einen separaten Raum für Frauen vor. Dieses zusammen mit der Feststellung, dass in einem Drittel der Einrichtungen keine geschlechtsgetrennten Badezimmer (Duschen/ Wannen) gibt und lediglich 13% der Unterkünfte über einen separaten Aufenthaltsraum für Frauen verfügen, beweist, dass diese Unterkünfte schon den Mindestanforderungen nach Schutz und Sicherheit vor Belästigung und Gewalt nicht Genüge leisten."
Im Kapitel zu Artikel 12 (Recht auf Gesundheit) wird auf die Problematik Zugang zu Gesundheitsdiensten für Obdachlose gesondert eingegangen.
Allein im Jahr 2000 hat es mindestens vier Morde an Wohnungslosen gegeben. Nach Recherchen der BAG Wohnungslosenhilfe setzen diese aktuellen Gewalttaten eine schon seit Jahren andauernde Entwicklung fort, die die west- und ostdeutschen Bundesländer gleichermaßen betrifft. Von 1989 bis 2000 sind mindestens 107 wohnungslose Menschen von Tätern außerhalb der Wohnungslosenszene getötet worden und wurden 203 Wohnungslose Opfer schwerer körperlicher Gewalt. Von 1991 bis 2000 sind mindestens 189 Wohnungslose auf der Straße erfroren. Die Bundesregierung ist ihrer Schutzpflicht bis heute nicht ausreichend nachgekommen.
4.2. Jugendliche auf der Straße
Die Zahl der Kinder und Jugendlichen, die in Deutschland auf der Straße leben, ist unbekannt. Die realistisch anzusehenden Schätzungen aus den Jahren 1995/96 reichen von 1.500 bis 7.000 Kindern und Jugendlichen.
Straßenkinder und jugendliche leben in der Illegalität, da minderjährige Kinder in Deutschland den Wohnsitz der Eltern teilen und ihren Aufenthalt nicht selbst bestimmen können (BGB § 11). Das Leben in der Illegalität bedeutet, dass diese Jugendlichen keine legale Möglichkeit haben, an Geld zu gelangen, der Zugang zu Sozialhilfe bleibt ihnen verwehrt.
Die Jugendlichen kommen grundsätzlich aus allen sozialen Schichten. Eine Studie des Deutschen Jugendinstituts (DJI) aus dem Jahre 1998 zeigt jedoch die unterschiedlichen Gesichter von Wohnungslosigkeit von Jugendlichen in Ost und West, und zeigt die Bedeutung der Umbrüche in Ostdeutschland nach der Wende für die Lebenssituation der Jugendlichen auf. Das Institut sieht "Hinweise darauf, dass Familien in den neuen Bundesländern tendenziell stärker als westdeutsche Familien mit Fragen der Existenzsicherung und unsicherer Zukunftsaussichten belastet sind. Dies gilt sowohl für die Eltern als auch für die Kinder. Die in den neuen Bundesländern besonders hohe Arbeitslosenquote sowie der eklatante Lehrstellenmangel sind wesentliche Ursachen dafür." Diese Familien haben häufig keinen Zugang zu Unterstützung, oder nehmen diese Angebote nicht wahr. Hinzu kommt dass Kindertagesstätten und Schulen immer schlechter ausgestattet sind. Das Institut nennt hier steigende Gruppen- und Klassenzahlen und die Überlastung von ErzieherInnen und LehrerInnen.
Die Zukunftschancen für Kinder und Jugendliche, die auf der Straße leben, in Ost und West, sind schlecht, da ohne eine abgeschlossenen Schulbildung der Zugang zu Arbeit und Berufstätigkeit drastisch eingeschränkt ist:
"Was die Integration in den ersten Arbeitsmarkt betrifft, haben Jugendliche ohne (gute) Schulabschlüsse und/oder mit Abbrüchen von Ausbildungsverhältnissen selbst als "Angelernte" oder "Ungelernte" wenig Chancen auf unbefristete und sozialversicherungspflichtige Arbeitsplätze, da die schulischen und beruflichen "Vorkarrieren" inzwischen selbst hier über die Einstellung mitentscheiden. Noch geringer sind die Chancen für solche Jugendliche, an (weitere) Ausbildungs- und anschließend an entsprechende Arbeitsplätze zu kommen, wobei Mädchen besonders benachteiligt werden."
Das Recht auf Schul- und Berufsausbildung von obdachlosen Kindern und Jugendlichen ist auf diese Weise nicht gewährleistet.
VIII. Artikel 12 - Recht auf körperliche und geistige Gesundheit
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(1) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht eines jeden auf das für ihn erreichbare Höchstmaß an körperlicher und geistiger Gesundheit an.(2) Die von den Vertragsstaaten zu unternehmenden Schritte zur vollen Verwirklichung dieses Rechts umfassen die erforderlichen Maßnahmen a) zur Senkung der Zahl der Totgeburten und der Kindersterblichkeit sowie zur gesunden Entwicklung des Kindes; b) zur Verbesserung aller Aspekte der Umwelt- und der Arbeitshygiene-, c) zur Vorbeugung, Behandlung und Bekämpfung epidemischer, endemischer, Berufs- und sonstiger Krankheiten; d) zur Schaffung der Voraussetzungen, die für jedermann im Krankheitsfall den Genuss medizinischer Einrichtungen und ärztlicher Betreuung sicherstellen. |
Seit Anfang 2000 existiert im Bundesministerium für Gesundheit (BMG) eine Arbeitsgruppe zu "Armut und Gesundheit", die sich aus Vertretern der Ministerien des Bundes und der Länder, der Spitzenverbände der Krankenkassen, der Kassenärztlichen Vereinigung, der Bundesärztekammer, des Öffentlichen Gesundheitsdienstes und aus Einzelsachverständigen zusammensetzt. Die Einrichtung dieser Arbeitsgruppe ist als eine äußerst positive Entwicklung zu werten, da hiermit die Problematik "Armut und Gesundheit" zum ersten Mal Eingang in die offizielle Politik findet. Es liegen mittlerweile Empfehlungspapiere aus zwei Unterarbeitsgruppen ("Gesundheitliche Versorgung von Obdachlosen" und "Migration und Gesundheit") vor. Es ist jedoch noch nicht erkennbar, welche konkreten Initiativen die Bundesregierung aufgrund dieser Empfehlungen treffen wird.
Der Bericht der Bundesregierung an den Ausschuss für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte greift die Problematik "Armut und Gesundheit" nicht auf. Der Bericht weist weder auf die Tatsache hin, dass es in Deutschland Personengruppen gibt, die von Zugang zu medizinischen Diensten faktisch ausgeschlossen sind (Wohnungslose und Migranten ohne Aufenthaltsrecht), noch, dass das Recht auf Gesundheit in einem engen Zusammenhang steht mit der Wahrnehmung anderen Rechte, wie zum Beispiel dem Recht auf Arbeit.
1. Mangelnder Zugang zu medizinischer Versorgung
Von unzureichender medizinischer Versorgung sind in Deutschland vor allem Wohnungslose und Migranten ohne Aufenthaltsrecht, sowie Asylbewerber betroffen. Des weiteren bilden für Migranten mangelnde Sprachkenntnisse eine Zugangsbarriere zu medizinischen Versorgung.
Das Empfehlungspapier der Unterarbeitsgruppe "Gesundheitliche Versorgung Obdachloser" der AG "Armut und Gesundheit" kommt zu folgenden Erkenntnissen:
Obdachlosigkeit ist verbunden mit besonderen Erkrankungsschwerpunkten, wobei Mehrfacherkrankungen häufig vorliegen. Hierzu gehören Erkrankungen der Atmungsorgane, der Verdauungsorgane, des Herz-Kreislaufsystems und des Skelettsystems, sowie Hauterkrankungen, mangelhafter Zahnstatus, psychiatrische Erkrankungen, Alkoholkrankheiten, akute Infektionskrankheiten und Verletzungen aufgrund von Straßenverkehrs- oder Arbeitsunfällen.
Jeder Wohnungslose hat grundsätzlich einen Anspruch auf medizinische Leistungen entweder gegenüber der Gesetzlichen Krankenversicherung oder gemäß § 37 des Bundessozialhilfegesetzes gegenüber dem Träger der Sozialhilfe. Bei vielen ist jedoch zunächst ungeklärt, gegenüber wem ein Anspruch besteht, da entweder keine Unterlagen vorhanden sind oder aufgrund von Ortswechseln der Sozialversicherungsträger gewechselt hat oder die Personen anonym bleiben wollen. Bei rund 30% der Patienten kann nur mit großem Aufwand recherchiert werden, ob gegenüber einer Krankenkasse oder gegenüber den Trägern der Sozialhilfe ein Anspruch besteht. In vielen Fällen kann der Anspruch nicht geklärt werden. Dies macht einen Teil der Finanzierungsschwierigkeiten der Projekte zur medizinischen Versorgung Wohnungsloser aus.
Aufgrund ihrer besonderen Lebenssituation werden wohnungslose Menschen vom Regelversorgungssystem nur sehr unzureichend erreicht. Ausschlaggebend sind neben formalen Hürden (z. B. umständliche Krankenscheinbeschaffung beim Sozialamt) subjektive Motive wie Angst, Scham oder Misstrauen. Aus diesen Erkenntnissen der Unterarbeitsgruppe wird deutlich, dass die Bundesregierung ihrer Verpflichtung aus Artikel 12 des IPwsk nur begrenzt nachkommt. So werden Wohnungslose formal nicht diskriminiert, da sie dieselben gesetzlichen Ansprüche auf gesundheitliche Leistungen haben. Faktisch bleiben sie jedoch von diesen Diensten ausgeschlossen, da die Umsetzung der jeweiligen Gesetze nicht gewährleistet ist. Die Bundesregierung ist in der Verpflichtung, die Umsetzung dieser Gesetze zu gewährleisten.
1.2. MigrantInnen ohne Aufenthaltsrecht
Laut Gesetz haben alle in der BRD lebenden Menschen unabhängig von ihrem Aufenthaltsstatus ein Recht auf medizinische Notfallbehandlung. Wie dies im Einzelfall aussieht liegt im Wesentlichen im Ermessen der Behandelnden. Selbst wenn die MigrantInnen adäquat behandelt werden, bleibt das Problem der Kostenübernahme und schlimmer die Gefahr der Abschiebung.
In der Praxis sieht es so aus, dass die MigrantInnen nur sehr selten einen Arzt aufsuchen. Bei all jenen, die bereits länger in Deutschland leben, wird deshalb festgestellt, dass Leiden und Krankheiten aufgrund jahrelanger Unterversorgung zu Chronifizierung neigen. Die Zahl der Betroffenen ungewiss Berliner Büro für medizinische Flüchtlingshilfe schätzt die Zahle der Menschen, die ohne legalen Aufenthaltsstatus in Berlin leben, auf 100.000, bundesweit liegen die Schätzungen bei 500.000 bis eine Million.
Ein besonderes Problem sind stationäre Aufenthalte, sie scheitern in der Regel am Verwaltungsrecht der Krankenhäuser. Bei Verdacht, die Person könne den Krankenhausaufenthalt nicht finanzieren oder hat falsche Angaben gemacht, wird das Sozialamt benachrichtigt. Dieses ist verpflichtet, eine Person ohne Aufenthaltsstatus an die Ausländerbehörde weiterzumelden, was wiederum die Abschiebung einleitet.
Die ambulante ärztliche Versorgung von MigrantInnen ohne Aufenthaltsstatus muss heute privat finanziert werden, durch Kirchen und soziale Einrichtungen, da die MigrantInnen vom Zugang zum Gesundheitssystem ausgeschlossen sind. Somit schiebt der Staat seine Verantwortung in den privaten Bereich ab. Der Staat ist jedoch verpflichtet, die Sicherstellung eines uneingeschränkten, gleichberechtigten Zugangs zum Gesundheitssystem für jede Person, die medizinische Hilfe braucht, unabhängig von ihrem Aufenthaltsstatus, zu gewährleisten. Karitative Einrichtungen und kirchliche Projekte sind Hilfskonstrukte und stellen nicht mehr als den Ansatz einer inadäquaten und unbefriedigenden Übernahme von Staatspflichten dar.
2. Armut und Gesundheit
Dass sich Menschenrechte in ihrer Verwirklichung gegenseitig bedingen, ist am Zusammenhang von Armut und Gesundheit besonders deutlich erkennen. Bei der Frage nach dem Zusammenhang von Armut und Krankheit stellt sich jedoch das Problem, ob es sich um einen Selektionseffekt (Kranke werden eher arm), oder um einen Kausationseffekt (Arme werden eher krank) handelt. Bei Erwachsenen liegt vorwiegend eine soziale Selektion vor, d.h. chronisch schlechte Gesundheit erhöht das Risiko von Armut. Bei Kindern gibt es Hinweise auf einen Kausationseffekt, d.h. wer in Armut aufwächst, hat als Erwachsener eine schlechtere Gesundheit.
2.1 Krankheit macht arm
Die Bundesregierung nennt in ihrem Bericht die Situation von HIV-Infizierten AIDS-Kranken als ein Beispiel für Armut durch Krankheit. Insbesondere junge HIV-Infizierte Menschen sind von Armut betroffen, da sie nur geringe Ansprüche auf Leistungen des sozialen Sicherungssystems haben. Die Bundesregierung hat die "strukturelle Armut von Menschen mit HIV/AIDS" erkannt.
Vor allem aber Frauen sind von dieser strukturellen Armut betroffen. Obgleich in Deutschland weit stärker Männer als Frauen von HIV und AIDS betroffen sind, befanden sich 1999 unter den Antragstellenden für die Einzelfallhilfe der Deutschen AIDS-Stiftung 1.334 Frauen. Damit haben Frauen ergänzenden Einzelfallhilfen weit häufiger nachgefragt, als aufgrund der epidemiologischen Gegebenheiten zu erwarten gewesen wäre. Die Zahlen verweisen auf die besonders schwierige soziale Situation der betroffenen Frauen, die oft durch die Sorge um Kinder und fehlender oder mangelnder Einkommenssituation mitbestimmt wird.
Die Einführung eines Grundeinkommens oder eines veränderten sozialen Absicherungssystems im Bereich der Rente durch Erkrankung wäre auch in diesem Fall eine Maßnahme, die die von der Bundesregierung erkannte strukturelle Armut vieler Erkrankten beseitigen könnte und den Verpflichtungen aus dem Internationalen Pakt gerechter würden.
2.2. Armut macht krank
Konkrete Zusammenhänge zwischen sozialem Status und Armut können u.a. für das Auftreten von koronaren Herzkrankheiten (Herzinfarkt. 2-3fach erhöhtes Risiko), Schlaganfall (ebenfalls 2-3fache erhöhtes Risiko), Krebserkrankungen und Lebererkrankungen festgestellt werden. Als Beispiele seien hier die "Armutsrisikogruppen" Arbeitslose und Alleinerziehende genannt:
Bei Arbeitslosen lässt sich im Vergleich zu Beschäftigten folgendes feststellen:
Alleinerziehende Frauen leiden besonders häufig an Kopfschmerzen, Rückenschmerzen, Schlaflosigkeit, Kreislaufproblemen, Menstruationsbeschwerden, Magenerkrankungen sowie Erkrankungen der Atmungsorgane und psychische Verhaltensauffälligkeiten besonders in Form von Depressionen. Zurückzuführen ist dies vor allem auf die Mehrfachbelastung, die diese Frauen erfahren.
Die Ursachen armutsbedingter Krankheiten sind strukturell: die Forschung zeigt deutlich, dass ein höheres Einkommen, Zugang zu Bildung, Ausbildung und sozialer Partizipation die Grundkomponenten für den Abbau gesellschaftlicher Ungleichheit wie auch von Gesundheitsrisiken sind. Die zukünftige Berichterstattung der Bundesregierung sollte diese Zusammenhänge von Armut und Krankheit und die von der Regierung in Angriff genommenen Maßnahmen deutlicher aufzeigen.
IX. Artikel 13 - Recht auf Bildung, Erziehungsziele, Elternrecht, Privatschulen
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(1) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht eines jeden auf Bildung an. Sie stimmen überein, dass die Bildung auf die volle Entfaltung der menschlichen Persönlichkeit und des Bewusstseins ihrer Würde gerichtet sein und die Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten stärken muss. Sie stimmen ferner überein, dass die Bildung es jedermann ermöglichen muss, eine nützliche Rolle in einer freien Gesellschaft zu spielen, dass sie Verständnis, Toleranz und Freundschaft unter allen Völkern und allen rassischen, ethnischen und religiösen Gruppen fördern sowie die Tätigkeit der Vereinten Nationen zur Erhaltung des Friedens unterstützen muss.(2) Die Vertragsstaaten erkennen an, dass im Hinblick auf die volle Verwirklichung dieses Rechts a) der Grundschulunterricht für jedermann Pflicht und allen unentgeltlich zugänglich sein muss; b) die verschiedenen Formen des höheren Schulwesens einschließlich des höheren Fach- und Berufsschulwesens auf jede geeignete Weise, insbesondere durch allmähliche Einführung der Unentgeltlichkeit, allgemein verfügbar und jedermann zugänglich gemacht werden müssen; c) der Hochschulunterricht auf jede geeignete Weise, insbesondere durch allmähliche Einführung der Unentgeltlichkeit, jedermann gleichermaßen entsprechend seinen Fähigkeiten zugänglich gemacht werden muss; d) eine grundlegende Bildung für Personen, die eine Grundschule nicht besucht oder nicht beendet haben, so weit wie möglich zu fördern oder zu vertiefen ist; e) die Entwicklung eines Schulsystems auf allen Stufen aktiv voranzutreiben, ein angemessenes Stipendiensystem einzurichten und die wirtschaftliche Lage der Lehrerschaft fortlaufend zu verbessern ist. (3) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die Freiheit der Eltern und gegebenenfalls des Vormunds oder Pflegers zu achten, für ihre Kinder andere als öffentliche Schulen zu wählen, die den vom Staat gegebenenfalls festgesetzten oder gebilligten bildungspolitischen Mindestnormen entsprechen, sowie die religiöse und sittliche Erziehung ihrer Kinder in Übereinstimmung mit ihren eigenen Überzeugungen sicherzustellen. (4) Keine Bestimmung dieses Artikels darf dahin ausgelegt werden, dass sie die Freiheit natürlicher oder juristischer Personen beeinträchtigt, Bildungseinrichtungen zu schaffen und zu leiten, sofern die in Absatz 1 niedergelegten Grundsätze beachtet werden und die in solchen Einrichtungen vermittelte Bildung den vom Staat gegebenenfalls festgesetzten Mindestnormen entspricht. |
1. Studiengebühren
Die Bundesregierung schreibt in ihrem Bericht (S. 66f.):
"Qualifizierte Bildung ist für jede und jeden eine wesentliche Voraussetzung zur Realisierung individueller Lebens- und Berufschancen. Hochschulen müssen für alle Gesellschaftsschichten offen sein. Mit dieser Grundvorstellung sind vor allem Studiengebühren für das Erststudium nicht vereinbar. Um Chancengleichheit zu gewährleisten, werden an den staatlichen Hochschulen für die meisten Studiengänge keine Studiengebühren erhoben. Neben staatlichen gibt es in Deutschland auch einige nichtstaatliche Hochschulen, die zum Teil Studiengebühren erheben."
Der Kommentar der Bundesregierung ist nicht widerspruchsfrei: Dass für die "meisten" Studiengänge keine Studiengebühren erhoben werden, bedeutet entgegen dem Geiste des Internationalen Paktes, dass auch an anderen Hochschulen dennoch Gebühren eingefordert werden. Generell wird die Frage nach einem finanziellen Eigenanteil der Studierenden am Studium innerhalb der Bundesländer wie auch der Bundesregierung mehr und mehr positiv diskutiert.
Selbst wenn es nicht Studiengebühr heißt: in mehreren Bundesländern ist das Prinzip der Unentgeltlichkeit für das Erststudium längst aufgegeben worden, so zum Beispiel in Baden-Württemberg, wo 1000 DM pro Semester zahlen muss, wer die Regelstudienzeit um vier Semester überschreitet. Die Länder Berlin, Saarland und Niedersachen wollen diesem Beispiel der Strafgebühren folgen. In den Ländern Berlin und Niedersachsen werden zudem Rückmeldegebühren erhoben, die als Verwaltungskostenbeitrag gelten und nicht wie die üblichen Sozialbeiträge in den Haushalt der Hochschule oder des Landes fließen.
Was in den Bundesländern zum Teil schon Realität ist, wird mittlerweile auch innerhalb der Bundesregierung diskutiert, obgleich nicht von Studiengebühren, sondern von Bildungsgutscheinen, Bildungskrediten oder Studienkonten geredet wird. Allen Finanzierungskonzepten gemeinsam ist die Abkehr vom Prinzip der Unentgeltlichkeit des Erststudiums. Die Folge wäre: Bildung als öffentliches Gut genießt keinen Rechtsanspruch mehr, sondern würde als Ware degradiert, für die bezahlt werden müsste. Der "vollen
Entfaltung der menschlichen Persönlichkeit", auf die die Bildung laut Internationalen Pakt gerichtet sein soll, wird durch ein marktkonformes und den unterschiedlichen Vermögensverhältnissen Rechnung tragendes Studieren ad absurdum geführt. Schon jetzt sind einkommensschwache Studierende, die neben ihrem Studium eine Erwerbsarbeit nachgehen müssen, und Studierende mit Kindern von Strafgebühren am deutlichsten betroffen.
Die Bundesregierung sollte die Initiative ergreifen, um das generelle Verbot von Studiengebühren im Hochschulrahmengesetz festzuschreiben, so wie es die Regierungsparteien vor der Bundestagswahl 1998 auch zugesagt hatten.
Jeder Vertragsstaat, der zu dem Zeitpunkt, da er Vertragspartei wird, im Mutterland oder in sonstigen seiner Hoheitsgewalt unterstehenden Gebieten noch nicht die Grundschulpflicht auf der Grundlage der Unentgeltlichkeit einführen konnte, verpflichtet sich, binnen zwei Jahren einen ausführlichen Aktionsplan auszuarbeiten und anzunehmen, der die schrittweise Verwirklichung des Grundsatzes der unentgeltlichen allgemeinen Schulpflicht innerhalb einer angemessenen, in dem Plan festzulegenden Zahl von Jahren vorsieht.
(1)
Die Vertragsstaaten erkennen das Recht eines jeden an,a) am kulturellen Leben teilzunehmen;
b) an den Errungenschaften des wissenschaftlichen Fortschritts und seiner Anwendung teilzuhaben;
c) den Schutz der geistigen und materiellen Interessen zu genießen, die ihm als Urheber von Werken der Wissenschaft, Literatur oder Kunst erwachsen.
(2) Die von den Vertragsstaaten zu unternehmenden Schritte zur vollen Verwirklichung dieses Rechts umfassen die zur Erhaltung, Entwicklung und Verbreitung von Wissenschaft und Kultur erforderlichen Maßnahmen.
(3) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die zu wissenschaftlicher Forschung und schöpferischer Tätigkeit unerlässliche Freiheit zu achten.
(4) Die Vertragsstaaten erkennen die Vorteile an, die sich aus der Förderung und Entwicklung internationaler Kontakte und Zusammenarbeit auf wissenschaftlichem und kulturellem Gebiet ergeben.