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Infoservice Nr. 47 - Mai 2001
Die Innenministerkonferenz in Schierke/Harz hat bei ihrer Frühjahrstagung am 9. und 10. Mai 2001 aufenthaltsrechtliche Regelungen für erwerbstätige Flüchtlinge aus Bosnien-Herzegowina und Jugoslawien einschließlich des Kosovo vereinbart. Kerngehalt der Regelung ist, dass diejenigen ein Bleiberecht erhalten können, die sich seit mindestens 6 Jahren im Bundesgebiet aufhalten und seit mehr als zwei Jahren berufstätig sind. Dass Nützlichkeitserwägungen bei diesem Beschluss Vorrang vor humanitären Überlegungen hatten, belegen die Ausschlusstatbestände zur Bleiberechtsregelung. Familien dürfen nicht auf Sozialhilfe angewiesen sein und müssen über ausreichenden Wohnraum verfügen. Eine Reihe weiterer Bedingungen legt die Latte derart hoch, dass Baden-Württembergs Innenminister Thomas Schäuble (CDU) zu Recht zu der Einschätzung kommen konnte, etwa 80 % der Kosovoflüchtlinge könnten die Voraussetzungen für ein dauerhaftes Bleiberecht nicht erfüllen. So sind insbesondere die Bestimmungen hinsichtlich der Erwerbstätigkeit der Betroffenen kaum zu erfüllen, da die Flüchtlinge durch die ihnen auferlegten teilweisen oder vollständigen Arbeitsverbote, in der Vergangenheit keinen oder nur einen unzureichend bezahlten Arbeitsplatz finden konnten. Des Weiteren wurden die Belange besonders schutzbedürftiger Personen, wie Traumatisierte und Deserteure, kaum in Betracht gezogen. Auch was eine mögliche Bleiberechtsregelung für ethnische Minderheiten angeht, haben sich die Innenminister lediglich darauf geeinigt, an die internationalen Organisationen zu appellieren, Vertreibungen nicht zuzulassen. 

Der Bayerische Flüchtlingsrat kritisiert in einerPresseerklärung vom 10. Mai 2001 (139 KB) die Beschlüsse der Innenministerkonferenz. Georg Classen hat ebenfalls einige kritische Anmerkungen dazu gemacht. 
 

Der Entscheidungsstopp des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge für Asylanträge afghanischer Asylsuchender wird in Kürze aufgehoben. Dies teilte ein leitender Mitarbeiter des Bundesamtes bei der Rechtsberaterkonferenz am 11./12. Mai 2001 mit. Die ausstehenden Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte würden nicht abgewartet. Ein Workshop mit Expertinnen und Experten im Bundesamt habe ergeben, dass man wohl von einer quasi-staatlichen Gewaltausübung der Taliban im größten Teil Afghanistans ausgehen müsse. Beim Bundesamt sind die Verfahren von 5.000 Erst- und 6.000 Folgeantragstellern anhängig. 6.000 weitere Fälle sind bei den Verwaltungsgerichten anhängig. 

Rechtsanwalt Hubert Heinhold hat unter dem Titel "Schutz statt Begrifflichkeit (929 KB) den Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 10. August 2000 (2 BvR 260/98, 2 BvR 1353/98) zur Quasi-Staatlichkeit politischer Verfolgung in Afghanistan kommentiert. Der Aufsatz ist erschienen in der Zeitschrift "Verwaltungsrecht für die Anwaltspraxis" Heft 2/März 2001. Er enthält auch Überlegungen, was vor der Stellung eines Asylfolgeantrages für afghanische Asylbewerber zunächst zu prüfen ist.

Auch die Entscheidungsstopps des Bundesamtes zur Demokratischen Republik Kongo und zu Sierra Leone werden demnächst aufgehoben. Es wird nicht mehr von einer flächendeckenden Extremgefährdung ausgegangen. Asylanträge von Minderheiten aus dem Kosovo werden weiterhin nicht entschieden. Nachdem die Lage für die Minderheiten aus dem Kosovo nun seit langem konstant problematisch ist, ist es unverständlich, dass noch ein Entscheidungsstopp besteht. 
Bundespräsident Rau hat gegenüber dem algerischen Staatspräsidenten Bouteflika bei dessen Staatsbesuch Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit eingefordert und angemerkt, der Missbrauch von Religionen zu politischen Zwecken könne nicht allein mit militärischen Mitteln bekämpft werden. PRO ASYL hatte im Vorfeld des Besuches mit einer Presseerklärung vom 31. März 2001 auf die Menschenrechtslage in Algerien aufmerksam gemacht und darauf hingewiesen, dass algerische Militärs inzwischen für einen beträchtlichen Teil des Terrors verantwortlich gemacht werden. Die Presseerklärung wurde auch in algerischen Medien rezipiert. 

Intellektuelle aus verschiedenen europäischen Ländern haben einen Aufruf "Algerien: Europa muss handeln!" veröffentlicht, in dem das Schweigen und die Ausflüchte der europäischen Regierungen angesichts der Ereignisse in Algerien kritisiert werden. Gefordert wird u.a., die Zustimmung zum Assoziierungsabkommen zwischen EU und Algerien mit Anforderungen an die Rechtsstaatlichkeit und dem Ende der Straflosigkeit zu verbinden, ein internationales Straftribunal zur Verurteilung der Verantwortlichen aller am Konflikt beteiligten Seiten für Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschheit einzurichten. Die Mitgliedsstaaten der Union sollen algerische Militärs, die sich auf ihrem Staatsgebiet aufhalten und der Verantwortung und der Mitschuld an schweren Menschenrechtsverletzungen verdächtigt werden, festnehmen und der eigenen Gerichtsbarkeit zuführen. Hochrangige Militärs halten sich immer wieder in EU-Staaten auf, so etwa Mohamed Lamari im Februar in Deutschland. In Lamaris Amtszeit fällt der größte Teil der algerischen Militärs inzwischen zugeschriebenen Verbrechen. (Vgl. PRO ASYL Presseerklärung vom 28. Februar 2001

 

Eine kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke und der Fraktion der PDS (BT-Drucksache 14/5611) zur Situation von Kurdinnen und Kurden im Irak hat die Bundesregierung am 12. April 2001 beantwortet (BT-Drucksache 14/5887). Bemerkenswert wieder einmal, wozu der Bundesregierung keine oder sehr dürftige Erkenntnisse vorliegen. Die Bundesregierung zu der vom UN-Sonderberichterstatter für den Irak, von Human Rights Watch und anderen vertretenen Auffassung, die Menschenrechtsverletzungen der sogenannten "Anfal-Kampagne" erfüllten den Tatbestand des Völkermords: Dies lasse sich "auch nach den letzten der Bundesregierung vorliegenden Erkenntnissen nicht abschließend beurteilen." Saddam wegen Völkermords vor dem Internationalen Gerichtshof? Antwort: "Die Bundesregierung ist bestrebt, mit geeigneten internationalen Gremien und Organisationen in Zusammenarbeit mit den Staaten der Internationalen Gemeinschaft auf eine Verbesserung der Lage im Irak hinzuwirken." 

Keine Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über zivile Opfer der türkischen Einmärsche im Nordirak vor. Sympathien bestehen bei der Bundesregierung offensichtlich für derart grenzüberschreitende Aktivitäten, die man unter dem polizeirechtlichen Begriff der "Nacheile" präsentiert. Dass diese Bundesregierung das Völkerrecht für außerordentlich elastisch hält, ergibt sich aus der Antwort auf die Frage "Wie beurteilt die Bundesregierung die völkerrechtliche Grundlage dieser Einmärsche?" Antwort: "Die Bundesregierung hat stets nachdrücklich betont, dass die Türkei bei ihrem Vorgehen gegen terroristische Aktivitäten der PKK im irakisch-türkischen Grenzgebiet das Völkerrecht und die Menschenrechte sowie die Verhältnismäßigkeit der Mittel wahren und insbesondere den Schutz von Leib, Leben und Besitz der unbeteiligten Zivilbevölkerung gewährleisten muss. Die Bundesregierung tritt für die uneingeschränkte territoriale Integrität des Irak ein." Hinsichtlich der Frage, ob es eine "inländische Fluchtalternative" für Kurdinnen und Kurden im Nordirak gibt, zieht sich die Bundesregierung hinter die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes und insbesondere seine Entscheidung vom 16. Januar 2001 (BVerwG 9 C 16.00) zurück. In dieser Frage besteht wohl erheblicher Diskussionsbedarf zwischen dem Auswärtigen Amt, dessen Lagebericht zum Nordirak inzwischen erheblich differenzierter geworden ist und dem BMI, das bei der Beantwortung der Kleinen Anfrage die Feder geführt haben dürfte. (Vgl. Editorial Asylmagazin 4 / 2001

Erfreulich ist – auch dies ist der Antwort der Bundesregierung zu entnehmen -, dass die Statistik des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge eine drastisch gestiegene Zahl von Fällen ausweist, in denen Asylsuchenden aus dem Irak im Jahr 2000 der Abschiebeschutz gemäß § 51 Absatz 1 AuslG (Konventions-Flüchtlingsstatus) gewährt wird. Die Quote des Abschiebeschutzes erhöhte sich auf 52,53 % gegenüber 35,79 % im Jahre 1999 und 28,9 % im Jahre 1998. 
 

Anlässlich einer Pressekonferenz am 8. Mai 2001 traten das Diakonische Werk der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Hannovers e.V., PRO ASYL und der Deutsche Caritasverband Versuchen entgegen, Tausende staatenloser libanesischer Flüchtlinge in Deutschland unter Generalverdacht zu stellen, sich ein Bleiberecht und Sozialhilfeleistungen in Deutschland erschlichen zu haben. Bei der Pressekonferenz berichtete Rechtsanwalt Heinrich Freckmann (Hannover) über eine Recherchereise in den Libanon und die Türkei, bei der vor Ort Hintergrundinformationen zur Situation der betroffenen Volksgruppe der arabisch sprechenden Kurden gewonnen werden sollten. Anlass war die Abschiebungsandrohung gegenüber staatenlosen kurdischen Familien aus dem Libanon, die seit Jahren in Deutschland leben. In den vergangenen Monaten wurden in immer größerem Umfang türkische Registerunterlagen für diese Personengruppe vorgelegt, die Ausländerbehörden und Gerichte als Beweis für deren türkische Staatsangehörigkeit werteten. In einer Presseerklärung vom 8. Mai 2001 sind die Ergebnisse der Recherchen zusammengefasst und mit politischen Forderungen verbunden. Anlässlich der Pressekonferenz wies der rechtspolitische Referent von PRO ASYL, Bernd Mesovic, in einem Statement auf die Notwendigkeit hin, die lange Aufenthaltsdauer der Betroffenen und insbesondere die große Zahl der von Abschiebung bedrohten, in Deutschland aufgewachsenen jungen Menschen zu berücksichtigen und durch eine Bleiberechtsregelung die Verunsicherung und pauschale Diskreditierung aller staatenlosen Kurden aus dem Libanon zu beenden. Weitere Informationen dazu gibt es auch bei der Initiative gegen Abschiebung der Kinder und Jugendlichen aus dem Libanon.

Kurioser Nachtrag zu einem längst abgeschlossenen Flughafenasylverfahren: Für seine chaotischen und rechtswidrigen experimentellen Abschiebungsversuche kann der Bundesgrenzschutz nicht auch noch den Betroffenen mit einer Erstattungsforderung für die Rückführungskosten überziehen. Dies hat abschließend das OVG Rheinland-Pfalz mit Beschluss vom 26. April 2001 (11 A 11658/99.OVG- 3 K 1570/98.KO) festgestellt. Einen nach seinen Angaben bhutanischen Staatsangehörigen, der am 1. Dezember 1996 mit einer Maschine der Air India aus Delhi angekommen war, hatte der Bundesgrenzschutz nach negativem Ausgang des Flughafenasylverfahrens nach Nepal abschieben wollen, obwohl in der Ausreiseaufforderung die Abschiebung nach Indien angedroht worden war. Anfang Januar 1997 scheiterte ein Zurückweisungsversuch nach Nepal in Begleitung zweier Beamter des Bundesgrenzschutzes. Die nepalesischen Behörden verweigerten die Übernahme. Die Grenzschutzdirektion wollte mit Leistungsbescheiden vom 11. November 1997 Kostenerstattung in Höhe von insgesamt 8.197,19 DM. Das Opfer des Zurückweisungsversuches legte Widerspruch ein und wies darauf hin, die Nichtübernahme durch die nepalesischen Behörden habe gezeigt, dass er tatsächlich bhutanischer und nicht nepalesischer Staatsangehöriger sei. Mit der Kostenerstattungsforderung scheiterte der BGS zunächst beim VG Koblenz, das in einem Beschluss vom 12. Juli 1999 darauf hinwies, dass der endgültige Zielstaat durch eine Änderung oder Ergänzung der Abschiebungsanordnung bezeichnet werden müsse, um einen effektiven Rechtsschutz zu ermöglichen. Für eine Abschiebung nach Nepal hätte es einer ausdrücklichen Bestimmung im Abschiebungsandrohungsbescheid bedurft. Zwar könne nach § 60 Absatz 4 Satz 2 Ausländergesetz die Zurückweisung nicht nur in den Staat, aus dem der Ausländer einzureisen versuchte, erfolgen, sondern auch in einen sonstigen Staat, in dem er die Einreise angetreten hat, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder der den Pass ausgestellt hat und in einen sonstigen Staat, in den er einreisen darf. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung dürfe eine Zurückweisung aber nur dann erfolgen, wenn die Aufnahmebereitschaft des Zielstaates geklärt sei, etwa durch eine festgestellte Staatsangehörigkeit oder durch die Aufnahme im Rahmen einer völkerrechtlichen Verpflichtung. Dies sei im vorliegenden Fall nicht der Fall gewesen. 

Ob dieser Entscheidung brach die Grenzschutzdirektion Koblenz in ihrem Berufungszulassungsantrag in kaum noch rechtsförmiges Gejammer aus. Die Argumentation des VG Koblenz sei von grundsätzlicher Bedeutung für künftige Entscheidungen des Bundesgrenzschutzes im Hinblick auf Zurückweisungen von Ausländern in die Herkunftsstaaten bzw. Heimatländer. Ziel der Berufung sei, weil es häufig vergleichbare Fälle gebe, eine einheitliche Bewertung gleich gelagerter Sachverhalte zu erreichen. Die Benennung eines Abschiebezielstaates beinhalte keine verbindliche Festlegung der Behörde. Erweise sich der Vollzug einer Abschiebung als nicht möglich, so soll die Abschiebung nicht daran scheitern, dass ein anderer Zielstaat nicht schon in der Androhung konkret bezeichnet sei. Es bestehe kein "Schriftformbedürfnis" für die Bezeichnung des Zielstaates im Flughafenverfahren. Man habe bei der Experimentalabschiebung nach Nepal nach pflichtgemäßem Ermessen gehandelt. Schließlich hätte ein Zurückweisungsversuch nach Indien ja ebenso wie einer nach Nepal scheitern können. Die Berufung sei auch zuzulassen, weil festzustellen sei, "dass dem Streit eine überdurchschnittliche Komplexität sowohl aus tatsächlichen, als auch unter wirtschaftlichen und verwaltungstechnischen Gesichtspunkten zugrunde liegt. Das Zusammenwirken mehrerer Behörden kommt hier zum Tragen (...), wobei noch die gesetzliche Fiktion des Transitbereiches hinzutritt, welche die Möglichkeit einer Zurückweisungsentscheidung auf einen deutschen Verkehrsflughafen erst ermöglicht." Im Klartext: Weil der BGS so eine komplizierte Arbeit hat, braucht er freie Hand von Seiten der Gerichte. Schriftliche und korrekte Bescheide sind da problematisch. 

Der Beschluss des OVG Rheinland-Pfalz vom 26. April 2001 ist – gerade abseits der tragenden Gründe für die Nichtzulassung der Berufung – eine Ohrfeige für die Grenzschutzdirektion. 
"1. ... Allerdings verhehlt der Senat nicht, dass der Hinweis der Beklagten, die nepalesische Staatsangehörigkeit des Klägers sei nur vermutet worden, konkrete Nachweise lägen nicht vor, nicht gerade dafür spricht, eine Zurückweisung gerade nach Nepal zu versuchen, weil § 60 Abs. 4 AuslG die Zurückweisung eines Ausländers auch ‚in den Staat‘ für zulässig erklärt, ‚dessen Staatsangehörigkeit er besitzt‘. Dass die anderen in § 60 Abs. 4 AuslG genannten Zurückweisungsmöglichkeiten vorliegen, dass nämlich Nepal der Staat sei, in dem der Kläger ‚seine Reise angetreten hat‘, in dem er ‚seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat‘, der ’den Pass ausgestellt hat‘ oder ein Staat ist, ‚in den der Ausländer einreisen darf‘, behauptet die Beklagte selbst nicht.
2. Eine Rechtsfrage, die der Rechtssache über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung für andere Zurückweisungsfälle verleiht und die im Interesse der Rechtseinheit geklärt werden muss, bezeichnet die Beklagte nicht. Das allgemeine Interesse der Grenzschutzdirektion dahin, dass ‚die Argumentation im genannten Urteil sowie deren Auswirkung ... von grundsätzlicher Bedeutung für künftige Entscheidungen des Bundesgrenzschutzes im Hinblick auf Zurückweisungen von Ausländern in die Herkunftsstaaten bzw. Heimatländer‘ ist, genügt nicht, um die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i.S. §§ 124 Abs. 2 Nr. 3 und 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO darzulegen.
3. Ähnliches gilt für den Vortrag der Beklagten, dieser Rechtsstreit weise besondere rechtliche Schwierigkeiten auf. Sie nennt keine konkrete Rechtsfrage, die im Berufungsverfahren zu entscheiden ist und deren Beantwortung über das normal Maß hinausgehende Schwierigkeiten bereiten wird. Der unbestimmte Hinweis allein auf eine ‚überdurchschnittliche Komplexität sowohl aus tatsächlichen, als auch unter wirtschaftlichen und verwaltungstechnischen Gesichtspunkten‘ und auf das ‚Zusammenwirken mehrerer Behörden, wobei noch die gesetzliche Fiktion des Transitbereichs hinzutritt‘ genügt nicht zur Darlegung besonderer rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache." 
 

Unter Vortäuschung der türkischen Staatsangehörigkeit hätten das Regierungspräsidium Stuttgart und der Bundesgrenzschutz einen ausgebürgerten türkischen Staatsangehörigen in die Türkei abzuschieben versucht. Dies wirft der Karlsruher Rechtsanwalt Hans-Peter Schimanek den beteiligten Behörden in einer Presseinformation vom 10. Mai 2001 (137 KB) vor.

Der Internationale Menschenrechtsverein Bremen e.V. wirft der Ausländerbehörde Bremerhaven vor, eine tamilische Familie bei einem Abschiebungsversuch in Lebensgefahr gebracht zu haben. Obwohl man dem Rechtsanwalt der Familie gegenüber zugesichert habe, eine freiwillige Ausreise zu ermöglichen, sei eine Zwangsabschiebung der Familie versucht worden. Den Fall schildert der Internationale Menschenrechtsverein Bremen e.V. in einer Pressemitteilung vom 9. Mai 2001.

Einblicke in den nordrhein-westfälischen Abschiebungshaftvollzugsalltag bringt die Antwort der Landesregierung auf eine kleine Anfrage der Abgeordneten Monika Düker (Grüne, LT-Drucksache 13/973) (500 KB) . Obwohl einige wesentliche Fragen nicht beantwortet werden konnten, weil keine Erhebungen durchgeführt werden, enthält die Antwort einige wichtige Erkenntnisse. So befinden sich auch in Nordrhein-Westfalen Minderjährige in Abschiebungshaft. Zum Stichtag 31. Dezember 2000 waren 14 von 619 Abschiebungshaftgefangenen 16 bzw. 17 Jahre alt. Das entspricht einem Anteil von 2 %.

Sind Stiftungsmittel der Stiftung "Mutter und Kind – Schutz des ungeborenen Lebens" bei Bezieherinnen von Leistungen des Asylbewerberleistungsgesetzes als Einkommen zu werten? Mit dieser Frage setzt sich eine gutachterliche Stellungnahme (834 KB) zur Frage der Un/Rechtsmäßigkeit der Anrechnung von Stiftungsmitteln als Einkommen in Bezug auf das Asylbewerberleistungsgesetz auseinander, die Rechtsanwalt Gunter Christ (Köln) für den Caritasverband Remscheid e.V. erstellt hat. Die wohl nicht nur in Remscheid geltende Praxis der Anrechnung wird zu Anfang des Gutachtens geschildert.

Mit der in Sachsen geübten Praxis, auch bei Konventionsflüchtlingen (Anerkennung nach § 51 Absatz 1 AuslG) im Reiseausweis die Verpflichtung zur Wohnsitznahme im Freistaat Sachsen festzulegen, hatte sich das VG Dresden in einem Eilverfahren auseinander zu setzen. Der Beschluss vom 16. Januar 2001 (AZ.: 14 K 1684/00) gibt dem betroffenen Iraker vorläufigen Rechtsschutz "weil an die Wohnsitzauflage bereits nachteilige rechtliche Wirkungen geknüpft werden, ohne dass hierfür eine rechtliche Grundlage besteht." Mit der Eintragung im Reiseausweis des Betroffenen seien bereits belastende Tatsachen geschaffen worden. Im übrigen spreche einiges dafür, "dass die Wohnsitzauflage wegen Verstoßes gegen das europäische Fürsorgeabkommen (sieht Art. 1) i.V. m. Art. 2 des Zusatzprotokolls sowie das Genfer Flüchtlingsabkommen (dort Art. 23) rechtswidrig ist. Nach diesen Regelungen sind anerkannte Flüchtlinge auf dem Gebiet der Fürsorge wie Inländer zu behandeln. Das Bundesverwaltungsgericht hat hieraus die Unanwendbarkeit von § 120 Abs. 5 Satz 2 Bundessozialhilfegesetzes - BSHG - auf Konventionsflüchtlinge hergeleitet (siehe hierzu und im folgenden BVerwG, Urt. V. 18.05.2000 – 5 C 29.98-). Nach dieser Vorschrift erhalten Ausländer mit räumlich unbeschränkter Aufenthaltsbefugnis außerhalb des Landes, in dem die Aufenthaltsbefugnis erteilt werde, nur eine herabgesetzte Sozialhilfe. Das Bundesverwaltungsgericht führte hierzu aus, dass sich den genannten Abkommen entnehmen lasse, dass die Gleichbehandlung sich nicht nur auf die Höhe, sonder auch auf die Voraussetzungen der Leistung beziehe. Mithin dürfe die volle Sozialhilfeleistung nicht – anders als bei Inländern – von der Begründung eines bestimmten Wohnsitzes abhängig gemacht werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat hierbei offengelassen, inwieweit räumliche Beschränkungen, die zu demselben vom Gesetzgeber gewünschten Ergebnis führen, nämlich einer Steuerung der Verteilung der sozialhilfebedürftigen ausländischen Bevölkerung, vor den genannten Abkommen Bestand haben.
Für die Kammer spricht jedoch vieles dafür, dass entsprechende Wohnsitzauflagen bei Konventionsflüchtlingen jedenfalls dann rechtswidrig sind, wenn sie ausschließlich den genannten sozialpolitischen Zweck verfolgen und sie keinen anderen rechtlich anzuerkennenden Zielen dienen. Insoweit dürfte eine unzulässige Umgehung der einschlägigen Regelungen der Abkommen vorliegen.
So dürfte es sich im vorliegenden Fall verhalten. Der Erlass des Sächsischen Staatsministerium des Innern vom 22.10.1997, der durch einen weiteren Erlass vom 26.10.2000 bestätigt wird, knüpft in seiner Begründung und in seinen Voraussetzungen lediglich an den Zweck an, einzelne Bundesländer nicht mit ausländischen Sozialhilfeempfängern aus anderen Bundesländern zu belasten, ohne dass andere ordnungspolitische Zwecke ersichtlich wären. Die abschließende Klärung dieser Rechtsfrage muss jedoch dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben."

Nach einer dpa-Meldung vom 23. April 2001 sollen sich der Bund und das Land Hessen über die künftige Praxis der Zurückweisungshaft für im Flughafenasylverfahren auf dem Rhein-Main-Flughafen Frankfurt abgelehnte Asylsuchende geeinigt haben. Das Land Hessen sei bereit, die Kosten eines neuen Abschiebungsgefängnisses im Transit mit rund 100 Haftplätzen zu übernehmen. Nach Angaben des hessischen Innenstaatssekretärs Udo Corts soll darüber erst zu einem späteren Zeitpunkt gesprochen werden. Die Bundesausländerbeauftragte Marieluise Beck (Grüne) kritisiert hingegen die aus Gesprächen zwischen Corts seinem Berliner Amtskollegen Klaus Henning Schapper (SPD) resultierende Einigung. Sie unterlaufe gesetzliche Vorschriften und widerspreche den Absprachen der Koalition zum Flughafenasylverfahren. Wie die Frankfurter Rundschau vom 27. April 2001 weiter berichtete, sollen nach dem Willen der Staatssekretäre im Asylverfahren Abgelehnte auch dann auf dem Flughafen belassen werden, wenn keine Zurückschiebungshaft angeordnet worden sei.

Mit den Hintergründen des Krieges in Angola, Menschenrechtsverletzungen in diesem Land, mit der Situation der Opposition, Zwangsrekrutierung, Desertion und Kriegsdienstverweigerung u.a. beschäftigt sich eine Broschüre mit dem Titel "Angola – Öl, Diamanten,... Krieg", die der Verein Connection e.V. herausgegeben hat. Bestelladresse: Connection e.V., Gerberstraße 5, 63065 Offenbach, Tel. 069-82 37 55 34, Fax: 069-82 37 55 35, E-Mail: .

Mit der Situation von Deserteuren aus der Bundesrepublik Jugoslawien und den Folgen des Amnestiegesetzes beschäftigt sich der Rundbrief "KDV im Krieg" der Arbeitsgemeinschaft KDV im Krieg und Connection e.V. in seiner Ausgabe 3/2001. Bestelladresse: Connection e.V. (s.o.)

UNHCR hat im März 2001 seine Position zur fortdauernden Schutzbedürftigkeit von Personen aus dem Kosovo veröffentlicht. Die deutsche Übersetzung liegt inzwischen vor.

Die United Nations Interim Administration Mission in Kosovo (UNMIK) hat im April 2001 ein Positionspapier zur Rückkehr von Kosovo-Albanern veröffentlicht, in dem u.a. darauf hingewiesen wird, dass die Rückkehr von Personen, die soziale Unterstützung benötigen, keine Unterkunft haben oder medizinischer Versorgung bedürfen, die über die grundlegendste Behandlung hinausgeht, vermieden werden sollte.

Weitere Informationenzum Kosovo im Internet in einer Zusammenstellung von UNHCR: 
UNHCR "Aktuelles aus Südost-Europa" 

UNHCR Genf (u.a. Berichte des UNHCR und der OSZE zur Situation der ethnischen Minderheiten)

UNMIK

OSZE

Reliefweb

KFOR

Kosova-Info-Line

Mit Beschluss vom 30. März 2001 (AZ.: 6 L 474/00) hat das VG Frankfurt (Oder) festgestellt, dass bei Personen, die gemäß § 2 Absatz 1 AsylbLG einen Anspruch auf "entsprechende Leistungen" nach dem Bundessozialhilfegesetz haben und die außerhalb von Gemeinschaftsunterkünften leben, die Behörde bei der Ausübung ihres pflichtgemäßen Ermessens den Wunsch nach Geldleistungen grundsätzlich nicht unberücksichtigt lassen darf. Bei den Klägern handelt es sich um eine Familie, bei der Eltern und Kinder seit mehr als drei Jahren im Besitz einer Aufenthaltsgestattung sind, inzwischen aber außerhalb eines Asylbewerberheimes wohnen. Strittig zwischen den Antragstellern und dem zuständigen Landkreis war nicht, dass diese Familie gemäß § 2 Abs. 1 AsylbLG einen Anspruch auf entsprechende Leistungen nach dem BSHG hat, streitig war allein die Leistungsform: Barleistungen anstelle von Sachleistungen in Form einer "Wertchipkarte" Im Einzelfall müsse geprüft werden, ob die Zielsetzungen des Asylbewerberleistungsgesetzes eine andere Behandlung rechtfertigen, wenn etwa konkrete Anhaltspunkte dafür bestünden, dass Geldleistungen in einer von diesem Gesetz zu unterbindenden Weise zweckentfremdet würden. Allein die Befolgung ministerieller Erlasse jedenfalls ist nach dieser Entscheidung eine ausreichende Rechtsgrundlage für die Abweichung vom Barleistungsgrundsatz. Die Behörde wurde zur Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes verpflichtet und gewährt im konkreten Fall nunmehr Bargeld anstelle der Wertchipkarte.

Die Familienzusammenführung eines abgelehnten Asylbewerbers mit einem Asylberechtigten soll in Zukunft vom Inland aus betrieben werden können. Dies wurde am 9.5.2001 bei einer Anhörung des Bundestag-Petitionsausschusses zum Ausländergesetz deutlich. Die bisherige Praxis, so ein Petent, widerspreche dem grundrechtlich garantierten Schutz von Ehe und Familie und der Europäischen Menschenrechtskonvention. Auch die Genfer Flüchtlingskonvention gebiete die Wahrung der Familieneinheit. Die bisherige Praxis, das Visumverfahren vom Ausland aus durchzuführen, soll künftig offenbar geändert werden. Nach Auskunft einer Vertreterin des Bundesinnenministeriums gebe es zur Zeit eine Gesetzesinitiative des Bundesrates, mit der das Verfahren neu geregelt werden soll.
Die UNHCR Vertretung in Deutschland hat im April 2001 eine überarbeitete Stellungnahme zum Familiennachzug irakischer Flüchtlinge, (207 KB) nämlich zur konkreten Fallkonstellation, bei der die Möglichkeit der Herstellung der Familieneinheit in Syrien in Rede steht, vorgelegt.
Der Flüchtlingsrat Nordrhein-Westfalen weist in seinem Rundbrief vom 16. April 2001 auf eine Sendung des WDR zum Thema "Gewalt bei Abschiebungen" hin. In der Sendung "Westpol" vom 1. April 2001  wird berichtet, dass der Bundesgrenzschutz am Flughafen in Düsseldorf sich immer häufiger weigert, Abschiebungen abgelehnter Asylbewerber durchzuführen. Besonders dann, wenn sich die abzuschiebenden Personen mit "massiver körperlicher Gewalt wehren", sei damit zu rechnen, dass sie den Rückflug nicht antreten müssen. Hintergrund sei, dass immer mehr Grenzschutzbeamte ihre eigene Gesundheit gefährdet sehen, vor allem seit die Verwendung von Sicherheitsfesseln und Beißschutz auf Weisung des Bundesinnenministers Otto Schily nach dem Tod des Sudanesen Aamir Ageeb, im Mai 1999, verboten ist. 
Der Bundesgrenzschutz weist allerdings die Vorwürfe verschiedener Städte zurück, wonach es heißt, Abschiebungen würden dennoch weiter möglich gemacht, indem man dabei transportable Zellen verwende. Dies, so die Antwort, sei nicht möglich, da die Zellen nicht in ein Linienflugzeug passen und das Chartern von Flugzeugen zu diesem Zweck teuer sei. Hier gibt es also eher logistische bzw. wirtschaftliche Hürden zu überwinden als moralische. 

Eine Arbeitsgruppe der Innenministerkonferenz soll nun nach Möglichkeiten suchen, um die Beamten bei Abschiebungen besser zu schützen. Für den Schutz der Abzuschiebenden hat man ja entsprechend durch das Verbot von Beißschutz und Sicherheitsfesseln bereits Sorge getragen. 
In der Zwischenzeit tragen die Städte die Kosten gescheiterter Abschiebungen, was, nach Aussage eines Beigeordneten der Stadt Duisburg sehr "demotiviere und die Arbeit der Ausländerbehörde schwieriger mache". So sehe das Ausländeramt Duisburg darin beispielsweise den Beweis, dass "Renitenz belohnt" werde. Die Rückkehr nach gescheitertem Abschiebungsversuch in die Abschiebehaftanstalt scheint doch wohl eine eher zweifelhafte Belohnung. 
 

Meldungen aus dem europäischen Ausland

Österreich: 
Österreichs Umgang mit Kinderflüchtlingen sei nach wie vor beschämend. Dies berichten die Salzburger Nachrichten vom 17. April 2001. Zwar werden inzwischen keine unter 14-jährigen und nur noch extrem selten unter 16-jährige im Gefängnis "betreut", regelmäßig sitzen aber bis zu 20 jugendliche Flüchtlinge zwischen 16 und 18 Jahren in Abschiebungshaft. Wie in Deutschland wird die UN-Kinderrechtskonvention durch die Behördenpraktiken gegenüber Minderjährigen permanent verletzt. "Ignoranz, Schlamperei, Überforderung", kommentiert z.B. die "Asylkoordination Österreich", Dachorganisation der Flüchtlingsorganisationen.
Österreich: 
Die Menschenrechtsorganisation SOS Mitmensch hat Ende April den Kärntner Landeshauptmann Jörg Haider (FPÖ) aufgefordert, sich bei der Familie des bei einer Abschiebung ums Leben gekommenen Markus Omofuma zu entschuldigen. Haider war zuvor für seine Behauptung aus dem Jahr 1999, Omofuma sei ein Drogendealer gewesen, vom Wiener Handelsgericht in 1. Instanz wegen Kreditschädigung und Ehrenbeleidigung verurteilt. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Der Prozess war von Omofumas Tochter Franziska, die mit ihrer Mutter in Deutschland lebt, angestrengt worden. Omofuma sollte am 1. Mai 1999 aus Österreich mit dem Flugzeug nach Nigeria abgeschoben werden. Drei Begleitpolizisten fesselten und knebelten den sich Widersetzenden. Im Flugzeug wurde er am Sitz festgebunden. Die Gutachten eines bulgarischen und eines österreichischen Gerichtsmediziners widersprechen sich hinsichtlich der Todesursache. Die Begleitbeamten weisen die Schuld am Tod Omofumas zurück. Aussagen von Behördenseite laut "Der Standard" vom 26. April 2001: "Wir wollten ihm keineswegs irgendeinen Schaden zufügen", (Bezirksinspektor Johann R.) "Mir war natürlich klar, dass die Situation für den Häftling nicht angenehm war, ich weiß aber nicht, wie man einen derart Randalierenden sonst abschieben könnte." (Bezirksinspektor Josef B.).
Großbritannien 
Die British Medical Association (BMA) kritisiert die Behandlung von Asylsuchenden. Ein vor kurzem veröffentlichtes Handbuch der BMA kritisiert die verschärfte Behandlung von Asylsuchenden in Großbritannien. Die BMA kritisiert insbesondere die Praxis der Abschiebehaft, das Gutscheinversorgungssystem und die aktuelle Verteilungspraxis von Asylsuchenden. Das Handbuch der BMA will Ärzte für Menschenrechtsfragen sensibilisieren, da die BMA die Auffassung vertritt, dass nahezu jede Menschenrechtsverletzung auch negative Effekte für die Gesundheit hat und Ärzte oftmals die einzigen unabhängigen Beobachter von Vorfällen sind, die etwa in einem Gefängnis, einer Abschiebehaftanstalt oder einem Kriegsgebiet stattfinden.
Liste

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