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Eine kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke von der Bundestagsfraktion
der PDS hatte die Durchführung von Abschiebungen auf dem
Luftweg im Jahr 2000 zum Gegenstand (BT-Drucksache
14/5491). In der Antwort der Bundesregierung (BT-Drucksache
14/5734) ist u.a. interessant, welche statistischen Aufzeichnungen
zu diesem Thema nicht geführt werden. Aufschlussreich ist die hohe
Zahl von begleiteten Abschiebungen mit privater Sicherheitsbegleitung.
Abschiebungen mit Charterflügen im Jahr 2000 fanden insbesondere
von den Flughäfen Düsseldorf, München und Stuttgart aus
statt. Interessant ist, dass sich der vergleichsweise kleine Regionalflughafen
Baden-Baden zum Abschiebungsflugplatz entwickelt hat und an 5. Stelle
in der Rangfolge der Abschiebungsflughäfen steht. |
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Mit einer weiteren kleinen Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke
und der Fraktion der PDS (BT-Drucksache
14/5605) zur Beobachtung von Abschiebungen algerischer Staatsangehöriger
hatte sich die Bundesregierung zu befassen. Gefragt wurde auch, an
welchem Flughafen es Vereinbarungen gibt, die sicherstellen, dass Angehörige
von Menschenrechts- und ähnlichen Organisationen Abschiebungsvorgänge
beobachten können und ob es zutreffe, dass im Falle algerischer Staatsangehöriger
eine Beobachtung mit der Begründung verweigert werde, die algerische
Seite lehne die Anwesenheit von Zivilpersonen bei Abschiebungsversuchen
ab. In ihrer Antwort bestätigt
die Bundesregierung, dass weiterhin bei Abschiebungen nach Algerien die
Abzuschiebenden an "spezialisiertes Sicherheitspersonal der algerischen
Seite" an der Tür des Luftfahrzeugs übergeben werden. Eine
Beobachtung von Abschiebungen durch Dritte sei nach deutschem Recht nicht
vorgesehen, so dass es auf die Positionen der algerischen Seite gar nicht
ankomme. Reichlich makaber der Hinweis der Bundesregierung, dass die Beamten
des Bundesgrenzschutzes "bis zum Schließen der Flugzeugtüren
vor Ort" blieben und der Bundesregierung "im übrigen"
keine Erkenntnisse vorlägen, "dass algerische Staatsangehörige
anlässlich ihrer Rückführung physisch oder psychisch misshandelt
wurden". Die innenpolitische Sprecherin der PDS-Fraktion, Ulla Jelpke,
hat darauf hingewiesen, dass sich seit Amtsantritt der gegenwärtigen
Bundesregierung die Zahl der Abschiebungen nach Algerien kontinuierlich
erhöht habe, von 416 im Jahre 1998, über 490 im Jahre 1999 auf
619 Menschen im Jahr 2000. |
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Die "Normalisierung" der deutschen Algerienpolitik spiegelt
sich in der Zahl der vollzogenen Abschiebungen in diesen Staat. In der
offiziellen
Geschichtsschreibung der Bundesregierung die düsteren Jahre
Algeriens seit 1999 vorbei. Entsprechend unkritisch wollte man offenbar
den algerischen Staatspräsidenten mit großem Bahnhof in Berlin
empfangen, während gleichzeitig in Frankreich Buchveröffentlichungen
die Verwicklung der algerischen Armeeführung in einen Teil des Terrors
immer deutlicher werden. Dass der Besuch des algerischen Staatspräsidenten
schließlich doch nicht ohne kritische Untertöne
verlaufen konnte, dafür sorgte u.a. eine Presseerklärung
von PRO ASYL vom 31. März 2001. Sie wurde selbst in der algerischen
Presse rezipiert. |
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Noch eine kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke und der
Fraktion der PDS. Gefragt wird nach Todesopfern unter Flüchtlingen
in die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Union in den
Jahren 1999 und 2000 (BT-Drucksache
14/5421) Die Antwort der Bundesregierung (BT-Drucksache
14/5613) vermittelt einen Ausschnitt deutscher Grenzrealität. |
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Die abgestimmte Niederschrift der
5. Sitzung des Expertenausschusses zum deutsch-kroatischen Rückübernahmeabkommen,
die am 20. Februar 2001 in Berlin stattfand, liegt vor. Das Protokoll
enthält insbesondere Klarstellungen zur Anwendung des Rückübernahmeabkommens
und des zugehörigen Durchführungsprotokolls. |
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Die Zeitschrift off limits Ausgabe Nummer 30 beschäftigt
sich mit der Frage der Legalisierung und liefert insbesondere auch
interessante Überblicksartikel zur Legalisierungspolitik verschiedener
europäischer Staaten (Belgien, Niederlande, Spanien, Griechenland,
Frankreich, Schweiz). Bezugsadresse: off limits, Susannenstr. 14 d, 20357
Hamburg oder Telefax: 040/43 93 666 |
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Bundesarbeitsminister Walter Riester hat dem Präsidenten des Diakonischen
Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland bereits in einem Schreiben
vom 27. Februar 2001 mitgeteilt, er werde sich weiterhin für die
Anhebung der Geldleistungen nach § 3 Asylbewerberleistungsgesetz – rückwirkend
zum 1. Januar 2001 – einsetzen. |
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Die nächste Innenministerkonferenz am 9. / 10.Mai 2001 wird
sich mit dem weiteren Schicksal der noch in Deutschland lebenden Kosovo-Flüchtlinge
befassen müssen. Seit April nehmen in den meisten Bundesländern
Abschiebungen in das Kosovo zu, auch von Personen, die nicht als Straftäter
gelten. In den Ausländerbehörden wächst der Druck auf die
Betroffenen. Unklar ist, ob für sozialversicherungspflichtig arbeitende
Kosovo-Flüchtlinge eine Bleiberechtsregelung zustande kommt, analog
zu der inzwischen für BosnierInnen geltenden. Selbst eine solche
Regelung würde jedoch weder die Probleme lösen, die Angehörige
bedrohter Minderheiten haben, noch andere besonders problematische Gruppen
berücksichtigen. Auffällig ist die Diskrepanz zwischen der im
Bundestag am 30. Juni 2000 einstimmig beschlossenen Entschließung
"Humanitäre
Grundsätze in der Flüchtlingspolitik beachten" und
der Behördenpraxis. Der Deutsche Bundestag hatte die Bundesregierung
aufgefordert, "sich – auch gegenüber den Bundesländern
– dafür einzusetzen, dass gegenüber folgendem Personenkreis
in Zukunft keine Ausreiseaufforderungen verbunden mit der Androhung der
Abschiebung ausgesprochen werden, und falls bereits Ausreiseaufforderungen
ergangen sind, diese widerrufen werden: |
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Sind irakische Flüchtlinge in Jordanien sicher? Das VG Dresden
verneint dies in einem Urteil vom 16. Oktober 2000 (AZ: 14 K 31083/98).
Eine hinreichende Sicherheit einer Rückführung oder Verschleppung
in den Irak gebe es dort nicht. Insbesondere vor Verfolgung durch irakische
Dienste sei keine hinreichende Sicherheit gegeben. Das Verwaltungsgericht
setzt sich mit der entgegenstehenden und in aktuellen Lageberichten zum
Irak immer noch kolportierten Einschätzung des Auswärtigen Amtes
auseinander und stellt fest, dass sich die Einschätzung des AA wohl
nur oder überwiegend auf legal und aus wirtschaftlichen Gründen
ausgereiste Iraker beziehe. Ausführlicheres dazu im Einzelentscheider-Brief
der Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge
Nummer 03/01 . |
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In Istanbul begann am 21.3.2001 ein Prozess gegen kurdische Frauen,
die im Juni 2000 auf einem öffentlichen Kongress erklärt hatten,
nach Festnahmen durch türkische Sicherheitsbeamte sexuell gefoltert
worden zu sein. Nun wird ihnen die "Diffamierung des türkischen
Staates" vorgeworfen. Eine Unterstützergruppe aus Freiburg und
Berlin hat den ersten Prozesstag beobachtet
und Interviews mit zwei angeklagten Frauen geführt. Weitere
Informationen zum Prozess auch als Audio-Dateien. |
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Folgende Meldung der Redaktion des Einzelentscheider-Briefs
des Bundesamtes Nummer 03/01 wird dem Rechtsstaat neue Anhänger
zuführen: "Begründung von Anerkennungen
– nunmehr werden auch alle Asylanerkennungen und anderen stattgebenden
Entscheidungen des Bundesamtes individuell begründet, um sie für
die Beteiligten transparenter und nachvollziehbarer zu machen."
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Das alternative politische Tourneetheater"Berliner Compagnie" ist zur Zeit mit seinem erfolgreichen Stück "Kein Asyl - Eine Nacht im Leben des äthiopischen Flüchtlings Jonas Gamta" in Deutschland unterwegs. Es geht "über einen schwarzen Asylbewerber, über das Leben in einem deutschen Flüchtlingsheim, über Fluchtursachen, über Rechtsradikalismus und Fremdenhaß und über Menschen, die helfen, mit Telefonkette, Schutzwache und Traualtar". Meldungen aus dem europäischen Ausland: Meldungen aus dem europäischen Ausland, wie meistens unter Bezugnahme auf das von uns zum Abonnement empfohlene Migration News Sheet, Bestelladresse: Migration News Sheet, 172-174, rue Joseph II, B-1000 Brussels, Tel & Fax: 32 (2) 230 37 50. |
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Frankreich: |
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Frankreich: |
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Frankreich: |
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Europa:
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Europa:
Asylpolitik in der EU Den Stand der Vergemeinschaftung im April 2001 kommentiert der Europareferent von PRO ASYL Karl Kopp: Die Schwedische Präsidentschaft hofft in der nächsten Ratssitzung Ende Mai 2001 zur Frage des vorübergehenden Schutzes und der Familienzusammenführung eine Einigung zu erzielen. Knapp ein halbes Jahr vor dem Tampere- Nachfolgegipfel unter belgischer Präsidentschaft möchte Schweden den völlig festgefahrenen Harmonisierungsprozess wieder in Bewegung bringen. Ob dies ausgerechnet bei der Frage der Familienzusammenführung gelingt, bleibt mehr als fraglich. Zwei Jahre nach Inkrafttreten hat der Rat bis jetzt nur die Eurodac-Verordnung (Dezember 2000), den Europäischen Flüchtlingsfonds (September 2000) und eine neue Visa-Verordnung (März 2001) angenommen. In allen zentralen asyl –und einwanderungspolitischen Fragen verhindert das Einstimmigkeitsprinzip eine Einigung. Die Kommission arbeitet weiterhin mit Hochdruck das asylpolitische Programm von Amsterdam und die Vorgaben von Tampere ab: Aktuell liegen Richtlinienvorschläge zu Mindestnormen für ein gemeinsames Asylverfahren (September 2000), zum vorübergehenden Schutz (Mai 2000) und zur Familienzusammenführung (erster Vorschlag Dezember 1999 und eine restriktivere Fassung vom Oktober 2000) und zu Aufnahmebedingungen für Asylsuchende (April 2001) vor. Bis Herbst 2001 will die Kommission Vorschläge zu allen asylrelevanten Bereichen erarbeiten: eine das Dubliner Übereinkommen ersetzende Verordnung, Richtlinien zum Flüchtlingsbegriff und ergänzende Schutzformen. Mit zwei Mitteilungen zu Asyl und Migration (November 2000) hat die Kommission bereits Ziele über den Amsterdamer Transit hinaus formuliert. Richtlinie zur Familienzusammenführung Der Richtlinienvorschlag zur Familienzusammenführung vom Dezember 1999 war der erste im migrationspolitischen Bereich. Der insgesamt sehr liberale Vorschlag gewährte insbesondere Flüchtlingen das Recht auf Familienzusammenführung. Die EU-Kommission legte zudem einen Familienbegriff zu Grunde, der nicht nur nichteheliche, sondern auch gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften umfasst. Außerdem regelte er die Möglichkeit der Familienzusammenführung auch für Verwandte in aufsteigender Linie (Eltern und Großeltern) sowie - in Ausnahmen - auch für volljährige Kinder. Auf Grund der starken Widerstände in einzelnen Mitgliedsstaaten - allen voran die Bundesrepublik - legte die Kommission am 10. Oktober 2000 einen revidierten Vorschlag zur Familienzusammenführung vor. Schutzsuchende gemäß ergänzendem Schutz wurden aus dem Richtlinienvorschlag herausdefiniert. Für diese Schutzsuchenden, die z.B. Abschiebeschutz gemäß Europäischer Menschenrechtskonvention oder Antifolterkonvention erhalten haben, gilt diese Regelung nicht. Allerdings behielten auch in dieser zweiten Fassung Flüchtlinge gemäß Genfer Flüchtlingskonvention den Rechtsanspruch – ohne Restriktionen – auf Familienzusammenführung. Mitgliedsstaaten wie Spanien und Österreich wollten selbst diese Flüchtlinge aus der Familienrichtlinie ausschließen. Im Februar 2001 beschlossen die Mitgliedsstaaten, die flüchtlingsrelevante Teile in ein Sonderkapitel zusammenfassen. Für dieses Sonderkapitel existiert nun ein noch nicht veröffentlichter Entwurf der Kommission. Entgegen allen Befürchtungen wurden in diesem die flüchtlingsrelevanten Passagen zusammengeführt, aber nicht restriktiver gefasst: Weiterhin sind GFK-Flüchtlinge berechtigt mit ihren Familienmitgliedern zusammen zu leben, ohne Einschränkungen und Wartezeiten. Frankreich und Österreich wollen, dass nur die Mitglieder der Kernfamilie erfasst werden sollen, und vertreten den Standpunkt, dass Verwandte in direkter aufsteigender Linie sowie volljährige Kinder nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen sollen. Dies würde bedeuten, dass die Genehmigung des Nachzugs der genannten Personen völlig in das Ermessen der Mitgliedstaaten gestellt würde. Finnland betont zwar die Notwendigkeit einer deutlichen Unterscheidung zwischen den Mitgliedern der Kernfamilie und den anderen Familienangehörigen, möchte aber, dass Verwandte in direkter aufsteigender Linie und volljährige Kinder erfasst werden. Deutschland und die Niederlande bekunden ebenfalls, dass diese beiden Personenkategorien erfasst werden, möchten aber, dass den Mitgliedstaaten bei der Prüfung ein gewisser Ermessensspielraum eingeräumt werden müsse. Deutschland und Frankreich fordern, dass die Genehmigung der Zusammenführung im Falle nichtverheirateter Lebenspartner der Entscheidung der Mitgliedstaaten überlassen bleibt. Deutschland und Österreich sprachen sich für eine relativ flexible Formulierung im Hinblick auf das Volljährigkeitsalter aus, da in den Mitgliedstaaten unterschiedliche Altersgrenzen existieren. Deutschland möchte eine "gewisse Flexibilität" für Kinder im Alter zwischen 16 und 18 Jahren. Weiterhin große Meinungsunterschiede herrschen bzgl. Artikel 10 des Richtlinienvorschlages. Darin heißt es: "Die Mitgliedstaaten dürfen verlangen, dass sich der Zusammenführende während eines Zeitraums von höchstens einem Jahr rechtmäßig in ihrem Hoheitsgebiet aufgehalten hat, bevor er seine Familien-angehörigen nachkommen lässt." (Artikel 10) Deutschland, Griechenland, Luxemburg und Österreich haben weiterhin Vorbehalte gegen die ihrer Meinung nach zu kurze Frist von einem Jahr. Geänderter Vorschlag für eine Richtlinie des Rates betreffend das Recht auf Familienzusammenführung [KOM(2000)624 endgültig; vom 10.10.2000] Vorübergehender Schutz Die Kommission hat am 24. Mai 2000 einen Vorschlag für eine Richtlinie über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines "Massenzustroms von Vertriebenen" vorgelegt. Um eine Einigung im Rat zu erzielen sind folgende Konfliktfelder auszuräumen: die Definition des vorübergehenden Schutzes, die Frage ob das Beschlussverfahren im Rat einstimmig oder mit qualifizierter Mehrheit erfolgt und die Frage, wann erfolgt ein Zugang zum Asylverfahren bzw wie lange dürfen Asylverfahren eingefroren werden. Der Kommissionsvorschlag umfasst folgende Neuerungen zu früheren Vorschlägen: - Verkürzung der Höchstdauer für vorübergehenden Schutz auf zwei Jahre; - Präzisierung der Pflichten der Mitgliedsstaaten gegenüber den durch den vorübergehenden Schutz begünstigten Personen; - einen neuen Solidaritätsmechanismus: einerseits in Form von finanzieller Solidarität im Rahmen des europäischen Flüchtlingsfonds; andererseits in Form der konkreten Aufnahme, auf der Grundlage der doppelten Freiwilligkeit - d.h. Freiwilligkeit sowohl seitens der Aufnahmeländer als auch seitens der aufzunehmenden Flüchtlinge. Zur Frage der Definition stellt die Kommission fest , dass "vorübergehender Schutz im Falle eines Massenzustroms .." ein Ausnahme halber einzusetzendes Instrumentarium darstellt, wenn " das Asylsystem diesen Zustrom nicht ohne Beeinträchtigung seiner Funktionsweise" und ohne Nachteile für die betroffenen Personen oder andere um Schutz nachsuchende Personen auffangen kann. Deutschland, Frankreich, Italien, Österreich und England möchten diese Einschränkung streichen und damit freie Hand bei der Anwendung dieses politischen Schutzkonzeptes haben. Die Kommission schlägt vor , dass der Rat nach Vorliegen eines so genannten Massenzustroms mit qualifizierter Mehrheit die Einleitung des vorübergehenden Schutzes beschließt. Frankreich, Spanien und Portugal plädieren für einen einstimmigen Beschluss. Dieser Beschluss bewirkt, dass den betroffenen Personen im Rahmen des vorübergehenden Schutzes in allen Mitgliedstaaten der Union die gleichen Mindestrechte gewährt werden. Außerdem werden die Einreisemöglichkeiten - "Erleichterung der Formalitäten und kostenlose Ausstellung der Visa" - geregelt Der Rat kann den vorübergehenden Schutz beenden, wenn sich die Situation im Herkunftsland geändert hat. Darüber hinaus löst der Beschluss die Solidaritätsmechanismen aus. Da sich unter den Schutzsuchenden zahlreiche Flüchtlinge im Sinne der Genfer Konvention befinden, muss nach Auffassung der Kommission, der Status ausreichend attraktiv sein, damit ein Übermaß an Asylanträgen vermieden wird. Konkret sieht der Kommissionsvorschlag u.a. folgende Rechte für die Schutzsuchenden vor: für die Dauer des Schutzes gültige Aufenthaltstitel, Unterbringung oder Wohnung, Sozialleistungen oder Unterhaltsmittel, Zugang zu medizinischer Versorgung, zu Bildungsangeboten (für Minderjährige) und ein eingeschränktes Recht auf Familienzusammenführung. Ebenfalls vorgesehen ist der Zugang zu Beschäftigung, wogegen sich Österreich wehrt. Ein zentraler Punkt der Auseinandersetzung ist die Frage des Zugangs zu einem Asylverfahren. Der Richtlinienentwurf sieht vor, den Verfahrenszugang spätestens bei Ablauf des vorübergehenden Schutzes zu gewähren. Bei Frage der Dauer des vorübergehenden Schutzes fordern Deutschland und Italien ein Höchstdauer von über zwei Jahren. Deutschland schwebt eine Dauer von drei bis vier Jahren vor. Frankreich möchte gewährleisten, dass Asylsuchende jederzeit Zugang zu einem Verfahren haben. Menschenrechtsorganisationen teilen diese Position: Der Weg in ein Asylverfahren muss Flüchtlingen jederzeit offen stehen und die Verfahren dürfen nicht eingefroren werden. Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten [KOM(2000)303 endgültig; vom 24.05.2000] Mindestnormen für ein gemeinsames Asylverfahren Im September 2000 legte die Kommission einen Richtlinienvorschlag vor, der Mindestnormen für gemeinsame Asylverfahren regelt. Dies ist die erste asylpolitische Maßnahme zur Schaffung einer gemeinsamen Asylpolitik auf Grundlage des Amsterdamer Vertrages. Die Kommission schlägt Mindestnormen für ein gemeinsames - nicht einheitliches - Asylverfahren vor. Geregelt werden Verfahrensgarantien für Asylsuchende, Mindestanforderungen für die Entscheidungsfindungen und gemeinsame Normen für die Anwendung bestimmter Konzepte und Begriffe, wie " unzulässige" und "offensichtlich unbegründete" Anträge, die Definition " sicherer Herkunftsstaat" und " sicherer Drittstaat". Den einzelnen Mitgliedsstaaten der EU ist es freigestellt, ob sie diese Konzepte und Begriffe in ihren nationalstaatlichen Rahmen übernehmen. Falls sie das tun, müssen sie sich an die gemeinsam festgelegten Definitionen halten. Der Vorschlag regelt das Verfahren für Asylsuchende, die Schutz nach der GFK suchen. Der Kommissionsvorschlag sieht in der Regel ein dreistufiges Asylprüfungsverfahren vor, bestehend aus einer Asylbehörde, einer administrativen oder gerichtlichen Beschwerdeinstanz und einem Berufungsgericht. Die Mitgliedsstaaten sind verpflichtet, den uneingeschränkten Zugang zum Asylverfahren sicherzustellen und die erfahrungsgemäß zuerst mit Flüchtlingen in Kontakt tretenden Grenzbehörden zwingend anzuweisen, die Asylsuchenden an die für die Prüfung des Asylantrags zuständige Behörde weiterzuleiten. Weitreichende Verfahrensgarantien gelten für alle unbegleiteten Minderjährigen unter 18 Jahren. Allen wird ein Vormund gestellt, die Anhörungen werden von speziell ausgebildeten Personen durchgeführt. Der Kommissionsvorschlag formuliert vor allem engere Bedingungen an die Drittstaatenregelung. Hauptkritikpunkte aus dem Bundesinnenministerium sind die im Kommissionsvorschlag vorgesehene " obligatorische Einzelfallprüfung" bei der Drittstaatenregelung, die fehlende Entscheidungsbefugnis der Grenzbehörden und die Tatsache, dass die Altersgrenze für die verfahrensmäßige Handlungsfähigkeit von Minderjährigen wird von 16 auf 18 Jahren angehoben. Das in der Regel dreistufige Verfahren mit zwei Überprüfungsinstanzen erfordere nach Meinung des BMI grundlegende Änderungen des Gerichtssystems. Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung oder Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft [KOM(2000)578 endgültig; vom 20.09.2000] Gemeinsame Stellungnahme zum Richtlinienvorschlag Wohlfahrtsverbände, die Neue Richtervereinigung, amnesty international und PRO ASYL haben am 27. März 2001 eine Stellungnahme zum Richtlinienvorschlag der Kommission zu gemeinsamen Asylverfahren vorgelegt. Angesichts der arbeitsteiligen Ablehnungsfront von Bundesinnenministerium, konservativen Bundesländern und der CDU/CSU-Fraktion wurden in der öffentlichen Darstellung bewußt die positiven Elemente des Kommissionsvorschlages hervorgehoben. Zentrale Botschaft des Bündnisses: Die in der Bundesrepublik mit der Einführung einer Institutsgarantie verbundene Erwartung einer Abschwächung des gerichtlichen Überprüfungssystems wird durch den europäischen Harmonisierungsprozess nicht getragen. Der Kommissionsvorschlag ist aber nach Auffassung der Organisationen in zentralen Bereichen korrektur - bzw. verbesserungsbedürftig: Kritisiert wird, dass der Vorschlag nur auf die Genfer Flüchtlingskonvention Bezug nimmt. Auch wenn es in den Asylverfahren der Mitgliedsstaaten vorrangig um die Gewährung der Rechtsstellung eines Flüchtlings geht, dürfen diese ihre internationalen Verpflichtungen nach anderen völkerrechtlichen Normen hierbei nicht unberücksichtigt lassen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat im März 2000 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Mitgliedsstaaten der Europäischen Menschenrechtskonvention bei der Prüfung des Asylbegehrens insbesondere Artikel 3 dieser Konvention berücksichtigen müssen. Nach Artikel 8 Nummer 2 des Entwurfs ist dem Asylsuchenden vor einer Entscheidung das Protokoll seiner Anhörung zu übersetzen. Nur in den regulären Verfahren soll ihm indes Gelegenheit gegeben werden, das Protokoll einzusehen und dazu Stellung zu nehmen (Artikel 8 Nummer 6). Diese Regelung ist abzulehnen. Nicht akzeptablel und dringend korrekturbedürfig ist, dass der Kommissionsvorschlag bei Zulässigkeits- und beschleunigten Verfahren hinter völkerrechtlichen Standards zurückbleibt. Er läßt neben Flughafenverfahren, auch so genannte Grenzverfahren in allen Fallkonstellationen zu (vgl. Artikel 3). Nicht vereinbar mit internationalem Standard ist es, dass nach Artikel 9 Absatz 2 des Vorschlags das Anwesenheitsrecht des Bevollmächtigten oder Beistandes bei der Befragung in "abgeschlossenen Bereichen" eingeschränkt werden soll. Insbesondere in "abgeschlossenen Bereichen" sind die Asylsuchenden auf effektiven Beistand angewiesen. Eine kostenlose Rechtsberatung darf nicht erst nach der ablehnenden Behördenentscheidung einsetzen, sondern ist bereits vorher zu gewährleisten (vgl. Artikel 9 Absatz 4 des Entwurfs). Eine umfassende kostenlose Rechtsberatung sollte daher in jeder Verfahrensphase sichergestellt werden. Die materiellrechtlichen Voraussetzungen des Begriffs des "offensichtlich unbegründeten" Asylantrags sind im Kommissionsvorschlag weiter gefasst als z.B. im bundesdeutschen Recht. Falsche Angaben zur Identität oder zur Staatsangehörigkeit sollten im Gegensatz zu Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe a) des Entwurfs der Kommission nicht als solche die Antragsablehnung als offensichtlich unbegründet rechtfertigen, sondern nur dann, wenn diese gezielt und bewusst verwendet werden, um eine in Wahrheit nicht drohende Verfolgung vorzutäuschen. Dies gilt auch für den Fall, dass der Asylsuchende keine Identitäts- oder Reisedokumente vorlegen oder keine zureichenden Angaben zur Bestimmung seiner Identität oder Staatsangehörigkeit machen kann (vgl. Artikel 28 Buchstabe b) des Entwurfs). Die aus der Praxis der Mitgliedsstaaten übernommene Konzeption der sogenannten sicheren Herkunftsländer in Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe e) im Kommissionsvorschlag lehnen die Organisationen ab und verweisen in diesem Zusammenhang auf die Asylmitteilung der Kommission. In dieser stellt sie , angesichts der EU- Erweiterung auf bis zu 27 Mitgliedsstaaten, Konzepte wie die so genannten sicheren Drittstaaten und sichere Herkunftsländer selbst zur Disposition. In den die Zulässigkeit des Antrags betreffenden und in den beschleunigten Verfahren sollte eindeutig klargestellt werden (vgl. Artikel 33 ), dass während des Überprüfungsverfahrens das Aufenthaltsrecht des Asylsuchenden gewährleistet werden muss. Mindestnormen für die Aufnahmebedingungen von Asylsuchenden Frankreich legte zu diesem Themenkomplex Ende Juni 2000 ein Diskussionspapier vor. Geregelt werden sollen die finanzielle und materielle Unterstützung von Asylsuchenden, die Bedingungen für Bewegungsfreiheit im Aufnahmeland sowie der Zugang zum Arbeitsmarkt. Anfang April 2001 veröffentlichte die Kommission ihren Richtlinienvorschlag. Sie will mit ihrem Vorschlag Mindestnormen festlegen, die Asylsuchenden "im Normalfall ein menschenwürdiges Leben" ermöglichen. Außerdem soll erreicht werden, "die einzig auf unterschiedliche Vorschriften für die Aufnahmebedingungen zurückzuführende Sekundärmigration von Asylbewerbern einzudämmen". Der Rat hatte der Kommission bereits im Vorfeld ein Korsett angelegt. In der Ratsitzung vom 30.11/1.12.2000 wurden Leitlinien verabschiedet. Hauptstreitpunkt zwischen den Mitgliedsstaaten blieben drei Themenfelder: |
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Angesichts der Vorgaben durch den Rat und der sehr verschiedenen Ausgangsvoraussetzungen in den Mitgliedsstaaten, bezogen auf die existierenden allgemeinen Sozialsysteme und der sozialen Ausgestaltungen des Asylverfahrens, war von diesem Richtlinienvorschlag nicht viel zu erwarten. Aktuell variieren die Sozialleistungen für Asylsuchende von keinerlei Zuwendungen wie z. B. Griechenland über partielle Leistungen wie in Österreich, Italien, Frankreich, Spanien und überwiegend durchgängige Leistungen in den Benelux – Staaten, in den skandinavischen Mitgliedsstaaten, England, Irland und Deutschland. Wobei sich in der letztgenannten Gruppe zunehmend reduzierte Leistungen durchsetzen. Der nun vorliegende Kommissionsvorschlag ermöglicht diesen Staaten ihr restriktives Modell (Sachleistungen, Gutscheine etc.) beizubehalten und zum Teil noch weiter abzusenken. Verbesserung hätte die Umsetzung dieses Vorschlags in Staaten zur Folge, in denen nicht einmal eine Grundversorgung oder nur ein partielle existiert. Bezogen auf die materiellen Leistungen müssen die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass der Gesamtwert der Leistungen oder Gutscheine ausreichend hoch ist, damit die Asylsuchenden nicht verarmen (vgl. Artikel 17). Im Normalfall, bzw. "regulären Verfahren" ist eine medizinische Grundversorgung vorgesehen. Diese umfasst eine Versorgung durch den Allgemeinarzt. Eine fachärztliche und zahnärztliche Versorgung soll lediglich in dringenden Fällen gewährt werden. Ob eine Behandlung nötig ist, sollen ein Arzt und die Behörde, die für die Kosten aufzukommen hat, gemeinsam entscheiden. Bei beschleunigten Verfahren und Zulässigkeitsverfahren ist nur eine Notfallversorgung vorgesehen. (vgl. Art. 21) Absurderweise schränkt die Kommission die Voraussetzung für ein faires Verfahren- durchgängige Versorgung während des gesamten Verfahrens bzw. Aufenthalt wieder ein. Artikel 22 regelt Einschränkung bzw. Aberkennung von Aufnahmebedingungen, z.B. bei Untertauchen von mehr als 6 Wochen, Rücknahme des Asylantrages, bei "unangemessenen Verhaltens" in den Unterkünften etc. Der Kommissionsvorschlag sieht vor, Asylsuchenden nach sechs Monaten Zugang zum Arbeitsmarkt zu gewähren. Doch die Mitgliedsstaaten " bestimmen weiterhin völlig eigenständig über den nationalen Arbeitsmarkt". Sie dürfen nach freiem Ermessen darüber entscheiden, für welche Arten von Tätigkeiten Asylsuchende sich bewerben können, wie viele Stunden sie pro Monat oder pro Jahr arbeiten dürfen, welche Qualifikationen sie benötigen usw. Drei Monate, nachdem den Schutzsuchenden der Zugang zum Arbeitsmarkt zugestanden wurde, dürfen die Mitgliedsstaaten die materiellen Aufnahmebedingungen einschränken oder gar aberkennen. "Sofern die Betreffenden noch keine finanzielle Unabhängigkeit erlangt haben, gewähren die Mitgliedsstaaten eine Verpflegungszulage und den Zugang zur sozialen Grundversorgung." (vgl. Art. 15) Die Frage der Freizügigkeit bzw. Residenzpflicht wurde zur Zufriedenheit der Bundesrepublik gelöst. Die bundesdeutsche Residenzpflicht ist einzigartig in der Union. In Mitgliedsstaaten, die frei von Leistungen sind, herrscht grundsätzlich Freizügigkeit. Eingeschränkt wird diese in Mitgliedsstaaten vermittelt, in dem man den Aufenthaltsort koppelt mit der Gewährung von Sozialleistungen. Beispiele: In Österreich existiert Freizügigkeit – mit Ausnahme der Antragsteller am Flughafen. Das eine Drittel der Asylsuchenden, das überhaupt in den Genuß der so genannten Bundesbetreuung kommt, verliert diesen Anspruch, wenn sie ohne Genehmigung ihre Unterkunft mehr als drei Tage verlassen. In Belgien herrscht theoretisch Freizügigkeit. Asylsuchende können sich niederlassen, wo sie wollen. In Praxis müssen sie an dem Ort der Registrierung leben, weil nur dort die Möglichkeit besteht, soziale Unterstützung zu erhalten. In Dänemark können Asylsuchende nach der Aufnahmeperiode beantragen, sich außerhalb der Aufnahmezentren niederzulassen. Sie verlieren dann aber den Anspruch auf finanzielle Leistungen. Das Bundesinnenministerium hat frühzeitig klargestellt, dass es in dieser Frage zu keinerlei Kompromissen bereit sei, sprich die bundesdeutsche Residenzpflicht stehe nicht zur Disposition. Im ersten Absatz von Artikel 7 des Kommissionsvorschlages wird Asylsuchenden und ihren Familienangehörigen in dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder dem zugewiesenen Aufenthaltsbereich Bewegungsfreiheit gewährt. In Absatz 3 sind die Beschränkungsmöglichkeiten aufgeführt. Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass sich Asylsuchende in einem begrenzten Bereich aufhalten müssen, wenn dies zur Umsetzung der Richtlinie oder zur zügigen Bearbeitung der Asylanträge erforderlich ist. Hinsichtlich der Beschränkungen sieht der Richtlinienvorschlag vor, dass bei Vorliegen "schwerwiegender Gründe" Ausnahmen zu gestatten sind. Wie in anderen Richtlinienvorschlägen, z.B. zur Familienzusammenführung, vorübergehenden Schutz und gemeinsamen Asylverfahren, sind die Standards für Minderjährige, unbegleitete Flüchtlingskinder – gemeint sind immer Kinder und Jugendliche bis 18 Jahren – und Folteropfer etc. relativ hoch. Für jeden unbegleiteten Minderjährigen ist so bald wie möglich ein Vormund zu bestellen. Die unbegleiteten Flüchtlingskinder sind ab dem Zeitpunkt der Zulassung in das Hoheitsgebiet bis zu dem Zeitpunkt, zu dem sie das Aufnahmeland verlassen müssen, nach folgender Rangordnung unterzubringen: |
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Der Zugang zum Bildungssystem bei Minderjährigen muss innerhalb von als 13 Wochen nach Asylantragsstellung ermöglicht werden. Verfügen die Kinder nicht über die für den regulären Schulbesuch erforderlichen Sprachkenntnisse, müssen die Mitgliedstaaten entsprechenden Sprachunterricht gewährleisten. Opfer von Folter, Vergewaltigung und sonstigen Formen geschlechtsbezogener Gewalt sollen im Bedarfsfall in speziellen Einrichtungen für traumatisierte Personen untergebracht werden oder an speziellen Rehabilitationsprogrammen teilnehmen können. Außerdem sollen Schutzsuchende, die unter posttraumatischen Belastungsstörungen leiden, besonders psychologisch betreut werden. Kriminalisierung von Hilfe aus humanitären Bewegründen? Als Reaktion auf die Tragödie von Dover schlug die französische EU-Präsidentschaft (2.Jahreshälfte 2000) einen verstärkten Ausbau der EUROPOL-Kompetenzen zur Bekämpfung der so genannten Schleuserkriminalität vor. Außerdem sollten diese Delikte in den Mitgliedsstaaten mit drastischen Haftstrafen sanktioniert werden. Frankreich legte u.a. einen Richtlinienvorschlag "zur Definition der Beihilfe zur illegalen Ein- und Weiterreise und zum illegalen Aufenthalt " und einen Rahmenbeschlussentwurf "zur Verstärkung des strafrechtlichen Rahmens zur Bekämpfung der Beihilfe zur illegalen Einreise und zum unerlaubten Aufenthalt" vor. In dem Richtlinienvorschlag zur Definition der Beihilfe zur illegalen Einreise sind - außer bei Ehegatten und Verwandten - keine Ausnahmen bei der Strafverfolgung für humanitäre Organisationen vorgesehen. Der UNHCR regte in einer Stellungnahme vom 22. September 2000 an, den von Strafverfolgung ausgenommenen Kreis auch auf Personen auszudehnen, "die Asylsuchenden, die in dem Bemühen um Zugang zum Hoheitsgebiet und Zulassung zum Asylverfahren auf unerlaubte Art ins Land kommen, aus rein humanitären Beweggründen Hilfe gewähren." Die Niederlande, Belgien, aber auch Österreich, Finnland und Schweden sprachen sich im Rat dafür aus, die uneigennützige Fluchthilfe von einer Sanktionierung auszunehmen, "um nicht der Arbeit humanitärer Hilfsorganisationen zu schaden." Das in der Ratssitzung vom 30.11./1.12. 2000 federführende Bundesjustizministerium stimmte folgendem Kompromissvorschlag zu: Auch die humanitäre Hilfe für illegalisierte Flüchtlinge solle unter die Tatbestandsdefinition der Schleuserkriminalität fallen, denn auch die Verfolgung humanitärer Zwecke entbinde nicht von der Pflicht zur Beachtung von Rechtsvorschriften. Allerdings wolle man sich bemühen, eine "geeignete Regelung für eine Strafbefreiung bei Handlungen zu humanitären Zwecken" zu finden. Im Anschluss an weitere Beratungen schlug Frankreich als Kompromiss vor, einen neuen Artikel 4b in dem Rahmenbeschluss einzufügen. Der Vorschlag sieht vor, dass die Mitgliedstaaten beschließen können, dass die Strafen nicht gegen natürliche oder juristische Personen verhängt werden, die ausschließlich mit dem Ziel gehandelt haben, Flüchtlinge und Asylbewerber zu unterstützen. Interessant ist in diesem Zusammenhang auch die Position Österreichs: Bei der Unterstützung des illegalen Aufenthalts müssen, so die österreichische Delegation, die Fälle deutlich eingegrenzt werden, in denen gerichtliche Strafbarkeit bestehen soll. Nach dem vorliegenden Text wäre auch schon die Vermietung einer Wohnung oder der Verkauf von Nahrungsmitteln an einen illegal Aufhältigen erfasst, selbst wenn die Vermietung oder der Verkauf zu üblichen Preisen erfolge. Eine derart weite Kriminalisierung sei für Österreich inakzeptabel. Der Tatbestand müsse auf die wirtschaftliche Ausbeutung eingeschränkt werden. Der schwedische Vorsitz hat später unter Berücksichtigung der Folgeberatungen die Neufassung von Artikel 1 Buchstabe a der Richtlinie und infolgedessen die Streichung von Artikel 4b des Rahmenbeschlusses vorgeschlagen. In Artikel 1 "Allgemeiner Tatbestand" soll es laut Schwedischer Präsidentschaft heißen: "Jeder Mitgliedstaat sieht angemessene Sanktionen für diejenigen vor, die |
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einem Ausländer, der nicht Angehöriger eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder Norwegens oder Islands ist, vorsätzlich dabei helfen oder zu helfen versuchen, in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder das Hoheitsgebiet Norwegens oder Islands unter Verletzung der Rechtsvorschriften des betreffenden Staates über die Einreise oder die Durchreise von Ausländern einzureisen oder durch dessen Hoheitsgebiet zu reisen, sofern nicht nachgewiesen wird, dass diese Handlung in erster Linie mit dem Ziel begangen wurde, Flüchtlingen und Asylbewerbern Hilfe zu gewähren " Deutschland plädiert für die Streichung der humanitären Klausel in der Richtlinie und für die Einführung einer Bezugnahme auf Gewinnzwecke im so genannten Rahmenbeschluss betreffend die Beihilfe zur Einreise. Auch dieses Doppelpaket wird möglicherweise auf der Ratssitzung im Mai beraten. In der Anlage finden Sie die Kritik des Ausschusses für die Freiheiten und Rechte der Bürger, Justiz und innere Angelegenheiten im Europäischen Parlament zu diesem Themenkomplex. BERICHT (des Aussschusses für die Freiheiten und Rechte der Bürger, Justiz und innere Angelegenheiten /Berichtererstattung: Ozan Ceyhun über die Initiative der Französischen Republik im Hinblick auf den Erlass einer Richtlinie des Rates zur Definition der Beihilfe zur illegalen Einreise und zum unerlaubten Aufenthalt (10675/2000 – C5-0427/2000 – 2000/0821(CNS)) 2. über die Initiative der Französischen Republik im Hinblick auf die Annahme eines Rahmenbeschlusses zur Verstärkung des strafrechtlichen Rahmens für die Bekämpfung der Beihilfe zur illegalen Einreise und zum unerlaubten Aufenthalt (10676/2000 – C5-0426/2000 – 2000/0820(CNS)) | |
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