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Asylpolitisches Forum 2000 | ||
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Hubert Heinhold Zur Diskussion um Greencard, Einwanderung und Asyl Auswirkungen eventueller Vorschläge der Einwanderungskommission Nachdem Deutschland 20 Jahre lang das Dogma pflegte, es sei kein Einwanderungsland, besteht mittlerweile Einigkeit darüber, daß Deutschland mehr Einwanderer benötigt. Der Streit geht letztlich nur noch darum, ob 200.000, 300.000 oder gar bis zu 1.000.000 Zuwanderer p. a. benötigt werden, um den Bevölkerungsrückgang durch niedrige Geburtenraten aufzuhalten und der Vergreisung entgegenzutreten. So notwendig und überfällig die Debatte auch ist der Zeitpunkt erstaunt. Denn das Ausländer- und Asylrecht, um welches hier gestritten wird, zählt zu den Bereichen, die nach dem Vertrag von Amsterdam vergemeinschaftet werden sollen. Mit Hochdruck arbeitet die Europäische Kommission an den Entwürfen neuer Regelungen; erste Vorschläge, etwa zu den Mindeststandards für ein Asylrecht oder zum Familiennachzug, liegen vor. Allgemein wird damit gerechnet, daß in etwa zwei Jahren eine Vereinheitlichung dieser Rechtsgebiete vorliegen wird und dadurch weite Bereiche auch des deutschen Asyl- und Ausländerrechts zu revidieren sein werden. Was also soll die Debatte zur jetzigen Zeit? Zwei Antworten drängen sich auf: Die eine ist innenpolitischer Natur: die deutsche Wirtschaft benötigt dringend Arbeitskräfte. Der Bedarf nicht nur im Bereich von IT-Arbeitskräften, sondern auch in vielen anderen Branchen, z. B. im Handwerk ist zu groß, als daß weiterhin eine ideologisch dominierte Ausgrenzungspolitik gemacht werden könnte. Möglicherweise beschleunigt auch die Besichtigung der Früchte der bisherigen Politik geschändete Synagogen und getötete Ausländer den Umdenkungsprozeß. Jedenfalls läßt sich, und dies ist für die Politik ja nicht unwichtig, hierdurch das Umschalten vom Rückwärts- auf den Vorwärtsgang leichter erklären. Der zweite Grund könnte darin bestehen, daß mit dieser überparteilichen Diskussion eine nationale Basis für ein künftiges europäisches Recht erarbeitet wird. Es dürfte kein Zufall sein, daß beispielsweise der bayerische Innenminister Beckstein in einer Presseerklärung vom 05.10.00 vor den Vorschlägen der EU-Kommission dramatisch warnte: "Jetzt muß die Bundesregierung die Notbremse ziehen, damit Schaden von unserem Land abgewendet wird. Bundesinnenminister Schily habe ich bereits alarmiert.", heißt es wörtlich in der Presseerklärung. Vielleicht also hat die Kommission auch die Funktion, einen nationalen Konsens herzustellen über die Voraussetzungen und Bedingungen einer künftigen europäischen Asyl- und Ausländerpolitik. Eine auf breiterer Basis gewonnene deutsche Position kann leichter gegen Brüsseler Vorstellungen verteidigt werden und kann selbst zur Grundlage eines Vorschlages für ein gemeinsames Recht gemacht werden. Die zu erwartenden Ergebnisse dürfen daher nicht über-, aber auch nicht unterschätzt werden. Einerseits wird nur ein Übergangsrecht entstehen können, weil letztlich die europäischen Regelungen die nationalen Bestimmungen verdrängen werden. Andererseits aber werden die Vorschläge der Kommission die deutsche Debatte maßgebend prägen: Weder der Innenminister, noch der Deutsche Bundestag wird hieran vorbeigehen können. Die deutschen Einwände und Vorschläge für ein europäisches Recht werden deshalb ein noch größeres Gewicht besitzen. BEingedenk dessen ist es wichtig, unsere Vorstellungen in die Debatte einzubringen. Dabei können wir nicht auf dem Bestehenden beharren, sondern müssen selbstkritisch bedenken, was man ändern könnte und was es unbedingt zu verteidigen gilt. Ich will dies nachstehend tun, wobei meine Vorschläge nicht mehr als Diskussionsbeiträge sein sollen und von niemandem authorisiert sind. Es handelt sich ausschließlich um meine individuellen Überlegungen. 1) Festzuhalten ist, daß das Asylrecht als individuelles Grundrecht erhalten bleiben muß. Der Flüchtlingsschutz ist von einem Wesen her auf das Individuum gerichtet, der konkret verfolgte Mensch muß geschützt werden. Ihm nutzt ein Asylrecht nur dann, wenn es als individuelles Recht auch einklagbar ist. Eine institutionelle Garantie hingegen, die dem Einzelnen kein Recht gibt, ist nicht mehr als ein schöner Schmuck, den sich das Gemeinwesen umhängt. Schon aus dem Wesen des Aylrechtes folgt daher die Notwendigkeit, es als individuelles Recht auszugestalten. Auch praktische Gründe sprechen gegen die Abschaffung des Asylrechts. Der Flüchtlingsschutz ist längst Völkergewohnheitsrecht und durch die Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), die geltendes Recht in Deutschland ist und künftige Grundlage des europäischen Rechtes sein wird, Völkervertragsrecht. Sie beinhaltet ein individuelles Recht des Verfolgten, nicht in den Verfolgerstaat zurückgeschickt zu werden. Selbst bei Abschaffung des Asylgrundrechtes bleibt dem Flüchtling die Möglichkeit, sich auf die GFK zu berufen und diesen Schutz auch in den Instanzen durchzusetzen. Eine Streichung des Asylgrundrechts wäre daher nicht mehr als ein falsches Signal zur jetzigen Zeit, eine Kundgebung des Abrückens von der eigenen Vergangenheitsbewältigung. Denn erinnern wir uns: Das Asylgrundrecht entstand auch als Wiedergutmachungsaktion wegen der Verfolgung, die im Dritten Reich von Deutschland ausging. Bei einer Abschaffung des Asylgrundrechts würden wir uns von dieser Tradition abwenden und verheerende politische Signale geben, ohne irgend etwas dafür zu gewinnen. Denn ob sich der Verfolgte bei einer Klage auf die GFK beruft oder auf Art. 16 a GG ändert nichts am Verfahren und trägt nicht zur Beschleunigung bei. 2) Wichtig ist auch der Erhalt eines effektiven Rechtsschutzes gegen negative Entscheidungen, der durch Art. 19 IV GG gewährleistet ist. Auch hier ist darauf hinzuweisen, daß auch das Völkerrecht eine Überprüfung verlangt und garantiert. Zwar trifft es zu, daß das Völkerrecht nicht verlangt, daß diese Überprüfung durch ein Gericht erfolgen muß, sondern daß es genügt, wenn die Überprüfungsinstanz unabhängig ist. Gleichwohl wäre die Einführung eigener Überprüfungskommissionen ein Rückschritt, weil dies dem deutschen Verwaltungssystem wesensfremd wäre. Dies wäre die Installierung eines Sonderrechtes für Flüchtlinge und trüge damit die Diskriminierung in sich. 3) Es ist nichts dagegen einzuwenden, wenn auf europäischer und nationaler Ebene über ergänzende Schutzmaßnahmen nachgedacht wird. Insbesondere bei Massenfluchtbewegungen kann dies ein wirksames und effektives Instrument sein. Wenn neben § 32 a AuslG hier neue Instrumente entwickelt werden, ist dies nur zu begrüßen. Unverzichtbar ist jedoch, daß ein solches System den individuellen Schutzanspruch nicht unterminieren darf. Die Berufung auf das Asylgrundrecht oder den Schutz der GFK muß möglich bleiben und darf auch nicht dadurch vereitelt werden, daß die Überprüfung aufgrund eines Entscheidungsstopps erst zu einem Zeitpunkt erfolgt, in dem die Schutzbedürftigkeit weggefallen ist. 4) Europarechtlich wird ein sogenannter Lastenausgleich gefordert. Die europäischen Staaten sollen mit Flüchtlingen gleichmäßig "belastet" werden. Die Verwaltung bevorzugt dabei Zwangslösungen entsprechend dem Zugangs-Zahlenverhältnis. Dies ist jedoch abzulehnen. Vielmehr muß ein flexibles System etabliert werden, das auf der einen Seite Gerechtigkeit herstellt, auf der anderen Seite aber die individuelle Situation der Menschen berücksichtigt. Frauen müssen zu ihren Männern kommen dürfen, Kinder zu ihren Eltern, Großmütter zu ihren Familienangehörigen. Und warum soll jemand, der in seiner Heimat bereits deutsch gelernt hat, nicht bevorzugt Deutschland zugewiesen werden? Die Kreation eines flexiblen Systems ist nicht weiter schwierig: Man braucht ein Punktesystem und einen Fragebogen, mehr nicht. Freilich ist dies keine Aufgabe der jetzigen deutschen Kommission. Gleichwohl sind vergleichbare Probleme auch jetzt schon gegeben und auch jetzt schon lösbar. Nach Art. 4 des Dubliner Übereinkommens (DÜ) haben enge Familienangehörige das Recht, daß ihr Asylverfahren in dem Land behandelt wird, in dem der andere Familienangehörige die Rechtsstellung als Flüchtling hat; nach Art. 9 der DÜ kann ein Land auf Antrag des an sich zuständigen Landes die Behandlung der Asylanträge übernehmen, wenn hier Familienangehörige leben; schließlich enthält Art. 9 IV DÜ das Selbsteintrittsrecht jedes Staates, das es ihm ermöglicht, ohne Angaben von Gründen ein Asylverfahren durchzuführen. Eine deutsche Vorgriffs-Regelung auf das europäische System ist wünschenswert und für die Betroffenen existentiell. Bei den geringen aktuellen Zugangszahlen derzeit etwa 80.000 für das Jahr 2000 und angesichts der Tatsache, daß andere Staaten inzwischen nicht nur prozentual, sondern auch absolut mehr an Flüchtlingen aufnehmen als Deutschland, gibt es kein überzeugendes Argument mehr, warum man die Familien auseinanderreißt und sich nicht freiwillig zur Prüfung auch von deren Asylanträgen bereit findet. 5) Zu erinnern ist schließlich noch daran, daß die Gruppe der besonders schutzbedürftigen Personen nach wie vor zu wenig geschützt wird. Ich meine damit vor allem die unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge (UMF), die nicht als Kinder behandelt werden, sondern wie Erwachsene. Der Deutsche Bundestag hat einstimmig die Abschaffung des deutschen Vorbehaltes gegen die Kinderkonvention verlangt die Umsetzung dieses Beschlusses steht bis heute aus. Erst recht aber ist bislang nichts geschehen, um die Kinder wirklich kindgerecht zu behandeln. Sie müssen raus aus den Asylbewerberlagern und rein in Jugendhilfeeinrichtungen; sie müssen, solange sie nicht 18 Jahre sind, die selbe Förderung erhalten wie deutsche Kinder auch. Die Fluchtgründe sind zunächst außerhalb des Asylverfahrens in einem Clearing-Verfahren auf kindgerechte Weise zu ermitteln und kindgerecht zu gewichten. Weiterhin unzureichend ist auch der Schutz vor frauenspezifischer Verfolgung. Hier sind erste Anstrengungen gemacht, viel jedoch bleibt zu tun. Gleiches gilt für Folteropfer. Bei diesen beiden Gruppen wird es vor allem nötig sein, unabhängig von einer oftmals nicht belegbaren oder auch tatsächlich nicht bestehenden künftigen, erneuten Verfolgungsgefahr der individuellen Verletzung dadurch Rechnung zu tragen, daß eine Rückkehr nicht angesonnen wird. Ein verfolgungsunabhängiges Bleiberecht ist die Konsequenz. CWenn man beim Individualrecht bleibt und ein gerichtliches Verfahren für erforderlich hält, wie ich dies gefordert habe, gibt es nur wenig Kürzungs- und Beschleunigungsmöglichkeiten. Das Verfahren beim Bundesamt kann nicht wesentlich beschleunigt werden. Bei den Gerichten könnte durch eine Stellenmehrung etwas getan werden die Gerichte jedoch, die gut besetzt sind, arbeiten manchmal eher zu schnell und zu oberflächlich. Insgesamt gibt es hier meines Erachtens wenig Ressourcen. 1) Eines allerdings liegt auf der Hand: Der Bundesbeauftragte muß abgeschafft werden. In einer Vielzahl von Fällen ist er der Klagende, wobei es ihm oft nur ums Prinzip geht. Wenn beispielsweise eine Mutter Abschiebungsschutz nach § 51 I oder 53 AuslG erhalten hat, den das Gericht auch dem Säugling dieser Mutter zugebilligt hat, weil es der Auffassung war, er werde in die Verfolgungsmaßnahmen einbezogen, ist der anschließende Berufungszulassungsantrag des Bundesbeauftragten nur gegen das positive Urteil beim Kind nichts anderes als eine Ressourcenverschwendung. Selbst wenn der Bundesbeauftragte mit seiner Rechtsauffassung im Einzelfall Recht haben sollte, ist das Ergebnis in der Praxis völlig gleichgültig: Das Kind wird immer bei der Mutter bleiben, es hat einen aus Art. 6 GG abgeleitetes Bleiberecht. Ich könnte noch viele Beispiele für ähnlich überflüssige Prinzipienstreitigkeiten aufzählen, doch will ich aus Zeitgründen nur noch ein anderes Beispiel der Ressourcenverschwendung durch den Bundesbeauftragten benennen: Sehr viele Klage werden von ihm mit der Behauptung eingereicht, der Betreffende sei, entgegen dem subjektiven Eindruck des Bundesamtes, nicht glaubwürdig. Ob jemand glaubwürdig ist oder nicht, ist nach ständiger und zutreffender Rechtsprechung nur aufgrund eines persönlichen Eindruckes festzustellen. Einen persönlichen Eindruck zu gewinnen versäumt der Bundesbeauftragte regelmäßig, weil er an den Anhörungen beim Bundesamt praktisch nie teilnimmt. Infolge dessen kann er den subjektiven Eindruck von der Glaubwürdigkeit, den der Anhörer bei der Anhörung gewann, nicht qualifiziert widerlegen. Die Glaubwürdigkeitsrüge wird dementsprechend pauschal und meist unsubstantiiert ausfallen. Die Inanspruchnahme des Gerichtes in diesen Fällen ist ärgerlich und überflüssig. Der Bundesbeauftragte überantwortet seine eigene Aufgabe dem Gericht ausschließlich deshalb, weil er an der Anhörung nicht teilnahm. Was er versäumte, soll nun das Gericht für ihn erledigen. Die Folge ist eine Prozeßhäufung. Meines Erachtens ist es an der Zeit, den "Zopf" des Bundesbeauftragten abzuschneiden. Es gibt nur historische, aber keine sachlichen Gründe, warum das Bundesamt nicht, wie alle anderen Ämter auch, seine Entscheidungen durch eine Behördenentscheidung trifft. Im Bereich von § 53 AuslG ist dies ohnedies der Fall. Warum die Prüfung des Abschiebungsschutzes nach § 51 I AuslG oder des Asylgrundrechts nicht auch durch die Behörde, sondern nur durch den "weisungsunabhängigen Einzelentscheider" erfolgen soll, ist nicht recht nachvollziehbar. Ohnedies ist die Weisungsunabhängigkeit leider oftmals nur eine Schimäre, die nicht der Realität entspricht. In meiner Praxis erlebe ich immer wieder, daß mir Einzelentscheider berichten, sie hätten ja eine positive Entscheidung durchaus erwogen, doch habe der Abteilungsleiter geraten, sich vorab mit dem Bundesbeauftragten in Verbindung zu setzen. Weil von dort bei einer positiven Entscheidung eine Klage angekündigt wurde, habe er eben doch abgelehnt. Dies ist Alltagspraxis beim Bundesamt! Die Realität schaut so aus, daß die Einzelentscheider in aller Unabhängigkeit die Entscheidungen treffen, die im Mainstream liegen, daß sie aber abweichende Entscheidungen in der Praxis meist gar nicht erst treffen und wenn doch und wenn zu häufig, dann nicht mehr lange. Ich plädiere also dafür, den Bundesbeauftragten abzuschaffen. Die Vereinheitlichung des Rechtes kann durch behördeninterne Weisungen sichergestellt werden wie in jedem anderen Rechtsgebiet auch. Eine solche Regelung würde schneller zur Vereinheitlichung des Rechts führen, als die gegenwärtige, die zunächst durch eine Vielzahl von Klagen bei einer Vielzahl von Verwaltungsgerichten erst für die Zersplitterung sorgt und erst im zweiten Schritt die Vereinheitlichung wiederherzustellen versucht. Bei Abschaffung des Bundesbeauftragten und Installation einer Behördenentscheidung würden die Klagen zwangsläufig abnehmen. Kapazität wäre gewonnen, die den Verfahren der Asylkläger zugute käme. 2) Nicht nur die Zersplitterung der Verfahren auf viele Verwaltungs- und Oberverwaltungsgerichte, sondern auch die Vielfältigkeit des Rechtes selbst ist ein Grund für die Schwerfälligkeit des deutschen Systems. Es gibt nicht nur eine, sondern viele Rechtsgrundlagen, mit nicht nur einer, sondern mehreren Rechtsfolgen und unterschiedlichen Zuständigkeiten. Schutz wird gegenwärtig in Deutschland gewährt durch
Zur Feststellung der ersten vier Schutzgründe ist das Bundesamt berufen, für die letzten zwei die Ausländerbehörde. Die Abgrenzung der Schutztatbestände ist nicht einfach, manchmal überschneiden sie sich, manchmal treten sie sukzessive auf mit der Folge, daß die Zuständigkeit wiederholt wechselt. Die unterschiedlichen Rechtsfolgen zwingen den Asylbewerber, die Chance auf einen besseren Status selbst dann wahrzunehmen, wenn ein Schutz auf niedrigerer Ebene bereits gewährt wurde. Denn keiner will sich später dem Vorwurf aussetzen, die Chance auf einen besseren Titel und damit schnellere Integration nicht genutzt zu haben. Umgekehrt streitet gegenwärtig der Bundesbeauftragte ums Prinzip, wenn z. B. Schutz nach § 53 IV AuslG gewährt wurde und wenn er nur einen solchen nach § 53 VI AuslG für gerechtfertigt hält. Die Folge ist eine Vielzahl von, eigentlich überflüssigen, Rechtsstreitigkeiten. Denn wie auch immer das Gericht entscheidet: Der oder die Betreffende bleibt so oder so da. Der Status, um den man letztlich nur gestritten hat, wird erst, wenn überhaupt, später relevant, nämlich bei der Frage, welche sozialen Leistungen in Anspruch genommen werden können und vor allem bei der Frage einer eventuellen späteren Aufenthaltsbeendigung. Im allgemeinen Interesse wäre es vernünftig, den Streit um den Status auf diesen späteren, relevanten Zeitpunkt zu verschieben. Was spricht eigentlich dagegen, zunächst einen einheitlichen Status zu gewähren und über die Rechtsgrundlage dieses Status erst dann zu streiten, wenn diese Frage tatsächlich relevant wird? Warum kann die Entscheidung nicht dahingehend lauten: "Dem/Der Antragsteller/in wird Schutz gewährt.", ohne daß zunächst nach Art. 16 a GG, § 51 I AuslG oder § 53 AuslG differenziert wird? Der Preis eines solchen einheitlichen Status müßte freilich eine einheitliche Rechtsfolge sein: Alle müßten also eine Aufenthaltsbefugnis erhalten. Der Asylberechtigte erhielte nicht mehr die unbefristete Aufenthaltserlaubnis, der nach § 53 AuslG Schutzwürdige nicht mehr nur eine Duldung, sondern sofort eine Aufenthaltsbefugnis. Darüber, ob Rechtsgrundlage des Schutzausspruches Art. 16 a GG oder § 53 AuslG war, könnte man dann streiten, wenn die Absicht besteht, den Betreffenden den Schutz wieder zu entziehen, also im Widerrufs- oder Rücknahmeverfahren, wie dies ja auch jetzt schon erforderlich ist. Das Ergebnis wäre jedenfalls eine deutliche Entlastung des Bundesamtes und auch der Gerichte. Derzeit wird beispielsweise heftig darüber gestritten, ob irakische Asylbewerber kurdischer Abstammung in der Schutzzone eine inländische Fluchtalternative finden können und unter welchen Voraussetzungen dies der Fall ist. Gleichzeitig besteht Einigkeit darüber, daß eine zwangsweise Rückführung dieser Menschen nicht möglich ist, daß sie also zumindest wegen faktischer Unmöglichkeit eine Duldung erhalten. Die langwierigen Verfahren und die aufwendige Beweiserhebung hinsichtlich der Verhältnisse im Nord-Irak und auch das "Ausquetschen" der Flüchtlinge durch mehrere Instanzen hinsichtlich ihres Fluchtschicksals wäre bei Realisierung meines Vorschlages entbehrlich: Weil eine Rückschiebung nicht in Frage kommt, sind sie jedenfalls aktuell schutzbedürftig. Sollte dann, eines Tages, die Rückführung möglich und humanitär vertretbar sein, kann man immer noch in die Detailprüfung eintreten. Vermutlich wird sich ein Großteil der Verfahren dann aber längst durch ein sonstiges Aufenthaltsrecht oder durch Weiterwanderung erledigt haben. 3) Eine notwendige Folge dieses Vorschlages ist es, die als schutzbedürftig anerkannten Flüchtlinge auch in sozialrechtlicher Hinsicht gleichzustellen. Diese Forderung gilt jedoch, unabhängig von meinem Vorschlag, generell: Es gibt keinen Grund dafür, daß jemand, der als politisch Verfolgter im Sinne des Asylrechts bzw. § 51 I AuslG anerkannt ist (mittlerweile und endlich!) Kindergeld und Erziehungsgeld erhält, daß aber derjenige, der nach § 53 AuslG wegen einer Gefahr für Leib und Leben schutzbedürftig ist, dieser Hilfestellung entbehren muß. Wo ist der sachliche Differenzierungsgrund? Die Schwere des Schicksals kann es nicht sein, wenn im einen Fall beispielsweise (nur) eine Gefängnisstrafe droht, im anderen Fall aber Lebensgefahr. Da Anlaß der Gründung der Einwanderungskommission auch die Erkenntnis war, daß die Integrationsbemühungen in der Vergangenheit nur mangelhaft waren und Überlegungen anzustellen sind, wie künftig eine bessere Integration bewerkstelligt werden kann, sollte auch dies zu einer Gleichstellung aller Schutzbedürftigen führen. Denn das hier geborene Kind eines afghanischen Flüchtlings, der mit § 53 VI 1 AuslG abgespeist ist, ist nicht minder förderungswürdig, als das Kind eines anerkannten Flüchtlings etwa aus der Türkei. Der Schutz der Ehe und Familie, der einen Familiennachzug ermöglichen muß, gilt für beide in gleicher Weise! 4) Ungelöst sind nach wie vor besondere Härtefälle. Die Fälle des Kirchenasyls sind nur ein herausragendes Beispiel. Jeder Praktiker kann eine Vielzahl anderer Fälle aufzählen, in denen die Menschen durch die Maschen des komplizierten Asyl- und Ausländerrechts gefallen sind, gleichwohl aber unserer Hilfe bedürfen. Diese wird nur dann effizient möglich sein, wenn es eine allgemeine Härtefallregelung gibt, die möglichst offen ist. Sie sollte nicht nur den Behörden und Härtefallkommissionen die Möglichkeit einer individuellen Einzelfallregelung ermöglichen, sondern auch den Bürgern und privatrechtlichen Institutionen die Möglichkeit einer humanitären Hilfestellung geben ich denke an ein Bürgschaftsmodell wie in Kanada. DDer Schutz von Flüchtlingen und anderen Menschen, die aus einer Notlage zu uns gekommen sind, darf nicht mit einer Einwanderung aus wirtschaftlichen Gründen vermengt werden. Aus diesem Grunde kann es, wenn es bei der Wirtschaftseinwanderung zu Quoten kommt, keine Anrechnung von Flüchtlingen und aus humanitären Gründen aufgenommenen Personen auf diese Quoten geben. Die Zuwanderung aus wirtschaftlichen Gründen erfolgt in unserem, dem deutschen Interesse und zu unserem Nutzen. Flucht erfolgt aus Not, die Aufnahme bestimmt sich nicht nach unserem Interesse, sondern aufgrund individueller Rechtsansprüche aus dem Grundgesetz (Asylrecht und Menschenwürde), dem Völkervertragsrecht und schließlich auch aus dem Selbstverständnis der Bundesrepublik Deutschland als sozialer Rechtsstaat, der der Achtung der Menschenwürde verpflichtet ist. Aus diesem Grunde kann es keine Verrechnung, keine Aufrechnung und auch keinen Kompromiß zwischen diesen beiden Kategorien von Einwanderern geben. Obwohl die Gruppen vom Prinzip her also streng zu trennen sind, es vernünftig, auch (ehemaligen) Flüchtlingen bzw. Flüchtlingsbewerbern einen Quereinstieg in die Zuwandererkategorie zu ermöglichen. Es macht beispielsweise keinen Sinn, wenn gegenwärtig dringend benötigte Krankenschwestern und Altenpfleger oder dringend benötigtes Küchenpersonal und Arbeitskräfte im Handwerk nach Bosnien-Herzegowina und Kosovo zurückgeführt werden und gleichzeitig schon jetzt die Notwendigkeit diskutiert wird, neues Personal wieder anzuwerben. Warum soll jemand, der als Flüchtling kam, nicht den Job als IT-Spezialist antreten dürfen? Nur das gegenwärtige "Dogma" des vorherigen Visumsverfahrens spricht dagegen! Auch dieser Zopf ist abzuschneiden: Wenn die Voraussetzungen einer wirtschaftlichen Zuwanderung nach allgemeinem Recht gegeben sind, ist es nur vernünftig (und im deutschen Interesse), ohne eine vorherige Ausreise den Wechsel in diese Kategorie zu ermöglichen. Dies gilt generell also etwa auch dann, wenn ein Familiennachzug zur Debatte steht. EDie Aufgabe der Kommission ist es auch, Möglichkeiten festzustellen, wie die Integration verbessert werden kann. Aus meiner Sicht ist dazu vor allem zu sagen, daß Flüchtlinge hiervon nicht ausgenommen werden dürfen. Das bisherige Konzept der Abschreckung hat sich als verfehlt erwiesen. Hierdurch konnten die Flüchtlingszugangszahlen nicht reduziert werden (der Rückgang der Flüchtlingszugangszahlen hat andere Gründe), wohl aber wurde eine Desintegration bis hin zu Kriminalisierung gefördert. Wie absurd die Vorstellung war, man könne Menschen über Jahre desintegrieren und diskriminieren, und dann von heute auf morgen zur Integration auffordern, dürfte mittlerweile offenkundig geworden sein. Es gilt daher auch für Flüchtlinge der Grundsatz, daß die Integration am ersten Tag zu beginnen hat. Es mag sachgerecht sein, ein differenziertes Angebot für Flüchtlinge und Familienangehörige und Zuwanderer aus wirtschaftlichen Gründen bereitzuhalten. Die Integration aber, die mit Sprachkenntnis beginnt, ist für alle gleichermaßen zu fördern. Ein solches Herangehen wird die Menschen weniger verbittern und sie im Falle der Rückkehr zu "Botschaftern" für Deutschland machen. FAls letztes sei daran erinnert, daß jede Neuregelung einen Schlußstrich erfordert. Diese Altfallregelung sollte dann aber, anders als die bisherigen, wirklich "großzügig" sein und auch die Problemfälle der Menschen, die in der Illegalität leben, nicht ausschließen. Andere europäische Staaten haben hierfür ein Vorbild geliefert. |