GGUA-PROJEKT-BÜRO

Qualifizierungsmaßnahmen für die

Flüchtlingssozialarbeit

 

 

Volker Maria Hügel

* Herwarthstraße 2

48143 Münster

( 0251 - 4828272

2 0251 - 4828273

: vmh@muenster.de

Stand: Januar 2001

 

 

Das Arbeitsgenehmigungsverfahren für Flüchtlinge

Die Arbeitsgenehmigung nach dem neuen Arbeitsrecht:

O. Die Änderungen im Überblick S. 2

A. Grundsätzliches S. 3

B. Das Arbeitsgenehmigungsverfahren S. 4

C. Weitere Prüfungen durch das Arbeitsamt S. 6

D. Für die Beratung: Der Weg zur Arbeitserlaubnis S. 8

E. Sonderregelung: Die Green-Card S. 9

F. Die Rechtsgrundlagen S. 10

G. Sozialgesetz Buch III - Arbeitsförderung – §§ 284-288 S. 11

H. Arbeitsgenehmigungsverordnung ArGV (mit den Änderungen) S. 14

I. Liste der Berufe für die keine Arbeitserlaubnis erteilt wird S. 22

J. Alternativliste S. 24

K. Abkürzungsverzeichnis S. 25

L. Übersicht über die verschiedenen Aufenthaltstitel und die Möglichkeit zur

Arbeitsaufnahme (Tabelle)

O. Die Änderungen des Arbeitsgenehmigungsverfahren im Überblick

Hier vorab die Neuerungen:

 

1. Die Weisung des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung an die Bundesanstalt für Arbeit vom Mai 1997, die Bürgerkriegsflüchtlingen, Asylbewerbern und geduldeten Ausländern, die nach dem 15. Mai 1997 eingereist sind, den Zugang zum Arbeitsmarkt verwehrt ("Clever-Erlass"), wird aufgehoben.

2. Asylbewerbern und Geduldeten wird zukünftig nach einer Wartezeit von 12 Monaten der Zugang zum Arbeitsmarkt eröffnet. Die Vorrangprüfung für die erstmalige Erteilung einer Arbeitserlaubnis bleibt erhalten, d.h. es werden zunächst deutsche Arbeitnehmer sowie Ausländer, die diesen hinsichtlich der Arbeitsaufnahme rechtlich gleichgestellt sind, gesucht.

3. Ausländer, die eine Aufenthaltsbefugnis besitzen (z.B. Kriegs- und Bürgerkriegsflüchtlinge), sind von der 12monatigen Wartezeit ausgenommen und erhalten einen nachrangigen Arbeitsmarktzugang ohne Wartezeit.

4. Verlängerung der Arbeitserlaubnisse bei Fortsetzung einer Beschäftigung unabhängig von der Arbeitsmarktlage (d.h. ohne nochmalige Vorrangprüfung).

5. Analoge Anwendung der Bosnien-Traumatisierten-Regelung (Erteilung einer Arbeitserlaubnis ohne Arbeitsmarktprüfung) auf Traumatisierte unabhängig von ihrer geographischen Herkunft. Hierzu heißt es im Schreiben der Bundesanstalt für Arbeit vom 8.01.2001: In Fällen traumatisierter Ausländer, die sich wegen ihrer Traumatisierungen bereits auf der Grundlage eines längerfristig angelegten Therapieplanes in fachärztlicher oder psychotherapeutischer Behandlung befinden, ist das Vorliegen für die Anwendung der Härtefallregelung

  1. durch eine Bestätigung des behandelnden Facharztes, dass die Beschäftigung Bestandteil der Therapie ist, sowie
  2. durch Rückfrage bei den Ausländerbehörden, dass keine Aufenthaltsbeendigung innerhalb der der nächsten drei Monate konkret bevorsteht,
  3. zu klären.

    Traumatisierungen, die sich nicht in besonderen Geschehnissen im Heimatland begründen, von denen der Ausländer selbst betroffen war, begründen nicht die Anwendung dieser Regelung.

    6. Die Neuregelung wird ein Jahr nach Inkrafttreten insbesondere in Hinblick auf die bis dahin eingetretenen Wirkungen auf dem Arbeitsmarkt überprüft.

    Nachtrag: Die Verordnung ist seit dem 8.12.2000 in Kraft.

    Die Arbeitsgenehmigung nach dem neuen Ausländerrecht

    A. Grundsätzliches

    Grundsätzlich bedürfen Ausländer und Ausländerinnen für die Ausübung einer unselb-ständigen Tätigkeit einer Arbeitsgenehmigung. (Siehe § 284 SGB III) Um sie zu erhalten, müssen sowohl die ausländer- als auch die arbeitsrechtlichen Regelungen beachtet werden. Die jeweilige Umsetzung findet sowohl in den Ausländerbehörden (ABH), die in das Aufenthaltspapier Beschränkungen und Auflagen zur Arbeitsaufnahme eintragen können, als auch im zuständigen Arbeitsamt, dass das Arbeitsgenehmigungserteilungs-verfahren durchführt, statt.

    Neue Begrifflichkeiten

    Mit der Reform des Arbeitsgenehmigungsverfahren zum 1.1.1998 haben sich die Begrifflichkeiten geändert und sich denen aus dem Ausländergesetz (AuslG) angeglichen. Gab es vormals die allgemeine und die besondere Arbeitserlaubnis, so gibt es heute den Oberbegriff Arbeitsgenehmigung und als Formen der Arbeitsgenehmigung die Arbeitserlaubnis und die Arbeitsberechtigung (vergleiche hierzu die Begriffe Aufenthaltsgenehmigungen, Aufenthaltserlaubnis und Aufenthaltsberechtigung im AuslG).

    Welche Rechtsgrundlagen für die Erteilung gibt es?

    Sowohl die Bestimmungen im Ausländer- und Asylrecht als auch die für die Arbeitsförderung im Sozialgesetzbuch III sowie die Arbeitsgenehmigungsverordnung bilden den engeren Rahmen für die Erteilung einer Arbeitsgenehmigung.

    Die möglichen Auflagen:

    1. Eintrag durch die ABH: "Arbeitsaufnahme nicht gestattet." Das hat zur Folge: Eine Arbeitsaufnahme ist nicht möglich. Aber: Diese Auflage ist mit Widerspruch, ohne damit den Aufenthalt zu gefährden, anfechtbar. Wichtig für die Beratung ist: Es sollte die mögliche Aussicht auf Erfolg anhand nachstehender Erläuterungen geprüft werden.

    2. Auflage durch die ABH in das Aufenthaltspapier: "Selbständige und vergleichbare unselbständige Arbeit nicht gestattet; Arbeitsaufnahme nur mit gültiger Arbeitsgenehmigung" (unter vergleichbarer unselbständiger Arbeit ist u.a. Geschäftsführung und Arbeit als leitende Angestellte zu verstehen). Die Folge der Auflage: Die Zuständigkeit für die Prüfung, ob eine Arbeitsgenehmigung erteilt wird, liegt beim Arbeitsamt.

    3. Keine Auflage oder Beschränkung in Bezug auf eine Arbeitsaufnahme im Aufenthaltspapier. Die Folge davon ist: Die Erteilung der Arbeitsgenehmigung richtet sich allein nach den arbeitsrechtlichen Bestimmungen wie unter B. und C. aufgeführt.

    Achtung: Eine Ausnahme gibt es für Menschen im Asylverfahren. Hier besteht für die Dauer der Unterbringung in einer Landesaufnahmeeinrichtung – maximal während der ersten drei Monate des Asylverfahrens – ein generelles Verbot der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit.. (Vergleiche hierzu § 61 Abs. 1 AsylVfG.) Diese muß nicht unbedingt im Aufenthaltspapier, dies ist die Aufenthaltsgestattung gemäß § 55 AsylVfG, vermerkt sein

    B. Das Arbeitsgenehmigungsverfahren

    Zuständig für die Erteilung der Arbeitsgenehmigung ist das Arbeitsamt. Um das Arbeitsgenehmigungsverfahren zu verdeutlichen, müssen die Unterschiede der verschiedenen Arbeitsgenehmigungen geklärt werden.

    Die Arbeitsgenehmigungen, wie sie nach der Reform des Arbeitsrechtes heißen, gibt es in Form der Arbeitsberechtigung und der Arbeitserlaubnis. Daneben ist im Sozialgesetzbuch III noch geregelt, wer keine Arbeitsgenehmigung benötigt.

    1. Keine Arbeitsgenehmigung (§ 284 SGB III) benötigen:

  4. EU / EWR-Bürger, die Freizügigkeit genießen, d.h. Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen. Neben den EU-Bürgern sind noch die Staatsangehörigen von Norwegen, Island und Liechtenstein privilegiert. Ehegatten und minderjährige Kinder genießen auch dann die Freizügigkeit, wenn sie Drittstaatler sind.
  5. Ausländer, die eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis (§ 24 AuslG) – auch Asylberechtigte - oder eine Aufenthaltsberechtigung (§ 27 AuslG) besitzen.
  6. Ausländer, die aufgrund zwischenstaatlicher Vereinbarungen durch Gesetz oder Verordnung von der Genehmigungspflicht befreit sind.
  7. Die Folge davon ist: Wer arbeitsgenehmigungsfrei arbeiten darf, hat auf dem Arbeitsmarkt die gleichen Rechte wie Deutsche, benötigt keine Arbeitsgenehmigung und kann jeden Arbeitsvertrag annehmen.

     

    2. Die Arbeitsberechtigung (§ 286 SGS III)

    Eine Arbeitsberechtigung erhält, wer eine Aufenthaltserlaubnis (§§ 15 ff AuslG) oder eine Aufenthaltsbefugnis (§ 30 AuslG) besitzt und zusätzlich

  8. 5 Jahre eine versicherungspflichtige Beschäftigung im Bundesgebiet ausgeübt hat oder
  9. sich seit 6 Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufhält.
  10. Eine Ausnahme stellt die unanfechtbare Anerkennung von Abschiebungsschutz gemäß
    § 51 Abs. 1 AuslG, das sogenannte "kleine Asyl" dar. Mit der Ausstellung des Reiseausweises der Bundesrepublik und Erteilung der Aufenthaltsbefugnis erhält der Flüchtling die Arbeitsberechtigung. (§ 2, Absatz 1, Punkt 3 ArGV)

    Die zweite Bedingung: Der Ausländer darf darüber hinaus nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare deutsche Arbeitnehmer beschäftigt werden.

    Die Folge davon ist: Wenn die o.g. Bedingungen erfüllt sind, hat der Ausländer Anspruch auf die Erteilung der Arbeitsberechtigung. Sie wird unbefristet und ohne betriebliche, berufliche und regionale Beschränkungen erteilt.

    3. Die Arbeitserlaubnis (§ 285 SGB III)

    Die Arbeitserlaubnis kann nach Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes im Einzelfall erteilt werden. Hier gibt es die globale und die individuelle Prüfung wie unter C. beschrieben. Die Arbeitserlaubnis wird befristet erteilt und kann auf bestimmte Betriebe, Berufsgruppen, und Bezirke beschränkt werden.

    Die Folge davon ist: Es werden die unter C. 1 – 3. erläuterten Prüfungen durch das Arbeitsamt durchgeführt.

    Eine weitere Bedingung lautet: Der Ausländer darf darüber hinaus nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare deutsche Arbeitnehmer beschäftigt werden. Dies ist insbesondere für die Verlängerung der Arbeitserlaubnis nach mindestens 1-jähriger Beschäftigung bei dem gleichen Arbeitgeber wichtig. Siehe unter C. 4. 2.

     

    4. Wartefristen für die erstmalige Erteilung einer Arbeitsgenehmigung (§ 3 ArGV)

     

    § 3 Wartezeit

    "Die Erteilung einer Arbeitserlaubnis für eine erstmalige Beschäftigung wird für Ausländer, die

  11. eine Aufenthaltsgestattung oder eine Duldung besitzen,
  12. als Ehegatten und Kinder eines Ausländers eine befristete Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsbewilligung besitzen,
  13. davon abhängig gemacht, dass sich der Antragsteller unmittelbar vor der Beantragung ein Jahr erlaubt oder geduldet im Inland aufgehalten hat. (Wartezeit) Die Wartezeit gilt nicht für Ehegatten und Kinder eines Ausländers, der eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder eine Aufenthaltsberechtigung besitzt."

     

    Die Folge davon ist: Wer unter die Wartefristregelung fällt, darf keine Arbeit aufnehmen. Achtung: Hierbei geht es um die erstmalige Erteilung einer Arbeitsgenehmigung. Wer also z.B. eine Duldung nach dem § 55 AuslG besitzt und schon eine Arbeitsgenehmigung hatte, fällt nicht unter die Wartefrist. Ansonsten gilt für die Wartefrist der Zeitpunkt der Einreise, z.B. zu dem hier bereits lebenden Ausländer oder der Geburtstermin im Bundesgebiet.

    Menschen mit Aufenthaltsbefugnis sind generell von der Wartezeit befreit, Die bisherige Wartezeit für Ehegatten und Kinder von Ausländern mit Aufenthaltsbefugnis ist aufge-hoben. (Hinweise der Bundesanstalt für Arbeit vom 20.12.2000, Nr. 4 zu § 3 ArGV)

    C. Weitere Prüfungen durch das Arbeitsamt

    1. Der Einreisestichtag

    Der Einreisestichtag ist für das Verfahren wichtig, um zu prüfen, ob eine generelle Wartefrist besteht. Dies gilt vor allem beim Familiennachzug zu bereits hier lebenden Ausländern. Besteht eine Wartefrist, ist keine Arbeitsaufnahme möglich. Ausnahmen sind nur nach der Härtefallregelung (s.u.) möglich.

    Mit dem Inkrafttreten des Entwurfes zur Änderung der Arbeitsgenehmigungsverordnung am 8.12.2000 wird durch den neuen § 3 ArGV (Wartefrist) auch der Clever-Erlaß ersetzt, der ein generelles Arbeitsverbot für Flüchtlinge und geduldete Ausländer vorsah, die nach dem 15. Mai 1997 eingereist waren. Statt dessen wurde eine 1-jährige Arbeitsverbotszeit eingeführt. Siehe Punkt B 4 Wartefristen

     

    2. Globale Arbeitsmarktprüfung

    Seit Ende 1998 gibt es u.a. vom Landesarbeitsamt NRW eine Liste von Berufen, für die in den einzelnen Bundesländern nach "globaler Arbeitsmarktprüfung" keine Arbeitsgenehmigung mehr erteilt wird. (§ 285 Abs. 1 Nr.1 SGB III). Die globale Arbeitsmarktprüfung und die "Berufsverbotsliste" basieren auf statistischen Erhebungen der Arbeitsämter, in die die Berufe auf die Liste gesetzt werden, für die ausreichend arbeitssuchende Menschen zur Verfügung stehen. Z.Zt. ist die Liste für das 4. Quartal 2000 gültig. Ein Bespiel für diese Listen aus NRW finden Sie auf den Seiten 10 und 11.

    Die Folge davon ist: Für die auf der Liste stehenden Berufskennziffern und –bezeichnungen gibt es generell keine Arbeitsgenehmigung mehr für diejenigen, die keine Arbeitsberechtigung ( siehe oben) besitzen. Für die Beratung ist wichtig: Es ist möglich, eine Positivliste zu erstellen, die Berufsgruppen und –bezeichnungen aufzeigen, die nicht unter das generelle Verbot fallen. (Ein Beispiel hierzu finden Sie auf Seite 12) Hierzu ist es sinnvoll, Gespräche sowohl mit dem Arbeitsamt als auch mit den potentiellen Arbeitgebern zu führen.

    3. Die "individuelle" Prüfung nach Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes

    Mit Brief vom 5. März 1993 hat die Bundesanstalt für Arbeit folgende Verfahrenshinweise erlassen: Es ist "in jedem Einzellfall besonders sorgfältig zu prüfen, ob örtlich oder in über-regionalen Ausgleich geeignete bevorrechtigte Arbeitnehmer zur Verfügung stehen. In die Prüfung sind berufsübergreifend alle Arbeitssuchenden einzubeziehen, die für die angebo-tene Stelle geeignet sind. Diese Prüfung – auch Vorrangprüfung genannt - ob bevorrech-tigte Arbeitnehmer vermittelt werden können, setzt eine mehrwöchige Prüffrist voraus, die – auch bei der kurzzeitgebundenen Beschäftigung ( § 1 Abs. 3 AEVO a. F) – 4 Wochen nicht unterschreiten darf." In der Praxis sind das durchschnittlich sechs Wochen.

    Die Folge davon ist: Viele Arbeitsangebote können nicht genutzt werden, da jede Arbeits-stelle, auch eine selbstgesuchte, vom Arbeitsamt mindestens 4 Wochen (in der Praxis eher 6 Wochen) lang freigehalten werden muß, um sie an bevorrechtigte Arbeitnehmer zu vermitteln. Hier ist der intensive Kontakt zum potentiellen Arbeitgeber besonders wichtig.

    4. Die Härtefallregelung. (neu)

    (§ 1 Abs. 2 ArGV neu:) Die Arbeitserlaubnis kann abweichend von § 285 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch auch dann erteilt werden, wenn

    1. die Versagung unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse des einzelnen Falles eine besondere Härte bedeuten würde oder

    2. der Ausländer nach einem Jahr rechtmäßiger Beschäftigung die Beschäftigung bei dem selben Arbeitsgeber fortsetzt.

    1. Mit der Härtefallregelung ist die Möglichkeit eröffnet, Gründe vorzutragen, die trotz negativer Vorrangprüfung zu einer Arbeitserlaubnis führen.

     

    Zu § 1 Abs. 2, Nr. 1 ArGV heißt es im Schreiben der Bundesanstalt für Arbeit vom 8.01.2001: "In Fällen traumatisierter Ausländer, die sich wegen ihrer Traumatisierungen bereits auf der Grundlage eines längerfristig angelegten Therapieplanes in fachärztlicher oder psychotherapeutischer Behandlung befinden, ist das Vorliegen für die Anwendung der Härtefallregelung

  14. durch eine Bestätigung des behandelnden Facharztes, dass die Beschäftigung Bestandteil der Therapie ist, sowie
  15. durch Rückfrage bei den Ausländerbehörden, dass keine Aufenthaltsbeendigung innerhalb der der nächsten drei Monate konkret bevorsteht,
  16. zu klären.

    Traumatisierungen, die sich nicht in besonderen Geschehnissen im Heimatland begründen, von denen der Ausländer selbst betroffen war, begründen nicht die Anwendung dieser Regelung."

     

    2. Verlängerung der Arbeitserlaubnis für eine Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber.

    Zu § 1 Abs. 2, Nr. 2 ArGV heißt es im Schreiben der Bundesanstalt für Arbeit vom 20.12.2000: " Nach einer mindestens 1-jährigen rechtmässigen Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber ist ohne weitere Prüfung davon auszugehen, dass der weiteren Erteilung der Arbeitserlaubnis keine Arbeitsmarktgründe (§ 285 Abs. 1 Nr. 1 u.2 SGB III) entgegenstehen. Neben den sonstigen Voraussetzungen ist in diesen Fällen zu prüfen, dass die Arbeitsbedingungen des Ausländers nicht ungünstiger sind als die vergleichbarer deutscher Arbeitnehmer (§ 285 Abs. 1 Nr. 3 SGB III)."

     

     

    Die Erfahrungen aus der Praxis werden zeigen, in wie weit die Härtefallregelung Ausnahmen zulässt. Wichtig wären für die Beratung, es zu versuchen und bei Erfolg, dies zu dokumentieren und verbreiten.

     

     

    D. Für die Beratung: Der Weg zur Arbeitserlaubnis

     

    Nachdem die Vorklärung erfolgt ist, dass kein Arbeitsverbot besteht, ist der Weg zur Arbeitserlaubnis wie folgt:

     

  17. das Antragsformular vom Arbeitsamt besorgen
  18. eine mögliche Arbeitsstelle, einen Arbeitgeber finden
  19. das Antragsformular ausfüllen
  20. Antragsformular vom potentiellen Arbeitgeber unterschreiben lassen
  21. das ausgefüllte Formular beim zuständigen Sachbearbeiter des Arbeitsamtes abgeben
  22. die vorgeschriebene Mindestprüfzeit von 4 Wochen unbedingt beachten, Abgabedatum merken und nach Ablauf der Frist nachfragen
  23. bei positiver Antwort durch das Arbeitsamt die Arbeitsstelle annehmen
  24. bei negativer Antwort auf einem rechtsmittelfähigen Bescheid bestehen und ggf. Widerspruch einlegen. Den Bescheid unbedingt aufbewahren. Er gilt als Beleg für vergeblich Arbeitsbemühungen, was z.B. im Zusammenhang mit der sog. Altfallregelung von Bedeutung sein kann.
  25. Für die weiteren Versuche die Schritte wiederholen.

    E. Sonderregelung: Die Green-Card

    Die Rechtsgrundlagen für die neue Green-Card sind die Aufenthaltsverordnung für Fachkräfte der Informations- und Kommunikationstechnologie (IT-AV) und die Verordnung über die Arbeitsgenehmigung für IT-Fachkräfte (IT ArGV). Beide Verordnungen traten am 01.08.2000 in Kraft.

     

    In Verbindung mit § 10 Abs. 2 AuslG regeln diese Verordnungen:

     

    1. Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis

    Die Voraussetzungen hierfür sind: Ein abgeschlossenes Hoch- oder Fachhochschulstudium mit Schwerpunkt Informations- und Kommunikationstechnologie oder der Nachweis der Qualifikation durch eine Vereinbarung mit dem potentiellen Arbeitgeber über ein Jahresgehalt von mindesten DM 100.000. Zudem muß eine Arbeitserlaubnis in Aussicht gestellt oder erteilt worden sein. § 7 Abs. 2 Ziffer 3 AuslG nennt als Regelversagungsgrund für die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung u.a. die Beeinträchtigung der Belange der BRD. Hiermit sind die entwicklungs- und zuwanderungspolitischen Interessen der Bundesrepublik gemeint, die aber in den Green-Card-Fällen unberücksichtigt bleiben. Die Aufenthaltserlaubnis wird auf drei Jahre befristet und kann auf eine Gesamtgeltungsdauer von fünf Jahren verlängert werden (§ 1 IT-AV).

     

    2. Aufenthaltserlaubnis für Absolventen deutscher Hochschulen

    Einem Ausländer, der bei Antragstellung über eine im Zusammenhang mit einem Hoch- oder Fachhochschulstudium mit Schwerpunkt Informations- und Kommunikationstechnologie Aufenthaltsbewilligung verfügt, kann bei erfolgreichem Studienabschluß nach § 1 IT-AV eine Aufenthaltserlaubnis erteilt und verlängert werden.

     

    3. Erteilung der Arbeitserlaubnis

    Für die o.g. Personen kann eine Arbeitserlaubnis erteilt werden für Beschäftigungen als:

  26. System-, Internet- und Netzwerkspezialist
  27. Software-, Multimedia-Entwickler und Programmierer
  28. Entwickler von Schaltkreisen und IT-Systemen und
  29. Fachkräfte für IT-Consulting (§ 3 IT-ArGV)
  30.  

    4. Antragsfristen

    Die Arbeitserlaubnis kann erstmalig bis zum 31. Juli 2003 beantragt werden (§ 6 IT-ArGV).

     

    5. Anzahl der Arbeitserlaubnisse

    Die Zahl der zu erteilenden Arbeitserlaubnisse ist auf 10.000 festgelegt und wird bei Bedarf auf höchsten 20.000 erhöht (IT-ArGV).

    F. Die Rechtsgrundlagen:

     

  31. Anweisungen der Arbeitsämter, Landesarbeitsamt.
  32. ArGV – Arbeitsgenehmigungsverordnung vom 17. September 1998 (BGBl. I 2899) i.d.F. vom 8.12.2000.
  33. Die Erste Verordnung zur Änderung der ArGV vom 8.12.2000 ist am 14.12.2000 im Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 54, S. 1684 veröffentlicht worden und damit seit dem 15.12.2000 in Kraft.
  34. Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) vom 27. Juli 1993 i.d.F. vom 29. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2584) § 55 Aufenthaltsgestattung; § 61 Erwerbstätigkeit
  35. Aufenthaltsverordnung für Fachkräfte der Informations- und Kommuniktionstechnologie (IT-AV) und die Verordnung über die Arbeitsgenehmigung für IT-Fachkräfte (IT-ArGV)
  36. Ausländergesetz (AuslG) vom 9.7.1990 (BGBl. I S. 1354) i.d.F. vom 15.07.1999 (BGBl. I S. 1618) § 10 Aufenthaltsgenehmigung zur Arbeitsaufnahme, §14 Bedingungen und Auflagen
  37. Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) – Arbeitsförderung – vom 24.3.1997 (BGBl. I S. 594f i.d.F.v. 21.07.1999 BGBl I S 1648) §§ 284-288 SGB III.
  38. Verordnung über Aufenthaltsgenehmigungen zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit (Arbeitsaufenthalteverordnung – AAV) vom 18.12.1990 (BGBl. I S. 2994 i.d.F. vom 24.3.1997 BGBl. I S. 594) m.W.v. 1.1.1998 - §§ 1-11 AAV
  39. Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes (Durchführungsverordnung - DV AuslG) vom 18.12.1990 (BGBl. I S. 2983) i.d.F. vom 2.4.1997 (BGBl. I S. 751)
    § 12 DV AuslG
  40. G Arbeitsförderung (Auszug SGB III)

    Sozialgesetzbuch SGB III ZWEITER ABSCHNITT (Auszug)
    Erteilung von Genehmigungen und Erlaubnissen

    ERSTER UNTERABSCHNITT
    Ausländerbeschäftigung

    § 284 Genehmigungspflicht

    (1) Ausländer dürfen eine Beschäftigung nur mit Genehmigung des Arbeitsamtes ausüben und von Arbeitgebern nur beschäftigt werden, wenn sie eine solche Genehmigung besitzen. Einer Genehmigung bedürfen nicht

    1. Ausländer, denen nach den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften oder nach dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Freizügigkeit zu gewähren ist,

    2. Ausländer, die eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder eine Aufenthaltsberechtigung besitzen, und

    3. andere Ausländer, wenn dies in zwischenstaatlichen Vereinbarungen, auf Grund eines Gesetzes oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist.

    (2) Die Genehmigung ist vor der Aufnahme der Beschäftigung einzuholen.

    (3) Der Arbeitgeber, bei dem ein Ausländer beschäftigt werden soll, der dafür eine Genehmigung benötigt, hat Auskunft über Arbeitsentgelt, Arbeitszeiten und sonstige Arbeitsbedingungen zu erteilen.

    (4) Die Genehmigung wird als Arbeitserlaubnis erteilt, wenn nicht Anspruch auf die Erteilung als Arbeitsberechtigung besteht.

    (5) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer eine Aufenthaltsgenehmigung nach § 5 des Ausländergesetzes besitzt, soweit durch Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist, und wenn die Ausübung einer Beschäftigung nicht durch eine ausländerrechtliche Auflage ausgeschlossen ist.

    § 285 Arbeitserlaubnis

    (1) Die Arbeitserlaubnis kann erteilt werden, wenn

    1. sich durch die Beschäftigung von Ausländern nachteilige Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt, insbesondere hinsichtlich der Beschäftigungsstruktur, der Regionen und der Wirtschaftszweige, nicht ergeben,

    2. für die Beschäftigung deutsche Arbeitnehmer sowie Ausländer, die diesen hinsichtlich der Arbeitsaufnahme rechtlich gleichgestellt sind, nicht zur Verfügung stehen, und

    3. der Ausländer nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare deutsche Arbeitnehmer beschäftigt wird.

    Für eine Beschäftigung stehen deutsche Arbeitnehmer und diesen gleichgestellte Ausländer auch dann zur Verfügung, wenn sie nur mit Förderung des Arbeitsamtes vermittelt werden können.

    (2) Die Arbeitserlaubnis kann abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 erteilt werden, soweit dies durch Rechtsverordnung oder in zwischenstaatlichen Vereinbarungen bestimmt ist.

    (3) Ausländern, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben und eine Beschäftigung im Bundesgebiet aufnehmen wollen, darf eine Arbeitserlaubnis nicht erteilt werden, soweit durch Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist.

    (4) Für die erstmalige Beschäftigung kann die Erteilung der Arbeitserlaubnis für einzelne Personengruppen durch Rechtsverordnung davon abhängig gemacht werden, daß sich der Ausländer unmittelbar vor der Antragstellung eine bestimmte Zeit, die fünf Jahre nicht überschreiten darf, erlaubt oder geduldet im Bundesgebiet aufgehalten hat oder vor einem bestimmten Zeitpunkt in den Geltungsbereich dieses Gesetzes eingereist ist.

    (5) Die Arbeitserlaubnis kann befristet und auf bestimmte Betriebe, Berufsgruppen, Wirtschaftszweige oder Bezirke beschränkt werden.

    § 286 Arbeitsberechtigung

    (1) Die Arbeitsberechtigung wird erteilt, wenn der Ausländer

    1. eine Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsbefugnis besitzt und

    a) fünf Jahre rechtmäßig eine versicherungspflichtige Beschäftigung im Bundesgebiet ausgeübt hat oder

    b) sich seit sechs Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen aufhält und

    2. nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare deutsche Arbeitnehmer beschäftigt wird.

    Für einzelne Personengruppen können durch Rechtsverordnung Ausnahmen von Satz 1 Nr. 1 zugelassen werden.

    (2) Auf die Beschäftigungszeit nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a werden nicht angerechnet Zeiten

    1. einer Beschäftigung, die vor dem Zeitpunkt liegen, in dem der Ausländer aus dem Bundesgebiet unter Aufgabe seines gewöhnlichen Aufenthalts ausgereist war,

    2. einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 288 Abs. 1 Nr. 3 zeitlich begrenzten Beschäftigung sowie

    3. einer Beschäftigung, für die der Ausländer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 288 Abs. 1 Nr. 7 oder auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung von der Genehmigungspflicht für eine Beschäftigung befreit war.

    (3) Die Arbeitsberechtigung wird unbefristet und ohne betriebliche, berufliche und regionale Beschränkungen erteilt, soweit durch Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist.

    § 287 Arbeitserlaubnisgebühr

    (1) Für die Erteilung einer Arbeitserlaubnis an ausländische Arbeitnehmer, die auf der Grundlage einer zwischenstaatlichen Vereinbarung über die Beschäftigung von Arbeitnehmern auf der Grundlage von Werkverträgen tätig werden, kann beim Arbeitgeber eine Gebühr (Arbeitserlaubnisgebühr) erhoben werden.

    (2) Die Gebühr wird für die Aufwendungen erhoben, die im Zusammenhang mit der Durchführung der Vereinbarungen stehen. Bei der Festsetzung der Gebührenhöhe können auch Aufwendungen für Maßnahmen berücksichtigt werden, die der Überwachung der Einhaltung der Vereinbarungen dienen sollen. Die Bundesanstalt wird ermächtigt, durch Anordnung die gebührenpflichtigen Tatbestände für die Arbeitserlaubnisgebühr zu bestimmen und dabei feste Sätze vorzusehen.

    (3) Der Arbeitgeber darf sich die Gebühr nach den Absätzen 1 und 2 von dem ausländischen Arbeitnehmer oder einem Dritten weder ganz noch teilweise erstatten lassen.

    (4) Die Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes sind anzuwenden.

    § 288 Verordnungsermächtigung und Weisungsrecht

    (1) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung kann durch Rechtsverordnung

    1. Ausnahmen für die Erteilung einer Arbeitserlaubnis an Ausländer, die keine Aufenthaltsgenehmigung besitzen,

    2. Ausnahmen für die Erteilung einer Arbeitserlaubnis unabhängig von der Arbeitsmarktlage,

    3. Ausnahmen für die Erteilung einer Arbeitserlaubnis an Ausländer mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland,

    4. die Voraussetzungen für die Erteilung einer Arbeitserlaubnis sowie das Erfordernis einer ärztlichen Untersuchung von Ausländern mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland mit deren Einwilligung für eine erstmalige Beschäftigung,

    5. das Nähere über Umfang und Geltungsdauer der Arbeitserlaubnis,

    6. weitere Personengruppen, denen eine Arbeitsberechtigung erteilt wird, sowie die zeitliche, betriebliche, berufliche und regionale Beschränkung der Arbeitsberechtigung,

    7. weitere Ausnahmen von der Genehmigungspflicht sowie

    8. die Voraussetzungen für das Verfahren und die Aufhebung einer Genehmigung

    näher bestimmen.

    (2) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung kann der Bundesanstalt zur Durchführung der Bestimmungen dieses Unterabschnittes und der hierzu erlassenen Rechtsverordnungen sowie der von den Organen der Europäischen Gemeinschaften erlassenen Bestimmungen über den Zugang zum Arbeitsmarkt und der zwischenstaatlichen Vereinbarungen über die Beschäftigung von Arbeitnehmern Weisungen erteilen.

     

    H. Text der Arbeitsgenehmigungsverordnung

    Verordnung über die Arbeitsgenehmigung für ausländische Arbeitnehmer
    (Arbeitsgenehmigungsverordnung - ArGV)

    vom 17. September 1998 (BGBl. I S. 2899)

    Die Erste Verordnung zur Änderung der ArGV vom 8.12.2000 ist am 14.12.2000 im Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 54, S. 1684 veröffentlicht worden und damit seit dem 15.12.2000 in Kraft. (Änderungen kursiv)

    Auf Grund des § 288 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sowie Nr. 4 bis 8 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) in Verbindung mit Artikel 81 Satz 1 des Arbeitsförderungs-Reformgesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594) verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung:

    § 1 Arbeitserlaubnis

    (1) Die Arbeitserlaubnis kann nach Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes (§ 285 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch) erteilt werden

  41. für eine bestimmte berufliche Tätigkeit in einem bestimmten Betrieb oder
  42. ohne Beschränkung auf eine bestimmte berufliche Tätigkeit und ohne Beschränkung auf einen bestimmten Betrieb.
  43. (2) Die Arbeitserlaubnis kann abweichend von § 285 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch auch dann erteilt werden, wenn

      1. die Versagung unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse des einzelnen Falles eine besondere Härte bedeuten würde oder
      2. der Ausländer nach einem Jahr rechtmäßiger Beschäftigung die Beschäftigung bei dem selben Arbeitsgeber fortsetzt.

    Die Höchstgrenzen für die Geltungsdauer von Arbeitserlaubnissen nach der Anwerbestoppausnahmeverordnung vom 17. September 1998 (BGBL I S. 2893) oder auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung bleiben unberührt.

    § 2 Die Arbeitsberechtigung

    (1) Die Arbeitsberechtigung wird abweichend von § 286 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch auch dann erteilt, wenn der Ausländer

  44. mit einem deutschen Familienangehörigen in familiärer Lebensgemeinschaft lebt und eine nach § 23 Abs. 1 des Ausländergesetzes erteilte Aufenthaltserlaubnis besitzt,
  45. einen von einer deutschen Behörde ausgestellten gültigen Reiseausweis für Flüchtlinge besitzt oder
  46. nach § 33 des Ausländergesetzes übernommen worden ist und eine Aufenthaltsbefugnis besitzt.
  47. (2) Dem Ehegatten eines Deutschen oder eines Ausländers ist die Arbeitsberechtigung nach Absatz 1 zu erteilen, wenn die Voraussetzungen für die Verlängerung der Arbeiterlaubnis nach

    § 19 Abs. 1 Nr. 1, oder 3 und 4 des Ausländergesetzes vorliegen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft fortbesteht.

    (3) Einem Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsbefugnis besitzt, ist die Arbeitsberechtigung zu erteilen, wenn er vor Vollendung des 18. Lebensjahres in das Inland eingereist ist und hier

  48. einen Schulabschluß einer allgemeinbildenden Schule oder einen Abschluß in einer staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Berufsausbidlung erworben hat,
  49. an einem beruflichen Vollzeitschuljahr oder einer außerschulischen berufsvorbereitenden Vollzeitmaßnahme von mindestens zehnmonatiger Dauer regelmäßig und unter angemessener Mitarbeit teilgenommen hat oder
  50. einen Ausbildungsvertrag für eine Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf abschließt.
  51. (4) Einem Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsbefugnis besitzt, ist bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres die Arbeitsberechtigung zu erteilen, wenn er sich in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Geltungsdauer der Arbeitsberechtigung ununterbrochen rechtmäßig im Inland aufgehalten hat. Sind bei Vollendung des 18. Lebensjahres die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt, bleibt der Anspruch auf Erteilung einer Arbeitsberechtigung bestehen, solange sich der Ausländer fortgesetzt ununterbrochen rechtmäßig im Inland aufhält.

    (5) Einem Ausländer, dem auf Grund des § 16 Abs. 1 oder 2 des Ausländergesetzes eine Aufenthaltserlaubnis erteilt worden ist, ist die Arbeitsberechtigung zu erteilen.

    (6) Durch Zeiten eines Auslandsaufenthalts bis zur Dauer von jeweils sechs Monaten werden die Fristen nach § 286 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und nach Absatz 4 nicht unterbrochen. Satz 1 gilt für Zeiten eines Auslandsaufenthaltes wegen Erfüllung der gesetzlichen Wehrpflicht entsprechend, wenn der Ausländer innerhalb von drei Monaten nach Entlassung aus dem Wehrdienst wieder einreist. Auf die Fristen werden Zeiten des Auslandsaufenthalts nach Satz 1 bis zur Dauer von drei Monaten und Zeiten des Wehrdienstes nach Satz 2 bis zur Dauer von sechs Monaten angerechnet.

     

    § 3 Wartezeit

    Die Erteilung einer Arbeitserlaubnis für eine erstmalige Beschäftigung wird für Ausländer, die

      1. eine Aufenthaltsgestattung oder eine Duldung besitzen,
      2. als Ehegatten und Kinder eines Ausländers eine befristete Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsbewilligung besitzen,

davon abhängig gemacht, dass sich der Antragsteller unmittelbar vor der Beantragung ein Jahr erlaubt oder geduldet im Inland aufgehalten hat. (Wartezeit) Die Wartezeit gilt nicht für Ehegatten und Kinder eines Ausländers, der eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder eine Aufenthaltsberechtigung besitzt.

 

§ 4 Räumlicher Geltungsbereich und Geltungsdauer der Arbeitsgenehmigung

(1) Die Arbeitserlaubnis gilt für den Bezirk des Arbeitsamtes, das sie erteilt hat. Sie kann regional erweitert oder beschränkt werden. Die Arbeitserlaubnis wird auf die Dauer der Beschäftigung, längstens auf drei Jahre befristet.

(2) Die Arbeitsberechtigung nach § 2 Abs. 3 Nr. 3 wird auf die Dauer der Ausbildung befristet.

§ 5 Verhältnis zum aufenthaltsrechtlichen Status

Die Arbeitsgenehmigung kann abweichend von § 284 Abs. 5 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch auch Ausländern erteilt werden,

  1. die vom Erfordernis der Aufenthaltsgestattung befreit sind, wenn die Befreiung nicht auf Aufenthalte bis zu drei Monaten oder auf Aufenthalte ohne Aufnahme einer genehmigungspflichtigen Beschäftigung beschränkt ist,
  2. die eine Aufenthaltsgestattung (§ 55 AsylVfG) besitzen und nicht verpflichtet sind, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen (§§ 47 bis 50 AsylVfG),
  3. deren Aufenthalt nach § 69 Abs. 3 des Ausländergesetzes als erlaubt gilt,
  4. die ausreisepflichtig sind, solange die Ausreisepflicht nicht vollziehbar oder eine gesetzte Ausreisefrist noch nicht abgelaufen ist,
  5. die eine Duldung (§ 55 AuslG) besitzen, es sei denn, diese Ausländer haben sich in das Inland begeben, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen, oder bei diesen Ausländern können aus von ihnen zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden (§ 1a AsylbLG), oder
  6. deren Abschiebung durch eine richterliche Anordnung ausgesetzt ist.

§ 6 Versagungsgründe

(1) Die Arbeitserlaubnis ist zu versagen, wenn

  1. das Arbeitsverhältnis auf Grund einer unerl aubten Arbeitsvermittlung oder Anwerbung zustande gekommen ist,
  2. der Arbeitnehmer als Leiharbeitnehmer (§ 1 Abs. 1 des Arbeitnehmerüberlassungs-gesetzes) tätig werden will.

(2) Die Arbeitsgenehmigung kann versagt werden, wenn

  1. der Ausländer gegen § 404 Abs. 1 Nr. 2 oder Abs. 2 Nr. 2 bis 13, §§ 406 oder 407 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder gegen die §§ 15, 15a oder 16 Abs. 1 Nr. 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgessetzes schuldhaft verstoßen hat,
  2. der Arbeitnehmer eine widerrufene oder erloschene Arbeitsgenehmigung trotz Aufforderung nicht dem Arbeitsamt zurückgibt oder
  3. wichtige Gründe in der Person des Arbeitnehmers vorliegen.

§ 7 Widerruf

(1) Die Arbeitserlaubnis kann widerrufen werden, wenn der Ausländer zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare deutsche Arbeitnehmer beschäftigt wird (§ 285 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch) oder der Tatbestand des § 6 Abs. 1 oder des
§ 6 Abs. 2 Nr. 1 oder 3 erfüllt ist. Der Widerruf ist nur innerhalb eines Monats nach dem Zeitpunkt zulässig, in dem die Behörde von den Tatsachen, die den Widerruf rechtfertigen, Kenntnis erlangt und eine Anhörung nach § 24 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch stattgefunden hat.

(2) Die nach § 4 Abs. 1 Satz 3 für eine längere Zeit als ein Jahr erteilte Arbeitserlaubnis kann unabhängig von Absatz 1 aus Gründen der Arbeitsmarktlage zum Ablauf des ersten oder zweiten Jahres ihrer Geltungsdauer widerrufen werden. Der Widerruf ist nur zulässig, wenn er bei der Erteilung der Arbeitserlaubnis vorbehalten worden ist und dem Arbeitnehmer spätestens einen Monat vor Ablauf des ersten oder zweiten Jahres ihrer Geltungsdauer zugeht.

(3) Wird die Arbeitserlaubnis widerrufen, so kann sie von der Behörde zurückgefordert werden.

§ 8 Erlöschen

(1) Die Arbeitsgenehmigung erlischt, wenn

  1. der Ausländer keine der in § 5 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt,
  2. der Ausländer ausreist und seine Aufenthaltsgenehmigung (§ 5 AuslG) infolge der Ausreise oder während seines Aufenthalts im Ausland erlischt oder,
  3. der Ausbildungsvertrag nach § 2 Abs. 3 Nr. 3 vorzeitig aufgelöst wird.

(2) In den Fällen des Abs. 1 Nr. 1 gilt die Arbeitsgenehmigung nicht als erloschen, wenn während ihrer vorgesehenen Geltungsdauer die Voraussetzungen des § 5 wieder eintreten.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 gilt die Arbeitsgenehmigung nicht als erloschen, wenn

  1. der Ausländer sich im Auftrag seines Arbeitgebers unter Fortsetzung seines Arbeitsverhältnisses oder zur Ableistung des Wehrdienstes im Ausland aufhält oder
  2. die Ausländerin sich aus Anlaß der Geburt eines Kindes nicht länger als zwölf Monate im Ausland aufhält

und dem Ausländer oder der Ausländerin wieder eine Aufenthaltsgenehmigung erteilt wird. Endet die Geltungsdauer einer Arbeitsgenehmigung während des Auslandsaufenthaltes nach Satz 1, ist dem Ausländer nach der Rückkehr in das Inland eine Arbeitsgenehmigung zu erteilen, die der Genehmigung entspricht, die er vor der Ausreise hatte.

(4) Erlischt die Arbeitsgenehmigung, so kann sie von der Behörde zurückgefordert werden.

 

 

§ 9 Arbeitsgenehmigungsfreie Beschäftigung

Keiner Arbeitsgenehmigung bedürfen

  1. die in § 5 Abs. 2 des Betriebsverfassungsgesetzes aufgeführten Personen sowie leitende Angestellte, denen Generalvollmacht oder Prokura erteilt ist;
  2. leitende Angestellte eines international tätigen Konzerns oder Unternehmens für eine Beschäftigung in dem inländischen Konzern- oder Unternehmensteil auf der Vorstands-, Direktions- und Geschäftsleitungsebene oder für eine Tätigkeit in sonstiger leitender Position, die für die Entwicklung des Konzerns oder Unternehmens von entscheidender Bedeutung ist, wenn die Beschäftigung im Rahmen des Personalaustausches zur Internationalisierung des Führungskreises erfolgt und die Dauer der Beschäftigung im Inland fünf Jahre nicht erreicht;
  3. das fahrende Personal im grenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehr bei Arbeitgebern mit Sitz im Ausland, wenn
    1. das Fahrzeug im Sitzstaat des Arbeitgebers zugelassen ist, oder
    2. das Fahrzeug im Inland zugelassen ist für eine Tätigkeit der Arbeitnehmer im Linienverkehr mit Omnibussen;
  4. die Besatzungen von Seeschiffen, Binnenschiffen und Luftfahrzeugen mit Ausnahme der Luftfahrzeugführer, Flugingenieure und Flugnavigatoren für eine Tätigkeit bei Unternehmen mit Sitz im Inland;
  5. Personen, die unter Beibehaltung ihres gewöhnlichen Aufenthaltes im Ausland von ihren Arbeitgebern mit Sitz im Ausland in das Inland entsandt werden, um
    1. Montage- und Instandhaltungsarbeiten oder Reparaturen an gelieferten, verwendungsfertigen Anlagen oder Maschinen auszuführen, die gewerblichen Zwecken dienen,
    2. bestellte Anlagen, Maschinen und sonstige Sachen abzunehmen oder in ihre Bedienung eingewiesen zu werden,
    3. im Rahmen von Exportlieferungs- oder Lizenzverträgen einen Betriebslehrgang zu absolvieren,
    4. unternehmenseigene Messestände oder Messestände für ein ausländisches Unternehmen, das im Sitzstaat des Arbeitgebers ansässig ist, aufzubauen und zu betreuen oder vergleichbare Dienstleistungen zu erbringen, die für keinen Geschäftspartner im Inland entgeltliche Leistungen sind, wenn im Inland ansässigen Unternehmen in dem jeweils betroffenen Land die gleichen Rechte eingeräumt werden,

    wenn die Dauer der Beschäftigung drei Monate nicht übersteigt;

  6. Personen, die unter Beibehaltung ihres gewöhnlichen Aufenthaltes im Ausland in Vorträgen oder Darbietungen von besonderem wissenschaftlichen oder künstlerischen Wert oder bei Darbietungen sportlichen Charakters im Inland tätig werden, wenn die Dauer der Tätigkeit drei Monate nicht übersteigt;
  7. Personen, die nur gelegentlich mit Tagesdarbietungen auftreten;
  8. Lehrpersonen, wissenschaftliche Mitarbeiter an öffentlich-rechtlichen Forschungseinrichtungen oder an Forschungseinrichtungen deren Finanzbedarf ausschließlich oder überwiegend von der öffentlichen Hand getragen wird oder an privaten Forschungseinrichtungen, wenn an der Beschäftigung des Ausländers wegen seiner besonderen fachlichen Kenntnisse auch ein öffentliches Interesse besteht, sowie Lehrpersonen an öffentlichen Schulen und an staatlich anerkannten privaten Ersatzschulen;
  9. Studenten und Schüler an Hochschulen und Fachschulen im Inland für eine vorübergehende Beschäftigung, Studenten und Schüler ausländischer Hochschulen und Fachschulen für eine Ferienbeschäftigung im Rahmen eines internationalen Austauschprogramms studentischer oder vergleichbarer Einrichtungen im Einvernehmen mit der Zentralstelle für Arbeitsvermittlung der Bundesanstalt für Arbeit sowie Studenten und Schüler für eine von einer Dienststelle der Bundesanstalt für Arbeit vermittelte Ferienbeschäftigung, wenn die Beschäftigung insgesamt drei Monate im Jahr nicht übersteigt;
  10. Personen für eine Tätigkeit in einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder bei einer internationalen Organisation sowie private Hausangestellte von Mitgliedern diplomatischer und berufskonsularischer Vertretungen, wenn sie für den Aufenthalt zur Ausübung dieser Tätigkeit keiner Aufenthaltsgenehmigung bedürfen;
  11. Journalisten, Korrespondenten und Berichterstatter, die für ihren Arbeitgeber mit Sitz im Ausland im Inland tätig werden und für die Ausübung dieser Tätigkeit vom Presse- und Informationsamt der Bundesregierung anerkannt sind;
  12. Berufssportler und -trainer, deren Einsatz in inländischen Sportvereinen oder vergleichbaren sportlichen Einrichtungen, soweit sie am Wettkampfsport teilnehmen, vorgesehen ist, wenn der zuständige Sportfachverband ihre sportliche Qualifikation oder ihre fachliche Eignung als Trainer bestätigt und der Verein oder die Einrichtung ein für den Lebensunterhalt ausreichendes Gehalt zahlt;
  13. Personen, die auf Grund des Artikels 6 Abs. 1 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218) als Mitglieder einer Truppe, eines zivilen Gefolges oder als Angehörige vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung befreit sind;
  14. Personen, die von einem Arbeitgeber mit Sitz im Inland als Arbeitnehmer im kaufmännischen Bereich im Ausland beschäftigt werden und unter Beibehaltung ihres gewöhnlichen Aufenthalts im Ausland im Rahmen ihrer Beschäftigung vorübergehend im Inland tätig sind, wenn die Tätigkeit drei Monate nicht übersteigt;
  15. Studenten ausländischer Hoch- und Fachhochschulen für ein Praktikum bis zu sechs Monaten, wenn die Beschäftigung in einem unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit dem Fachstudium des Praktikanten steht und im Rahmen eines internationalen Austauschprogramms studentischer oder vergleichbarer Einrichtungen im Einvernehmen mit der Zentralstelle für Arbeitsvermittlung der Bundesanstalt für Arbeit erfolgt;
  16. Ausländer, die das 16. und noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet haben, für die Teilnahme an einem freiwilligen Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines Freiwilligen Sozialen Jahres, im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines Freiwilligen Ökologischen Jahres oder im Rahmen eines vergleichbaren Programmes der Europäischen Gemeinschaft;
  17. Personen während eines vorübergehenden Praktikums im Rahmen eines von der Europäischen Union finanziell geförderten Programms, wenn die Beschäftigung im Einvernehmen mit der Zentralstelle für Arbeitsvermittlung der Bundesanstalt für Arbeit erfolgt.

§ 10 Arbeitserlaubnisersatz

Die Arbeitserlaubnis wird durch die Zulassungsbescheinigungen für Gastarbeitnehmer ersetzt, die im Rahmen eines mit anderen Staaten vereinbarten Austauschs von Gastarbeitnehmern zum Zwecke der beruflichen und sprachlichen Fortbildung von einer Dienststelle der Bundesanstalt für Arbeit ausgestellt sind.

§ 11 Zuständigkeit

(1) Die Arbeitsgenehmigung ist von dem Ausländer schriftlich bei dem Arbeitsamt zu beantragen, in dessen Bezirk der Beschäftigungsort des Arbeitnehmers liegt. Als Beschäftigungsort gilt der Ort, an dem sich der Sitz des Betriebs oder der Niederlassung befindet. Bei Beschäftigungen mit wechselnden Arbeitsstätten gilt der Sitz der für die Lohnabrechnung zuständigen Stelle als Beschäftigungsort.

(2) Der Antrag ist vor Aufnahme der Beschäftigung oder vor Ablauf der Geltungsdauer einer bereits erteilten Arbeitsgenehmigung zu stellen.

(3) In besonderen Fällen kann die Arbeitsgenehmigung von Amts wegen erteilt werden.

(4) Das nach Absatz 1 zuständige Arbeitsamt entscheidet über die Erteilung und den Widerruf, die Rücknahme und die Aufhebung der Arbeitsgenehmigung.

(5) Der Präsident der Bundesanstalt für Arbeit kann die Zuständigkeit für den Antrag, die Erteilung und den Widerruf, die Rücknahme und die Aufhebung für besondere Berufs- oder Personengruppen aus Zweckmäßigkeitsgründen anderen Dienststellen seines Geschäftsbereichs übertragen.

§ 12 Form

(1) Die Arbeitsgenehmigung ist dem Arbeitnehmer schriftlich zu erteilen.

(2) Die Arbeitserlaubnis für Grenzarbeitnehmer ist als solche zu kennzeichnen.

(3) Der Widerruf, die Rücknahme und die Aufhebung der Arbeitsgenehmigung sind dem Arbeitnehmer schriftlich mitzuteilen.

§ 13 Assoziierungsabkommen EWG-Türkei

Günstigere Regelungen des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei (Amtliche Nachrichten der Bundesanstalt für Arbeit Nr. 1/1981 S. 2) über den Zugang türkischer Arbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen zum Arbeitsmarkt bleiben unberührt.

 

§ 14 Übergangsvorschriften

(1) Eine Arbeitsgenehmigung, die im Zeitraum vom 1. Januar 1998 bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung erteilt wurde, behält ihre Gültigkeit bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer.

(2) Die §§ 7 und 8 finden entsprechende Anwendung auf Arbeitserlaubnisse, die auf Grund der Übergangsregelung nach § 432 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ab 1. Januar 1998 weitergelten oder die in der Zeit vom 1. Januar 1998 bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung erteilt worden sind.

(3) Flugzeugführer, Flugingenieure und Flugnavigatoren bei Luftfahrtunternehmen, deren Arbeitsverhältnis vor dem 1. Januar 1973 begründet worden ist, sowie Hubschrauberführer bei Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeugführer, Flugingenieure und Flugnavigatoren bei sonstigen Unternehmen, deren Arbeitsverhältnis vor dem 1. August 1976 begründet worden ist, bedürfen abweichend von § 284 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 9 Nr. 4 keiner Arbeitsgenehmigung.

§ 15 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Arbeitserlaubnis für nichtdeutsche Arbeitnehmer vom 2. März 1971 (BGBl. I S. 152), zuletzt geändert durch die Zwölfte Verordnung zur Änderung der Arbeitserlaubnisverordnung vom 17. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3195), außer Kraft.

I. Beispiel einer Liste der Berufe, für die nach globaler Arbeitsmarktprüfung keine Arbeitserlaubnis in NRW erteilt wird. Stand: 31. Dezember 20000 geordnet nach Berufskennziffern

 

BKZ

Beruf

BKZ

Beruf

0517

Gartenarbeiter

5211

Warenprüfer

1417

Chemiehilfsarbeiter

5213

Warensortierer

1777

Druckerhelfer

5224

Warenpacker, -abfüller

1817

Holzaufbereiterhelfer

6827

Verkaufshilfen

2117

Blechpresser-, -zieher-, -stanzerhelfer

7341

Telefonisten

2417

Schweisser-, Brennschneiderhelfer

7410

Lagerverwalter, Magaziner

2627

Rohrinstallateurhelfer

7417

Lagerverwalter-, Magazinerhelfer

2707

Schlosserhelfer

7447

Lager-, Versand- und Transporthelfer

2817

Kraftfahrzeuginstandsetzerhelfer

7731

Kassierer (Laden, Kaufhaus)

3117

Elektrikerhelfer

7810

Bürofachkräfte

3217

Elektrogeräte-, Elektroteilemontiererhelfer

7840

Bürohilfskräfte

3520

Oberbekleidungsnäher, Bekleidungsfertiger

7843

Büro-, Amtsboten

3917

Bäckerhelfer

7931

Pförtner

4117

Kochhelfer

8541

Krankenpflegehelfer

4417

Maurerhelfer

8643

Säuglings-, Kinderpfleger.

4527

Dachdeckerhelfer

8647

Kindergarten-, Kinderpflegehelferinnen

4667

Tiefbauerhelfer

9131

Speisen- und Getränkeausgeber

4727

Bauhilfsarbeiter, Bauhelfer

9231

Hauswirtschaftsgehilfinnen

5017

Tischlerhelfer

9237

hauswirtschaftliche Helfer

5117

Maler-, Lackiererhelfer

9331

Raumpfleger, -reiniger

 

 

 

 

 

 

 

 

Beispiel einer Liste der Berufe, für die nach globaler Arbeitsmarktprüfung keine Arbeitserlaubnis in NRW erteilt wird. Stand: 31. Dezember 20000 Berufe alphabetisch geordnet

 

BKZ

Beruf

BKZ

Beruf

3917

Bäckerhelfer

7447

Lager-, Versand- und Transporthelfer

4727

Bauhilfsarbeiter, Bauhelfer

7410

Lagerverwalter, Magaziner

2117

Blechpresser-, -zieher-, -stanzerhelfer

7417

Lagerverwalter-, Magazinerhelfer

7843

Büro-, Amtsboten

5117

Maler-, Lackiererhelfer

7810

Bürofachkräfte

4417

Maurerhelfer

7840

Bürohilfskräfte

3520

Oberbekleidungsnäher, Bekleidungsfertiger

1417

Chemiehilfsarbeiter

7931

Pförtner

4527

Dachdeckerhelfer

9331

Raumpfleger, -reiniger

1777

Druckerhelfer

2627

Rohrinstallateurhelfer

3117

Elektrikerhelfer

8643

Säuglings-, Kinderpfleger.

3217

Elektrogeräte-, Elektroteilemontiererhelfer

2707

Schlosserhelfer

0517

Gartenarbeiter

2417

Schweisser-, Brennschneiderhelfer

9237

hauswirtschaftliche Helfer

9131

Speisen- und Getränkeausgeber

9231

Hauswirtschaftsgehilfinnen

7341

Telefonisten

1817

Holzaufbereiterhelfer

4667

Tiefbauerhelfer

7731

Kassierer (Laden, Kaufhaus)

5017

Tischlerhelfer

8647

Kindergarten-, Kinderpflegehelferinnen

6827

Verkaufshilfen

4117

Kochhelfer

5224

Warenpacker, -abfüller

2817

Kraftfahrzeuginstandsetzerhelfer

5211

Warenprüfer

8541

Krankenpflegehelfer

5213

Warensortierer

 

J. Beispiel für eine Positivliste

Keine Arbeitserlaubnis für: Mögliche Alternativen:

9331 Raumpfleger, -reiniger

9341 Fensterreiniger, -putzer

   

9342 Gebäude/Fahrzeugreiniger

   

9343 Fassadenputzer, -reiniger

   

9349 Gebäudereiniger

   

9350 Straßenreiniger, Abfallbeseitiger

   

9351 Straßenreiniger

   

9352 Müllarbeiter

     
     

7447 Lager-, Versand-, Transporthelfer

 

7444 Lagerarbeiter

5224 Warenpacker,- abfüller

   

 

   

4727 Bauhilfsarbeiter, -helfer

 

4415 Maurerhelfer, Fuger

4417 Maurerhelfer

   
     
     

3520 Oberbekleidungsnäher

 

3522 Bekleidungsnäher

   

3524 Näher von Kleidern ...

   

3527 Näherhelfer, Oberbekleidung

   

3537 Näherhelfer

 

 

3560 Näher

     

6827 Verkaufshilfe

 

6821 Verkäufer, Nahr.Mittel

7731 Kassierer (Laden, Kaufhaus)

 

6822 Verkäufer, Textil

   

6824 Verkaufsaufsicht, Berater

   

6826 Verkäufer, Kiosk/Kantine

     

4117 Kochhelfer

 

4110 Aushilfskoch

   

4111 Griller, Pfannenkoch

   

4112 Suppenkoch

   

4114 Kantinenkoch

   

4116 Kochgehilfe

     

9131 Speisen- und Getränkeausgeber

 

9122 Kellner

   

9127 Servierer, Kantinengehilfe

   

9130 Hotelangestellter

   

9132 Bargehilfe, Mixer

   

9133 Hotel- und Gaststättengehilfe

   

9134 Helfer im Gastgewerbe

   

9135 Portiergehilfe, Page

   

9332 Geschirrspüler, Abwascher

K. Liste der gebräuchlichen Abkürzungen im Flüchtlingsbereich:

AAV Arbeitsaufenthalteverordnung

ABH Ausländerbehörde

Abs. Absatz

AE Aufnahmeeinrichtung (in Trägerschaft des Landes)

AK Arbeitskreis

ArGV Arbeitsgenehmigungsverordnung

AsylbLG Asylbewerberleistungsgesetz

AsylVfG Asylverfahrensgesetz

AuslG Ausländergesetz

AZR Ausländerzentralregister

BAFl Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge

BerzG Bundeserziehungsgeldgesetz

BGBl. Bundesgesetzblatt

BKGG Bundeskindergeldgesetz

BSHG Bundessozialhilfegesetz

BverfG Bundesverfassungsgericht

BVG Bundesverwaltungsgericht

d.h. das heisst

DVAuslG Durchführungsverordnung zum Ausländergesetz

e.V. eingetragener Verein

EMRK Europäischen Menschenrechtskonvention

EU Europäische Union

EURO-DAC Europäisches Fingerabdruckidentifizierungssystem

GFK Genfer Flüchtlingskonvention

GG Grundgesetz

GGUA Gemeinnützige Gesellschaft zur Unterstützung Asylsuchender e.V.

GK Gemeinschaftskommentar

GÜB Grenzübertrittsbescheinigung

GUK Gemeinschaftsunterkunft (In kommunaler oder privater Trägerschaft)

HumHAG Kontingentflüchtlingsgesetz

i.d.R. in der Regel

i.S. im Sinne

i.V. in Verbindung

i.V.m. in Verbindung mit

IT Informations- und Kommunikationstechnologie

IT-ArGV Verordnung über die Arbeitsgenehmigung für IT-Fachkräfte

IT-AV Aufenthaltsverordnung für IT-Fachkräfte

NRW Nordrhein-Westfalen

OVG Oberverwaltungsgericht

S. Seite

s.o. siehe oben

SGB Sozialgesetzbuch

SIS Schengener Informationssystem

StAG Staatsangehörigkeitsgesetz

u.a. unter anderem

VG Verwaltungsgericht

VGH Verwaltungsgerichtshof

VwGO Verwaltungsgerichtsordnung

VwVfG Verwaltungsverfahrensgesetz

ZAB Zentrale Ausländerbehörde

L. Übersicht über die Möglichkeit zur Arbeitsaufnahme bei den verschiedenen Aufenthaltstiteln

Status

generelles Arbeitsverbot

Wartefrist

Arbeitsgenehmi-gungsfrei

Arbeitsberechtigung

Arbeits- erlaubnis

Asylbewerber mit Aufenthaltsgestattung in Landeseinrichtung

ja

       

Asylbewerber mit Aufenthaltsgestattung in Kommune

nein

1 Jahr

nein

nein

ja

Duldung direkt nach Einreise

nein

1 Jahr

nein

nein

ja

Duldung nach negativem Asylverfahren

nein

1 Jahr (Dauer des Asylverfahren wird mitgerechnet)

nein

nein

ja

Ehegatten und Kinder von Ausländern mit Aufenthaltsbewilligung

nein

1 Jahr

nein

nein

ja

Aufenthaltsbewilligung zum Studium

möglich durch Beschränkung im Visum

nein

nein

nein

möglich

Aufenthaltsbewilligung

nein

nein

nein

nein

ja

Aufenthaltsbefugnis

nein

nein

nein

nein, Ausnahme: nach 5 Jahren Arbeit o.

6 Jahren Aufenthalt

ja

Aufenthaltsbefugnis wegen Anerkennung nach § 51,1 AuslG

nein

nein

nein

ja

Ehegatten und Kinder von Ausländern mit befristeter Aufenthaltserlaubnis

nein

1 Jahr

nein

nein

ja

Befristete Aufenthaltserlaubnis

nein

nein

nein

nein, Ausnahme: nach 5 Jahren Arbeit o.

6 Jahren Aufenthalt

ja

Unbefristete Aufenthaltserlaubnis – auch Asylberechtigte Art. 16a GG

nein

nein

ja

Aufenthaltsberechtigung

nein

nein

ja