Translate this page - Suche

Infomappe Nr. 32 - Mai 2000

Im Fall der armenischen Familie Aslanian aus Regensburg hat sich das Bayerische Innenministerium mit seiner Linie vorerst durchgesetzt und die 9jährige Anaid auch noch abgeschoben. In einer Presseerklärung vom 6. Mai 2000 bilanzieren die Bürgerinitiative Asyl Regensburg und der Bayerische Flüchtlingsrat die Vorgänge und weisen darauf hin, dass in jedem Bundesland mit Ausnahme Bayerns die Familie, die seit April 1993 in Deutschland lebte, eine Aufenthaltsbefugnis nach der Altfallregelung erhalten hätte.
Anlage Nr. 1
Þ
Presseerklärung Bayerischer Flüchtlingsrat und Bürgerinitiative Asyl Regensburg vom 6. Mai 2000

Der Flüchtlingsrat Niedersachsen hat die Ergebnisse einer Anhörung zum Asylbewerberleistungsgesetz in Niedersachsen, die im Dezember 1999 stattgefunden hat, in einer Dokumentation veröffentlicht, die als Heft 67 / April 2000 von "Flüchtlingsrat – Zeitschrift für Flüchtlingspolitik in Niedersachsen" erschienen ist. Betroffene Flüchtlinge berichteten aus höchst persönlicher Erfahrung. Ein breites Bündnis vom ADAC bis zum Verein Entwicklungspolitik Niedersachsen hatten sich für das Zustandekommen der Anhörung eingesetzt. Die Dokumentation kann bestellt werden beim Förderverein Niedersächsischer Flüchtlingsrat e.V., Lessingstr. 1, 31135 Hildesheim, Tel: 05121 / 15605, Fax: 05121 / 31609.

Der Kölner Flüchtlingsrat und das Psychosoziale Zentrum für ausländische Flüchtlinge der Caritas für Köln haben im Mai 2000 die Ergebnisse einer Fachtagung "Erkrankte Flüchtlinge – Duldung oder Abschiebung?" vorgelegt, die am 5. April 2000 in Köln stattgefunden hat.
Anlage Nr. 2
Þ
Vorlage der Tagungsergebnisse des Kölner Flüchtlingsrats und des Psychosozialen Zentrums für ausländische Flüchtlinge der Caritas vom Mai 2000

Die Organisation Algeria Watch hat die Infomappe 12 / April 2000 veröffentlicht und die Bilanz eines Jahres in der Ära Bouteflika gezogen. In einem Dossier wird auf die weiterhin virulente Problematik der "Verschwundenen" hingewiesen und den Versuch des algerischen Staates, sich jeder Verantwortung in diesem Zusammenhang zu entziehen. Algeria Watch druckt einen aufschlussreichen Artikel aus dem "Guardian" vom 21. März 2000 ab, in dem über den spektakulären Abbruch eines drei Jahre währenden Terrorismusverfahrens vor einem englischen Gericht berichtet wird. Ein Mitarbeiter des englischen Geheimdienstes MI5 hatte sich geweigert, vor Gericht aufzutreten, nachdem bekannt geworden war, dass Vertreter der Regierung offensichtlich Informationen darüber unterdrückt hatten, dass algerische Regierungskräfte in Gewalttaten gegen unschuldige Zivilisten verwickelt waren. Die Angeklagten, denen man die Unterstützung der GIA zur Last gelegt hatte, waren nach einer fünfmonatigen Überwachungsoperation des MI5 im Sommer 1997 verhaftet worden. Ein Vertreter der Verteidigung sagte, man habe sie verhaftet, nachdem es zuvor Kontakte zwischen algerischen Innenministeriumsvertretern und Vertretern der britischen Botschaft in Algier gegeben habe. Die Anklage hatte den Fall weiterverfolgt, obwohl geheime Dokumente belegten, dass britische Geheimdienste selbst an die Verwicklung der algerischen Regierung in die Gewalttaten glaubten und sich damit gegen die offizielle Sicht der britischen Regierung stellten. Drei Minister, darunter der für seinen scharfen Kurs in der Asylpolitik bekannte Jack Straw, sollen sich an der Verschleierung aktiv beteiligt haben. Ein Vertreter der Staatsanwaltschaft gab zu, dass eine Quelle des MI5 geheim bestätigt hatte, dass häufig Personen, die der Mitgliedschaft in der GIA oder der FIS verdächtigt sind, geschlagen, entführt und von der Armee getötet wurden. Die algerische Armee und Polizei hätten hierbei freie Hand gehabt.
Der Vorgang wirft ein bezeichnendes Licht auf den Umgang vermutlich nicht nur der britischen Regierung mit missliebigen Informationen zu einem Staat, bei dem sich die Mehrzahl der europäischen Staaten auf eine weitgehend unkritische Haltung gegenüber dem Regime festgelegt hat. Man wüsste gerne, welche Informationen dem Bundesnachrichtendienst und insbesondere dem französischen Geheimdienst zum selben Zeitpunkt (1997) vorlagen. Der Höhepunkt der Beschönigung der menschenrechtlichen Lage in Algerien und der Leugnung des staatlichen Anteils am Terror war von deutscher Seite der Besuch des damaligen Staatsministers im Auswärtigen Amt Werner Hoyer. Dieser ließ sich im Dezember 1997 von algerischen Armeekommandeuren den angeblichen Verlauf von Massakern in Bentalha erklären und kam nach lediglich kurzem Aufenthalt zu der Auffassung, er könne nun beurteilen, dass es sich bei den im Raum stehenden Vorwürfen über die Inaktivität der Armee bei Massakern bloß um dummes Gerede in Deutschland handele. Der Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom Juli 1998 hatte ganz ungeniert auf die Quellen hingewiesen, bei denen sich deutsche Stellen Informationen besorgen: "Der Generalstabschef hat Gerüchte dementiert... ."
Vorsätzlich schlichten Gemüts waren führende Außenpolitiker der europäischen Staaten beim Thema Staatsterror in Algerien seit jeher. Der damalige Bundesaußenminister Kinkel fand nichts dabei, sich im Januar 1998 in Algier mit der Regierung über gemeinsame Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrors zu besprechen – als gebe es mit dem algerischen Regime eine gemeinsame Definition des Terrors, auf die man sich vor dem genannten Hintergrund verständigen könne. Am 21. Oktober 1998 verständigten sich die Europäische Union und Algerien auf einen gemeinsamen Kampf gegen den Terrorismus. Parallel dazu sollten Assoziierungsgespräche aufgenommen werden, wie der damalige österreichische Außenminister Wolfgang Schüssel nach einer Unterredung der EU-Troika (Österreich, Großbritannien, Deutschland) nach einem Gespräch mit dem algerischen Außenminister Ahmed Attaf mitteilte. Nach der AP-Meldung vom selben Tage hatten an diesem Gespräch die Staatssekretäre des britischen und deutschen Außenamtes, Derek Hatchet und Werner Hoyer sowie EU-Kommissar Manuel Marin teilgenommen. Bedauerlicherweise waren für deutsche Medien weder die seit 1995 anhaltenden Veröffentlichungen über algerischen Staatsterrorismus noch die Berichterstattung des "Guardian" zum geplatzten Prozess in London Anlass für investigativen Journalismus. Die Infomappe von algeria-watch kann zum Einzelpreis von 4 DM unter folgender Adresse bestellt werden: algeria-watch e.V., Postfach 360 164, 10997 Berlin, Tel: 030 / 627 098 87, Fax: 030 / 627 098 53

Wertvolle Informationen über die Situation von Flüchtlingen in Frankreich finden sich im "Journal de forum réfugiés" . Leider steht die Homepage noch nicht komplett in englischer Sprache zur Verfügung.

Kritische Anmerkungen zur schwierigen Rolle des UNHCR im französischen Asylverfahren und der Arbeit der Berufungskommission, die sich mit den vom französischen Asylamt OFPRA abgelehnten Fällen auseinandersetzen muss, enthält ein Artikel von Franck Johannes aus der "Libération" vom 2. März 2000, den wir in einer nicht autorisierten Übersetzung in Auszügen vorstellen.
Anlage Nr. 3
Þ Übersetzung des Liberation-Artikels von Franck Johannes vom 2. März 2000

Trotz eines inzwischen ausführlicheren und differenzierteren Lageberichts des Auswärtigen Amtes zur Demokratischen Republik Kongo haben die Einzelauskünfte des Auswärtigen Amtes zu diesem Staat immer wieder einen etwas kuriosen Touch. Nicht nur wird nach wie vor mit dem Pfunde der ungenannt bleibenden Nichtregierungsorganisationen gewuchert, von denen die Auslandsvertretung ihre Informationen haben will. Auch bei staatlichen Behörden fragt man unverblümt Einschätzungen ab. In einer Einzelauskunft an das VG Köln vom 15. März 2000 heißt es: "Die zuständige kongolesische Migrationsbehörde DGM sieht in der freiwilligen Rückkehr von abgelehnten Asylbewerbern in die demokratische Republik Kongo kein Problem. Es wird davon ausgegangen, dass Kongolesen überwiegend aus wirtschaftlichen Gründen versuchen, durch Stellung eines Asylantrages ein Bleiberecht im jeweiligen Gastland zu erlangen. Rückführungen durch deutsche Innenbehörden müssen dagegen von der Botschaft Kinshasa wenigstens 10 Tage vor Eintreffen der Ausreisepflichtigen gegenüber dem kongolesischen Außenministerium bzw. der DGM per Verbalnote unter Vorlage des Passersatzpapiers angekündigt werden." Nicht nur die DGM, sondern auch das Auswärtige Amt sieht offensichtlich bei Abschiebungen die Welt ohne Probleme, zumal man sich nicht berufen fühlt, zu erklären, was denn problematisch wäre: "Abschiebungen erfolgten bisher ausschließlich über den internationalen Flughafen von Kinshasa und verliefen weitgehend problemlos." Wir finden die Auskünfte des Auswärtigen Amtes auch weiterhin weitgehend unklar.

Deutsche Auslandsvertretungen sind zum Teil von himmelschreiender Naivität, wenn sie bei der Abfassung von Einzelauskünften für Verwaltungsgerichte Sachverhalte in den Herkunftsstaaten von Flüchtlingen überprüfen. In einem Fall hatte das Verwaltungsgericht Kassel das Auswärtige Amt gebeten, die Echtheit vorgelegter Dokumente zu beurteilen. Das Auswärtige Amt und damit vermutlich die deutsche Botschaft in Äthiopien hatten nichts Besseres zu tun, als sich direkt an die äthiopischen Behörden zu wenden. Ohne jedes Problembewusstsein teilte man dem Verwaltungsgericht Kassel dann mit, dass die angeblich ausstellende äthiopische Verwaltungsbehörde, Woreda 16, Kebele 6 nicht zu einer Auskunft bereit gewesen sei. Der Vorsitzende der übergeordneten Kommunalbehörde halte das Schreiben für kein Originaldokument. Der befragte Herr lässt sich dann sehr detailliert zu diesem Thema aus. Für das Auswärtige Amt ist dies alles keine problematische und möglicherweise gefährliche Kontaktaufnahme mit Behörden des potenziellen Verfolgerstaats, nein, das Schreiben des Auswärtigen Amtes an das VG enthält mehrfache Ehrenerklärungen der Art: "Das Auswärtige Amt hat keine Veranlassung, den Ausführungen des Vorsitzenden der Woreda 16 zu zweifeln." Das Ganze fand seinen Weg durch das mit Juristen nicht schlecht besetzte Auswärtige Amt, wo sich offensichtlich keiner darüber aufregen mochte. Das VG Kassel findet in seiner anerkennenden Asylentscheidung die richtigen Worte: "Hinzu kommt, dass das Auswärtige Amt im Rahmen der Echtheitsprüfung, um die es von seiten des Gerichts gebeten worden war, die seitens des Klägers eingereichten Dokumente offensichtlich den Verwaltungsbehörden in Addis Abeba vorgelegt hat, ohne dabei die Anonymität des Klägers zu wahren. Aus der Stellungnahme des Auswärtigen Amtes vom 24. November 1998 lässt sich Gegenteiliges jedenfalls nicht entnehmen. Mithin steht auch aus diesem Grunde – unabhängig von der Frage der Echtheit der vorgelegten Dokumente – zu befürchten, dass die Aufmerksamkeit der äthiopischen Stellen auf den Kläger gelenkt worden ist, so dass dieser bei einer Rückkehr in sein Heimatland mit einer besonders intensiven Untersuchung zu rechnen hätte, bei der auch seine Unterstützung der EPRP in Deutschland zutage treten würde. Diese Tätigkeit erfüllt auch die Voraussetzung eines subjektiven Nachfluchtgrundes im Sinne des Artikels 16a, Abs. 1 GG (Az.: 1 E 4597/94.A-GÖ, Urteil vom 30. März 2000)." Das Auswärtige Amt wirkt an der Produktion von zusätzlichen Asylgründen mit – so könnte man den Vorgang zusammenfassen. Vorgänge ähnlicher Art finden sich im Infonetz Ausgabe 22 / 1999.

Die Karawane für die Rechte der Flüchtlinge und MigrantInnen hat die Ergebnisse des Flüchtlingskongresses vom 21. April bis zum 1. Mai in Jena zusammengefasst. .
Dass es noch relativ viele Flüchtlinge geschafft haben, am Kongress teilzunehmen, verwundert angesichts der Hindernisse, die lokale Ausländerbehörden und Länderinnenministerien Asylsuchenden in den Weg legten, wenn sie versuchten, den Geltungsbereich ihrer Aufenthaltsgestattung für den Kongress vorübergehend verlassen zu dürfen. Die Ausländerbeauftragte der Bundesregierung, PRO ASYL und eine ganze Reihe von Organisationen hatten sich für eine liberale Handhabung eingesetzt. Reaktionen der Innenministerien auf das entsprechende Schreiben von PRO ASYL werfen ein bezeichnendes Licht auf den Stellenwert des Grundrechtes auf Meinungs- und Versammlungsfreiheit.
Die Innenbehörde der Hansestadt Hamburg: "Das Grundrecht auf Meinungs- und Versammlungsfreiheit kann durchaus auch in Hamburg verwirklicht werden; dies haben verschiedene Demonstrationen vor der Ausländerbehörde in jüngster Zeit bewiesen."
Innenministerium Baden-Württemberg: "Der von Ihnen genannte Zweck erfüllt keine dieser gesetzlichen Voraussetzungen. Im Rahmen des geltenden Rechts haben auch Asylbewerber die Möglichkeit, in Versammlungen von ihrer Meinungsfreiheit Gebrauch zu machen. Auf örtlicher Ebene wird dieses Recht erfahrungsgemäß auch genützt. Es ist nicht erkennbar, dass darüber hinaus zur Wahrung der Meinungsfreiheit von Asylbewerbern eine Teilnahme an den von Ihnen geplantem Kongress in Jena bzw. weiteren bundesweit geplanten Veranstaltungen geboten sein soll, zumal das von Ihnen bemühte Grundrecht der Versammlungsfreiheit gem. Art. 8 GG ausdrücklich nur Deutschen zusteht. Entgegen Ihrer Auffassung bedeutet es daher keine unbillige Härte für potentiell an der Veranstaltung interessierte Asylbewerber, wenn ihnen keine Aussagegenehmigung zum vorübergehenden Verlassen des ihnen zugewiesenen Aufenthaltsbereiches erteilt wird."
Innenministerium Nordrhein-Westfalen unter Verweis auf die Rechtslage: "Aus diesem abgestuften Regelungssystem folgt, dass an das Vorliegen eines zwingenden Grundes hohe Anforderungen zu stellen sind. Insbesondere können zwingende Gründe nicht schon dann anerkannt werden, wenn der Betroffene etwas tun will, was er – als in seiner freien Entscheidung stehend – ebenso gut unterlassen könnte".
Innenministerium Schleswig-Holstein nach einem Blick ins Internet und offensichtlich eine positive Einzelfallentscheidung durch die Ausländerbehörde nicht ausschließend: "Angesichts der Zielsetzung des Kongresses nach dem im Internet veröffentlichten Programm kann ich Ihre Auffassung nicht teilen, dass Versagung der Erlaubnis generell eine unbillige Härte wäre. Die Annahme einer unbilligen Härte käme von Grundrechts wegen nur dann in Betracht, wenn eine ständige Versagung der Erlaubnis zum Verlassen des zugewiesenen Aufenthaltsbereichs der asylsuchenden Person praktisch die Möglichkeit nehmen würde, ihr Recht auf Meinungs- und Versammlungsfreiheit angemessen zu betätigen und diese Grundrechte infolge einer zu restriktiven Genehmigungspraxis mehr oder weniger leer liefen. Ob dies der Fall ist, kann nur im Einzelfall entschieden werden. Dabei wäre auch die Möglichkeit zu berücksichtigen, die genannten Grundrechte schon innerhalb des zugewiesenen Aufenthaltsbereichs wirksam in Anspruch nehmen zu können."
Bayerisches Staatsministerium des Innern: " Ein zwingender Grund zum Verlassen des Aufenthaltsbereichs kann im vorliegenden Fall nur angenommen werden, wenn der Betroffene bei der politischen Organisation als sog. Funktionär eine herausgehobene Stellung innehat, seine politische Betätigung bereits im Heimatland grundgelegt war und der konkrete Anlass der Reise im Hinblick auf Art und Inhalt der Betätigung von besonderem Gewicht ist. Die Entscheidung liegt im ermessen der Ausländerbehörde bzw. des BAFl."
Mit diesem rechtlich falschen Hinweis auf eine angebliche Kompetenz des BAFl schießt Bayern beim Reigen der Innenministerien ohne Zweifel den Vogel ab. Immerhin gelten Funktionäre offensichtlich in Bayern noch etwas.
Das Hessische Innenministerium teilte dankenswerter Weise mit, wer hinter den Kulissen Regie geführt hatte: "Das für den Veranstaltungsort des Kongresses – Jena – zuständige Thüringer Innenministerium hat im Hinblick auf verschiedene Anfragen anderer Innenministerien mitgeteilt, dass dort ein öffentliches Interesse an der Teilnahme von Asylbewerbern nicht gesehen werde. Aufgrund dieser Bewertung der Veranstaltung, der ich mich anschließe, kommt ein Hinweis an die hessischen Ausländerbehörden, für die Teilnahme von Asylbewerbern eine Erlaubnis nach § 58 Abs. 1 AsylVfG zu erteilen, nicht in Betracht." Das Thüringer Innenministerium sieht sich also offensichtlich als Sachwalter des öffentlichen Interesses. Dies passt zum paternalistischen Klima in dem dort Flüchtlinge vom Innenministerium und Landesverwaltungsamt recht und schlecht zwangsversorgt werden.
Auch intern hat man in Thüringen die lokalen Ausländerbehörden schnellstens per Erlass vergattert. In dem betreffenden Erlass heißt es: "In einem Schreiben vom 30. März 2000 hat mich die Bundesweite Arbeitsgemeinschaft für Flüchtlinge e.V. (PRO ASYL) darauf aufmerksam gemacht, dass vom 21. April bis zum 1. Mai 2000 in Jena ein bundesweiter Kongress für die Rechte der Flüchtlinge und MigrantInnen stattfinden wird. Sollten in Ihrem Zuständigkeitsbereich für die Teilnahme an o.g. Veranstaltung Anträge gemäß § 58 AsylVfG zum Verlassen des zugewiesenen Aufenthaltsbereichs gestellt werden, so ist diesen Anträgen nicht stattzugeben. Die Teilnahme an einer solchen o.g. Veranstaltung liegt weder im dringenden öffentlichen Interesse, noch stellt die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte dar. Von der Übersendung entsprechender Anträge an die zuständige Ausländerbehörde in Jena bitte ich deshalb abzusehen." Eine großartige politische Leistung in einem Bundesland, dessen Innenministerium auch deswegen in der Kritik der Medien steht, weil inländische Rechtsradikale dort besonders ausgiebig von ihrem Recht auf Versammlungsfreiheit Gebrauch machen können.

Das Netzwerk "Kein Mensch ist illegal" hat in einer Presseerklärung vom 17. April 2000 öffentlich gefragt "Wann stoppt die Lufthansa das Geschäft mit Abschiebungen?!" Die Behauptung der Lufthansa, Abschiebungen gegen den Widerstand Betroffener seit Mitte des vergangenen Jahres nicht mehr durchzuführen, sei kaum glaubhaft. Hingewiesen wird auf die konsequentere Praxis der belgischen Fluggesellschaft Sabena.
Anlage Nr. 4
Þ
Presseerklärung Netzwerk "Kein Mensch ist illegal" vom 17. April 2000

Dass Sabena bei der Weigerung, Zwangspassagiere mitzunehmen, wohl nicht von humanitären Motiven geleitet wird, sondern vermutlich von ökonomischen Erwägungen, scheint sich aus einem Lagebericht des Auswärtigen Amtes zur Demokratischen Republik Kongo vom 23. März 2000 zu ergeben. Dort betätigt sich die Sabena neben der kongolesischen Migrationsbehörde DGM bei der Fluchtverhinderung. Im Lagebericht heißt es: "Die Fluggesellschaft Sabena hat einen eigenen security service installiert, der neben den Beamten der DGM alle Reisedokumente peinlich genau untersucht und unmittelbar vor dem Betreten des Flugzeuges eine weitere, abschließende Kontrolle zur Identität der kontrollierten und der tatsächlich reisenden Personen durchführt." Solche sogenannten preboarding checks finden seit langem auch bei anderen Fluggesellschaften in der verschiedensten Staaten statt. Auch der Bundesgrenzschutz stellt in bestimmten Staaten die Kenntnisse sogenannter Dokumentenberater zur Verfügung.

Mit Beschluss vom 30. März 2000 (Az.: 14 G 4380/99) hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof die Stadt Frankfurt am Main verpflichtet, geduldeten Flüchtlingen aus Restjugoslawien – im konkreten Fall dem Sandzak – Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu gewähren. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat klargestellt, dass de facto Flüchtlinge nicht auf die Stellung eines Asylantrages als anderweitige Hilfsmöglichkeit verwiesen werden können und damit gezwungen würden, nach der Asylantragstellung Leistungen in Unterkünften für Asylbewerber in Anspruch zu nehmen. Der VGH hat klargestellt, dass auch ein Verweis auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz nicht zulässig ist, wenn sich aus dem ausdrücklich erklärten Willen der Betroffenen gerade kein Asylantrag entnehmen lässt.
Anlage Nr. 5
Þ
Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. März 2000

Die 14. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin hat mit Beschluss vom 13. April 2000 (Az.: VG 14 A 89/00) das Recht einer Ukrainerin in Abschiebungshaft bestätigt, sich auf eigene Kosten von einer Ärztin des Vertrauens anstelle eines bestellten Arztes untersuchen zu lassen. Der Polizeipräsident hatte seine Zustimmung u.a. mit der Begründung verweigert, dass in dem Gutachten der Vertrauensärztin eventuell festgestellt werden könnte, dass die Inhaftierte weder haft- noch reisefähig sei und damit der Vollzug der Abschiebung behindert werde. Solchen Erwägungen erteilt die Kammer eine deutliche Absage: "Die Frage, ob der Antragstellerin wegen Reiseunfähigkeit eine Duldung zu erteilen ist, ist eventuell vor dem Verwaltungsgericht zu klären. Einschränkungen der allgemeinen Handlungsfreiheit können nicht damit begründet werden, dass die Antragstellerin anderenfalls in diesem Verfahren möglicherweise Erfolg haben könnte. Aus der grundrechtlich geschützten Rechtsstellung folgt nämlich auch, dass die Antragstellerin nicht gehindert werden darf, ihre Verfahrensrechte zur Durchsetzung dieser Rechte wahrzunehmen." Der vom Bundesgerichtshof für das Vertragsverhältnis zwischen Arzt und Patient entwickelte Grundsatz müsse umso mehr gelten, wenn die ärztliche Maßnahme im Rahmen eines Freiheitsentziehungsverfahrens erfolge.

Der Polizeiärztliche Dienst in Berlin, seit langem in der Kritik als verlängerter Arm Berliner Abschiebeinteressen, ist in Verdacht geraten, Krankenakten von Bürgerkriegsflüchtlingen ohne Rechtsgrundlage an die Kriminalpolizei übergeben zu haben. Wie die Süddeutsche Zeitung vom 11. April 2000 berichtet, gibt es in Berlin eine eigens in der Frage der Abschiebung bosnischer Kriegsflüchtlinge tätig werdende "Sonderkommission Trauma (Soko Trauma)", deren Beamte sich offensichtlich an den polizeiärztlichen Dienst gewendet hatten. Eine Polizeiärztin soll schließlich nicht nur Namenslisten von Patienten übergeben haben, sondern auch Aufzeichnungen über ihre Untersuchungen sowie Notizen darüber, inwieweit sich die Erstgutachten der niedergelassenen Ärzte von den Überprüfungen durch die Polizeiärzte unterscheiden.

In einigen Brandenburger Städten sind Bestrebungen im Gange, Flüchtlinge mit einer Chipkarte auszurüsten und dadurch die Gutscheine zu ersetzen. Offenbar möchte man sich Gutscheinumtauschaktionen und den Verwaltungsaufwand gleich vom Hals schaffen. Es zeichnet sich ab, dass es vergleichsweise wenige Akzeptanzstellen geben wird und die Flüchtlinge in den Läden Sonderkassen benutzen müssen. Nach Erfahrungen aus anderen Orten weigern sich Discounter, die sogenannte Infracard zu akzeptieren, so dass die Betroffenen gezwungen sind, in relativ teuren Läden einzukaufen. Die Infracard ist vermutlich auch der Versuchsballon für die Durchsetzung einer multifunktionalen Chipkarte (Asylcard), zu der Machbarkeitsstudien seit längerem vorliegen. Ziel letztendlich: Der gläserne Flüchtling.

Unter dem Titel "Legal handbook for refugees" ist ein umfassender Führer durch das deutsche Asyl- und Ausländerrecht für Flüchtlinge in englischer Sprache erschienen. Es handelt sich um die englische Übersetzung des in Kürze auf deutsch erscheinenden Buches "Recht für Flüchtlinge" von Hubert Heinhold, das von PRO ASYL herausgegeben und im von Loeper Literaturverlag erscheinen wird. Die englische Übersetzung des Buches entstand in Kooperation mit der Karawane für die Rechte der Flüchtlinge und MigrantInnen und wurde von der Deutschen Stiftung für UNO Flüchtlingshilfe e.V. finanziell unterstützt. Der 228seitige Rechtsratgeber ist in der englischen Version zum Preis von DM 24,80 (ISBN 3-86059-496-6) im Buchhandel erhältlich oder bestellbar bei Ariadne Buchdienst, Kiefernweg 13, 76149 Karlsruhe.
Anlage Nr. 6
Þ
Vorstellung des "Legal Handbook for Refugees"


Der Rundbrief KDV im Krieg, Ausgabe Nr. 3 / 2000 der Organisationen AG KDV im Krieg und Connection e.V. enthält u.a. Informationen über Aktionen zur Aufnahme von Deserteuren in Deutschland als auch über die Situation von Kriegsdienstverweigerern und Deserteuren in der Bundesrepublik Jugoslawien, in Bosnien-Herzegowina und der Türkei. Der Rundbrief ist zum Einzelpreis von DM 4,- zu beziehen bei Connection e.V., Gerberstr. 5, 63065 Offenbach, Tel.: 069 / 8237 5534, Fax: 069 / 8237 5535, e-mail: Connection.eV@t-online.de

Die Angolanische Antimilitaristische Menschenrechtsinitiative hat sich mit einem Memorandum zur Abschiebung nach Angola an die Bundesregierung gewandt und in einer Presseerklärung zur Abschiebung angolanischer Flüchtlinge aus Deutschland nach Angola Stellung genommen.
Anlage Nr. 7
Þ
Memorandum der Angolanischen Antimilitaristischen Menschenrechtsinitiative vom 9. Mai 2000

Kurz vor der Rente noch gegen den Bundesinnenminister nachgetreten hat der im vergangenen Dezember überraschend von seinem Amt abgelöste Chef des Nürnberger Bundesamtes für die Anerkennung Ausländischer Flüchtlinge Hans-Georg Dusch (CSU). Der sieht sich als Opfer einer von langer Hand vorbereiteten Kampagne. PRO ASYL hat Verständnis dafür – unabhängig vom Wahrheitsgehalt der zugrundeliegenden Behauptungen –. Denn als Leiter einer Behörde, die jährlich zehntausendfach über das Schicksal politisch Verfolgter entscheidet, muss man sich schließlich einmal selbst politisch verfolgt gefühlt haben, um mitreden zu können. Im Juli 1999 habe man in der Frankfurter Rundschau offen seine Abberufung gefordert, so berichtet die Frankfurter Rundschau vom 8. Mai 2000. Dusch Originalton: "Im Nachhinein sage ich mir: Aha, da hat die Jagd auf Dusch richtig begonnen." Die Frankfurter Rundschau stellt allerdings klar, dass Grund für die Ablösung von Dusch "offenbar seine persönliche Intervention für den Verbleib zweier kolumbianischer Guerilleros in Deutschland" war. Man muss befürchten, dass diese schmuddelige Geschichte in ihren Einzelheiten nach Duschs feierlicher Verabschiedung für immer unerzählt bleibt, es sei denn, das Bundesinnenministerium fühlt sich durch Duschs Wüten weiter herausgefordert. Material, das schon viel früher zur Ablösung Duschs hätte führen müssen, hat das Innenministerium offensichtlich in der Hand. Was das BMI in einer Pressemitteilung vom 7. Mai 2000 als für die Entlassung unerhebliche Differenz in der Sache darstellt, hätte bereits zu Duschs Ablösung führen müssen. Nach Angaben des BMI hat sich dieser dafür eingesetzt, auch während des Krieges Kosovo-Albaner in den Kosovo abzuschieben, obwohl die ethnischen Säuberungen durch das Milosevic-Regime im Gange waren. Das BMI ist der Auffassung, Herr Dusch habe mit seinen öffentlichen Äußerungen gegen seine beamtenrechtliche Verpflichtung zur Zurückhaltung verstossen. Wir dagegen könnten uns im Sinne wohlverstandener Aufklärung wunderbare Talkshows mit Rentner Dusch, Bundesminister des Innern a.D. Kanther, dem deutschen Agenten Werner Mauss und allerlei Überraschungsgästen vorstellen.

Bundesinnenminister Otto Schily hat Hans Georg Dusch am 3. Mai 2000 mit Dank für "sein hohes Engagement, großes Fachwissen und eine ausgeprägte Dialogbereitschaft" in den Ruhestand verabschiedet. In einer Pressemitteilung des BMI vom selben Tag heißt es zu Duschs beruflichem Werdegang, er sei Ende 1999 "zur Wahrnehmung eines Sonderauftrages ins BMI nach Berlin abgeordnet" worden.
Anlage Nr. 8
Þ Pressemitteilung des BMI vom 7. Mai 2000

Aufgrund der aktuellen Ereignisse hat das Bundesinnenministerium das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge am 10. Mai 2000 angewiesen, Entscheidungen in Asylverfahren von Staatsangehörigen aus Sierra Leone vorübergehend auszusetzen. Die Länder wurden gebeten, Ausreiseaufforderungen derzeit nicht zu vollziehen. In Sierra Leone kommt es seit Anfang Mai 2000 zu heftigen und teilweise tödlichen Auseinandersetzungen zwischen UN-Blauhelm-Soldaten und Kämpfern der ehemaligen Rebellenbewegung RUF (Revolutionäre Vereinigte Front).

Liste

 

Sie haben die Möglichkeit, sich bei PRO ASYL für die Aufnahme in den e-mail-Verteiler der Infomappe anzumelden.

homepage