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Infomappe Nr. 31 - April 2000
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 | Nach einer mißverständlichen Interview - Äußerung des DGB- Vorsitzenden Dieter Schulte zur Frage des Asylrechts stellte der DGB am 28.04.2000 klar:
"DGB-Vorsitzender Dieter Schulte denkt weder an eine quantitative noch eine qualitative Einschränkung des Asylrechts. Das stellte er am Freitag in Berlin im Zusammenhang mit einer Interview-Äußerung in der Kölnischen Rundschau klar. Die Gewerkschaften hätten sich zu Beginn der 90-er Jahre gegen die Einschränkung des Asylrechts gewehrt. Wenn in diesem Zusammenhang mit einem Einwanderungsgesetz schon über das Asylrecht gesprochen werde, dann aus gewerkschaftlicher Sicht nur im Sinne einer gemeinsamen europäischen Asylpolitik, die sich auf die uneingeschränkte Anwendung der Genfer Flüchtlingskonzeption stützt."
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 | Die Union hat einen Antrag "Modernes europäisches Asyl- und Ausländerrecht" in den Deutschen Bundestag eingebracht. Wie diverse EU-Strategiepapiere in der jüngeren Vergangenheit gelehrt haben, ist im Bereich der Flüchtlings- und Asylpolitik immer dann Gefahr im Verzug, wenn eine Initiative das Etikett " modern" trägt. Bei dem vorgelegten Antrag der Unionsfraktionen steht es synonym für: "Raus aus dem internationalen Flüchtlingsschutz, weg mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen". In sprachlich modifizierter Form taucht im Antrag Roland Kochs europapolitischer Vorstoß vom November letzten Jahres wieder auf, Asylsuchende gleich an den EU-Außengrenzen abzufertigen. Im Antragstext heißt es:
"Anträge von Asylbewerbern aus sicheren Herkunfts- und Drittländern sollen an den EU-Außengrenzen entschieden werden. Asylbewerber aus sicheren Herkunfts- und Drittländern sollen im Fall der Ablehnung ihres Asylantrages keine Möglichkeiten erhalten, in das Gebiet der Europäischen Union einzureisen, um von diesem aus Rechtsmittel einzulegen."
Weiterhin fordern die Unionsabgeordneten, bei offensichtlich unbegründeten Asylanträgen (z.B. bei vorsätzlicher Täuschung) Regelungen zu treffen, die die sofortige Abschiebung ermöglichen.
Anlage Nr.: 1>
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Modernes europäisches Asyl- und Ausländerrecht (Drucksache 14/2695) (85 KB)
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 | In einem Gedankenaustausch der CDU- Innenminister- und senatoren Anfang April wurde dieser restriktive Ansatz aufgegriffen und ausgebaut. Als Grundlage ihrer Überlegungen dient den Innenministern eine Behauptung, die auch durch ihre litaneiartige Wiederholung nicht richtiger wird, nämlich dass die Bundesrepublik Deutschland bei der Flüchtlingsaufnahme in Europa die Hauptlast trage. Unter anderem fordern die CDU- Innenminister die strikte Ablehnung der EU- Richtlinie über den Familienachzug. Sie wollen gar eine Verschärfung des "zu großzügigen Familiennachzugs". Das Nachzugsalter für Kinder soll nach den Vorstellungen der christlichen Innenminister auf zehn Jahre herabgesetzt werden.
Anlage Nr. 2
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Presseinformation vom 2. April 2000
(129 KB)
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 | PRO ASYL hat im März ein Faltblatt zur Frage der europäischen Harmonisierung des Asylrechts publiziert. In einer Bestandsaufnahme der EU-Asylpolitik nach Tampere benennt das Papier zentrale und notwendige Anforderungen an einen künftigen adäquaten Flüchtlingsschutz in der Union. Für die Bundesrepublik Deutschland ergebt sich hieraus die Aufgabenstellung, die bestehende Schutzlücke im Hinblick auf die Genfer Konvention zu schließen und die Rückkehr zu internationalen Schutzstandards einzuleiten, anstatt das verbliebene Grundrecht auf Asyl und die Rechtswegegarantie zur Disposition zu stellen.
Anlage Nr. 3
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Offenes Europa oder Abschottungsgemeinschaft? Die Union auf dem Weg zu einem gemeinsamen Asylrecht
(91 KB)
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 | Mit Hochdruck arbeitet das sogenannte Konvent – Beauftragte der Staats- und Regierungschefs, Mitglieder des Europaparlaments und der nationalen Parlament und ein Kommissionsverteter - an einem ersten Entwurf einer Charta der Grundrechte. Der Europäische Rat plant, diese Charta während des EU-Gipfels im Dezember 2000 zu proklamieren. Die Anforderungen von PRO ASYL an die künftige Charta waren und sind:
Bei einer bloßen Proklamation darf es nicht bleiben. Die künftige Charta der Grundrechte muss durch die Aufnahme in den EU-Vertrag volle Rechtsverbindlichkeit erhalten.
In ihr ist das Menschenrecht auf Asyl zu garantieren. Der Asylpassus der Charta sollte daher unbedingt einen expliziten Verweis auf die Genfer Flüchtlingskonvention enthalten.
Unter dem Dach des Forums Menschenrechte hat PRO ASYL mit anderen NGO-Vertreter eine Stellungnahme zur EU-Grundrechtscharta verfaßt, die zentrale Anforderungen benennt. Die Frage der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Menschenrechte, das Asylrecht und der Minderheitenschutz stehen im Zentrum dieses Positionspapiers.
Anlage Nr. 4
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Forum Menschenrechte: Stellungnahme zur Grundrechtscharta
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 | Der aktuelle Vorschlag des Konvents vom 24.2.2000 zum Asylrecht lautet:
"Art. 17 Asyl- und Ausweisungsrecht
(1) nicht der Union angehörende Personen haben Recht auf Asyl in der Europäischen Union (nach Maßgabe des Genfer Abkommens vom 28. Juli 1951 und des Protokolls vom 31. Januar 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge).
(2) Kollektivausweisungen von Ausländern sind nicht zulässig.
Im Rahmen der Anhörung des Europaausschusses am 5.April 2000 hat der Vertreter der "Arbeitsgruppe der deutschen Länder" massive Vorbehalte gegen diesen Formulierungsvorschlag für Artikel 17 der Charta geltend gemacht. Jürgen Gnauck, der Minister für Bundes- und Europaangelegenheiten des Freistaats Thüringen, meinte:
"Es darf nicht dazu kommen, dass über die Hintertür der Charta eine Steilvorlage für die Einführung eines EU-Grundrechts auf Asyl geliefert wird. Jedoch ist bei den deutschen Ländern genau der Eindruck entstanden, dass dies mit der Fassung des Artikels 17 geschehen könnte."
Nach Auffassung von Gnauck ist auch der Verweis auf Genfer Flüchtlingskonvention "schlicht falsch", weil diese keinen Zugang zu einem Asylverfahren, sondern lediglich "Rechte im Asyl" gewähre. Aus dem Bundesinnenministerium ist eine ähnlich ablehnende Haltung zu vernehmen.
Prof. Dr. Jürgen Meyers (MdB der SPD-Fraktion und Mitglied des Konvents) dagegen hat - ohne Ausschlussklausel für EU-Bürger – am 24. März 2000 einen weitergehenden Änderungsvorschlag für den Asylrechtspassus (Artikel 17) der Charta eingebracht. Darin heißt es:
"Jeder, der politisch verfolgt wird oder unmenschlicher oder erniedrigender Bestrafung oder Behandlung ausgesetzt ist, genießt Asylrecht. Frauenspezifische Asylgründe sind zu berücksichtigen."
Ausführliche Informationen zur Diskussion um die EU-Grundrechtecharta sowie Dokumente des Konvents und Stellungnahmen zum Thema
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 | Der Straßburger Gerichtshof für Menschenrechte hat in einem Dublin- Fall erst nach ausdrücklicher Zusicherung der Bundesregierung, den Betroffenen nicht ohne weitere Prüfung in sein Herkunftsland abzuschieben, entschieden, dass ein tamilischer AsyIsuchender aus Großbritannien in die Bundesrepublik Deutschland rücküberstellt werden darf.
Der Asylbewerber befürchtete, nach Rückkehr in sein Herkunftsland Sri Lanka durch nichtstaatliche Akteure verfolgt und unmenschlich behandelt zu werden. Nach Ablehnung seines Asylantrages in Deutschland wurde ihm die Abschiebung angedroht. Daraufhin floh er weiter nach Großbritannien. Die britischen Behörden wollten ihn gemäß Dubliner Übereinkommen in die Bundesrepublik zurückschicken. Dagegen klagte der Betroffene in Straßburg. Begründung: Die Gerichte in Deutschland berücksichtigten - anders als in Großbritannien - lediglich jene Gefährdungen, die einem Staat zuzurechnen seien.
In einer Presseerklärung vom 31. März 2000 triumphiert das Bundesinnenministerium angesichts des Urteils der Straßburger Richter. Damit sei der gelegentlich in der Öffentlichkeit geäußerten Kritik, die Bundesrepublik Deutschland bestehe angesichts nicht-staatlicher Verfolgung eine Schutzlücke, der Boden entzogen:
"Unbeschadet der Tatsache, dass nach dem deutschen Rechtsschutzsystem nichtstaatliche Verfolgung nicht unter den Schutz des Asyl oder den Bestimmungen des Artikel 3 EMRK falle, würde dieser Schutz durch die Regelung des § 53 Absatz 6 des Ausländergesetz gewährleistet. Diese Bestimmung gewährt Schutz für Leib und Leben bei bestehender unmittelbarer konkreter Gefahr auch vor nichtstaatlichen Gefahren."
Der UNHCR kommt am 7. April 2000 in einer Stellungnahme zu einer völlig anderen Interpretation der Straßburger Entscheidung. Das Gericht bekräftigte nach Auffassung des UNHCR den "absoluten Charakter" der in Artikel 3 der EMRK garantierten Rechte für alle Situationen, in denen die Abschiebung eines Ausländers in Folter oder unmenschliche und erniedrigende Behandlung münden würden:
"Zum ersten Mal hat ein internationales Menschenrechtsgericht bestätigt, dass der Grundsatz der Nichtzurückweisung (Non-Refoulement) auch eine indirekte Zurücksendung über Drittstaaten in Gefahrensituationen umfaßt. Dies entspricht der Position, die UNHCR mit Blick auf das Non-Refoulement Gebot der Genfer Flüchtlingskonvention vertritt."
UNHCR hofft, daß die Entscheidung der Straßburger Richter die Staaten veranlassen wird, die Interpretation sowohl der Flüchtlingsdefinition der Genfer Flüchtlingskonvention als auch des Artikel 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention zu harmonisieren. Dies sei besonders wichtig mit Blick auf jene Schutzsuchenden, denen in ihren Herkunftsländern Gefahr für Leib und Leben von nichtstaatlichen Akteuren drohe.
Der Gerichtshof hatte festgestellt,
"dass die in diesem Fall indirekte Abschiebung in einen Zwischenstaat, der auch Vertragsstaat ist, die Verantwortung Großbritanniens nicht berührt, nämlich sicherzustellen, dass der Antragsteller nicht - als Ergebnis seiner Ausweisungsentscheidung - einer Behandlung ausgesetzt wird, die Artikel 3 der Konvention konträr gegenübersteht. Auch kann sich das Vereinigte Königreich in diesem Zusammenhang nicht automatisch auf die Übereinkünfte verlassen, die im Rahmen der Dubliner Konvention hinsichtlich der Zuschreibung von Verantwortlichkeiten zwischen den europäischen Staaten in Bezug auf Asylentscheidungen geschlossen wurden. Dort wo Staaten internationale Organisationen oder mutatis mutandis internationale Abkommen einsetzen, um die Kooperation in bestimmten Aktionsbereichen weiterzuführen, mag es Auswirkungen auf den Schutz fundamentaler Rechte geben. Es wäre unvereinbar mit dem Sinn und Zweck der Konvention, wenn sich die Vertragsstaaten von ihrer Verantwortung (hinsichtlich der Konvention) im Hinblick auf den Aktionsbereich, der von einer solchen Zuschreibung abgedeckt wird, entledigen. (Keine autorisierte Übersetzung)"
Das heißt, dass Regierungen sich zukünftig nicht automatisch auf das Dubliner Übereinkommen berufen könnten. Vielmehr muss sichergestellt, dass der Schutzsuchende durch die Rücküberstellung im Rahmen des Dubliner Übereinkommens weder mittelbar noch unmittelbar Behandlungen ausgesetzt wird, die im Gegensatz zu den Vorschriften des Artikel 3 EMRK stehen.
Anlage Nr. 5
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The European Court of Human Rights (Third Section) as to the Admissibility of Application no. 43844/98 by T.I.against the United Kingdom
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 | Zur Frage, inwieweit der § 53 Abs.6 AusIG die vorhandene Schutzlücke schließt, hat sich Rechtsanwalt Reinhard Marx bei der Anhörung des Deutschen Bundestages zum Thema "Nichtstaatliche Verfolgung" im November 1999 klar geäußert:
"Der § 53 Abs.6 AusIG ist kein adäquates Substitut für die Personen, die aus dem Raster der staatszentrierten Rechtssprechung herausfallen." (Protokoll der öffentlichen Anhörung zum Thema "Nichtsstaatliche Verfolgung am 29. November 1999 im Deutschen Bundestag)
Die Zuerkennung von Abschiebungshindernissen gemäß § 53 Abs. 6 AuslG führt lediglich zu einem dreimonatigen gesetzlichen Duldungsanspruch. Im Hinblick auf die sich anschließende Rechtsposition des Flüchtlings bleibt der Gesetzgeber unklar. Obwohl der Widerruf für die Schutzgewährung dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge obliegt, haben die Ausländerbehörden nach Ermessen über die Duldung zu entscheiden.
Der Gesetzgeber ist daher weiterhin aufgefordert, durch eine Klarstellung in § 53 Abs. 4 AuslG zu gewährleisten, daß die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte auch für die bundesdeutschen Gerichte bindend ist.
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 | In einem Evaluierungsdokument zur Prüfung der Effizienz des Dubliner Übereinkommens hat die Kommission der Europäischen Gemeinschaften Zahlenmaterial zusammengetragen. Für 1998 konstatierte die Kommission - auf der Grundlage der noch unvollständigen Daten - ungefähr 3.000 Überstellungen in Nicht-EU-Staaten und etwa 4.500 Überstellungen in die Mitgliedsstaaten im Rahmen der Dubliner Konvention. Demnach werden weniger als 2% der Asylantragsteller zwischen den Unterzeichnerstaaten überstellt.
Deutschland und Österreich waren die Hauptaufnahmestaaten von Asylsuchenden im Rahmen des Dubliner Übereinkommens. Für beide Vertragsstaaten machen die im Rahmen des Übereinkommens an sie überstellten Asylantragsteller 4% aller Asylantragsteller aus. Der "Hauptakteur im Rahmen des Übereinkommens ist Dänemark, das etwa 18% aller Asylantragsteller überstellt, während Großbritannien nur 1% aller Asylantragsteller an andere Staaten des Dubliner Übereinkommens re-transferiert.
Nach Auffassung der Kommission resultiert der vergleichsweise rege Austausch zwischen Deutschland und Dänemark aus der erfolgreichen Durchführung eines zwischen beiden Staaten geschlossenen bilateralen Abkommen. Die Kommission hält es für aufschlussreich, generell die Erfahrungen aus bilateralen Abkommen zwischen den Mitgliedsstaaten zu untersuchen und als Grundlage für eine verbesserte Anwendung der Dubliner Konvention zu nehmen. (Quelle: Commission staff working paper: Revisiting the Dublin Convention vom 21.03.2000)
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 | Am 24.03.2000 hat die Kommission ihren Anzeiger der Fortschritte bei der Schaffung eines " Raumes der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts" in der Europäischen Union veröffentlicht. In Tampere hatte der Europäische Rat die Kommission beauftragt, einen Anzeigemechanismus - das sogenannte "Scoreboard" - vorzulegen. Nach einer Tour durch alle EU-Mitgliedsstaaten, Sondierungsgesprächen mit den zuständigen Ministerien und dem Europäischen Parlament, hat EU-Kommissar Vitorino das Werk vorgelegt. Zusammenfassend lässt sich festhalten: Außer Spesen kaum was gewesen. Im Großen und Ganzen gibt das Scoreboard den Zeitplan des Wiener Aktionsplans von Dezember 1998 wieder. Vereinzelt geäußerte Hoffnungen, dass zum Beispiel die einheitliche Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention zeitlich vorgezogen würde, haben sich nicht erfüllt. Die Richtlinie zur "Annäherung der Bestimmungen über die Zuerkennung und die Merkmale der Flüchtlingseigenschaft" ist im Zeitplan für April 2004 vorgesehen.
Anlage Nr. 6
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Kommission der Europäischen Gemeinschaften: Anzeiger der Fortschritte bei der Schaffung eines Raumes der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts" in der Europäischen Union
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 | Mehr als 100 Bundestagsabgeordnete haben einen Appell an die Ministerpräsidenten der Bundesländer - "Humanitäre Grundsätze in der Flüchtlingspolitik beachten" - gerichtet. Darin fordern sie - weitgehend in Anlehnung an die Position des UNHCR - die Rücknahme der Ausreiseaufforderungen und einen längerfristigen Aufenthalt mit gesichertem Rechtsstaus in der Bundesrepublik Deutschland für bestimmte Flüchtlingsgruppen aus Bosnien-Herzegowina. Über die Position des UNHCR hinausgehend fordern die Abgeordneten auch eine dauerhafte Lösung für Jugendliche, die in Deutschland aufgewachsen und weitgehend integriert sind. Erweitert wird der Appell um die Forderung eines Bleiberechts für Roma und Aschkali unabhängig von ihrem Herkunftsort in Bosnien-Herzegowina oder im Kosovo, da diese überall in der Minderheit und fast überall Gejagte seien. Initiatoren des Appells sind Claudia Roth (Bündnis 90/Die Grünen), Christian Schwarz-Schilling (CDU/CSU), Heide Mattischeck (SPD) und Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (FDP).
Anlage Nr. 7
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Wortlaut des Appells "Humanitäre Grundsätze in der Flüchtlingspolitik beachten"
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 | Amnesty international hat sich mit einem Anschreiben an die Innenministerkonferenz gewandt, die am 4./5. Mai 2000 in Düsseldorf stattfinden wird. Darin thematisiert amnesty die Rückführungspolitik der Innenminister gegenüber Flüchtlingen aus Bosnien-Herzegowina und dem Kosovo, die Verhandlungen des Bundesinnenministeriums mit den türkischen Behörden über eine "Verbesserung" des Konsultationsverfahrens und den schleppenden Fortgang der Arbeitsgruppe "Härtefallregelung" der Innenministerkonferenz.
Anlage Nr. 8
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amnesty international: Schreiben an den Vorsitz der Innenministerkonferenz vom 25. April 2000 (260 KB)
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 | Der Beauftragte für Flüchtlings-,Asyl- und Zuwanderungsfragen des Landes Schleswig-Holstein beim Präsidenten des Schleswig-Holsteinischen Landtages hat mit Schreiben vom 11. April 2000 an den Flüchtlingsrat Schleswig-Holstein weitere Klarstellungen zum Ausführungserlass zur Altfallregelung übermittelt. Nach Mitteilung des Innenministeriums wird von dem Beschluss der IMK vom 19./20. November 1999 voraussichtlich ein größerer Personenkreis profitieren als von der Altfallregelung des Jahres 1996. Während auf der Grundlage des 96er Beschlusses nur ca. 200 Personen eine Aufenthaltsbefugnis erhielten, erwartet das Innenministerium diesmal ca. 600 Begünstigte. Problematisch bleibt insbesondere das Kriterium der Straffälligkeit. Es gilt, dass die Grenze von 50 Tagessätzen in der Addition für vorsätzliche Strafen nicht überschritten werden darf. Es gibt keinen Ausschluss spezifischer - also nur von dem betroffenen Personenkreis zu verwirklichender - Delikte, wie z.B. der Verstoß gegen die Residenzpflicht des § 56 AsylVfG. Problematisch ist weiterhin der dem Beschluss zugrundeliegende enge Familienbegriff und damit verbunden der Ausschluss vieler Flüchtlingsfamilien von dem günstigeren Stichtag des 1. Juli 1993. Das Innenministerium Schleswig-Holstein selbst geht davon aus, dass aus der Altfallregelung eine nicht unbedeutende Anzahl von Härtefällen hervorgehen wird. Diese scheinen strategisch nicht ungelegen zu kommen, sollen sie doch als Argumentationsstütze in der Diskussion um eine Härtefallregelung in Länderkompetenz dienen, in die nach Auffassung des Ministeriums zur Zeit wieder Bewegung kommt.
Ausdrücklich weist das Innenministerium darauf hin, dass es den Ausländerbehörden grundsätzlich freisteht, im Rahmen einer kreativen Rechtsanwendung im Einzelfall zu einem positiven Ergebnis zu gelangen.
Anlage Nr. 9
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Schreiben des Beauftragten für Flüchtlings-,Asyl- und Zuwanderungsfragen des Landes Schleswig-Holstein beim Präsidenten des Schleswig-Holsteinischen Landtages vom 11. April 2000:
Ergebnis der Besprechung zur Altfallregelung im Innenministerium vom 5. April 2000 (182 KB)
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 | Die Ständige Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder (IMK) hat mit Beschluß vom 19.November 1999 einstimmig – also mit der Stimme Bayerns – eine Altfallregelung verabschiedet, die ein Bleiberecht für Asyl- und Vertriebenenbewerber mit langjährigem Aufenthalt in Deutschland beinhaltet. Als Rechtsgrundlage ist ausdrücklich § 32 AuslG normiert. In ‘innenministeriellen Schreiben’ (IMS) hat das Bayerische Staatsministerium des Inneren den Ausländerbehörden verbindliche Vorgaben gemacht, wie dieser Beschluß in Bayern umzusetzen ist. Diese, für die Ausländerämter bindenden Vorgaben, sind sehr restriktiv. Sie führen im Ergebnis dazu, daß in Bayern kaum jemand unter die Altfallregelung fällt. Zum Stichtag 29. Februar 2000 sind in Bayern insgesamt 128 Aufenthaltsgenehmigungen nach der Altfallregelung erteilt worden (Ergebnis einer schriftlichen Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke vom 27.03.00). Rechtsanwalt Hubert Heinhold hat den IMK-Beschluß den bayerischen Regelungen gegenübergestellt und stellt dar, inwieweit relevante Differenzen vorliegen.
Anlage Nr. 10
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Rechtsanwalt Hubert Heinhold: Juristisches zur bayerischen Auslegung der Altfallregelung (470 KB)
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 | Elf Monate nachdem der Sudanese Aamir Ageeb bei seiner Abschiebung auf dem Lufthansa-Linienflug LH 558 von Frankfurt am Main nach Khartoum zu Tode gekommen ist, lässt Bundesinnenminister Schily die Verwendung eines speziell angepassten Helmes prüfen, der bei der Abschiebung "extrem aggressiver Asylbewerber" verwendet werden soll. So lautet eine Meldung des SPIEGEL vom 28. April 2000 (Ausgabe Nr. 18/2000). Der neue Helm mit weit vorgezogenem Beißschutz soll auch in "Stresssituationen freies Atmen garantieren" und dadurch die begleitenden Grenzschützer vor Bissen schützen. Neben dem neuen Helm, der bereits im Ministerium vorgestellt worden sei, sei auch der Einsatz eines amerikanischen Fesselungssystems, mit dem die Arme "renitenter Schüblinge" seitlich am Gürtel fixiert werden, vorgesehen. Dadurch soll die Gefahr eines möglichen Erstickungstodes ebenfalls verringert werden.
Nach Ageebs Tod waren Abschiebungen mit normalen Integralhelmen auf Weisung des Bundesinnenministers hin untersagt worden. Otto Schily hatte dieses Verbot erst kürzlich mit der neuen Bestimmung über die Rückführung ausländischer Staatsangehöriger auf dem Luftweg bekräftigt.
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 | In Niedersachsen soll Asylsuchenden bereits bei ihrer Anhörung im Asylverfahren ein detaillierter Fragebogen zu persönlichen Angaben vorgelegt werden. Gestaltet hat diesen Anhörungsbogen eine "Clearingstelle Passbeschaffung". Nach einem Bericht der Braunschweiger Zeitung vom 24. März 2000 soll er noch in diesem Jahr bundesweit eingeführt werden. In Niedersachsen beschäftigte sich darüber hinaus ein sogenanntes Landesprojekt "Identitätsfeststellung" mit abgelehnten Asylsuchenden, denen unterstellt wird, ihre Identität zu verschleiern. Angeblich versierte Dolmetscher werden zu Fragen nach Sprache und Dialekt zu Rate gezogen. Offensichtlich eine Landesvariante der Sprachanalysen, die es beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge gibt.
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 | Erhebliche Missstände macht der Landesbeauftragte für Datenschutz des Landes Schleswig-Holstein betreffend der dortigen "Ausländerverwaltung" aus. Im einzelnen handelt es sich um die Bereiche der Datenübermittlung zwischen Ausländerbehörde und Sozialamt und der sog. Scheinehen-Überprüfung.
Anlage Nr. 11
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Auszug aus dem 22. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für Datenschutz des Landes Schleswig-Holstein vom 5. April 2000
(274 KB)
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 | Das Anti-RassismusBüro Bremen hat "16 Thesen zur aktuellen Asylbetrugskampagne gegen kurdische Flüchtlinge aus dem Libanon" aufgestellt. In der taz- Bremen wird anhand eines konkreten Einzelfalles dargestellt, wie die Situation im Hinblick auf die sogenannten "Schein-Libanesen" wirklich ist.
Anlage Nr. 12a
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Anti-RassismusBüro Bremen: "16 Thesen zur aktuellen Asylbetrugskampagne gegen kurdische Flüchtlinge aus dem Libanon" (342 KB)
Anlage Nr. 12b
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taz-Bremen vom 8. April 2000: Falsche Türken, echte Libanesen
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 | Einzelne Verwaltungsgerichte ziehen nach einem Artikel aus der Frankfurter Rundschau vom 22. April 2000 Lageberichte des Auswärtigen Amtes als Entscheidungsgrundlage in Asylverfahren heran, die offiziell längst zurückgezogen sind. Im konkreten Fall hatte das VG Berlin die Klage eines Asylbewerbers aus Sri Lanka unter mehrfachem Verweis auf den Lagebericht vom 19. Januar 1999 abgelehnt. Den aber hatte das Auswärtige Amt mit Schreiben vom 4. Februar 2000 an das Bundesjustizministerium für obsolet erklärt. Über das Bundesjustizministerium wurden alle Verwaltungsgerichte hiervon in Kenntnis gesetzt.
Anlage Nr. 13
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Frankfurter Rundschau vom 22. April 2000
Justiz stützt sich auf veraltete Lageberichte
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 | Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat mit Urteil vom 27. Januar 2000 (Az.: 677/96J19) dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge auferlegt, eine Asylbewerberin aus der Elfenbeinküste aufgrund drohender genitaler Verstümmelung als asylberechtigt anzuerkennen. Es wird ausgeführt:
"Weibliche Genitalverstümmelung stellt (...) eine schwerwiegende Menschenrechtsverletzung gemäß den internationalen Menschenrechtsabkommen dar und ist von der internationalen Staatengemeinschaft eindeutig verurteilt worden (so Auskunft des UNHCR vom 24.04.1998 an das VG Frankfurt). Die im Jahr 1993 von der UN-Generalversammlung verabschiedete 'Erklärung zur Beseitigung von Gewalt gegen Frauen' schließt in Art. 3 explizit die Verstümmelung von weiblichen Geschlechtsorganen und andere traditionelle Praktiken ein, die Frauen schaden. (...) Genitalverstümmelung kommt die Qualität einer politischen Verfolgungsmaßnahme zu, da sie der jeweiligen betroffenen Frau in Anknüpfung an das asylerheblich unverfügbare Merkmal 'Geschlecht' bzw. die Zugehörigkeit zu der sozialen Gruppe der 'nicht beschnittenen Frauen' gezielt Rechtsverletzungen zufügt, indem gegen den Willen der Frau eine irreparable Verstümmelung ihrer Geschlechtsorgane vorgenommen wird. Diese Rechtsverletzung ist auch offensichtlich von einer Intensität, die nicht nur eine Beeinträchtigung oder einen bloßen Nachteil darstellt, sondern Verfolgungscharakter hat. Eine von Dritten betriebene Verfolgung wird dem Staat dann zugerechnet, wenn der Staat dem Betroffenen nicht mit den ihm an sich zur Verfügung stehenden Mitteln Schutz gewährt. Die Mittel, deren Einsatz geboten ist, sind ihrer Art nach Instrumente strafrechtlichen, polizeirechtlichen und ordnungsrechtlichen Handelns. (...) Die Cote d'Ivoire hat zwar zwischenzeitlich ein strafrechtliches Verbot erlassen, das Gericht geht jedoch im Fall der Klägerin nicht davon aus, daß dies vorliegend schon greifen könnte und der Staat entsprechende Machtmittel einsetzen würde, um dies zu verhindern. Dies ergibt sich daraus, daß in der Cote d'Ivoire 60 Prozent der Frauen beschnitten sind und die tiefe Verwurzelung in traditionellem Denken eine Veränderung dieser Vorgehensweise nicht erwarten läßt. Zudem haben in der Vergangenheit strafrechtliche Sanktionsmöglichkeiten bestanden, da in der Elfenbeinküste die Körperverletzung auch vor dem Erlaß des vorzitierten Gesetzes strafbar und verboten gewesen ist. Mangels wirksamen Schutzes und Bereitschaft, diesen Schutz zu gewähren, hat sich der Staat der Elfenbeinküste diese 'privaten' Maßnahmen zuzurechnen."
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 | Der AK Asyl Nordrhein-Westfalen hat mit Schreiben vom 11. April 2000 dem Bundesministerium des Innern, das gegenwärtig gemeinsam mit anderen Bundesministerien an bundeseinheitlichen Anwendungshinweisen zu § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes arbeitet, diesbezügliche Erwägungen mitgeteilt und gebeten, diese bei der Formulierung der Anwendungshinweise zu berücksichtigen.
Anlage Nr. 14
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Schreiben des AK Asyl an das Bundesinnenministerium zu § 2 AsylblG
(178 KB)
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 | Das Psychosoziale Zentrum für Flüchtlinge in Düsseldorf hat Materialien zur Traumatisierung von Flüchtlingen aus dem Kosovo zusammengetragen und in "PSZ: Ausdruck 7 - Materialien zum Kosovo-Programm" veröffentlicht. Das Heft ist über das PSZ, Benratherstr. 7, 40213 Düsseldorf zu beziehen.
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 | Weitere Kurzmeldungen aus Europa:
Portugal: Immigranten ohne gültige Aufenthaltspapiere, die vor dem 31. Dezember 1999 nach Portugal eingereist sind, wird im kommenden Mai eine weitere Möglichkeit gegeben, ihren Aufenthalt zu legalisieren. Damit akzeptierte die Regierung den Vorschlag des National Committee on the Legalisation of Immigrants (CNLI) vom Februar 2000.
Spanien: In Übereinstimmung mit dem im Dezember 1999 angenommenen neuen Ausländergesetz hat am 21. März 2000 nun auch in Spanien der Legalisierungsprozess für Immigranten ohne gültige Aufenthaltspapiere begonnen. Bis zum 31. Juli 2000 müssen die schätzungsweise 80.000 Betroffenen ihren Antrag eingereicht haben. Bedingung ist, dass sie vor dem 1. Juni 1999 nach Spanien eingereist sind und innerhalb eines Zeitraums von 3 Jahren, vor dem 1. Februar 2000, wenigstens für kurze Zeit im Besitz einer Aufenthalts- oder Arbeitserlaubnis gewesen sein müssen oder eine von beiden vor dem 31. März 2000 beantragt haben müssen. Auch Personen, die vor dem 1. Februar 2000 einen Asylantrag gestellt haben, fallen hierunter. Bereits eine Woche, nachdem der Legalisierungsprozess in Gang gesetzt worden war, am 28. März 2000, waren 16.354 Anträge auf Legalisierung verzeichnet.
Italien: In einem Interview mit der Tageszeitung "Il Messaggero" vom 16. März 2000 forderte der Stabschef der italienischen Marine, Umberto Guarnieri, den Einsatz der Nachrichtendienste bei der Bekämpfung illegaler Einreise. Anders sei seiner Meinung nach die Kontrolle des östlichen Mittelmeerraumes, selbst wenn man die Anzahl der dort stationierten Boote und Flugzeuge deutlich erhöhen würde, nicht möglich.
Dänemark: Von allen nordeuropäischen Staaten hatte Dänemark in den Jahren 1998 und 1999 die höchste Asylanerkennungsrate. 1999 erhielten ca. 60% der Asylantragsteller in Dänemark den Konventions- oder einen anderen Schutzstatus (de-facto-Status oder Aufenthaltserlaubnis auf humanitärer Basis). Demgegenüber liegen die Anerkennungsraten in Norwegen bei 46%, in Schweden bei 34% und bei 27% in Finnland.
Frankreich: In Frankreich fehlen trotz einer ansteigenden Zahl an Kinderflüchtlingen (780 im Jahr 1999 gegenüber 322 im Jahr 1998 und 122 im Jahr 1997) nach wie vor Unterbringungsmöglichkeiten für minderjährige Asylsuchende. Nach Schätzungen des Verbandes zur Unterstützung von Ausländern an der Grenze (Anafé) sind im Jahre 1999 etwa 1.000 asylsuchende Kinder am Pariser Flughafen Roissy angekommen. Viele seien aber von der Grenzpolizei (PAF) wieder zurückgeschickt worden, ohne dass ihnen die Möglichkeit einer Asylantragstellung gegeben worden sei.
Niederlande: Eine Note des stellvertretenden niederländischen Justizministers, Job Cohen, zu unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden hat bei Flüchtlingsorganisationen heftige Reaktionen ausgelöst. Besonders empört sind diese über den Antrag des Ministers, abgelehnte Asylbewerber ab dem Alter von 16 Jahren zurückzuführen, wenn der Bericht des Außenministeriums "belegt", dass Minderjährige eine selbständige Lebensgrundlage in ihrem Herkunftsland finden können. In China beispielsweise, von woher viele unbegleitete Minderjährige einreisen, gelten Kinder bereits mit 16 Jahren als Erwachsene.
Seit dem 1. April 2000 wird umgehend eine medizinische Untersuchung durchgeführt, sollte es Zweifel über das Alter eines Asylbewerbers geben. Herr Cohen beabsichtigt, das medizinische Untersuchungscenter in Eindhoven soweit auszubauen, dass die Altersfeststellung bei 50 Minderjährigen pro Woche durchgeführt werden kann. Zusätzlich will er das Asylverfahren für Minderjährige beschleunigen, sodass die Betroffenen innerhalb von 6 Monaten über das Ergebnis ihres Verfahrens informiert werden. Grundsätzlich müssen Minderjährige, die sich an ihrem 18. Geburtstag weniger als 3 Jahre in den Niederlanden aufhalten und deren Asylantrag abgelehnt wurde, in ihr Herkunftsland zurückkehren. Die Organisation "De Opbouw", der die Betreuung von über 12.000 minderjährigen Asylsuchenden obliegt, hat schon jetzt angekündigt, dass sie sich weigern wird, bei der Zwangsabschiebung von Minderjährigen zu kooperieren.
Albanien / Schweiz: Am 29. Februar 2000 unterzeichneten die Schweizer Bundesjustizministerin, Ruth Metzler, und der albanische Innenminister, Spartak Poci, ein Rückübernahmeabkommen, das nicht nur Staatsbürger der beiden Länder betrifft sondern auch Kosovaren, die von Polizei eskortiert durch albanische Gebiete zurückgeführt werden. Nach Aussage von Frau Metzler wird mit dem Übereinkommen eine neue Route für Kosovaren eröffnet, die die Schweiz bis zum 31. Mai 2000 verlassen haben müssen. Die direkte Route kann aufgrund der Überlastung des Flughafens Pristina nicht ausreichend genutzt werden.
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Liste
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Sie haben die Möglichkeit, sich bei PRO
ASYL für die Aufnahme in den e-mail-Verteiler
der Infomappe anzumelden.
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