Bayerischer Flüchtlingsrat

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P R E S S E E R K L Ä R U N G

München, den 23.3.2000

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof:

Kopftuchzwang im Kruzifixfreistaat

Bayr. VGH lehnt Beschwerde einer Iranerin ab, sich in Deutschland zwangsweise mit Kopftuch ablichten zu lassen

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat heute entschieden, daß die zwangsweise Ablichtung einer Iranerin mit einem Kopftuch nicht gegen das Grundrecht auf Religionsfreiheit verstoßen würde (AZ: 24 CS 00.12 AN 18S 99.5203).

Die Nürnberger Ausländerbehörde verlangte per Bescheid von einer iranischen Frau, die zuvor vergeblich in Deutschland um Asyl nachgesucht hatte, ein Passbild, das die Frau mit Kopftuch zeigt, bei der iranischen Botschaft abzugeben. Die Vertreter des Mullah-Regimes stellen für Frauen die für eine Abschiebung notwendigen Papiere nur aus, wenn ein solches Passbild vorliegt. Falls die Iranerin nicht bereit sei, dieses Paßbild freiwillig abzugeben, drohte ihr die Ausländerbehörde an, sich das Foto unter Anwendung von Gewalt zu verschaffen. Dazu würde die Frau dann zwangsverschleiert werden. Bereits im vergangengen November wurde der ebenfalls aus dem Iran nach Deutschland geflohenen Frau Roya Mosayebi, von der Nürnberger Polizei mit Gewalt ein Kopftuch aufgesetzt. Anschließend wurde sie dann zwangsweise fotografiert. Bei dieser brutalen Polizeiaktion wurde Frau Mosayebi erheblich verletzt.

Der Bayr. VGH unter dem Vorsitz von Dr. Motyl befand nun, dass eine zwangsweise Verschleierung durch deutsche Behörden verfassungskonform sei, weil das Tragen eines Kopftuches weder in Deutschland noch im Iran eine auschließlich religiöse Bedeutung hätte.

Die Bekleidungsvorschriften haben ihren Ursprung möglicherweise im islamischen Glauben, stellen jedoch keine religiösen Regelungen dar, sondern ein auf der im iranischen Staat herrschenden sittlichen Betrachtungsweise beruhendes ordnungsrechtliches Regelwerk, das jede iranische Staatsangehörige unabhängig von der Religionszugehörigkeit ebenso – wie etwa Mitteleuropäerinnen, die ein Visum für die Einreise in den Iran benötigen – verpflichtet.

Auch das Grundrecht der Menschenwürde sei nicht verletzt, so die Meinung des Ansbacher Gerichts:

Das nach Art. 1 Abs. 1 GG herausragende und nicht einschränkbare Grundrecht der Menschenwürde ist durch die Anordnung, Passfotos mit Kopftuch anfertigen zu lassen, nicht verletzt. Sie hat, wie bereits dargelegt, objektiv betrachtet neutralen und damit keinen diskriminierenden Charakter und kann daher nicht als "Zeichen der Unterdrückung der Frau" eingestuft werden.

"Mit dieser Entscheidung machen sich diese RichterInnen zu Handlangern des frauenverachtenden Mullahregimes", so Angelika Hable, Nürnberg, eine Sprecherin des Bayerischen Flüchtlingsrates.

Der Bayerische Flüchtlingsrat protestiert gegen diese Art der "Kooperation" mit einem Verfolgerstaat und fordert von der Bundesregierung die Anerkennung von geschlechtsspezifischer Verfolgung endlich gesetzlich zu regeln. Anstatt iranische Frauen wie Frau Mosayebi zwecks Durchsetzung der Abschiebung zwangsweise zu verschleiern, müssen sie in Deutschland politisches Asyl erhalten.

 

Gez.

Christian Wunner

(Geschäftsführer)

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