RICHTIGSTELLUNG
Betr. Ausländerbeauftragte des Senats von Berlin -
"Informations-Brief Nr. 2 für Flüchtlinge aus dem Kosovo"
In dem auch auf serbokroatisch und albanisch verbreiteten o.g. Rundbrief
der Ausländerbeauftragten vom Dezember 1998 wird die unzutreffende
Behauptung aufgestellt, die Sozialämter seien berechtigt, die
Sozialhilfe nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) zu kürzen
oder sogar vollständig zu streichen, weil derzeit eine freiwillige
Rückkehr in den Kosovo zumutbar und möglich sei.
Diese Behauptung ist falsch! Es gibt kein Gesetz, dass die Kürzung
oder
Streichung von Hilfen nach dem AsylbLG aus den genannten Gründen
ermöglicht!
Das Gegenteil ist der Fall: Eine im Sommer 1998 ursprünglich als
Paragraf 1a Nr. 3 AsylbLG geplante Gesetzesänderung, die eine
Kürzung
oder Streichung von Leistungen für geduldete und ausreise-pflichtige
Ausländer vorsah, wenn eine freiwillige Rückkehr möglich
ist, wurde
aufgrund des massiven Protestes von Flüchtlingsorganisationen,
Wohlfahrtsverbänden und Kirchen vom Deutschen Bundestag abgelehnt!
Zutreffend ist lediglich, dass seit 1. September 1998 als Paragraf 1a
Nr. 1 und Nr. 2 AsylbLG eine Gesetzesänderung gilt, die eine Kürzung
von
Leistungen (ob auch eine Streichung zulässig ist, ist rechtlich
umstritten) für geduldete und ausreisepflichtige Ausländer
ermöglicht, die
• seinerzeit nur deshalb nach Deutschland eingereist sind, um hier
Sozialhilfe zu erhalten (§ 1a Nr. 1 AsylbLG), oder
• die durch ihr Verhalten eine geplante und rechtlich zulässige
Abschiebung verhindern (§ 1a Nr. 2 AsylbLG).
Zutreffend ist weiterhin, das viele Berliner Sozialämter versuchen,
Flüchtlingen aus dem Kosovo mit Hilfe suggestiver Befragungen
und
Interviews zu unterstellen, sie seien nur nach Deutschland geflohen,
um
hier Sozialhilfe abzukassieren, und ihnen mit dieser Begründung
die
Sozialhilfe nach dem AsylbLG zu kürzen oder einstellen. Derartige
Kürzungen und Streichungen sind in aller Regel rechtswidrig, da
die
Flüchtlinge aus dem Kosovo gute Gründe hatten, nach Deutschland
zu
kommen. Es lohnt sich, sich dagegen zu wehren!
Um sein Recht zu erhalten, ist es allerdings notwendig, mit Hilfe einer
Beratungsstelle oder einer An-wältIn gegen entsprechende schriftliche
Bescheide des Sozialamts Widersprüche einzulegen. Wenn eine Kürzung
oder
Streichung bereits erfolgt ist, müssen in der Regel zudem Eilanträge
beim Ver-waltungsgericht gestellt werden. In diesen Schreiben muss
ausführlich, glaubhaft und widerspruchsfrei geschildert werden,
weshalb
man nach Deutschland fliehen musste. Dabei kommt es weniger auf die
allgemeine Lage im Kosovo an, sondern es muss die individuelle Situation
und die der Familie im Kosovo, die Maßnahmen der serbischen Polizei
und
Armee und der Anlass für die Flucht ausführlich erläutert
werden (z.B.
Verhaftungen, Hausdurchsuchungen nach Waffen usw., Schläge und
Misshandlungen, Anschuldigungen und Drohungen, Inhaftierungen, Vorwurf
der Unterstützung der UCK bzw. tatsächliche Unterstützung
oder
Mitgliedschaft, ggf. Beschuss und Räumung des Dorfes, etc.). Zudem
sollte erläutert werden, wovon man im Kosovo gelebt hat (Arbeit
als
Angestellter, Arbeit im eigenen Betrieb, eigene Landwirtschaft (auch
zur
Selbstversorgung), Unterkunft im eigenen Haus, Unterstützung durch
Angehörige mit einer entsprechenden Einkommensquelle, etc.), um
klarzustellen, dass man nicht aus wirtschaftlicher Not geflohen ist.
Wenn nicht auf direktem Wege und unverzüglich (ca 1 Woche) nach
Deutschland geflohen ist, kann auch wegen den Aufenthalts in einem
Drittstaat unterstellt werden, man sei von dort nur wegen der
Sozialhilfe nach Deutschland weitergeflohen. Alle Angaben werden anhand
der Einträge im Reisepass (Einsreisestempel), der früheren
Angaben beim
Sozialamt und bei der Ausländerbehörde überprüft.
Nur wenn jemand tatsächlich nur wegen der Sozialhilfe nach Deutschland
gekommen ist, sind wegen der Möglichkeit einer freiwilligen Ausreise
die
im Rundschreiben der Ausländerbeauftragten erwähnten rechtlichen
Folgen
einer Kürzung oder Streichung der Sozialhilfe zulässig. Wenn
jemand aber
wegen des Krieges bzw. wegen massiver Schikanen der serbischen Polizei
bzw. Armee usw. geflohen ist (und seinen Einzelfall glaubhaft schildern
kann), sind Kürzungen oder Streichungen wegen der Möglichkeit
einer
freiwilligen Rückkehr rechtswidrig! Auch die Weigerung, zur
Rückkehrberatung zu gehen, rechtfertigt keine Leistungseinschränkungen,
wenn jemand aus anderen Gründen als wegen der Sozialhilfe geflohen
ist.
Sollte das Sozialamt und /oder das Gericht zu dem Ergebnis kommen,
jemand ist nur wegen der Sozi-alhilfe eingereist, dann muss allerdings
in jedem Fall als weitere Voraussetzung einer möglichen
Lei-stungskürzung oder -streichung zusätzlich geprüft
werden, ob auch
eine eine freiwillige Rückkehr möglich und zumutbar ist.
Nur in diesen
Fällen spielt also die Frage der Rückkehrmöglichkeit
eine Rolle. Nicht
möglich oder zumutbar ist derzeit nach Auffassung des UNHCR (entgegen
der Behauptungen der Ausländerbeauftragten in ihrem Rundschreiben)
die
Ausreise in den Kosovo für Roma, Serben und Aschkali. Außerdem
ist eine
Rückkehr für Kranke sowie zumindest im Winter auch für
alle Famili-en
mit Kindern unzumutbar.
Nicht möglich ist derzeit auch eine freiwillige Rückkehr für
alle
Gruppen aus den nicht zum Kosovo ge-hörenden Teilen der Bundesrepublik
Jugoslawien (BRJ), die nicht über gültigen Einreisepapiere
verfügen.
Nach unseren Informationen weigert sich die jugoslawische Vertretung
in
Hamburg (die Ver-tretung der BRJ in Berlin wurde geschlossen)
grundsätzlich, Einreisepapiere oder Pässe für Staats-angehölrige
mit
Duldung, Grenzübertrittsbescheinigung oder Aufenthaltsgestattung
zu
erteilen. Unab-hängig davon ist für Deserteure auch wegen
der zu
erwarteten Haftstrafen eine Rückkehr in die BRJ unzumutbar.
Wenn derzeit eine Rückkehr unmöglich oder unzumutbar ist,
sind auch im
Falle einer unterstellten Ein-reise um hier von der Sozialhilfe zu
leben, allenfalls Kürzungen möglich, aber keine vollständige
Streichung
der Hilfe. Es empfiehlt sich daher, auch die ggf. einer Rückkehr
entgegenstehenden Gründe im Widerspruch und im Eilantrag beim
Verwaltungsgericht geltend zu machen, da nicht gesichert ist, dass
Sozialamt und Gericht die geltend gemachten Fluchtgründe anerkennen.
Wenn das Sozialamt die Leistungen hingegen mit der Begründung kürzt
oder
streicht, man sei selbst verantwortlich für die seiner Abschiebung
entgegenstehenden Hindernisse (§1a Nr. 2 AsylbLG), ist man verpflichtet,
alles zu tun, um die für eine Abschiebung (nicht freiwillige Ausreise!)
noch fehlenden Papiere zu beschaffen (Mitwirkungspflicht). Das Sozialamt
muss (zumindest auf Nachfrage) konkret benennen, welche einzelenen
konkretn Handlungschritte es (z.B. zur Passbeschaffung) erwartet, und
auch die dazu erforderlichen finanziellen Mittel zur Verfügung
stellen.
Voraussetzung ist, das eine Abschiebung rechtlich möglich und
zulässig
ist und aktuell von der Ausländerbehörde auch geplant ist.
Da derzeit
Abschiebungen in die BRJ wegen des Embargos nicht möglich sind,
und in
den Kosovo Abschiebungen allenfalls in ganz wenigen Ausnahmefällen
(Straftäter) vorgesehen sind, kann auch mit dieser Begründung
die
Sozialhilfe in der Regel nicht gekürzt oder gestrichen werden.
Sozialhilfekürzungen für Flüchtlinge aus dem Kosovo
oder der BRJ
aufgrund §1a Nr. 2 AsylbLG sind uns bisher auch nicht bekannt
geworden.
Zur Klarstellung muss darauf hingewiesen werden, dass - unabhängig
von
den vorgenannten Fragen die Leistungen nach AsylbLG gegenüber
der
Sozialhilfe für Deutsche bereits in jedem Fall erheblich gekürzt
sind.
Nach dem für alle Asylbewerber, Ausländer mit Duldung und
alle sonst
ausreisepflichtigen Ausländer geltenden Asylbewerberleistungsgesetz
ist
es zudem generell zulässig, Sachleistungen zu gewähren
(Gemeinschaftsunterkunft, Chipkarte, Gutscheine, Vollverpflegung),
soweit nicht im Einzelfall z.B. gewichtige gesundheitliche Gründe
dagegen sprechen. Zusätzlich besteht Anspruch auf Krankenhilfe
(z.B.
Krankenscheine) und für Kinder bis 13 Anspruch auf 40 .- DM sowie
für
alle Personen ab 14 Jahren Anspruch auf 80.- DM Taschengeld.
i.A. Georg Classen
weitere Infos zum AsylbLG unter http://www.proasyl.de im Verzeichnis "aktuell"