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Infomappe Nr. 28 - März 2000
 


Die Bundesratsinitiative einiger unionsregierter Bundesländer mit dem Ziel, die geminderten Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz ohne zeitliche Begrenzung vorzusehen, ist am 25. Februar im Bundesrat gescheitert. Hessen und Baden-Württemberg hatten beabsichtigt, dass auch nach 3-jähriger Bezugsdauer von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz nicht das Niveau der Sozialhilfe gelten solle. Zum 1. Juni 2000 erhalten damit - wie es die bisherige Gesetzeslage vorsieht - Asylsuchende, die drei Jahre lang die niedrigeren Leistungen erhalten haben, zum ersten Mal Leistungen in Höhe der Sozialhilfesätze.


Wieder einmal den Vogel in Sachen Forderungen zur Asylrechtsverschärfung schießt die Berliner Ausländerbeauftragte Barbara John ab. Laut Tagesspiegel vom 29. Februar 2000 und Spiegel Nr. 10/2000 fordert sie, dass ohne Personaldokumente keine Asylanträge gestellt werden dürfen. Die aktuelle Gesetzeslage, bei dem bei Asylanträgen das Fehlen eines Passes keine Rolle spielt, lade geradezu zu Missbrauch ein. Den Tipp, ihren Pass vor der deutschen Grenze wegzuwerfen oder nicht vorzuzeigen, bekämen die Flüchtlinge von Schleppern. Dabei weiß Frau John aus ihrer beruflichen Praxis, dass kaum ein Flüchtling mit einem echten Pass flieht, sondern aufgrund der fluchttypischen Umstände gezwungen ist, sich falscher Papiere zu bedienen. Damit hat die Passfrage zwar etwas mit dem Nachweis des Fluchtweges zu tun, kaum aber etwas mit der Staatsangehörigkeit von Flüchtlingen. Frau John fordert nun, dass Flüchtlinge, die keinen Pass haben, einen Asylantrag nur stellen können, wenn sie andere Dokumente vorlegen können, wie etwa ein Schulzeugnis oder einen Mietvertrag. Großzügig weist sie darauf hin, dass die deutschen Behörden ja nicht erwarten könnten, dass vor einer Flucht alle nötigen Dokumente zusammengetragen werden. Die Ersatzdokumente möchte Frau John durch eine eidesstattliche Erklärung über die Identität ergänzen lassen.


Vorsätzlich Verwirrung stiftet auch der brandenburgische Innenminister Jörg Schönbohm, der den Vorschlag der Berliner Ausländerbeauftragten unterstützt. Er fordert, eine zentrale datentechnische Erfassung aller Asylsuchenden endlich umzusetzen, obwohl es bereits seit 1993 die flächendeckende Behandlung von Asylsuchenden gibt. Schönbohm behauptet wider alle Fakten, die jüngsten Ereignisse in Bremen hätten deutlich gemacht, dass von einer nicht zu unterschätzenden Personenzahl staatliche Mittel mehrfach kassiert würden. Richtig ist dagegen, dass in Bremen bei der Diskussion um den unrechtmäßigen Leistungsbezug von Personen, die sich als Libanesen ausgegeben haben sollen, obwohl sie türkische Staatsangehörige waren, ein Mehrfachbezug von Leistungen bislang nicht behauptet wurde. Nach allen Medienberichten geht es vielmehr darum, dass die Leistungen nicht mehrfach unter verschiedenen Identitäten bezogen, sondern unter Verwendung falscher Angaben zur Staatsangehörigkeit erlangt worden sein sollen. Schönbohm benutzt die Bremer Vorfälle als Vehikel für seine Forderung zur Einführung der sogenannten Asylcard, der multifunktionalen Karte für Asylsuchende. Die Einführung einer solchen Karte befindet sich seit Jahren in der Prüfung. Das Land Brandenburg hat sich für die Durchführung eines Pilotprojektes beworben. Einen weiteren Beitrag zur Ausländerpolitik leistet Schönbohm in FOCUS 9/2000. Der Bezug von Sozialhilfe soll an das Erlernen der deutschen Sprache gekoppelt werden. "Wer hier leben, aber die Sprache nicht lernen will, zeigt, dass er seinen Lebensunterhalt nicht selbst verdienen will. Das ist nicht hinnehmbar."


Über aufenthaltsrechtliche Perspektiven für Angehörige von Minderheiten aus dem Kosovo berichtet Rechtsanwalt Dr. Holger Hoffmann aus Bremen im ASYLMAGAZIN 3 / 2000.

Anlage Nr. 1
Þ Bericht von Rechtsanwalt Dr. Holger Hoffmann


Das zum US-Außenministerium gehörende Büro für Demokratie, Menschenrechte und Arbeit hat seine Länderberichte zur Lage der Menschenrechte in der Welt für das Jahr 1999 vorgelegt. Man könnte bei der Lektüre des Berichtes über die Bundesrepublik Deutschland zu dem Eindruck kommen, das hauptsächliche Menschenrechtsproblem hierzulande bestehe in der staatlichen Verfolgung der Scientology-Sekte/Kirche/Firma, sowohl was den Seitenumfang der Erwähnung als auch die ausgedrückte Besorgnis betrifft. Immerhin aber erwähnt der Bericht auch unter der Überschrift "Folter und andere grausame, inhumane und erniedrigende Behandlung oder Strafen" die Misshandlungsvorwürfe gegen den Bundesgrenzschutz in Frankfurt und an anderer Stelle die Vorgänge um den Tod des Sudanesen Aamir Ageeb bei einer Flugabschiebung. Situationsberichte

Anlage Nr. 2
Þ U.S. Department of State: Germany Country Report


Die Kooperation deutscher Behörden mit Ghana, das offensichtlich eine Zeit lang ebenso wie die Elfenbeinküste Drehscheibe für Abschiebungen in andere Staaten war, funktioniert offensichtlich nicht mehr reibungslos. Dies mussten drei Beamte des Berliner Landeskriminalamts erleben, deren Abschiebungsbegleitung mit der niederländischen Fluggesellschaft KLM über Amsterdam nach Accra mit einer Festnahme und späteren Abschiebung nach Berlin endete. Über die Ereignisse zwischen dem 17. und 19. Februar 2000 berichtet die Süddeutsche Zeitung vom 29. Februar 2000 unter der (unfreiwillig?) komischen Überschrift "Berliner Polizisten werden in Ghana wie Ausländer behandelt". Gilt die Formulierung "wie ein Ausländer behandelt" zu werden, mittlerweile als Synonym dafür, "besonders übel" behandelt zu werden?

Begleitet hatten die Beamten des LKA einen Abzuschiebenden, der bei der Ankunft behauptete, er stamme aus Liberia. Die ghanaischen Behörden akzeptierten weder ein Passersatzpapier noch eine Bescheinigung der ghanaischen Botschaft in Bonn. Nach Angaben der Polizeibeamten habe man sie ohne Essen und Trinken gelassen, die deutsche Botschaft hätten sie nicht benachrichtigen dürfen. Erst zwei Bundesgrenzschützern mit Diplomatenstatus sei es gelungen, sie frei zu bekommen. Interessant an diesem Vorgang ist insbesondere die Flugbegleitung durch LKA-Beamte und die Abschiebung mit KLM. Bislang war bei Abschiebungen in Richtung Ghana regelmäßig die Ghana Airways, die mit Hilfe eigener Sicherheitsdienste agiert, gefragter Kooperationspartner deutscher Behörden.


Seit dem Jahreswechsel geraten immer mehr Palästinenser in Syrien in das Fadenkreuz der Sicherheitsdienste. Systematisch werden politisch organisierte Palästinenser oder solche, die politischen Organisationen zugeordnet werden, verhaftet oder Angehörige in Erpressungshaft genommen. Von Abschiebung nach Syrien bedrohte Palästinenser müssen um Freiheit, Leib und Leben fürchten. Ein Artikel zum Thema hat der schleswig-holsteinische Flüchtlingsrat in der Zeitschrift Der Schlepper Nr. 10 / März 2000 veröffentlicht.

Anlage Nr. 3
Þ Artikel von Martin Link aus "Der Schlepper" März 2000


Der Bundesgrenzschutz beschäftigt sich seit dem Tod des Sudanesen Aamir Ageeb verstärkt mit Problemen bei der Abschiebung. So setzt sich ein Aufsatz von Bernd Scheferling, Polizeioberkommissar im BGS, im Magazin für die Polizei in Nr. 284/99 vom Dezember 1999 unter dem Titel "Betrachtung der Rückführung unter Teilaspekten der sozialen Kompetenz und Risikominimierung" unter anderem differenziert mit den lebensbedrohlichen Faktoren beim Einsatz von körperlicher Gewalt und der Theorie der lagerungsbedingten Fehlhaltungserstickung (Positional Asphyxia) auseinander - ein Thema, bei dem der BGS jahrelang geschlafen hatte. Ausführlich referiert werden auch die Rechtsgrundlagen für die Anwendung unmittelbaren Zwangs und die Folgen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Im Einzelnen heißt es:

"4.2. Rechtsgrundlagen für die Anwendung unmittelbaren Zwanges
Befugnisse

bis zum Abflug gem. BGSG, Zwang gem. UZwG, (Klettband ist seit 31.01.95 Zwangsmittel gem. § 8 UZwG) am Bord LuftVG § 29 Abs.3, Tokioter Abkommen Art.5
bei Zwischenlandungen: keine Übernahmeabkommen mit NL,B,L,F,CH,A im Zielland: keine Befugnisse
Bei Angriffen vom Deporteé können wir uns nur auf international anerkannte Maßnahmen der Notwehr/Nothilfe berufen.

4.3. Ausführungen zum UZwG
Der Rückzuführende darf, wenn er sich im Gewahrsam von Begleitbeamten befindet, nach § 8 UZwG gefesselt werden, wenn
die Gefahr besteht, dass er die Begleitbeamten oder Dritte angreift, oder wenn er Widerstand leistet;
er zu fliehen versucht oder bei Würdigung aller Tatsachen zu befürchten ist, dass er sich aus dem Gewahrsam befreien wird;
Selbstmordgefahr besteht.

Beachte: Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Fesselung ist grundsätzlich nur mit dienstlich zugewiesenen Fesseln erlaubt, Auch Klebeband darf zum Fesseln und Verkleben der Fingernägel zum Schutz vor Kratz- bzw. vor Selbstverletzungen verwendet werden. Untersagt sind alle die Zwangsmittel, bei denen der Mund des Betroffenen verschlossen wird.
Zur Vermeidung von Beißattacken und Selbstverletzungen bei Anschlagen des Kopfes ist es im Einzelfall zulässig, dem Rückzuführenden einen bei der rückführenden Dienststelle hierfür vorgehaltenen Motorradintegralhelm ohne Visiereinsatz (Plexiglas o.ä.) aufzusetzen. Die Entscheidung über den Einsatz dieses Helmes trifft der diensthabende Gruppenleiter.
Kann im Einzelfall die Renitenz und Gefährlichkeit der Rückzuführenden mit den gesetzlich zugelassenen Mitteln nicht überwunden werden, ist die Rückführung abzubrechen.
Die Begleitbeamten unterliegen den Weisungen des Luftfahrzeugführers vom Start bis zur Landung des Luftfahrzeugs. Dieses trifft auch auf die Verwendung von Fesselungsmitteln an Bord des Luftfahrzeugs zu.
Bei Zwischenlandung in einem Transitstaat bzw. nach Ankunft im Zielstaat, stehen deutschen Hoheitsträgern keine Zwangsmittel mehr zur Verfügung. Daher sind bei einem Transitaufenthalt, sofern keine Unterstützung von den dortigen Behörden erfolgt, bei einer Weigerung des Ausländers keinerlei Zwangsmittel mehr anzuwenden. Den Beamten stehen insoweit nur noch die einschlägigen Notwehrrechte zu. Bei Anwendung von Gewalt im Ausland gegen die rückzuführende Person ist daher regelmäßig der Verdacht einer Auslandsstraftat der deutschen Hoheitsträger i.S.v. §5 Nr. 12 StGB gegeben. Die Rückführung ist gegebenenfalls abzubrechen. Danach ist mit dem Ausländer der Rückflug nach Deutschland anzutreten.
Nach Rückkehr ist in allen Fällen sofort ein schriftlicher Bericht über den Verlauf der Rückführung der veranlassenden Stelle vorzulegen."

Überraschend ist, dass der Motorradintegralhelm nun doch wieder zulässig sein soll. Immerhin beinhaltet dessen Kinnbügel ein gewisses Risiko, zumal es später heißt, Druck auf Brustkorb oder Bauchraum sei zu vermeiden. Im Todesfall Ageeb besteht die Möglichkeit, dass das Vornüberbeugen von Kopf und Rumpf im Zusammenwirken mit dem Helm todesursächlich gewesen sein könnte.

Folgende Grundsätze, um das Risiko plötzlicher Todesfälle bei Widerstandshandlungen zu minimieren, nennt Scheferlings Text:

è Vermeide jede Verlegung der äußeren Atemwege
è Vermeide eine Vergrößerung des funktionellen Totraumes (z.B. Atem schutzmaske)
è Vermeide Manipulation und Druckeinwirkung am Kopf und am Hals
è Vermeide eine passive Beugung der Halswirbelsäule
è Vermeide den Druck auf Brustkorb oder Bauchraum
è Vermeide nach Möglichkeit jede Bauchlagerung
è Laß Gefesselte niemals aus den Augen, erst recht nicht nach einer Widerstandshandlung
è Kontrolliere seine Vitalfunktionen (Atmung, Kreislauf), um bei Bedarf eine HLW einzuleiten

Nach Drogen- oder Beruhigungsmittelkonsum besteht ein erhöhtes Fehlhaltungserstickungsrisiko
."

Wie sich Beamte des Bundesgrenzschutzes auf ihre Aufgabe als Flugbegleiter bei Abschiebungen vorbereiten, zeigt die ebenfalls abgedruckte Checkliste:

"1. Vorbereitung
1 Informationen über das Zielland einholen: Klima, Währung, politische Situation, Landessprache, Besonderheiten, Adresse der deutschen konsularischen Vertretung oder Botschaft.
2 Ausweispapiere, Pass ,Visum, Dienstpass erforderlich?
3 Sind die erforderlichen Impfungen für das Zielland vorhanden?
4 Bestehen besondere Einreisebestimmungen für das Zielland?
5 Buchung des Hotels im Zielland notwendig? Abschlag auf Reisekosten beantragen?"

2. Einsatzphase

1 Meldung beim SG RÜFÜ mind. 2 Std. vor Abflug erforderlich?
2 Info über Deporteé einholen
3 Empfang von Unterlagen: ggfs. Dienstpass, Tickets, Ausweispapiere des Deporteé, Dienstreiseauftrag, Dienstreiseberichtvordruck, Statement, Mitteilung an LVG
4 Einsatzmittel (Klettbänder) erforderlich?
5 Gesundheitsvorsorge: Reisesicherheitsset, Mückenschutz, Malariaprophylaxe, Info-Material
6 vorsorglich Ablichtung des Ausweispapiers des Deporteés fertigen
7 einchecken, erste Mitteilung an LVG abgeben, taktisch günstige Sitze buchen, Blocken von Sitzreihen erforderlich, auf Pre-Boarding bestehen
8 Deporteé in eigener Anwesenheit durchsuchen lassen
9 Gepäck des Deporteé durch Sicherheitskontrolle, Pre-Boarding ca. 30-45 Min. vor Abflug
10 Verbindung mit Kapitän und Purser aufnehmen (Verhalten des Deporteé und gegenüber dem Deporteé in den unterschiedlichsten Situationen klären)
11 engen Kontakt zur Crew halten
12 bei Ankunft im Zielland (Wechsel des LFZ) als Letzte von Bord gehen
13 Übergabe des Deporteé an Grenzbehörden des Ziellandes erforderlich?
14 NUR nach Aufforderung: Aushändigung des Statements

3. Nachbereitung

1 Verbindungsaufnahme mit konsularischer Vertretung erforderlich? (längerer Aufenthalt)
2 Meldung beim SG RÜFÜ/LEZ nach Rückkehr
3 Rückgabe von D-Paß, D-Reisebericht, E-Mitteln, Reisesicherheitsset, Malariaprophylaxe
4 Informationsmaterial über Zielland
5 Reisekosten beantragen


Das hessische Sozialministerium deckt die Praktiken des leitenden Arztes im Hessischen Landesamt für Versorgung und Soziales. Diesem war vorgeworfen worden, ärztliche Gutachten der sozialpsychiatrischen Dienste der Gesundheitsämter oder von niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten in den Fällen traumatisierter bosnischer Flüchtlinge vom Tisch zu wischen - ohne eine eigene Untersuchung durchzuführen. Eine entsprechende Fachaufsichtsbeschwerde wurde vom Sozialministerium am 28. Februar 2000 zurückgewiesen. Begründung: Es gehöre nicht zu den Aufgaben des Arztes, die Untersuchung der Gesundheitsämter noch einmal zu wiederholen. Seine Aufgabe sei es, vorgelegte ärztliche Gutachten auf Schlüssigkeit hin zu überprüfen und prüfärztliche Stellungnahmen oder gutachterliche Erläuterungen abzugeben. Das sei im Übrigen in allen sozialmedizinischen Leistungsbereichen so. Eine entsprechende Schlüssigkeitsprüfung nach Aktenlage biete die Möglichkeit, offensichtliche Mängel, Gedankenfehler oder Widersprüche eingeholter Gutachten festzustellen und deshalb zu einem anderen Ergebnis zu kommen. Zumindest letztere Behauptung scheint höchst fragwürdig. Eine prüfärztliche Stellungnahme kann möglicherweise Mängel und Widersprüche eines Gutachtens feststellen und somit eine Diagnose in Frage stellen. Sie kann nicht ihrerseits an die Stelle der Diagnose treten, zumal der Arzt des Landesversorgungsamtes kein Spezialist für Traumadiagnostik ist. Es müssen deshalb gegebenenfalls weitere ärztliche Gutachten eingeholt werden. Die wiederholte Begutachtung von möglicherweise schwer traumatisierten Menschen durch verschiedene Fachärzte ist allerdings selbst nicht unproblematisch. Der Zwang, sich mehrmals hintereinander verschiedenen Stellen – insbesondere auch Nichtfachleuten – gegenüber umfassend offenbaren zu müssen, kann selbst einen negativen Effekt bis hin zu einer sogenannten Retraumatisierung zur Folge haben. Steht die Fachaufsicht des hessischen Sozialministeriums unter ausländerpolitischer Kuratel?

Die größte Gefahr hinter der nunmehr durch die Aufsichtsbehörde sanktionierten gutachterlichen Praxis ist in der gegenwärtigen Erlasslage Hessens hinsichtlich traumatisierter Flüchtlinge zu sehen. Die perfide Logik hessischer Ausländerbehörden könnte wie folgt aussehen: Die fachärztliche Bestätigung des Vorliegens einer krankheitswerten Traumatisierung wird durch das "Gutachten" des leitenden Arztes im Hessischen Landesamt für Versorgung und Soziales widerrufen. Unabhängig davon, ob in einer weiteren fachärztlichen Untersuchung erneut eine Traumatisierung diagnostiziert wird, ist diese als erstmalig vorgebracht einzustufen. Gemäß der Erlasslage wäre der Flüchtling dann auf die unterstellten therapeutischen Möglichkeiten im Herkunftsland zu verweisen.


Der Druck auf bosnische Kriegsflüchtlinge zur Rückkehr wächst. Dies obwohl von ehemals etwa 350.000 Personen nur noch etwa 50.000 im Lande sind. Von diesen werden bislang etwa 5.000 als Traumatisierte im Sinne der entsprechenden Erlasse der Innenministerien geduldet. Weitere 7.500 werden als Familienangehörige von Traumatisierten bis auf weiteres im Bundesgebiet geduldet. Die Bemühungen der Bundesrepublik Deutschland, diese Zahlen drastisch zu reduzieren, haben u.a. in der Abgestimmten Niederschrift des 8. deutsch-bosnischen Expertengespräches ihren Niederschlag gefunden (siehe Infomappe 23 - Dezember 1999). Der in der Niederschrift festgehaltenen Überzeugung, die Möglichkeiten intensiver und langfristiger therapeutischer Behandlung traumatisierter Bürgerkriegsflüchtlinge in Bosnien-Herzegowina seien zwar noch verbesserungsbedürftig, angesichts der in diesem Zusammenhang angelaufenen internationalen Hilfen seien jedoch bereits im kommenden Jahr Verbesserungen zu erwarten, tritt die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in einem Schreiben an UNHCR Berlin vom 7. Februar 2000 in diplomatischem Duktus nunmehr entschieden entgegen.

Anlage Nr. 4
Þ Schreiben der deutschen Botschaft an den UNHCR vom 7. Februar 2000 (KB 106)


Die Verteilung von Flüchtlingen, die lediglich eine Duldung beantragt und keinen Asylantrag gestellt haben, ist nicht ohne weiteres rechtmäßig. Dies hat der Bayerische VGH festgestellt. Obwohl weder das Asylverfahrensgesetz noch § 32a AuslG (sogenannte Bürgerkriegsflüchtlingsregelung) die Bundesländer übergreifende Verteilung solcher Personen vorsehen und belastende Eingriffe stets einer gesetzlichen Grundlage bedürfen, hatte das Verwaltungsgericht München (17. Kammer) die bayerische Praxis solcher Zwangsumverteilungen für rechtmäßig gehalten. Die wenigen Betroffenen, die sich dem Bescheid widersetzten, erhielten in Bayern keine Papiere mehr, wurden zum Teil bei polizeilichen Kontrollen wiederholt festgenommen und für einige Stunden festgehalten. Vor solchen Schikanen sowie dem Problem, überhaupt in Unterkünften bleiben zu dürfen und die notwendigste Versorgung erhalten zu können, hatten die meisten kapituliert. Der bayerische VGH hatte am 13. Dezember 1999 die Beschwerde gegen den Beschluss des VG München zugelassen. Nunmehr liegt die stattgebende Beschwerdeentscheidung des VGH vom 16. Februar 2000 (Az.: 10 CS 99.3290 / M 17 S 99.3475) vor. Sie stellt klar, dass der Sofortvollzug der Zwangsumverteilungen in diesen Fällen nicht ausreichend begründet und - wichtiger noch - dass eine Umverteilung in Ermangelung einer gesetzlichen Regelung unzulässig war. Zwar gebe es ein öffentliches Interesse an der Verteilung auch dieses Personenkreises. Eine Umverteilung von Ausländern könne jedoch nur aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Grundlage erfolgen.

Anlage Nr. 5
ÞBeschwerdeentscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Februar 2000 (556 KB)


Nach zwei Jahren der Illegalität, davon eineinhalb Jahre im Kirchenasyl in Lübeck erhält die Familie Acar (Eheleute und vier Kinder) eine Aufenthaltsbefugnis. Dies ergibt sich aus einem Urteil des VG München vom 27. September 1999 (AZ.: M 24 K 98. 50176). Wieder ein Beleg für die Notwendigkeit des Kirchenasyls. Eine Pressemitteilung des Lübecker Flüchtlingsforums vom 1. März 2000 schildert Näheres.

Anlage Nr. 6
Þ Pressemitteilung des Lübecker Flüchtlingsforums vom 1. März 2000 ( 81KB)


Zur 14. ordentlichen Bundesdelegiertenkonferenz von Bündnis 90/Die Grünen, die vom 17. bis 19. März 2000 in Karlsruhe stattfindet, liegt ein Antrag der BAG ImmigrantInnen und Flüchtlinge unter dem Titel "Grundrecht auf Asyl bewahren - für eine menschenrechtlich orientierte Asyl- und Flüchtlinspolitik" vor, der auch Forderungen von PRO ASYL aufgreift.

Anlage Nr. 7
Þ Antrag der BAG ImmigrantInnen und Flüchtlinge zur Bundesdelegiertenkonferenz


Die Türkei wird künftig erhebliche Mittel aus EU-Gemeinschaftsprogrammen erhalten. Die EU-Kommission hat vorgeschlagen, innerhalb eines Zeitrahmens von fünf Jahren der Türkei etwa 1,5 Milliarden DM aus einem Programm zur "Heranführung" an die EU und aus dem noch zu beschließenden Mittelmeerprogramm zu gewähren. Art. 3 des Mittelmeerprogramms MEDA II schreibt vor, dass die Achtung der demokratischen Grundsätze und der Rechtstaatlichkeit sowie von Menschenrechten und Grundfreiheiten gesichert sein muss. Die innenpolitische Sprecherin der PDS-Bundestagfraktion, Ulla Jelpke, hat den Vorschlag der EU-Kommission vor dem Hintergrund der aktuellen Menschenrechtslage in der Türkei als unakzeptabel bezeichnet. Anfang März 2000 soll ein sogenanntes Troikatreffen hoher Beamter von EU und Türkei stattfinden, am 11. April ein Treffen der Außenminister.


Nach Berichten verschiedener Bremer Zeitungen will die Innenbehörde Ausländerinnen und Ausländer, die - um einer Abschiebung zu entgehen - angeblich im Asylverfahren eine falsche Identität angegeben haben, in einer zentralen Unterkunft unterbringen. Die für die Unterbringung von Asylsuchenden zuständige Sozialbehörde hat jedoch Bedenken, insbesondere weil die Sammelunterbringung kostenaufwendig wäre.


Beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge kostenlos erhältlich ist die Statistikbroschüre "Asyl in Zahlen" mit Stand vom 31. Dezember 1999. Bestellanschrift: Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, Referat Z 2.4 (Öffentlichkeitsarbeit), 90343 Nürnberg. Dies und vieles andere auch im Internetangebot des Bundesamtes .


Statistiken zum Thema Asyl, hinsichtlich kleinerer Herkunftsländer sogar umfassender als die in der Broschüre des BAFl veröffentlichten, hat Margret Müller vom Flüchtlingsrat Nordrhein-Westfalen zusammengestellt.
Anlage Nr. 8
Þ Statistiken zum Thema Asyl des Flüchtlingsrates NRW
Herkunftsländer
Anerkennungsquoten
Entscheidungen
Asylsuchende nach Erdteilen

Wenig beachtet wurde der Bundesratsentwurf des Landes Baden-Württemberg für ein Gesetz zur Änderung des Ausländergesetzes und des Asylverfahrensgesetzes (Bundesratsdrucksache 26 / 00 vom 13. Januar 2000). Eingeführt werden soll eine ausländerrechtliche Beugehaft, wenn Ausländer bei Passbeschaffungsmaßnahmen nicht im (angeblich) erforderlichen Umfang mitwirken. Begründung: Zur Zeit müssten unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung häufig Ausländer, obwohl sie bei der Passbeschaffung nicht mitwirkten, aus der Abschiebehaft entlassen werden, weil sie nicht als Beugehaft verhängt werden dürfe. Dies führe zu einer sachlich ungerechtfertigten Begünstigung des Personenkreises und stelle einen Anreiz zur Nachahmung dar. Das nach den Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzen gegebenenfalls Passauflagen mit Zwangshaft durchgesetzt werden könnten, sei nicht ausreichend. Weiterhin sieht der Gesetzentwurf die Möglichkeit vor, Asylfolgeantragsteller zu verpflichten, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen. Neugefasst werden sollen die Voraussetzungen, unter denen nach einer Ausweisung oder Abschiebung erneut ins Bundesgebiet eingereist werden kann. Begründung: Die Ermessensentscheidungen der Ausländerbehörden zur Bemessung der Einreisesperre würden von den Verwaltungsgerichten nicht mitgetragen und seien "insgesamt sehr rechtschutzintensiv". Dies ist offensichtlich die rechtsstaatsfeindliche Formulierung für die Tatsache, dass die Ermessensausübung im vollen Umfang der gerichtlichen Kontrolle unterliegt. Der Gesetzentwurf sieht deshalb die Einführung zwingender Mindestfristen vor, innerhalb derer eine Aufenthaltsgenehmigung nach Abschiebung oder Ausweisung nicht erteilt werden darf. Geändert werden soll auch der Katalog der Regelausweisungsgründe und die Bemessungsgrenzen für die Strafhöhe, bei der der Abschiebungsschutz entfallen soll. Darüber hinaus soll sich künftig auf die Voraussetzung des § 51 Abs. 1 bzw. den Abschiebungsschutz während eines laufenden Asylverfahrens nicht berufen können, wer rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. In der Begründung wird dies als die Beschränkung des Abschiebungsschutzes auf das völkerrechtlich unabdingbare Mindestmaß bezeichnet. Die Ergänzung ausweisungsrechtlicher Regelungen soll auch verdeutlichen, "dass Personen, die dem Verbot von insbesondere mit terroristischen Mitteln agierenden Vereinen und Vereinigungen zuwiderhandeln, kein Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland genießen können." Genannt wird insbesondere die PKK.


Dass die PKK trotz erklärter Aufgabe des bewaffneten Kampfes weiterhin in den Schreckensszenarien der Innenminister und der Sicherheitsbehörden eine herausragende Rolle spielt, ist makaber vor dem Hintergrund, dass der türkische Geheimdienst MIT gerade Agenten aus Deutschland abziehen muss, die im Verdacht stehen, getarnt in türkischen Generalkonsulaten arbeitend durch Spitzel und Provokateure Sympathisanten der PKK zu militanten Aktionen aufgestachelt zu haben. In diesem Zusammenhang berichtet der SPIEGEL Nr. 10 / 2000) auch darüber, dass MIT-Spitzel ganz gezielt Verfassungschutzbehörden mit falschen Meldungen über eine zunehmende Radikalisierung der PKK-Anhänger in Deutschland überzogen haben sollen. Der türkischen Regierung, schlussfolgern die Staatsschützer, liege offenbar viel daran, dass die PKK in Deutschland weiterhin als Staatsfeind betrachtet wird.


In der letzten Ausgabe des Infobriefes hatten wir über die harte Haltung der Ausländerbeauftragten des Senats von Berlin, Frau John, in Sachen Asylbewerberleistungsgesetz und Kriegsflüchtlinge aus dem ehemaligen Jugoslawien berichtet. Georg Classen vom Flüchtlingsrat Berlin hat den "Informations-Brief Nr. 2 für Flüchtlinge aus dem Kosovo" der Ausländerbeauftragten folgendermaßen kommentiert.

Anlage Nr. 9
Þ Richtigstellung von Georg Classen


Meldungen aus Europa:


(Soweit keine andere Quelle angegeben ist, beziehen wir uns auf das Migration News Sheet, hier die Ausgabe Februar 2000, Bestelladresse: Migration News Sheet, 205, rue Belliard, B-1040 Brussels, Tel.&Fax: 32 (2) 230.37.50.)

Belgien:


Die dreiwöchige Rahmenfrist für Einwandernde ohne Papiere, die einen Antrag auf eine Aufenthaltserlaubnis stellen wollten, ist vorbei. In diesem Zeitraum haben sich zwischen 20.000 und 25.000 Personen registrieren lassen.


Die dritte Gruppenabschiebung seit Oktober 1999 betraf mehr als 50 albanische Staatsangehörige, die An Bord einer Maschine der belgischen Luftwaffe nach Tirana geflogen wurden. Das Datum war offensichtlich symbolisch gewählt: Die Operation fand am Tag nach dem Ablauf der Frist für die Registrierung für Immigranten ohne Papiere statt.

Dänemark:

Dänemark erhöht die Leistungen für Asylsuchende - für Alleinstehende um bis zu 2400 dänischen Kronen zusätzlich. Die neuen Beträge entsprechen den Leistungen, die auch dänische Staatsangehörige ohne Arbeitslosenversicherung erhalten. In Deutschland sind dem gegenüber die Asylbewerberleistungen seit Inkrafttreten des Asylbewerberleistungsgesetzes im Jahr 1993 niemals angepasst worden. Auch das jetzt zuständige Bundesarbeitsministerium unter Walter Riester behauptet rückwirkend, ein eventueller Bedarf sei geprüft, aber nicht entdeckt worden.

Griechenland:

Die Zahl illegaler Grenzübertritte aus Richtung Türkei wächst nach statistischen Angaben der Polizei in Nordostgriechenland ständig an. Für das Jahr 1999 ergebe sich eine Steigerungsrate von 15 Prozent. Seit Januar werden 220 zusätzliche Grenzschutzkräfte entlang des Evros-Flusses, der Landgrenze die von vielen Flüchtlingen per Boot oder zu Fuß überwunden wird, eingesetzt. Der Flüchtlingsschutz bleibt oftmals auf der Strecke, schreibt Gunnar Köhne im ai-Journal 2/2000.

Großbritannien:

Das Innenministerium plant ein Pilotprojekt, mit dem gesichert werden soll, dass als Besucher Einreisende das Land nach Ablauf ihrer Visa wieder verlassen. Wenn es Zweifel gibt, soll die betreffende Person einen Sponsor in Großbritannien finden müssen, der 10.000 Pfund als Kaution hinterlegen muss, die im Falle der Nichtausreise verfällt. Zunächst soll diese Regelung für Besucherinnen und Besucher aus Indien, Pakistan und Bangladesch eingeführt werden, im Erfolgsfalle auch für Personen aus anderen Staaten. Parlamentarier der Labour-Partei aus Wahlkreisen mit einem großen Anteil an asiatischer Bevölkerung sehen die Pläne kritisch. Nicht nur scheinen sie sich als Diskriminierung bestimmter Nationalitäten zu erweisen, sondern darüber hinaus als Diskriminierung ärmerer Bevölkerungsschichten, die kaum einen Sponsor in Großbritannien finden werden, der 10.000 Pfund hinterlegt. Unklar ist, was passiert, wenn der Besucher einen Asylantrag stellt. Es wird vermutet, dass in diesem Fall die Kaution ebenso verfallen soll, um missbräuchliche Asylanträge zu verhindern.


Das britische Innenministerium steht in der Kritik, weil der Rückstand unbearbeiteter Asylanträge wächst. Seit Beginn der Amtszeit von Premierminister Blair ist die Zahl anhängiger Asylverfahren von 51.795 auf 102.870 angestiegen. Allerdings sind auch die Zahlen der Asylantragstellenden von 46.000 im Jahre 1998 auf über 71.000 im Jahre 1999 angestiegen. Das Justizministerium möchte nun den für Asylverfahren zuständigen Richtern anbieten, gegen besondere Überstundenentgelte den Rückstand bei den Gerichten abzuarbeiten.

 


Der Court of Appeal hat die Asylanträge zweier Kurden abgelehnt, die sich dem Militärdienst in der Türkei entzogen hatten. Interessant Teile der Begründung von Richter Simon Brown : "Obgleich in großem Ausmaß Material vorhanden ist, das belegt, dass schwere Menschenrechtsverletzungen bedauerlicherweise in der Türkei weiterhin vorkommen und trotz des sich aufdrängenden Gefühls von Unbehagen über die Rückführung von Personen wie der des Antragstellers in die Türkei, bin ich nicht in der Lage festzustellen, dass der Innenminister verpflichtet war, das Risiko dieses speziellen Antragstellers misshandelt zu werden als konkret einzuschätzen." Ein weiterer türkischer Kurde, der in Großbritannien nach einer Ablehnung in Deutschland um Asyl nachgesucht hatte, wurde ebenfalls abgelehnt. Der Court of Appeal entschied, dass Deutschland ein sicherer Staat sei, in den man den Betroffenen zurückschicken könne. Lord Richter Brown rechtfertigte die Entscheidung unter Hinweis auf die Tatsache, dass viele Staaten abgelehnte türkische Asylsuchende abschieben würden, "obgleich man international über die türkische Menschenrechtssituation besorgt sei". Wenn der Court of Appeal zu Gunsten der Wehrdienstverweigerer entschieden hätte, dann hätte man damit die Praxis der meisten europäischen Staaten als eine Verletzung ihrer Verpflichtungen verurteilt. Ein geradezu erfrischender Opportunismus des britischen Gerichts.

Italien:

Italien macht sich schengentauglich mit 11 Abschiebehaftlagern, in denen Tausende von Ausländerinnen und Ausländern fernab der Öffentlichkeit festgehalten werden. Über die Zustände in einem solchen "Zentrum für temporären Verbleib und Betreuung" berichtet die taz vom 28. Februar 2000.

Luxemburg:

Eine kongolesische Exil-Organisation hat sich bestürzt darüber gezeigt, dass die luxemburgische Regierung Angebote abgelehnt hat, eine junge Kongolesin zu identifizieren, die am 18. September 1999 in Abschiebungshaft Selbstmord begangen hat. Erst dreieinhalb Stunden vor der Beerdigung der Frau habe man überhaupt eine Information erhalten.

Niederlande:

Die Johannes Wier Stiftung (JWS), eine Organisation, die sich mit Menschenrechten und Gesundheitsversorgung beschäftigt, hat sich bei der Veröffentlichung einer Studie unter Ärzten und Sozialarbeitern besorgt über den Standard der medizinischen Hilfe für Migrantinnen und Migranten ohne Papiere gezeigt. Obwohl eine bestimmte Quote der medizinischen Ressourcen für Patienten ohne Krankenversicherung reserviert ist, seien in vielen Fällen weder Ärzte noch Sozialarbeiter über die zugrunde liegende Vereinbarung zur Kostenübernahme informiert. Insbesondere Versorgung in Krankenhäusern sowie Rehabilitation und psychiatrische Hilfen seinen schwierig zu erhalten. Die Johannes Wier Stiftung hat deshalb die Schaffung einer Beschwerdeeinrichtung beschlossen, an die man sich wenden kann, wenn der Versuch der medizinischen Versorgung für heimlich Immigrierte gescheitert ist. Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter können dort auch Informationen erhalten, wie man den Betroffenen weiterhelfen kann. Die Zahl der Patientinnen und Patienten ohne Krankenversicherung, die sich an medizinische Einrichtungen wenden und die Rechnungen nicht selbst zahlen können, steigt an. Allein die Amsterdamer Universitätsklinik zählt 318 Fälle unversicherter Patienten für das Jahr 1999 verglichen mit 237 im Vorjahr.


Der niederländische Justizminister und die Fluggesellschaft KLM haben ein Abkommen über die Verhinderung des Transports von Ausländerinnen und Ausländern unterzeichnet, die keine gültigen Einreisedokumente haben. Ab 1. April 2000 läuft für die KLM eine dreijährige Frist, während der sie ein wasserdichtes Kontrollsystem entwickeln muss, um den Transport solcher Personen zu verhindern. Dazu gehören die Einführung neuer technologischer Mittel und die Durchführung zusätzlicher Kontrollen beim Einsteigen (Boarding-Checks). Vor mehr als einem Jahr musste KLM bereits 3,2 Millionen niederländischer Gulden als Strafe für den Transport von Passagieren ohne die notwendigen Dokumente zahlen. Jedes Jahr kommen etwa 5.000 Ausländerinnen und Ausländer ohne Einreisedokumente auf dem Schiphol-Airport an, von denen die KLM nach Angaben des Justizministers mehr als die Hälfte transportiert.


Auch die Niederlande wollen nun DNA-Tests für Kinder einführen, die im Rahmen der Familienzusammenführung zu Asylberechtigten in die Niederlande einreisen wollen. Diese auch in Deutschland angewandte Methode wird zuerst für Staatsangehörige des Irak und Afghanistans eingeführt. Die Labor- und Untersuchungskosten müssen zunächst von den Flüchtlingen übernommen werden. Bestätigt der Test die Blutsverwandtschaft, dann werden die Kosten erstattet. (Über die entsprechende deutsche Praxis hatte die Rechtsanwältin Dündar Kelloglu in "Flüchtlingsrat – Zeitschrift für Flüchtlingspolitik in Niedersachsen" Nr. 6/99 berichtet.)

Þ Anlage Nr. 10
Bericht von Dündar Kelloglu


Österreich:

Nach Protesten sind vier minderjährige Asylsuchende unter 16 Jahren aus der Abschiebungshaft freigelassen worden. Die Polizei rechtfertigte die Abschiebungshaft mit der Behauptung, dass es sich um Erwachsene handele.

Das unabhängige Verwaltungstribunal von Wien, zuständige Beschwerdeinstanz im Fall des abgelehnten nigerianischen Asylsuchenden Marcus Omofuma, der am 1. Mai 1999 bei einem Abschiebungsversuch zu Tode gekommen war, hat der Tochter des Opfers das Recht abgesprochen, eine Beschwerde gegen den österreichischen Staat anhängig zu machen. Begründung: Nur der von einem Verwaltungsakt direkt Betroffene könne eine Beschwerde anhängig machen. Diese Rechtsauffassung fasst das Migration News Sheet unter der Überschrift zusammen: "Only the dead can complain about the treatment that led to death". Der von Omofumas Tochter beauftragte Rechtsanwalt beruft sich darauf, dass das sterische Verwaltungsgericht in einem Urteil bereits 1996 den Gebrauch von mundverschließenden Klebebändern untersagt habe und im übrigen Art. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention gelte, der besagt, dass jeder Vertragsstaat die Verpflichtung hat, das Leben von Personen in seiner Gewalt zu schützen. Omofumas Tochter verlangt Schadenersatz. Ihr Rechtsanwalt erwägt den Gang zum österreichischen Verfassungsgericht und im Misserfolgsfall zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte.

Polen:

Die polnische Außengrenze kann ab Ende 2002 als Ostgrenze der EU fungieren. Der Chef des polnischen Grenzschutzes, General Marek Bienkowski, informierte am 20. Januar, dass neue Wachtürme bereits gebaut würden und ebenso elektronische Überwachungsgeräte für den Nachteinsatz zur Verfügung stünden. Der Grenzschutz wird von 10.500 Personen auf 15.500 aufgestockt. Die Statistik des polnischen Grenzschutzes weist neben der Zurückweisung von 43.000 Ausländerinnen und Ausländern an der Grenze die Festnahme von 6.000 illegalen Immigranten für das Jahr 1999 aus.

Schweden:

Die Regierung wird sich demnächst mit dem Fall einer bosnischen Familie auseinandersetzen müssen, die im Falle ihrer Rückkehr an den Vorkriegswohnort dort nicht der ethnischen Mehrheit angehören würde. Die Familie hatte nach ihrem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland in Schweden Asyl beantragt. Nach der Dubliner Konvention müsste sie eigentlich nach Deutschland zurück überstellt werden. Andererseits gewährt Schweden in der Regel potentiellen bosnischen Minderheitenrückkehrern Asyl, während Deutschland sie regelmäßig mit der Begründung zur Ausreise auffordert, ihnen sei zuzumuten, ihren Wohnsitz in einem Gebiet Bosnien-Herzegowinas zu nehmen, in dem sie der ethnischen Mehrheit angehören.

Die schwedische Regierung möchte offensichtlich nicht, dass Deutschland als unsicheres Land für potentielle Minderheitenrückkehrer gilt. Ungefähr 200 bosnische Staatsangehörige sind seit Oktober 1997 aus Deutschland nach Schweden geflohen. Offensichtlich sucht man eine diplomatische Lösung. Schweden möchte eine explizit positive Entscheidung im Fall der bosnischen Familie wohl vermeiden, um die "Weiterwanderung" dieser Personengruppe von Deutschland nach Schweden nicht zu forcieren.


Die schwedische Regierung erwartet von der Einwanderungsbehörde eine Überprüfung der Methoden im Zusammenhang mit der Entscheidung über Asylanträge von Frauen, die Opfer sexueller Gewalt geworden sein könnten. Die Einwanderungsbehörde muss Richtlinien erarbeiten, die deren Anliegen besser Rechnung tragen. Bislang hat Schweden - anders als etwa die Vereinigten Staaten oder Kanada - keine entsprechenden Richtlinien.

Schweiz:

Drei Polizisten und ein Arzt stehen im Mittelpunkt der Untersuchungen zum Tode des abgelehnten palästinensischen Asylsuchenden Khaled Abuzarifeh am 3. März 1999 in Zürich. Der Palästinenser hatte, begleitet von vier Personen in einem Lift innerhalb des Flughafens an den Händen gefesselt das Bewusstsein verloren. Offensichtlich führte eine Knebelung zum Erstickungstod. Am 5. Januar 2000 veröffentlichte die zuständige Abteilung der Universität Zürich die Schlussfolgerung, dass ein Klebeband um den Mund herum Abuzarifeh am Atmen gehindert habe. Ob ein Verfahren gegen die Vier eröffnet wird, wird sich wohl erst im Laufe dieses Frühjahrs herausstellen.


Was in Deutschland in der ersten Hälfte der 90er Jahre als Methode zur Altersbestimmung bei Kinderflüchtlingen versucht wurde, gibt das Schweizerische Bundesamt für Flüchtlinge inzwischen als etwas neues aus: Die Altersbestimmung durch das Röntgen der Handwurzelknochen. Seit dem 1. Oktober 1999 veranlasst das Bundesamt (BFF) diese Untersuchungen laut Tagesanzeiger vom 22. Februar 2000 in allen Zweifelsfällen bei Minderjährigen, die ihr Alter nicht mit Ausweispapieren belegen können. Kritik kommt vom Leiter des Caritas-Rechtsdienstes Mario Gattiker und von Yves Brutsch vom Centre Social Protestant in Genf. Gattiker belegt einen Fall, in dem dem Asylsuchenden auf der Basis der Röntgenuntersuchung zur Last gelegt wird, er habe über seine Identität täuschen wollen und deshalb werde sein Asylantrag inhaltlich gar nicht geprüft. Die medizinisch-juristische Diskussion, die PRO ASYL für die Bundesrepublik Deutschland bereits vor vielen Jahren losgetreten hat, wird nunmehr auch in der Schweiz geführt. Mario Gattiker hält Röntgenaufnahmen gegen den Willen der Betroffenen für schlicht rechtswidrig, denn selbst kleine Strahlendosen könnten nicht als risikolos gelten. Das Schweizerische Asylbundesamt sieht in Röntgenaufnahmen nur einen leichten Eingriff, der keine gesetzliche Grundlage benötige.

Die auch dem PRO ASYL-Gutachten zugrunde liegende medizinische Einsicht, dass die Feststellung des sogenannten Knochenalters nicht verlässlich auf das tatsächliche Alter schließen lässt, teilen die leitende Ärztin der radiologischen Abteilung des Universitätsspitals Lausanne Sigrid Jequier ebenso wie Professor Christian Fliegel vom Basler Universitätskinderspital. Das schweizerische Asylbundesamt beruft sich auf den Privatdozenten Bertrand Duvoisin, relativiert dessen Aussage aber insofern durch die Behauptung, auf die Prüfung eines Asylgesuches werde ohnehin nur dann verzichtet, wenn das Ergebnis des Röntgen des Handwurzelknochens eine über eine gewisse Marge hinausgehende Abweichung ergebe. Interessanterweise behauptet Duvoisin - andernorts bislang noch nicht gelesen - dass die Abweichung von Knochen- und Lebensalter bei Menschen mit weißer Hautfarbe bis zu einem Jahr ausmachen könne, bei Menschen mit schwarzer Hautfarbe nur ein halbes Jahr. Die angebliche Korrelation von Hautfarbe und Entwicklung des Handwurzelknochens muss sich dem Verdacht stellen, es handele sich um eine rassistische Konstruktion. Dem Bundesamt für Flüchtlinge ist die Wissenschaftlichkeit der Methode sowieso weitgehend egal. Hauptsache, das Ergebnis stimmt. So wird rundweg behauptet, in rund 90 Prozent der Fälle hätten die Gutachten ergeben, dass die von den Betroffenen genannten Geburtsdaten nicht stimmen konnten. In Anbetracht der laufenden Debatte um die Wissenschaftlichkeit dieser Untersuchungen und die selbst von ihren Protagonisten zugegebene Ungenauigkeit kann man hierzu wohl nur kommentieren: Was zu beweisen war.

Türkei:

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat am 28. Oktober 1999 die Beschwerde einer nicht europäischen Asylsuchenden für zulässig erklärt, die zwar den Flüchtlingsstatus durch den UNHCR erhalten hatte, aber dennoch von der Abschiebung aus der Türkei bedroht war. Der Fall ist von Bedeutung für Flüchtlinge, für die sich die Gefahr der Kettenabschiebung ergibt, wenn etwa aus einem Staat wie Frankreich Asylsuchende in die Türkei zurückgeschickt werden. Die Türkei beharrt weiterhin auf ihrem geographischen Vorbehalt zur Genfer Flüchtlingskonvention und erkennt nur Staatsangehörige europäischer Staaten als Flüchtlinge an. Im konkreten Fall war eine Iranerin im Februar 1998 aus dem Iran geflohen. Bei dem Versuch, mit einem gefälschten kanadischen Pass nach Kanada weiterzureisen, wurde sie im Transit in Paris gestoppt und in die Türkei, ihr letztes Transitland, zurückgeschickt. Bei ihrer Ankunft in Istanbul wurde sie zunächst festgenommen unter der Beschuldigung, einen gefälschten Pass bei der Einreise benutzt zu haben, später jedoch freigelassen, nachdem die türkische Staatsanwaltschaft festgestellt hatte, dass es schließlich die französischen Behörden gewesen seien, die sie gegen ihren Willen überstellt hatten. Ihr Asylantrag in der Türkei wurde zurückgewiesen, ohne dass Gelegenheit für sie bestand, ihre Fluchtgründe im Einzelnen vorzutragen. Grund hierfür war die Regelung, dass ein Asylantrag in der Türkei innerhalb einer 5-Tagesfrist vorgebracht werden muss. Diese Frist habe nach ihrer ersten Ankunft in der Türkei zu laufen begonnen. Durch eine Intervention durch UNHCR Ankara wurde der Iranerin am 16. Februar 1998 der Flüchtlingsstatus gewährt, weil sie als Angehörige einer sozialen Gruppe begründete Furcht vor Verfolgung habe. UNHCR bezog sich dabei auf seine Richtlinien zur geschlechtsspezifischen Verfolgung, die auch eine Anerkennungsmöglichkeit für Frauen wegen eines Verstoßes gegen den sozialen Sittenkodex ihres Herkunftslandes vorsehen. Trotz dieser Anerkennung scheiterte die Betroffene mit dem Versuch, ihre Ausweisungsverfügung für unrechtmäßig erklären zu lassen beim Verwaltungsgericht in Adana. Dort vertrat man die Auffassung, dass der Vollzug der Ausweisung keine irreparablen Nachteile für die Betroffene zur Folge haben würde. Seitdem gründete ihr Aufenthalt nur noch auf dem anhängigen Verfahren vor dem Europäischen Menschenrechtsgerichtshof. In seiner Entscheidung vom 28. Oktober 1999 weist der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte das Argument der türkischen Regierung zurück, dass die Iranerin nicht alle Rechtsmittel im Herkunftsland ausgeschöpft habe, verweist auf die rigide Umsetzung der 5-Tagesfrist-Regelung und die Tatsache, dass sie bereits ohne Erfolg beim Verwaltungsgericht Ankara um Rechtsschutz nachgesucht habe (Hinweis: Seit dem 13. Januar 1999 gilt in der Türkei eine verlängerte Frist von 10 Tagen für die Stellung eines Asylantrages. Seitdem haben abgewiesene Asylsuchende auch ein Recht, über die negative Entscheidung informiert zu werden und Widerspruch einzulegen).


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