Kindern von Flüchtlingen, die während des Asylverfahrens volljährig
geworden sind, droht die Abschiebung.
Einen Anspruch auf ein Leben bei den Eltern können sie nicht geltend
machen Von Veronika Kabis-Alamba
Erkan M. leidet unter Depressionen, Schlafstörungen und ständigen
zermürbenden
Kopfschmerzen. Die Angst sitzt ihm im Nacken, die Angst vor Abschiebung
und davor, von
seiner Familie getrennt zu werden.
Erkan war 16, als er in die Bundesrepublik einreiste und Asyl beantragte.
Sein Vater, der
bereits vor ihm aus der Türkei geflohen war, wurde kurz darauf
als politischer Flüchtling nach
der Genfer Flüchtlingskonvention anerkannt. Das Verwaltungsgericht
Stuttgart hatte nämlich
festgestellt, dass die Familie des Vaters unter besonderer Beobachtung
der türkischen
Sicherheitskräfte gestanden hat und dass bereits ein Großvater,
ein Onkel und ein Schwager
Erkans ums Leben gekommen sind.
Doch was das Gericht Erkans Vater und dem Rest seiner Familie attestiert
hat, scheint für
Erkan selbst nicht zu gelten. Neun Tage nachdem er 18 wurde, kam die
negative Entscheidung
über sein Asylverfahren. Das saarländische Verwaltungsgericht,
bei dem sein Verfahren
entschieden wurde, geht im Gegensatz zum Stuttgarter Gericht von der
Vorgabe aus, dass
Erkan in der Türkei nicht gefährdet sei, zumindest im Westen
des Landes werde in der Regel
keine Sippenhaftung praktiziert. Die Ausländerbehörde erteilt
ihm derzeit widerstrebend alle
paar Wochen eine Duldung, da das Gesundheitsamt seine depressive Symptomatik
und dem
entsprechend ein Selbstmordrisiko bei einer Trennung von der Familie
bestätigt hat.
Mit gesundem Menschenverstand ist schwer nachzuvollziehen, was Gericht
und
Ausländerbehörde dazu veranlasst, eine Familie auf diese
Weise auseinanderzureißen. Doch in
ausländer- und asylrechtlichen Fragen gilt eben, wie so oft, eine
andere Logik. In Erkans Fall -
und er ist bei weitem kein Einzelfall im Saarland - tragen die Verquickung
von einander
widersprechenden Gesetzen und die Abschaffung des Grundrechts auf Asyl
ihre Früchte; die
politisch derzeit gewollte Härte gegenüber Flüchtlingen
tut ein Übriges dazu, die Lage zu
verschärfen.
Die MitarbeiterInnen des Arbeitskreises Asyl Saarland und Erkans Anwalt
Bernhard Dahm,
Mitglied der Rechtsberaterkonferenz des UNHCR, haben selbst eine Zeitlang
gebraucht, um
das komplizierte Geflecht zu entwirren und auf den Punkt zu bringen,
wie es dazu kommen
konnte, dass Erkan nun mit Abschiebung rechnen muss. In einem umfangreichen
Papier hat
Dahm eine Reihe von Einzelfällen dargestellt, denen eine ähnliche
Konstellation zugrunde liegt
und die auf dieselbe Problematik verweisen.
Die in Artikel 16 a Grundgesetz eingeführte Drittstaatenregelung
besagt, dass politisches Asyl
nur noch der erlangen kann, der nicht auf dem Landweg in die Bundesrepublik
eingereist ist. Da
die meisten Flüchtlinge jedoch auf dem Landweg einreisen, können
sie, selbst wenn ihre
politische Verfolgung tatsächlich bestätigt wird, nur noch
nach Paragraf 51 Abs. 1
Ausländergesetz als Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention
anerkannt werden. In
diesem Moment entfällt jedoch auch die Möglichkeit des Familienasyls;
dieses gilt nämlich nur
für nach dem Grundgesetz Asylberechtigte.
Wenn nun Kinder von Flüchtlingen während des sich oftmals
über fünf oder sechs Jahre
erstreckenden Asylverfahrens volljährig werden, bietet selbst
die Anerkennung der Eltern keinen
Schutz mehr für sie. Auch andere Regelungen kommen nicht zum Tragen.
Der Schutz von Ehe
und Familie, den Art. 6 Grundgesetz garantiert, bezieht sich nur auf
Eltern und ihre
minderjährigen Kinder. Im Unterschied dazu kann Art. 8 der Europäischen
Menschenrechtskonvention unter Umständen auch auf das Verhältnis
zwischen Eltern und
erwachsenen Kindern angewandt werden. Dies gilt jedoch nur, wenn eine
tatsächliche familiäre
Angewiesenheit der Kinder auf die Eltern anzunehmen ist.
Im Normalfall geht die Rechtsprechung davon aus, dass eine "Begegnungsgemeinschaft"
zwischen Eltern und Kindern genügt. Das Familienleben sei ausreichend
durch wiederholte
Besuche, durch Brief- und Telefonkontakte sowie durch finanzielle Zuwendungen
gewährleistet,
haben Gerichte mehrfach geurteilt. Nur wenn nachgewiesen wird, dass
der Verlust der Familie
zu einer psychischen Schädigung führen würde, kann auch
anders entschieden werden.
Genau an diesem Punkt ist Erkan nun angelangt. Die Belastung, die allein
schon mit der Flucht
und der jahrelangen Ungewissheit über den Ausgang des Asylverfahrens
einhergegangen ist,
hat ihn bereits vor längerem in psychologische Behandlung geführt.
Nun ist die Therapie zum
seidenen Faden geworden, an dem sein Verbleiben in der Bundesrepublik
hängt. Wie lange
wird die Ausländerbehörde einer Weiterbehandlung zustimmen?
Und was passiert nach der
Therapie? Erkan jedenfalls kann überhaupt nicht begreifen, dass
er nun nicht mehr zur Familie
gehören soll. Fast alle anderen Familienmitglieder leben in Deutschland
und sind als politische
Flüchtlinge anerkannt. In der Türkei wäre er allein,
obendrein würde ihn zunächst der
Wehrdienst erwarten.
Die klare Zäsur, die hier bei Erreichen der Volljährigkeit
gemacht wird, spiegelt das in
Deutschland übliche Verständnis von Familie wider: Als Familie
gelten Eltern und ihre
minderjährigen Kinder. Diese Auffassung widerspricht den Diskussionen,
die im Rahmen der
Europäischen Union derzeit im Gange sind. So haben Abgeordnete
mehrerer Länder in
Parlamentsdebatten der letzten Monate um die Grundrechte von Familien
verschiedentlich
darauf hingewiesen, dass der Begriff der Familie flexibel zu halten
sei und über die so genannte
Kernfamilie hinausreichen müsse.
Aber auch das deutsche Kinder- und Jugendhilfegesetz fasst das Schutzbedürfnis
junger
Menschen weiter; nicht umsonst ist es auf Personen bis 27 Jahre anwendbar.
Doch das Kinder-
und Jugendhilfegesetz und das Ausländer- und Asylrecht widersprechen
sich in vielen Punkten;
welches Recht Vorrang hat, wird im Einzelfall entschieden.
Für Volker Maria Hügel von Pro Asyl ist klar, dass die
Ungleichbehandlung der volljährigen
Kinder von Asylberechtigten nach Art. 16 a des Grundgesetzes einerseits
und von volljährigen
Kindern von politischen Flüchtlingen andererseits nach der Genfer
Flüchtlingskonvention
untragbar ist. Schließlich sei in beiden Fällen die politische
Verfolgung anerkannt, lediglich der
Aufenthaltstitel sei ein anderer.
Zumindest einen Lösungsweg gibt es noch. Und dieser liegt in einer
Änderung des
Ausländergesetzes. Nach Paragraf 30 Abs. 2 kann einem Ausländer,
der sich rechtmäßig im
Bundesgebiet aufhält, aus dringenden humanitären Gründen
eine Aufenthaltsbefugnis erteilt
werden; und zwar dann, wenn die Ausreise eine außergewöhnliche
Härte bedeuten würde.
Genau dies trifft auf die jungen Volljährigen in der Regel zu.
Der Haken: Die Jugendlichen wie
Erkan haben nur eine Duldung, und diese gilt nicht als rechtmäßiger
Aufenthalt.
Nun ist im Koalitionsvertrag der rot-grünen Bundesregierung eine
Absichtserklärung zu lesen,
wonach diese Vorschrift dahin gehend zu ändern sei, dass auch
diejenigen, die lediglich im
Besitz einer Duldung sind, aus dringenden humanitären Gründen
eine Aufenthaltsbefugnis
erhalten können.
Nach Auskunft aus dem Bundesinnenministerium wurde die Diskussion über
Artikel 30
zurückgestellt bis zu einer Entscheidung über die Altfallregelung.
Nachdem diese nun in Kraft ist,
steht zu erwarten, dass Nordrhein-Westfalen als Vorsitzland der Innenministerkonferenz
eine
Arbeitsgruppe zur Härtefallregelung einsetzen wird. Zu welchen
Ergebnissen diese kommt und
wann mit einer Neuregelung zu rechnen ist, ist jedoch noch völlig
offen.
Für Erkan und eine Reihe weiterer Jugendlicher bedeutet dies ein
banges Warten auf das, was
andere über sie beschließen werden. Bislang hangelt er sich
von einem fachärztlichen Attest
zum anderen. So gut es geht, versucht er, einen halbwegs normalen Alltag
aufrechtzuerhalten.
Er besucht sein Berufsgrundschuljahr und bemüht sich, sein Deutsch
zu verbessern - seine
Motivation ist schwankend, denn manchmal sieht er in dem Leben, das
er führt, keinen Sinn
mehr.
taz Nr. 6061 vom 7.2.2000 Seite 18 Interkulturelles 267 Zeilen
TAZ-Bericht Veronika Kabis-Alamba
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