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Infomappe Nr. 27 - Februar 2000
 


Die Ausländerbeauftragte des Senats von Berlin, Frau John, ist bereits mehrmals durch ihre harte Haltung in Sachen Asylbewerberleistungsgesetz und Kriegsflüchtlinge aus dem ehemaligen Jugoslawien aufgefallen. Auch ein Informationsbrief Nr. 2 für Flüchtlinge aus dem Kosovo fällt dementsprechend simpel aus. Zum Thema Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz heißt es u.a.: "Seit Juni 1999 ist der Krieg in Ihrer Heimat beendet und die politische Lage hat sich entschieden verbessert. Internationale Hilfsorganisationen und der UNHCR berichten, dass eine Rückkehr der Flüchtlinge in den Kosovo zur Zeit möglich und zumutbar ist. Tatsächlich sind viele Ihrer Landsleute seit dem Ende des Krieges wieder in ihre Heimat zurückgekehrt. Die Tatsache der Zumutbarkeit der Rückkehr berechtigt die Sozialämter der Bezirke zur Umstellung der Leistungen auf Vollverpflegung, Kürzung oder sogar zur Streichung der Leistungen. In jedem Fall erhalten Sie die notwendigen Mittel für Ihre Rückkehr. Der Besitz einer Duldung berechtigt Sie nicht zum Bezug von Sozialleistungen." Die Berliner Linie des Aushungerns und Vertreibens wurde so bereits im Dezember 1999 von der Ausländerbeauftragten forciert. Juristisch flankiert hat sie der Leiter des Referats Aussiedler und Ausländer im Brandenburgischen Sozialministerium, Andreas Hauk, in einem Aufsatz in der ZFSH/SGB Nr. 11/1999, S. 650f.


Die Bundesregierung beabsichtigt nicht, die Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz rückwirkend zum 1. Januar 2000 zu erhöhen. Dies ergibt sich aus der Antwort auf eine Kleine Anfrage der PDS (BT-Drucksache Nr. 14 / 2605). Nach Angaben der Regierung sei bereits geprüft worden, ob die tatsächlichen Lebenshaltungskosten gestiegen seien. In diesem Falle wäre eine Erhöhung der Grundleistungen nach dem Wortlaut des Gesetzes vorgeschrieben. Die Bundesregierung ist der Auffassung, dass es keinen Nachholbedarf zur Erhöhung der Grundleistungen gibt. Seit in Kraft treten des Asylbewerberleistungsgesetzes im Jahre 1993 haben alle Regierungen "vergessen", die Grundleistungen an die gestiegenen Lebenshaltungskosten anzupassen. PRO ASYL hat die entsprechende Erhöhung bei Bundesarbeitsminister Riester bereits kurz nach dessen Amtsantritt angemahnt. Statt dessen wird jetzt wider besseres Wissen und gegen jede Statistik behauptet, es gebe keinen Nachholbedarf. Da der Bedarf von Flüchtlingen im wesentlichen identisch ist mit dem inländischer Sozialhilfeempfänger, lässt sich der Erhöhungsbedarf zumindest ablesen an der Erhöhung der Sozialhilfesätze im Vergleichszeitraum. Dass die Bundesregierung keinen Nachholbedarf sehen will, hat vermutlich damit zu tun, dass die Opposition im Bundesrat versucht, die bislang auf drei Jahre befristeten Minderleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz künftig unbefristet festzuschreiben. Offenbar glaubt man sich dem populistischen Druck nur dadurch entziehen zu können, dass man die rechtlich und tatsächlich gebotene rückwirkende Erhöhung der Grundleistungen ablehnt. Die innenpolitische Sprecherin der PDS-Fraktion im Bundestag, Ulla Jelpke, hat die Vorgänge kommentiert: Die SPD mache heute eine Flüchtlingspolitik, die sie gestern der CDU vorgeworfen habe.

Anlage Nr. 1
Þ Kleine Anfrage der PDS, BT-Drs. 14/2605 (77 KB)


In einem Situationsbericht zum Thema Rückführungen nach Guinea (Stand: 1. Juli 1999) stellt die Zentrale Ausländerbehörde der Stadt Dortmund Bemühungen dar, eine höhere Zahl von Rückführungen nach Guinea zu erreichen. Seit April 1998 wird mit Vertretern der guineischen Botschaft das Thema intensiv erörtert. Eine besondere Rolle im Passbeschaffungsverfahren spielt dabei die von der guineischen Vertretung in Deutschland geforderte Abgabe einer schriftlichen Ehrenerklärung durch die Betroffenen. "Mit dieser Erklärung versicherten die Ausländer, guineische Staatsangehörige zu sein und darüber hinaus bei ihrer Ankunft in Guinea keine gegenteiligen Angaben zu machen, die zu einer Rückweisung in das Bundesgebiet führen könnten. Bei dieser Verfahrensweise handelte es sich um eine absolute Besonderheit im Passbeschaffungsverfahren durch die guineische Auslandsvertretung. Sie wurde offensichtlich gewählt, um nach Unterzeichnung der Ehrenerklärungen zur eigenen Absicherung eine schriftliche Garantie der Betroffenen für die Richtigkeit ihrer Angaben und den Verbleib in Guinea zu erhalten." Die Abgabe einer solchen Erklärung wurde in vielen Fällen verweigert. Inzwischen wird ein guineisches Passersatzpapier dann ausgestellt, wenn bei der Abgabe dieser Erklärungen die persönlichen Daten der Betroffenen einer Überprüfung in Guinea standhalten. Interessant und schwer interpretierbar der Hinweis der ZAB Dortmund: "Bei der jetzt erforderlichen Ehrenerklärung ist es von untergeordneter Bedeutung, ob die Betroffenen zur Unterschrift bereit sind." Gibt es also nicht unterschriebene und von der Ausländerbehörde ausgefüllte Ehrenerklärungen?

Der Bericht der ZAB Dortmund schildert weiterhin die Praxis der Sammelvorführungen bei der guineischen Auslandsvertretung, die seit Herbst 1998 regelmäßig in den Räumen der ZAB stattfinden. Die Rückführungspraxis scheint dennoch in vielen Fällen problematisch. Unstreitiger Höhepunkt war eine gescheiterte Sammelrückführung am 17. März 1999. 15 Personen wurden in deutscher Begleitung ausgeflogen.
"Nach der Landung auf dem Zielflughafen in Conakry/Guinea kam es zu ersten Kontaktgesprächen zwischen der Bezirksregierung Düsseldorf, VertreterInnen der deutschen Botschaft und Vertretern der guineischer Behörden (u.a. der guineischen Immigrationsbehörde). Die Vertreter der guineischen Behörden erklärten, dass die Einreise nur guineischen Staatsangehörigen mit gültigen Nationalpässen gestattet wird. Sie führten weiter aus, dass die von der guineischen Botschaft in Bonn ausgestellten Passersatzpapiere nicht als zur Einreise berechtigte Ausweisdokumente zu betrachten sind. Trotz intensiver Verhandlungen am Überstellungsort konnte keine Übernahme der Rückzuführenden erreicht werden.

Es wurde von den VertreterInnen der deutschen Botschaft versucht, den guineischen Sicherheitsminister telefonisch zu erreichen. Dies gelang zwei Stunden später. Bevor dieser jedoch den Sachverhalt überprüfen konnte, wurden die deutschen Botschaftsangehörigen unter Anwendung unmittelbaren Zwanges vom Flughafengelände geführt. Anschließend wurde das Flugzeug von uniformierten Personen mit Steinen beworfen. Aus Sicherheitsgründen musste dann die Maßnahme abgebrochen und unverzüglich gestartet werden."

In der Folge wurde der guineische Sicherheitsminister von der deutschen Botschaft kontaktiert. Der guineische Vertreter verwies auf "starke Empfindlichkeiten auf guineischer Seite, die eine Sammelrückführung in sich berge". Die guineische Auslandsvertretung habe bei der Ausstellung von Passersatzdokumenten nicht wie erforderlich geprüft, ob es sich um guineische Staatsangehörige handelte. "Einige 'titres de voyage' (Passersatzdokumente) seien unrechtmäßig ausgestellt worden. Es habe auch in der Vergangenheit immer wieder konkrete Fälle gegeben, in denen die Botschaft Passersatzdokumente an Personen ausgestellt habe, bei denen es sich nach Ankunft in Guinea herausgestellt habe, dass sie keine guineischen Staatsangehörigen seien."

Auf der Basis dieser Informationen gab es dann eine Übereinkunft zwischen der deutschen Botschaft und dem guineischen Sicherheitsminister:
"1. Die grundsätzliche Möglichkeit von Sammelrückführungen wurde weiterhin zugesichert. Hierfür wurde um vorzeitige Unterrichtung unter Angabe der Personalien der Ausreisepflichtigen und um möglichst diskrete Behandlung der Rückführung gebeten.
2. Die guineische Botschaft wird weiterhin bei der Identifizierung von Ausreisepflichtigen und Ausstellung von Heimreisedokumenten kooperieren."

Intensive Gespräche mit guineischen Vertretern finden offenbar mit "großem Bahnhof" statt. So nennt der Bericht der ZAB Dortmund ein Treffen im Auswärtigen Amt unter Leitung des damaligen Staatssekretärs am 13. November 1997, "an welchem neben dem guineischen Botschafter auch Vertreter des BMZ, BMI, der Innenressorts von Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, NRW, Niedersachsen sowie Bayern teilgenommen hatten." Zwischen der deutschen Botschaft in Conakry und dem guineischen Sicherheitsminister wurde vereinbart, dass ein Experte der guineischen Immigrationsbehörde nach Deutschland entsandt wird, der bei der Identitätsprüfung von Guineern mitwirken und das Botschaftspersonal schulen soll. "Die Einreise und der Aufenthalt des Experten sowie die Betreuung der Botschaftsangehörigen wurden durch die ZAB Dortmund organisiert." Die entsprechenden Gespräche fanden im Mai in Dortmund und Bonn statt. Von guineischer Seite nahm neben den Vertreterinnen und Vertretern der guineischen Botschaft als Experte der Kommissar der Luft- und Grenzpolizei Conakry, Mamadi Camara, teil. Die praktischen Übungen zur Umsetzung jedoch gestalteten sich schwierig. Herr Camara akzeptierte einen Teil der überprüften Personen nicht als guineische Staatsangehörige, "da sie die guineische Staatsangehörigkeit konsequent abstritten und behaupteten eine andere Identität oder Herkunft (Sierra Leone, Sudan, Zentralafrika) zu besitzen. Auch der nachträgliche Vorhalt durch Vertreter der ZAB Dortmund, dass die nicht akzeptierten Personen nach Aktenlage eindeutig als guineische Staatsangehörige feststehen, zumal für diese Personen ein durch die Botschaft ausgestelltes gültiges Passersatzpapier vorlag, konnte kein anderes Ergebnis herbeiführen."

In einem weiteren Gespräch wurde Einvernehmen darüber erzielt, künftig weitere Charterflüge nach vorheriger Koordination durchzuführen. In der Folge schildert der Bericht die Organisation und Durchführung einer weiteren Sammelrückführung am 30. Juni 1999, bei der sich die Abzuschiebenden während des Transportes von der JVA Büren nach Düsseldorf trotz angelegter Handfesseln zur Wehr setzten. Der Flug wurde vom Bundesgrenzschutz und einem Arzt begleitet. Die 12 Abgeschobenen wurden aufgenommen. "Die Atmosphäre dieser Rücküberstellung war im Gegensatz zu den Vorkommnissen vom 17.3.1999 durchaus als zuvorkommend und entspannt zu bezeichnen." (Zu den Umständen dieser Abschiebung und Misshandlungsvorwürfen vgl. Ausgabe Nr. 13/Juli 1999)


Ein ganzes Stück weiter bei der "Abschiebung in Regionen" ist die Schweiz. Sie benutzt, so die Zeitschrift L’Hebdo Nummer 3 vom 20. Januar 2000, "die Elfenbeinküste als Abfalleimer. Ohne Aufmerksamkeit zu erregen, exportiert sie alle Westafrikaner, deren Asylantrag abgelehnt wurde und bei denen sie nicht weiß, was sie mit ihnen machen soll, nach Abidjan." In einer langen Reportage schildert schildert Béatrice Guelpa das skandalöse Funktionieren der Abidjan-Abschiebungsroute, bei der die Abgeschobenen durch die DST, das Amt für Gegenspionage, "zwischengelagert" werden. Die Informationen sind auch deshalb von erheblicher Bedeutung, weil der deutsche Innenminister Otto Schily im Juli 1999 Interesse angemeldet hat, sich an dem künftigen Abschiebeverbund Österreichs und der Schweiz zu beteiligen. Österreich und die Schweiz hatten die Einrichtung einer Clearingstelle angekündigt, die gemeinsam organisierte und finanzierte Charterflüge planen soll.

Anlage 2
Þ Artikel aus der Schweizer Zeitung L’Hebdo vom 20. Januar 2000


Die Schweizer Menschenrechtsgruppe "augenauf" hatte bereits Mitte 1999 schwere Vorwürfe gegen die Züricher Behörden und das schweizerische Bundesamt für Flüchtlinge erhoben. Unmittelbarer Anlass damals war die Abschiebung eines Schwarzafrikaners nach Abidjan am 7. Juni 1999. Der Rechtsanwalt Marcel Bossonet hatte kritisiert, die Abschiebung sei erfolgt, obwohl weder Identität noch Nationalität des Betroffenen klar gewesen seien. Die Behörden der Schweiz würden routinemäßig mit Anwälten in Abidjan (Elfenbeinküste) und Accra (Ghana) zusammenarbeiten, die die Abgeschobenen mit fragwürdigen Mitteln dazu brächten, ihre Identität preiszugeben. Der Sprecher des schweizerischen Asylbundesamtes hatte auf Anfrage erklärt, dieses System werde bereits seit mehreren Jahren angewendet und er sehe nichts Unrechtsmäßiges darin, wenn die Identitätsabklärung in Afrika vorgenommen werde. Darüber hinaus hatte er erklärt, die Betroffenen reisten formal nie in Abidjan oder Accra ein, denn bis zur Abklärung ihrer Identität blieben sie auf internationalem Territorium. Sie könnten erst weiter reisen, wenn ihr Heimatland ein laissez-passer ausstellt, so die Berichterstattung der Neuen Züricher Zeitung vom 18. Juni 1999. Die Reportage von L’Hebdo stellt diese Behauptungen nunmehr ebenfalls in Frage.
Die Accra-Route beschrieb bereits ein Text der Gruppe "augenauf" vom 16. Juni 1999. Die Gruppe hatte zuvor ein anonymes Schreiben erhalten, in dem brisante Details solcher Rückführungen geschildert werden.
Wie klandestin die Abschiebungspraxis der Schweiz betrieben wird, ergibt sich etwa aus einem Schreiben der Direktion für Soziales und Sicherheit des Kantons Zürich/Fremdenpolizei vom 11. Mai 1999. Dort heißt es: "Gemäß telefonischer Rücksprache mit dem BWFF wurden umfangreiche und zeitintensive Abklärungen mit diversen Stellen getroffen. Aufgrund der bisherigen Erfahrungen und gescheiterten Ausschaffungen bleiben Einzelheiten zwecks Sicherstellung der Durchführbarkeit des beabsichtigten Vollzugs unerwähnt."

Anlage 3
Þ Anonymes Schreiben an die Gruppe "augenauf" von Juni 1999

Anlage 4
Þ Bericht Gruppe "augenauf", Juni 1999 (242 KB)


Im Rahmen der Verhandlungen des Nachfolgeabkommens für das Ende Februar 2000 ablaufende Lomé-Abkommen hat die EU einen Vertragsartikel vorgeschlagen, der die 71 Staaten Afrikas, der Karibik und des Pazifiks nicht nur zur Rückübernahme eigener Staatbürgerinnen und Staatbürger verpflichten soll, sondern sie auch zur Aufnahme von Menschen aus anderen Staaten und Staatenlosen zwingen will. Darauf hat der Verband Entwicklungspolitik deutscher Nichtregierungsorganisationen e.V. (VENRO) hingewiesen. Obwohl die Zahlen der Asylsuchenden aus AKP-Staaten relativ niedrig sind, hatte es bereits die letzte Bundesregierung für nötig gehalten, dieses Thema zu einem zentralen Anliegen im Bereich politischer Kooperation zu machen. Nach der Jahresstatistik 1997 des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge stellten Asylsuchende aus den AKP-Staaten einen Anteil von rund 10 Prozent an der Zahl der Asylsuchenden.

Anlage Nr. 5
Þ Pressemitteilung 1/00 von VENRO


Das Projekt von Abschiebungen "in den Großraum Afrika", das sich auch in den Bemühungen der Bundesregierung im Vorfeld eines Nachfolgeabkommens für Lomé widerspiegelt, bleibt auf der Tagesordnung. Afrikanische Medien berichteten darüber, dass ghanaische Militärs die Eskorte von abgeschobenen Afrikanerinnen und Afrikanern übernehmen, auch wenn es sich nicht um ghanaische Staatsangehörige handelt und die Staatsangehörigkeit nicht unbedingt gesichert ist. Die taz Bremen berichtete am 14. Februar 2000.

Anlage Nr. 6
Þ Bericht taz vom 14. Februar 2000


Ganz so neu ist die Abidjan-Abschiebungsroute auch für deutsche Behörden und Gerichte nicht. So erregte ein Abschiebungshaftbeschluss des Amtsgerichts Bremen vom 31. Mai 1996 Aufsehen, in dem es hieß: "Die Ausländerbehörde beabsichtigt, den Betroffenen mit Hilfe eines Privatunternehmens mit deutschen Papieren nach Afrika auszufliegen, um dort seine Staatsangehörigkeit zu klären." Die Firma Pandi-Services J. & K. Brons GmbH gab im Juli 1996 zu: "Die Firma Pandi-Services J. & K. Brons GmbH wurde kürzlich von den deutschen Grenzschutzbehörden gefragt, ob sie bei der Rückführung von Ausländern durch deutsche Beamte Hilfestellung bieten könne. Insbesondere ging es um die Frage, ob die Firma Pandi-Services am jeweiligen Bestimmungsort einen Empfang durch eine Person gewährleisten könne, die die jeweilige Landessprache beherrscht und mit den örtlichen Gegebenheiten vertraut ist. Das schließt erforderlichenfalls die Prüfung der Identität und Staatsangehörigkeit ein. In drei Einzelfällen konnte die Firma Pandi-Services diese Assistenz vor Ort im westafrikanischen Staat Elfenbeinküste ermöglichen."

Der Spiegel 20/1996 berichtete über den Komplett-Service von Privatfirmen, die von Grenzschützern und Ausländerbehörden eingeschaltet werden, um Flüchtlinge außer Landes zu schaffen – oft am Rande der Legalität. In dem Artikel heißt es zu einer Kooperation zwischen BGS und Pandi-Services: "Am 20. Oktober vergangenen Jahres begleiteten sie, so ein interner BGS-Bericht, den Flüchtling zunächst in die Hauptstadt der Elfenbeinküste, Abidjan. Vor Ort wollten die Beamten recherchieren lassen, welches Land Eribe aufnehmen könne. Das BGS-Protokoll: ‚Durch den Pandi-Service Bremen war das Budd-Sicherheitsunternehmen [Name taucht auch im Bericht von L’Hebdo auf; Anm. PRO ASYL] in Abidjan zuvor über die beabsichtigte Abschiebung informiert worden. Diese erwarteten uns bereits bei der Ankunft in Abidjan und erledigten alle Formalitäten vor Ort.‘ Budd, eine französische Korrespondenzfirma von Pandi, bestätigte vergangene Woche, den ‚kompletten Service‘ für die Beamten erledigt zu haben. Budd besorgte - auf bisher ungeklärte Weise – das Einverständnis der liberianischen Botschaft, Eribe aufzunehmen." An anderer Stelle heißt es in dem Artikel: "Billig ist das Abschiebegeschäft auch mit privater Hilfe nicht. So berechnete die Firma Budd für ihre Dienste im Fall Eribe 10.939 Francs (rund 3.000,- DM). Wofür genau das Geld ausgegeben wurde, will ein Pandi-Sprecher nicht sagen. So bleibt unklar, welchen Sinn der Rechnungsposten ‚Police costs: 140 Francs‘ hat. Laut Budd wurde das Geld für die Bewachung des Flüchtlings in Abidjan gezahlt." Öffentliche Kritik an der Tendenz zur Privatisierung von Abschiebungen führte – zumindest offiziell – zu einem Verzicht auf entsprechende Praktiken. Die Frage, ob ‚police costs‘ so etwas wie ‚Bimbes‘ sind, bleibt ungeklärt.


Das bayerische Innenministerium hat bei der Abschiebung von armenischen Flüchtlingen aus Regensburg die Familie auseinandergerissen und zugleich die eigene sehr restriktive Auslegung der Altfallregelung noch unterlaufen. Dies wirft der Bayerische Flüchtlingsrat dem Innenministerium in einer Presseerklärung vom 15. Februar 2000 vor.

Anlage Nr. 7
Þ Presseerklärung des Bayer. Flüchtlingsrates v. 15. Februar 2000 (15 KB)


Türkische Staatsangehörige, denen aufgrund ihrer Weigerung, den Wehrdienst in ihrem Herkunftsland abzuleisten, die Staatsangehörigkeit aberkannt wurde, werden trickreich abgeschoben, indem ihnen ein deutsches Reisedokument ausgestellt wird, ohne dass dessen Gültigkeit im Vorfeld durch ein türkisches Konsulat oder die Botschaft bestätigt worden wäre. Begonnen mit den Experimenten hat offensichtlich die Berliner Senatsverwaltung für Inneres, die in einem Schreiben an das Bundesministerium des Innern und die Innenminister der Bundesländer am 27. Januar 1999 mitteilte: "Nachdem Versuche zur Beschaffung von türkischen Heimreisedokumenten über das Auswärtige Amt nicht zum Erfolg geführt hatten und nach Mitteilung des Auswärtigen Amtes keine Erfahrungen mit der Rückübernahme ausgebürgerter Personen bestanden, wurden alle Betroffenen im Ergebnis erfolgreich mit deutschen Reisedokumenten in die Türkei abgeschoben, ohne dass deren Gültigkeit im Vorfeld durch ein türkisches Konsulat oder die Botschaft bestätigt worden wäre." In der Folge finden experimentelle Abschiebungen statt. So heißt es in einem Schreiben des Hessischen Ministeriums des Innern vom 11. Februar 1999: "Ich bitte daher, im Falle des Herrn (...) einen Abschiebungsversuch mit einem deutschen Reisedokument zu unternehmen und mich über das Ergebnis alsbald zu unterrichten. Aus dem Reisedokument sollte hervorgehen, dass der Betreffende 'türkischer Volkszugehöriger' ist."


Bereits am 27. Januar 2000 haben Bundesinnenminister Otto Schily und sein albanischer Amtskollege Spartak Poci eine Vereinbarung über die Gestattung der Durchreise und eine zweite Vereinbarung über die Durchbeförderung jugoslawischer Staatsangehöriger in das Kosovo unterzeichnet. Die Durchbeförderungsvereinbarung sieht die Nutzung des Weges über Albanien für Rückführungen jugoslawischer Staatsangehöriger aus dem Kosovo vor, die nach Angaben von Bundesinnenminister Schily ab Frühjahr diesen Jahres auch zwangsweise in größerem Umfang vorgenommen werden sollen. Beide Vereinbarungen bedürfen der Bestätigung durch das albanische Parlament, sind allerdings ab 1. April 2000 bereits vorläufig anwendbar. Am gleichen Tag unterzeichneten die beiden Minister eine Vereinbarung über die Durchführung einer Ausstattungshilfe für die Jahre 1999 und 2000 im Umfang von 1 Mio. DM. Für Unterstützungsmaßnahmen im polizeilichen Bereich belaufen sich die deutschen Leistungen damit insgesamt auf mehr als 2,5 Mio. DM. Geliefert wird Polizeiausstattung. Gefördert wird die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Bekämpfung internationaler Rauschgiftkriminalität, der KFZ-Verschiebung und der Schleuserkriminalität, so eine Pressemitteilung des BMI.

Kindern aus Flüchtlingsfamilien, die während eines Asylverfahrens volljährig geworden sind, droht die Abschiebung. Keinen Einzelfall schildert ein Artikel von Veronika Kabis-Alamba in der taz vom 7. Februar 2000.

Anlage Nr. 8
Þ taz Bremen v. 7. Februar 2000


Im Rahmen des Flughafenverfahrens musste eine Irakerin mit zwei Kindern 128 Tage im Flüchtlingsgebäude C 182 im Transit des Frankfurter Flughafens bleiben. Ihren Bericht druckten die Asylnachrichten des Frankfurter Flüchtlingsbeirates im Januar 2000 ab. Die Zahl der Personen, die sich nach rechtskräftiger Ablehnung im Flughafenverfahren noch monatelang im Transit aufhalten müssen oder in Abschiebungshaft gehen, steigt kontinuierlich.

Anlage Nr. 9
Þ Bericht aus Asyl-Nachrichten Nr. 101 Januar 2000 (142 KB)


Das Oberverwaltungsgericht Bremen hat mit Beschluss vom 28. Januar 2000 (AZ.: OVG 1 B 406/99) eine wegweisende Entscheidung zur Anwendung der Altfallregelung getroffen. Maßgeblich für ihre Auslegung sei ihr objektiver Erklärungsgehalt, wie er sich aus Wortlaut, Sinn und Zweck ergebe. Dies verbiete eine Interpretation, die die Verwirklichung von Sinn und Zweck der Regelung für den Regelfall vereitelt. Sie könne deshalb nicht so interpretiert werden, dass etwa der Lebensunterhalt durch eine bereits zum Stichtag 19. November 1999 ausgeübte Erwerbstätigkeit gesichert sein musste.

Anlage Nr. 10
Þ Beschluss des OVG Bremen vom 28. Januar 2000 (642 KB)


In einem Schreiben vom 17. Februar 2000 vertritt das Landesjugendamt Hessen die abwegige Auffassung, die Kinderverwahrräume im Transitbereich des Flughafens Frankfurt Rhein Main seien exterritorial und deshalb gebe es weder eine Anwendung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes noch eine Zuständigkeit des Landesjugendamtes. Nachdem das Flughafenverfahren nunmehr sieben Jahre existiert, wäre es zu erwarten gewesen, dass das Landesjugendamt zumindest nicht mehr die Exterritorialitätsthese vertritt. Die Tatsache, dass Personen im Flughafenverfahren nicht als eingereist gelten, macht den Transit noch nicht zum exterritorialen Gebiet. Das Landesjugendamt argumentiert in dem Schreiben weiter, es handele sich bei den Kinderverwahrräumen im Transit nicht um eine Erstaufnahmeeinrichtung im Sinne von § 44 Abs. 3 des Asylverfahrensgesetzes, jedoch sei der dem § 44 Abs. 3 zugrundeliegende Rechtsgedanke auf Räume zur Durchführung des Flughafenverfahrens entsprechend anwendbar. Dort ist geregelt, dass § 45 SGB VIII nicht für Aufnahmeeinrichtungen gilt. Die Anwendung des § 45 SGB VIII auf den Flughafenbereich ist umstritten, zumindest soweit es um die Frage einer eventuell notwendigen Betriebserlaubnis geht. Nach der Kommentierung zum KJHG von Krug/Grüner/Dalichau sollen Unterbringungseinrichtungen am Flughafen nicht der Erlaubnispflicht des § 40 KJHG unterliegen, da diese Vorschrift eine gewisse Mindestaufenthaltsdauer voraussetzen soll, die bei der Unterbringung auf dem Flughafengelände nicht erreicht werde. Vom Landesjugendamt wird man aktuell nicht allzu viel Selbstbewusstsein beim Eintreten für jugendhilferechtliche Standards erwarten dürfen, da es selbst nach der Agenda der hessischen Landesregierung zur Abwicklung ansteht.

Seit drei Jahren sitzt eine junge kurdische Mutter im Gefängnis in der Türkei aufgrund von Aussagen, die sie angesichts der Folter an ihrem damals dreijährigen Sohn gemacht hat. Eine Freilassung ist nicht in Sicht. Über den Fall berichtete die Zeitung ÖZGÜR POLITIKA am 13. Januar 2000. Eine Übersetzung veröffentlichte der Kurdistan Rundbrief Nr. 02/00.

Anlage 11
Þ Bericht aus Kurdistan Rundbrief 02/00


Weiterhin chaotische Zustände herrschen in der Schweiz hinsichtlich der sogenannten "Sicherheitskonti" von Asylsuchenden. Asylbewerberinnen und -bewerbern in der Schweiz werden 10 Prozent von ihrem Arbeitslohn einbehalten, die auf ein "Sicherheits- und Rückführungskonto" gebucht und mit lediglich 0,5 Prozent verzinst werden. Die Mittel sollen für Verfahrenskosten, Fürsorgezahlungen und die Abschiebungskosten verwendet werden. Was zu viel einbehalten wurde, soll den Betroffenen nach Verfahrensabschluss zurückerstattet werden. Allerdings sind 8.500 Rechnungen dieser Art nicht bearbeitet und zu weiteren 10.000 Konten kann das Schweizer Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) zur Zeit keine präzisen Angaben liefern. Dies berichtet die Zeitschrift FACTS Nr. 5/2000. Ende 1999 betrug der Gesamtsaldo aller Sicherheitskonti in der Schweiz mehr als eine Viertelmilliarde Franken. Obwohl seit Sommer 1997 eine Task Force und eine private Firma den Auftrag haben, das Kontenchaos zu überprüfen, gibt es noch kein Ergebnis. Immer wieder reisen Menschen aus, ohne die überzahlten Beträge zurückerhalten zu haben. Das Schweizer Bundesamt für Flüchtlinge kann allein deshalb mit über 1 Mio. Franken an außerplanmäßigen Einnahmen rechnen.


Das generelle Arbeitsverbot für neueinreisende Asylsuchende soll offensichtlich fallen. Nach einer Meldung der Agentur Reuters soll eine entsprechende Verordnung z. Zt. unter Leitung des Kanzleramtes in Vorbereitung sein. Immer noch nicht völlig geklärt ist die Frage der an die Stelle des Arbeitsverbots tretenden Wartezeitregelung. Das Bundesarbeitsministerium soll inzwischen für zwei Jahre eintreten. Nach einer Modellrechnung würde das in Kraft treten einer solchen zweijährigen Wartezeitregelung zunächst 40.000 Asylsuchende zum Arbeitsmarkt zulassen, die bereits so lange im Lande sind. Danach kämen monatlich etwa 3.500 Personen hinzu. In Sachen Arbeitsmarktpolitik betätigt sich auch Bundesinnenminister Otto Schily, der hochqualifizierten Ausländern leichter zu einem Aufenthaltsrecht verhelfen will. Es sei "nicht weise, wenn Deutschland junge Ausländer hier studieren lasse und zu Topleuten in zukunftsträchtigen Berufen ausbilde, ihnen nach dem Examen aber sage, sie müssten das Land verlassen," so Schily in der Rheinischen Post vom 19. Februar 2000.


Auch UNHCR fordert in einer Presseerklärung vom 24. Februar 2000 die Aufhebung des Arbeitsverbotes für Flüchtlinge.

Anlage 12
Þ Presseerklärung des UNHCR vom 24. Februar 2000


Der Förderverein Niedersächsischer Flüchtlingsrat e. V. kritisiert in einer Presseerklärung vom 24. Februar 2000, dass in Wolfsburg z. Zt. gegen Asylbewerber wegen Beihilfe zum Betrug ermittelt wird. Die Betroffenen hatten Gutscheine bei einem kommerziellen Umtauschring gegen Bargeld eingetauscht und mussten eine Provision bezahlen. Die verurteilten Nutznießer des kommerziellen Tauschrings sollen den Gewinn aber nicht an die geschädigten Flüchtlinge, sondern an die Stadt Wolfsburg zurückzahlen.

Anlage 13
Þ Presseerklärung Förderverein Niedersächsischer Flüchtlingsrat vom 24. Februar 2000 (27 KB)


Der folgende Leitsatz des Verwaltungsgerichts Düsseldorf aus einem Urteil vom 5. August 1999 (AZ.: 18 K 13055/94.A) würde ein wunderbares Zierdeckchen für das Büro des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten abgeben:

"Es ist nicht Aufgabe des Bundesbeauftragten, jede Entscheidung des Bundesamtes, durch die einem Asylsuchenden Asyl gewährt wird und die sich von ihren Voraussetzungen her auf diesen Einzelfall beschränkt, in die Instanzen zu treiben."

 


Ebenfalls fürs juristische Poesiealbum die Leitsätze des VG Meiningen aus einem Urteil vom 14. Juni 1999 (AZ.: 5 K 20242/99.Me):

 

"1. Es gibt keinen allgemeinen Erfahrungssatz, wonach 'temperamentvolle, lebendige und gut aussehende Frauen' sich nicht der politischen Arbeit in einer verbotenen Oppositionspartei in Vietnam widmen. Aus diesen Eigenschaften kann dem gemäß nicht der Schluss gezogen werden, eine Klägerin sei unglaubwürdig.
2. Ebenso gibt es keinen Erfahrungssatz, man lasse sich in der Regel nur dann scheiden, wenn man erneut heiraten wolle. Auch aus einer Scheidung ohne erneute Heirat kann deshalb nicht geschlossen werden, eine Asylbewerberin sei nur nach Deutschland gekommen, um hier zu heiraten, ihr Verfolgungsschicksal sei deshalb nicht glaubwürdig."

 

 

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