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Frankfurter Rundschau vom 6.1.1999 Diskussion unter Medizinern über Ethik: Selbstmordgefährdete Ausländer unter Psychopharmaka setzen und in die Heimat begleiten ? Von Norbert Leppert Ärzte am Scheideweg: Sollen sie, müssen sie, dürfen sie mitwirken an der Abschiebung von Ausländern, die psychisch krank sind? Während vor allem jüngere Mediziner in Frankfurt weniger Bedenken haben und im Auftrag des Bundesgrenzschutzes (BGS) mitreisen, um einem sogenannten Schübling im Ernstfall Erste Hilfe zu leisten, lehnen andere Ärzte kategorisch ab. Sie möchten nicht Handlanger einer Ausländerpolitik sein, von der sie sich genötigt sehen, fragwürdigen Abschiebepraktiken die fachliche Rückendeckung zu geben. Er heißt Högenauer, Vorname: Horst, ist bereits älteren Semesters und Leitender Arzt des Landesversorgungsamt, wo er als Psychiater darüber zu entscheiden hat, ob ein psychisch Kranker als Schwerbehinderter anerkannt wird oder nicht. Nebenbei betätigt der Sozialmediziner sich mit Passion als Hessens derzeit höchster Gutachter bei psychiatrischen Problemen mit Ausländern, die von Amts wegen ausgewiesen werden sollen. In mehr als 100 Fällen hat Högenauer entschieden, gleichsam als letzte Instanz und überwiegend mit dem Ergebnis, dass ein Schübling trotz Selbstmordgefährdung noch so weit psychisch intakt sei, um zurückgeschickt zu werden in die Heimat - natürlich "unter Sicherheitsvorkehrungen".Zum Beispiel im Fall des 42 Jahre alten Tunesiers Mohamed K. (die FR berichtete darüber). Seit 20 Jahren im Kanalentwässerungsamt der Stadtverwaltung beschäftigt, droht ihm jetzt die Abschiebung, obwohl Frankfurt sein sozialer und persönlicher Lebensmittelpunkt geworden ist und er auch nicht straffällig wurde. Konfrontiert mit der Ausweisung reagiert der Nordafrikaner verzweifelt: "Wenn die Polizei mich holen will . . ., geht das nicht - weil ich dann schon tot bin." Ein Fall für Högenauer, der sich besonderer Wertschätzung erfreut im Wiesbadener Innenministerium. Dass versierte Psychiater im Frankfurter Stadtgesundheitsamt K. untersucht haben und ihn aufgrund seiner psychischen Krankheit - "reaktive Depression mit multiplen psychosomatischen Störungen, Ängsten und dauerhaften Suizidgedanken" - für nicht reisefähig erklärten, kann den forschen Nerven-Doktor nicht sonderlich beeindrucken. Ohne den Patienten auch einmal nur gesehen zu haben, verfasst er seine "aktenmäßige gutachterliche Stellungnahme" und widerspricht vehement den Amtsärzten. Der K. versuche doch nur, so Högenenauer per Ferndiagnose, "durch ständige bzw. wiederholte Suiziddrohungen eine Abschiebung zu verhindern". Anders als jene "primär psychisch kranken Menschen, die wegen der seelischen Erkrankung ärztlicher Hilfe bedürfen und wegen der Suizidalität vor sich selbst geschützt werden müssen", gehöre der Nordafrikaner lediglich zum Kreis jener "reaktiv seelisch gestörten Personen, deren Suiziddrohung appellativen Charakter hat". Dabei trage der K. "die Suiziddrohung zum wiederholten Male vor, ohne dass es (. . .) jemals zu einer ernsten Gesundheitsgefährdung gekommen wäre". Fazit des Obergutachters: Der Patient sei reisefähig, wobei "sich das Risiko der Umsetzung der Suiziddrohung mindern (läßt)". Kurz entschlossen wie bei K. ging Högenauer auch im Fall der Frau C. vor. Die Bosnierin aus dem Kreis Offenbach reagierte auf ihre geplante Rückführung mit schwerer Depression. War sie doch - glaubhafter Schilderung zufolge - zuletzt in der Heimat verschiedentlich Opfer von Misshandlungen serbischer Militärpolizei geworden. Wiederum kontrovers zur Diagnose der behandelnden Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, und wiederum per Ferndiagnose, spielt der Gutachter die posttraumatische Reaktion herunter: "Ernst zu nehmende Suizidalität kann ich nicht erkennen". Wie andere Betroffene sei auch diese Patientin "Kriegsbelastungen ausgesetzt, die im allgemeinen die Zivilbevölkerung erleiden musste". Jetzt vorliegende psychische Störungen hätten ihren Ursprung "weniger in den Auswirkungen der Flucht- und der Kriegserlebnisse, als in der konflikthaften Verarbeitung der drohenden Rückführung in die Heimat". Kann ärztliche Begutachtung allein nach Aktenlage darüber entscheiden, ob psychisch kranke Ausländer ohne gesundheitliche Bedenken abgeschoben werden können? Für den Direktor des Frankfurter Sigmund-Freud-Instituts, Professor Horst Eberhard Richter, keine Frage: "Am Beispiel der Frau C. zeigt sich ganz deutlich, dass die persönliche Unkenntnis der Betroffenen zu höchst fragwürdigen Schlussfolgerungen führen kann." Högenauers Hypothese stehe im Widerspruch zum Befund der Fachärztin und "erscheint als willkürliches Urteil", das den Verdacht tendenziöser Einschätzung nahelege. "Ingesamt", so Horst Eberhard Richter, "finde ich wegen der möglicherweise schwerwiegenden Konsequenzen, dass eine solche Art von amtsärztlicher Begutachtung nach Aktenlage schwer vertretbar ist." Nicht nur, dass sich Högenauer mit behandelnden Ärzten anlegt - auch gegen die Befunde von Kollegen, die wie er amtlich bestallt und fachlich keineswegs weniger qualifiziert sind, zieht er unverdrossen zu Felde. Peter Wallauer, Arzt für Psychiatrie und Neurologie im Sozialpsychiatrischen Dienst des Main-Kinzig-Kreises, bekommt es gleich wiederholt mit dem Frankfurter "Halbgott in Weiß" zu tun. Besorgt wendet er sich an den Petitionsausschuss des Hessischen Landtages: ". . . dürfte es selbst für Laien nicht schwer vollstellbar sein, dass die Einschätzung und Bewertung einer eventuellen Selbstmordgefahr nicht aus Akten herausgelesen werden kann". Doch der Ausschuss, dessen favorisierter Gutachter Högenauer ist, hielt diesem wacker die Stange. Es sei nicht Aufgabe eines behördlich tätigen Gutachters, "Personen nach persönlichen Maßstäben von ärztlicher Ethik und menschlicher Einstellung zu einer Leistung zu verhelfen, die ihnen nach rechtlicher Auffassung nicht zukommt". Vielmehr bestehe die Aufgabe des Gutachters darin, "festzustellen, welche Personen nach objektiv nachvollziehbaren Kriterien an schwerwiegenden Erkrankungen leiden und ob sie aufgrund dieser Erkrankung suizidal oder sonstwie (. . .) gefährdet sind". Punktum, basta. Als Wallauer, der zu den couragierten Psychiatrie-Reformern Anfang der siebziger Jahre in Frankfurt zählt, im Fall eines von Abschiebung bedrohten Marokkaners aus Hanau nicht locker lässt, bekommt er es mit dem Regierungspräsidium in Darmstadt zu tun. Barsch wird er am Telefon zurechtgewiesen, dass derartige Kritik ihm nicht zukomme und seine Gutachten künftig wegen Befangenheit abgelehnt würden. So wendet der Psychiater sich an Rupert von Plottnitz, Hessens ehemaligen Justizminister, sowie an den Menschenrechtsbeauftragten der Landesärztekammer, Ernst Girth, Leitender Oberarzt am Stadtkrankenhaus Offenbach - in der Hoffnung, beide werden wegen dieses Misstands etwas unternehmen. Befragt von der FR, entwickelt Högenauer Vorstellungen von Selbstmordgefährdung, die als überholt angesehen werden und nicht mehr ärztlichem Standard entsprechen. Gilt doch schon seit Jahren nach dem sogenannten ICD 10 - der von der Weltgesundheitsbehörde entwickelten Internationalen Klassifikation psychischer Störungen, die verbindlich ist für alle Ärzte -, dass bei Depressionen mit Suizidgefahr nicht mehr unterschieden wird, ob deren Herkunft nun endogen, neurotisch oder reaktiv ist. Ob es nun die Aussichtslosigkeit eines schizophren Erkrankten ist, die ihn auf quälende Selbstmordgedanken bringt oder die Reaktion eines nicht psychotischen Patienten, der in einer akuten Belastungsituation keinen anderen Ausweg sieht - in beiden Fällen handelt es sich um das Symptom einer psychischen Störung, die Krankheitswert hat und behandlungsbedürftig ist. Was freilich Högenauer ganz anders sieht: "Die Psychiatrie ist doch nicht Hure des Gemeinwesens", sagt er markig. Und fügt hinzu im Rückgriff auf die faschistische Vergangenheit: "Das hatten wir schon mal." Wie der Chefpsychiater des Versorgungsamts betätigen sich in Frankfurt noch andere Mediziner gleichsam als Fachärzte für Abschiebung. Besonders Ärzte, die keinen festen Job haben, reisen immer mal wieder im Auftrag des BGS, um gegen einen Pauschalhonorar von 500 Mark einen gesundheitlich gefährdeten Ausländer auf dem Rückflug zu begleiten. Abschiebehilfe, bei der zwangsweise Phsychopharmaka verabreicht werden, oder die Ausstellung einer Reisefähigkeitsbescheinigung unter Missachtung fachärztlich festgestellter Abschiebehindernisse aber sind - wie zuletzt auf dem 102. Deutschen Ärztetag in Cottbus bekräftigt wurde - mit den in der ärztlichen Berufsordnung verankerten ethischen Grundsätzen nicht vereinbar. "Ärzte, die freiwillig Abschiebhilfe leisten, werden sich fragen müssen, ob sie damit nicht das Ansehen der Ärzteschaft, aber auch ihr eigenes Selbstverständnis als Helfer und Vertraute von kranken Menschen gefährden", sagt Girth. Als Menschenrechtsbeauftragter der Landesärztekammer will er die zukünftige Praxis von Abschiebungen mit Beteiligung von Ärzten "sehr genau beobachten und in jedem Einzelfall prüfen, inwieweit standesrechtliche Grundsätze verletzt werden".
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