PRO ASYL Infonetz Asyl

Infomappe Nr. 22 - November 1999
 
 
Die Innenministerkonferenz am 18./19. November 1999 in Görlitz hat sich auf eine Bleiberechtsregelung für Asylbewerber mit langjährigem Aufenthalt verständigt, die mehr als unbefriedigend und bis auf die Stichtage weitgehend identisch mit der Altfallregelung 1996 ist. Wie diese eröffnet die neue Regelung Spielräume für eine restriktive Auslegung in Fällen, in denen potenziell Begünstigte ihren langen Aufenthalt in Deutschland angeblich selbst zu vertreten bzw. vorsätzlich hinausgezögert haben. Folgeauseinandersetzungen werden die Verwaltungsgerichte beschäftigen.

Ungewöhnlich und unfair auch die Regelung, dass die geforderten "Integrationsbedingungen" bereits im Zeitpunkt des Beschlusses (also am 19. November 1999) vorliegen mussten. Die vorläufige Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis ("Schnupperbefugnis") innerhalb deren Geltungsdauer die Anforderungen erfüllt werden könnten, wäre angemessen gewesen. PRO ASYL geht davon aus, dass nach den Erfahrungen mit der letzten Altfallregelung des Jahres 1996 weniger als 5.000 Personen die Anforderungen der Altfallregelung erfüllen können. Die Ausführungserlasse der Länder werden vermutlich zeigen, warum die beschlossene Regelung auch für die B-Länder akzeptabel war.

In einem Schreiben an den Innenminister des Landes NRW hat der Grüne Landtagsabgeordnete Jamal Karsli auf Mängel der Altfallregelung hingewiesen und gebeten, wenigstens die möglichen Interpretationsspielräume auszunutzen.

In ersten Anmerkungen zur Altfallregelung hat Georg Classen aus Berlin darauf hingewiesen, welche Härten die Altfallregelung enthält.

Positiv ist, dass die Staatsangehörigen Vietnams nicht grundsätzlich von der Inanspruchnahme der Regelung ausgeschlossen werden. Bezüglich der Bürgerkriegsflüchtlinge aus Bosnien und Herzegowina zog sich die IMK erneut auf die Behauptung zurück, die bisherige "differenzierte Beschlusslage" trage der Lage vor Ort, also auch den Interessen der Betroffenen Rechnung, obwohl die IMK sich bei der gleichen Sitzung zu keinem neuen Beschluss bezüglich der traumatisierten Personen durchringen konnte. Ebenfalls ausgeschlossen von der Regelung bleiben Staatsangehörige der Bundesrepublik Jugoslawien einschließlich Kosovo. Die IMK streut in der Präambel ihres Beschlusses der Öffentlichkeit Sand in die Augen, indem der Eindruck erweckt wird, bei den Kosovo-Flüchtlingen handele es sich überwiegend um solche, die während des Krieges nach Deutschland geflüchtet sind. Tatsächlich handelt es sich bei denjenigen, die eine Altfallregelung mit dem jetzt beschlossenen Stichtag 1. Juli 1993 begünstigen würde, um Menschen, denen großenteils das Asylrecht mit der Begründung verweigert wurde, eine Gruppenverfolgung habe es im Kosovo nicht gegeben.
Anlage Nr.: 1a
Þ IMK-Beschluss im Wortlaut und
Georg Classen: Erste Anmerkungen zur Altfallregelung
Anlage Nr.: 1b
Þ
Brief von MdL Jamal Karsli an das Innenministerium NRW vom 23. November 1999 (219 KB)
Die Bewertung der Lage im Kosovo durch das Auswärtige Amt lässt die PDS-Bundestagsfraktion nicht ruhen. In einer 2. Kleinen Anfrage zum Thema listet die PDS auf, welche Fragen nach ihrer Ansicht bislang als von Seiten der Bundesregierung nicht beantwortet gelten müssen. Die Antwort der Bundesregierung ist ein Beispiel dafür, wie Verantwortung in Amtshierarchien ungreifbar wird. Die Frage, ob die Abfassung eines falschen Lageberichtes ein ungeheuerlicher Vorgang sei und hierdurch möglicherweise der Rechtsstaat beschädigt werde, ist nach Auffassung der Bundesregierung gegenstandslos, wie sich aus der Antwort zu Frage 1 ergebe. Zurückblätternd findet man dort allerdings kaum etwas, was sich als Antwort verstehen ließe. Ebenfalls gegenstandslos für die Bundesregierung ist die Frage nach der Bedeutung des falschen Lageberichtes vor dem Hintergrund der Tatsache, dass allein zwischen November 1998 und Ende März 1999 11.294 Asylanträge von Kosovo-Albanern abgelehnt worden sind, wobei der Lagebericht keine unwesentliche Rolle gespielt hat. Hierfür war natürlich nicht das Auswärtige Amt verantwortlich. Denn die Justiz ist unabhängig. Sie muss dem AA nicht alles glauben.
Anlage Nr.: 2
Þ Kleine Anfrage der PDS Bundestagsdrucksache 14/1378 (223 KB)
Michael Stenger vom Bayerischen Flüchtlingsrat hielt sich vom 20. August – 9. September 1999 im Kosovo auf. Sein Reisebericht macht u.a. deutlich, welche Hindernisse es für eine zügige Rückkehr gibt.
Anlage Nr.: 3
Þ Michael Stenger: Reisebericht aus Kosovo (69 KB)
Nach der Innenministerkonferenz hat der Bosnien-Beauftragte der Bundesregierung Hans Koschnick erneut ein Bleiberecht für traumatisierte Folteropfer des Bosnien-Krieges gefordert. Er gehe davon aus, dass 5.000 Menschen in Deutschland bleiben würden. Koschnick appellierte an die Innenminister, mehr Flexibilität zu zeigen: "Sie müssen damit rechnen, dass die Hilfsorganisationen Krach schlagen, wenn Sie nicht ausreichend Flexibilität zeigen." (laut ap vom 23. November 1999) Das Amt des Bosnien-Beauftragten wird demnächst aufgelöst.
In Weiterführung seiner bisherigen Rechtssprechung hat der 10. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes am 26. Oktober 1999 in einem Beschluss (Az.: 10 TG 1470/99) die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen eine Abschiebungsandrohung im Fall einer bosniakischen Volkszugehörigen aus der Republika Srpska hergestellt, der Ausländerbehörde und Vorinstanz trotz ihres hohen Alters die Zwangsrückkehr zumuten wollten. Aus der Beschlussbegründung des VGH: "Der Senat legt seiner Entscheidung zugrunde, dass einem bosniakischen Volkszugehörigen aus der Republika Srpska in dem Alter der Antragstellerin (Sie ist jetzt 68 Jahre alt.) ohne dort lebende Bezugspersonen die Rückkehr in die Republik Srpska nicht zugemutet werden kann. Wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 11. November 1998 – 10 TZ 3308/98 – , der den Beteiligten bekannt ist, unter Benennung von Erkenntnisquellen ausgeführt hat, ist die Rückkehr von Bosniaken und Bosniern kroatischer Volkszugehörigkeit in die Republika Srpska nur in Ausnahmefällen möglich, die hier nicht vorliegen. Personen im Alter der Antragstellerin, die auf fremde Hilfe angewiesen sind, diese Hilfe aber in der Republika Srpska nicht finden können, ist bei summarischer Prüfung eine Rückkehr dorthin (derzeit) nicht zuzumuten. Aber auch eine "Rückkehr" solcher Flüchtlinge aus der Republika Srpska in die Föderation von Bosnien-Herzegowina ist aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse mit erheblichen Problemen behaftet, sodass die Frage, ob sie der 68-jährigen Antragstellerin, die nach dem bisherigen Erkenntnisstand des Senats keine Bezugspersonen in der Föderation hat, zugemutet werden kann, bei summarischer Prüfung ebenfalls verneint werden muss. (...) Insoweit ist, da der Senat von einer der Antragstellerin drohenden ernsthaften Gefahr im Falle der Abschiebung nach Bosnien-Herzegowina ausgeht, die Lage der Antragstellerin nicht vergleichbar mir derjenigen der meisten Bosnien-Rückkehrer, für die ein längerer Aufenthalt in Lagern eine mehr oder weniger große, letztendlich aber doch zumutbare Belastung darstellt." Verwaltungsrichter Kannenberg hatte dies in der Vorinstanz als Einzelrichter der 11. Kammer des VG Frankfurt am Main ganz anders gesehen und in seinen Formulierungen deutlich gemacht, dass man alte Damen hierzulande vielleicht über die Straße begleitet, aber im Falle der Abschiebung ihrem Schicksal überlässt. Im Wortlaut: "Es bleibt Sache der erwachsenen Antragstellerin, eigenverantwortlich in ihrem Heimatland ihre Existenz zu sichern und dabei mit den Schicksalsschlägen fertig zu werden, die ihr Leben für sie bereit hält. Das schließt ein, dass die Antragstellerin mit dem Verlust von Vermögen, Wohnung und Arbeit, mit der Trennung von Familienmitgliedern oder mit eigener Krankheit fertig werden muss." Das Leben in Person des Einzelrichters hält noch ganz andere Schicksalsschläge für die bosnische Seniorin bereit. Der erklärt ihr die notwendige Mitleidlosigkeit des Rechtsstaats: "Traurige oder bedrückende Detailschilderungen über die Auswirkungen des Krieges sind letztlich Momentaufnahmen, sie zielen letztlich auf ein aus Mitleid zu gewährendes weiteres Aufenthaltsrecht. Das Gericht ist zu einer Entscheidung aus Mitleid nicht befugt, ihm steht nach der Konzeption der Gewaltenteilung im demokratischen Rechtsstaat nur die Kompetenz zur Rechtmäßigkeitskontrolle der behördlichen Entscheidung zu."

Dass die Betroffene über keine Wohnung mehr in ihrem Heimatort verfügt sei "auch dann nicht entscheidungserheblich, wenn die im Inland aus öffentlichen Mitteln unterhaltene Antragstellerin zwischenzeitlich eine entsprechende Anspruchsmentalität verinnerlicht haben sollte." Wo kämen wir hin, wenn alte Ausländer nicht mehr gewillt sind, notfalls im Heimatland auf der Straße zu übernachten, weil sie sich hierzulande an ein Dach über dem Kopf gewöhnt haben? Überhaupt, ein bisschen mehr Risikobereitschaft und Eigenvorsorge darf man nach der Auffassung des Richters schon verlangen. Auch dass die Behandlung ihrer Erkrankung in der Heimat eventuell nicht die gleichen Erfolgschancen hätte wie im Inland, "wäre von der Antragstellerin als Schicksalsschlag hinzunehmen." Und wenn nicht Schicksalsschlag, dann doch vielleicht Prävention: "Es bleibt der Antragstellerin auch in dieser Hinsicht überlassen, sich ggf. um ihre Gesundheitsvorsorge selbst zu kümmern, sei es etwa, indem sie sich zum Erhalt im Heimatland nicht zu erlangender ärztlicher Leistungen und Medikationen auf Reisen begibt oder Medikamente aus dem Ausland beschafft." Von welchen Mitteln und auf welchen Wegen – das hätte sich nach erfolgter Abschiebung ergeben –. (VG Frankfurt am Main AZ.: 11G 1935/98(2))
Die Frankfurter Rundschau hat den skandalösen Kernsatz eines Urteils des VG Aachen vom 31. August 1999 im Fall einer von einem Polizisten der Stadtpolizei bei der Beschaffung von Ausreisepapieren vergewaltigten Vietnamesin bereits zitiert. "Die Klägerin wäre nicht vergewaltigt worden, wenn sie nicht etwas von ihm hätte erlangen wollen, was sie nur von ihm bekommen konnte: Hilfe bei der Beschaffung der Ausreisepapiere. Die Klägerin ist mithin unverfolgt ausgereist." Auch Abschiebungshindernisse mochte die Kammer nicht feststellen. Immerhin: Ein ungutes Gefühl haben die Richter nicht geleugnet. Man verkenne nicht die Schwierigkeiten und Belastungen der Klägerin, die für sie bereits hier in Deutschland entstanden sind und erst recht bei einer Rückkehr nach Vietnam entstehen werden. "Diese beruhen letztlich darauf, dass Personen und gegebenenfalls auch Behörden in Deutschland die Erwartungen und Hoffnungen der Klägerin enttäuscht haben, sodass die Klägerin bei einer Rückkehr in den andersartigen Kulturkreis Vietnams den dort herrschenden Erwartungen an die Rolle der Frau aufgrund der Ereignisse in Deutschland möglicherweise nicht entsprechen wird." Diese insoweit auch vom deutschen Gericht enttäuschte Klägerin wird dann an die Ausländerbehörde weitergereicht. Es sei deren Sache, "diesen ausländerrechtlichen Gesichtspunkt im Blick auf ein mögliches Bleiberecht aus humanitären Gründen Rechnung zu tragen. Wenn die Klägerin aufgrund ihres bisherigen, zweifellos schweren Schicksals – dessen Schwere zumindest teilweise auch durch deutsches Verhalten verursacht worden ist – suizidgefährdet ist, könnte sich daraus ein Abschiebungshindernis ergeben." Ergo: Man muss wohl suizidgefährdet sei, damit sich eine deutsche Verantwortung ergibt. (Az.:5 K 181/94.A)
Wie rationell die Abschiebehaftmaschinerie funktioniert, zeigt ein Beschluss des Amtsgerichts Offenbach am Main, der vermutlich nicht der einzige dieser Art ist. Der Beschluss besteht aus vorgefertigten Textbausteinen, denen sich nicht entnehmen lässt, aufgrund welcher Aussagen das Gericht welche Abwägungen vorgenommen hat. Oder hat es gar nicht? Freiheit – ein Rechtsgut minderer Qualität – entziehbar per Standardtext?
Anlage Nr.: 4
Þ Beschluss des AG Offenbach vom 15. November 1999 (75 KB)
In der letzten Infomappe hatten wir über den von der nordrhein-westfälischen Landesregierung zugegebenen Einsatz eines Elektroschockgerätes bei einer Flugabschiebung durch die rumänische Fluggesellschaft TAROM berichtet. Amnesty International weist im ai-Journal Nr.11/1999 zu Recht darauf hin, dass derartige Repressionstechnologien ein Segment des Rüstungsmarktes sind. Allerdings wissen wir nun, dass nicht nur "Sicherheitskräfte" in vielen afrikanischen Staaten solche Waffen einsetzen. Die nordrhein-westfälische Landesregierung hatte darauf hingewiesen, dass das Mitführen solcher Geräte durch die Flugzeugbesatzung auch nach deutschem Recht keine Bewaffnung darstelle. Sicherheit auf dem Abschiebungsplätzen in der Touristenklasse durch nicht-tödliche Waffen?

Es gibt Gerüchte, dass der beliebte Carrier TAROM im großen Stil bei Abschiebungen aus Deutschland in die Demokratische Republik Kongo eingesetzt werden soll.
Anlage Nr.: 5
Þ Mathias John: Elektroschocker – ein Schattenmarkt (238 KB)
Als Beitrag zu einem deutschen Sittengemälde verstehen wir die Begründung eines Richters am Amtsgericht Nürnberg, der sich am 9. November 1999 in der Abschiebehaftsache des Sudanesen Abdallah Fathelrahman selbst abgelehnt hat. Zur Begründung führt er u.a. Folgendes an: "Bereits im Vorfeld des Beschlusses vom 17.06.1999 wurde mir vom Ausländeramt der Stadt Nürnberg mitgeteilt, dass seitens des Bayerischen Innenministeriums eine dem Haftantrag stattgebende Entscheidung erwartet werde. In diesem Zusammenhang wurde unter anderem geäußert, dass das Bayerische Innenministerium dem erkennenden Richter andernfalls 'die Türe einrennen werde' und der Bayerische Innenminister verlautbaren habe lassen, dass er 'denjenigen Richter, der den Betroffenen Abdalla aus der Haft entlasse, einen Kopf kürzer machen werde'. Unmittelbar nach Erlass des gegenständlichen Beschlusses vom 17.06.1999 wurde – wie mir bekannt wurde – vom Bayerischen Innenministerium die Personalabteilung des Bayerischen Justizministeriums kontaktiert.

2. Nach Eingang der sofortigen Beschwerde der Ausländerbehörde am 18.06.1999, 13.16 Uhr wurde mit Beschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 18.06.1999 der gegenständliche Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg aufgehoben. Die dort bis längstens 30.06.1999 angeordnete Abschiebungshaft gegen den Betroffenen wurde bis zum 30.06.1999, 16.00 Uhr vollzogen, obgleich der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 24.06.1999 der Stadt Nürnberg untersagt hatte, den Antragsteller vor einer Entscheidung über die Beschwerde abzuschieben. Erst mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17.08.1999 wurde das Verfahren aufgrund Erledigungserklärung der Parteien eingestellt.

Auch in diesem Beschluss ist ausgeführt, dass 'erhebliche Bedenken an der Annahme des Verwaltungsgerichts bestehen, der Antragsteller sei reisefähig. Vielmehr ergab sich aus den vorgelegten Gutachten, dass diese Frage noch keinesfalls hinreichend geklärt war und durchaus Anhaltspunkte bestanden, dass die Abschiebung des Antragstellers mit schweren Beeinträchtigungen für seinen Gesundheitszustand und sogar mit der Gefahr eines Suizids verbunden ist, was sich zwischenzeitlich durch die erneute Begutachtung des Antragstellers auch bestätigt hat. Deswegen wäre die Antragsgegnerin im vorliegenden Eilverfahren wohl zu verpflichten gewesen, von einer sofortigen Abschiebung abzusehen, zumindest bis zur endgültigen Klärung des Gesundheitszustandes des Antragstellers.'

Nach einer Pressemeldung der Nürnberger Nachrichten vom 03./04.7.1999 soll das Bundesverfassungsgericht eine 'Neueinschätzung der Situation gefordert' haben. 'Das ganze Verfahren habe derart viel öffentliche Aufmerksamkeit erregt (nicht zuletzt auch durch das Eintreten von Amnesty International für den Häftling), dass jetzt durchaus mit Gefahr bei einer Rückführung in den Sudan gerechnet werden müsse.'

Aufgrund dieser Gesamtumstände fühle ich mich an einer unvoreingenommenen Beurteilung des nunmehr vorliegenden Haftantrags gehindert. Zumindest sind aus Sicht der Verfahrensbeteiligten vernünftige Zweifel an meiner Unvoreingenommenheit angebracht.
"
Schwere Vorwürfe erheben die Flüchtlingsinitiative Bremen, das Antirassismusbüro Bremen und der Internationale Menschenrechtsverein Bremen in einer gemeinsamen Presseerklärung vom 16. November 1999. Trotz vorliegender fachärztlicher Befunde zu einer posttraumatischen Belastungsstörung und suizidalen Krise wolle die Bremer Ausländerbehörde einen in der Türkei gefolterten Kurden abschieben und veranlasse deshalb eine zusätzliche Untersuchung durch einen einschlägig nicht-qualifizierten Rechtsmediziner und Leiter des ärztlichen Beweissicherungsdienstes. Dieser Arzt aber sei für die Bremer Behörde inzwischen "zum Mann für alle Fälle geworden".
Anlage Nr.: 6
Þ Gemeinsame Presseerklärung vom 16. November 1999 (177 KB)
In einem Schreiben vom 10.November 1999 teilt der Staatssekretär im Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung Dr. Klaus Achenbach PRO ASYL mit, dass das Ministerium derzeit prüfe, wie die weitere Entwicklung der Beträge zur Deckung des im § 3 Abs. 1 AsylbLG genannten Bedarfs der Leistungsberechtigten zu gestalten sei. PRO ASYL hatte mit Schreiben vom 18. Oktober 1999 an die notwendige Anpassung der Beträge erinnert. Sie sind rechtswidrigerweise seit In-Kraft-Treten des Gesetzes nicht der Teuerungsrate angepasst worden. Es muss leider bezweifelt werden, dass das BMA in der Lage sein wird, die notwendige Rechtsverordnung rechtzeitig auf den Weg zu bringen. PRO ASYL hatte den Bundesarbeitsminister bereits am 14. September 1998 (in Worten: achtundneunzig) auf Äußerungen aus seinem Ministerium aufmerksam gemacht, dass der Erlass einer Rechtsverordnung zum 1. Januar 1999 aus Zeitgründen nicht mehr möglich sei und gebeten, die entstehenden Bedarfslücke dennoch zu schließen. Fast ein Jahr später scheint das BMA auf der Stelle zu treten. Oder traut man sich nun an das Thema überhaupt nicht mehr heran, nachdem die Opposition gemeinsam mit dem Städte- und Gemeindetag eine Kampagne lanciert hat, durch eine Änderung von §2 AsylbLG dauerhaft – nicht mehr wie bisher nur drei Jahre lang – gegenüber dem Bundessozialhilfegesetz geminderte Leistungen zu zahlen? Das neue Jahrtausend beginnt vermutlich wie das alte endet: Mit Rechtsverkürzung und Leistungsbeschneidung für Flüchtlinge.
Die Karawane für die Rechte der Flüchtlinge und MigrantInnen hat in einer Pressemitteilung vom 15. November 1999 auf die Praxis der Nürnberger Ausländerbehörde aufmerksam gemacht, iranische Frauen zum Anlegen eines Kopftuches zu zwingen, um sie dann zu fotografieren. Hintergrund ist, dass die iranische Botschaft bei der Passbeschaffung die Vorlage von Fotos mit ausreichender Kopfbedeckung verlangt. So mache man sich zu Komplizen der fundamentalistischen islamischen Sittenwächter und verletze die Menschenwürde von Frauen, kritisiert die Karawane. Betroffene Iraner haben sich mit einem offenen Brief an das Ausländeramt Nürnberg gewendet.

Ähnliche Praktiken kritisiert der Internationale Menschenrechtsverein Bremen e.V. in einer Pressemitteilung vom 27. November 1999.
Anlage Nr.: 7a
Þ Pressemitteilung der Karawane vom 15. November 1999 (89 KB)

Anlage Nr.: 7b
Þ Pressemitteilung des Internationalen Menschenrechtsvereins vom 27. November 1999 (51 KB)
UNHCR hat am 10. November 1999 an die Innenministerkonferenz appelliert, Abschiebungen nach Angola auszusetzen. Die Lage dort sei derzeit wie in kaum einem anderen Land von Unsicherheit und Ausweglosigkeit geprägt, so UNHCR-Repräsentant Jean Noêl Wetterwald. Frühere Appelle von UNHCR waren ungehört verhallt. Das Auswärtige Amt teilt offensichtlich den Verwaltungsgerichten im Rahmen von Einzelauskünften bzw. telefonisch mit, es gebe vom Bürgerkrieg nahezu unberührte Gebiete. Auf telefonische Nachfrage des Niedersächsischen Flüchtlingsrats wollte das Auswärtige Amt dies jedoch so nicht bestätigen. Ein ad-hoc-Lagebericht sei in Arbeit und werde zur Innenministerkonferenz vorgelegt. Dass das Auswärtige Amt sich trotz einer sich seit Monaten verschärfenden Lage in Angola bislang nicht in der Lage gesehen hat, einen solchen ad-hoc-Lagebericht vorzulegen, obwohl spätestens die Kosovo-Krise die Notwendigkeit schnellen Reagierens im Rahmen der Berichterstattung deutlich gemacht hat, muss erneut Zweifel an der Lernfähigkeit des Auswärtigen Amtes aufkommen lassen. Der Flüchtlingsrat Niedersachsen wirft der Bundesregierung und den Innenministern in einer Presseerklärung einen selektiven Umgang mit Menschenrechten vor und kommentiert: "Eine Politik, welche die dramatischen Warnungen der Vereinten Nationen in den Wind schlägt und ungerührt Abschiebungen in den angolanischen Bürgerkrieg organisiert, ist keine Menschenrechtspolitik sondern menschenverachtende Ignoranz."
Anlage Nr.: 8
Þ UNHCR aktuell: Keine Abschiebungen nach Angola vom 10.November 1999 (79 KB)
UNHCR hat am 10.November 1999 in einem Schreiben an das VG Aachen eine Stellungnahme zur Situation in Sierra Leone abgegeben, worin von Rückführungen nach Sierra Leone weiterhin abgeraten wird.
Anlage Nr.: 9
Þ Stellungnahme UNHCR vom 10. November 1999 (89 KB)
Die Tätigkeit von abgeordneten Bediensteten des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge an deutschen Auslandsvertretungen geht unvermindert weiter. Die Tatsache wird vom Auswärtigen Amt weiterhin bagatellisiert. Staatsminister Dr. Ludger Volmer im Pressegespräch zum Thema Lagebericht am 2. September 1999 zum Einfluss anderer Ministerien auf die Lageberichte: "Ich kann nicht für das Innenministerium reden, aber soweit ich informiert bin, hat das Innenministerium in der Tat an einzelnen Botschaften Mitarbeiter des Bundesamtes für die Anerkennung von Flüchtlingen und soweit ich informiert bin, werden dort auch eigene Erkenntnisse gesammelt, vielleicht auch Berichte geschrieben. Inwieweit es eine Kooperation zwischen dem Auswärtigen Amt und dem Innenministerium bzw. seinen Unterbehörden in der Vergangenheit gegeben hat, weiß ich nicht. Es gab entsprechende Kritiken. Wie ich vorhin schon sagte, sehen wir es nicht als unsere Aufgabe an, der Frage nachzugehen, ob diese Kritik triftig ist. Wir haben sie zum Anlass genommen, unser Instrument – wie gesagt – zu überprüfen und zu der Überprüfung gehört auch die Festlegung, dass die Lageberichte in ausschließlicher Verantwortung des Auswärtigen Amtes verfasst werden – wie ich vorhin sagte – d.h., es gibt kein Mitformulierungsrecht durch irgendeine andere Institution." Vom Unklar- zum Klartext: Was die Bediensteten des Bundesamtes bei den Auslandsvertretungen tun, mochte der Staatsminister im Einzelnen nicht wissen. Überprüft wurde "unser Instrument", d.h. der Lagebericht. Dass der Hinweis auf die Letztverantwortung des Auswärtigen Amtes für alle Formulierungen nicht genügt, liegt auf der Hand.

Wie erfrischend direkt äußert sich demgegenüber der Präsident des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge in einer Sonderausgabe von INFO-Intern, dem aktuellen Informationsdienstes für die Beschäftigten des Bundesamtes am 18. August 1999: "Im vorletzten INFO-Intern hatte ich mitgeteilt, Mitarbeiter würden gesucht, die für einen eventuellen Einsatz im Ausland arabisch und türkisch zu lernen bereit sind. Diese Abfrage ist angesichts unserer Sparbemühungen verschiedentlich auf Unverständnis gestoßen. Im Gegenzug wurde mir vorgeschlagen, überhaupt keine Verbindungsbeamten mehr in die deutschen Auslandsvertretungen zu entsenden. Dadurch könnten Haushaltsmittel in erheblichem Umfang eingespart werden.

Das veranlasst mich zu folgender Bemerkung:
Unsere Verbindungsbeamten an den deutschen Auslandsvertretungen haben uns in den bald drei Jahren, seitdem es sie gibt, unschätzbare Detailinformationen aus den Ländern, in denen sie sind, verschafft, an die wir sonst kaum herangekommen wären. Diese tragen nicht nur zu einer erheblichen Verbesserung unseres Gesamtbildes des jeweiligen Landes bei, sondern brachten uns auch in Einzelfällen Erkenntnisse, die geeignet waren, das Vorbringen von Asylbewerbern zu widerlegen. Gegenwärtig gehen wir aufgrund von Hinweisen eines unserer Verbindungsbeamten einem ausgeklügelten System von Scheinehen und Anträgen auf Familienzusammenführung nach. Diese Beispiele lassen sich beliebig erweitern.

Die Informationsgewinnung generell und im Einzelfall gehört zu den Kernaufgaben des Bundesamtes. Hier sind unsere Verbindungsbeamten ein ganz wichtiges Glied in der gesamten Kette. Je besser unser Informationsstand auch im Detail ist, umso besser sind unsere Entscheidungen und umso glaubwürdiger ist unser Verfahren. Das sind mir unsere Verbindungsbeamten allemal wert. Ich hoffe, dass wir sie erhalten und ihren Kreis noch erweitern können. Wenn wir uns aus der Mitwirkung bei der Beantwortung von Anfragen der Gerichte bei den deutschen Botschaften herausziehen müssen, verliert das Auswärtige Amt einen guten Teil seines Interesses an unseren Verbindungsbeamten. In dieser Frage haben wir allerdings in Herrn Ministerialrat Dr. Streit im BMI einen guten Sachwalter, der unsere Interessen gegenüber dem Auswärtigen Amt vorzüglich vertritt.

Ich bitte Sie alle um Ihr Verständnis, wenn ich trotz des Sparzwangs an unseren Verbindungsbeamten festhalten möchte.
"

Wer wessen Dienstherr ist, mag der Staatsminister im Auswärtigen Amt für dienstrechtlich geklärt halten. Das Bundesamt betrachtet seine abgeordneten Bediensteten jedenfalls als seinen eigenen Außendienst. Die ergibt sich zum Beispiel auch aus einem Leserbrief von Dr. Michael Griesbeck, leitender Mitarbeiter des Bundesamtes an die Frankfurter Rundschau vom 29. Juli 1999. Dort heißt es über die Arbeit der Asyldokumentation des Bundesamtes: "Die Informationsvermittlungsstelle hilft bei Anfragen im Einzelfall: So können wir zum Beispiel eine Frage zu Ereignissen oder Orten in der Demokratischen Republik Kongo auch schnell durch Rückgriff auf unsere Spezialbibliothek, Recherche im Internet, Rückfragen bei unseren Partnerbehörden im Ausland oder auch durch unseren Mitarbeiter in Kinshasa klären."

Der dürfte dann vermutlich die bekannt kryptischen Auskünfte des Auswärtigen Amtes aus Kinshasa mitzuverantworten haben, in denen regelmäßig davon die Rede ist, dass Informationen von – fast nie genannten – kongolesischen Menschenrechtsorganisationen einbezogen werden. Die übliche Formel: "Die Ermittlungen in Asylangelegenheiten vor Ort werden grundsätzlich – so auch in diesem Fall – von erfahrenen Mitgliedern bekannter Menschenrechtsorganisationen sowie Vertrauenspersonen aus der Demokratischen Republik Kongo mit juristischer Ausbildung unter der Leitung der zuständigen Mitarbeiter der Botschaft Kinshasa durchgeführt. Diese geben ihre Identität sowie den Grund ihres Auskunftbegehrens nicht zu erkennen. Bei der Feststellung von Adressen etc. werden immer auch Personen in der weiträumigen Umgebung der angegebenen Lokalitäten befragt. Staatliche Stellen der Demokratischen Republik Kongo auf lokaler Basis werden grundsätzlich nur für Auskünfte allgemeiner Natur zu Rate gezogen, zum Beispiel bei der Frage nach der Existenz bestimmter Straßen oder Stadtviertel. Entsandte Mitarbeiter der Deutschen Botschaft in Kinshasa führen solche Ermittlungen vor Ort in der Regel nicht selbst durch."

Interessant wird diese Formel, wenn man weiß, dass regimeferne Menschenrechtsorganisationen in der Demokratischen Republik Kongo nur unter größten Schwierigkeiten und Gefährdungen tätig werden können. Guck mal wer da spricht? Leider nein: Hier zieht man sich auf den Quellenschutz zurück. Ganz zimperlich ist die Deutsche Botschaft bei ihren konspirativen Bemühungen trotz ihrer Behauptung, staatliche Stellen der Demokratischen Republik Kongo würden auf lokaler Basis grundsätzlich nur für Auskünfte allgemeiner Natur zu Rate gezogen, offenbar nicht. So heißt es in einer Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Verwaltungsgericht Gießen am 1. April 1998: "Nach Angaben der Vertrauenspersonen haben behutsam durchgeführte Überprüfungen am damaligen Sitz der früheren Präsidentengarde (Division Spéciale Présidentielle – DSP) im Camp ... ergeben, dass der Kläger dort zu keiner Zeit als Zivilangestellter bei der DSP ... beschäftigt war." (Auslassungen aus Sicherheitsgründen durch PRO ASYL vorgenommen) Ist da eine Art Amateurgeheimdienst unterwegs? Mit hohem Risiko für alle Beteiligten.
In Vietnam arbeitet die deutsche Auslandsvertretung offensichtlich weniger vorsichtig. PRO ASYL liegt der Bericht einer Dokumentenprüfung vor, in der ein Vertrauensanwalt der deutschen Auslandsvertretung sich offensichtlich direkt an die vietnamesischen Behörden gewendet hat. Darin heißt es: "Im Falle der Überprüfung der Kopie der Vorladung hat Herr Rechtsanwalt N. mit dem zuständigen Sachbearbeiter des Volkskomitees des Distrikts T., Herrn C. (2. Vorsitzender) zusammengearbeitet. Herr C. hat die Kopie der Vorladung mit den in der örtlichen Behörde vorliegenden Eintragungen verglichen und kommt zu dem Ergebnis, dass die Urkunde falsch ist und keine diesbezüglichen Eintragungen vorliegen." Weitere Ermittlungen wurden ausweislich dieses Berichts mit Hilfe von leitenden Mitgliedern von Büros der Kommunistischen Partei und bei Sachbearbeitern der lokalen Polizeibehörde durchgeführt. "Herr N. [Vertrauensanwalt der Botschaft] und Herr V. haben Einsicht in die Akten des Büros [der lokalen kommunistischen Partei, Anm.: PRO ASYL] genommen, um auch die inhaltliche Aussage der Beschlüsse zu überprüfen. Die Beschlüsse enthalten die Ausschlussentscheidung in Bezug auf Herrn D. aus der kommunistischen Partei und Einzelheiten über ein Disziplinarverfahren gegen Herrn D. [...] Herr N. hat in vorgenannter Sache die Polizeibehörde der Stadt N. aufgesucht, um die Kopie der Vorladung zu überprüfen. Der zuständige Sachbearbeiter der Behörde hat sich zunächst nur auf eine mündliche Aussage eingelassen. Danach sei eine solche Vorladung nicht ausgestellt worden und der Falls sei hier nicht registriert. Eine offizielle, schriftliche Bestätigung wollte der Sachbearbeiter jedoch nicht abgeben, obwohl Herr N. hierauf drängte. Daraufhin hat Herr N. die Kopie der Rechtsanwaltskammer zugeleitet. Diese hat eine offizielle Anfrage an die Polizeibehörde getätigt. Die Rechtsanwaltskammer wird Herrn N. umgehend informieren, wenn die Polizeibehörde einen schriftlichen Bescheid übersendet." (Die Initialen der genannten Personen wurden von PRO ASYL aus Gründen eines möglichen Wiedererkennungseffekts geändert.) Der Bericht wurde am 3. August 1999 abgefasst und von der Botschaft der Bundesrepublik in Hanoi am 11. August 1999 an das Verwaltungsgericht Braunschweig übermittelt. Es handelt sich diesmal also nicht um Versäumnisse aus den Zeiten der Vorgängerregierung.
Die Beauftragte der Bundesregierung für Ausländerfragen hat der Berliner Kontakt- und Beratungsstelle für Flüchtlinge am 23. September 1999 u.a. mitgeteilt, dass mit gesetzlichen Initiativen im Bereich des § 1a AsylbLG nicht zu rechnen sei, da die Koalitionspartner im Koalitionsvertrag keine gesetzlichen Änderungen des Asylbewerberleistungsgesetzes verankert hätten. Das Schreiben enthält zudem interessante Ausführungen zu möglichen Anspruchseinschränkungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und deren Grenzen.
Anlage Nr.: 10
Þ Schreiben der Beauftragten der Bundesregierung für Ausländerfragen vom 23. September 1999 (217 KB)
Die Stiftung Hilfe für die Familie, eine Stiftung des Landes Berlin, hat beschlossen, Asylbewerbern und Asylbewerberinnen, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten, grundsätzlich keine ergänzenden Hilfen zu gewähren. Die Entscheidung war, so die Stiftung in einem Rundschreiben an alle Beratungsstellen, "von dem Willen getragen, eine oft als ungerecht empfundene Differenzierung der einheitlichen Personengruppe der Asylbewerber/innen zu beenden. Darüber hinaus wurde es als untragbar angesehen, das vorrangig geltenden Asylbewerberleistungsgesetz aus Mitteln der Bundesstiftung ‚Mutter und Kind‘ zu unterlaufen." Es waltet wahrhafter Gerechtigkeitssinn, wo diese Stiftung zur Gleichbehandlung im Schlechten strebt. Bei weiterer konsequenter Verfolgung des Stiftungsgedankens steht irgendwann eine Umbenennung der Stiftung an: "Stiftung Hilfe für die Familie mit Dauerbleiberecht" oder gleich "Stiftung für die deutsche Familie"? Im Stiftungsvorstand sind u.a. vertreten: die Caritas Berlin (1), das Diakonische Werk Berlin (1), der Deutsche Familienverband Berlin (2), das Bezirksamt Neukölln (1), das Bezirksamt Schöneberg (1) und die Senatsverwaltung Jugend und Familie (1).
Der Caritasverband für Württemberg hat ein neues Kosovo-Informationszentrum in Stuttgart eingerichtet. Anschrift und Aufgaben ergeben sich aus einer Mitteilung des Deutschen Caritasverbandes.
Anlage Nr.: 11
Þ Mitteilung des Deutschen Caritasverbandes vom 19.November 1999 (75 KB)
Der Dialogkreis "Krieg in der Türkei: Die Zeit ist reif für eine politische Lösung" hat die Dokumentation eines Symposiums vorgelegt, das der Dialogkreis gemeinsam mit anderen Organisationen am 22. April 1999 unter dem Titel "Eine europäische Friedensinitiative zur Kurdenfrage ist notwendig" in Bonn veranstaltet hat. Die Dokumentation ist für 12 DM unter ISBN 3-933884-01-2 im Buchhandel erhältlich.
Im Rotpunktverlag Zürich ist das seit längerem erwartete Buch von Beat Leuthardt "An den Rändern Europas – Berichte von den Grenzen" erschienen. Das von einer Vielzahl von Institutionen und Organisationen, darunter PRO ASYL, finanziell geförderte Werk beleuchtet auf mehr als 300 Seiten die Folgen europäischer Abschottungspolitik und deren prägender Wirkung für den Alltag der Grenzregionen. "‘Gehen Sie hinaus, schauen Sie sich um in Europa und zeigen Sie uns dann die angeblichen Opfer dieser ‚Festung Europa‘‘, sagten uns die Staatssekretäre und Polizeistrategen unisono in Bonn, Wien und Bern. Wir taten es und gingen hin zu den Rändern Europas. Drei Jahre lang waren wir immer wieder unterwegs, entlang den blauen, grünen und gelb-braunen Grenzen, von der Meerenge von Gibraltar über die Meeresstraßen von Tunis, Messina und Otranto, über die Karawanken zu den Karpaten und schließlich zu den weiten Steppen und Ebenen des Baltikums. Und wir fanden die ‚Opfer‘. In den Großräumen entlang den Außengrenzen der EU in ihren heutigen und ihren möglichen künftigen Grenzen. Diese ‚Opfer‘ sind einerseits Flüchtlinge, Migrantinnen und Migranten. Aber nicht nur, es sind auch Einheimische, Nachbarinnen und Nachbarn, dies- und jenseits der EU-Außengrenzen. Wir stellen fest, dass die neue ‚Festung Europa‘ tendenziell aus Grenznachbarn Fremde macht, aus Menschenfreunden Misstrauische und aus engagierten Gleichgültige." (Aus dem Vorwort des Autors)

Das Buch kann zum Ladenpreis von 38 DM unter ISBN 3-85869-184-4 bezogen werden.
In der Schriftenreihe des Instituts für Migrationsforschung und Interkulturelle Studien (IMIS) der Universität Osnabrück ist als Band 7 erschienen: "Migration und Illegalität". Der von Eberhard Eichenhofer herausgegebene Band ist im Universitätsverlag Rasch Osnabrück erschienen und im Buchhandel zum Preis von 48 DM (237 Seiten) unter ISBN 3-932147-21-9 erhältlich. Der Sammelband gibt einen Überblick über die Probleme der Beschreibung von Illegalität im Migrationsprozess und umreißt die rechtlichen Rahmenbedingungen vor dem Hintergrund einer Bestandsaufnahme illegaler Zuwanderungsbeschäftigung in Wohlfahrtsstaaten. Das Buch enthält eine Reihe interessanter Fallstudien aus dem Ausland, so z.B. über die informelle Ökonomie in Amsterdam, die Folgen der US-Immigrationspolitik und des NAFTA-Abkommens auf die illegale Immigration in die USA, die Lebenssituation von Migranten ohne Dokumente in Großbritannien, von peruanischen Einwanderinnen in Mailand und von Menschen ohne Papier in Rotterdam. Nach der umfangreichen Studie von Jörg Alt zum Thema der "Illegalen" in Deutschland ein weiterer interessanter Beitrag zu einem bisher kaum erforschten Bereich.
Als "herausragendes Beispiel von Bürgerengagement und ehrenamtlicher Tätigkeit" würdigt der Deutsche Bundestag die Hildesheimer Gutscheinumtausch-Initiative. Am 6. Dezember 1999 wird in einer Feierstunde im Berliner Reichstaggebäude u.a. dem Niedersächsischen Flüchtlingsrat und dem Berliner Flüchtlingsrat der Förderpreis "Demokratie leben" verliehen.
Anlage Nr.: 12
Þ Presseerklärung Niedersächsischer Flüchtlingsrat vom 24. November 1999 (112 KB)
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