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Infomappe Nr. 22 - November 1999 |
![]() | Die Innenministerkonferenz am 18./19.
November 1999 in Görlitz hat
sich auf eine Bleiberechtsregelung
für Asylbewerber mit langjährigem
Aufenthalt verständigt, die mehr
als unbefriedigend und bis auf die Stichtage
weitgehend identisch mit der Altfallregelung
1996 ist. Wie diese eröffnet die
neue Regelung Spielräume für
eine restriktive Auslegung in Fällen,
in denen potenziell Begünstigte ihren
langen Aufenthalt in Deutschland angeblich
selbst zu vertreten bzw. vorsätzlich
hinausgezögert haben. Folgeauseinandersetzungen
werden die Verwaltungsgerichte beschäftigen. Ungewöhnlich und unfair auch die Regelung, dass die geforderten "Integrationsbedingungen" bereits im Zeitpunkt des Beschlusses (also am 19. November 1999) vorliegen mussten. Die vorläufige Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis ("Schnupperbefugnis") innerhalb deren Geltungsdauer die Anforderungen erfüllt werden könnten, wäre angemessen gewesen. PRO ASYL geht davon aus, dass nach den Erfahrungen mit der letzten Altfallregelung des Jahres 1996 weniger als 5.000 Personen die Anforderungen der Altfallregelung erfüllen können. Die Ausführungserlasse der Länder werden vermutlich zeigen, warum die beschlossene Regelung auch für die B-Länder akzeptabel war. In einem Schreiben an den Innenminister des Landes NRW hat der Grüne Landtagsabgeordnete Jamal Karsli auf Mängel der Altfallregelung hingewiesen und gebeten, wenigstens die möglichen Interpretationsspielräume auszunutzen. In ersten Anmerkungen zur Altfallregelung hat Georg Classen aus Berlin darauf hingewiesen, welche Härten die Altfallregelung enthält. Positiv ist, dass die Staatsangehörigen Vietnams nicht grundsätzlich von der Inanspruchnahme der Regelung ausgeschlossen werden. Bezüglich der Bürgerkriegsflüchtlinge aus Bosnien und Herzegowina zog sich die IMK erneut auf die Behauptung zurück, die bisherige "differenzierte Beschlusslage" trage der Lage vor Ort, also auch den Interessen der Betroffenen Rechnung, obwohl die IMK sich bei der gleichen Sitzung zu keinem neuen Beschluss bezüglich der traumatisierten Personen durchringen konnte. Ebenfalls ausgeschlossen von der Regelung bleiben Staatsangehörige der Bundesrepublik Jugoslawien einschließlich Kosovo. Die IMK streut in der Präambel ihres Beschlusses der Öffentlichkeit Sand in die Augen, indem der Eindruck erweckt wird, bei den Kosovo-Flüchtlingen handele es sich überwiegend um solche, die während des Krieges nach Deutschland geflüchtet sind. Tatsächlich handelt es sich bei denjenigen, die eine Altfallregelung mit dem jetzt beschlossenen Stichtag 1. Juli 1993 begünstigen würde, um Menschen, denen großenteils das Asylrecht mit der Begründung verweigert wurde, eine Gruppenverfolgung habe es im Kosovo nicht gegeben. Anlage Nr.: 1a Þ IMK-Beschluss
im Wortlaut und Georg Classen: Erste Anmerkungen zur Altfallregelung Anlage Nr.: 1b Þ Brief
von MdL Jamal Karsli an das Innenministerium
NRW vom 23. November 1999 (219 KB) | ||||
![]() | Die Bewertung der Lage im Kosovo
durch das Auswärtige Amt lässt
die PDS-Bundestagsfraktion nicht
ruhen. In einer 2. Kleinen Anfrage zum
Thema listet die PDS auf, welche Fragen
nach ihrer Ansicht bislang als von Seiten
der Bundesregierung nicht beantwortet
gelten müssen. Die Antwort der Bundesregierung
ist ein Beispiel dafür, wie Verantwortung
in Amtshierarchien ungreifbar wird. Die
Frage, ob die Abfassung eines falschen
Lageberichtes ein ungeheuerlicher Vorgang
sei und hierdurch möglicherweise
der Rechtsstaat beschädigt werde,
ist nach Auffassung der Bundesregierung
gegenstandslos, wie sich aus der Antwort
zu Frage 1 ergebe. Zurückblätternd
findet man dort allerdings kaum etwas,
was sich als Antwort verstehen ließe.
Ebenfalls gegenstandslos für die
Bundesregierung ist die Frage nach der
Bedeutung des falschen Lageberichtes vor
dem Hintergrund der Tatsache, dass allein
zwischen November 1998 und Ende März
1999 11.294 Asylanträge von Kosovo-Albanern
abgelehnt worden sind, wobei der Lagebericht
keine unwesentliche Rolle gespielt hat.
Hierfür war natürlich nicht
das Auswärtige Amt verantwortlich.
Denn die Justiz ist unabhängig. Sie
muss dem AA nicht alles glauben. Anlage Nr.: 2 Þ Kleine
Anfrage der PDS Bundestagsdrucksache 14/1378 (223 KB) | ||||
![]() | Michael Stenger vom Bayerischen
Flüchtlingsrat hielt sich vom 20.
August – 9. September 1999 im Kosovo auf.
Sein Reisebericht macht u.a. deutlich,
welche Hindernisse es für eine zügige
Rückkehr gibt. Anlage Nr.: 3 Þ Michael
Stenger: Reisebericht aus Kosovo (69 KB) | ||||
![]() | Nach der Innenministerkonferenz hat
der Bosnien-Beauftragte der Bundesregierung
Hans Koschnick erneut ein Bleiberecht
für traumatisierte Folteropfer des
Bosnien-Krieges gefordert. Er gehe
davon aus, dass 5.000 Menschen in Deutschland
bleiben würden. Koschnick appellierte
an die Innenminister, mehr Flexibilität
zu zeigen: "Sie müssen damit rechnen,
dass die Hilfsorganisationen Krach schlagen,
wenn Sie nicht ausreichend Flexibilität
zeigen." (laut ap vom 23. November
1999) Das Amt des Bosnien-Beauftragten
wird demnächst aufgelöst. | ||||
![]() | In Weiterführung seiner bisherigen
Rechtssprechung hat der 10. Senat des
Hessischen Verwaltungsgerichtshofes am
26. Oktober 1999 in einem Beschluss
(Az.: 10 TG 1470/99) die aufschiebende
Wirkung des Widerspruchs gegen eine Abschiebungsandrohung
im Fall einer bosniakischen Volkszugehörigen
aus der Republika Srpska hergestellt,
der Ausländerbehörde und Vorinstanz
trotz ihres hohen Alters die Zwangsrückkehr
zumuten wollten. Aus der Beschlussbegründung
des VGH: "Der Senat legt seiner
Entscheidung zugrunde, dass einem bosniakischen
Volkszugehörigen aus der Republika
Srpska in dem Alter der Antragstellerin
(Sie ist jetzt 68 Jahre alt.) ohne dort
lebende Bezugspersonen die Rückkehr
in die Republik Srpska nicht zugemutet
werden kann. Wie der Senat bereits in
seinem Beschluss vom 11. November 1998
– 10 TZ 3308/98 – , der den Beteiligten
bekannt ist, unter Benennung von Erkenntnisquellen
ausgeführt hat, ist die Rückkehr
von Bosniaken und Bosniern kroatischer
Volkszugehörigkeit in die Republika
Srpska nur in Ausnahmefällen möglich,
die hier nicht vorliegen. Personen
im Alter der Antragstellerin, die auf
fremde Hilfe angewiesen sind, diese Hilfe
aber in der Republika Srpska nicht finden
können, ist bei summarischer Prüfung
eine Rückkehr dorthin (derzeit) nicht
zuzumuten. Aber auch eine "Rückkehr"
solcher Flüchtlinge aus der Republika
Srpska in die Föderation von Bosnien-Herzegowina
ist aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse
mit erheblichen Problemen behaftet, sodass
die Frage, ob sie der 68-jährigen
Antragstellerin, die nach dem bisherigen
Erkenntnisstand des Senats keine Bezugspersonen
in der Föderation hat, zugemutet
werden kann, bei summarischer Prüfung
ebenfalls verneint werden muss. (...)
Insoweit ist, da der Senat von einer der
Antragstellerin drohenden ernsthaften
Gefahr im Falle der Abschiebung nach Bosnien-Herzegowina
ausgeht, die Lage der Antragstellerin
nicht vergleichbar mir derjenigen der
meisten Bosnien-Rückkehrer, für
die ein längerer Aufenthalt in Lagern
eine mehr oder weniger große, letztendlich
aber doch zumutbare Belastung darstellt."
Verwaltungsrichter Kannenberg hatte dies
in der Vorinstanz als Einzelrichter der
11. Kammer des VG Frankfurt am Main ganz
anders gesehen und in seinen Formulierungen
deutlich gemacht, dass man alte Damen
hierzulande vielleicht über die Straße
begleitet, aber im Falle der Abschiebung
ihrem Schicksal überlässt. Im
Wortlaut: "Es bleibt Sache der
erwachsenen Antragstellerin, eigenverantwortlich
in ihrem Heimatland ihre Existenz zu sichern
und dabei mit den Schicksalsschlägen
fertig zu werden, die ihr Leben für
sie bereit hält. Das schließt
ein, dass die Antragstellerin mit dem
Verlust von Vermögen, Wohnung und
Arbeit, mit der Trennung von Familienmitgliedern
oder mit eigener Krankheit fertig werden
muss." Das Leben in Person des
Einzelrichters hält noch ganz andere
Schicksalsschläge für die bosnische
Seniorin bereit. Der erklärt ihr
die notwendige Mitleidlosigkeit des Rechtsstaats:
"Traurige oder bedrückende
Detailschilderungen über die Auswirkungen
des Krieges sind letztlich Momentaufnahmen,
sie zielen letztlich auf ein aus Mitleid
zu gewährendes weiteres Aufenthaltsrecht.
Das Gericht ist zu einer Entscheidung
aus Mitleid nicht befugt, ihm steht nach
der Konzeption der Gewaltenteilung im
demokratischen Rechtsstaat nur die Kompetenz
zur Rechtmäßigkeitskontrolle
der behördlichen Entscheidung zu." Dass die Betroffene über keine Wohnung mehr in ihrem Heimatort verfügt sei "auch dann nicht entscheidungserheblich, wenn die im Inland aus öffentlichen Mitteln unterhaltene Antragstellerin zwischenzeitlich eine entsprechende Anspruchsmentalität verinnerlicht haben sollte." Wo kämen wir hin, wenn alte Ausländer nicht mehr gewillt sind, notfalls im Heimatland auf der Straße zu übernachten, weil sie sich hierzulande an ein Dach über dem Kopf gewöhnt haben? Überhaupt, ein bisschen mehr Risikobereitschaft und Eigenvorsorge darf man nach der Auffassung des Richters schon verlangen. Auch dass die Behandlung ihrer Erkrankung in der Heimat eventuell nicht die gleichen Erfolgschancen hätte wie im Inland, "wäre von der Antragstellerin als Schicksalsschlag hinzunehmen." Und wenn nicht Schicksalsschlag, dann doch vielleicht Prävention: "Es bleibt der Antragstellerin auch in dieser Hinsicht überlassen, sich ggf. um ihre Gesundheitsvorsorge selbst zu kümmern, sei es etwa, indem sie sich zum Erhalt im Heimatland nicht zu erlangender ärztlicher Leistungen und Medikationen auf Reisen begibt oder Medikamente aus dem Ausland beschafft." Von welchen Mitteln und auf welchen Wegen – das hätte sich nach erfolgter Abschiebung ergeben –. (VG Frankfurt am Main AZ.: 11G 1935/98(2)) | ||||
![]() | Die Frankfurter Rundschau hat den skandalösen
Kernsatz eines Urteils des VG Aachen
vom 31. August 1999 im Fall einer
von einem Polizisten der Stadtpolizei
bei der Beschaffung von Ausreisepapieren
vergewaltigten Vietnamesin bereits zitiert.
"Die Klägerin wäre nicht
vergewaltigt worden, wenn sie nicht etwas
von ihm hätte erlangen wollen, was
sie nur von ihm bekommen konnte: Hilfe
bei der Beschaffung der Ausreisepapiere.
Die Klägerin ist mithin unverfolgt
ausgereist." Auch Abschiebungshindernisse
mochte die Kammer nicht feststellen. Immerhin:
Ein ungutes Gefühl haben die Richter
nicht geleugnet. Man verkenne nicht die
Schwierigkeiten und Belastungen der Klägerin,
die für sie bereits hier in Deutschland
entstanden sind und erst recht bei einer
Rückkehr nach Vietnam entstehen werden.
"Diese beruhen letztlich darauf,
dass Personen und gegebenenfalls auch
Behörden in Deutschland die Erwartungen
und Hoffnungen der Klägerin enttäuscht
haben, sodass die Klägerin bei einer
Rückkehr in den andersartigen Kulturkreis
Vietnams den dort herrschenden Erwartungen
an die Rolle der Frau aufgrund der Ereignisse
in Deutschland möglicherweise nicht
entsprechen wird." Diese insoweit
auch vom deutschen Gericht enttäuschte
Klägerin wird dann an die Ausländerbehörde
weitergereicht. Es sei deren Sache, "diesen
ausländerrechtlichen Gesichtspunkt
im Blick auf ein mögliches Bleiberecht
aus humanitären Gründen Rechnung
zu tragen. Wenn die Klägerin aufgrund
ihres bisherigen, zweifellos schweren
Schicksals – dessen Schwere zumindest
teilweise auch durch deutsches Verhalten
verursacht worden ist – suizidgefährdet
ist, könnte sich daraus ein Abschiebungshindernis
ergeben." Ergo: Man muss wohl suizidgefährdet
sei, damit sich eine deutsche Verantwortung
ergibt. (Az.:5 K 181/94.A) | ||||
![]() | Wie rationell die Abschiebehaftmaschinerie
funktioniert, zeigt ein Beschluss des
Amtsgerichts Offenbach am Main, der
vermutlich nicht der einzige dieser Art
ist. Der Beschluss besteht aus vorgefertigten
Textbausteinen, denen sich nicht entnehmen
lässt, aufgrund welcher Aussagen
das Gericht welche Abwägungen vorgenommen
hat. Oder hat es gar nicht? Freiheit –
ein Rechtsgut minderer Qualität –
entziehbar per Standardtext? Anlage Nr.: 4 Þ Beschluss
des AG Offenbach vom 15. November 1999 (75 KB) | ||||
![]() | In der letzten Infomappe hatten wir
über den von der nordrhein-westfälischen
Landesregierung zugegebenen Einsatz
eines Elektroschockgerätes bei
einer Flugabschiebung durch die rumänische
Fluggesellschaft TAROM berichtet. Amnesty
International weist im ai-Journal
Nr.11/1999 zu Recht darauf hin, dass derartige
Repressionstechnologien ein Segment des
Rüstungsmarktes sind. Allerdings
wissen wir nun, dass nicht nur "Sicherheitskräfte"
in vielen afrikanischen Staaten solche
Waffen einsetzen. Die nordrhein-westfälische
Landesregierung hatte darauf hingewiesen,
dass das Mitführen solcher Geräte
durch die Flugzeugbesatzung auch nach
deutschem Recht keine Bewaffnung darstelle.
Sicherheit auf dem Abschiebungsplätzen
in der Touristenklasse durch nicht-tödliche
Waffen? Es gibt Gerüchte, dass der beliebte Carrier TAROM im großen Stil bei Abschiebungen aus Deutschland in die Demokratische Republik Kongo eingesetzt werden soll. Anlage Nr.: 5 Þ Mathias
John: Elektroschocker – ein Schattenmarkt
(238 KB) | ||||
![]() | Als Beitrag zu einem deutschen Sittengemälde
verstehen wir die Begründung eines
Richters am Amtsgericht Nürnberg,
der sich am 9. November 1999 in der Abschiebehaftsache
des Sudanesen Abdallah Fathelrahman selbst
abgelehnt hat. Zur Begründung führt
er u.a. Folgendes an: "Bereits
im Vorfeld des Beschlusses vom 17.06.1999
wurde mir vom Ausländeramt der Stadt
Nürnberg mitgeteilt, dass seitens
des Bayerischen Innenministeriums eine
dem Haftantrag stattgebende Entscheidung
erwartet werde. In diesem Zusammenhang
wurde unter anderem geäußert,
dass das Bayerische Innenministerium dem
erkennenden Richter andernfalls
'die Türe einrennen werde' und der
Bayerische Innenminister verlautbaren
habe lassen, dass er 'denjenigen Richter,
der den Betroffenen Abdalla aus der Haft
entlasse, einen Kopf kürzer
machen werde'. Unmittelbar nach Erlass
des gegenständlichen Beschlusses
vom 17.06.1999 wurde – wie mir bekannt
wurde – vom Bayerischen Innenministerium
die Personalabteilung des Bayerischen
Justizministeriums kontaktiert. 2. Nach Eingang der sofortigen Beschwerde der Ausländerbehörde am 18.06.1999, 13.16 Uhr wurde mit Beschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 18.06.1999 der gegenständliche Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg aufgehoben. Die dort bis längstens 30.06.1999 angeordnete Abschiebungshaft gegen den Betroffenen wurde bis zum 30.06.1999, 16.00 Uhr vollzogen, obgleich der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 24.06.1999 der Stadt Nürnberg untersagt hatte, den Antragsteller vor einer Entscheidung über die Beschwerde abzuschieben. Erst mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17.08.1999 wurde das Verfahren aufgrund Erledigungserklärung der Parteien eingestellt. Auch in diesem Beschluss ist ausgeführt, dass 'erhebliche Bedenken an der Annahme des Verwaltungsgerichts bestehen, der Antragsteller sei reisefähig. Vielmehr ergab sich aus den vorgelegten Gutachten, dass diese Frage noch keinesfalls hinreichend geklärt war und durchaus Anhaltspunkte bestanden, dass die Abschiebung des Antragstellers mit schweren Beeinträchtigungen für seinen Gesundheitszustand und sogar mit der Gefahr eines Suizids verbunden ist, was sich zwischenzeitlich durch die erneute Begutachtung des Antragstellers auch bestätigt hat. Deswegen wäre die Antragsgegnerin im vorliegenden Eilverfahren wohl zu verpflichten gewesen, von einer sofortigen Abschiebung abzusehen, zumindest bis zur endgültigen Klärung des Gesundheitszustandes des Antragstellers.' Nach einer Pressemeldung der Nürnberger Nachrichten vom 03./04.7.1999 soll das Bundesverfassungsgericht eine 'Neueinschätzung der Situation gefordert' haben. 'Das ganze Verfahren habe derart viel öffentliche Aufmerksamkeit erregt (nicht zuletzt auch durch das Eintreten von Amnesty International für den Häftling), dass jetzt durchaus mit Gefahr bei einer Rückführung in den Sudan gerechnet werden müsse.' Aufgrund dieser Gesamtumstände fühle ich mich an einer unvoreingenommenen Beurteilung des nunmehr vorliegenden Haftantrags gehindert. Zumindest sind aus Sicht der Verfahrensbeteiligten vernünftige Zweifel an meiner Unvoreingenommenheit angebracht." | ||||
![]() | Schwere Vorwürfe erheben die
Flüchtlingsinitiative Bremen, das
Antirassismusbüro Bremen und der
Internationale Menschenrechtsverein Bremen
in einer gemeinsamen Presseerklärung
vom 16. November 1999. Trotz vorliegender
fachärztlicher Befunde zu einer posttraumatischen
Belastungsstörung und suizidalen
Krise wolle die Bremer Ausländerbehörde
einen in der Türkei gefolterten Kurden
abschieben und veranlasse deshalb eine
zusätzliche Untersuchung durch
einen einschlägig nicht-qualifizierten
Rechtsmediziner und Leiter des ärztlichen
Beweissicherungsdienstes. Dieser Arzt
aber sei für die Bremer Behörde
inzwischen "zum Mann für
alle Fälle geworden". Anlage Nr.: 6 Þ Gemeinsame
Presseerklärung vom 16. November
1999
(177 KB) | ||||
![]() | In einem Schreiben vom 10.November 1999
teilt der Staatssekretär im Bundesministerium
für Arbeit und Sozialordnung
Dr. Klaus Achenbach PRO ASYL mit, dass
das Ministerium derzeit prüfe,
wie die weitere Entwicklung der Beträge
zur Deckung des im § 3 Abs. 1 AsylbLG
genannten Bedarfs der Leistungsberechtigten
zu gestalten sei. PRO ASYL hatte mit
Schreiben vom 18. Oktober 1999 an die
notwendige Anpassung der Beträge
erinnert. Sie sind rechtswidrigerweise
seit In-Kraft-Treten des Gesetzes nicht
der Teuerungsrate angepasst worden. Es
muss leider bezweifelt werden, dass das
BMA in der Lage sein wird, die notwendige
Rechtsverordnung rechtzeitig auf den Weg
zu bringen. PRO ASYL hatte den Bundesarbeitsminister
bereits am 14. September 1998 (in Worten:
achtundneunzig) auf Äußerungen
aus seinem Ministerium aufmerksam gemacht,
dass der Erlass einer Rechtsverordnung
zum 1. Januar 1999 aus Zeitgründen
nicht mehr möglich sei und gebeten,
die entstehenden Bedarfslücke dennoch
zu schließen. Fast ein Jahr später
scheint das BMA auf der Stelle zu treten.
Oder traut man sich nun an das Thema überhaupt
nicht mehr heran, nachdem die Opposition
gemeinsam mit dem Städte- und Gemeindetag
eine Kampagne lanciert hat, durch eine
Änderung von §2 AsylbLG dauerhaft
– nicht mehr wie bisher nur drei Jahre
lang – gegenüber dem Bundessozialhilfegesetz
geminderte Leistungen zu zahlen? Das neue
Jahrtausend beginnt vermutlich wie das
alte endet: Mit Rechtsverkürzung
und Leistungsbeschneidung für Flüchtlinge. | ||||
![]() | Die Karawane für die Rechte
der Flüchtlinge und MigrantInnen
hat in einer Pressemitteilung vom 15.
November 1999 auf die Praxis der Nürnberger
Ausländerbehörde aufmerksam
gemacht, iranische Frauen zum Anlegen
eines Kopftuches zu zwingen, um sie
dann zu fotografieren. Hintergrund ist,
dass die iranische Botschaft bei der Passbeschaffung
die Vorlage von Fotos mit ausreichender
Kopfbedeckung verlangt. So mache man sich
zu Komplizen der fundamentalistischen
islamischen Sittenwächter und verletze
die Menschenwürde von Frauen, kritisiert
die Karawane. Betroffene Iraner haben
sich mit einem offenen Brief an das Ausländeramt
Nürnberg gewendet. Ähnliche Praktiken kritisiert der Internationale Menschenrechtsverein Bremen e.V. in einer Pressemitteilung vom 27. November 1999. Anlage Nr.: 7a Þ Pressemitteilung
der Karawane vom 15. November 1999 (89 KB)Anlage Nr.: 7b Þ Pressemitteilung
des Internationalen Menschenrechtsvereins
vom 27. November 1999 (51 KB) | ||||
![]() | UNHCR hat am 10. November 1999 an
die Innenministerkonferenz appelliert,
Abschiebungen nach Angola auszusetzen.
Die Lage dort sei derzeit wie in kaum
einem anderen Land von Unsicherheit und
Ausweglosigkeit geprägt, so UNHCR-Repräsentant
Jean Noêl Wetterwald. Frühere
Appelle von UNHCR waren ungehört
verhallt. Das Auswärtige Amt teilt
offensichtlich den Verwaltungsgerichten
im Rahmen von Einzelauskünften bzw.
telefonisch mit, es gebe vom Bürgerkrieg
nahezu unberührte Gebiete. Auf telefonische
Nachfrage des Niedersächsischen Flüchtlingsrats
wollte das Auswärtige Amt dies jedoch
so nicht bestätigen. Ein ad-hoc-Lagebericht
sei in Arbeit und werde zur Innenministerkonferenz
vorgelegt. Dass das Auswärtige Amt
sich trotz einer sich seit Monaten verschärfenden
Lage in Angola bislang nicht in der Lage
gesehen hat, einen solchen ad-hoc-Lagebericht
vorzulegen, obwohl spätestens die
Kosovo-Krise die Notwendigkeit schnellen
Reagierens im Rahmen der Berichterstattung
deutlich gemacht hat, muss erneut Zweifel
an der Lernfähigkeit des Auswärtigen
Amtes aufkommen lassen. Der Flüchtlingsrat
Niedersachsen wirft der Bundesregierung
und den Innenministern in einer Presseerklärung
einen selektiven Umgang mit Menschenrechten
vor und kommentiert: "Eine Politik,
welche die dramatischen Warnungen der
Vereinten Nationen in den Wind schlägt
und ungerührt Abschiebungen in den
angolanischen Bürgerkrieg organisiert,
ist keine Menschenrechtspolitik sondern
menschenverachtende Ignoranz." Anlage Nr.: 8 Þ UNHCR
aktuell: Keine Abschiebungen nach Angola
vom 10.November 1999
(79 KB) | ||||
![]() | UNHCR hat am 10.November 1999
in einem Schreiben an das VG Aachen eine
Stellungnahme zur Situation in Sierra
Leone abgegeben, worin von Rückführungen
nach Sierra Leone weiterhin abgeraten
wird. Anlage Nr.: 9 Þ Stellungnahme
UNHCR vom 10. November 1999 (89 KB) | ||||
![]() | Die Tätigkeit von abgeordneten
Bediensteten des Bundesamtes für
die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge
an deutschen Auslandsvertretungen geht
unvermindert weiter. Die Tatsache
wird vom Auswärtigen Amt weiterhin
bagatellisiert. Staatsminister Dr. Ludger
Volmer im Pressegespräch zum Thema
Lagebericht am 2. September 1999 zum
Einfluss anderer Ministerien auf die Lageberichte:
"Ich kann nicht für das Innenministerium
reden, aber soweit ich informiert bin,
hat das Innenministerium in der Tat an
einzelnen Botschaften Mitarbeiter des
Bundesamtes für die Anerkennung von
Flüchtlingen und soweit ich informiert
bin, werden dort auch eigene Erkenntnisse
gesammelt, vielleicht auch Berichte
geschrieben. Inwieweit es eine Kooperation
zwischen dem Auswärtigen Amt und
dem Innenministerium bzw. seinen Unterbehörden
in der Vergangenheit gegeben hat, weiß
ich nicht. Es gab entsprechende Kritiken.
Wie ich vorhin schon sagte, sehen wir
es nicht als unsere Aufgabe an, der Frage
nachzugehen, ob diese Kritik triftig ist.
Wir haben sie zum Anlass genommen, unser
Instrument – wie gesagt – zu überprüfen
und zu der Überprüfung gehört
auch die Festlegung, dass die Lageberichte
in ausschließlicher Verantwortung
des Auswärtigen Amtes verfasst werden
– wie ich vorhin sagte – d.h., es gibt
kein Mitformulierungsrecht durch irgendeine
andere Institution." Vom Unklar-
zum Klartext: Was die Bediensteten des
Bundesamtes bei den Auslandsvertretungen
tun, mochte der Staatsminister im Einzelnen
nicht wissen. Überprüft wurde
"unser Instrument", d.h. der
Lagebericht. Dass der Hinweis auf die
Letztverantwortung des Auswärtigen
Amtes für alle Formulierungen nicht
genügt, liegt auf der Hand. Wie erfrischend direkt äußert sich demgegenüber der Präsident des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge in einer Sonderausgabe von INFO-Intern, dem aktuellen Informationsdienstes für die Beschäftigten des Bundesamtes am 18. August 1999: "Im vorletzten INFO-Intern hatte ich mitgeteilt, Mitarbeiter würden gesucht, die für einen eventuellen Einsatz im Ausland arabisch und türkisch zu lernen bereit sind. Diese Abfrage ist angesichts unserer Sparbemühungen verschiedentlich auf Unverständnis gestoßen. Im Gegenzug wurde mir vorgeschlagen, überhaupt keine Verbindungsbeamten mehr in die deutschen Auslandsvertretungen zu entsenden. Dadurch könnten Haushaltsmittel in erheblichem Umfang eingespart werden. Das veranlasst mich zu folgender Bemerkung: Unsere Verbindungsbeamten an den deutschen Auslandsvertretungen haben uns in den bald drei Jahren, seitdem es sie gibt, unschätzbare Detailinformationen aus den Ländern, in denen sie sind, verschafft, an die wir sonst kaum herangekommen wären. Diese tragen nicht nur zu einer erheblichen Verbesserung unseres Gesamtbildes des jeweiligen Landes bei, sondern brachten uns auch in Einzelfällen Erkenntnisse, die geeignet waren, das Vorbringen von Asylbewerbern zu widerlegen. Gegenwärtig gehen wir aufgrund von Hinweisen eines unserer Verbindungsbeamten einem ausgeklügelten System von Scheinehen und Anträgen auf Familienzusammenführung nach. Diese Beispiele lassen sich beliebig erweitern. Die Informationsgewinnung generell und im Einzelfall gehört zu den Kernaufgaben des Bundesamtes. Hier sind unsere Verbindungsbeamten ein ganz wichtiges Glied in der gesamten Kette. Je besser unser Informationsstand auch im Detail ist, umso besser sind unsere Entscheidungen und umso glaubwürdiger ist unser Verfahren. Das sind mir unsere Verbindungsbeamten allemal wert. Ich hoffe, dass wir sie erhalten und ihren Kreis noch erweitern können. Wenn wir uns aus der Mitwirkung bei der Beantwortung von Anfragen der Gerichte bei den deutschen Botschaften herausziehen müssen, verliert das Auswärtige Amt einen guten Teil seines Interesses an unseren Verbindungsbeamten. In dieser Frage haben wir allerdings in Herrn Ministerialrat Dr. Streit im BMI einen guten Sachwalter, der unsere Interessen gegenüber dem Auswärtigen Amt vorzüglich vertritt. Ich bitte Sie alle um Ihr Verständnis, wenn ich trotz des Sparzwangs an unseren Verbindungsbeamten festhalten möchte." Wer wessen Dienstherr ist, mag der Staatsminister im Auswärtigen Amt für dienstrechtlich geklärt halten. Das Bundesamt betrachtet seine abgeordneten Bediensteten jedenfalls als seinen eigenen Außendienst. Die ergibt sich zum Beispiel auch aus einem Leserbrief von Dr. Michael Griesbeck, leitender Mitarbeiter des Bundesamtes an die Frankfurter Rundschau vom 29. Juli 1999. Dort heißt es über die Arbeit der Asyldokumentation des Bundesamtes: "Die Informationsvermittlungsstelle hilft bei Anfragen im Einzelfall: So können wir zum Beispiel eine Frage zu Ereignissen oder Orten in der Demokratischen Republik Kongo auch schnell durch Rückgriff auf unsere Spezialbibliothek, Recherche im Internet, Rückfragen bei unseren Partnerbehörden im Ausland oder auch durch unseren Mitarbeiter in Kinshasa klären." Der dürfte dann vermutlich die bekannt kryptischen Auskünfte des Auswärtigen Amtes aus Kinshasa mitzuverantworten haben, in denen regelmäßig davon die Rede ist, dass Informationen von – fast nie genannten – kongolesischen Menschenrechtsorganisationen einbezogen werden. Die übliche Formel: "Die Ermittlungen in Asylangelegenheiten vor Ort werden grundsätzlich – so auch in diesem Fall – von erfahrenen Mitgliedern bekannter Menschenrechtsorganisationen sowie Vertrauenspersonen aus der Demokratischen Republik Kongo mit juristischer Ausbildung unter der Leitung der zuständigen Mitarbeiter der Botschaft Kinshasa durchgeführt. Diese geben ihre Identität sowie den Grund ihres Auskunftbegehrens nicht zu erkennen. Bei der Feststellung von Adressen etc. werden immer auch Personen in der weiträumigen Umgebung der angegebenen Lokalitäten befragt. Staatliche Stellen der Demokratischen Republik Kongo auf lokaler Basis werden grundsätzlich nur für Auskünfte allgemeiner Natur zu Rate gezogen, zum Beispiel bei der Frage nach der Existenz bestimmter Straßen oder Stadtviertel. Entsandte Mitarbeiter der Deutschen Botschaft in Kinshasa führen solche Ermittlungen vor Ort in der Regel nicht selbst durch." Interessant wird diese Formel, wenn man weiß, dass regimeferne Menschenrechtsorganisationen in der Demokratischen Republik Kongo nur unter größten Schwierigkeiten und Gefährdungen tätig werden können. Guck mal wer da spricht? Leider nein: Hier zieht man sich auf den Quellenschutz zurück. Ganz zimperlich ist die Deutsche Botschaft bei ihren konspirativen Bemühungen trotz ihrer Behauptung, staatliche Stellen der Demokratischen Republik Kongo würden auf lokaler Basis grundsätzlich nur für Auskünfte allgemeiner Natur zu Rate gezogen, offenbar nicht. So heißt es in einer Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Verwaltungsgericht Gießen am 1. April 1998: "Nach Angaben der Vertrauenspersonen haben behutsam durchgeführte Überprüfungen am damaligen Sitz der früheren Präsidentengarde (Division Spéciale Présidentielle – DSP) im Camp ... ergeben, dass der Kläger dort zu keiner Zeit als Zivilangestellter bei der DSP ... beschäftigt war." (Auslassungen aus Sicherheitsgründen durch PRO ASYL vorgenommen) Ist da eine Art Amateurgeheimdienst unterwegs? Mit hohem Risiko für alle Beteiligten. | ||||
![]() | In Vietnam arbeitet die deutsche
Auslandsvertretung offensichtlich weniger
vorsichtig. PRO ASYL liegt der Bericht
einer Dokumentenprüfung vor, in der
ein Vertrauensanwalt der deutschen Auslandsvertretung
sich offensichtlich direkt an die vietnamesischen
Behörden gewendet hat. Darin heißt
es: "Im Falle der Überprüfung
der Kopie der Vorladung hat Herr Rechtsanwalt
N. mit dem zuständigen Sachbearbeiter
des Volkskomitees des Distrikts T., Herrn
C. (2. Vorsitzender) zusammengearbeitet.
Herr C. hat die Kopie der Vorladung mit
den in der örtlichen Behörde
vorliegenden Eintragungen verglichen und
kommt zu dem Ergebnis, dass die Urkunde
falsch ist und keine diesbezüglichen
Eintragungen vorliegen." Weitere
Ermittlungen wurden ausweislich dieses
Berichts mit Hilfe von leitenden Mitgliedern
von Büros der Kommunistischen Partei
und bei Sachbearbeitern der lokalen Polizeibehörde
durchgeführt. "Herr N. [Vertrauensanwalt
der Botschaft]
und Herr V. haben Einsicht in die Akten
des Büros [der
lokalen kommunistischen Partei, Anm.:
PRO ASYL] genommen, um auch die inhaltliche
Aussage der Beschlüsse zu überprüfen.
Die Beschlüsse enthalten die Ausschlussentscheidung
in Bezug auf Herrn D. aus der kommunistischen
Partei und Einzelheiten über ein
Disziplinarverfahren gegen Herrn D. [...]
Herr N. hat in vorgenannter Sache die
Polizeibehörde der Stadt N. aufgesucht,
um die Kopie der Vorladung zu überprüfen.
Der zuständige Sachbearbeiter der
Behörde hat sich zunächst nur
auf eine mündliche Aussage eingelassen.
Danach sei eine solche Vorladung nicht
ausgestellt worden und der Falls sei hier
nicht registriert. Eine offizielle, schriftliche
Bestätigung wollte der Sachbearbeiter
jedoch nicht abgeben, obwohl Herr N. hierauf
drängte. Daraufhin hat Herr N. die
Kopie der Rechtsanwaltskammer zugeleitet.
Diese hat eine offizielle Anfrage an die
Polizeibehörde getätigt. Die
Rechtsanwaltskammer wird Herrn N. umgehend
informieren, wenn die Polizeibehörde
einen schriftlichen Bescheid übersendet."
(Die Initialen der genannten Personen
wurden von PRO ASYL aus Gründen eines
möglichen Wiedererkennungseffekts
geändert.) Der Bericht wurde am 3.
August 1999 abgefasst und von der Botschaft
der Bundesrepublik in Hanoi am 11. August
1999 an das Verwaltungsgericht Braunschweig
übermittelt. Es handelt sich diesmal
also nicht um Versäumnisse aus den
Zeiten der Vorgängerregierung.
| ||||
![]() | Die Beauftragte der Bundesregierung
für Ausländerfragen hat der
Berliner Kontakt- und Beratungsstelle für
Flüchtlinge am 23. September 1999
u.a. mitgeteilt, dass mit gesetzlichen Initiativen
im Bereich des § 1a AsylbLG nicht zu rechnen
sei, da die Koalitionspartner im Koalitionsvertrag
keine gesetzlichen Änderungen des Asylbewerberleistungsgesetzes
verankert hätten. Das Schreiben enthält
zudem interessante Ausführungen zu
möglichen Anspruchseinschränkungen
nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und
deren Grenzen. Anlage Nr.: 10 Þ Schreiben
der Beauftragten der Bundesregierung für
Ausländerfragen vom 23. September 1999 (217 KB) | ||||
![]() | Die Stiftung Hilfe für die Familie,
eine Stiftung des Landes Berlin, hat
beschlossen, Asylbewerbern und Asylbewerberinnen,
die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
erhalten, grundsätzlich keine ergänzenden
Hilfen zu gewähren. Die Entscheidung
war, so die Stiftung in einem Rundschreiben
an alle Beratungsstellen, "von dem
Willen getragen, eine oft als ungerecht
empfundene Differenzierung der einheitlichen
Personengruppe der Asylbewerber/innen zu
beenden. Darüber hinaus wurde es als
untragbar angesehen, das vorrangig geltenden
Asylbewerberleistungsgesetz aus Mitteln
der Bundesstiftung ‚Mutter und Kind‘ zu
unterlaufen." Es waltet wahrhafter
Gerechtigkeitssinn, wo diese Stiftung zur
Gleichbehandlung im Schlechten strebt. Bei
weiterer konsequenter Verfolgung des Stiftungsgedankens
steht irgendwann eine Umbenennung der Stiftung
an: "Stiftung Hilfe für die Familie
mit Dauerbleiberecht" oder gleich "Stiftung
für die deutsche Familie"? Im
Stiftungsvorstand sind u.a. vertreten: die
Caritas Berlin (1), das Diakonische Werk
Berlin (1), der Deutsche Familienverband
Berlin (2), das Bezirksamt Neukölln
(1), das Bezirksamt Schöneberg (1)
und die Senatsverwaltung Jugend und Familie
(1). | ||||
![]() | Der Caritasverband für Württemberg
hat ein neues Kosovo-Informationszentrum
in Stuttgart eingerichtet. Anschrift und
Aufgaben ergeben sich aus einer Mitteilung
des Deutschen Caritasverbandes. Anlage Nr.: 11 Þ Mitteilung
des Deutschen Caritasverbandes vom 19.November
1999
(75 KB) | ||||
![]() | Der Dialogkreis "Krieg in der
Türkei: Die Zeit ist reif für
eine politische Lösung" hat
die Dokumentation eines Symposiums
vorgelegt, das der Dialogkreis gemeinsam
mit anderen Organisationen am 22. April
1999 unter dem Titel "Eine europäische
Friedensinitiative zur Kurdenfrage ist notwendig"
in Bonn veranstaltet hat. Die Dokumentation
ist für 12 DM unter ISBN 3-933884-01-2
im Buchhandel erhältlich. | ||||
![]() | Im Rotpunktverlag Zürich ist das
seit längerem erwartete Buch von Beat
Leuthardt "An den Rändern Europas
– Berichte von den Grenzen" erschienen.
Das von einer Vielzahl von Institutionen
und Organisationen, darunter PRO ASYL, finanziell
geförderte Werk beleuchtet auf mehr
als 300 Seiten die Folgen europäischer
Abschottungspolitik und deren prägender
Wirkung für den Alltag der Grenzregionen.
"‘Gehen Sie hinaus, schauen Sie
sich um in Europa und zeigen Sie uns dann
die angeblichen Opfer dieser ‚Festung Europa‘‘,
sagten uns die Staatssekretäre und
Polizeistrategen unisono in Bonn, Wien und
Bern. Wir taten es und gingen hin zu den
Rändern Europas. Drei Jahre lang waren
wir immer wieder unterwegs, entlang den
blauen, grünen und gelb-braunen Grenzen,
von der Meerenge von Gibraltar über
die Meeresstraßen von Tunis, Messina
und Otranto, über die Karawanken zu
den Karpaten und schließlich zu den
weiten Steppen und Ebenen des Baltikums.
Und wir fanden die ‚Opfer‘. In den Großräumen
entlang den Außengrenzen der EU in
ihren heutigen und ihren möglichen
künftigen Grenzen. Diese ‚Opfer‘ sind
einerseits Flüchtlinge, Migrantinnen
und Migranten. Aber nicht nur, es sind auch
Einheimische, Nachbarinnen und Nachbarn,
dies- und jenseits der EU-Außengrenzen.
Wir stellen fest, dass die neue ‚Festung
Europa‘ tendenziell aus Grenznachbarn Fremde
macht, aus Menschenfreunden Misstrauische
und aus engagierten Gleichgültige."
(Aus dem Vorwort des Autors) Das Buch kann zum Ladenpreis von 38 DM unter ISBN 3-85869-184-4 bezogen werden. | ||||
![]() | In der Schriftenreihe des Instituts
für Migrationsforschung und Interkulturelle
Studien (IMIS) der Universität
Osnabrück ist als Band 7 erschienen:
"Migration und Illegalität".
Der von Eberhard Eichenhofer herausgegebene
Band ist im Universitätsverlag Rasch
Osnabrück erschienen und im Buchhandel
zum Preis von 48 DM (237 Seiten) unter ISBN
3-932147-21-9 erhältlich. Der Sammelband
gibt einen Überblick über die
Probleme der Beschreibung von Illegalität
im Migrationsprozess und umreißt die
rechtlichen Rahmenbedingungen vor dem Hintergrund
einer Bestandsaufnahme illegaler Zuwanderungsbeschäftigung
in Wohlfahrtsstaaten. Das Buch enthält
eine Reihe interessanter Fallstudien aus
dem Ausland, so z.B. über die informelle
Ökonomie in Amsterdam, die Folgen der
US-Immigrationspolitik und des NAFTA-Abkommens
auf die illegale Immigration in die USA,
die Lebenssituation von Migranten ohne Dokumente
in Großbritannien, von peruanischen
Einwanderinnen in Mailand und von Menschen
ohne Papier in Rotterdam. Nach der umfangreichen
Studie von Jörg Alt zum Thema der "Illegalen"
in Deutschland ein weiterer interessanter
Beitrag zu einem bisher kaum erforschten
Bereich. | ||||
![]() | Als "herausragendes Beispiel von
Bürgerengagement und ehrenamtlicher
Tätigkeit" würdigt der Deutsche
Bundestag die Hildesheimer Gutscheinumtausch-Initiative.
Am 6. Dezember 1999 wird in einer Feierstunde
im Berliner Reichstaggebäude u.a. dem
Niedersächsischen Flüchtlingsrat
und dem Berliner Flüchtlingsrat der
Förderpreis "Demokratie leben"
verliehen. Anlage Nr.: 12 Þ Presseerklärung
Niedersächsischer Flüchtlingsrat
vom 24. November 1999 (112 KB)
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