PRO ASYL Infonetz Asyl

Infomappe Nr. 19 - Oktober 1999
 
 
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Zur Vorbereitung der Sitzung der Ministerarbeitsgruppe "Asylbewerber mit langjährigem Aufenthalt" am 24. September 1999 wurde der modifizierte Entwurf einer Altfallregelung vorgelegt. Geringfügigen Verbesserungen bei den Stichtagen (die vor dem Hintergrund des mehrfach verschobenen Themas ohnehin notwendig waren) steht eine verhärtete Linie hinsichtlich des Ausschlusses ehemaliger Bürgerkriegsflüchtlinge aus Bosnien/Herzegowina, der Staatsangehörigen der Bundesrepublik Jugoslawiens und vermutlich der Staatsangehörigen Vietnams gegenüber. Die Arbeitsgruppe hat am 24. September 1999 schließlich nicht getagt.
Anlage Nr.1: (176 Kb)
Entwurf eines Beschlussvorschlags der Ministerarbeitsgruppe "Asylbewerber mit langjährigem Aufenthalt" für die IMK am 19. November 1999, vom 20. August 1999
Kurzdarstellung der wesentlichen Veränderungen des Beschlussvorschlags der Ministerarbeitsgruppe für die IMK gegenüber dem Vorgängerpapier vom 18. Mai 1999, von PRO ASYL
Die Innenministerien Frankreichs und Deutschlands haben am 17. September 1999 eine gemeinsame Notiz zu den Bereichen Asyl/Migration für den Europäischen Rat in Tampere am 15./16. Oktober 1999 herausgegeben. Nichts absolut Neues, allerdings erfreuliche Bekenntnisse zur Genfer Flüchtlingskonvention und einen kritischen Hinweis auf die Irrealität einer Forderung nach "Null-Einwanderung". Das Papier würde keine Bauchschmerzen bereiten, wüsste man nicht, dass gleichzeitig diverse Aktionspläne in Tampere vorliegen werden, die die Intention dieses Papiers unterlaufen.
Anlage Nr.2: (450 Kb)
Gemeinsame deutsch-französische Notiz zu den Bereichen Asyl/Migration für den Europäischen Rat in Tampere am 15/16. Oktober 1999, vom 17. September 1999
Pressemitteilung des BMI zum Ratstreffen der EU-Innen- und Justizminister in Luxemburg
Der Deutsche Bundestag hat am 30. September 1999 einen Entschließungsantrag der Fraktionen der SPD und von Bündnis90/Die Grünen angenommen. Er bezieht sich auf den Bericht über die Lebenssituation von Kindern (10. Kinder- und Jugendbericht) und die Stellungnahme der Bundesregierung hierzu.

In der Entschließung heißt es unter Ziffer 4: "Die von der Kommission geforderten Verbesserungen in der Kinderpolitik werden vom Deutschen Bundestag grundsätzlich unterstützt. Dies betrifft insbesondere: (...)

- Die Rücknahme der Vorbehalte der früheren Bundesregierung anlässlich der Ratifizierung der UN-Konvention über die Rechte des Kindes. (...)

- Die Prüfung der Einführung einer Kinderverträglichkeitsprüfung bei allen Gesetzesvorhaben."

Offensichtlich löckt hier die SPD-Bundestagsfraktion gegen den Stachel ihrer Ministerriege. Denn aus dem Bundesjustizministerium hatte es zuvor geheißen, man betrachte den völkerrechtlichen Vorbehalt zur UN-Kinderrechtskonvention als "obsolet", wolle ihn aber nicht förmlich zurücknehmen. Spannend wird sein, ob sich Bundesinnenminister Schily über den Willen der Fraktionen hinwegsetzt. Die Kinderverträglichkeitsprüfung für seinen geplanten Flughafentransit-Kinderknast steht nämlich noch aus.

In einer Pressemitteilung vom 30. September 1999 (Nr. 0391/99) kommentiert die Bundesfraktion Bündnis90/Die Grünen das Ergebnis: "Wir versprechen uns von der dann vorbehaltlos gültigen Kinderrechtskonvention deutliche Verbesserungen für die Situation von Flüchtlingskindern hierzulande. Insbesondere die Behandlung von minderjährigen unbegleiteten Flüchtlingen muß sich ändern. Sie sind die Schutzbedürftigsten von allen. Das asylrechtliche Flughafenverfahren ist mit der Kinderrechtskonvention nicht vereinbar."

In der TAZ vom 30.September 1999 hieß es: "Ursprünglich wollte die SPD nur ‚die Prüfung' einer Rücknahme fordern, konnte in einem Koalitionsgespräch zwischen Kerstin Müller und Peter Struck jedoch umgestimmt werden. Immerhin haben beide Parteien in den 80er-Jahren noch heftig gegen die Vorbehalte protestiert. Die heutige Resolution ist allerdings nicht mehr als eine politische Meinungsäußerung des Bundestags. Die Bundesregierung kann damit zu einer Rücknahme des Vorbehalts nicht gezwungen werden und hat diese auch nicht vor. Ablehnend ist vor allem die Haltung von Innenminister Schily (SPD). ‚Wir halten diesen Vorbehalt weiterhin für notwendig', erklärte ein Sprecher auf Anfrage. ‚Es ist nach deutschem Recht nicht möglich, dass ein jugendlicher Flüchtling ein Aufenthaltsrecht allein deshalb erhält, weil er noch nicht volljährig ist.' Die Kinderkonvention schreibt dies zwar auch nicht explizit vor, könnte von den deutschen Gerichten aber so ausgelegt werden. Dies will das Innenministerium schon im Ansatz vermeiden."
Die Idee einer multifunktionalen Chipkarte für Asylbewerber (Asyl-Card / Smart-Card) ist weiter in der Diskussion. Zuletzt wurden die Datenschutzbeauftragten der Bundesländer um Stellungnahmen gebeten. Der hessische Datenschutzbeauftragte hat mit Schreiben vom 25. August 1999 erhebliche Bedenken gegen den umfassenden Einsatz und die beabsichtigten Eingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung geäußert.
Anlage Nr.3: (564 Kb)
Schreiben des Hessischen Datenschutzbeauftragten an das Hessische Innenministerium vom 25. August 1999
Die Vertretung des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) in Deutschland hat sich im September 1999 zur zwangsweisen Rückführung abgelehnter Asylsuchender nach Angola in einer Stellungnahme geäußert.
Anlage Nr.4: (99 Kb)
UNHCR-Position zur zwangsweisen Rückführung abgelehnter Asylsuchender nach Angola vom September 1999
Nach verschiedenen Pressemeldungen verweigert die schweizerische Fluggesellschaft SWISSAIR weiterhin die Beförderung von Ausländern, die sich gegen ihre erzwungene Abschiebung zur Wehr setzen. Zur Begründung verwies ein SWISSAIR-Sprecher auf eine Reihe von Zwischenfällen bei solchen Abschiebungen. Dies habe zunehmend zu Problemen mit Passagieren und Besatzungen geführt. Auch das Auswärtige Amt verweist in einem ad hoc-Lagebericht vom 12. August 1999 auf die Problematik. Zwar gebe es zur Zeit Linienflüge der LAC (Lignes Aeriennes Congolaises ) und der SWISSAIR von Europa nach Kinshasa. Die LAC sei aber grundsätzlich nicht bereit, Rückführungen zuzulassen. SWISSAIR akzeptiere seit der Vereitelung einer begleiteten Rückführung durch die Passagiere lediglich solche Ausreisepflichtige als Fluggäste, die mit ihrer Rückkehr und gegebenenfalls darüber hinaus auch noch der Begleitung durch Grenzschutzbeamte einverstanden seien und von denen deshalb kein Widerstand zu erwarten ist. Daher verblieben zur Zeit nur die Fluglinien Cameroun Airlines, Ethiopian Airlines und Kenya Airways für Rückführungen.
Mit Urteil vom 3. Februar 1999 (Az.: 8 A 8566/98) hat das VG Braunschweig festgestellt, dass das Verfahren einer Ausländerbehörde, einem Ausländer, über dessen Identität Zweifel bestehen, die Duldung mit der Auflage zu erteilen, vorübergehend den Wohnsitz wieder in einer Gemeinschaftsunterkunft zu nehmen, rechtens ist. Im konkreten Fall war die Betroffene verpflichtet worden, in einer niedersächsischen Unterkunft nach dem "Modell Identitätsfeststellung" zu wohnen. Nach Auffassung des VG Braunschweig handelte es sich hierbei um eine sachlich gerechtfertigte Maßnahme und nicht um ein bloßes Druckmittel oder eine Sanktion des Verhaltens des abgelehnten Asylbewerbers handelt. Wie es in solchen Modelleinrichtungen zugeht, zeigt ein Beispiel aus Goslar.
Anlage Nr.5: (389 Kb)
"Die Goslarer Variante" von Susanne Ohse
Das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach hat sich in einer Eilentscheidung vom 10. September 1999 mit dem Fall eines Kurden aus der Türkei beschäftigt, der in Deutschland wegen Straftaten im Zusammenhang mit der Teilnahme an den sogenannten Augsburger Kurdenkrawallen im März 1994 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten verurteilt worden war. Die 4. Kammer des Bayerischen VG Ansbach verpflichtete das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge nun, der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass die Abschiebung bis zum Vorliegen einer entsprechenden Mitteilung des Bundesamtes gemäß § 71 Abs. 5 Satz 2
AsylVfG nicht durchgeführt werden darf. Nach Auffassung der Kammer sprechen unter Zugrundelegung der Auskunftslage für Kurden in der Türkei zahlreiche und gravierende Anhaltspunkte dafür, dass die Gefahr einer nach § 53 Abs. 4 AuslG in Verbindung mit den Bestimmungen der EMRK relevanten Behandlung des Asylantragstellers im Fall seiner Rückkehr nicht von der Hand zu weisen ist. Es müsse davon ausgegangen werden, dass der Kurde den türkischen Behörden als besonders aktiver Verfechter der PKK und nahestehender Organisationen bekannt geworden sei oder als solcher angesehen werde.

Es sei davon auszugehen, dass die türkischen Behörden von der Verurteilung auf offiziellem Wege über den Strafnachrichtenaustausch erfahren hätten. Im Rahmen des Konsultationsverfahrens gebe es kein Antwortschreiben von Seiten türkischer Behörden. Dies verstärke die Indizien für eine relevante Gefährdung des Betroffenen. Ein erhöhtes Risiko und eine besondere Gefährdung für abzuschiebende Türken kurdischer Volkszugehörigkeit bestehe auch nach neueren Erkenntnisquellen (Gutachten Oberdiek für VG Berlin vom 29. April 1999 und ai vom 3. Februar 1999). Zur Menschenrechtslage in der Türkei verweist die Kammer auf öffentliche Äußerungen des Vorsitzenden des
Obersten Berufungsgerichts der Türkei, der eine völlige Überarbeitung der türkischen Verfassung sowie Reformen auf dem Gebiet der Menschenrechte verlangt habe. Zur Begründung habe er angeführt, dass die türkische Verfassung nicht die Rechte und Freiheiten des Individuums verteidige, sondern den Staat vor dem Bürger schütze. Die Türkei habe zwar verschiedene internationale Abkommen zum Schutze der Menschenrechte unterzeichnet, diese würden aber verfälscht in der Türkei angewendet. Die türkische Politik nehme zuviel Einfluss auf das Justizwesen (Az.: AN 4 E 99.32575).
Anlage Nr.6: (74 Kb)
Dr. Sami Selcuk, 1. Vorsitzender des Kassationshofes: Eröffnungsrede zum Gerichtsjahr 1999-2000 am 6. September 1999
Die 11. Kammer des VG Oldenburg hat mit Beschluss vom 8. September 1999 (Az.: 11B 3043/99) den Landkreis Ammerland verpflichtet, einem abgelehnten Asylbewerber eine Duldung zu erteilen, nachdem seit längerem erfolglos versucht worden war, den Betreffenden nach Klärung seiner Staatsangehörigkeit abzuschieben. Das VG bekräftigt: "Ein ausreisepflichtiger Ausländer wird entweder abgeschoben oder erhält zumindest eine Duldung. Einen Raum für einen ungeregelten Aufenthalt lässt das AuslG nicht. Die tatsächliche Hinnahme des Aufenthalts ohne förmliche Duldung und ohne dass die Vollstreckung der Ausreisepflicht betrieben wird, sieht das Gesetz nicht vor." Die Verweigerung der Duldung sei kein geeignetes Mittel, die Identität eines Ausländers zu klären. Ausländer seien nach der Rechtslage lediglich verpflichtet, die erforderlichen Angaben zu machen, nicht aber selbst einen Staat zu finden, der sie aufnehmen wolle. Es bleibe die in Niedersachsen vorgesehene Möglichkeit, Ausländer, die ihre Herkunft verschleiern, in speziellen zentralen Anlaufstellen unterzubringen und sie durch intensive Bemühungen zu veranlassen, bei der Beschaffung von Dokumenten mitzuwirken.

Im vorliegenden Fall hatten drei Staaten (Nepal, Bhutan und Indien) die Aufnahme des Betroffenen abgelehnt. Er hatte seit der Einreise immer behauptet, zwar aus Bhutan zu kommen, die Staatsangehörigkeit dieses Staates aber nicht zu besitzen und seinen Asylantrag gerade auch mit seinen Problemen als staatenloser nepalesischer Volkszugehöriger in Bhutan begründet.
Das Projekt "Rechtliche Hilfe für Frauen, die von staatlichen Sicherheitskräften vergewaltigt oder auf andere Weise sexuell mißhandelt wurden" hat Texte eines internationalen Seminars in Istanbul zum Thema "Staatlich verübte sexuelle Gewalt an Frauen" veröffentlicht. Die Dokumentation ist zu beziehen über die Forschungsgesellschaft Flucht und Migration e.V., Gneisenaustr. 2a, 10961 Berlin (Preis: 15 DM zzgl. Versandkosten). Der Band enthält unter anderem Texte zur Anwendung sexueller Gewalt als Foltermethode in der Türkei, zu Verbrechen an Frauen in Bosnien-Herzegowina und der Problematik der Berücksichtigung von Aussagen Opfern sexueller Gewalt in Asylverfahren und vor Strafgerichten.
"Ich will nicht, dass es Nacht wird...!" Unter diesem Titel befasst sich ein Videofilm von Ingrid Macziey, Frauke Schäfer und Undine Weyers mit dem Zusammenhang zwischen sexueller Folter in der Türkei und Asylpolitik in Deutschland. Der Lebensweg einer jungen Kurdin liefert den biografischen Einstieg. Sie erzählt von Gewalterfahrungen in türkischer Polizeihaft und vom Eindruck, den die Arbeit deutscher Behörden bei ihr hinterlassen hat. Die türkische Rechtsanwältin und Menschenrechtlerin Eren Keskin schildert unter anderem ihren Alltag in den Gefängnissen und beschreibt die Verfolgung, der ihre Mandantinnen ausgesetzt sind. Mechthild Wenk-Anson, Ärztin des Behandlungszentrums für Folteropfer in Berlin, berichtet von ihrer Arbeit und zeigt die dramatischen Folgen auf, die das weitere Leben der Frauen bestimmen. Die Politologin Martina Schöttes umreißt den Begriff der frauenspezifischen Verfolgung in der deutschen Asylrechtsprechung. Der 23-minütige Dokumentarfilm im Format VHS kann bei Autofocus, Lausitzer Str. 10, 10999 Berlin oder den Autorinnen, Schinkestr. 8/9, 12047 Berlin ausgeliehen werden.
Die Zeitschrift für Flüchtlingspolitik in Niedersachsen "Flüchtlingsrat" enthält in Heft 63/September 1999 zwei interessante Artikel zur Flüchtlingspolitik anderer europäischer Länder. Unter dem Titel "Drakonischer als alles, was die Tories versucht hatten" berichtet Frank Düvel über die britische Flüchtlingspolitik, die inzwischen nach dem deutschen Modell verschärft wird. Unter der Überschrift "How to synchronize policy - the Dutch way" schildert Henry Kho die Grenzen des niederländischen Kooperationsmodells zwischen der Immigrationsbehörde, dem Ministerium, den Nicht-Regierungsorganisationen und den Rechtsanwälten.
Anlage Nr.7: (84 Kb)
Artikel aus "Festung Europa", Heft 63, September 1999
Die Gesellschaft für bedrohte Völker hat die Ergebnisse einer Fact Finding Mission im Kosovo unter dem Titel "Bis der letzte ‚Zigeuner' das Land verlassen hat. Massenvertreibung der Roma und Aschkali aus dem Kosovo" veröffentlicht. Bis auf wenige 10.000 sind die meisten der ursprünglich etwa 150.000 Roma und Aschkali aus dem Kosovo vertrieben worden. Nicht wenige wurden getötet. Die Gesellschaft für bedrohte Völker setzt sich u.a. für einen Abschiebestopp für Roma und Aschkali aus dem Kosovo ein. Der Report kann bei der GfbV, Postfach 2024, 37010 Göttingen zum Preis von DM 10,00 bestellt werden. (Kurzfassung)
Zur Problematik der Rückkehr von Kosovaren äußert sich der nordrhein-westfälische Innenminister Dr. Fritz Behrens in einem Schreiben an den flüchtlingspolitischen Sprecher der Fraktion Bündnis90/Die Grünen, Jamal Karsli. Erfreulich die klaren Worte gegen eine Leistungskürzung nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz.
Anlage Nr.8: (181 Kb)
Schreiben des nordrhein-westfälischen Innenministers vom 24. September 1999
Das Diakonische Werk in Kurhessen und Waldeck hat sich in einem Schreiben an die sechzehn Bundestagsabgeordneten aller Parteien im Bereich der zugehörigen Landeskirche für den Vorschlag der FDP-Bundestagsfraktion eingesetzt, die Arbeitserlaubnispflicht für ausländische Arbeitnehmer komplett entfallen zu lassen, allerdings unter dem Vorbehalt, dass Ausländer nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare deutsche Arbeitnehmer beschäftigt werden sollen. Unbeachtet bleibt beim Diakonischen Werk aber offensichtlich, dass die Details des FDP-Vorstoßes unklar sind.
Anlage Nr.9 (92 Kb)
Schreiben des Diakonischen Werks in Kurhessen-Waldeck vom 8. September 1999
Der dänische Flüchtlingsrat / Danish Refugee Council hat Hinweise zu rechtlichen und sozialen Lebensbedingungen von Asylsuchenden und Flüchtlingen in mittel- und osteuropäischen Ländern veröffentlicht. Titel "Legal and Social Conditions for Asylum Seekers and Refugees in Central and Eastern European Countries"
Wie seit Wochen versucht wird, einen Algerier, der sich gegen mehrere Abschiebungsversuche gewehrt und beim dritten Abschiebeversuch eine Rasierklinge geschluckt hat, außer Landes zu bringen, schildert eine Presseinformation des Bündnisses gegen Abschiebehaft Tübingen. Nicht zum ersten Mal wird Bundesgrenzschutzbeamten in dieser Erklärung vorgeworfen, im Reisegepäck eines Abzuschiebenden gegen dessen Willen Asylunterlagen untergebracht zu haben, was bei der Einreise vermutlich zu erheblichen Schwierigkeiten geführt hätte. Seit dem 1. Oktober 1999 kooperiert der Bundesgrenzschutz mit algerischen "Sicherheitskräften", indem die Übergabe von Abzuschiebenden an der Flugzeugtür in Deutschland stattfindet. Der letzte Kooperationspartner bei solchen Praktiken: Milosevic.
Anlage Nr.10: (186 Kb)
Presseinformation des Bündnisses gegen Abschiebehaft in Tübingen vom 28. September 1999
Eine Kurzbeschreibung von Problemen Asylsuchender in Ungarn gibt ein Text, den Judith Gleitze für den Flüchtlingsrat Brandenburg verfasst hat.

Der Jahresbericht des Bundesgrenzschutzes für das Jahr 1998 macht deutlich, wie sehr der BGS auch im Bereich der Fluchtverhinderung in Kooperation mit ausländischen Polizeibehörden tätig ist. So gibt es inzwischen das Berufsbild des "Dokumentenberaters" beim Bundesgrenzschutz, der auf problematischen Abflughäfen in Drittstaaten Schulungs- und Beratungsmaßnahmen durchführt. Ziel: die Zahl der nach Deutschland einreisenden und "sich nicht vorschriftsmäßig ausweisenden Ausländer" zu senken und Starthilfe für eigene Maßnahmen der Luftfahrtunternehmen zu geben. Der sich nicht vorschriftsmäßig ausweisende Flüchtling hat eben Pech gehabt.

Wieder einmal haben bayerische Behörden eine Botschaftsaußenstelle in einer bayerischen Sammelunterkunft einrichten lassen. In der Unterkunft Schleißheimer Straße in München wurden diesmal Flüchtlinge aus Sri Lanka Botschaftsvertretern ihres Herkunftsstaates im Rahmen einer Sammelvorführung präsentiert. Der Bayerische Flüchtlingsrat und die Karawane für die Rechte der Flüchtlinge und MigrantInnen haben in Presseerklärungen Stellung genommen. Von neunzehn vorgeladenen Tamilen erschienen sieben.
Anlage Nr.13: (222 Kb)
Presseerklärung des Bayerischen Flüchtlingsrats vom 22. September 1999
Pressemitteilung der Karawane für die Rechte der Flüchtlinge und MigrantInnen vom 21. September 1999

Die Pax Christi Gruppe Bonn hat den Beschluss der Stadt Bonn, verfolgte Deserteure aufnehmen zu wollen (Infomappe Nr.18, September 1999), am 17. September 1999 in einer Presseerklärung kommentiert.
Anlage Nr.14: (163 Kb)
Presseerklärung von Pax Christi, Bonn vom 17. September 1999
Pax Christi Berlin hat darauf aufmerksam gemacht, dass - wohl nicht nur in Berlin - unbegleitete minderjährige Flüchtlinge, die abgeschoben werden sollen, keine ausreichenden Schutzimpfungen erhalten und die entsprechenden Empfehlungen auch in den Unterbringungseinrichtungen nicht bekannt sind. Das Deutsche Grüne Kreuz hat am 13. Juli 1999 Empfehlungen zu Schutzimpfungen von Säuglingen und Kleinkindern von Flüchtlingen und Asylbewerbern veröffentlicht.
Anlage Nr.15: (203 Kb)
Empfehlungen zu Schutzimpfungen von Säuglingen und Kleinkindern von Flüchtlingen und Asylbewerbern des Deutschen Grünen Kreuz vom 13. Juli 1999
Trotz der unübersichtlichen Lage im Quasi-Protektorat Kosovo findet jeder Politreisende das, was er sehen will und Gesprächspartner, die ihm die bereits innegehabte Überzeugung bestätigen. Mit Erlass vom 10. September 1999 behauptet das Sächsische Staatsministerium des Innern, die außenpolitische Sprecherin von Präsident Rugova, Frau Edita Tahiri habe sich an das Haus gewandt mit der Erklärung, es sei nun Zeit für die im Ausland lebenden Flüchtlinge, in ihre Heimat zurückzukehren, da sie dort für den Wiederaufbau des Kosovo gebraucht werden. Auch Staatsminister Hardraht und sein Adlatus Heßeler hätten sich während ihres letzten Aufenthaltes Ende Juli 1999 davon überzeugen können, dass z.B. in Pristina nahezu alle Häuser bewohnbar sind. Berichte bestätigten, dass das Ausmaß der Zerstörung insgesamt nicht so groß sei, wie zunächst befürchtet. Im Blick den verzweifelten Versuch von Bundeswehr, THW und Hilfsorganisationen, einigermaßen winterfeste Quartiere für die noch oder wieder im Lande befindliche Bevölkerung zur Verfügung zu stellen (was im Regelfall heißt, einen Raum bewohn- und beheizbar zu machen), versteigt man sich zu der Behauptung, es werde Baumaterial zur Verfügung gestellt, "damit die Bewohner ihre zerstörten Häuser bereits vor Wintereinbruch wieder aufbauen können". Dies zu einem Zeitpunkt, zu dem UNHCR sein Schwerpunktheft Kosovo der Zeitschrift "Refugees" mit dem Untertitel versieht: "The race against winter". Ein paar halbwegs versteckte Drohungen flankieren die innenministerielle Erkenntnis. So wird behauptet, die finanziellen Hilfen für rückkehrwillige Flüchtlinge (Flugkosten plus Reisebeihilfe von 150 DM plus Gepäckzuschuss von 150 DM) seien nur für diejenigen Flüchtlinge gesichert, die bis zum 30. September 1999 ausfliegen werden. Später Ausreisende müssten mit verringerten Leistungen rechnen. Derartige Hinweise verschärfen die lokalen Ausländerbehörden. In einer sächsischen Flüchtlingsunterkunft wurde in einem Aushang bereits mit zwangsweiser Rückführung gedroht, wenn man nicht freiwillig eine Flugmöglichkeit am 3. Oktober 1999 wahrnehme. Der Bundesinnenminister wurde zur Frage der freiwilligen oder Zwangsrückkehr noch vor dem Winter von verschiedenen Medien sehr unterschiedlich zitiert. Heinz Bude hat dieses Phänomen in der FAZ dargestellt: "Otto Schily gewinnt Glaubwürdigkeit aus Undurchsichtigkeit und Uneindeutigkeit."
In einem Artikel mit dem Titel "In Abwehr berechtigter Asylbegehren..." werfen die Journalisten Mathias von Richthofen, Ahmet Senyurt, Stefan Weidner, Peter Boel und Joachim Felix Engelmann dem Auswärtigen Amt vor, auch im Lagebericht zu Pakistan die menschenrechtliche Lage insbesondere für die Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya zu beschönigen. Darüber hinaus wird heftig kritisiert, dass das Auswärtige Amt und Innenministerien entgegen geltendem Recht Versuche unterstützt hätten, nach Pakistan mit unzureichenden Reisedokumenten abzuschieben. Diese Vorgehensweise sei inzwischen durch Interventionen verhindert worden.

Der Artikel ist abgedruckt in der Augustausgabe der Presseinformationen der Ahmadiyya Muslim Jamaat Zentrale für Deutschland, Mittelweg 43, 60318 Frankfurt am Main. Die Ahmadiyya Glaubensgemeinschaft weist in weiteren Pressemitteilungen darauf hin, dass sich die Lage ihrer religiösen Gemeinschaft in Pakistan weiter verschlechtert habe. Aber auch in Deutschland zeigten sich die Behörden unfähig, Ahmadis gegen Übergriffe militanter pakistanischer Organisationen zu schützen. Nachdem die britische Regierung schärfer gegen die Aktivitäten insbesondere der Khatm-e-Nabuwwat vorgehe, würden deren Aktivitäten grenzüberschreitend von Deutschland aus gesteuert. Zentren der auch Verfassungsschutzbehörden inzwischen bekannten Tätigkeit seien Frankfurt am Main und Heilbronn, wo entsprechende Vereine auch im Vereinsregister eingetragen seien. Von der Organisation seien Broschüren mit eindeutig strafrechtsrelevantem Inhalt im Umlauf, in denen zu Gewalt und Mord an Ahmadis und zur Bespitzelung von Ahmadis in Deutschland aufgerufen werde.
Die nach wie vor zu beobachtende ausländerbehördliche Praxis, Duldungen für bosnische Bürgerkriegsflüchtlinge in Verbindung mit der Auflage "Erwerbstätigkeit nicht gestattet" zu verlängern, war bereits im vergangenen Jahr Gegenstand eines Beschlusses des Oberverwaltungsgericht Berlin (AZ: OVG 3 SN 21.98 zu VG 8 F 18.98, Beschluss vom 28. März 1998). Das Land Berlin als Antragsgegner vertrat die Rechtsauffassung, zur Duldung hinzukommende Auflagen seien mit dieser in der Weise verbunden, dass beide der Sicherung der Ausreise dienten. Als Vollstreckungsmaßnahme "unter anderen Vorzeichen" sei der Widerspruch gegen die Erteilung einer Duldung auch dann nicht möglich, wenn sie mit einer Auflage verbunden sei. Dem hält das OVG entgegen, zwar sei die Duldung ein den Betroffenen ausschließlich begünstigender Akt des Verwaltungsvollstreckungsrechts, der infolgedessen nicht angegriffen werden könne, demgegenüber aber sei die der Duldung beigefügte Auflage "Erwerbstätigkeit nicht gestattet" ein belastender und daher rechtsmittelfähiger Verwaltungsakt. Durch fristgerechten Widerspruch, dem nach § 80 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung aufschiebende Wirkung zukommt, könne die Auflage daher angegriffen werden. Zum Thema Arbeitserlaubnis für Bürgerkriegsflüchtlinge hat der Richter am Sozialgericht Berlin, Udo Geiger, im Informationsbrief Ausländerrecht (Heft 7/8, Juli/August 1999, S. 356ff.) einen Aufsatz veröffentlicht, der die scheinbare Großzügigkeit der Arbeitsämter bei der Erteilung von Arbeitserlaubnissen für traumatisierte bosnische Bürgerkriegsflüchtlinge in einem anderen Licht erscheinen lässt. Geiger erweitert den Kreis der Bürgerkriegsflüchtlinge, für die das Versagen der Arbeitserlaubnis eine unzumutbare besondere Härte darstellen würde, um jenen Personenkreis, der gemäß § 53.6 AuslG aufgrund konkreter Existenzgefährdung im Herkunftsland nach wie vor geduldet wird und sich in der Vergangenheit in der Bundesrepublik Deutschland eine gesicherte wirtschaftliche Existenz aufgebaut hat.
Die 35. Kammer des Verwaltungsgerichtes Berlin (AZ: VG 35 A 142.99) hat am 26. April 1999 einer traumatisierten bosnischen Flüchtlingsfrau das Recht auf eine Aufenthaltsbefugnis zugesprochen. Das VG sieht im konkreten Fall die Tatbestandsvoraussetzungen des § 30 Abs. 3 bzw. 4 AuslG erfüllt und hält das der Ausländerbehörde zukommende Ermessen für auf Null reduziert. Dies folge aus der traumabedingt unabsehbaren Dauer des Aufenthalts der Klägerin sowie aus der Bedeutung eines rechtmäßigen Aufenthalts für den Erfolg der auf lange Zeit angelegten Therapie. Der sich abzeichnende weitere Aufenthalt der Klägerin über mehrere Jahre dürfe nicht durch die Erteilung einer ständig verlängerten Duldung erfolgen. Vielmehr müsse nach der Systematik des Ausländergesetzes (sic!) eine Aufenthaltsbefugnis erteilt werden. Das erkennende Gericht bezieht sich in seinem Urteil nicht auf fehlende Therapiemöglichkeiten in Bosnien-Herzegowina, sondern auf einen "allgemeinen Rechtsgedanken des Inhalts, dass Flüchtlingen, die - wie die Klägerin - aufgrund einer zuvor erlittenen politischen Verfolgung traumatisiert sind, die Rückkehr in ihr Herkunftsland als Ort der Verfolgung sowohl nach nationalem Recht wie auch nach der Genfer Konvention nicht zugemutet" werden kann. Weiter wird ausgeführt:

"Der der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Karlsruhe in seinem Urteil vom 16. Januar 1998 zugrundeliegende Sachverhalt, bei dem acht Jahre nach der Einreise noch ein Trauma fortbesteht, lässt zudem erkennen, wie schwierig ein solches Trauma zu überwinden ist und dass dies häufig auch nach langer Zeit überhaupt nicht gelingt. Die inzwischen in mehreren Beschwerdeverfahren gegen Beschlüsse des erkennenden Gerichtes deutlich gewordene Absicht des Beklagten [das Land Berlin; der Verf.], traumatisierte bosnische Kriegsflüchtlinge im nächsten Jahr trotz fortbestehender Traumatisierung nach Bosnien-Herzegowina zurückzuschicken, entbehrt daher jeglicher medizinischen und rechtlichen Grundlage. (...) Es muß (...) davon ausgegangen werden, dass kriegstraumatisierte bosnische Flüchtlinge in vielen Fällen überhaupt nicht mehr - jedenfalls nicht zwangsweise - in ihr Heimatland zurückkehren können und ihnen Aufenthalt außerhalb ihres Herkunftslandes gewährt werden muss."

Das obige Urteil der 35. Kammer des VG Berlin basiert unter anderem auch auf einem Gutachten der stellvertretenden Leiterin des Behandlungszentrums für Folteropfer in Berlin, Frau Dipl. Psych. Sibylle Rothkegel, zu den "Auswirkungen des Aufenthaltsstatus für traumatisierte Flüchtlinge". Es kommt zu dem Ergebnis:

"Eine Behandlung, die die Bewältigung schwerer seelischer Traumata und grausamer Verfolgung ermöglichen soll, hat unter den Bedingungen, die mit einer Duldung verbunden sind, sich stark verzögernde, nur geringe oder gar keine Aussichten auf Erfolg. Erholung von schwerem Schicksal und die Wiedergewinnung von gesundheitlicher Stabilität nach schwersten seelischen Verletzungen kann nur erreicht werden, wenn die Betroffenen hier die notwendige Sicherheit finden, d.h. den Schutz vor Abschiebung und das Gefühl von Akzeptanz, verbunden mit einer ausreichenden materiellen und gesundheitlichen Grundversorgung. (...) Ein längerer Aufenthalt in Unsicherheit kann traumatisierten Flüchtlingen nicht zugemutet werden; auch kann ihnen nicht zugemutet werden, immer wieder vorzusprechen, um sich ihre Krankheit attestieren zu lassen. Rechtmäßiger Aufenthalt bedeutet auch gesellschaftliche Anerkennung des erfahrenen Leides mit allen langfristigen psychischen, sozialen und physischen Folgen auf die Opfer von Verbrechen an der Menschlichkeit; die gesellschaftliche Anerkennung des erfahrenen Leides stellt - wie wir wissen - einen wesentlichen Faktor in seiner Bewältigung dar."

Anlage Nr.16: (764 Kb)
Behandlungszentrum für Folteropfer Berlin. Gutachten zu den Auswirkungen des Aufenthaltsstatus auf traumatisierte Flüchtlinge von 6. Januar 1999

Der Leiter von XENION, einer Psychotherapeutischen Beratungsstelle für politisch Verfolgte in Berlin, Dipl. Psych. Dietrich F. Koch befasst sich in einem Gutachten vom 13. Juli 1999 mit den "Psychischen Reaktionen nach Extrembelastungen bei traumatisierten Kriegsflüchtlingen". Dabei thematisiert das Gutachten einerseits die Tendenz zur Verdrängung und zum Verschweigen des Erlittenen aufgrund von Schamgefühlen oder mit Rücksicht auf Familienangehörige und den Sittenkodex des Herkunftslandes und andererseits den Aspekt "Retraumatisierung und Vulnerabilität", insbesondere im Zusammenhang mit der konkreten Gefahr der erzwungenen Rückkehr in das Herkunftsland:

"Flüchtlinge mit chronischen posttraumatischen psychischen Störungen sind durch die psychische Krankheit in einem mehr oder weniger starken Maße dauerhaft und oft irreversibel gesundheitlich beeinträchtigt, bis hin zu teilweiser oder gänzlicher Invalidität. Ihre Belastbarkeit und Leistungsfähigkeit ist nicht mit der des gesunden Menschen zu vergleichen. Ohne besondere (psycho-)soziale Unterstützung und gegebenenfalls medizinisch-psychotherapeutische Behandlung sind die Betroffenen, selbst bei annähernd gesichertem Lebensunterhalt, annehmbaren Wohn- und Arbeitsverhältnissen, nicht in der Lage, ein einigermaßen normales Leben zu führen. Der Grad der Beeinträchtigung oder der besonderen persönlichen Gefährdung (z.B. Suizidalität) ist bei sorgfältiger diagnostischer Arbeit durch erfahrene, spezialisierte Fachleute hinreichend genau zu ermitteln. (...) Die Wahrscheinlichkeit einer gesundheitlichen Beeinträchtigung von Flüchtlingen mit chronischen posttraumatischen psychischen Reaktionen bei Rückkehr in eine Umgebung, in der die traumatisierende Erfahrung stattgefunden hat, wenn die betreffende Person nicht selbst das Risiko der Gefährdung als kalkulierbar einschätzt, ist generell sehr hoch. Die individuelle Vulnerabilität gegenüber traumatischen Störungen ist bei genauester Prüfung des Einzelfalles durch erfahrene und spezialisierte Fachleute hinreichend zuverlässig abzuschätzen. Doch selbst bei geringer aktueller Symptombelastung der betreffenden Person in Deutschland ist die Wahrscheinlichkeit für eine eventuelle Retraumatisierung im Herkunftsland nicht hinreichend genau zu prognostizieren. Sie gilt bei chronischen posttraumatischen Belastungsreaktionen allgemein als sehr hoch. Doch letztlich kann nur die betreffende Person selbst die letztlich ausschlaggebende Einschätzung abgeben. Sie sollte dementsprechend bei dem angesprochenen Personenkreis zur Grundlage der ärztlich-psychologischen Empfehlung gemacht werden. Der Abbruch einer laufenden therapeutischen Behandlung führt bei allen Formen psychischer Störung erfahrungsgemäß zu einem Rückfall bzw. sogar zu einer Verschlimmerung der Ausgangssymptomatik. Im Falle der psychischen Störungen in Folge zwischenmenschlicher Gewalterfahrungen wirkt jedoch ganz besonders jede weitere Form der Einschränkung der Autonomie und jede weitere Gewalterfahrung krankheitsverstärkend. Jede Form behördlicher Zwangsmaßnahmen muß daher aus gesundheitlichen Gründen abgelehnt werden. Auch nach Abschluss einer Therapie bzw. bei weitgehender Symptomfreiheit zum Zeitpunkt der Rückkehr ins Herkunftsland muss eine Behandlungsmöglichkeit vor Ort erreichbar sein. Der individuelle Zugang zu psychologischer Behandlung muss im Einzelfall als sichergestellt gelten."

Dass solche Erkenntnisse bislang an dem Hessischen Innenministerium und den kommunalen Ausländerbehörden ergebnislos vorbeigegangen sind, beweist u.a. das Schreiben des Leiters der Ausländerbehörde Wiesbaden vom 9. August 1999 (siehe Infomappe Nr. 17, September 1999). Mit ihrem Beschluss vom 21. September 1999 (AZ: 1 G 2844/99) lehnt die 1. Kammer des Verwaltungsgerichtes Frankfurt am Main den Antrag einer bosnischen Flüchtlingsfamilie auf Verlängerung der Duldung zur Fortführung einer therapeutischen Behandlung ab und sanktioniert in ihrer Begründung die restriktive Definition des Begriffes der Traumatisierung, der behördlichen Entscheidungen in Hessen mittlerweile zugrunde liegt. Das VG führt aus, dass in den "Traumatisierungserlassen" des Hessischen Innenministeriums (Erlasse vom 17. März 1999, 1. Februar 1999 sowie 23. Juni 1997) Personen "grundsätzlich nicht begünstigt werden (sollen), die sich erst im Jahre 1999 und erst bei vollziehbarer Ausreisepflicht oder in Anbetracht einer in Kürze ablaufenden Ausreisepflicht erstmals auf eine Traumatisierung berufen. Hierfür spricht bereits, dass in dem Erlass vom 23. Juni 1997 (...) von der Rückführung Personen ausgenommen werden sollen, bei denen die Traumatisierung nachgewiesenermaßen einen Krankheitswert darstellt und die deswegen in ständiger fachärztlicher oder psychotherapeutischer/psychologischer Behandlung stehen, soweit die Behandlung nicht abgeschlossen ist. Es ist also an Fälle gedacht, bei denen die betroffenen Personen bereits zum Erlasszeitpunkt im Juni 1997 in entsprechender Behandlung stehen."

Nachdem der in den ersten Traumatisierungsregelungen noch enthaltene Stichtag 26. Januar 1996 (an dem die fachärztliche Behandlung bereits eingeleitet sein musste) aufgrund der Verlaufsformen von psychischen Reaktionen nach Extrembelastungen nicht mehr aufrecht erhalten werden konnte, hält das VG Frankfurt am Main nunmehr den 23. Juni 1997 für den Zeitpunkt, zu dem der bosnische Kriegsflüchtling traumatisiert zu sein hatte. Anschließend beigebrachte fachärztliche Atteste sind offenbar nach Auffassung der Kammer solange unglaubwürdig, bis die darin fachärztlich geäußerten Befürchtungen Realität werden. Suizidalität ist Firlefanz, allein der Suizid schützt vor Abschiebung.
Anlage Nr.18: (815 Kb)
Beschluss des VG Frankfurt am Main vom 21. September 1999

Der in Berlin und möglicherweise auch in anderen Bundesländern verbreiteten Tendenz, bosnische Flüchtlinge, denen fachärztliche Gutachten therapiebedürftige Symptome einer Traumatisierung bescheinigen, zur Vorsprache und Untersuchung beim polizeiärztlichen Dienst aufzufordern, hält Rechtsanwältin Ellen Apitz in Form eines Musterschreibens an das Landeseinwohneramt Berlin grundrechtliche Bedenken entgegen.

Anlage Nr.19: (407 Kb)
Muster eines Schreibens an das Landeseinwohneramt Berlin

In einem Erlass vom 24. August 1999 hat immerhin das Innenministerium Nordrhein-Westfalen den Ausländerbehörden mitgeteilt, dass bei der weiteren Duldung traumatisierter bosnischer Kriegsflüchtlinge keine Bedenken bestehen, "wenn im Rahmen der gesetzlichen Regelung des § 56 AuslG im Einzelfall die Duldungsfrist von bis zu einem Jahr voll ausgeschöpft wird."
Anlage Nr.20: (154 Kb)
Erlass des Innenministeriums Nordrhein-Westfalen vom 24. August 1999
Eine interessante Entscheidung zur Versagung von Leistungen nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz
hat die 4. Kammer des VG Gießen am 20. September 1999 gefällt. Die Stadt Gedern hatte einer moslemischen Familie aus der Sandzak-Region Jugoslawiens Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz verweigert mit der Begründung, die Familie könne jederzeit wieder nach Jugoslawien zurückkehren, da im Sandzak weder Krieg herrsche noch der Sandzak ein Krisengebiet sei. Deshalb sei nur die nach den Umständen unabweisbar gebotene Hilfe zu gewähren. Dies sei die Rückführung nach Jugoslawien. In ihrem Beschluss (Az.: 4 G 2580/99) argumentiert die Kammer, es gebe keinerlei konkrete Anzeichen dafür, dass die Antragssteller sich in den Geltungsbereich des Gesetzes begeben hätten, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen (§ 1a Ziffer 1 AsylbLG). "Dagegen spricht bereits, dass die Antragsteller aus einer Region (Sandzak) stammen, welche seit etwa April 1992 (Beginn des Krieges in Bosnien-Herzegowina) 80.000 Muslime verlassen haben. Die Antragsteller sind Moslems aus dieser Region. Gegenwärtig finden nach Auffassung des VG Gießen
(...) gegenüber den Muslimen ‚legale' Unterdrückungsmethoden, wie willkürliche Hausdurchsuchungen, Verhaftungen, statt. (...) Es ist nachvollziehbar, dass Personen eine derartige Krisenregion verlassen, um vorübergehend Aufnahme in der Bundesrepublik Deutschland zu finden, ohne dass sie sich zugleich vom jugoslawischen Staat politisch verfolgt fühlen und einen Asylantrag stellen müssten. Ein anderer nachvollziehbarer Grund für das Verlassen der Heimat ist der, dem Ehemann bzw. Vater nachzufolgen, um die Familiengemeinschaft wieder herzustellen (...). Schließlich können auch die Voraussetzungen des § 1a Ziffer 2 AsylbLG nicht festgestellt werden. Nach dieser Vorschrift sind Leistungsberechtigte auch dann in Anspruch eingeschränkt, wenn bei ihnen aus von ihnen zu vertretenen Gründen aufenthaltsbeendende
Maßnahmen nicht vollzogen werden können. Nach Kenntnis der Kammer besteht aber derzeit bezogen auf Ex-Jugoslawien ein tatsächliches, mithin nicht von den Antragstellern zu vertretendes Abschiebungshindernis."
Letzte Meldung: Bundesinnenminister Schily hat den Entscheidungsstopp des Bundesamtes für Asylanträge aus der Bundesrepublik Jugoslawien aufgehoben. Eine mittelfristige Prognose über Gefährdungen sei nunmehr möglich.
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