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Infomappe Nr. 19 - Oktober 1999 |
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![]() | Zur Vorbereitung der Sitzung der Ministerarbeitsgruppe "Asylbewerber
mit langjährigem Aufenthalt" am 24. September 1999 wurde
der modifizierte Entwurf einer Altfallregelung vorgelegt.
Geringfügigen Verbesserungen bei den Stichtagen (die vor
dem Hintergrund des mehrfach verschobenen Themas ohnehin notwendig
waren) steht eine verhärtete Linie hinsichtlich des Ausschlusses
ehemaliger Bürgerkriegsflüchtlinge aus Bosnien/Herzegowina,
der Staatsangehörigen der Bundesrepublik Jugoslawiens und
vermutlich der Staatsangehörigen Vietnams gegenüber.
Die Arbeitsgruppe hat am 24. September 1999 schließlich
nicht getagt. Anlage Nr.1: (176 Kb)
Entwurf eines Beschlussvorschlags der Ministerarbeitsgruppe "Asylbewerber mit langjährigem Aufenthalt" für die IMK am 19. November 1999, vom 20. August 1999 Kurzdarstellung der wesentlichen Veränderungen des Beschlussvorschlags der Ministerarbeitsgruppe für die IMK gegenüber dem Vorgängerpapier vom 18. Mai 1999, von PRO ASYL | ||
![]() | Die Innenministerien Frankreichs und Deutschlands haben am
17. September 1999 eine gemeinsame Notiz zu den Bereichen Asyl/Migration
für den Europäischen Rat in Tampere am 15./16. Oktober
1999 herausgegeben. Nichts absolut Neues, allerdings erfreuliche
Bekenntnisse zur Genfer Flüchtlingskonvention und einen kritischen
Hinweis auf die Irrealität einer Forderung nach "Null-Einwanderung".
Das Papier würde keine Bauchschmerzen bereiten, wüsste
man nicht, dass gleichzeitig diverse Aktionspläne in Tampere
vorliegen werden, die die Intention dieses Papiers unterlaufen.
Anlage Nr.2: (450 Kb)
Gemeinsame deutsch-französische Notiz zu den Bereichen Asyl/Migration für den Europäischen Rat in Tampere am 15/16. Oktober 1999, vom 17. September 1999 Pressemitteilung des BMI zum Ratstreffen der EU-Innen- und Justizminister in Luxemburg | ||
![]() | Der Deutsche Bundestag hat am 30. September 1999 einen
Entschließungsantrag der Fraktionen der SPD und von Bündnis90/Die
Grünen angenommen. Er bezieht sich auf den Bericht über
die Lebenssituation von Kindern (10. Kinder- und Jugendbericht)
und die Stellungnahme der Bundesregierung hierzu. In der Entschließung heißt es unter Ziffer 4: "Die von der Kommission geforderten Verbesserungen in der Kinderpolitik werden vom Deutschen Bundestag grundsätzlich unterstützt. Dies betrifft insbesondere: (...) - Die Rücknahme der Vorbehalte der früheren Bundesregierung anlässlich der Ratifizierung der UN-Konvention über die Rechte des Kindes. (...) - Die Prüfung der Einführung einer Kinderverträglichkeitsprüfung bei allen Gesetzesvorhaben." Offensichtlich löckt hier die SPD-Bundestagsfraktion gegen den Stachel ihrer Ministerriege. Denn aus dem Bundesjustizministerium hatte es zuvor geheißen, man betrachte den völkerrechtlichen Vorbehalt zur UN-Kinderrechtskonvention als "obsolet", wolle ihn aber nicht förmlich zurücknehmen. Spannend wird sein, ob sich Bundesinnenminister Schily über den Willen der Fraktionen hinwegsetzt. Die Kinderverträglichkeitsprüfung für seinen geplanten Flughafentransit-Kinderknast steht nämlich noch aus. In einer Pressemitteilung vom 30. September 1999 (Nr. 0391/99) kommentiert die Bundesfraktion Bündnis90/Die Grünen das Ergebnis: "Wir versprechen uns von der dann vorbehaltlos gültigen Kinderrechtskonvention deutliche Verbesserungen für die Situation von Flüchtlingskindern hierzulande. Insbesondere die Behandlung von minderjährigen unbegleiteten Flüchtlingen muß sich ändern. Sie sind die Schutzbedürftigsten von allen. Das asylrechtliche Flughafenverfahren ist mit der Kinderrechtskonvention nicht vereinbar." In der TAZ vom 30.September 1999 hieß es: "Ursprünglich wollte die SPD nur die Prüfung' einer Rücknahme fordern, konnte in einem Koalitionsgespräch zwischen Kerstin Müller und Peter Struck jedoch umgestimmt werden. Immerhin haben beide Parteien in den 80er-Jahren noch heftig gegen die Vorbehalte protestiert. Die heutige Resolution ist allerdings nicht mehr als eine politische Meinungsäußerung des Bundestags. Die Bundesregierung kann damit zu einer Rücknahme des Vorbehalts nicht gezwungen werden und hat diese auch nicht vor. Ablehnend ist vor allem die Haltung von Innenminister Schily (SPD). Wir halten diesen Vorbehalt weiterhin für notwendig', erklärte ein Sprecher auf Anfrage. Es ist nach deutschem Recht nicht möglich, dass ein jugendlicher Flüchtling ein Aufenthaltsrecht allein deshalb erhält, weil er noch nicht volljährig ist.' Die Kinderkonvention schreibt dies zwar auch nicht explizit vor, könnte von den deutschen Gerichten aber so ausgelegt werden. Dies will das Innenministerium schon im Ansatz vermeiden." | ||
![]() | Die Idee einer multifunktionalen Chipkarte für Asylbewerber
(Asyl-Card / Smart-Card) ist weiter in der Diskussion.
Zuletzt wurden die Datenschutzbeauftragten der Bundesländer
um Stellungnahmen gebeten. Der hessische Datenschutzbeauftragte
hat mit Schreiben vom 25. August 1999 erhebliche Bedenken gegen
den umfassenden Einsatz und die beabsichtigten Eingriffe in das
Recht auf informationelle Selbstbestimmung geäußert.
Anlage Nr.3: (564 Kb)
Schreiben des Hessischen Datenschutzbeauftragten an das Hessische Innenministerium vom 25. August 1999 | ||
![]() | Die Vertretung des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten
Nationen (UNHCR) in Deutschland hat sich im September 1999 zur
zwangsweisen Rückführung abgelehnter Asylsuchender nach
Angola in einer Stellungnahme geäußert.
Anlage Nr.4: (99 Kb)
UNHCR-Position zur zwangsweisen Rückführung abgelehnter Asylsuchender nach Angola vom September 1999 | ||
![]() | Nach verschiedenen Pressemeldungen verweigert die schweizerische
Fluggesellschaft SWISSAIR weiterhin die Beförderung von
Ausländern, die sich gegen ihre erzwungene Abschiebung zur
Wehr setzen. Zur Begründung verwies ein SWISSAIR-Sprecher
auf eine Reihe von Zwischenfällen bei solchen Abschiebungen.
Dies habe zunehmend zu Problemen mit Passagieren und Besatzungen
geführt. Auch das Auswärtige Amt verweist in einem ad
hoc-Lagebericht vom 12. August 1999 auf die Problematik. Zwar
gebe es zur Zeit Linienflüge der LAC (Lignes Aeriennes Congolaises
) und der SWISSAIR von Europa nach Kinshasa. Die LAC sei aber
grundsätzlich nicht bereit, Rückführungen zuzulassen.
SWISSAIR akzeptiere seit der Vereitelung einer begleiteten Rückführung
durch die Passagiere lediglich solche Ausreisepflichtige als Fluggäste,
die mit ihrer Rückkehr und gegebenenfalls darüber hinaus
auch noch der Begleitung durch Grenzschutzbeamte einverstanden
seien und von denen deshalb kein Widerstand zu erwarten ist. Daher
verblieben zur Zeit nur die Fluglinien Cameroun Airlines, Ethiopian
Airlines und Kenya Airways für Rückführungen. | ||
![]() | Mit Urteil vom 3. Februar 1999 (Az.: 8 A 8566/98) hat das
VG Braunschweig festgestellt, dass das Verfahren einer Ausländerbehörde,
einem Ausländer, über dessen Identität Zweifel
bestehen, die Duldung mit der Auflage zu erteilen,
vorübergehend den Wohnsitz wieder in einer Gemeinschaftsunterkunft
zu nehmen, rechtens ist. Im konkreten Fall war die Betroffene
verpflichtet worden, in einer niedersächsischen Unterkunft
nach dem "Modell Identitätsfeststellung" zu wohnen.
Nach Auffassung des VG Braunschweig handelte es sich hierbei um
eine sachlich gerechtfertigte Maßnahme und nicht um ein
bloßes Druckmittel oder eine Sanktion des Verhaltens des
abgelehnten Asylbewerbers handelt. Wie es in solchen Modelleinrichtungen
zugeht, zeigt ein Beispiel aus Goslar. Anlage Nr.5: (389 Kb)
"Die Goslarer Variante" von Susanne Ohse | ||
![]() | Das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach hat sich in einer
Eilentscheidung vom 10. September 1999 mit dem Fall eines Kurden
aus der Türkei beschäftigt, der in Deutschland wegen
Straftaten im Zusammenhang mit der Teilnahme an den sogenannten
Augsburger Kurdenkrawallen im März 1994 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe
von 5 Jahren und 6 Monaten verurteilt worden war. Die 4. Kammer
des Bayerischen VG Ansbach verpflichtete das Bundesamt für
die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge nun, der zuständigen
Ausländerbehörde mitzuteilen, dass die Abschiebung
bis zum Vorliegen einer entsprechenden Mitteilung des Bundesamtes
gemäß § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG nicht durchgeführt werden darf. Nach Auffassung der Kammer sprechen unter Zugrundelegung der Auskunftslage für Kurden in der Türkei zahlreiche und gravierende Anhaltspunkte dafür, dass die Gefahr einer nach § 53 Abs. 4 AuslG in Verbindung mit den Bestimmungen der EMRK relevanten Behandlung des Asylantragstellers im Fall seiner Rückkehr nicht von der Hand zu weisen ist. Es müsse davon ausgegangen werden, dass der Kurde den türkischen Behörden als besonders aktiver Verfechter der PKK und nahestehender Organisationen bekannt geworden sei oder als solcher angesehen werde. Es sei davon auszugehen, dass die türkischen Behörden von der Verurteilung auf offiziellem Wege über den Strafnachrichtenaustausch erfahren hätten. Im Rahmen des Konsultationsverfahrens gebe es kein Antwortschreiben von Seiten türkischer Behörden. Dies verstärke die Indizien für eine relevante Gefährdung des Betroffenen. Ein erhöhtes Risiko und eine besondere Gefährdung für abzuschiebende Türken kurdischer Volkszugehörigkeit bestehe auch nach neueren Erkenntnisquellen (Gutachten Oberdiek für VG Berlin vom 29. April 1999 und ai vom 3. Februar 1999). Zur Menschenrechtslage in der Türkei verweist die Kammer auf öffentliche Äußerungen des Vorsitzenden des Obersten Berufungsgerichts der Türkei, der eine völlige Überarbeitung der türkischen Verfassung sowie Reformen auf dem Gebiet der Menschenrechte verlangt habe. Zur Begründung habe er angeführt, dass die türkische Verfassung nicht die Rechte und Freiheiten des Individuums verteidige, sondern den Staat vor dem Bürger schütze. Die Türkei habe zwar verschiedene internationale Abkommen zum Schutze der Menschenrechte unterzeichnet, diese würden aber verfälscht in der Türkei angewendet. Die türkische Politik nehme zuviel Einfluss auf das Justizwesen (Az.: AN 4 E 99.32575). Anlage Nr.6: (74 Kb)
Dr. Sami Selcuk, 1. Vorsitzender des Kassationshofes: Eröffnungsrede zum Gerichtsjahr 1999-2000 am 6. September 1999 | ||
![]() | Die 11. Kammer des VG Oldenburg hat mit Beschluss vom 8. September
1999 (Az.: 11B 3043/99) den Landkreis Ammerland verpflichtet,
einem abgelehnten Asylbewerber eine Duldung zu erteilen, nachdem
seit längerem erfolglos versucht worden war, den Betreffenden
nach Klärung seiner Staatsangehörigkeit abzuschieben.
Das VG bekräftigt: "Ein ausreisepflichtiger Ausländer
wird entweder abgeschoben oder erhält zumindest eine Duldung.
Einen Raum für einen ungeregelten Aufenthalt lässt das
AuslG nicht. Die tatsächliche Hinnahme des Aufenthalts ohne
förmliche Duldung und ohne dass die Vollstreckung der Ausreisepflicht
betrieben wird, sieht das Gesetz nicht vor." Die Verweigerung
der Duldung sei kein geeignetes Mittel, die Identität eines
Ausländers zu klären. Ausländer seien nach der
Rechtslage lediglich verpflichtet, die erforderlichen Angaben
zu machen, nicht aber selbst einen Staat zu finden, der sie aufnehmen
wolle. Es bleibe die in Niedersachsen vorgesehene Möglichkeit,
Ausländer, die ihre Herkunft verschleiern, in speziellen
zentralen Anlaufstellen unterzubringen und sie durch intensive
Bemühungen zu veranlassen, bei der Beschaffung von Dokumenten
mitzuwirken. Im vorliegenden Fall hatten drei Staaten (Nepal, Bhutan und Indien) die Aufnahme des Betroffenen abgelehnt. Er hatte seit der Einreise immer behauptet, zwar aus Bhutan zu kommen, die Staatsangehörigkeit dieses Staates aber nicht zu besitzen und seinen Asylantrag gerade auch mit seinen Problemen als staatenloser nepalesischer Volkszugehöriger in Bhutan begründet. | ||
![]() | Das Projekt "Rechtliche Hilfe für Frauen, die von
staatlichen Sicherheitskräften vergewaltigt oder auf andere
Weise sexuell mißhandelt wurden" hat Texte eines internationalen
Seminars in Istanbul zum Thema "Staatlich verübte
sexuelle Gewalt an Frauen" veröffentlicht. Die Dokumentation
ist zu beziehen über die Forschungsgesellschaft Flucht und
Migration e.V., Gneisenaustr. 2a, 10961 Berlin (Preis: 15 DM zzgl.
Versandkosten). Der Band enthält unter anderem Texte zur
Anwendung sexueller Gewalt als Foltermethode in der Türkei,
zu Verbrechen an Frauen in Bosnien-Herzegowina und der Problematik
der Berücksichtigung von Aussagen Opfern sexueller Gewalt
in Asylverfahren und vor Strafgerichten. | ||
![]() | "Ich will nicht, dass es Nacht wird...!" Unter diesem
Titel befasst sich ein Videofilm von Ingrid Macziey, Frauke Schäfer
und Undine Weyers mit dem Zusammenhang zwischen sexueller Folter
in der Türkei und Asylpolitik in Deutschland. Der Lebensweg
einer jungen Kurdin liefert den biografischen Einstieg. Sie erzählt
von Gewalterfahrungen in türkischer Polizeihaft und vom Eindruck,
den die Arbeit deutscher Behörden bei ihr hinterlassen hat.
Die türkische Rechtsanwältin und Menschenrechtlerin
Eren Keskin schildert unter anderem ihren Alltag in den Gefängnissen
und beschreibt die Verfolgung, der ihre Mandantinnen ausgesetzt
sind. Mechthild Wenk-Anson, Ärztin des Behandlungszentrums
für Folteropfer in Berlin, berichtet von ihrer Arbeit und
zeigt die dramatischen Folgen auf, die das weitere Leben der Frauen
bestimmen. Die Politologin Martina Schöttes umreißt
den Begriff der frauenspezifischen Verfolgung in der deutschen
Asylrechtsprechung. Der 23-minütige Dokumentarfilm im Format
VHS kann bei Autofocus, Lausitzer Str. 10, 10999 Berlin oder den
Autorinnen, Schinkestr. 8/9, 12047 Berlin ausgeliehen werden.
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![]() | Die Zeitschrift für Flüchtlingspolitik in Niedersachsen
"Flüchtlingsrat" enthält in Heft 63/September
1999 zwei interessante Artikel zur Flüchtlingspolitik anderer
europäischer Länder. Unter dem Titel "Drakonischer
als alles, was die Tories versucht hatten" berichtet Frank
Düvel über die britische Flüchtlingspolitik,
die inzwischen nach dem deutschen Modell verschärft wird.
Unter der Überschrift "How to synchronize policy - the
Dutch way" schildert Henry Kho die Grenzen des
niederländischen Kooperationsmodells zwischen der Immigrationsbehörde,
dem Ministerium, den Nicht-Regierungsorganisationen und den Rechtsanwälten.
Anlage Nr.7: (84 Kb)
Artikel aus "Festung Europa", Heft 63, September 1999 | ||
![]() | Die Gesellschaft für bedrohte Völker hat
die Ergebnisse einer Fact Finding Mission im Kosovo unter
dem Titel "Bis der letzte Zigeuner' das Land verlassen
hat. Massenvertreibung der Roma und Aschkali aus dem Kosovo"
veröffentlicht. Bis auf wenige 10.000 sind die meisten der
ursprünglich etwa 150.000 Roma und Aschkali aus dem Kosovo
vertrieben worden. Nicht wenige wurden getötet. Die Gesellschaft
für bedrohte Völker setzt sich u.a. für einen Abschiebestopp
für Roma und Aschkali aus dem Kosovo ein. Der Report kann
bei der GfbV, Postfach 2024, 37010 Göttingen zum Preis von
DM 10,00 bestellt werden. (Kurzfassung)
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![]() | Zur Problematik der Rückkehr von Kosovaren äußert
sich der nordrhein-westfälische Innenminister Dr. Fritz
Behrens in einem Schreiben an den flüchtlingspolitischen
Sprecher der Fraktion Bündnis90/Die Grünen, Jamal Karsli.
Erfreulich die klaren Worte gegen eine Leistungskürzung nach
dem Asylbewerberleistungsgesetz. Anlage Nr.8: (181 Kb)Schreiben des nordrhein-westfälischen Innenministers vom 24. September 1999 | ||
![]() | Das Diakonische Werk in Kurhessen und Waldeck hat sich
in einem Schreiben an die sechzehn Bundestagsabgeordneten aller
Parteien im Bereich der zugehörigen Landeskirche für
den Vorschlag der FDP-Bundestagsfraktion eingesetzt, die Arbeitserlaubnispflicht
für ausländische Arbeitnehmer komplett entfallen zu
lassen, allerdings unter dem Vorbehalt, dass Ausländer nicht
zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare deutsche
Arbeitnehmer beschäftigt werden sollen. Unbeachtet bleibt
beim Diakonischen Werk aber offensichtlich, dass die Details des
FDP-Vorstoßes unklar sind. Anlage Nr.9 (92 Kb)Schreiben des Diakonischen Werks in Kurhessen-Waldeck vom 8. September 1999 | ||
![]() | Der dänische Flüchtlingsrat / Danish Refugee
Council hat Hinweise zu rechtlichen und sozialen Lebensbedingungen
von Asylsuchenden und Flüchtlingen in mittel- und osteuropäischen
Ländern veröffentlicht. Titel "Legal and Social Conditions for Asylum Seekers
and Refugees in Central and Eastern European Countries"
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![]() | Wie seit Wochen versucht wird, einen Algerier, der sich gegen
mehrere Abschiebungsversuche gewehrt und beim dritten Abschiebeversuch
eine Rasierklinge geschluckt hat, außer Landes zu bringen,
schildert eine Presseinformation des Bündnisses gegen
Abschiebehaft Tübingen. Nicht zum ersten Mal wird Bundesgrenzschutzbeamten
in dieser Erklärung vorgeworfen, im Reisegepäck eines
Abzuschiebenden gegen dessen Willen Asylunterlagen untergebracht
zu haben, was bei der Einreise vermutlich zu erheblichen Schwierigkeiten
geführt hätte. Seit dem 1. Oktober 1999 kooperiert der
Bundesgrenzschutz mit algerischen "Sicherheitskräften",
indem die Übergabe von Abzuschiebenden an der Flugzeugtür
in Deutschland stattfindet. Der letzte Kooperationspartner bei
solchen Praktiken: Milosevic. Anlage Nr.10: (186 Kb)Presseinformation des Bündnisses gegen Abschiebehaft in Tübingen vom 28. September 1999 | ||
![]() | Eine Kurzbeschreibung von Problemen Asylsuchender in Ungarn
gibt ein Text, den Judith Gleitze für den Flüchtlingsrat
Brandenburg verfasst hat. | ||
![]() | Der Jahresbericht des Bundesgrenzschutzes für
das Jahr 1998 macht deutlich, wie sehr der BGS auch im
Bereich der Fluchtverhinderung in Kooperation mit ausländischen
Polizeibehörden tätig ist. So gibt es inzwischen das
Berufsbild des "Dokumentenberaters" beim Bundesgrenzschutz,
der auf problematischen Abflughäfen in Drittstaaten Schulungs-
und Beratungsmaßnahmen durchführt. Ziel: die Zahl der
nach Deutschland einreisenden und "sich nicht vorschriftsmäßig
ausweisenden Ausländer" zu senken und Starthilfe für
eigene Maßnahmen der Luftfahrtunternehmen zu geben. Der
sich nicht vorschriftsmäßig ausweisende Flüchtling
hat eben Pech gehabt.
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![]() | Wieder einmal haben bayerische Behörden eine Botschaftsaußenstelle
in einer bayerischen Sammelunterkunft einrichten lassen. In
der Unterkunft Schleißheimer Straße in München
wurden diesmal Flüchtlinge aus Sri Lanka Botschaftsvertretern
ihres Herkunftsstaates im Rahmen einer Sammelvorführung präsentiert.
Der Bayerische Flüchtlingsrat und die Karawane für die
Rechte der Flüchtlinge und MigrantInnen haben in Presseerklärungen
Stellung genommen. Von neunzehn vorgeladenen Tamilen erschienen
sieben. Anlage Nr.13: (222 Kb)Presseerklärung des Bayerischen Flüchtlingsrats vom 22. September 1999 Pressemitteilung der Karawane für die Rechte der Flüchtlinge und MigrantInnen vom 21. September 1999
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![]() | Die Pax Christi Gruppe Bonn hat den Beschluss der Stadt Bonn,
verfolgte Deserteure aufnehmen zu wollen (Infomappe Nr.18,
September 1999), am 17. September 1999 in einer Presseerklärung
kommentiert. Anlage Nr.14: (163 Kb)Presseerklärung von Pax Christi, Bonn vom 17. September 1999 | ||
![]() | Pax Christi Berlin hat darauf aufmerksam gemacht, dass - wohl
nicht nur in Berlin - unbegleitete minderjährige Flüchtlinge,
die abgeschoben werden sollen, keine ausreichenden Schutzimpfungen
erhalten und die entsprechenden Empfehlungen auch in den Unterbringungseinrichtungen
nicht bekannt sind. Das Deutsche Grüne Kreuz hat am
13. Juli 1999 Empfehlungen zu Schutzimpfungen von Säuglingen
und Kleinkindern von Flüchtlingen und Asylbewerbern veröffentlicht.
Anlage Nr.15: (203 Kb)Empfehlungen zu Schutzimpfungen von Säuglingen und Kleinkindern von Flüchtlingen und Asylbewerbern des Deutschen Grünen Kreuz vom 13. Juli 1999 | ||
![]() | Trotz der unübersichtlichen Lage im Quasi-Protektorat
Kosovo findet jeder Politreisende das, was er sehen will und Gesprächspartner,
die ihm die bereits innegehabte Überzeugung bestätigen.
Mit Erlass vom 10. September 1999 behauptet das Sächsische
Staatsministerium des Innern, die außenpolitische Sprecherin
von Präsident Rugova, Frau Edita Tahiri habe sich an das
Haus gewandt mit der Erklärung, es sei nun Zeit für
die im Ausland lebenden Flüchtlinge, in ihre Heimat zurückzukehren,
da sie dort für den Wiederaufbau des Kosovo gebraucht werden.
Auch Staatsminister Hardraht und sein Adlatus Heßeler hätten
sich während ihres letzten Aufenthaltes Ende Juli 1999 davon
überzeugen können, dass z.B. in Pristina nahezu alle
Häuser bewohnbar sind. Berichte bestätigten, dass das
Ausmaß der Zerstörung insgesamt nicht so groß
sei, wie zunächst befürchtet. Im Blick den verzweifelten
Versuch von Bundeswehr, THW und Hilfsorganisationen, einigermaßen
winterfeste Quartiere für die noch oder wieder im Lande befindliche
Bevölkerung zur Verfügung zu stellen (was im Regelfall
heißt, einen Raum bewohn- und beheizbar zu machen), versteigt
man sich zu der Behauptung, es werde Baumaterial zur Verfügung
gestellt, "damit die Bewohner ihre zerstörten Häuser
bereits vor Wintereinbruch wieder aufbauen können".
Dies zu einem Zeitpunkt, zu dem UNHCR sein Schwerpunktheft Kosovo
der Zeitschrift "Refugees" mit dem Untertitel versieht:
"The race against winter". Ein paar halbwegs versteckte
Drohungen flankieren die innenministerielle Erkenntnis. So wird
behauptet, die finanziellen Hilfen für rückkehrwillige
Flüchtlinge (Flugkosten plus Reisebeihilfe von 150 DM plus
Gepäckzuschuss von 150 DM) seien nur für diejenigen
Flüchtlinge gesichert, die bis zum 30. September 1999 ausfliegen
werden. Später Ausreisende müssten mit verringerten
Leistungen rechnen. Derartige Hinweise verschärfen die lokalen
Ausländerbehörden. In einer sächsischen Flüchtlingsunterkunft
wurde in einem Aushang bereits mit zwangsweiser Rückführung
gedroht, wenn man nicht freiwillig eine Flugmöglichkeit am
3. Oktober 1999 wahrnehme. Der Bundesinnenminister wurde zur Frage
der freiwilligen oder Zwangsrückkehr noch vor dem Winter
von verschiedenen Medien sehr unterschiedlich zitiert. Heinz Bude
hat dieses Phänomen in der FAZ dargestellt: "Otto Schily
gewinnt Glaubwürdigkeit aus Undurchsichtigkeit und Uneindeutigkeit."
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![]() | In einem Artikel mit dem Titel "In Abwehr berechtigter
Asylbegehren..." werfen die Journalisten Mathias von
Richthofen, Ahmet Senyurt, Stefan Weidner, Peter Boel und Joachim
Felix Engelmann dem Auswärtigen Amt vor, auch im Lagebericht
zu Pakistan die menschenrechtliche Lage insbesondere für
die Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya zu beschönigen. Darüber
hinaus wird heftig kritisiert, dass das Auswärtige Amt und
Innenministerien entgegen geltendem Recht Versuche unterstützt
hätten, nach Pakistan mit unzureichenden Reisedokumenten
abzuschieben. Diese Vorgehensweise sei inzwischen durch Interventionen
verhindert worden. Der Artikel ist abgedruckt in der Augustausgabe der Presseinformationen der Ahmadiyya Muslim Jamaat Zentrale für Deutschland, Mittelweg 43, 60318 Frankfurt am Main. Die Ahmadiyya Glaubensgemeinschaft weist in weiteren Pressemitteilungen darauf hin, dass sich die Lage ihrer religiösen Gemeinschaft in Pakistan weiter verschlechtert habe. Aber auch in Deutschland zeigten sich die Behörden unfähig, Ahmadis gegen Übergriffe militanter pakistanischer Organisationen zu schützen. Nachdem die britische Regierung schärfer gegen die Aktivitäten insbesondere der Khatm-e-Nabuwwat vorgehe, würden deren Aktivitäten grenzüberschreitend von Deutschland aus gesteuert. Zentren der auch Verfassungsschutzbehörden inzwischen bekannten Tätigkeit seien Frankfurt am Main und Heilbronn, wo entsprechende Vereine auch im Vereinsregister eingetragen seien. Von der Organisation seien Broschüren mit eindeutig strafrechtsrelevantem Inhalt im Umlauf, in denen zu Gewalt und Mord an Ahmadis und zur Bespitzelung von Ahmadis in Deutschland aufgerufen werde. | ||
![]() | Die nach wie vor zu beobachtende ausländerbehördliche
Praxis, Duldungen für bosnische Bürgerkriegsflüchtlinge
in Verbindung mit der Auflage "Erwerbstätigkeit nicht
gestattet" zu verlängern, war bereits im vergangenen
Jahr Gegenstand eines Beschlusses des Oberverwaltungsgericht Berlin
(AZ: OVG 3 SN 21.98 zu VG 8 F 18.98, Beschluss vom 28. März
1998). Das Land Berlin als Antragsgegner vertrat die Rechtsauffassung,
zur Duldung hinzukommende Auflagen seien mit dieser in der Weise
verbunden, dass beide der Sicherung der Ausreise dienten. Als
Vollstreckungsmaßnahme "unter anderen Vorzeichen"
sei der Widerspruch gegen die Erteilung einer Duldung auch dann
nicht möglich, wenn sie mit einer Auflage verbunden sei.
Dem hält das OVG entgegen, zwar sei die Duldung ein den Betroffenen
ausschließlich begünstigender Akt des Verwaltungsvollstreckungsrechts,
der infolgedessen nicht angegriffen werden könne, demgegenüber
aber sei die der Duldung beigefügte Auflage "Erwerbstätigkeit
nicht gestattet" ein belastender und daher rechtsmittelfähiger
Verwaltungsakt. Durch fristgerechten Widerspruch, dem nach §
80 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung aufschiebende Wirkung
zukommt, könne die Auflage daher angegriffen werden. Zum
Thema Arbeitserlaubnis für Bürgerkriegsflüchtlinge
hat der Richter am Sozialgericht Berlin, Udo Geiger, im Informationsbrief
Ausländerrecht (Heft 7/8, Juli/August 1999, S. 356ff.) einen
Aufsatz veröffentlicht, der die scheinbare Großzügigkeit
der Arbeitsämter bei der Erteilung von Arbeitserlaubnissen
für traumatisierte bosnische Bürgerkriegsflüchtlinge
in einem anderen Licht erscheinen lässt. Geiger erweitert
den Kreis der Bürgerkriegsflüchtlinge, für die
das Versagen der Arbeitserlaubnis eine unzumutbare besondere Härte
darstellen würde, um jenen Personenkreis, der gemäß
§ 53.6 AuslG aufgrund konkreter Existenzgefährdung im
Herkunftsland nach wie vor geduldet wird und sich in der Vergangenheit
in der Bundesrepublik Deutschland eine gesicherte wirtschaftliche
Existenz aufgebaut hat. | ||
![]() | Die 35. Kammer des Verwaltungsgerichtes Berlin (AZ:
VG 35 A 142.99) hat am 26. April 1999 einer traumatisierten
bosnischen Flüchtlingsfrau das Recht auf eine Aufenthaltsbefugnis
zugesprochen. Das VG sieht im konkreten Fall die Tatbestandsvoraussetzungen
des § 30 Abs. 3 bzw. 4 AuslG erfüllt und hält das
der Ausländerbehörde zukommende Ermessen für auf
Null reduziert. Dies folge aus der traumabedingt unabsehbaren
Dauer des Aufenthalts der Klägerin sowie aus der Bedeutung
eines rechtmäßigen Aufenthalts für den Erfolg
der auf lange Zeit angelegten Therapie. Der sich abzeichnende
weitere Aufenthalt der Klägerin über mehrere Jahre dürfe
nicht durch die Erteilung einer ständig verlängerten
Duldung erfolgen. Vielmehr müsse nach der Systematik des
Ausländergesetzes (sic!) eine Aufenthaltsbefugnis erteilt
werden. Das erkennende Gericht bezieht sich in seinem Urteil nicht
auf fehlende Therapiemöglichkeiten in Bosnien-Herzegowina,
sondern auf einen "allgemeinen Rechtsgedanken des Inhalts,
dass Flüchtlingen, die - wie die Klägerin - aufgrund
einer zuvor erlittenen politischen Verfolgung traumatisiert sind,
die Rückkehr in ihr Herkunftsland als Ort der Verfolgung
sowohl nach nationalem Recht wie auch nach der Genfer Konvention
nicht zugemutet" werden kann. Weiter wird ausgeführt:
"Der der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Karlsruhe
in seinem Urteil vom 16. Januar 1998 zugrundeliegende Sachverhalt,
bei dem acht Jahre nach der Einreise noch ein Trauma fortbesteht,
lässt zudem erkennen, wie schwierig ein solches Trauma zu
überwinden ist und dass dies häufig auch nach langer
Zeit überhaupt nicht gelingt. Die inzwischen in mehreren
Beschwerdeverfahren gegen Beschlüsse des erkennenden Gerichtes
deutlich gewordene Absicht des Beklagten [das Land Berlin; der
Verf.], traumatisierte bosnische Kriegsflüchtlinge im nächsten
Jahr trotz fortbestehender Traumatisierung nach Bosnien-Herzegowina
zurückzuschicken, entbehrt daher jeglicher medizinischen
und rechtlichen Grundlage. (...) Es muß (...) davon ausgegangen
werden, dass kriegstraumatisierte bosnische Flüchtlinge in
vielen Fällen überhaupt nicht mehr - jedenfalls nicht
zwangsweise - in ihr Heimatland zurückkehren können
und ihnen Aufenthalt außerhalb ihres Herkunftslandes gewährt
werden muss." | ||
![]() | Das obige Urteil der 35. Kammer des VG Berlin basiert unter
anderem auch auf einem Gutachten der stellvertretenden
Leiterin des Behandlungszentrums für Folteropfer in Berlin,
Frau Dipl. Psych. Sibylle Rothkegel, zu den "Auswirkungen
des Aufenthaltsstatus für traumatisierte Flüchtlinge".
Es kommt zu dem Ergebnis: "Eine Behandlung, die die Bewältigung schwerer seelischer Traumata und grausamer Verfolgung ermöglichen soll, hat unter den Bedingungen, die mit einer Duldung verbunden sind, sich stark verzögernde, nur geringe oder gar keine Aussichten auf Erfolg. Erholung von schwerem Schicksal und die Wiedergewinnung von gesundheitlicher Stabilität nach schwersten seelischen Verletzungen kann nur erreicht werden, wenn die Betroffenen hier die notwendige Sicherheit finden, d.h. den Schutz vor Abschiebung und das Gefühl von Akzeptanz, verbunden mit einer ausreichenden materiellen und gesundheitlichen Grundversorgung. (...) Ein längerer Aufenthalt in Unsicherheit kann traumatisierten Flüchtlingen nicht zugemutet werden; auch kann ihnen nicht zugemutet werden, immer wieder vorzusprechen, um sich ihre Krankheit attestieren zu lassen. Rechtmäßiger Aufenthalt bedeutet auch gesellschaftliche Anerkennung des erfahrenen Leides mit allen langfristigen psychischen, sozialen und physischen Folgen auf die Opfer von Verbrechen an der Menschlichkeit; die gesellschaftliche Anerkennung des erfahrenen Leides stellt - wie wir wissen - einen wesentlichen Faktor in seiner Bewältigung dar."
| ||
![]() | Der Leiter von XENION, einer Psychotherapeutischen Beratungsstelle
für politisch Verfolgte in Berlin, Dipl. Psych. Dietrich
F. Koch befasst sich in einem Gutachten vom 13. Juli
1999 mit den "Psychischen Reaktionen nach Extrembelastungen
bei traumatisierten Kriegsflüchtlingen". Dabei thematisiert
das Gutachten einerseits die Tendenz zur Verdrängung und
zum Verschweigen des Erlittenen aufgrund von Schamgefühlen
oder mit Rücksicht auf Familienangehörige und den Sittenkodex
des Herkunftslandes und andererseits den Aspekt "Retraumatisierung
und Vulnerabilität", insbesondere im Zusammenhang mit
der konkreten Gefahr der erzwungenen Rückkehr in das Herkunftsland:
"Flüchtlinge mit chronischen posttraumatischen psychischen Störungen sind durch die psychische Krankheit in einem mehr oder weniger starken Maße dauerhaft und oft irreversibel gesundheitlich beeinträchtigt, bis hin zu teilweiser oder gänzlicher Invalidität. Ihre Belastbarkeit und Leistungsfähigkeit ist nicht mit der des gesunden Menschen zu vergleichen. Ohne besondere (psycho-)soziale Unterstützung und gegebenenfalls medizinisch-psychotherapeutische Behandlung sind die Betroffenen, selbst bei annähernd gesichertem Lebensunterhalt, annehmbaren Wohn- und Arbeitsverhältnissen, nicht in der Lage, ein einigermaßen normales Leben zu führen. Der Grad der Beeinträchtigung oder der besonderen persönlichen Gefährdung (z.B. Suizidalität) ist bei sorgfältiger diagnostischer Arbeit durch erfahrene, spezialisierte Fachleute hinreichend genau zu ermitteln. (...) Die Wahrscheinlichkeit einer gesundheitlichen Beeinträchtigung von Flüchtlingen mit chronischen posttraumatischen psychischen Reaktionen bei Rückkehr in eine Umgebung, in der die traumatisierende Erfahrung stattgefunden hat, wenn die betreffende Person nicht selbst das Risiko der Gefährdung als kalkulierbar einschätzt, ist generell sehr hoch. Die individuelle Vulnerabilität gegenüber traumatischen Störungen ist bei genauester Prüfung des Einzelfalles durch erfahrene und spezialisierte Fachleute hinreichend zuverlässig abzuschätzen. Doch selbst bei geringer aktueller Symptombelastung der betreffenden Person in Deutschland ist die Wahrscheinlichkeit für eine eventuelle Retraumatisierung im Herkunftsland nicht hinreichend genau zu prognostizieren. Sie gilt bei chronischen posttraumatischen Belastungsreaktionen allgemein als sehr hoch. Doch letztlich kann nur die betreffende Person selbst die letztlich ausschlaggebende Einschätzung abgeben. Sie sollte dementsprechend bei dem angesprochenen Personenkreis zur Grundlage der ärztlich-psychologischen Empfehlung gemacht werden. Der Abbruch einer laufenden therapeutischen Behandlung führt bei allen Formen psychischer Störung erfahrungsgemäß zu einem Rückfall bzw. sogar zu einer Verschlimmerung der Ausgangssymptomatik. Im Falle der psychischen Störungen in Folge zwischenmenschlicher Gewalterfahrungen wirkt jedoch ganz besonders jede weitere Form der Einschränkung der Autonomie und jede weitere Gewalterfahrung krankheitsverstärkend. Jede Form behördlicher Zwangsmaßnahmen muß daher aus gesundheitlichen Gründen abgelehnt werden. Auch nach Abschluss einer Therapie bzw. bei weitgehender Symptomfreiheit zum Zeitpunkt der Rückkehr ins Herkunftsland muss eine Behandlungsmöglichkeit vor Ort erreichbar sein. Der individuelle Zugang zu psychologischer Behandlung muss im Einzelfall als sichergestellt gelten."
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![]() | Dass solche Erkenntnisse bislang an dem Hessischen Innenministerium
und den kommunalen Ausländerbehörden ergebnislos vorbeigegangen
sind, beweist u.a. das Schreiben des Leiters der Ausländerbehörde
Wiesbaden vom 9. August 1999 (siehe Infomappe Nr. 17, September
1999). Mit ihrem Beschluss vom 21. September 1999 (AZ:
1 G 2844/99) lehnt die 1. Kammer des Verwaltungsgerichtes Frankfurt
am Main den Antrag einer bosnischen Flüchtlingsfamilie
auf Verlängerung der Duldung zur Fortführung einer therapeutischen
Behandlung ab und sanktioniert in ihrer Begründung die restriktive
Definition des Begriffes der Traumatisierung, der behördlichen
Entscheidungen in Hessen mittlerweile zugrunde liegt. Das VG führt
aus, dass in den "Traumatisierungserlassen" des Hessischen
Innenministeriums (Erlasse vom 17. März 1999, 1. Februar
1999 sowie 23. Juni 1997) Personen "grundsätzlich
nicht begünstigt werden (sollen), die sich erst im Jahre
1999 und erst bei vollziehbarer Ausreisepflicht oder in Anbetracht
einer in Kürze ablaufenden Ausreisepflicht erstmals auf eine
Traumatisierung berufen. Hierfür spricht bereits, dass in
dem Erlass vom 23. Juni 1997 (...) von der Rückführung
Personen ausgenommen werden sollen, bei denen die Traumatisierung
nachgewiesenermaßen einen Krankheitswert darstellt und die
deswegen in ständiger fachärztlicher oder psychotherapeutischer/psychologischer
Behandlung stehen, soweit die Behandlung nicht abgeschlossen ist.
Es ist also an Fälle gedacht, bei denen die betroffenen Personen
bereits zum Erlasszeitpunkt im Juni 1997 in entsprechender Behandlung
stehen."
Nachdem der in den ersten Traumatisierungsregelungen noch
enthaltene Stichtag 26. Januar 1996 (an dem die fachärztliche
Behandlung bereits eingeleitet sein musste) aufgrund der Verlaufsformen
von psychischen Reaktionen nach Extrembelastungen nicht mehr aufrecht
erhalten werden konnte, hält das VG Frankfurt am Main nunmehr
den 23. Juni 1997 für den Zeitpunkt, zu dem der bosnische
Kriegsflüchtling traumatisiert zu sein hatte. Anschließend
beigebrachte fachärztliche Atteste sind offenbar nach Auffassung
der Kammer solange unglaubwürdig, bis die darin fachärztlich
geäußerten Befürchtungen Realität werden.
Suizidalität ist Firlefanz, allein der Suizid schützt
vor Abschiebung. | ||
![]() | Der in Berlin und möglicherweise auch in anderen Bundesländern
verbreiteten Tendenz, bosnische Flüchtlinge, denen fachärztliche
Gutachten therapiebedürftige Symptome einer Traumatisierung
bescheinigen, zur Vorsprache und Untersuchung beim polizeiärztlichen
Dienst aufzufordern, hält Rechtsanwältin Ellen Apitz
in Form eines Musterschreibens an das Landeseinwohneramt Berlin
grundrechtliche Bedenken entgegen.
| ||
![]() | In einem Erlass vom 24. August 1999 hat immerhin das Innenministerium
Nordrhein-Westfalen den Ausländerbehörden mitgeteilt,
dass bei der weiteren Duldung traumatisierter bosnischer Kriegsflüchtlinge
keine Bedenken bestehen, "wenn im Rahmen der gesetzlichen
Regelung des § 56 AuslG im Einzelfall die Duldungsfrist von
bis zu einem Jahr voll ausgeschöpft wird." Anlage Nr.20: (154 Kb)Erlass des Innenministeriums Nordrhein-Westfalen vom 24. August 1999 | ||
![]() | Eine interessante Entscheidung zur Versagung von Leistungen
nach dem Asylbewerberleistungsgesetz hat die 4. Kammer des VG Gießen am 20. September 1999 gefällt. Die Stadt Gedern hatte einer moslemischen Familie aus der Sandzak-Region Jugoslawiens Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz verweigert mit der Begründung, die Familie könne jederzeit wieder nach Jugoslawien zurückkehren, da im Sandzak weder Krieg herrsche noch der Sandzak ein Krisengebiet sei. Deshalb sei nur die nach den Umständen unabweisbar gebotene Hilfe zu gewähren. Dies sei die Rückführung nach Jugoslawien. In ihrem Beschluss (Az.: 4 G 2580/99) argumentiert die Kammer, es gebe keinerlei konkrete Anzeichen dafür, dass die Antragssteller sich in den Geltungsbereich des Gesetzes begeben hätten, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen (§ 1a Ziffer 1 AsylbLG). "Dagegen spricht bereits, dass die Antragsteller aus einer Region (Sandzak) stammen, welche seit etwa April 1992 (Beginn des Krieges in Bosnien-Herzegowina) 80.000 Muslime verlassen haben. Die Antragsteller sind Moslems aus dieser Region. Gegenwärtig finden nach Auffassung des VG Gießen (...) gegenüber den Muslimen legale' Unterdrückungsmethoden, wie willkürliche Hausdurchsuchungen, Verhaftungen, statt. (...) Es ist nachvollziehbar, dass Personen eine derartige Krisenregion verlassen, um vorübergehend Aufnahme in der Bundesrepublik Deutschland zu finden, ohne dass sie sich zugleich vom jugoslawischen Staat politisch verfolgt fühlen und einen Asylantrag stellen müssten. Ein anderer nachvollziehbarer Grund für das Verlassen der Heimat ist der, dem Ehemann bzw. Vater nachzufolgen, um die Familiengemeinschaft wieder herzustellen (...). Schließlich können auch die Voraussetzungen des § 1a Ziffer 2 AsylbLG nicht festgestellt werden. Nach dieser Vorschrift sind Leistungsberechtigte auch dann in Anspruch eingeschränkt, wenn bei ihnen aus von ihnen zu vertretenen Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können. Nach Kenntnis der Kammer besteht aber derzeit bezogen auf Ex-Jugoslawien ein tatsächliches, mithin nicht von den Antragstellern zu vertretendes Abschiebungshindernis." | ||
![]() | Letzte Meldung: Bundesinnenminister Schily hat den Entscheidungsstopp
des Bundesamtes für Asylanträge aus der Bundesrepublik
Jugoslawien aufgehoben. Eine mittelfristige Prognose über
Gefährdungen sei nunmehr möglich. | ||
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