Düsseldorf, den 05. Mai 1999
B e r i c h t
über eine Delegationsreise des Petitionsausschusses
in die Türkei in der Zeit vom 01.03.
05.03.1999
Anlaß für die Reise der Delegation waren zahlreiche Eingaben betreffend kranke Menschen, die vor der Aufenthaltsbeendigung/Abschiebung stehen. Die Ausländerbehörden handeln in diesem Bereich unterschiedlich. Einige sind zurückhaltend je schwerer das Krankheitsbild sich darstellt. Andere orientieren sich allein an der Frage, ob die Personen reisefähig sind. Neben den organisch Kranken stellen die psychisch Kranken, suizidgefährdeten bzw. traumatisierten Menschen ein besonderes Problem dar. Die Behörden gehen meist davon aus, daß eine Rückkehr und Behandlung im Heimatland unproblematisch sei. Sie berufen sich dabei auf entsprechende Berichte des Auswärtigen Amtes bzw. der jeweiligen Botschaft.
Für den Petitionsausschuß war trotz vieler vorliegender Berichte unklar, was kranken Menschen nach ihrer Ankunft im Heimatland widerfährt.
Da Rückführungen in die Türkei mit Abstand am häufigsten durchgeführt werden, wurde dieses Land als geeignetes Reiseziel ausgewählt. Die Problematik bezieht sich jedoch auf sämtliche Staaten, deren Gesundheitssysteme nicht dem westeuropäischen Standard entsprechen. Die Erkenntnisse der Delegation sind deshalb auf vergleichbare Länder übertragbar.
Darüber hinaus hat die Delegation sich erneut mit der vieldiskutierten Frage be
faßt, unter welchen Voraussetzungen alleinstehende Frauen in die Türkei zurück
kehren können.
Reiseteilnehmer waren:
Die Vorsitzende des Petitionsausschusses, Frau Abgeordnete Barbara Wischer
mann (CDU)
Herr Abgeordneter Wilfried Kramps (SPD), Sprecher seiner Fraktion im Petitions
ausschuß . .
Frau Abgeordnete Anne
Hanne Siepenkothen (CDU), Sprecherin ihrer Fraktion im Petitionsausschuß
Herr Abgeordneter Siegfried Martsch (Bündnis 90/Die Grünen), Sprecher seiner Fraktion im Petitionsausschuß
Frau Abgeordnete Dorothee Danner (SPD)
sowie
der Ausschußreferent, Herr Ministerialrat Franz Muschkiet.
Gesprächspartner der Delegation waren:
Mitarbeiter der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Ankara und des Generalkonsulats in Istanbul
der Generaldirektor der Sozialversicherungsanstalt SSK (Trägerin von über 500 medizinischen Einrichtungen, z.B. Krankenhäusern etc.)
ärztliche Leiter von Krankenhäusern in Ankara und Istanbul (Psychia
trische Klinik)
freipraktizierende Ärzte
der Behindertenbeauftragte der Türkei
der Stellvertretende Staatssekretär im Gesundheitsministerium
die Generaldirektorin des Internationalen Sozialen Dienstes
Vertreter des Innenministeriums
der Leiter der Direktion für soziale Dienste in Istanbul
Vertreterinnen von Fraueninitiativen.
Unsere Rechtsordnung schützt das Leben und die körperliche Unversehrtheit eines jeden sich in Deutschland aufhaltenden Menschen. Dies folgt aus Art. 2 Abs. 2 des Grundgesetzes, der in enger Verbindung zum Grundrecht der Men
schenw
rde aus Art. 1 Grundgesetz steht. Die Menschenwürde kann nur als gewahrt angesehen werden, wenn der Staat den Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit für alle effektiv gewährleistet. Die Rückfüh
rung/Abschiebung kranker Menschen in ihre Herkunftsländer hat sich daher an diesen Maßstäben zu orientieren.
Unbestritten besteht ein staatliches Interesse daran, den Aufenthalt der Personen in Deutschland zu beenden, für die nach Ausschöpfung des Rechtswegs kein Bleiberecht vorgesehen ist. Reisen diese Menschen nicht freiwillig aus, müssen die Ausländerbehörden nach den geltenden Vorschriften Zwangsmaßnahmen einleiten und durchführen. '
Wird der Aufenthalt erkrankter Menschen beendet, so bestehen wenig Proble
me, solange es sich um leichtere Erkrankungen handelt, die keiner intensiveren Therapie bedürfen. In vielen Fällen reicht es aus, wenn eine Weiterbehandlung im Herkunftsland als gesichert angesehen werden kann.
2. Problematisch sind die Fälle schwerkranker Menschen, die sich zudem hier in
Deutschland in Therapie befinden.
2.1 Ist eine Ausländerbehörde in einem konkreten Fall der Auffassung, dass trotz der bestehenden Krankheit die Gründe für eine Abschiebung überwiegen könnten, kommt den vorbereitenden Maßnahmen besondere Bedeutung zu.
Nach den Erkenntnissen der Delegation genügt es dabei nicht, sich allein an den allgemeinen Lageberichten des Auswärtigen Amtes zur gesundheitlichen Versor
gung zu orientieren. Bei schwerem Krankheitsbild ist eine intensive Einzelfall
prüfung vorzunehmen. Dabei muß die Ausländerbehörde die medizinischen Mög
lichkeiten am Herkunftsort beachten und je nach Krankheit berücksichtigen, wel
che Belastungen bei der medizinischen Versorgung den Betroffenen zugemutet werden können.
2.2 Eine ganz wichtige Frage ist hier die Erreichbarkeit der medizinischen Leistungen und ihre Finanzierung.
Nahezu ausnahmslos handelt es sich bei dem in Frage kommenden Personenkreis
um mittellose Personen. Für diese stellt sich bei der Rückkehr in die Türkei nach
oftmals mehrjähriger Abwesenheit ein besonderes Problem. Sie erhalten nicht
automatisch nach der Einreise Sozialleistungen, d.h. auch medizinische Versorg-
gung. Um in den Genuß einer medizinischen Mindestversorgung zu gelangen,muß ein Antrag auf Bedürftigkeit gestellt werden, an dessen Ende die Erteilung
einer sogenannten "grünen Karte" steht. Diese "grüne Karte", die von den örtli-
chen Gemeindeverwaltungen ausgegeben wird, berechtigt erst zu einer medizi-
nischen Mindestversorgung.
Zwischen der Ankunft der Rückkehrer am Flughafen und der Erteilung der "grü-
nen Karte" vergehen ca. sechs bis acht Wochen. Für akut erkrankte Personen ist
in Notfallsituationen während dieser Zeit eine Sofortbehandlung möglich.
Sind unter den Rückkehrern schwerkranke Menschen, so ist es unerläßlich, den Rückkehrtermin vorher rechtzeitig anzukündigen, damit entsprechende Vorkeh
rungen getroffen werden können. Die Deutsche Auslandsvertretung hat zuge
sagt, in solchen Einzelfällen Hilfestellung zu geben, allerdings muß sie rechtzeitig informiert werden. Die Botschaft kann Auskünfte zu den medizinischen Versor
gungsm
glichkeiten innerhalb des Landes geben. Dies wird um so besser mög
lich sein, je konkreter die Fragestellung der Ausländerbehörde ist, die in
Deutschland die Rückführung betreibt. Im Interesse der betroffenen Menschen sollte daher die zuständige Ausländerbehörde der Deutschen Auslandsvertretung möglichst genaue Angaben zum Krankheitsbild und dem voraussichtlichen Thera
piebedarf machen. Die Botschaft wird dann eher in der Lage sein, der Ausländer
behörde verwertbare Auskünfte aus der Heimatregion des Kranken zu erteilen.
Für den Bereich der medizinischen Versorgung gibt es in der Türkei regional gra
vierende Unterschiede. So ist der westliche Bereich der Türkei einschließlich der großen Städte medizinisch gut versorgt. Der ländliche Bereich, insbesondere der süd
stliche Bereich der Türkei, ist medizinisch als unterversorgt anzusehen. Die Rückführung kranker Menschen in diese Bereiche sollte daher besonders gründ
lich überprüft werden. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, daß ein schwer
kranker Mensch in der Türkei auf die direkte Zuwendung und Pflege seiner Fa
milienangehörigen angewiesen ist. So wird in staatlichen Krankenhäusern vor
ausgesetzt, daß die Familie den Kranken bis auf die rein ärztlichen Leistungen versorgt. Steht also ein Angehöriger nicht zur Verfügung, so ist die Versorgung nicht gewährleistet. Daraus folgt, daß ein schwerkranker Mensch grundsätzlich nicht von seinem sozialen Umfeld, seiner Familie und seiner heimatlichen Region getrennt werden kann.
All diese Besonderheiten sind zu beachten, soweit es sich um mittellose Men
schen handelt, die zurückgeführt werden sollen. Menschen, die sich eine private medizinische Versorgung leisten können, haben in der Türkei wenig Probleme. Auch der Personenkreis, der der staatlichen Sozialversicherung angehört, kann auf einen relativ guten Standard zurückgreifen. Hierzu zählen auch türkische Staatsbürger, die in Deutschland Sozialversicherungsbeiträge gezahlt haben und nach dem deutsch
türkischen Sozialversicherungsabkommen in der Türkei lei
stungsberechtigt sind. Überwiegen im Hinblick auf die Behandlungsmöglichkeiten bzw. die Kostenfrage nach eingehender Prüfung unter Beachtung der verfassungsrechtlichen Aus
gangslage die Zweifel an der Durchführbarkeit der Abschiebung, sollte diese
zurückgestellt werden oder ganz unterbleiben.
3. Besondere Aufmerksamkeit erfordert die Gruppe der suizidgefährdeten,traumatisierten Menschen. Intensive Gespräche zu diesem Problemkreis haben zu der Einsicht geführt, daß Rückführungen dieser Personen mit großer Sensibilität vor
bereitet und geprüft werden müssen. Dabei sollten die Ausländerbehörden. Und vor allen Dingen auch die meist für diese Spezialfragen eingeschalteten Gesund
heitsämter den Grundsatz beherzigen, daß die Unterbrechung einer angelaufenen Therapie zu irreparablen Schäden führen kann. Vor solchen gravierenden Gesund
heitsschäden müssen Menschen bewahrt werden, selbst wenn sie kein Bleibe
recht in unserem Land haben. Für die Dauer der Therapie sollte der Aufenthalt deswegen geduldet werden.
Hinzu kommt, daß die Ereignisse und Erlebnisse, die zur Traumatisierung geführt haben, oftmals im Herkunftsland geschehen sind und eine Rückkehr, gerade dort
hin, krankheitsverstärkend sein kann. Daher wird eine Therapie oder ihre Fortset
zung im Heimatland nicht erfolgreich sein.
Die medizinische Versorgung psychisch kranker Menschen in der Türkei ist flä
chendeckend nicht gewährleistet. Hier ist im ländlichen Bereich, vor allem im Süd
Osten die Behandlung schwerer Krankheitsbilder kaum gewährleistet. Nur im westlichen Bereich und im Bereich der großen Städte besteht diese Möglich
keit. Auf die Schwierigkeiten, Zugang zu diesen Leistungen zu erhalten, ist be
reits hingewiesen worden (siehe oben 2.2 und 2.3). .
4. Die Rückkehr alleinstehender Frauen nach längerem Aufenthalt im Bundesgebiet wird von unterschiedlichen Stellen als problematisch angesehen. Hier ist zu
nächst von wesentlicher Bedeutung, in welches Gebiet die Rückkehr erfolgt. In
einer größeren Stadt im Westen werden Schwierigkeiten seltener sein.
Im ländlichen Bereich dagegen können unzumutbare Verhältnisse gegeben sein. Letztlich ist immer eine gründliche Einzelfallprüfung erforderlich, die neben den örtlichen Besonderheiten auch die persönliche Situation beleuchtet.
So wird eine Frau mit Berufsausbildung in der Türkei eher in der Lage sein, sich zu integrieren. Ungelernte und meist nur in der Familie lebende Frauen können jedoch in eine ausweglose Lage geraten. Ihnen wird z.B. oftmals "traditionell", die Schuld am Scheitern einer Ehe in Deutschland zugerechnet und nicht etwa auch dem Ehemann. Ein Leben in der dörflichen Gemeinschaft ist
dies zeigen viele Einzelschicksale
dann kaum erträglich. Hinzu kommt, daß ein Leben außerhalb des Familienverbandes bzw. des dörflichen Umfeldes für diese Frauen mangels eines anderen sozialen Sicherungssystems nicht möglich ist, ohne zu verelenden und oftmals auch der Prostitution nachzugehen. Kehren diese alleinstehenden
Frauen zudem noch mit Kindern in die Türkei zurück, ist in vielen Fällen das Schicksal vorgezeichnet.
Zur Aufklärung des Sachverhalts kann die Einschaltung der in der Türkei tätigen Sozialen Dienste über die Deutsche Auslandsvertretung hilfreich sein. In jedem Fall müssen die Einzelfallumstände gründlich recherchiert werden.
Wird demgemäß das Problem erkannt und die Verhältnisse überprüft, werden sich in einigen Fällen Sachverhalte ergeben, die es zulassen, z. B. ein Abschie
bungshindernis nach § 53 Abs. 6 oder aber eine außergewöhnliche Härte nach § 19 Abs. 1 Ausländergesetz anzunehmen.
Die Delegation regt an, einen Fragenkatalog zu erarbeiten, der u.a. die angespro
chenen Situationen berücksichtigt und die Beurteilung der Lage für die Frauen vor Ort verbessert. Diese Kriterien könnten beispielsweise von den Wohlfahrts
verbänden in Zusammenarbeit mit der Deutschen Botschaft entwickelt werden. Den mit diesen speziellen Aspekten oft nicht vertrauten Ausländerbehör
den könnte dies die Prüfung der Einzelfälle wesentlich erleichtern.
(Barbara Wischermann)
(Anne
Hanne Siepenkothen)
(Siegfried Martsch)
(Dorothee Danner)
(Franz Muschkiet)
Standard
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Überschrift 1
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Überschrift 2
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Überschrift 3
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Überschrift 4
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Überschrift 5
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Überschrift 6
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Überschrift 7
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Überschrift 8
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Überschrift 9
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Absatz-Standardschriftart
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