| Süddeutsche Zeitung vom 31. August 1999
Antwort des Bundesinnenministeriums sorgt bei Piloten
für Aufregung
Grenzschützer haben an Bord nichts zu sagen
Auch bei Abschiebungen hat nur der Flugkapitän die
Kommandogewalt Passagiere und Besatzung müssen
notfalls gegen gewalttätige Beamte vorgehen
Von Friedrich C. Burschel
Offenbar haben Beamte des Bundesgrenzschutzes bei
gewaltsamen Rückführungen von Asylsuchenden in
ihre Heimatländer an Bord der Flugzeuge keinerlei
Machtbefugnis. Die Antwort des Bundesinnenministeriums auf
eine Kleine Anfrage der PDS-Fraktion im Bundestag sorgt
jedenfalls bei Flugunternehmen und unter den Piloten
für Verunsicherung.
In dem Schreiben des BGS-Inspekteurs im
Bundesinnenministerium, Walter Sperner, heißt es
wörtlich: Die polizeilichen Befugnisse dieser
Beamten enden mit dem Schließen der
Außentüren des Flugzeuges. Die
Polizeivollzugsbeamten sind daher ab diesem Zeitpunkt im
Hinblick auf ihre Rechte und Befugnisse an Bord den
übrigen Passagieren gleichgestellt und haben keinen
Sonderstatus. Dies gelte, so heißt es weiter,
für den inländischen ebenso wie für den
ausländischen Luftraum. Ein Tätigwerden der
Polizisten, etwa die Anwendung unmittelbaren Zwangs,
bedürfe der Ermächtigung durch den
Flugkapitän, der an Bord nach dem Schließen der
Außentüren die alleinige und unumschränkte
Kommandogewalt innehabe.
Die Einschätzung, dass somit jedes gewaltsame Handeln
der zu Privatpersonen gewordenen Polizeibeamten nicht nur
rechtswidrig ist, sondern auch in die
Verantwortung des Luftfahrzeugführers
fällt, sorgt bei der Lufthansa AG und der
Pilotenvereinigung Cockpit für Unruhe.
Brisanz bekommt die Frage vor allem dann, wenn es zu einer
Verletzung des Abzuschiebenden durch BGS-Beamte oder gar
zu dessen Tod kommt, wie erst Ende Mai, als der Sudanese
Aamir Ageeb beim Flug von Frankfurt nach München von
Grenzschützern erstickt wurde.
Notwehr gegen Unbefugte
Denn wenn die Beamten an Bord keine hoheitlichen Rechte
mehr genießen und nur auf ausdrückliche
Anordnung des Flugkapitäns und auf dessen
Verantwortung handeln dürfen, wären
Zwangsmaßnahmen wie Fesselungen und körperliche
Gewalt gegen tatsächlich oder vermeintlich Widerstand
leistende Personen strafbare Handlungen von Passagieren an
einem Mitreisenden.
Wenn solche Maßnahmen angewandt werden, zumal wenn
sie lebensgefährliche Formen annehmen, wären die
anderen Passagiere, die Crew und vor allem der
Flugkapitän verpflichtet, einzuschreiten. Denn auch
wenn der Abzuschiebende sich heftig wehrt, ist dies kein
strafbares Verhalten, sondern eine Notwehr gegen
rechtswidrige Handlungen Unbefugter, nämlich der
Beamten, die an Bord keine Vollzugsrechte mehr haben. Die
Äußerungen Sperners stellen so generell die
Rechtmäßigkeit gewaltsamer Abschiebungen in
Frage.
Der Pressesprecher der Lufthansa AG, Michael Lamberty,
weist dagegen eine Verantwortlichkeit des
Flugkapitäns oder der Fluggesellschaft entschieden
zurück. Seiner Ansicht nach bleibt zwischen der
Beförderungspflicht der Flugunternehmer und der
polizeilichen Bordgewalt des Flugzeugführers kein
Entscheidungsspielraum. Nur wenn der Pilot begründete
Anzeichen für eine Gefährdung der Sicherheit an
Bord sieht, kann er von seinem Recht Gebrauch machen, den
Flug zu verweigern oder abzubrechen. Eine pauschale
Weigerung ist hierfür nicht ausreichend, so
Lamberty. Bei der Lufthansa geht man davon aus, dass
anders als aus Regierungssicht Polizeibeamte
sehr wohl hoheitliche Rechte haben und rechtens handeln,
wenn sie ihrer Aufgabe auch mit unmittelbarem Zwang
nachkommen. Der Flugkapitän müsse sich im
Falle einer von den zuständigen Behörden
verfügten Begleitung so genannter Deportees durch
BGS-Beamte auf deren ordnungsgemäße
Aufgabenerfüllung verlassen, erklärt
Lamberty weiter.
Dieser Ansicht, dass der verantwortliche Kapitän
davon auszugehen habe, dass der öffentlich
rechtliche Akt der Abschiebung rechtmäßig
sei, schließen sich auch die deutschen Piloten
an. Der Leiter der Arbeitsgruppe Recht bei dem
5000 Mitglieder starken Interessenverband der
Flugkapitäne Cockpit, Klaus
Meyer, meint, dass die Piloten zu einer rechtlichen
Prüfung des Abschiebebeschlusses auch gar nicht
befugt seien. Für eine Verweigerung der
Beförderung oder den Abbruch eines Fluges seien dem
Piloten sehr enge Grenzen gesteckt, sagt er. Er dürfe
den Abflug auch dann nicht verweigern, wenn ein konkretes
Sicherheitsrisiko an Bord, zum Beispiel durch einen sich
wehrenden Abzuschiebenden, durch Fesselung beseitigt
werden könne.
Eine Weigerung aus Gewissensgründen könnte einem
Piloten durchaus zu Recht eine Abmahnung des
Arbeitgebers eintragen, weiß Meyer aus der Erfahrung
eines Kollegen zu berichten. So bedauerlich das im
Einzelfall sein mag, es ist dem Kapitän verwehrt, die
Beförderung aus emotionalen Gründen
abzulehnen, meint Klaus Meyer, der selbst
Flugkapitän und Volljurist ist.
Meyer verweist in diesem Zusammenhang auch auf die
Bestimmungen des so genannten Tokioter Abkommens über
strafbare Handlungen an Bord von Flugzeugen von 1944, in
dem die Befugnisse des Flugkapitäns und von ihm
ermächtigter Personen geregelt werden. Diesem
Abkommen gemäß können Besatzungsmitglieder
und Fluggäste in Ausnahmefällen auch dann
geeignete Maßnahmen ergreifen, um
strafbare Handlungen zu unterbinden, wenn der
Flugkapitän sie nicht ermächtigt hat. Für
die in diesem Kontext handelnden Personen sieht das
Abkommen eine weitgehende Straflosigkeit vor, auch wenn
eine Person durch dieses Handeln zu Schaden kommt oder gar
stirbt.
Mit Gewalt befreit
Nach Ansicht der Münchener
Ausländerrechtsexpertin Gisela Seidler gilt diese
Immunität dann aber auch für
Fluggäste und Besatzungsmitglieder, die gegen Beamte
vorgehen, die das Leben eines Abzuschiebenden durch ihre
Zwangsmaßnahmen gefährden. Sie könnte sich
mit dieser Einschätzung auf den Fall der Passagiere
eines Swiss-Air-Fluges berufen, die im Mai einen
Abzuschiebenden mit Gewalt aus den Händen der
Polizeibeamten befreiten. Gibt der
Kapitän keine Anweisungen, so sind die Mitreisenden
berechtigt und in Notfällen sogar verpflichtet
einzugreifen, erklärt sie. Niemand habe zu
befürchten, wegen des Widerstandes gegen Staatsbeamte belangt zu werden, da diese im Flieger keine
staatlichen Sonderrechte hätten.
In zivilrechtlicher Hinsicht sieht die Juristin hier
weitreichende Konsequenzen auf die Beteiligten zukommen.
Wo es keine ausdrückliche Weisung des Kapitäns
gibt, können nach ihrer Meinung BGS-Beamte
persönlich für ihr Tun oder Unterlassen haftbar
gemacht werden. Greift ein Kapitän nicht ein, wenn
die
zu normalen Fluggästen gewandelten BGS-Beamten einen
anderen Passagier, in diesem Fall den Abzuschiebenden,
misshandeln oder töten, verletze er seine
Schutzpflichten gegenüber dem Betroffenen und sei
dafür ebenfalls haftbar
zu machen. Für ihn wie für passiv bleibende
Mitreisende gelte, so Frau Seidler: Wegschauen kann
unterlassene Hilfeleistung sein.
Klaus Meyer indes glaubt nicht, dass ein Passagier an Bord
sich gegen die Handlungen von Staatsbeamten wenden
würde. Auf den Einwand, dass diese Beamten nach
Meinung des Innenministeriums keinerlei Befugnisse an Bord
haben, antwortet Meyer knapp: Das weiß doch
niemand!
Die polizeilichen Befugnisse enden bei Abschiebungen
mit dem Schließen der Außentüren des
Flugzeuges, sagt das Bundesinnenministerium.
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