PRO ASYL Infonetz Asyl

Plötzlicher Gewahrsamstod - ein "verschleiertes" Phänomen?

Interview mit dem Arzt und Psychotherapeuten Claus Metz

(In Klammern gesetzte Anmerkungen sind solche der Interviewer Sie wurden aus Gründen der besseren Verständlichkeit hinzugefügt.)

Herr Metz, Sie engagieren sich bei der Deutschen Sektion der Internationalen Ärzte für die Verhütung des Atomkriegs, Ärzte in Sozialer Verantwortung e. V In dieser Eigenschaft haben Sie wiederholt auf Fälle aufmerksam gemacht, in denen nach Ihrer Auffassung Ausländer durch polizeiliche Übergriffe oder im Rahmen von Abschiebemaßnahmen zu Tode gekommen sind und dies anschließend verschleiert worden ist. BJ hat über die Fälle des Nigerianers Kola Bankole und der Polin Miroslawa Kolodziejska bereits im Heft Dezember 1995 berichtet. Vor kurzem ist es bei einer Abschiebung erneut zu einem Todesfall gekommei4 als einem 30-jährigen Sudanesen, der gefesselt und dessen Kopf mit einem Motorradhelm bedeckt war, von begleitenden Grenzschutzbeamten beim Flugzeugstart auf dem Frankfurter Flughafen der Kopf gewaltsam nach unten gedrückt wurde. Ist dieser Fall zur Frage der Todesursache ähnlich zu beurteilen wie die früheren Fälle?

Dieser jüngste Todesfall, der sich bei einer gewaltsam vollzogenen Abschiebung ereignet hat, gehört nach den bisher bekannt gewordenen Umständen in die Reihe ähnlicher Todesfälle, mit deren Ursachen ich mich schon seit längerem befasse und zu denen ich mich, was die Fälle Kola Bankole und Miroslawa Kolodziejska betrifft, auch in dieser Zeitschrift schon einmal geäußert habe.

Bitte stellen Sie doch zunächst die Fälle Bankole und Kolodziejska noch einmal kurz dar

 

Zuerst zum Fall Kola Bankole: Der 30jährige Nigerianer kam am 30.08.1994 in einem startbereiten Flugzeug am Frankfurter Flughafen beim sechsten Abschiebeversuch im Beisein eines Begleitarztes, der eine Beruhigungsspritze gesetzt und jegliche Wiederbelebungsmaßnahmen verweigert hatte, zu Tode. Bankole war mit einem 5,5 cm dicken Strumpf, durch den ein Gurt gezogen war, geknebelt worden. Der Polizeibeamte, der hinter Bankole saß und die Zügel hielt (Anm. * -"an dem Gurt zog"), hat später ausgesagt hat, er habe sie etwa 10 bis 15 Minuten lang "straff gehalten", je nach Widerstand, der dann allmählich nachgelassen habe.

Der andere Fall betrifft Miroslawa Kolodziejska, eine 53-jährige Polin. Mit dem Flugzeug auf Pilgerreise nach Rom, war sie am 6.5.1993 bei einem Zwischenstopp auf den Frankfurter Flughafen offenbar bestohlen worden, jedenfalls hatte sie nichts mehr bei sich als ihre Kleidung -kein Ticket, kein Geld. Sie wurde in ziemlich aufgelöstem Zustand von Bundesgrenzschutzbeamten im Flughafengebäude angetroffen und gleich - vermutlich als vermeintliche Asylbetrügerin - zur Polizeiwache im Transitbereich gebracht, wo sie in eine neben dem Aufenthaltsraum gelegene Gewahrsamszelte gesteckt wurde. Dort ist sie zweifelsfrei erstickt, und zwar an blauen Tüchern, die

ihr später der Notarzt aus dem Rachen gezogen und der Kripo übergeben hat. Die Kripo hat dann statt dieser blauen Tücher einen Halsschmuck der Polin - ein weißliches Band mit zwei Heiligenbildchen - neben die Leiche gelegt, die angeblich der Racheninhalt gewesen sein sollen. Diese Sachen sind der Kripo aber außerhalb der Zelle übergeben worden und von ihr in der Zelle dann drapiert und für die Akte fotografiert worden.

Haben Sie sich inzwischen auch in anderen Fällen im Zusammenhang mit Unfällen im Polizeigewahrsam engagiert?

Da war zunächst der in Frankfurt am 15.05.1998 bei einer Polizeifestnahme auf der Frankfurter Hauptwache ins Koma gefallene und14 Tage später gestorbene Nigerianer Agbai-John (32 Jahre). Es handelte sich um eine klassische Festnahme. Agbai-John hat sich allerdings so vehement gewehrt, dass insgesamt 10 Polizisten notwendig waren, um ihm schließlich die Handschellen auf dem Rücken zu schließen und die Füße mit einer Plastikfessel zu fixieren. In dieser Haltung hat einer der Polizisten die gefesselten Arme nach Aussagen eines Zeugen bis über die Senkrechte hinaus nach hinten hochgezogen und einige Minuten lang so gehalten. Dieser Zeuge berichtet weiter, der Gefesselte habe dabei entsetzlich geschrien, das Schreien sei dann in ein Wimmern übergegangen und schließlich habe der Festgenommene keinen Laut mehr von sich gegeben. Kurz danach hätten die Polizisten bereits mit Wiederbelebungsmaßnahmen, Herzdruckmassage und Beatmung angefangen.

Ein weiterer Fall hat sich am 15.1.1997 in Baden-Baden ereignet. Es geht um die Festnahme eines scheinbar verwirrten Mannes aus Ghana, Adams Kalimu (27 Jahre), der von 6 Polizeibeamten festgenommen wurde. Er wurde ebenfalls an Händen und Füßen gefesselt. Dann knieten oder lagen - nach Aussage dreier unabhängiger Zeugen - teilweise bis zu sechs Polizeibeamten minutenlang auf ihm, und Passanten sowie Bahnhofsangestellte wunderten sich sehr, weshalb es nicht genügte, ihn in gefesseltem Zustand auf dem Boden liegen zu haben. Adams Kalimu ist ebenfalls in ein Koma gefallen und nach 1 1/2 Tagen im Krankenhaus gestorben.

Können Sie schildern, wie Sie mit diesen Fällen befaßt worden sind und woher Ihre Erkenntnisse stammen bzw. wie gesichert Ihre Informationen sind?

Im ersten Fall, Kola Bankole, gab es zunächst nur die Bitte an uns Ärzte - weil der Begleitarzt unmittelbar beteiligt war -, ob wir nicht versuchen könnten, etwas herauszufinden. Als wir dann über einen Flugkapitän von der Knebelung erfahren haben, entwickelte sich dies für uns zu einem von der ärztlichen Ethik her sehr problematischen Fall, weit einer unserer Arztkollegen sich aktiv mit Beruhigungsspritze und passiv durch Unterlassung von Wiederbelebungsmaßnahmen daran beteiligt hatte.

Zum Zeitpunkt, als ich für "Betrifft Justiz" damals den Artikel über die beiden Fälle schrieb, hatte ich noch kaum

schriftliche Unterlagen. Ich stand mit dem Nebenklagevertreter, Rechtsanwalt Michael Junker, in Verbindung und hatte selbst mit dem Begleitarzt ausführlich gesprochen. Erst allmählich bekam ich über die Angehörigen des Nigerianers und über den Witwer der Polin Material vor allen Dingen auch von den gerichtsmedizinischen Untersuchungen. Auch in den beiden anderen Fällen erhielt ich von den Witwen Material, mit der Bitte, zu sehen, ob das alles mit rechten Dingen zugehe, weil sie jeweils den Eindruck hatten, es solle etwas unter den Tisch gekehrt werden.

Dieser Tage zum Beispiel habe ich auf meine Bitte hin von der Witwe Agbai-Johns die neueren Nachuntersuchungen aus der Gerichtsmedizin zum Fall ihres ums Leben gekommenen Mannes zugeschickt bekommen und kann sie jetzt auch für dieses Interview verwenden.

Wie sind Sie dazu gekommen, sich so nachhaltig im Zusammenhang mit dieser Problematik zu engagieren?

Ich begann hier in Frankfurt - als es in meiner Nachbarschaft zu Übergriffen auf einen neu hinzugezogenen schwarzen Jungen gekommen war - mich mit der Frage der Gewalt gegen Ausländer zu befassen und stellte dann fest, dass in Frankfurt ein Teil der Übergriffe nicht von Seiten anderer Bürger oder Jugendbanden erfolgt, sondern von Seiten der Polizei. In diesem Z ' usammenhang habe ich dann 1994 eine Veranstaltung organisiert, und just kurz davor kam es eben zu diesem Tod Kola Bankoles bei Knebelung. Das war für mich der erste Fall in Frankfurt, wo jemand von der Polizei nicht nur malträtiert wor den war, sondern auch daran gestorben ist. Gleichzeitig erinnerte sich ein Pro-Asyl-Mitarbeiter an den Fall der in der BGS-Zelle erstickten Polin, und wir haben deshalb den damals in dem Fall Kola Bankole ermittelnden Staatsanwalt, Dr. Erich Schöndorf, gebeten, den Fall der Polin mit auf seinen Schreibtisch zu nehmen. Das hat er getan.

Dieser Fall war bereits eingestellt worden, wurde nun aber nach der Erstickung Kola Bankoles wieder aufgenommen. Er war 1993 mit zwei ziemlich kurzen Berichten in der Frankfurter Rundschau abgetan und rasch mit einem Federstrich vom Oberstaatsanwalt Koller eingestellt worden. Er wurde aber wieder aufgegriffen, als wir herausgefunden hatten, dass Knebelungen durchaus üblich sind - bei Abschiebungen oder im Flughafen. Im Fall der Polin fand dann Staatsanwalt Schöndorf auch einen Hinweis, dass nämlich angeblich ein Textilklebeband verwendet worden sei.

Wie sind die einzelnen Fälle von den Ermittlungs- und Justizbehörden behandelt und entschieden worden? Welche Einwendungen haben Sie dagegen erhoben bzw. zu erheben ? Haben Ihre Bemühungen in den einzelnen Fällen zu Resultaten geführt?

Zunächst mal war in allen vier Fällen der Versuch der Ermittlungsbehörden erkennbar, die Öffentlichkeit nicht zu informieren oder fehl zu informieren. Ich gehe sogar so weit, zu sagen, dass sie in den drei Frankfurter Fällen nach meinem Eindruck jeweils eine verharmlosende Version gestrickt haben.

Im Fall Kola Bankole war es zunächst so, dass die Staatsanwaltschaftssprecherin Becker-Toussaint wahrheitswidrig der Presse gegenüber angegeben hat, es hätte Wiederbelebungsmaßnahmen gegeben und es sei noch ein zusätzlicher Notarzt angefordert worden. Beides ist nachweislich falsch. Außerdem ist zunächst die Knebelung verschwiegen worden, und wir haben erst nach einigen Wochen durch Kontakte mit einem Flugkapitän herausgefunden, dass geknebelt worden ist. Dazu, dass es so lange dauerte, trug natürlich die Gerichtsmedizin entscheidend bei, die sehr schnell im vorläufigen Gutachten einen Nebenbefund, nämlich eine früher abgelaufene Herzmuskelentzündung, als Ursache des Todes bezeichnete und deshalb im vorläufigen Gutachten schrieb, der Tod sei -so Zitat wörtlich - "aus natürlicher innerer Ursache" eingetreten. Das wurde schließlich auch der Öffentlichkeit so erklärt, unter Verschweigen eben der Knebelung. Es hat 2 1/2 Jahre gedauert, bis schließlich im dritten Anlauf im Januar 1997 ein Gerichtsverfahren gegen den Begleitarzt angesetzt worden ist. Das Verfahren ist dann nach § 153a StPO wegen Geringfügigkeit gegen Zahlung einer Geldbuße von 5.000,- DM eingestellt worden.

Die Anregung der Richterin, dass aufgrund der belastenden Zeugenaussagen der Grenzschutzbeamten diese angeklagt werden sollten, wurde von der Staatsanwaltschaft ignoriert. In diesem Fall war der Bruder des geknebelten Nigerianers nicht bereit, die finanziellen Lasten eines Klageerzwingungsverfahrens zu tragen.

Und wie war das im Fall der Polin Miroslawa Kolodziejska ?

Im Fall der Polin wurde gegenüber der Presse behauptet, dass sie autoagressiv, also in selbstmörderischer Absicht, Teile ihrer Kleidung verschluckt hätte. Die Kleidung ist aber auf den in der Akte vorhandenen Polaroidkamerafotos akkurat und unversehrt zu erkennen und der Witwer hat sie jetzt zuhause im Schrank hängen: da fehlt kein Stück. Trotzdem wurde die Selbstmordversion an die Öffentlichkeit gegeben.

Dieser Fall hat bisher insgesamt 5 Ermittlungsrunden (Anm.: stets nach vorheriger Verfahrenseinstellung) nach sich gezogen. Es wurde aber nur durch permanenten Druck und Nachfragen unsererseits erreicht, dass überhaupt nach 3 Jahren zum ersten Mal die neutralen Zeugen, nämlich das Notärzteteam, bestehend aus 6 Zeugen befragt wurde. Diese Zeugen sind zweifelsfrei dabei geblieben, daß im Rachen der Polin eben nicht diese Heiligenbildchen und das Schmuckband, sondern die drei Stoffstücke waren, die verschwunden sind.

Das Landeskriminalamt hat trotzdem das Halsband mit den Heiligenbildchen zur Untersuchung bekommen und lediglich festgestellt, dass es sich um ein Saumband handele. Es hat aber keinerlei Auskunft darüber gegeben, ob es etwa eine DNA-Analyse auf Speichelanhaftungen gemacht hat.

Der Staatsanwalt hat - ich glaube bei der 4. Einstellung -dann gesagt, es sei ja nun auch möglich, dass der Ehemann das manipuliert habe und deswegen hätte man es nicht mehr untersuchen müssen, ob sie das nun wirklich in ihrem Rachen gehabt habe oder nicht.

Im ersten gerichtsmedizinischen Gutachten war das von der Kripo der Gerichtsmedizin übermittelte Halsband mit Heiligenbildchen, das die Kripo neben die Leiche gelegt hatte, in der Begründung des Gutachtens zunächst ganz unter den Tisch gefallen. Es waren nämlich in der Speiseröhre und im Magen der Polin Bruchstücke ihrer Gebißprothese gefunden worden, und so wurde ein durch Fremdkörper verursachter Herzreflextod zur Todesursache erklärt. Die Gerichtsmedizin urteilte nun aus dem Handgelenk heraus, die Polin habe ihr Gebiß selbst zertrümmert und sich dieses in einem heftigen Akt psychotischer Autoagression in den Rachen gesteckt - und danach noch ihren Halsschmuck.

Der Gerichtsmedizin ist es außerdem dabei mit blühender Phantasie gelungen, völlig aus dem Nichts heraus der Polin eine psychiatrische Krankheit zuzuschreiben, und sie hat es natürlich auch nicht für nötig gefunden, mal bei dem Ehemann nachzufragen, ob es da es da eine psychiatrische Vorgeschichte gibt. Statt dessen hat sie das geringe Restvorkommen eines Barbiturates, welches in unzähligen Kopfschmerzmitteln und Reisekrankheitsmitteln enthalten ist und das normalerweise gerade nicht für Psychotiker genommen wird, als hinreichenden Hinweis gewertet, dass eine Psychose vorausgegangen sei.

Diese Vorgehensweise habe ich in vielen Gutachten erlebt, nämlich dass relativ aus dem Handgelenk heraus Interpretationen weitreichender Art getroffen werden, die dann zur quasi wissenschaftlichen Beweisführung verwendet werden.

Was ist denn Ihrer Auflassung nach tatsächlich vorgefallen?

Als Alternative zur Selbsttötungsversion, die später noch eine Reihe anderer Varianten erfahren hat, ist natürlich eher zu vermuten, dass die Polin in Panik geraten sein könnte, als sie nach ihrer Durchsuchung nackt in der Zelle eingeschlossen worden war. Man kann sich denken, dass sicherlich 10 % der Bevölkerung in solchen Situationen mit Panik reagieren, also eine normale klaustrophobe Reaktion, und dass daraufhin in diesem Fall möglicherweise die Grenzschutzbeamten versucht haben, der Polin mit dem blauen Stoff den Mund zu stopfen und dabei wohl so brutal vorgegangen sind, dass ihr Gebiß gebrochen ist. Das hat sie wohl gerade noch schlucken können, nicht aber die Stoffstücke, die ihr dann wohl nachgeschoben worden sind.

Als dann später die Polizisten versuchten, ihr die Knebelungsstoffstücke wieder zu entfernen, ist es ihnen nur zu dem Teil gelungen, an den sie mit den Händen rankamen, aber nicht bei den kurz vor der Stimmritze befindlichen Reststücken, die dann der Notarzt mit Spezialoptik und gebogener Spezialzange beim Intubationsversuch mühsam entfernen mußte.

Wie gingen die Ermittlungen weiter?

Staatsanwalt Dr. Schöndorf hatte ab November 1994 diesen Fall Kolodziejska mitübernommen. Er hat im Dezember durch die Kripo die beiden Entkleiderinnen (Anm. BGS-Beamtinnen, die der Polin gegen ihren Willen die Kleider auszogen) befragen lassen und er hat dann nach einem weiteren Vierteljahr die Gerichtsmedizin nochmals um Nachbegutachtung ersucht, was zu den eben geschilderten phantasievollen Psychoausführungen führte. Nach einem dreiviertel Jahr hat er dann selbst zweimal zum Hörer gegriffen und einen der Beamten befragt, die nur durch den Türspion geguckt hatten und nicht selbst Wiederbelebungsmaßnahmen ergriffen hatten. Erst auf mein heftiges Drängen hin - nach mindestens 20 Anrufen - hat Dr. Schöndorf zum ersten Mal den Notarzt am Telefon gehabt, der ihm natürlich nicht von Heiligenbildchen berichtet hat, sondern von Stoffstücken, was Dr. Schöndorf aber dann in der Einstellungsbegründung im Oktober 1995 verschwiegen hat.

Er hat der Presse dann in einer launigen Pressekonferenz -ohne kritische Nachfragen der Journalisten - erzählt, dass die Polin eben aus ihrem religiösen Wahn ihre Heiligenbildchen geschluckt habe, eine eigentlich griffige These, die aber vom Notärzteteam gerade nicht bestätigt worden ist. Im Gegenteil, der Notarzt hat mir kurz nach der Pressekonferenz noch mal eindeutig gesagt, es seien auf keinen Fall Heiligenbildchen, sondern uniblaue Stoffstücke gewesen, die er aus dem Rachen herausgeholt habe.

In derselben Pressekonferenz am 03.11.1995 hat der Staatsanwalt Dr. Erich Schöndorf im übrigen sowohl die Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen die Grenzschutzbeamten, in deren Zelle die Polin erstickt ist, als auch gegen die knebelnden und begleitenden Grenzschutzbeamten Kola Bankoles verkündet. Lediglich dass ein Verfahren wegen unterlassener Hilfeleistung gegen den Begleitarzt zur Anklageerhebung führte, wurde damals bekanntgegeben.

Der Witwer im Fall Kolodziejska war jedoch bereit, das finanzielle Risiko eines Klageerzwingungsverfahrens zu tragen. Nach 4 Ermittlungsrunden mit immer wieder erneuter Einstellung und immer wieder erneuter Beschwerde wurde eine Anklageerhebung dann jedoch endgültig verweigert, so dass auch in diesem prekären Fall es die Exekutive geschafft hat, die Judikative nicht zum Zuge kommen zu lassen.

Wie haben sich die beiden anderen Fälle Agbai-John und Adams Kalimu entwickelt?

In diesen beiden Fällen, den Festnahmefällen '97 in Baden-Baden und '98 in Frankfurt, sind gerichtsmedizinische Gutachten erstellt worden. Der Baden-Badener Fall ist daraufhin im Sommer 1998 eingestellt worden. Eine Entscheidung der Staatsanwaltschaft im Frankfurter Fall ist in den nächsten Wochen zu erwarten. Allerdings muß gesagt werden, dass die gerichtsmedizinischen Gutachten in beiden Fällen auf Grund mangelnder Literaturkenntnisse unzureichend sind.

Es ist uns allerdings bisher leider noch nicht gelungen, in Deutschland einen Gerichtsmediziner zu finden, der die über 200 Veröffentlichungen kennt, die in offiziellen gerichtsmedizinischen Journalen in den USA seit 10 Jahren über Fälle von Sudden In-Custody-Deaths, plötzliche Gewahrsamstode, erschienen sind.

Können Sie dieses medizinische Phänomen einmal näher erläutern ?

Zu den plötzlichen Gewahrsamstoden muß man erklären, dass in insgesamt 148 Fällen in einer neueren Übersichtsarbeit von 1997 festgestellt wurde, dass nach heftigem Kampf Festgenommene sehr leicht ersticken können, teilweise in 58% der Fälle hauptsächlich dadurch, dass sie in einer überstreckten Haltung gefesselt werden - in USA teilweise sogar mit dicht zusammengezogenen Hand- und Fußgelenken. Nach einem Transport von einer halben Stunde mußte man dann plötzlich feststellen, dass bei den Gefesselten keine Atem- und Herztätigkeit mehr da ist, also sie einfach erstickt sind aufgrund des erhöhten Sauerstoffbedarfs.

Dieser kann etwa 20 mal so hoch sein wie in Ruhe, d. h. etwa 100 Liter pro Minute. Ich könnte Ihnen gerne einen Socken zum Atemversuch geben, um selbst festzustellen, wie schnell es knapp wird, wenn man einen Knebel hat, oder wenn man eben in gekrümmter Haltung festgehalten wird, mit dem Gewicht von sechs Polizeibeamten auf sich oder mit überstreckten Armen. Dann wird es sehr schnell eng, und dies kann man sich gut vorstellen, wenn man in der Sportschau 5000-Meter-Läufer oder vergleichbare Höchstleistungssportler sieht, wie die mit weit aufgerissenem Mund nach Atem ringen.

Man kennt inzwischen 2 Fälle, 1992 im Amsterdam und 1999 in Wien, wo eben die Nasenatmung alleine nicht ausgereicht hat, um diesen maximal erhöhten Sauerstoffbedarf zu erfüllen. Da muß man noch nicht mal einen Heuschnupfen haben oder eine Bronchitis, das gilt auch für Gesunde.

Welche Schlüsse ziehen Sie daraus für die geschilderten Festnahmefälle?

Wenn man diese Untersuchung kennt, dann kann man mit großer Sicherheit sagen, dass in den dargestellten Festnahmefällen schlicht und einfach eine Erstickung stattgefunden hat. Das ist leicht nachvoliziehbar und logisch. Das wird auch im allgemeinen von den Gerichtsmedizinern gesagt, nur wenn es direkt um die Fälle geht, dann wird immer ein Herzstillstand konstruiert und postuliert. Leider kann man als Gerichtsmediziner durch die Untersuchung der Organe selbst das kaum feststellen, mit wenigen Ausnahmen, so dass also der freien Interpretation der Gerichtsmediziner relativ weiter Raum gegeben ist, den sie eben dazu nutzen, einen Herzstillstand zu postulieren, an dem natürlich dann kein Polizist schuld sein kann.

Es gibt Hinweise von den Notärzten -jeweils in den aufnehmenden Krankenhäusern -, dass in den zwei Festnahmefällen Kalimu und Agbai-John der Herzschlag sehr leicht wieder in Gang gekommen war, das Herz also fast nicht geschädigt war, während es offensichtlich zu schweren Hirnschädigungen gekommen ist, die schließlich durch intensivmedizinische Komplikationen zum Tode führten.

Es stellt sich die Frage nach Fahrlässigkeit der Polizeibeamten, die an Festnahmen mit derartigem tödlichen Ausgang beteiligt sind. Ein Fahrlässigkeitsvorwurf setzt Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit voraus. In der Presse war unlängst im Zusammenhang mit dem Fall des Erstickungstodes eines in Wien festgenommenen Nigerianers, dem der Mund zugeklebt worden war, der Wiener Polizeipräsident mit dem Ausspruch zitiert: " Unsere Beamten haben den Übergang der hohen körperlichen Aktivitäten des Schüblings in den Todeskampf nicht bemerkt".

Man muß unterscheiden zwischen den beiden Festnahmefällen Adams Kalimu und Agbai-John sowie den Knebelungs- und Fesselungsmethoden bei Abschiebungen. Bei den Knebelungen, denke ich, kann man relativ leicht von Fahrlässigkeit sprechen.

Real war es nach den Zeugenaussagen im Prozeß gegen den Begleitarzt Kola Bankoles so, dass offensichtlich keinem aufgefallen ist, dass der vorher heftig nach Luft ringende Nigerianer - die Beamten selbst beschreiben, dass auch sie nach Luft gerungen haben wie nach einem 5000 Meter Lauf und völlig geschwitzt und erschöpft waren -nicht mehr sichtbar atmete, obwohl ein solches Nach-Luft-Ringen ja mit erheblichen Atembewegungen, auch des Brustkorbs usw., verbunden ist.

Die Richterin hat deshalb Anlaß gefunden zu erklären, dass eine Anklage wegen fahrlässiger Tötung hätte erhoben werden sollen. Diesen Hinweis hat, wie gesagt, die Staatsanwaltschaft nicht aufgegriffen. Ich würde mich in dem Fall der Richterin anschließen.

Auch im Fall der normalen Festnahmen mit zusätzlicher Gewichtsbelastung auf den Brustkorb oder Verrenkung der Arme oder, wie im Fall Kalimu in Baden-Baden von einer Zeugin berichtet, mit Ellenbogendrücken gegen den Hals, oder in einem anderen Fall, der im Archiv für Kriminalistik (Januar 1999) geschildert wird, in dem ein Beamter, der später auch verurteilt worden ist, minutenlang massiv ein Knie auf den Hals des Festgenommenen gestemmt hat, also in allen Fällen, wo über eine Fesselungshaltung in Bauchlage hinaus atembehindernde Maßnahmen ergriffen worden sind, würde ich von einer Fahrlässigkeit sprechen.

In Zukunft muß man, denke ich, schon dann von Fahrlässigkeit sprechen, wenn es allein dadurch zu einer lagebedingten Erstickung kommt, dass ein Festgenommener längere Zeit unbeobachtet mit Fesselung in Bauchlage und mit gebeugten Beinen sowie mit auf dem Rücken gefesselten Armen auf dem Boden bleibt, weil, wie gesagt, in den USA festgestellt worden ist, dass dies in 58 % der Fälle nach heftigem Kampf bei heftig nach Luft ringenden Festgenommenen ausreicht, um zu Tode zu kommen.

Was sollte nach Ihrer Auffassung geschehen, um solche Fälle in Zukunft zu vermeiden?

Es ist in den letzten Monaten eine Menge geschehen. Zum einen ist es mir gelungen, die Spiegel-Redaktion dazu zu bringen, über die bekanntgewordenen deutschen Fälle einen Artikel zu schreiben, der im Spiegel 6/99 erschienen ist. Er sollte auf jeder Polizeidienststelle, die mit Festnahmen zu tun hat, aushängen.

Außerdem hat die Frankfurter Polizeidirektion, der ich Kopien von amerikanischen Übersichtsarbeiten zum "plötzlichen Gewahrsamstod" durch teilweise lagebedingte Erstickung zugesandt habe, sofort reagiert. Es wurde an die Polizeidienststellen in Hessen inzwischen eine vorläufige Einschätzung herausgegeben, dass mit Erstickungsgefahr bei Festnahmen zu rechnen ist, so dass sich zumindest im Bereich der Bereitschaftspolizei in Hessen - und ich denke, das wird sich noch bundesweit verbreiten - allmählich ein Bewußtsein über die Gefahren entsteht.

Im Hinblick auf den wesentlich hartnäckigeren Bundesgrenzschutz muß man in dieser Sache aber nun massiver werden. Wir von der Ärztegruppe haben seit 1994 versucht, den BGS dazu zu bewegen, derartige atembehindernde Maßnahmen zu unterlassen. Wir haben dem BGS auch im März 1998 nochmals einen Forderungskatalog zukommen lassen, in dem auf die Erstickungsgefahr bei Zwangsfesselung und Knebelung hingewiesen worden ist. Unsere Bitte zu einem Gespräch hat der BGS aber immer wieder abgelehnt, wie er auch auf einen offenen Brief von uns nicht eingegangen ist. Auch an einer Podiumsdiskussion im Dezember 1998, zu der wir den BGS eingeladen *hatten, hat er ohne Absage nicht teilgenommen. Schließlich wurde auch unser Hinweis, dass die Polizei bereits Richtlinien herausgegeben hat, vom BGS nicht wahrgenommen. Ich meine daher, dass die Führungsriege des BGS versagt hat und dass hier dringender Bedarf an einer Ablösung besteht. Wir haben dem BGS bereits 13 Fälle von vergleichbaren Zwangsbehandlungen nachgewiesen, und man kann nur froh sein, dass es in 10 Fällen nicht zu Erstickungen gekommen ist.

Jetzt, nach dem Tod des Sudanesen, bei dem sich die von uns immer wieder geschilderte Gefahr erneut realisiert hat, kann beim BGS keiner mehr sagen, man habe dies nicht gewußt. Auch die Ermittlungsbehörden können die inzwischen gewonnenen Erkenntnisse bei ihren Beurteilungen nicht mehr ausblenden.

Das Gespräch führten Hermann Möller und Thomas Sagebiel im Juni 1999

 

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