Infodienst Bayerischer Flüchtlingsrat Nr. 67 (1999), Seite 8
Gebührenerhebungen durch Ausländerbehörden
für Reiseerlaubnisse
Seit Neuestem kassiert der Freistaat Bayern bei Asylbewerbern ab, die den Landkreis verlassen wollen und hierfür eine Genehmigung nach § 58 AsylVfG beantragen. Das Bayerische Innenministerium hat in der Dienstbesprechung am 14.01.99 darauf hingewiesen, daß es sich hierbei um Amtshandlungen handelt, für die der Bundesgesetzgeber keine Kostenregelung getroffen hat, weshalb der Freistaat nach den Vorschriften des Bayerischen Kostengesetzes eine Gebühr ,zwischen 10.- DM und 50.000.- DM« erheben könne und gegebenenfalls etwa entstandene Auslagen. Unter Berücksichtigung des mit der Genehmigung verbundenen Verwaltungsaufwands und deren Bedeutung halten wir eine Gebühr in Höhe von 30.- DM für sachgerecht.«
Seitdem wird auf breiter Ebene kassiert. Die Ausländerbehörden verlangen zwischen 15.- DM und 30-- DM für jeden einzelnen Antrag und pro Person, ohne zu differenzieren, ob die Betreffenden ein Einkommen haben oder nur ein Taschengeld in Höhe von 80.- DM, ob sie zu ihrem Anwalt fahren, einer religiösen Pflicht genügen oder nur Verwandte oder Freunde besuchen wollen.
Ich halte ein solches pauschaliertes Vorgehen für rechtlich fragwürdig und menschlich unerträglich.
1) Es ist schon zweifelhaft, ob überhaupt eine ausreichende Rechtsgrundlage gegeben ist- Zwar ist Art. 1 KG grundsätzlich eine ausreichende Rechtsgrundlage zur Geltendmachung von Gebührenforderungen; Zweifel könnten sich jedoch daraus ergeben, daß das Asylverfahrensgesetz keine ausdrückliche Regelung über Gebühren enthält. Da der Bundesgesetzgeber berechtigt ist, auch die Frage der Gebührenerhebung zu regeln, weil ein enger Zusammenhang mit dem Verwaltungsverfahren besteht (BVerwGE 8, 93) und dies bei der vergleichbaren Materie des Ausländergesetzes auch getan hat (§ 81 AuslG), sowie in § 83 b AsylVfG ausdrücklich angeordnet hat, daß Gebühren und Auslagen" in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben werden, ist die Meinung, daß der gesetzgeberische Wille des Bundesgesetzgebers dahin, daß überhaupt keine Gebühren erhoben werden sollen, auch nicht im Verwaltungsverfahren, jedenfalls nicht abwegig.
2) Weiter kommt man wohl mit allgemeinen, gebührenrechtlichen Grundsätzen. Gebühren müssen in einem angemessenen Verhältnis zum Wert der Amtshandlung stehen. Dieses sogenannte 'Äquivalenzprinzip' verlangt auch, daß eine Gebühr keine Nebenwirkungen haben darf, die über den Zweck der Gebührenerhebung hinausgehen. Eine Gebühr ist lediglich das Äquivalent für Amtshandlungen, von denen einzelne Personen besondere Vorteile haben, so daß es gerechtfertigt erscheint, den Staat an diesen Vorteilen partizipieren zu lassen, damit eine Belastung der Allgemeinheit mit den Kosten der Amtshandlungen vermieden wird. Mit diesem Zweck ist es unvereinbar, daß Verwaltungsgebühren so hoch festgesetzt werden, daß sie von der Beantragung bestimmter Amtshandlungen abschrecken ... in Zweifelsfällen wird man prüfen müssen, ob eine Gebühr von der derartige Wirkungen zu befürchten sind, durch den Aufwand der Behörde gerechtfertigt wird- Ist dies nicht der Fall, ist die Gebühr mit dem Äquivalenzprinzip nicht mehr vereinbar' (BVerwGE 12,170).
3) Im vorliegenden Fall ist die Abschreckung eigentlicher Zweck der Gebührenerhebung, wie manche Ausländerbehörden freimütig einräumen.
Aber selbst wenn dies nicht der Fall wäre, ist die Abschreckungswirkung bei Personen, die nur ein Taschengeld von 80 DM pro Monat erhalten, nicht bestreitbar. Man muß diese Summe in Relation zu anderen Gebühren, wie sie berufstätigen Personen abverlangt werden, setzen. Eine Gebühr von 1/4 bis 1/3 der Barbezüge für eine so einfache Amtshandlung ist mit dem Äquivalenzprinzip nicht mehr vereinbar.
Zu diesem Ergebnis führt auch das Kostengesetz selbst. Nach Art. 16 11 KG kann die Behörde von der Festsetzung der Kosten absehen, den Kostenanspruch erlassen oder bereits entrichtete Kosten erstatten, wenn die Einziehung der Beträge nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre. Nach Art. 16 111 KG kann die Behörde von der Festsetzung der Kosten absehen oder den Kostenanspruch niederschlagen, wenn feststeht, daß die Einziehung keinen Erfolg haben wird.
Zumindest bei Asylbewerbern, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) erhalten, ist dies fraglos zu bejahen, nachdem das AsylbLG schon nach der gesetzlichen Begründung "Hilfe nur im Umfang des zum Lebensunterhalt Unerläßlichen" leistet.
4) Es ist zu raten, die verlangten Gebühren nur unter dem Vorbehalt der Rückforderung zu leisten und gegen die Gebührenforderung Widerspruch zu erheben. Daneben kann gemäß Art. 16 11 KG die Erstattung bereits geleisteter Gebühren verlangt werden. Auf förmlicher Verbescheidung sollte bestanden werden, damit der Rechtsweg eröffnet wird.
Die Erfolgschancen sind für Flüchtlinge, die dem AsylbLG unterliegen, groß; bei den anderen wird es auf die Umstände des Einzelfalles ankommen, insbesondere den Anlaß der Besuche, das Einkommen etc.
Jedenfalls aber sollte man sich wehren und diese diskriminierende Maßnahme nicht akzeptieren!
_Hubert Heinhold (Rechtsanwalt, München)
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