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ASYL Infonetz Asyl |
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Infomappe Nr. 11 - Juni 1999 |
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![]() | Nach dem Tod des abgelehnten sudanesischen
Asylsuchenden Aamir Omar Ahmed Ageeb,
erhebt die Deutsche Sektion der Internationalen Ärzte
für die Verhütung des Atomkrieges - Ärzte in sozialer
Verantwortung e.V. (IPPNW) schwere Unterlassungsvorwürfe
gegen den BGS. In ihrer Presseinformation vom 1. Juni 1999
weist die Vereinigung darauf hin, daß sie bereits nach dem
Erstickungstod des Nigerianers Agbai-John während seiner
gewaltsamen Festnahme an der Frankfurter Hauptwache im Mai 1998
das Polizeipräsidium der Stadt Frankfurt und den Sprecher
des BGS, Klaus Ludwig, auf die Ergebnisse einschlägiger Untersuchungen
in den Vereinigten Staaten aufmerksam gemacht habe. Sie kamen
zu der Erkenntnis, daß "zusätzliches Halten
eines Menschen nach erfolgter Fesselung, z.B. durch Niederdrücken,
Kniedruck im Rücken oder ähnliche Gewaltmaßnahmen,
dessen Atmungsapparat soweit beeinträchtigen können,
daß die Gefahr des plötzlichen Erstickungstodes besteht."
Während bei der Bereitschaftspolizei aufgrund dieser Untersuchungsergebnisse
eine hessenweite Regelung in Kraft gesetzt wurde, die die oben
beschriebenen Zwangsmaßnahmen verbindlich untersagt, war
die Warnung an den Bundesgrenzschutz augenscheinlich in den Wind
gesprochen. Die Presseinformation dokumentiert darüber hinaus eine Chronologie massiver Gewaltanwendungen gegenüber Nicht-Deutschen durch Beamte des BGS oder der Polizei. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
![]() | Laut Presseberichten hat Bundesinnenminister
Schily am 29. Mai 1999 den Bundesgrenzschutz angewiesen, Flugabschiebungen,
bei denen zur Durchsetzung der Ausreisepflicht mit Gewaltanwendung
zu rechnen ist, bis zur Klärung der Umstände des Todes
von Aamir Omar Ahmed Ageeb auszusetzen. UNHCR begrüßt
diese Anordnung in seiner Presseerklärung von 31. Mai 1999,
bedauert den Tod des abgelehnten Asylsuchenden aus dem Sudan und
"erhofft sich eine umfassende Aufklärung über
die Hintergründe dieses tragischen Vorfalls".
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![]() | Drei Tage vor dem Tod des abgelehnten
Asylbewerbers aus dem Sudan - am 25. Mai 1999 - hat das European
Comittee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading
Treatment or Punishment (CPT) seinen Bericht über
den Besuch des CPT am Frankfurter Flughafen vom 25. bis zum 27.
Mai 1998 (Englisch) veröffentlicht. Das CPT verlangt darin Aufklärung bezüglich anhängiger Verfahren gegen Beamte des BGS wegen Vorwürfen der Mißhandlung von abgelehnten Asylsuchenden beim Vollzug von Abschiebungen. In diesem Zusammenhang begrüßt CPT die Existenz einer internen Anweisung vom 21. Januar 1998, "die an alle BGS- Beamten gerichtet war, die mit der Vollziehung von Abschiebungsandrohungen betraut sind. Diese Anweisung enthielt den Hinweis an die Beamten, daß bei einem Einsatz von Gewalt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren ist, ferner ein Verbot bestimmter Zwangsmittel (Mundknebel, Anbringen von Klebeband im Gesicht) und die Vorgabe 'keine Rückführung um jeden Preis'. Alle betreffenden BGS-Beamten bestätigten durch ihre Unterschrift auf dem Schriftstück, daß sie von dem Inhalt in Kenntnis gesetzt worden sind." (nichtamtliche Übersetzung)
CPT schlägt vor, in Frankfurt/Main Flughafen
ankommende Asylbewerber regelmäßig medizinisch zu
untersuchen, um während ihres Aufenthaltes im Transitbereich
eine adäquate medizinische Versorgung zu gewährleisten.
Darüber hinaus äußert CPT Kritik an der Unterbringungssituation
der Flüchtlinge, insbesondere minderjähriger Flüchtlinge.
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![]() | Den Vorwurf, bei seiner Abschiebung
vom Flughafen Düsseldorf durch Beamte des Bundesgrenzschutz
schwer mißhandelt worden zu sein, erhebt Ferzent
Ucar, ein abgelehnter kurdischer Asylbewerber. Gegenüber
dem türkischen Menschenrechtsverein hat er die anliegende
Erklärung abgegeben. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
![]() | Der Arbeitskreis Asyl Nordrhein-Westfalen
e.V. nimmt in einem Schreiben an das Innenministerium NRW und
die Bundesgrenzschutzstelle Düsseldorf-Flughafen vom 26.
Mai 1999 ebenfallsBezug auf die Mißhandlungsvorwürfe
hinsichtlich der Abschiebung von Ferzent Ucar und weist
darüber hinaus darauf hin, daß die Abschiebung trotz
fachärztlich attestierter Suizidgefahr vollzogen wurde.
Der AK Asyl referiert aus dem Bericht des Petitionsausschusses
des Landtages NRW vom 20. April 1999 über die Gespräche
einer Delegation in der Türkei in der Zeit vom 1. März
- 5. März 1999. Darin heißt es u.a.: "Besondere Aufmerksamkeit erfordert die Gruppe der suizidgefährdeten, traumatisierten Menschen. Intensive Gespräche zu diesem Problemkreis haben zu der Einsicht geführt, daß Rückführungen dieser Personen mit großer Sensibilität vorbereitet und geprüft werden müssen. Dabei sollten Ausländerbehörden und vor allen Dingen auch die meist für diese Spezialfragen eingeschalteten Gesundheitsämter den Grundsatz beherzigen, daß die Unterbrechung einer angelaufenen Therapie zu irreparablen Schäden führen kann. (...) Für die Dauer der Therapie sollte der Aufenthalt deswegen geduldet werden. Hinzu kommt, daß die Ereignisse und Erlebnisse, die zur Traumatisierung geführt haben, oftmals im Herkunftsland geschehen sind und eine Rückkehr, gerade dorthin, krankheitsverstärkend sein kann. (...) Die medizinische Versorgung psychisch kranker Menschen in der Türkei ist flächendeckend nicht gewährleistet." | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
![]() | In einem vertraulichen Bericht
vom 28. April 1999 beschreibt die Hamburger Innenbehörde
Wege, wie in Zukunft die Erhöhung der Abschiebezahlen in
Hamburg realisiert werden kann. In dem Bericht wird u.a. vorgeschlagen
" ärztliche Begleitung von Rückführungen,
insbesondere bei attestierter Suizidgefährdung"
zu gewährleisten.
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![]() | Ein Bericht aus der Hamburger taz vom
11. Juni 1999 "Den Flug wird sie überleben" zeigt,
daß Teile der Vorschläge in Hamburg bereits Praxis
sind. Der Flüchtlingsrat Niedersachsen hat bereits in seiner Zeitschrift für Flüchtlingspolitik in Niedersachsen, Heft 56/57, Dezember 1998/Januar 1999 den Bericht eines weiteren Opfers der Anwendung von Gewaltmaßnahmen bei Abschiebung durch den Bundesgrenzschutz abgedruckt. Interessant an der Erwiderung des Bundesinnenministeriums vom 27. September 1998 ist insbesondere der Hinweis darauf, daß Mehmed Ali Klay Metin letztlich "mit einem Luftfahrzeug der Adria Airways vom Flughafen Frankfurt/Main über Ljubliana nach Istanbul abgeschoben worden" ist. Den Grund für diesen Umweg liefert das BMI gleich mit: "Er wurde während der Flüge von Sicherheitspersonal des genannten Luftfahrtunternehmens begleitet." | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
![]() | Den Einfallsreichtum und die Hartnäckigkeit
des Regierungspräsidiums Karlsruhe, wenn es darum geht, Abschiebungen
nach Pakistan trotz fehlender gültiger Reisedokumente
durchzuführen, dokumentiert die Pressemeldung des Arbeitskreis
Asyl Baden-Württemberg vom 26. Mai 1999.
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![]() | Der Hessische Verwaltungsgerichtshof
vermag weder im langjährigen Aufenthalt außerhalb
Angolas noch in der fach- und amtsärztlich bestätigten
psychischen Erkrankung eines abgelehnten angolanischen Asylbewerbers
ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zu
erkennen. Im seinem Urteil
vom 3. Mai 1999 kommentiert der erkennende 3. Senat zunächst
die psychische Erkrankung des Klägers: "Der amtsärztliche Untersuchungsbericht vom 29. September 1998 spricht (...) von einem dringenden Verdacht auf paranoide Schizophrenie mit einer Restsymptomatik. Aus alledem ergibt sich, daß über eine Persönlichkeitsstörung hinaus beim Kläger keine eindeutig bestimmbare Krankheit festgestellt worden ist, wenn auch eine medikamentöse und gesprächstherapeutische Behandlung zur Kosolidierung des klägerischen Gesundheitszustandes für geboten erachtet wird. Auch wenn mit der amtsärztlichen Stellungnahme bei einer Rückkehr des Klägers nach Angola mit einer Verschlechterung seines Gesundheitsbildes zu rechnen ist, führt dies unter den genannten engen Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG hier nicht zu einem Abschiebungsschutz." Das Gericht ist ohnehin davon überzeugt, "daß die aggressive Zerstörungswut des Klägers gegen Sachen vor allem im Zusammenhang mit seinen Aufenthalten in verschiedenen Asylbewerberheimen in der Art eines Lagerkollers aufgetreten ist. (...) Die besondere Situation des Aufenthalts in Asylbewerberheimen mit vielen Menschen aus verschiedenen Nationen würde bei einer Rückkehr nach Angola entfallen. Auch hinsichtlich der gesprächstherapeutischen Unterstützung zur sozialen Stabilisierung in einem fremden Land ist davon auszugehen, daß sich diese Problematik im heimischen Sprachraum und in bekannter Umgebung nicht mit derselben Gewichtung stellt." Sicherlich ungewolltes Nebenprodukt dieser zynischen Argumentationslinie: Selten hat sich ein Gericht so eindeutig zu den psychischen Folgen der Unterbringung in Asylberwerberheimen geäußert. Gleichzeitig erkennt das Gericht in dem langjährigen Aufenthalt des abgelehnten Asylbewerbers im fremden Sprachraum eine Perspektive zur Sicherung seiner Existenz in Angola: "Der 30-jährige Kläger, der früher in Angola als Automechanikergehilfe und in Deutschland als Gärtner und Fabrikarbeiter gearbeitet hat, dürfte in Verbindung mit seinen im Ausland gewonnenen Sprachkenntnissen und Erfahrungen in der Lage sein, sich mindestens im informellen Sektor eine ausreichende Lebensversorgung zu sichern."
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![]() | Die Bundesregierung hat die Kleine
Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke und der Fraktion der PDS
- "Anerkennung frauenspezifischer Flüchtgründe"
- beantwortet.
Die folgenden Dokumente zur Situation
in der Bundesrepublik Jugoslawien und ihrer asylrechtlichen Konsequenz
in der Bundesrepublik Deutschland unterliegen der gegenwärtigen
Dynamik der Ereignisse und können daher kurzfristig veralten.
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![]() | Rechtsanwältin Ursula Schlung-Muntau
hat ihre in unserer Infomappe Nr. 9 weitergegebenen Hinweise
zur Beratung von Flüchtlingen aus dem Kosovo mit Datum
vom 27. Mai 1999 um die neuesten Entwicklungen zur Sach- und
Rechtslage ergänzt. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
![]() | Mit Datum vom 11. Mai 1999 hat das Verwaltunggericht
Ansbach die deutsche Vertretung des UNHCR um eine Einschätzung
der Lage im Kosovo nach Beginn des NATO-Angriffs am 24. März
1999 gebeten. Der UNHCR kommt in seiner Stellungnahme vom
21. Mai 1999 zum Schluß: "Nach den uns gegenwärtig
vorliegenden Informationen besteht für alle Kosovo-Albaner,
unabhängig von dem Zeitpunkt, zu dem sie ihr Herkunftsland
verlassen haben, bei einer Rückkehr in die Bundesrepublik
Jugoslawien die Gefahr Opfer staatlicher Verfolgungsmaßnahmen
aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit zu werden. UNHCR
geht daher davon aus, daß Kosovo-Albaner gegenwärtig
prima facie die Flüchtlingseigenschaft iSd Art. 1 A GFK erfüllen."
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![]() | Mit Erlaß vom 18. Mai 1999
hat das Niedersächsische Innenministerium verfügt,
daß aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegenüber
Ausländerinnen und Ausländern aus Albanien, Bosnien-Herzegowina
sowie Makedonien, die im Bundesgebiet über kein Aufenthaltsrecht
verfügen und ausreisepflichtig sind, "wegen der
aktuellen Krisensituation in der Region" derzeit
nur in "dringenden Einzelfällen" in
Betracht kommen. Beabsichtigte Abschiebungen sind dem Innenministerium
unter Darlegung der Gründe vorzulegen und dürfen nur
nach ministerieller Zustimmung durchgeführt werden. Vor der
Genehmigungspflicht ausgenommen sind nach dem Wortlaut des Erlasses
"Straftäter, soweit es sich nicht nur um Verstöße
gegen aufenthaltsrechtliche Vorschriften handelt". Von
Anträgen auf Abschiebungshaft oder auf Fortdauer der
Abschiebungshaft gegen Ausländerinnen und Ausländer
aus den genannten Staaten ist bis auf weiteres abzusehen,
"soweit Personen aus diesen Herkunftsländern bereits
in Abschiebungshaft genommen sind und deren Abschiebung aus den
vorgenannten Gründen z. Zt. nicht terminiert werden kann,
ist im Einzelfall sorgfältig zu prüfen, ob die Abschiebungshaft
aufrecht erhalten bleiben muß."
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![]() | Für die Krisenregion verkraftbar
ist demgegenüber nach Einschätzung des Bundesamtes für
die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge und des Verwaltungsgerichts
Frankfurt/Main die Zurückweisung von Flüchtlingen
aus dem Kosovo in die Krisenregion. Mit Bescheid vom 26. Mai
1999 lehnt das Bundesamt den Asylantrag einer aus Tirana in Frankfurt/Main
eingeflogenen 29jährigen Kosovo-Albanerin und ihres zweijährigen
Kindes als "unbeachtlich" ab. Das Bundesamt verweist
darauf, daß die Antragsteller ca. einen Monat bei einer
albanischen Familie untergebracht gewesen seien, "wo
sie ebenso wie alle anderen Flüchtlinge aus dem Kosovo vor
politischer Verfolgung sicher waren." Ziel des weltweiten
Hilfgsprogramms für Makedonien und Albanien sei es, "im
Sinne der Flüchtlinge diese in den Nachbarländern in
Grenznähe zu ihrer Heimat zu halten, um eine Rückkehr
- nach Beseitigung der kriegerischen Handlung und Beruhigung der
Lage - zu erleichtern." Auch hätten die Antragsteller
"im Gegensatz zu den meisten anderen Flüchtlingen
aus dem Kosovo genügend finanzielle Mittel, mit denen (...)
ein ausreichend menschenwürdiges Dasein in Albanien möglich
gewesen wäre, wenn sie diese auch dafür benutzt hätte,
anstatt sie für die Ausreise nach Deutschland zu verwenden."
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![]() | Die Bundesregierung hat am 7. Mai 1999
die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke und der Fraktion
der PDS - "Behandlung von Kosovo-Flüchtlingen durch
deutsche Stellen vor und nach Beginn der NATO - Luftangriffe"
- beantwortet.
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![]() | Als Bereicherung der Debatte um die Qualität
der Lageberichte und -einschätzungen des Auswärtigen
Amts zur Situation in den Herkunftsländern muß
eine Stellungnahme vom 18. März 1999 angesehen werden.
Aufgrund einer Anfrage des VG Stade bekräftigt das Auswärtige
Amt darin erneut die Erkenntnise seines Lageberichtes zur Bundesrepublik
Jugoslawien vom November 1998 und stellt fest, "daß
die Maßnahmen der Sicherheitskräfte im Kosovo nicht
der gezielten und dauerhaften Vertreibung der Einwohner der betroffenen
Gebiete gedient haben, sondern auf die Zerschlagung der UCK ausgerichtet
waren."
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![]() | Der UNHCR hat im Mai 1999
Stellung genommen zu einigen Themen des von der Europäischen
Kommision vorgelegten Arbeitspapiers "Gemeinsame Normen
für Asylverfahren" In der Infomappe Nr.7/April 1999 wurde das Arbeitspapier der Kommission vom 3. März 1999 dokumentiert.
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![]() | Auf der Sondertagung des Rates-Justiz
und Inneres am 7.April 1999 wurde eine Verordnung angenommen,
in der die Drittländer bestimmt werden, deren Staatsangehörigen
der Visumspflicht in der EU unterliegen.
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![]() | Der Einzelentscheider-Brief 5/99 des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge dokumentiert die im Rahmen des Dubliner Übereinkommens im Jahre 1998 an und von Deutschland gestellten Übernahmeersuchen: | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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