PRO ASYL Infonetz Asyl

Infomappe Nr. 11 - Juni 1999
 
Nach dem Tod des abgelehnten sudanesischen Asylsuchenden Aamir Omar Ahmed Ageeb, erhebt die Deutsche Sektion der Internationalen Ärzte für die Verhütung des Atomkrieges - Ärzte in sozialer Verantwortung e.V. (IPPNW) schwere Unterlassungsvorwürfe gegen den BGS. In ihrer Presseinformation vom 1. Juni 1999 weist die Vereinigung darauf hin, daß sie bereits nach dem Erstickungstod des Nigerianers Agbai-John während seiner gewaltsamen Festnahme an der Frankfurter Hauptwache im Mai 1998 das Polizeipräsidium der Stadt Frankfurt und den Sprecher des BGS, Klaus Ludwig, auf die Ergebnisse einschlägiger Untersuchungen in den Vereinigten Staaten aufmerksam gemacht habe. Sie kamen zu der Erkenntnis, daß "zusätzliches Halten eines Menschen nach erfolgter Fesselung, z.B. durch Niederdrücken, Kniedruck im Rücken oder ähnliche Gewaltmaßnahmen, dessen Atmungsapparat soweit beeinträchtigen können, daß die Gefahr des plötzlichen Erstickungstodes besteht." Während bei der Bereitschaftspolizei aufgrund dieser Untersuchungsergebnisse eine hessenweite Regelung in Kraft gesetzt wurde, die die oben beschriebenen Zwangsmaßnahmen verbindlich untersagt, war die Warnung an den Bundesgrenzschutz augenscheinlich in den Wind gesprochen.

Die Presseinformation dokumentiert darüber hinaus eine Chronologie massiver Gewaltanwendungen gegenüber Nicht-Deutschen durch Beamte des BGS oder der Polizei.
Laut Presseberichten hat Bundesinnenminister Schily am 29. Mai 1999 den Bundesgrenzschutz angewiesen, Flugabschiebungen, bei denen zur Durchsetzung der Ausreisepflicht mit Gewaltanwendung zu rechnen ist, bis zur Klärung der Umstände des Todes von Aamir Omar Ahmed Ageeb auszusetzen. UNHCR begrüßt diese Anordnung in seiner Presseerklärung von 31. Mai 1999, bedauert den Tod des abgelehnten Asylsuchenden aus dem Sudan und "erhofft sich eine umfassende Aufklärung über die Hintergründe dieses tragischen Vorfalls".

Drei Tage vor dem Tod des abgelehnten Asylbewerbers aus dem Sudan - am 25. Mai 1999 - hat das European Comittee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (CPT) seinen Bericht über den Besuch des CPT am Frankfurter Flughafen vom 25. bis zum 27. Mai 1998 (Englisch) veröffentlicht.

Das CPT verlangt darin Aufklärung bezüglich anhängiger Verfahren gegen Beamte des BGS wegen Vorwürfen der Mißhandlung von abgelehnten Asylsuchenden beim Vollzug von Abschiebungen. In diesem Zusammenhang begrüßt CPT die Existenz einer internen Anweisung vom 21. Januar 1998, "die an alle BGS- Beamten gerichtet war, die mit der Vollziehung von Abschiebungsandrohungen betraut sind. Diese Anweisung enthielt den Hinweis an die Beamten, daß bei einem Einsatz von Gewalt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren ist, ferner ein Verbot bestimmter Zwangsmittel (Mundknebel, Anbringen von Klebeband im Gesicht) und die Vorgabe 'keine Rückführung um jeden Preis'. Alle betreffenden BGS-Beamten bestätigten durch ihre Unterschrift auf dem Schriftstück, daß sie von dem Inhalt in Kenntnis gesetzt worden sind." (nichtamtliche Übersetzung)

CPT schlägt vor, in Frankfurt/Main Flughafen ankommende Asylbewerber regelmäßig medizinisch zu untersuchen, um während ihres Aufenthaltes im Transitbereich eine adäquate medizinische Versorgung zu gewährleisten. Darüber hinaus äußert CPT Kritik an der Unterbringungssituation der Flüchtlinge, insbesondere minderjähriger Flüchtlinge.
CPT kritisiert darüber hinaus das Besuchsverbot für Asylbewerber vor der Entscheidung des Bundesamtes und empfiehlt, Asylbewerbern das Recht einzuräumen, bereits vor ihrer Anhörung durch das Bundesamt Kontakt zu Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten aufzunehmen.

Ebenfalls mit Datum vom 25. Mai 1999 wurde die Erwiderung der Bundesregierung auf den Bericht des CPT (Deutsch) veröffentlicht.


Den Vorwurf, bei seiner Abschiebung vom Flughafen Düsseldorf durch Beamte des Bundesgrenzschutz schwer mißhandelt worden zu sein, erhebt Ferzent Ucar, ein abgelehnter kurdischer Asylbewerber. Gegenüber dem türkischen Menschenrechtsverein hat er die anliegende Erklärung abgegeben.

Der Arbeitskreis Asyl Nordrhein-Westfalen e.V. nimmt in einem Schreiben an das Innenministerium NRW und die Bundesgrenzschutzstelle Düsseldorf-Flughafen vom 26. Mai 1999 ebenfallsBezug auf die Mißhandlungsvorwürfe hinsichtlich der Abschiebung von Ferzent Ucar und weist darüber hinaus darauf hin, daß die Abschiebung trotz fachärztlich attestierter Suizidgefahr vollzogen wurde. Der AK Asyl referiert aus dem Bericht des Petitionsausschusses des Landtages NRW vom 20. April 1999 über die Gespräche einer Delegation in der Türkei in der Zeit vom 1. März - 5. März 1999. Darin heißt es u.a.:

"Besondere Aufmerksamkeit erfordert die Gruppe der suizidgefährdeten, traumatisierten Menschen. Intensive Gespräche zu diesem Problemkreis haben zu der Einsicht geführt, daß Rückführungen dieser Personen mit großer Sensibilität vorbereitet und geprüft werden müssen. Dabei sollten Ausländerbehörden und vor allen Dingen auch die meist für diese Spezialfragen eingeschalteten Gesundheitsämter den Grundsatz beherzigen, daß die Unterbrechung einer angelaufenen Therapie zu irreparablen Schäden führen kann. (...) Für die Dauer der Therapie sollte der Aufenthalt deswegen geduldet werden. Hinzu kommt, daß die Ereignisse und Erlebnisse, die zur Traumatisierung geführt haben, oftmals im Herkunftsland geschehen sind und eine Rückkehr, gerade dorthin, krankheitsverstärkend sein kann. (...) Die medizinische Versorgung psychisch kranker Menschen in der Türkei ist flächendeckend nicht gewährleistet."

In einem vertraulichen Bericht vom 28. April 1999 beschreibt die Hamburger Innenbehörde Wege, wie in Zukunft die Erhöhung der Abschiebezahlen in Hamburg realisiert werden kann. In dem Bericht wird u.a. vorgeschlagen " ärztliche Begleitung von Rückführungen, insbesondere bei attestierter Suizidgefährdung" zu gewährleisten.

Ein Bericht aus der Hamburger taz vom 11. Juni 1999 "Den Flug wird sie überleben" zeigt, daß Teile der Vorschläge in Hamburg bereits Praxis sind.

Der Flüchtlingsrat Niedersachsen hat bereits in seiner Zeitschrift für Flüchtlingspolitik in Niedersachsen, Heft 56/57, Dezember 1998/Januar 1999 den Bericht eines weiteren Opfers der Anwendung von Gewaltmaßnahmen bei Abschiebung durch den Bundesgrenzschutz abgedruckt. Interessant an der Erwiderung des Bundesinnenministeriums vom 27. September 1998 ist insbesondere der Hinweis darauf, daß Mehmed Ali Klay Metin letztlich "mit einem Luftfahrzeug der Adria Airways vom Flughafen Frankfurt/Main über Ljubliana nach Istanbul abgeschoben worden" ist. Den Grund für diesen Umweg liefert das BMI gleich mit: "Er wurde während der Flüge von Sicherheitspersonal des genannten Luftfahrtunternehmens begleitet."

Den Einfallsreichtum und die Hartnäckigkeit des Regierungspräsidiums Karlsruhe, wenn es darum geht, Abschiebungen nach Pakistan trotz fehlender gültiger Reisedokumente durchzuführen, dokumentiert die Pressemeldung des Arbeitskreis Asyl Baden-Württemberg vom 26. Mai 1999.

Der Hessische Verwaltungsgerichtshof vermag weder im langjährigen Aufenthalt außerhalb Angolas noch in der fach- und amtsärztlich bestätigten psychischen Erkrankung eines abgelehnten angolanischen Asylbewerbers ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zu erkennen. Im seinem Urteil vom 3. Mai 1999 kommentiert der erkennende 3. Senat zunächst die psychische Erkrankung des Klägers:

"Der amtsärztliche Untersuchungsbericht vom 29. September 1998 spricht (...) von einem dringenden Verdacht auf paranoide Schizophrenie mit einer Restsymptomatik. Aus alledem ergibt sich, daß über eine Persönlichkeitsstörung hinaus beim Kläger keine eindeutig bestimmbare Krankheit festgestellt worden ist, wenn auch eine medikamentöse und gesprächstherapeutische Behandlung zur Kosolidierung des klägerischen Gesundheitszustandes für geboten erachtet wird. Auch wenn mit der amtsärztlichen Stellungnahme bei einer Rückkehr des Klägers nach Angola mit einer Verschlechterung seines Gesundheitsbildes zu rechnen ist, führt dies unter den genannten engen Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG hier nicht zu einem Abschiebungsschutz."

Das Gericht ist ohnehin davon überzeugt, "daß die aggressive Zerstörungswut des Klägers gegen Sachen vor allem im Zusammenhang mit seinen Aufenthalten in verschiedenen Asylbewerberheimen in der Art eines Lagerkollers aufgetreten ist. (...) Die besondere Situation des Aufenthalts in Asylbewerberheimen mit vielen Menschen aus verschiedenen Nationen würde bei einer Rückkehr nach Angola entfallen. Auch hinsichtlich der gesprächstherapeutischen Unterstützung zur sozialen Stabilisierung in einem fremden Land ist davon auszugehen, daß sich diese Problematik im heimischen Sprachraum und in bekannter Umgebung nicht mit derselben Gewichtung stellt." Sicherlich ungewolltes Nebenprodukt dieser zynischen Argumentationslinie: Selten hat sich ein Gericht so eindeutig zu den psychischen Folgen der Unterbringung in Asylberwerberheimen geäußert.

Gleichzeitig erkennt das Gericht in dem langjährigen Aufenthalt des abgelehnten Asylbewerbers im fremden Sprachraum eine Perspektive zur Sicherung seiner Existenz in Angola: "Der 30-jährige Kläger, der früher in Angola als Automechanikergehilfe und in Deutschland als Gärtner und Fabrikarbeiter gearbeitet hat, dürfte in Verbindung mit seinen im Ausland gewonnenen Sprachkenntnissen und Erfahrungen in der Lage sein, sich mindestens im informellen Sektor eine ausreichende Lebensversorgung zu sichern."

Die Bundesregierung hat die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke und der Fraktion der PDS - "Anerkennung frauenspezifischer Flüchtgründe" - beantwortet.

Die folgenden Dokumente zur Situation in der Bundesrepublik Jugoslawien und ihrer asylrechtlichen Konsequenz in der Bundesrepublik Deutschland unterliegen der gegenwärtigen Dynamik der Ereignisse und können daher kurzfristig veralten.

Rechtsanwältin Ursula Schlung-Muntau hat ihre in unserer Infomappe Nr. 9 weitergegebenen Hinweise zur Beratung von Flüchtlingen aus dem Kosovo mit Datum vom 27. Mai 1999 um die neuesten Entwicklungen zur Sach- und Rechtslage ergänzt.

Mit Datum vom 11. Mai 1999 hat das Verwaltunggericht Ansbach die deutsche Vertretung des UNHCR um eine Einschätzung der Lage im Kosovo nach Beginn des NATO-Angriffs am 24. März 1999 gebeten. Der UNHCR kommt in seiner Stellungnahme vom 21. Mai 1999 zum Schluß: "Nach den uns gegenwärtig vorliegenden Informationen besteht für alle Kosovo-Albaner, unabhängig von dem Zeitpunkt, zu dem sie ihr Herkunftsland verlassen haben, bei einer Rückkehr in die Bundesrepublik Jugoslawien die Gefahr Opfer staatlicher Verfolgungsmaßnahmen aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit zu werden. UNHCR geht daher davon aus, daß Kosovo-Albaner gegenwärtig prima facie die Flüchtlingseigenschaft iSd Art. 1 A GFK erfüllen."

Mit Erlaß vom 18. Mai 1999 hat das Niedersächsische Innenministerium verfügt, daß aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegenüber Ausländerinnen und Ausländern aus Albanien, Bosnien-Herzegowina sowie Makedonien, die im Bundesgebiet über kein Aufenthaltsrecht verfügen und ausreisepflichtig sind, "wegen der aktuellen Krisensituation in der Region" derzeit nur in "dringenden Einzelfällen" in Betracht kommen. Beabsichtigte Abschiebungen sind dem Innenministerium unter Darlegung der Gründe vorzulegen und dürfen nur nach ministerieller Zustimmung durchgeführt werden. Vor der Genehmigungspflicht ausgenommen sind nach dem Wortlaut des Erlasses "Straftäter, soweit es sich nicht nur um Verstöße gegen aufenthaltsrechtliche Vorschriften handelt". Von Anträgen auf Abschiebungshaft oder auf Fortdauer der Abschiebungshaft gegen Ausländerinnen und Ausländer aus den genannten Staaten ist bis auf weiteres abzusehen, "soweit Personen aus diesen Herkunftsländern bereits in Abschiebungshaft genommen sind und deren Abschiebung aus den vorgenannten Gründen z. Zt. nicht terminiert werden kann, ist im Einzelfall sorgfältig zu prüfen, ob die Abschiebungshaft aufrecht erhalten bleiben muß."

Für die Krisenregion verkraftbar ist demgegenüber nach Einschätzung des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge und des Verwaltungsgerichts Frankfurt/Main die Zurückweisung von Flüchtlingen aus dem Kosovo in die Krisenregion. Mit Bescheid vom 26. Mai 1999 lehnt das Bundesamt den Asylantrag einer aus Tirana in Frankfurt/Main eingeflogenen 29jährigen Kosovo-Albanerin und ihres zweijährigen Kindes als "unbeachtlich" ab. Das Bundesamt verweist darauf, daß die Antragsteller ca. einen Monat bei einer albanischen Familie untergebracht gewesen seien, "wo sie ebenso wie alle anderen Flüchtlinge aus dem Kosovo vor politischer Verfolgung sicher waren." Ziel des weltweiten Hilfgsprogramms für Makedonien und Albanien sei es, "im Sinne der Flüchtlinge diese in den Nachbarländern in Grenznähe zu ihrer Heimat zu halten, um eine Rückkehr - nach Beseitigung der kriegerischen Handlung und Beruhigung der Lage - zu erleichtern." Auch hätten die Antragsteller "im Gegensatz zu den meisten anderen Flüchtlingen aus dem Kosovo genügend finanzielle Mittel, mit denen (...) ein ausreichend menschenwürdiges Dasein in Albanien möglich gewesen wäre, wenn sie diese auch dafür benutzt hätte, anstatt sie für die Ausreise nach Deutschland zu verwenden."

Die Bundesregierung hat am 7. Mai 1999 die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke und der Fraktion der PDS - "Behandlung von Kosovo-Flüchtlingen durch deutsche Stellen vor und nach Beginn der NATO - Luftangriffe" - beantwortet.

Als Bereicherung der Debatte um die Qualität der Lageberichte und -einschätzungen des Auswärtigen Amts zur Situation in den Herkunftsländern muß eine Stellungnahme vom 18. März 1999 angesehen werden. Aufgrund einer Anfrage des VG Stade bekräftigt das Auswärtige Amt darin erneut die Erkenntnise seines Lageberichtes zur Bundesrepublik Jugoslawien vom November 1998 und stellt fest, "daß die Maßnahmen der Sicherheitskräfte im Kosovo nicht der gezielten und dauerhaften Vertreibung der Einwohner der betroffenen Gebiete gedient haben, sondern auf die Zerschlagung der UCK ausgerichtet waren."

Der UNHCR hat im Mai 1999 Stellung genommen zu einigen Themen des von der Europäischen Kommision vorgelegten Arbeitspapiers "Gemeinsame Normen für Asylverfahren"

In der Infomappe Nr.7/April 1999 wurde das Arbeitspapier der Kommission vom 3. März 1999 dokumentiert.


Auf der Sondertagung des Rates-Justiz und Inneres am 7.April 1999 wurde eine Verordnung angenommen, in der die Drittländer bestimmt werden, deren Staatsangehörigen der Visumspflicht in der EU unterliegen.


Der Einzelentscheider-Brief 5/99 des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge dokumentiert die im Rahmen des Dubliner Übereinkommens im Jahre 1998 an und von Deutschland gestellten Übernahmeersuchen:
Mitgliedsstaatan D von von D an Verhältnis
an/von D
Österreich 54 268 0,2 : 1
Belgien 1.498 190 7,9 : 1
Dänemark 1.162 28 41,5 : 1
Spanien 52 260 0,2 : 1
Frankreich 616 756 0,8 : 1
Finnland 117 2 58,5 : 1
Großbritannien 2.020 31 65,2 : 1
Griechenland 7 157 4,5 : 1
Italien 246 1.506 0,2 : 1
Irland 22 2 11,0 : 1
Luxemburg 57 4 14,3 : 1
Niederlande 4.185 238 17,6 : 1
Portugal 14 20 0,7 : 1
Schweden 1.994 17 117,3 : 1
Gesamt 12.044 3.479 3,5 : 1


Dem Gesamtverhältnis restliche EU-Staaaten : Bundesrepublik Deutschland von 3,5 : 1 Übernahmeersuchen im Rahmen des Dubliner Übereinkommens steht eine Relation von 3 : 1 gestellten Asylanträgen in 1998 gegenüber. Es werden also auch relativ mehr Übernahmeersuchen an die Bundesrepublik Deutschland gestellt als diese an die anderen EU-Staaten richtet

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