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Infomappe Nr. 8 - April 1999 |
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![]() | Das Bundesministerium des Innern hat in einer ersten
Reaktion auf die Ereignisse in der Bundesrepublik Jugoslawien
mit Schreiben vom 6. April 1999 die Innenminister und -senatoren
der Bundesländer aufgefordert, die Ausländerbehörden
dahingehend zu unterrichten, "im Einzelfall außerordentlich
sorgfältig zu prüfen", ob eine Verpflichtungserklärung
nach §84 Ausländergesetz als Grundlage einer Visa-Erteilung
für Flüchtlinge aus dem Kosovo entgegengenommen
werden kann. Das BMI verweist auf die telefonische Schaltkonferenz
zwischen Bundesinnenministerium und den Ministerien der Länder
am 6. April 1999, bei der die Tendenz des BMI, "keine Visa
zu erteilen und demgemäß keine Verpflichtungserklärungen
gemäß §84 AuslG entgegenzunehmen Unterstützung
gefunden" habe.
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![]() | Die Umsetzung dieser Linie wird von den Bundesländern
auf dem Erlasswege unterschiedlich gehandhabt. Mit Erlaß
vom 9. April 1999 hat das Innenministerium des Landes Schleswig-Holstein
die Ausländerbehörden angewiesen, Verpflichtungserklärungen
gemäß §84 AuslG nicht entgegenzunehmen. Demgegenüber
weist das Ministerium des Innern und für Sport des Landes
Rheinland-Pfalz die Ausländerbehörden am gleichen Tage
lediglich an, im Einzelfall sorgfältig zu prüfen, ob
eine Verpflichtungserklärung entgegengenommen werden
kann.
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![]() | Nach der massiven Kritik an der restriktiven Praxis hinsichtlich
der Verpflichtungserklärungen, die von PRO ASYL und anderen
an das Bundesministerien des Innern, das Auswärtige Amt und
die Innenminister und -senatoren der Länder gerichtet wurde,
hat das Auswärtige Amt PRO ASYL mit Fax vom 21. April 1999
mitgeteilt: "Das Auswärtige Amt und das Bundesministerium
des Innern haben den Ländern ein bundeseinheitliches Verfahren
vorgeschlagen, wonach bei Vorliegen dringender humanitärer
Gründe und nach Zustimmung durch die örtliche Ausländerbehörde
Kosovo-Vertriebene auch außerhalb des Aufnahmeverfahren
nach §32a AuslG im Wege der Einzelfallentscheidung aufgenommen
werden können. Wir hoffen, daß man sich bald auf ein
entsprechendes Verfahren verständigen kann."
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![]() | Nach wie vor Bestand hat die Anweisung des Bundesministerium
des Innern vom 8. April 1999, die an die Direktion und die
Präsidien des Bundesgrenzschutz ergangen ist. Danach sind
"Personen, gegebenenfalls auch aus Ex-Jugoslawien
(Kosovo), die (...) an der Grenze bzw. im grenznahen Raum
angetroffen werden, (...) zurückzuweisen bzw. zurückzuschieben,
sofern sie nicht über einen gültigen Aufenthaltstitel
verfügen." Das BMI führt weiter aus, von dieser
Anordnung unberührt bliebe die "Erteilung von Ausnahmevisa
in besonders begründeten Einzelfällen gemäß
§58 Abs. 2 AuslG aus offensichtlich vorliegenden, dringenden
humanitären Gründen nach vorheriger Zustimmung des BMI."
Wir haben keinerlei Hinweise darauf, daß von dieser Kompetenz
des Bundesminister des Innern bislang Gebrauch gemacht wurde.
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![]() | Das vor einer Aufnahme von Flüchtlingen gemäß
§ 32a AuslG herzustellende Einvernehmen von Bund und Ländern,
das durch einen rückwirkenden Beschluß der Ständigen
Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder am
15. April 1999 hergestellt wurde, sieht die Unterzeichnung einer
"Nicht-Verfolgungserklärung" gemäß
§ 32a Abs. 1 Satz 4 nicht vor. Nach Auskunft des Bundesamtes
für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge haben
sich Bund und Länder darauf geeinigt, daß den im Rahmen
eines "Kontingentes" nach Deutschland Evakuierten keine
solche Erklärung abverlangt werden sollte.
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![]() | Der "Erlaß zur Aufnahme von Flüchtlingen
albanischer Volkszugehörigkeit aus dem Kosovo gemäß
§ 32a AuslG" des Niedersächsischen Innenministeriums
vom 8. April 1999 sieht demgemäß die Unterzeichnung
einer solchen Erklärung nicht vor. Hinsichtlich der arbeitsrechtlichen
Situation der nach § 32a AuslG aufgenommenen Flüchtlinge
wird ausgeführt: "Gem. § 32a Abs. 6 AuslG wird
eine legale unselbständige Erwerbstätigkeit nicht durch
eine ausländerrechtliche Auflage ausgeschlossen. Die Bundesarbeitsverwaltung
wird aber voraussichtlich veranlassen, daß an
Personen, die auf Grund dieser Regelung eine Aufenthaltsbefugnis
erhalten, keine Arbeitserlaubnis erteilt wird." Hier
wird die klare Absicht formuliert, eines der wenigen Privilegien
der Rechtsstellung des §32a AuslG kalt zu kontern.
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![]() | Als einziger der uns vorliegenden einschlägigen Erlasse
weist der Erlaß zur "Aufnahme von jugoslawischen
Staatsangehörigen albanischer Volkszugehörigkeit aus
dem Kosovo" des Innenministerium Mecklenburg-Vorpommern
11/99 auf die "Nicht-Verfolgungserklärung"
gemäß § 32 a Abs.1 Satz 4 hin. Es wird zu beobachten
sein, ob Mecklenburg-Vorpommern wider das scheinbare Übereinkommen
von Bund und Ländern von den Flüchtlingen die Unterzeichnung
einer solchen Erklärung verlangt. Zum besseren Verständnis
ist der Wortlaut von § 32a Abs. 1 heranzuziehen. Zwar ergeht
die Anordnung von seiten der obersten Landesbehörde, jedoch
muß ihr eine einvernehmliche Verständigung des Bundes
und der Länder zugrunde liegen. Zudem muß zur Wahrung
der Bundeseinheitlichkeit das Einvernehmen mit dem BMI hergestellt
sein. Dies bedeutet auch, daß der zentrale Regelungsgehalt
der Anordnung der obersten Landebehörde nicht von den Vorgaben
des BMI bzw. dem protokollierten Einvernehmen des Bundes und der
Länder abweichen darf.
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![]() | Aus Baden-Württemberg liegen uns die ersten VG-Urteile
vor, die hinsichtlich albanischer Flüchtlinge aus dem Kosovo
auf Gruppenverfolgung entscheiden.
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![]() | Der Europäische Flüchtlingsrat hat mit Datum
vom 15. April 1999 "Wichtige Fragen und Antworten zur
Kosovo-Krise" veröffentlicht und darin Positionen
zum Umgang mit den Flüchtlingen aus dem Kosovo bezogen.
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![]() | Die Bundesregierung hat ein Sofortprogramm "Psychosoziale
Hilfen für Flüchtlinge und Vertriebene aus dem Kosovo
in der Bunderepublik Deutschland" aufgelegt, das ein Volumen
von 1,5 Mio. DM hat. Die Verteilung der Mittel orientiert sich
am Zuweisungsschlüssel für Asylsuchende ("Königsteiner
Schlüssel"). Das Programm wird im wesentlichen bereits
existierenden Einrichtungen, wie den psychosozialen Zentren der
Wohlfahrtsverbände, ermöglichen, zusätzliche Angebote
für Kosovo-Flüchtlinge zu machen. Problematisch ist,
daß qualifiziertes muttersprachliches Personal in vielen
Regionen nicht zur Verfügung steht und der Status der im
Kontingent aufgenommenen Kosovo-Flüchtlinge (3monatige Aufenthaltsbefugnis)
bei Traumatisierten den notwendigen Hintergrund für eine
Behandlung kaum gibt.
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![]() | Im Nachgang zu den in Infomappe Nr. 7 gelieferten Auszügen
aus dem Rambouillet-Abkommen liegt ein Artikel aus der
taz vom 13. April 1999 bei.
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![]() | Der 10. Senat des hessischen VGH hat mit Beschluß
vom 25. März 1999 im Fall eines 71jährigen bosniakischen
Volkszugehörigen aus der Republik Srpska festgestellt, daß
diesem ohne dort lebende Bezugspersonen die Rückkehr in die
Republik Srpska nicht zugemutet werden kann. Wie der Senat bereits
früher ausgeführt habe, sei die Rückkehr von Bosniaken
und kroatischen Bosniern dorthin nur in Ausnahmefällen möglich.
Selbst mittelfristige Hoffnungen auf erleichterte Rückkehrmöglichkeiten
für Bürgerkriegsflüchtlinge seien - etwa durch
die Wahl des radikalen Nationalisten Poplasen - zunächst
zunichte gemacht worden. Dessen Absetzung habe zusammen mit dem
Brcko-Schiedsspruch die Spannungen verschärft. Die Angriffe
der NATO auf Restjugoslawien dürften sich ebenfalls negativ
auf die Verhältnisse zumindest außerhalb der sogenannten
open cities auswirken. Bei summarischer Prüfung sei
deshalb Personen im Alter des Antragstellers, die auf fremde
Hilfe angewiesen seien, eine Rückkehr derzeit nicht zuzumuten.
Auch die Rückkehr solcher Personen in die Föderation
Bosnien und Herzegowina sei aufgrund neuerer Erkenntnisse mit
vielen Problemen behaftet und ebenfalls unzumutbar. Der Senat
bezieht sich dabei auf die bereits in einem früheren Beschluß
verwerteten Auskünfte (UNHCR an VG Karlsruhe vom 12. September
1997, Evangelischer Regionalverband Frankfurt vom 5. August 1998,
Positionspapier UNHCR vom 26. Juni 1998, Ausarbeitung UNHCR Sarajevo
Protection Unit zur Registrierungspraxis vom Juni 1998, Update
UNHCR-Bericht zur behördlichen Registrierung von Rückkehrern
vom November 1998). Im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung
kritisiert der Senat den aktuellen hessischen Bosnier-Erlaß:
"Jedenfalls führt die hier vorzunehmende Interessenabwägung
unter Berücksichtigung des hohen Werts des gefährdeten
Rechtsguts des Antragstellers dazu, daß diesem derzeit auch
eine "Rückkehr" in die Föderation nicht zugemutet
werden kann. Dabei kommt dem Umstand Bedeutung zu, daß nach
der Erlaßregelung (
) Flüchtlinge im Alter des
Antragstellers ohne Familienangehörige in BiH von der "Rückführung"
weiter ausgenommen sind bzw. sogar in den Genuß einer verlängerten
Aufenthaltsbefugnis kommen können, allerdings unter der Voraussetzung,
daß ihr Lebensunterhalt in Deutschland gesichert ist. Auch
wenn bei der Anwendung des § 32 AuslG (siehe Erlaß
vom 26.März 1998) humanitäre Gründe mit wirtschaftlichen
Interessen in bedenklicher Weise miteinander verquickt werden,
so zeigt doch die der Erlaßregelung zugrunde liegende grundsätzliche
Wertentscheidung, daß öffentliche Interessen in derartigen
Fällen hinter den Interessen der betroffenen Personen zurücktreten
müssen. Umsoweniger besteht Veranlassung, im Rahmen der hier
vorzunehmenden Interessenabwägung wirtschaflichen Interessen
der Bundesrepublik Deutschland bzw. des Landes Hessen den Vorang
einzuräumen, wenn sich gewichtige Rechtsgüter wie die
Gesundheit und die körperliche Unversehrtheit des Antragstellers
im Falle einer Abschiebung gefährdet sein können."
In einem Beschluß vom 18. Februar 1999 kommt das Verwaltungsgericht
Kassel im Falle eines bosnisch-herzegowinischen Staatsangehörigen
und Deserteurs aus der bosnischen Armee zu dem Ergebnis, daß
Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs.6 AuslG festzustellen
sind, weil der aus der Republik Srpska stammende Kläger nicht
auf den Kanton Gorazde als muslimische "Insel" im Gebiet
der Republik Srpska verwiesen werden könne. Als Deserteur
der bosnischen Armee ergebe sich eine weitere Schwierigkeit bei
der ohnehin problematischen Registrierung. Auch diesem Beschluß
liegen interessante Eischätzungen der aktuellen Situation
zugrunde. Bislang habe das Gericht keinen Anlaß zu einer
erheblichen Gefahr für Leib und Leben im Sinne von §
53 Abs.6 Satz 1 AuslG darin gesehen, daß im Einzelfall Registrierungen
möglicherweise nicht gelingen. Man sei davon ausgegangen,
daß durch nichtstaatliche Hilfsorganisationen Gesundheits-
und Lebensmittelversorgung sichergestellt und Unterkunft gewährt
werde. Im Anschluß an neuere Erkenntnisse auch des hessischen
Verwaltungsgerichtshofs in mehreren Beschlüssen, komme man
zu dem Ergebnis, daß bei bestimmten Problemgruppen,
die nicht über genügend Durchsetzungsvermögen sowie
Selbsthilfekapazitäten verfügen, um aus eigener Initiative
ohne Hilfe Arbeit und Wohnraum zu finden, eine extreme Unterversorgung
zu befürchten ist. Dies erfülle, wenn eine Registrierung
nicht gelinge, den Tatbestand des § 53 Abs.6 Satz 1 AuslG.
Zu diesen Problemgruppen habe der hessische VGH bereits alleinstehende
alte Leute, Behinderte und alleinerziehende Mütter mit minderjährigen
Kindern gerechnet. Im vorliegenden Fall ergäben sich aus
der Desertion des Klägers begründete Befürchtungen,
daß man ihm bei der Registrierung Schwierigkeiten machen
werde und Möglichkeiten zur Selbsthilfe nicht gegeben seien.
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![]() | In einer Pressemitteilung der Rechtsanwälte Schultz und
Reimers vom 6.4.1999 wird der Fall einer in letzter Minute gestoppten
Abschiebung einer kurdischen Familie dargestellt.
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![]() | Wie sich aus einer weiteren Pressemitteilung der Rechtsanwälte Schultz und Reimers vom 20. April 1999 ergibt, berücksichtigt das VG Stade die nachdem ad hoc-Lagebericht des Auswärtigen Amtes "zur Zeit hoch-emotionalisierte Atmosphäre im Zusammenhang mit der Inhaftierung Öcalans" als erhöhtes Risiko für abzuschiebende Kurden aus der Türkei. | ||
![]() | Der Deutsche Anwaltverein hat im Februar 1999 eine Stellungname zur Altfallregelung veröffentlicht, deren Positionen weitgehend denen von PRO ASYL entsprechen. | ||
![]() | Zum umstrittenen Arbeitsverbot für Asylbewerber
bringt ein Artikel von Thorsten Koch aus Die Zeit vom 15.4.1999
einige interessante Aspekte. Insbesondere scheint es in der SPD
Abgeordnete zu geben, die die Forderung von PRO ASYL nach der
Rückkehr zur Einzelfallprüfung unterstützen.
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![]() | Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge ist inzwischen nicht nur - wie von PRO ASYL heftig kritisiert - im Ausland tätig, sondern es findet sich - positiv zu bewerten - im Internet. | ||
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