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Infomappe Nr. 8 - April 1999
 
Das Bundesministerium des Innern hat in einer ersten Reaktion auf die Ereignisse in der Bundesrepublik Jugoslawien mit Schreiben vom 6. April 1999 die Innenminister und -senatoren der Bundesländer aufgefordert, die Ausländerbehörden dahingehend zu unterrichten, "im Einzelfall außerordentlich sorgfältig zu prüfen", ob eine Verpflichtungserklärung nach §84 Ausländergesetz als Grundlage einer Visa-Erteilung für Flüchtlinge aus dem Kosovo entgegengenommen werden kann. Das BMI verweist auf die telefonische Schaltkonferenz zwischen Bundesinnenministerium und den Ministerien der Länder am 6. April 1999, bei der die Tendenz des BMI, "keine Visa zu erteilen und demgemäß keine Verpflichtungserklärungen gemäß §84 AuslG entgegenzunehmen Unterstützung gefunden" habe.


Die Umsetzung dieser Linie wird von den Bundesländern auf dem Erlasswege unterschiedlich gehandhabt. Mit Erlaß vom 9. April 1999 hat das Innenministerium des Landes Schleswig-Holstein die Ausländerbehörden angewiesen, Verpflichtungserklärungen gemäß §84 AuslG nicht entgegenzunehmen. Demgegenüber weist das Ministerium des Innern und für Sport des Landes Rheinland-Pfalz die Ausländerbehörden am gleichen Tage lediglich an, im Einzelfall sorgfältig zu prüfen, ob eine Verpflichtungserklärung entgegengenommen werden kann.


Nach der massiven Kritik an der restriktiven Praxis hinsichtlich der Verpflichtungserklärungen, die von PRO ASYL und anderen an das Bundesministerien des Innern, das Auswärtige Amt und die Innenminister und -senatoren der Länder gerichtet wurde, hat das Auswärtige Amt PRO ASYL mit Fax vom 21. April 1999 mitgeteilt: "Das Auswärtige Amt und das Bundesministerium des Innern haben den Ländern ein bundeseinheitliches Verfahren vorgeschlagen, wonach bei Vorliegen dringender humanitärer Gründe und nach Zustimmung durch die örtliche Ausländerbehörde Kosovo-Vertriebene auch außerhalb des Aufnahmeverfahren nach §32a AuslG im Wege der Einzelfallentscheidung aufgenommen werden können. Wir hoffen, daß man sich bald auf ein entsprechendes Verfahren verständigen kann."


Nach wie vor Bestand hat die Anweisung des Bundesministerium des Innern vom 8. April 1999, die an die Direktion und die Präsidien des Bundesgrenzschutz ergangen ist. Danach sind "Personen, gegebenenfalls auch aus Ex-Jugoslawien (Kosovo), die (...) an der Grenze bzw. im grenznahen Raum angetroffen werden, (...) zurückzuweisen bzw. zurückzuschieben, sofern sie nicht über einen gültigen Aufenthaltstitel verfügen." Das BMI führt weiter aus, von dieser Anordnung unberührt bliebe die "Erteilung von Ausnahmevisa in besonders begründeten Einzelfällen gemäß §58 Abs. 2 AuslG aus offensichtlich vorliegenden, dringenden humanitären Gründen nach vorheriger Zustimmung des BMI." Wir haben keinerlei Hinweise darauf, daß von dieser Kompetenz des Bundesminister des Innern bislang Gebrauch gemacht wurde.


Das vor einer Aufnahme von Flüchtlingen gemäß § 32a AuslG herzustellende Einvernehmen von Bund und Ländern, das durch einen rückwirkenden Beschluß der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder am 15. April 1999 hergestellt wurde, sieht die Unterzeichnung einer "Nicht-Verfolgungserklärung" gemäß § 32a Abs. 1 Satz 4 nicht vor. Nach Auskunft des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge haben sich Bund und Länder darauf geeinigt, daß den im Rahmen eines "Kontingentes" nach Deutschland Evakuierten keine solche Erklärung abverlangt werden sollte.


Der "Erlaß zur Aufnahme von Flüchtlingen albanischer Volkszugehörigkeit aus dem Kosovo gemäß § 32a AuslG" des Niedersächsischen Innenministeriums vom 8. April 1999 sieht demgemäß die Unterzeichnung einer solchen Erklärung nicht vor. Hinsichtlich der arbeitsrechtlichen Situation der nach § 32a AuslG aufgenommenen Flüchtlinge wird ausgeführt: "Gem. § 32a Abs. 6 AuslG wird eine legale unselbständige Erwerbstätigkeit nicht durch eine ausländerrechtliche Auflage ausgeschlossen. Die Bundesarbeitsverwaltung wird aber voraussichtlich veranlassen, daß an Personen, die auf Grund dieser Regelung eine Aufenthaltsbefugnis erhalten, keine Arbeitserlaubnis erteilt wird." Hier wird die klare Absicht formuliert, eines der wenigen Privilegien der Rechtsstellung des §32a AuslG kalt zu kontern.


Als einziger der uns vorliegenden einschlägigen Erlasse weist der Erlaß zur "Aufnahme von jugoslawischen Staatsangehörigen albanischer Volkszugehörigkeit aus dem Kosovo" des Innenministerium Mecklenburg-Vorpommern 11/99 auf die "Nicht-Verfolgungserklärung" gemäß § 32 a Abs.1 Satz 4 hin. Es wird zu beobachten sein, ob Mecklenburg-Vorpommern wider das scheinbare Übereinkommen von Bund und Ländern von den Flüchtlingen die Unterzeichnung einer solchen Erklärung verlangt. Zum besseren Verständnis ist der Wortlaut von § 32a Abs. 1 heranzuziehen. Zwar ergeht die Anordnung von seiten der obersten Landesbehörde, jedoch muß ihr eine einvernehmliche Verständigung des Bundes und der Länder zugrunde liegen. Zudem muß zur Wahrung der Bundeseinheitlichkeit das Einvernehmen mit dem BMI hergestellt sein. Dies bedeutet auch, daß der zentrale Regelungsgehalt der Anordnung der obersten Landebehörde nicht von den Vorgaben des BMI bzw. dem protokollierten Einvernehmen des Bundes und der Länder abweichen darf.


Aus Baden-Württemberg liegen uns die ersten VG-Urteile vor, die hinsichtlich albanischer Flüchtlinge aus dem Kosovo auf Gruppenverfolgung entscheiden.


Der Europäische Flüchtlingsrat hat mit Datum vom 15. April 1999 "Wichtige Fragen und Antworten zur Kosovo-Krise" veröffentlicht und darin Positionen zum Umgang mit den Flüchtlingen aus dem Kosovo bezogen.


Die Bundesregierung hat ein Sofortprogramm "Psychosoziale Hilfen für Flüchtlinge und Vertriebene aus dem Kosovo in der Bunderepublik Deutschland" aufgelegt, das ein Volumen von 1,5 Mio. DM hat. Die Verteilung der Mittel orientiert sich am Zuweisungsschlüssel für Asylsuchende ("Königsteiner Schlüssel"). Das Programm wird im wesentlichen bereits existierenden Einrichtungen, wie den psychosozialen Zentren der Wohlfahrtsverbände, ermöglichen, zusätzliche Angebote für Kosovo-Flüchtlinge zu machen. Problematisch ist, daß qualifiziertes muttersprachliches Personal in vielen Regionen nicht zur Verfügung steht und der Status der im Kontingent aufgenommenen Kosovo-Flüchtlinge (3monatige Aufenthaltsbefugnis) bei Traumatisierten den notwendigen Hintergrund für eine Behandlung kaum gibt.

Im Nachgang zu den in Infomappe Nr. 7 gelieferten Auszügen aus dem Rambouillet-Abkommen liegt ein Artikel aus der taz vom 13. April 1999 bei.


Der 10. Senat des hessischen VGH hat mit Beschluß vom 25. März 1999 im Fall eines 71jährigen bosniakischen Volkszugehörigen aus der Republik Srpska festgestellt, daß diesem ohne dort lebende Bezugspersonen die Rückkehr in die Republik Srpska nicht zugemutet werden kann. Wie der Senat bereits früher ausgeführt habe, sei die Rückkehr von Bosniaken und kroatischen Bosniern dorthin nur in Ausnahmefällen möglich. Selbst mittelfristige Hoffnungen auf erleichterte Rückkehrmöglichkeiten für Bürgerkriegsflüchtlinge seien - etwa durch die Wahl des radikalen Nationalisten Poplasen - zunächst zunichte gemacht worden. Dessen Absetzung habe zusammen mit dem Brcko-Schiedsspruch die Spannungen verschärft. Die Angriffe der NATO auf Restjugoslawien dürften sich ebenfalls negativ auf die Verhältnisse zumindest außerhalb der sogenannten open cities auswirken. Bei summarischer Prüfung sei deshalb Personen im Alter des Antragstellers, die auf fremde Hilfe angewiesen seien, eine Rückkehr derzeit nicht zuzumuten. Auch die Rückkehr solcher Personen in die Föderation Bosnien und Herzegowina sei aufgrund neuerer Erkenntnisse mit vielen Problemen behaftet und ebenfalls unzumutbar. Der Senat bezieht sich dabei auf die bereits in einem früheren Beschluß verwerteten Auskünfte (UNHCR an VG Karlsruhe vom 12. September 1997, Evangelischer Regionalverband Frankfurt vom 5. August 1998, Positionspapier UNHCR vom 26. Juni 1998, Ausarbeitung UNHCR Sarajevo Protection Unit zur Registrierungspraxis vom Juni 1998, Update UNHCR-Bericht zur behördlichen Registrierung von Rückkehrern vom November 1998). Im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung kritisiert der Senat den aktuellen hessischen Bosnier-Erlaß: "Jedenfalls führt die hier vorzunehmende Interessenabwägung unter Berücksichtigung des hohen Werts des gefährdeten Rechtsguts des Antragstellers dazu, daß diesem derzeit auch eine "Rückkehr" in die Föderation nicht zugemutet werden kann. Dabei kommt dem Umstand Bedeutung zu, daß nach der Erlaßregelung (…) Flüchtlinge im Alter des Antragstellers ohne Familienangehörige in BiH von der "Rückführung" weiter ausgenommen sind bzw. sogar in den Genuß einer verlängerten Aufenthaltsbefugnis kommen können, allerdings unter der Voraussetzung, daß ihr Lebensunterhalt in Deutschland gesichert ist. Auch wenn bei der Anwendung des § 32 AuslG (siehe Erlaß vom 26.März 1998) humanitäre Gründe mit wirtschaftlichen Interessen in bedenklicher Weise miteinander verquickt werden, so zeigt doch die der Erlaßregelung zugrunde liegende grundsätzliche Wertentscheidung, daß öffentliche Interessen in derartigen Fällen hinter den Interessen der betroffenen Personen zurücktreten müssen. Umsoweniger besteht Veranlassung, im Rahmen der hier vorzunehmenden Interessenabwägung wirtschaflichen Interessen der Bundesrepublik Deutschland bzw. des Landes Hessen den Vorang einzuräumen, wenn sich gewichtige Rechtsgüter wie die Gesundheit und die körperliche Unversehrtheit des Antragstellers im Falle einer Abschiebung gefährdet sein können."

In einem Beschluß vom 18. Februar 1999 kommt das Verwaltungsgericht Kassel im Falle eines bosnisch-herzegowinischen Staatsangehörigen und Deserteurs aus der bosnischen Armee zu dem Ergebnis, daß Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs.6 AuslG festzustellen sind, weil der aus der Republik Srpska stammende Kläger nicht auf den Kanton Gorazde als muslimische "Insel" im Gebiet der Republik Srpska verwiesen werden könne. Als Deserteur der bosnischen Armee ergebe sich eine weitere Schwierigkeit bei der ohnehin problematischen Registrierung. Auch diesem Beschluß liegen interessante Eischätzungen der aktuellen Situation zugrunde. Bislang habe das Gericht keinen Anlaß zu einer erheblichen Gefahr für Leib und Leben im Sinne von § 53 Abs.6 Satz 1 AuslG darin gesehen, daß im Einzelfall Registrierungen möglicherweise nicht gelingen. Man sei davon ausgegangen, daß durch nichtstaatliche Hilfsorganisationen Gesundheits- und Lebensmittelversorgung sichergestellt und Unterkunft gewährt werde. Im Anschluß an neuere Erkenntnisse auch des hessischen Verwaltungsgerichtshofs in mehreren Beschlüssen, komme man zu dem Ergebnis, daß bei bestimmten Problemgruppen, die nicht über genügend Durchsetzungsvermögen sowie Selbsthilfekapazitäten verfügen, um aus eigener Initiative ohne Hilfe Arbeit und Wohnraum zu finden, eine extreme Unterversorgung zu befürchten ist. Dies erfülle, wenn eine Registrierung nicht gelinge, den Tatbestand des § 53 Abs.6 Satz 1 AuslG. Zu diesen Problemgruppen habe der hessische VGH bereits alleinstehende alte Leute, Behinderte und alleinerziehende Mütter mit minderjährigen Kindern gerechnet. Im vorliegenden Fall ergäben sich aus der Desertion des Klägers begründete Befürchtungen, daß man ihm bei der Registrierung Schwierigkeiten machen werde und Möglichkeiten zur Selbsthilfe nicht gegeben seien.

In einer Pressemitteilung der Rechtsanwälte Schultz und Reimers vom 6.4.1999 wird der Fall einer in letzter Minute gestoppten Abschiebung einer kurdischen Familie dargestellt.


Wie sich aus einer weiteren Pressemitteilung der Rechtsanwälte Schultz und Reimers vom 20. April 1999 ergibt, berücksichtigt das VG Stade die nachdem ad hoc-Lagebericht des Auswärtigen Amtes "zur Zeit hoch-emotionalisierte Atmosphäre im Zusammenhang mit der Inhaftierung Öcalans" als erhöhtes Risiko für abzuschiebende Kurden aus der Türkei.
Der Deutsche Anwaltverein hat im Februar 1999 eine Stellungname zur Altfallregelung veröffentlicht, deren Positionen weitgehend denen von PRO ASYL entsprechen.
Zum umstrittenen Arbeitsverbot für Asylbewerber bringt ein Artikel von Thorsten Koch aus Die Zeit vom 15.4.1999 einige interessante Aspekte. Insbesondere scheint es in der SPD Abgeordnete zu geben, die die Forderung von PRO ASYL nach der Rückkehr zur Einzelfallprüfung unterstützen.


Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge ist inzwischen nicht nur - wie von PRO ASYL heftig kritisiert - im Ausland tätig, sondern es findet sich - positiv zu bewerten - im Internet.
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