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ASYL Asylrecht |
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Orientierungshilfe
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Der Abzug der jugoslawischen Truppen und Polizeieinheiten aus dem Kosovo und der Einmarsch der KFOR-Truppen in den Kosovo hat auch die Situation für Flüchtlinge aus Jugoslawien grundlegend verändert. Die bisherigen Ratschläge sind überholt. Nachstehend wird versucht, die Lage für die wichtigsten Flüchtlingsgruppen aus Jugoslawien darzustellen. | ||
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Nach dem deutschen Asylrecht hat grundsätzlich nur der einen Schutzanspruch, der im Falle der Rückkehr eines Schutzes bedarf. Dementsprechend fragen bereits jetzt vereinzelt Gerichte an, ob denn das Asylverfahren noch fortgeführt werden soll, nachdem die KFOR-Truppen im Kosovo Sicherheit garantieren würden. Das deutsche Asylrecht differenziert dabei zwischen solchen Personen, die bereits früher Verfolgung erlitten haben (‘Vorverfolgte’) und anderen. Vorverfolgte sind beispielsweise solche Menschen, die gesucht wurden oder sonst individuelle Verfolgungsmaßnahmen erlitten haben. Diese Personen gelten solange als politisch verfolgt, solange sie vor einer Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen nicht hinreichend sicher sind. Wer in diesem Sinne nicht individuell vorverfolgt war, sondern vorher fliehen konnte oder nur allgemein von den Verfolgungsmaßnahmen bedroht war (Stichwort ‘Gruppenverfolgung’), kann diese Privilegierung nicht beanspruchen. In diesen Fällen wird verlangt, daß nach einer Rückkehr eine Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Heute dürfte die Situation im Kosovo wohl so sein, daß die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung albanischer Volkszugehöriger im Kosovo durch serbische Einheiten nicht mehr gegeben ist. Die KFOR-Truppen sind um Schutz bemüht und weitgehend imstande, diesen zu gewährleisten. Eine Verfolgung im Kosovo droht mithin nicht mehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit. Andererseits ist die Situation im Kosovo wohl noch nicht so stabil, daß man eine Verfolgung generell ausschließen könnte. Bei Anwendung des herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstabes – im Falle einer Vorverfolgung – könnte also ein Asylrecht nach wie vor zu gewähren sein. Davon zu differenzieren ist die Frage, ob eine Abschiebung möglich und zulässig ist. Grundsätzlich ist eine Abschiebung dann zulässig, wenn dem Flüchtling nicht nur keine politische Verfolgung droht, sondern auch keine andere schwerwiegende Gefahr an Leib und Leben. Dies wird man für den Kosovo heute noch nicht bejahen können. Den Menschen drohen Gefahren durch Minen, aber auch dadurch, daß Ernährung und Gesundheitsfürsorge nicht gewährleistet sind und eine zivile Verwaltung noch nicht existiert. Einzelne Volksgruppen, insbesondere Serben, aber auch Roma, können vor Übergriffen nicht effektiv geschützt werden. Aus diesem Grunde dürften gegenwärtig Duldungsgründe vorliegen. Auch in tatsächlicher Hinsicht erscheint eine Abschiebung derzeit unmöglich. Eine Abschiebung nach Jugoslawien – und der Kosovo ist völkerrechtlich nach wie vor Teil der Bundesrepublik Jugoslawien – ist nach dem deutsch-jugoslawischen Rückübernahmeabkommen nur in einem formalisierten Verfahren zulässig, das wegen der Sanktionen der EU gegenüber Jugoslawiens und der Ächtung Milosevics nicht praktiziert werden kann. Ein eigenes Rückführungsabkommen mit den UN-Institutionen oder den KFOR-Truppen existiert nicht und kann, schon aus politischen Gründen, vorerst auch nicht realisiert werden. Eine Abschiebung auf dem Landweg ist derzeit ebenfalls noch nicht möglich. Allerdings gibt es Gespräche über Transit-Abkommen mit den in Frage kommenden Staaten. Aus diesen Gründen dürfte ein Rechtsanspruch auf Verlängerung der Duldung, sowohl wegen rechtlicher als auch tatsächlicher Abschiebungshindernisse zu bejahen sein. 2) Die Situation Jugoslawien (außerhalb des Kosovo) Wendet man die oben dargestellten Grundsätze auf Rest-Jugoslawien an, kann hinsichtlich der Frage, ob bzw. welche Gruppen und Personen in Jugoslawien selbst verfolgt werden, keine verläßliche Auskunft gegeben werden. Die Lage ist undurchsichtig und instabil. Für vorverfolgte albanisch-stämmige Menschen könnte dies zur Bejahung eines Asylrechtsschutzes führen, gleiches gilt für solche Personen, die sich in Opposition zu Milosevic und der offiziellen Regierungspolitik gesetzt haben. Eine verläßliche Prognose ist jedoch nicht möglich. Es kommt auf die Lage zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamtes oder des Gerichtes an. Sollte dann Milosevic gestürzt sein oder eine verläßliche Amnestie-Regelung existieren, bzw. der Kosovo soweit stabilisiert sein, daß er eine inländische Fluchtalternative darstellt, muß mit einer Ablehnung des Asylantrages gerechnet werden. Eine Abschiebung nach Rest-Jugoslawien ist derzeit angesichts der undurchsichtigen Situation und in Ansehung der früheren Politik Jugoslawiens gegenüber Oppositionellen und Minderheiten unverantwortbar und damit unzulässig. Darüber hinaus ist die Abschiebung nach Jugoslawien tatsächlich nicht durchführbar. Auch hier besteht ein Duldungsanspruch. Sollte eine Duldung verweigert werden, bestehen gute Chancen, sie gerichtlich zu erzwingen. 1. Albanisch-stämmige Asylbewerber aus dem Kosovo im laufenden Asylverfahren
Die Behörden und Gerichte sind verpflichtet, anhängige Asylverfahren fortzuführen. Für das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge gilt nach wie vor der Entscheidungsstopp, d. h. es wird nicht entschieden. Man rechnet damit, daß der Entscheidungsstopp im September aufgehoben wird. Die Gerichte hingegen entscheiden überwiegend. Je nachdem, ob jemand als vorverfolgt einzustufen ist oder (nur) von Gruppenverfolgung bedroht war, sind seine Chancen eher größer oder eher kleiner. 2. Albanisch-stämmige Asylfolgeantragsteller aus dem Kosovo
Für sie gilt das oben Gesagte entsprechend. Die Erfolgschancen dürften allerdings eher gering sein. 3. Neuankommende Asylantragsteller aus dem Kosovo,
Für sie gilt das oben Gesagte entsprechend. Ein Asylverfahren ist durchzuführen, allerdings dürften die Chancen von neuankommenden Flüchtlingen wohl eher gering sein, weil sie überwiegend nicht geltend machen können, vorverfolgt gewesen zu sein und ihnen zum Teil unterstellt werden könnte, sie hätten bereits in einem Drittstaat Schutz vor Verfolgung gefunden. 4. Kosovo-Albaner, die sich bereits hier aufhalten
Für sie gilt das oben Gesagte entsprechend, jedoch mit der Einschränkung, daß ein Asylfolgeantrag nur zulässig ist, wenn sich zum Zeitpunkt der Entscheidung (des Bundesamtes oder des Gerichtes) die Situation so darstellt, daß im Gegensatz zum Erst-Verfahren nunmehr eine Verfolgung anzunehmen ist. Dies dürfte in aller Regel aufgrund der inzwischen eingetretenen Entwicklung zu verneinen sein. Es ist daher damit zu rechnen, daß – wenn erst der Entscheidungsstopp aufgehoben ist – ein Asylfolgeantrag als unbeachtlich bewertet wird. 5. Albanisch-stämmige Flüchtlinge aus dem Kosovo mit Duldung
Hierbei handelt es sich zum größten Teil um Flüchtlinge, deren Asylverfahren bereits rechtskräftig abgeschlossen ist und die, ohne einen Asylfolgeantrag zu stellen, wegen des Krieges geduldet wurden. Eine zweite Gruppe bilden diejenigen, die von Anfang an, ohne einen Asylantrag zu stellen, ihren Aufenthalt ausländerrechtlich durch Duldung regelten. Wie oben dargestellt, besteht nach diesseitiger Auffassung gegenwärtig ein Anspruch auf Verlängerung der Duldung. Sollte sie verweigert werden (oder nur eine Grenzübertrittsbescheinigung ausgestellt werden), bestehen gute Erfolgschancen, gegenwärtig eine Duldung einzuklagen. Obwohl Prognosen schwierig sind, kann angesichts der Situation im Kosovo davon ausgegangen werden, daß Abschiebungen erst im Frühjahr des nächsten Jahres begonnen werden, so daß bis dahin die Duldungen verlängert werden müssen. Dies entspricht auch der Einschätzung des Bundesinnenministeriums, auch wenn diese von einzelnen Bundesländern nicht geteilt wird. 6. Neuankommende Flüchtlinge, die eine Duldung begehren, ohne einen Asylantrag zu stellen
Da eine Abschiebung nicht möglich und durchführbar ist, ist auch diesem Personenkreis bis auf weiteres eine Duldung zu erteilen. Allerdings ist zu befürchten, daß bei Neuankömmlingen im Falle einer illegalen Einreise (wie meist) verstärkt Strafverfahren eingeleitet werden, worauf während der akuten Kriegsphase überwiegend verzichtet wurde. Die Bundesländer sind übereingekommen, Flüchtlinge, die erst nach dem 11.06.1999 eingereist sind und eine Duldung beantragen, entsprechend der Regelung für Asylsuchende auf die Bundesländer zu verteilen. Es ist zweifelhaft, ob dieses Verteilungsverfahren rechtlich zulässig ist, nachdem die §§ 55 ff AuslG eine solche Verteilungsmöglichkeit im Gegensatz zum Asylverfahrensgesetz und zu § 32 a AuslG nicht vorsehen. 7. Bürgerkriegsflüchtlinge im Sinne von § 32 a AuslG Grundlage der Bürgerkriegsregelung des § 32 a AuslG ist eine einvernehmliche Aufnahmeentscheidung, die zwischen dem Bundesinnenminister und den Ländern vereinbart wurde und die dann durch Anordnung der Bundesländer umgesetzt wird. Diese Anordnungen können nur zwischen Bund und Ländern einvernehmlich erlassen werden. Eine Aufhebung des Aufnahmebeschlusses existiert nicht, so daß die 15.000 im Kontingent aufgenommenen Flüchtlinge weiterhin Aufenthaltsbefugnisse erhalten müßten. Einzelne Bundesländer haben jedoch bereits angeordnet, künftig nur noch Duldungen zu erteilen. Wir halten dies derzeit für unzulässig, weil die von § 32 a AuslG verlangte Bundeseinheitlichkeit dadurch nicht gewahrt ist. Sollte später die Bürgerkriegsregelung einvernehmlich zwischen Bund und allen Ländern aufgehoben werden, kann eine Aufenthaltsbefugnis widerrufen werden. Wird die Aufenthaltsbefugnis (nach Aufhebung der Bürgerkriegsregelung) nicht mehr verlängert, bedarf es, bevor eine Abschiebung möglich ist, des Erlasses einer förmlichen Abschiebungsandrohung (§ 50 I AuslG). Auf die Setzung einer Ausreisefrist kann dabei verzichtet werden, da bereits eine gesetzliche Ausreisefrist von vier Wochen existiert (§ 32 a IX AuslG). Ein Widerspruch oder eine Klage gegen den Widerruf der Aufenthaltsbefugnis, die Nicht-Verlängerung der Aufenthaltsbefugnis oder gegen die Abschiebungsandrohung hat jedoch keine aufschiebende Wirkung, so daß in diesem Falle auch ein Eilantrag nach § 80 V VwGO erforderlich ist. Die Stellung eines Asylantrages ist grundsätzlich möglich, die Chancen, damit Erfolg zu haben, sind jedoch als gering einzustufen.
8) Albanisch-stämmige Flüchtlinge aus Rest-Jugoslawien Da Milosevic nach wie vor an der Macht ist und die Situation von albanisch-stämmigen Flüchtlingen in Serbien völlig ungeklärt ist, haben diese derzeit nach wie vor eine gute Anerkennungschance, gleich, ob sie vorverfolgt sind oder nicht. Der Verweis auf eine inländische Fluchtalternative (im Kosovo) dürfte derzeit nicht möglich sein, da diesem Personenkreis wegen der Minengefahr, der instabilen Situation und fehlender Existenzmittel andere Gefahren drohen, als in Rest-Jugoslawien. Da der Kosovo nicht selbständig ist und völkerrechtlich nach wie vor zu Jugoslawien gehört, ist für die Frage einer Verfolgung von Serben aus dem Kosovo nicht nur der Blick auf den Kosovo zu richten, sondern auf Gesamt-Jugoslawien. Rest-Jugoslawien (außerhalb des Kosovo) könnte für diesen Personenkreis als eine ‘inländische Fluchtalternative’ betrachtet werden. Vor dem Hintergrund aktueller Presseberichte, nach denen fliehende oder vertriebene Serben aus dem Kosovo jedoch umgehend wieder zurückgeschickt werden und/oder ihnen sämtliche Mittel zur Existenzsicherung verweigert werden, muß das tatsächliche Bestehen dieser ‘inländischen Fluchtalternative’ bezweifelt werden. Zudem wäre im Einzelfall zu prüfen, ob die betroffene Person das Gebiet der inländischen Fluchtalternative zum Zeitpunkt der Flucht überhaupt erreichen konnte und ob nicht gegenwärtig eine Verfolgungsgefahr wegen des beim Betroffenen von seiten des Regimes vermuteten Unzufriedenheitspotentials die Gefahr einer Verfolgung besteht. Hier kommt es auf die weiteren Entwicklungen an. Daß eine erzwungene Rückkehr von Serben in den Kosovo derzeit nicht verantwortet werden kann, liegt angesichts der Meldungen von Übergriffen auf Serben und der Unmöglichkeit, ihnen effektiven Schutz zu gewähren, auf der Hand. Ein Anspruch auf asylrechtlichen Schutz kann daher nicht von vorneherein ausgeschlossen werden. Eine Duldung ist schon deshalb zu erteilen, weil eine Rückführung nach Rest-Jugoslawien derzeit nicht in Betracht kommt. 10) Roma und andere Minderheiten aus dem Kosovo Nach Medienberichten richten sich aktuelle Übergriffe, Gewalttaten und Vertreibungen insbesondere gegen Roma und andere Minderheiten. Der von einigen Vertretern der UCK geäußerten Auffassung, es handele sich um individuelle Racheakte, nicht aber um systematische Verfolgung, kann nicht ohne weiteres gefolgt werden. Die KFOR ist zu einem umfassenden Schutz außerhalb weniger Zufluchtsorte nicht in der Lage. Es besteht keinerlei Anlaß zu der Vermutung, daß das Milosevic-Regime, dessen Politik der ethnischen Säuberung sich nicht nur gegen Kosovo-Albaner richtet, Anlaß sieht, diesen Minderheiten eine sichere Zuflucht in Rest-Jugoslawien zu bieten. Ein Anspruch auf asylrechtlichen Schutz kann nicht von vorneherein ausgeschlossen werden. Ein Duldungsanspruch ist gegeben. 11) Serben sowie Minderheiten (z. B. Roma, Ungarn etc.) aus Serbien Die Situation in Serbien ist völlig ungewiß. Dies betrifft insbesondere das weitere Verhalten des Milosevic-Regimes gegenüber den Minderheiten, aber auch gegenüber aktiven Oppositionellen, Deserteuren und anderen Personen, die sich dem Krieg entzogen haben. Soweit die Betroffenen individuell glaubhaft machen können, wegen ihrer oppositionellen Einstellung, der Desertion oder Kriegsdienstverweigerung oder als Angehörige einer Minderheit verfolgt worden zu sein oder künftig verfolgt zu werden, dürften sie im Asylverfahren nicht von vornherein chancenlos sein. Ein Duldungsanspruch ist derzeit zu bejahen. 12) Flüchtlinge aus Montenegro und Mazedonien Nach den zur Zeit vorliegenden Informationen kann davon ausgegangen werden, daß weder albanisch-stämmige Flüchtlinge, noch serbisch-stämmige Flüchtlinge von akuter Verfolgung betroffen sind. Ausnahmefälle sind denkbar. Ein Asylanspruch wird wohl überwiegend verneint werden. Andererseits sind diese Länder infolge des Krieges destabilisiert, die wirtschaftliche Situation ist schlecht bis katastrophal. Ob daraus ein Duldungsanspruch abgeleitet werden kann, dürfte strittig sein. Ein Familiennachzug dürfte kaum noch in Betracht kommen. Bei denjenigen Personen, die noch keinen gesicherten Status haben (Flüchtlinge mit Bürgerkriegsstatus, Aufenthaltsbefugnissen, Duldungen, Asylbewerber und Asylfolgeantragsteller) scheidet ein solcher schon deshalb aus, weil dieser Personenkreis mit einer baldigen Rückkehr zu rechnen hat. Bei Flüchtlingen mit Asylberechtigung oder dem Status nach § 51 I AuslG ist zu befürchten, daß ein jetzt gestellter Antrag auf Familiennachzug dazu führen könnte, daß ein Widerrufsverfahren eingeleitet wird. Sowohl eine Asylberechtigung als auch der Status nach § 51 I AuslG und § 53 AuslG kann widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen hierfür nicht mehr vorliegen. Dies könnte für jugoslawische Staatsangehörige behauptet werden. Wir erwarten allerdings nicht, daß das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge von sich aus in der nächsten Zeit Widerrufsverfahren einleitet. Hierzu ist die Situation noch nicht stabil genug. Allerdings kann dies in Einzelfällen nicht ausgeschlossen werden. Insbesondere dann, wenn ein Familiennachzug begehrt wird, oder dann, wenn die Ausländerbehörde auf die Einleitung eines Widerrufsverfahrens drängt (etwa bei Straftätern), ist die Gefahr gegeben, daß auch der bereits erhaltene Status wieder weggenommen wird. Diejenigen Flüchtlinge, die dann noch nicht die Voraussetzungen für eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erworben haben (fünf bzw. acht Jahre Aufenthalt, gesicherter Lebensunterhalt, ausreichender Wohnraum und keine Straftaten) könnten in der Gefahr stehen, ihren Status zu verlieren. E) Freiwillige Rückkehr und zwangsweise Rückführungen Zahlreiche Flüchtlinge, vor allem aus dem 15.000er-Kontingent, wollen bereits jetzt freiwillig zurückkehren. Dies stößt noch auf große, organisatorische Schwierigkeiten, die jedoch hoffentlich abnehmen werden. Alle Bundesländer unterstützen freiwillige Rückkehrer, wobei jedoch zu beklagen ist, daß die finanziellen Unterstützungen unzureichend sind. Manche Bundesländer versuchen, die Bereitschaft zu einer freiwilligen Rückkehr dadurch zu fördern, daß mehr oder weniger großer Druck ausgeübt wird. Wir halten dies für völlig verfehlt, angesichts des schweren Leides, das die betroffenen Menschen erlitten haben und angesichts der schwierigen Situation im Kosovo. Zur Situation der freiwilligen Rückkehr wird noch eine eigene Orientierungshilfe erstellt werden. Zusammenfassend kann festgehalten werden, daß die gegenwärtige Situation unsicher ist und keine verläßliche Prognose zuläßt. Wenn sich die Situation im Kosovo/Jugoslawien stabilisiert, muß davon ausgegangen werden, daß Anfang nächsten Jahres aufenthaltsbeendende Maßnahmen eingeleitet werden. Derzeit besteht andererseits im Regelfalle kein Anlaß, eine Abschiebung zu fürchten. Die anhängigen Verfahren können in Ruhe und entsprechend der individuellen Bedürfnisse fortgeführt werden. | ||