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Dr. Burkhard Hirsch Dezember 2002
"Vom Asylkompromiß zum Zuwanderungsgesetz."
Eröffnung des Asylpolitischen
Forums 2002
in der Evangelischen Akademie Mülheim a. d. Ruhr
am 13. Dez. 2002.
Das Asylrecht war die
"Freiheitsstatue im sicheren Hafen unserer Verfassung". Wir sollten
es nicht als Belastung betrachten, sondern eigentlich darauf stolz sein. Es war
keine Selbstverständlichkeit, daß viele Menschen am Ende des blutigen 20. Jahrhunderts
bei uns Zuflucht suchten, weil sie die Bundesrepublik für eine Demokratie und
für einen Rechtsstaat hielten und weil in ihr attraktive Lebensbedingungen
bestanden. Von einem solchen Stolz war in der politischen Wirklichkeit der
Jahre, die dem Asylkompromiß vorangingen, nichts zu spüren. Das Asylrecht war
Gegenstand ständiger Agitationen, von Wahlkampfparolen, von politischer und
schließlich auch wirklicher Brandstifterei geworden.
Der Nikolaus - Kompromiß vom 6. Dez. 1992 löschte die
Fackel der Freiheitsstatue und beauftragte den BGS, ihren Sockel vor
unerwünschten Besuchern zu schützen. Die Verfassungsänderung wurde im Januar
1993 eingebracht und mit dem neuen Asylverfahrensgesetz im Mai 1993
unverzüglich verabschiedet. Der Satz "Politisch verfolgte genießen
Asylrecht" blieb zwar erhalten. In der Wirklichkeit hatte sich die
Bundesrepublik dazu entschieden, ihre Verpflichtungen nach der Genfer
Konvention nach Möglichkeit nicht mehr selbst zu erfüllen, sondern
stellvertretend durch unsere Nachbarn erfüllen zu lassen. Wir haben uns durch
"sichere Drittländer" und "sichere Herkunftsländer" mit
einem cordon sanitaire umgeben und durch die sog. Flughafenregelung eine
extraterritoriale Quarantäne, fast einen rechtsfreien Raum in Frankfurt eingerichtet.
Wir nahmen uns das Recht, jeden zurückzuweisen, der sich an einer unserer
Grenzen als Flüchtling offenbart. Es ist egal, ob er politisch verfolgt wird
oder nicht, egal, ob ihm in seinem Heimatland die Folter oder die Todesstrafe
droht. Es ist egal, wie das Prüfverfahren in dem Nachbarland aussieht, in das
wir den Flüchtling zurückschieben, egal, ob ihm eine Kettenabschiebung droht
oder nicht, wenn nur unsere "normative Vergewisserung" ergibt, daß
unser Nachbar im allgemeinen die Genfer Konvention beachtet. Wir schieben dem
jeweiligen Nachbarn die Flüchtlingslast zu, die wir selber nicht mehr tragen
wollten. Es war uns egal, daß der Flüchtling sich unserer Rechtsordnung
anvertrauen wollte und uns vertraute. Eine Regelung über
Bürgerkriegsflüchtlingen wurde zwar vereinbart, aber mangels einer finanziellen
Einigung zwischen Bund und Ländern nicht angewendet. Eine Altfall - Regelung
und eine Regelung für Härtefälle kam nicht zustande.
Der Kompromiß fand die Zustimmung aller
staatstragenden Kräfte und der breiten Öffentlichkeit. Schließlich war er von
der Bundesregierung, von Vertretern aller Bundestagsfraktionen und Vertretern
sowohl der sog. A - wie der B - Länder ausgehandelt worden. Man empfand es als
besonders perfide, daß die Flüchtlinge genau das taten,
was man erwarten mußte. Sie
waren nicht so dumm, sich an der Grenze zu melden, sondern versuchten, sie
heimlich zu überwinden. Sie vernichteten oder versteckten ihre Papiere, um
ihren Reiseweg durch ein sog. sicheres Drittland zu verbergen und damit ihre
Rückschiebung zu erschweren. Damit gelten ihre Anträge als offensichtlich
unbegründet. Ein ehrlicher Flüchtling macht so etwas nicht.
Man betrachtete es als Erfolg, daß die Zahl der
Flüchtlinge drastisch zurückging. Die Fluchtgründe hatten sich allerdings nicht
geändert. Nachdem wir jahrelang offene Grenzen anklägerisch gefordert hatten,
schlossen wir unsere Grenzen nun selbst. Die Zahl der Asylbewerber sank seitdem
in der Bundesrepublik als einzigem Land der EU ständig und wird in diesem Jahr
2002 allenfalls 70.000 Menschen erreichen. Als das Bundesverfassungsgericht in
drei Entscheidungen v. 14. 5. 1996 die Neuregelung in allen wesentlichen
Punkten bestätigte, hielt es die Schriftleitung der renommierten Neuen
Juristischen Wochenschrift für angemessen, nur noch die Leitsätze der
Entscheidung und die Presseerklärung des Gerichts zu veröffentlichen und im
übrigen auf eine verwaltungsrechtliche Fachzeitschrift zu verweisen. (NJW 96,
1660, 1666 ) Das Thema galt als "abgeräumt".
Die Verfassungseltern hatten
mit einem Grundrecht auf Asyl an eine alte humanitäre Tradition angeknüpft. Die
älteste Beschreibung des Asylrechts verdanken wir Tacitus. Er berichtete von
den Griechen, daß sich viele Personen am Ort des Asyls eingefunden hatten,
überwiegend entlaufene Sklaven, Übeltäter und Schuldner, die ihren Gläubigern
entkommen wollten. Die Obrigkeit habe sich bemüht, diese Personen zu ergreifen.
Aber das Volk habe sich zu ihrem Schutz erhoben, um der Heiligkeit des Ortes
willen. Es genügte, daß sich Menschen unter den Schutz der Götter stellten. Was
könne sie sonst dazu getrieben, wenn nicht äußerste Not ?
Diese Barbaren wußten noch
nichts von den Segnungen des modernen Asylrechts unserer aufgeklärten Zeit. Sie
kannten keine sicheren Dritt- und Herkunftsländer. Sie kannten keinen
vorläufigen Vollzug bei offensichtlicher Unbegründetheit. Sie machten keinen
Unterschied zwischen großem und kleinem Asyl und für Kontingentflüchtlinge gab
es in ihrer Sprache kein Wort. Es ist bemerkenswert, daß wir mit dem
"Kirchenasyl" unserer Tage zu solchen archaischen Denkformen
zurückgekehrt sind, daß man Menschen Schutz gewähren müsse nicht nur vor den
Verfolgern in fremden Ländern, sondern auch vor den eigenen Behörden, also
Schutz auch vor dem Vollzug unserer eigenen Gesetze. Mag der Einzelfall
gerechtfertigt sein oder nicht, es sagt etwas über die Qualität unseres
Asylrechts, wenn Bürger, die nicht gerade zu Berufsrevolutionären gehören, von
ihrem Gewissen getrieben werden, auf diese Weise gegen den Vollzug des
geltenden Rechts zu protestieren.
Die Verfassungseltern haben nicht lange über das
Grundrecht auf Asyl beraten. Es entsprach ihrer Lebenserfahrung und war ihre
Antwort auf die Millionen Menschen, die wir selbst wenige Jahre zuvor zu
Flüchtlingen gemacht hatten. Es hat mich immer bis zur Weißglut geärgert, wenn
man dem Verfassungsgeber unterstellte, er habe sich politische Flucht nur als
Einzelschicksal vorstellen können. Daher müsse man es nun abschaffen, weil es
wider Erwarten von vielen Menschen in Anspruch genommen werde.
Richtig ist, daß man
nicht vorausgesehen hat, wie viele Menschen bei uns tatsächlich Zuflucht suchen
würden. Die Geschichte des Asylrechts wurde eine Geschichte der
Abwehr von Zuwanderung. Es
war eine wider besseren Wissens aufgestellte Wahlkampflüge, daß Deutschland
kein Einwanderungsland sei und daß man daher kein Zuwanderungsgesetz benötige,
sondern allenfalls ein Zuwanderungsbegrenzungsgesetz.
Tatsächlich hat die
Bundesrepublik erhebliche Zuwanderungen erlebt, mit Wissen und Wollen aller
politischen Kräfte. Bis 1974 sind 15,5 Mio. Menschen zugewandert, Aussiedler
nach Art. 116 GG, Flüchtlinge aus der DDR, angeworbene Arbeitnehmer aus allen
Ländern rings ums Mittelmeer. Das Asylrecht spielte zunächst keine Rolle. Es
meldeten sich kaum mehr als jährlich 10.000 Personen. Das änderte sich mit dem
Anwerbestopp von 1972, der das Problem nicht löste, sondern neue Dimensionen
eröffnete. Die meisten Gastarbeiter entschieden sich, in der Bundesrepublik zu
bleiben und sich um Nachzug für ihre Familienangehörigen zu bemühen, und sei es
über das Asylrecht. Schon 1986 waren die Asylanträge auf 100.000 jährlich
angestiegen, mit einem wachsenden Anteil von Iranern, Libanesen und Jugoslawen.
Für Ostblockflüchtlinge gab es als Frucht des Kalten Krieges das Privileg, nie
abgeschoben zu werden. Trotzdem wurden sie, wie übrigens auch die
Bürgerkriegsflüchtlinge aus Jugoslawien, von den kommunalen Ausländerbehörden
in das Asylverfahren geradezu hineinkomplimentiert. Denn dann blieben die
Kosten nicht bei den Gemeinden hängen, sondern wurden überwiegend von den
Ländern übernommen. Zwischen 1988 und 1991 sind etwa 3,6 Mio. Menschen in die
Länder der alten Bundesrepublik eingewandert, also etwa 900.000 pro Jahr. Davon
waren 300.000 Aussiedler, 225000 waren inländische Übersiedler aus der früheren
DDR, und jährlich 375 000 Ausländer, davon im Schnitt 50 %, also etwa 190.000
als Asylbewerber. In derselben Zeit haben aber gut 300.000 Ausländer jährlich
die Bundesrepublik verlassen, eine Zahl, die in der öffentlichen Diskussion kaum
eine Rolle spielte.
Sehen wir uns das Jahr 1992,
das letzte Jahr vor dem Asylkompromiß, einmal genau an. In diesem Jahr meldeten
sich 43 8.000 Asylbewerber, für damalige Begriffe. eine kaum noch zu
bewältigende Horrorzahl. Von ihnen kamen 64 % aus Ost- und Südosteuropa, 29 %
waren keine Europäer. Das Bundesamt erkannte in diesem Jahr 4, 5 %, etwa 9200
Asylbewerber an.
Man kann nachweisen, daß das
Wort "Asylant" im Gegensatz zu "Flüchtling" bewußt für
nicht - europäische Flüchtlinge erfunden wurde, um sie zu diskreditieren. Man
sprach von "Flut" und "Schwemme" wie von einem
Heuschreckenschwarm, von "Wirtschaftsflüchtlingen" wo man
Armutsflüchtlinge meinte, von "Überflutung" und
"Überfremdung", von multikrimineller und durchraßter Gesellschaft. Es
ist unschwer zu erkennen, daß diese ethnische Aufrüstung in einem engen
Zusammenhang mit
Fremdenhaß, mit "ausländerfreien Zonen" und
dem steht, was man bei anderen Ländern als "ethnische Säuberung"
schmäht.
Natürlich wurden in den öffentlichen Debatten die
Skurrilitäten unseres damaligen Asylrechts und der einschlägigen Rechtsprechung
nicht dargestellt. Die Folter wurde als Asylgrund nur anerkannt, wenn aus
politischen Gründen gefoltert wurde und nicht nur eben mal so, weil es in
diesem Staat sowieso üblich ist. Ehepartner und Kinder von politischen
Flüchtlingen galten lange Zeit als Mißbrauchsfälle, wenn sie nicht selbst
politisch verfolgt waren. Die innerstaatliche Fluchtalternative ist uns als
Verweigerungsgrund ebenso erhalten geblieben, wie die Voraussetzung der
Verfolgung von
Staats wegen. Noch im
November 1997 hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, daß die Verfolgung
durch Talibani in Afghanistan kein Asylgrund sei und ebenso nicht, wenn der
Name eines Flüchtlings auf der Todesliste einer algerischen islamistischen
Organisation auftauchte. Vor Nikolaus galt übrigens zwar noch die Wahl des
Zufluchtlandes als ein Teil des Asylrechts, aber man mußte sich schon sputen,
wenn man dem Argument entgehen wollte, man habe die Flucht in einem sicheren
Drittland unterbrochen.
Auf der anderen Seite gab es
natürlich auch massive Mißbrauchsfälle, wie jener Spitzenreiter, der sich unter
Phantasienamen gleichzeitig bei 7 Flüchtlingsämtern meldete und entsprechend
oft Sozialleistungen bezog. Er wurde zwar jedesmal mit seinen Fingerabdrücken
registriert. Aber er konnte lange Zeit darauf vertrauen, daß das EDVProgramm
zur Speicherung und zum Vergleich noch nicht funktionierte. Man braucht sich
nicht darüber zu wundem, daß solche Vorgänge das Asylrecht diskreditierten.
Es gab keine auch nur
einigermaßen zuverlässige Statistik über die tatsächliche Zahl der in der
Bundesrepublik lebenden politischen Flüchtlinge. Nach allen Schätzungen waren
es Anfang 1993 etwa 100.000 Asylberechtigte, 38.000 sog. Kontingent-Flüchtlinge,
z.B. boat people, etwa 520.000 de - facto - Flüchtlinge, also abgelehnte
Asylbewerber, die aus humanitären Gründen nicht abgeschoben werden konnten, und
etwa 450.000 Asylbewerber, über deren Anträge noch nicht entschieden war. Das
macht - großzügig aufgerundet - etwa 1,2 Millionen, also 1, 5 % der Bevölkerung
der Bundesrepublik.
Es steht ganz außer Zweifel,
daß die Asylbewerber und ihre soziale Betreuung für Verwaltung und Gemeinden
ein erhebliches Problem und eine wesentliche Belastung darstellten. Das galt um
so mehr, wenn das soziale und kulturelle Gefälle zwischen den Bewerbern und
ihrer Umgebung erheblich war. Die Gerichte waren unzureichend ausgestattet und
manche Richter. und Beamte resignierten, weil sie kein Ende des Problems
erkennen konnten. Die Abschiebungen waren schwierig und abgelehnte Bewerber
tauchten häufig unter. Die Asylbewerber wurden wegen des Arbeitsverbotes als
Faulpelze und Ausbeuter unseres Sozialsystems beschimpft, die herumlungern,
unsere Frauen belästigen und auf Ladendiebstähle aus sind. Dabei wurden sie in
die Schwarzarbeit abgedrängt. Ich habe ausbeuterische Arbeitsverträge gesehen,
die schamlos waren. Allmählich verfestigte sich eine weit verbreitete
öffentliche Meinung, daß es so nicht weitergehen könne.
Insbesondere in den sog. neuen Bundesländern haben
Ausländer und Asylbewerber außerordentliche Emotionen ausgelöst. Es war ein
schwerer Fehler, den neuen Bundesländern im Einheitsvertrag dieselbe Asylquote
aufzubürden wie im Westen, nämlich entsprechend der Bevölkerungsquote. In
Rostock - Lichtenhagen, dem Ort einer der schändlichsten Flüchtlingspogrome,
richtete man die Zentrale Aufnahmestelle für Mecklenburg-Vorpommern in einem
Wohnblock ein, in dem Werftarbeiter mit einer Arbeitslosenquote von weit über
50 % lebten. Da sich die Aufnahmestelle an die normalen gutbürgerlichen
Bürozeiten hielt, kampierten südosteuropäische Asylbewerber, für deren Hygiene
keine Vorsorge getroffen worden war, nächtelang auf der bis dahin
wohlgepflegten Rasenfläche zwischen den Plattenbauten. Das entschuldigt nicht,
aber erklärt und berechtigt zu der Frage, ob das alles ungewollt war.
Rechtlich richteten sich die
Forderungen insbesondere der CDU /CSU darauf, das Grundrecht auf Asyl
abzuschaffen und durch eine unbestimmte "institutionelle Garantie" zu
ersetzen. Das sei die Voraussetzung für eine europäische Lösung des Asylrechts
und damit für eine gerechtere Verteilung der Lasten. Dabei überging. man nicht
nur die Rechtsweggarantie des Art. 19 IV GG und die Verpflichtungen aus der
Genfer Flüchtlingskonvention, sondern auch die Tatsache, daß unser Asylrecht
keineswegs so einzigartig war, wie es immer behauptet wurde. Auch in anderen
europäischen Ländern gibt es verfassungsrechtliche Grundlagen - so in
Frankreich, Portugal, Italien und Österreich.
Präambel
Franz. Verfassung: "Jedermann, der wegen seiner Tätigkeit zugunsten der
Freiheit verfolgt wird, hat in den Gebieten der Republik Asylrecht."
Art. 10 Abs. 3 Italien.Verfassung: "Ausländern,
denen im eigenen Land die tatsächliche Ausübung der in der italienischen
Verfassung gewährleisteten demokratischen Freiheit verwehrt ist, genießen im
Gebiet der Republik Asylrecht nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen."
Art. 33 Abs. 5 der Portugies. Verfassung v. 1976
garantiert das Asylrecht denen, "die wegen ihrer Tätigkeit für die
Demokratie, für die soziale und nationale Befreiung, für den Frieden unter den
Völkern oder für die Freiheit und Rechte des Einzelnen verfolgt werden."
Bei aller Unterschiedlichkeit
im einzelnen wird auch in anderen europäischen Ländern den Flüchtlingen, die in
das Inland gelangt waren, ein mehrstufiges Prüfungsverfahren und während des
Verfahrens Abschiebungsschutz gewährt. Kein Land außer der Bundesrepublik ist
auf den Gedanken gekommen, den Aufenthalt eines Asylbewerbers auf eine Gemeinde
zu beschränken und ein Arbeitsverbot bis zu 5 Jahren zu verhängen. In
Frankreich hat der Asylbewerber völlige Bewegungsfreiheit und eine
unbeschränkte Arbeitserlaubnis, sobald er zum Verfahren zugelassen ist. Er
erhält allerdings keine Sozialhilfe, abgesehen von einer kurzen Übergangsfrist.
Der Zustrom von Flüchtlingen zur Bundesrepublik wurde wesentlich von ihrer
geographischen Lage und von der Erwartung bestimmt, trotz der errichteten
Hürden irgendwann an den günstigen wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen
in gesicherten politischen Verhältnissen teilnehmen zu können. Die rechtlichen
Bestimmungen der Bundesrepublik waren nachrangig. Die Behauptung, man könne und
wolle auf diese Weise eine Europäisierung des Asylrechts erreichen, war eher
ein Argument für den innenpolitischen Gebrauch, als eine ernsthafte Erwartung.
Der Schengener Vertrag ab 1. Jan 1993 brachte
keineswegs die erhoffte und versprochene Europäisierung des Asylrechts. Er war
im Gegenteil für unsere Interessen höchst nachteilig verhandelt worden.
Asylrechtlich regelte er nur, daß derjenige Mitgliedsstaat für ein
Asylverfahren zuständig ist, der dem Flüchtling ein Visum ausgestellt hat oder
dessen Grenze von dem Flüchtling zuerst überschritten wurde. Damit wurde der
Bundesrepublik als dem östlichsten Schengenland die alleinige Zuständigkeit für
alle Flüchtlinge zugewiesen, die aus östlichen Ländern kamen. Schengen und das
Dubliner Abkommen regelten weder gemeinsame Asylgrundsätze, noch ein
gemeinsames Verfahren, noch die gegenseitige Anerkennung der von einem
Schengenland anerkannten politischen Flüchtlinge. Sie schaffen keine
vergleichbare Rechtsstellung der Flüchtlinge und natürlich auch keine
Lastenteilung, weder für politische noch für Bürgerkriegsflüchtlinge.
Es scheint mir völlig
unausweichlich zu sein, das Asylrecht in einem gemeinsamen Binnenbereich auch
gemeinsam zu regeln. Das ist eine mühsame Aufgabe mit ungewissem Ausgang und
darum sind nur wenige Fortschritte erzielt worden. Um so wichtiger ist und
bleibt es, daß jeder Versuch abgewehrt wird, die Genfer Flüchtlingskonvention
und die dazu ergangenen Beschlüsse als Mindeststandard eines gemeinsamen
Asylrechts zu beseitigen, Versuche, die zuletzt von der österreichischen
Präsidentschaft unternommen wurden.
Die Bundesrepublik hat zwar
die Gültigkeit der Konvention und ihrer Standards nicht in Frage gestellt. Sie
hat sich aber bemüht, ihre Verpflichtungen einengend auszulegen.
Über die Abwehr von
Flüchtlingen an der Grenze habe ich schon gesprochen. Im Inland wurde der
Lebensstandard eingeschränkt, um dadurch einen Abschreckungseffekt zu erzielen
und eine "Verfestigung" des Aufenthaltes nach Möglichkeit zu
verhindern. Dazu gehören die räumliche Aufenthaltsbeschränkung und die
Verpflichtung, in Sammelunterkünften zu wohnen, die nach Möglichkeit selbst
dann durchgesetzt wurde, wenn ein Asylantrag von einem Ausländer gestellt
wurde, der schon weitgehend integriert war. Zur Abschreckung gehört die
langjährige Verweigerung der Arbeitserlaubnis und die Beschränkung der
Sozialleistungen auf Naturalien und nach dem Asylbewerberleistungsgesetz auf
ein unbedingtes Minimum, das erheblich unter dem normalen Sozialhilfesatz
liegt. Diese Maßnahmen hatten eher innenpolitische Motive als die Erwartung,
damit wirklich wesentliche Ergebnisse erzielen zu können.
Bürgerkriegsflüchtlinge blieben ohne rechtlich gesicherten Status, die sog.
Nachfluchtgründe wurden eingeengt und schließlich sanktionierte das
Bundesverfassungsgericht die Praxis, eine Abschiebung auch dann vorzunehmen,
wenn das Herkunftsland eine humanitär akzeptable Behandlung des
zurückgeschobenen Flüchtlings zusagte. Das begann mit der Rückschiebung von der
PKK angehörenden Kurden in die Türkei und setzte sich mit der äußerst
umstrittenen Abschiebung von Flüchtlingen in den Sudan fort. Über das Schicksal
der Sudanesen gibt es unterschiedliche Berichte. Über die Kurden gibt es
Informationen darüber, daß eine nicht unerhebliche Zahl - wohl über 30 Personen
- gefoltert wurden. Solche Hinweise sind allerdings nicht durch türkische
Gerichtsurteile belegt, weil es in der Türkei bislang überhaupt nur in äußerst
seltenen Fällen zu einer Anklage und Bestrafung von Polizeibeamten gekommen
ist, die an Folterungen beteiligt waren, selbst wenn sie ihre Opfer zu Tode
gefoltert hatten.
Die Europäische Kommission hat sich mehrfach um eine
Europäisierung des Asylrechts bemüht.
So hat sie schon am 29. Nov.
1991 zwei Vorschläge zur Harmonisierung an den Rat und das europäische
Parlament gerichtet, in denen sie von folgenden Grundsätzen ausgeht:
1.
Trennung von Einwanderung und Asyl, wobei die Einwanderung nach
Opportunitätsgrundsätzen und das Asyl auf der Grundlage der Genfer Konvention
zu regeln sei.
2. Keine Einwanderungspolitik sollte den Schutz der Opfer
politischer Verfolgung be
einträchtigen.
Kein Flüchtling sollte deswegen zurückgewiesen werden. können, weil eine
Einwanderungsquote bereits erfüllt sei.
3. Die Harmonisierung
soll alle Bedingungen der Genfer Flüchtlingskonvention erfüllen.
4. Jeder Asylantrag sollte im gemeinsamen Binnenmarkt
in gleicher Weise bearbeitet und entschieden werden. Daher sollten Elemente des
angelsächsischen Case Law eingeführt werden, indem eine zentrale europäische
Instanz auf Anfrage innerhalb weniger Tage tatsächliche Fragen mit
präjudizieller Wirkung entscheiden soll, z. B. über die Verfolgungssituation in
bestimmten Ländern.
5. Die
Harmonisierung sollte sich auch auf die sog. de-facto-Flüchtlinge beziehen, die
aus humanitären Gründen nicht zurückgeschoben werden können.
Mich hat insbesondere der
Hinweis auf das Case Law beeindruckt, weil man auf diese Weise schneller zu
einer tatsächlichen Harmonisierung kommen könnte als durch abstrakte Regelungen
und Vereinbarungen. Dagegen fällt auf, daß diese vernünftigen Vorschläge keine
bessere Lastenverteilung fordern, an denen insbesondere die Bundesrepublik so
interessiert war.
Es folgt 1992 eine Entschließung der
"Einwanderungsminister" der EG-Mitgliedsstaaten über offensichtlich
unbegründete Asylanträge.
Im Maastrichter Vertrag 1993
wird eine enge administrative Zusammenarbeit verabredet. Es wurden dann ohne
Beteiligung der Parlamente etwa 150 Rückübernahme - Abkommen geschlossen.
Im Juni 1995 folgt eine
Entschließung des Rates über Mindestgarantien im Asylrecht und schließlich im
Amsterdamer Vertrag v. Okt. 1997 die Vereinbarung, daß innerhalb von 5 Jahren
Mindestnormen auf der Grundlage der Genfer Flüchtlingskonvention zu allen
wesentlichen Asylfragen beschlossen werden sollen. Dabei werden allerdings für
Einwanderungs- und Einreisefragen nationale Regelungen ausdrücklich vorbehalten
und sowohl dieser Bereich wie Fragen der Lastenverteilung von der 5 -
Jahresfrist ausgenommen.
Die dazu vorgelegten Richtlinienentwürfe der
Kommission waren beachtlich. Sie forderten die Anerkennung der nichtstaatlichen
und geschlechtsspezifischen Verfolgung, die Widerlegbarkeit der Sicherheit in
einem Drittland, soziale Mindeststandards und den Zugang zum Arbeitsmarkt nach
höchstens 6 Monaten. Der Ministerrat hat die nun längst fälligen Beschlüsse über
die Ansprüche der Asylbewerber auf Aufenthalt, Bildung, Familienzusammenführung
und den Zugang zum Arbeitsmarkt auf diesen Dezember verschoben. Der UNHCR hat
zwar seine Befriedigung darüber ausgedrückt, daß alle EU - Staaten Schutz vor
nichtstaatlicher Verfolgung gewähren wollen. Er hat aber auch eindringlich
darauf hingewiesen, daß die Flüchtlinge ohne die Vereinheitlichung dieser
Regeln in die jeweils "attraktivsten" Länder gehen werden. Das müßte
einen Wettlauf zur Verringerung der Standards aus
lösen. Ebenso problematisch
sei es, alle Beitrittskandidaten zur EU automatisch zu "sicheren
Drittländern" zu erklären, in denen die tadellose Erfüllung der Genfer
Konvention ohne weitere rechtliche Nachprüfung im Wege der sog.
"normativen Vergewisserung" unterstellt wird. Natürlich weist der
UNHCR auch darauf hin, daß die neuen Randstaaten der EU die Hauptlast der
Flüchtlinge werden tragen müssen, wenn es keine effektiven Regelungen der
Lastenverteilung gibt.
Uns
bleibt noch ein Blick auf das Zuwanderungsgesetz, dessen Schicksal durch die
unerfreulichen Vorgänge im Bundesrat zur Stunde noch offen ist.
Zunächst:
Ich wage es nicht, angesichts der sehr komplexen Rechtslage eine abschließende
Bewertung zu geben.
Bei den Änderungen des Asylgesetzes liegen Licht und
Schatten dicht nebeneinander. Die Abschaffung des Bundesbeauftragten für
Asylangelegenheiten ist gut. Die Abschaffung der Weisungsfreiheit der
Einzelentscheider und die grundsätzliche Zuweisung der verwaltungsgerichtlichen
Verfahren zum Einzelrichter halte ich für schlecht. Höchst bedauerlich ist der
generelle Ausschluß der Nachfluchtgründe, die bisher jedenfalls dann anerkannt
wurden, wenn sie Ausdruck einer politischen Haltung waren, die der Flüchtling
schon in seinem Herkunftsland gehabt und geäußert hat.
Ein wesentlicher Fortschritt ist es, daß der
Flüchtlingsbegriff der Genfer Konvention nicht mehr umstritten ist und Schutz
nunmehr auch für nichtstaatliche und geschlechtsspezifische Verfolgung gewährt
werden soll. Das ist allerdings keine Heldentat, denn die Bundesrepublik
schließt sich damit nur dem Rechtszustand an, der schon jetzt in den anderen EU
-Staaten gilt, immerhin.
Schwierig zu durchschauen
sind die Härtefallregelungen bei der Aufenthaltsgewährung durch die obersten
Landesbehörden aus humanitären und völkerrechtlichen Gründen nach § 23
AufenthG, allerdings nur im Einvernehmen mit dem BMI. Sie ist verbunden mit
einer Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG, also mit einer Kostenübernahme
z.B. durch die Kirchen, als ob die Humanität nicht Sache des Staates, sondern
des edleren Gewissens in dem Sinn sei, daß der Staat auf die humanitären und
völkerrechtlichen Gründe pfeifen könnte, wenn nicht irgend jemand dafür
bezahlt. Auch die Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz bzw. aus
humanitären Gründen nach den §§ 24, 25 AufenthG ist zwiespältig. Gut ist, daß
auch Flüchtlinge darunter fallen, die in anderen Ländern nach der Genfer
Flüchtlingskonvention anerkannt wurden. Schlecht ist, daß es im Ermessen der
Behörden bleibt, ob ein solcher Flüchtling eine Aufenthaltserlaubnis bekommt,
wenn ihm in seinem Herkunftsland Folter oder Todesstrafe drohen. Bekommt er die
Aufenthaltserlaubnis nicht, dann wird er zwar nicht in das Herkunftsland, aber
möglicherweise in ein anderes Land abgeschoben und er bleibt ohne rechtlich
gesicherten Status.
Nach dem 11. Sept. 2002 hat
unser Ausländerrecht insbesondere durch Schily II wieder unverkennbar
polizeirechtliche Züge bekommen. Schon bei der Beantragung eines Visums werden
auf deutschen Konsulaten in 22 Ländern Fingerabdrücke genommen und die Einlader
in Deutschland nachrichtendienstliche überprüft. In die ausländerrechtlichen
Aufenthaltspapiere können verschlüsselte Daten aufgenommen werden, ohne daß die
Behörden verpflichtet wären, dem Ausländer den Inhalt dieser Daten mitzuteilen.
Ausländerrechtliche Daten können auch an die Herkunftsländer weitergegeben
werden. Abschiebungen werden schon bei Verdacht auf extremistische Bestrebungen
ermöglicht.
Man mag darüber streiten, ob
solche Maßnahmen im Fall einer konkreten Bedrohung auf Zeit notwendig und ob
die im Gesetz vorgesehenen gerichtlichen und parlamentarischen Kontrollen
angemessen sind. Die Tendenz ist jedenfalls eindeutig, Ausländern bestimmter Herkunft
und insbesondere islamischen Glaubens mit wachsendem Mißtrauen, Überprüfungen
und Kontrollen zu begegnen und damit ein Feindbild aufzu
bauen,
das uns in unlösbare Probleme führen wird.
Die
Ausdehnung der Union führt zu längeren und schwer kontrollierbaren
Außengrenzen. Ich kann keinen wirklichen Sinn darin sehen, wenn das Ende des
Kalten Krieges
nur zu dem Ergebnis geführt hätte, daß die Mauer um
1000 km nach Osten rückt und nun von unserer Seite aus technisch wesentlich
modernisiert wird.
Unlängst hat mir ein bayerischer Abgeordneter wütend
vorgehalten, nach unserem Asylrecht hätte die ganze Rote Armee bei uns Asyl
beantragen können. Er hatte völlig vergessen, daß er das noch vor wenigen
Jahren als großen politischen Erfolg gefeiert hätte. Niemand verläßt seine
Heimat leichten Herzens. Wirtschaftliche und politische Bedrängnis sind dabei
kaum voneinander zu trennen. Das zeigen die Beweggründe der
Massenauswanderungen von Europa nach Amerika während des gesamten 19. Jhdts.
Die Zuwanderungswünsche in die EU werden wachsen und die Aufnahmebereitschaft
der EU wird abnehmen, je mehr arme Länder Mitglieder der Union werden und so
lange es dabei bleibt, daß die Integrationslasten sozial ungleich verteilt
sind. Sie entstehen nicht an den Universitäten, sondern in den Grund und
Hauptschulen. Sie entstehen nicht in den Villenvierteln der Vorstädte, sondern
in den Ballungsgebieten. Sie entstehen auch nicht in den Direktionsetagen,
sondern unter Tage und in den Betrieben der ersten Hitze. Man darf die Angst der
Bürger vor unbeschränkter Zuwanderung nicht unterschätzen. Das gilt
insbesondere bei schlechter Wirtschaftslage, in der die Zuwanderer als
zusätzliche Bedrohung der eigenen Chancen betrachtet werden. Das Konzept
absolut offener Grenzen wird nicht nur scheitern, sondern zu heftigsten
Gegenreaktionen führen. Das ist die eine Lehre des Nikolaus - Kompromisses. Es
gibt aber auch eine zweite Lehre. Was immer wir polizeilich und
verwaltungstechnisch unter immer größerer Verletzung unserer eigenen
humanitären Traditionen und Überzeugungen unternehmen, bleibt ein Kurieren am
Symptom. Es gibt keine Patentlösung für das richtige Gleichgewicht zwischen
Humanität und Opportunität. Aber wir Europäer werden entschieden mehr tun
müssen, um die Lebensverhältnisse in anderen Ländern zu stabilisieren. Wie
schwer und mühsam das ist, sehen wir an unseren Bemühungen, die
Lebensverhältnisse in den neuen Bundesländern an den Standard der alten
Bundesrepublik heranzuführen, schon das eine Aufgabe, an der manche fast
verzweifeln.
Eine
Festung Europa wird sich nicht behaupten können, wenn der Unterschied der
politischen, wirtschaftlichen und sozialen Stabilität zu anderen Ländern zu
groß wird. Darum müssen wir erkennen, daß die Stabilisierung der
Lebensverhältnisse in anderen Ländern gleichzeitig eine Stabilisierung unserer
eigenen Lebensverhältnisse bedeutet. Das ist nun wirklich eine gemeinsame
europäische Aufgabe. Zu ihr gibt es keine Alternative.
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