| Asyl- und Migrationspolitik in Europa Von Maastricht nach Amsterdam |
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| Justiz und
Inneres wurden durch den Titel VI des Vertrags über die Europäische Union von 1992 (Maastrichter
Vertrag) zu einem Tätigkeitsfeld der Europäischen Union. Die Zusammenarbeit betrifft
folgende Bereiche: die Asylpolitik die Vorschriften für das Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten die Einwanderungspolitik die Bekämpfung der Drogenabhängigkeit die Bekämpfung von Betrug im internationalen Maßstab die Zusammenarbeit der Justizbehörden in Zivil- und Strafsachen die Zusammenarbeit im Zollwesen die Zusammenarbeit der Polizei. Für Maßnahmen in diesen Bereichen wurden die Instrumente gemeinsame Maßnahme, gemeinsamer Standpunkt und Übereinkommen( soft law) geschaffen. Durch den Amsterdamer Vertrag wird die Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres neu geordnet. Mit seinem Inkrafttreten wird ein Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts" geschaffen. Bestimmte Aspekte werden "vergemeinschaftet", neue Bereiche und neue Verfahren sind hinzugekommen. Außerdem wird der "Schengener Raum"in den neuen Vertrag einbezogen. Bisher galten für die Bereiche Justiz und Inneres allein die Vorschriften der Regierungszusammenarbeit aus Titel VI des Vertrags über die Europäische Union (dritter Pfeiler). Mit dem Inkrafttreten des Amsterdamer Vertrags werden diese Bereiche auf den ersten und den dritten Pfeiler aufgeteilt. Für den durch die Gemeinschaftsmethode geregelten ersten Pfeiler wird dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV) ein neuer Titel IV "Visa, Asyl, Einwanderung und andere Politiken betreffend den freien Personenverkehr" hinzugefügt, der die Artikel 61 bis 69 EGV umfasst. Damit wird insbesondere die Asylpolitik in die erste Säule transferriert. Der neue Titel VI des Vertrags über die Europäische Union wird hingegen weniger Bereiche enthalten, deren Ziele jedoch genauer bestimmt werden und eine engere Zusammenarbeit zwischen Polizei-, Zoll- und Justizbehörden bewirken sollen. |
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