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Stellungnahme der Bundesregierung zu den Empfehlungen, Anmerkungen und Informationswünschen des CPT anläßlich seines Besuches von Gewahrsamseinrichtungen im Bereich des Flughafens Frankfurt am Main vorn 25. bis 27. Mal 1998 Einleitung Die Bundesregierung legt hiermit ihre Stellungnahme zu den Empfehlungen, Anmerkungen und Informationswünschen in dem Bericht des Ausschusses über seinen Besuch des Flughafens Frankfurt am Main vom 25. bis 27. Mai 1998 vor. Vom 25. bis 27. Mai 1998 besuchte eine Delegation des Europäischen Ausschusses zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (CPT) verschiedene Gewahrsamseinrichtungen im Bereich des Flughafens Frankfurt am Main, für die der Bundesgrenzschutz (BGS) zuständig ist, sowie die Gewahrsamseinrichtungen der Zollverwaltung. Der Bericht des Ausschusses wurde am 5. November 1998 verabschiedet und der Bundesrepublik Deutschland am 23. November 1998 übermittelt. Die Bundesregierung unterstreicht in Übereinstimmung mit den zuständigen Bundesländern die Bedeutung der Verhütung von Folter sowie grausamer oder unmenschlicher Behandlung. Sie begrüßt es, daß der Ausschuß zum dritten Mal die Bundesrepublik Deutschland besucht hat. Die Bundesrepublik Deutschland möchte auch ihrerseits den hervorragenden Geist der Zusammenarbeit während des Besuchs der Delegation in Deutschland hervorheben. Die Bundesregierung dankt dem Ausschuß für seine Empfehlungen und sieht der Fortsetzung des Dialogs mit dem Ausschuß gerne entgegen. Sie nimmt mit Befriedigung zur Kenntnis, daß der Delegation Vorwürfe von Folter nicht bekanntgeworden sind. Die nachfolgende Stellungnahme orientiert sich an der Gliederung des Berichts. Die Empfehlungen, Anmerkungen und Informationswünsche sind in Kursivschrift, die Ausführungen der Bundesregierung. in Normalschrift gehalten. Zu 11. A. 2.: Mißhandlungen von ausländischen Staatsangehörigen, die sich nach den Rechtsvorschriften für Asylbewerber/Ausländer in Gewahrsam befinden: 1. zu Punkt 13: Erbeten werden: - Informationen über das Ergebnis der Ermittlungsverfahren gegen Bundesgrenzschutzbeamte wegen angeblicher schwerer Mißhandlung eines iranischen Staatsangehörigen am 9. Februar 1998. Das Verfahren gegen Beamte des Bundesgrenzschutzes wegen angeblicher schwerer Mißhandlung eines iranischen Staatsangehörigen dauert noch an. Zwischenzeitlich wurde die Besatzung des in Rede stehenden Lufthansafluges Nr. 600 nach Teheran zeugenschaftlich vernommen.. Derzeit wird der Abschlußbericht durch das Grenzschutzamt Frankfurt am Main erstellt. Die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Frankfurt am Main wird nach Erhalt des Abschlußberichts prüfen, ob noch weitere Ermittlungen durchzuführen sind oder das Verfahren abgeschlossen werden kann. 2. zu Punkt 14: Erbeten werden - Informationen über Fälle des Verdachts der körperlichen Mißhandlung von zwei türkischen Staatsangehörigen durch BGS-Beamte bei Abschiebungsverfahren auf dem Frankfurter Flughafen. Das Ermittlungsverfahren zum Nachteil des türkischen Staatsangehörigen Z. D. - Vorfall vom 11. Juli 1997 (Az.: 790 UJs 3219/97) - dauert nach wie vor noch an. In dem Verfahren zum Nachteil von Herrn A. T. - Vorfall vom 9. Juni 1997 - hat die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Frankfurt am Main am 9. November 1998 das Ermittlungsverfahren gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, da ein hinreichender Tatverdacht einer Straftat nicht vorliegt. Gegen diese Entscheidung hat der Rechtsanwalt des Geschädigten Beschwerde eingelegt; derzeit befinden sich die Sachakten bei der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main zur Entscheidung über die Beschwerde. Sachakten bei der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main zur Entscheidung über die Beschwerde. 3. zu Punkt 15: Erbeten werden: - Informationen über den Ausgang von Ermittlungsverfahren gegen BGS-Beamte im Flughafen wegen des Verdachts der Körperverletzung im Amt (§ 340 StGB). Von den fünf zum Zeitpunkt des Besuchs noch andauernden Ermittlungsverfahren wurden zwischenzeitlich drei Ermittlungsverfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt; hinsichtlich der zwei verbleibenden Fälle dauern die Ermittlungen noch an. Außerdem sind seit der zweiten Hälfte des Jahres 1998 zwei weitere Ermittlungsverfahren gegen Beamte des BGS im Flughafen Frankfurt am Main wegen des Verdachts der Körperverletzung im Amt eingeleitet worden, wobei eines dieser Verfahren zwischenzeitlich gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wurde. 4. zu Punkt 17: Empfohlen wird: - in den Vordrucken des BGS bezüglich der Anwendung von Zwangsmitteln auch die Eintragung des Einsatzes von Integralhelmen vorzusehen und bei jedem Zwangsmittel die Dauer der Anwendung einzutragen. Die Empfehlung des Ausschusses, in der Rückführungsdokumentation auch den Einsatz des Integralhelmes und die Dauer der Zwangsanwendung festzuhalten, wurde unmittelbar nach dem Besuch des CPT umgesetzt. 5. 2u Punkt 18: Erbeten werden: - Informationen über die Entscheidung, die nach Abschluß der Ermittlungen durch die Staatsanwaltschaft Frankfurt u.a. in Bezug auf Behauptungen ergeht, daß Ausländern, (Text im Original unvollständig) Der vom CPT angesprochene Punkt betrifft ein Ermittlungsverfahren gegen S.K . Gegen diese Person ist mit Datum vom 5. November 1998 Anklage zum Amtsgericht Frankfurt erhoben worden. S. K. war ein Student, der sich als Arzt ausgab, obwohl er nur einige Semester Medizin studiert hatte. Er führte die beteiligten Beamten dadurch irre. Das gerichtliche Verfahren wurde noch nicht durchgeführt.- Informationen darüber, ob nach den gegenwärtigen Verfahren die Verabreichung von Beruhigungsmitteln an einen Ausländer, gegen den eine Abschiebungsanordnung vorliegt, zulässig ist und, wenn ja, unter welchen Bedingungen. Eine Verabreichung von Medikamenten zum Zwecke der Rückführung ist nicht gestattet. Sofern aus medizinischer Sicht die Einnahme von Medikamenten erforderlich ist, und der Rückzuführende sich diese nicht selbst verabreichen kann, erfolgt die Rückführung in Begleitung eines Arztes. Zu 11. A. 3. a.: Gewahrsamsbedingungen im Transitgebäude C182 Vorbemerkung* .Die Versorgung und Betreuung der AsyIsuchenden in den Einrichtungen erfolgen durch den Flughafensozialdienst (FSD), eine Einrichtung des Evangelischen Regionalverbandes Frankfurt am Main und des Caritasverbandes Frankfurt am Main. Die Aufwendungen werden durch das Land Hessen erstattet. Die Erstattung erfolgte zunächst ohne Anerkennung einer Rechtspflicht. Mit Entscheidung vom 25. Februar 1999 hat der Bundesgerichtshof in dem Rechtsstreit Flughafen AG (Streithelfer Land Hessen) gegen die Bundesrepublik Deutschland festgestellt, daß das Land Hessen zuständiger Kostenträger für die Unterbringung und Versorgung asylsuchender Ausländer in der Transiteinrichtung ist. 1. zu Punkt 21: - Zustand des Gemeinschafts-ISpeiseraums. Der Raum wurde zuletzt im Januar 1997 durch Handwerker der zuständigen Hessischen Erstaufnahmeeinrichtung Schwalbach (HEAE) von Grund auf renoviert. Seitens der HEAE-Schwalbach wurde die Initiative für eine weitere Ausgestaltung und Renovierung ergriffen.
2. zu Punkt 25: Empfohlen wird: - die Überprüfung der Belüftung des Transitgebäudes C 182. Die Belüftung ist ein Problem der Struktur der Unterbringungsräume. Eine Lösung der Mangelsituation wäre nur mit sehr hohen Kosten realisierbar. In Anbetracht der in Aussicht genommenen neuen Einrichtung wären die Aufwendungen nicht mehr zu vertreten. - die Bereitstellung von Vorhängeschlössern in ausreichender Anzahl, damit die dort untergebrachten Personen die Schränke abschließen können. Eine Grundausstattung mit entsprechenden Schließeinrichtungen war gegeben. Nach Meldung des zwischenzeitlich aufgetretenen Mangels ist umgehend Abhilfe geschaffen worden. - die Bereitstellung von kindgerechten Möbeln für im Gebäude untergebrachte Kleinkinder. Am 22. Dezember 1998 wurden dem Flughafensozialdienst (FSD) vier Reisekinderbetten durch die HEAE-Schwalbach ausgehändigt. Kinderhochstühle sind ebenfalls beschafft worden. - die Überprüfung der Verpflegung im Hinblick darauf daß die besonderen Eßgewohnheiten der betroffenen Personen berücksichtigt werden. Wegen der ausstehenden Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) bezüglich der Kostentragungspflicht hatte sich die Ausschreibung in puncto Ernährung verzögert. Eine Neuausschreibung (Verpflegungslieferungen/Ernährung/Essensausgabe) steht nunmehr unmittelbar bevor. Der FSD, die mit der Betreuung beauftragte Organisation, wird hinsichtlich der Bedürfnisse der in der Flughafeneinrichtung untergebrachten Personen beteiligt. Der FSD kann auf Grund einer Vereinbarung vom 9. Dezember 1998 bei Bedarf zur Versorgung der in der Flughafeneinrichtung untergebrachten Personen zusätzlich zur Normalverpflegung ergänzend Lebensmittel in angemessenem Umfang bestellen.- für ein besseres Angebot an Betätigungen für die in dem Gebäude untergebrachten Personen zu sorgen, insbesondere indem eine größere Auswahl an Lesestoff in geeigneten Sprachen bereitgestellt und die Möglichkeit der Freizeitgestaltung erweitert wird (Brettspiele usw.). Auch sollen die besonderen Bedürfnisse von Kindern berücksichtigt werden. Das Personal der Kinderspielstube der HEAE-Schwalbach stellt in der Regel zweimal pro Woche stundenweise einen Spielstubenbetrieb in der Flughafeneinrichtung sicher. Zur Zeit wird mit dem FSD der laufende Bedarf an Spielzeug ermittelt und die Bereithaltung von mehrsprachigem Lesestoff geprüft. Für den Fernsehempfang ist eine Satellitenempfangsanlage installiert. 3. Punkt 26: Erbeten werden: - ausführliche Informationen über die Pläne, einen Neubau für die Unterbringung der dem Flughafenverfahren unterliegenden Ausländer zu errichten. Die derzeitige Einrichtung zur Unterbringung von asylsuchenden Ausländerinnen und Ausländern gem. § 18 a AsylVfG in den Gebäuden C 182/183 ist von Anfang an als vorübergehende Notmaßnahme angesehen worden. Es ist nunmehr absehbar, daß die Einrichtung in den Bereich des ehemaligen Airbase-Geländes verlegt Wird. Die konkreten Planungen haben bereits begonnen. Auf Initiative des Bundesministeriums des Innern wurde eine Arbeitsgruppe zur Verbesserung der Rahmenbedingungen des Flughafenverfahrens eingerichtet, die erstmalig am 4. März 1999 zusammengetroffen ist. Ziel ist die Erarbeitung einer besseren und dauerhaften Lösung für die Unterbringung der AsyIsuchenden auf dem Frankfurter Flughafen. Die derzeitigen Planungen konzentrieren sich auf ein Gebäude auf dem ehemaligen Gelände der US-Air-Base, das nach einer ca. 1-jährigen Umbauzeit zur Verfügung stehen könnte und günstige Voraussetzungen für eine Verbesserung der Unterbringungsverhältnisse bietet. Zur Zeit befindet sich das Bundesministerium des Innern mit dem Land Hessen in Abstimmung hinsichtlich der Raumplanung. 4. Punkte 29 und 30: Empfohlen wird: - alle Asylbewerber bei ihrer Ankunft im Transit-Gebäude medizinisch untersuchen zu lassen, diese Untersuchung kann von einem Arzt vorgenommen werden oder von einer Krankenschwester, die einem Arzt untersteht:- Schritte zu unternehmen, um die regelmäßige Anwesenheit einer Krankenschwester in der Gewahrsamseinrichtung des Transit-Gebäudes sicherzustellen. Bisher sind Probleme, die auf mangelnder Erstuntersuchung beruhen, nicht bekannt geworden. Bei Verdacht auf eine Erkrankung werden Personen in der Flughafenklinik untersucht. Zur Zeit wird geprüft, wie die Problematik "ständige Anwesenheit eines Arztes/einer Krankenpflegeperson" vernünftig und bedarfsgerecht gelöst werden kann. Angedacht ist, täglich oder dreimal wöchentlich einen Arzt/eine Krankenpflegeperson in die Flughafeneinrichtung kommen zu lassen. Eine abschließende Festlegung erfolgt nach einer Erprobungsphase über mehrere Monate. 5. zu Punkt 31: Empfohlen wird: - die notwendigen Schritte zu unternehmen, um eine psychiatrische und psychologische Betreuung einzurichten, die den Bedürfnissen der im Transit-Gebäude C 182 untergebrachten Personen angepaßt ist. Für Personen mit kurzzeitigem Aufenthalt ist eine psychologische oder psychiatrische Betreuung in der Regel nicht erforderlich. Psychisch auffällige Personen werden zur psychologischen oder psychiatrischen Behandlung in eine Fachklinik gebracht und verlassen deshalb für diesen Zeitraum die Flughafeneinrichtung. Die sinnvolle soziale Betreuung (auch in Extremfällen) stellt der FSD mit eigenen Fachkräften sicher. 6. zu Punkt 32: Erbeten werden: - Informationen über das medizinische Vorgehen im Falle von im Hungerstreik befindlichen Personen. In Fällen von Hungerstreik wird in Zusammenarbeit mit dem FSD entschieden, ob medizinische und/oder psychologische Hilfe herangezogen werden muß. Da der FSD den ganzen Tag über die Situation in der Flughafeneinrichtung überwacht, ist er in der Lage, bei Problemen sofort einzugreifen und nötige ärztliche und/oder psychologische Hilfe (auch Dolmetscher) zu veranlassen. In der zurückliegenden Zeit hat sich diese Verfahrensweise bewährt, auch in extremen Situationen (massiver Hungerstreik). Diese Verfahrensweise wird deshalb auch künftig beibehalten. Zu 11. A. 3. b.: Gewahrsamsbedingungen in den Inspektionen Zu fl. A. 3. b. 1.: Gewahrsamseinrichtung für unbegleitete Minderjährige zu Punkt 34: Empfohlen wird: - unverzüglich Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, daß den in der Inspektion 4 für mehr als 24 Stunden untergebrachten Minderjährigen Gelegenheit zu täglich mindestens einer Stunde Aufenthalt im Freien gegeben wird und diesen Minderjährigen Zugang zu einem Fernseh-/Radiogerät zu gewähren. Erbeten werden: - informationen über die Regeln für den Kontakt zur Außenwelt für unbegleitete Minderjährige (Zugang zum Telefon, Recht auf Besuch und Korrespondenz) Die in der Bundesgrenzschutzinspektion 4 (BGSI 4) des Frankfurter Flughafens untergebrachten Minderjährigen erhalten die Möglichkeit, mit den eingesetzten Betreuern bzw. Polizeivollzugsbeamten des BGS eine Sporthalle in den Liegenschaften der US-Army aufzusuchen. Ist dies nicht möglich, haben sie die Möglichkeit, sich mit dem eingesetzten Personal im Terminalbereich zu bewegen oder auch den Transit 111 (Außengelände) aufzusuchen.Des weiteren erhalten die Minderjährigen die Möglichkeit, den Fernseher in den Diensträumen der BGSI 4 zu nutzen. Sofern die Minderjährigen es wünschen, wird ihnen der Besuch von Personen ermöglicht. Diese Kontaktaufnahme erfolgt formlos. Gegebenenfalls werden sie bei der Kontaktaufnahme durch die Angehörigen des BGS. unterstützt. Wenn nötig, geschieht dies auch durch kurzzeitige Gespräche über das Diensttelefon. In diesem Zusammenhang ist es erwähnenswert, daß den Minderjährigen auf der Grundlage des § 3 Abs. 1 Satz 4 Asylbewerberleistungsgesetz ein Taschengeld gezahlt wird. Kostenträger ist die Hessische Erstaufnahmeeinrichtung für Flüchtlinge. Zu II A. 3. b. II.: Gewahrsamseinrichtungen für Ausländer vor der Vollziehung einer Abschiebungsanordnungzu Nr. 35: Gewahrsamseinrichtung in der Inspektion 2: Erbeten werden: - genaue Informationen über die Vorkehrungen für die Verpflegung der in der Inspektion 2 festgehaltenen Personen. Die Verpflegung von Rückzuführenden in der BGSI 4 ist aufgrund der kurzen Verweildauer, die im Regelfall 2 Stunden nicht überschreitet, nicht vorgesehen. Sofern durch das Transportkommando der Landespolizei eine frühzeitige Überstellung an den BGS gewünscht wird, so hat diese sich vorher mit dem BGS in Verbindung zu setzen. Im Rahmen dieser Verbindungsaufnahme werden die Einzelheiten - u.a. auch die Regelung der Verpflegung durch die Landespolizei - sichergestellt. Befindet sich der Rückzuführende bereits in den Räumlichkeiten des BGS und bittet er um Verpflegung, so wird ihm dies gegen Bezahlung ermöglicht. Sollte sich der Abflug des Rückzuführenden verspäten, so organisiert der BGS die ihm durch das Luftfahrtunternehmen per Gutschein zur Verfügung gestellte Verpflegung. In dringenden Fällen wird eine Verpflegung auch durch den BGS organisatorisch sichergestellt. Kostenträger ist die zuständige Ausländerbehörde. zu Nr. 36: Erbeten werden: - Informationen über die Verwirklichung der Pläne, zusätzliche Gewahrsamseinrichtungen u.a. zur Unterbringung von Familien vor deren Abflug zu bauen. Im Herbst 1998 wurden die Räumlichkeiten der BGSI 4 im Bereich der Rückführung erweitert. In diesen Räumlichkeiten wurde u.a. ein getrennter Raum zur Unterbringung von Familien vorgesehen und dementsprechend genutzt. zu Nr. 38: Gewahrsamseinrichtung in der Inspektion 3: Empfohlen wird - die Belüftung in den Zellen der Inspektion 3 zu verbessern: Eine Verbesserung der Belüftung ist aufgrund bautechnischer Gegebenheiten nicht möglich. Es wird jedoch zur Zeit nach anderen Möglichkeiten gesucht, um der Empfehlung gerecht zu werden. - sicherzustellen, daß jeder, der mehr als 24 Stunden in diesen Zeiten untergebracht ist, Gelegenheit zu täglich mindestens einer Stunde Aufenthalt im Freien hat. Bei der Unterbringung in den Gewahrsamsräumen des Bundesgrenzschutzamtes Flughafen Frankfurt am Main handelt es sich ausschließlich um Fälle des Gewahrsams; also nicht um Haftfälle. Die Dauer des Gewahrsams darf nach den bestehenden Rechtsnormen nur bis zum Ablauf des folgenden Tages andauern (max. 48 Stunden). Nach den bisherigen Erfahrungen dauert die Gewahrsamsnahme jedoch im Regelfall nicht länger als maximal 10 Stunden. Eine Regelung zum Aufenthalt im Freien hat sich daher bisher als nicht erforderlich erwiesen. zu Nr. 42: Empfohlen wird: - das Recht auf Zugang zu einem Anwalt entsprechend zu revidieren. -12- Die Regelung des § 18a Abs. 1 AsylVfG hat zum Ziel, daß der Asylsuchende möglichst unbeeinflußt durch Dritte baldmöglichst seine Fluchtgründe schildert. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 151619.3 die Regelung als verfassungsgemäß angesehen und hierzu ausgeführt: "Es ist nicht verfassungsrechtlich geboten, dem Antragsteller, abweichend von § 18a Abs. 1 Satz 5 AsylVfG - schon vor der Anhörung beim Bundesamt Gelegenheit ZU geben, mit einem Rechtsbeistand seiner Wahl Verbindung aufzunehmen, ihn über eine solche Möglichkeit zu belehren und die Anhörung erst dann durchzuführen, wenn der Antragsteller diese Gelegenheit wahrnehmen konnte. Der Gesetzgeber legt besonderes Gewicht darauf, daß der Antragsteller zunächst spontan und unbeeinflußt durch Dritte seine Fluchtgründe im Zusammenhang darstellt. Es ist sachgerecht, daß der Gesetzgeber solchen Aussagen besonderes Gewicht für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Antragstellers und der Glaubwürdigkeit seiner Angaben beimißt."Soweit hier bekannt ist, hat der Asylbewerber die Möglichkeit, sich über den Sozialdienst am Flughafen anwaltschaftlicher Vertretung zu versichern, wenn nicht bereits anderweitig, z.B. durch Angehörige, eine Beauftragung erfolgt ist. Setzt sich der Rechtsanwalt mit dem BGS in Verbindung, um ein Gespräch mit seinem Mandanten, anzukündigen, so fragt der BGS zunächst bei dem Asylbewerber nach, ob tatsächlich eine Vertretung vorliegt oder ob diese gewünscht wird. Fällt diese Nachfrage positiv aus, hat der Rechtsanwalt die Möglichkeit, jederzeit seinen Mandanten im Transitbereich aufzusuchen und ein Gespräch zu führen. Dazu werden die Räume des Sozialdienstes oder des BGS genutzt. Ein Vertreter der am Verfahren beteiligten Behörden ist bei diesem Gespräch selbstverständlich nicht anwesend. zu Nr. 44: Erbeten werden: - ausführliche Informationen aber das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht betreffend Klagen gegen ablehnende Bescheide des Bundesamts, insbesondere darüber, ob der Asylbewerber das Recht hat, vor Gericht angehört zu werden.Das gerichtliche Verfahren nach Ergehen eines ablehnenden Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge im sog. "Flughafenverfahren" stellt sich auf der Grundlage des Asylverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 1993 (BGBl. 1 S. 1361), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Oktober 1997 (BGBl. 1 S. 2584) - AsylVfG - und der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. 1 S. 686), zuletzt geändert durch Gesetz, vom 22. Dezember 1997 (BGBl. 1 S. 3224) - VWGO - wie folgt dar.Bei Asylbewerbern aus einem sicheren Herkunftsstaat und solchen ohne gültigen Paß oder Paßersatz wird die Entscheidung über die Einreise zunächst zurückgestellt (§ 18 a Abs. 1 Satz 1 und 2 AsylVfG). Diese Personen erhalten unverzüglich Gelegenheit, bei der auf dem Flughafen eingerichteten. Außenstelle des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge einen Asylantrag zu stellen. Dort hat ihre persönliche Anhörung unverzüglich stattzufinden (§ 18 a Abs. 1 Satz 3 und 4 AsylVfG). Danach ist ihnen Gelegenheit zu geben, mit einem Rechtsbeistand ihrer Wahl Verbindung aufzunehmen, sofern sie sich noch nicht anwaltlichen Beistands versichert haben (§ 18 a Abs. 1 Satz 5 AsylVfG). Teilt das Bundesamt der Grenzbehörde mit, daß es nicht kurzfristig entscheiden könne, oder hat es über den Asylantrag nicht binnen zwei Tagen nach der Antragstellung entschieden, darf der AsyIsuchende einreisen (vgl. § 18 a Abs. 6 Nr. 1 und 2 AsylVfG). Das gleiche gilt, wenn das Bundesamt den Antragsteller als Asylberechtigten anerkennt oder feststellt, daß Abschiebungshindernisse des § 51 Abs. 1 AusIG (Verbot der Abschiebung in Staaten, in denen das Leben oder die Freiheit des Antragstellers wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung bedroht ist) vorliegen, oder wenn es den Asylantrag für (schlicht) unbegründet hält. Lehnt das Bundesamt den Asylantrag dagegen als offensichtlich unbegründet ab, wird dem Asylbewerber die Einreise verweigert (§ 18 a Abs. 3 Satz 1 AsylVfG) und vorsorglich für den Fall der Einreise die Abschiebung angedroht (§ 18 a Abs. 2 AsylVfG). Das Grenzschutzamt stellt den ablehnenden Asylbescheid und den Bescheid über die Einreiseverweigerung zu (§ 18 a Abs. 3 Satz 2 AsylVfG). Innerhalb einer Frist von drei Tagen nach Zustellung hat der AsyIsuchende die Möglichkeit, beim örtlich zuständigen Verwaltungsgericht einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu stellen (§ 18 a Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 AsylVfG). Der Antrag kann auch beim Grenzschutzamt eingereicht werden, worauf der Antragsteller hinzuweisen ist (§ 18 a Abs. 4 Satz 2 und 3 AsylVfG). Wird der Antrag rechtzeitig gestellt, darf die Einreiseverweigerung nicht vor einer ablehnenden gerichtlichen Entscheidung vollzogen werden (§18 a Abs. 4 Satz 7 AsylVfG). Für die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist der Einzelrichter zuständig (§ 76 Abs. 4 AsylVfG). Er soll ohne erneute Anhörung des Asylbewerbers nach Aktenlage entscheiden (§ 18 a Abs. 4 Satz 5 AsylVfG). Die Pflicht des Einzelrichters zur Amtsermittlung ist eingeschränkt (§ 18 a Abs. 4 Satz 6 i. V. m. § 36 Abs. 4 Satz 2 AsylVfG). Nach Maßgabe des § 18 a Abs. 4 Satz 6 in Verbindung mit § 36 Abs. 4 Satz 3 AsylVfG kann er Vorbringen unberücksichtigt lassen. Er darf vorläufigen Rechtsschutz nur gewähren, wenn "ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen" (§ 18 a Abs. 4 Satz 6 i. V. m. § 36 Abs. 4 Satz 1. AsylVfG).Sobald die unterschriebene Entscheidungsformel der Geschäftsstelle der Kammer des> Verwaltungsgerichts vorliegt, ist die Entscheidung ergangen (§ 18 a Abs. 4 Satz 7 . V. m. § 36 Abs. 3 Satz 9 AsylVfG). Wurde der Antrag abgelehnt, kann die Einreiseverweigerung vollzogen werden, das Verwaltungsgericht hat seinen Beschluß allerdings auch in diesem Fall nachträglich noch zu begründen (§ 122 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Hat das Gericht nicht innerhalb von 14 Tagen über den Eilantrag entschieden, ist dem Antragsteller die Einreise zu gestatten (§18 a Abs. 6 Nr. 3 AsylVfG).Im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens bei Einreise auf dem Luftweg i. S. v. § 18 a AsylVfG sind nach der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. grundlegend: BVerfG, Urteil vom 14. Mal 1996 - 2 BvR 1516/93 - [BVerfGE 94, S. 166 ff.]) folgende Grundsätze zu beachten:• Das Verwaltungsgericht hat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Einschätzung des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, daß der geltend gemachte Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter offensichtlich nicht bestehe, zum Gegenstand seiner Prüfung zu machen. • Effektiver Rechtsschutz durch die Verwaltungsgerichte (Art. 19 Abs. 4 GG) verlangt im Flughafenverfahren Vorkehrungen des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge und der Grenzschutzbehörden, daß die Erlangung gerichtlichen Rechtsschutzes nicht durch die obwaltenden Umstände (insbesondere Abgeschlossensein des asylsuchenden Ausländers im Transitbereich, besonders kurze Fristen, Sprachunkundigkeit) unzumutbar erschwert oder gar vereitelt wird. U. a. muß der nicht anwaltlich vertretene Antragsteller Gelegenheit erhalten, asylrechtskundige Beratung in Anspruch zu nehmen, um die Erfolgsaussichten einer etwaigen Beschreitung des Rechtsweges beurteilen zu können. Aus Art. 19 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1 GG ergibt sich weiter, daß es dem AsyIsuchenden möglich sein muß, mit den Gründen, die. er für seinen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes geltend machen will, auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Einfluß zu nehmen. Daher hat das Gericht dem AsyIsuchenden, wenn er dies verlangt, für die Begründung seines innerhalb von drei Tagen zu stellenden Antrags eine Nachfrist zu gewähren. zu Nr. 45: Empfohlen wird: - Maßnahmen zu ergreifen, um die Ausbildung bezüglich der Erkennung von Opfern von Folter und Mißhandlung und der Durchführung von Befragungen auf alte betroffenen Beamten auszuweiten. Der Situation traumatisierter Flüchtlinge wird beim Bundesamt durch den Einsatz sog. Einzelentscheider mit Sonderaufgaben insbesondere zu den Themenkreisen "Anhörung von Folteropfern und traumatisierten Personen" und "Anhörung von Frauen, die geschlechtsspezifische Verfolgung erlitten haben", Rechnung getragen. Sie haben sowohl rechtliche als auch einführende psychologische Schulungen zu diesen Themenkreisen erhalten. Einen Schwerpunkt der psychologischen Schulungen bildete das Thema "Möglichkeiten der Erkennung einer Traumatisierung, medizinische Untersuchung und Erkennung von Traumata". Insgesamt wurden für jeden dieser beiden Themenkreise jeweils 39 Einzelentscheider/innen (EE) benannt und geschult. Aufgabe dieser EE ist es, die Anhörung traumatisierter Personen durchzuführen und ggf. solche Anhörungen an andere EE zu übergeben. Die Sonderbeauftragten sind für die besondere Situation traumatisierter Personen in hohem Maße sensibilisiert und berücksichtigen dies sowohl bei der Sachverhaltsermittlung als auch bei der Entscheidungsfindung. Die einführenden psychologischen Schulungen wie auch die rechtlichen Schulungen zu dieser Thematik werden zudem künftig allen EE des Bundesamtes angeboten werden. Auf diese Weise ist in der Praxis des Bundesamtes die Berücksichtigung der Situation traumatisierter Flüchtlinge gewährleistet. zu Nr. 46: Erbeten werden - eine Stellungnahme zur Gründlichkeit der Prüfung, mit der Informationen darüber eingeholt werden, ob Personen in Gefahr sein können und welche Länder als sicher gelten.Informationen darüber, ob nach einer Entscheidung über die Abschlebung/Ausweisung eines Ausländers aus Deutschland der Fall weiterverfolgt wird.Das Bundesamt nutzt alle ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen, um zu prüfen, ob einem abzuschiebenden Ausländer im Zielstaat Folter oder Mißhandlung droht. In der Gruppe G 2 beim Bundesamt - Information, Analyse, Bibliothek. - befassen sich folgende Referate mit der Sammlung und Auswertung von Informationen: Referat G 2.1 Analyse Mittel-, Ost- und Südeuropa Referat G 2.2 Analyse islamische Staaten Referat G 2.3 Analyse nichtislamisches Afrika und sonstige Staaten Referat G 2.4 Analyse Türkei .Referat G 2.5 InformationsvermittIung, Dokumentation, Bibliothek Prüfgruppe Bescheidauswertung .Die besonders geschulten Bediensteten des Bundesamtes können daher für ihre Entscheidungsfindung auf eine umfangreiche Informations- und Dokumentationsdatenbank des Bundesamtes zurückgreifen. Ihnen stehen u.a. Berichte von amnesty international und anderen Menschenrechtsorganisationen, von wissenschaftlichen Instituten, Rechtsprechungsübersichten sowie zahlreiche weitere Informationsquellen und darüber hinaus die Berichte des Auswärtigen Amtes zur Verfügung. Aus der Auswertung aller dieser Informationsquellen ergibt sich dann ein aussagefähiges Gesamtbild. Da die Innenbehörden der Länder bzw. die Verwaltungsgerichte vor einer Abschiebung von Ausländern jeweils prüfen, ob der betreffenden Person nach ihrer Rückkehr politische Verfolgung oder unmenschliche Behandlung droht, überwachen deutsche Behörden den weiteren Aufenthalt von zurückgeführten Ausländern in ihrem Herkunftsland - nicht zuletzt auch angesichts der großen Zahl von Rückführungen (im Jahr 1997 über.64.000) - grundsätzlich nicht. Falls jedoch deutsche Stellen von Seiten des Abgeschobenen, seiner Familie oder von dritter Seite konkrete Hinweise darauf erhalten, daß eine abgeschobene Person nach ihrer Rückkehr in ihr Heimatland -entgegen der Einschätzung der zuständigen Innenbehörden und der Verwaltungsgerichte - mißhandelt oder in anderer Form menschenrechtswidrig behandelt worden ist, geht das Auswärtige Amt derartigen Hinweisen nach und bemüht sich durch die deutschen Auslandsvertretungen um eine Sachverhaltsaufklärung. Gegebenenfalls demarchiert das Auswärtige Amt bei den Behörden des Gastlandes, um auf eine menschenrechtskonforme Behandlung Abgeschobener hinzuwirken.Das Ersuchen des Monitoring eines abgeschobenen Asylbewerbers wird im Regelfall durch die zuständige Ausländerbehörde oder die Bundesgrenzschutzdirektion an das Auswärtige Amt und die Auslandsvertretung gerichtet. In wenigen Fällen hat das Bundesamt selbst ein Monitoring veranlaßt. |