|
28. Juli 2005
Hogtiefesselung in BGS-Gewahrsamszelle:
Staatsanwaltschaft beim Landgericht Frankfurt am Main
stellt Ermittlungsverfahren wegen Verdachts der Körperverletzung im Amt ein
PRO ASYL: Exzessive Gewalt von staatlicher Seite bleibt wieder einmal straflos
Die justizielle Bewältigung der Vorgänge im Umfeld der Abschiebung des sudanesischen
Staatsangehörigen Aamir Ageeb vom 28. Mai 1999 hat ein makabres Ende gefunden. Die Staatsanwaltschaft
beim Landgericht Frankfurt am Main hat, wie jetzt bekannt wurde, ein Ermittlungsverfahren gegen
vier Beamte des Bundesgrenzschutzes wegen des Verdachtes der Körperverletzung im Amt eingestellt.
Die Strafanzeige hatte PRO ASYL erstattet, nachdem im Rahmen der Hauptverhandlung gegen drei
andere Beamte des Bundesgrenzschutzes um den Tod Ageebs endgültig deutlich geworden war,
dass Ageeb bereits Stunden vor der Abschiebung in einer Gewahrsamszelle des BGS in lebensgefährdender
Weise gefesselt worden war. Ihm waren Plastikfesseln an Hand- und Fußgelenken angelegt worden.
Anschließend wurden Fuß- und Handfesseln auf dem Rücken verbunden, während
sich Ageeb in Bauchlage befand. Verantwortlich hierfür waren BGS-Beamte, die an der später
tödlich verlaufenden Abschiebung nicht direkt beteiligt waren.
Dass diese „Hogtiefesselung“ stattgefunden hat, wird auch von der Staatsanwaltschaft
in ihrer Einstellungsverfügung nicht bestritten. Obwohl die an der Fesselung Beteiligten
aktenkundig sind, sieht die Staatsanwaltschaft keinen hinreichenden Tatverdacht hinsichtlich einer
Körperverletzung im Amt und einer Freiheitsberaubung.
Mit der Verfahrenseinstellung bleibt die Anwendung exzessiver Gewalt von staatlicher Seite einmal
mehr straflos. Nicht nur dieses Faktum ist besorgniserregend – auch die Argumentationspirouetten
der Staatsanwaltschaft sind mehr als bedenklich. Mit der Frage, ob eine solche Fesselung generell
den betroffenen Menschen zu einem bloßen Objekt degradiere und damit nach der Rechtsprechung
des Bundesverfassungsgerichts einen Verstoß gegen die Menschenwürde darstelle, brauche
man sich nicht zu befassen. Zwar stelle die Hogtiefesselung „objektiv eine üble und
– sofern nicht als ‚ultima ratio’ angewendet – natürlich auch eine
unangemessene Behandlung des Gefesselten“ dar. Körperverletzungstatbestände erfülle
sie aber nur dann, wenn die Folge eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung des körperlichen
Wohlbefindens bzw. der Unversehrtheit sei. PRO ASYL kritisiert, dass in dieser Formulierung mit
unverantwortlicher Beiläufigkeit eine lebensgefährliche und erniedrigende Fesselungsweise,
die in Teilen der Welt als Folter verwendet wird, als im Rahmen der „ultima ratio“
rechtfertigbar dargestellt wird. Eine solche brutale Fesselung kann jedoch wie Folter im engeren
Sinn niemals ultima ratio sein.
Mit einer strafrechtlichen Ahndung des Vorfalls ist nunmehr nicht mehr zu rechnen. Es bleibt
festzuhalten: Aamir Ageebs Menschenwürde wurde bereits in den Stunden vor seinem Tod verletzt.
Bernd Mesovic
Referent
Zum Hintergrund:
Neben der inakzeptablen „ultima ratio“ Argumentation weist die Staatsanwaltschaft
darauf hin, dass eine erhebliche Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens durch
eine Misshandlung den Körperverletzungstatbestand im Prinzip erfüllen könne. Im
Falle Ageebs sei jedoch während der Fesselung eine drohende Erstickungsgefahr infolge Sauerstoffverarmung
des Blutes nicht konkret erkennbar gewesen.
Nicht was die BGS-Beamten über die möglichen Folgen ihres Vorgehens hätten wissen
müssen, ist der Maßstab. Stattdessen werden die Aussagen der Beschuldigten selbst ins
Feld geführt. Die hatten angegeben, Ageeb habe nicht über Schmerzen geklagt. Merke:
Klagt ein mit solchen Methoden Behandelter in den Händen der Staatsgewalt nicht über
Schmerzen, so dürfen die beteiligten Beamten davon ausgehen, dass die von ihnen angewendeten
Methoden objektiv so schlimm nicht sein können.
Die Staatsanwaltschaft behauptet weiter, die Gefährlichkeit der Hogtiefesselung sei auch
heute noch nicht umfassend wissenschaftlich erwiesen. Mit der Frage, was zu welchem Zeitpunkt
wissenschaftlich erwiesen war und in welchen Staaten die Fesselungsmethode zu welchem Zeitpunkt
in der Praxis bereits verboten war, setzt sich die Staatsanwaltschaft überhaupt nicht auseinander.
Nach einem Bericht von amnesty international war die Hogtiefesselung durch das New Yorker Police
Department bereits 1987 verboten worden. Auch die hessische Polizei war – anders als der
Bundesgrenzschutz – bereits einige Zeit vor dem Tod Aamir Ageebs über die Gefährlichkeit
der Methode informiert und hatte entsprechende Schritte eingeleitet. Dies allerdings interessiert
die Staatsanwaltschaft nicht. Sie argumentiert stattdessen sprunghaft und zitiert eine einzige
andere Quelle, diese allerdings zu einer anderen Fragestellung. Eine amerikanische Fachzeitschrift
für forensische Medizin kam nämlich zu dem Ergebnis, dass die Fesselungsmethode allein
nicht zum Erstickungstod führen könne, sondern andere Faktoren zu dieser Folge beitragen
müssten. Welche Faktoren dies sein können, wird von der Staatsanwaltschaft sinnigerweise
nicht zitiert. Gefahrenerhöhende Faktoren dürften im Fall Ageeb auf jeden Fall vorgelegen
haben – die atembehindernde Verwendung eines Helms, der erhöhte Luftbedarf Ageebs durch
seine vorherige Anstrengung und sein Erregungszustand.
Die Staatsanwaltschaft hält die Anwendung unmittelbaren Zwanges in Form einer Fesselung
für zulässig, setzt sich jedoch nicht ernsthaft mit der Frage auseinander, ob die konkret
angewendete Hogtiefesselung verhältnismäßig war. Makaber ist: Ageeb befand sich
in einer Gewahrsamszelle des Bundesgrenzschutzes und war bereits gefesselt. Ernsthaften Widerstand
leisten oder fliehen konnte er nicht. Die Gefahr einer ernsthaften Selbstverletzung war im Prinzip
ausgeschlossen. Nach Meinung der Staatsanwaltschaft rechtfertigte jedoch bereits die Ankündigung
Ageebs, „er werde auf keinen Fall fliegen in Verbindung mit den sonstigen Angaben über
Herrn Ageeb“ eine Fesselung inklusive der Verwendung eines Integralhelms. Diese „sonstigen“
Angaben von den mit der Vorbereitung der Abschiebung befassten Stellen waren nach den Feststellungen
der Schwurgerichtskammer im Prozess gegen die für den Tod Ageebs verantwortlichen Grenzschützer
eklatant falsch. Entgegen aller Begründungsversuche der Staatsanwaltschaft bleibt festzuhalten:
Die brutale und lebensbedrohende Hogtiefesselung kann nie das Zwangsmittel der Wahl und damit
verhältnismäßig sein.
Skandalös ist die Bemerkung der Staatsanwaltschaft, wenn es um die körperliche Integrität
gehe „können die Betrachtungen vor den Rechten der Beamten und den Erfordernissen einer
Eigensicherung der insoweit beteiligten natürlich nicht Halt machen“. Eigensicherung
der Beamten durch die Anwendung einer brutalen Fesselungsmethode an einem bereits Gefesselten
in einer Gewahrsamszelle? Hier wird der Weg frei gemacht für die Skandale der Zukunft: Mit
den Worten des Vorsitzenden Richters aus dem Verfahren um den Tod von Ageeb: „Abu Ghraib
lässt grüßen.“
Es bleibt dabei: Wo immer in Deutschland die exzessive Gewaltanwendung durch Staatsbedienstete
in Rede steht, muss mit argumentativen Höchstleistungen und schleppenden Ermittlungen von
Seiten der Staatsanwaltschaften gerechnet werden.
Mit ihrer Einstellungsbegründung hat die Staatsanwaltschaft Frankfurt ihren Beitrag zu einer
Entgrenzung der Methoden bei der Anwendung unmittelbaren Zwanges geleistet. Sie hat sich erfolgreich
als Türhüter des Gesetzes betätigt.
Bernd Mesovic
Referent
|