Steffen Wurzbacher Gut beraten. Abgeschoben... Flüchtlingssozialarbeit zwischen Anspruch und Wirklichkeit Herausgegeben von PRO ASYL von Loeper Literaturverlag |
| VORWORT | |
| KOLA BANKOLE - ZUM GEDENKEN | |
| LOGIK DER ARGUMENTATION | |
|
TEIL I: DIE "ABSCHRECKUNGSDOKTRIN" BUNDESDEUTSCHER FLÜCHTLINGSPOLITIK | |
| 1 | Das neue "Grundrecht auf Asyl" |
| 1.1 | Die tragenden Elemente des neuen Art. 16 a GG |
| 1.1.1 | Die Verwirklichung des Konzepts der "sicheren Drittstaaten" |
| 1.1.2 | Die Verwirklichung des Konzepts der "sicheren Herkunftsstaaten" |
| 1.1.3 |
Die Weiterentwicklung des Konzepts der "offensichtlich unbegründeten" Asylanträge |
| 1.1.4 | Das Verfahren bei der Einreise über die "Schengen-Staaten" |
| 1.1.5 | Das Verfahren bei der Einreise auf dem Luftwege |
| 1.2 | Die Zielsetzung des neuen Art. 16 a GG |
| 1.3 | Bewertung |
| 2 | Die Umsetzung des Asyl-"Kompromisses" vom 6. Dezember 1992 |
| 2.1 | Der "B-Status"nach § 32 a AuslG zur Aufnahme von Kriegs- und Bürgerkriegsflüchtlingen |
| 2.2 | Die "Altfallregelungen"für AsylbewerberInnen |
| 2.3 | Das "Asylbewerberleistungsgesetz"(AsylbLG) |
| 2.4 | Bewertung |
Einleitend sei aus den Leitsätzen zu den Asylurteilen
des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Mai 1996 zitiert (vgl. Leitsatz
zu 2 BvR 1516/93 (Nr. 1) in Anlage 3). Dort heißt es: Das
seit 01. Juli 1993 gültige Grundrecht auf Asyl "nimmt
bei eindeutig aussichtslosen Asylanträgen das im Asylgrundrecht
wurzelnde Recht des Asylbewerbers, bis zu einer bestandskräftigen
Entscheidung über sein Asylbegehren in der Bundesrepublik
Deutschland zu bleiben, ein Stück weit zurück"
(Hervorhebung durch den Verfasser).
Was so beschönigend daherkommt, ist schlichtweg
Unsinn: Sicherlich kann ein Staat ein vorläufiges Aufenthaltsrecht
bis zur Entscheidung über den Asylantrag gewähren oder
eben nicht gewähren; "ein Stück weit zurücknehmen"
kann er dieses Recht jedoch keinesfalls.
Diese verquere Formulierung der VerfassungsrichterInnen
ist charakteristisch für die Entwicklung des bundesdeutschen
Asylrechts in den letzten ca. 20 Jahren. So wurde sein ursprüngliches
Versprechen stets "ein Stück weit zurückgenommen"
und - zuletzt - bis zur Unkenntlichkeit entstellt. Vorläufiges
Endergebnis ist der neue Art. 16 a GG: "Politisch Verfolgte
genießen Asylrecht", aber ...
Das bundesdeutsche Asylrecht "befindet sich
in ausgesprochen schlechter Verfassung" (siehe den Cartoon
in Anlage 13); ebenso verhält es sich im Hinblick auf die
Soziale Arbeit mit ausländischen Flüchtlingen! Beide
Tatbestände erfüllen mich mit tiefer Sorge: als politisch
denkender Mensch sowie als angehender Sozialarbeiter/Sozialpädagoge.
Beruhigend wirkt in einer solchen Situation, daß meine Verunsicherung
geteilt wird:
Ein Telefax ohne Kommentar - übersandt von einem
Kollegen im März 1996:
" Diese Gerechtigkeit ist nur ein Mittel, Euch in Ordnung zu halten,
damit man Euch bequemer schinde; sie spricht nach Gesetzen,
die Ihr nicht versteht, nach Grundsätzen, von denen Ihr nichts wißt,
Urteile, von denen Ihr nichts begreift."
(Georg Büchner 1834
im Hessischen Landboten)
"Die Perspektivlosigkeit der Situation der AsylbewerberInnen
in unserem Land bedingt die Perspektivlosigkeit der in diesem
Bereich Tätigen, die - solange sie nicht auf den Begriff
gebracht wird - dazu führt, daß viele von ihnen resignieren,
d.h. im wesentlichen nur noch mit ihrem eigenen Überleben
beschäftigt sind, die reale Diskrepanz zwischen Anspruch
und Wirklichkeit ihrer Arbeit verdrängen und jeden, der diese
benennt, als Angreifer erleben" (Osterkamp 1990: 151).
Seit 01. Oktober 1993 als Geschäftsführer
bei einer regionalen Flüchtlingsorganisation (hfr = Förderverein
Hessischer Flüchtlingsrat e. V.) beschäftigt und schon
längere Zeit ehrenamtlich in einer Beratungsstelle für
ausländische Flüchtlinge arbeitend, ist mir die "Beschäftigung
mit dem eigenen Überleben" nur zu bekannt. Aus dieser
persönlichen Betroffenheit heraus ist die vorliegende Arbeit
entstanden.
Bemerkenswert ist aus meiner Sicht, daß es
im Verlauf der letzten zehn Jahre - von vereinzelten Aufsätzen
abgesehen - im Grunde genommen keine fachlichen Diskussionen über
die Soziale Arbeit mit ausländischen Flüchtlingen gegeben
hat; auch nicht nach der einschneidenden Änderung des Grundrechts
auf Asyl. Erst in letzter Zeit kommt innerhalb der Flüchtlingsszene
- wenn auch unter den Vorzeichen drohender Kürzungen und
Streichungen von Zuschüssen der öffentlichen Hand -
eine professionstheoretische Debatte in Gang (vgl. Rundbrief
Nr. 35/1996 des Niedersächsischen Flüchtlingsrats).
Obgleich mit einer anderen Zielrichtung gestartet (nämlich
der Fragestellung nachgehend, inwieweit eine ganzheitliche Konzeption
von "Migrationssozialarbeit" in der Lage sei, alle Gruppen
von MigrantInnen zu umfassen - ungeachtet der Unterschiede bei
ihrer aufenthaltsrechtlichen Positionierung) könnte diese
Debatte auch für die vorliegende Arbeit fruchtbar sein. Und
zwar dergestalt, daß sie im Ergebnis zu einer (Selbst-)
Vergewisserung derjenigen führt, die in der Flüchtlingssozialarbeit
tätig sind.
Um eine solche Standortbestimmung bemüht, gehe ich in meiner Analyse der Frage nach, inwieweit nach der Änderung des Grundrechts auf Asyl eine an professionellen Standards orientierte Soziale Arbeit im untersuchten Berufsfeld noch möglich ist. Im Rückgriff auf Erkenntnisse der Politik- und Rechtswissenschaft, der Soziologie und Psychologie sowie der "Sozialarbeitswissenschaft" geht es mir darum, Anspruch und Wirklichkeit der Flüchtlingssozialarbeit zu thematisieren, deren zentrale Widersprüche zu benennen und ihre Handlungsmöglichkeiten unter den obwaltenden Umständen einzuschätzen. Diese perspektivische Ausrichtung geschieht in der Hoffnung, darüber in einen Dialog mit den KollegInnen treten zu können. Von daher wendet sich die Arbeit in erster Linie an StudentInnen der Sozialen Arbeit und SozialarbeiterInnen/SozialpädagogInnen im untersuchten Arbeitsfeld, aber auch EhrenamtlerInnen in der Flüchtlingsszene und politisch Interessierte dürfen sich angesprochen fühlen.
Und tatsächlich: Ein gemeinsames Nachdenken
über unsere Arbeit erscheint mir in Anbetracht der Abschreckungsdoktrin
bundesdeutscher Flüchtlingspolitik unabdingbar.
In diesem Sinne möchte ich meine Überlegungen als
Beitrag zu einer notwendigen Diskussion verstanden wissen.
Nicht ohne Grund hat die renommierte Flüchtlingsorganisation
PRO ASYL e.V. den "Tag des Flüchtlings" am 04.
Oktober 1996 unter den Leitgedanken gestellt: "Der Einzelfall
zählt." Daß diese Anforderung keinesfalls Realität
ist, muß als die vordringliche Erfahrung derjenigen Menschen
gelten, die sich in den letzten Jahren für ausländische
Flüchtlinge engagiert haben.
In der Zeitspanne von Anfang 1992 bis Ende 1995 sind
durchschnittlich 72 abgelehnte Asylsuchende pro Wochentag (!)
zwangsweise außer Landes befördert worden - zumeist
ohne größeres Aufsehen.
Doch trotz aller anonymisierter Routine: ab und an
zeigt die Abschreckungsdoktrin bundesdeutscher Flüchtlingspolitik
ihre häßliche Fratze. So am 30. August 1994, als Kola
Bankole bei einem Abschiebungsversuch auf dem Rhein-Main-Flughafen
ums Leben kam. Auch wenn die exakte Todesursache - ob durch Ersticken
oder Herztod - bis heute ungeklärt ist, sind doch die Umstände
seines Todes bekannt:
Der am Herzen erkrankte Nigerianer, der sich wiederholt
gegen seine Abschiebung zur Wehr gesetzt hatte, war von vier Beamten
des Bundesgrenzschutzes an Bord einer Lufthansamaschine gebracht
und an einen Flugzeugsitz gefesselt worden. Ihm wurden gedrillte
Stofftücher zwischen die Zahnreihen gezogen, hinter dem Nacken
zusammengeschnürt und das Ganze mit breiten Klebestreifen
befestigt. Bei vermutlich durch diesen sog. "Beißschutz"
und durch ein sog. "Mund-Nasen-Pflaster" behinderter
Atmung verabreichte ihm gegen 14.00 Uhr der begleitende Arzt eine
Kombination von Beruhigungsmitteln in den Oberarm. Denn nach dem
Willen derjenigen, die seine Angst und Gegenwehr nicht ernst nahmen
und schließlich doch seinen Widerstand brachen, sollte Kola
Bankole in gefesseltem und narkotisiertem Zustand nach Lagos
transportiert werden.
Kola Bankole überlebte
diesen vierten Abschiebungsversuch nicht. Der 20 Minuten nach
der Injektion herbeigerufene Notarzt konnte um 14.25 Uhr nur noch
seinen Tod feststellen. Niemand kann ermessen, wie lange sein
Todeskampf währte.
Genau ein Jahr später, am 30. August 1995, nahm
ich an einer Gedenkfeier für Herrn Kola Bankole in
der Kapelle des Frankfurter Flughafens teil. Pfarrer Herbert Leuninger
sprach zu diesem Anlaß ein " Gebet in Verlassenheit
und Todesangst". Selten zuvor haben mich die Worte eines
Menschen derart berührt:
"Ich lege dieses Lied Kola Bankole, dem Geknebelten
und Verstummten, in den Mund, das Lied des Einsamen, an dessen
Seite in der Todesnot keine Familie, keine Nachbarn gestanden
haben, sondern Menschen, die einen menschenfeindlichen Auftrag
erfüllten.
Es ist das Sterbelied eines Menschen, der sich
in höchster Not an seinen Gott wendet. Wenn Bankole an einen
Gott geglaubt hat, war es auch unser Gott, wenn wir selbst denn
an einen solchen glauben. Diesem Glauben verdanken wir auf jeden
Fall die Idee der einen Menschheit und der Zusammengehörigkeit
aller Menschen.
In dieser Gemeinsamkeit haben wir uns zu dem Gedenken
versammelt. Wir vertreten die Nachbarn und Verwandten, wir sind
seine Freunde und Angehörige. So fragen wir Gott: 'Was
hast Du von einem Toten?'":
Bibeltext Psalm 88:
Gebet in Verlassenheit und Todesnot:
"Ein Gedicht des Esrachiters Heman, aus
der Sammlung der Korachiter, zu singen
nach schwermütiger Weise.
2 Herr, mein Gott,
du allein kannst mich retten!
Tag und Nacht schreie ich zu dir.
3 Laß mein Gebet
zu dir dringen,
hör meinen Hilferuf!
4 Ich habe mehr als
genug gelitten
und stehe schon mit einem Fuß im Grab.
5 Alle meinen, mit
mir sei es aus;
die Kräfte schwinden mir, ich kann nicht mehr.
6 Man hat mich aufgegeben
wie einen Toten;
mir geht es wie den Erschlagenen,
die man ins Massengrab geworfen hat -
du sorgst nicht mehr für sie,
deine Hilfe erreicht sie nicht mehr.
7 In den tiefsten
Abgrund hast du mich gestürzt,
wo ewige Dunkelheit mich einschließt.
8 Dein Zorn drückt
mich zu Boden,
in schweren Wogen rollt er über mich hin.
9 Meine Freunde hast
du mir entfremdet,
sie wenden sich voll Abscheu von mir ab.
Ich bin im Elend gefangen und finde keinen Ausweg;
10 Tag für Tag
schreie ich zu dir, Herr,
und strecke dir meine Hände entgegen:
11 Tust du auch für
Tote noch Wunder?
Stehen die Schatten auf, um dich zu preisen?
12 Erzählt man
etwa im Grab von deiner Güte,
in der Totenwelt von deiner Treue?
13 Weiß man
dort in der Finsternis noch,
was für Taten du vollbracht hast?
Spricht bei den Vergessenen noch einer davon,
wie du deine Zusagen einlöst?
14 Ich aber schreie
zu dir, Herr,
jeden Morgen bestürme ich dich mit Bitten.
15 Warum hast du mich
verstoßen, Herr?
Warum verbirgst du dich vor mir?
16 Solange ich denken
kann,
bin ich gequält und dem Tode nah.
Du erschreckst mich mit immer neuen Plagen,
so daß ich fast an dir irre werde.
17 Wie ein Feuersturm
ist dein Zorn über mich gekommen,
deine furchtbaren Angriffe haben mich zerschlagen.
18 Sie bedrohen mich
von allen Seiten,
dringen täglich auf mich ein wie tödliche
Fluten.
19 Meine Freunde und
Nachbarn hast du mir entfremdet;
mein einziger Begleiter ist die Finsternis."
Inwieweit ist nach der Änderung des Grundrechts
auf Asyl eine an professionellen Standards orientierte Soziale
Arbeit mit ausländischen Flüchtlingen noch möglich?
So die Fragestellung der vorliegenden
Arbeit. Das Erkenntnisinteresse richtet sich demnach auf die unter
den obwaltenden Verhältnissen verbliebenen Handlungsspielräume
der Flüchtlingssozialarbeit.
Zu diesem Zweck werden die als wesentlich erachteten
Konfliktkonstellationen, wie sie sich für SozialarbeiterInnen/SozialpädagogInnen
im untersuchten Arbeitsgebiet nach dem Inkrafttreten des neuen
Grundrechts auf Asyl zum 01. Juli 1993 darstellen, systematisch
herausgearbeitet. Denn gerade der analytische Blick auf die
zentralen Spannungsfelder - verstanden als "gegensätzlich
wirkende Kräfte von Polen, die einen Handlungs- und Erlebnisraum
markieren" (Klüsche 1994: 177) - erlaubt es, eine Einschätzung
der Möglichkeiten und Grenzen der Sozialen Arbeit mit ausländischen
Flüchtlingen vorzunehmen. Entsprechend dieser Herangehensweise
stellt sich der dreigliedrige Aufbau der Arbeit wie folgt dar:
Teil I:
Der erste Teil der Arbeit behandelt die "Abschreckungsdoktrin"
bundesdeutscher Flüchtlingspolitik. Es wird der Nachweis
erbracht, daß mit Beschluß des Deutschen Bundestages
vom 26. Mai 1993 ein Prinzip verankert wurde, welches einen qualitativen
Einschnitt in der Flüchtlingspolitik der Bundesrepublik Deutschland
darstellt. Denn gleich einer programmatischen Festlegung signalisierte
diese Entscheidung, daß zukünftig der Gedanke der
Abschreckung - und nicht etwa die Orientierung an der konkreten
Gefährdungssituation ausländischer Flüchtlinge
- als handlungleitendes Prinzip zu akzeptieren sei.
Die These von der geschichtlichen Zäsur findet sowohl in
der Analyse des neuen "Grundrechts auf Asyl" (vgl. Teil
I; 1), als auch in der einseitigen Umsetzung des sog. Asyl-"Kompromisses"
vom 06. Dezember 1992 (vgl. Teil I; 2) ihre Bestätigung.
Teil II :
Der zweite Teil der Arbeit hat eine Analyse der
aktuellen Rahmenbedingungen für die Soziale Arbeit mit ausländischen
Flüchtlingen in der Bundesrepublik Deutschland zum Inhalt.
Um eine profunde Bestandsaufnahme gewährleisten zu können,
wird die Analyse in Anlehnung an ein Modell der Soziologin Gabi
Flösser entwickelt. Dies geschieht mit dem Ziel, die Berufswirklichkeit
der SozialarbeiterInnen/SozialpädagogInnen an Hand der wesentlichen
Strukturelemente Sozialer Arbeit systematisch zu
entfalten. So werden - bezogen auf die Praxis der Flüchtlingssozialarbeit
- die Strukturelemente "Öffentlichkeit" (vgl. Teil
II; 1), "Politik" (vgl. Teil II; 2), "Organisation/Institution"
(vgl. Teil II; 3) sowie "AdressatInnen" (vgl. Teil II;
4) näher beleuchtet und einer kritischen Bewertung unterzogen.
Daß eine strikte Grenzziehung zwischen besagten Merkmalen
nur idealtypisch angenommen werden kann und eher von deren wechselseitiger
Beeinflussung auszugehen ist, wird zuvor in einem Exkurs zum "Verlauf
der sog. 'Asyldebatte' seit der Deutschen Einheit" (vgl.
Exkurs I) exemplarisch an den beiden Strukturelementen "Öffentlichkeit"
und "Politik" verdeutlicht.
Teil III:
Der dritte Teil der Arbeit behandelt die zentralen
Spannungsfelder im untersuchten Arbeitsgebiet und thematisiert
zugleich Anspruch und Wirklichkeit der Flüchtlingssozialarbeit
in Zeiten der Abschreckungsdoktrin. Zu diesem Zweck werden in
einem einleitenden Exkurs grundlegende Aussagen zum Strukturelement
"Profession" getroffen, also zu "jenen Qualifikationsmerkmalen,
die einem Beruf funktionale Eigenständigkeit verleihen"
(Böhnisch / Lösch 1993: 23). Bezuggenommen wird dabei
auf eine Arbeit von Hansjosef Buchkremer, der in historischer
Perspektive "paradigmatische Grundsätze in der Sozialarbeit/Sozialpädagogik"
(vgl. Exkurs II) herausgearbeitet hat, die für das Selbstverständnis
jeglicher Sozialen Arbeit von herausragender Bedeutung sind. Diese
allgemeingültigen Grundsätze werden sodann - und dies
stellt sozusagen die "analytische Finesse" der vorliegenden
Arbeit dar - mit den Strukturelementen "Öffentlichkeit",
"Politik", "Organisation/Institution"
sowie "AdressatInnen" in Verbindung gesetzt.
Im Ergebnis lassen sich durch diese Gegenüberstellung die
folgenden zentralen Spannungsfelder herauskristallisieren:
Die Soziale Arbeit mit ausländischen Flüchtlingen:
Durch diese Herangehensweise kann einerseits die
konfliktgeladene Berufswirklichkeit der SozialarbeiterInnen/SozialpädagogInnen
umfassend erfaßt, andererseits eine nachvollziehbare Einschätzung
vorgenommen werden, inwieweit eine an professionellen
Standards orientierte Soziale Arbeit inmitten der eruierten Konfliktkonstellationen
bestehen kann - ohne den SozialarbeiterInnen/SozialpädagogInnen
letztendlich die Entscheidung über die daraus zu ziehenden
Konsequenzen abnehmen zu können bzw. zu wollen.
Außerdem werden im Rahmen dieser so bezeichneten
"professionstheoretischen Überlegungen" Perspektiven
eröffnet, wie die Flüchtlingssozialarbeit ihre verbliebenen
Handlungsspielräume verteidigen oder auch erweitern könnte.
Die Ausführung zu den "Konsequenzen für die
Soziale Arbeit mit ausländischen Flüchtlingen"
(vgl. Teil III; 1.3, 2.4, 3.3, 4.4) skizzieren demnach
ein den obwaltenden Verhältnissen adäquates
Anforderungsprofil der Sozialen Arbeit mit ausländischen
Flüchtlingen.
Eine kurze Schlußbetrachtung rundet die Thematik
ab.
Diese in sich verschränkte LOGIK DER ARGUMENTATION
hat zur Folge, daß sich der Aufbau der vorliegenden Arbeit
als sehr komplex erweist. Aus diesem Grunde wurde eine (im Vergleich
zum INHALTSVERZEICHNIS etwas grobkörnigere) GLIEDERUNG nachfolgend
eingefügt, um die analytische Gestalt der Arbeit zu verdeutlichen.
Ebenso waren gewisse (thematische) Überschneidungen nicht
zu vermeiden. Sie erweisen sich jedoch bei näherer Betrachtung
als notwendige Ergänzungen bzw. Präzisierungen, wie
beispielsweise die Ausführungen zum Asylbewerberleistungsgesetz:
| Teil I | 2.3 | Das "Asylbewerberleistungsgesetz" (AsylbLG) |
| Teil II | 2.3.1.5 | Die einzelnen Bestimmungen des Asylbewerberleistungsgesetzes |
| Teil III | 2.1.2 | Die verfassungsrechtlichen Bedenken gegenüber dem Asylbewerberleistungsgesetz |
| Teil III | 2.2.3.1 | Das Asylbewerberleistungsgesetz: Entwicklung, Stand und Perspektiven. |
Um die Orientierung im Text zu erleichtern, wurden eine ganze
Reihe von Querverweisen (in Klammer) eingefügt und zentrale
Aussagen (in Fettdruck) hervorgehoben...
GLIEDERUNG
Teil I: Die "Abschreckungsdoktrin" bundesdeutscher
Flüchtlingspolitik
1 Das neue "Grundrecht auf Asyl"
2 Die Umsetzung des Asyl-"Kompromisses" vom 06.
Dezember 1992
Teil II: Die aktuellen Rahmenbedingungen für die Soziale
Arbeit mit
Exkurs I:Der Verlauf der sog. "Asyldebatte"
seit der Deutschen Einheit
1 Das Strukturelement "Öffentlichkeit"
2 Das Strukturelement "Politik"
3 Das Strukturelement "Organisation/Institution"
4 Das Strukturelement "AdressatInnen"
Teil III: Die zentralen Spannungsfelder im untersuchten Arbeitsgebiet:
Die Flüchtlingssozialarbeit zwischen Anspruch und Wirklich-
keit
Exkurs II: Paradigmatische Grundsätze in der Sozialarbeit/Sozialpädagogik
1 Professionstheoretische Überlegungen zum Strukturelement
Die Geschichte lehrt: Immer ist die Gewährung
von Asyl (gr. "asylon": Schutz an einem heiligen
Ort) auch eine Frage der Generosität gewesen.
Die Entscheidung des mit der Ausarbeitung eines Grundgesetzes
für die Bundesrepublik Deutschland beauftragten Parlamentarischen
Rats vom 08. Februar 1949, den Passus "Politisch Verfolgte
genießen Asylrecht" im Grundgesetz (Art. 16 Abs. 2
II GG) zu verankern, kann zweifellos als ein Akt der Generosität
gelten. Das Leid der unzähligen Verfolgungsschicksale infolge
des nationalsozialistischen Regimes vor Augen, gestanden die Mitglieder
des Parlamentarischen Rats den politisch Verfolgten eine im Vergleich
zum Völkerrecht und zu anderen nationalen Verfassungen nahezu
einzigartige Rechtsposition zu. Im vollen Bewußtsein der
Tragweite dieser Entscheidung normierten sie den individuellen,
uneingeschränkten und einklagbaren Rechtsanspruch
des/der politisch Verfolgten auf Gewährung von Asyl durch
die Bundesrepublik Deutschland - und zwar im Rang eines Verfassungsrechts.
Geschichtlich betrachtet formulierten die Mitglieder
des Parlamentarischen Rats seinerzeit mit Art. 16 Abs. 2 II GG
eine Paradoxie: den "Zwang zur Generosität", der
mit dem kontinuierlichen Verlust der normativen Kraft dieses Grundrechts
immer schmerzhafter zutage trat. Denn "Zwang und Generosität
schließen sich .. aus: Generös kann nur der sein, der
es freiwillig ist" (Cohn-Bendit / Schmid 1992: 265). Und
so wurden in der Folgezeit die Verpflichtungen, wie sie aus Art.
16 Abs. 2 II GG erwuchsen, immer mehr als anachronistische Belastung
wahrgenommen. Der dramatische Einstellungswandel läßt
sich - vor allem seit Beginn der 80-er Jahre - anhand unzähliger
Eingriffe von Seiten des Gesetzgebers, der Verwaltung und der
Rechtsprechung verfolgen (vgl. Münch 1992). Unter Inkaufnahme
eines wachsenden Widerspruchs zwischen Verfassungstext und Verfassungswirklichkeit
zielten sie darauf ab, den Art. 16 Abs. 2 II GG im Sinne staatlicher
Interessen praktikabler zu machen. Diese Tatsache weist auf
das für ein Verständnis jedweder asylpolitischen Entscheidung
grundlegende Spannungsfeld hin: auf den Konflikt zwischen dem
Schutzbedürfnis der Asylsuchenden einerseits und staatlichen
Interessen an einer steuerbaren Aufnahme andererseits. Hier
entscheidet sich letzten Endes immer, wie die Frage nach der Großzügigkeit
der Asylgewährungspraxis eines Staates zu beantworten ist.
Da es einigermaßen schwer fällt, positive
Vorstellungen von einem angemessenen Asylrecht konkret zu benennen
- also nicht einzig im Rückgriff auf die leidvollen Erfahrungen
zwischen 1933 und 1945 - (vgl. Schirrmacher 1991: 175 f.), muß
es bei einer groben Orientierung bleiben. Als wichtigstes Kriterium
kann angesehen werden, ob staatlicherseits dem Schutz für
Flüchtlinge oder dem Schutz vor Flüchtlingen
Priorität eingeräumt wird. Vor dem Hintergrund dieser
Fragestellung soll im folgenden das neue Grundrecht auf Asyl analysiert
und bewertet werden (vgl. Teil I; 1); ergänzt um einige kritische
Anmerkungen zur Umsetzung des sog. Asyl-"Kompromisses"
aus dem Jahre 1992 (vgl. Teil I; 2).
Annähernd 45 Jahre nach seiner grundgesetzlichen
Verankerung stimmten nach ausgesprochen kontroverser Debatte die
Mitglieder des Deutschen Bundestages mit der notwendigen Zweidrittelmehrheit
für die Änderung des Grundrechts auf Asyl - und damit
gegen das geschichtliche Vermächtnis, ausländischen
Flüchtlingen mit Großmut begegnen zu wollen. Das nach
den Erfahrungen des Zweiten Weltkrieges von EmigrantInnen für
EmigrantInnen abgegebene Versprechen, daß politisch Verfolgten
uneingeschränkt Asyl zu gewähren sei, wurde mit der
Entscheidung vom 26. Mai 1993 endgültig aufgekündigt.
Nicht einmal die BefürworterInnen der Grundgesetzänderung
behaupten, die Regelungen des neuen Art. 16 a GG seien großzügig
ausgefallen.
Seit dem 01. Juli 1993 gilt das neue Grundrecht auf
Asyl. Die sprachliche und inhaltliche Prägnanz des alten
Art. 16 Abs. 2 II GG ("Politisch Verfolgte genießen
Asylrecht.") ist durch das umfangreiche, in sich widersprüchliche
Regelwerk des neuen Art. 16 a GG abhanden gekommen. Der im ersten
Absatz weiterhin verankerte individuelle Rechtsanspruch des/der
politisch Verfolgten auf Asylgewährung durch die Bundesrepublik
Deutschland wird in den folgenden vier Absätzen abgestuften
Restriktionen unterworfen und so sein Schutzumfang erheblich begrenzt.
Von der sog. "Vorwirkung" des Asylrechts in Form eines
vorläufigen Einreise- und Bleiberechts ist schließlich
nicht viel übrig geblieben. Im novellierten Asylverfahrensgesetz
(AsylVfG), das ebenfalls am 01. Juli 1993 in Kraft trat, haben
sich die fünf wesentlichen Bestandteile der Grundgesetzänderung
wie folgt niedergeschlagen:
Asylsuchende, die über einen der sog. "sicheren
Drittstaaten" einreisen, haben keinen Anspruch mehr auf die
Durchführung eines Asylverfahrens in der Bundesrepublik Deutschland,
weil angenommen wird, daß sie im "sicheren Drittstaat"
Schutz vor politischer Verfolgung hätten finden können.
Nach dieser Maßgabe ist der Bundesgrenzschutz (BGS) berechtigt,
Asylsuchende an den bundesdeutschen Grenzen umgehend zurückzuweisen.
In den Fällen, in denen trotz aller Grenzkontrollen eine
Einreise ins Bundesgebiet gelingt, ist die auszusprechende Abschiebungsanordnung
in den jeweiligen "sicheren Drittstaat" sofort vollziehbar
- unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf.
Als "sichere Drittstaaten" werden Länder bezeichnet,
in denen die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK)
und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK) als gesichert
gilt. Neben allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union
umfaßt eine entsprechende Liste (Anlage I zu § 26 a
AsylVfG) auch die Länder Finnland, Norwegen, Österreich,
Polen, Schweden, die Schweiz sowie die Tschechische Republik -
also alle Nachbarländer der Bundesrepublik Deutschland. Da
mittlerweile Österreich, Finnland und Schweden durch ihren
Eintritt in die Europäische Union zum 01. Januar 1995 kraft
Verfassung als "sichere Drittstaaten" gelten, soll die
Anlage I zu § 26 a AsylVfG in nächster Zeit entsprechend
geändert werden. (Vergleiche dazu: Art. 16 a Abs. 2 GG,
§ 26 a AsylVfG i. V. m. § 34 a AsylVfG)
Asylsuchende, die aus sog. "sicheren Herkunftsstaaten"
kommen, gelten qua definitionem als nicht politisch verfolgt.
In einem verkürzten Asylverfahren sind ihre Asylanträge
als "offensichtlich unbegründet" abzulehnen, sofern
nicht im Einzelfall Tatsachen vorgetragen werden, die die vermutete
Verfolgungsfreiheit widerlegen. Als "sichere Herkunftsstaaten"
werden Länder bezeichnet, in denen auf Grund der Rechtslage,
der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse
gewährleistet erscheint, daß dort weder politische
Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder
Behandlung stattfindet. Die entsprechende Liste (Anlage II zu
§ 29 a AsylVfG) umfaßt die Länder Bulgarien, Ghana,
Polen, Rumänien, die Slowakische Republik, die Tschechische
Republik sowie Ungarn. Demzufolge mußte die innenpolitische
Einschätzung bezüglich zweier Staaten nachträglich
korrigiert werden. So gelten Gambia seit 1994 und der Senegal
seit 1996 nicht mehr als "sichere Herkunftsstaaten".
(Vergleiche dazu: Art. 16 a Abs. 3 GG, § 29 a AsylVfG
i.V.m. § 36 AsylVfG)
Asylsuchenden, deren Asylanträge vom zuständigen
Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge
(BAFL) als "offensichtlich unbegründet" abgelehnt
wurden (beispielsweise wegen der Einreise aus einem "sicheren
Herkunftsstaat" oder der Verletzung von Mitwirkungspflichten),
dürfen die Gerichte vorläufigen Rechtsschutz nach der
Verwaltungsgerichtsordnung nur noch gewähren, wenn ernstliche
Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung
bestehen. Zudem wird der Prüfungsumfang in den Fällen
"offensichtlicher Unbegründetheit" eingeschränkt,
und es findet keine mündliche Verhandlung vor den Verwaltungsgerichten
statt. Mit diesen Regelungen ist beabsichtigt, den Vollzug aufenthaltsbeendender
Maßnahmen weiter zu erleichtern. In der Regel wird den AntragstellerInnen
also zugemutet, das Hauptsacheverfahren vom Heimatstaat aus zu
betreiben. (Vergleiche dazu: Art. 16 a Abs. 4 GG, §§
29 a, 30 AsylVfG i.V.m. § 36 AsylVfG)
Asylsuchende, die seit dem Inkrafttreten des Schengener
Durchführungsübereinkommens (SDÜ) am 26. März
1995 über einen der sog. "Schengen-Staaten" (also
Frankreich, Italien, Portugal, Spanien sowie die Benelux-Staaten)
einreisen, können sich nicht mehr auf das bundesdeutsche
Asylrecht berufen. Der Gesetzgeber hat mit Blick auf die anvisierte
Vereinheitlichung des europäischen Asylrechts bestimmt, daß
die Vorschriften des Art. 16 a GG kraft Verfassung hinter die
völkerrechtlichen Verträge von Mitgliedstaaten der Europäischen
Union untereinander bzw. mit anderen Staaten zurücktreten.
Folglich findet seit dem Wegfall der Personenkontrollen an den
Binnengrenzen der beteiligten "Schengen-Staaten" auch
das bundesdeutsche Konzept der "sicheren Drittstaaten"
keine Anwendung mehr auf ausländische Flüchtlinge, die
über Frankreich, Italien, Portugal, Spanien sowie die Benelux-Staaten
ins Bundesgebiet kommen. In diesen Fällen prüft eine
neu eingerichtete Koordinierungsstelle beim Bundesamt für
die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, ob die Zuständigkeit
eines anderen Vertragsstaates zur Durchführung des Asylverfahrens
gegeben ist. Kann dessen Zuständigkeit anhand der SDÜ-Kriterien
glaubhaft gemacht bzw. nachgewiesen werden (beispielsweise durch
den Ort der illegalen Einreise, eine länderspezifische Sichtvermerksfreiheit,
die Erteilung eines Sichtvermerks bzw. einer Aufenthaltserlaubnis,
ein schon anhängiges Asylverfahren etc.), so erläßt
die Koordinierungsstelle - nach Stattgabe des Übernahmeersuchens
- eine Abschiebungsanordnung in den jeweiligen Vertragsstaat.
Diese kann unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf
sofort vollzogen werden. Im Gegensatz zum bundesdeutschen Konzept
der "sicheren Drittstaaten" kann der/die Asylsuchende
sicher sein, nach erfolgter Überstellung ein Asylverfahren
im zuständigen "Schengen-Staat" durchlaufen zu
können. (Vergleiche dazu: Art. 16 a Abs. 5 GG, §
26 a AsylVfG i. V. m. § 34 a AsylVfG)
Asylsuchende aus "sicheren Herkunftsstaaten"
bzw. ohne gültigen Paß oder Paßersatz, die über
einen Flughafen ins Bundesgebiet einreisen wollen, werden vor
der Entscheidung über die Einreise in "exterritorialen"
Unterkünften inhaftiert und müssen dort ein Asylverfahren
mit extrem verkürzten Rechtsmittelfristen bzw. Prüfungsfristen
durchlaufen. Konkret bedeutet dies: eine Zwei-Tage-Frist für
die Entscheidung des BAFL, eine Drei-Tage-Frist für den Antrag
auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach der Verwaltungsgerichtsordnung
sowie eine Zwei-Wochen-Frist für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts.
Demnach muß das Asylverfahren einschließlich des gerichtlichen
Verfahrens innerhalb von höchstens 19 Tagen abgeschlossen
sein, ansonsten ist die Einreise zu gestatten. Bei negativem Ausgang
des sog. "Flughafenverfahrens" erfolgt die Abschiebung
direkt vom Flughafen aus. Asylsuchende, die über einen der
"sicheren Drittstaaten" einzureisen versuchen, gelangen
erst gar nicht in das verkürzte Asylverfahren. Sie werden
vom Bundesgrenzschutz umgehend in den jeweiligen "sicheren
Drittstaat" zurückverbracht. (Vergleiche dazu: §
18 a AsylVfG)
Mit seinen Beschlüssen vom 14. Mai 1996 hat
das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) alle tragenden Elemente
des neuen Art. 16 a GG als mit dem Grundgesetz der Bundesrepublik
Deutschland im Einklang stehend bewertet (vgl. die diesbezüglichen
Leitsätze des BVerfG in den Anlagen 1, 2 und 3). Drei Jahre
nach der Änderung des Grundgesetzes wurde somit der politische
Wille des Gesetzgebers definitiv rechtlich abgesichert. In seinen
umfänglichen Entscheidungsbegründungen hat sich der
Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts vorrangig darauf beschränkt,
klarstellende Hinweise für eine verfassungskonforme Auslegung
des neuen Art. 16 a GG zu geben (beispielsweise hinsichtlich der
Kriterien, die bei der Festlegung von "sicheren Drittstaaten"
sowie "sicheren Herkunftsstaaten" anzunehmen sind etc.),
in Teilaspekten aber auch deutliche Kritik geübt. Ausfluß
dieser Beanstandungen sind insbesondere die geringfügigen
Verbesserungen, die es zukünftig beim sog. "Flughafenverfahren"
geben wird. So führte der Zweite Senat u. a. in seinen Leitsätzen
zum § 18 a AsylVfG aus:
"Effektiver Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG)
verlangt im Flughafenverfahren Vorkehrungen des Bundesamtes und
der Grenzschutzbehörden, daß die Erlangung gerichtlichen
Rechtsschutzes nicht durch die obwaltenden Umstände unzumutbar
erschwert oder gar vereitelt wird.
a) Der nicht anwaltlich vertretene Antragsteller
muß Gelegenheit erhalten, asylrechtskundige Beratung in
Anspruch zu nehmen, um die Erfolgsaussichten einer etwaigen Beschreitung
des Rechtsweges beurteilen zu können.
b) Für die Begründung des innerhalb von
drei Tagen zu stellenden Eilantrages an das Verwaltungsgericht
muß jedenfalls ein Zeitraum von weiteren vier Tagen ab Zustellung
der behördlichen Entscheidungen zur Verfügung stehen"
(Leitsatz zu 2 BvR 1516/93 (Nr. 4. a, b) in Anlage 3).
Den Gesetzgeber beim Wort genommen (d. h. mit Blick
auf den Verfassungstext!), kristallisieren sich entgegen
den offiziellen Behauptungen, mit dem neuen Art. 16 a GG werde
das Grundrecht auf Asyl in seinem Kernbereich erhalten und der
"Mißbrauch des Asylrechts" verhindert, in erster
Linie zwei Zielvorstellungen heraus:
a) die weitestgehende Verhinderung des Zugangs von
Asylsuchenden in die Bundesrepublik Deutschland (Stichwort: "Zugangsverhinderung")
und
b) die zahlenmäßige Reduzierung von Asylsuchenden,
die sich noch in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten (Stichwort:
"Bestandsverminderung").
Zum einen hat sich mit dem neuen Regelwerk die Bundesrepublik
Deutschland gleich einem "cordon sanitaire" mit einem
geschlossenen Sperrgürtel umgeben. Ausnahmslos alle Asylsuchende,
die über Land bzw. auf dem Seewege aus einem "sicheren
Drittstaat" bzw. "Schengen-Staat" einzureisen versuchen,
sollen keine Aufnahme in der Bundesrepublik Deutschland finden.
Entscheidend ist in diesen Fällen nicht mehr der Fluchtgrund,
sondern einzig der Fluchtweg. Aber auch die verbliebene Zugangsmöglichkeit
über die internationalen Flughäfen (vor allem Frankfurt/Main)
soll weitestgehend versperrt bleiben. Allein wer aus keinem "sicheren
Herkunftsstaat" kommt, einen gültigen Paß oder
Paßersatz besitzt und auf der Flucht keinen "sicheren
Drittstaat" bzw. "Schengen-Staat" berührt
hat, kann ungehindert einreisen. Alle anderen werden direkt zurückgewiesen
bzw. solange im Transitbereich inhaftiert, bis über die Einreisegestattung
in einem extrem verkürzten Asylverfahren entschieden wurde.
Zum anderen werden mit Ausnahme des Konzepts der
"sicheren Drittstaaten" bzw. "Schengen-Staaten"
anhängige Verfahren nach neuem Recht weitergeführt.
So sind selbst ausländische Flüchtlinge, die einen Asylantrag
vor dem 01. Juli 1993 gestellt haben, von der Weiterentwicklung
des Konzepts der "offensichtlich unbegründeten"
Asylanträge betroffen, das seiner Intention nach den Vollzug
aufenthaltsbeendender Maßnahmen bei einer negativen Bundesamtsentscheidung
erleichtern soll.
Zur Verwirklichung dieser beiden Zielvorstellungen
wurde seit 1993 die Grenzüberwachung hauptsächlich an
der deutschen Ostgrenze intensiviert, um illegalen Einreiseversuchen
zu begegnen. Allein die Einsatzkräfte des Bundesgrenzschutzes
wurden hier innerhalb von vier Jahren um über 3.000 Personen
erhöht (von 2.678 BGS-BeamtInnen im Jahr 1992 auf 5.753 BGS-BeamtInnen
im Jahr 1996), die mobilen Grenzüberwachungstrupps mit modernsten
Fahndungsmitteln ausgestattet (inklusive vier neuer Polizeihubschrauber,
vier neuer Kontrollboote für den Streifendienst auf der Oder
sowie 107 Wärmebildkameras und 19 Telebildanlagen zur zeitnahen
Übertragung von Fahndungsfotos) und Absprachen mit einer
Reihe von mittel- und osteuropäischen Staaten über eine
grenzüberschreitenden Zusammenarbeit der Sicherheitsbehörden
getroffen (vgl. BMI-Pressemitteilungen vom 05.10.1994 und 25.02.1997).
Darüber hinaus "wird angestrebt, flächendeckend
mit allen Hauptherkunftsländern von Asylbewerbern und mit
allen Nachbarstaaten Rückübernahmeabkommen abzuschließen"
(Bundesministerium des Innern 1995 [d]: 41), um eine Erleichterung
und Beschleunigung von Abschiebungen zu erreichen. Hinsichtlich
der Hauptherkunftsländer sind solche Abkommen mit Rumänien
im September 1992, mit Kroatien im April 1994, mit Bulgarien im
September 1994, mit Vietnam im November 1995, mit Bosnien-Herzegowina
und der Bundesrepublik Jugoslawien im Oktober 1996 sowie mit Algerien
im Februar 1997 abgeschlossen worden; andere sind in Planung (z.
B. mit Albanien und Pakistan) oder perspektivisch ins Auge gefaßt
(z. B. mit der Ukraine, Rußland, Indien, Sri Lanka sowie
schwarzafrikanischen Ländern). Hinsichtlich der Nachbarstaaten
wurden solche Abkommen mit Polen im Mai 1993, mit der Schweiz
im Dezember 1993, mit der Tschechischen Republik im November 1994
unterzeichnet. Eine vertragliche Einigung mit Österreich
soll noch erzielt werden. Außerdem hat die Bundesrepublik
Deutschland im Mai 1996 auch ein erstes sog. "Durchbeförderungsabkommen"
mit allen Transitstaaten ratifiziert, die von Kriegsflüchtlingen
bei einer Rückführung nach Bosnien-Herzegowina auf dem
Landwege durchquert werden müßten.
Sicherlich kann - je nach politischer Grundeinstellung
- das neue Grundrecht auf Asyl sehr unterschiedlich bewertet werden.
"Während die einen das Ende des Asylrechts gekommen
sahen, weil kein Asylbewerber mehr ins Asylverfahren kommen könnte,
erwarteten andere, daß mit dem geänderten Asylrecht
der ´Mißbrauch` des Asylrechts beendet werden könnte.
Für die schutzbedürftigen Flüchtlinge stünde
das Asylverfahren weiterhin offen" (amnesty international
1996: 5). Vor dem Hintergrund der fast vierjährigen Erfahrungen
kann festgestellt werden, daß sich zuletzt keine der beiden
Einschätzungen bewahrheitet hat (vgl. amnesty international
1996: Zwei Jahre neues Asylrecht: Auswirkungen des geänderten
Asylrechts auf den Rechtsschutz von Flüchtlingen).
Von Interesse ist in diesem Zusammenhang die Fragestellung,
inwieweit die Zielsetzung des neuen Art. 16 a GG ("Zugangsverhinderung"/"Bestandsverminderung")
in der Praxis tatsächlich durchgesetzt werden konnte. Eindeutig
fällt die Antwort darauf nicht aus: Einerseits hat sich hinsichtlich
der weitestgehenden Verhinderung des Zugangs von Asylsuchenden
in die Bundesrepublik Deutschland klar gezeigt, daß "der
juristische cordon sanitaire .. ohne Grenzmauer nicht viel wert
(ist)" (Renner 1994 [b]: 453). Immerhin ist es auch in den
Jahren von 1994 bis 1996 insgesamt 371.514 AusländerInnen
(ca. 120.000 Personen pro Jahr; vgl. Anlage 6) gelungen, Asylanträge
beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge
zu stellen. Eine vollständige Abschottung ist demnach
in der Praxis nicht erfolgt. Andererseits ist hinsichtlich
der zahlenmäßigen Reduzierung von Asylsuchenden, die
sich noch in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, ein Befund
zur Kenntnis zu nehmen, der weitestgehend der Zielvorstellung
der Grundgesetzänderung entspricht. So wurde innerhalb von
nur vier bzw. drei Jahren die Anzahl der Asylsuchenden um 260.000
Personen (1992: 610.000 Asylsuchende; 1996: 350.000 Asylsuchende)
und die Anzahl der de-facto-Flüchtlinge um 255.000 Personen
(1993: 755.000 de-facto-Flüchtlinge; 1996: 500.000 de-facto-Flüchtlinge)
reduziert (vgl. Anlage 9). Ebenso läßt
die Bundesregierung keinen Zweifel daran, daß abgesehen
von 10.000 bis 20.000 AusländerInnen mit langjährigem
Aufenthalt im Bundesgebiet (d. h. Personen nach der sog. "Härtefallregelung",
vgl. Teil I; 2.2) "die anderen ca. 335.000 Ausländer,
deren Asylverfahren gerichtlich beendet ist, ohne daß sie
bislang ausgereist wären, in ihre Heimat zurückgeführt
werden müssen" (Mitteilung der Innenpolitischen Sprecher
der Fraktionen von CDU/ CSU und FDP, Marschewski und Stadler,
im April 1996). Es ist zu erwarten, daß die Bundesregierung
weiterhin versuchen wird, die Probleme im Bereich der "Zugangsverhinderung"
durch eine unnachgiebige Haltung im Bereich der "Bestandsverminderung"
zu kompensieren.
Obendrein gilt grundsätzlich, daß in erster
Linie die vom Gesetzgeber erklärte Absicht der Bewertungsmaßstab
dafür sein muß, ob die Asylgewährung eines Staates
als vorrangig am Schutz für Flüchtlinge oder
am Schutz vor Flüchtlingen orientiert gelten kann.
Mit Blick auf den Gesetzestext von Art. 16 a GG bleibt deshalb
zu konstatieren, daß die Einreise von Schutzsuchenden über
Land vollständig, über den See- bzw. Luftweg fast vollständig
unterbunden und Abschiebungen (inklusive der "Altfälle")
aus der Bundesrepublik Deutschland forciert werden sollten. "Wenn
dieser Plan, der die Vorteile der neuen Mittellage Deutschlands
ausnutzt, ... nicht völlig verwirklicht werden konnte, dann
ist dies allein auf rechtliche und praktische Unzulänglichkeiten
der Neuregelungen zurückzuführen. Der Eingang neuer
Asylgesuche nach Mitte 1993 beweist nicht die Aufrechterhaltung
des Grundrechts auf Asyl, sondern die strukturellen und praktischen
Mängel der Drittstaatenklausel" (Renner 1994 [b]: 455).
Die etwaigen Probleme bei der Umsetzung des Art. 16 a GG nehmen
der Intention des Gesetzgebers von daher keinesfalls die Schärfe.
Ganz im Gegenteil: Sie verweisen einzig auf den ungebrochenen
Zuwanderungsdruck und die Tatsache, daß Menschen genötigt
werden, auf halb-legalen oder illegalen Wegen zu uns flüchten
zu müssen.
Mit seiner neuen Asylgesetzgebung hat die Bundesrepublik
Deutschland das Schutzbedürfnis asylsuchender Menschen rigoros
dem Primat der Zugangsverhinderung untergeordnet. Dieser Umstand
zeigt sich vor allen Dingen mit Blick auf die Drittstaatenregelung,
die das Bundesverfassungsgericht ein "Konzept der normativen
Vergewisserung" nennt. "Normativ deshalb, weil die Sicherheit
des Drittstaats durch eine Norm, also ein Gesetz, festgestellt
wird. Die Feststellung erfolgt nicht im Einzelfall und nicht in
Bezug auf eine bestimmte Person. Der Gesetzgeber hat sich in der
Verfassung selbst der Sicherheit aller EU-Staaten und in einer
Liste der Sicherheit weiterer Staaten vergewissert" (Pfaff
1996: 7 f.). Die einer solchen Konzeption immanente Gefahr
von Kettenabschiebungen liegt auf der Hand und konnte in Einzelfällen,
wie beispielsweise dem folgenden, auch dokumentiert werden:
"Eine armenische Familie kam über Polen
nach Deutschland und beantragte am 02. März 1994 in Berlin
Asyl. Das Bundesamt lehnte den Asylantrag mit Bescheid vom 25.
April 1994 ab, da die Asylsuchenden wegen der Einreise über
den 'sicheren' Drittstaat Polen sich nicht auf das Asylrecht berufen
könnten. Die Asylsuchenden wurden am 28. April 1995 nach
Polen abgeschoben. Gegenüber der polnischen Grenzpolizei
machte die Familie klar, daß sie aus Armenien geflohen sei
und in Polen Asyl beantragen wollte. Die polnischen Behörden
wiesen die Asylanträge ab. Die Ablehnung wurde damit begründet,
daß sie in Polen kein Asyl bekommen könnten, da sie
bereits in Deutschland kein Asyl bekommen hätten und von
Deutschland aus abgeschoben worden seien. Die polnische Polizei
brachte die Familie mit dem Zug nach Zielona Gora. In die Pässe
wurde eingestempelt, daß sie binnen drei Tagen ausreisen
müßten. Nachdem die Familie sich in Zielona Gora 20
Tage lang in Parks und im Bahnhof aufgehalten hatte, fand sie
jemand, der sie im Auto mit nach Deutschland nahm. Am 20. Mai
1994 kamen sie in Berlin an und suchten am 24. Mai 1995 erneut
um Asyl nach. Das Bundesamt beabsichtigte, sie erneut nach Polen
abzuschieben. Daher suchte die armenische Familie beim Verwaltungsgericht
Berlin um einstweiligen Rechtsschutz nach. In seiner Entscheidung
vom 29. Dezember 1994 führte das Verwaltungsgericht aus,
daß ernsthafte Zweifel an der Entscheidung des Bundesamtes
bestünden, da Polen aller Wahrscheinlichkeit nach nicht als
'sicherer' Drittstaat angesehen werden könnte" (amnesty
international 1996: 27 f.).
Das Beispiel macht deutlich, daß nach neuem
Recht selbst Kettenabschiebungen bis in die Herkunftsstaaten nicht
ausgeschlossen werden können. Diese Unsicherheit nimmt auch
das Bundesverfassungsgericht billigend in Kauf, wenn es in seiner
Entscheidung zu den "sicheren Drittstaaten" vom 14.
Mai 1996 ausführt, daß "der Ausländer, der
in den Drittstaat zurückgewiesen oder zurückverbracht
werden soll, den Schutz der Bundesrepublik Deutschland vor einer
politischen Verfolgung oder sonstigen schwerwiegenden Beeinträchtigung
in seinem Herkunftsstaat grundsätzlich nicht mit der Begründung
einfordern (kann), für ihn bestehe in dem betreffenden Drittstaat
keine Sicherheit, weil dort in seinem Einzelfall - trotz normativer
Vergewisserung - die Verpflichtungen aus der Genfer Flüchtlingskonvention
und der Europäischen Menschenrechtskonvention nicht erfüllt
würden" (siehe Schelter 1996: 25). Darüber hinaus
hat das Bundesverfassungsgericht die Anforderungen an das Prüfungsverfahren
im "sicheren Drittstaat" (und neu: im sog. "sicheren
Viertstaat"!) - vergleichbar einer Kaskade - nach unten nivelliert.
So gilt es als verzichtbar, "daß Ausländern in
dem Drittstaat ein Prüfungsverfahren offensteht, das im wesentlichen
dem deutschen Asylverfahren entspricht" (siehe Schelter 1996:
19). Ebenso wenig steht der Bestimmung als "sicherer Drittstaat"
entgegen, wenn dieser seinerseits eine Drittstaatenregelung in
Anwendung bringt. "Allerdings darf der Staat nach seiner
Rechtsordnung nicht befugt sein, Ausländer in einen solchen
Staat abzuschieben, in dem ihnen die Weiterschiebung in den angeblichen
Verfolgerstaat droht, ohne daß dort (d. h. im 'Viertstaat')
in einem förmlichen Verfahren geprüft worden ist, ob
die Voraussetzungen der Art. 33 GFK, Art. 3 EMRK vorliegen,
oder ein dementsprechender Schutz tatsächlich gewährleistet
ist" (Schelter 1996: 20; Hervorhebung durch den Verfasser).
Demnach hält es das Bundesverfassungsgericht schließlich
und endlich für ausreichend, daß in den sog. "sicheren
Viertstaaten" (z.B. in Ungarn oder der Slowakei, aber auch
in Weiß-Rußland oder der Ukraine) ein irgendwie gearteter
"tatsächlicher Schutz" gewährleistet erscheint.
Diese Staaten müssen noch nicht einmal Unterzeichner- und
Anwenderstaaten der Genfer Flüchtlingskonvention und der
Europäischen Menschenrechtskonvention sein. In der Praxis
verkehrt sich so das Konzept der "normativen Vergewisserung"
in eines der "normativen Verwässerung" (vgl. Pfaff
1996).
Diese Rechtsauffassung geht an den Kernbestand des
Asylrechts: das Verbot der Kettenabschiebung (vgl. Marx 1993 [b]).
Zurück bleibt so eine "Rechtsruine", eine "Grundrechtsverhinderungsvorschrift";
nach dem Motto: Politisch Verfolgte genießen Asylrecht,
aber nicht bei uns! Der Art. 16 a GG gibt vor, "ein Grundrecht
im Kern zu erhalten. Dabei macht er genau das Gegenteil: Er erhält
die Schale und zerstört den Kern" (Prantl 1994: 100).
Dieser "Mogelpackung" stimmte der Deutsche Bundestag
am 26. Mai 1993 zu: mit allen Stimmen der CDU/CSU, mit fast allen
der FDP und mit einer Mehrheit der Stimmen der SPD. Geschlossen
gegen den Änderungsantrag stimmten BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN
und PDS/Linke Liste. Mit dieser öffentlichen Willensbekundung
(getragen von 521 der 654 an der Abstimmung beteiligten Abgeordneten)
verankerten die gewählten VolksvertreterInnen ein Prinzip,
das die Flüchtlingspolitik der Bundesrepublik Deutschland
qualitativ verändert hat. Es wird im folgenden als die "Abschreckungsdoktrin"
bundesdeutscher Flüchtlingspolitik bezeichnet. Denn gleich
einer programmatischen Festlegung signalisierte diese Entscheidung,
daß zukünftig der Gedanke der Abschreckung - und nicht
etwa die Orientierung an der konkreten Gefährdungssituation
ausländischer Flüchtlinge - als handlungsleitendes Prinzip
zu akzeptieren sei. Der damit - nun in aller Deutlichkeit
- vollzogene Einstellungswandel ließe sich vielfältig
illustrieren. Nur beispielhaft sei aus den Vorbemerkungen zum
sog. "Asyl-Erfahrungsbericht 1994" des Bundesministeriums
des Innern zitiert:
"Hauptursache der vor der Asylrechtsreform ständig
gestiegenen Zugangszahlen war die - aufgrund der Verfassungslage
- gegebene Unmöglichkeit einer Steuerung des Zugangs. Jeder
Ausländer hatte die Gewißheit, daß er
in Deutschland ein Asylverfahren betreiben konnte. Eine Grenzabweisung
war nicht möglich. Für die Dauer des Asylverfahrens
bestand in allen Fällen ein verfassungsrechtlich verankertes
vorläufiges Bleiberecht. Das vom Bundesverfassungsgericht
aus dem Grundrecht abgeleitete Recht auf umfassende Prüfung
jedes - auch noch so aussichtslosen - Asylgesuchs durch die zuständigen
Behörden und Gerichte führte zu einer Aufenthaltsdauer,
die mit steigender Zahl der Asylsuchenden wegen der Überlastung
von Behörden und Gerichte ständig zunahm; die zunehmende
Verfahrensdauer erhöhte wiederum den Anreiz zur Einreise
unter Berufung auf das Asylrecht. Mit den Mechanismen der Asylrechtsreform
(insbesondere Drittstaatenregelung und Flughafenregelung und damit
verbundene verbesserte Grenzsicherheitsmaßnahmen) ist die
Gewißheit, in Deutschland ein Asylverfahren betreiben
zu können, entfallen. Der Ausländer muß nunmehr
damit rechnen, an der Grenze zurückgewiesen oder - bei Aufgriff
im grenznahen Raum - zurückgeschoben zu werden. Die Gewißheit
ist der Ungewißheit gewichen. -...- Der für
das Jahr 1994 (erstes volles Jahr nach der Asylrechtsreform)
gegenüber 1992 (letztes volles Jahr vor der Asylrechtsreform)
zu verzeichnende Rückgang der Zahl der Asylantragsteller
um 71 % dürfte im wesentlichen Ausfluß dieser Ungewißheit
sein; Ausländer, die sich auf Asyl berufen wollen, scheuen
derzeit wegen der neuen Rechtslage die Reise in die Bundesrepublik
Deutschland" (Bundesministerium des Innern 1995 [d]: 2 f.).
Entgegen anderen verschleiernden Aussagen wird hier
die Abschreckungsdoktrin vom zuständigen Ministerium ungeschminkt
als Handlungsmaxime propagiert. Diese mußte allerdings erst
in einem langwierigen parlamentarischen Verfahren ausgehandelt
werden, um ihrer praktischen Durchsetzung eine ausreichende Legitimation
zu verleihen. Der neue Art. 16 a GG steht nur symbolisch für
die neue Qualität staatlicher Abschreckungspolitik gegenüber
ausländischen Flüchtlingen in ihrer Gesamtheit.
Um diese These zu erhärten, bietet es sich an, auch die Umsetzung
des Asyl-"Kompromisses" zwischen den Parteien CDU/CSU,
FDP und SPD aus dem Jahre 1992 einer näheren Betrachtung
zu unterziehen. Dies soll im folgenden geschehen.
Die Grundgesetzänderung vom 26. Mai 1993 hat
ihre Vorgeschichte - und der sog. Asyl-"Kompromiß"
ist Teil dieser Vorgeschichte. Er kam zustande, weil über
objektiv bestehende Problemlagen (eine infolge des Zusammenbruchs
des Ostblocks stark gestiegene Anzahl von AsylbewerberInnen zu
Beginn der 90-er Jahre) in einer unangemessenen Art und Weise
öffentlich diskutiert wurde. Die aus politischem Kalkül
heraus von der CDU/CSU inszenierte sog. "Asyldebatte"
erzeugte mit der Zeit einen enormen Problemlösungsdruck,
dem zu entziehen, sich die Parteien - besonders die SPD - außerstande
sahen. Sie hatten "eine Art Gordischen Knoten geschnürt
- weniger in der Sache als in ihrer Darstellung und Behandlung
in der öffentlichen Diskussion und im politischen Entscheidungsprozeß"
(Bade 1994 [b]: 122). Als sich schließlich am 06. Dezember
1992 nach gut 50-stündigen Verhandlungen die beteiligten
Parteien auf eine grundlegende Neuorientierung der bundesdeutschen
Flüchtlingspolitik verständigten, sahen die Ergebnisse
neben der Ersetzung von Art. 16 Abs. 2 II GG durch Art. 16 a GG
noch weitere ergänzende Vereinbarungen vor. Die wesentlichen
Regelungen, die ausländische Flüchtlinge betreffen,
seien hier genannt und im Hinblick auf ihre Umsetzung bewertet.
Für Kriegs- und Bürgerkriegsflüchtlinge,
die regelmäßig nur geringe Chancen haben, als politisch
Verfolgte anerkannt zu werden, wurde im Ausländergesetz (AuslG)
eine eigenständige Aufnahmeklausel, der sog. "B-Status"
("B" für Bürgerkrieg), geschaffen. Der neue
Art. 32 a AuslG sieht vor, daß mit Zustimmung aller Bundesländer
und des Bundesinnenministeriums zeitlich befristete Aufnahmekontingente
benannt werden können, um Flüchtlingen aus bestimmten
Herkunftsgebieten (Bosnien-Herzegowina etc.) außerhalb
des Asylverfahrens vorübergehend Schutz zu gewähren.
Diese Regelung, die auf eine Entlastung der Asylverfahren und
eine Erleichterung der Aufnahmemodalitäten abzielt, ist bis
zum heutigen Tage faktisch nicht umgesetzt worden. Insbesondere
der Bund und die Länder konnten (bzw. wollten) sich nicht
über Fragen der Finanzierung einigen. Und so war es in den
letzten drei Jahren gängige Praxis, daß die kommunalen
Gebietskörperschaften weiterhin Flüchtlinge aus Kriegs-
und Bürgerkriegsgebieten in die Asylverfahren drängten,
um die Kosten für ihre Aufnahme nicht alleine tragen zu müssen.
Während eine Änderung dieser Verfahrensweise für
Flüchtlinge aus Afghanistan, Sri Lanka, Somalia und anderen
Staaten niemals ernsthaft erwogen wurde, galt Bosnien-Herzegowina
in der öffentlichen Diskussion immer als Musterbeispiel für
die Anwendbarkeit des "B-Status'". Um so eklatanter
stellt sich hier der Verstoß gegen die Vereinbarung des
Asyl-"Kompromisses" dar: Einerseits haben entgegen der
Intention des neuen § 32 a AuslG allein in der Zeit vom 01.
Juli 1993 bis zum 31. Dezember 1995 insgesamt 23.813 Personen
aus Bosnien-Herzegowina einen Asylantrag beim Bundesamt für
die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge gestellt -
in unzähligen Fällen auf Druck zahlungsunwilliger Kommunen
und obgleich kaum Chancen auf eine Anerkennung als Asylberechtigte/r
bestanden. Andererseits wurde für die ca. 320.000 bosnischen
Flüchtlinge, die keinen Asylantrag gestellt hatten, einzig
die Abschiebung nach Bosnien-Herzegowina zeitlich ausgesetzt und
der Aufenthaltstitel (als Duldung gemäß § 54 AuslG)
jeweils im Sechs-Monate-Rhythmus verlängert. Die ursprünglich
vorgesehene Aufenthaltsgenehmigung (als Aufenthaltsbefugnis gemäß
§ 32 a AuslG) ist niemals erteilt - der Asyl-"Kompromiß"
also faktisch unterlaufen - worden. Mitnichten hat die jahrelange
asylverfahrens- bzw. ausländerrechtliche Perspektivlosigkeit
von Kriegs- und Bürgerkriegsflüchtlingen in der Praxis
ein Ende gefunden.
Zur Entlastung des Bundesamtes für die Anerkennung
ausländischer Flüchtlinge und der Verwaltungsgerichte
wurde Asylsuchenden aus Ländern mit hoher Anerkennungsquote
(mindestens 30%), deren Asylanträge seit mindestens 31. Dezember
1990 anhängig waren, ein asylunabhängiges Bleiberecht
angeboten. Vorübergehend konnten demnach im Jahre 1993 AsylbewerberInnen
aus Afghanistan, China, Irak, Iran, Laos, Libyen und Myanmar durch
die Rücknahme ihres Asylantrages einen gesicherten - wenn
auch gegenüber der Asylberechtigung schlechter gestellten
- Aufenthaltsstatus erlangen. Letzten Endes ist mit dieser "Altfallregelung"
(für noch im Verfahren befindliche Asylsuchende) jedoch keine
entscheidende Entlastung - insbesondere der Gerichte - erreicht
worden. Bis Ende August 1995 waren noch rund 190.000 Asylverfahren
bei den Gerichten anhängig (vgl. BMI-Pressemitteilung vom
09.01.1996).
Angesichts dieser sich abzeichnenden Mängel
und aus humanitären Erwägungen heraus entschlossen sich
die Bundesländer Hessen und Rheinland-Pfalz, eine weitere
"Altfallregelung" (für abgelehnte und noch im Verfahren
befindliche Asylsuchende) auf den Weg zu bringen. Zu diesem Zweck
wurde ein zweigliedriger Gesetzentwurf zur Änderung des Ausländergesetzes
sowie des Asylverfahrensgesetzes in den Deutschen Bundesrat eingebracht,
dort - wenn auch mit einigen Restriktionen versehen - mehrheitlich
verabschiedet und sodann dem Deutschen Bundestag zur Entscheidung
vorgelegt. Die Inhalte dieser auf den 01. März 1995 datierten
Stichtagsregelung lauteten folgendermaßen: Einerseits sollte
mit der Änderung von § 100 Ausländergesetz ermöglicht
werden, daß AusländerInnen nach acht Jahren bzw. AusländerInnen
mit mindestens einem minderjährigen Kind bereits nach fünf
Jahren legalem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland ein
Bleiberecht hätte erteilt werden können, wobei in aller
Regel der Nachweis einer Erwerbstätigkeit zur Sicherung des
Lebensunterhalts gefordert gewesen wäre (vgl. BT-Drucksache
13/809 vom 15.03.1995). Andererseits sollte mit der Einfügung
eines § 87 b in das Asylverfahrensgesetz für Flüchtlinge
aus Ländern mit erfahrungsgemäß hoher Anerkennungsquote
bzw. für Angehörige bestimmter ethnischer Minderheiten
die Möglichkeit der Erlangung eines asylunabhängigen
Bleiberechts geschaffen werden, sofern über ihren Asylantrag
nach einer Verfahrensdauer von mindestens zwei Jahren noch nicht
unanfechtbar entschieden ist. Begünstigt wären neben
Flüchtlingen aus Afghanistan, Irak, Iran, Kuwait, Laos, Libyen
und Myanmar auch die folgenden Personengruppen gewesen: Ahmadis
aus Pakistan, YezidInnen und ChristInnen aus der Türkei,
KurdInnen aus den Notstandsprovinzen der Südosttürkei
sowie TamilInnen aus Sri Lanka (vgl. BT-Drucksache 13/809 vom
15.03.1995). Jedoch schon bald wurde offenkundig, daß sich
der Deutsche Bundestag nicht einmal auf den ersten Teil dieses
Gesetzespakets würde verständigen können. Trotz
intensiver Bemühungen seitens der Kirchen, Wohlfahrtsverbände,
Flüchtlingsorganisationen und anderer gesellschaftlicher
Gruppen konnte die Bundesregierung nicht zu einer Zustimmung bewegt
werden. In der Folge sahen sich die Bundesländer Hessen und
Rheinland-Pfalz sogar noch vor Abschluß des Gesetzgebungsverfahrens
genötigt, Flüchtlingen mit langjährigem Aufenthalt
in der Bundesrepublik Deutschland die Abschiebung in ihren Herkunftsstaat
anzudrohen.
Im Endeffekt verständigten sich Bund und Länder
auf der Sitzung der Ständigen Konferenz der Länderinnenminister
und -senatoren am 29. März 1996 darauf, die o. g. Gesetzentwürfe
nicht weiter zu verfolgen. Um die Härten dieser Entscheidung
etwas abzumildern, trat dann anstelle der ursprünglich beabsichtigten
"Altfallregelung" eine sog. "Härtefallregelung"
in Kraft. Demnach kann AusländerInnen mit einem oder
mehreren minderjährigen Kindern der weitere Aufenthalt im
Bundesgebiet gestattet werden, wenn die Familie vor dem 01. Juli
1990 (also vor über fünfeinhalb Jahren) in die Bundesrepublik
Deutschland eingereist ist bzw. zumindest eines der Kinder sich
seit seiner Geburt im Bundesgebiet aufhält. Für alleinstehende
Personen und Ehegatten ohne Kinder kommt die Bleiberechtsregelung
nur in Betracht, wenn sie vor dem 01. Januar 1987 (also vor über
neun Jahren!) eingereist sind. Ohnehin ist die Inanspruchnahme
der "Härtefallregelung" in der Regel nur möglich,
falls der Lebensunterhalt - einschließlich des Krankenversicherungsschutzes
- durch legale Erwerbstätigkeit ohne zusätzliche Mittel
nach dem Bundessozialhilfegesetz gesichert ist, ausreichend Wohnraum
zur Verfügung steht und die Kinder die Schulpflicht erfüllen.
Da zudem die Innenminister und -senatoren von Bund und Ländern
einen umfänglichen Katalog von Ausschlußgründen
formuliert haben (z. B. selbstverschuldete Paßlosigkeit,
verzögerte sukzessive Asylanträge, wiederholte Folgeanträge,
zwischenzeitliches Untertauchen, Vorliegen von Ausweisungs- und
Straftatbeständen, Aufgabe der Staatsangehörigkeit),
wird eine große Anzahl von ausländischen Flüchtlingen
mit langjährigem Aufenthalt diese Bleiberechtsregelung nicht
in Anspruch nehmen können und notfalls abgeschoben werden.
Mit dem Asylbewerberleistungsgesetz (vgl. BT-Drucksache
12/5008 vom 24.05.1993), das am 01. November 1993 in Kraft trat,
wurden Asylsuchende für die Dauer ihres Asylverfahrens und
AusländerInnen ohne längerfristige Aufenthaltsgenehmigung
(gemäß § 5 AuslG) aus den Zuständigkeitsbereichen
des Sozialgesetzbuches (SGB) und des Bundessozialhilfegesetzes
(BSHG) herausgenommen, um ihren Mindestunterhalt in einer eigenständigen
gesetzlichen Regelung auf niedrigstem Niveau festschreiben zu
können (vgl. Teil II; 2.3.1.5). Dieser in der Geschichte
der Bundesrepublik Deutschland bislang einmalige Vorgang zielte
darauf ab, eine deutliche Absenkung der Leistungen und
vorrangige Versorgung mit Sachleistungen für einen Teil
des betroffenen Personenkreises zu realisieren. So erhalten Asylsuchende
im ersten Jahr ihres Asylverfahrens und vollziehbar ausreisepflichtige
AusländerInnen seitdem offiziell um ca. 25 Prozent - in der
Praxis aber um 40-60 Prozent - gekürzte Leistungen (vgl.
Pro Asyl e.V. 1994 [c]: 28). Damit definierte der Gesetzgeber
de facto ein neues sozio-kulturelles Existenzminimum, denn die
bis dahin gewährte sog. "Hilfe zum Lebensunterhalt"
nach dem Bundessozialhilfegesetz umfaßte dem allgemeinen
(Rechts-) Verständnis nach die Grundbedürfnisse der
menschlichen Existenz. Der verminderte Leistungskatalog soll in
Zukunft sogar für einen erweiterten Personenkreis gelten
und sein Bezug zeitlich entgrenzt werden. Angestrebt wird ein
einheitliches Leistungsgesetz für alle AusländerInnen,
die sich nur vorübergehend in der Bundesrepublik Deutschland
aufhalten. Zwar hat der Deutsche Bundesrat im Mai 1996 einem entsprechenden
Gesetz zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes (vgl.
BT-Drucksache 13/2746 vom 24.10.1995), das zuvor von CDU/CSU und
FDP im Deutschen Bundestag verabschiedet wurde, noch die Zustimmung
versagt. Von seiten der Bundesregierung wurde in der Folgezeit
jedoch immer wieder betont, die Pläne zu einer Verschärfung
des Asylbewerberleistungsgesetzes weiter betreiben zu wollen.
Und so ist seitdem ein zähes Ringen zwischen Bund und Ländern
um dieses Gesetz im Gange. (vgl. Teil III; 2.2.3.1).
Daß im Rahmen des Asyl-"Kompromisses"
vom 06. Dezember 1992 "ein fairer Ausgleich zwischen den
Positionen der Regierungsparteien und der SPD-Opposition erzielt
werden konnte, wie es der Begriff 'Kompromiß' nahelegt,
konnte schon aufgrund des Textes der Vereinbarungen bezweifelt
werden" (Renner 1994 [b]: 452). Gut vier Jahre später
muß man sogar feststellen, daß die getroffenen
Absprachen zwischen den Fraktionen von CDU/CSU, FDP
und SPD in der Folgezeit nur sehr einseitig umgesetzt wurden.
Von einem Kompromiß kann rückblickend weniger denn
je gesprochen werden. Während die restriktiven Bestimmungen
des Art. 16 a GG sowie des Asylbewerberleistungsgesetzes in der
Praxis umgehend zur Anwendung kamen, fehlte für die Durchsetzung
tendenziell positiver Regelungen - insbesondere für die Aktivierung
des "B-Status'" gemäß § 32 a AuslG -
ganz offensichtlich der politische Wille. Selbst minimale humanitäre
Gesichtspunkte - etwa eine angemessene "Altfallregelung"
für Flüchtlinge mit langjährigem Aufenthalt in
der Bundesrepublik Deutschland - sind momentan nicht durchsetzungsfähig.
Diese Tatbestände müssen als weiteres Indiz dafür
gelten, daß wir uns tatsächlich in Zeiten der Abschreckungsdoktrin
befinden und diese mit großer Vehemenz durchgesetzt werden
soll - und zwar über Parteigrenzen hinweg. Es hat sich auf
Bundes- und Landesebene mittlerweile eine "Große Koalition"
für den Bereich der Flüchtlingspolitik etabliert, so
daß mit größeren Veränderungen in absehbarer
Zeit (selbst für die Zeit nach der Bundestagswahl im Jahre
1998) nicht zu rechnen ist.
"Öffentlichkeit"
2 Professionstheoretische Überlegungen zum Strukturelement
"Politik"
3 Professionstheoretische Überlegungen zum Strukturelement
"Organisation/Institution"
4 Professionstheoretische Überlegungen zum Strukturelement
"AdressatInnen"
Schlußbetrachtung
TEIL I:
DIE "ABSCHRECKUNGSDOKTRIN"
BUNDESDEUTSCHER FLÜCHTLINGSPOLITIK
1Das neue "Grundrecht auf Asyl"
1.1Die tragenden Elemente des neuen Art. 16 a GG
1.1.1 Die Verwirklichung des Konzepts der "sicheren Drittstaaten"
1.1.2 Die Verwirklichung des Konzepts der "sicheren Herkunftsstaaten"
1.1.3 Die Weiterentwicklung des Konzepts der "offensichtlich unbegründeten" Asylanträge
1.1.4 Das Verfahren bei der Einreise über die "Schengen-Staaten"
1.1.5 Das Verfahren bei der Einreise auf dem Luftwege
1.2Die Zielsetzung des neuen Art. 16 a GG
1.3 Bewertung
2Die Umsetzung des Asyl-"Kompromisses" vom 6. Dezember 1992
2.1Der "B-Status"nach § 32 a AuslG zur Aufnahme von Kriegs- und Bürgerkriegsflüchtlingen
2.2Die "Altfallregelungen"für AsylbewerberInnen
2.3Das "Asylbewerberleistungsgesetz"(AsylbLG)
2.4Bewertung
