6. Gremium für ausländerrechtlinche Härtefälle ("Härtefallkommission")

(336) (tv) (…) "Jedes noch so ausgefeiltes Gesetz und jede noch so gründlich durchdachte Regierungsverordnung zeigt manchmal in der Praxis Mängel. Selbst eine sorgfältig überlegte Entscheidung, auch die bestgemeinte Beratung in der Behörde, kann fehlerhaft sein, ganz zu schweigen davon, daß jeder bürokratische Apparat dazu neigt, Sonderfälle als belastend anzusehen. Unrecht und Ungerechtigkeit sind nicht selten die Folge” (…)44

(337) Ausreisepflichtige Ausländer und Ausländerinnen, die geltend machen, daß von der Abschiebung abgesehen werden soll, weil ihnen erhebliche Gefahren für Leib und Leben drohen, können sich in einigen Bundesländern an Härtefallkommissionen wenden - so in Berlin, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein.

(338) Die Härtefallkommissionen sind behördenunabhängige Beratungsgremien, die sich aus Mitgliedern von Kirchen, Flüchtlingsorganisationen, Sozialverbänden, den Ministerien bzw. Senatsverwaltungen für Gesundheit und Soziales zusammensetzen und den Innenministerien bzw. dem Innensenat zugeordnet sind.

(339) Diese Kommissionen können lediglich Empfehlungen an die Ausländerbehörden geben, wenn in der Ausreise eine besondere Härte zu sehen ist. Es wird folglich kein neuer Rechtsweg - der eine Abschiebung aussetzen oder verhindern könnte - eröffnet, vielmehr werden die Ausländerbehörden bei deren Ermessensausübung zu Gunsten eines Antragstellers beraten.

(340) Ein erheblicher Anteil der an das Berliner Gremium gerichteten Anträge betrifft medizinische Probleme. Hierzu gehören schwerwiegende Gesundheitsgefahren, denen kranke Ausländer wegen des unzureichenden Gesundheitssystems in ihrem Heimatstaat ausgesetzt wären, würde man sie abschieben - zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, und solche, die der Durchführung der Abschiebung als solcher entgegenstehen - inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse.

(341) Je nach Lage des Falles, korrekter: Schwere und Prognose der Krankheit, kann die Ausländerbehörde eine zeitlich befristete Aussetzung der Abschiebung (Duldung) oder einen längerfristigen Aufenthaltstitel (Befugnis) aus "dringenden humanitären Gründen” erteilen.

(342) Während nun die inlandsbezogenenen gesundheitsbedingten Vollstreckungshindernisse relativ leicht nachvollziehbar darzustellen sind - von der akuten, fieberhaften Erkrankung über die begonnene stationäre Therapie bis zur in Kürze bevorstehenden Entbindung - ist dies bei zielstaatsbezogenen gesundheitsbedingten Abschiebungshindernissen ungleich schwerer.

Vor allem deshalb, weil für die meisten Ausländerbehörden ausschließlich die ärztlich (amtsärztlich, polizeiärztlich) bescheinigte "Reiseunfähigkeit/Flugunfähigkeit” den Ausschlag für den Verzicht auf die sofortige Durchführung der Abschiebung gibt.

(343) In diesem Zusammenhang muß noch einmal darauf hingewiesen werden, daß bei der Frage nach der Reisefähigkeit ausreisepflichtiger Ausländer lediglich beurteilt werden muß, ob die Person X den Transport von A nach B ohne gravierende, gesundheitliche Schäden übersteht.

6.1 Ungewöhnliche Einblicke

Beispiele inlandsbezogener Vollstreckungshindernisse:

(344) In den meisten Bundesländern werden Schwangere, nach Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung und dem Mutterpaß, ab 6 Wochen vor der Entbindung nicht mehr abgeschoben. Das gleiche gilt für die ersten 8 Wochen nach der Entbindung (resp. 12 Wochen nach Mehrlings- oder Frühgeburten). Eventuell ausschlaggebend für diese Entscheidung war, daß innerhalb dieses Zeitraumes für Mutter und/oder Kind schwerere gesundheitliche Gefährdungen nicht auszuschließen sind und daß Fluggesellschaften Hochschwangere nicht mehr transportieren.

(345) Frau A. aus Ghana liegt mit kompliziertem Beckenbruch im Krankenhaus. Die Abschiebung muß ausgesetzt werden, bis die Knochenbrüche geheilt sind. Sie kann jedoch solange ausgesetzt werden, bis die Mindestrehabilitationsmaßnahmen abgeschlossen sind.

(346) Kind Z. aus Libanon leidet an einer akuten hochfieberhaften Mittelohrentzündung. Die Ausländerbehörde erlaubt dem Kind mit seiner Mutter bis zur Heilung in Berlin zu bleiben, da die Fluggesellschaft sich weigert, das Kind wegen des mangelnden Druckausgleiches zu transportieren. Dadurch könnten irreparable gesundheitiche Schäden auftreten. Der Sofortabschiebung des Vaters und der anderen 5 minderjährigen Geschwistern des Kindes steht jedoch nichts im Wege.

(346) Hier könnte zur Vermeidung einer besonderen Härte - der Vater kann nicht alleine die fünf Kinder versorgen und betreuen - oder aus Gründen der Kostenersparnis - die gemeinsame Abschiebung aller acht Personen ist "billiger” zu haben als Einzeltransporte - eine gemeinsame Reise ermöglicht werden.

In diesen und in ähnlich gelagerten Fällen ist also eine Ausreisefristverlängerung nach Vorlage detaillierter ärztlicher Atteste und der Schweigepflichtentbindung relativ problemarm zu erreichen.

Beispiele zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse:

(347) Frau M. aus einem afrikanischen Land wird bei einer Razzia aufgegriffen und kommt wegen illegalen Aufenthalts in Abschiebungshaft.

Hier erklärt sie der zuständigen Polizeiärztin und dem Haftrichter, sie sei an AIDS erkrankt. Sie stehe häufig in stationärer und ständig in ambulanter Behandlung. Auch die entsprechenden Anschriften von Arzt und Klinik kann sie angeben. Nachdem diese die Erkrankung bestätigten und in mehreren Schreiben eindrucksvoll darauf hinwiesen, daß der Abbruch der Therapie zu lebensbedrohlichen Komplikationen führen und die, ohnehin eingeschränkte, Lebenserwartung drastisch verkürzen werde, bescheinigt die Polizeiärztin dessen ungeachtet: "Reise- und Haftfähigkeit liegen ohne Frage vor”.

Nach den engen Kriterien trifft dies wohl auch zu, denn den Flug nach Kenia werde sie ohne Schaden überstehen. Obgleich der Abschiebungsflug von der Ausländerbehörde schon gebucht ist, wird wegen des schlechten Gesundheitszustandes Haftbeschwerde eingereicht, die Senatsverwaltung für Inneres als Fachaufsicht der Ausländerbehörde eingeschaltet und ein Antrag bei der Härtefallkomission gestellt. Gleichzeitig bittet man außer AIDS-Hilfe auch medico international, Caritas international, den Deutschen Entwicklungsdienst und den in diesem Land arbeitenden missionsärztlichen Dienst um Auskünfte zu Behandlungsmöglichkeiten vor Ort. Auch muß eine Unterkunft gesucht werden, damit die polizeiliche Anmeldung - als eine der wichtigsten Voraussetzungen für die Hafttentlassung - erfolgen kann.

Nach Eingang und Vorlage der Antworten, die einstimmig bestätigten, daß im Herkunftsland eine Fortführung der lebenserhaltenden Therapie ausgeschlossen ist, teilt die Senatsverwaltung für Inneres mit:

"Wir haben die Ausländerbehörde gebeten, Frau M. eine Duldung nach §55, 2 AuslG zu erteilen. Eine Ausreise ist wegen des schlechten Gesundheitszustandes und der in NN zur Verfügung stehenden Behandlungsmöglichkeiten nicht möglich.”

Frau M. wird sofort aus der Abschiebungshaft entlassen.

(348) Der 4-jährige T. aus Mostar wird mit seinen Eltern bei Abschiebeandrohung zur Ausreise aufgefordert. T. leidet jedoch an einer besonders schweren Form der Mukoviszidose, die in Bosnien nicht behandelt werden kann. Niedergelassene Kinderärzte und die Mukoviszidose Abteilung eines Berliner Krankenhaus bescheinigen, der Abbruch der Therapie werde das "sichere Todesurteil” für das Kind bedeuten. Bei Fortführung der Behandlung bestehe jedoch "eine annähernd normale Lebensqualität und Lebenserwartung”.

Die Ausländerbehörde dagegen besteht weiterhin auf Ausreise unter Berufung auf einen Bericht des Auswärtigen Amtes der Bundesrepublik der feststellt, daß das "Gesundheitswesen in Bosnien derart stabilisiert sei, daß die Fortführung der Behandlung in Bosnien gewährleistet scheint”.

Sowohl die daraufhin angefragte Deutsche Mukoviszidosehilfe unter dem Vorsitz der Frau des Bundespräsidenten, Christiane Herzog, als auch die kontaktierte Kinderklinik in Mostar und regierungsunabhängige Hilfsorganisationen bestätigten diametral entgegengesetzt zum Auswärtigen Amt, daß eine Dauerbehandlung des Kindes in Bosnien nicht möglich ist: "An dieser Krankheit leidende Kinder müssen wir zur Behandlung ins Ausland schicken”.

(349) Neben diesen relativ klar zu unterscheidenden Abschiebungshindernissen gibt es eine Vielzahl von Mischformen. Auch hier ist zur Lösung der Probleme ärztliches Wissen und Engagement gefragt.

Dies bezieht sich auch auf die Bereitschaft zur interdisziplinären Arbeit - auch trotz häufig fehlender Kostenerstattung.

(350) Typische und leider sehr häufig vorzutragende humanitäre Härtefälle, die sich auf medizinische Abschiebungshindernisse gründen, sind sehr alte- oder geistig- oder körperlich behinderte Menschen, die in Berlin in ihren bleibeberechtigten Familien gut versorgt sind, im Abschiebungsland aber oft nur unzureichend oder garnicht betreut werden können. Gleiches gilt für psychisch Kranke, für Traumatisierte und Drogenabhängige in der Substitutionstherapie.

(351) Immer geht es darum, in ausführlichen Attesten die Gesundheitsgefährdung durch die Abschiebung als solche, aber vor allem durch die Verhältnisse im Zielland - auch für Verwaltungsbeamte nachvollziehbar! - nachzuweisen und gegebenenfalls auch zu belegen.
(Bild: Zeitungsbericht 46KB)
(Bild: Duldung im Paß 74KB)

7. Thesen

I. Mit der Herausnahme einer großen Zahl Leistungsberechtigter aus dem Bereich des Bundessozialhilfegesetzes und der Schaffung eines neuen "schlanken” Gesetzeswerkes - Asylbewerberleistungsgesetzes - wurde erstmals ein Eckstein des Sozialstaatsprinzips in der Bundesrepublik Deutschland aufgegeben. Dieser Vorgang hat Modellcharakter und kann sich zu späterem Zeitpunkt auch für andere, sozial-definierte, Gruppen wiederholen.

II. Nach der Novellierung des Asylbewerberleistungsgesetzes (1.6.1997)reduziert sich die Möglichkeit erstattungsfähiger medizinischer Hilfe endgültig auf ein drittklassiges Niveau.

Erhält nun der am 6.2.1998 im Bundesrat schon beschlossene Gesetzentwurf zur nochmaligen Novellierung des Asylbewerberleistungsgesetzes nach entsprechendem Abstimmungsergebnis im Bundestag Gesetzeskraft, wird es noch 1998 für eine Vielzahl von Menschen zu einem völligen Ausschluß des Anspruchs auf Leistungen aus dem Asylbewerberleistungsgesetz kommen - so für alle bosnischen Kriegsflüchtlinge, für Flüchtlinge aus dem Kosovo, aus Afghanistan, aus dem Libanon und aus etlichen afrikanischen Ländern. Zirka 250.000 geduldete ausreisepflichtige Flüchtlinge erhalten somit auch keine medizinische Versorgung mehr.

III. Restriktives Verwaltungshandeln und angeblich fehlende finanzielle Resourcen blockieren zusätzlich die verbleibenden Möglichkeiten effektiver Diagnostik und Therapie. Hier sind die Prioritäten aus politischen Gründen falsch gesetzt.

IV. Grundwerte des Persönlichkeitsschutzes werden bei Asylsuchenden, Flüchtlingen und Ausländern mit und ohne Aufenthaltsrecht sukzessive aufgehoben. Das betrifft u.a. Datenschutz, medizinische Schweigepflicht und freie Arztwahl.

V. In Praxis und Klinik nehmen die Defizite an Zuwendung, Aufklärung und Sprachmittlung gegenüber diesen Patienten zu. Gleichgültigkeit und vordergründige Ablehnung dieses Personenkreises sind Wurzeln diesesr Entwicklung.

VI. Es ist skandalös und widerspricht den Geboten der Menschlichkeit, daß die in Berlin lebenden geschätzten 100.000 Ausländer ohne Aufenthaltsrecht von der medizinischen Regelversorgung völlig ausgenommen sind. Der Berliner Senat und seine Ausländerbeauftragte erachten es bis jetzt nicht für notwendig, Leistungskonzepte für eine effiziente medizinische Versorgung dieses Personenkreises zu entwickeln. Sie spekulieren im Gegenteil darauf, daß freie Initiativen mit unterschiedlichen Motivationen und auf eigene Kosten versuchen, diese Probleme in Einzelfällen zu entschärfen.

VII. Bei gebotenem medizinischem Handeln nehmen Eingriffe und Mißtrauen gegenüber dem medizinischen Personal auf den Ebenen Senat-Ausländerbehörde-Polizeiärztlicher Dienst in erschreckendem Maße zu.

Aber auch Mitarbeiter von Kliniken mißtrauen kranken Ausländern ohne Aufenthaltsrecht und denunzieren sie sogar der Polizei ohne dazu gesetzlich gezwungen zu sein.

VIII. Die Häufung von Fällen, in denen aus ärztlicher Behandlung heraus Abschiebungen erfolgen, ist gravierend. Dabei spielt die Beurteilung durch den Polizeiärztlichen Dienst, ob im Herkunftsland die notwendige Weiterbehandlung fortgeführt werden kann, gegenüber der Frage, ob der Patient reisefähig ist, gar keine oder höchstens eine untergeordnete Rolle.

IX. Die medizinische, vor allem aber die psychotherapeutische Betreuung im Abschiebungsgewahrsam ist defizitär.

Die diskriminierende Inhaftierung von Ausländern ausschließlich zum Zweck der Abschiebung ist für sich allein schon Ursache von Krankheiten, psychischer Krisensituationen und Suizidversuchen.

X. Ärzte nehmen ihre - aus berufsethischer Sicht und rechtsstaatlicher Verfaßtheit unseres Staates abgeleiteten - Zuwendung gegenüber schutzbedürftigen ausländischen Patienten nicht mehr in ausreichendem Maße wahr.

Ärztliche Standesvertreter unterschätzen ihre Einflußmöglichkeiten auf Staat und Gesellschaft, diese Entwicklung zu entschärfen.

8. Ausblicke

(353) Die multiethnische Bevölkerung Berlins wird zunehmend weniger als Bereicherung begriffen, eher als Herausforderung mit Bedrohungscharakter - in besonderem Maße für Senatsverwaltungen, Polizei und Ausländerbehörde.

(354) Im Gegensatz zur deutschen Bevölkerung wird auf die Belange der Nichtdeutschen mit einer Vielzahl spezieller Gesetze, Verordnungen und Weisungen reagiert. Sie haben regulierenden und einengenden Charakter. Einige tangieren die Menschenwürde und sind massive Eingriffe in die Lebensqualität.

(355) Das betrifft auch in erschreckendem Maße medizinische Belange. Die Einengung medizinischen Handelns ist für die Agierenden jedoch noch immer nur bruchstückhaft wahrnehmbar. Welche Wirkungen sie auf Betroffene haben, entzieht sich fast immer ihrer Kenntnis.

(356) Wenn sich die im Medizinbereich tätigen Menschen nicht dieser Tendenz entgegenstellen, wer sollte es mit dem Wissen aller daraus erwachsenden Folgen sonst tun?

(357) So wächst dann auch zunehmend der Wille von Ärzten, ihre Berufswissen nicht mehr den administrativen Belangen des Staates zur Verfügung zu stellen, wenn sie ärztlichen Grundsätzen und ihrer Berufsordnung entgegenstehen.

Dadurch leisten sie einen Beitrag gegen die beklagenswerten Willfährigkeit in unserem Staat.

(358) Ausdruck dessen, wie ärztliches Wissen und Handeln in staatlichem Auftrag genutzt wird, sind Bestrebungen,

· minderjährige Flüchtlingskinder durch Handwurzelröntgenuntersuchungen einer älteren Altersgruppe zuzuordnen,

· durch Genanalysen, die in der Kriminologie ihre Berechtigung haben (sog. genetischer Abdruck-Speicheltest-DNA-Analyse) Verwandschaftsverhältnisse zwischen asylberechtigten Eltern mit ihren noch im Ausland lebenden Kindern zu beweisen, obwohl diese schon zuvor ein verbrieftes Recht auf Familienzusammenführung hatten,

· wider besseren Wissens Kranke von Polizeiärzten reisefähig und damit zur Abschiebung "freizugegeben”, obwohl nach medizinischer Kenntnis dadurch später schwere Schäden, vielleicht sogar der Tod, zu erwarten sind,

· Abschiebungen manchmal nur noch mit ärztlicher Hilfe durchführen zu können, selbst wenn die Gefahr besteht, daß der Abzuschiebende dadurch zu Tode kommt.

Begreifen sich Ärzte und im Gesundheitswesen Tätige mehr als bisher - selbst gegen äußere Widerstände - als Fürsprecher ihrer Patienten, auch als politisch Handelnde im Wissen um das Angepaßtsein ihrer Berufskollegen im Dritten Reich, wird dies unserem demokratischen Staatswesen und den darin lebenden deutschen wie ausländischen Menschen gut zu Gesicht stehen.

Sie befinden sich dann in guter Gesellschaft mit den Vielen, die sich den brutalen ausländerfeindlichen Handlungen entgegenstellen - aber auch den subtileren Methoden von Legislative und Exekutive, wenn diese sich vom Gebot der Humanität und Gerechtigkeit entfernen.

Neben den geschilderten vielfältigen Möglichkeiten persönlichen Engagements soll noch über ein Vorhaben berichtet werden, das für die medizinische Versorgung von Migranten große Bedeutung haben könnte.

9. Interkulturelles Gesundheitszentrum für Berlin

(359) (ipw) Seit geraumer Zeit schon suchen Politiker und Fachleute nach Möglichkeiten zur Gesundheitsförderung bzw. verbesserten Gesundheitsversorgung von Migrantinnen und Migranten in Berlin. Die Literatur zum Themenbereich "Migration und Gesundheit” weist zum einen auf erhebliche Defizite in der gesundheitlichen Versorgung hin zum anderen auf ein höheres Morbiditäts- und Mortalitätsrisiko bei Migranten wie eine höhere Rate von Säuglings- und Kleinkindersterblichkeit, von Infektionskrankheiten,von Erkrankungen des Magen-Darm-Bereichs, Erkrankungen des Stütz- und Bewegungsapparates, von Arbeitsunfällen, von frühzeitig auftretenden chronischen Krankheiten im Alter, von Unfällen (Haus und Verkehr), von psychischen und psychosomatischen Störungen bei Kindern, von Multimorbidität (Schmerzen) bei Frauen.

Die vorliegenden Untersuchungen beziehen sich vor allem auf Arbeitsmigranten, einige auf Flüchtlinge und Aussiedler, ganz wenige auf Ausländer ohne Aufenthaltsrecht.

(360) Angesichts der hohen Zahl von Migranten in Kreuzberg und auch in den übrigen Bezirken ist das Bezirksamt Kreuzberg unter Federführung der Plan- und Leitstelle und der Ausländerbeauftragten einer langjährigen politischen Forderung zum Aufbau eines "Interkulturellen Gesundheitszentrums” gefolgt. Beispiele aus anderen Städten wie das "Ethnomedizinische Zentrum” in Hannover dienten als Vorbild.

(361) Die seit Ende 1996 arbeitende ehrenamtliche Planungsgruppe, bestehend aus Vertretern von Wohlfahrtsverbänden, freier Träger, des öffentlichen Gesundheitsdienstes, des Krankenhausbereiches und der Wissenschaft, war sich der vielfältigen Interessen der seit den 70er/80er Jahren bestehenden Struktur von Selbsthilfegruppen, Initiativen von Wohlfahrtsverbänden, staatlichen Institutionen und freien Trägern auf dem Gebiet der Gesundheitsförderung und -versorgung von Migrantinnen und Migranten bewußt, ebenso wie der Ängste und Vorbehalte, daß im Rahmen der Sparmaßnahmen zugunsten eines neuen Zentrums bestehende Einrichtungen und Stellen wegrationalisiert werden könnten.

(362) Um in diesem Spannungsfeld ein breites von vielen Initiativen und Einrichtungen getragenes Bedarfs- und Meinungsbild erstellen zu können, wurde eine Planungsstrategie mit partizipativer Vorgehensweise gewählt, die versuchte, alle wichtigen Akteure und Betroffenen mit einzubeziehen, auf Konsens orientiert war und größtmögliche Transparenz von Prozessen und Entscheidungen zum Ziel hatte.

(363) Von der Planungsgruppe wurde unter Einbeziehung von Betroffenen, Wissenschaftlern und Experten eine

· Problemanalyse zur gesundheitlichen und psychosozialen Situation von Migranten, eine

· Beteiligtenanalyse der Hauptakteure und Kooperationspartner und

· Zielvorschläge und Aufgaben eines Interkulturellen Gesundheitszentrums

erarbeitet.

(364) Ziel des geplanten Interkulturellen Gesundheitszentrums ist es, auf eine Verbesserung und Chancengleichheit in der gesundheitlichen und psychosozialen Situation von Migrantinnen und Migranten unter Berücksichtigung aller Nationalitäten hinzuwirken.

(365) Es soll ein Netzwerk entstehen, das beratende, vermittelnde und koordinierende Aufgaben wahrnimmt. Durch die Einrichtung einer berlinweiten Datei sollen die Information über die vielfältigen Angebote und Anbieter für Migranten und Professionelle nutzbar gemacht werden.

(366) Zur Unterstützung von Patienten und Fachpersonal in der medizinischen und psychosozialen Versorgung ist der Aufbau eines Dolmetscher- und Sprachmittler-Services geplant, Fort- und Weiterbildungsangebote zur interkulturellen und sprachlichen Kompetenzerweiterung für Fachpersonal im Gesundheits- und Sozialwesen sollen koordiniert und initiiert werden.

(367) Eine Vernetzung von Fachkräften und Diensten im Gesundheits- und Sozialbereich durch Austausch und gemeinsame Projektarbeit ist geplant, um Defizite besser zu erkennen und entsprechende Hilfsmöglichkeiten zu entwickeln, Ressourcen zu bündeln und gezielter einzusetzen, Qualität in der Versorgung von Migranten zu optimieren sowie Austausch und Unterstützung zu gewährleisten hinsichtlich der interkulturellen Öffnung sozialer und gesundheitlicher Dienste.

(368) Über die mögliche Trägerschaft und die Finanzierung des Projektes wird noch beraten. Erste Schritte zum Aufbau erfolgen z.Zt. durch die Plan- und Leitstelle Kreuzberg mit Hilfe externer Personalressourcen.

(369) Die Initiative hat in der Fachöffentlichkeit und bei verschiedenen politischen Parteien große Resonanz und Unterstützung gefunden. Die breitgetragene Forderung nach Koordinierung und Vernetzung von bestehenden Einrichtungen, Vermittlung von Sprachkompetenzen, interkultureller Öffnung und Organisationsentwicklung findet leider bisher bei den politischen Entscheidungsträgern der Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales keine Unterstützung, obwohl die Koordination und Vernetzung in der Gesundheitsversorgung als wesentliche Aufgabe für den öffentlichen Gesundheitsdienst gesetzlich fixiert ist.

10. Textnachweise

Berufsordnung der Ärztekammer Berlin

(vom 24. Januar 1996)

Bezug: Ärztekammer Berlin

Flottenstr. 28-42, 13407 Berlin

Deutsches Ausländerrecht

Ausländergesetz

Asylverfahrensgesetz

Asylbewerberleistungsgesetz

Sozialrechtliche Vorschriften (Auszüge)

Genfer Flüchtlingskonvention

u.a.

Beck-Texte im dtv 5537. AusländerR. 12. Auflage 1998

Erstes Gesetz zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetz

vom 26. Mai 1997

Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 32

Zwischenbericht des Beirates für den Abschiebungsgewahrsam

vom 15. Oktober 1997

Bezug: Ärztekammer Berlin

Flottenstr. 28-4, 13407 Berlin

Menschenwürde mit Rabatt

Das Asylbewerberleistungsgesetz und was man dagegen tun kann

Bearbeitet von Georg Classen - Hrsg. von PRO ASYL,
Förderverein Pro Asyl e.V.

Gesetzestexte, Durchführungsverordnungen, kommentierte Gerichtsentscheidungen, Handlungshilfen, Dokumentationsteil

Bezug: PRO ASYL

Postfach 10 18 43, 60018 Frankfurt/M

11. Verzeichnis der Autorinnen und Autoren

pvb    Petra von Bültzingslöwen, Krankenschwester im Arztmobil

Caritasverband für Berlin e.V.

sg    Dr. med. Sepp Graessner, Arzt

Mitarbeiter im Behandlungszentrum für Folteropfer Berlin

lg    Dr. med. Lothar Grunau, Arzt

Mitglied im Beirat für die Berliner Justizvollzugsanstalten

bg    Pater Bernd Günther SJ, Katholischer Priester

Seelsorger im Abschiebegewahrsam Berlin-Grünau

Internationaler Jesuiten - Flüchtlingsdienst (JRS)

rg    Roland Guske, Sozialarbeiter beim Flughafensozialdienst Berlin-Schönefeld

eh    Dr. med. Ellis Huber, Arzt

Präsident der Ärztekammer Berlin

iga    Mitarbeiter in der Initiative gegen Abschiebehaft

ck    Claudia Kruse, Sozialarbeiterin

Mitarbeiterin im Behandlungszentrum für Folteropfer Berlin

mf    Mitarbeiter im Büro für Medizinische Flüchtlingshilfe

um    Dr. phil Ulrich Mehlem, Islamwissenschaftler

Arbeitskreis Medizin und Soziales im Flüchtlingsrat Berlin

fm    Frank Merkord, Sozialarbeiter

Mitarbeiter im Behandlungszentrum für Folteropfer Berlin

ipw    Ingrid Papies-Winkler, Sozialpädogogin, Diplom Politologin

Mitarbeiterin in der Plan- und Leitstelle Gesundheitsförderung, Bezirksamt Kreuzberg von Berlin, Abteilung Soziales und Gesundheit

up    Ulla Peitz, Ärztin

Beauftragte für Menschenrechte der Ärztekammer Berlin

ksa    Dr. med. Kurt Samuel, Arzt

Vorstandsmitglied der Ärztekammer Berlin

Mitglied im Beirat für den Abschiebegewahrsam Berlin-Köpenick

ks    Prof. Dr. med. Klaus Schäfer, Arzt

Ärztlicher Direktor St.Joseph-Krankenhaus

Mitglied der Akademie für Ethik in der Medizin, Göttingen

tv    Traudl Vorbrodt, Kinderkrankenschwester

Mitglied im Gremium für ausländerrechtliche Härtefälle des Senates von Berlin (Härtefallkommission)

pax christi Berlin - Härtefallberatung

ev    Eberhard Vorbrodt, Arzt

Sprecher des Arbeitskreises Medizin und Soziales des Flüchtlingsrates Berlin