LITERATUR
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Hubert Heinhold Ein Leitfaden durch das Asyl- und Ausländerrecht für die Praxis Kurz-Info - Stichwörter | Bestellung - Abkürzungen
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E Das materielle Flüchtlingsrecht Ich muss den Nicht-Juristen erst einmal erklären, was diese Überschrift bedeutet. Das "materielle Recht" grenzt im Sprachgebrauch der Juristen das "formelle Recht" ab. Letzteres beinhaltet vor allem das Verfahrensrecht, also die Vorschriften, die festlegen, auf welche Art und Weise ein juristisches Ergebnis erzielt wird, wie man vorzugehen hat. Von materiellem Recht spricht man dann, wenn die inhaltliche Ausgestaltung des Rechts gemeint ist, die Fragestellung also lautet, was das Gesetz inhaltlich bestimmt. Im Strafrecht beispielsweise erklärt das materielle Recht, welche Handlung mit welcher Strafe bedroht ist: Auf Mord steht z. B. lebenslang. Im materiellen Zivilrecht geht es z. B. darum, was Eigentum ist, wie man es erwirbt und wie man es wieder verliert. Im Asylrecht geht es darum, was asylrechtlicher Schutz ist und welche Formen des Schutzes es unter welchen Umständen gibt. Das zugehörige formelle Recht hingegen handelt von der Art und Weise, wie man dieses Ergebnis erzielt: Die Strafprozessordnung schreibt beispielsweise vor, welche Beweismittel verwertbar sind und welche nicht. In der Zivilprozessordnung ist zum Beispiel festgelegt, wer überhaupt vor welchem Gericht auftreten darf und in welcher Weise der Anspruch vorzubringen ist. Das Asylverfahrensgesetz enthält Bestimmungen, wie bzw. von wem eine Verfolgung überprüft wird und wie man diese Entscheidungen einer gerichtlichen Überprüfung zuführen kann. Vom Gerichtsverfahren werden wir noch später sprechen. Vorerst und in diesem Kapitel geht es um das materielle Recht, also darum, wie ein Mensch, der verfolgt wird, von den in Deutschland geltenden Gesetzesbestimmungen geschützt wird. Davon handelt dieses Kapitel.
Ich habe die Erfahrung gemacht, dass ein Blick zurück enorm hilfreich ist. Käme beispielsweise heute ein Mensch auf mich zu und würde mich fragen, warum er auf der kurzen Strecke von London über Amsterdam, Brüssel, München, Prag und Warschau viele Sprachen beherrschen muss und mit mehreren Währungen umgehen muss, während er auf der ungleich größeren Strecke zwischen New York und Los Angeles mit einem Idiom und gleichen grünen Scheinen zurecht kam, würde die Darstellung der europäischen Vielfalt gerade wegen der Diskrepanz zur amerikanischen Einheit sein Kopfschütteln nur verstärken. Ein historischer Rückblick auf die Besiedelung der USA und das Entstehen der "Vereinigten Staaten von Amerika" würde den Jetzt-Zustand wohl verständlich machen. Ähnlich wichtig erscheint es mir, bei der Darstellung eines Rechtsgebietes zumindest in Grundzügen die Rechtsentwicklung zu skizzieren. Sonst steht man da und versteht nicht, warum beispielsweise ein und dieselbe Missetat von zwei verschiedenen Institutionen unter verschiedenen Aspekten geprüft werden kann und muss, also beispielsweise vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit der Fragestellung, ob hierin eine politische Verfolgung liegt oder vom Ausländeramt mit der Fragestellung, ob dies eine menschenrechtswidrige Behandlung sei. Der gesunde Menschenverstand würde sich mit der Feststellung begnügen, dass der Mensch schutzwürdig ist und ihm eine Rückkehr in die Heimat unmöglich ist. Da dieses Buch nicht vom gesunden Menschenverstand spricht, sondern von juristischen Wegen zu einer Schutzgewährung in Deutschland, muss ich etwas ausholen.
Das Wort "Asyl" stammt aus dem Griechischen und bedeutet soviel wie Zufluchtstätte. Gelegentlich wird es auch noch in diesem Sinne verwandt, wenn Sie etwa an das "Obdachlosenasyl" denken oder an andere Armeneinrichtungen. Das Institut der Schutzgewährung selbst reicht noch weiter zurück als ins alte Griechenland. Das Alte Testament kennt es ebenso, wie ein Vertrag zwischen dem ägyptischen Pharao Ramses II. und dem Hethiter-König Hatuschil II. Freilich handelte es sich bei diesen Instrumenten nicht um ein Asylrecht im heutigen Sinne. Es waren religiöse Gebote, tief verwurzelte Sitten und Gebräuche, teilweise Staatsverträge, aber es gab kein individuelles Asylrecht. Durch eine Schutzgewährung wurden religiöse Gebote erfüllt, überkommene Traditionen geachtet, die eigenen Souveränitätsrechte betont oder staatsrechtliche Ziele verfolgt. Der einzelne Mensch war nur das Objekt völkerrechtlicher Beziehungen, nicht anders als ein Stück Land. Erst mit der Aufklärung und parallel zur Entwicklung der modernen Staaten änderte sich die Sichtweise. Nachdem die eigenen Staatsbürger nicht mehr als Leibeigene und damit als Sache begriffen wurden, sondern als "Menschen gleich an Rechten geboren ... und von ihrem Schöpfer mit gewissen unveräußerlichen Rechten ausgestattet", wie "das Leben, die Freiheit und das Streben nach Glück" (Unabhängigkeitserklärung der Vereinigten Staaten vom 04.07.1776), und damit zum Souverän, also dem Träger der Staatsgewalt geworden waren, war es nur eine Frage der Zeit, dass dem Individuum nicht nur gegenüber dem eigenen Staat, sondern auch gegenüber einem fremden Staat Rechte eingeräumt wurden. Folgerichtig kam es über die Aufnahme des Asylrechts in die allgemeine Menschenrechtserklärung vom 10.12.1948 zur Genfer Flüchtlingskonvention vom 28.07.1951, zur Einrichtung des Amtes des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen und zur Aufnahme des Asylrechtes in einzelne Verfassungen sowie zu einfachgesetzlichen Regelungen in vielen Staaten. Deutschland hatte mit seinem Art. 16 II GG bis zur Änderung zum 01.07.1993 das Asylgrundrecht nicht nur verfassungsrechtlich als Individualgrundrecht abgesichert, sondern auch schrankenlos ausgestaltet. "Entweder wir gewähren Asylrecht, ein Recht, das, glaube ich, rechtshistorisch betrachtet, uralt ist, oder aber wir schaffen es ab", war die Mehrheitsmeinung der Väter und Mütter des Grundgesetzes nach den Worten des SPD-Abgeordneten Wagner (44. Sitzung der zweiten Lesung im Hauptausschuss des Parlamentarischen Rates am 19.01.1949). Die Aufnahme des Asylgrundrechtes in die deutsche Verfassung war eine bewusste Reaktion des Verfassungsgebers auf die Verfolgungen des ‘Dritten Reiches’. Einige der Abgeordneten der ersten Stunde waren selbst politisch Verfolgte und hatten die Schutz- und Rechtlosigkeit von Flüchtlingen am eigenen Leibe erlebt. Parallel hierzu hat sich auch in anderen Staaten, wenn auch meist nicht mit Verfassungsrang ausgestattet, das Asylrecht als subjektives Recht auf Asylgewährung etabliert. Auch wenn ein individuelles Asylrecht (wohl aber Teile, wie z.B. das Refoulement Verbot des Art. 33 GFK) noch nicht Bestandteil des Völkerrechtes oder des Völkergewohnheitsrechtes geworden ist, geht die Entwicklung in diese Richtung – ein unweichlicher Schritt angesichts des heutigen Staatsverständnisses und der Tatsache, dass die Flüchtlingsströme nicht ab-, sondern zunehmen.
Daneben und sich wechselseitig beeinflussend entwickelten sich die Menschenrechte. Unter dem Eindruck der Menschenrechtsverletzungen während des II. Weltkrieges bekräftigte die Charta der Vereinten Nationen am 26.06.1945 den Glauben ihrer Mitglieder an die Grundrechte des Menschen und setzte sich das Ziel, durch internationale Zusammenarbeit "die Achtung von Menschenrechten und Grundfreiheiten für alle ohne Unterschiede der Rasse, des Geschlechts, der Sprache oder der Religion zu fördern und zu festigen". Am 10.12.1948 beschloß die UN-Generalversammlung die "Allgemeine Erklärung der Menschenrechte", die den Inhalt der Menschenrechtsgarantien aufstellte, ohne selbst völkerrechtlich verbindlich zu sein. Damit war jedoch deklaratorisch klargestellt, dass der Schutz der menschlichen Person Aufgabe und Ziel auch der Völkerrechtsordnung ist. Seitdem sind die Menschenrechte in zahlreichen Beschlüssen der UNO, Konventionen, amtlichen Erklärungen, völkerrechtlichen Verträgen sowie Staatsverfassungen verankert, so dass unstrittig ist, dass zumindest der harte Kern der Rechte und Gewährleistungen der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte als Völkergewohnheitsrecht verbindlich ist. Einen großen Schritt zur internationalen Garantierung der Menschenrechte stellt der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 19.12.1966 dar, den die Bundesrepublik Deutschland am 17.12.1973 ratifiziert hat. Der Pakt garantiert eine Reihe von grundlegenden Menschenrechten und verpflichtet die Vertragsstaaten, über die Maßnahmen, die sie zur Verwirklichung der anerkannten Rechte getroffen haben, regelmäßig Berichte vorzulegen. Dieser Pakt ist von mehr als 70 Staaten unterzeichnet, womit ein Großteil der von der allgemeinen Erklärung formulierten Menschenrechte in völkerrechtliche Vertragspflichten umgegossen wurde. Am 07.03.1966 wurde das Internationale Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung geschlossen, das die Bundesrepublik am 16.05.69 ratifiziert hat. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10.12.1984 verpflichtet die Vertragsstaaten, wirksame Maßnahmen zu treffen, um Folterungen und unmenschliche Behandlung zu verhindern. Es wurde von Deutschland am 01.10.1990 ratifiziert. Zu erwähnen ist noch das Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom 20.11.1989, das die Bundesrepublik Deutschland ratifiziert hat, auch wenn bei Hinterlegung der Ratifizierungsurkunde am 10.07.1992 eine Vorbehaltserklärung abgegeben wurde. Dies sind nur die wichtigsten der Menschenrechtspakte der Vereinten Nationen. Wichtiger für den Menschenrechtsschutz in Deutschland sind die Regelungen, die auf der Ebene des Europarates getroffen wurden. Die zentrale Norm hierbei ist die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 04.11.1950, die EMRK, die von der Bundesrepublik Deutschland am 05.12.1952 ratifiziert wurde und am 03.09.1953 in Kraft trat. Große Bedeutung erlangt die EMRK dadurch, dass sie durch die in Art. 25 gewährleistete Individualbeschwerde zu dem in Straßburg ansässigen Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ein wirksames, effektives Instrument zur Durchsetzung der Individual-Menschenrechte geschaffen hat. Erst hierdurch und durch die auch bei der Auslegung der nationalen Verfassung zu beachtenden Entscheidungen des Straßburger Gerichtshofes wurde ein wirkliches "hartes Recht" geschaffen und dem Gedanken des individuellen, einklagbaren Menschenrechts zumindest auf der Ebene der 38 Vertragsstaaten des Europarates zur Durchsetzung verholfen. Neben dieser zentralen Norm gibt es noch andere Regelungen, wie die Europäische Sozial-Charta vom 18.10.1961 oder das Übereinkommen zum Schutz der Menschen bei der automatischen Bearbeitung personenbezogener Daten vom 28.01.1981 auf der Ebene des Europarates oder die Richtlinie des Rates zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen vom 09.02.1976 auf der Ebene der Europäischen Gemeinschaft, die Menschenrechte bekräftigen, ohne dass ihnen ein vergleichbares Gewicht zukäme.
Diese Bestimmungen finden teilweise unmittelbare Anwendung, teilweise sind sie bei der Auslegung des deutschen Rechtes als Grundsätze oder Vorgaben beachtlich. Einige der Bestimmungen sind auch in deutsche Gesetzte transponiert worden, so insbesondere in der Bestimmung des § 53 AuslG. § 53 IV AuslG verweist ausdrücklich auf die Europäische Menschenrechtskonvention und macht sie, unabhängig davon, dass die EMRK sowieso in Deutschland kraft Gesetzes gilt, auch zum Inhalt des AuslG. Weil das Asylrecht nicht mit den Menschenrechten identisch ist und seine Entwicklung auch nicht synchron zur Entwicklung der Menschenrechte verlief, haben wir heute die Situation, dass der Schutz der Verfolgten nicht nur eine Aufgabe des Flüchtlingsrechtes ist, sondern zu großen Teilen und zunehmend von Menschenrechtsschutzbestimmungen übernommen wird. Dies kompliziert die Angelegenheit natürlich. Es findet eine doppelte Prüfung statt, wie noch zu erläutern sein wird. In dieser Zweispurigkeit liegt aber auch ein Vorteil: Auch nach einer Beschneidung des nationalen Asylrechtsschutzes bleibt als Auffanglinie der internationale Menschenrechtsschutz; auch die einengendste Rechtsprechung zum Asylrecht kann nicht an den Mindeststandards des Menschenrechtsschutzes vorbei. In den nachstehenden Kapiteln will ich zunächst das Flüchtlingsrecht im weiteren Sinne darstellen und sodann den Menschenrechtsschutz.
Das Asylrecht ist – ungeachtet seiner archaischen Wurzeln – ein junges Recht. Erst dieses Jahrhundert brachte, nicht verwunderlich nach den Erfahrungen der Weltkriege, ein individuelles Schutzrecht hervor und zwar auf europäischer Ebene in dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention, GFK) und in Artikel 16 II 2 des deutschen Grundgesetzes. Die knappe und unzweideutige Formulierung von Art. 16 II 2 GG a. F. "Politisch Verfolgte genießen Asylrecht" sollte den Erfahrungen rassischer und politischer Verfolgung durch das nationalsozialistische Deutschland Rechnung tragen. Deshalb wurde das Asylrecht bewußt als subjektives und keinen Einschränkungen unterliegendes Individualgrundrecht ausgestaltet. Der zunehmende Einwanderungsdruck auf die Bundesrepublik, ausgelöst durch den Nord-Süd-Konflikt, eine fehlende Migrationspolitik und den Zusammenbruch des Ostblocks führte zu fortlaufend steigenden Asylbewerberzahlen und schließlich zur Änderung des Grundgesetzes und des Asylverfahrensgesetzes durch den sogenannten Asylkompromiß des Jahres 1993. Aus dem bisherigen Art. 16 II GG wurde der neue Art. 16 a GG, dessen Absatz I mit dem bisherigen Art. 16 II 2 GG wörtlich übereinstimmt, dessen Absatz II jedoch Personen aus sogenannten "sicheren Drittstaaten" vom Asylrecht ausschließt. Absatz III regelt das Verfahren für Personen, die aus einem sogenannten verfolgungsfreien Herkunftsland kommen, während Absatz IV den Sofortvollzug aufenthaltsbeendender Maßnahmen in den Fällen des Absatzes III und in anderen offensichtlich-unbegründet-Fällen regelt. Absatz V von Art. 16 a GG enthält eine völkerrechtliche Öffnungsklausel. Von der ursprünglichen "Generosität" (Der Abgeordnete Dr. Carlo Schmidt, SPD, stellte in der 18. Sitzung des Hauptausschusses des Parlamentarischen Rates am 04.12.48 hinsichtlich des ursprünglichen Asylrechtes fest: "Die Asylrechtsgewährung ist immer eine Frage der Generosität, und wenn man generös sein will, muss man riskieren, sich gegebenenfalls in der Person geirrt zu haben") ist nicht mehr als eine "fast leere Hülse" übrig geblieben. In der aktuellen Entscheidungspraxis hat das Asylgrundrecht des Art. 16 a GG geringe praktische Relevanz, da nur noch diejenigen, die auf dem Luft- oder Seeweg einreisen, dieses Grundrecht in Anspruch nehmen können. Die amtliche Statistik täuscht darüber hinweg, weil auch die Fälle des Familienasyls gemäß § 26 AsylVfG statistisch als Asylanerkennungen erfaßt sind, obwohl es sich hierbei um einen einfachgesetzlichen Schutz handelt. In der Praxis hat damit § 51 I AuslG weit größere Bedeutung. § 51 I AuslG ist Art. 1 A der GFK nachgebildet und soll nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes dahingehend ausgelegt werden, dass er mit dem Flüchtlingsbegriff des Art. 1 A Nr. 2 GFK übereinstimme. In der Literatur wird kritisiert, dass dieser Anspruch nicht eingelöst wird; die GFK verlange keine "Staatlichkeit" der Verfolgung und gehe von einem subjektiven Verfolgungsbegriff aus. Die weitgehende Gleichschaltung der beiden Normen erleichtert der Praxis die Rechtsanwendung und verschlechtert den Status des Flüchtlings: Er erhält nicht, wie beim Asylrecht des Art. 16 a GG eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis, sondern nur eine Aufenthaltsbefugnis. Der im Rahmen des Asylkompromisses eingeführte § 32 a AuslG enthält eine besondere Aufnahmeregelung für Kriegs- und Bürgerkriegsflüchtlinge. Erstmals kam er mit der Aufnahme von Kontingenten der Kosovo-Flüchtlinge 1999 zur Anwendung. Zum Flüchtlingsrecht im weiteren Sinne zählt auch das Gesetz über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge, das sogenannte Kontingentflüchtlingsgesetz. Es regelt die Rechtsverhältnisse der Ausländer, die im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen der Bundesrepublik Deutschland aufgrund der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vor der Einreise in Form eines Visums oder aufgrund einer Übernahmeerklärung des Bundesinnenministeriums nicht nur vorübergehend aus humanitären Gründen in der Bundesrepublik Deutschland aufgenommen worden sind.
Art. 16 a I GG formuliert nach wie vor: "Politisch Verfolgte genießen Asylrecht" und stellt damit klar, dass das Asylgrundrecht – wenn auch mit den Einschränkungen der nachstehenden Absätze – als subjektives öffentliches Recht auf Aufnahme und Schutz ausgestaltet ist. Hierunter versteht man ein Recht, das dem Einzelnen zusteht (also nicht nur der Allgemeinheit) und von diesem auch eingeklagt werden kann.
a) Begriff der politischen Verfolgung Dem Asylgrundrecht liegt dabei die "von der Achtung der Unverletzlichkeit der Menschenwürde bestimmte Überzeugung zugrunde, dass kein Staat das Recht hat, Leib, Leben, oder die persönliche Freiheit des Einzelnen aus Gründen zu gefährden oder zu verletzen, die allein in seiner politischen Überzeugung, seiner religiösen Grundentscheidung oder in für ihn unverfügbaren Merkmalen liegen, die sein Anderssein prägen (asylerhebliche Merkmale); von dieser Rechtsüberzeugung ist das grundgesetzliche Asylrecht maßgeblich bestimmt". Dementsprechend sind "Voraussetzungen und Umfang des politischen Asyls ... wesentlich bestimmt von der Unverletzlichkeit der Menschenwürde, die als oberstes Verfassungsprinzip nach der geschichtlichen Entwicklung des Asylrechtes die Verankerung eines weitreichenden Asylanspruches im GG entscheidend beeinflusst hat", so die Formulierungen des Bundesverfassungsgerichtes, z. B. vom 10.07.1989, BVerfGE 80, 315 ff, BVerfGE 76, 143 ff. Dieser menschenrechtliche Ansatz ist entscheidend für die Auslegung des Begriffes der "politischen Verfolgung". Das Adjektiv "politisch" bezeichnet dabei "nicht einen abgegrenzten Gegenstandsbereich von Politik, sondern eher eine Eigenschaft ... die alle Sachbereiche unter bestimmten Umständen jederzeit annehmen können". Damit wird das vom Machtträger angewandte Mittel zum entscheidenden Kriterium der Bestimmung des Politischen oder, wie es das Bundesverfassungsgericht formuliert: Politische Verfolgung ist eine, "dem Einzelnen in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale gezielt" zugefügte "Rechtsgutverletzung, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit" ausgrenzt (vgl. BVerfG vom 01.07.1987, BVerfGE 76, 143, und vom 10.07.1989 a. a. O.). Diese so beschriebene Verfolgung muss an die Zugehörigkeit zu einer Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit oder eine bestimmte soziale Gruppe oder an eine politische Überzeugung anknüpfen. Grenzfälle sind eine Verfolgung wegen der geschlechtlichen Orientierung oder der Geschlechtszugehörigkeit, wegen Wehrdienstverweigerung und Desertion. Eine asylerhebliche Verfolgung soll nach der Rechtsprechung in diesen Fällen nur dann vorliegen, wenn die Maßnahmen den Betreffenden nicht nur als ordnungs-, sittenrechtliche oder wehrpolitisch begründete Maßnahme treffen, sondern ihn gerade wegen seiner Andersartigkeit härter treffen sollen.
b) Politische Verfolgung ist staatliche Verfolgung Der nächste wesentliche Grundsatz lautet: Die Verfolgung muss prinzipiell vom Staat ausgehen. "Politische Verfolgung ist ... grundsätzlich staatliche Verfolgung". Die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung hat dem Staat "solche staatsähnlichen Organisationen gleichstellt, die den jeweiligen Staat verdrängt haben oder denen dieser das Feld überlassen hat und die ihn daher insoweit ersetzen". Verfolgungsmaßnahmen Dritter kommen nur ausnahmsweise als politische Verfolgung im Sinne des Asylrechtes in Betracht. Dies ist dann der Fall, wenn sie "dem jeweiligen Staat zuzurechnen sind ... Hierfür kommt es darauf an, ob der Staat den Betroffenen mit den ihm an sich zur Verfügung stehenden Mitteln Schutz gewährt ... Es begründet die Zurechnung, wenn der Staat zur Schutzgewährung entweder nicht bereit ist oder wenn er sich nicht in der Lage sieht, die ihm an sich verfügbaren Mittel im konkreten Fall gegenüber Verfolgungsmaßnahmen bestimmter Dritter ... einzusetzen" (Formulierungen des Bundesverfassungsgerichts, Urteil vom 10.07.1989 a. a. O.). Die asylrechtliche Verantwortlichkeit des Staates endet jedoch, wenn die Schutzgewährung die Kräfte des Staates übersteigt. Asylrechtlicher Schutz setzt also entweder eine Verfolgung durch den Staat oder durch mit staatsähnlicher Macht ausgestattete Gruppierungen (= quasi-staatliche Verfolgung) oder die Zurechenbarkeit einer individuellen Verfolgungsmaßnahme durch Verweigerung staatlichen Schutzes trotz prinzipieller Schutzfähigkeit voraus. 1. Existiert eine staatliche Ordnung nicht mehr, gibt es auch keine politische Verfolgung. "Die Macht zu schützen, schließt indes die Macht zu verfolgen mit ein". Denn wenn die "Voraussetzung für eine vom Staat ausgehende oder ihm zurechenbare Verfolgung die effektive Gebietsgewalt des Staates im Sinne wirksamer hoheitlicher Überlegenheit (ist), so fehlt es an der Möglichkeit politischer Verfolgung, solange der Staat bei offenem Bürgerkrieg im umkämpften Gebiet faktisch nur mehr die Rolle einer militärisch kämpfenden Bürgerkriegspartei einnimmt, als übergreifende effektive Ordnungsmacht aber nicht mehr besteht" (BVerfG vom 10.07.1989 a. a. O.). Aus diesen Grundsätzen leitet die Praxis die Verweigerung asylrechtlichen Schutzes bei Auflösung einer zentralen Staatsmacht ab. Gegenwärtig ist dies etwa für Flüchtlinge aus Afghanistan aktuell. 2. Eine wesentliche Einschränkung dieser Grundsätze hat das Bundesverfassungsgericht gemacht: "Anderes gilt freilich dann, wenn die staatlichen Kräfte den Kampf in einer Weise führen, die auf die physische Vernichtung von auf der Gegenseite stehenden oder ihr zugerechneten und nach asylerheblichen Merkmalen bestimmten Personen gerichtet ist, obwohl diese keinen Widerstand mehr leisten wollen oder können oder an dem militärischen Geschehen nicht oder nicht mehr beteiligt sind, vollends, wenn die Handlungen der staatlichen Kräfte in die gezielte physische Vernichtung oder Zerstörung der ethnischen, kulturellen oder religiösen Identität des gesamten aufständischen Bevölkerungsteils umschlagen". Dies bedeutet, dass auch dann, wenn der Staat seine Ordnungsgewalt verloren hat und wie eine Bürgerkriegspartei agiert, gleichwohl eine politische Verfolgung stattfinden kann, unter der Voraussetzung, dass die Organe des Rest-Staates in der oben beschriebenen Weise agieren. Die herrschende Meinung interpretiert diese Ausnahmen sehr restriktiv. Asylrechtlichen Schutz gibt es nach dieser Praxis nur dann, wenn die staatlichen Truppen auf die Vernichtung des Gegners ausgehen, welcher "nach asylerheblichen Merkmalen bestimmt" sein muss (also z. B. eine Volksgruppe, eine religiöse Gruppe oder ähnliches) und diese keinen Widerstand mehr leisten will oder kann oder am militärischen Geschehen nicht oder nicht mehr beteiligt ist oder die Handlungen eine gezielte physische Vernichtung oder Zerstörung der Identität darstellen. Derartige Situationen gab es, sie sind aber selten. Häufiger hingegen fehlt es an der weiteren Voraussetzung, die das Bundesverfassungsgericht in seiner Grundsatzentscheidung vom 10.07.1989 formuliert hat, wo es heißt: "Daher sind in diesem Gebiet etwa Maßnahmen des zur Bürgerkriegspartei gewordenen Staates dann keine politische Verfolgung im asylrechtlichen Sinne, wenn und soweit sie typisch militärisches Gepräge aufweisen und der Rückeroberung eines Gebietes dienen, das zwar de jure (noch) zum eigenen Staatsgebiet gehört, über das der Staat jedoch de facto die Gebietsgewalt an die so bekämpften anderen Kräfte verloren hat. In einer derartigen Lage erscheint die Bekämpfung des Bürgerkriegsgegners durch staatliche Kräfte im allgemeinen nicht als politische Verfolgung." Das Bundesverfassungsgericht hält also Aktionen "des zur Bürgerkriegspartei gewordenen Staates" nur dann für dann für asylirrelevant, "wenn und soweit sie typisch militärisches Gepräge aufweisen" und daneben noch "der Rückeroberung eines Gebietes dienen". Andere Verfolgungsmaßnahmen von Gewicht können dagegen durchaus auch in einer Bürgerkriegssituation eine politische Verfolgung sein. Deutlich sagt dies das Bundesverfassungsgericht, wenn es zusammenfaßt, dass eine politische Verfolgung im Bürgerkrieg auch dann gegeben ist, "wenn die Aktionen der staatlichen Sicherheitskräfte ... über Maßnahmen zur Bekämpfung des Bürgerkriegsgegners im Interesse der Wiederherstellung der staatlichen Friedensordnung hinausgehen". Praktisch bedeutet dies, dass auch in einer Bürgerkriegssituation die rest-staatlichen Organe eine individuelle Verfolgung begehen können, etwa, indem sie einen politischen Gegner einsperren, der nicht zu den Bürgerkriegsgegnern zählt oder jemanden aus individuellen religiösen oder rassischen Gründen verfolgen. Eine geschlechtsspezifische Verfolgung, die Tötung ehemaliger kommunistischer Funktionäre etwa in Afghanistan, weist weder "typisches militärisches Gepräge" auf, noch dient dies "der Rückeroberung eines Gebietes" und erfüllt daher nicht die Ausschlußkriterien, die das Bundesverfassungsgericht aufgestellt hat. Das BAFl und die Rechtsprechung allerdings ignorieren diese Feinheiten. Sie stellen die simple Gleichung auf, dass dort, wo Bürgerkrieg sei, eine politische Verfolgung nicht existiere. Dies ist so aber nicht richtig.
Nicht jeder so beschriebene Übergriff erfüllt schon das Kriterium der politischen Verfolgung. Erforderlich ist vielmehr, dass dem Einzelnen in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale gezielt Rechtsgutverletzungen zugefügt werden, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. An der Zielgerichtetheit der Maßnahme fehlt es beispielsweise dann, wenn jemand aufgrund der allgemeinen Zustände schicksalhaft Nachteile zu erleiden hat, wie etwa Hunger oder Naturkatastrophen. Die spezifische Zielrichtung ist anhand des inhaltlichen Charakters der Verfolgung nach deren erkennbarem Ziel und nicht nach den subjektiven Absichten des Verfolgers zu ermitteln. 1. Ist eine Verfolgungshandlung danach objektiv geeignet, das Individuum in unverfügbaren Merkmalen, insbesondere in den Schutzgütern Leib, Leben, persönliche Freiheit, Glaubensfreiheit, Gewissensfreiheit oder anderen, jedem Menschen von Geburt an anhaftenden Merkmalen in dem Sinn zu treffen, dass seine Andersartigkeit als minderwertig, lebensunwert, schädlich oder gefährlich eingestuft wird, liegt ein asylrelevanter Eingriff vor. Auf die Sicht des verantwortlichen Staates kommt es nicht an. 2. Die asylerhebliche Verfolgungshandlung muss von einer Intensität sein, die sich nicht nur als bloße Beeinträchtigung, sondern als ausgrenzende Verfolgung darstellt. Der Grundgedanke des Asylrechtes besteht darin, dass demjenigen Aufnahme und Schutz gewährt werden soll, der sich in einer ausweglosen Lage befindet. Wann diese Eingriffsschwelle überschritten ist, lässt sich nicht abstrakt feststellen. Einerseits reichen bloße Diskriminierungen, Schikanen und Belästigungen nicht aus, andererseits kann auch eine permanente psychische Drucksituation, eine Zwangsumerziehung, Zwangsarbeit oder Zwangsverheiratung oder auch eine Strafverfolgung, die dem Einzelnen wegen eines asylerheblichen Persönlichkeitsmerkmals gezielt zugefügt wird, eine ausgrenzende Verfolgungsmaßnahme sein. Entscheidend ist letztlich, ob sich der Flüchtling "in einer für ihn ausweglosen Lage befindet" (BVerfG vom 26.11.1986, BVerfGE 74, 51 ff).
d) Kausalität zwischen Verfolgung und Flucht Ein weiteres Kriterium: Das Asylrecht setzt grundsätzlich einen kausalen Zusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht voraus. Es werde dem vor einer bereits erlittenen oder ihm drohenden Verfolgung Flüchtenden gewährt, "um ihm angesichts einer für ihn höchst prekären oder ausweglosen Lage Schutz zu bieten". Das grundrechtliche Asylrecht ist "nach seinem Ansatz darauf gerichtet, dem vor politischer Verfolgung Flüchtenden Zuflucht und Schutz zu gewähren" (Formulierung des Bundesverfassungsgerichts, Urteil vom 26.11.1986 a. a. O.). Wer sein Heimatland ohne akuten Verfolgungsdruck verlassen hat, kann grundsätzlich nicht als Asylberechtigter anerkannt werden, auch wenn er im Falle der Rückkehr verfolgt wird. An der Kausalität fehlt es auch dann, wenn inzwischen eine andere Regierung an der Macht ist, selbst wenn den vormals politisch Verfolgten auch die neuen Herren verfolgen werden. Denn jetzt droht dem ehemals politisch Verfolgten eine andersgeartete, neue politische Verfolgung. Auch dann, wenn er heute in einen Zustand der Anarchie zurückkehren müßte, wird ihm das Asylrecht verwehrt. Nicht gelten soll dies allerdings dann, wenn die Änderung des politischen Regimes im Heimatland als "objektiver Nachfluchttatbestand" anzusehen ist, also "die Verfolgungssituation ohne eigenes (neues) Zutun des Betroffenen entstanden ist. In diesem Falle erschiene es unzumutbar, den Flüchtling zunächst in das Verfolgerland zurückzuschicken und ihm das Risiko aufzubürden, ob er der ihm widerfahrenden Verfolgung entfliehen und so die bislang nicht gegebene Flucht nachholen und damit die Asylanerkennung erreichen kann. Bei subjektiven Nachfluchtgründen, das sind solche, "die der Asylbewerber nach Verlassen des Heimatstaates aus eigenem Entschluß geschaffen hat (sogenannte selbstgeschaffene Nachfluchttatbestände)" kommt eine Asylanerkennung nur ausnahmsweise in Frage, nämlich dann, wenn sich diese Aktivitäten "als Fortführung einer entsprechenden, schon während des Aufenthalts im Heimatstaat vorhandenen und erkennbar betätigten festen politischen Überzeugung darstellen".
e) Individuelle Verfolgungsbetroffenheit Politische Verfolgung setzt eine individuelle Verfolgungsbetroffenheit des Zufluchtsuchenden voraus. Der Flüchtling muss für seine Person politische Verfolgung befürchten. 1. Die Verfolgung kann sich aber auch gegen eine Gruppe von Menschen richten, die durch gemeinsame Merkmale wie Rasse oder Religion verbunden ist. In diesen Fällen einer Gruppenverfolgung ist in der Regel davon auszugehen, dass die Verfolgung auf jeden Angehörigen der Gruppe zielt. Die Annahme einer Gruppenverfolgung setzt eine Verfolgungsdichte voraus, die in quantitativer Hinsicht die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen aufweist, dass ohne weiteres von einer aktuellen Gefahr jedes einzelnen Gruppenmitglieds gesprochen werden kann. 2. Die unmittelbare Betroffenheit des Einzelnen durch gerade auf ihn zielende individuelle Verfolgungsmaßnahmen und die Gruppengerichtetheit einer Verfolgung sind jedoch nur Eckpunkte eines durch fließende Übergänge gekennzeichneten Erscheinungsbildes politischer Verfolgung. Die gegenwärtige Gefahr der politischen Verfolgung für einen Gruppenangehörigen kann aus dem Schicksal anderer Gruppenmitglieder auch dann hergeleitet werden, wenn Referenzfälle es noch nicht rechtfertigen, vom Typus einer gruppengerichteten Verfolgung auszugehen, jedoch ein vergleichbares Verfolgungsgeschehen sich in der Vergangenheit schon häufiger ereignet hat und die Gruppenangehörigen als Minderheit in einem Klima allgemeiner moralischer, religiöser oder gesellschaftlicher Verachtung leben müssen, welches Verfolgungshandlungen wenn nicht gar in den Augen der Verfolger rechtfertigt, so doch tatsächlich begünstigt oder sie ganz allgemein Unterdrückungen und Nachstellungen ausgesetzt sind, auch wenn diese noch nicht von einer Schwere sind, die die Annahme einer politischen Gruppenverfolgung begründet (sogenannte anlaßgeprägte Einzelverfolgungen). Beides sind theoretisch überzeugende Konstrukte, die aufgrund der einschränkenden Interpretation durch die Rechtsprechung nur geringe Praxisrelevanz besitzen. 3. Auch die familiäre Verbundenheit ist oftmals Anlaß für eine politische Verfolgung. Das Bundesverwaltungsgericht stellte daher den Grundsatz auf, dass eine Regelvermutung für eine politische Verfolgung für Ehefrauen von politisch Verfolgten bestehe. Wenn Fälle festgestellt worden sind, in denen der Verfolgerstaat Repressalien gegenüber Ehefrauen im Zusammenhang mit der politischen Verfolgung ihrer Ehegatten ergriffen hat, wird danach "eine aus dem Schutzgedanken des Art. 16 II 2 GG folgende Vermutung dafür wirksam, dass auch derjenigen Ehefrau eines politisch Verfolgten, über deren Asylanspruch im konkreten Fall zu entscheiden ist, das gleiche Schicksal mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Es braucht daher nicht regelmäßig weiter geprüft zu werden, ob die festgestellten Fälle Ausdruck einer allgemeinen Praxis des Verfolgerstaates sind oder ob die ihnen zugrunde liegenden Umstände konkrete Rückschlüsse gerade auch auf eine eigene Verfolgungsgefahr desjenigen gestatten, der sich auf sie als Vergleichsfälle beruft" (BVerwG vom 02.07.1985, EZAR 204 Nr. 2). Später wurde diese Regelvermutung auch auf minderjährige Kinder von Asylberechtigten ausgedehnt. Mit § 26 AsylVfG, dem sogenannten Familienasyl, ist nunmehr durch einfaches Gesetz angeordnet, dass unter den dort normierten Voraussetzungen Ehegatten und Kinder als Asylberechtigte anerkannt werden (siehe Kapitel E II 3). Die Überprüfung der eigenen Verfolgungsgefahr der hierdurch Begünstigten entfällt damit regelmäßig. Trotz dieser gesetzlichen Regelung können die vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Grundsätze einer Regelvermutung der politischen Verfolgung naher Angehöriger – übrigens auch in Bezug auf § 51 I AuslG – weiter angewandt werden (sofern nicht das vorrangige Familienasyl eingreift), weil es sich hierbei um Beweislastregeln handelt. Von dieser Konstruktion zu unterscheiden ist die Sippenhaft. Hierunter ist die Verfolgung von Familienangehörigen wegen des eigentlich Gesuchten zu verstehen. Für sie gibt es keine besonderen Regeln. Vielmehr ist im Einzelfalle festzustellen, ob aus der Zugehörigkeit zu der betreffenden Familie oder Sippe eine eigene, individuelle Verfolgungsgefahr droht. Sippenhaft und Regelvermutung sind verschiedene Rechtskonstrukte (betreffend die Verfolgung von Ehegatten und minderjährigen Kindern), die jedoch in der Praxis, auch von Richtern, oft verwechselt werden.
Asylrechtlichen Schutz erhält nur, wem im Falle einer Rückkehr Gefahr droht. Es ist also eine Verfolgungsprognose zu stellen. Diese hat die Wahrscheinlichkeit einer künftigen Verfolgung bei der hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr des Asylsuchenden in seinen Heimatstaat zum Gegenstand und verlangt wegen der Vielzahl der Ungewißheiten eine sachgerechte, der jeweiligen Materie angemessene und methodisch einwandfreie Erarbeitung der tatsächlichen Grundlagen; die Tatsachenermittlungen müssen einen hinreichenden Grad an Verläßlichkeit aufweisen und dem Umfang nach zureichend sein. Dies setzt eine vollständige Ausschöpfung aller verfügbaren Erkenntnisquellen voraus und eine Darlegung in nachprüfbarer Weise, aufgrund welcher Vorgänge aus Vergangenheit und Gegenwart auf künftige tatsächliche Verhältnisse geschlossen wird, weil nur eine solche Offenlegung den Verfahrensbeteiligten und Gerichten die Möglichkeit eröffnet, das Ergebnis der in der Prognose zum Ausdruck kommenden Beweiswürdigung einer Prüfung zu unterziehen. Nur eine in diesem Sinne nachprüfbare und nachvollziehbare Beweiswürdigung wird dem rechtsstaatlichen Gebot willkürfreier, rationaler und plausibler behördlicher und richterlicher Entscheidungsfindung gerecht. Der Asylbewerber unterliegt einer Darlegungslast, nicht aber einer Beweislast, da er sich in einem sachtypischen Beweisnotstand im Hinblick auf Ereignisse im Ausland und auf innere Tatsachen, z. B. den Grund der Verfolgung, befindet. Der Asylsuchende genügt dieser Darlegungslast, wenn er einen schlüssigen, genauen und vollständigen Sachvortrag erbringt, der in Bezug zu den allgemeinen politischen Verhältnissen nach den Erfahrungen des Lebens den Schluß auf die Wahrheit der beschriebenen Tatsachen rechtfertigt. Es kommt also darauf an, ob der Asylsuchende bei zusammenfassender Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhaltes und bei verständiger Würdigung aller Umstände seines Falles eine nicht nur subjektiv begründete, sondern an ausreichende objektive Anhaltspunkte geknüpfte ernsthafte Furcht vor politischer Verfolgung hegt, so dass ihm nicht zuzumuten ist, in seinem Heimatstaat zu bleiben oder dorthin zurückzukehren. Das Gericht muss sich von dem individuellen Tatsachenvortrag und der objektiv drohenden Gefahr der politischen Verfolgung die volle Überzeugungsgewißheit bilden. Dabei ist keine jegliche Zweifel ausschließende Gewißheit erforderlich, vielmehr müssen bei der Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung die für die Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht haben und überwiegen. Es darf sich also nicht nur um eine rein abstrakte, theoretische, hypothetisch mögliche Gefahr handeln, vielmehr wird verlangt, dass der Entscheider bzw. der Richter davon überzeugt ist, dass eine konkrete, reale Gefahr für den Betroffenen existiert. Ob eine solche Gefahr existiert, muss ermittelt werden und zwar anhand der Angaben des Betroffenen und allgemeiner Erkenntnisse. Dabei dürfen sich BAFl und Gericht nicht damit begnügen, das, was ins Auge springt, zur Kenntnis zu nehmen, vielmehr muss der Sachverhalt ermittelt werden. Dem Untersuchungsgrundsatz aus § 86 VwGO kommt im Asylrechtsstreit besonderes, verfassungsrechtliches Gewicht zu. Das Gericht ist bis zur Grenze der Unmöglichkeit und Zumutbarkeit verpflichtet, von Amts wegen jede mögliche Sachverhaltsaufklärung vorzunehmen. Nur von wenigen Richtern wird diese Forderung eingelöst. 1. Der humanitäre Charakter des Asylrechtes verlangt eine Herabminderung der Nachweislast für denjenigen, der bereits einmal politische Verfolgung erlitten hat. Ihm kommt der sogenannte herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab zugute; ihm kann asylrechtlicher Schutz nur versagt werden, wenn eine Wiederholung der Verfolgungsmaßnahmen im Falle der Rückkehr mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist. Der Flüchtling muss also im Heimatstaat vor der Gefahr abermals einsetzender Verfolgung hinreichend sicher sein. Wenn der Flüchtling bereits einmal politische Verfolgung erlitten hat, also vorverfolgt ist, kommt es nicht darauf an, ob diese Verfolgung im Zeitpunkt der hypothetischen Rückkehr noch anhält; entscheidend ist vielmehr, ob eine Wiederholung der Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist. Diese Rechtsprechung berücksichtigt die – psychischen – Folgen einer bereits erlebten Verfolgung und trägt der Erfahrung Rechnung, dass sich Verfolgungen nicht selten, Pogrome sogar typischerweise in gleicher oder ähnlicher Form wiederholen. Als vorverfolgt wird nach der Rechtsprechung nicht nur der angesehen, der bereits Verfolgung erlitten hat, sondern auch jener, der vor unmittelbar drohender politischer Verfolgung ausgereist ist. Dies ist der Fall, wenn bei qualifizierender Betrachtungsweise die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. 2. War der Flüchtling zum Zeitpunkt seiner Ausreise aber nicht von politischer Verfolgung betroffen oder unmittelbar bedroht – also nicht vorverfolgt –, greift der reguläre Wahrscheinlichkeitsmaßstab ein. In diesem Falle muss eine beachtliche Wahrscheinlichkeit für eine politische Verfolgung bei der Rückkehr sprechen. Die Anforderungen sind also höher. 3. Nach Art. 16 a III GG i. V. m. § 29 a AsylVfG wird vermutet, dass ein Ausländer aus einem sicheren Herkunftsstaat dort nicht politisch verfolgt wurde. Sichere Herkunftsstaaten sind solche Staaten, bei denen aufgrund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, dass dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung stattfindet. Nach § 29 a II AsylVfG sind dies derzeit: Bulgarien, Gambia, Ghana, Polen, Rumänien, Senegal, Slowakische Republik, Tschechische Republik und Ungarn. Die Herkunft aus einem dieser Staaten führt nicht zum Ausschluß vom Asylrecht, sondern stellt lediglich eine Vermutungsregel auf, die widerleglich ist. Gelingt die Widerlegung nicht, ist der Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen (§ 29 a I AsylVfG). Abschiebungshindernisse sind nach § 53 AuslG jedoch zu prüfen.
g) Inländische Fluchtalternative Politische Verfolgung setzt voraus, dass eine inländische Fluchtalternative nicht zur Verfügung steht. Ist der Asylsuchende nicht in allen Landesteilen verfolgt, kann er unter Umständen auf verfolgungsfreie Teile seines Herkunftsstaates verwiesen werden. Dies ist dann der Fall, wenn er in einem anderen Landesteil vor politischer Verfolgung sicher gewesen wäre und ihm dort keine anderen Nachteile und Gefahren drohten, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung gleichkommen. Es kommt allein auf die objektive Schwere dieser Gefährdungen an, nicht jedoch, ob sie an asylrechtliche Merkmale anknüpfen oder vom Staat ausgehen. Weiter erforderlich ist, dass diese existentielle Rechtsgutgefährdung am Herkunftsort so nicht besteht. Trotz eines Dahinvegetierens am Rande des Existenzminimums in verfolgungsfreien Landesteilen ist daher eine inländische Fluchtalternative gegeben, wenn der Flüchtling auch im Verfolgungsgebiet in gleicher Weise existentiell gefährdet wäre. Für die Beurteilung, ob der von regionaler Verfolgung Betroffene am Ort der Fluchtalternative sein wirtschaftliches Existenzminimum sichern kann, kommt es nicht auf die konkreten individuellen Verhältnisse an, etwa eine unzulängliche Berufsausbildung, vielmehr ist eine generalisierende Betrachtungsweise geboten. Eine individualisierende Betrachtung ist ausnahmsweise jedoch dann angebracht, wenn es sich um Umstände handelt, die die Verfolgung ausgelöst hatten. Bei der Prüfung einer inländischen Fluchtalternative ist eine doppelte Prognose zu stellen. Zunächst hat eine rückschauende Prognose festzustellen, ob zum Zeitpunkt der Flucht nur eine regionale Verfolgungsgefahr bestand und ob der nur regional Verfolgte in anderen Landesteilen vor politischer Verfolgung hinreichend sicher war. Dem regional Vorverfolgten kommt dabei schon für die Rückschau der herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab zugute. Der herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab umfaßt dabei jedoch nur die Frage der politischen Verfolgung im potentiell sicheren Landesteil, nicht aber die Frage, ob am Ort der Fluchtalternative andere existentielle Gefährdungen drohen. Derartige Gefährdungen müssen nach dem allgemeinen Wahrscheinlichkeitsmaßstab festgestellt werden. Von der rückschauenden Prognose zu trennen ist die – stets anzustellende – Zukunftsprognose; die rückschauende Prognose kann zur Bejahung einer landesweiten Verfolgung führen, so dass dann, bei der Zukunftsprognose, der herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab für Vorverfolgte auch dem nur regional Vorverfolgten zugute kommen kann. Wenn eine inländische Fluchtalternative bejaht wird, kommt eine Anerkennung nach Art. 16 a GG nicht in Betracht.
Asylrechtlicher Schutz ist auch dann ausgeschlossen, wenn eine externe Fluchtalternative existiert. 1. Seit der Änderung des Grundgesetzes bestimmt nunmehr Art. 16 a II GG i. V. m. § 26 a AsylVfG, dass asylrechtlichen Schutz nicht erhält, wer aus einem sicheren Drittstaat eingereist ist. Er wird nicht als Asylberechtigter anerkannt. Das Bundesverfassungsgericht hat die Drittstaatenregelung in seiner Entscheidung vom 14.05.96 für verfassungskonform erklärt. Der Verfassungs- bzw. Gesetzgeber sei befugt, festzustellen, dass in einem bestimmten Drittstaat Sicherheit für Flüchtlinge bestehe. Dieses Konzept der "normativen Vergewisserung" erfasse auch Gefährdungen im Sinne von § 51 I AuslG und § 53 AuslG, da vom Drittstaat regelmäßig die Beachtung des Refoulement-Verbots der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) und der Schutz der EMRK erwartet werde. Eine Prüfung der Voraussetzung von § 51 I AuslG und § 53 AuslG entfalle daher bei Eingreifen der Drittstaatenklausel regelmäßig. Ausnahmsweise könnten Abschiebungshindernisse nach §§ 51 I und 53 AuslG vorliegen. Dies komme insbesondere in Betracht, wenn - dem Ausländer im sicheren Drittstaat die Todesstrafe drohe, – er eine erhebliche konkrete Gefahr aufzeige, dass er in unmittelbarem Zusammenhang mit der Zurückverweisung oder Rückverbringung in den Drittstaat dort Opfer eines Verbrechens werde, das der Drittstaat nicht verhindern könne, – sich die für die Qualifizierung als sicher maßgeblichen Verhältnisse im Drittstaat schlagartig geändert haben und die gebotene Reaktion der Bundesregierung (vgl. § 26 a III AsylVfG) hierauf noch aussteht, – der Drittstaat selbst gegen den Schutzsuchenden zu Maßnahmen politischer Verfolgung oder unmenschlicher Behandlung greift und dadurch zum Verfolgerstaat wird, – sich im seltenen Ausnahmefall aus allgemein bekannten oder im Einzelfall offen zutage tretenden Umständen ergibt, dass der Drittstaat sich etwa aus Gründen besonderer Rücksichtnahme gegenüber dem Herkunftsstaat von seinen, mit dem Beitritt zu den beiden Konventionen eingegangenen und von ihm generell auch eingehaltenen Verpflichtungen löst und einem bestimmten Ausländer Schutz dadurch verweigert, dass er sich seiner ohne jede Prüfung des Schutzgesuches entledigt. Dies muss sich jedoch bei Anlegung eines strengen Maßstabes aufdrängen. Bei diesen Fallgruppen – und weitere sind denkbar, etwa die konkrete Gefahr einer Kettenabschiebung – kann ausnahmsweise und unter strengen Voraussetzungen eine Prüfung von Abschiebungshindernissen und eine Aussetzung der Abschiebung mittels einstweiligen Rechtsschutzes erreicht werden. Ansonsten und im Regelfall ist einstweiliger Rechtsschutz nach Art. 16 a II 3 GG ausdrücklich ausgeschlossen. Sichere Drittstaaten sind unmittelbar nach Art. 16 a II GG alle Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft und weiter andere Staaten, in denen die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (GFK) und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) sichergestellt ist. Sie werden durch einfaches Gesetz, nämlich § 26 a II AsylVfG, bestimmt. Derzeit handelt es sich um Finnland, Norwegen, Österreich, Polen, Schweden, Schweiz und die Tschechische Republik. Damit sind alle Nachbarstaaten Deutschlands sichere Drittstaaten. Die verfassungsrechtliche Stellung eines Asylberechtigten kann mithin nur noch erhalten, wer auf dem Luft- oder Seeweg nach Deutschland gelangt. Die Drittstaatenregelung greift nicht ein, wenn der Ausländer im Zeitpunkt der Einreise in den sicheren Drittstaat im Besitz einer Aufenthaltsgenehmigung für die Bundesrepublik Deutschland war (§ 26 a I Nr. 1 AsylVfG) oder Deutschland aufgrund eines völkerrechtlichen Vertrages mit dem sicheren Drittstaat für die Durchführung eines Asylverfahrens zuständig ist (§ 26 a I Nr. 2 AsylVfG) oder der Ausländer aufgrund einer Anordnung nach § 18 IV Nr. 2 AsylVfG nicht zurückgewiesen oder zurückgeschoben worden ist. Als völkerrechtlicher Vertrag im Sinne von § 26 a I Nr. 2 AsylVfG kommt vor allem die Asylkonvention von Dublin in Betracht. Danach ist grundsätzlich der Staat für die Behandlung eines Asylgesuches zuständig, in den der Asylsuchende zuerst einreist oder der, der ihm ein Visum erteilt hat. Hat jedoch ein Familienangehöriger des Asylsuchenden bereits in einem EU-Staat die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der GK erhalten, so ist dieser Staat auch für die Prüfung des Asylgesuches des Angehörigen zuständig (Art. 4 DÜ). Im Ergebnis greift die Drittstaaten-Regelung daher dann nicht ein, wenn der Ausländer im Besitz eines deutschen Visums war oder die Asylkonvention von Dublin eingreift und ein Familienangehöriger bereits in Deutschland die Rechtsstellung nach der GK erhalten hat. Die Drittstaatenregelung greift auch dann, wenn ungewiß ist, aus welchem Drittstaat der Flüchtling eingereist ist. Es genügt die Feststellung, dass der Flüchtling auf dem Landweg gekommen ist. Der Flüchtling hat die Darlegungslast für die Luftweg-Einreise und muss es schaffen, BAFl und Gericht hiervon zu überzeugen. Praktisch muss er damit die Einreisemodalitäten beweisen. Dabei ist zu beachten, dass der volle Beweis auch dadurch erbracht werden kann, dass der Flüchtling als "Partei" förmlich einvernommen wird. Eine solche förmliche Parteieinvernahme unterscheidet sich grundlegend von der üblichen informatorischen Anhörung des Asylbewerbers. Er unterliegt bei einer förmlichen Parteieinvernahme der vollen Wahrheitspflicht; lügt er bei dieser förmlichen Aussage, kann er bestraft werden. Der Flüchtling, der keine anderen Beweismittel hat, sollte daher seine eigene "Parteieinvernahme" zum Beweis dafür anbieten, dass er auf dem Luftweg eingereist ist.
Tipp Wenn die Asylantragstellung nicht im Flughafen erfolgte oder strittig ist, ob der Flüchtling nicht vorher schon im Bundesgebiet war, muss die Luft- (oder See-)-einreise vom Flüchtling praktisch bewiesen werden. Gelingt der Beweis nicht, erhält er kein Asyl im Sinne von Art. 16 a GG.
2. Während die Drittstaatenklausel nur darauf abstellt, dass die Einreise über einen solchen Drittstaat erfolgte (und damit der bloße Gebietskontakt ausreicht, um die Drittstaatenklausel zur Anwendung zu bringen), verlangt der Ausschlussgrund der anderweitigen Sicherheit vor Verfolgung (§ 27 AsylVfG) mehr. Der bloße Gebietskontakt genügt nicht. Verfolgungssicherheit im Sinne von § 27 AsylVfG setzt voraus, dass der politisch Verfolgte in einem sonstigen Drittstaat vor politischer Verfolgung sicher war. Dies verlangt zunächst, dass der Drittstaat den Flüchtling nicht ebenfalls politisch verfolgt und darüber hinaus, dass dem Flüchtling dort eine hinreichende Sicherheit vor weiterer Verfolgung durch den Herkunftsstaat gewährt wird, insbesondere also weder eine Zurückweisung dorthin erfolgt, noch die Gefahr einer Weiterschiebung in einen unsicheren Viertstaat besteht. Die Schutzgewährung muss in zeitlicher Hinsicht so lange bestehen, wie die Verfolgungsgefahr im Heimat- und Herkunftsstaat andauert. Im Falle eines Widerrufes, praktischen Entzuges oder Wegfalles aus sonstigen Gründen – nicht aber durch freiwilligen Verzicht – lebt die Schutzbedürftigkeit wieder auf. Sicherheit vor politischer Verfolgung in einem anderen Staat setzt neben dem Schutz vor unmittelbarer oder mittelbarer Abschiebung in den Verfolgerstaat weiter voraus, dass dem politisch Verfolgten eine Hilfestellung zur Überwindung der Umstände gegeben wird, die in seiner Person als Folgen der politischen Verfolgung dadurch entstanden sind, dass er seinen Heimatstaat hat verlassen müssen, wie beispielsweise Heimatlosigkeit, Obdachlosigkeit, Mittellosigkeit, Hunger oder Krankheit. Wann die erforderliche Hilfestellung vorliegt, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Weder wird die Gewährung einer förmlichen Rechtsstellung verlangt, noch eine Integrationsmöglichkeit im Drittstaat oder ein dauerndes Aufenthaltsrecht zum Zwecke der Eingliederung. Vielmehr soll die Hilfestellung auch darin bestehen können, dass dem politisch Verfolgten in ein anderes endgültiges Zufluchtsland weitergeholfen wird. An der erforderlichen Hilfestellung fehlt es, wenn der politisch Verfolgte im Drittstaat schlechthin keine Lebensgrundlage nach Maßgabe der dort bestehenden Verhältnisse hat, was insbesondere dann der Fall ist, wenn er im Drittstaat hilflos dem Tod durch Hunger und Krankheit ausgesetzt ist oder nichts anderes zu erwarten hat, als ein Dahinvegetieren am Rande des Existenzminimums. Hiervor muss er als Folge dessen, dass er durch die politische Verfolgung in diese Notlage geraten ist, geschützt sein. Eine anderweitige Sicherheit, die objektiv festzustellen ist und nicht notwendig ein aktives Handeln des Drittstaates verlangt, liegt jedoch nur dann vor, wenn die Flucht nach dem äußeren Erscheinungsbild ein Ende gefunden hat, der Aufenthalt also "stationären Charakter angenommen hat". Dies ist dann nicht der Fall, wenn der Flüchtling nichts unternimmt, um dort Fuß zu fassen, nicht auf Arbeitssuche geht und sich verborgen hält, bis er einen gefälschten Pass, ein Visum und ein Flugticket zur Weiterreise erhält. Nach § 27 III 1 AsylVfG spricht jedoch eine gesetzliche Vermutung für die Beendigung der Flucht, wenn der Aufenthalt länger als drei Monate gedauert hatte. Diese Vermutung, die nicht nur die erreichte Verfolgungssicherheit, sondern auch die Beendigung der Flucht beinhaltet, ist widerleglich; der Flüchtling muss sich auf die Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit einer früheren Entscheidungs- oder Reisemöglichkeit innerhalb der 3-Monats-Frist berufen und dies glaubhaft machen. So stellt beispielsweise ein Flüchtling, der sich alsbald nach dem Eintreffen im Erstzufluchtsland bei der Deutschen Botschaft um eine Einreiseerlaubnis bemüht, unter Beweis, dass er die Flucht nicht im Drittland beenden will und objektiv auch nicht beendet hat. § 27 II AsylVfG enthält eine weitere widerlegliche Vermutensregel: Ist der Ausländer im Besitz eines von einem sicheren Drittstaat oder einem sonstigen Drittstaat ausgestellten Reiseausweises nach der Genfer Flüchtlingskonvention wird vermutet, dass er bereits in diesem Staat vor politischer Verfolgung sicher war. Entsteht nach der freiwilligen Aufgabe einer Sicherheit vor Verfolgung in einem Drittstaat während des Aufenthaltes des Asylbewerbers in Deutschland ein neuer (objektiver Nach-) Fluchtgrund, so kann ein hieraus entstehender Asylanspruch nicht unter Hinweis auf die früher erlangte Sicherheit vor Verfolgung verneint werden.
i) Subsumtion des individuellen Sachverhalts Wenn Sie sich schon mit dem Asylrecht befaßt haben, werden Ihnen etliche der von mir gewählten Formulierungen bekannt vorkommen. Man findet sie nämlich in vielen Urteilen der Verwaltungsgerichte, die ja zum Großteil aus Textbausteinen bestehen wieder. Die Richter rekapitulieren meist die asylrechtlichen Grundsätze entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes, um auf dieser Basis dann den individuellen Vortrag als asylirrelevant abzuhandeln. Indem ich die asylrechtlichen Grundsätze, wie sie von der Rechtsprechung entwickelt wurden, systematisch dargestellt habe, habe ich versucht, Ihnen das übliche Raster an die Hand zu geben, nach dem der Asylantrag geprüft wird. Vielleicht können Sie anhand dieses Schemas schon im Vorfeld die Schwachpunkte erkennen und gezielt bei Ihrem Schützling nachfragen und den Sachverhalt weiter aufklären. Da jedoch die asylrechtlichen Grundsätze sehr allgemeiner Natur sind, hilft auch ein solcher Abgleich oft nicht weiter. Sicher haben Sie bemerkt, dass sich zahlreiche der Formulierungen der asylrechtlichen Grundsätze wie Gummiparagraphen anhören. Die einzelnen Voraussetzungen lassen sich je nach Fall zugunsten oder zu Lasten des Flüchtlings interpretieren. Über Jahrzehnte haben das Bundesamt und die Gerichte – beispielsweise zu Zeiten des Kalten Krieges – jeden Ostblockflüchtling als Asylberechtigten anerkannt, auch wenn der Betreffende Jahrzehnte unbehelligt und angepasst die Mißstände des realen Kommunismus ertrug und dann durch die Flucht in den Westen eine "Abstimmung mit Füssen" vornahm. Umgekehrt werden gegenwärtige Unterdrückungsmechanismen, wie wiederholte Hausdurchsuchungen, Bedrohungen und kurzfristige Festhaltungen auf den Polizeirevieren der Türkei, von der aktuellen Rechtsprechung überwiegend als asylirrelevante, alle Kurden und oppositionellen Türken gleichermaßen treffende Maßnahmen verharmlost. Hier ist es Ihre Aufgabe, einerseits die individuelle Betroffenheit durch eine konkrete Schilderung der bereits erlittenen Repressionen deutlich zu machen und andererseits die aufgezeigten Lehrsätze (Leer-Sätze) nicht kritiklos hinzunehmen. Eine Änderung kann nur erreicht werden, wenn man immer wieder gegen den Stachel löckt.
Nach § 26 AsylVfG erhalten der Ehegatte und minderjährige ledige Kinder eines unanfechtbar als asylberechtigt anerkannten Ausländers Familienasyl, das heißt die Rechtsstellung als Asylberechtigte, unter den dort genannten Voraussetzungen. Diese sind beim Ehegattenasyl, dass die Ehe schon in dem Verfolgerstaat bestanden hat und der Ehegatte einen Asylantrag gestellt hat und zwar vor oder gleichzeitig mit dem Asylberechtigten oder unverzüglich nach der Einreise sowie, dass die Anerkennung des Asylberechtigten nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist. Diese Voraussetzungen gelten entsprechend für die im Zeitpunkt ihrer Asylantragstellung minderjährigen, ledigen Kinder eines Asylberechtigten. Sie müssen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes den Asylantrag regelmäßig innerhalb von zwei Wochen nach der Geburt stellen. Nur für die im Bundesgebiet nach der Anerkennung des Asylberechtigten geborenen Kinder ist der Asylantrag innerhalb eines Jahres nach der Geburt zu stellen. Seit der Änderung des Asylverfahrensgesetzes zum 01.11.1997, mit welcher eingeführt wurde, dass die Anerkennung des Stammberechtigten unanfechtbar sein muss, ist das Anfordernis des Bundesverwaltungsgerichtes, wonach das Kind innerhalb von zwei Wochen einen Asylantrag stellen muss, absurd geworden. Hat, wie oft, das Kind keine eigenen Asylgründe, verlangt diese Meinung also die Stellung eines "offensichtlich unbegründeten" Asylantrages, nur damit das Kriterium der unverzüglichen Asylantragstellung gewahrt wird. Später muss nach dieser Meinung dann noch ein Asylfolgeantrag gestellt werden. Meiner Meinung nach handelt es sich hierbei um eine unnötige Ressourcenverschwendung. Eine sachgerechte Interpretation von § 26 AsylVfG ist auch dahingehend möglich, dass die unverzügliche Asylantragstellung erst dann zu erfolgen hat, wenn sämtliche Voraussetzungen des Familienasyles vorliegen, zu welchen seit 01.11.1997 auch die Unanfechtbarkeit des Asylantrages des Stammberechtigten zählt. Auf der Basis der herrschenden Meinung ist jedoch nach wie vor auch dann ein Familienasylantrag innerhalb von zwei Wochen zu stellen, wenn er zwingend abgelehnt werden muss, nur damit dann später ein Asylfolgeantrag zum Erfolg führt. Wie schon gesagt, setzt das Familienasyl weiter voraus, dass die Anerkennung des sogenannten Stammberechtigten rechtskräftig ist. Dies führt zu dem paradoxen Ergebnis, dass dann, wenn ein Gericht das Bundesamt verpflichtet, z. B. den Familienvater anzuerkennen, eigene Asylgründe bei der Frau und den Kindern aber verneint (was eigentlich selten sein dürfte, wenn das Gericht die Grundsätze der Regelvermutung des Bundesverwaltungsgerichtes anwendet), die Klage der Frau und der Kinder abgewiesen werden muss. Wird die Asylanerkennung des Familienoberhauptes rechtskräftig, kann (und sollte!) dann ein Asylfolgeantrag innerhalb von drei Monaten durch die Frau und die Kinder gestellt werden. Die 3-Monats-Frist beginnt nicht mit Rechtskraft der Verpflichtungsentscheidung, sondern erst mit Zustellung des Anerkennungsbescheides an das Familienoberhaupt. Das Anfordernis, dass die Anerkennung des Stammesberechtigten unanfechtbar sein muss, wurde erst zum 01.11.1997 eingefügt. Es führt dazu, dass das Bundesamt dem Asylantrag einer Familie nur dann einheitlich stattgeben darf, wenn es von einer individuellen Verfolgung der gesamten Familie ausgeht. Sieht es nur ein Familienmitglied als verfolgt an, muss es entweder die anderen ablehnen (weil jedenfalls die Voraussetzung der Unanfechtbarkeit zur Zuerkennung von Familienasyl fehlt) und damit eine Klage provozieren oder das Verfahren der anderen Familienangehörigen abtrennen und liegenlassen, bis hinsichtlich des Familienoberhauptes entschieden ist (und damit das Verfahren verschleppen bzw. eine Untätigkeitsklage provozieren). Die Gesetzesänderung führt also zu einer Mehrarbeit beim Bundesamt und zu Asylfolgeanträgen, weshalb Spötter auch behaupten, der eigentliche Gesetzgebungszweck habe darin bestanden, den durch den Rückgang von Asylbewerbern nötig gewordenen Personalabbau beim Bundesamt zu stoppen. Eine Anerkennung als Familienasylberechtigter soll nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes auch dann ausscheiden, wenn der Familienangehörige aus einem sicheren Drittstaat im Sinne von § 26 a AsylVfG eingereist ist, sofern die Einreise nicht mit einem Visum erfolgte oder die sonstigen Ausnahmen eingreifen (insbesondere Art. 4 DÜ und Art. 35 SDÜ). Ich halte diese Rechtsprechung für wenig überzeugend, weil sie den Gesetzeszweck (einheitlicher Status der Familie) vereitelt. Auch hier hat der Grundsatz der Flüchtlingsabwehr Vorrang vor einer sachgerechten Norminterpretation. Obwohl Voraussetzung für das Familienasyl eine förmliche Asylantragstellung ist (womit die Asylbewerberzahlen künstlich in die Höhe geschraubt werden), unterbleibt eine inhaltliche Prüfung des Asylbegehrens der Familienangehörigen, wenn die Voraussetzungen des Familienasyls vorliegen. Liegen sie nicht vor, ist eine eigene Verfolgungsgefahr unter Berücksichtigung der Rechtsprechung zur Regelvermutung bei engen Familienangehörigen zu prüfen. Die Stellung eines Asylantrages für Ehegatten und Kinder, die nachkommen oder später geboren werden führt wegen der Voraussetzung von § 26 I Nr. 3 AsylVfG oft zur Einleitung eines Widerrufsverfahrens des Asylberechtigten. Vor Stellung eines Antrages auf Familienasyl ist es daher ratsam, zu bedenken, ob die Gründe für die Asylanerkennung des ursprünglich Anerkannten noch fortbestehen oder ob der Aufenthalt der Familienangehörigen nicht besser über das ausländerrechtliche Instrumentarium geregelt werden kann. Hierauf sind Ehegatten und Kinder von Konventionsflüchtlingen im Sinne von § 51 I AuslG generell angewiesen. Eine entsprechende Anwendung von § 26 AsylVfG auf die Fälle des § 51 I AuslG wird von der Rechtsprechung abgelehnt. Der Gesetzgeber habe ganz bewußt das Familienasyl nur für die Asylberechtigten vorgesehen und eine vergleichbare Regelung für die sonstigen Flüchtlinge unterlassen. Ich bezweifle dies. Wahrscheinlich hat der Gesetzgeber bei der Einführung des Familienasyls nur an den damals noch ungeschmälerten Art. 16 GG a. F. gedacht und die damals noch seltenen Fälle von § 51 I AuslG einfach vergessen. Eine Regelungslücke liegt damit vor; da auch der hinter der Einführung des Familienasyls stehende Gedanke, dass der asylrechtliche Status innerhalb der Familie einheitlich sein soll, auch für § 51 I AuslG anwendbar ist, wäre ein Gesetzesanalogie eigentlich möglich. Gleichwohl lehnt dies die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausdrücklich ab. Den Interessen der nächsten Angehörigen eines Abschiebungsschutzberechtigten sei "durch die ihnen zustehende, wegen Art. 6 I GG einem Rechtsanspruch nahekommende aufenthaltsrechtliche Rechtsposition aus § 31 AuslG i. V. m. § 70 AsylVfG Genüge getan" (BVerwG vom 05.07.1994, InfAuslR 95, 24). Dies widerspricht dem internationalen Standard und den Forderungen des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen.
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4. § 51 I AuslG – Die Rechtsstellung des Flüchtlings im Sinne der GFK Nach § 51 I AuslG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Zugehörigkeit zu einer Rasse, Staatsangehörigkeit, zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Die Vorschrift formuliert den Abschiebungsschutz für politisch Verfolgte und ist dahin auszulegen und anzuwenden, dass sie mit dem Flüchtlingsbegriff des Art. 1 A Nr. 2 Genfer Konvention (GK) übereinstimmt. Die Voraussetzungen sind mit denen des Anspruchs auf Anerkennung als Asylberechtigtiger deckungsgleich, soweit es die Verfolgungshandlung, die geschützten Rechtsgüter und den politischen Charakter der Verfolgung betrifft. Der wesentliche Unterschied zum Asylgrundrecht besteht darin, dass Art. 16 a GG einen Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht und das Fehlen eines anderweitigen Verfolgungsschutzes verlangt, während das Abschiebungshindernis des § 51 I AuslG auch dann eingreift, wenn es sich um unbeachtliche (subjektive) Nachfluchttatbestände handelt oder die Einreise über einen sicheren Drittstaat erfolgte, in welchen der Flüchtling jedoch nicht rückgeführt werden kann. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes ist auch verlangt, dass die Verfolgung eine staatliche bzw. eine dem Staat zurechenbare ist. Fehlt es an einer effektiven Gebietsgewalt des Staates, tobt ein offener Bürgerkrieg oder herrschen anarchische Zustände, soll auch § 51 I AuslG nicht eingreifen. Trotz berechtigter heftiger Kritik in der Literatur und des Vorwurfes, damit einen nationalen Sonderweg zu gehen, hält das Bundesverwaltungsgericht an dieser Rechtsprechung fest.
a) Persönlicher Anwendungsbereich Die Voraussetzungen von § 51 I AuslG liegen vor bei Asylberechtigten und sonstigen Ausländern, die im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder außerhalb des Bundesgebietes als solche anerkannt sind (§ 51 II Nr. 2 AuslG). In den sonstigen Fällen, in den sich der Ausländer auf politische Verfolgung beruft, stellt das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge in einem Asylverfahren nach den Vorschriften des AsylVfG fest, ob die Voraussetzungen des § 51 I AuslG vorliegen (§ 51 II 2 AuslG). Hierzu korrespondiert § 13 II AsylVfG, wonach mit jedem Asylantrag sowohl die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 I AuslG, als auch, wenn dies nicht ausdrücklich abgelehnt wird, die Anerkennung als Asylberechtigter beantragt werde.
b) Ausschluss aus schwerwiegenden Gründen § 51 I AuslG findet jedoch dann keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist (§ 51 III AuslG). Da die damit zugelassene Abschiebung praktisch der Beseitigung des asylrechtlichen Schutzes gleichkommt, ist eine restriktive Auslegung geboten, um die Vorschriften als noch verfassungskonform ansehen zu können. Die Abschiebung ist nur als ultima ratio zulässig, wenn anderenfalls die Opfergrenze des asylgewährenden Staates überschritten wäre. Nur außergewöhnlich schwerwiegende Gefahren können es rechtfertigen, den im Abschiebungsverbot enthaltenen Menschenrechtsschutz hinter die Belange der staatlichen Sicherheit zurückzustellen. Der verwendete Begriff der "Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland" meint sowohl die innere als auch die äußere Sicherheit des Staates. Er schützt die Existenz und den Bestand des Staates und seiner Einrichtungen, welche ebenfalls Verfassungsrang haben und nicht hinter dem Recht des Asylberechtigten auf Verfolgungsschutz zurückstehen. Vielfach werden also Straftaten im Sinne von §§ 80 ff StGB, also Hochverrat und andere Staatsschutzdelikte, einschlägig sein, doch sind auch andere Straftaten von entsprechendem Gewicht und ähnlicher Zielrichtung nicht ausgenommen. Die Annahme von schwerwiegenden Gründen für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer Gefahr für die Allgemeinheit setzt weiter voraus, dass sie ein solches Gewicht haben, das es erfordert, den asylrechtlichen Schutz zurücktreten zu lassen. Deshalb müssen im Anwendungsbereich des § 51 III AuslG die Maßstäbe für die Annahme der schwerwiegenden Gründe noch enger sein, als bei Anwendung des § 48 I AuslG. Erforderlich ist, dass sich im maßgebenden Zeitpunkt mit besonders hoher Wahrscheinlichkeit feststellen lässt, dass der Ausländer auch in Zukunft gegen die innere oder äußere Ordnung der Bundesrepublik Deutschland gerichtete Taten von dem dargelegten Gewicht ausüben wird. Dies erfordert die Prüfung, ob sich nicht eine Strafmaßnahme aus Anlaß der dem Täter vorgeworfenen Taten dem spezialpräventiven Zweck gemäß dahin auswirken wird, dass der Ausländer in Zukunft voraussichtlich keine Straftaten der vom Gesetz vorausgesetzten Art begehen wird. Nach § 51 IV AuslG ist selbst dann, wenn die Voraussetzungen des § 51 I AuslG festgestellt werden, eine Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung zu erlassen, wobei jedoch die Staaten, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf, zu bezeichnen sind. Diese Bestimmung gehört, nicht nur für Nicht-Juristen, zu den unverständlichen Regelungen im Ausländergesetz. Tatsächlich drückt sie jedoch nur das grundsätzliche Mißtrauen des Gesetzes gegenüber allen Ausländern, selbst denen, die die asylrechtliche Stellung von § 51 I AuslG erhalten haben und damit einen Rechtsanspruch auf Aufenthaltsbefugnis besitzen, aus. Auch sie sollen, sozusagen auf Vorrat, zur Ausreise aufgefordert und "abschiebereif" gemacht werden, auch wenn klar ist, dass diese Drohung jedenfalls in absehbarer Zeit nicht realisiert werden soll.
c) Rechtsfolge: Aufenthaltsbefugnis Wenn Abschiebungshindernisse im Sinne von § 51 I AuslG unanfechtbar festgestellt sind und die Abschiebung des Ausländers aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht nur vorübergehend unmöglich ist, hat der Ausländer einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis (§ 70 I AsylVfG). Die Voraussetzungen werden regelmäßig vorliegen. Nur dann, wenn ein konkreter Drittstaat zur Aufnahme bereit steht, kann davon ausgegangen werden, dass die Abschiebung nur vorübergehend unmöglich ist. Existiert ein konkreter, aufnahmebereiter Drittstaat nicht (wie dies regelmäßig der Fall sein wird), ist eine Aufenthaltsbefugnis zu erteilen, die jeweils um zwei Jahre verlängert wird (§ 34 I AuslG). Gleichzeitig ist nach Art. 28 GK ein Reiseausweis für Flüchtlinge zu erteilen. Dies gilt dann nicht, wenn der Betroffene vor der unanfechtbaren Statusentscheidung nach § 51 III AuslG aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung unanfechtbar ausgewiesen worden ist (§ 69 II AsylVfG). Wird er nachträglich ausgewiesen, erlischt die Aufenthaltsbefugnis kraft Gesetzes (§ 44 Nr. 1 i. V. m. § 48 I Nr. 5 AuslG). In diesem Falle besteht ein Rechtsanspruch auf Duldung gemäß § 55 II AuslG (es sei denn, eine Abschiebung ist nach § 58 IV AuslG ausnahmsweise zulässig). Die unanfechtbare Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 51 I AuslG beinhaltet nach § 3 AsylVfG auch die Feststellung, dass der Ausländer Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention ist. Er hat infolge dessen auch einen Rechtsanspruch auf die hieraus abgeleiteten Vergünstigungen, etwa einen Anspruch auf Ausstellung eines Flüchtlingsausweises oder Leistungen der sozialen Sicherheit entsprechend der VO-EWG Nr. 1408/71 (z. B. Kindergeld und Erziehungsgeld). Nach Stellung eines Asylantrages hat der Ausländer gemäß § 52 AuslG einen vorläufigen Abschiebungsschutz, wenn nicht die Voraussetzungen von § 51 III AuslG vorliegen.
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III) Menschenrechtliche Schutzbestimmungen Das asylrechtliche Schutzsystem, das bislang dargestellt wurde, will Schutz vor einer politischen Verfolgung bieten. Die Schutzbestimmungen richten sich nicht an den Herkunftsstaat, sondern an den Aufnahme- oder den Transitstaat. Ihnen legt das Flüchtlingsrecht Mindestgebote zur Behandlung der Flüchtlinge auf. Der Menschenrechtsschutz hingegen blickt auf den Herkunftsstaat. Er definiert den Mindeststandard, den jeder Mensch gegenüber dem Staat beanspruchen kann, nämlich die angeborenen, unveräußerlichen Rechte und Grundfreiheiten, die dem Einzelnen nicht aufgrund staatlicher Verleihung, sondern kraft seines Mensch-Seins zustehen und die deshalb im Unterschied zu den Bürgerrechten von der Staatsangehörigkeit unabhängig sind.
Die Idee der Menschenrechte ist vergleichsweise jung. Sie beginnt mit der amerikanischen Unabhängigkeitserklärung vom 12.06.1776 ("Bill of Rights"), findet ihren herausragenden Ausdruck in der französischen Revolution mit der "Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte" vom 26.08.1789 und geht von da aus kontinuierlich in alle nationalen modernen Verfassungen ein. Individualrechtlich spielten die Menschenrechte jedoch zunächst keine Rolle. Das staatliche Interesse war darauf gerichtet, durch Handels-, Freundschafts- oder Niederlassungsverträge die staatlichen Interessen auszugleichen und nahm den einzelnen allenfalls indirekt ins Blickfeld. Eine Verletzung des eigenen Bürgers durch einen fremden Staat war nur als Verletzung eines Staatsvertrages, aber nicht als Menschenrechtsverletzung relevant. Erst unter dem Eindruck der Menschenrechtsverletzungen während des 2. Weltkriegs gelang der Wandel vom Zwischen-Staaten-Recht hin zu einer Institutionalisierung des Schutzes der Menschenrechte. Die Menschenrechte haben in die nationalen Verfassungen Eingang gefunden, auch in das Grundgesetz. Dieses enthält in seinem Artikel 1 das apodiktische Bekenntnis zur Unantastbarkeit der Menschenwürde als oberstes Verfassungsgut, als tragendes Konstitutionsprinzip. Die Menschenwürde ist der höchste Rechtswert innerhalb der Verfassungsordnung. Art. 1 II GG enthält darüber hinaus in dem Bekenntnis zu den unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt, ein "Versprechen an die Völkergemeinschaft", das durch Art. 1 III GG für die Gesetzgebung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht bindend erklärt wurde. Da auch der nachfolgende Grundrechts-Katalog die Menschenrechte vollständig umfaßt, ist innerstaatlich – de lege lata – alles in Ordnung. Die Menschenrechte sind Bestandteil unserer Verfassung. Zum unstreitigen Inhalt der Menschenrechte zählen: - das Recht auf Leben - das Verbot von Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung - das Verbot der Sklaverei und Zwangsarbeit - das Recht auf persönliche Freiheit und Sicherheit - das Recht auf Rechtsschutz, gerichtliches Gehör und Schutz der Menschenwürde der Gefangenen - das Verbot der Diskriminierung - das Recht auf Gedanken-, Gewissens-, Religionsfreiheit, freie Meinungsäußerung, Versammlungs- und Vereinsfreiheit - der Grundsatz "nulla poena sine lege" - das Recht auf Achtung der privaten Sphäre und Schutz der Ehe und Familie - und schließlich das Recht auf Entfaltung der Persönlichkeit, das in den genannten Konventionen nicht ausdrücklich erwähnt ist, sich aber als Substrat zwingend ergibt Dieser Rechte-Katalog beschreibt den common sense der zivilisierten Welt. So hat ein Staat Menschen zu behandeln, ohne dass es darauf ankommt, ob sie "Bürger" oder "Ausländer" oder gar nur "Asylbewerber" sind.
Die Menschenrechte gelten auch in Deutschland. Zum Großteil sind sie Inhalt der deutschen Verfassungsordnung, teilweise sind sie auch in einfaches deutsches Recht transponiert, wie etwa in den Bestimmungen von §§ 51 und 53 AuslG. Stets sind alle deutschen Gesetze so auszulegen, dass sie im Einklang mit den Menschenrechten stehen. Für eine unmittelbare Anwendung der internationalen Abkommen und Regelungen verbleibt daher idealerweise ebensowenig Raum, wie für eine unmittelbare Anwendung der Grundrechte. Dann jedoch, wenn ausnahmsweise eine gesetzliche Regelung nicht existiert oder die herrschende Gesetzesinterpretation zu einer Kollission mit den höherrangigen Verfassungsrechten oder den Menschenrechten führt, können ausnahmsweise auch diese Normen unmittelbar zur Anwendung gebracht werden. Obwohl Adressat der Menschenrechte prinzipiell der Herkunftsstaat ist, hat der Menschenrechtsschutz auch für den Transit- und den Aufnahmestaat eines Flüchtlings weitreichende Wirkungen. Denn nach der Rechtsprechung sowohl des Bundesverfassungsgerichtes, als auch des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sind die Vertragsstaaten – also auch die Bundesrepublik Deutschland – daran gehindert, durch eine Abschiebung, Zurückweisung oder Ausweisung eines Ausländers indirekt an einer menschenrechtswidrigen Behandlung mitzuwirken. Die Abschiebung einer Person durch den Aufnahme- oder Transitstaat, die im Zielstaat einer unmenschlichen Behandlung unterworfen wäre, ist selbst eine Menschenrechtsverletzung. Nicht nur der Staat, der den Betreffenden foltert, sondern auch der Staat, der den Flüchtling dem Folterer überantwortet, verletzt die Menschenrechte! Im deutschen Rechtssystem soll dieser Schutz vor Abschiebung im wesentlichen durch die Bestimmungen des § 53 AuslG gewährleistet werden.
a) § 53 AuslG – auslandsbezogene Abschiebungshindernisse § 53 AuslG verbietet die Abschiebung eines Ausländers, wenn diesem im Zielstaat Folter (§ 53 I), die Todesstrafe (§ 53 II), eine menschenrechtswidrige Behandlung (§ 53 IV) oder eine erhebliche, konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit (§ 53 VI 1) droht. Der Schwerpunkt der Prüfung liegt dabei regelmäßig bei nicht-asylrelevanten Verfolgungsmaßnahmen. Gleichwohl greift diese Bestimmung auch dann ein, wenn es sich um potentiell asylrelevante Aktionen gehandelt hat, asylrechtlicher Schutz aber verweigert wurde. Denn die Verneinung des Asylrechtsschutzes bedeutet noch nicht, dass nicht auch eine Beeinträchtigung der durch § 53 AuslG geschützten Rechtsgüter drohen könnte. Vielmehr ist der selbe Sachverhalt nochmals unter den Kriterien von § 53 AuslG zu prüfen, was von der Praxis häufig verkannt wird. Die Entscheidung nach § 53 AuslG ist prinzipiell eine ausländerrechtliche. Die Ausländerbehörde hat, bevor eine Abschiebung erfolgt, grundsätzlich zu prüfen, ob dem Vollzug der Abschiebung Abschiebungshindernisse entgegenstehen und dann gegebenenfalls eine Duldung zu erteilen (§ 55 II AuslG). Ist jedoch ein Asylantrag gestellt, hat das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge die alleinige Prüfungs- und Entscheidungskompetenz, wie § 24 II AsylVfG klarstellt. Die Ausländerbehörde ist an diese Feststellung gebunden (§ 42 S. 1 AsylVfG). Will sie davon abweichen – etwa, weil zwischenzeitlich neue Entwicklungen im Herkunftsstaat die alte Entscheidung fragwürdig erscheinen lassen –, ist ein Wiederaufnahme- oder Widerrufsverfahren beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge durchzuführen. Wenn (und solange) jedoch vom BAFl eine Entscheidung über die Durchführung eines neuen Verfahrens noch nicht ergangen ist, ist sie berechtigt und verpflichtet, selbst das Vorliegen von Abschiebungshindernissen zu prüfen. Stets nämlich ist die Ausstrahlungswirkung der Grundrechte auf die Auslegung und Anwendung von § 53 AuslG zu beachten. Es würde dem Grundsatz der Menschenwürde als oberstem Prinzip unserer Rechtsordnung widersprechen, wenn deutsche Behörden an einer menschenrechtswidrigen Behandlung eines Betroffenen durch dessen zwangsweise Überstellung in ein Land mitwirken würden. 1. Nach § 53 I AuslG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem für ihn die konkrete Gefahr besteht, der Folter unterworfen zu werden. Unter Folter wird, entsprechend der Definition in Art. 1 der UNO-Folterkonvention (Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, BGBl. II 1990) jede Handlung verstanden, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, z. B. um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen oder um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeine Art von Diskriminierung beruhenden Grund. Foltersubjekt ist mithin (unmittelbar oder mittelbar) der Staat. Liegen die Voraussetzungen vor, handelt es sich um ein zwingendes Abschiebungshindernis. Das zwingende Abschiebungshindernis des § 53 I AuslG liegt selbst dann vor, wenn jedem Bürger des Heimatlandes die Gefahr der Folter droht. Das im Asylrecht inflationär verwendete Ablehnungsargument, der Staat sei so undemokratisch, dass er alle foltere, ist jedenfalls im Bereich des § 53 I AuslG unbeachtlich. Voraussetzung ist jedoch, dass die drohende Foltergefahr nicht nur abstrakt besteht, sondern – wenn auch aufgrund allgemeiner Erfahrungen – konkret im Einzelfalle droht. Es muss also dargelegt werden, dass der Flüchtling wahrscheinlich, ebenso wie andere, konkret zu benennende Referenzfälle, eine unmenschliche Behandlung zu erwarten hat. Unzureichend ist es beipielsweise auszuführen, alle oppositionellen Kurden in der Türkei erwarte Folter und Haft. Vielmehr sollte beispielsweise das Schicksal der Familie, des Dorfes oder der Religionsgemeinschaft, der der Flüchtling angehört, unterbreitet werden und so konkret dargestellt werden, dass Ihr Schützling vergleichbaren Torturen nur durch die Flucht entrinnen konnte. Soweit vorhanden, ist Material vorzulegen. 2. § 53 II AuslG verbietet die Abschiebung in einen Staat, wenn dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Todesstrafe besteht. In diesen Fällen finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung. Letzteres bedeutet, dass der Grundsatz der Spezialität (vgl. § 11 IRG) Anwendung findet. Wenn also der Zielstaat zusichert, dass er die Todesstrafe nicht verhängt oder nicht vollstrecken wird, steht § 53 II AuslG einer Auslieferung nicht entgegen, sofern nicht andere Abschiebungshindernisse eingreifen. Eine konkrete Gefahr wird von § 53 II AuslG nicht verlangt. Dies folgt schon aus dem Wortlaut. Denn § 53 II AuslG spricht nicht von einer konkreten Gefahr der Todesstrafe, sondern von einer Gefahr der Todesstrafe. Auch der Verweis auf die Vorschriften über die Auslieferung spricht für eine solche Auslegung. Nach den Auslieferungsvorschriften darf eine Auslieferung nur dann erfolgen, wenn der Heimatstaat verbindlich erklärt hat, dass eine Todesstrafe nicht verhängt wird. Solange eine solche verbindliche Erklärung nicht vorliegt, verbietet § 53 II AuslG sowohl die Abschiebung, als auch eine Auslieferung. 3. Die Gefahr einer menschenrechtswidrigen Behandlung verbietet gemäß § 53 IV AuslG. i. V. m. der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) vom 04.11.50 die Abschiebung. Nach Art. 3 EMRK ist eine Abschiebung unzulässig, wenn den Betroffenen im Zielstaat Folter oder eine andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe erwartet. Die Begriffe der unmenschlichen oder erniedrigenden Maßnahme im Sinne von Art. 3 EMRK sind mittlerweile vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in ständiger Rechtsprechung hinreichend geklärt; sie beschreiben einen Angriff von relevantem Gewicht auf die Würde und physische Integrität einer Person. Diese Kriterien wurden auch von der bundesdeutschen Rechtsprechung übernommen. Eine grundlegende Differenz besteht jedoch darin, dass das Bundesverwaltungsgericht als weiteres Kriterium ein geplantes, vorsätzliches, auf eine bestimmte Person gerichtetes Handeln des Heimatstaates oder eines Drittstaates verlangt, damit Art. 3 EMRK eingreift. Nur eine vom Staat ausgehende oder von ihm zu verantwortende Misshandlung könne eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK sei. Demgegenüber stellt die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte hierauf nicht ab. Sie nimmt nicht den Zielstaat, in dem sich die spätere Menschenrechtsverletzung realisiert, in den Blick, sondern den handelnden, also ausliefernden oder abschiebenden Staat. Dieser handelt mit der Anordnung und Durchführung der Rückschiebung des Ausländers unmenschlich. Unzweifelhaft deutlich wird dies in der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 02.05.97, in der eine AIDS-Erkrankung als zu berücksichtigendes Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK angesehen wurde. Der vom Bundesverwaltungsgericht beschrittene deutsche Sonderweg ist unakzeptabel und kennzeichnet den dort vorherrschenden Etatismus.
Als weiteres Abschiebungshindernis im Sinne von § 53 IV AuslG kommt vor allem Art. 8 EMRK in Betracht. Da Art. 8 EMRK jedoch keine weitergehenden als die durch Art. 6 GG vermittelten Schutzwirkungen entfalten soll und sein Anwendungsbereich sich mit dem des Art. 6 GG decken soll besteht bei entsprechender Auslegung von Art. 6 GG insoweit keine Notwendigkeit, auf Art. 8 I EMRK zurückzugreifen. Art. 6 GG ist als verfassungsunmittelbares Abschiebungshindernis vorrangig. Gleichwohl empfiehlt sich für die anwaltliche Praxis stets auch die Rüge eines Verstoßes gegen § 53 IV AuslG i. V. m. Art. 8 EMRK, um ggf. den Weg nach Straßburg gehen zu können. Nach der deutschen Rechtsprechung hat die Rüge jedoch nur geringe Praxisrelevanz. Diese differenziert nämlich zwischen sogenannten zielstaatsbezogenen und sogenannten inlandsbezogenen Abschiebungshindernissen. Zielstaatsbezogene sind solche, die sich im Verfolgerstaat realisieren, inlandsbezogene solche, die noch im Inland ihre Wirkungen tätigen. Beispielsweise ist die durch die Abschiebung der Mutter herbeigeführte Trennung einer Familie nach dieser fragwürdigen Grenzziehung eine inlandsbezogene Maßnahme, weil der behauptete Verstoß gegen den Schutz der Ehe und Familie in der Trennung liege und sich damit noch in Deutschland realisiere. Für solche inlandsbezogenen Abschiebungshindernisse greife § 53 AuslG nicht ein, das Bundesamt sei mithin nicht zuständig. Nur die Ausländerbehörde habe im Rahmen der Vollstreckung solche inlandsbezogenen Abschiebungshindernisse nach § 55 II AuslG zu berücksichtigen. Nach dieser herrschenden Meinung läge bei einer Trennung der Familie ein Verstoß gegen § 53 AuslG nur dann vor, wenn das abgeschobene Familienmitglied im Zielstaat alleine nicht zurechtkäme und deshalb menschenrechtswidrig behandelt würde. Dies könnte beispielsweise bei der Abschiebung eines Kleinkindes der Fall sein. Dann würde sich die Gefahr – z. B. Tod durch mangelnde Versorgung – im Zielstaat realisieren und nicht schon im Inland. Ich halte diese Trennung für künstlich und fragwürdig. Die Sachverhalte überschneiden sich. Darüber hinaus gewährt § 55 II im Verhältnis zu § 53 AuslG einen minderen Schutz, weil er nur im Rahmen einer Vollstreckungsmaßnahme – dies ist die Abschiebung – geltend gemacht werden kann und damit im Regelfalle nur im einstweiligen Rechtsschutzverfahren. Es macht einen wesentlichen Unterschied, ob das Vorliegen von behaupteten Abschiebungshindernissen in einem ordentlichen Verfahren geprüft wird – wie dies bei zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen der Fall ist – oder ob der Staat erst einmal die Abschiebung anordnen darf und der Betroffene dann nur noch die Möglichkeit erhält, im letzten Stadium – der staatlichen Zwangsvollstreckungsmaßnahme –als Rettungsanker einen Antrag auf einstweilige Anordnung zu stellen, bei dem dann inzident geprüft wird, ob inlandsbezogene Abschiebungshindernisse vorliegen. Genau dies aber ist das Ergebnis der künstlichen Trennung zwischen zielstaatsbezogenen und inlandsbezogenen Abschiebungshindernissen. Der Unterschied in der Kontrolldichte und den Rechtsschutzmöglichkeiten ist weder sachlich gerechtfertigt, noch mit den Rechtspositionen, die aus Art. 6 GG und Art. 8 EMRK ableitbar sind, zu rechtfertigen. 4. Die durch die einengende Interpretation von § 53 IV AuslG i. V. m. Art. 3 EMRK entstehende Schutzlücke wird durch § 53 VI 1 AuslG teilweise geschlossen. Von der Abschiebung eines Ausländers kann danach abgesehen werden, wenn im Zielstaat für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Anders als bei § 53 IV AuslG handelt es sich hierbei um eine Ermessensvorschrift. Ein echtes Ermessen ist jedoch wegen Art. 1 und 2 GG nicht gegeben. Die Bejahung einer erheblichen konkreten Gefahr für Leib, Leben und Freiheit führt regelmäßig dazu, dass eine Abschiebung unzulässig ist. Solange die Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 VI 1 AuslG im Raum steht, gibt es in der Praxis keinen Entscheidungsspielraum für die Ausländerbehörde: sie hat eine Duldung zu erteilen, weil sonst eine Menschenrechtsverletzung herbeigeführt würde. Diesmal braucht die Gefährdung nicht vom Staat oder einer staatsähnlichen Organisation ausgehen. Auch andere existentielle Gefährdungen, die landesweit drohen, können von § 53 VI AuslG erfaßt sein. Handelt es sich nicht um individuelle, nur den Einzelnen betreffende Gefahrenlagen, sondern liegt eine allgemeine Gefahrensituation vor, ist § 53 VI 2 AuslG zu beachten, der auf eine generelle Regelung durch die obersten Landesbehörden verweist (§ 54 AuslG). In der Rechtsprechung gibt es eine Tendenz, von dieser Vorschrift exzessiven Gebrauch zu machen. Manche Richter argumentieren, dass es zwar durchaus zutreffe, dass eine erhebliche, konkrete Gefahr drohe, verweigern aber gleichwohl den Abschiebungsschutz mit dem Argument, dieser müsse durch eine generelle Regelung durch die Landesbehörden über § 54 AuslG erfolgen. Sie blenden dabei aus, dass in den meisten Fällen eine Abschiebungsstopp-Regelung tatsächlich nicht existiert. Da es keinen Rechtsanspruch eines Individuums auf den Erlass einer generellen Abschiebungsregelung gibt, verweigern sie damit im Ergebnis einen effektiven Rechtsschutz. Ich halte eine solche Entscheidungspraxis für irrig und rechtswidrig. Vielmehr ist in diesem Falle entweder – gegen die einengende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes – Abschiebungsschutz nach § 53 VI 1 AuslG zu gewähren oder ein Rückgriff auf die Verfassung oder das internationale Recht erforderlich. Denn sowohl das Grundgesetz als auch die EMRK verbietet es, die Abschiebung eines Menschen sehenden Auges zuzulassen, wenn diesem in dem Zielstaat eine menschenrechtswidrige Behandlung droht. Die Tatsache, dass die Innenministerkonferenz es unterlassen hat, zu einer solchen Fallkonstellation eine generelle Regelung zu treffen, erlaubt keine Verletzung der individuellen Menschenrechte und verdrängt nicht die Grundrechte, wie leider allzu viele Richter dies offenbar glauben. Neben Art. 1 I, 2 I GG muss in diesem Falle die EMRK unmittelbar zur Anwendung gebracht werden oder Art. 3 des UN-Übereinkommens gegen die Folter von 1984 oder Art. 7 des UN-Paktes über bürgerliche und politische Rechte von 1966. Wurden diese Bestimmungen bei der Auslegung des nationalen Rechtes nicht beachtet, können nach Erschöpfung des Rechtsweges sowohl der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte als auch die UN-Ausschüsse gegen die Folter und für Menschenrechte angerufen werden. Wie schon kritisiert, differenziert die Rechtsprechung bei der Anwendbarkeit von § 53 AuslG noch danach, ob es sich um eine zielstaatsorientierte oder eine inlandsbezogene Gefährdung handelt. Nur für zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse sei § 53 AuslG einschlägig. Besteht die Gefährdung beispielsweise darin, dass eine schwere Erkrankung im Heimatstaat nicht behandelt werden kann, soll § 53 VI 1 AuslG einschlägig sein, liegt das Abschiebungshindernis jedoch in der Suizidalität des Ausländers oder beruft er sich auf den Familienschutz aus Art. 6 GG und Art. 8 EMRK, der eine Trennung von hier lebenden nahen Angehörige verbiete, handele es sich um sogenannte inlandsbezogene Abschiebungshindernisse, die nach § 55 II AuslG zu berücksichtigen seien. Dies ist insofern von Belang, als zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse gegebenenfalls vom Bundesamt zu berücksichtigen sind (mit der Konsequenz, dass unter Umständen ein Wiederaufnahmeverfahren zu betreiben ist), während inlandsbezogene Abschiebungshindernisse bei der Ausländerbehörde geltend zu machen sind. Obwohl ich diese Differenzierung für fragwürdig halte und sie ablehne, eröffnet die Schwierigkeit der Abgrenzung auch Handlungsräume: Die Unmöglichkeit einer erforderlichen ärztlichen Behandlung ist nach herrschender Meinung ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis und vom Bundesamt zu prüfen. Die Möglichkeit einer besseren und mit einer höheren Erfolgsquote versehenen Behandlung hingegen ist ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis und damit von der Ausländerbehörde zu berücksichtigen. Wird also beispielsweise vom Bundesamt ein Abschiebungshindernis verneint, weil eine Behandlung im Herkunftsstaat möglich ist, kann die Ausländerbehörde immer noch ein Abschiebungshindernis nach § 55 II AuslG bejahen, weil nur in Deutschland bestimmte, erfolgversprechende Behandlungsmethoden durchgeführt werden. Dieses Beispiel beseitigt nicht meine grundsätzliche Kritik (und setzt viel guten Willen beim Ausländeramt voraus), sondern zeigt nur auf, dass das Bemühen, durch juristische Finessen den eigentlich gebotenen Schutz zu verweigern, auch eine Kehrseite hat, die manchmal auch zugunsten des Flüchtlings genutzt werden kann. 5. Rechtsfolge der Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 VI 1 AuslG ist, dass zunächst die Abschiebung für drei Monate unzulässig ist (§ 41 I AsylVfG). Danach ist es die Aufgabe der Ausländerbehörde, über den Fortbestand der Aussetzung zu entscheiden, wobei die Feststellung des Bundesamtes bindend ist (§ 42 AsylVfG). Wegen des hohen Ranges der betroffenen Schutzgüter bleibt im Ergebnis damit der Ausländerbehörde für eine Ermessensentscheidung zu Lasten des Ausländers kein Raum mehr. Geht die Ausländerbehörde von einer Änderung der Verhältnisse aus, muss sie ein Widerrufsverfahren durch das Bundesamt initiieren (§ 72 AsylVfG). Da eine Duldung nur eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung darstellt, ist, wenn das Abschiebungshindernis voraussichtlich länger dauert, eine Duldung nicht der sachgerechte Aufenthaltsstatus. Vielmehr ist dann eine Aufenthaltsbefugnis gemäß § 30 AuslG zu erteilen. Gleiches gilt, wenn ein Abschiebungshindernis nach § 53 I bzw. IV AuslG festgestellt wurde. Auch hier führt der Weg meist über eine Duldung zur Aufenthaltsbefugnis.
b) Inlandsbezogene Abschiebungshindernisse Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes erstreckt sich der Abschiebungsschutz des § 53 AuslG nur auf sogenannte zielstaatsbezogene Gefährdungen. Inlandsbezogene Gefährdungen hingegen sollen über § 55 II AuslG berücksichtigt werden und zur Erteilung einer Duldung führen. Zur Abgrenzung der beiden Begriffe verweise ich auf die obigen Ausführungen. Die Abgrenzungsschwierigkeiten brauchen nicht zu erschrecken, vielmehr geben sie Argumentationsspielraum. Gegenüber dem Bundesamt, das bei dem Asylantragsteller für die Entscheidung über zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse zuständig ist, kann der Schwerpunkt in die eine Richtung gesetzt werden, gegenüber der anschließend mit der Abschiebung betrauten Ausländerbehörde kann dann gegebenenfalls auch noch der andere Aspekt erörtert werden, um eine Duldung nach § 55 II AuslG zu erhalten. Da das Bundesamt über inlandsbezogene Abschiebungshindernisse nicht entscheidet, ergeht in diesem Fall eine Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung, die vom Gericht auch dann akzeptiert werden wird, wenn es der Auffassung ist, dass inlandsbezogene Abschiebungshindernisse sehr wohl existieren. Diese hat ja nicht das Bundesamt zu berücksichtigen, sondern nur die Ausländerbehörde. Die Bundesamtsentscheidung ist also formell ordnungsgemäß. Manche gutwilligen Richter schreiben in ihr klageabweisendes Urteil sicherheitshalber noch hinein, dass zwar die Androhung der Abschiebung innerhalb eines Monats rechtmäßig ist, dass es aber "selbstverständlich ist", dass die Abschiebung nicht erfolgt und begründen dies dann mit einem Hinweis auf den Vorrang der Grundrechte, z. B. Art. 6 GG. Obwohl ich als Jurist den systematischen Aufbau des Gesetzes und den formalisierten Akt der Rechtsfindung durchaus schätze (da man auf diese Weise den Einfluß individueller Vorlieben, Vorurteile und Einflußnahmen beschränkt), halte ich eine solche Argumentation für verfehlt. Denn nicht nur die betroffenen Menschen sind als Individuen nicht aufspaltbar, sondern auch das Recht. Wenn ein Richter der Überzeugung ist, dass der konkrete Mensch, der vor ihm steht, nicht abgeschoben werden darf, weil dem der Schutz der Ehe und Familie aus Art. 6 GG entgegensteht, darf er nicht eine Abschiebungsandrohung für rechtens erklären, nur weil die einfachgesetzliche Regelung in der verqueren Auslegung der Rechtsprechung zwischen der Prüfungskompetenz des Bundesamtes und der Ausländerbehörde aufspaltet und ihm momentan nur die eine Hälfte, z. B. die Bundesamtsentscheidung, zur Prüfung vorlegt. Denn diese eine Hälfte enthält ja die maßgebliche Drohung der Abschiebung und erlaubt damit prinzipiell auch eine solche. Ist ein Richter der Auffassung, dass die Abschiebungsandrohung zwar formal korrekt ist, weil die eine Behörde, das Bundesamt, nur eine eingeschränkte Prüfungskompetenz hat, dass die angedrohte Abschiebung im Ergebnis aber rechtswidrig sein muss, weil die zweite Hälfte der Prüfung, die einer anderen Behörde, der Ausländerbehörde, obliegt, nur zu einem bestimmten Ergebnis führen kann, muss unter dem Gesichtspunkt eines effektiven Rechtsschutzes und der Einheitlichkeit des Rechtes die Abschiebungsandrohung aufgehoben werden. Der Richter, der nur – obiter dictum und damit unverbindlich – in das Urteil hineinschreibt, nach seiner Auffassung wäre eine Abschiebung unzulässig, sie gleichwohl aber im Tenor zulässt, macht nichts anderes, als dass er sich vor der Verantwortung drückt. Ist er der Überzeugung, dass in diesem Falle nur eine eine formale Legitimation zur Abschiebung besteht (wegen der beschränkten Prüfungskompetenz des Bundesamtes), die noch anzustellende inhaltliche Prüfung aber zugunsten des Flüchtlings ausgehen muss, muss sich der Richter seiner Verantwortung stellen und die formal korrekte Abschiebungsandrohung wegen eines Verstosses gegen höherrangiges Recht aufheben. Salvatorische Klauseln, wonach das Gericht "selbstverständlich davon ausgeht", dass die Abschiebung nicht, nicht allein oder nur zusammen mit dem Vater, der Mutter etc., wie man sie in vielen Urteilen menschlich sympathischer Richter lesen kann, sind nichts anderes als Belege eines schlechten Gewissens wegen mangelnder Zivilcourage oder Vertrauens in die eigene Überzeugungskraft.
IV) Sonstige Schutzbestimmungen Kontingentflüchtlinge sind Personen, die im Rahmen einer humanitären Hilfsaktion auf Dauer ins Bundesgebiet aufgenommen wurden. Rechtsgrundlage ist das Gesetz über die Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge (HumHAG), auch Kontingentflüchtlingsgesetz genannt. Die bekanntesten Beispiele sind die vietnamesischen Boat-People, doch können auch Einzelne, die vor der Einreise eine Aufenthaltserlaubnis zum Daueraufenthalt erhielten oder aufgrund einer Übernahmeerklärung des BMI nach Deutschland aufgenommen wurden, Kontingentflüchtlinge sein. Nach § 1 HumHAG genießen Kontingentflüchtlinge die Rechtsstellung eines Flüchtlings im Sinne der GFK. Sie erhalten nach § 2 HumHAG hierüber eine amtliche Bescheinigung, die konstitutive Wirkung hat. Kontingentflüchtlinge erhalten eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis, ohne dass es eines Asylverfahrens bedarf; vielmehr ist ihnen ein Asylverfahren verwehrt (§ 1 II Nr. 1 AsylVfG), was sachgerecht ist, da die Rechtsstellung der Kontingentflüchtlinge der von Asylberechtigten weitgehend angenähert ist. Auch der Kontingentflüchtlingsstatus gewährt keinen dauerhaften Schutz. Vielmehr erlischt die Rechtsstellung als Kontingentflüchtling gemäß § 2 a HumHAG unter ähnlichen Voraussetzungen wie eine Asylberechtigung. Auch ein Widerruf der Rechtsstellung kann nach § 2 b HumHAG vorgenommen werden. In der jüngsten Zeit fand das Kontingentflüchtlingsgesetz auf aus der ehemaligen Sowjetunion übernommene Juden Anwendung; genauer gesagt ist dies strittig, da Bund und Länder es aus politischen Gründen nur analog anwenden wollen, weil es an dem, für das Kontingentflüchtlingsgesetz erforderlichen "Flüchtlingsschicksal" fehle. Jedenfalls können sie, auch bei nur analoger Anwendung, alle Rechte aus dem HumHAG in Anspruch nehmen, insbesondere auf der Ausstellung eines Passes nach der GFK bestehen, was manche Bundesländer in der Vergangenheit verweigerten. Diese Rechte können und sollten gegebenenfalls eingeklagt werden.
2. Aufnahmeregelung für Kriegs- und Bürgerkriegsflüchtlinge § 32 a AuslG enthält eine Sonderregelung für Kriegs- und Bürgerkriegsflüchtlinge. Wenn sich der Bund und die Länder einvernehmlich darüber verständigen, dass Ausländer aus Kriegs- oder Bürgerkriegsgebieten vorübergehend Schutz in der Bundesrepublik Deutschland erhalten sollen, muss die oberste Landesbehörde anordnen, dass dem Betreffenden "zur vorübergehenden Aufnahme eine Aufenthaltsbefugnis erteilt und verlängert wird" (§ 32 a I 1 AuslG). Voraussetzung ist also eine einvernehmliche Regelung sämtlicher Bundesländer und des Bundesministeriums. Diese Regelung muss die wesentlichen Modalitäten der Aufnahme festlegen, also insbesondere, welcher Personenkreis unter welchen Voraussetzungen aufgenommen werden soll und ob bzw. wie die Verteilung der Menschen auf die Länder erfolgt. Erstmals im Kosovo-Krieg 1999 wurde die Bürgerkriegsregelung angewandt – bis dahin war sie daran gescheitert, dass sich Bund und Länder, vor allem aus finanziellen Gründen, nicht einigen konnten. Die Aufnahme erfolgt dann, wie das Gesetz festlegt, durch eine "Anordnung", die auch vorsehen kann, dass die Aufenthaltsbefugnis nur erteilt wird, wenn der Ausländer einen vor Erlass der Anordnung gestellten Asylantrag zurücknimmt oder erklärt, dass ihm keine politische Verfolgung im Sinne von § 51 I AuslG droht (also keine asylrechtliche Verfolgung). Sieht die Anordnung dies nicht vor – wie im Falle der Kosovo-Flüchtlinge –, kann ein Asylantrag sehr wohl gestellt werden, allerdings mit der Konsequenz des § 32 a II AsylVfG: Der Betreffende erhält dann keine Aufenthaltsbefugnis! Die gesetzliche Regelung zwingt die Betroffenen also zu einer klaren Alternative, entweder den Bürgerkriegsstatus des § 32 a AuslG anzunehmen oder einen Asylantrag zu stellen. Beides geht nicht! Eine Ausnahme sieht das Gesetz nur in den Fällen vor, in denen die "Anordnung" nach § 32 a AuslG vorsieht, dass auch solche Personen in die Bürgerkriegsregelung aufgenommen werden, die bereits vorher im Land waren und einen Asylantrag gestellt hatten. In diesem Falle bestimmt § 32 a I AsylVfG, dass das Asylverfahren ruht (also nicht weiter behandelt wird); § 80 a I AsylVfG bestimmt das selbe für das gerichtliche Verfahren. Das laufende Asylverfahren dieser Leute wird also unterbrochen und erst nach Beendigung des Bürgerkriegsstatus’ fortgesetzt, jedoch nur dann, wenn der Flüchtling nach § 32 a II AsylVfG bzw. § 80 a II AsylVfG innerhalb einer Monatsfrist von sich aus dem Bundesamt bzw. dem Gericht mitgeteilt hat, dass er das Asylverfahren fortführen will. Versäumt er dies, gilt der Asylantrag bzw. die Klage als zurückgenommen, das Verfahren wird eingestellt. Im bislang einzigen Fall der Anwendung der Bürgerkriegsregelung des § 32 a AuslG stellte sich diese Problematik nicht. Unter die Bürgerkriegsflüchtlinge fielen nur Neuankömmlinge; die Flüchtlinge, die bereits in Deutschland waren, erhielten nicht den Status von Bürgerkriegsflüchtlingen. Zurück zum Regelfall: Der Flüchtling muss sich entscheiden, ob er einen Asylantrag stellen will oder ob den angebotenen Status als Bürgerkriegsflüchtling akzeptiert. Ein allgemeiner Ratschlag ist hier nicht möglich, vielmehr sind die Vor- und Nachteile in jedem Einzelfall abzuwägen. Folgendes ist dabei stets zu bedenken: Der Bürgerkriegsstatus bringt den Betroffenen einen raschen Vorteil und eine relative, wenn auch zeitlich beschränkte, Sicherheit: sie erhalten eine Aufenthaltsbefugnis und damit meist auch die Möglichkeit, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen und relativ schnell zur Ruhe zu kommen. Der Nachteil der Bürgerkriegsregelung liegt darin, dass die Betreffenden einen relativ schwachen Schutz erhalten, der regelmäßig mit dem Bürgerkriegsstatus beendet wird. Dies geschieht durch die "Aufhebung der Anordnung", mit der Konsequenz, dass eine neue Aufenthaltsbefugnis (im Regelfall) nicht mehr verlängert wird und eine bereits erteilte Aufenthaltsbefugnis sogar widerrufen werden kann (§ 32 a IIX AuslG). Der Ausländer hat das Bundesgebiet innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach dem Erlöschen der Aufenthaltsbefugnis zu verlassen (§ 32 a IX 1 AuslG). Die Ausreisepflicht ist sofort vollziehbar, Widerspruch und Klage haben keine aufschiebende Wirkung (§ 32 a IIX und IX AuslG). Dies gilt auch wenn der Betreffende die Verlängerung der Aufenthaltsbefugnis oder eine andere Aufenthaltsgenehmigung beantragt hat. Die Fiktionswirkung des § 69 AuslG soll wohl ausgeschlossen sein. Obwohl der Flüchtling sich natürlich auf individuelle Abschiebungshindernisse auch dann berufen kann und diese auch dann zu prüfen sind, wenn der Bürgerkriegsstatus aufgehoben ist, verbleibt für diese Prüfung nur das gerichtliche Eilverfahren. Unterliegt er in diesem summarischen Verfahren – leider bedeutet eine summarische Überprüfung oftmals auch eine oberflächliche Prüfung –, muss er innerhalb weniger Wochen das Land verlassen. Stellt er hingegen einen Asylantrag, kommt er ins reguläre Asylverfahren. Dies bedeutet, dass er die Nachteile des Asylverfahrens auf sich nehmen muss, also ins Verteilungsverfahren kommt und möglicherweise in ein anderes Bundesland verteilt wird, einem 3-monatigen Arbeitsverbot (oder gegebenenfalls einem generellen Arbeitsverbot seitens des Bundesministeriums für Arbeit, wie durch den sogenannten Blüm-Erlass verfügt) und auch ansonstigen sämtlichen Restriktionen des Asylverfahrensgesetzes unterliegt. Hinzu kommt, dass zu befürchten ist, dass der Asylantrag entweder aufgrund einer förmlichen Anordnung (wie im Falle der Kosovo-Flüchtlinge) oder aufgrund praktischer Erwägungen zunächst nicht bearbeitet wird, sondern liegenbleibt, bis der Bürgerkriegsstatus aufgehoben wird. Dann aber wird voraussichtlich unter Hinweis auf § 77 AsylVfG (wonach maßgeblicher Zeitpunkt der der letzten mündlichen Verhandlung ist) negativ entschieden werden, weil ja jetzt keine Gefahr mehr droht, was sich schon aus der Aufhebung des Bürgerkriegsstatus ergebe. Mit anderen Worten: Der Asylantragsteller wird mit gewissen Wahrscheinlichkeit trotz guter Gründe nicht anerkannt werden, aber für die Zeit, in der die Bürgerkriegsflüchtlinge den Vorteil einer Aufenthaltsbefugnis genießen, im Status des Asylbewerbers bleiben und dann abgelehnt werden. Diesem Nachteil steht allerdings die Chance gegenüber, durch eine Asylanerkennung oder die Zubilligung des Flüchtlingsschutzes des § 51 I AuslG einen besseren und dauerhafteren Status zu bekommen, sowie ein gewisser Zeitgewinn und eine gewisse bessere Kalkulierbarkeit, weil voraussichtlich das Asylverfahren in vielen Fällen erst dann abgewickelt wird, wenn auch der Bürgerkriegsstatus zu Ende geht. Während die Bürgerkriegsflüchtlinge dann aber, wie oben skizziert, relativ kurzfristig gehen müssen, haben die Asylbewerber dann immer noch das Verfahren mit den dort gegebenen Rechtsschutzmöglichkeiten vor sich. Ob dies aber wirklich ein Vorteil ist, kann sich nur im Einzelfall erweisen. Auch die Chance, anerkannt zu werden, ist nur gering: Nur diejenigen, die als Vorverfolgte anzusehen sein werden und die damit in den Genuß des ‘herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstabes’ kommen, dürften – wenn überhaupt – den Flüchtlingsstatus erhalten. Dies folgt daraus, dass voraussichtlich die Entscheidung über den Asylantrag erst zu einer Zeit ergehen wird, wenn die Lage im Herkunftsstaat befriedet ist und deshalb die Anordnung des Bürgerkriegsstatus aufgehoben ist.
a) Ausgestaltung des Bürgerkriegsstatus von § 32 a AuslG § 32 a AuslG enthält einzelne Regelungen über die Ausgestaltung des Bürgerkriegsstatus’. So darf nach Absatz VI die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nicht durch eine Auflage ausgeschlossen werden, doch bedeutet dies nicht unbedingt, dass nicht seitens des Arbeitsamtes möglicherweise eine Bedarfsprüfung vorgenommen wird und Arbeitserlaubnisse dann doch verweigert werden. Nach § 32 a VII AuslG ist dem Ausländer, der nicht im Besitz eines gültigen Passes oder Passersatzes ist, ein Ausweisersatz (§ 39 AuslG) auszustellen. Familienangehörigen darf ebenfalls eine Aufenthaltsbefugnis erteilt werden, jedoch nur unter den Voraussetzungen der Absätze I und II. Mit anderen Worten: Sie müssen entweder selbst unter die Definition eines Bürgerkriegsflüchtlings im Sinne der Anordnung fallen oder die Anordnung muss ausdrücklich die Aufnahme von Familienangehörigen vorsehen (auch wenn diese nicht selbst unter die Definition der Bürgerkriegsflüchtlinge fallen) und ein Asylantrag darf nicht gestellt werden bzw. muss zurückgenommen sein.
b) Bürgerkriegsstatus oder Asyl? Die Bewertung der Bürgerkriegsregelung ist zwiespältig. Einerseits ist es zu begrüßen, dass die Flüchtlinge relativ einfach und unbürokratisch einen legalen Aufenthalt erhalten, andererseits hinterlässt das in vielen Fällen unausweichliche Ergebnis, dass auf einen Asylantrag verzichtet werden muss, einen schalen Beigeschmack. Es wäre hinnehmbar, dass man den Bürgerkriegsflüchtlingen nur einen verkürzten Rechtsschutz für den Fall der Beendigung des Bürgerkriegsstatusses einräumt, wenn man davon ausgehen könnte, dass sich unter den Bürgerkriegsflüchtlingen eben nur solche, nicht aber auch politisch Verfolgte befinden. Durch die praktische Handhabung, insbesondere durch die Nicht-Verbescheidung während der Zeiten der Anordnung eines Bürgerkriegstatusses in Verbindung mit den Restriktionen des Asylverfahrens und der Bestimmung des § 77 AsylVfG zwingt man im Ergebnis auch den politisch Verfolgten, die Wohltat einer Aufenthaltsbefugnis als Bürgerkriegsflüchtling auf, obwohl der Preis, den sie dafür zahlen – Verzicht auf einen effektiven Rechtsschutz – zu hoch ist. An der Handhabung des Bürgerkriegsstatusses sieht man beispielhaft das Elend des deutschen Asylrechtes, das viel verspricht und wenig hält. Obwohl beispielsweise die Kosovo-Flüchtlinge nach der offiziellen Erklärung der Politik einhellig der Prototyp der aus politischen Gründen gruppenverfolgten Flüchtlinge waren, hatten sie 1999 beim Bundesamt und auch den meisten Gerichten keine Chance, weil nicht entschieden wurde, solange die Verfolgung anhielt. Die Leute mussten sich mit dem Almosen des Bürgerkriegsstatusses abfinden; der Scheck des Asylrechtes war wieder einmal nicht gedeckt! Nach dem Ende des Krieges hingegen waren gerade die Richter, die vorher vorgaben, wegen der Instabilität der Lage keine Prognose treffen zu können, die ersten, die anfragten, aus welchen Gründen jetzt noch Verfolgungsschutz begehrt werde.
Flüchtlinge im weitesten Sinne sind auch solche Personen, die nach § 33 AuslG ins Bundesgebiet übernommen sind. Nach dieser Bestimmung kann der Bundesinnenminister einen Ausländer zum Zwecke der Aufenthaltsgewährung in das Bundesgebiet übernehmen, wenn völkerrechtliche oder humanitäre Gründe oder politische Interessen des Bundes es erfordern. Wie schon die letzte Formulierung deutlich macht, handelt es sich um eine seltene Ausnahmebestimmung, deren primäre Zweckbestimmung darin liegt, es dem Bund zu ermöglichen, in Einzelfällen (nicht nur, aber auch aus politischen Gründen) einzelnen Menschen den Zugang ins Bundesgebiet zu ermöglichen. Einen Anspruch auf Übernahme oder auch nur auf ermessensfehlerfrei Entscheidung soll es nicht geben. Auch wenn ich letzteres für fragwürdig halte, lohnt der Streit darüber nicht, weil es nicht möglich sein wird, in zumutbarer Zeit eine positive gerichtliche Entscheidung zu erzwingen. § 33 AuslG gerät für Flüchtlingsbetreuer meist erst dann in den Blickpunkt, wenn ausnahmsweise eine Übernahme erfolgt ist. Die Hauptaufgabe wird in diesem Falle darin bestehen, feszustellen, ob eine Übernahme im Sinne von § 33 AuslG vorliegt, ein Familiennachzug oder die Aufnahme als Kontingentflüchtling. Dies kann nur durch Akteneinsicht geklärt werden, wobei es entscheidend auf die Absichtserklärung des BMI bzw. des Ausländeramtes ankommt. Im Einzelfall lohnt eine Nachprüfung, weil derjenige, der nur im Sinne von § 33 AuslG übernommen ist, erst nach 8 Jahren über § 35 AuslG zu einem Daueraufenthalt gelangt, während derjenige, der einen Familiennachzug zum Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis bewilligt erhielt, bereits nach 5 Jahren einen Daueraufenthalt erworben hat und der Kontingentflüchtling von Anfang an einen Anspruch auf unbefristete Aufenthaltserlaubnis besitzt. In letzter Zeit gab es einige Fälle, in denen Ausländerbehörden vorschnell und rechtswidrig Flüchtlinge abgeschoben hatten. In dem Bemühen, diese Flüchtlinge dann wieder zurückzuholen, damit sie ihr Verfahren abschließen können, waren es dann die nämlichen Ausländerbehörden, die eine Rückkehr durch die Verweigerung der Zustimmung zur Visumserteilung (für eine Aufenthaltsbefugnis) zu verhindern suchten. Bei einer solchen Fallkonstellation kann der Bund – wenn er will – durch eine Übernahmerklärung helfen. Nicht gesetzlich geregelt sind schließlich noch die Fälle einer Altfallregelung oder einer Härtefallregelung, wie sie in der Vergangenheit gelegentlich eingeräumt wurden. Der Status der betreffenden Menschen bestimmt sich dabei nach den jeweiligen Vorgaben im Beschluß bzw. nach den einschlägigen Ländererlassen; Rechtsgrundlage dürfte wohl § 32 AuslG sein.
Tipp
In Frage kommen im wesentlichen: Bürgerkriegsstatus, Übernahme, Aufnahme als Kontingentflüchtling oder analoge Aufnahme als Kontingentflüchtling oder Altfallregelung. Zu prüfen ist auch, ob nicht normale ausländerrechtliche Bestimmungen (z. B. Familiennachzug) zum Bleiberecht führen.
Das Bundesamtes hat im Rahmen des Anerkennungsverfahrens maximal drei Entscheidungen zu treffen. Es hat darüber zu entscheiden, ob der Flüchtling als Asylberechtigter anerkannt wird, festzustellen, ob die Voraussetzungen des § 51 I AuslG vorliegen und im Falle einer Ablehnung des Asylantrages auch, ob Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG bestehen. Neben diesen materiellen Entscheidungen gibt es noch die Möglichkeit, das Verfahren formal einzustellen.
I) Die Einstellung des Verfahrens Das Verfahren ist zunächst dann einzustellen, wenn der Asylbewerber seinen Asylantrag zurückgenommen hat (§ 32 AsylVfG). Gleichzeitig muss das Bundesamt noch darüber entscheiden, ob ein Abschiebungshindernis nach § 53 AuslG vorliegt.
Wichtiger ist die Bestimmung des § 33 I AsylVfG. Danach gilt ein Asylantrag als zurückgenommen, wenn der Ausländer das Verfahren trotz Aufforderung des Bundesamtes länger als einen Monat nicht betreibt und er in der Betreibensaufforderung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde. Der Hinweis erfolgt formblattmäßig; meldet sich der Asylbewerber nicht, gilt der Asylantrag als zurückgenommen; das Verfahren wird eingestellt. Das Bundesamt hat in der Vergangenheit mit Hilfe dieser Bestimmung viele tausend Asylverfahren ohne eine inhaltliche Prüfung abgeschlossen. War nach einer Umverteilung aus der Aufnahmeeinrichtung innerhalb einer bestimmten Frist dem Bundesamt vom Asylbewerber keine neue Adresse mitgeteilt worden, erging routinemäßig eine Aufforderung nach § 33 AsylVfG an die alte, bekanntermaßen unzutreffende Adresse, das Verfahren zu betreiben. Nach Ablauf der Monatsfrist erging dann ein Einstellungsbescheid, der dem Flüchtling dann – diesmal meist an die richtige Adresse – zugestellt wurde. Oft stand dann schon die örtliche Ausländerbehörde vor der Tür und versuchte abzuschieben. Auch wenn man dies als Verfahrensmissbrauch durch das Bundesamt kritisiert, ist Faktum, dass das Verwaltungsverfahren damit abgeschlossen ist, ohne dass eine Anhörung stattgefunden hätte. Nunmehr kann der Flüchtling nur noch versuchen, sein Recht, wenn überhaupt, beim Gericht zu erhalten. Da die Rechtsprechung eine Einstellung nach § 33 AsylVfG nur dann für zulässig hält, wenn ein objektiver Anhaltspunkt für ein Nichtbetreiben vorlag, sind die Erfolgschancen insoweit nicht so schlecht. Inzwischen wurde das Bundesamt durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gezwungen, von dieser rechtswidrigen Praxis Abstand zu nehmen. Heute erfolgt in der Regel eine ordnungsgemäße Belehrung. Einstellungen nach § 33 I AsylVfG sind zum Ausnahmefall geworden.
Bei einer Einstellung des Verfahrens nach § 33 AsylVfG ist binnen einer Woche eine Klage und ein Eilantrag zum zuständigen Verwaltungsgericht zu stellen, weil § 75 AsylVfG anordnet, dass die Klageerhebung nur in den Fällen der § 38 I und § 73 AsylVfG aufschiebende Wirkung besitzt. Formularmuster 7 Eine gefestigte Rechtsprechung, welche Anträge der Betreffende zu stellen hat, existiert nicht. Bisher habe ich die Rechtsmeinung vertreten, dass eine isolierte Anfechtungsklage zu erheben ist, dass das Gericht also den Bescheid des Bundesamtes aufzuheben hat und dass dann das Bundesamt das Verfahren fortzuführen hat, also im Regelfall die Anhörung durchzuführen hat. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht bei der vergleichbaren Problematik der Asylfolgeantragstellung jedoch entschieden hat, dass das Gericht durchzuentscheiden hat, also selbst zu prüfen hat, ob der Flüchtling asylberechtigt ist, könnte die Gegenmeinung Auftrieb erhalten haben. Ich halte jedoch meine frühere Meinung nach wie vor für richtig: Anderenfalls verlöre der Flüchtling nämlich die Chance, sein Asylbegehren vor dem Bundesamt wirksam geltend zu machen, er würde einer Instanz, nämlich des gesamten Verwaltungsverfahrens, beraubt. Beim Asylfolgeverfahren hingegen hat der Flüchtling bereits einmal ein Verwaltungsverfahren durchlaufen, so dass das Argument der Verfahrensbeschleunigung und der Vermeidung der doppelten Inanspruchnahme des Verwaltungsgerichtes hier größeres Gewicht besitzt. Meines Erachtens ist dem Flüchtlingsschutz der Vorrang zu geben (so auch das BVerwG in früherer Rechtsprechung – BVerwG in NVwZ 1996, 80 ff). Die in dem Formularmuster aufgeführten Hilfsanträge tragen den anderen Rechtsmeinungen Rechnung. In der Begründung des Antrages muss dargelegt werden, warum die Mitwirkungspflichten nicht verletzt wurden und dass das Verfahren betrieben wurde. Die entscheidenden Tatsachen (also z. B. die Mitteilung der Adresse) müssen glaubhaft gemacht werden, etwa durch eine eidesstattliche Versicherung oder eine Kopie des Schreibens an das Bundesamt. Daneben sollte hilfsweise auch kurz auf die materiellen Asylgründe eingegangen werden. Diese sollten jedenfalls skizzenhaft vorgetragen werden und ausdrücklich erklärt werden, dass man, falls das Gericht dies für erforderlich hält, zu einem detaillierten Vortrag der Asylgründe jederzeit bereit ist.
Nach § 33 II AsylVfG gilt der Asylantrag ferner als zurückgenommen, wenn der Ausländer während des Asylverfahrens in seinen Herkunftsstaat reist. Der Gesetzgeber geht also davon aus, dass dadurch die Nicht-Verfolgung dokumentiert wird und es damit kein Rechtsschutzbedürfnis für eine Entscheidung gibt. Bestreitet der Asylbewerber, in den Herkunftsstaat gereist zu sein, muss er sich gegen die Einstellung zur Wehr setzen. Im Rahmen des Rechtsstreits ist dann gegebenenfalls Beweis zu erheben. Entweder wird dann die Einstellung des Verfahrens wegen der vom Gesetz fingierten Rücknahme bestätigt oder das Gericht erlässt ein inhaltliches Urteil (entweder ein Verpflichtungsurteil auf Asylanerkennung oder Gewährung von Abschiebungsschutz oder ein klageabweisendes). Formularmuster 7
II) Materielle Entscheidungen des Bundesamtes Die Entscheidung des Bundesamtes ergeht hinsichtlich des asylrechtlichen Teiles weisungsunabhängig. Der zuständige Einzelentscheider ist an keine Weisung gebunden, sondern nur seinem Gewissen verpflichtet. Natürlich gibt es aber zahlreiche Einflußmöglichkeiten auf diejenigen, die beharrlich von der herrschenden Meinung abweichen, die von einer Diskussion mit dem Vorgesetzten über Mobbing durch die anderen Mitarbeiter des Bundesamtes, der Vorlagepflicht bei beabsichtigter positiver Entscheidung bis hin zu einer Zuweisung in eine andere Herkunftsländerzuständigkeit reichen sollen. Bei Entscheidungen zu § 53 AuslG kann das Bundesamt Weisungen erteilen, auf die wiederum der Bundesinnenminister unmittelbaren Einfluß nehmen kann. Solche Weisungen gibt es beispielsweise für Bürgerkriegsflüchtlinge: Sie sollen nur den Rechtsstatus nach § 53 VI AuslG erhalten. Als Korrektur zur Weisungsunabhängigkeit ist der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten eingeführt worden, der zur Vereinheitlichung der Spruchpraxis gegen die Entscheidungen des Bundesamtes klagen kann bzw. sich an den Verfahren beteiligen darf. Vom Sinn her müßte sich damit seine Klagebefugnis auf das Asylverfahren beschränken, doch hat das Bundesverwaltungsgericht anders entschieden. Der Bundesinnenminister (vertreten durch den Bundesbeauftragten) darf nunmehr gegen sich selbst klagen, wenn ihm seine gestrige Entscheidung (die Entscheidung zu § 53 AuslG ist weisungsabhängig vom BMI) heute nicht mehr passt. Wie absurd dies ist, wird erst deutlich, wenn man den Vorgang auf ein anderes Rechtsgebiet überträgt. Das Landratsamt dürfte gegen seine eigene Baugenehmigung klagen, das Schulamt oder Führerscheinamt gegen seine eigenen Prüfungsergebnisse usw. Warum hier eine Klage zulässig sein soll und nicht der einfachere Weg der Aufhebung der ohnedies noch nicht bestandskräftigen Entscheidung zu gehen ist, wie dies das allgemeine Verwaltungsrecht vorsieht, ist unerfindlich und wohl nur aus der großen Staatsnähe des Bundesverwaltungsgerichts bei Asylfragen zu erklären. Zumindest müssten alle Klagen des Bundesbeauftragten als unzulässig zurückgewiesen werden, weil der gemeinsame Dienstherr (das BMI) die § 53-er-Entscheidungen ja direkt oder indirekt (durch Unterlassung einer Weisung) angeordnet hat und für eine Klage gegen eine eigene Entscheidung (oder Unterlassung) kein Rechtschutzbedürfnis besteht. Das Bundesamt hat folgende Möglichkeiten: Positive Entscheidung zu Art. 16 a GG + positive Entscheidung zu § 51 I AuslG: In diesem Falle besteht noch eine Klagemöglichkeit durch den Bundesbeauftragten, was für den Flüchtling zu oft jahrelanger Verzögerung seiner Anerkennung führt. · Negative Entscheidung zu Art. 16 a GG + positive Entscheidung zu § 51 I AuslG: Gegen die negative Entscheidung zu Art. 16 a GG kann der Flüchtling Klage einreichen, gegen die positive Entscheidung zu § 51 I AuslG der Bundesbeauftragte. · Negative Entscheidung zu Art. 16 a GG + zu § 51 I AuslG, sowie eine positive Feststellung zu Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG: Der Bundesbeauftragte kann nach herrschender Meinung auch gegen die positive Entscheidung über § 53 AuslG klagen. · Sämtliche Entscheidungen des Bundesamtes sind negativ: Der Flüchtling kann sich hiergegen zur Wehr setzen. Er kann seine Klage auch auf Teilaspekte beschränken, also beispielsweise nur die Verweigerung des Abschiebeschutzes nach § 53 AuslG angreifen oder nur die Verweigerung des Asylrechtes oder des § 51 I AuslG dem Gericht vortragen. Im Regelfalle soll und wird der Flüchtling sämtliche negativen Entscheidungen des Bundesamtes angreifen, zumal sich die Kosten wegen der Gerichtskostenfreiheit im Asylverfahren im Rahmen halten. Nur dann, wenn eine Asylberechtigung nach der ständigen Rechtsprechung ausgeschlossen ist, etwa, weil der Flüchtling sich nur auf sogenannte subjektive Nachfluchtgründe beruft oder die Einreise auf dem Luftweg unstrittig ist, sollte die Klage auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 I AuslG und § 53 AuslG beschränkt werden. Vor einer Beschränkung der Klage sollte man sich anwaltlichen Rat holen. Im Zweifel sollte die gesamte negative Entscheidung des Bundesamtes angegriffen werden. Wird gegen die Entscheidung des BAFl kein Rechtsmittel ergriffen, liegt die sogenannte Bestandskraft vor. Das BAFl muss eine "Bestandskraftmitteilung" zusenden. Ist nur ein Teil der Entscheidung bestandskräftig geworden (z. B. über § 53 AuslG), muss es eine "Teil-Bestandskraftmitteilung" ausstellen.
III) Unterschiedliche Formen negativer Entscheidungen des Bundesamtes Das Bundesamt hat bei einer Verweigerung der Asylanerkennung mehrere Möglichkeiten. Es kann den Asylantrag
Nach § 29 I AsylVfG ist ein Asylantrag unbeachtlich, wenn offensichtlich ist, dass der Ausländer bereits in einem sonstigen Drittstaat, also nicht in einem sicheren Drittstaat im Sinne von § 26 a AsylVfG, vor politischer Verfolgung sicher war. Die anderweitige Verfolgungssicherheit im Sinne von § 27 AsylVfG muss offensichtlich sein, das Asylgesuch muss als eindeutig aussichtslos erscheinen. Es dürfen keine vernünftigen Zweifel an der anderweitigen Verfolgungssicherheit bestehen. Hinzutreten muss als zweite Voraussetzung auch die Möglichkeit der Rücküberstellung entweder in den sicheren Drittstaat oder einen anderen verfolgungssicheren Drittstaat. Der verfolgungssichere Drittstaat muss auch Hilfe zur Überwindung der fluchtbedingten existenziellen Nöte bieten, damit der Asylantrag als unbeachtlich gewertet werden darf. Unbeachtlich ist ein Asylantrag auch nach § 29 III AsylVfG, wenn aufgrund eines völkerrechtlichen Vertrages ein anderer Vertragsstaat, der ein sicherer Drittstaat im Sinne von § 26 a AsylVfG ist, für die Durchführung eines Asylverfahrens zuständig ist oder die Zuständigkeit übernimmt. Solche völkerrechtlichen Verträge sind insbesondere das Dubliner Übereinkommen vom 15.06.90 (BGBl. II 1994, S. 792), das am 01.09.97 in Kraft trat. Es löste damit die im wesentlichen inhaltsgleichen Asylbestimmungen des vorher als völkerrechtlicher Vertrag beachtlichen Schengener Durchführungsübereinkommens vom 19.06.90 (BGBl. II 1993, S. 1010) ab. Das Dubliner Übereinkommen (DÜ) ist, ebenso wie die vorangegangenen Schengen-Verträge, ein völkerrechtlicher Vertrag, der geschlossen wurde, um eine Harmonisierung des europäischen Flüchtlingsrechtes voranzutreiben und eine gleichmäßige Lastenverteilung zu erreichen. Diese staatlichen Interessen stehen im Mittelpunkt und nicht die des Flüchtlings. Aus diesem Grunde enthält das Übereinkommen von Dublin auch keine inhaltlichen Regelungen, insbesondere definiert es kein gemeinsames Asylrecht oder auch nur Mindeststandards. Hauptziel war es, zu vermeiden, dass ein Flüchtling gleichzeitig oder nacheinander Asylanträge in den verschiedenen Vertragsstaaten stellt. Schwerpunkte sind daher Zuständigkeitsregelungen und Übernahmeverpflichtungen. Der gemeinsame Staatenkonsens lautet: "One chance only." Mitgliedsstaaten des DÜ sind: Belgien, Dänemark, Deutschland, Griechenland, Spanien, Österreich, Irland, Italien, Luxemburg, Portugal, Großbritannien, die Niederlande, Schweden und Finnland. Art. 3 I DÜ enthält die Verpflichtung der Mitgliedsstaaten, jeden Asylantrag zu prüfen, den ein Ausländer an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates stellt. Man streitet darüber, ob diese Bestimmung ein subjektives Recht des Flüchtlings auf Durchführung eines Asylverfahrens begründet oder ob es sich hierbei nur um eine zwischen den Staaten wirksam werdende Verpflichtung handelt. Für das deutsche Recht ist der Streit jedenfalls insoweit unbeachtlich, als dann, wenn ein anderer DÜ-Staat seine Zuständigkeit bestreitet und ein Asylverfahren verweigert, dem Flüchtling die Berufung auf das Asylgrundrecht möglich bleibt (§ 26 a I Nr. 3 AsylVfG). Nach Art. 3 II DÜ wird die Zuständigkeit von einem einzigen Mitgliedsstaat in der Reihenfolge der Art. 4 bis 8 DÜ geprüft. - Art. 4 DÜ bestimmt die Zuständigkeit des DÜ-Staates auch für das Verfahren des Ehegatten und die unter 18-jährigen, minderjährigen Kinder eines im Sinne der GFK bereits von diesen Staaten Anerkannten. Gleiches gilt umgekehrt für die Eltern, wenn der DÜ-Staat bereits das unverheiratete minderjährige Kind unter 18 Jahren als Flüchtling im Sinne der GFK anerkannt hat. - Hat ein Vertragsstaat bereits eine Aufenthaltserlaubnis ausgestellt, ist nach Art. 5 I DÜ dieser Staat auch zur Prüfung des Asylantrages zuständig. - Besitzt der Asylbewerber das gültige Visum eines Mitgliedsstaates, ist dieser Staat für das Asylbegehren prinzipiell zuständig (Art. 5 II DÜ). - Besitzt der Asylbewerber jedoch mehrere gültige Aufenthaltsgenehmigungen oder Visa verschiedener Mitgliedsstaaten, legt Art. 5 III DÜ die Zuständigkeit im einzelnen fest. Grundsätzlich ist derjenige zuständig, dessen Visum oder Aufenthaltserlaubnis zuletzt erlischt. - Art. 6 DÜ bestimmt die Zuständigkeit des ersten Mitgliedsstaates, in den der Flüchtling illegal aus einem Drittstaat eingereist ist. Die Zuständigkeit dieses Staates erlischt jedoch, wenn sich der Ausländer nachweislich mindestens sechs Monate in einem anderen Mitgliedsstaat aufgehalten hat und geht auf diesen Staat über. - Art. 7 I DÜ bestimmt, dass im Falle einer visumsfreien Einreise grundsätzlich der Erst-Einreisestaat auch für das Asylverfahren zuständig ist. Reist der Flüchtling jedoch in einen anderen Mitgliedsstaat, für den er ebenfalls sichtvermerksfrei ist, weiter, geht die Zuständigkeit auf diesen über. - Wird ein Asylantrag beim Transit in einem Flughafen eines Mitgliedsstaates gestellt, ist dieser Mitgliedsstaat zuständig (Art. 7 III DÜ). Ein vorheriger reiner Transitaufenthalt auf dem Flughafen eines anderen Mitgliedsstaates begründet nicht dessen Zuständigkeit (Art. 7 II DÜ). - Kann aufgrund der vorgenannten Kriterien kein zuständiger Staat ermittelt werden, so ist der Staat, bei dem der Asylantrag gestellt wurde, nach Art. 8 DÜ für die Prüfung zuständig. Nach Art. 3 IV DÜ erhält jedoch jede Vertragspartei das Recht, mit Zustimmung des Asylbewerbers ein Asylverfahren durchzuführen, wenn die vertragliche Zuständigkeit bei einem anderen Vertragsstaat liegt. Der an sich zuständige Vertragsstaat kann der Ausübung des Selbsteintrittsrechtes nicht widersprechen. Schließlich ermöglicht Art. 9 DÜ dem an sich unzuständigen Mitgliedsstaat noch die Möglichkeit, einen Asylantrag aus humanitären, insbesondere aus familiären oder kulturellen Gründen auf Ersuchen eines anderen Mitgliedsstaates und unter der Voraussetzung, dass der Asylbewerber dies wünscht, zu prüfen. Die inhaltliche Prüfung erfolgt nach Art. 3 III DÜ gemäß den innerstaatlichen Vorschriften und den internationalen Verpflichtungen, vor allem der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention. In den Art. 10 bis 13 DÜ ist im einzelnen geregelt, unter welchen Voraussetzungen ein Mitgliedsstaat zur Aufnahme eines Asylbewerbers, der in einem anderen Vertragsstaat einen Asylantrag gestellt hat, verpflichtet ist. Der Mitgliedsstaat, in dem ein Asylantrag gestellt wurde, kann innerhalb einer Ausschlußfrist von sechs Monaten den anderen Staat ersuchen, den Asylbewerber zu übernehmen (Art. 11 I DÜ). Ist die 6-Monats-Frist überschritten, verbleibt es bei der Zuständigkeit des ersteren Mitgliedsstaates. Der Antrag muss nach Art. 13 I a DÜ Hinweise im Sinne von Indizien oder Beweismittel enthalten, aus denen sich die Zuständigkeit des ersuchten Staates ergibt. Der angefragte Staat soll die Anfrage innerhalb von acht Tagen beantworten und ist, wenn er die Wiederaufnahme akzeptiert hat, verpflichtet, den Asylbewerber schnellstmöglich und spätestens innerhalb einer Frist von einem Monat nach der Zustimmung wieder aufzunehmen (Art. 13 I b DÜ). Insgesamt hat der ersuchte Mitgliedsstaat drei Monate Zeit, über das Gesuch auf Aufnahme des Asylbewerbers zu entscheiden (Art. 11 IV DÜ). Liegt bei Ablauf dieser Frist keine Antwort vor, bestimmt Art. 11 IV DÜ, dass dies einer Annahme des Aufnahmegesuches gleichkommt! Der ersuchende Staat wiederum muss dann, im Fall einer Annahme, den Asylbewerber spätestens nach einem Monat oder einen Monat nach Ende des vom Ausländer gegebenenfalls gegen den Überstellungsbeschluß angestrengten Rechtsmittelverfahrens erfolgen, sofern dieses aufschiebende Wirkung hat (Art. 11 V DÜ). Diese Zuständigkeitsregelungen werden dann noch durch einen umfassenden Informations- und Datenaustausch gemäß Art. 14 und 15 DÜ ergänzt. Ist aufgrund des Dubliner Übereinkommens ein anderer Staat zuständig oder übernimmt er die Zuständigkeit, ist der Asylantrag nach § 29 III AsylVfG ebenfalls unbeachtlich. Ist umgekehrt die Bundesrepublik Deutschland völkerrechtlich für die Behandlung des Asylgesuches zuständig, ist der Asylantrag auch beachtlich, § 29 III 1 AsylVfG findet keine Anwendung. Wegen § 26 a I 3 Nr. 2 AsylVfG ist ihm die Berufung auf das Asylrecht nicht versagt. Vielmehr steht dem politisch Verfolgten, der über einen sicheren Drittstaat eingereist ist, und für dessen Asylbegehren die Bundesrepublik Deutschland aufgrund eines völkerrechtlichen Vertrages zuständig ist, ein einfachgesetzlich gewährtes Recht auf Asyl zu. Ist jedoch nach § 29 I oder III AsylVfG ein Asylantrag unbeachtlich, droht das Bundesamt dem Ausländer die Abschiebung in den sicheren Drittstaat oder in den Vertragsstaat an (§ 35 AsylVfG). Die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist beträgt eine Woche (§ 36 I AsylVfG). Die Entscheidung ist sofort vollziehbar, eine Klage hat keine aufschiebende Wirkung. Wenn der Ausländer nicht nach Ablauf der Wochenfrist ausreisen will, muss er neben der Klage einen Antrag nach § 80 V VwGO stellen, also beantragen, dass die aufschiebende Wirkung der Klage hergestellt wird. Formularmuster 8 Inhaltlich sollte ein solcher Antrag zunächst Ausführungen enthalten, warum eine anderweitige Sicherheit nicht bestand bzw. dass und warum die Rückführung in einen anderen Staat nicht möglich ist oder Deutschland zuständig ist. Daneben sollten hilfsweise auch Ausführungen zum Fluchtschicksal selbst gemacht werden.
Nach § 30 I AsylVfG ist ein Asylantrag offensichtlich unbegründet, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen des § 51 I AuslG offensichtlich nicht vorliegen. Ist nur der auf die Asylberechtigung zielende Antrag, nicht aber der Antrag auf § 51 I AuslG offensichtlich unbegründet, darf der Antrag insgesamt nicht als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden, sondern muss als einfach unbegründet verbeschieden werden. Geschieht dies gleichwohl oder verkennt das Bundesamt die Offensichtlichkeitskriterien im Hinblick auf § 51 I AuslG ist allein schon deshalb einem Eilantrag stattzugeben. Die Kriterien der Ablehnung als offensichtlich unbegründet sind dann zu bejahen, wenn nach vollständiger Erforschung des Sachverhalts im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamts an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise kein Zweifel bestehen kann und bei einem solchen Sachverhalt (nach dem Stand der Rechtsprechung und Lehre) sich die Verneinung des Asylanspruches geradezu aufdrängt. Diese von der Rechtsprechung entwickelte Formel stellt also hohe Hürden auf. Letztlich muss es sich immer um eine Einzelfallentscheidung handelt. Nach § 30 II AsylVfG ist ein Asylantrag insbesondere dann offensichtlich unbegründet, wenn nach den Umständen des Einzelfalles offensichtlich ist, dass der Ausländer nur aus wirtschaftliche Gründen oder um einer allgemeinen Notsituation oder einer kriegerischen Auseinandersetzung zu entgehen, nach Deutschland kam. Die gesetzliche Formulierung, wonach es auf die Umstände des Einzelfalles ankommt, macht deutlich, dass diese Bestimmung mehr demonstrativen Charakter hat und kaum praktische Konsequenzen entfaltet. Anders verhält es sich mit den in § 30 III AsylVfG enthaltenen Fallgruppen. Liegen diese Voraussetzungen vor, ist ein unbegründeter Asylantrag zwingend als offensichtlich unbegründet abzulehnen. Das Gesetz verlangt in diesen Fällen also eine doppelte Prüfung. Auf der ersten Stufe ist zu prüfen, ob sich der Asylantrag – sowohl hinsichtlich des grundrechtlichen Asylrechtsanspruches als auch hinsichtlich § 51 I AuslG – insgesamt als unbegründet erweist. Nur wenn diese Voraussetzung bejaht wird, mithin feststeht, dass der Antragsteller nicht politisch Verfolgter ist, rechtfertigt die in den nachstehenden Nummern aufgezählte Pflichtverletzung die qualifizierte Ablehnung und damit die Konsequenz, das vorläufige Bleiberecht bis zur Rechtskraft der Entscheidung zu verlieren. Bezüglich der einzelnen Fallkonstellationen und der Voraussetzungen sei auf den Gesetzestext und einschlägige Kommentare verwiesen. Ich will an dieser Stelle nur soviel hervorheben, dass nicht schon dann, wenn dem Wortlaut nach eine Bestimmung einschlägig erscheint, eine "offensichtlich-unbegründet"-Entscheidung gerechtfertigt ist. Vielmehr greifen die Beispiele nur dann ein, wenn eine schwerwiegende und im Hinblick auf das Asylbegehren auch kausale Pflichtverletzung vorliegt. In einzelnen der Regelbeispiele ist dies ausdrücklich hervorgehoben, wenn es etwa in § 30 III Nr. 1 AsylVfG heißt, dass das Vorbringen "in wesentlichen Punkten" unsubstantiiert sein muss oder § 30 III Nr. 5 AsylVfG, wenn eine "gröbliche" Verletzung der Mitwirkungspflichten verlangt wird. Die Fallgruppen des Absatzes III unterstellen eine mißbräuchliche Inanspruchnahme des Asylrechtes. Ist dies im Einzelfall nicht zutreffend, wie etwa, wenn eine Täuschung über die Identität oder die Vorlage falscher Papiere aus asylirrelevanten Gründen erfolgt ist – z. B. um aus dem Land flüchten zu können – oder die Verletzung der Pflicht nicht kausal wurde, darf keine offensichtlich-unbegründet-Entscheidung ergehen. Nach § 30 IV AsylVfG ist ein Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn die Voraussetzungen von § 51 III AuslG vorliegen. Nach dieser Bestimmung greift der Asylrechtsschutz dann nicht ein, wenn der Betreffende aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr deswegen bedeutet, weil er wegen eines Verbreches oder eines besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. § 51 III AuslG ist einengend auszulegen, damit er überhaupt als verfassungskonform akzeptiert werden kann. Die Abschiebung eines politisch Verfolgten in den Verfolgerstaat kann nur als ultima ratio in Betracht kommen. Dementsprechend rechtfertigt alleine die Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen von § 51 III AuslG noch nicht die Zulässigkeit einer Abschiebung in den Verfolgerstaat. Vielmehr muss aufgrund konkreter Umstände feststehen, dass eine Wiederholungsgefahr besteht. Insbesondere ist zu prüfen, ob nicht allein aufgrund der Verurteilung eine Wiederholungsgefahr ausgeschlossen ist oder aus sonstigen Gründen eine günstige Sozialprognose gegeben ist. Die Regelung in § 30 IV AsylVfG ist rechtlich fragwürdig. Sie verstößt nicht nur gegen die asylrechtliche Systematik, weil sie die Feststellung der politischen Verfolgung, die Gegenstand des Asylverfahrens ist, in unzulässiger Weise mit der Frage, ob trotz politischer Verfolgung eine Abschiebung zulässig ist (was Gegenstand von § 51 III AuslG ist), vermischt. Darüber hinaus wird der Rechtsschutz verkürzt, weil wesentliche Teile der gerichtlichen Überprüfung im Eilverfahren stattfinden müssen. Ungeachtet dieser Kritik sei zur Klarstellung jedoch hervorgehoben, dass auch dann, wenn bei einer solchen Fallkonstellation die Offensichtlichkeits-Entscheidung Bestand hat und eine Abschiebung nach § 51 III AuslG für zulässig gehalten wird, stets zu beachten ist, ob nicht ein Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK oder § 53 AuslG besteht. Liegen deren Voraussetzungen vor, darf auch ein Schwerverbrecher nicht abgeschoben werden. Die Menschenrechte gelten auch für ihn. Nach § 30 V AsylVfG schließlich ist ein beim Bundesamt gestellter Asylantrag auch dann als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn es sich seinem Inhalt nach nicht um einen Asylantrag handelt. Die Regelung hat geringe praktische Bedeutung. Im Zweifel ist jedes Schutzersuchen als Asylbegehren zu interpretieren. Tenoriert das Bundesamt einen Asylantrag als offensichtlich unbegründet, beträgt die zu setzende Ausreisefrist gemäß § 36 I AsylVfG eine Woche. Auch hier gilt: Die Entscheidung ist sofort vollziehbar, d. h. eine Klage entfaltet keine aufschiebende Wirkung. Wenn der Ausländer nicht nach Ablauf der Wochenfrist ausreisen will, muss er auch hier neben der Klage einen Antrag nach § 80 V VwGO stellen, also beantragen, dass die aufschiebende Wirkung der Klage hergestellt wird. Die Frist beträgt in diesem Fall 1 Woche (Zugang beim Gericht). Formularmuster 3 Das Schwergewicht der Argumentation muss hier darauf liegen, dass und warum das Asylbegehren nicht "offensichtlich" unbegründet ist. Es kommt weniger darauf an, darzulegen, dass der Flüchtling tatsächlich verfolgt ist, als vielmehr darauf, kundzutun, dass man mit guten Argumenten darüber streiten kann, ob der Betreffende nun anzuerkennen ist oder nicht. Unter Umständen ist es taktisch klüger, auf den individuellen Vortrag noch nicht detailliert einzugehen und den Richter so nicht zu zwingen, sich mit den angeblichen Widersprüchen auseinanderzusetzen, als vielmehr aufzuzeigen, dass andere Gerichte bei einer solchen Fallkonstellation zugunsten des Asylbewerbers entschieden haben, etwa, weil sie eine Gruppenverfolgung annehmen oder die Lage im Herkunftsstaat generell kritischer sehen. Denn ein Teilerfolg im gerichtlichen Eilverfahren hat unter Umständen auch im Hinblick auf den Richter einen psychologischen Effekt. Wenn ihn die Argumentation nicht zwingt, sich schon im Eilverfahren ein Vor-Urteil über die Glaubwürdigkeit zu bilden (weil man ihm Möglichkeiten aufzeigt, aus allgemeinen Argumenten zu einem positiven Ergebnis zu kommen), kann er im Hauptverfahren offen an die Sache herangehen und seine Meinung auch aufgrund des persönlichen Eindruckes und nicht nur aufgrund der Schriftstücke bilden. Denken Sie daran und betonen Sie, dass schon Zweifel an der Richtigkeit der offensichtlich-unbegründet-Entscheidung dazu führen müßen, dass diese nicht mehr haltbar ist und darum eine vertiefende Untersuchung im Rahmen des Hauptverfahrens von der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung verlangt wird. Ein Sonderfall eine offensichtlich-unbegründet-Entscheidung ist in § 29 a AsylVfG geregelt, der Bestimmung über sichere Herkunftsstaaten. Der Asylantrag eines Ausländers, der aus einem in der Anlage II zum AsylVfG als sicher definierten Herkunftsstaaten einreist (derzeit Bulgarien, Gambia, Ghana, Polen, Rumänien, Senegal, Slowakische Republik, Tschechische Republik, Ungarn), ist nach § 29 a I AsylVfG als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn nicht Tatsachen vorgetragen oder Beweismittel vorgelegt werden können, die die Annahme belegen, dass dem konkreten Flüchtling abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat eine politische Verfolgung droht. Es erfolgt in diesen Fällen eine Art "Umkehr der Beweislast", d. h., der Flüchtling hat zu beweisen, dass die vom Gesetz aufgestellte Regelvermutung der Nicht-Verfolgung in seinem Falle nicht zutrifft. Auch hier kommt es also darauf an, die Besonderheiten des Einzelfalles vorzutragen, die Abweichung deutlich zu machen. Oftmals wird es dabei ratsam sein, den Schwerpunkt nicht auf das Asylrecht zu legen, sondern auf die Gefahr einer sonstigen menschenrechtswidrigen Behandlung. Diese dritte Säule des Asylkompromisses (neben der Drittstaatenregelung und der Flughafenregelung) hat hinsichtlich der asylrechtlichen Beurteilung den Scharfmachern keine nennenswerten Erfolge gebracht. Die offensichtlich-unbegründet-Entscheidungen sind gegenüber früher nicht gestiegen, weil schon immer die Richter ihre Liste der sicheren Herkunftsstaaten im Kopf hatten. Gebracht hat die Einführung der sicheren Herkunftsstaaten nur einen Verlust an Rechtskultur und Empfindsamkeit hinsichtlich Menschenrechtsfragen. Hierunter leiden vor allem verfolgte Minderheiten in den als sicher definierten Herkunftsstaaten.
Lehnt das Bundesamt den Asylantrag im Sinne von Art. 16 a GG und § 51 I AuslG lediglich als unbegründet ab, beträgt die Ausreisefrist nach § 38 I AsylVfG einen Monat. Im Falle der Klageerhebung endet die Ausreisefrist einen Monat nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens. Die Klage muss gemäß § 74 AsylVfG innerhalb 2 Wochen erhoben, also beim Gericht eingegangen, sein. Formularmuster 9 Neben diesen Entscheidungen hat die Einführung von sogenannten sicheren Drittstaaten durch § 26 a AsylVfG eine weitere Entscheidungsvariante eröffnet.
4) Anordnung der Abschiebung in den Drittstaat gemäß § 34 a AsylVfG Das Bundesamt kann nunmehr auch gemäß § 34 a AsylVfG die Abschiebung in den Drittstaat anordnen. § 26 a I AsylVfG bestimmt, dass der Ausländer, der aus einem Drittstaat im Sinne von Art. 16 a II 1 GG eingereist ist, sich nicht auf Art. 16 a I GG berufen kann und nicht als Asylberechtigter anerkannt wird. In diesen Fällen soll festgestellt werden, dass der Flüchtling sich nicht auf das Asylgrundrecht berufen kann und die Abschiebung in den sicheren Drittstaat verfügt werden. Einer vorherigen Anordnung und Fristsetzung bedarf es nicht. Diese, aufgrund der Änderung von Art. 16 GG mit Wirkung vom 01.07.93 eingefügte neue Drittstaatenklausel hat mittlerweile nur noch geringe Bedeutung, da sie im Verhältnis zu den Vertragsstaaten des DÜ nicht angewandt wird. Demgegenüber hat § 29 III AsylVfG Vorrang. Die Drittstaatenklausel von § 26 a AsylVfG greift daher nur noch an den Landesgrenzen gegenüber Polen, Tschechien und der Schweiz ein. Der Ausschluß vom Asylrechtsschutz soll nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes auch dann eingreifen, wenn der Asylantrag auf die Feststellung der Voraussetzung des § 51 I AuslG beschränkt war oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen wurde. Der Flüchtling habe grundsätzlich keinen Anspruch auf Durchführung eines Verfahrens. Abschiebungshindernisse nach §§ 51 und 53 AuslG kämen im Falle der Einreise aus einem sicheren Drittstaat nicht in Betracht (BVerfGE 94, 49 ff). Nur soweit die nicht vom Konzept der normativen Vergewisserung umfaßten Ausnahmen vorlägen, komme eine Einzelfallprüfung ausnahmsweise in Betracht. Für die Praxis spielen diese Ausnahmen allerdings keine Rolle. Der Erlass einer Abschiebungsanordnung in den Drittstaat steht unter der Voraussetzung der Durchführbarkeit. Es wird daher vom Bundesamt vorab geprüft, ob der Drittstaat zur Rückübernahme bereit ist. Ist dies nicht der Fall, oder steht der Drittstaat nicht fest, ist der Erlass einer Abschiebungsanordnung ausgeschlossen, weil § 34 a I 1 AsylVfG die Bezeichnung des sicheren Drittstaates, in den abgeschoben werden soll, verlangt. Wenn die Bezeichnung des sicheren Drittstaates nicht möglich ist, oder die Abschiebung nicht möglich ist, weil der Drittstaat die Rückübernahme verweigert, ist ein Asylverfahren mit vollen Verfahrensgarantien durchzuführen, wobei sich in diesem Falle die Prüfung auf die Abschiebungshindernisse nach §§ 51 I und § 53 AuslG beschränkt. Eine Klage und ein erforderlicher Eilantrag gemäß § 80 V VwGO – innerhalb einer Woche – verspricht nur dann Erfolg, wenn qualifiziert vorgetragen werden kann, dass der Flüchtling nicht aus dem sicheren Drittstaat eingereist ist oder wenn die konkrete Befürchtung droht, dass der Flüchtling im Drittstaat nicht sicher ist, also entweder dort selbst verfolgt oder menschenrechtswidrig behandelt wird, oder in einen Viertstaat weitergeschoben wird. Bei dieser seltenen Ausnahmekonstellation kann es erforderlich sein, daneben noch einen Antrag nach § 123 VwGO zu stellen, weil der Antrag auf aufschiebende Wirkung der Klage selbst noch nicht zur Anordnung der aufschiebende Wirkung führt und erst ein Eilantrag gemäß § 123 VwGO auf Verbot der Abschiebung in den Drittstaat die Dringlichkeit und den Ausnahmecharakter dieses Antrages hinreichend deutlich macht. Falls irgend möglich, ziehen Sie bei dieser Konstellation einen Anwalt bei! Stets ist Klage zu erheben. Wird, wie regelmäßig, die Abschiebung in einen sicheren Drittstaat angedroht, ist auch ein Antrag gemäß § 80 V VwGO anzubringen – innerhalb 1 Woche – Formularmuster 8 der in diesem Falle noch vorsorglich um einen Antrag nach § 123 VwGO auf Anordnung eines Abschiebeverbotes in den sicheren Drittstaat ergänzt werden sollte. In dem Antrag muss dann dargelegt werden, dass und warum der Flüchtling befürchtet, von dem sicheren Drittstaat weitergeschoben zu werden. Formularmuster 4 (dieses ist jedoch abzuwandeln!) Wie schon dargestellt, kann gegen die Entscheidung des Bundesamtes sowohl der betreffende Asylbewerber als auch der "Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten" Klage einreichen, wenn er mit der Entscheidung nicht zufrieden ist. Die Klagefrist beträgt regelmäßig zwei Wochen, ist jedoch ein Antrag nach § 80 V VwGO innerhalb einer Woche zu stellen, muss auch die Klage innerhalb dieser Woche erhoben werden (§ 74 I 2. Hs. AsylVfG). Die Frist gilt für Asylbewerber und Bundesbeauftragten in gleicher Weise. Sie beginnt mit der förmlichen Zustellung des Bescheides. Diese erfolgt entweder durch persönliche Übergabe an den Betroffenen oder seinen Bevollmächtigten oder, falls die Entscheidung beim Postamt niedergelegt wird, mit dem Tag der Benachrichtigung über die Niederlegung, also dem Tag, an dem der Benachrichtigungszettel vom Briefträger abgegeben wurde. Sondervorschriften gibt es für solche Asylbewerber, die in einer Aufnahmeeinrichtung wohnen müssen. Zustellungen und auch formlose Mitteilungen sind mit der Aushändigung an den Ausländer bewirkt. Im übrigen – also wenn eine Aushändigung nicht erfolgt ist – gelten sie am dritten Tag nach Übergabe an die Aufnahmeeinrichtung als bewirkt (§ 10 IV AsylVfG). Diese Sondervorschrift gilt jedoch nur für die Erstaufnahmeeinrichtung und nicht, auch nicht sinngemäß, für normale Asylbewerberunterkünfte. In diesen muss vielmehr die Zustellung nach regulären Grundsätzen erfolgen. Dies bedeutet, dass zunächst ein Zustellversuch beim Betroffenen selbst unternommen werden muss. Eine vertretungsweise Zustellung an den Lagerleiter oder Hausmeister gibt es nicht. An ihn kann auch keine Ersatzzustellung nach § 121 ZPO erfolgen, da er weder Hausgenosse oder Familienangehöriger ist, noch Hauswirt oder Vermieter. Ihm kann allenfalls als Postempfänger der Benachrichtigungszettel über die Niederlegung übergeben werden. Nochmals aber sei klargestellt, dass eine Niederlegung erst einen Zustellungsversuch an die konkrete Person verlangt. Macht sich der Briefträger nicht die Mühe, das Zimmer zu erfragen und dort nach dem Betroffenen zu fragen, dem der Bescheid zugestellt werden soll, liegt eine wirksame Zustellung nicht vor. Das Zustellungsrecht ist kompliziert. Dem Bundesamt und der Post passieren immer wieder Fehler. Suchen Sie daher sofort einen Anwalt auf, wenn die Frist versäumt erscheint – zumal dann ein Wiedereinsetzungsgesuch angebracht werden muss, was ebenfalls einer anwaltlichen Beratung bedarf. Näheres kann im Kapitel "Zustellungen" nachgelesen werden.
Die Klage oder der Antrag muss vor Ablauf der Frist beim zuständigen Verwaltungsgericht eingegangen sein. Gegebenenfalls ist eine Sendung per Telefax zu empfehlen. Ist die Frist versäumt, ist zugleich mit der Klage und gegebenenfalls dem Antrag nach § 80 V VwGO ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu stellen (wegen des Antrages Formularmuster 6). In diesem Antrag, der innerhalb von 14 Tagen nach Kenntnis der Versäumnis bei Gericht sein muss, ist darzulegen, dass und warum die Frist ohne das Verschulden des Asylbewerbers und/oder seines Bevollmächtigten versäumt wurde. Fehler des Anwalts gelten als Fehler des Asylbewerbers. Dass die Fristversäumnis nicht verschuldet wurde, muss glaubhaft gemacht werden. Dies kann durch eine eidesstattliche Versicherung erfolgen, etwa durch den Heimleiter, einen Freund, den Bevollmächtigten, aber auch, notfalls, durch den Asylbewerber selbst. Sind andere Dokumente vorhanden, etwa ein Anmeldeformular, aus dem sich die richtige Adresse ergibt, müssen diese Dokumente vorgelegt werden. Diese sogenannten "Mittel der Glaubhaftmachung" können nachgereicht werden. Sie sollen jedoch im Antrag schon angekündigt sein, damit der Richter nicht vorher entscheidet. Wie schon gesagt, sollte spätestens jetzt ein Anwalt beigezogen werden. Selbstverständlich soll die Klage nicht nur die notwendigen Mindestangaben enthalten, sondern auch eine individuelle Auseinandersetzung mit den Argumenten des Bundesamtsbescheides, gegebenenfalls mit den Fehlern des Protokolls und dem persönlichen Schicksal des Asylbewerbers. Diese Einzelfallbegründung hat bei einem Antrag nach § 80 V VwGO innerhalb der Wochenfrist, bei einer Klage innerhalb eines Monats ab Zustellung der Entscheidung zu erfolgen (§ 74 II AsylVfG). Selbst dann, wenn diese Begründungsfrist versäumt wurde, muss das Gericht das, was vom Asylbewerber gegenüber dem Bundesamt vorgebracht wurde, ebenso von Amts wegen beachten wie allgemeinkundige Tatsachen (das ist insbesondere die Lage im Herkunftsland). Die Begründungsfrist hat daher praktische Bedeutung insbesondere im Falle einer offensichtlich-unbegründet-Entscheidung (weil dann das Gericht das Eilverfahren selbst innerhalb einer Woche entscheiden muss) und dann, wenn der Flüchtling neue Tatsachen oder Beweismittel vorbringen will. Solche neuen Tatsachen und Beweismittel müssen, wenn sie innerhalb der Begründungsfrist bereits bekannt sind, unbedingt vorgetragen oder vorgelegt werden – notfalls unübersetzt. Wenn die Begründungsfrist versäumt wurde, ist dies bei einer regulären Klage ("einfach unbegründet") in den meisten Fällen gleichwohl unschädlich. Denn der Vortrag ist nur dann wegen Verspätung unbeachtlich, wenn das Gericht der Überzeugung ist, durch den verspäteten Vortrag würde die Erledigung des Rechtsstreits verzögert. Hiervon kann allenfalls dann die Rede sein, wenn der Vortrag erst im Termin zur mündlichen Verhandlung oder kurz vorher erfolgt. Es sei jedoch nicht verschwiegen, dass es Richter gibt, die nur allzu gerne versuchen, unter Berufung auf diese (oder andere) Formalien für einen schnellen Prozess zu sorgen. Zu beachten ist stets, dass bei offensichtlich-unbegründet-Entscheidungen alles Wesentliche innerhalb einer Woche vorgetragen wird. Das Gericht kann dem Flüchtling auch aufgeben, zu bestimmten Vorgängen Tatsachen anzugeben oder Beweismittel zu bezeichnen, Urkunden oder andere Dinge vorzulegen und kann zur Erledigung eine Frist setzen. Meist setzen Richter mit der Terminierung nochmals eine (oft nur einwöchige) Frist zur abschließenden Klagebegründung. Diese Fristen sollten unbedingt ernstgenommen werden. Meist hat sich ja während des laufenden Verfahrens etwas getan: Der Flüchtling hat möglicherweise Beweise aus der Heimat erhalten, er hat Zeugen in Deutschland aufgetrieben oder er hat Nachfluchtaktivitäten entfaltet. Trägt man diese neuen Tatsachen nicht spätestens innerhalb der jetzt gesetzten Frist zur abschließenden Klagebegründung vor, kann das Gericht diesen verspäteten Vortrag unberücksichtigt lassen, wenn hierdurch die Erledigung des Rechtsstreits verzögert würde und die Verspätung nicht genügend entschuldigt ist. Gegebenenfalls muss der Grund für die Entschuldigung glaubhaft gemacht werden – z. B. durch eine eidesstattliche Versicherung, ein ärztliches Attest oder eine schriftliche Erklärung einer dritten Person. Neue Tatsachen und Beweismittel können aber jederzeit vorgebracht werden (§ 74 II 4 AsylVfG). Andererseits sei festgehalten, dass das Gericht nicht verpflichtet ist, verspäteten Vortrag zurückzuweisen. Vielmehr besteht ein weites Ermessen und ein Spannungsfeld der verschiedenen Interessen: Einerseits nämlich dient die Frist der Verfahrensstraffung und Beschleunigung, andererseits aber ist das Gericht von Amts wegen verpflichtet, grundsätzlich jeden relevanten Vortrag zu beachten und von Amts wegen Ermittlungen anzustellen. Da sich meist der neue Vortrag des Flüchtlings aus den früheren Angaben speist, also meist nur eine Präzisierung darstellt, ist in vielen Fällen die Berufung des Gerichts auf die Ausschlußfrist rechtswidrig. Denn bei Wahrnehmung seiner Ermittlungspflicht hätte der Richter ohnedies, von Amts wegen, den jetzt (angeblich verspäteten) Beweis erheben können und müssen! Hierauf sollte man sich jedoch nicht verlassen. Bitte drängen Sie Ihren Klienten, möglichst alle Unterlagen so rasch wie möglich zu beschaffen und sie auch dem Gericht möglichst frühzeitig zu unterbreiten! In der Praxis erlebt man es immer wieder, dass Flüchtlinge und selbst deren Anwälte Beweismittel trotz der Begründungsfrist oder einer ausdrücklich gesetzten Frist nicht rechtzeitig vorlegen, sondern darauf vertrauen, diese in der mündlichen Verhandlung übergeben zu können. Hiervor kann nur gewarnt werden. Obwohl die "Offizialmaxime" das Gericht verpflichtet, erkennbare Tatsachen von Amts wegen zu berücksichtigen, was nach der diesseitigen Rechtsmeinung auch beinhaltet, dass verspätet vorgelegte Beweise zur Kenntnis zu nehmen sind, ziehen sich manche Richter hinter die Formalien zurück und behandeln solche Beweisstücke als nicht existent. In dem einzig verbleibenden Rechtsmittel des Antrags auf Zulassung der Berufung kann dann die Nichtbeachtung dieses Beweismittels meist nicht mehr wirksam gerügt werden, weil entweder das Urteil überhaupt nicht hierauf eingeht oder sich hinter der Formalie verschanzt, dass das Beweismittel unentschuldigt verspätet vorgelegt worden sei. Das einzig verbleibende Argument, dass der Grundsatz der materiellen Gerechtigkeit (nicht nur wegen des Offizialprinzips, sondern auch aus verfassungsrechtlichen Gründen) den Vorrang verdiene gegenüber der formellen Gerechtigkeit, ist beim Oberverwaltungsgericht nur sehr schwer durchzusetzen. Oft bleibt dann der Flüchtling auf der Strecke. Deshalb nochmals in aller Eindringlichkeit: Wenn Sie Einfluß darauf haben, sorgen Sie dafür, dass möglichst alles möglichst bald dem Gericht zur Kenntnis gebracht wird, was von Relevanz sein kann. Die Anhänger einer "Überraschungs-Strategie" verkennen, dass der Richter schon deshalb am längeren Hebel sitzt, weil er im Asylrecht im Regelfalle nicht mehr der Kontrolle eines Obergerichtes unterliegt. Das Gericht hat über die Klage (nicht aber den Eil-Antrag nach § 80 V VwGO; hierüber wird meist schriftlich entschieden) grundsätzlich aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden, es sei denn, alle Beteiligten verzichten hierauf. Dem Flüchtling ist ein solcher Verzicht jedoch nur dann anzuraten, wenn das Gericht sich eindeutig in positiver Weise geäußert hat, etwa, indem es auf eine ständige positive Rechtsprechung der Kammer hingewiesen hat, weil hierdurch das Verfahren beschleunigt wird. Im Regelfalle sollte jedoch ein Verzicht auf mündliche Verhandlung nicht ausgesprochen werden, sondern auf deren Durchführung auch dann beharrt werden, wenn das Gericht einen Verzicht nahelegt. Schweigen führt zum selben Ergebnis, weil es keinen Verzicht darstellt. Diejenigen, die fürchten, den Richter zu verärgern, sollten bedenken, dass ein Verzicht auf mündliche Verhandlung nur schaden kann. Will der Richter ablehnen, wird er sich durch einen Verzicht auf die mündliche Verhandlung nicht von seinem Vorhaben abbringen lassen, sondern sich nur freuen, dass es so einfach geht. Will der Richter aber anerkennen, wird er sich selbst dann, wenn er sich über die Mehrarbeit ärgert, von der für den Flüchtling positiven Einschätzung nicht abbringen lassen. Er sieht ja, dass der Flüchtling in großer Sorge ist. Ist das Gericht negativ festgelegt, sollte gleichwohl der Versuch unternommen werden, es in der mündlichen Verhandlung umzustimmen. Im direkten Gespräch mit dem Richter kann vielleicht der eine oder andere Punkt überzeugend aufgeklärt und damit ein Meinungsumschwung erzielt werden, der bei einem bloßen schriftlichen Vortrag nicht erreichbar wäre. Das Gericht kann auch durch einen Gerichtsbescheid ohne mündliche Verhandlung entscheiden, wenn der Sachverhalt geklärt erscheint und die Sache einfach gelagert ist. Wenn der Flüchtling mit dem Gerichtsbescheid nicht zufrieden ist, hat er die Wahl zwischen einem Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung oder einem Antrag auf Zulassung der Berufung. Je nachdem, ob dem Flüchtling mehr an einer Beschleunigung des Verfahrens oder am Zeitgewinn gelegen ist, wird er entweder den Antrag auf Berufungszulassung oder auf Durchführung der mündlichen Verhandlung wählen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird dabei die Ausnahme bleiben, da die Ablehnungsquote enorm hoch ist. Er bietet sich nur dann an, wenn ganz offenkundig eine Abweichung von der obergerichtlichen Rechtsprechung vorliegt oder wirklich eine Grundsatzfrage zur Entscheidung ansteht. Ansonsten wird man regelmäßig die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragen. Nach § 81 AsylVfG gilt die Klage als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als einen Monat nicht betreibt. Das Verfahren wird eingestellt, der Kläger hat die Kosten zu tragen. Voraussetzung dieser Folge ist jedoch, dass das Gericht den Kläger förmlich unter Hinweis auf die Rechtsfolgen (und die Gesetzesbestimmung) zum Betreiben des Verfahrens auffordert. Eine bloße Aufforderung, die Klage zu begründen, auch wenn eine Frist genannt ist, erfüllt die Voraussetzungen dieser Bestimmung nicht. Diese Vorschrift soll dem Richter die Möglichkeit geben, das Verfahren zu straffen, für einen rechtzeitigen Vortrag und damit für die Vorbereitung oder gar Durchführung einer Beweiserhebung schon vor dem Termin zu sorgen und so das Verfahren zu beschleunigen. Diesem Zweck müssen Betreibensaufforderungen dienen und auch dienen können. Sie dürfen nicht als Schikane missbraucht werden oder als bequeme Möglichkeit, die Fälle schlampiger Asylbewerber auf einfache Weise abzuhaken. Leider zeigt die Praxiserfahrung, dass einzelne Richter – und oft gerade die, bei denen die Verfahren besonders lange dauern – die Bestimmung dazu missbrauchen, durch wiederholte Betreibensaufforderungen eine rasche und hohe Entscheidungsquote zu erzielen, indem sie auf eine Fristversäumnis hoffen. Wurde das Verfahren nach § 81 AsylVfG vom Gericht eingestellt, muss ein Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens gestellt werden. Das Gericht muss dann über die Einstellung oder Fortsetzung des Verfahrens durch Urteil entscheiden. Beruft sich der Flüchtling im Falle der fiktiven Klagerücknahme darauf, dass er die gesetzte Frist ohne sein Verschulden versäumt hat, muss er neben dem Fortsetzungsantrag einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stellen und dies auch glaubhaft machen. Hat der Asylbewerber aufgrund eines negativen Eilbeschlusses Deutschland tatsächlich verlassen, muss das Verfahren vom Gericht fortgeführt werden. Im Regelfall wird es sich hierbei nur noch um ein Phantomverfahren handeln, weil der außer Land gebrachte Asylbewerber gar nicht mehr imstande ist, sich um sein Verfahren zu kümmern und der Anwalt meist keinen Kontakt zu seinem Klienten mehr hat. Gleichwohl gibt es ausnahmsweise Fallkonstellationen, bei denen der Flüchtling sich in einem Drittland aufhält und von dort aus Argumente und Beweismittel zum Verfahren beisteuern kann. Wenn diese dann gewichtig sind, so dass ein Erfolg in der Hauptsache möglich erscheint, kann mit einem Antrag nach § 80 VII VwGO auf Änderung des negativen Eilbeschlusses nachträglich die aufschiebende Wirkung der Klage wieder erreicht werden, verbunden mit dem Recht auf Wiedereinreise (welches als Umkehrschluss aus dem früheren Sofortvollzug folgt). Dieses Recht muss allerdings erst, meist durch einen Visumsantrag, geltend gemacht werden und ist (leider!) oft nicht schnell durchsetzbar. Denn meist verweigert die Ausländerbehörde die erforderliche Zustimmung zur Visumserteilung; nur selten wird im einstweiligen Anordnungsverfahren die Einreise gerichtlich ermöglicht. Gewinnt der Flüchtling den Asylrechtsstreit, hat er auch dann einen Wiedereinreiseanspruch, wenn er sich zwischenzeitlich unbehelligt in einem Drittstaat aufhielt. Denn die nachträgliche Sicherheit im Drittstaat beseitigt nicht die ursprüngliche Schutzbedürftigkeit und die ursprüngliche Zuständigkeit Deutschlands für das Schutzbegehren.
II) Antrag auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung (§ 80 V VwGO) Der Antrag auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung (Eilantrag) wird normalerweise im schriftlichen Verfahren vor der Klage entschieden. Wird dieser Antrag abgelehnt, bedeutet dies, dass nunmehr die Ausreisefrist läuft, und der Asylbewerber die Bundesrepublik Deutschland auch vor der Entscheidung über die Klage (und vor der mündlichen Verhandlung hierüber) verlassen muss. Dem Asylbewerber bleibt nur noch die Möglichkeit einer Verfassungsbeschwerde, die jedoch keine aufschiebende Wirkung hat. Möglich ist zusätzlich ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung durch das Bundesverfassungsgericht. Beides sollte jedoch nur mit anwaltlicher Hilfe in die Wege geleitet werden, wobei auch kritisch die Erfolgsaussichten zu bedenken sind (siehe Ausführungen zur Verfassungsbeschwerde).
Die mündliche Verhandlung findet entweder vor dem Einzelrichter oder vor der ganzen Kammer, bestehend aus drei Berufsrichtern und zwei Laienrichtern, statt. Letzteres, also die volle Kammerbesetzung, ist heute die große Ausnahme. Sie wird nur noch dann praktiziert, wenn eine Grundsatzentscheidung getroffen werden soll. Ansonsten entscheidet heute der Einzelrichter. Der Flüchtling wird in der mündlichen Verhandlung angehört und mit kritischen Fragen des Gerichtes konfrontiert. Manche Gerichte versuchen, den Flüchtling in Widersprüche zu verwickeln, weil sich mit dem Argument der Unglaubwürdigkeit die Klageabweisung am leichtesten begründen lässt. Der Asylbewerber sollte sich daher auf die mündliche Verhandlung vorbereiten, alle seine bisherigen Angaben nochmals lesen und übersetzen lassen und sich insbesondere die Daten einprägen. Auch wenn es lächerlich erscheint, ist es eine bedauerliche Tatsache, dass manche Richter dem Asylbewerber deshalb keinen Glauben schenken, weil er ein bestimmtes Ereignis einmal auf den 10. Mai und Jahre später auf den 11. Mai datiert hat. Wie schon bei der Anhörung durch das BAFl ist auch bei der gerichtlichen Anhörung der persönliche Eindruck entscheidend. Ist der Richter nicht schon – wie oft – aufgrund des Akteninhalts oder aufgrund einer gefestigten Rechtsprechung von vorneherein auf einen bestimmten Ausgang festgelegt, kommt es entscheidend darauf an, ihn vom Vortrag des Flüchtlings zu überzeugen. Widersprüche und Ungereimtheiten dürfen nicht unter den Tisch gekehrt werden. Sie müssen angesprochen und – soweit wie möglich – aufgeklärt und erklärt werden. Versuchen Sie eine vertrauensvolle, offene Atmosphäre zu schaffen, die es dem Flüchtling ermöglicht, eventuelle Fehler auszuräumen und andererseits seinen Standpunkt fest und bestimmt vorzutragen.
An dieser Stelle möchte ich eine Frage beantworten, die mir oft gestellt wird: Was für Menschen sind eigentlich die Asylrichter, worauf muss ich mich einstellen? Diese Frage lässt sich nicht einfach beantworten. Es gibt Richter wie aus dem Lehrbuch: Unabhängig, gewissenhaft, nur der Wahrheit verpflichtet und im Bewußtsein der Tatsache, dass sie im Asylrecht über Menschenschicksale entscheiden. Bei ihnen ist der Flüchtling in besten Händen. Sie oder auch wir als Anwälte haben bei solchen Richtern vornehmlich die Funktion einer Vertrauenspersonen des Flüchtlings oder bestenfalls des (juristischen) Mittlers. Leider ist dies nicht die Mehrzahl der Richter. Es gibt Richter, die von ihren persönlichen und/oder politischen Vorurteilen negativ befangen sind und nicht willens oder in der Lage sind, über ihren Schatten zu springen. Bei diesen ist "Hopfen und Malz verloren". Auch das beste Argument oder der schlüssigste Beweis wird nur dazu dienen, ihr Vorurteil zu bestätigen, dass der Asylbewerber so infam ist, mit angeblichen Beweisen das, was der Richter besser weiß, zu erschüttern. Beide Gruppen beschreiben Extreme und nicht den Typus. Der typische Asylrichter kommt aus der Mitte der Gesellschaft und ist daher auch mit den typischen Vorurteilen dieser Gesellschaft behaftet. Er unterliegt gesellschaftlichen Stimmungen. Dies heißt: Er ist nicht unbeeinflußt von der Stimmungsmache, unter der Asylbewerber und Ausländer allgemein schon seit Jahren zu leiden haben. Er ist nicht frei von dem politischen Druck, der auch auf die Richterschaft seitens der Politik, seitens der Gerichtspräsidenten und seitens der Ministerialen ausgeübt wird. Er sieht sich manchmal als "Kämpfer" an der Front des angeblichen tausendfachen Asylmissbrauches und meint, nunmehr die "Spreu" vom "Weizen" trennen zu müssen. Er ist nicht böswillig, aber beeindruckt von Statistiken und politischen Brandreden und meist geleitet von der "herrschenden Meinung". Obwohl er sich als unabhängig sieht und durchaus gewillt ist, unabhängig zu entscheiden, unterliegt er oft dem Gruppendruck und dem gesamtgesellschaftlichen Stimmungsbild. Oft ist er auch bequem und geht den Weg des geringsten Widerstandes oder der "Prozessökonomie". Hierauf gilt es sich einzustellen. Er darf nicht als "Feind" begriffen werden, auch wenn einige wenige objektiv diese Funktion erfüllen, noch aber darf die Illusion geschürt werden, dass er wirklich unabhängig über den Dingen schwebe, auch wenn dies für einige wenige zutrifft. Der typische Asylrichter will ein richtiges und gerechtes Urteil sprechen und tut dies vielleicht deshalb nicht, weil wir es nicht schaffen, ihn aus seiner Eingebundenheit herauszulösen und davon zu überzeugen, was in diesem Fall das Richtige ist. Feindbilder und Generalisierungen taugen nur dazu, ihn in den sicheren Hafen der "herrschenden Meinung" zu geleiten, Aggressionen und Vorurteile bekräftigen nur die jeweils vorgefaßte Meinung. Richtig erscheint mir demgegenüber, ihn als Person ernstzunehmen und seine Rolle als unabhängiger Wahrer des Rechts, der er ja sein sollte, zu kräftigen. Dies beinhaltet nicht, ihm unterwürfig und schmeichelnd gegenüberzutreten, sondern im Gegenteil: Man sollte sicher und argumentativ auftreten und ihm deutlich machen, dass man daran glaubt, ihn überzeugen zu können (selbst wenn die Erfahrung lehrt, dass man bei diesem Richter kaum eine Chance hat). Nur eine solche Haltung ermöglicht es auch, glaubwürdige Gegenpositionen nachhaltig aufzubauen. Zwingen Sie ihn also durch Argumente und Anträge, sich Ihren Argumenten zu stellen. Nur dadurch hat er letztlich die Chance, seinem eigenen Anspruch, Recht zu sprechen, gerecht zu werden. Wenn Sie im Recht sind, werden Sie ihn entweder – früher oder später – überzeugen oder ihn in das Lager der unverbesserlichen Opportunisten der Macht drängen. Gegen diese helfen die Rechtsmittel eines Rechtsstaates ebensowenig wie Aggressionen oder Anbiederung.
Das Asyl-Gerichtsverfahren findet in einer relativ unförmlichen Atmosphäre statt. Wichtig ist jedoch eine Formalie: ein Beweisantrag muss in der mündlichen Verhandlung gestellt werden, d. h., ins Protokoll aufgenommen werden. Es genügt also nicht, in der Klage oder einem vorbereitenden Schriftsatz einen Zeugen zum Beweis einer bestimmten Tatsache anzubieten. Vielmehr muss der Asylbewerber ausdrücklich zur Niederschrift bei Gericht beispielsweise beantragen: "Ich beantrage, Frau X, Adresse ..., als Zeugin dafür zu hören, dass ich im Januar 1998 im Gefängnis in Y-Stadt eingesperrt war". Beweisanträge können dabei nicht nur zur persönlichen Situation des Flüchtlings, sondern auch zur allgemeinen Lage im Herkunftsland gestellt werden. Allerdings wird oft versucht, den Asylbewerber hiervon durch den Hinweis des Gerichts abzuhalten, man habe ja schon zahlreiche Auskünfte beigezogen und sei über die allgemeine Situation im Herkunftsland bestens informiert sowie durch die "Lässigkeit" der Verhandlungsatmosphäre, abzuhalten. Nicht nur aus diesem Grund ist anwaltlicher Beistand im gerichtlichen Verfahren ratsam. Wenn das Gericht einem Beweisantrag folgt, wird die mündliche Verhandlung meistens vertagt, damit eventuell eine Auskunft eingeholt werden kann oder zu einem späteren Termin der angebotene Zeuge geladen werden kann. Nach einer Vertagung muss – wenn der Flüchtling nicht ausdrücklich verzichtet – erneut mündlich verhandelt werden. Eine solche Vertagung kann vermieden werden, indem man den angebotenen Zeugen als präsenten Zeugen zur mündlichen Verhandlung mitbringt. Dies ist dann ratsam, wenn man eine rasche Entscheidung wünscht und davon ausgehen kann, dass der Zeuge die Beweisbehauptung sicher und überzeugend bestätigen wird. Hat man hieran jedoch Zweifel oder glaubt man, dass die Sache eigentlich auch ohne die Einvernahme des Zeugen positiv entschieden werden kann, sollte ein nicht geladener Zeuge nicht so ohne weiteres zum Termin mitgebracht werden. Die Erfahrung lehrt nämlich, dass manche Richter, die zur Ablehnung schon entschlossen sind, nur allzugerne einen präsenten Zeugen anhören, um sich dann aus der Aussage das herauszupflücken, was zur Untermauerung des eigenen Vorurteils dient bzw. dazu, die Aussage des Klägers als unglaubwürdig zu bewerten. Ist der Richter vom Vortrag des Flüchtlings bereits überzeugt, kann es nur schaden, wenn ein präsenter Zeuge mitgekommen ist. Möglicherweise will der Richter seine Zweifel noch absichern, hört den Zeugen und ändert aufgrund dessen dann seine Meinung. Ist der Zeuge aber nicht anwesend, wird der Richter, wenn er zu einer positiven Überzeugung gelangt ist, nur im Ausnahmefall die Verzögerung, die mit einer Zeugenladung verbunden ist, auf sich nehmen und statt dessen sofort anerkennen. Aufgrund dieser Überlegungen sollte man im Regelfalle davon absehen, einen Zeugen dem Gericht als präsenten Zeugen zu präsentieren. Braucht der Richter den Zeugen, um sich eine Meinung zu bilden, wird er die Sache vertagen müssen; glaubt er ihn nicht zu brauchen, hat man ihm Falle der Ablehnung des Beweisantrages auf Einvernahme dieses Zeugen wenigstens ein Argument mehr. Die Flüchtlinge verstehen dies oft nicht und sind enttäuscht, wenn man davon abrät, den Verwandten, der angeblich alles bestätigen kann, mitzunehmen. Erklären Sie Ihrem Klienten deshalb die Zusammenhänge, weisen Sie auch darauf hin, dass viele Richter ärgerlich sind, wenn man einfach präsente Zeugen mitbringt, weil sie sich den engen Zeitplan einer halbstündigen Terminierung nicht durch die Einvernahme von Zeugen durcheinanderbringen lassen wollen und dass deren Kosten inklusive des Verdienstausfalls normalerweise nicht erstattet werden, wenn man ohne gerichtliche Ladung jemand zu Gericht mitbringt. Vielleicht genügen diese Argumente, damit der Flüchtling sich mit einem Beweisantrag begnügt und auf die Präsentation des Zeugen in der mündlichen Verhandlung verzichtet. Tut er dies nicht, sollten Sie unbedingt versuchen, vorher mit dem Zeugen zu sprechen, um in Erfahrung zu bringen, was er weiß. Eine solche Befragung ist zulässig und braucht nichts mit Zeugenbeeinflussung zu tun zu haben. Unzulässig wäre es natürlich, den Zeugen zu "präparieren" und ihm eine bestimmte Aussage zu suggerieren oder eine andere auszureden. Der Zeuge ist bei Strafe zur wahrheitsgemäßen Aussage verpflichtet. Dies sollten Sie stets im Auge haben. Die vorherige Befragung des Zeugen hat die Funktion, abzuklären, ob er überhaupt etwas weiß bzw. was er bekunden kann. Oftmals behaupten Flüchtlinge, ein Zeuge wisse "alles" über ihre Aktivitäten und Verfolgungen. Wenn Sie dann nachfragen, ob der Zeuge etwa die Festnahme vom soundsovielten beobachte habe, bestätigen sie dies. Stellt sich bei einer späteren Befragung durch das Gericht dann jedoch heraus, dass der Zeuge gerade dies nicht gesehen hat und auch nicht sehen konnte, weil er gar nicht am Ort des Geschehens war, war diese Beweisaufnahme nicht nur überflüssig, sondern möglicherweise auch schädlich, weil sie zur Unglaubwürdigkeit des Asylbewerbers beiträgt. Ihr Schützling muss dabei keineswegs gelogen haben, als er Ihnen im Brustton der Überzeugung erklärte, der Zeuge wisse alles. Möglicherweise hat er sich einfach geirrt, möglicherweise glaubte er, der Zeuge wisse Kraft seiner Funktion (z. B. als örtlicher Parteiführer) Bescheid. Hinzu kommt, dass er sich sicher nicht auskennt mit den Beweisanforderungen (kein Zeuge vom Hörensagen) und den Beweisgrundsätzen (detaillierte und konkrete Angabe der einzelnen beweiserheblichen Tatsache). Lassen Sie also im Falle eines Beweisantrages Ihren Schützling nicht ins Messer laufen, sondern fragen Sie vorher den angeblichen Zeugen und konzentrieren Sie sich dabei auf die konkreten, zu beweisenden Tatsache, also z. B. eine bestimmte Demonstration, einen bestimmten Polizeiübergriff, die Festnahme des Flüchtlings etc. Weiß er hierzu konkrete Details anzugeben, können Sie ihn als Zeugen anbieten. Kann er nur vom Hörensagen berichten oder weiß er nur die allgemeinen Hintergründe, sollten Sie eher auf ihn als Zeuge verzichten. Das gleiche gilt natürlich dann, wenn schon Sie den Eindruck haben, dass der Zeuge nicht glaubwürdig ist oder sich in Widersprüche verwickelt. In diesem Falle sollten Sie darauf verzichten, diesen Zeugen überhaupt zu benennen. Es gibt zwar die Verpflichtung, vorhandenes Beweismaterial nicht zu unterdrücken, aber natürlich keine Verpflichtung, ungeeignete Beweismittel vorzulegen, oder ungeeignete, weil unwissende oder unglaubwürdige Zeugen zu benennen. Entgegen einer weitverbreiteten Auffassung kommen als Zeugen auch Ehegatten und nahe Angehörige in Betracht. Ihre Aussage ist prinzipiell nicht weniger Wert als die eines Fremden. Allerdings wird das Gericht natürlich besonders sorgfältig prüfen, ob die Aussage nicht subjektiv gefärbt ist, zumal sie ja oft auch dem Zeugen selbst nutzt. Die von Ihnen anzustellende, vorherige Prüfung der Zeugen hat in diesem Falle besonders sorgfältig zu erfolgen. Sie beginnt mit einem Vergleich der Aussagen des Familienangehörigen mit denen Ihres Klienten. Stimmen die Aussagen – auch in Nebensächlichkeiten – überein? Erscheint es überhaupt glaubwürdig, dass die Ehefrau jetzt eine bestimmte Tatsache bestätigen soll, obwohl sie sich im Anhörungsprotokoll als jemand präsentiert hatte, der mit der Politik nichts zu tun hat und von den Aktivitäten ihres Mannes nichts weiß? Veranstalten Sie ruhig einen Probe-Lauf der Zeugeneinvernahme. Stellen Sie alle Fragen, die das Gericht oder der Bundesbeauftragte vermutlich stellen wird, halten Sie dem Zeugen angebliche Widersprüche vor, gehen Sie den Zeugen ruhig hart an, nehmen Sie in ins Gebet, wie dies schlimmstenfalls auch vor Gericht der Fall sein kann. Nur wenn der Verwandte diese Probe besteht, sollten Sie ihn als Zeugen präsentieren.
Von der mündlichen Verhandlung muss ein Protokoll gefertigt werden, das dem Kläger auch zugestellt werden muss. In vielen Asylverfahren unterbleibt dies. Beantragen Sie daher ausdrücklich die Zustellung des Protokolles. Dieses wird bei einem eventuellen Antrag auf Zulassung der Berufung unter Umständen gebraucht. Wenn der Richter das Protokoll laut diktiert (entweder einer Schreibkraft oder ins Diktiergerät), sollten Sie aufpassen, ob alles richtig aufgenommen ist und gegebenenfalls auch widersprechen – selbstverständlich dann zu Protokoll. Manche Richter führen das Protokoll dergestalt, dass sie mitschreiben, so dass Sie erst zu einem späteren Zeitpunkt, meist zusammen mit dem Urteil, überhaupt wissen, was der Richter protokolliert hat. Ist dies Ihrer Auffassung nach falsch, kann – und muss gegebenenfalls – ein Protokollberichtigungsantrag gestellt werden.
Nach Beendigung der mündlichen Verhandlung wird diese geschlossen. Dann ergeht das Urteil. Es wird entweder unmittelbar am Ende der mündlichen Verhandlung verkündet oder der Richter beraumt einen neuen Termin zur Verkündung des Urteils an oder er fällt einen Beschluß, wonach eine Entscheidung verkündet wird. In diesem Falle hat er noch zwei Wochen Zeit, sich das Urteil zu überlegen und muss es erst dann schriftlich in der Geschäftsstelle niederlegen und anschließend den Parteien zuschicken lassen. Auch das Gericht kann, wie das Bundesamt, die Klage als "offensichtlich unzulässig" oder "offensichtlich unbegründet" abweisen. Hat es dies getan, ist ein weiteres ordentliches Rechtsmittel ausgeschlossen. Mit Zustellung dieses Urteils beginnt die Ausreisefrist zu laufen. Es gibt nur noch die Möglichkeit einer Verfassungsbeschwerde – gegebenenfalls verbunden mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Hat das Gericht die Klage lediglich als einfach unbegründet abgewiesen, gibt es die Möglichkeit, einen Antrag auf Zulassung der Berufung zu stellen. Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des vollständigen Urteils durch einen Rechtsanwalt beim Erstgericht einzureichen und zu begründen. Die Erfolgschancen sind sehr gering, wahrscheinlich liegen sie bundesweit unter 1 %. Eine genaue Statistik hierüber gibt es nicht. Die Verfahrensdauer ist, auch bei ein und demselben Gericht, sehr unterschiedlich. Sie reicht von einigen wenigen Wochen bis zu mehreren Jahren. Nach meinem Eindruck hängt die Verfahrensdauer davon ab, ob das Oberverwaltungsgericht zu dem betroffenen Herkunftsland bereits eine gefestigte Rechtsprechung hat. Ist dies der Fall, neigen manche Obergerichte dazu, auch fehlerhafte erstinstanzielle Urteile in großzügiger Interpretation zu tolerieren, weil ja "unter dem Strich nichts herauskommt". Ich halte dies – gerade angesichts der Verkürzung der Rechtsmittel im Asylrecht – für einen Verfall der Rechtskultur, der seinen tieferen Grund nicht nur in der Geringachtung des Asylrechtes hat, sondern in der verbreiteten Rechtspraxis, die Fälle weniger nach dem Einzelschicksal, als vielmehr nach allgemeinen Kriterien zu entscheiden. Das, was man allgemein lauthals beklagt, nämlich die Standardisierung der Argumente, wird durch eine solche Praxis gefördert. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist nur erfolgversprechend, wenn entweder eine Abweichung von einem obergerichtlichen Urteil vorgetragen werden kann, eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung zu klären ist oder ein sogenannter absoluter Revisionsgrund gegeben ist. Nach § 138 VwGO ist ein Urteil als rechtswidrig anzusehen, wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, ein befangener Richter an der Entscheidung mitgewirkt hat, einem Beteiligten das rechtliche Gehör verweigert wurde, ein Beteiligter nicht ordnungsgemäß vertreten war, das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit verletzt worden sind oder die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist. Zur Einreichung eines solchen Antrages, der auch vom Bundesbeauftragten gestellt werden kann, bedarf es in jedem Falle anwaltlichen Beistandes. Wenn das Oberverwaltungsgericht (in Bayern, Baden-Württemberg, Hessen und Sachsen: Verwaltungsgerichtshof) dem Antrag stattgegeben hat, findet eine Berufung, d. h., eine nochmalige Überprüfung des Sachverhalts in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht wie beim erstinstanzlichen Verfahren statt. Das Oberverwaltungsgericht kann eine mündliche Verhandlung anberaumen und eine Beweisaufnahme durchführen. Oftmals jedoch verzichtet das Oberverwaltungsgericht hierauf und entscheidet ohne mündliche Verhandlung, weil es die Berufung einstimmig für begründet bzw. unbegründet und eine mündliche Verhandlung deshalb für entbehrlich hält. Auf diese Absicht muss es im Rahmen des rechtlichen Gehörs vorher hinweisen und eine Frist zum weiteren Vortrag und zur Stellung von Beweisanträgen einräumen. Diese Frist muss dann unbedingt beachtet werden, eventuelle Beweisanträge müssen gestellt werden und dann, bleibt das Gericht bei seiner Absicht, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, im Urteil verbeschieden werden. Gegen das Berufungsurteil kann Revision dann eingelegt werden, wenn sie vom Berufungsgericht zugelassen worden ist (dies ist nur selten der Fall) oder auf Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht zugelassen wurde. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist von einem Rechtsanwalt beim Berufungsgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen und innerhalb von zwei Monaten (nach Zustellung des vollständigen Urteils) zu begründen. Wird die Revision vom Bundesverwaltungsgericht in Berlin zugelassen, findet meist eine Revisionsverhandlung statt. Hierbei geht es jedoch nur noch um Rechtsfragen und nicht mehr um tatsächliche Feststellungen. Für die Zulassungsgründe gilt das oben Gesagte. Die Revision wird nur zugelassen, wenn die Sache grundsätzliche Bedeutung hat, von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder des gemeinsamen Senates der obersten Gerichtshöfe der Bundesrepublik Deutschland abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und auf ihm die Entscheidung beruhen kann. Daneben ist die Revision bei Vorliegen eines absoluten Revisionsgrundes zuzulassen (s. o.). Wird die Revision vom Bundesverwaltungsgericht zugelassen, findet eine Überprüfung des Berufungsurteil in rechtlicher Hinsicht statt. Die vom Berufungsgericht festgestellten Tatsachen sind, auch wenn sie falsch sind, für das Revisionsgericht bindend festgestellt. Liegen schwere Mängel vor, kann das Bundesverwaltungsgericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden und die Sache an das Oberverwaltungsgericht zurückverweisen. Ansonsten findet eine mündliche Verhandlung statt, in der das Bundesverwaltungsgericht entweder in der Sache abschließend entscheidet, also Asyl oder Abschiebungsschutz gewährt oder ablehnt, oder die Sache zur weiteren Aufklärung an das Oberverwaltungsgericht zurückverweist. Dann findet ein erneutes Berufungsverfahren statt. Hat das Bundesverwaltungsgericht durchentschieden, ist das Asylverfahren mit dieser Entscheidung rechtskräftig abgeschlossen. Ebenfalls rechtskräftig abgeschlossen ist das Asylverfahren natürlich auch dann, wenn bereits vorher die Berufung oder die Revision nicht zugelassen wurde. Gegen alle rechtskräftigen Entscheidungen gibt es nur noch die Möglichkeit einer Verfassungsbeschwerde. Tipp
Sind die ordentlichen Rechtsmittel ausgeschöpft, gibt es nur noch die Möglichkeit, eine Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht einzureichen. Da es gegen eine Eil-Entscheidung auf dem Gebiet des Asylrechtes keine Beschwerde gibt, kann auch gegen einen negativen 80-V-er-Beschluß des Verwaltungsgerichtes eine Verfassungsbeschwerde eingereicht werden. Obwohl eine anwaltliche Vertretung nicht vorgeschrieben ist, ist sie dringend zu empfehlen. Da mit der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung meist auch die Ausreisefrist zu laufen begonnen hat, bedarf es in der Praxis parallel zur Verfassungsbeschwerde noch eines Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung durch das Bundesverfassungsgericht. Meist sind die Ausländerbehörden – wenn überhaupt – nur bereit, die Vollziehung der Abschiebung auszusetzen, wenn ein solcher Eilantrag gestellt wurde. Damit die Verfassungsbeschwerde nicht ins Leere geht, weil der Flüchtling bereits abgeschoben wurde, sollte unbedingt mit der Ausländerbehörde vorher Kontakt aufgenommen werden, die Einreichung der Verfassungsbeschwerde mitgeteilt, wenn nicht gar in Kopie übermittelt werden und geregelt werden, ob und dass von einer Vollziehung bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes abgesehen wird. Ist das Ausländeramt hierzu nicht bereit, muss hierauf im Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hingewiesen werden und gegebenenfalls durch telefonische Kontaktaufnahme mit dem Bundesverfassungsgericht versucht werden, die drohende Abschiebung zu verhindern. Die Verfassungsbeschwerde muss binnen einer Notfrist von einem Monat (gerechnet ab Zustellung der kritisierten Entscheidung) beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe eingegangen sein. Da jedoch schon vorher die Abschiebung droht, kann diese Frist oftmals nicht ausgeschöpft werden. Zu beachten ist auch, dass die Verfassungsbeschwerde nur zulässig ist, wenn der Rechtsweg vollständig ausgeschöpft ist. Dies verlangt nicht nur die Einlegung beispielsweise eines Antrags auf Zulassung der Berufung bzw. eine Beschwerde auf Zulassung der Revision, sondern unter Umständen auch – bei einer Verfassungsbeschwerde in einem Eilverfahren – die Einlegung des Antrags nach § 80 VII VwGO (also eines Antrags auf Änderung eines vorangegangenen negativen Beschlusses nach § 80 V VwGO beim selben Gericht). Die Verfassungsbeschwerde ist (ebenso wie der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Bundesverfassungsgericht) kein ordentliches Rechtsmittel, sondern ein außerordentlicher Rechtsbehelf. Sie ist nur zulässig und erfolgversprechend, wenn ein Verfassungsverstoß vorliegt und ein schwerwiegender Nachteil droht. Bei Missbrauchsfällen kann das Bundesverfassungsgericht sogar eine Strafgebühr gegen den Beschwerdeführer verhängen. Einfache Rechts- und Verfahrensfehler rechtfertigen nicht die Erhebung einer Verfassungsbeschwerde. Auch wenn nicht verkannt wird, dass die Abgrenzung gerade im Bereich des Asylrechtes sehr schwierig ist, weil hier sehr oft einfache Rechtsverstösse unmittelbar die Grundrechte des Asylgrundrechtes, auf Leben, Freiheit und körperliche Unversehrtheit tangieren, sollte stets sorgfältig und kritisch geprüft werden, ob die Verfassungsbeschwerde Aussicht auf Erfolg hat. Der inflationäre Gebrauch von derartigen außerordentlichen Rechtsmitteln hat nämlich nur den Effekt, diese zu entwerten: Beim Bundesverfassungsgericht könnte ein Ermüdungseffekt auftreten und bei den Ausländerbehörden tritt mit Sicherheit die Wirkung ein, dass die Einlegung von Verfassungsbeschwerden nicht mehr ernst genommen wird. Tatsächlich habe ich den Eindruck, dass beim Bundesverfassungsgericht – seit der Änderung des Asylgrundrechtes des Art. 16 II GG a. F. – engere Maßstäbe als früher angelegt werden. Das Bundesverfassungsgericht wehrt sich dagegen, in die Rolle einer letzten Instanz gedrängt zu werden und nimmt, mehr als früher, Verfahrensfehler hin, ohne einzugreifen. Das Bundesverfassungsgerichtsgesetz bietet hierzu die Grundlage, weil eine Verfassungsbeschwerden den Dreierausschuss, der eine Vorprüfung vornimmt, nur dann überwindet, wenn die Verfassungsbeschwerde grundsätzliche Bedeutung besitzt, dem Beschwerdeführer ein besonders schwerer Nachteil droht oder das Gericht die Annahme zur Durchsetzung der Grundrechte für angezeigt hält. Es bleibt also dem Gericht ein erheblicher Spielraum, sich die Fälle, die es entscheiden will, selbst auszusuchen; ein Spielraum, den das Gericht auch nutzt. In der Flughafenentscheidung vom 14.05.96 hat sich das Bundesverfassungsgericht selbst deutliche Zurückhaltung beim Erlass einer einstweiligen Anordnung auferlegt. Aus all dem folgt, dass in eine Verfassungsbeschwerde nicht allzuviel Hoffnung gelegt werden darf; nur im Ausnahmefall wird sie Erfolg haben. Wenn Sie und Ihr Schützling jedoch der Auffassung sind, hier sei eine Verfassungsbeschwerde gerechtfertigt, so sollten Sie sich auch alle Mühe geben, um zum Erfolg zu kommen. Hierzu ist nicht nur erforderlich, dass der gesamte Sachverhalt einschließlich der Entscheidungsgründe (des Bundesamtes und der jeweiligen Gerichtsentscheidungen) dem Gericht innerhalb der Frist mitgeteilt werden, sondern auch herauszuarbeiten, warum nicht nur ein Verstoß gegen einfaches Recht (z. B. das Asylverfahrensgesetz) vorliegt, sondern spezifisches Verfassungsrecht verletzt ist. Hat die Verfassungsbeschwerde Erfolg, wird meist die vorangegangene Entscheidung aufgehoben und die Sache an das frühere Gericht zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen. Leider zeigt die Praxis, dass eine solche Aufhebung viele Richter nicht (mehr) beeindruckt; sie vermeiden den vom Verfassungsgericht gerügten Fehler und entscheiden oftmals genauso wie vorher. Im Bereich des Asylrechtes ist bei vielen Richtern eine Abstumpfung zu beobachten. Der Richter, den ich während meiner Ausbildungszeit beeindruckt erlebte, der sich nach einer Aufhebung durch das Bundesverfassungsgericht grübelnd Rechenschaft über sein Rechtsverständnis ablegte, ist leider die große Ausnahme geworden. Es gibt Richter, die eine Vielzahl von erfolgreichen Verfassungsbeschwerden gegen ihre Entscheidungen sogar als Auszeichnung verstehen: Sie sehen sich als besonders effizient nach dem Motto: "Wo viel gehobelt wird, gibt es eben viel Späne".
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